Handlungsoptionen der Lebensmittelüberwachung bei Salmonellenfunden Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer: April 2016 | © meyer.rechtsanwälte
Mikrobielle Risiken von Lebensmitteln
Bakterien
Schimmelpilze und Hefen
Ø exponentielles Wachstum Ø teilweise Bildung von: § Toxinen (z.B. C. botulinum, S. aureus) § Sporen (z.B. B. cereus) Ø Lebensmittelverderb
Ø teilweise Bildung von Mykotoxinen (Schimmelpilze) Ø Lebensmittelverderb
Viren
Parasiten
Ø keine Vermehrung im Lebensmittel Ø Überlebensfähigkeit in kontaminierten Lebensmitteln Ø hoch-infektiös
Ø benötigen tierischen oder menschlichen Wirt zur Vermehrung Ø Parasitosen
dr. uta verbeek | 17.03.2016
Lebensmittel-bedingte Erkrankungen Ø Lebensmittelbedingte Infektionen und Intoxikationen gehören zu den häufigsten Erkrankungen des Menschen
Ø 2 Millionen Menschen sterben nach Angaben der WHO jährlich weltweit durch verdorbene Lebensmittel
Ø v.a. bei Verzehr von Lebensmitteln tierischer Herkunft - Fleisch, Wurst, Eier, Milchprodukte
Ø Kontamination erfolgt auf allen Stufen der Lebensmittelkette - v.a. aufgrund von Hygienemängeln oder Fehlern im Temperaturmanagement
Ø Häufig Übertragung der Erreger von kontaminierten Lebensmitteln auf andere Lebensmittel durch unsachgemäßen Umgang bei der Zubereitung - z. B. von rohem Fleisch auf Salat
Ø Häufige Erreger lebensmittelbedingter Infektionen: Salmonellen & Campylobacter
dr. uta verbeek | 17.03.2016
Lebensmittel-bedingte Erkrankungen
Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger Krankheiten fĂźr 2014
dr. uta verbeek | 17.03.2016
Salmonella Ø derzeit ca 2.500 Serovare bekannt; 500 Serovare nachweislich humanpathogen häufige SalmonelloseSerovare
§ Salmonella Enteritidis § Salmonella Typhimurium
Infektionsdosis
§ 104 – 106 Keime (Erwachsene) § stark fetthaltige LM od. YOPI*: < 102 Keime
Eigenschaften
§ säuretolerant, trocknungstolerant (Salmonellen in trockenen LM über lange Zeit infektiös) § Abtötung: > 70 °C, mind. 10 min § keine Abtötung durch Einfrieren § Wachstumshemmung: 3-4 % NaCl (Abtötung ab 9 %)
Kritische Lebensmittel
§ rohes Fleisch bzw. nicht ausreichend erhitzte Fleischerzeugnisse § nicht ausreichend erhitzte Eier bzw. eihaltige Speisen/Zubereitungen
Signifikant abnehmende Tendenz von Salmonella-Erkrankungen in Europa seit 2008 Abnahme um 44 % im Vergleich zum Jahr 2008 * YOPI – Young, Old, Pregnant, Immunocompromised dr. uta verbeek | 17.03.2016
Salmonella Todesfälle in Bayern/Dtl. 2010-2015
Bayer. Landtag 7.8.2015 Drs. 17/7308 schriftl. Anfrage v. Brunn/ Sonnenholzner SPD vom 21.5.2015
dr. uta verbeek | 17.03.2016
Lebensmittelwarnungen – mikrobiologische Agens Listeria monocytogenes
Tortelloni (gekühlt); Forellenfilets; geriebener Käse; (Weich-)Käse
Salmonellen
Curry-/Kuminpulver; Salatkräuter; Samen für Sprossen; Salami; gemahlene Haselnüsse; Nussmüsli; Teewurst; Pinienkerne; Moringa Pulver
Schimmelpilztoxin DON (Deoxynivalenol)
Nudeln
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Lebensmittelsicherheit Art. 14 BasisVO (EG) 178/2002 (1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich sind, für den Verzehr durch den Menschen ü b) Zusammensetzung ungeeignet sind. ü Kennzeichnung
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
VO 178/2002 - Lebensmittelsicherheit Artikel 14 BasisVO (EG) Nr. 178/2002 (1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlichen sind, b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. (3) […] zu berücksichtigen: a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher […] sowie b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett […]. (4) […] zu berücksichtigen a) die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/ oder langfristigen Auswirkungen […], b) die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen, c) die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe […] prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
VO 2073/2005
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Lebensmittelsicherheit Art. 14 BasisVO (EG) 178/2002 (6) Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Lebensmitteln der gleichen Klasse der Beschreibung, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge, diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer ein-gehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, ü dass Zusammensetzung der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nicht ist. ü sicher Kennzeichnung
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Rücknahme - Rückruf Art. 19 BasisVO 178/2002 (1) Erkennt ein Lebensmittelunternehmer (…), dass ein von ihm (…) vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht [= Art. 14], so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen (…). ð
Rücknahme = stiller Rückruf
ü Zusammensetzung Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, (…) ruftKennzeichnung [der Lebensmittelunternehmer] erforderlichenfalls bereits an diese ü gelieferte Produkte zurück (…). ð
Rückruf
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
VO 2073/2005 - mikrobiologische Kriterien Kapitel 1. Lebensmittelsicherheitskriterien Salmonella Lebensmittelkategorie
1.14. Eierzeugnisse, auĂ&#x;er Erzeugnisse, bei denen das Salmonellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung des Erzeugnisses ausgeschlossen ist
n
c
Grenzwert (m = M)
5
0
in 25 g nicht nachweisbar
Stufe, fĂźr die das Kriterium gilt
In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
VO 2073/2005 - mikrobiologische Kriterien Der Lebensmittelunternehmer
Untersuchungen von Lebensmitteln entsprechend VO 2073/2005 Anhang I
Grenzwertüberschreitungen bei Lebensmittelsicherheitskriterien (Anhang I, Kapitel 1)
Chargenrückholung, Rückruf gem. Art. 19 BasisVO 178/2002 Noch nicht im Einzelhandel befindliche Erzeugnisse können weiterverarbeitet werden Beseitigung der entsprechenden Gefahr die Partie kann für andere Zwecke verwendet werden, vorausgesetzt: • keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier • im Rahmen der HACCP-gestützten Verfahren + guten Hygienepraxis festgelegt • von der zuständigen Behörde genehmigt
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
VO 2073/2005 - mikrobiologische Kriterien beachte: Anwendung von Art. 10 und 14 BasisVO 178/2002 nicht ausgeschlossen, wenn Untersuchung gleichwohl sicherheitsrelevanten Keim zeigt Hier: C. sakazii VGH MĂźnchen LMRR 2007, 18
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Salmonellen Rechtliche Vorgaben für Hersteller und Überwachung dichtes Netz an Regularien bzgl. Überwachung, Monitoring und Meldepflichten, namentlich insbesondere
• Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern
• Verordnung (EU) Nr. 517/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus • Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten (Geflügel-Salmonellen-Verordnung - GflSalmoV) • Tiergesundheitsgesetz
• Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten. prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Geflügel-Salmonellen-Verordnung § 14 Abs. 1 Nr. 2 GflSalmoV – Betriebseigene Kontrollen Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der VO (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Hühneraufzuchtbetriebes sicherzustellen, dass (…) die Herden seines Hühneraufzuchtbetriebes nach Maßgabe der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 mindestens 14 Tage a) bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase eintreten oder b) vor dem Verbringen in einen Legehennenbetrieb untersucht werden.
VERORDNUNG (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella- Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Geflügel-Salmonellen-Verordnung § 19 GflSalmoV – Einstallen von Junghennen Der Besitzer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die 1. mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 [Salmonella Enteridis & Typhimurium] nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 untersucht worden ist und 2.
nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist.
Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Geflügel-Salmonellen-Verordnung § 20 GflSalmoV – Betriebseigene Kontrollen Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der VO (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Legehennenbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes • während der Legephase Proben nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs der VO (EU) Nr. 517/2011 entnommen und • diese Proben nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der VO (EU) Nr. 517/2011 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. (…) Der Besitzer eines Legehennenbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. VERORDNUNG (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella- Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ANHANG II BEKÄMPFUNG DER ZOONOSEN UND ZOONOSEERREGER GEMÄSS ANHANG 1
B. Mindestanforderungen für die Probenahmen 1. Nach Genehmigung des betreffenden Bekämpfungsprogramms gemäß Artikel 5 müssen die Lebensmittelunternehmer folgende Proben nehmen und auf die in Anhang I Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerreger analysieren lassen, wobei die Mindestanforderungen für die Probenahmen gemäß der folgenden Tabelle einzuhalten sind.
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Geflügel-Salmonellen-Verordnung Hühnerzuchtbetriebe, § 9 GflSalmoV – Maßregeln vor amtlicher Feststellung Ergeben die Untersuchungen nach § 8 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 3 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, dürfen aus dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabteilung Hühner und Eier nicht verbracht werden. Legehennenbetrieb, § 21 GflSalmoV – Maßregeln vor amtlicher Feststellung Ergeben die Untersuchungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend. Satz 1 ist auch auf Betriebe anzuwenden, in denen weniger als 1 000 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden. § 35 Abs. 2 GflSalmoV – Schutzmaßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pullorum sind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Geflügel-Salmonellen-Verordnung § 37 GflSalmoV – Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.S.d. § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 6. entgegen (…) § 14 Absatz 1 Satz 1, entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 (…) nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Probe oder das dort genannte Kükeneinlegepapier in der vorgeschriebenen Weise entnommen, zerkleinert, hergestellt, transportiert, behandelt oder untersucht wird, 8.
entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 21 Satz 2, Hühner oder Eier verbringt,
12.
entgegen § 19 Satz 1 eine Junghenne einstallt,
14.
entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 gegen Salmonella Gallinarum Pullorum impft.
Strafmaß: Geldbuße bis 30.000 € (gem. § 32 Abs. 3 TierseuchenG i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 6 GflSalmoV)
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Geflügel-Salmonellen-Verordnung § 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 [S. Enteridis & Typhimurium] amtlich festgestellt worden, dürfen […] 2. Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, b) c)
als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Geflügel-Salmonellen-Verordnung Fand eine amtliche Untersuchung statt, deren Ergebnis eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 war, gelten die Maßregeln des § 23 Geflügel-Salmonellen-Verordnung unmittelbar für den Betrieb. Eine amtliche Verfügung dient insofern nur noch der Anordnung sich bereits aus dem geltenden Recht ergebender Pflichten gegenüber dem Betrieb. Die Geflügel-Salmonellen-Verordnung wiederholt i.Ü. lediglich geltendes EU-Recht; die maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission vom 23.10.2007, welche die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden änderte, gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. VG Stuttgart · Beschluss vom 19. Januar 2010 · Az. 4 K 4527/09 prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 VO (EG) Nr. 1237/2007 vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der VO (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden (OJ L 280, 24.10.2007, p. 5–9) D. Besondere Anforderungen an Legehennenherden […] 2. Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, oder die mit Salmonella-Serotypen infiziert sind, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, oder die als Infektionsquelle in einem spezifischen lebensmittelbedingten Ausbruch beim Menschen ermittelt wurden, dürfen nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt werden, dass die Tilgung aller Salmonella-Serotypen mit Belang für die öffentliche Gesundheit gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene gewährleistet ist.
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 VO (EG) Nr. 1237/2007 vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der VO (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden (OJ L 280, 24.10.2007, p. 5–9) D. Besondere Anforderungen an Legehennenherden 2. […] Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, oder die mit Salmonella-Serotypen infiziert sind, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, oder die als Infektionsquelle in einem spezifischen lebensmittelbedingten Ausbruch beim Menschen ermittelt wurden, werden a) als Eier der Klasse B […] 4. Damit falsch positive Erstergebnisse ausgeschlossen werden, kann die zuständige Behörde die im vorliegenden Teil Nummer 2 festgelegten Beschränkungen aufheben […] b) iii) bakteriologische Untersuchung von Schale und Inhalt von 4 000 Eiern jeder Herde in Ansätzen von höchstens 40 Eiern. prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
TiergesundheitsG § 4 TierGesG – Anzeigepflicht (1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie 1.des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und 2.der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfänglichen gehaltenen Tiere unter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen. (…) (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie (…) verpflichtet. Satz 1 gilt auch für Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, Veterinärhygienekontrolleure, amtliche Fachassistenten, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, (…) wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten. prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
TiergesundheitsG § 13 TierGesG – Verbringungs- und Einfuhrverbote (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr 1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere, 2. von toten Tieren oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder an einer Tierseuche verendet sind, oder 3. von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe b sind verboten.
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
TierGesG – Rechtsfolge bei Verstößen § 31 TierGesG – Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder durchführt (…) § 32 TierGesG – Bußgeldvorschriften (…) (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. einer Rechtsverordnung nach (…) zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. entgegen § 13 Abs. 2 ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis verbringt. Strafmaß: Geldbuße bis 30.000 € prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Bayern Ei Eigenkontrollen zum Nachweis Salmonellen Kat. 1
Bayer. Landtag 10.3.2015 Drs. 17/8662 schriftl. Anfrage Florian v. Brunn SPD vom 20.8.2015 prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Bayern Ei Eigenkontrollen zum Nachweis Salmonellen Kat. 1 LRA Straubing-Boden, hier Niederharthausen
Bayer. Landtag 10.3.2015 Drs. 17/8662 schriftl. Anfrage Florian v. Brunn SPD vom 20.8.2015 prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Bayern Ei
01/08/2014 2014.1072
France
31/07/2014 2014.1063
Austria
09/07/2014 2014.0938
France
foodborne outbreak suspected (Salmonella enteritidis) to be caused by eggs from Germany foodborne outbreak suspected (Salmonella enteritidis) to be caused by eggs from Germany foodborne outbreak (Salmonella enteritidis) caused by eggs from Germany
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Bayern Ei
RASFF Meldung 2014/0938 Standort Bayern Ei Ettling/Wallersdorf LRA DingolfingLandau
Bayer. Landtag 7.8.2015, Drs. 17/7308, Schriftl. Anfrage v. Brunn SPD, 21.5.2015
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Bayern Ei
Salmonellen Phagentyp PT14b mit auffälligem SalmonelloseAusbruch Sommer 2014
Bayer. Landtag 7.8.2015, Drs. 17/7308, Schriftl. Anfrage v. Brunn SPD, 21.5.2015
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Bayern Ei
75 Kontrollen im „4 AugenPrinzip“ (Amtsvet. + Kontrolleur) des LRA Straubing-Bogen bei Bayern Ei 2010-2015
Bayer. Landtag 18.3.2015 Drs. 17/9981 schriftl. Anfrage Florian v. Brunn SPD vom 17.12.2015 prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Bayern Ei Kontrollen der in letzten 3 Jahre in Aiterhofen
Bayer. Landtag 14.8.2015, Drs. 17/7310, Schriftl. Anfrage Rosi Steinberger, Die GrĂźnen, 26.5.2015
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Bayern Ei Feststellung Salmonellen Kategorie 1
Bayer. Landtag 10.3.2015 Drs. 17/8662 schriftl. Anfrage Florian v. Brunn SPD vom 20.8.2015 prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Bayern Ei Konsequenzen
Bayer. Landtag 14.8.2015, Drs. 17/7310, Schriftl. Anfrage Rosi Steinberger, Die GrĂźnen, 26.5.2015
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Bayern Ei Konsequenzen
Bayer. Landtag 7.8.2015 Drs. 17/7308 schriftl. Anfrage v. Brunn/ Sonnenholzner SPD vom 21.5.2015
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Bayern Ei
Amtl. Proben auf Salmonellen seit 1.7.2015
RĂźckruf
Bayer. Landtag 5.11.2015 Drs. 17/8237 schriftl. Anfrage v. Brunn SPD vom 10.8.2015
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16
Kontakt
Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer meyer.rechtsanwälte Partnerschaft Sophienstraße 5, Etage 3 D-80333 München Fon +49 (0) 89- 85 63 88 0 - 0 E-Mail: meyer@meyerlegal.de Internet: www.meyerlegal.de Blog: http://meyerlegal.wordpress.com Twitter: meyer.tweets
prof. dr. alfred hagen meyer | 01.07.16