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7.3 Anschlussrehabilitation

Rehabilitationsnachsorge

Im Anschluss an eine stationäre oder ambulante medizinische Reha kann eine Rehabilitationsnachsorge in Betracht kommen. Häufig reicht die zeitlich begrenzte Maßnahme nicht aus, um den Behandlungserfolg anhaltend zu sichern. Mit Hilfe der Nachsorgeprogramme der Deutschen Rentenversicherung (kurz Reha-Nachsorge) sollen Patienten die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in ihrem Lebensumfeld erproben und umsetzen.

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Die Reha-Nachsorge stellt keine eigenständige Leistung dar, sondern ist ein aufeinander aufbauendes Behandlungselement der medizinischen Rehabilitation, mit dem gemeinsamen Ziel des Erhalts bzw. der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Nähere Auskünfte erteilt de Deutsche Rentenversicherung: www.deutscherentenversicherung.de 7.3 Anschlussrehabilitation

Die Anschlussrehabilitation (auch Anschlussheilbehandlung/ AHB) ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die innerhalb von 14 Tagen nach einer Krankenhausentlassung oder nach einer ambulanten Operation erfolgt. Nach einer Bestrahlung muss sie spätestens 6 Wochen nach Behandlungsende beginnen. Die AHB kann ambulant, vollstationär oder teilstationär durchgeführt werden.

Ob eine AHB stationär oder ambulant erfolgt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. von dem Schweregrad der Erkrankung, der Motivation des Betroffenen, seiner individuellen Lebenssituation oder davon, wie selbstständig er den Alltag meistern kann. Wenn möglich, wird eine ambulante Maßnahme einer stationären vorgezogen.

In der Regel kümmert sich der behandelnde Krankenhausarzt oder der Kliniksozialdienst um eine AHB. Sie soll einen nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Reha gewährleisten. Nach der Entlassung können niedergelassene Ärzte nur in Ausnahmefällen eine AHB beantragen.

Bei geplanten Operationen ist es ratsam, bereits vorab den Sozialdienst des Krankenhauses zu kontaktieren, um sich einen Platz in der persönlichen Wunschklinik zu sichern. Grundsätzlich sollten Patienten den Sozialdienst so früh wie möglich aufsuchen, um Wartezeiten zwischen der Entlassung aus dem Krankenhaus und dem AHBBeginn zu vermeiden.

TIPP

Dem Antrag auf AHB muss der Patient einen ärztlichen Befundbericht und einen Selbstauskunftsbogen beifügen. Die ärztliche Stellungnahme sollte so ausführlich wie möglich abgefasst sein und neben der Diagnose Therapiemöglichkeiten enthalten. Es ist sehr wichtig, dass die aus den Symptomen resultierenden Funktionseinschränkungen im Erwerbsleben möglichst konkret beschrieben werden.

Persönliche und medizinische Voraussetzungen

Um eine AHB genehmigt zu bekommen, muss der Patient reisefähig (im Ausnahmefall transportfähig) und in der Lage sein, an den geplanten Therapiemaßnahmen aktiv teilzunehmen. Daher muss die Akutphase der Erkrankung bzw. die Wundheilung zum Zeitpunkt des Therapiebeginns bereits abgeschlossen und der Betroffene frühmobilisiert bzw. rehabilitationsfähig sein. Das heißt, er bewältigt seine Körperpflege ohne Hilfe, benötigt keine Unterstützung bei den Toilettengängen, beim Ankleiden oder bei der Nahrungsaufnahme.

Hinweis: Nur bei bestimmten Indikationen, z. B. Herz-Kreislauf und Gefäßerkrankungen sowie gynäkologischen und onkologischen Erkrankungen, wird eine AHB genehmigt. Eine vollständige Liste der für eine AHB zugelassenen Indikationen und etwaiger Kontraindikationen finden Patienten auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Ziel und Dauer der Maßnahme

Ziel einer AHB ist es, die Gesundheit des Patienten wiederherzustellen und ihn an die Belastungen heranzuführen, die ihn in Alltag und Beruf erwarten. Dabei sollen verlorengegangene Funktionen wiedererlangt oder bestmöglich kompensiert werden sowie im Einzelfall Pflegebedürftigkeit gemindert oder ganz vermieden werden. Die Dauer wird im Einzelfall durch den Kostenträger festgelegt. In der Regel dauert eine AHB 3 Wochen. Unter Umständen wird während der Rehabilitation vom Arzt der AHB-Klinik eine Verlängerung beantragt.

Wartezeiten

Für eine AHB gelten die regulären Wartezeiten der ambulanten bzw. stationären medizinischen Reha. Eine solche kann erst nach Ablauf einer Frist von 4 Jahren erneut verordnet werden. Es sei denn dringende medizinische Gründe sprechen für einen früheren Beginn.

Wahl der Einrichtung

Die meisten Kostenträger haben ihre Vertragshäuser, die sie vorrangig belegen. Im Rahmen dieser Vertragshäuser kann der Patient frei wählen. Möchte er in eine Einrichtung, die nicht im Vertrag des Kostenträgers steht, und es sprechen keine medizinischen oder wirtschaftlichen Gründe dagegen, wird zusätzlich häufig ein Attest verlangt. Darin sollten die medizinischen und sozialen Gründe genannt werden, warum genau dieses Haus gewählt wurde (z. B. wohnortnähere Einrichtung, damit der Patient bei sprachlichen Schwierigkeiten öfter von Angehörigen besucht werden kann).

Kostenträger

Die Rentenversicherung übernimmt die Kosten, wenn das vorrangige Ziel der AHB die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist. Um eine AHB über den Rentenversicherungsträger beantragen zu können, müssen Patienten Voraussetzungen für RehaLeistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen.

Die gesetzliche Krankenkasse ist Kostenträger, wenn das vorrangige Ziel der AHB die Wiederherstellung der Gesundheit ist. Ist die AHB in Folge eines Arbeits oder Wegeunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit nötig, übernimmt die Unfallversicherung die Kosten. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen der Krankenhilfe zuständig sein.

Fahrtkosten

Entstehen Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Rehabilitationseinrichtung, können Betroffene diese gegenüber dem Kostenträger geltend machen. Dies gilt sowohl für ambulante als auch für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen. Grundlage der Kalkulation sind die Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel.

TIPP

Patienten können beim Leistungsträger eine Haushaltshilfe bzw. Kinderbetreuung beantragen, wenn sie die AHB durchlaufen und ihr Kind nicht von einer anderen Person versorgt werden kann. Dies gilt für Kinder bis zu 11 Jahren oder mit einer Behinderung.

Zuzahlung

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei einer AHBMaßnahme durch die Krankenversicherung bzw. Rentenversicherung eine Zuzahlung von 10 € am Tag leisten.

Ist die Krankenversicherung Kostenträger, ist die Zuzahlung auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt; übernimmt die Rentenversicherung die Kosten, ist die Zuzahlung auf 14 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Unter Umständen kann in beiden Fällen eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden.

Finanzielle Absicherung

Arbeitnehmer haben für den Zeitraum der Reha Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Im Anschluss daran können sie unter Umständen über den Rentenversicherungsträger Übergangsgeld beantragen.

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