Markenrecht:
(Un-) Zul채ssigkeit des Umverpackens von Lebensmitteln Christoph Sperlich Rechtsanwalt, M체nchen
Zuvor veröffentlicht Verlag
WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis 12/2011 Erscheinungsjahr: 2011
Herausgeber
.
meyer rechtsanwälte Partnerschaft Sophienstr. 5, Etage 3 D - 80333 München Fon + 49 (0)89 /85 63 88 0 - 0 Fax + 49 (0)89 / 85 63 88 0 - 22 info @ meyerlegal.de meyerlegal.de Layout
Paré - Design Haselsbergerstraße 16a D - 85764 Oberschleißheim www.pare-design.de
Beiträge
WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis
1506
12/2011
Sperlich – Markenrecht: (Un-) Zulässigkeit des Umverpackens von Lebensmitteln
5. Schwierigkeiten der Streitgegenstandsbestimmung Abgesehen von der auch in anderer Hinsicht nicht unproblematischen Behandlung der Altfälle, stellt sich für die Zukunft in deutlich verschärfter Form die Frage der genauen Bestimmung des Streitgegenstands23). Das gilt vor allem im Wettbewerbsrecht, wo die Übergänge fließend sind. Kann es wirklich einen Unterschied machen, ob eine Werbeanzeige von vorneherein unter verschiedenen rechtlichen Aspekten angegriffen wird oder ob dies sukzessive in verschiedenen Verfahrensabschnitten erfolgt?24) Und wo ist bejahendenfalls in zeitlicher und sachlicher Hinsicht die Grenze zwischen „verschiedenen“ Verfahrensabschnitten zu ziehen? – Dies sind Fragen, die die Rechtsprechung in mühsamer Kleinarbeit wird klären müssen.
obwohl von 20 geltend gemachten Marken (z. B. einer Markenserie) schon eine einzige Marke den Klageerfolg herbeiführt, während die anderen 19 Marken, gegen die er sich ebenfalls mit der gebotenen Energie verteidigen musste, vom Gericht im Urteil aber ungeprüft blieben. Umgekehrt ist es allerdings auch für den Kläger unbefriedigend, wenn er im Beispielfall 19/20 der Kosten trägt, obwohl der von ihm beantragte Verbotstenor genauso erlassen wurde, wie von ihm beantragt. Auch hier ist die Rechtsprechung jetzt gefordert, einen wenigstens einigermaßen akzeptablen Mittelweg zu finden, in welchem z.B. die Streitwerte der gestaffelten Hilfsanträge proportional/degressiv festgesetzt werden25). Die rechtlichen Maßstäbe für eine derartige degressive Streitwertfestsetzung bleiben freilich jedenfalls derzeit noch einigermaßen im Dunkeln.
7.
Fazit
6. Kostenprobleme Sicherlich mag es für den Beklagten auf den ersten Blick befremdlich erscheinen, wenn er die Verfahrenskosten voll trägt, 23) Der BGH selbst blieb im Fall TÜV II a.a.O. (oben Fn. 17) nicht frei von diesen Unsicherheiten und ließ die Frage, ob es sich, wenn die Klagemarke sowohl aufgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch aufgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht wird, um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, ausdrücklich offen. 24) So z. B. v. Ungern-Sternberg GRUR 2009, 1009 ff., 1014 bei Fn. 59 und 1015 bei Fn. 62, dagegen m.E. zutreffend Büttner, in FS Doepner, S. 107, 115.
Nach dem TÜV-Beschluss des BGH vom 24. März 2011 kommt auf die Gerichte nicht nur erhebliche Mehrarbeit in quantitativer Hinsicht zu. Gefragt ist darüber hinaus auch richterliche Kreativität, um der Vielzahl der durch den TÜV-Beschluss ausgelösten Folgeprobleme Herr zu werden.
25) Vgl. hierzu z. B. Schwippert a.a.O., S. 348.
Christoph Sperlich Rechtsanwalt, München
Markenrecht: (Un-) Zulässigkeit des Umverpackens von Lebensmitteln
Inhalt 1. 2.
Reichweite des Markenschutzes Rechtsprechung des EuGH a) Umverpacken von Arzneimitteln
Arzneimitteln auf. Dieser Kurzbeitrag zeigt auf, unter welchen Bedingungen ein Umverpacken ohne Verletzung des Markenschutzes möglich ist und ob die Entscheidung des OLG Düsseldorf künftig das Maß für die Zulässigkeit des Umverpackens von Lebensmitteln darstellen kann.
b) Umverpacken von Lebensmitteln 3.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 5. April 2011
4.
Fazit
Das OLG Düsseldorf befasste sich in seiner Entscheidung vom 5. April 2011 (Az.: I-20 U 135/10)*) mit einer möglichen Markenverletzung durch das Umverpacken von Lebensmitteln, genauer Nudelwaren und -soßen. Das OLG griff dabei die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH zum Umverpacken von
*) abgedruckt: WRP 2011, 1636 ff. – in diesem Heft.
1.
Reichweite des Markenschutzes
Die originäre Funktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der Ware zu garantieren. Diese Herkunftsfunktion soll dem Verbraucher die Gewähr dafür bieten, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware auch tatsächlich vom Inhaber der Marke stammt. Dies schließt ein, dass der Verbraucher sicher sein darf, dass an einer ihm angebotenen mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (so bereits EuGH GRUR
WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis
Beiträge
12/2011
1507
Sperlich – Markenrecht: (Un-) Zulässigkeit des Umverpackens von Lebensmitteln
Int 1978, 291 – „Hoffmann-La Roche ./. Centrafarm“, noch zum damaligen Warenzeichenrecht). Der spezifische Gegenstand des Markenrechts besteht mithin insbesondere darin, dass der Inhaber das ausschließliche Recht hat, seine Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen zu benutzen und so Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Missbrauch der Stellung und des guten Rufs der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern (EuGH WRP 1998, 156 – „Loendersloot/ Ballantine“). Neben dem Erschöpfungsgrundsatz – kein Recht des Markeninhabers, sich der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde, zu widersetzen (vgl. § 24 MarkenG) – wird der Markenschutz wesentlich durch die Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex-Art. 28 EG) beschränkt. Allerdings sind Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 36 AEUV (ex-Art. 30 EG) zulässig, wenn sie aus Gründen des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind (vgl. u.a. EuGH WRP 1996, 880 – „Bristol-Myers Squibb“). Somit kann sich ein Markeninhaber grundsätzlich auf sein Markenrecht berufen, um z.B. Dritte daran zu hindern, mit seiner Marke versehene Etiketten zu entfernen und anschließend wieder anzubringen oder zu ersetzen. Der EuGH hat jedoch einen engen Rahmen vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen ein solches Verhalten Dritter unterbunden werden kann.
4. der Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels unterrichtet wurde und ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware geliefert wird, und 5. auf der neuen Verpackung klar angegeben ist, von wem das Arzneimittel umgepackt wurde und wer der Hersteller ist. Zu 1. (Abschottung der Märkte):
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur zum einen erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können, und zum anderen unter solchen Bedingungen erfolgt, dass der Originalzustand des Arzneimittels dadurch nicht beeinträchtigt werden kann. Diese Voraussetzung bedeutet nicht, dass der Importeur nachweisen muss, dass der Markeninhaber beabsichtigt hat, die Märkte zwischen Mitgliedstaaten abzuschotten. Zu 2. (Neuetikettierung berührt Originalzustand nicht):
Der Originalzustand der Ware wird insbesondere dann nicht durch die Neuetikettierung berührt, wenn der Importeur nur Handlungen vorgenommen hat, mit denen kein Risiko einer Beeinträchtigung verbunden ist, so z.B. wenn der Markeninhaber die Ware in einer doppelten Verpackung in den Verkehr gebracht hat und sich das Umpacken nur auf die äußere Verpackung bezieht, oder wenn das Umpacken von einer Behörde daraufhin überwacht wird, dass die einwandfreie Beschaffenheit der Ware gewährleistet wird.
2. Rechtsprechung des EuGH a)
Umverpacken von Arzneimitteln
Zunächst musste sich der EuGH in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Umständen der Markeninhaber das Umverpacken von Arzneimitteln durch Dritte zu dulden hat (EuGH GRUR Int 1978, 291 – „HoffmannLa Roche ./. Centrafarm“, EuGH WRP 1996, 880 – „BristolMyers Squibb“, EuGH WRP 1996, 867 – „Eurim Pharm“, EuGH WRP 1996, 874 – „MPA Pharma“) und hat diesbezüglich folgende Grundsätze aufgestellt: Der Markeninhaber kann sich auf sein Markenrecht nicht berufen, wenn
Zu 3. (Neuetikettierung schadet weder gutem Ruf der Marke noch des Inhabers):
Die Verpackung darf nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein. Zu 4. (Unterrichtung bzgl. Umverpacken und Übersendung eines Musters):
Die Unterrichtung des Markeninhabers ist verpflichtend. Die Übersendung eines Musters hat hingegen nur auf Verlangen zu erfolgen. Zu 5. (Angabe des Umverpackers auf neuer Verpackung):
1. erwiesen ist, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beitragen würde, 2. dargetan ist, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann,
Diese Angaben müssen so aufgedruckt sein, dass sie ein normalsichtiger Verbraucher bei Anwendung eines normalen Maßes an Aufmerksamkeit verstehen kann. Ferner muss die Herkunft eines zusätzlichen Artikels, der nicht vom Markeninhaber stammt, in einer Weise angegeben sein, die den Eindruck ausschließt, dass der Markeninhaber dafür verantwortlich ist. Dagegen braucht nicht angegeben zu werden, dass das Umpacken ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist.
3. die Aufmachung des umgepackten Arzneimittels dem guten Ruf der Marke und ihres Inhabers nicht schaden kann,
Vgl. zu diesen Kriterien insbesondere EuGH WRP 1996, 880 – „Bristol-Myers Squibb“.
Beiträge
WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis
1508
12/2011
Sperlich – Markenrecht: (Un-) Zulässigkeit des Umverpackens von Lebensmitteln
b)
Umverpacken von Lebensmitteln
Zeitlich nach den oben zitierten Entscheidungen betreffend die markenrechtliche Zulässigkeit des Umverpackens von Arzneimitteln hatte der EuGH mit Urteil vom 11. November 1997 darüber zu entscheiden, ob die aufgestellten Grundsätze auch beim Umverpacken von Whisky Anwendung finden (EuGH WRP 1998, 156 – „Loendersloot/Ballantine“). Die Kläger wendeten sich u.a. dagegen, dass ein Speditions- und Lagerunternehmen ihre Marken auf Flaschen entfernt und sie entweder in Form der Originaletiketten oder als Reproduktionen wieder anbringt. Der EuGH hat in der Entscheidung die aufgestellten Grundsätze zum Umverpacken von Arzneimitteln zu Grunde gelegt, allerdings weniger strenge Anforderungen an dessen Zulässigkeit gestellt. So kann sich der Markeninhaber einem Umverpacken von Whisky, mithin von Lebensmitteln (vgl. § 2 Abs. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EG) 178/2002), nicht widersetzen, wenn 1. erwiesen ist, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beitragen würde, 2. dargetan ist, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann, 3. die Aufmachung des umgepackten Erzeugnisses dem guten Ruf der Marke und ihres Inhabers nicht schaden kann, und 4. derjenige, der die Neuetikettierung vornimmt, den Markeninhaber vorab vom Verkauf der umgepackten Erzeugnisse unterrichtet. Mithin hat es der EuGH – im Gegensatz zu der Rechtsprechung in Bezug auf das Umverpacken von Arzneimitteln (siehe oben, Ziff. 2. lit. a) – gerade nicht als erforderlich erachtet, dass dem Markeninhaber auf dessen Verlangen ein Muster der umgepackten Ware geliefert wird, auf der neuen Verpackung klar angegeben ist, von wem das Erzeugnis umgepackt wurde und wer der Hersteller ist. Vielmehr sah das Gericht die Interessen des Markeninhabers, Nachahmungen bekämpfen zu können, für hinreichend berücksichtigt, wenn dieser vorab vom Verkauf der neuetikettierten Erzeugnisse unterrichtet wird (EuGH WRP 1998, 156 – „Loendersloot/Ballantine“, Rz. 47 ff.).
3. Urteil des OLG Düsseldorf vom 5. April 2011 Das OLG Düsseldorf musste in dem Verfahren I-20 U 135/10 – neben verschiedenen Fragen der ordnungsgemäßen Lebens-
mittelkennzeichnung – darüber entscheiden, ob durch das Umverpacken von Nudelwaren und -soßen die Markenrechte der Klägerin verletzt werden. Die Markeninhaberin wendete sich gegen den Vertrieb der von ihr ausschließlich für den italienischen Markt hergestellten und dort in Verkehr gebrachten Waren in Deutschland, da durch das hierfür erforderliche Umverpacken seitens des Beklagten Aufkleber schief oder überlappend auf der Verpackung angebracht wurden. Im Ergebnis zutreffend urteilte das OLG Düsseldorf, dass vorliegend eine Markenverletzung gegeben ist, da aufgrund der Aufmachung der Ware, insbesondere wegen des hervorgerufenen unordentlichen Eindrucks, der Ruf der Marke sowie der Ruf des Markeninhabers Schaden nehmen könnte. Allerdings hat das Gericht die Rechtsprechung des EuGH zum Umverpacken von Arzneimitteln uneingeschränkt auf das Umverpacken von Lebensmitteln übertragen (vgl. S. 19 ff. des Urteils). Ganz offensichtlich wurde hierbei übersehen, dass der EuGH in der Entscheidung „Loendersloot/Ballantine“ (siehe oben, Ziff. 2., lit. b) geringere Anforderungen an die Zulässigkeit des Umverpackens von Lebensmitteln als von Arzneimitteln gestellt hat.
4. Fazit Zunächst kann festgehalten werden, dass das Umverpacken von Lebensmitteln – wie auch von Arzneimitteln – nicht per se unzulässig ist. Vielmehr hat der EuGH in der Entscheidung „Loendersloot/Ballantine“ klar die Voraussetzungen festgelegt, bei deren Einhaltung der jeweilige Markeninhaber ein Umverpacken der Ware – unter Berufung auf die Verletzung seiner Rechte – nicht verhindern kann. Obwohl die vom OLG Düsseldorf vorgenommene uneingeschränkte Anwendung der Rechtsprechung des EuGH im Bezug auf das Umverpacken von Arzneimitteln im konkreten Fall auf das Ergebnis keine Auswirkung hatte – die Markenrechtsverletzung konnte schon wegen des Hervorrufens eines unordentlichen Eindrucks des Erzeugnisses bejaht werden – ist jedoch höchst fraglich, ob die Entscheidung des 20. Zivilsenats künftig maßgeblich für die Feststellung einer Markenverletzung durch das Umverpacken von Lebensmitteln sein kann. Dies muss ernstlich in Zweifel gezogen werden, da hierdurch stets die (strengeren) Maßstäbe für das Umverpacken von Arzneimitteln Anwendung finden würden. Diese sind jedoch nach Auffassung des EuGH lediglich den Besonderheiten der Arzneimittel und den damit in Verbindung stehenden berechtigten Interessen der jeweiligen Markeninhaber geschuldet, weshalb diese Rechtsprechung des EuGH nicht ohne Weiteres auf sämtliche Erzeugnisse – nicht nur Lebensmittel – übertragen werden kann. Vielmehr wären in dem vom Gericht zu entscheidenden Fall die vom EuGH in der Entscheidung „Loendersloot/Ballantine“ aufgestellten Grundsätze anzuwenden gewesen.
Notizen
meyerlegal.de
meyer rechtsanwälte
Christoph Sperlich Christoph Sperlich, geboren 1979, studierte nach einer kaufmännischen Lehre Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg mit Schwerpunkt im Wettbewerbsrecht und im Gewerblichen Rechtsschutz. Die juristische Ausbildung schloss er im Jahr 2008 erfolgreich ab. Noch während seiner Ausbildung sammelte Herr Sperlich erste praktische Erfahrungen in einer Großkanzlei in München und in einem international agierenden Unternehmen. In diesen Stationen war er im Bereich des Wettbewerbsrechts sowie des allgemeinen Vertragsrechts tätig und begleitete eine Fusion in der Medienbranche. Nachdem Christoph Sperlich nach Absolvierung des Zweiten Staatsexamens und Zulassung zur Anwaltschaft zunächst in Augsburg in den Bereichen des allgemeinen Zivil-, Arbeits- und Vertragsrechts praktizierte, war er von 2009 bis 2011 in der Kanzlei meyer//meisterernst und ist seit 2012 bei meyer.rechtsanwälte tätig. Herr Sperlich berät schwerpunktmäßig Unternehmen der Lebensmittelbranche zur Bewerbung und zur stofflichen Verkehrsfähigkeit von Produkten und verfügt daneben über vertiefte Kenntnisse im IT-Recht,
insbesondere im Bereich des Softwareurheberrechts. Herr Sperlich ist spezialisiert auf den Bereich des Wettbewerbsrechts und absolvierte zuletzt erfolgreich den Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz. Herr Sperlich berät auf Deutsch und Englisch.
meyer. rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
münchen Sophienstr. 5, Etage 3 D - 80333 München Fon + 49 (0)89 / 85 63 88 0 - 0 Fax + 49 (0)89 / 85 63 88 0 - 22 info @ meyerlegal.de meyerlegal.de
mailand Via Caradosso, 12 I - 20123 Milano Fon +39 02 / 43 51 42 21 Fax +39 02 / 43 41 69 82 info @ meyerlegal.eu meyerlegal.eu
Stand: 08.01.2012
meyer. rechtsanwälte Partnerschaft
münchen
Sophienstr. 5, Etage 3 D - 80333 München Fon + 49 (0)89 / 85 63 88 0 - 0 Fax + 49 (0)89 / 85 63 88 0 - 22 info @ meyerlegal.de www.meyerlegal.de
mailand
Via Caradosso, 12 I - 20123 Milano Fon +39 02 / 43 51 42 21 Fax +39 02 / 43 41 69 82 info @ meyerlegal.eu www.meyerlegal.eu