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Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen

Aufstellung des Bebauungsplans Nr.169 „Klinik- Campus“, Gemarkungen Offenburg, Bohlsbach und Bühl nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

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Erneute Offenlage

Der Gemeinderat hat am 10.10.2022 die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 24.10.2022 bis einschließlich 23.11.2022 statt.

Nach der öffentlichen Auslegung wurde der Bebauungsplanentwurf geändert. Er wird daher erneut öffentlich ausgelegt.

Die Lage und Bilanzierung der geplanten Artenschutz- und Ausgleichmaßnahmen hat sich teilweise geändert. Dies betrifft folgende Dokumente:

• Textliche Festsetzungen

- Ziffer 10: Zuordnungsfestsetzung zum Ausgleich

• Umweltbericht

• Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Im Übrigen ist der Bebauungsplan-Entwurf unverändert gegenüber der 1. Offenlage. Weiter liegen ergänzende Umweltinformationen vor. Stellungnahmen können nur zu den geänderten und ergänzten Teilen der Planung abgegeben werden.

Ziele der Planung

Mit dem Bebauungsplan wird das Planungsziel verfolgt, die rechtliche Grundlage für die Ansiedlung des Ortenau Klinikums in Offenburg am Standort Holderstock zu schaffen.

Geltungsbereich

Das vorgesehene Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 169 „Klinik-Campus“ liegt im Bereich der Kernstadt in der Nordweststadt von Offenburg sowie auf den Gemarkungen von Bühl und Bohlsbach zwischen Kehler Straße und Bühlerfeldstraße nordwestlich des bestehenden Gewerbegebiets „Holderstock“.

Der Geltungsbereich ist aus dem abgedruckten Lageplan ersichtlich.

Die Unterlagen können zeitgleich im Technischen Rathaus, Bürgerbüro Bauen, Wilhelmstraße 12, 77654 Offenburg während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Es sind folgende umweltbezogene Informationen verfügbar:

• Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Pflanzen und Tiere mit Erfassung von Höhlen- und Spaltenbäumen sowie der Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Reptilien und Totholzkäfer. Aussagen zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima und Luft, Mensch, Landschaft, Kulturund sonstige Sachgüter mit Darstellung des Eingriffsumfangs und Darstellung der Kompensationsmaßnahmen.

• Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zum Bebauungsplan „KlinikCampus“ mit Darstellung der Habitatpotenzialanalyse, der Erläuterung der Ergebnisse der untersuchten Arten einschließlich aufzeigen der Betroffenheit prüfungsrelevanter Arten durch das Vorhaben und Ableitung der erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen. Ausgefüllte Formblätter Artenschutz für die betroffenen, relevanten Arten.

• Fachgutachten Artenschutz Fauna, Lise-Meitner-Straße, Flurstück Nr. 5542, 5542/17 und 5542/8 mit Aussagen zu den Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Eidechsen.

• Natura 2000-Vorprüfung zu dem FFH-Gebiet „Untere Schutter und Unditz“ und dem Vogelschutzgebiet „Kambach-Niederung“ mit Darstellung der durch das Vorhaben betroffenen Lebensraumtypen und Arten und überschlägiger Ermittlung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen durch das Vorhaben.

• Verkehrsprognose für den Bebauungsplan „Klinik-Campus“ mit Ermittlung des zu erwartenden Neuverkehrsaufkommens als Grundlage für die schalltechnische Untersuchung und die Begutachtung der lufthygienischen Verhältnisse.

• Schalltechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen „Klinik-Campus“ und „Holderstock“ 1. Änderung und Ergänzung mit Darstellung der Auswirkungen von Verkehr, Gewerbe und Sportanlagen sowie des Klinikums und der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen. Ergänzende Untersuchung der Auswirkungen für den Bereich der Asyl- und Obdachlosenunterkunft im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Holderstock“.

• Gutachten zu den lufthygienischen Verhältnissen zum Bebauungsplan „Klinik-Campus“ mit Darstellung der Auswirkungen von Verkehr.

• Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, darunter insbesondere:

• Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Waldwirtschaft: Innerhalb des Geltungsbereiches wurde durch das Amt für Waldwirtschaft auf einer Gesamtfläche von rd. 0,49 ha Wald im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) festgestellt. Die Waldumwandlungserklärung wurde erteilt, gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplans bestehen aus forstfachlicher Sicht damit keine Einwände.

• Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz: Es wird auf die Erforderlichkeit weitgehender Untersuchungen und die Erstellung spezieller Maßnahmenkonzepte für den Artenschutz hingewiesen.

• Der Naturschutzbund Offenburg weist auf die besondere Schutzwürdigkeit der festgestellten Brutvögel und Fledermäuse hin.

• Weitere Stellungnahmen von Fachbehörden und Trägern öffentlicher Be-lange zu Lärmimmissionen, Luftschadstoffen, ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, archäologischen Kulturdenkmälern, Altlastenbeurteilungen und Entwässerung.

• Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange mit Umweltbezug, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung abgegeben wurden, darunter insbesondere:

• Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht: Es wurden Hinweise bzgl. der Schalltechnische Untersuchung mitgeteilt.

Der bestehende Bebauungsplan Nr. 135 „Holderstock“ soll für diesen Bereich durch den neuen Bebauungsplan ersetzt werden.

Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Bebauungsplanentwurf mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, Begründung nebst Umweltbericht und örtlichen Bauvorschriften sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen können in der Zeit vom 11.04.2023 bis einschließlich 24.04.2023 (Auslegungsfrist) im Internet auf der Homepage der Stadt Offenburg unter www.offenburg.de/ offenlage aufgerufen werden.

• Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz: Es wird darauf hingewiesen, dass ein konkretes Ausgleichskonzept vorzulegen ist, aus welchem die räumliche Lage der herzustellenden Habitatstrukturen hervorgeht. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz müssen aktualisiert werden.

• Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND): Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen werden befürwortet. Es wird ein Monitoring nach der Anlage der externen Ausgleichsfläche gefordert und dass die Pflegemaßnahmen sichergestellt sein müssen.

• Weitere Stellungnahmen von Fachbehörden zu forstrechtlichen Belangen, Geotechnik, Boden, Rohstoffen, Grundwasser, Bergbau und Wasserwirtschaft Weiter auf Seite 14

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen per E-Mail (stadtplanung@offenburg.de), schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Offenburg, im Technischen Rathaus, Bürgerbüro Bauen, Wilhelmstraße 12, 77654 Offenburg vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Eine schriftliche Benachrichtigung der betroffenen und beteiligten Grundstückseigentümer von der Auslegung erfolgt nicht.

Offenburg, den 28.03.2023

Marco Steffens

Oberbürgermeister

Zweckverband Gewerbepark Raum Offenburg (GRO)

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufssatzung) für das Verbandsgebiet des Zweckverbands

Gewerbepark Raum Offenburg vom 9. Februar 2023

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gewerbepark Raum Offenburg am 09. Februar 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Städtebauliche Maßnahme

(1) Der Zweckverband Gewerbepark Raum Offenburg beabsichtigt die Entwicklung weiterer Bauabschnitte im Verbandsgebiet auf den Gemarkungen der Stadt Offenburg und der Gemeinden Hohberg und Schutterwald. Im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Offenburg sind hierfür Flächen in einem Umfang von insgesamt ca. 511.340 m² bereits als gewerbliche Entwicklungsflächen ausgewiesen. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Gewerbebauplätzen gibt es die städtebauliche Zielsetzung, auf den in § 2 aufgelisteten Flächen ein Gewerbegebiet zu entwickeln.

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dieser Flächen und der dafür erforderlichen Erschließungsanlagen einschließlich der Sicherung der Anbindung an das gemeindliche Verkehrsnetz ist es erforderlich, dass diese entsprechenden Flächen vom Zweckverband erworben werden können.

(2) Zur Sicherung der zukünftigen Gewerbeflächenentwicklung einschließlich der Erschließung und Anbindung an das Verkehrsnetz erlässt der Zweckverband Gewerbepark Raum Offenburg für das Maßnahmengebiet diese Vorkaufssatzung.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Vorkaufssatzung umfasst folgende Grundstücke:

Gemarkung Offenburg:

Flst.Nrn.: 8046 (Teilfläche), 8046/2, 8047 (Teilfläche), 8086 (Teilfläche), 8087 (Teilfläche), 8088 (Teilfläche), 8088/1 (Teilfläche), 8089 (Teilfläche), 8090 (Teilfläche), 8091 (Teilfläche), 8092 (Teilfläche), 8095/1, 8096, 8097, 8098 (Teilfläche), 8099 (Teil-fläche), 8100 (Teilfläche), 8101 (Teilfläche), 8102 (Teilfläche), 8103 (Teilfläche), 8117 (Teilfläche), 8119 (Teilfläche), 8120, 8121, 8122, 8123, 8124, 8125, 8126, 8127, 8129, 8130, 8131 (Teilfläche), 8146 (Teilfläche), 8147 (Teilfläche), 8152 (Teilfläche), 8153 (Teilfläche), 8154 (Teilfläche), 8155 (Teilfläche), 8156 (Teil-fläche), 8157 (Teilfläche), 8158 (Teilfläche), 8159 (Teilfläche), 8160 (Teilfläche), 8161 (Teilfläche), 8162 (Teilfläche), 8163, 8164, 8165, 8166, 8167, 8168, 8169, 8170, 8171, 8172, 8173, 8174, 8175, 8176, 8177, 8178, 8179, 8180, 8181, 8187 (Teilfläche), 8188 (Teilfläche), 8189 (Teilfläche)

Gemarkung Hofweier:

Flst.Nrn.: 6692/6, 6696, 6697, 6698, 6699, 6700, 6701, 6702, 6703, 6704, 6705, 6706, 6707, 6708, 6709, 6710, 6711, 6712, 6713, 6714, 6715/1 (Teilfläche), 6717, 6718, 6719, 6720, 6721, 6722, 6723, 6724, 6725, 6726, 6727, 6728, 6729, 6730, 6731, 6732, 6733, 6734, 6735, 6736, 6737, 6738, 6739, 6740, 6741, 6741/2, 6742, 6743, 6744, 6745, 6746, 6747, 6748 (Teilfläche), 6750 (Teilfläche), 6751 (Teilfläche), 6752 (Teilfläche), 6753, 6754 (Teilfläche)

Gemarkung Schutterwald:

Flst.Nrn.: 7583/3 (Teilfläche), 7583/9, 7636, 7595 (Teilfläche), 7600 (Teilfläche), 7601, 7602, 7603

(2) Maßgebend für die Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung für die genannten Flächen in Abs. (1) ist der Lageplan - Maßstab 1 : 7.500 vom 08.07.2022. Dieser Lageplan ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht

(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung steht dem Zweckverband nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken zu.

(2) Sofern für die Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 BauGB besteht, findet diese Satzung keine Anwendung.

(3) Der Verkäufer eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils hat dem Zweckverband den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.

(4) Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB).

§ 4 Inkrafttreten der Vorkaufssatzung

Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

§ 5 Außerkrafttreten der Vorkaufssatzung

Diese Satzung tritt außer Kraft, wenn die städtebauliche Maßnahme wirksam wird oder wenn die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gewerbepark Raum Offenburg verbindlich erklärt, die städtebauliche Maßnahme im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung nicht weiter zu verfolgen (Einstellung der städtebaulichen Maßnahme).

Offenburg, den 09. Februar 2023

Der Verbandsvorsitzende gez. Martin Holschuh Bürgermeister

Lageplan Maßstab 1 : 7.500 vom 08.07.2022 als Bestandteil dieser Satzung

Hinweis nach § 5 Abs. 2 GKZ BW i.V.m. § 4 Abs. 4 GemO BW: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist nach Satzungsbekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband „Gewerbepark Raum Offenburg“ unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Satzung mit Lageplan zum Geltungsbereich kann in der Geschäftsstelle des Zweckverbands Gewerbepark Raum Offenburg (GRO), c/o Abteilung Wirtschaftsförderung und Liegenschaften, Hauptstraße 90, 77652 Offenburg, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

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