Kaum Wahrheit – keine Klarheit

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Kaum Wahrheit – keine Klarheit Das Internetportal des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist umstritten. Gegner meinen, dies sei keine Kommunikation, sondern ein Pranger.

Thomas Mettke


Rechtspolitik Lebensmittelrecht

Kaum Wahrheit – keine Klarheit Das Internetportal des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist umstritten. Gegner meinen, dies sei keine Kommunikation, sondern ein Pranger. 1. Das Internetportal Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat beschlossen, die Initiative „Klarheit und Wahrheit“ für eine Internetplattform durch die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) als Maßnahme zur Verbraucherinformation, zu fördern. Die Verbraucherzentrale hat dieses Projekt beantragt, um Verbrauchern, die sich durch die Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln getäuscht „fühlen“, allgemeine Informationen zur Kennzeichnung zu geben, Fragen zu konkreten Produkten zu beantworten und Raum für Diskussionen zu bieten. Sie führt das Projekt in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Hessen durch, die für diesen Zweck zusätzliches Fachpersonal einstellt. Mitarbeiter der Verbraucherzentrale Hessen sollen das Portal betreuen und moderieren.

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Gründe für das Portal.

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Aus der Sicht des BMELV besteht Handlungsbedarf, da eine große Anzahl von Verbrauchern den Eindruck hätten, durch die Aufmachung und Kennzeichnung von verschiedenen Lebensmitteln in die Irre geführt zu werden. Die Fol-

gen seien ein deutlicher Verlust an Vertrauen in die Qualität der Lebensmittel und die Lebensmittelwirtschaft insgesamt. Dies sei den Zuschriften an das Bundesministerium, aber auch Marktstudien und der Berichterstattung in den Medien zu entnehmen. Die Verbraucher seien insbesondere durch das Bekanntwerden einer zunehmenden Zahl von Verstößen gegen das Irreführungsverbot, wie bei der Verwendung von sog. „Klebefleisch“ und „Analogkäse“ ohne entsprechende Kenntlichmachung, durch mangelnde Kenntnis des Rechtsrahmens sowie fehlendes Verständnis für die komplexen Hintergründe bestimmter Regelungen, durch mangelnde Klarheit in einem Graubereich zwischen offensichtlichem Rechtsverstoß und eindeutiger Rechtsmäßigkeit, verunsichert. Dieser Bereich sei für die Behörden und für die Marktteilnehmer schwer zu erfassen. Irreführungen könnten hier nicht immer zweifelsfrei und objektiv festgestellt werden, denn bei der Beurteilung, ob Verbraucher sich getäuscht fühlen bzw. getäuscht werden, sei ihre subjektive Wahrnehmung von besonderer Bedeutung.

Schwächen des Portals. Anhand von konkreten Produktbeispielen sollen Bürger dem Portalbetreiber melden, wodurch sie sich bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln getäuscht fühlen. Auf diesen Informationsbereich will sich das produktbezogene Internetportal beschränken. Informationen über gefährliche Produkte oder Rechtsverstöße sollen dagegen vom Portal nicht erfasst werden. Solche Fälle könnten z.B. Beschwerden über Hygienefragen, Glassplitter in einer be-

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stimmten Marmelade, über den Geschmack eines Produktes sein oder Täuschungsvorwürfe, die eindeutig abwegig seien, wie z.B. eine weidende Kuh auf einer H-Milch-Verpackung, wenn der Verbraucher meine, dass es sich dabei um einen Hinweis für den ökologischen Landbau handele. Vielmehr gehe es ausschließlich um Beschwerden über Produkte, durch deren Kennzeichnung und Aufmachung sich Verbraucher getäuscht fühlen könnten. Wo die Grenzen zwischen einer Rechtsverletzung und einem irrelevanten Irrtum liegen könnten, bleibt allerdings offen.

2. Das europäische Verbraucherleitbild Das BMELV verkennt mit seiner Initiative, die Anforderungen, die an den Verbraucher innerhalb des europäischen Marktes gestellt werden und die maßgeblich von dem Europäischen Gerichthof geprägt sind. Danach gilt der Verbraucher als aufmerksam, mündig, kritisch sowie informiert. Es mag sein, dass dieses Verbraucherleitbild in vielen Fällen der Lebenswirklichkeit nicht entspricht. Auf diesem Verbraucherleitbild beruht aber das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes. Daher soll nach 12 AEUV der Verbraucherschutz durch Maßnahmen der Information, Bildung und Erziehung gewährleistet werden. Es ist keine Frage, dass die Lebensmittelgesetzgebung für die Verbraucher nicht immer verständlich ist, das aber liegt in der Natur der Sache. Die Sprache der Gesetze besteht häufig aus einer Fachsprache, die nur für Fachleute Juristen, Lebensmittelchemiker oder Ernährungswissenschaftler gedacht ist. Dies ist allein schon durch die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe bedingt. In zahlreichen Fällen steht auch nicht die Verbraucherinformation an erster Stelle, sondern, wie bei der Verordnung über Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen und der Ökoverordnung, der Schutz der Landwirtschaft oder der Schutz traditioneller Erzeugnisse, wie z.B. bei dem vieldiskutierten „Schwarzwälder Schinken“. Nach dem EU-Vorschlag für eine Verordnung zur Information der Verbraucher sollen zudem auch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erwägungen berücksichtigt werden; dies ist ein weites Feld, häufige Missverständnisse sind damit sozusagen systemimmanent. Das Feld für subjektive Irrungen und Wirrungen ist also uferlos.

3. Verbraucherzentrale und Lebensmittelüberwachung Das Bundesministerium misst der Verbraucherzentrale eine hohe Glaubwürdigkeit zu und einen breiten Zugang zu den Verbrauchern. In der Internetplattform wird eine große Chance gesehen, die Diskussion um Irreführungen bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln zu versachlichen; eine solche Diskussion würde in den Medien und der Öffentlichkeit derzeit ohnehin stattfinden. Man fragt sich allerdings, warum nicht die staatliche Lebensmittelüberwachung mit dieser Aufgabe betraut wird. Im Jahre 2009 hat das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Bayern in seinem Jahresbericht z.B. über die von der Politik und den Medien hoch gekochte Frage zu Analogkäse und Klebefleisch einen instruktiven Bericht „Lebensmittelimitate – Hintergründe und aktuelle Fragen“ verfasst, der eine sachliche Verbraucherinformation hätte gewährleisten können. Die staatliche Lebensmittelüberwachung sollte daher nicht nur auf ihre klassische Rolle als Ordnungsmacht beschränkt werden, sondern für die Information und Aufklärung der Verbraucher von der Politik auch eingesetzt werden. Im Jahre 2001 hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz ein Bürgergutachten zum Verbraucherschutz in Bayern in Auftrag gegeben. Dabei gab es erstaunliche Ergebnisse, die sich mit den Gründen für das Internetportal kaum vereinbaren lassen. In dem Geleitwort hat der Projektleiter festgestellt: „’Die pluralistisch explodierende Konsumwelt’ von heute wird für mich immer unübersichtlicher. Ihr bin ich im Prinzip hilflos ausgesetzt. Wir Menschen müssen uns gegenseitig schützen und dieser Schutz muss bewusst organisiert und (wo heute selbst Ökoverbänden Fehler unterlaufen) verlässlich kontrolliert werden. So etwas kann letztlich nur die Gemeinschaft aller, also unser Staat, leisten. Verbraucherschutz ist eine öffentliche, eine politische Aufgabe.“

Mehr Kontrollen. Die Bürger fordern in diesem Bürgergutachten verstärkte Kontrollen in lebensmittel- und landwirtschaftlichen Betrieben. Ein wichtiges Anliegen dabei ist den Bürgern eine kom-

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munikativere Lebensmittelüberwachung. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sollten mehr auf die Öffentlichkeit zugehen. Der Verbraucherschutz müsse bürgernah und unabhängig organisiert werden, die Teilnehmer verstehen darunter u.a. die Einrichtung einer unabhängigen Anlaufstelle für alle Fragen und Probleme des Verbraucherschutzes. Diese Anlaufstellen müssten vor Ort präsent und leicht erreichbar sein, z.B. in den Landratsämtern. Öffentliche Ämter und Behörden sollten eine Kultur der Bürgernähe entwickeln und sich freundlicher und offener mit den Fragen der Bürger beschäftigen. Vorgeschlagen wurde auch die Einrichtung von Bürgerhäusern, in denen die Verbraucher Rat und Hilfe finden können. Was die Bürger interessiert sind also dezentrale Informationsstellen und keine zentrale Verbraucherbehörde für die gesamte Bundesrepublik. Interessant sind die Auskünfte über die Informationsstellen, denen die Bürger vertrauen. Dies sind neben Freunden und Bekannten an erster Stelle das Fachpersonal in Fachgeschäften sowie die staatlichen Beratungsstellen. Die Verbraucherzentralen fungieren an unterster Stelle. Das mag mit deren unzureichender personeller Ausstattung zu tun zu haben, rechtfertigt aber nicht das Internetportal. Vielmehr ist es die staatliche Lebensmittelüberwachung, die gestärkt werden sollte, nicht dagegen eine Organisation, die außerhalb der staatlichen Verantwortung für die Einhaltung von Recht und Ordnung steht.

Ansicht des Ministeriums. Weltfremd ist die Ansicht des Bundesministeriums, dass die Unternehmen durch das Internetportal ein Stimmungsbild der Verbraucher mit Informationen darüber erhalten könnten, welche Verständnisprobleme bei ihren Kunden bestehen und wo ihre Arbeit

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ggf. verbessert werden könnte. Die Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft stehen täglich mit den Verbrauchern über Servicetelefone und Beratungsstellen in engem Kontakt und haben zweifellos einen weitaus besseren Überblick über die Wünsche und Ansichten ihrer Kunden, als die Verbraucherzentralen. Anfragen über „gefühlte“ Täuschungen lassen sich kaum beantworten, da jeder Täuschungsvorwurf nach dem Leitbild des durchschnittlich informierten Verbrauchers rechtlich bewertet werden muss und nicht nach dem persönlichen Eindruck und dem damit verbundenen rein subjektiven Gefühl einzelner Verbraucher über die Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln.

4. Abschied vom Recht Warum also will man Fälle, die sich einer zuverlässigen rechtlichen Bewertung entziehen oder auch lediglich aus haltlosen Beschwerden bestehen, in das Internet stellen. Das BMELV folgt in Wahrheit einem unseligen Trend, der da lautet „legal ist nicht legitim“. Es ist das Eintreten für eine Subpolitik, die die Entkoppelung von Recht und Politik zum Inhalt hat. Das BMELV mutiert damit zu einer NGO. Es unterstützt eine Entwicklung, wonach beliebige gesellschaftliche Ansprüche jenseits der geltenden Normen gegen die Lebensmittelunternehmen erhoben werden können und zwar außerhalb jeglicher kompetenten Überprüfung und fairen Ermittlung des Sachverhalts. So finden Auseinandersetzungen zwischen Verbrauchern und Unternehmen zunehmend in der Form von Duellen in binären Strukturen statt, es sind dann nicht mehr drei, sondern nur noch zwei Parteien im Spiel. Die Entscheidung unterliegt nicht länger einer höheren Instanz, die über den Parteien steht. Nicht die Kommunikation, sondern die Prangerwirkung steht im Vordergrund. Die Veröffentlichung „gefühlter Verbrauchertäuschungen“ in dem rechtsfreien Raum des Internets und die damit verbundene Bloßstellung der Lebensmittelunternehmen hat unweigerlich Image- und Marktanteilsverluste zur Folge. Eine Gegenwehr ist nicht möglich, zumal sich Gefühle und bessere Einsichten bekanntlich ausschließen. Es dominiert die höhere Weisheit des nicht informierten Verbrauchers.

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Inzwischen liegen verschiedene juristische Gutachten über die Zulässigkeit des Internetportals vor. Ein Gutachten stammt von Prof. Dr. Dr. Winfried Hassemer, dem früheren Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts; sein Fazit lautet: „Das Konzept des entstehenden Internetportals ist in seiner derzeitigen Fassung gut gemeint, aber schlecht gemacht. Es konzentriert sich nahezu vollständig auf kommunikative Möglichkeiten die Transparenz der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln zu verbessern und dabei die Verbraucher intensiver zu beteiligen. Es untergewichtet die rechtsstaatlichen Grundsätze, die bei einem solchen Verfahren zu beachten sind und die Grundrechte der von diesen Verfahren Betroffenen. Es bringt diese Grundsätze und Grundrechte ohne eine Rechtfertigung in Gefahr und ist rechtlich nicht akzeptabel.“

Zur Person Thomas Mettke, Jahrgang 1939 war nach seinem Studium der Rechtswissenschaften und Rechtsgeschichte als Justiziar u.a. bei der Allgäuer Alpenmilch GmbH, der Nestlé-Alete GmbH, der Nestlé Nutrition GmbH tätig. Von 1990 bis 1995 zudem Berater der Europäischen Kommission für die Lebensmittelgesetzgebung im Europäischen Binnenmarkt; Vorsitz in verschiedenen Wirtschafts- und Fachverbänden, u.a. Vorsitzender des Rechtsausschusses des Diätverbandes und Vorsitzender des Arbeitskreises für die Lebensmittelwirtschaft bei der IHK für München und Oberbayern. Er widmet sich als of counsel der Kanzlei meyer // meisterernst ausgewählten Mandaten. Ferner hielt er im Laufe seiner Karriere zahlreiche Vorträge und publizierte eine Reihe von wissenschaftlichen und journalistischen Arbeiten.

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Halal und sein rechtlicher Rahmen Lebensmittel für Muslime sind ein Wachstumsmarkt. Rechtliche Standards müssen erarbeitet werden.

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ür Muslime kann es beim Einkauf entscheidend sein, ob das Lebensmittel „halal“ ist oder nicht. Mit „halal“ sind Lebensmittel gemeint, die für die Ernährung eines religionstreuen Muslimen geeignet sind – im Gegensatz zu Lebensmittel, die „haram“, also nicht geeignet, sind. Im Ausland gibt es schon seit Jahren Lebensmittel, die für religionstreue Muslime hergestellt werden. Frankreich nimmt hier mit über 5 Millionen Muslimen eine Vorreiterrolle ein. Für Nahrungsmittelhersteller können Halal-Produkte

für Muslime ein Wachstumssegment werden. Der nachfolgende Beitrag erläutert den bestehenden rechtlichen Rahmen und dient als Orientier ungshilfe für interessier te Unternehmen.

Sprachwissenschaftliche Bedeutung und Einbettung. Sprachwissenschaftlich bedeutet „halal“ das Zulässige, Erlaubte und Gestattete. „Haram“ ist das Gegenteil von „halal“ und bedeutet das Unzulässige, Verbotene und nicht Gestattete.

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Thomas Mettke Thomas Mettke, geb. am 13. November 1939 in Dresden. Studium der Rechtswissenschaften und Rechtsgeschichte in Köln und München. Von 1969 bis 2004 war Herr Mettke Justiziar der Allgäuer Alpenmilch GmbH, der Nestlé-Alete GmbH, der Nestlé Nutrition GmbH sowie Syndikusanwalt der Nestlé Deutschland AG, zugleich zugelassener Anwalt bei den Landgerichten München I und II und dem OLG München. Von 1990 bis 1995 Berater der Europäischen Kommission für die Lebensmittelgesetzgebung im Europäischen Binnenmarkt; Vorsitz in verschiedenen Wirtschafts- und Fachverbänden, u.a. Vorsitzender des Rechtsausschusses des Milchindustrieverbandes, Vorsitzender des Rechtsaus­schusses des Diätverbandes und Vorsitzender des Arbeitskreises für die Lebensmittelwirtschaft bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Thomas Mettke ist Mitglied des Rechtsausschusses des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL), Beirat in der Wissenschaftlichen Gesell-

schaft für Lebens­ mittelrecht (WGL), sowie Beiratsmitglied der Zeitschrift für das Gesamte Lebensmittelrecht (ZLR) und stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses „Arznei- und Lebensmittelrecht der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtschutz und Urheberrechts – GRUR“. Er hat zahlreiche Arbeiten und Vorträge publiziert, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rechts- und Sozialgeschichte der Lebensmittelversorgung.

meyer.  rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Herr Rechtsanwalt Mettke widmet sich als of counsel der Kanzlei ausgewählten Mandaten. Er wird von nationalen und internationalen Lebensmittelunternehmen bei grundlegenden Fragestellungen konsultiert, bei denen er auf seine jahrzehntelange Erfahrung in der Lebensmittelindustrie zurückgreifen kann. Ferner steht Herr Rechtsanwalt Mettke in allen Fragen den Mandanten der Kanzlei beratend zur Verfügung, bei denen es auf seine langjährigen Kenntnisse des Marktes und der beteiligten Personen ankommt.

münchen Sophienstr. 5, Etage 3 D - 80333 München Fon  + 49  (0)89  /  85  63  88  0 - 0 Fax  +  49  (0)89  /  85  63  88  0 - 22 info @ meyerlegal.de meyerlegal.de

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Stand: 20.12.2011


Zuvor veröffentlicht Verlag recht.

DIE ZEITSCHRIFT FÜR EUROPÄISCHES LEBENSMITTELRECHT Ausgabe 1/2011 Erscheinungsjahr: 2011

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