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8.8 Wohngeld
8.8 Wohngeld
Wohngeldreform
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Seit Januar 2022 wird das Wohngeld alle 2 Jahre an die Miet- und Einkommensentwicklung automatisch angepasst.
Bedürftige Patienten haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Wohngeld (gemäß Wohngeldgesetz WOGG). Patienten mit Wohneigentum können Wohngeld für selbst genutzten Wohnraum erhalten.
Voraussetzungen und Höhe
Ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird, hängt von folgenden Faktoren ab:
• Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder • Gesamtfamilieneinkommen; dabei wird das Bruttoeinkommen herangezogen, von dem Steuern, Kranken,
Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge, Werbungskosten und weitere Freibeträge (z. B. bei Schwerbehinderung) abgezogen werden • Höhe der Bruttokaltmiete bzw. Belastung; zuschussfähig ist nur angemessener Wohnraum • Mietenstufe (es gibt, abhängig vom Wohnort, 6 Stufen für
Mieten; die Miethöchstbeträge werden in Ballungsgebieten, z. B. München, gezahlt)
Ausschlusskriterien
Betroffene, die bereits Leistungen erhalten, bei denen die Kosten für die Unterkunft berücksichtigt wurden, erhalten kein Wohngeld.
Dies ist unter anderem der Fall bei:
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung • Sozialhilfe • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld; dabei ist zu beachten, dass Wohngeld vorrangig gezahlt wird, wenn damit
Hilfsbedürftigkeit nach SGB II vermieden werden kann
Freibeträge bei Schwerbehinderung
Wurde bei dem Patienten eine Schwerbehinderung anerkannt, gelten spezielle Freibeträge bei der Anrechnung des Einkommens. Abgezogen werden folgende Beiträge:
• 1.800 € bei schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 100 • 1.800 € bei schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von mind. 50 sowie Pflegebedürftigkeit und gleichzeitiger häuslicher/teilstationärer Pflege/Kurzzeitpflege
Freibeträge für Kinder und Alleinerziehende
Bei im Haushalt lebenden Kindern unter 25 Jahren mit eigenem Erwerbseinkommen kann ein Freibetrag in Höhe von 1.200 € im Jahr abgezogen werden. Alleinerziehende können einen Freibetrag von 1.320 € im Jahr geltend machen, wenn mindestens ein minderjähriges Kind in ihrem Haushalt lebt und dafür Kindergeld gezahlt wird.
Freibeträge bei der Grundrente
Damit die Grundrente für Wohngeldempfänger nicht vollständig als Einkommen angerechnet wird, erhalten sie einen monatlichen Freibetrag in Höhe von mindestens 100 € und maximal 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (224,50 €).
Antragstellung
Wohngeld können Anspruchsberechtigte bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt, Amts oder Kreisverwaltung beantragen. Dort sind auch die Antragsformulare erhältlich. Wohngeld wird jeweils für 12 Monate bewilligt und ab dem Ersten des Antragsmonats gezahlt.
TIPP
Der Antragsteller muss alle Änderungen, die das Wohngeld betreffen, umgehend der Wohngeldbehörde mitteilen, da sonst mit Geldbußen zu rechnen ist.