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Erwerbsminderung
Beantragung
Um Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten, genügt zunächst eine formlose Mitteilung an das Sozialamt. Dieses ist verpflichtet, Hilfe zu leisten, sobald es Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit hat. Für die eigene Beweissicherheit ist es ratsam, einen schriftlichen Antrag beim Sozialamt einzureichen.
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Mitwirkungspflicht
Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, haben eine Mitwirkungspflicht, das heißt sie müssen ihre Einkünfte und Vermögen offenlegen, dem Sozialamt gestatten, auch über andere Personen oder Institutionen, wie Angehörige oder Banken, Informationen über sie einzuholen und sich bereit erklären, psychologische und medizinische Untersuchungen durchzuführen, falls vorhandene ärztliche Berichte nicht ausreichen.
8.5 Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
Mit dieser Leistung der Sozialhilfe werden Patienten unterstützt, die aufgrund ihres Alters und/oder Erkrankung dauerhaft ihren eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können.
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind Patienten, die
• ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben • ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können • die Altersgrenze erreicht haben, das heißt: Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, müssen das 65. Lebensjahr vollendet haben – bei allen anderen wird die Altersgrenze schrittweise angehoben
oder
• das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, d. h. Personen zwischen 18 und 65
Jahren, die aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sind, mindestens 3 Stunden täglich für den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen
Antragstellung
Um die Grundsicherung zu erhalten, muss der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter einen Antrag beim örtlichen Sozialamt stellen.
WICHTIG
Grundsicherung wird nicht gewährt, wenn der Betroffene seine Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (z. B. indem er Vermögen verschenkt hat).
Höhe der Leistungen
Die Höhe der Leistungen orientiert sich am geltenden Regelbedarf der Sozialhilfe. Dieser setzt sich zusammen aus:
• Maßgeblicher Regelsatz • Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung • Evtl. Mehrbedarf (z. B. bei besonders kostenaufwendiger
Ernährung) • Evtl. einmalige Bedarfe • In Sonderfällen Hilfe zum Lebensunterhalt (z. B. Übernahme von Mietschulden zur Abwendung einer Räumungsklage) Bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung entspricht die Höhe der Leistungen dem Bedarf, der in häuslicher Umgebung anfallen würde, zuzüglich eines Barbetrages um persönliche Wünsche und Bedürfnisse zu finanzieren. Desweiteren erhalten Bezieher von Grundsicherung auf Antrag eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag und vergünstigte Telefontarife (Sozialtarif).
Im Unterschied zu den anderen Sozialhilfeleistungen wird hier auf den Unterhaltsrückgriff und die Haftung von Eltern und Kindern weitestgehend verzichtet. Nur, wenn deren Einkommen über 100.000 € jährlich liegt, kann darauf zurückgegriffen werden.