Health ClaimVO 1924/2006

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Health ClaimVO 1924/2006 Nichts geht mehr? Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer :

Februar 2015 | © meyer.rechtsanwälte Partnerschaft


Inhalt meines Vortrags

Erst ´mal Verwirrung stiften was ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“? Zulassung – wie verbindlich ist der Wortlaut? Dürfen zugelassene health claims ergänzt werden? •  Müssen unspezifische health claims um zugelassene ergänzt werden?

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prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


„so wichtig wie ein Glas Milch“ BGH I ZR 36/11, 5. Dezember 2012 – „Monsterbacke“ Egr. 12: „Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH aaO Rn. 35).

Die beanstandete Werbung setzt bei den angesprochenen Verbrauchern voraus, dass sie von einer gesundheitsfördernden Wirkung der Milch, vor allem für Kinder und Jugendliche, ausgehen. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf diese gesundheitsfördernde Wirkung, insbesondere wegen der enthaltenen Mineralstoffe, täglich ein Glas Milch trinken, und überträgt diese positive Wirkung auf das eigene Produkt, das in dieser Hinsicht „dem täglichen Glas Milch“ gleichgestellt wird. Damit wird ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Lebensmittel und der Gesundheit des Konsumenten suggeriert, der nach den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen ausreicht, um von einer gesundheitsbezogenen Angabe […] auszugehen.“

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Entwurf der Verordnung aus 2003 Artikel 11 - Verbotene Angaben 1.b) Angaben, die sich auf psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen beziehen. Beispiele: „Vitamine für den Geist“, „Besseres Gedächtnis und Konzentration“ oder „Bessere Prüfungsergebnisse“ DG SANCO, Begründung zum VO-E, Rn. 19

Nicht aber ?

„Red Bull verleiht Flügel“, „Haribo macht Kinder froh“, „So wertvoll wie ein kleines Steak“ Kommission, Presseerklärung 1.10.2003 „Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben: Mythen und Missverständnisse“

prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


„wohltuend“ und „bekömmlich“ BGH, Az. I ZR 22/09, Beschluss vom 13.01.2011

prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


„wohltuend“ BGH I ZR 36/11, 5. Dezember 2012 – „Monsterbacke“ Ehrmann AG gegen Wettbewerbszentrale: „so wichtig wie ein Glas Milch“

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 14. November 2013, Rs C‑609/12, Egr. 53 Nicht gesundheitsbezogen:

• „Ein wohltuender Genuss“ auf einer Schachtel mit Beuteln Grünen Tees ] wohltuend ] Wohlbefindens

Pleonasmus ist, denn es ist das Wesen des Genusses, dass er ist Slogan verweist auf einen Eindruck allgemeinen

• „Das Beste aus Milch und Getreide“ auf einem Schokoladenriegel ] Produkts das wurde.

impliziert, dass bei der Herstellung des in Rede stehenden Beste seiner beiden Zutaten (Milch und Getreide) verwendet prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


Kinderclaim, Art. 14 HCVO 1924/2006

Kinderclaim, Art. 14 ?

OLG Koblenz Kinderkopf = eingetragene Marke, Markenprivileg Art. 1 (3)

„Lernstark“ = unspezifischer claim, Art. 10 (3)

zugelassener health claim, aber modifiziert – statt „kognitiv“ hier „Konzentration“ prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


Health ClaimVO 1924/2006

was ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“?

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5 spezifische health claims

Art. 13

psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen

Art. 14

Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen

Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos

schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels oder die Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr des Lebensmittels

Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


Health ClaimVO 1924/2006

„gesundheitsbezogene Angabe“ =

„jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“ (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO 1924/2006)

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EuGH „bekömmlich“ EuGH, Rs C-544/10, 6.9.2012 1. Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ eine Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, umfasst. 2. Der Umstand, dass es einem Erzeuger oder Vermarkter von Wein nach der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung auch dann ausnahmslos verboten ist, eine Angabe der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art zu verwenden, wenn diese Angabe für sich genommen zutrifft, ist mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV vereinbar.

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„gesundheitsbezogene Angabe“ EuGH, Rs C-544/10, 6.9.2012 34 Die Definition in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 enthält weder genauere Angaben dazu, ob es sich um einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang handeln muss, noch zu dessen Intensität oder Dauer. Unter diesen Umständen ist der Begriff „Zusammenhang“ weit zu verstehen. 35 Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ muss auch jeden Zusammenhang erfassen, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen, also die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des genannten, potenziell schädlichen Verzehrs. 36 Zum anderen soll sich der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ nicht nur auf die Auswirkungen des punktuellen Verzehrs einer bestimmten Menge eines Lebensmittels beziehen, die normalerweise nur vorübergehender oder flüchtiger Art sein können, sondern auch auf die Auswirkungen eines wiederholten, regelmäßigen oder sogar häufigen Verzehrs eines solchen Lebensmittels, die nicht zwingend nur vorübergehend und flüchtig sind. prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


„gesundheitsbezogene Angabe“ EuGH, Rs C-544/10, 6.9.2012 37 Wie sich nämlich aus der Zusammenschau der Erwägungsgründe 1 und 10 der Verordnung Nr. 1924/2006 ergibt, ist anerkannt, dass Angaben auf Lebensmitteln, mit denen diese beworben werden, durch den Hinweis auf einen nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil gegenüber ähnlichen Produkten eine Lenkungswirkung auf die Entscheidungen der Verbraucher haben. Diese Entscheidungen beeinflussen unmittelbar die Gesamtmenge der verschiedenen Nährstoffe oder anderen Substanzen, für deren Aufnahme sich die Verbraucher entscheiden, und rechtfertigen somit die durch die genannte Verordnung auferlegten Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Angaben. 38 Daher sind für die vorliegenden Zwecke sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen.

prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


„bekömmlich“ – gesundheitsbezogen? BVerwG, Az. 3 C 23.12, 14. Februar 2013 Egr. 12: „Der Senat lässt offen, ob der Hinweis auf die Bekömmlichkeit eines Weins ohne Bezug zu einer „sanften Säure“ oder ohne vergleichbaren Kontext etwa als bloßer Ausdruck von Wohlgeschmack oder eines allgemeinen Wohlbefindens - zulässig wäre. Die Frage ist hier nicht entscheidungserheblich; denn das Feststellungsbegehren der Klägerin hebt auf einen solchen Sachverhalt nicht ab. Dahinstehen kann deshalb auch, ob und gegebenenfalls wie die Kategorie der „gesundheitsbezogenen Angaben“ (einschließlich der Verweise auf die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, vgl. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung <EG> 1924/2006) von Aussagen zum allgemeinen Wohlbefinden abzugrenzen wäre. Beides lässt sich auch auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-544/10), das sich hierzu nicht verhält, nicht zweifelsfrei beantworten.“

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„gesundheitsbezogene Angabe“ Gesundheitsbezogene Angaben sind auch solche, deren Informationsgehalt sich nicht in der Benennung eines Stoffs erschöpft („enthält Lycopin“), sondern eine ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung nennt oder nahelegt: •  „enthält Prebiotika“, „mit prebiotischen Ballaststoffen“ EU-Kommission, Guidance on the Implementation of Regulation (EC) No 1924/2006 on nutrition and health claims made on foods, in der dem Ständigen Ausschuss am 14.12.2007 vorgelegten Fassung; EFSA, Guidance on the scientific requirements for health claims related to antioxidants, oxidative damage and cardiovascular health, EFSA Journal 2011;9(12):2474; BGH ZR 178/12, 26.2.2014 – Praebiotik; a.A. OLG Frankfurt 23.3.2011 unter Verweis auf Meisterernst WRP 2011, 481, 485; ders. WRP 2008, 755, 758; Hagenmeyer, wrp 2013, 445, 448

•  „mit probiotischen Kulturen“ (Joghurt-Drink, LG Hamburg LMRR 2010, 40 = MD 2010, 643) prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


„gesundheitsbezogene Angabe“ Vorgabe des EuGH: „Implizierens“ = des gleichzeitigen Beinhaltens verschiedener Deutungen einer Angabe = setzt zumindest voraus, dass eine Werbeangabe oder ein Slogan aus sich heraus einen Effekt des Verzehr eines Lebensmittel auf die Gesundheit nahelegt (s. Legaldefinition einer ‚gesundheitsbezogenen Angabe‘ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO 1924/2006) ≠

darf nicht hineingelesen werden Eine gesundheitsbezogene Angabe kann auch dann vorliegen, wenn nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, ein Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten suggeriert wird1, wie bei „Praebiotik“2 oder „mit prebiotischen Ballaststoffen“, nicht jedoch bei „Kunstwörter“ wie ‚Combiotik‘3

1 - BGH WRP 2011, 344 Rn. 9 – Gurktaler Kräuterlikör 2 - BGH ZR 178/12, 26. 2. 2014 – Praebiotik; hierzu bereits EU-Kommission, Guidance on the Implementation of Regulation (EC) No 1924/2006 on nutrition and health claims made on foods, in der dem Ständigen Ausschuss am 14. 12. 2007 vorgelegten Fassung. 3 - OLG Frankfurt LRE 66, 189 = WRP 2013, 1382. prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


„gesundheitsbezogene Angabe“ Rechtsprechung:

•  Fernsehspot, in dem eine männliche Person wiedergegeben wird, die sich gekrümmt auf eine Treppenstufe stützt und an die Wade fasst, mit dem Text „Neulich hat mich nach dem Joggen so ein blöder Krampf erwischt“ und der Antwort „Zum Glück gibt’s da was von x.“ http://media.xad.de/print/o/print146351.jpg (OLG Hamm, 4 U 5/13, 14. 03. 2013, MD 2013, 511 = ZLR 2013, 459)

•  „Phasen der Schwäche“ (OLG Frankfurt MD 2012, 843)

•  „gibt dem Herzen seine natürliche Vitalität zurück“ (OLG Hamm MD 2012, 1145)

•  „vitalisierend“ (OLG Hamm, Urt. v. 20.05.2014, Az. 4 U 19/14, WRP 2014, 961)

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„gesundheitsbezogene Angabe“ Rechtsprechung: •  „Energy & Vodka“: Bundesgerichtshof verneint Nährwertbezug bei einem mit einem Energydrink zusammengesetzten Lebensmittel (BGH I ZR 167/12, 9.10.2014; anders noch OLG Hamm MD 2013, 125 = ZLR 2012, 629) •  „Original Bachblüten“: Bezeichnung „Original Bach-Blüten“ stellt keine gesundheitsbezoegne Angabe dar, weil sie in Bezug auf die Gesundheit neutral ist (BGH I ZR 221/12, 24.7.2014)

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verbotene „gesundheitsbezogene Angaben“

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„Blasenbereich entkrampft wird“ „gesunde Blutgefäße" „gesunde Blutzuckerfunktion" „gesunde Durchblutung" „entgiftende Wirkung“ Entschlackung „unterstützt in höchstem Maße die Fettverbrennung“ (Schutz der ) Gelenke: Gelenkknorpel, Gelenkschmiere, Stopp des Knorpelabbaus, „wenn Gelenke schmerzen“, „Glucosamin kann laut Laborstudien die Produktion von knorpelbildenden Proteinen stimulieren. Chondroitin hingegen hemmt die Produktion der zerstörenden Enzyme im Knorpel und wirkt entzündungshemmend“

•  Gewicht: „wirken gezielt auf Ihre Figur und Ihren Stoffwechsel", „begünstigt das Schlankwerden, hilft bei der Gewichtskontrolle, indem es Fette und Zucker absorbiert und zu einem normalen Fettstoffwechsel beiträgt", „Blutfette verringern und traditionell zur Unterstützung der Ausscheidungsfunktion der Nieren genutzt" prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


verbotene „gesundheitsbezogene Angaben“

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„unterstützt die Neubildung von gesundem kräftigem Haar“ „Vorbeugung gegen natürlichen Haarausfall" „Weißer Spargel ist in der Lage, sogar Harnsteinkristalle zu lösen“ „Elastin, dass die Haut wunderbar von innen geglättet wird“ ; „Haut glatt und fest“ Herz: „Risiko einer tödlichen Herzattacke“, „mit Krill-Öl sinkt das Fett im Herzen um -42%. Sie schalten damit eine tödliche Ursache für Herzinfarkt aus“ „effektive Unterstützung des (stabilen) Immunsystems" „gesteigerte Lebensqualität und unterstützende Fähigkeit für eine gesunde Libido" Praebiotik® + Probiotik® „Gelassen und stark durch den Tag" RESCUE® - Die Original Bach®Blütenmischung", „gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job verwendet" ; „Rescue-Tropfen“, „Rescue Night Spray“ „Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei Stress" „gesunde Verdauung" „unterstützende Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen" prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


Health ClaimVO 1924/2006

Zulassung – wie verbindlich ist der Wortlaut?

prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


Zulassung – wie verbindlich? Authorised wording, although not binding Example: Commission Regulation on the authorisation of health claims (disease risk and children), Reg. (EC) 983/2009: "One of the objectives of Regulation (EC) No 1924/2006 is to ensure that health claims are truthful, clear and reliable and useful to the consumer, and that wording and presentation have to be taken into account in that respect; therefore where the wording of claims has the same meaning for consumers as that of an authorised health claim as they demonstrate the same relationship that exists between a food category, a food or one of its constituents and health, included in Annex I they should be subject to the same conditions of use indicated therein." prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


Zulassung – wie verbindlich?

Corrigendum to Commission Regulation (EC) 1024/2009 on the authorisation and refusal of authorisation of certain health claims made on food and referring to the reduction of disease risk and to children's development and health Instead of: “Phosporus is needed for the healthy growth and development of bone in children.” The wording must be: “Phosporus is needed for the normal growth and development of bone in children.”

prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


Zulassung – wie verbindlich? EU-Kommission + Mitgliedstaaten GENERAL PRINCIPLES ON FLEXIBILITY OF WORDING FOR HEALTH CLAIMS

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Zulassung – wie verbindlich? EU-Kommission + Mitgliedstaaten GENERAL PRINCIPLES ON FLEXIBILITY OF WORDING FOR HEALTH CLAIMS

prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


Zulassung – wie verbindlich? Mit Bedacht im Konjunktiv in der Genehmigung mit VO (bzw. entsprechender Empfehlung der EFSA) formulierte claims sollten nicht erfolgsbezogen umformuliert werden,

• anstelle von „Cholin trägt zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion bei“

• nicht „Cholin reduziert nachweislich die Fettakkumulation in der Leber“; • die Angabe „Vitamin C trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen“ darf nicht ergänzt werden durch Benennung des Wirkorts (Leber).

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Health ClaimVO 1924/2006

D체rfen zugelassene health claims erg채nzt werden? Art. 10 (3)

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ErgänzungsVO 536/2013 Mit der Verordnung (EU) Nr. 536/2013 (ABl. L 160/4, 12.6.2013) wurde die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 über die Gemeinschaftsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel um weitere ergänzt. Zugelassen sind nun health claims bzgl. Alpha-Cyclodextrin (Blutzuckerspiegel), Docosahexaensäure (DHA) allein (Triglyceridspiegels im Blut) oder in Kombination mit Eicosapentaensäure (EPA; Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks), getrocknete Pflaumen von „prunus“-Kultivaren (Prunus domestica L.; Darmfunktion) sowie Fructose (geringerer Glucoseanstieg im Blut).

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Art. 10 (3) – health claims Der Verzehr von Alpha-Cyclodextrin als Bestandteil einer stärkehaltigen Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt. [Verordnung (EU) Nr. 536/2013, ABl. L 160/4, 12.6.2013] Hierzu EFSA Journal 2012;10(6):2713: Target population (Zielgruppe): Individuals who wish to reduce their post-prandial glycaemic responses

Zulässige Art. 10 (3) HCVO health claims

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„Für einen konstanten Blutzuckerspiegel“ „Verhindert starke Blutglukose(/-zucker)spitzen nach der Mahlzeit“ „Geringerer Anstieg der Blutglukose/-zucker nach der Mahlzeit“ „Abflachung des Blutzuckeranstiegs nach der Mahlzeit“ „Verzögerung des Anstiegs der Blutglukose/-zucker nach der Mahlzeit“ „Kontrolle des Blutglukoseanstiegs nach der Mahlzeit“ prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


Art. 10 (3) – health claims Der Verzehr von Alpha-Cyclodextrin als Bestandteil einer stärkehaltigen Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt. [Verordnung (EU) Nr. 536/2013, ABl. L 160/4, 12.6.2013]

Zulässige Art. 10 (3) HCVO health claims?

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„Für gesunde Gefäße“ „Trägt zum Gefäßschutz bei“

ð Beide claims sind zulässig, da durch die Reduktion der post-prandialen glykämischen Antwort nach der Mahlzeit Glukose-Konzentrations-Spitzen im Blut verhindert werden. Dadurch wird einer Glykosylierung der Proteine der Zellmembranen des Endothels vorgebeugt und somit auch der daraus resultierenden Schädigung der Gefäße.

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Art. 10 (3) – health claims

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Health ClaimVO 1924/2006

M체ssen unspezifische health claims um zugelassene erg채nzt werden? Art. 10 (3) prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


Art. 10 (3) – health claims Bei Angaben wie „vitalisierend“ handelt es sich unspezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 10 Abs. 3 HCVO. Bundesgerichtshof • unspezifische = bei denen die Aussagen zwar auf das durch die Einnahme des Mittels zu unterstützende bzw. zu steigernde gesundheitliche Wohlbefinden Bezug nehme, ü  wie "zur Unterstützung einer optimalen Leistungsfähigkeit" oder „erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit“; • spezifisch = welche zu „fördernde Funktionen des Körpers“ zum Ausdruck bringen bzw. nahelegen (BGH GRUR 2013, 958 Rn. 13 – Vitalpilze)

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Art. 10 (3) – health claims Unspezifische Angaben über das „gesundheitsbezogene Wohlbefinden“

• „vitalisierend“ • „sehr gut für Ihren Organismus“ • „hilft Ihrem Körper, besser mit Stress fertig zu werden“ • „reinigt Ihren Organismus“

• „trägt zu einem ausgeglichenen Stoffwechsel bei“, „hilft, Ihr gutes Körpergefühl zu erhalten“

EU-Kommission „VO über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben: Mythen und Missverständnisse“, MEMO/03/188, 1.10.2003

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Art. 10 (3) – health claims

Bundesgerichtshof (GRUR 2013, 958 Rn. 16 – „Vitalpilze“): Das (eingeschränkte) Verbot des Art. 10 Abs. 3 HCVO setze voraus, dass die Listen nach Art. 13 & 14 HCVO erstellt sind. Solange dies nicht der Fall sei, sei die Verwendung entsprechender Verweise durch die HCVO nicht reglementiert, da die HCVO andernfalls zunächst eine strengere Regelung als später vorsehe. Nach Ansicht des BGH hat sich diese Rechtslage auch durch die (Teil-) Liste nach Art. 13 Abs. 3 HCVO gem. der Verordnung (EG) Nr. 432/2012 nicht maßgeblich geändert.

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Art. 10 (3) – health claims OLG Hamm – „vitalisierend“: Art. 10 Abs. 3 HCVO jedenfalls insoweit anwendbar bzw. vollziehbar, als es um unspezifische Angaben geht, für die in der existierenden Teilliste bereits eine entsprechende spezifische gesundheitsbezogene Angabe zugelassen ist, die ihnen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO beigefügt werden kann. (OLG Hamm WRP 2014, 961, 964 – „vitalisierend“)

Art. 10 Abs. 3 HCVO ist lediglich insofern nicht anwendbar, als sie Angaben betrifft, die „on hold“ sind bzw. die noch nicht beurteilt wurden (u.a. pflanzliche Stoffe) (Meyer/Streinz, Kommentar 2. Aufl., HCVO, Rn. 58; Fezer/Meyer, Lauterkeitsrecht, Kommentar, § 4 S 4, Rn. 329)

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Art. 10 (3) – health claims OLG Hamm – „Bachblüten“: Kopplungsgebot Art 10 (3) HCVO 1924/2006 Auch im Falle sog. „Botanicals“ – unterstellt, dass BachBlütenprodukte dieser Produktgruppe zugehörig sind – ist von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des Art. 10 (3) auszugehen (OLG Hamm Urt. 7.10.2014, MD 2015, 44)

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Fazit?

"When I die, I want to be sick, not healthy“ Jack Nicholson in „The Witches of Eastwick"

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Literatur

•  Meyer/Streinz Kommentar BasisVO/HCVO/LFGB, C.H.Beck 2013 •  Fezer/Meyer Lauterkeitsrecht, C.H.Beck 2015

•  Andreas Meisterernst wrp 2012, 405 •  Moritz Hagenmeyer wrp 2013,445 + 2014,403 prof. dr. alfred hagen meyer | 03.02.15


Kontakt

Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer meyer.rechtsanwälte Sophienstraße 5 D-80333 München Fon +49 (0) 89- 85 63 88 0 - 0 E-Mail: meyer@meyerlegal.de Internet: www.meyerlegal.de Blog: http://meyerlegal.wordpress.com Twitter: meyer.tweets

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