»
Recht
319
„Die LMIV 1169/2011 kommt!“ Serie DLR: Das Zutatenverzeichnis – fast alles beim Alten Levke Voß Die LMIV 1169/2011 verlangt für jedes Lebensmittel die Anbringung eines Verzeichnisses der Zutaten, das wie schon bislang aus sämtlichen Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels besteht (Art. 9 Abs. 1 lit. b und 17 LMIV). Im Wesentlichen übernimmt die LMIV die diesbezüglichen Bestimmungen aus der Etikettierungsrichtlinie 2000/13. Nur im Detail zeigen sich Neuerungen, die der folgende Beitrag aufzeigt.
Begriff der Zutat
Ebenso wie Art. 6 Abs. 4 lit. c Etiket-
Art. 2 Abs. 2 lit. f LMIV 1169/2011 versteht
tierungsrichtlinie 2000/13 normiert die
als „Zutat“ „jeden Stoff und jedes Erzeug-
LMIV 1169/2011 darüber hinaus eine Son-
nis, einschließlich Aromen, Lebensmittel-
derregelung für bestimmte Stoffgrup-
zusatzstoffen und Lebensmittelenzymen,
pen, wie u.a. für Zusatzstoffe und En-
sowie jeden Bestandteil einer zusammen-
zyme ohne technologische Wirkung im
gesetzten Zutat, der bei der Herstellung
Endprodukt im Falle des ‚carry over‘ oder
oder Zubereitung eines Lebensmittels ver-
technologische Hilfsstoffe. Während das
wendet wird und der – gegebenenfalls in
bisherige Recht diesen Stoffgruppen al-
veränderter Form – im Enderzeugnis vor-
lerdings kraft gesetzlicher Fiktion die Ei-
handen bleibt; Rückstände gelten nicht
genschaft als Zutat absprach, sieht Art. 20
als „Zutaten““
LMIV 1169/2011 (nur) eine Ausnahme von
Die LMIV orientiert sich damit stark an
der Kennzeichnungspflicht vor. Faktisch
der bisherigen Regelung in Art. 6 Abs. 4
ändert sich dadurch jedoch an den (bis-
lit. a Etikettierungsrichtlinie 2000/13/
herigen) Kennzeichnungsvorgaben nichts;
EG. Neu ist die ausdrückliche Ausnahme
die Ausnahmeregelung des Art. 20 LMIV
von Rückständen vom Zutatenbegriff im
1169/2011 führt ebenfalls dazu, dass die
zweiten Halbsatz. Rückstände fallen aller-
dort genannten Bestandteile eines Le-
dings auch nach noch geltender Rechts-
bensmittels – genauso wie zuvor kraft
lage entweder mangels eines bewussten
gesetzlicher Fiktion nicht als Zutaten ein-
„Verwendens“ oder aufgrund Eingrei-
gestuften Stoffe – nicht im Zutatenver-
fens einer der durch Art. 6 Abs. 4 lit. c Eti-
zeichnis aufgeführt werden müssen.
kettierungsrichtlinie 2000/13/EG geregel-
Auswirkungen hat die systematische
ten Ausnahmen in der Regel nicht in den
Änderung aber möglicherweise auf den
Anwendungsbereich, sodass der neuen
Regelungsgehalt anderer Bestimmun-
Formulierung für die meisten Fälle wohl
gen, die auf den Zutatenbegriff verwei-
lediglich eine klarstellende Funktion zu-
sen. Als typisches Beispiel dienen die Vor-
kommt.
schriften der Verordnung 1829/2003 über
DLR | Juli 2014
«
Dr. Levke Voß
»
Zur Person
meyer.rechtsanwälte voss@meyerlegal.de
«