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8.2 Arbeitslosengeld
WICHTIG
Nicht zum normalen Arbeitsentgelt gehören Zulagen oder Leistungen, wie z. B. Schmutzzulagen oder Fahrtkostenerstattungen, wenn die damit abzugeltenden Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht anfallen, sowie Überstunden.
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Kürzung von Sondervergütungen
Der Arbeitgeber ist berechtigt Sondervergütungen (wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu kürzen, wenn dies in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung so geregelt ist. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit aber höchstens ein Viertel des Arbeitsentgelts, welches im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, betragen.
Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers
Anzeigepflicht
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer umgehend mitteilen.
Nachweispflicht
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt die Vorlage der Bescheinigung auch früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit noch länger an, als auf der Bescheinigung angegeben, so muss der Arbeitnehmer eine neue ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Ab Juli 2022 leitet die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers in elektronischer Form an den Arbeitgeber weiter. Hierdurch sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entlastet werden.
Auch bei einem Aufenthalt im Ausland, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber sowie der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Wenn die Anzeige- und Nachweispflicht versäumt wird, ist der Arbeitsgeber dazu berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Kommt der Arbeitnehmer der Anzeige- und Nachweispflicht mehrfach nicht nach, so kann unter Umständen sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein.
Wird einem Patienten aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit während der Krankheitsphase und vor Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung das Arbeitsverhältnis gekündigt, so muss der Arbeitgeber auch über das Beschäftigungsverhältnis hinaus das Entgelt weiter fortzahlen.
8.2 Arbeitslosengeld
Verliert ein Patient aufgrund seiner Erkrankung seinen Arbeitsplatz, kann er sich arbeitslos melden und erhält unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld (ALG) ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung, die im SGB III geregelt ist. Diese ist zu unterscheiden vom Arbeitslosengeld II (sogenanntes Hartz IV), welches eine unbefristete Leistung ist und der Grundsicherung von Arbeitssuchenden und Arbeitenden dient.
Voraussetzungen
Arbeitslosigkeit
Arbeitslos ist, wer in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht eine Arbeit für mindestens 15 Stunden wöchentlich zu bekommen (Eigenbemühungen) und der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, d. h. bei Ortsabwesenheit oder Urlaub muss diese benachrichtigt werden. Verreisen ist ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit in der Regel nicht möglich und ohne Kürzung des Arbeitslosengeldes auch nur 3 Wochen erlaubt (Verfügbarkeit).
Arbeitssuchend- und persönliche Arbeitslosenmeldung
Der Antragsteller muss sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeits oder Ausbildungsverhältnisses oder innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes arbeitssuchend melden. So kann eine neue Arbeitsstelle vermittelt werden. Spätestens am 1. Tag ohne Beschäftigung muss sich der Antragsteller dann persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Eine Arbeitssuchendmeldung kann auch online erfolgen unter www.arbeitsagentur.de
Erfüllung der Anwartschaft
Arbeitslosengeld erhält nur, wer in den 30 Monaten vor der Arbeitslosenmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (= 360 Kalendertage) eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Dann ist die sogenannte „Regelanwartschaftszeit“ erfüllt.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der durchschnittlichen Höhe des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes im Jahr vor der Arbeitslosigkeit, einschließlich regelmäßig anfallender Einmalzahlungen wie Weihnachts oder Urlaubsgeld, jedoch maximal 7.050 €/West bzw. 6.750 €/Ost monatlich, abhängig von der Lohnsteuerklasse und dem Vorhandensein eines Kindes. Arbeitslose mit mindestens einem Kind bekommen 67 %, kinderlose Arbeitssuchende 60 % des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts.
Das Arbeitslosengeld wird monatlich für 30 Tage ausbezahlt, unabhängig davon wie lang der jeweilige Monat tatsächlich ist.
Steuerliche Aspekte
Das Arbeitslosengeld ist wie alle Lohnersatzleistungen steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und ist daher bei der Einkommenssteuererklärung anzugeben.
Sozialversicherung
Bezieher von Arbeitslosengeld sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Unfallversichert sind Betroffene nur, wenn sie Aufforderungen der Agentur für Arbeit oder anderer Stellen (z. B. zu ärztlichen Untersuchungen) nachkommen. Unfälle müssen der Agentur für Arbeit gemeldet werden.
Bezug anderer Sozialleistungen
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht ganz oder teilweise (nach § 156 SGB III), wenn Betroffene folgende Leistungen beziehen:
• Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose • Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld wegen Leistungen zur Teilhabe, wenn keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird • Rente wegen voller Erwerbsminderung • Altersrente oder Knappschaftsausgleichszahlungen • Noch offen stehende Urlaubs- oder Arbeitsabgeltung vom alten Arbeitgeber
Elterngeld führt nicht zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldes, wenn der Leistungsempfänger mehr als 15 Stunden arbeiten kann. Auch der Bezug von Kindergeld führt nicht zu einem Ausschluss von Arbeitslosengeld.
WICHTIG
Wenn das Arbeitslosengeld ruht (Sperrzeiten), besteht unter Umständen kein Versicherungsschutz!
Anrechnung von Nebeneinkünften
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld können Betroffene einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Arbeit nachgehen und Nebeneinkünfte erzielen. Der zeitliche Umfang für die Nebentätigkeit darf dabei 15 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Dies gilt auch für ehrenamtliche Tätigkeiten. Einkünfte bis zu 165 € monatlich nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbekosten werden nicht angerechnet. Wenn die Nebenbeschäftigung schon mindestens 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit für mindestens 12 Monate ausgeübt wurde, kann ein individuell höherer Freibetrag gelten. Arbeitslosengeld-Bezieher müssen die Nebentätigkeit sofort nach Bekanntwerden, jedoch spätestens bei Arbeitsantritt, der Agentur für Arbeit melden.
Hinweis: Personen, die an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teilnehmen, haben einen Freibetrag von 400 €.
Dauer
Der Bezugszeitraum ist abhängig vom Lebensalter des Antragstellers und der Dauer des arbeitslosenversicherungspflichtigen Verhältnisses in den letzten 5 Jahren. Wer noch nicht 50 Jahre alt ist oder weniger als 30 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, erhält maximal 1 Jahr Arbeitslosengeld.
Übersicht zur Anspruchsdauer
NACH VERSICHERUNGSPFLICHTVERHÄLTNIS VON ... MONATEN
NACH VOLLENDUNG DES ... LEBENSJAHRES BEZUGSDAUER IN MONATEN
12
16
20
24
30
36
48 50
55
58 6
8
10
12
15
18
24
BEISPIEL
Arbeitslose, die 55 Jahre oder älter sind und länger als 36 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden haben, erhalten 18 Monate Arbeitslosengeld. Unter Umständen greift die sogenannte verkürzte Anwartschaftszeit, die den Bezug von ALG schon ab einem versicherungspflichtigen Verhältnis ab 6 Monaten ermöglicht. Bestimmte Zeitspannen (z. B. während des Bezugs von Mutterschaftsgeld) werden ebenfalls zur Anwartschaft hinzugerechnet. Genauere Informationen hierzu erteilt die Agentur für Arbeit.