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5.1 Vorsorgevollmacht
5.
VORSORGEMÖGLICHKEITEN
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Es kann vorkommen, dass Patienten aufgrund ihrer Erkrankung ihre Wünsche nicht mehr artikulieren können. Damit in einer solchen Situation Angehörige und Ärzte trotzdem im Sinne des Betroffenen über medizinische Maßnahmen, Rechts- und Finanzangelegenheiten entscheiden können, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Vorsorge.
Alltagsgeschäfte
Vorsorgevollmacht
Geeignet, wenn eine oder mehrere Vertrauenspersonen mit der Abwicklung der Alltagsangelegenheiten (Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge etc.) betraut werden sollen.
Betreuungsverfügung
Geeignet, wenn keine Vertrauensperson vorhanden ist und stattdessen eine gerichtlicher Betreuer bestellt werden soll.
Gesundheitssorge
Patientenverfügung
Geeignet, für medizinisch-pflegerische Wünsche und Vorstellungen für die letzte Lebensphase und den unmittelbaren Sterbeprozess.
Vorüberlegungen treffen
Betroffene sollten sich im Vorfeld überlegen, für welchen Bereich sie wie vorsorgen möchten. Wer soll im Ernstfall im Haushalt helfen oder die Pflege übernehmen? Wer soll sich um die Rechtsgeschäfte kümmern? Welche medizinische und pflegerische Behandlung wünschen sie sich bei der Verschlimmerung der Krankheit oder im Sterbeprozess? Gibt es Personen, denen der Patient vollumfänglich vertraut?
5.1 Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht legen Patienten fest, wer sich um ihre alltäglichen Geschäfte und persönlichen Angelegenheiten kümmern soll, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie ist vor allem dann geeignet, wenn es eine enge Bezugsperson gibt, welcher der Patient wirklich vertraut.
Voraussetzungen
Jede geschäftsfähige Person über 18 Jahren kann eine Vorsorgevollmacht verfassen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist geschäftsunfähig, wer – wie es oft im fortgeschrittenen Stadium einer schweren Erkrankung der Fall ist – sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der die Bildung eines freien Willens ausschließt. Der Bevollmächtigte muss volljährig und geschäftsfähig sein. Er sollte mit der Bevollmächtigung einverstanden sein und möglichst frühzeitig in die Erstellung der Vollmacht miteinbezogen werden.
TIPP
Patienten, die eine Vorsorgevollmacht verfassen möchten, sollten dies möglichst frühzeitig tun, bevor Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit aufkommen können.
Inhalt einer Vorsorgevollmacht
Folgende Angelegenheiten können in einer Vorsorgevollmacht geregelt und sollten dort auch explizit genannt werden:
Gesundheitssorge und Pflege
Dies beinhaltet Entscheidungen über die medizinische und pflegerische Versorgung. Bestimmte Bereiche müssen in der Vollmacht aufgrund gesetzlicher Vorgaben ausdrücklich benannt werden. Dazu gehört die Vertretung bei der Einwilligung in Operationen. Wenn die Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber stirbt oder einen schweren gesundheitlichen Schaden erleidet, bedarf es bei medizinischen Eingriffen der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1904 BGB). Das gilt auch bei der Entscheidung über sogenannte freiheitsentziehende Maßnahmen, also z. B. bei der Unterbringung in einer beschützenden Abteilung eines Pflegeheims, bei Anwendung von fixierenden Maßnahmen (Bettgitter o. Ä.) oder sedierenden Medikamenten.
TIPP
Besitzt der Patient neben einer Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung, ist es sinnvoll, dem Bevollmächtigten die Durchsetzung der Patientenverfügung ausdrücklich anzuvertrauen.
Aufenthaltsbestimmung
Der Bevollmächtige kann über den Wohnort und die geeignete Wohnform entscheiden. Er kann z. B. einen Heimvertrag abschließen oder auch kündigen.
Wohnungsangelegenheiten
Dazu gehören der Abschluss oder die Kündigung von Mietverträgen. Soll der Bevollmächtigte auch Immobiliengeschäfte tätigen, muss die Vollmacht durch einen Notar beurkundet werden.
Vermögenssorge und laufende finanzielle Geschäfte
Der Vollmachtgeber kann verfügen, dass Rechnungen beglichen werden können oder das Vermögen verwaltet werden kann.
Post- und Fernmeldeverkehr
Die Entgegennahme und Bearbeitung der Post sowie die Entscheidung über Verträge zu Telefon, Fax, Internet, E-Mail und Fernsehen, also den Fernmeldeverkehr. Soll die Vertrauensperson auch über die Konten und Bankdepots des Patienten verfügen können, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Vordruck bei der betreffenden Bank auszufüllen. Soll der Bevollmächtigte auch ein Darlehen aufnehmen können, muss die Vollmacht durch einen Notar beurkundet werden.
Vertretung bei Ämtern, Behörden und vor Gericht
Bei einer Erkrankung gibt es viele Dinge bei Ämtern oder Versicherungen zu regeln. Deshalb ist es notwendig, dass ein Vertreter in diesen Angelegenheiten handlungsfähig ist.
Ergänzende Betreuungsverfügung
Sollte trotz ausführlicher Vollmacht eine gesetzliche Betreuung notwendig sein, ist diese Ergänzung empfehlenswert. Hierdurch formuliert der Patient seinen Wunsch, dass der Bevollmächtigte vom Betreuungsgericht als rechtlicher Betreuer eingesetzt wird. Er kann auch eine weitere Person benennen, die ersatzweise die Betreuung übernehmen soll, wenn der Bevollmächtigte dazu nicht in der Lage ist. Eine umfangreiche Informationsbroschüre zum Thema Betreuungsrecht mit geprüften Formulierungen für Vorsorgevollmachten und Vordrucken findet sich auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter: www.bmjv.de/SharedDocs/ Publikationen/DE/Betreuungsrecht.html
Vollmacht für mehrere Personen
Es kann auch sinnvoll sein, nicht nur einer einzigen Person eine Vollmacht auszustellen.
Der Patient kann
• getrennte Vollmachten für einzelne Bereiche an verschiedene Vertrauenspersonen übertragen.
Dies kann sinnvoll sein, wenn diese jeweils besondere
Kenntnisse in einem Fachgebiet haben. • eine gleichzeitige Vollmacht für mehrere Personen verfassen. Der Vollmachtgeber kann entscheiden, ob die Bevollmächtigten unabhängig voneinander handeln können oder Entscheidungen gemeinsam treffen müssen eine Vollmacht bei Verhinderung ausstellen. • für den Fall, dass der Bevollmächtigte z. B. wegen Urlaub oder Krankheit seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, wird eine Ersatzperson ausgewählt es dem Bevollmächtigten freistellen, eine Untervollmacht zu erteilen. Dieser kann dann einen Dritten (z. B. einen Steuerberater) mit bestimmten Angelegenheiten betrauen, etwa weil er sich nicht zu jeder Zeit mit der entsprechenden Kompetenz um alle benannten Aufgaben kümmern kann.