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2.7 Krankengeld

2.7 Krankengeld

Gesetzlich versicherte Patienten haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund ihrer Erkrankung länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung stationär behandelt werden müssen (§§ 44 ff. SGB V).

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Voraussetzungen

Patienten erhalten Krankengeld, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

• Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld • Kein Anspruch (mehr) auf Entgeltersatzleistungen wie z. B. Entgeltfortzahlung, Mutterschaftsgeld,

Arbeitslosengeld, Übergangsgeld • Stationärer Klinikaufenthalt auf Kosten der Krankenkasse

oder

• Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung • Anzeige der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse innerhalb 1 Woche nach der ärztlichen Feststellung (bei Nichteinhaltung ruht das Krankengeld)

Eltern, die ihr erkranktes, mitversichertes Kind unter 12 Jahren pflegen und betreuen, haben ebenfalls Anspruch auf Krankengeld (sog. Kinderpflegekrankengeld).

Krankengeldausschluss

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben unter anderem:

• Studenten und Praktikanten • Familienversicherte • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen

Rentenversicherung oder vergleichbarer Leistungen • Bezieher von Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen

Vorschriften oder Grundsätzen • Bezieher von Vorruhestandsgeld • Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld • Patienten, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine

Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen • Rehabilitanden, die für die Dauer der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben

Mitwirkungspflichten

Wer Krankengeld bekommt, hat sogenannte Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Dazu gehört unter anderem auch die Pflicht, auf Verlangen der Krankenkasse binnen 10 Wochen Rehabilitationsmaßnahmen zu beantragen. Erfüllt ein Patient diese Mitwirkungspflichten nicht, entfällt sein Anspruch auf Krankengeld.

Höhe des Krankengeldes

Gesetzlich Versicherte erhalten bei Arbeitsunfähigkeit in der Regel 6 Wochen lang weiterhin ihr Gehalt bzw. ihren Lohn vom Arbeitgeber. Kann der Patient seine Arbeit nach dieser Zeit noch nicht wieder aufnehmen, zahlt ihm seine Krankenkasse anschließend Krankengeld. Es beträgt 70 % des Bruttoentgelts, jedoch höchstens 90 % des Nettoentgelts. Ausgezahlt wird der kleinere Wert, von dem noch anteilig die Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden.

Berechnung

Bei der Berechnung des Krankengeldes werden das regelmäßige Einkommen sowie Einmalzahlungen der letzten 12 Monate wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zugrunde gelegt, allerdings nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Daraus ergibt sich für 2022 ein Höchstkrankengeld pro Tag von 112,88 €. Krankengeld wird immer für 30 Kalendertage berechnet und gezahlt.

Vom Krankengeld müssen grundsätzlich Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. In der Regel sind das 12,025 % bei Patienten mit Kind bzw. 12,375 % bei kinderlosen Patienten. Diese Beiträge werden von der Krankenkasse vom Krankengeld einbehalten und an die zuständige Einzugsstelle abgeführt. Patienten, die Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen, bekommen als Krankengeld den Betrag des Arbeitslosengeldes, den sie zuletzt erhalten haben.

BEISPIEL

Berechnung des Krankengeldes (bei Patienten mit Kind):

Monatliches Bruttoeinkommen: 2.100,00 € 2.100 € : 30 Kalendertage = 70,00 € Davon 70 % = 49,00 €

Monatliches Nettoeinkommen: 1.500,00 € 1.500 € : 30 Kalendertage = 50,00 € Davon 90 % = 45,00 €

Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (12,025 %): 5,41 € Krankengeld pro Kalendertag: 39,59 €

Krankengeld pro Monat: 1.186,80 €

Dynamisierung des Krankengeldes

Das Krankengeld wird nach Ablauf eines Jahres angepasst, damit betroffene Patienten, die über einen längeren Zeitraum erkrankt sind, an der Gehaltsentwicklung teilnehmen können. Die sogenannte Dynamisierung des Krankengeldes wird von Amts wegen durch die Krankenkasse vorgenommen und bedarf daher keinen gesonderten Antrag.

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