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4.1 Voraussetzungen zum Leistungsbezug

4.

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG

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Für die meisten Menschen ist es ein bedrückender Gedanke, aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst für sich sorgen zu können. In der Regel beschäftigen wir uns daher kaum mit dem Thema Pflege – bis wir selbst davon betroffen sind.

Die meisten Betroffenen ziehen die Pflege zu Hause in vertrauter Umgebung dem Aufenthalt in einem Alten- und Pflegeheim vor. Fast zwei Drittel der Pflegebedürftigen in Deutschland werden von den Angehörigen betreut, entweder allein oder mit Unterstützung eines Pflegedienstes. Nur etwas weniger als ein Drittel wird vollstationär in einem Pflegeheim betreut. Betroffene Familien können zur Entlastung und finanziellen Unterstützung Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit. 4.1 Voraussetzungen zum Leistungsbezug

Um Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse beanspruchen zu können, muss der Betroffene pflegebedürftig im Sinne des Pflegegesetzes sein, die Vorversicherungszeit erfüllen und bei der Pflegekasse einen Antrag stellen.

„Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe anderer bedürfen.“ (§ 14 Abs. 1 SGB XI)

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