Suhr, Birchler: Was geht das Recht die Liebe an.

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Reto Suhr, Ursula Birchler

Was geht das Recht die Liebe an? Ein Ratgeber zu Scheidung und Trennung

Verlag Neue Z端rcher Zeitung

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

© 2014 Verlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich Umschlag: GYSIN [Konzept+Gestaltung], Chur Gestaltung, Satz: Gaby Michel, Hamburg Druck, Einband: CPI, Clausen & Bosse, Leck Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werks oder von Teilen dieses Werks ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechts. ISBN 978-3-03823-888-1

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Inhalt Vorwort 7 Grundfragen   1. Grundfragen bei Scheidung  11   2. Grundfragen bei Trennung  17   3. Grundfragen zur Mediation  23   4. Grundfragen zur anwaltlichen Vertretung  27 Scheidungskonvention   5. Fragen zur Scheidungskonvention  39   6. Fragen zu den Kinderbelangen  43   7. Fragen zum Unterhalt  83

8. Fragen zum Vorsorgeausgleich  97

9. Fragen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung  103 10. Fragen zu den Steuerfolgen der Scheidung  115 11. Fragen zum AHV-Splitting 119

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Trennungs-/Scheidungsprozess 12. Fragen zum Scheidungsprozess mit Konvention  127 13. Fragen zum Scheidungsprozess ohne Konvention oder mit ­Teilkonvention  135 14. Fragen zu den vorsorglichen Massnahmen  139 15. Fragen zum Eheschutz  145 Sonderprobleme 16. Fragen zur Abänderung des Scheidungsurteils  151 17. Fragen zu nachehelichen Problemen mit Bezug auf die Kinderbelange  157 18. Fragen zur Abänderung des Eheschutzentscheides  171 19. Fragen zu Ausländerehen  175 20. Fragen für die Zeit nach der Scheidung  179 Glossar 183 Stichwortverzeichnis 185

Autoren und Illustrator 189

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Vorwort Dieses Buch richtet sich an alle Leserinnen und Leser, die sich zur Scheidung oder Trennung ihrer Ehe entschlossen haben oder sich beruflich oder aus Interesse mit Scheidungsfragen befassen. Anders als die meisten Scheidungsbücher setzt es keine juristischen Kenntnisse voraus. Es zeigt nicht nur die zu regelnden Probleme auf, ­sondern gibt auch praktische Tipps, um diese zu lösen. Dabei werden auch Hintergrundinformationen gegeben und Tabuthemen behandelt. Das Scheidungsrecht steht im Blickfeld verschiedener Interessengruppen, welche die Anwendungspraxis zu beeinflussen versuchen, indem sie es aus der Sicht der Frau oder des Mannes, der verschiedenen Religionen, der Mediationsbefürworter oder -gegner oder der politischen Linke oder Rechte interpretieren. Ungeachtet dieser Strömungen haben wir die Antworten zu den Fragen basierend auf unserer jahrzehntelangen persönlichen Erfahrung mit Trennungen und Scheidungen verfasst. Sie stellen das Scheidungsrecht und die Praxis so dar, wie sie heute sind, und nicht wie sie sein sollten. Damit dieses Buch gut lesbar bleibt und nicht zu umfangreich wird, haben wir bei den häufig verwendeten Wörtern wie Anwalt, Mediator, Richter usw. meist darauf verzichtet, auch die weibliche 7

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Form aufzuführen. Aus demselben Grund werden auch die eingefügten Gesetzesartikel nicht wörtlich wiedergegeben und keine Literaturstellen erwähnt. Die Fragen und Antworten 1–40, 82–166 und 178–188 wurden von Reto Suhr, die Fragen und Antworten 41–81 und 167–177 von Ursula Birchler verfasst.

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Grundfragen

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1.  Grundfragen bei Scheidung

Scheidungsprozess: So geht es bei uns NICHT!

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1.  Was muss bei einer Scheidung geregelt ­werden?

Die Hauptprobleme bei der Scheidung sind die Kinder, der ­Unterhalt der Ehefrau und die Aufteilung des ehelichen Vermögens. Nebenprobleme sind die Aufteilung der Pensionskassen und der Säule 3a. In der Juristensprache werden die Haupt- und Nebenprobleme als «Nebenfolgen» der Scheidung, der Unterhalt der Ehefrau als «nachehelicher Unterhalt» und die Aufteilung des Vermögens als «güterrechtliche Auseinandersetzung» bezeichnet. Die Aufteilung der Pensionskassenguthaben wird «BVG-Vorsorgeausgleich» genannt.

2.  Wie werden diese Probleme geregelt?

Es gibt grundsätzlich zwei Formen für die Regelung: Erfolgt diese ausserhalb des Gerichtes oder in einem Scheidungsprozess durch ­einen Vertrag, dann spricht man von einer Scheidungskonvention. Wenn keine Scheidungskonvention möglich ist, geschieht die Regelung mit einem Gerichtsurteil.

3.  Was ist eine Scheidungskonvention?

Eine Scheidungskonvention ist ein schriftlicher Vertrag zwischen den Ehepartnern, mit dem sie alle Nebenfolgen der Scheidung regeln.

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4.  Keine Scheidung ohne Gericht

Auch wenn eine Scheidungskonvention vorliegt, muss diese vom Gericht genehmigt werden. Nur ein Gericht kann scheiden. Das Gericht besteht in der ersten Instanz lediglich aus einem Richter. Die Juristen sprechen daher von einem Einzelgericht. Seit einiger Zeit gibt es mehr Richterinnen im Scheidungsrecht als Richter. Es ist zu erwarten, dass dieser Trend anhalten wird. Die Scheidung wird vom Einzelgericht beim Vorliegen einer Konvention in einer mündlichen Verhandlung vorgenommen, zu der beide Ehegatten erscheinen müssen. Liegt keine Konvention vor, kann eine Scheidung beim Einzelgericht viele Jahre dauern und mehrere Verhandlungen erforderlich machen. Hintergrundinformation

Man kann sich fragen, ob für die Konventionalscheidung ein Gericht wirklich notwendig ist. Die Frage stellt sich, weil Gerichte teure Institu­tionen sind und viel Geld eingespart werden könnte, wenn die Konventionalscheidungen z. B. von einer staatlichen Verwaltungsstelle in einem einfachen und kostengünstigen Verfahren geprüft würden. Gegenwärtig besteht die Arbeit der erstinstanzlichen Gerichte in der Schweiz etwa zur Hälfte aus Scheidungen und Trennungen.

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6.  Fragen zu den Kinderbelangen

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41.  Welche Folgen hat die Scheidung für unsere Kinder?

Scheiden oder trennen sich die Eltern, wird das gemeinsame Zusammenleben beendet. Deshalb muss auch geregelt werden, wie die Eltern die Verantwortung für ihre Kinder künftig übernehmen wollen oder können. Hintergrundinformation

Die Neuregelung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) kann unter www.admin.ch her­ untergeladen werden.

42.  Was versteht man unter «elterlicher Sorge»?

Der Begriff «elterliche Sorge» wird in den gesetzlichen Bestimmungen nicht definiert. Nach der Rechtsprechung beinhaltet «elterliche Sorge» das Recht und die Pflicht der Eltern, dem Kind die nötige Pflege, Betreuung und Erziehung zuteilwerden zu lassen und die erforderlichen Entscheidungen für das Kind oder im Namen des Kindes zu treffen. Eltern obliegt auch die Verwaltung eines allfälligen Kindesvermögens. Die elterliche Sorge umfasst auch das Recht der Eltern, den Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes festzulegen. In der Regel lebt das Kind in der häuslichen Gemeinschaft. Eltern können aber auch bestimmen, dass das Kind an einem anderen Ort aufwachsen soll, z. B. bei einer Pflegefamilie oder in einem Internat.

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43.  Wie lange dauert die elterliche Sorge?

Die elterliche Sorge dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes, also bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Je älter das Kind wird, desto mehr ist seine Meinung bei Entscheidungen, die dieses persönlich betreffen, mit einzubeziehen, so z. B. bei medizinischen Behandlungen. Dies gilt auch bei Trennungen und Scheidungen der Eltern, sofern es um die Belange des Kindes geht. (aArt. 296 Abs. 2 ZGB; rev. Art. 296 Abs. 2 ZGB) 1

44.  Elterliche Sorge – «gestern» und «heute»?

Bis 2014 waren die Eltern nur während der Ehe von Gesetzes wegen gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge. Die Gesetzesrevision bringt diesbezüglich eine grundlegende Neuerung, indem nunmehr das minderjährige Kind grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter steht, unabhängig von deren Zivil­stand, somit unabhängig davon, ob verheiratet, geschieden oder nicht miteinander verheiratet. (aArt. 297 Abs. 1 ZGB; rev. Art. 296 Abs. 2 ZGB)

1  aArt. ZGB bezieht sich auf die bisherige, rev. Art. ZGB auf die neue Regelung.

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73.  Werden die Eltern über die Aussagen des Kindes informiert?

Ja. Der Richter ist aber nicht verpflichtet, jede einzelne Aussage des Kindes in einem Protokoll genau festzuhalten. Er muss lediglich die wesentlichen Punkte – die dann auch die Grundlage für seinen Entscheid bilden – festhalten. Darüber werden die Eltern informiert. Das Kind hat aber auch das Recht, dem Richter Dinge anzuvertrauen, von denen es nicht will, dass die Eltern davon erfahren, sei es, weil es z. B. Angst hat vor den entsprechenden Reaktionen der Eltern, wenn sie davon Kenntnis erhalten würden. Das kann unter Umständen zu heiklen Situationen führen. Auf jeden Fall wird sich der Richter in einem solchen Fall sehr wohl überlegen müssen, ob zusätzliche Abklärungen vorzunehmen sind, etwa das Einholen eines Sozialberichtes oder das Anordnen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens usw. (Art. 298 Abs. 2 ZPO)

74.  Werden die Wünsche des Kindes berücksichtigt?

Diese Frage lässt sich weder mit ja noch mit nein beantworten, sondern ist in jedem einzelnen Fall speziell zu beurteilen. Wenn das 6-jährige Kind gegenüber dem Richter erklärt, dass es seinen Vater nie mehr sehen wolle – z. B. mit der Begründung, es habe zum Geburtstag, der vielleicht gerade zwei Tage vor der Anhörung gewesen ist, nicht das gewünschte Playmobil erhalten –, so kann diesem Wunsch sicher nicht gänzlich Rechnung getragen werden. Das zeitliche Horizontgefühl ist bei einem 6-jährigen Kind noch nicht derart entwickelt, dass es die längerfristigen negativen Konsequenzen eines 76

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9.  Fragen zur gßterrechtlichen Auseinandersetzung

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108.  Was ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung?

Als güterrechtliche Auseinandersetzung wird die Aufteilung des Vermögens beider Parteien verstanden. Zum Vermögen zählen alle im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage vorhandenen Vermögenswerte wie z. B. Bankguthaben, Wertschriften, Liegenschaften, Säule-3a-Guthaben, Lebensversicherungen, Darlehensguthaben, Fahrzeuge, Hausrat.

109.  Wann ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen?

Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist immer bei der Scheidung vorzunehmen. Bei der Trennung erfolgt keine Aufteilung des Vermögens.

110.  Wann ist keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen?

Die güterrechtliche Auseinandersetzung entfällt, wenn die Parteien vor der Eheschliessung den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben. Sie entfällt auch dann, wenn die Parteien während der Ehe den Güterstand der Gütertrennung gewählt und bereits die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen haben.

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111.  Wie ist bei der Vermögensaufteilung vorzugehen?

Vorab muss festgestellt werden, unter welchem Güterstand die Ehe abgeschlossen wurde. Wenn die Parteien vor und nach der Heirat nichts anderes vereinbart haben, handelt es sich um den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Neben der Errungenschaftsbeteiligung könnte noch der Güterstand der Gütergemeinschaft vorliegen. Dieser müsste aber in einem Ehevertrag vor oder während der Ehe vereinbart sein. Gütergemeinschaften sind aber selten.

112.  Wie wird das Vermögen beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufgeteilt?

Erstens sind die Vermögenswerte festzustellen, die beide Parteien am Tag der Heirat in die Ehe eingebracht haben. Zweitens sind die Erbschaften, Erbvorbezüge oder Schenkungen zu ermitteln, die während der Ehe angefallen sind. Drittens gilt es zu klären, über welche Vermögenswerte die Parteien heute verfügen. Basierend auf den Feststellungen in diesen drei Schritten können die Vermögenszuwächse beider Parteien während der Ehe berechnet werden. Der Zuwachs wird in der Juristensprache «Errungenschaft» genannt. Die Errungenschaft wird so ermittelt, dass vom heutigen Vermögen die eingebrachten und während der Ehe geerbten Vermögenswerte abgezogen werden. Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt so, dass jede Partei die Hälfte der Errungenschaft der anderen Partei erhält.

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«Hallo … originelles Velo …» «Vor der Scheidung war’s ein Tandem!»

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113.  Was ist zu tun, wenn während der Ehe die eingebrachten Vermögenswerte mit dem während der Ehe erarbeiteten Vermögen vermischt wurden?

Der Gesetzgeber vermutet in solchen Fällen, dass das vermischte Vermögen Errungenschaft ist. Wenn eine Partei behauptet, Teile davon seien ihr Eigengut, muss sie dieses beweisen. (Art. 200 ZGB)

114.  Wie wird die Vermögensaufteilung beim Güterstand der Gütergemeinschaft vorgenommen?

Das Vorgehen ist ähnlich wie beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei der Gütergemeinschaft gibt es aber statt den beiden Errungenschaften der Ehepartner nur noch eine Errungenschaft, die Gesamtgut genannt wird und ebenfalls geteilt wird.

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Glossar AHV-Splitting

Basiszahlen

BVG

Eheschutz Einigungsverhandlung Existenzminimum Forum running Konvention Mankofall

Die Aufteilung der während der Ehe einbezahlten AHV-Beiträge Die im Scheidungsurteil ziffernmässig festgehaltenen Einkommen und ­Vermögen der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung (hin und wieder wird auch der Bedarf der Parteien fest­ gehalten) Das Gesetz über die berufliche ­Vorsorge

Gerichtliches Verfahren zur Regelung der Nebenfolgen in Trennungsfällen Die erste Verhandlung vor dem Einzelgericht in Scheidungsfällen Notbedarf, der jeder Partei zusteht zur Deckung elementarer Bedürfnisse Wettlauf um den Gerichtsstand Vertrag über die Nebenfolgen der Scheidung Fälle, bei denen das Einkommen zur 183

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Deckung der Existenzminima der ­Parteien nicht ausreicht Mediation Verfahren zur Beilegung eines Konflikts mit Hilfe einer Drittperson Nachehelicher Unterhalt Scheidungsrente Rechtsmittel Begehren, mit dem die Überprüfung der ­Entscheidung einer unteren ­Gerichtsinstanz verlangt wird Registervater Ehemann, der zwar in den amtlichen Registern als Vater des Kindes eingetragen, aber nicht der biologische Vater des Kindes ist StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch Vorsorgliche Massnahme Richterliche Regelung der Neben­ folgen der Trennung während des Scheidungsprozesses ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZPO

Schweizerische Zivilprozessordnung

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Stichwortverzeichnis (Die angeführten Ziffern beziehen sich auf die Nummern der einzelnen Fragen.)

Abänderung Scheidungsurteil – Besuchsrecht ¦ Abänderung  172 – Besuchsrecht ¦ Probleme  167, 168, 169, 170 –  Elterliche Sorge ¦ Neuregelung  174, 175 –  Elterliche Sorge ¦ Wechsel Wohnort  176 – Entführung Kinder 177 – Erhöhung Unterhalt 160 – Gründe ¦ Abänderung  158, 159, 161, 163, 164, 165 – Kinderunterhalt ¦ Abänderung  173 – Konkubinat ¦ Abänderung  162 – Unterhalt Kinder 171

Anwalt –  Anwaltliche Hilfe  106, 122 – Gratis-Anwalt 34 –  Honorar  23, 24, 26, 29 – Suche ¦ Anwalt  22 – Vollmacht 33 – Wechsel ¦ Anwalt  30, 31 185

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Kinderbelange –  Anhörung Kinder  69, 70, 71, 72, 73, 139, 140 f. –  Besuchsrecht  56, 60, 62, 63, 66 –  Elterliche Sorge  42, 43, 45 –  Gemeinsame elterliche Sorge  52 –  Inhaber der elterlichen Sorge  44 –  Kinderanwalt  76, 77, 78, 79, 80 –  Kindesschutzmassnahmen  54, 64, 169 – Kosten Kinderanwalt 81 – Obhut 55, 148 – Pflichten ¦ Nichtinhaber elterlicher Sorge  58 – Rechte ¦ Nichtinhaber elterlicher Sorge  56, 57 – Stiefeltern ¦ Besuchsrecht  68 –  Unterhalt für Kind  82, 86 – Urteilsfähigkeit Kind 74 –  Zuteilung der elterlichen Sorge bei Trennung  51, 55 –  Zuteilung der elterlichen Sorge bei Scheidung  46, 47, 50, 53 Mediation –  Beizug Mediator  18, 20, 21 – Kosten 19, 50 – Pflicht 17, 49

Scheidung –  AHV-Splitting  127, 128, 129, 130, 131

–  Einigungsverhandlung  132, 135, 138 –  Einleitung Scheidungsprozess  6, 132 – Familienschein 133 186

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– Fiktives Einkommen 92 –  Gericht, Gerichtsurteil  4, 5 – Güterrecht ¦ Auseinandersetzung  108, 109, 110 – Hausrat ¦ Aufteilung  121 –  Konvention  37, 38, 39, 40 –  Konventionalscheidung  2, 3, 5 – Kostenvorschuss 135, 136 –  Ohne Anwalt?  35, 36, 106 –  Ohne Konvention ¦ Scheidung  144, 145, 146 –  Örtliche Zuständigkeit Gericht  134 – Steuern ¦ Folgen bei Scheidung  123, 124, 125, 126 –  Unterhalt  82, 83, 84 – Unterhalt ¦ Anspruch  90 – Unterhalt ¦ Berechnung  85, 86, 88, 89, 92, 93, 96 – Unterhalt ¦ Dauer  91, 97 – Unterhalt ¦ Indexanpassung  98, 99 – Unterhalt ¦ Konkubinat  94 –  Unterlagen Gericht  135, 137

– Urteil 142 – Vermögen ¦ Aufteilung  111, 112, 113, 114 – Vermögen ¦ Auskunft  115 – Vorsorge 100 – Vorsorge ¦ Ausgleich BVG  101, 102, 103, 105 – Vorsorge ¦ Säule 3a  107 –  Vorsorgliche Massnahmen  147 ff. – Wertberechnung ¦ eheliche Liegenschaft  117, 118, 120 –  Zuteilung eheliche Liegenschaft  11 187

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Trennung –  Auszug aus Haus/Wohnung  13 – Beginn 12 – Eheschutz 154, 155 –  Hauptprobleme, Nebenprobleme  9, 10, 13 –  Trennung versus Scheidung  15 – Unterhalt 87 – Vereinbarung 16 – Verfahren ¦ Eheschutz  156, 157

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Autoren und Illustrator Reto Suhr, geboren 1948, Dr. iur., Studium der Jurisprudenz an der Universität Zürich. Danach Gerichtssekretär an Bezirks­gericht, Obergericht und Handelsgericht Zürich. Seit 1980 Rechtsanwalt in der Kanzlei Suhr, Würgler, Maag, Bisang in Zürich.

Ursula Birchler, geboren 1944, lic. iur.,

­Studium der Jurisprudenz an den Universi­

täten Bern und Zürich. Gerichtssekretärin am ­Bezirksgericht Zürich. Nebst anwalt­ licher Tätigkeit und Co-Mediatorin bis zur Pensionierung 1. Adjunktin bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich. Schwerpunkt Kindesrecht, Kindesschutz.

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Nicolas Bischof, geboren 1962, 1984‒1987 F+F Schule für Kunst und Mediendesign. Seit 1987 freischaffend als Illustrator und ­Cartoonist in Zürich. Illustrationen u. a. für Annabelle, Bilanz, Der Beobachter, Nebelspalter, NZZ am Sonntag, Der Sonntag, Tages-­Anzeiger, Züritipp.

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