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7.8 Übergangsgeld
TIPP
Reha-Beratungsdienst Um die optimalen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu ermitteln, helfen die RehaBeratungsdienste der Deutschen Rentenversicherung weiter. Sie sind Ansprechpartner in allen Fragen der Rehabilitation und begleiten bei Bedarf bei der Einleitung und Durchführung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und koordinieren die Zusammenarbeit mit den RehaTrägern.
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Weitere Informationen unter: www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/ Warum-Reha/reha_beratungsdienst.html?https=1
Fahrtkosten
Entstehen Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Rehabilitationseinrichtung, können Betroffene diese gegenüber dem Kostenträger geltend machen. Grundlage der Kalkulation sind die Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel.
Hinweis: Patienten können beim Kostenträger eine Haushaltshilfe bzw. Kinderbetreuung beantragen, wenn sie eine berufliche Reha durchlaufen und ihr Kind nicht von einer anderen Person versorgt werden kann. Dies gilt für Kinder bis zu 11 Jahren oder mit einer Behinderung. 7.8 Übergangsgeld
Nimmt ein Patient eine medizinische oder berufliche Reha in Anspruch, erhält er unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld. Dies zählt zu den unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe.
Voraussetzungen
Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die gezahlt wird, wenn der Betroffene kein Gehalt mehr vom Arbeitgeber erhält. Das ist in der Regel nach 6 Wochen der Fall. Um Übergangsgeld beziehen zu können, muss der Antragsteller zudem bis unmittelbar vor Beginn der Reha bzw. der Arbeitsunfähigkeit Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben.
Kostenträger
Die Rentenversicherung ist Kostenträger während des Erhalts von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha), zur medizinischen Reha oder bei Teilhabe an einer Arbeitserprobung, wenn der Patient unmittelbar vor der Maßnahme ein reguläres Arbeitseinkommen oder andere Lohnersatzleistungen (wie Arbeitslosengeld) bekam und ausreichend Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat.
Die Agentur für Arbeit zahlt Übergangsgeld während der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unfallversicherung ist Kostenträger, wenn der Patient infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nimmt.
Höhe des Übergangsgeldes
Die Berechnungsbasis des Übergangsgeldes beträgt 80 % des zuletzt erzielten Bruttoeinkommens, höchstens jedoch das zuletzt bezogene Nettoeinkommen. Patienten ohne Kinder erhalten Übergangsgeld in Höhe von 68 %; mit einem Kind sind es 75 % dieser Berechnungsbasis. Übergangsgeld ist steuerfrei, muss bei der Steuererklärung aber angegeben werden. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld (ALG) wird das Übergangsgeld unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt. Empfänger von ALG II erhalten in der Regel weiterhin die bis dahin vom Jobcenter ausbezahlten Bezüge.
BEISPIEL
Die alleinerziehende Bürokauffrau Frau A. verdient Brutto 2.500 €
80 % von 2.500 € 75 % von 2.000 € 2.000 € 1.500 €
Frau A. bekommt also 1.500 € Übergangsgeld.
Dauer
Das Übergangsgeld wird in der Regel für die Dauer der Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Reha gezahlt. Unterbricht der Patient eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen, kann diese aber danach voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, wird das Übergangsgeld für maximal 6 Wochen gezahlt (Übergangsgeld bei Krankheit).
Sonderfälle
Wird der Betroffene nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 3 Monate zu haben, beträgt die maximale Auszahldauer 3 Monate. Für diesen Zeitraum wird dann lediglich ein reduziertes Übergangsgeld ausbezahlt. Es beträgt 67 % bei Leistungsempfängern, welche die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes erfüllen und 60 % bei allen anderen Versicherten.
Ist im Anschluss an die medizinische Reha eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende ausbezahlt.
Zwischen 2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird Übergangsgeld gewährt, wenn
• weitere Leistungen erforderlich sind, aber es nicht zu vertreten ist, dass die Maßnahme direkt im Anschluss durchgeführt wird • der Betroffene weiter arbeitsunfähig ist • der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld hat • der Anspruch auf Übergangsgeld weiterhin besteht und eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann
Hinweis: Weitere unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen können z. B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe sein.