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7.7 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

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7.8 Übergangsgeld

7.8 Übergangsgeld

Der Patient ist während der stufenweisen Wiedereingliederung weiterhin in der Renten- und Unfallversicherung pflichtversichert, so dass ihm durch die Wiedereingliederung kein versicherungsrechtlicher Nachteil entsteht und er auch bei negativem Ausgang der Wiedereingliederung bei der Arbeitslosenversicherung nicht benachteiligt ist.

WICHTIG

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Die Entgeltersatzleistung während der stufenweisen Wiedereingliederung wird auf die Höchstdauer des Bezuges wegen ein und derselben Krankheit angerechnet.

TIPP

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation bietet online eine umfangreiche Broschüre zum Thema „Stufenweise Wiedereingliederung“ an.

Online abrufbar unter: www.bar-frankfurt.de/service/publikationen/ produktdetails/produkt/69.html 7.7 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die berufliche Rehabilitation bzw. die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) sollen den Patienten wieder in seinen beruflichen Alltag eingliedern. Die erforderlichen Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, zu ermöglichen oder wieder ganz herzustellen.

Patienten, die nach einer medizinischen Reha gesundheitlich weiterhin so eingeschränkt sind, dass eine Berufsausbildung oder die Berufsausübung erschwert oder unmöglich ist, können Leistungen der beruflichen Reha bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen.

Antragstellung

Als Kostenträger kommen hauptsächlich die Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherung infrage. Bei einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit übernimmt die Unfallversicherung die Kosten. Für eine berufliche Reha muss der Patient einen Antrag stellen, der genehmigt werden muss.

Träger von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen

Nach § 51 SGB IX gelten die Berufsförderungswerke als spezielle Rehabilitationseinrichtungen. Bundesweit gibt es 28 dieser speziellen Reha-Einrichtungen, die unterschiedliche Maßnahmen im Bereich der beruflichen Neuorientierung und Reintegration anbieten.

Die Leistungen können im Einzelfall auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen umfassen. Junge Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen können in Berufsbildungswerken beruflich qualifiziert werden.

Beispiele für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben:

• Hilfen zum Erhalt bzw. zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (technische Hilfsmittel, Mobilitätshilfen) • Berufliche Anpassung, Weiterbildung • Berufliche Eingliederung, Leistungen an Arbeitgeber, z. B. Eingliederungszuschüsse • Arbeitsassistenz und personelle Unterstützung • Berufliche (Neu-) Orientierung • Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung • Berufliche Umschulung • Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der sog. unterstützten Beschäftigung • Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) • Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (Gründungszuschuss)

Bei der Auswahl der Leistungen versucht der Kostenträger, Eignung, Neigungen und bisherige Tätigkeiten des Versicherten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

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