Kartellchargiercomment des Mittelschüler–Kartell–Verbandes der katholischen farbentragenden Studentenkorporationen Österreichs
Ausgabe 2015
Der Kartellchargiercomment ist eine bindende Vorschrift für die Chargierten bei Veranstaltungen des MKV. Alle Rechte hat der Herausgeber. Die Neuauflage des Kartellchargiercomment wurde vom Kartellprätor des MKV und den Landesprätoren überarbeitet und vom Kartellrat bestätigt. Medieninhaber, Herausgebers, Verleger: Mittelschüler–Kartell–Verband der katholischen farbentragenden Studentenkorporationen Österreichs Laudongasse 16/3 1080 Wien Für den Text verantwortlich: Peter Stellnberger v. Don Camillo, STB, TKW, Kartellsenior Paul Wasserburger v. Coulomb, RTW, Kartellprätor Johann–Georg Stadler v. Thoas, AUK, Kartellconsenior 1 Abschließende Redaktion, Layout und Gestaltung: Johann–Georg Stadler v. Thoas, AUK, Kartellconsenior 1
Inhaltsverzeichnis 1. Das Kartellchargiertenkorps 1.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen 1.2 Auftreten 1.3 Führung und Ausbildung 1.4 Das Aufgebot
2. Ordnung, Gliederung, Reihung, Kommandos
2.1 2.2 2.3
Ordnung und Gliederung Reihung im Chargiertenkorps Kommando im Chargiertenkorps
3. Ausführung der Bewegungen im Chargiertenkorps – Kommandos 3.1 Grundstellung 3.2 Vergatterung, Antreten und Abtreten 3.3 Abstände 3.4 Richten und Ruhen 3.5 Handgruß 3.6 Schlägerführung 3.7 Haltung der rechten Hand 3.8 Wendungen 3.9 Ehrenbezeigungen 3.10 Der Marsch 3.11 Kommandos bei Fehlern
4. Chargieren mit Fahne und Standarte 4.1 Chargieren mit der Fahne 4.2 Chargieren mit der Standarte 4.3 Die Kartellstandarte
5. Besondere Anlässe 5.1 Gottesdienst 5.2 Kommerschargieren 5.3 Traueranlässe
6. Die Kartellwichs 6.1 Zweck 6.2 Beschreibung
7. Anhang
7.1 Verhalten 7.2 Erläuternde Abbildungen 7.3 Ăœbereinkommen zwischen dem VMCV und dem MKV
Vorwort Liebe Kartellbrüder! Gerade in der heutigen Zeit, in der von der ÖH an der Universität Wien ein Couleurverbot bei Veranstaltungen der Universität gefordert wird, ist es wichtig, Farbe zu tragen und Farbe zu bekennen. Wir als Mitglieder von MKV–Verbindungen tragen als äußeres Zeichen das Couleur unserer Korporation. Es ist aber nicht nur wichtig, sich „in Zivil“ zu präsentieren, auch das Auftreten in der traditionsreichen Vollwichs gehört dazu, um damit umso stärker mit den Symbolen der Studenten die Bereitschaft zu bekunden, unsere über lange Jahre erprobten Werte und vor allem unsere Prinzipien zu beschützen und aktiv nach außen zu tragen. Dieses Auftreten in der alten Studententracht muss aber zur Wahrung einer würdigen Form stets unter Beachtung gewisser Regeln passieren. Der vorliegende Kartellchargiercomment des MKV soll dazu dienen, das Erlernen und die Weitergabe dieser Regeln zu vereinfachen, und als Nachschlagewerk mit bindendem Charakter dazu beitragen, ein einheitliches Gesamtbild im Korps herzustellen. Dieses Werk wurde geschaffen, um die mannigfaltigen Variationen der „Chargier–Richtlinien“ in unserem Verband zu vereinheitlichen und unsere Einheit und Freundschaft auch nach außen sichtbar werden zu lassen. Unser herzlichster Dank gilt allen Kartellbrüdern, die bei der Gestaltung und Erstellung des Kartellchargiercomments mit Ideenreichtum und tatkräftiger Unterstützung geholfen haben. Peter Stellnberger v. Don Camillo, STB, TKW, Kartellsenior Paul Wasserburger v. Coulomb, RTW, Kartellprätor
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1. Das Kartellchargiertenkorps
I
1.1
Allgemeine Begriffsbestimmungen
• Abgelegte Klinge: Die Klinge ruht vor den Chargierten nach vorne zeigend auf dem Tisch. Die Korbfarben zeigen nach oben. Die Scheide baumelt lose am Ledergehänge. • Abstechen: das Absenken der Schlägerspitze bei hochgestreckter Klinge nach den ersten zwei Zeilen einer Strophe zur Tischplatte. Bei fremden Farbenstrophen bzw. Landesverbandsstrophen ist das Abstechen erlaubt. Das Abstechen von Landeshymnen sowie der Bundeshymne sind von Chargierten des MKV zu unterlassen. Sogenannte „Achterschleifen“ sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Präsidium erlaubt. • Abteilig (Abteilige Ausführung eines Kommandos): Beim Üben empfiehlt es sich, die Ausführungen der Kommandos in den einzelnen Tempi (siehe die Zahlenangabe bei den jeweiligen Ausführungen der Kommandos) abgeteilt zu lernen. Der Kommandant kündigt mit dem Wort „abteilig“ diese Übungsform an. Jedes Tempo wird von den Chargierten solange eingehalten, bis der Kommandant neuerlich ein Kommando gibt. Der Kommandant bessert die Haltung der Chargierten jeweils aus. Zur Erreichung eines rascheren Ausführungstaktes kann auch befohlen werden, die Tempi einer Kommandoausführung laut mitzuzählen. Vorschlag: „Kommando abteilig — (Kommando)“, also: „Kommando abteilig — Z u m — Gruß!“ • Anschlussmann: jener Chargierte, der (vom Korps aus gesehen) die vorderste, rechte Position einnimmt. Er ist der Erste, der bei der Vergatterung Aufstellung nimmt (etwa zwei Meter vor dem Kommandanten). Nach ihm hat sich das restliche Korps auszurichten. • Aufdecken: Der Chargierte stellt sich im befohlenen Abstand genau hinter seinen Vordermann und neben seinen Nebenmann. • Aufgefasster Schläger: die Endposition des Kommandos „Schläger f a s s t — auf!“. • Blankgezogene Klinge: die Endposition des Kommnandos „Klingen z i e h t — blank!“. • Chargierter: der Farbstudent in der traditionellen Festtracht (Vollwichs). • Einteilung: die befohlene Aufstellungsform (Front, Kolonne).
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• Fahne: rechteckiges Abzeichen aus weichem Material mit Stickereien (Fahnentuch), das an einer Tragstange mit Spitz oder Aufsatz befestigt ist. • Fahnenchargierter: der Chargierte mit Fahne. • Farbenträger: der Farbstudent in vollen Farben (Band und Mütze). • Flügelchargierter: der Schlägerchargierte, der links beziehungsweise rechts vom Fahnen- bzw. Standartenchargierten postiert ist. • Flügelmann: der rechte äußerste Chargierte eines Gliedes oder einer Rotte. Beim Richten ist er der rechte Chargierte jedes Gliedes oder jeder Rotte, bei Richtungsänderungen während des Marsches ist er der äußerste Chargierte je Rotte auf jener Seite, deren Richtung befohlen wurde. • Front: wird insbesondere als Formation außerhalb des Marsches verwendet. Die Aufstellung der Chargierten erfolgt nebeneinander in einer Reihe. Diese Reihe heißt Glied; die Anzahl der Glieder in der Front ergibt sich aus der Zahl der hintereinander stehenden Chargierten (vgl. die Zeilen einer Tabelle). Eine Front hat maximal drei Glieder. • Glied: eine Reihe bei der Aufstellung der Front beziehungsweise bei Kolonne. • Herstellt: ein Befehl beim Üben und wird dann gegeben, wenn das Chargiertenkorps formlos wieder die Position einnehmen soll, die es vor der Ausführung des zuletzt erteilten Kommandos (Tempos) innehatte. • Hochgestreckte Klinge: die Endposition der Kommandos „Klingen h e r — aus!“ und „Klingen h i n — auf!“. • Klinge: Mit „Klinge“ wird im Folgenden bezeichnet: die Klinge an sich, der Griff und der Korb, der mit den Korporationsfarben versehen ist. • Kolonne: wird insbesondere als Marschformation verwendet; die Aufstellung der Chargierten erfolgt hintereinander in Reihen. Diese Reihen heißen Rotten; die Anzahl der Glieder in der Kolonne ergibt sich aus der Zahl der nebeneinander stehenden Chargierten (vgl. die Spalten einer Tabelle). • Kommando / Kommandoarten: Um die Ordnung, Einheitlichkeit und Gleichzeitigkeit der Bewegungen im Chargiertenkorps zu sichern, sind Art und Form des Kommandos festgelegt. Man unterscheidet zwischen dem gesprochenen Kommando und dem akustischen Kommandozeichen. Das gesprochene Kommando besteht aus einem Ankündigungsteil (Anruf) und einem Ausführungssteil. Erst mit dem Ausführungsteil – der entsprechend zu betonen ist – erfolgt die Ausführung der Bewegung. Bei Anwendung von gesprochenen Kommandos hat der jeweilige Kommandant 11
die Klinge stets blank gezogen zu führen. Der Ankündigungsteil ist gedehnt auszusprechen, der Ausführungsgsteil dagegen verhältnismäßig sehr kurz. Unter dem Punkt „Ausführung der Bewegungen – Kommandos“ sind die Befehle so hervorgehoben bzw. unterstrichen, dass Ankündigungs- und Ausführungsteil klar erkennbar sind. Nimmt man beispielsweise den Befehl „Z u m — Gruß!“, so ist der Ankündigungsteil links vom Bindestrich, wobei der kursive, unterstrichene Teil stärker zu betonen und zu dehnen ist, der Ausführungsteil steht rechts vom Bindestrich. Der Kommandant hat die Lautstärke des Kommandos je nach der Größe des Korps sinnvoll zu wählen. Das akustische Kommandozeichen vollzieht der Chargiertenkommandant durch zweimaliges Aufschlagen mit der Schlägerscheide auf die Klinge (oder umgekehrt). Der Kommandant des Chargiertenkorps hat sich während des Kommandos stets den Angesprochenen zuzuwenden und dabei seinen Standort so zu wählen, dass er von allen Chargierten gesehen werden kann. Das akustische Kommando findet im Allgemeinen nur Anwendung: • in der Kirche, • bei Totenwachen, • zum Teil auch beim Kommers und Festakt. • Rotte: die in einer Kolonne nebeneinander stehenden Chargierten (das heißt die jeweils ersten, zweiten, dritten usw. Chargierten der Glieder) bilden eine Rotte. Die letzte Rotte hat immer voll aufgefüllt zu sein, das heißt, nötigenfalls müssen vorletzte und drittletzte Rotte nur teilweise gefüllt marschieren. • Schaft: Die Tragstange für Fahne und Standarte. • Scheide: Die Scheide ist die Fassung (Hülse) für die Schlägerklinge. Die Scheide ist immer am Ledergehänge befestigt. • Schläger: Der Schläger ist Scheide und Klinge zusammen. • Schlägerchargierter: der Chargierte mit Schläger. • Schlägerstraße: Nur bei Couleurhochzeiten ist es statthaft, dass Schlägerchargierte jeweils zu zweit vis–a–vis Aufstellung (beispielsweise vor dem Kirchenportal) beziehen und die hochgestreckten Klingen so kreuzen, dass das Brautpaar darunter durchziehen kann. • Seitenabstand: Abstand zwischen zwei Chargierten in der befohlenen Formation.
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nebeneinander
stehenden
• Standarte: quadratisches Abzeichen aus weichem Material mit Stickereien (Standartenblatt), das an der Tragstange (Schaft) mit Krönchen und der Galerie (auch als Ausleger bekannt) befestigt ist. • Standartenchargierter: der Chargierte mit Standarte. • Tiefenabstand: Abstand eines Chargierten zum Vordermann in der befohlenen Formation. • Versorgter Schläger: Die Klinge ruht in der Scheide.
1.2 Auftreten a) Jedes Chargiertenkorps tritt grundsätzlich studentischen Tracht (Vollwichs) auf.
in
der
traditionellen
b) Eine Vollwichs besteht aus folgenden Teilen: • das Paradecerevis, das an der rechten vorderen Kopfseite getragen wird (alternativ kann ein Barett oder ein Stürmer getragen werden); • der Flaus, einem Rock aus Tuch oder Samt, meistens mit Verschnürungen in den Korporationsfarben; • die Schärpe in den Korporationsfarben, die von rechts oben nach links unten über die Schulter geschlungen und in Hüfthöhe zusammengebunden oder durch einen Knopf befestigt wird; • die Chargierhose (Buchse) aus weißem Material, die knapp anliegen soll; • die Kanonen, das sind geschlossene, steife Stiefelschäfte aus schwarzem Leder oder Kunststoff; • glatte schwarze Lederschuhe mit glatten Sohlen; • das Bierband (wenn nach jeweiliger Korporationssitte üblich), parallel zur Schärpe getragen; • die Stulpen (Manschetten) aus weißem Material, die über die Unterarme gestülpt werden, und weiße Handschuhe (Stulpen und Handschuhe können auch in einem Stück gefertigt sein, jedenfalls soll kein Zwischenraum zwischen Handschuhen und Stulpen zu sehen sein.); • der Farbenschläger mit Scheide und Ledergehänge (bzw. die Fahne oder die Standarte). 13
c) Die Chargierten haben für Vollständigkeit und Sauberkeit ihrer Wichs zu sorgen. d) Im Kartellchargiertenkorps treten die individuellen Verschiedenheiten der Korporationen hinsichtlich Form, Haltung und Adjustierung zugunsten der Einordnung in das „notwendige Gemeinsame“ zurück. e) Nimmt ein Chargiertenkorps an öffentlichen Feiern teil, darf der Grundsatz der Geschlossenheit und die Vollzugsgewalt des Chargiertenkommandanten nicht beeinträchtigt werden. f) Ein Chargiertenkorps des MKV darf nicht an Veranstaltungen teilnehmen, die Grundsätzen des MKV und seinen Überlieferungen widersprechen. g) Ein Chargiertenkorps des MKV kann nur geschlossen auftreten. Es darf in Wahrung der geforderten Geschlossenheit nicht als Spalier eingesetzt werden. h) In einem Chargiertenkorps des MKV darf sich der Fahnenchargierte während des Einsatzes grundsätzlich nicht von seiner Fahne trennen (außer der gesundheitliche Zustand des Chargierten erlaubt es nicht anders). Die Fahnen dürfen niemals zu Dekorationszwecken verwendet werden. i) Das Kartellchargiertenkorps sollte Blasmusikkapelle begleitet werden.
1.3
bei
jedem
Auftritt
von
einer
Führung und Ausbildung
a) Das Kartellchargiertenkorps tritt nach ordnungsgemäßer Einberufung zu bestimmten Anlässen zusammen. Es setzt sich aus den Chargierten aller Aktivenschaften der MKV–Korporationen zusammen. b) Als Chargierte gelten jene Mitglieder einer Korporation, die von ihrem Senior bestimmt wurden, in der Vollwichs dem einberufenen Korps für die Dauer eines Aufgebotes beizutreten. c) Die Aktivenschaften des MKV sind verpflichtet, dem Aufgebot Folge zu leisten und dabei die Bestimmungen des Kartellchargiercomments einzuhalten. d) Die Chargierten der Aktivenschaften der Landesverbände des MKV können – wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht – unabhängig vom Kartellchargiertenkorps zu bestimmten Anlässen zu Landeschargiertenkorps zusammentreten.
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e) Der Kartellchargiercomment findet beim Aufgebot des Kartellchargiertenkorps unbedingte Anwendung, in den Landesverbänden können abweichende Chargiercomments Anwendung finden. f) Das Kartellchargiertenkorps führt der Kartellsenior oder ein von ihm dazu Beauftragter. g) Ein Landeschargiertenkorps führt der Landessenior oder ein von ihm dazu Beauftragter. h) Sowohl im Kartellchargiertenkorps als auch im Landeschargiertenkorps besteht seitens der zugeordneten Chargierten gegenüber der Führung und der Leitung der Ausbildung eine strikte Gehorsamspflicht. i) Während eines Aufgebotes des Kartellchargiertenkorps unterstehen die Landessenioren als Kommandanten ihrer Landeschargiertenkorps (oder die dazu Beauftragten bzw. die eingeteilten Länderschaftskommandanten) und der Fahnenzugskommandant dem Kommandanten des Gesamtkorps. j) Im Kartellchargiertenkorps ist der Kartellsenior oder der ihn vertretende Kommandant des Gesamtkorps allein befugt, Chargierte, die den Bestimmungen des Kartellchargierkomments nicht entsprechen oder die Gehorsamspflicht verletzen, vom Chargieren auszuschließen oder andere zur Aufrechterhaltung der Disziplin angekündigte Ordnungsmaßnahmen anzuwenden. Anmerkung: Grobes Fehlverhalten kann durch strenge Maßnahmen geahndet werden (siehe im Anhang unter 7.1). k) Die Ausbildung im Kartellchargiercomment, die Einsatzplanung und Chargierprobe vor dem Einsatz leitet der Kartellprätor. Bei den Landesverbänden fallen diese Aufgaben den Landesprätoren zu. Die Ausbildung erfolgt in der Korporation, im Landesverbandsschulungen und bei der Kartellführungsschule.
Zuge
der
l) Der Kartellprätor nimmt bei öffentlichen Aufzügen des Kartellchargiertenkorps teil und reiht mit der Kartellstandarte in der Einteilung unmittelbar nach dem Kartellsenior. Dieses Protokoll wird sinngemäß für den Landesprätor bei den unabhängigen Aufzügen des Landeschargiertenkorps empfohlen.
1.4
Das Aufgebot
a) Umfang des Aufgebotes • Das vollständige Aufgebot eines Chargiertenkorps ist gegeben, wenn es je Aktivenschaft drei Chargierte einschließlich eines 15
allfälligen Fahnenchargierten mit der Korporationsfahne oder -standarte umfasst. • Ein Teilaufgebot eines Chargiertenkorps ist gegeben, wenn jede Aktivenschaft weniger als drei Chargierte, jedoch mindestens einen Chargierten stellt, wobei die jeweilige Korporationsfahne oder -standarte nicht mitzuführen ist. • Ein Standartenaufgebot eines Chargiertenkorps ist gegeben, wenn jedes Bundesland seine Landesstandarte inklusive der dazugehörigen Flanken stellt. Jedes Aufgebot auf Kartellebene umfasst die Teilnahme der vorangestellten Kartellstandarte samt Flügelchargierten sowie der Fahnen (Standarten) der teilnehmenden Landesverbände samt Flügelchargierten. Vor der Chargierprobe hat ein ausführliches Gespräch zwischen dem Kartellprätor und den Kommandanten einzelner Chargiertenblöcke über Art und Weise des Chargiertenauftritts zu erfolgen. Kommandanten müssen geraume Zeit vor dem Zusammentreffen des Aufgebotes im Einverständnis mit Kartellprätor und Landesverband sorgfältig ausgesucht werden. b) Möglichkeiten der Einberufung Das Kartellchargiertenkorps kann über Beschluss des Kartellpräsidiums aufgeboten werden: • zum Pennälertag des MKV • bei großen religiösen oder vaterländischen Kundgebungen auf Bundesebene oder • zu anderen besonderen Anlässen. Das Standartenaufgebot kann über Beschluss des Kartellpräsidiums zu Trauerfeierlichkeiten (Kondukt, Trauerkommers) für ein während seiner Amtszeit verstorbenes Mitglied des Kartellpräsidiums oder eines Ehrenkartellvorsitzenden einberufen werden. c) Während des Aufgebotes • Während eines Aufgebotes finden ein oder mehrere Einsätze des aufgebotenen Chargiertenkorps statt. Als Einsatz gilt eine Einzelveranstaltung im Rahmen des gemeinsamen Anlasses. • Jeder Einsatz umfasst auch eine Chargierprobe. Bei dieser Pflichtchargierübung sollte eine Abordnung einer Musikkapelle anwesend sein oder muss zumindest ein Tonbandgerät mit den
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für den Einsatz erforderlichen Märschen vorhanden sein. Die Probe für den Kartellkommers hat nach Möglichkeit in dem Saal stattzufinden, in dem auch der Kommers geschlagen wird. • Das Aufgebot, das durch ein eigenes an die Landessenioren und die Senioren der Aktivenschaften gerichtetes Rundschreiben des Kartellseniors zu erlassen ist, enthält zugleich die Weisung für das Chargiertenkorps. d) Inhalt der Anweisungen Die Anweisungen müssen enthalten: • den Anlass und den Umfang des Aufgebotes; • Ort und Zeit der Sammlung zur Chargierübung; • Ort und Zeit der Sammlung zu den einzelnen Einsätzen; • eine übersichtliche und vollständige Angabe über die Erfassung der Chargierten bei der Ankunft, über das nach Möglichkeit gemeinsame Chargiertenquartier, die Art der Verwahrung der Wichs und die allenfalls notwendigen Transporte und Transportmittel; • die im Fall einer witterungsbedingten Programmumstellung vorgesehene Ausweichmöglichkeit (Schlechtwetterprogramm) mit der Bemerkung, dass diese nur über Auftrag des Kommandanten des Gesamtkorps in Kraft treten darf.
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2.
Ordnung, Gliederung, Reihung, Kommando
II
2.1
Ordnung und Gliederung
a) In jedem Chargiertenkorps unterscheidet man grundsätzlich die offene Ordnung und die geschlossene Ordnung. b) In der offenen Ordnung stehen Fahnenzug und Schlägerchargierte getrennt. c) Den Fahnenzug bilden die nach der kartellamtlichen Reihenfolge aufgestellten Fahnenchargierten. d) Der Fahnenzug darf ohne die zugehörigen Schlägerchargierten nicht ausrücken. e) Im Teilaufgebot tritt nur die offene Ordnung in Erscheinung. f) In der geschlossenen Ordnung werden die Fahnenchargierten von je 2 Schlägerchargierten flankiert. g) Das vollständig aufgebotene Kartellchargiertenkorps gliedert sich in die Landeschargiertenkorps; dies gilt bei offener Ordnung nur für die Schlägerchargierten. h) Zwei oder mehrere Landeschargiertenkorps können zu Länderschaften zusammengefasst werden. Die so gebildeten Länderschaften sollen annähernd gleich stark an Chargierten sein. i) Im Kartellchargiertenkorps werden die Landeschargiertenkorps, wenn nicht in Länderschaften chargiert wird, nach den Anfangsbuchstaben der Bundesländer aufgestellt, wobei der gastgebende Landesverband auf Wunsch als erster Landesverband gereiht werden kann. j) Innerhalb des Landeschargiertenkorps und des Fahnenzuges ist unter Berücksichtigung der jeweils landesvorsitzenden Verbindung die kartellamtliche Reihenfolge der Korporationen einzuhalten. Die Reihung beginnt stets am rechten Flügel des in Front aufgestellten Verbandes. k) Im Teilaufgebot entfällt die Gliederung in Landesverbände. Hier bilden die Chargierten einen nach der kartellamtlichen Folge zusammengestellten Marschblock. l) Während eines Einsatzes darf die befohlene Ordnung und Gliederung nicht gewechselt werden.
2.2
Reihung im Chargiertenkorps
a) Reihung bei Vollaufgeboten 20
aa) Bei offener Ordnung Bei offener Ordnung reiht sich das Chargiertenkorps bei Aufstellung in Kolonne wie folgt: (1) der Kartellsenior als Kommandant, dahinter der Kartellprätor mit der Kartellstandarte, flankiert von zwei Flügelchargierten, dahinter wiederum die Landesstandarte beziehungsweise Landesfahne des gastgebenden Landesverbandes mit zwei Flügelchargierten (2) die Fahnen beziehungsweise Standarten befreundeter Verbände und ihre Flügelchargierten (3) der Fahnenzug, ihm voraus oder am rechten Flügel der ersten Reihe der Fahnenzugskommandant (4) der Länderschaftskommandant der ersten Länderschaft (der zweiten, dritten usw. Länderschaft) (5) die Landesfahnen oder Landesstandarten, die zur jeweiligen Länderschaft gehören, in einer Reihe (6) die Schlägerchargierten der ersten Länderschaft (der zweiten, dritten usw. Länderschaft) Fahnenzug und Länderschaften treten in der Regel in drei Gliedern auf. Bei einer Aufstellung in Front bleibt die Reihung sinngemäß gewahrt. Die Länderschaftskommandanten sowie die Landesfahnen beziehungsweise Landesstandarten und ihre Flügelchargierten treten in das erste Glied, ebenso die Kartellstandarte, sofern sie nicht während des festlichen Aktes aus dem Korps vorgezogen werden. ab) Bei geschlossener Ordnung In der geschlossenen Ordnung reiht sich das Kartellchargiertenkorps bei Aufstellung in Kolonne wie folgt: (1) der Kartellsenior als Kommandant, dahinter der Kartellprätor mit der Kartellstandarte, flankiert von zwei Flügelchargierten, dahinter wiederum die Landesstandarte beziehungsweise Landesfahne des gastgebenden Landesverbandes mit zwei Flügelchargierten
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(2) die Landeschargiertenkorps unter Führung ihrer Landessenioren. Vor jedem Landeschargiertenkorps mit eingegliederten Korporationsfahnen und -standarten zieht jeweils die flankierte Landesstandarte beziehungsweise Landesfahne. (3) die Standarten beziehungsweise Fahnen befreundeter Verbände und ihre Flügelchargierten Bei der Aufstellung in Front bleibt die Reihung sinngemäß gewahrt. Die Länderschaftskommandanten sowie die Landesstandarten beziehungsweise Landesfahnen und ihre Flügelchargierten treten in das erste Glied, ebenso die Kartellstandarte, sofern sie nicht während des festlichen Aktes aus dem Korps vorgezogen werden. b) Reihung bei Teilaufgeboten Es reihen: (1) der Kartellsenior als Kommandant, dahinter der Kartellprätor mit der Kartellstandarte, flankiert von zwei Flügelchargierten, dahinter wiederum die Landesstandarte beziehungsweise Landesfahne des gastgebenden Landesverbandes mit zwei Flügelchargierten (2) die Landesstandarten bzw. -fahnen mit ihren Flügelchargierten, nach den Anfangsbuchstaben der Bundesländer gereiht (3) die Schlägerchargierten in drei Gliedern (4) die Standarten bzw. Fahnen befreundeter Verbände und ihre Flügelchargierten
2.3
Kommando im Chargiertenkorps
a) Das Kartellchargiertenkorps steht während der Dauer des Einsatzes unter dem Kommando des Kartellseniors. b) Während eines Aufzuges (Marsches) und außerdem dann, wenn es besonders angeordnet ist, haben die Kommandanten der selbständigen Gruppen (Landeschargiertenkorps, Länderschaften, Fahnenzug) das Kommando über ihre Gruppe. Sie behalten es, bis die befohlene Aufstellung erreicht und vollzogen ist.
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c) Ist die Aufstellung (Front oder Kolonne) erreicht und sind die Fahnen und Schläger abgestellt worden, treten die Kommandanten der selbständigen Gruppen in die Einteilung. Sie stehen am rechten Flügel des ersten Gliedes.
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3.
Ausführung der Bewegungen im Chargiertenkorps – Kommandos
III
3.1 Grundstellung
Der Chargierte steht aufrecht, absolut ruhig, gestrafft, nimmt den Kopf hoch und die Schultern nach hinten. Der Blick ist geradeaus gerichtet, die Fersen sind geschlossen, die Fußspitzen haben einen Zwischenabstand von etwa einer Schuhlänge. Der versorgte Schläger ist dabei so abgestellt, dass er senkrecht nach unten zeigt und das Schlägerende auf dem Mittelpunkt der gedachten Verbindungslinie der beiden Fußspitzen steht. Die Hände sind um den Schlägergriff gelegt, wobei es vorteilhaft ist, die Rechte über die Linke zu legen. In der Grundstellung darf sich niemand rühren und niemand sprechen, auch dann nicht, wenn ein Kommandant einen Chargierten anspricht oder seine Haltung berichtigt.
3.2
Vergatterung, Antreten und Abtreten
Vor dem Beginn der Aufstellung oder nach Zusammenführung der einzelnen Kontingente erfolgt der Anruf des Chargiertenkommandanten mit der Bekanntmachung, dass er das Kommando über die versammelten Chargierten übernimmt: • „Chargiertenkorps (Länderschaft) auf mein Kommando!“ • „Chargiert e n — Korps!“
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Auf den Ankündigungsteil „Chargierten…“ drehen sich die anwesenden Chargierten zum Chargiertenkommandanten und stellen den Schläger ab. Auf den Ausführungsteil „Korps!“ nehmen sie Grundstellung ein. • „In Front zu einem Glied (zwei, drei Gliedern) vor m i r — angetreten!“ • „In Kolonne zu drei Gliedern vor m i r — angetreten!“ Die Chargierten nehmen den Schläger auf, treten rasch in die befohlene Einteilung und nehmen Grundstellung ein. • „Auf der S t e l l e (Zur Pause…, In die Unterkunft…) — abgetreten!“ Die Chargierten treten nach vorne rasch aus der Einteilung, wobei zuerst mit dem linken Fuß ein Appellschritt gemacht wird. Die Ausführung des Kommandos darf nur mit aufgefasstem Schläger erfolgen.
3.3 Abstände a) Abstände beim Aufstellen (Vergatterung) Der Abstand beträgt: • seitlich: von Ellenbogen zu Ellenbogen eine Handbreite (in der Position Grundstellung) • in der Tiefe: zwischen den Gliedern bzw. Rotten eine Armlänge. Der korrekte Seitenabstand wird erreicht, indem man: • die rechte Hand in die Hüfte stemmt und sich so aufstellt, dass man mit dem ausgefahrenen rechten Ellenbogen gerade noch den linken Arm des rechten Nachbarn erreicht (danach wird wieder die Grundstellung eingenommen), beziehungsweise • aus der Grundstellung heraus beide Ellenbogen vom Körper spreizt und (bis auf den Flügelmann) auf beiden Seiten mit den Nachbarn Fühlung sucht (danach Rückkehr in die Grundstellung). Dies muss unmerklich passieren. Abstände werden nur während des Befehls „Rechts richt‘ euch!“ korrigiert. b) Abstände während des Marsches
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ba) Die Seitenabstände in der Kolonne werden den äußeren Umständen entsprechend befohlen. Der Abstand von Rotte zu Rotte (Tiefenabstand) soll nicht weniger als eine Armlänge und nicht mehr als drei Meter betragen. bb) Die Abstände zwischen den Teilformationen (zum Beispiel Landeschargiertenkorps, Länderschaften, Fahnenzug) müssen so gewählt werden, dass sie eine deutliche Gliederung erkennen lassen. Auch sie werden den Umständen entsprechend befohlen.
3.4
Richten und Ruhen
• „Rechts r i c h t ‘ — euch!“
Alle außer dem in Grundstellung verharrenden Flügelmann wenden den Kopf ruckartig nach rechts und decken unter Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände nach rechts und nach vorne auf. Die Ausführung des Kommandos darf nur aus der Grundstellung erfolgen. • „G e r a d e — aus!“
Kopf und Blick richten sich ruckartig wieder geradeaus (Rückkehr in die Grundstellung).
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• „K o r p s — ruht!“
Der linke Fuß wird rasch eine halbe Schuhlänge schräg nach vorne gestellt. Die Bewegungslosigkeit darf nur soweit gelöst werden, wie es das Stehen am Platz zulässt. Sprechen ist nicht gestattet, solange hiezu keine besondere Erlaubnis erteilt wird („Sprechen erlaubt“). Die Ausführung des Kommandos darf nur aus der Grundstellung erfolgen. • „Parad e — ruht!“ Die Ausführung erfolgt nahezu unmerklich, jede ruckartige Bewegung ist zu vermeiden. Das linke Bein wird entlastet, es muss nicht durchgestreckt sein. Kopf und Schulter können leicht gesenkt werden. Es herrscht Sprechverbot. Die Ausführung des Kommandos darf nur aus der Grundstellung erfolgen. • „S t e h t — fest!“ Der linke Fuß wird rasch zurückgestellt (Rückkehr in die Grundstellung). Dieses Kommando erfolgt nach den Befehlen „K o r p s — ruht!“ und „Parad e — ruht!“.
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3.5
Handgruß (Salutieren)
• „Z u m — Gruß!“
(1) Die Rechte schlägt an den rechten oberen Schlägerkorb. (2) Die Rechte wird rasch an den rechten unteren Cerevisrand geführt, wobei die Finger geschlossen und die Hand in einer Geraden mit dem Unterarm bleiben, dazu wird der Arm im Ellenbogen gebeugt, ohne dass dieser seitlich weggestreckt wird. Der Handrücken der rechten Hand weist nach rechts vorne. Der Blick bleibt stets geradeaus gerichtet. Die Ausführung des Kommandos darf nur aus der Grundstellung erfolgen. „V o m — Gruß!“ (1) Die Rechte schlägt an den rechten oberen Korbrand. (2) Die Rechte legt sich wieder um den Schlägergriff im Korb (Rückkehr in die Grundstellung). Die Ausführung dieses Salutierstellung erfolgen.
Kommandos
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darf
nur
aus
der
3.6 Schlägerführung • „Schläger f a s s t — auf!“
(1) Die Rechte ergreift mit Anschlag den rechten oberen Schlägerkorbrand des abgestellten Schlägers. (2) Die Linke umfasst die Schlägerscheide knapp unterhalb des Korbes und hebt den Schläger an (Korb in Nabelhöhe). Der Oberkörper hat sich nicht zu bewegen. (3) Der Schläger wird in Hüfthöhe auf den linken Handballen aufgelegt, wobei die Hand die Scheide am oberen Rand (Ende) umfasst und den Schläger zur lingen Seite führt; die Schlägerscheide ist leicht nach hinten geneigt und am Körper angelegt. (4) Die rechte Hand wird seitlich an den Oberschenkel angelegt. Die Ausführung des Kommandos darf nur aus der Grundstellung erfolgen. • „Schläger s t e l l t — ab!“ (1) Die Rechte ergreift mit Anschlag den rechten oberen Korbrand. 31
(2) Der Schläger wird in Körpermitte gebracht und bis knapp über den Boden gesenkt (Korb in Nabelhöhe). (3) Der Schläger wird hart aufgesetzt, wobei die Beschaffenheit des Untergrundes beachtet werden muss. (In der Kirche beispielsweise ist hartes Aufsetzen des Schlägers doppelt unvorteilhaft – einerseits aufgrund der Lärmentwicklung, andererseits könnte etwa ein Fliesenboden Schaden nehmen.) (4) Die linke Hand kommt in den Korb. (5) Die rechte Hand kommt in den Korb (Rückkehr in die Grundstellung). Die Ausführung des Kommandos darf nur bei aufgefasstem Schläger erfolgen. • „Klingen z i e h t — blank!“
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(1) Die Rechte ergreift mit Anschlag den rechten oberen Korbrand. (2) Die Linke erfasst die Schlägerscheide knapp unterhalb des Korbes und hebt den Schläger an. (3) Die Rechte ergreift den Schlägergriff (während die Linke die Scheide in eine Schräglage bringt), zieht rasch die Klinge heraus, (4) streckt sie hoch, so dass Arm und Klinge eine Linie bilden. Der gestreckte rechte Arm weist nach schräg rechts vorne in einem Winkel von 60 Grad zur Horizontalen, wobei die Korbfarben nach vorne weisen, während die Linke gleichzeitig die Schlägerscheide mit ihrer Spitze leicht nach vorne bringt. (5) Die Rechte setzt den Korb an die Brustmitte, (6) senkt die Klinge bis knapp oberhalb des Bodens. Klinge und Scheide haben parallel zu sein. Beide Spitzen befinden sich zirka zehn Zentimeter über dem Boden. Der linke Zeigefinger liegt auf der nach oben gerichteten Scheidenoberkante auf. Die durchgestreckten Arme liegen an den Körperseiten an; die Farben auf dem Schlägerkorb zeigen nach außen. Die Ausführung des Kommandos darf nur aus der Grundstellung erfolgen. • „Klingen s e t z t — an!“ (in der Ausführung nach dem Kommando „Klingen z i e h t — blank!“)
Die Rechte hebt den Korb senkrecht hoch – die Korbfarben weisen nach vorne –, setzt die Klingenspitze an die mit der 33
Linken vorgebrachten Schlägerscheide (wobei der linke Daumen die Klingenspitze an die Scheidenöffnung führt) und schiebt die Klinge dann (bis der Korb etwa eine Daumenlänge Abstand zur Scheidenöffnung erreicht) hinein. Der Korb befindet sich in Nabelhöhe. Die Schlägerscheide weist mit der Spitze auf den rechten Fuß des linken Nachbarn. Die Körperhaltung bleibt während der Ausführung des Kommandos weiterhin unverändert aufrecht und der Blick geradeaus gerichtet. Die Ausführung des Kommandos darf nur bei blank gezogener Klinge erfolgen. • „Klingen h e r — aus!“
(1) Die Rechte ergreift mit Anschlag den rechten oberen Korbrand. (2) Die Linke erfasst die Schlägerscheide knapp unterhalb des Korbes und hebt den Schläger an (Korb in Nabelhöhe). (3) Die Rechte ergreift den Schlägergriff (während die Linke die Scheide in eine leichte Schräglage bringt), zieht die Klinge heraus und (4) streckt sie hoch, sodass Arm und Klinge eine Linie bilden. Der gestreckte rechte Arm weist nach schräg rechts vorne in einem Winkel von 60 Grad zur Horizontalen, wobei die Korbfarben nach 34
vorne weisen. Gleichzeitig bringt die Linke die Schlägerscheide mit ihrer Spitze leicht nach vorne. Der linke Arm ist durchgestreckt und liegt an der Körperseite an. Die Scheide zeigt nach vorne und ihre Spitze ist etwa 10 Zentimeter über dem Boden. Der linke Zeigefinger liegt auf der Schlägerscheide auf. Die Ausführung dieses Kommandos darf nur aus der Grundstellung erfolgen. • „Klingen s e t z t — an!“ (in der Ausführung nach dem Kommando „Klingen h e r — aus!“) (1) Die Rechte setzt die Klinge mit einer Kreisbogenbewegung aus dem Handgelenk an die mit der Linken gleichzeitig vorgebrachte Schlägerscheide (wobei der linke Daumen die Klingenspitze an die Scheidenöffnung führt) und schiebt die Klinge dann (bis der Korb etwa eine Daumenlänge Abstand zur Scheidenöffnung erreicht) hinein. Der Korb befindet sich in Nabelhöhe. Die Schlägerscheide weist mit der Spitze auf den rechten Fuß des linken Nachbarn. Die Körperhaltung bleibt während der Ausführung des Kommandos weiterhin aufrecht und der Blick geradeaus gerichtet. Die Ausführung des Kommandos darf nur bei hochgestrecktem Schläger erfolgen. • „Schläger s t e l l t — ab!“ (1) Die Klinge wird eingestoßen. (2) Die Rechte ergreift mit Anschlag den rechten oberen Korbrand, während die Linke den Schläger in die Senkrechte bringt. (3) Der Schläger wird hart aufgesetzt. (4) Die Linke kommt in den Korb. (5) Die Rechte kommt in den Korb (Rückkehr in die Grundstellung). Die Ausführung des Kommandos darf nur bei angesetzter Klinge erfolgen. • „Klingen h i n — auf!“ (1) Der Schläger wird, von der Grundstellung mit blankgezogener Klinge, zur Brust geführt (die Klinge zeigt senkrecht nach oben) und dann
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(2) nach oben ausgestreckt, sodass Arm und Klinge eine Linie bilden. Der gestreckte rechte Arm weist nach schräg rechts vorne in einem Winkel von 60 Grad zur Horizontalen, wobei die Korbfarben nach vorne weisen. Der linke Arm ist durchgestreckt und liegt an der Körperseite an. Die Scheide zeigt nach vorne und ihre Spitze ist etwa 10 Zentimeter über dem Boden. Der linke Zeigefinger liegt auf der Schlägerscheide auf. Die Ausführung des Kommandos darf nur bei blankgezogener Klinge erfolgen. • „Klingen h e r — ab!“ (1) Die Rechte bringt die Klinge von der ausgestreckten Position wieder zur Brust und (2) geht dann weiter wieder in die Grundhaltung mit blankgezogener Klinge. Die linke Hand bleibt unverändert. Die Ausführung des Kommandos darf nur bei hochgestrecktem Schläger erfolgen. • „Z u m — Gruß!“ (blankgezogen)
Der Schläger wird, von der Grundstellung mit blankgezogener Klinge, so zur Brust geführt, dass die Spitze des Schlägerkorbes das untere Ende des Brustbeins berührt, wobei die Klinge gerade nach oben weist und die Farben sichtbar nach vorne zeigen. Die Ausführung des Kommandos darf nur bei blank gezogener Klinge erfolgen. Aus der Position des hochgestreckten Schlägers („Klingen h e r — aus!“) ist es unzulässig, den Korb zur Brust zu führen. 36
• „V o m — Gruß!“ (blankgezogen) Die Rechte bringt die Klinge von der an der Brust anliegenden Position wieder in die Grundhaltung mit blankgezogener Klinge. Die linke Hand bleibt unverändert. Die Ausführung des Kommandos darf nur aus jener Position erfolgen, bei der der Korb an der Brust anliegt.
3.7
Haltung der rechten Hand
Die rechte Hand ist nach der Ausführung folgender Kommandos frei: a) „Schläger f a s s t — auf!“ Die rechte Hand liegt an der Seite des rechten Oberschenkels. Die Hand ist durchgestreckt und die sind Finger geschlossen, der Daumen ist angelegt. b) „Im Gleichs c h r i t t — marsch!“ Der rechte Arm schwingt im natürlichen Rhythmus mit (linkes Bein und rechte Hand bewegen sich gleichzeitig vor). Die Hand ist locker durchgestreckt, die Finger sind geschlossen, der Daumen ist angelegt. c) „K o r p s — halt!“ Die rechte Hand liegt an der Seite des rechten Oberschenkels. Die Hand ist durchgestreckt und die Finger sind geschlossen, der Daumen ist angelegt.
3.8 Wendungen • „L i n k s — um!“ / „R e c h t s — um!“ (1) Der Chargierte leitet die Wendung nach der befohlenen Seite aus dem Oberkörper ein. Der Körper dreht sich um 90 Grad auf dem Absatz desjenigen Fußes, nach dessen Seite die Wendung vorgenommen wird. Zugleich unterstützt das andere Bein mit dem Fußballen bei angehobenem Absatz die Drehung. Das Standbein steht bereits richtig in der neuen Position, während das andere Bein, zum Beiziehen bereit, mit dem Ballen das Standbein abstützt, wobei die Ferse nach außen hin ausgedreht ist. (2) Das rückwärtige Bein wird kurz beigeschlossen.
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Die Ausführung des Kommandos erfolgt entweder aufgefasstem Schläger oder mit blankgezogener Klinge.
mit
• „K e h r t — euch!“ (1) Der Chargierte dreht sich auf der Ferse des linken Fußes um 180 Grad nach links und stellt zum Abfangen des Schwunges den rechten Fuß aus (Ausfallschritt). (2) Der rechte Fuß wird kurz beigeschlossen. Die Ausführung des Kommandos erfolgt entweder aufgefasstem Schläger oder mit blankgezogener Klinge.
mit
Nach ausgeführter Wendung muss die Position der Füße der Grundstellung entsprechen. Hierbei müssen vor allem bei blankgezogenen Klingen sowie aufgefassten Fahnen die Seitenabstände beachtet werden.
3.9 Ehrenbezeigungen a) Allgemeines aa) Ehrenbezeigungen werden im Chargiertenkorps geleistet durch: • Salutieren (Kommando „Z u m — Gruß!“) • Ausführung des Kommandos „Klingen z i e h t — blank!“ • Ausführung des Kommandos „Klingen h e r — aus!“ ab) Das Salutieren wird immer nur von der Grundstellung aus angewendet. ac) Das Kommando „Klingen h e r — aus!“ muss insbesondere gegeben werden, wenn die Bundeshymne, eine Landeshymne oder die MKV–Hymne erklingt. b) Arten der Ehrenbezeigung ba) „Z u m — Gruß!“: Das Salutieren kommt aus der Militärtradition und bedeutet den allgemeinen Gruß. Es leitet sich von dem durch die Schwere des Helmes nicht mehr möglichen Abnehmen desselben ab, sodass das Bringen der Hand an die Stirn das Abnehmen der Kopfbedeckung symbolisiert.
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bb) „Klingen z i e h t — blank!“: Das Absenken der blankgezogenen Klinge kommt aus der Militärtradition und bedeutet den besonderen Gruß. Diese Position der Wehrlosigkeit (Niederstrecken der Waffen) symbolisiert Ehrfurcht und Friedenswillen angesichts des hohen Gutes oder der besonderen Person, dem oder der diese Ehrenbezeigung gilt. Wird während dieses Kommandos zusätzlich „Z u m — Gruß!“ kommandiert, so wird der Schlägerkorb zum Brustbein geführt, wobei die Schlägerspitze gerade nach oben zeigt. bc) „Klingen h e r — aus!“: Das Hochziehen der blanken Klinge und Verharren in dieser Position ist keine Ehrenbezeigung im engeren Sinn, sondern ein Kampfsymbol. Es kommt aus der militärischen Reitertradition und bedeutet das Signal zum Angriff. Heute symbolisiert es die Bereitschaft, für den Inhalt der Texte und der Lieder, denen diese Ehrenbezeigung gilt, einzutreten. c) Ehrenbezeigungen durch den Kommandanten Ehrenbezeigungen leistet dieser, indem er sich der Person oder dem Symbol zuwendet, der beziehungsweise dem die Ehrenbezeigung gilt. ca) Nach der Ausführung des Kommandos „Z u m — Gruß!“ durch das Chargiertenkorps wird die blankgezogene Klinge so angehoben, dass die Klinge senkrecht nach oben zeigt, und der Korb in Körpermitte an die Brust angelegt wird. Die Korbfarben haben nach vorne zu weisen. In dieser Stellung verharrt der Chargierte. Vor dem Kommando „V o m — Gruß!“ senkt er die Klinge wieder ab. cb) Nach Ausführung des Kommandos „Klingen h e r — aus!“ durch das Chargiertenkorps führt er die Klinge kurz in die unter ca) beschriebene Lage. Sodann bringt er die Klinge in die Endposition „Klingen h e r — aus!“. Vor dem Kommando „Klingen s e t z t — an!“ nimmt er die Klinge wie unter ca) beschrieben zur Brust und senkt sie wieder ab. cc) Nach der Ausführung des Kommandos „Klingen z i e h t — blank!“ (als Ehrenbezeigung) durch das Chargiertenkorps führt er die Klinge kurz in die unter ca) beschriebene Lage. Sodann bringt er die Klinge in die Endposition „Klingen z i e h t — blank!“. Vor dem Kommando „Klingen s e t z t — an!“ nimmt er die Klinge zur Brust und senkt sie wieder ab. 39
3.10 Der Marsch a) Allgemeines Um ein einheitliches Marschieren zu bewirken, kann der Kommandant durch lautes, militärisches Zählen den Takt vorgeben. b) Gleichschritt
ba) Der Marsch im Gleichschritt erfolgt stets mit aufgefasstem Schläger und ist ein natürliches, zügiges Ausschreiten in aufrechter Haltung mit voraus gerichtetem Blick. Der freie rechte Arm schwingt gegengleich zum rechten Bein im Marschrhythmus mit.
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bb) Das Gleichschritt–Tempo liegt zwischen 110 und 120 Schritten in der Minute. bc) Der Marsch im Gleichschritt wird stets mit einem Appellschritt des linken Fußes angetreten. c) Appellschritt
ca) Allgemeines: Der Appellschritt ist ein Paradeschritt in gestraffter Haltung, der bei feierlichen Anlässen zur Anwendung kommt. Der Appellschritt ist dem historischen österreichischen „Habt–Acht– Marsch“ nachgebildet. Der Appellschritt ist kein „Stechschritt“. cb) Ausführung und Tempo: • Die Körperhaltung ist aufrecht mit einer leichten Vorlage. • Der Appellschritt wird stets mit dem linken Fuß begonnen. • Ferse und Knie werden soweit angehoben, bis der Unterschenkel mit natürlich gesenkter Fußspitze vorschwingen kann, ohne dabei den Fußboden zu berühren. • Der Unterschenkel schwingt vor, bis das Bein fast durchgestreckt ist, wobei die Fußspitze nahe über dem Boden vorzubringen ist. • Das vorgenommene Bein wird durchgestreckt, und gleichzeitig wird der Fuß (mit der abwärts gerichteten Fußspitze zuerst) hart und voll auf den Boden aufgesetzt, wodurch sich ein leichtes Zurückziehen des Fußes ergibt. 41
• Starkes Heben des Knies, übertriebenes Hochwerfen des Fußes (Ferse), sowie Schwanken und Wippen des Körpers sind falsch. • Der Appellschritt ist gekennzeichnet durch ein langsameres Tempo. Dieses beträgt für das Kartellchargiertenkorps 70 bis 80 Schritte in der Minute. Allerdings kann das Tempo auch anders festgelegt werden, sofern es äußere Umstände erfordern. • Beim Appellschritt wird die Klinge blankgezogen geführt. cc) Der Appellschritt ist insbesondere anzuordnen: • beim Anmarsch vor Aufstellung zu sakralen oder festlichen Akten (Gottesdienst) • beim Einmarsch zum Kommers oder Festakt • bei Prozessionen, bei denen das Allerheiligste mitgeführt wird • beim Trauerkondukt cd) Der Appellschritt darf weder befohlen noch angeordnet werden: • bei Kundgebungen jeder Art, die nicht vom MKV oder seinen Landesverbänden veranstaltet werden, soweit es sich nicht um religiöse Veranstaltungen handelt • während des Marsches vom Quartier oder Übungsplatz zur Sammelstätte oder umgekehrt 42
d) Bewegungskommandos für den Marsch • „Im Gleichs c h r i t t — marsch!“ Der Marsch wird mit aufgefasstem Schläger mit dem linken Fuß angetreten. Nur der erste Schritt ist ein Appellschritt. Die Ausführung des Kommandos darf nur aus der Stellung „aufgefasster Schläger“ erfolgen. • „Im Appells c h r i t t — marsch!“ Der Marsch wird mit blankgezogener Klinge mit dem linken Fuß angetreten. Die Ausführung darf nur aus der Stellung „blankgezogene Klinge“ erfolgen. • „K o r p s — halt!“ Ankündigungs- und Ausführungsteil erfolgen jeweils bei vorgesetztem linken Fuß. Der Ausführungsteil wird auf den zweiten Folgeschritt des linken Fußes kommandiert. (Das ganze Kommando umfasst also drei Schritte mit dem linken Fuß: „Korps…“, Pause, „halt!“.) Auf den Ausführungsteil folgt noch ein Schritt mit dem rechten Fuß, der linke wird beigezogen. War der Marsch im Gleichschritt, bleibt der Schläger aufgefasst; war er im Appellschritt, bleibt die Klinge blankgezogen. e) Richtungsänderungen während des Marsches • „Richt u n g — rechts!“ / „Richt u n g — links!“ In der Kolonne schwenkt die erste Rotte um eine neben dem inneren Flügelmann gedachte Drehachse. ea) Der innere Flügelmann dreht sich mit stark verkürztem Schritt um 90 Grad in die befohlene Richtung. Dieser Bewegung folgen alle Rotten, wenn sie den Schwenkpunkt erreicht haben, wobei eb) der innere Flügelmann von der Drehachse weg nach außen (zur Rotte) blickt und die beiden übrigen Chargierten zur Drehachse blicken. Diese wahren die Seitenrichtung durch Anpassen der Schrittlänge. ec) Nachdem die Rotte die Schwenkung vollzogen hat, wenden die Chargierten den Kopf wieder in Marschrichtung.
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Es wird empfohlen, dass die Blickwende vom mittleren Glied kommandiert wird. • „Richtung r e c h t s — rückwärts!“ / „Richtung l i n k s — rückwärts!“ Die Kolonnen schwenken um 180 Grad. Die Ausführung erfolgt sinngemäß wie bei den Befehlen „Richt u n g — rechts!“ oder „Richt u n g — links!“. • „Richtung h a l b — rechts!“ / „Richtung h a l b — links!“ Die Kolonnen schwenken um 45 Grad. Die Ausführung erfolgt sinngemäß wie bei den Befehlen „Richt u n g — links!“ oder „Richt u n g — rechts!“, jedoch bleibt bei der Ausführung dieses Kommandos der Blick aller Chargierten geradeaus.
3.11 Kommandos bei Fehlern • „Kommando zurück!“ Dieser Befehl wird dann gegeben, wenn der Kommandant selbst ein unmögliches Kommando erteilt hat, etwa einen Befehl vom Rücken des Chargiertenkorps her oder zum Beispiel einen Marschbefehl aus der Grundstellung heraus. Die Chargierten haben unmögliche Kommandos nicht auszuführen. • „Nachkommen!“ Dieser Befehl wird dann gegeben, wenn ein Chargierter ein gültiges Kommando falsch oder nicht ausgeführt hat. Nach dem Befehl „Nachkommen!“ nimmt der betroffene Chargierte leise und möglichst unauffällig die Position ein, die die anderen Chargierten bereits zeigen.
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4. Chargieren mit Fahnen und Standarten
IV
4.1
Chargieren mit der Fahne
a) Allgemeine Bestimmungen aa) Der Fahnenchargierte trägt Vollwichs, jedoch ohne Schläger und Gehänge. ab) In Grundstellung wird die Fahne so abgestellt wie der Schläger beim Schlägerchargierten. Die Rechte umfasst den Fahnenschaft in Nabelhöhe, die Linke knapp darüber. b) Ausführung der Kommandos beim Stehen ba) Bei Antreten, Abtreten, Richten und Ruhen erfolgen die Ausführungen der Kommandos wie bei den Schlägerchargierten. bb) Beim Kommando „Schläger f a s s t — auf!“ hebt der Fahnenchargierte die Fahne zirka 20 Zentimeter senkrecht an. Beim Kommando „Schläger s t e l l t — ab!“ erfolgt die Rückführung in die Grundstellung des Fahnenchargierten. bc) Wendungen werden mit den Schlägerchargierten ausgeführt. Die Ausführung der Kommandos soll möglichst exakt erfolgen, wobei die durch die Fahnenführung gegebenen Schwierigkeiten (zum Beispiel Gewicht der Fahne, Wind) berücksichtigt werden. bd) Während der Ehrenbezeigungen „Z u m — Gruß!“ und „Klingen h e r — aus!“ wird die Fahne durch Strecken des rechten Armes geneigt. Der linke Arm wird hinter den Rücken geführt und abgewinkelt. Der Fahnenschaft wird zwischen den geschlossenen Fersen abgestützt. Beim Kommando „Klingen z i e h t — blank!“ wird die Fahne angehoben, an die rechte Körperseite gebracht und leicht vorgeneigt, wobei die Rechte senkrecht nach unten durchgestreckt den Fahnenschaft stützt und die Linke in Brusthöhe den Schaft hält. c) Ausführung der Kommandos beim Marsch ca) Während des Gleichschrittes wird die Fahne über die rechte Schulter gelegt, ohne dass jedoch das Tuch den Boden berührt, und auf diese Weise getragen. Der rechte Arm ist durchgestreckt, die Hand greift von rechts über den Schaft, der von der rechtwinkelig gebeugten Linken ebenfalls gehalten wird. Diese Haltung wird bei Erreichung der Marschabstände eingenommen. cb) Während des Appellschrittes wird die Fahne an der rechten Körperseite leicht nach vorne geneigt getragen, wobei die Rechte 46
nach unten durchgestreckt den Schaft stützt und die Linke den Fahnenschaft an die rechte Schulter drückt. cc) Das Kommando „K o r p s — halt!“ wird wie von den Schlägerchargierten ausgeführt. Unmittelbar nach der Ausführung des Kommandos wird die Fahne in Körpermitte in senkrechte Stellung gebracht und etwa 20 Zentimeter über dem Boden gehalten. d) Fahnenübergabe Das Kommando hat stets der Fahnenchargierte inne. Der Ablösende stellt sich etwa eineinhalb Schrittlängen entfernt, mit Blick zum Fahnenchargierten vor ihm auf. Es folgt für beide das Kommando „Z u m — Gruß!“, anschließend das Kommando „V o m — Gruß!“. Der Ablösende geht im Appellschritt (von sich aus gesehen) rechts an der Fahne herum, bis er im rechten Winkel hinter dem Fahnenchargierten zu stehen kommt. Er dreht sich um 90° nach links. Nun greift er mit seiner Rechten unter die Rechte des Fahnenchargierten. Dieser nimmt nun beide Hände vom Schaft und legt sie seitlich am Köper an (Finger geschlossen, Daumen beigezogen). Der Abgelöste macht nun einen Schritt nach links und einige Appellschritte nach vor, gleichzeitig nimmt der neue Fahnenchargierte die Grundhaltung ein. Nachdem der Abgelöste zum Stehen gekommen ist führt er ein „K e h r t — euch!“ (Drehung um 180°) aus. Es folgt für beide das Kommando „Z u m — Gruß!“, dann „V o m — Gruß!“. Der Abgelöste geht im Appellschritt an seinen Platz. Die Fahnenübergabe muss immer zeremoniell erfolgen.
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4.2
Chargieren mit der Standarte
a) Allgemeine Bestimmungen Es gelten für den Standartenchargierten dieselben Bestimmungen wie für den Fahnenchargierten, außer: aa) In der Grundstellung befindet sich das Ende der Tragstange knapp vor der rechten Fußspitze. Die Galerie weist immer nach rechts. Die Rechte umfasst den Standartenschaft in Nabelhöhe. Mit der linken Hand wird der Standartenschaft zwischen Daumen und Zeigefinger eingeklemmt, wobei die Außenkante der Handfläche nach vorne weist. Weiters werden die Finger der linken Hand in gestreckter Position geschlossen, und die Hand bildet eine Gerade mit dem Unterarm in Schulterhöhe. Dabei ist darauf zu achten, dass jeweils die Stellung des Oberarms zur Brust und die Stellung des Unterarms zum Oberarm einen 90°–Winkel ergeben. ab) Die Standarte wird ausnahmslos senkrecht gehalten. Beim Marsch ist die Standarte angehoben; es kann auch ein Köcher verwendet werden.
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ac) Die Kartell- und Landessverbandsstandarten werden stets von zwei Flügelchargierten mit blankgezogenen Klingen flankiert. Sie verhalten sich wie die anderen Schlägerchargierten mit Ausnahme des Marsches im Gleichschritt, bei welchem sie stets mit blankgezogener Klinge marschieren. Standarten- und dazugehörige Flügelchargierte marschieren im Appellschritt; bei längeren Märschen, oder wenn es die Umstände sonst nicht anders zulassen, im betonten Gleichschritt. ad) Als Ehrenbezeigung wird die Standarte beim Befehl „Z u m — Gruß!“ zirka 20 Zentimeter angehoben, beim Befehl „Klingen h i n — auf!“ und „Klingen h e r — aus!“ auf Kniehöhe. Die sonstige Haltung bleibt unverändert. Weiters wird die Standarte bei dem Kommando „Schläger f a s s t — auf!“ auf Kniehöhe angehoben, bei dem Kommando „Schläger s t e l l t — ab!“wird sie wieder in die Grundposition gebracht. Es gibt kein Kommando, bei dem die Standarte auf dem Boden aufklopft. Selbst das Absenken hat still zu erfolgen. b) Standartenübergabe Das Kommando hat der Standartenchargierte inne. Der Ablösende stellt sich etwa eineinhalb Schrittlängen entfernt, mit Blick zum Standartenchargierten vor der Standarte auf. Es folgt für beide das Kommando „Z u m — Gruß!“ anschließend das Kommando „V o m — Gruß!“. Der Ablösende geht im Appellschritt (von sich aus rechts) an der Standarte herum, bis er hinter dem Standartenchargierten zu stehen kommt. Er dreht sich um 90 Grad nach links. Nun greift er mit seiner Rechten unter die Rechte des Standartenchargierten. Dieser nimmt nun beide Hände vom Schaft und legt sie seitlich am Köper an (Finger geschlossen, Daumen beigezogen). Der Abgelöste macht nun einige Appellschritte nach vor, gleichzeitig nimmt der neue Standartenchargierte die Grundhaltung ein. Nachdem der Abgelöste zum Stehen gekommen ist, führt er ein „K e h r t — euch!“ (Drehung um 180 Grad) aus. Es folgt für beide das Kommando „Z u m — Gruß!“, dann „V o m — Gruß!“. Der Abgelöste geht im Appellschritt an seinen Platz. Die Standarte muss immer nach diesem Zeremoniell übergeben werden.
4.3
Die Kartellstandarte
a) Beschreibung
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aa) Die Vorderseite zeigt im waagrecht rot–weiß–rot gestreiften Feld den schwarzen, goldbewehrten und goldnimbierten österreichischen Doppeladler, der den rot–weiß–roten Bindenschild auf der Brust trägt. In den vier Ecken des Standartenblattes befindet sich je ein goldenes Eichenlaub. ab) Die Rückseite zeigt im gelben Feld ein goldenes, silbern eingefasstes Quadrat, auf dem sich rundum ein Schriftzug befindet. In der Mitte liegt das MKV–Abzeichen (ein weißes, auf der Spitze stehendes gleichseitiges Dreieck, goldgerändert, mit schwarzem MKV–Zirkel) auf. Der Schriftzug in Großbuchstaben zeigt am oberen Rand zwischen je zwei Kreuzen GOTT, links unten EHRE, FREIHEIT, rechts unten VATERLAND. Im freien Raum zwischen Schrift und Dreieck befindet sich links ein grüner Lorbeerzweig mit roten Früchten, rechts ein grüner Eichenzweig mit braunen Früchten. Im unteren Randstreifen des gelben Feldes sind die Jahreszahlen der Gründung des Verbandes (1933) und der Segnung der Standarte in Schwarz abgebildet. b) Bedeutung ba) Die Kartellstandarte ist das Symbol der Einheit, Einigkeit und Kartellbrüderlichkeit im MKV. bb) Der Kartellstandarte ist von allen Kartellbrüdern Ehre und Gruß zu erweisen, wenn sie an einem Aufgebot des Kartellchargiertenkorps oder bei gleichzuhaltenden Anlässen teilnimmt oder mitgeführt wird. bc) Die Kartellstandarte ist vor Verunglimpfung zu schützen und gesichert zu verwahren. Dafür ist der Kartellprätor verantwortlich. c) Teilnahme ca) Die Kartellstandarte wird vom Kartellprätor getragen. Im Rahmen der Kartellführungsschule kann sie auch der Präfekt oder ein KFS–Prätor tragen. cb) Die Kartellstandarte nimmt in der Regel nur an Anlässen teil, zu welchen das Kartellchargiertenkorps aufgeboten ist, sowie an festlichen Anlässen eines Lehrganges der KFS. cc) Bei Anlässen von Landesverbänden oder Einzelkorporationen darf die Kartellstandarte nur dann teilnehmen, wenn der Anlass mit einem Pflichtaufgebot des zuständigen Landeschargiertenkorps verbunden ist und das Kartellpräsidium seine ausdrückliche
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Zustimmung erteilt hat. Auf Wunsch einer Korporation kann das Kartellpräsidium die Kartellstandarte zu Stiftungsfesten, deren Jahreszahl durch 25 teilbar ist, entsenden. cd) Wird die Kartellstandarte bei anderen Anlässen mitgeführt, reiht sie unmittelbar nach dem ranghöchsten Chargiertenkommandanten und vor allen anderen Standarten und Fahnen. ce) Bei Kommers und Festakt nimmt sie, gesondert von den übrigen Chargierten, einen erhöhten Platz ein. Der Standartenchargierte hat sich niemals zu setzen. cf) Beim Einzug eines Chargiertenkorps zu geschlossenen Kundgebungen oder Kommersen zieht die Kartellstandarte stets zuletzt ein. Der Einzug der Standarte wird im Voraus durch den Kartellsenior bzw. vom Präsidium angekündigt. Beim Auszug hingegen reiht die Kartellstandarte an der Spitze des ausziehenden Chargiertenkorps. cg) Bei Anlässen in geschlossenen Räumen, die länger als eine Stunde dauern, muss der Standartenchargierte durch einen der Flügelchargierten abgelöst werden. Die Übergabe muss immer zeremoniell erfolgen.
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5. Besondere Anlässe
V
5.1 Gottesdienst a) Die Aufstellung in der Kirche wird gewöhnlich im Mittelgang und in Kolonne bezogen. Der Fahnenzug kann vorgezogen werden. Der Chargiertenkommandant und die Kartellstandarte stehen nach Möglichkeit innerhalb des Presbyteriums. Die konkrete Aufstellung ist jedoch immer vom jeweiligen Platzangebot abhängig. b) Der Einmarsch erfolgt im (leisen!) Appellschritt, und zwar erst, nachdem die Farbenträger ihre Plätze eingenommen haben; sie empfangen die Chargierten stehend. c) In der Kirche wird nur das akustische Kommandozeichen angewendet, bei Feldmessen das gesprochene Kommando. d) Das Kartellchargiertenkorps (Schlägerchargierte) leistet bei Gottesdiensten die Ehrenbezeigung durch Ausführung der Befehle „Klingen h e r — aus!“ und „Z u m — Gruß!“. e) Ehrenbezeigungen werden geleistet: • „Z u m — Gruß!“ zum Einzug des Priesters, zum Evangelium, zur Wandlung, zum „Vater unser“, zur Kommunion (einzeln), zum Segen und zum Auszug des Priesters; • „Klingen h e r — aus!“ zum Lied „Großer Gott, wir loben Dich“. f) Wenn ein Chargierter die Heilige Kommunion empfangen möchte, so zeigt er dies dem Priester durch Salutieren an, doch bleibt er in der Einteilung stehen. Der Priester spendet die Heilige Kommunion in der Formation. g) Der Auszug soll prinzipiell nach dem Abgang des Priesters und vor dem Abgang der Farbenträger erfolgen. h) Das Mitfeiern der Heiligen Messe impliziert Gebet und Gesang. Der Chargierte betet daher das Glaubensbekenntnis, das „Vater unser“ etc. mit.
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i) Der Hochaltar soll nach Möglichkeit durch das Korps beziehungsweise diejenigen Chargierten, die am Altar vorbeigehen, gegrüßt werden. j) Das Abstellen des Schlägers hat in der Kirche leise zu erfolgen.
5.2 Kommerschargieren a) Allgemeine Bestimmungen aa) Beim Kartellfestkommers besteht das Kartellchargiertenkorps nur aus Schlägerchargierten sowie der Kartellstandarte, den Landesstandarten bzw. -fahnen und Standarten und Fahnen befreundeter Verbände. ab) Reihenfolge des Einzuges: (1) Schlägerchargierte (inklusive Kontrarien) (2) Landesstandarten bzw. -fahnen (3) Delegationen befreundeter Verbände (4) Kommerspräsidium (5) KFS–Fahne (6) Kartellstandarte ab) Der Ein- und Auszug des Chargiertenkorps erfolgt nach Möglichkeit durch einen breiten Mittelgang in Kolonne. b) Kommerswende ba) Jede Rotte vollzieht am Ende des Mittelganges die Kommerswende, das ist eine aus der Bewegung erfolgende Wendung um 90°. bb) Die Kommerswende nach rechts erfolgt bei vorgestelltem linken Fuß. Die Kommerswende nach links erfolgt bei vorgestelltem rechten Fuß. bc) Die Wendung wird durch Drehen auf den Fußballen ausgeführt, wobei nach der Wendung um 90° mit dem nächsten Schritt der Appellschritt fortgesetzt wird. Der Marschtakt bleibt unverändert. c) Verhalten am Platz
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ca) Nach Erreichen seines Platzes legt jeder Chargierte die Klinge vor sich auf den Tisch. cb) Die Ausführung des Kommandos „Z u m — Gruß!“ wird beim Kommers durch einen Schlag auf den Schlägerkorb der abgelegten Klinge eingeleitet. Das Kommando „V o m — Gruß!“ wird analog dazu ausgeführt. cc) Bei folgenden Liedern wird die abgelegte Klinge kurz zur Brust und dann in die Endposition „Klingen h e r — aus!“ geführt: • „Gaudeamus igitur“ (vierte und sechste Strophe) • „Burschen, heraus!“ (dritte Strophe) • „Schwört bei dieser blanken Wehre“ (vierte Strophe, nur beim letzten Vers) • „Wenn alle untreu werden“ (vierte Strophe, ebenfalls nur beim letzten Vers) • Bundeshymne • eigene Landeshymne (bei fremden Landeshymnen wird nur salutiert). cd) Das Kommerspräsidium kann zur Festrede „Chargiertenkorps sedeas!“ befehlen. ce) Tempus und Essen während des Kommerses sind nicht gestattet. Rauchen und Zutrinken sind im Chargiertenkorps nur während eines Colloquiums möglich. Adjustierungserleichterungen dürfen nicht gewährt werden. cf) Reihenfolge des Auszuges: (1) Kartellstandarte (2) KFS–Fahne (3) Delegationen befreundeter Verbände (4) Landesstandarten beziehungsweise -fahnen (5) Schlägerchargierte (inklusive Kontrarien) (6) Präsidium
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cg) Nach der Verabschiedung der Kartellstandarte versorgen die Chargierten ohne Kommando die Klinge und fassen den Schläger auf. ch) Der Auszug der Schlägerchargierten erfolgt im Gleichschritt. Eine Verabschiedung (oder Zutrunk) der Schlägerchargierten vom Kommerspräsidium oder von den Farbenträgern hat nicht zu erfolgen. ci) Die Schlägerstraße nach Auszug der Schlägerchargierten im Vorraum des Kommerslokals ist unbedingt zu unterlassen.
5.3 Traueranlässe a) Wird zu einem Begräbnis das Standartenaufgebot einberufen, so sind bei der Aufbahrung auch Totenwachen zu stellen. b) Beim Kondukt reiht das Chargiertenkorps wie folgt: (1) Chargierte der Korporation(en) des Verstorbenen (2) Kartellstandarte (3) Standartenaufgebot, wobei der Urverband zuerst reiht (4) Chargierte anderer Verbindungen (5) Insignienträger (6) Kranzträger (7) Farbenträger c) Chargierte der Ur- und Bandkorporationen des Verstorbenen flankieren den Sarg. Vor dem Sarg reiht der Fahnenchargierte der Urkorporation. d) Das Chargiertenkorps nimmt möglichst auf dem Friedhof in Front zum Grab Aufstellung. Die flankierenden Chargierten sowie der Fahnenchargierte nehmen beim Grab selbst Aufstellung, ebenso die Insignienträger und die Kranzträger. Während der Trauerredner das Band und die Mütze in das Grab hinabwirft sowie während des Liedes „Ich hatt‘ einen Kameraden“ wird „Klingen z i e h t — blank!“ kommandiert. Mitgeführte Fahnen werden während des Absenkens des Sarges langsam gesenkt. e) Das Chargiertenkorps tritt zur Totenwache, zum Trauerkondukt und zum Trauerkommers in Traueradjustierung an. Zu umfloren sind Cerevis, Schärpe und Schlägerkorb. An der Fahne bzw. Standarte ist eine Trauerschleife (Trauerband) anzubringen. 57
f)  Beim Trauerkommers (Traueroffizium) sind Ein- und Auszug nach MÜglichkeit mit passender Musik zu begleiten. Die Korporationen des Verstorbenen sollen im Chargiertenkorps besonders hervorgehoben werden (Reihung beim Einzug und Platzierung).
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6. Kartellwichs
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6.1 Zweck Zum Zweck der festlichen Repräsentation des MKV bei couleurstudentischen Anlässen, bei denen chargiert wird, kann eine Vollwichs des Gesamtverbandes von Verbandschargierten bzw. Teilnehmern der KFS (zum dortigen Abschlusskommers) getragen werden. Die Kartellwichs wird vom Kartellprätor gepflegt und verwaltet; sie wird in der Kartellkanzlei verwahrt.
6.2 Beschreibung Die Kartellwichs besteht aus folgenden Teilen: a) Kopfbedeckung Das Paradecerevis, das dem Kartellsenior vorbehalten ist, in rot–weiß, Boden rot, goldene Stickerei, Eichenlaub und MKV–Zirkel. Es wird an der rechten Kopfseite getragen. Das Paradecerevis, das dem Kartellprätor vorbehalten ist, in rot–weiß, Boden rot, silberne Stickerei, Eichenlaub und MKV–Zirkel. Es wird an der rechten Kopfseite getragen. Die anderen Chargierten tragen in Kartellwichs ein schwarzes Barett mit rot– weiß–roter Rosette und rot–weiß–roten Reiherfedern. b) Flaus Für den Kartellsenior ein Flaus aus schwarzem Tuch mit rot–weißer Farbverschnürung (Kettelschnürung), längsgestreiften Oliven (mit Goldgespinsten), zwei Schulterspangen mit Rosetten, und mit prächtigem Verschnürungsmuster. Für die anderen Chargierten ein Flaus aus schwarzem Tuch mit rot–weißer Farbverschnürung (Kettelschnürung), längsgestreiften Oliven, zwei Schulterspangen mit Rosetten, und mit prächtigem Verschnürungsmuster. c) Schärpe Eine Schärpe in den Farben rot–weiß–rot, silberne geflochtene Schulterspange, gefältet, silberne Fransen, an der linken Hüfte mit rot–weiß–roter Rosette geschlossen. Für den Kartellsenior kann die Schärpe mit einer goldenen geflochtenen Schulterspange sowie goldenen Fransen gefertigt sein. Darüber trägt der Chargierte das Band seiner Urkorporation. Der Kartellsenior kann dazu goldene Fangschnüre tragen. 60
d) Schläger Paradeschläger mit rot–weiß–rotem Schlägerkorb und Gehänge. e) Allgemeine Bestandteile Ansonsten setzt sich die Kartellwichs aus den allgemein üblichen Bestandteilen zusammen (Buchse, Handschuhe, Kanonen). Die das Kartell repräsentierende Kartellwichs ist mit der entsprechenden Würde zu tragen. Eine Ergänzung der Kartellwichs mit couleurstudentischen Artikeln diverser Art (wie durch das Tragen von Zipfen an der Schulterspange) ist unstatthaft und daher zu unterlassen. Der Träger der Kartellwichs und alle anderen haben sich an den Kartellchargiercomment bzw. an den allgemein gültigen Comment zu halten, wobei Träger der Kartellwichs eine Vorbildrolle einnehmen.
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7. Anhang
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7.1 Verhalten a) Verhalten der Chargierten Das Chargieren generell hat eine lange Tradition und zeigt nach außen die Repräsentanz der Verbindung. Daher darf weder das Gesamtbild des Verbandes noch jenes der Verbindung durch schlechtes Verhalten beeinträchtigt werden. Abgestochen werden dürfen Fuchsen- und Burschenstrophen anderer Korporationen sowie fremde Landesverbandsstrophen. Bei Landeshymnen haben Chargierte aus anderen Bundesländern zu salutieren. Bei fremden Bundesliedern bzw. Farbenliedern wird ebenfalls salutiert. Es gilt die Regel: Hymnen egal welcher Art sind nicht abzustechen! Sollte durch schlechtes Benehmen o. Ä. der Ruf des Verbandes geschädigt werden, ist es der Kartellaktivitas vorbehalten, Sanktionen zu verhängen. b) Verhalten der Corona Festkommerse sind feierliche Anlässe, die eine gewisse Disziplin und Würde im Verhalten erfordern. Das Hinaustragen von Chargierten ist daher zu unterlassen.
7.2
Erläuternde Abbildungen
a) Legende
• Schlägerchargierte (blankgezogen)
• Schlägerchargierte (Grundstellung)
• Fahnen- / Standartenchargierter mit Flanken
• Füße in Grundstellung, Schlägerspitze dazwischen
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b) Vergatterungsformen • Front zu einem Glied (der Größe nach)
• Front zu drei Gliedern (der Größe nach)
• Kolonne zu drei Gliedern
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c) Wendungen
• Links um / Rechts um
• Kehrt euch
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d) Marschwendungen
• Richtung rechts (analog für „Richtung links“)
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• Richtung rechts rückwärts (analog für „Richtung links rückwärts“)
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7.3 Übereinkommen zwischen dem Vorarlberger Mittelschülercartellverband (VMCV) und dem Mittelschüler–Kartell–Verband der katholischen farbentragenden Studentenkorporationen Österreichs (MKV) abgeschlossen vom MKV durch Beschluss des 127. Kartellrates vom 17. Mai 2013
Aufbauend auf übereinstimmenden weltanschaulichen Grundsätzen und im Hinblick auf die besondere Situation der katholischen und sonstigen christlichen Pennalien in Vorarlberg schließen der MKV einerseits und der Vorarlberger Mittelschülercartellverband (VMCV) anderseits zur Regelung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit dem Auftritt des Vorarlberger Landesverbandes des MKV und des VMCV im Rahmen des Kartellchargiertenkorps des MKV folgendes Übereinkommen: 1) In Abänderung der Reihenfolge nach dem Kartellchargiercomment (2.1 j) werden die Verbindungen des VLV nach den Chargierten des Landeschargiertenkorps bzw der Länderschaft des WStV gereiht, wenn der VLV dies wünscht. 2) Der Landessenior des VLV, die Standarte des VMCV samt Flügelchargierten und die Schlägerchargierten des VLV bilden gemeinsam das Landeschargiertenkorps des VLV. Den übrigen Verbindungen des VMCV wird im Falle eines Wunsches des VLV nach Punkt 1 das Recht eingeräumt, unmittelbar im Anschluss an das Landeschargiertenkorps des VLV in einem Block zu chargieren. Für die Aufstellung gilt folgende Reihung: Landessenior des VLV, Standarte des VMCV samt Flügelchargierten, Chargierte des VLV, Chargierte der Clunia Feldkirch und Chargierte der übrigen VMCV– Verbindungen. 3) Als Standartenträger dürfen nur Mitglieder von VLV–Verbindungen und als Flügelchargierte nur männliche Mitglieder von VMCV–Verbindungen herangezogen werden. Landessenior und Standartenträger haben in den Wichsen einer VLV–Verbindung oder den Wichsen des VLV zu chargieren. 4) Das gemeinsame Aufgebot des VLV/VMCV untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen des Kartellchargiercomment dem Kommando des jeweiligen Kommandanten des Kartellchargiertenkorps.
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5) Das gemeinsame Aufgebot des VLV/VMCV untersteht dem Kartellchargiercomment. Abweichungen hiervon sind in Anlage A zu diesem Abkommen festgehalten. 6) Basis dieses Übereinkommens sind die Statuten und die Geschäftsordnung des VMCV vom 14.03.2005. Alle Änderungen dieser Statuten und alle zukünftigen Mitgliedschaften sind vom VMCV dem MKV schriftlich binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung anzuzeigen. 7) Treten weitere Verbindungen dem VMCV bei, die nicht auch Mitglied des MKV sind, so erstreckt sich dieses Abkommen auf diese neu eintretenden Verbindungen nur, wenn die Mitgliedschaft im VMCV dem MKV schriftlich angezeigt wird. 8) Dieses Übereinkommen regelt ausschließlich die hierin ausdrücklich genannten Punkte. Weitergehende Rechte werden darin nicht eingeräumt. 9) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Erklärung gekündigt werden; die Kündigung wird nach einem Monat wirksam.
Anlage A: Abweichungen vom Kartellchargiercomment 1. Abweichend von Punkt 5.1 kann das gemeinsame Aufgebot des VLV/ VMCV während des Gottesdienstes stets mit nicht blankgezogenen Klingen chargieren. Gibt der Kommandant das Kommando „Klingen heraus!“, so kann das gemeinsame Aufgebot des VLV/VMCV stattdessen das Kommando „Zum Gruß!“ ausführen. 2. Abweichend von Punkt 3.10 c) kann das gemeinsame Aufgebot des VLV/VMCV beim Kommando „Im Appellschritt marsch!“ nach Absprache mit dem Kommandanten im Gleichschritt marschieren. Das Tempo ist dabei jenem des Kartellchargiertenkorps anzupassen. Der Landessenior, der Standartenträgen und die Flügelchargierten marschieren dabei mit blank gezogenem Schläger im Gleichschritt.
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