"Die LMIV 1169/2011 kommt!“

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Recht

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„Die LMIV 1169/2011 kommt!“ Serie DLR: Das Zutatenverzeichnis – fast alles beim Alten Levke Voß Die LMIV 1169/2011 verlangt für jedes Lebensmittel die Anbringung eines Verzeichnisses der Zutaten, das wie schon bislang aus sämtlichen Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels besteht (Art. 9 Abs. 1 lit. b und 17 LMIV). Im Wesentlichen übernimmt die LMIV die diesbezüglichen Bestimmungen aus der Etikettierungsrichtlinie 2000/13. Nur im Detail zeigen sich Neuerungen, die der folgende Beitrag aufzeigt.

Begriff der Zutat

Ebenso wie Art. 6 Abs. 4 lit. c Etiket-

Art. 2 Abs. 2 lit. f LMIV 1169/2011 versteht

tierungsrichtlinie 2000/13 normiert die

als „Zutat“ „jeden Stoff und jedes Erzeug-

LMIV 1169/2011 darüber hinaus eine Son-

nis, einschließlich Aromen, Lebensmittel-

derregelung für bestimmte Stoffgrup-

zusatzstoffen und Lebensmittelenzymen,

pen, wie u.a. für Zusatzstoffe und En-

sowie jeden Bestandteil einer zusammen-

zyme ohne technologische Wirkung im

gesetzten Zutat, der bei der Herstellung

Endprodukt im Falle des ‚carry over‘ oder

oder Zubereitung eines Lebensmittels ver-

technologische Hilfsstoffe. Während das

wendet wird und der – gegebenenfalls in

bisherige Recht diesen Stoffgruppen al-

veränderter Form – im Enderzeugnis vor-

lerdings kraft gesetzlicher Fiktion die Ei-

handen bleibt; Rückstände gelten nicht

genschaft als Zutat absprach, sieht Art. 20

als „Zutaten““

LMIV 1169/2011 (nur) eine Ausnahme von

Die LMIV orientiert sich damit stark an

der Kennzeichnungspflicht vor. Faktisch

der bisherigen Regelung in Art. 6 Abs. 4

ändert sich dadurch jedoch an den (bis-

lit. a Etikettierungsrichtlinie 2000/13/

herigen) Kennzeichnungsvorgaben nichts;

EG. Neu ist die ausdrückliche Ausnahme

die Ausnahmeregelung des Art. 20 LMIV

von Rückständen vom Zutatenbegriff im

1169/2011 führt ebenfalls dazu, dass die

zweiten Halbsatz. Rückstände fallen aller-

dort genannten Bestandteile eines Le-

dings auch nach noch geltender Rechts-

bensmittels – genauso wie zuvor kraft

lage entweder mangels eines bewussten

gesetzlicher Fiktion nicht als Zutaten ein-

„Verwendens“ oder aufgrund Eingrei-

gestuften Stoffe – nicht im Zutatenver-

fens einer der durch Art. 6 Abs. 4 lit. c Eti-

zeichnis aufgeführt werden müssen.

kettierungsrichtlinie 2000/13/EG geregel-

Auswirkungen hat die systematische

ten Ausnahmen in der Regel nicht in den

Änderung aber möglicherweise auf den

Anwendungsbereich, sodass der neuen

Regelungsgehalt anderer Bestimmun-

Formulierung für die meisten Fälle wohl

gen, die auf den Zutatenbegriff verwei-

lediglich eine klarstellende Funktion zu-

sen. Als typisches Beispiel dienen die Vor-

kommt.

schriften der Verordnung 1829/2003 über

DLR | Juli 2014

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Dr. Levke Voß

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Zur Person

meyer.rechtsanwälte voss@meyerlegal.de

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