Screen offenblatt 12

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Nr. 12, 1. April 2017

Ihre Bürgerzeitung

Erinnerung einmal anders

www.offenburg.de NEUE PREISE

Förderkreis Historischer Waldbachfriedhof veröffentlicht besonderes Geschichtsbuch „Wer liegt denn da? Persönlichkeiten auf dem Offenburger Waldbachfriedhof“ heißt ein handliches Buch, das soeben vom Förderkreis Historischer Waldbachfriedhof herausgegeben worden ist. Nun können Interessierte mit den darin enthaltenen 46 Porträts eigene Streifzüge über den Friedhof unternehmen. Cornelia Kalt-Jopen, Vorsitzende des Förderkreises, hat zusammen mit dem Offenburger Historiker Martin Ruch die auf dem Waldbachfriedhof beerdigten Persönlichkeiten aus Kultur, Handel, Kunst und Politik ausgewählt und porträtiert. „Der Plan zu diesem Buch existiert bereits einige Jahre,

Über die Preisstruktur des neuen Freizeitbads Stegermatt haben die Mitglieder des Gemeinderats am Montag diskutiert. ❚ Seite 5 ALTES ANGEBOT

Die offene Ganztagsschule an der Theodor-Heuss-Realschule besteht seit zehn Jahren. Über 1100 Schüler/ innen haben das Angebot genutzt. ❚ Seite 7

Persönlichkeiten denn immer wieder haben Teilnehmer der Friedhofsführungen nachgefragt, ob es die Informationen zu den bestatteten Persönlichkeiten nicht auch zum Nachlesen gibt“, schreibt die Autorin im Vorwort. Eine kurze Geschichte der Offenburger Friedhöfe dient als Einleitung. Danach werden bekannte Offenburger/innen vorgestellt: Franz Burda etwa, an den in der Steinstraße eine Skulptur erinnert, Großvater von Hubert Burda; oder Gretel Haas-Gerber, die große Offenburger Malerin; oder Adolf Geck, ehemals Landesvorsitzender der badischen Sozialdemokraten; oder Karl Heinrich Schaible, Mitbegründer des Offenburger Turnvereins, aktiv in der Demokratiebewegung 1848 und später hoch geachteter Wissenschaftler; oder Franz Volk, ebenfalls verfolgter Revolutionär, später Bürgermeister Offenburgs und Arzt sowie Historiker. Auch Silvia Cohn erhielt hier auf dem Waldbach-

VIELE TIPPS In unserer vorösterlichen Serie „Klimafasten“ geht es diesmal um die Möglichkeiten zur Geldanlage in den Bereichen erneuerbare Energien und soziale Projekte. ❚ Seite 9

bulthaup Blick auf Kreuz und Kapelle.

friedhof ihre letzte Ruhestätte. Sie war am 30. September 1942 in Auschwitz umgebracht worden. Die Führungen auf dem Friedhof stoßen regelmäßig auf großes Interesse. Das Gelände ist 1871 eingesegnet worden und wurde lange als städtischer Friedhof genutzt, bevor 1946 der Stadtfriedhof Weingarten angelegt wurde. Dennoch finden auch heute noch Bestattungen auf dem Alten Friedhof statt. Der Förderkreis Historischer Waldbachfriedhof setzt sich für den Fortbe-

Foto: Reinbold

stand dieses mittlerweile denkmalgeschützten Ensembles ein. Es soll als Bestattungsort, Park und stadtgeschichtliches Kulturdenkmal bewahrt werden. Viele Grabkreuze und -steine sind als besonders erhaltenswert eingestuft. Immer mehr Paten kümmern sich um die Pflege eines von ihnen gewählten Grabs, für das es keine Angehörigen mehr gibt. Das Buch kann im Museum und in den Buchhandlungen für 12,80 Euro erworben werden.

Die Zeit ist reif – für Ihre erste bulthaup!

Moltkestraße 2 77654 Offenburg Tel. 0781 92429-0 www.hasu.de


2 1.4.2017 ALLES GUTE ZUM GEBURTSTAG

In dieser Woche gratuliert Oberbürgermeisterin Edith Schreiner folgender Jubilarin: Auf 90 Lebensjahre kann Theresia Göbel (7. April) zurückblicken. Alles Gute und herzlichen Glückwunsch!

Kein Brunch Der für Sonntag, 2. April, geplante Sonntagsbrunch für Familien im Stadtteil- und Familienzentrum Oststadt fällt aus. Die ausrichtende Gruppe ist kurzfristig abgesprungen. Der nächste Brunch ist für Sonntag, 7. Mai, ab 9 Uhr mit dem Förderverein der GeorgMonsch-Schule geplant.

Neuer Schliff Am heutigen Samstag, 1. April, ist von 8 bis 13 Uhr der Messerschleifer Karl Dold auf dem Wochenmarkt. Wer etwas zu schleifen hat, sollte sich auf den Weg machen.

Quiz für Senioren Rätsel sind für Senioren eine Möglichkeit, die Gehirnzellen zu trainieren. In Teams werden Quizfragen im Wettbewerb miteinander beantwortet. Ab 4. April bietet Kurt Hertlein jeden ersten Dienstag im Monat von 15.30 bis 17 Uhr einen Quiznachmittag im Seniorenbüro, Am Marktplatz 5, an. SONNTAGS- UND NACHTDIENST DER APOTHEKEN 1.4. 2.4. 3.4. 4.4. 5.4. 6.4. 7.4. 8.4. 9.4.

Burda-Park-Apotheke (Kronenplatz 1) Apotheke Zunsweier Apotheke Haaß Schillerplatz Marienapotheke (Schutterwald) Löwenapotheke Weingartenapotheke Stadtapotheke Apotheke Haaß Ortenberger Straße Schwarzwaldapotheke

Training angesagt Verkehrswacht: Tipps für Senioren im Straßenverkehr In jedem Alter, besonders für Senior/innen, ist es wichtig, die eigene Fahrtüchtigkeit realistisch einschätzen zu können. Deshalb hat die Kreisverkehrswacht Offenburg/Ortenau e.V. unlängst im Seniorenbeirat das Konzept des Fahrsicherheitstrainings für Senioren vorgestellt. Das OFFENBLATT fragte bei Thomas Kolberg von der Kreisverkehrswacht nach. Herr Kolberg, ein Fahrsicherheitstraining für Senioren – wie unterscheidet sich das Training von anderen Altersgruppen? Thomas Kolberg: Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen dem Seniorentraining und dem normalen Fahrtraining ist zum einen der Verzicht auf das bewusste Erleben von physikalischen Thomas Kolberg: „Einfache Methoden zur Überprüfung gibt es nicht.“ Foto: privat

Grenzsituationen und zum anderen der zeitliche Ansatz. So verzichten wir bewusst auf das Schleudern von Fahrzeugen und die Trainingsdauer beträgt im Gegensatz zum „normalen“ Training lediglich nur vier Stunden. Man hört oft von Unfällen, die Senioren verursachen – sollten ältere Verkehrsteilnehmer regelmäßig geprüft werden? Kolberg: Sie sprechen ein sensibles Thema an. Wir meinen, dass alle Fahrzeugführer regelmäßig ihre Fahrtüchtigkeit überprüfen lassen sollten. So wird aus medizinischer Sicht empfohlen, einen jährlichen Sehtest bereits ab dem 40. Lebensjahr durchführen zu lassen. Daher würde ich jedem, unabhängig von seinem Alter, der ein Fahrzeug führt zu einem regelmäßgen Gesundheitscheck raten. Welche Altersgruppen melden sich bei Ihnen?

Kolberg: Wir haben alle Altersgruppen bei uns im Training. Vom begleiteten Fahren mit 17 Jahren bis hin zum Profi mit 85 Jahren. Persönlich empfinde ich es eher so, dass Frauen noch unterrepräsentiert sind. Allerdings meine ich, in den letzten Jahren in diesem Punkt eine deutliche Steigerung feststellen zu können. Finden Sie eine Altersgrenze bei Fahrerlaubnissen sinnvoll? Kolberg: Nein! Die glücklicherweise steigende Lebenserwartung unserer Gesellschaft führt dazu, dass immer mehr Top-Fitte-Senioren ihren „Unruhestand“ genießen können. Eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze halte ich nicht für sinnvoll. Ich vertraue in diesem Punkt auf die Eigenverantwortung der Senioren. Gibt es Methoden, um die eigene Fahrtüchtigkeit zu prüfen? Kolberg: Leider gibt es keine „einfache“ Methode, da die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängt. Jeder von uns hat schon festgestellt, dass eine kleine Erkältung bereits Einflüsse auf die Fahrtüchtigkeit haben kann. Laut Statistik ist bei Senioren die Anzahl der Verkehrstoten etwa dreimal so hoch wie bei der übrigen Bevölkerung. Welche Maßnahmen könnten helfen, das Risiko zu senken? Kolberg: Da müssten wir die Statistik genauer betrachten und würden feststellen, dass für Senioren das Risiko, im Straßenverkehr bei einem Unfall tödlich verletzt zu werden, als Fußgänger/Fahrradfahrer deutlich zunimmt. Somit würde bereits das Tragen eines Fahrradhelms das Risiko verringern. Vielen Senioren ist nicht bewusst, dass helle Kleidung zur besseren Erkennbarkeit beiträgt. Viele Senioren sind zudem mit der rasanten Entwicklung der Fahrzeugtechnik überfordert. Hierzu bieten wir das Seniorentraining an, damit diese die Vorteile der aktuellen Fahrzeugtechnik besser nutzen können.

SITZUNGSPLAN 3.4.

Kulturausschuss 18 Uhr, Sitzungssaal, Technisches Rathaus, Wilhelmstraße 12 Die Unterlagen liegen im Bürgerbüro, Fischmarkt 2, sowie im Bürgerbüro Bauen, Wilhelmstraße 12, zur Mitnahme aus. Download unter www. offenburg.de/ratsinformation. Tagesordnung auf Seite 18.

Baden an Ostern Hallenbad und Sauna (gemischt) sind an Karfreitag, 14. April, und Ostersonntag, 16. April, von 9 bis 18 Uhr geöffnet. Am Karsamstag, 15. April, sind das Bad von 9 bis 18 Uhr und die Sauna von 9 bis 19 Uhr geöffnet. Am Ostermontag sind Bad und Sauna geschlossen.

Amtsblatt der Stadt Offenburg

Impressum Herausgeberin: Stadt Offenburg Verantwortlich: Wolfgang Reinbold Redaktion: Marie-Christine Gabriel, Telefon 07 81/82 23 33 Gertrude Siefke, Telefon 07 81/82 25 72 Anja Walz, Telefon 07 81/82 26 66 offenblatt@offenburg.de Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Hauptstraße 90, 77652 Offenburg Veranstaltungskalender: marie-christine.gabriel@offenburg.de Austräger-Reklamation: Telefon 07 81/82 25 65, Telefax 07 81/82 75 82 Verantwortlich für Anzeigen: Kresse & Discher GmbH Marlener Straße 2, 77656 Offenburg Anzeigenverkauf: Barbara Wagner Telefon 07 81/95 50 45 Telefax 07 81/95 50 545 anzeigen.offenblatt@kresse-discher.de Herstellung: Kresse & Discher GmbH Marlener Straße 2, 77656 Offenburg Druck: Druckzentrum Südwest GmbH Auf Herdenen 44 78052 VS-Villingen Vertrieb: PSV Presseservice- & Vertrieb-GmbH Im Oberwald 27a, 79359 Riegel a.K. Telefon 076 42/91 08 -0 Telefax 076 42/91 08 40 inforiegel@psv-gmbh.de Redaktionsschluss: Montag, 17 Uhr Erscheinungsweise: wöchentlich, jeweils samstags kostenlose Verteilung in alle Haushalte Anzeigenschluss: jeweils Di., 17 Uhr Auflage: 29 674

www.offenblatt.de


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Politisches Meinungsforum Europa hat Zukunft!

Paukenschlag in Offenburg

Grüne Freiheit in Offenburg

Schon zwei Mal schlug vor dem Rathaus der „Pulse of Europe“ – am Sonntag ist es ab 14 Uhr wieder so weit. Wer die überparteiliche Bürgerinitiative miterlebt hat, wird etwas

... vor knapp 42 Jahren: „Ja hallo, SPD?“, fragte man mich, seit kurzem Vorsitzender des Ortsvereins. Die örtlichen OB-Kandidaten (beide CDU) sind längst im Schaulaufmodus. „Ihr stellt in Bonn am Rhein mit Helmut Schmidt den ,OB aller Deutschen‘. Doch an der Kinzig kriegt ihr nichts auf die Reihe.“ „Weil Offenburg den Fachmann braucht“, heißt drei Wochen später unser Slogan: Martin Grüber eben. Auch die FDP, damals sozialliberal, hatte Lust auf Neues, votierte für den Fremdling aus dem „roten“ Hessen. Die Säle waren voll, die Wirte rieben sich die Hände, die Parteien waren im Clinch. Podiumsdiskussion drei Tage vor der Wahl: Unmengen gespannter Teilnehmer – die Aktion „Bürger für Grüber“ wird zum Selbstläufer. Und dann stehen sie im Herbst 1975 zu Tausenden vor dem Rathaus und sind so was von perplex, freudig erregt die einen, ge-

Es lebe die Freiheit! Ja. Die Freiheit. Ein ur-grünes Thema. Ein Ur-Offenburger Thema. Ur-grün: Wir sind so frei – setzen uns für die Natur, für die Schöpfung ein. Wir sind so frei – kämpfen für gleiche Rechte von Frauen und Männern, Muslima und Christinnen. Freiheit. Ein ur-grünes Thema. Und natürlich auch ein Ur-Offenburger Thema: Unser Salmen – geboren wurden hier 13 Freiheitsrechte. Deshalb feiern wir unser Freiheitsfest.

Ingrid Fuchs: „Europa fängt vor der Haus­ tür an.“

von der Aufbruchstimmung gespürt haben: Europa geht uns alle an! Europa lebt – wie sehr gerade in Offenburg, wird auch unser Bürgerfest zeigen, das wir heute und morgen feiern: Die Partnerschaft zwischen Pietra Ligure und Offenburg besteht seit zehn Jahren und hat sich zu einer stabilen Beziehung entwickelt. „Unsere Aufgabe ist es, Europa im Kleinen zu leben“, so hat OB Schreiner kürzlich formuliert. Wir von der CDU-Fraktion können uns dieser Auffassung nur anschließen und wollen unseren Beitrag leisten, dass Europa und die deutsch-italienische Freundschaft leben. Mit Jess Haberer haben wir den Motor dieser Städtepartnerschaft ja in unseren eigenen Reihen – wobei sehr viele Frauen und Männer dazu beitragen, dass die Beziehung zwischen unseren beiden Städten wächst und gedeiht. Die Bevölkerung ist eingeladen, am Wochenende dabei zu sein, wenn Musik aus beiden Ländern gespielt, ein zweisprachiger Gottesdienst gefeiert wird und eine kulinarische Schlemmermeile die Kulisse für Austausch auf dem Marktplatz bildet. Europa hat Zukunft – und fängt vor der Haustür an. Ingrid Fuchs

Bertold Thoma: „Martin Grü­ ber – ein Glücksfall für Offenburg.“

knickt die anderen. Im schwarzen Offenburg trinken sie nicht nur, sondern wählen den Roten, ja steht die Welt denn kopf? Grüber erringt später bei der Kreistagswahl 30000 Stimmen, schlägt 1983 den CDU-Bewerber haushoch. Bürgervoten, die ihresgleichen suchen. Die Wertschätzung hat zu tun mit seiner professionellen und im guten Sinne leutseligen Art, nah bei den Menschen zu sein und energisch das Wohl der Stadt zu mehren. Grüber – ein Glücksfall für Offenburg! Bertold Thoma

Norbert Großklaus: „Freiheit ist ein grünes Thema.“

Und: Die Freiheit soll noch gewichtiger werden. Deutlich wird dies in nahezu jeder Vorlage des Fachbereichs Kultur. Freiheit. Ur-Grün und Ur-Offenburgerisch. Das möchten wir als Fraktion der Grünen nun auch würdigen. Gebührend. Deshalb benennen wir uns um. Wir heißen ab jetzt: GFO – Grüne Freiheit Offenburg. Wir freuen uns, dass die Bundespartei damit sofort einverstanden war. So bekommt unser Fraktionsname mehr Lokalkolorit. Wir bleiben, wer wir sind: Kritisch. Offen. Bürgernah. Wir bleiben Bündnis90/Die Grünen. Doch wir machen mit dem neuen Namen noch deutlicher: Die Freiheit wurzelt in der Offenburger Geschichte. Freiheit ist ein grünes Thema. Deshalb: Es lebe die Freiheit! Es lebe die GFO – die Grüne Freiheit Offenburg!

Norbert Großklaus

Nun ist es …

Wundertüte

… offiziell, die Kernöffnungszeiten und das Preiskonzept für das „Freizeitbad Stegermatt“ sind durch den Gemein-

Entwickelt sich das Projekt Einkaufscenter zur Wundertüte? Anstatt die Katze aus dem Sack zu lassen, hat die jüngste Präsentation des Investors OFB Spekulationen Tor und Tür geöffnet. Die für das Auslösen einer Investition notwendige Vermietungsquote oder potenzielle Mieter wurden nicht genannt. Die Benennung von Ankermietern wäre für die Darstellung der Rentabilität des Projekts jedoch ein positives Signal. Von diesen aber bisher keine Spur. Sollten uns diese Mieter nicht schon im Dezember 2015 benannt werden? Die am 4. April im Mannheim zu verhandelnde Normenkontrollklage gegen das Center wurde von Stadtseite bisher eher belächelt. Ist diese aber nun doch für den bisher nicht eingereichten Bauantrag ursächlich? Oder ist der unsere traditionelle Geschäftswelt von rechts überholende Online-Handel die Ursache? Wo bleibt die versprochene Revitalisierung der nördlichen Hauptstraße mit ihren massiven Leerständen? Die Revolution im Handel ist rasant. Bestellungen über das Smartphone, zu jeder Uhrzeit, Sonntage inklusive, werden die Standort- und Verkehrspolitik extrem herausfordern. Der Handelsverband (HDE) bringt es auf folgende Formel: Wenn 1000 Meter Fußgängerzone gleich 100 Prozent Umsatz sind, müsste eine Umsatzverschiebung von 10 Prozent durch den Online-Handel eine Verkürzung der Fußgängerzone um 100 Meter bedeuten. Stattdessen werden die Stadträte weiter mit alten Informationen gefüttert. Gugge mer mol, wer sich de Mage verrengt! Silvano Zampolli

Rudi Zipf: „Ein Bade­ erlebnis mit vielen Facet­ ten.“

derat bestätigt worden. Da allen Leuten recht getan ist eine Kunst, die niemand kann, wird sich dies hier wieder bestätigen. Trotzdem sei festgestellt: Das verabschiedete Preisgefüge entspricht dem neuen und erheblich verbesserten Angebot. Vergleichbare Bäder sind teurer, Angebote mit Wertkarte, Familien- oder Seniorenpass ermöglichen jedem Offenburger Bürger einen preiswerten Besuch des neuen Bades. Zusätzliche Angebote, die bisher in Anspruch genommen wurden, wie Schwimmkurse, Wassergymnastik, Aquajogging usw. wird es weiterhin geben, dies alles wird die Geschäftsführung bis zur Eröffnung im Angebot haben. Neue Ideen werden hinzukommen. An eines wird man sich allerdings gewöhnen müssen: Es gibt kein Freibad getrennt vom Hallenbad mehr, mit dem Eintritt erlebt man ein Badeerlebnis mit vielen Facetten. Es lohnt sich, diesen auch einmal einen ganzen Tag Freizeit und Urlaub zu widmen. Das Aha-Erlebnis wird sich beim ersten Besuch einstellen – sowohl beim Bad, als auch in der neuen großen Saunalandschaft. Rudi Zipf www.freiewaehleroffenburg.de


4 1.4.2017

Irritierender Auftritt in Sachen Rée-Carré

Zustimmung

Bürgermeister Oliver Martini kündigt Pressegespräch für die kommende Woche an Nach dem irritierenden Auftritt von Rüdiger Kramm vom Darmstädter Architekturbüro Kramm &Strigl zum Neubau des Einkaufsquartier Rée-Carré am 22. März im Gestaltungsbeirat wird es nun am Donnerstag, 6. April, 15.30 Uhr, ein Pressegespräch mit Vertretern der OFB geben. Grund für die Irritationen war, dass der Architekt den Planungsstand vom Oktober 2015 rekapitulierte. Die Enttäuschung war daher von allen Seiten groß. Dennoch gab der Gestaltungsbeirat seine Anregungen zum Projekt weiter. Für die Fassade, vor allem für den Kopfbau, wünschte sich der Gestaltungsbeirat hochwertige Klinker, um die besondere Stellung zu demonstrieren. Das sei eine Kostenfrage, verwies Rüdiger Kramm, Architekt des Projektentwicklers OFB, auf das günstigere Fassadenmaterial Riemchenklinker. Doch Details müssten noch erarbeitet werden, ein Satz, der sich wie ein roter Faden durch die Ausführungen Kramms zog. „Wir wollen einen ruhigen Bodenbelag haben“, sprach sich der Architekt

Das bekannte Modell erntete wenig Beifall im Gestaltungsbeirat.

für eine „homogene Farbigkeit“ und gegen eine Changierung aus. „Keine Brüche zwischen Freiraum und Fassade“, blieb Baubürgermeister Oliver Martini bei den angedachten, changierenden Tönen. Die Farbauswahl sei mit Blick auf den Bodenbelag zu treffen, so auch die Anregung von Annette Rudolph-Cleff, Professorin für Stadtentwicklung und Mitglied des Gestaltungsbeirats. Von einem „ernüchternden Vortrag“ bis zu

Foto: Walz

„wenig motiviert“ hagelte es auch Kritik von Seiten der Stadträte. Es werde eine weitere Einladung vom Gestaltungsbeirat geben, erklärte Beiratsvorsitzender Eckart Rosenberger abschließend und wünschte sich, dass die Anregungen seines Gremiums bis dahin eingearbeitet seien. Im Gemeinderat am vergangenen Montag kündigte Martini an, dass sich die OFB-Chefentwickler den noch offenen Fragen stellen werden.

Das Architekturbüro Rudloff, Wild & Partner aus Schweinfurt hat seine Planungen zum Neubau eines Fachgroßhandels der G.U.T. Offenburg KG mit Ausstellungsraum, Verwaltung und Abholexpress an der B3 im Ortsteil Bohlsbach dem Gestaltungsbeirat am 22. März vorgestellt. Das Gebäude verfüge über zwei Geschosse – im Erdgeschoss mit einem Sanitärausstellungsraum (nördlicher Teil) und Räumen für den Abholexpress (südlicher Teil), im ersten Obergeschoss befinden sich im Norden eine Fliesenausstellung sowie Schulungsräume und im Süden Schulungsräume mit Sitz der Verwaltung, informierte Frank Schmierlein vom Architekturbüro. Es handele sich um einen klassischen Gewerbebau mit Sandwich-Fassade. Für das dreigeschossige Treppenhaus mit einer Aufzugsanlage auf Höhe der Gebäudemitte sei im obersten Geschoss ein Pausenraum für die Mitarbeiter mit Zugang zur Dachterrasse geplant. Als „städtebaulich gut geeignet“, bezeichnete Eckart Rosenberger vom Gestaltungsbeirat den geplanten Neubau. Auch sei die Erschließung des ruhenden Verkehrs sinnvoll gemacht, freut sich Rosenberger. Lob gab es auch von Freiraumplanerin Ulrike Ucas: „Die geplanten Grünflächen mit heimischen Bäumen und Gehölzen sind gut auf das Fassadenbild abgestimmt.“

Der Gemeinderat hat einhellig beschlossen Themen, die in den diversen Fachausschüssen ausführlich diskutiert worden sind und bei denen es in den Fraktionen keinen zusätzlichen Redebedarf mehr gibt, werden auf der Tagesordnung des Gemeinderats im sogenannten „Aufruf“ aufgelistet. Sie sind am vergangenen Montag in einem Block verabschiedet worden. Das Siedlungs- und Innenentwicklungsmodell Offenburg (SIO) ist zur Kenntnis genommen worden. Bei der Baulandentwicklung sind künftig

„Grundsätze zur Baulandentwicklung“, wie sie in den vergangenen Jahren erarbeitet wurden, anzuwenden. Der Gemeinderat hat die Jahresabschlüsse der Technischen Betriebe Offenburg (TBO) festgestellt. 2014 konnte ein Jahresüberschuss von rund 580 000 Euro, 2013 von 3,4 Millionen Euro erzielt werden. Die Änderung der Friedhofssatzung zum 1. April 2017 ist angenommen worden (vgl. die Seiten 19 bis 24 in diesem

OFFENBLATT). Kenntnis genommen hat der Gemeinderat von der beabsichtigten Auslobung eines Architektenwettbewerbs durch das Ortenau-Klinikum zur Fortschreibung des Masterplans für die Entwicklung des Standorts am Ebertplatz. Sie Stellungnahmen zum Scoping-Verfahren für den Ausbau der Rheintalbahn und der Autobahn A5 sind beschlossen worden. Hier geht es u.a. auch um den Bau eines Güterzugtun-

nels und um die Neubaustrecke entlang der Autobahn südlich von Offenburg. Für das Baugebiet „Spitalbühnd“ in Waltersweier sind Grundsätze und Ziele formuliert worden. Es wird eine Mehrfachbeauftragung geben, um ein städtebauliches Konzept entwickeln zu können. Zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Winkel 2“ in Zell-Weierbach wird eine Satzung über die Verlängerung der bestehenden Ver-

änderungssperre gemäß §17 Absatz 1 BauGB beschlossen. Die Schulsozialarbeit wird auf Grundlage einer vorläufigen Konzeption ab dem Schuljahr 2017/18 auf alle Grundschulen in Offenburg ausgeweitet. Für diese Ausgabe soll zunächst Personal aus dem zurückgehenden Bereich der Werkrealschule eingesetzt werden. Die Sportförderrichtlinien sind mit Wirkung zum 1. Januar 2017 konkretisiert und angepasst worden.


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Viel Wasserfläche fürs Geld Offenburger Gemeinderat beschließt Bad-Namen, Öffnungszeiten und Preisstruktur / Im Zentrum steht die Wertkarte

Freizeitbad Stegermatt. Besuchergruppen äußern sich begeistert über das künftige Angebot.

Der Offenburger Gemeinderat ist der Empfehlung des Aufsichtsrats der Offenburger Badebetriebs GmbH gefolgt und hat die Öffnungszeiten, die Preisstruktur sowie den Namen des neuen Freizeitbads in der Stegermattstraße festgelegt. Künftig wird das Bad „Freizeitbad Stegermatt“ heißen. 33 Stadträte stimmten dem zu, vier lehnten den Namen ab und zwei enthielten sich der Stimme. Die Preisstruktur war etwas umstrittener, ihr stimmten 29 Stadträte zu, fünf votierten mit Nein und weitere fünf enthielten sich. Unstrittig waren die Öffnungszeiten: täglich von zehn bis zehn, dienstags und donnerstags kann künftig von 6.30 bis 8.30 Uhr früh geschwommen werden.

Positives Projekt In ihrem Eingangsstatement hat OB Edith Schreiner darauf hingewiesen, dass der Bau des neuen Freizeitbads ein von Anfang an sehr positiv belegtes Projekt gewesen sei, das zudem mit einer hohen Transparenz mit allen Nutzergruppen – Vereinen, Schulen, Behinderten, Stammgästen – abgestimmt worden sei. Sie habe aus diesem Grund nicht nachvollziehen können, dass im samstäglichen OT-Stadtgeflüs-

ter nach dem Pressegespräch, in dem über die Preisstruktur informiert worden war, negative Stimmung gemacht worden sei. Dort habe es so ausgesehen, als ob ein Tagesbesuch sieben Euro und ein Jahresticket 350 Euro koste: „Man sollte schon Vorlagen richtig lesen und interpretieren.“ Geschäftsführer Stefan Schürlein hat in klaren und strukturierten Ausführungen Öffnungszeiten und Preisgefüge erläutert. So seien bei den Öffnungszeiten Ausnahmen möglich. Vereine und Schulen haben erweiterte Zeiten. Im Sommer könne man schon auch bei Bedarf um 9 Uhr öffnen. Bei Führungen durch die Bad-Baustelle reagierten die Menschen begeistert: Schürlein kündigte für Samstag, 20. Mai 2017, einen Tag der offenen Tür an. Grundsätzlich sagte er zu den Preisen: „Alles, was wir nicht über Eintrittsgelder finanzieren, muss aus dem städtischen Haushalt bezahlt werden.“ Das geplante Defizit werde jährlich 1,4 Millionen Euro betragen, bei derzeit angenommenen 200 000 Besuchern werde schon jetzt jeder Badegast mit sieben Euro von der Kommune subventioniert. Entscheidend in dem ganzen System, das nun neu eingeführt wird, ist die Wertkarte. Man kauft für 50 Euro eine Karte und kann dann für 60 Euro

Foto: Hohnwald

schwimmen gehen. Oder anders ausgedrückt: Der Tagestarif für Kinder mit Wertkarte beträgt 3,30 Euro (regulär für Kinder/Ermäßigte ab einem Meter Größe: 4 Euro). Kinder unter einem Meter Größe baden generell kostenlos. Der Tagestarif für Eltern mit einer unbegrenzten Anzahl eigener Kinder beträgt 18 Euro. Zudem kann ein Schüler oder eine Schülerin in den Sommerferien das Freizeitbad für insgesamt 25 Euro nutzen!

Wertkarte Der Tagestarif für einen Erwachsenen mit Wertkarte beträgt 5,80 Euro statt regulär 7 Euro. Wer für zwei Stunden reines Schwimmen ins Bad möchte, bezahlt künftig regulär 4 Euro, Kinder/Ermäßigte 2,50 Euro – mit Wertkarte sind es für Erwachsene noch 3,30 Euro. Neu auch: Bisher konnte man nur am Abend noch kurz schwimmen, jetzt ist es den ganzen Tag über möglich. Die Jahreskarte für Erwachsene kostet jetzt 350 Euro, ermäßigt 210 Euro. Kinder mit Familienpass bezahlen 165 Euro. Regina Heilig, CDU, sprach von einer „sehr sorgfältigen Aufarbeitung“. Die Öffnungszeiten seien völlig in Ordnung, bei einer Flächenerhöhung um mehr als das doppelte und einer ganz neuen An-

gebotsdimension ergebe sich auch eine andere Grundlage zur Preisgestaltung. Am Anfang dachte sie, dies sei ein erheblicher Preissprung, doch habe sie sich in vielen Diskussionen überzeugen lassen, dass die Preisgestaltung angemessen sei. Heinz Hättig, SPD, sieht das Ziel einheitlicher und einfacher Öffnungszeiten erreicht. „Das neue Bad ist eine gute Grundlage für die nächsten 20 Jahre.“ Es sei nichts falsch dabei, über die Eintrittsgelder einen Kostendeckungsgrad von 80 Prozent erreichen zu wollen. Man könne den Europapark überhaupt nicht mit einem Bad vergleichen. In den Park kommen 3,5 Millionen Besucher im Jahr. Karin Jacobsen beantragte für die Grünen ein Preissystem mit mehr Staffelungen. Dies würde jedoch das Defizit, so Bürgermeister Hans-Peter Kopp, um 150 000 Euro erhöhen. Sowohl Thomas Bauknecht, FDP, als auch Rudi Zipf, Freie Wähler, halten die Taraifstruktur für richtig. Bauknecht ergänzte: „Nicht-Badgänger zahlen das Bad ja auch mit, deshalb müssen die Subventionen gedeckelt werden.“ Und Zipf unterstrich einen Aspekt, der erst mit der ganzjährigen Nutzung ins Bewusstsein dringen wird: „Es gibt eben keine Trennung mehr zwischen Frei- und Hallenbad.“


6 1.4.2017

Buntes Haus stockt auf 30 000 Euro mehr für die Einrichtung an der Moltkestraße /Lob von allen Fraktionen Um eine halbe Stelle für die Leitungstätigkeit im Bunten Haus zu finanzieren, erhält die Ausländerinitiative Offenburg e.V. als Trägerin einen Kostenersatz von 30 000 Euro – vorausgesetzt, der Gemeinderat stimmt in seiner Mai-Sitzung zu. Die Mitglieder des Ausschusses für Familie und Jugend waren einhellig dafür. Die Oststadt ist mit etwa 14 000 Einwohner/innen der mit Abstand größte Sozialraum der Stadt. Für Bürgermeister Hans-Peter Kopp stellt das Bunte Haus „ein halbes Familienzentrum“ dar und schließt die Lücke in der Oststadt, die sich aufgrund der räumlichen Ausdehnung in Nord-Süd-Richtung ergibt. Abgesehen von Kindergarten und Kinderkrippe übernimmt die Einrichtung an der Moltkestraße alle klassischen

Funktionen eines Stadtteil- und Familienzentrums, von der Schulkindarbeit über die Jugendarbeit bis zur Schulsozialarbeit an der Erich-Kästner-Realschule und der Weingartenschule. Das Gebäude selbst gehört der Stadt und wird von der Stadt auch unterhalten. Der Chef des Bunten Hauses, Philipp Basler, hat sich zwar bislang schon um Leitungsaufgaben gekümmert, wurde dafür allerdings nicht bezahlt. Das soll sich jetzt ändern: Mit der Vergütung der Leitungsfreistellung kann zusätzliches pädagogisches Personal besetzt werden, um die in diesem Bereich fehlende Leitungszeit von Basler auszugleichen. Insgesamt

sind 22 hauptamtliche Mitarbeiter/innen mit 16,3 Stellen im Bunten Haus beschäftigt. In der Fraktionsrunde ging Regina Heilig (CDU) auf die „evidenten Verdienste“ ein und äußerte sich „uneingeschränkt zustimmend“ ebenso wie Loretta Bös (SPD): „Der Finanzierung steht gar nichts im Wege.“ Eva-Maria Reiner (Grüne) sprach von einer „wichtigen und nicht wegzudenkenden Einrichtung“, auch Stefan Konprecht (FWO) signalisierte Zustimmung. Bürgermeister Kopp zeigte sich froh über die Einmütigkeit. Die Finanzierung der halben Stelle dieses „wichtigen Partners“ soll ab 1. Juli 2017 einsetzen.

KURZ NOTIERT

Ökumene feiert Unter dem Motto „Erinnerung heilen – Christus bezeugen“ feiern die beiden höchsten Kirchenvertreter aus Baden, der evangelische Landesbischof Jochen CorneliusBundschuh und der katholische Erzbischof Stephan Burger, am Mittwoch, 5. April, 18 Uhr, in der Offenburger Heilig-Kreuz-Kirche einen gemeinsamen Gottesdienst. Damit wollen Katholiken und Protestanten im Reformationsjahr die konfessionellen Kämpfe und Auseinandersetzungen thematisieren, die es in der Geschichte beider Kirchen gab. Im Mittelpunkt des Gottesdienstes soll das Kreuz als Zeichen der Versöhnung und Heilung für beide Konfessionen stehen. 1517 veröffentlichte der Mönch Martin Luther seine 95 Thesen gegen den Missbrauch des Ablasses an der Kirchentür der Schlosskirche in Wittenberg – mit weitreichenden Folgen.

Beliebt wie noch nie

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„Unsere Einrichtungen sind beliebt und werden nachgefragt wie noch nie“: Mit dieser positiven Nachricht hat Bürgermeister Hans-Peter Kopp den Sachstandsbericht über die Kindertageseinrichtungen eingeleitet. Die Kehrseite der Medaille: Aufgrund der hohen Auslastung gibt es nur vereinzelt freie Plätze; nicht alle Elternwünsche können berücksichtigt werden – und auswärtige Kinder haben keine Chance auf einen Platz. Wie Abteilungsleiterin Martina Köllner in der jüngsten Sitzung des Ausschusses für Familie und Jugend am Mittwoch darlegte, werden aufgrund der aktuellen Anmeldesituation rund 2700 Plätze für das kommende Kindergartenjahr benötigt. Auf Dauer wird mit einem weiteren Zuwachs von sechs Prozent gerechnet, sodass in den nächsten Jahren weitere 150 Plätze gebraucht werden. Überlegt wird derzeit, neben der Einrichtung im Stadtwald noch einen Waldkindergarten einzurichten; im Neubaugebiet Seidenfaden könnten darüber hinaus Plätze geschaffen werden, am Waldbach,

im Schlachthof und in Waltersweier. Köllner betonte, dass es sich dabei zunächst um Ideen handele. Es gehe um „temporäre Lösungen“. 343 Vollzeitstellen gibt es zurzeit in allen Kitas im Stadtgebiet. Je nach Anstieg der Kinderzahl wird mit weiteren 40 bis 50 Stellen gerechnet. „Wir können die freien Stellen besetzen“, gab sich Köllner zuversichtlich – Abstriche am Betreuungsschlüssel dürfe es nicht geben. Auch Kopp betonte: „Wir werden unsere Standards auf jeden Fall einhalten, wenn nicht sogar überbieten.“ Sein Dank galt auch den Kirchen, die sich als Trägerinnen einiger Einrichtungen sehr engagiert und kooperativ zeigten. In der Fraktionsrunde lobte Regina Heilig (CDU) die „unmittelbar bevorstehenden Maßnahmen“. Julia Letsche (SPD) zeigte sich „gespannt auf die Strategie“, Karin Jacobsen (Grüne) freute sich u.a. darüber, dass die Waldkita so gut ankomme. Stefan Konprecht (FWO) erklärte, dass mit der Vorlage Druck herausgenommen werde: „Hier gibt es ein klares Signal.“


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Wichtige Betreuung am Nachmittag Die offene Ganztagsschule an der Theodor-Heuss besteht seit zehn Jahren / Jugendbetreuerinnen von Anfang an Die Theodor-Heuss-Realschule ist eine sogenannte „offene Ganztagsschule“. In den vergangenen zehn Jahren haben hier über 1100 Schüler/innen die Möglichkeit genutzt, am Nachmittag die Angebote wahrzunehmen. Getragen wird zum Beispiel die Hausaufgabenhilfe von Ehrenamtlichen. Cornelia Dresch-Gotthardt und Rosemarie Iwen sind von Anfang an dabei. Die beiden Frauen haben sich in der Hausaufgabenhilfe an der Theodor-Heuss-Realschule engagiert, als ihre Kinder noch Schüler waren. Doch auch später haben sie diese ehrenamtliche Arbeit weiter betrieben. Heute koordinieren sie diese Form der Nachmittagsbetreuung – und sind

Engagement sichtlich mit großem Engagement bei der Sache. „Gerade hier in der Nordweststadt leben viele Menschen mit ganz unterschiedlichem familiären und sozialen Hintergrund. Eine offene Ganztagesbetreuung kommt hier gut an“, sagt Dresch-Gotthardt. „Wir machen Angebote für Schüler/innen, die diese auch brauchen“, ergänzt Iwen. Schulleiter Rüdiger Fetsch schätzt die Arbeit mit den Ehrenamtlichen sehr. „Wir haben im Kollegium eine Kooperationslehrerin, die unsere Jugendbegleiter, also in der Regel Eltern von Schülern, unterstützt“, unterstreicht er die Bedeutung dieses Engagements für den Schulalltag. Die Schüler/innen werden täglich von einem Team von Lehrern und Jugendbegleitern betreut, das eng und vertrauensvoll mit den Klassenlehrern und der Schulleitung zusammenarbeitet. Dem Team der Jugendbegleiter/innen kommt in der Ganztagesschule eine besondere Bedeutung zu. Es hat von Anfang an eine hohe Anzahl an Betreuungsstunden übernommen und sorgt damit dafür, dass das Angebot für die Schüler vielfältiger wird und die Gruppengrößen auch überschaubar bleiben.

Bewegung nach den Hausaufgaben. Die Jugendbetreuerinnen Cornelia Dresch-Gotthardt und Rosemarie Iwen (v.l.), rechts daneben Schulleiter Rüdiger Fetsch. Foto: Reinbold

108 von derzeit insgesamt 610 Schülern von den fünften bis zu den neunten Klassen nehmen das Angebot in Anspruch. Dazu gehört dann auch, dass es raus auf den Hof geht, wo Tischtennisplatten, Einräder und sonstige Sport- und Spielgeräte zur Verfügung gestellt werden. „Wir haben klare Vorgaben, wohin die Kinder zum Spielen gehen dürfen. Meistens halten sie sich auf dem Hof vor der Schule auf. Wenn die Hausaufgaben erledigt sind, dann ist Zeit für Bewegung und frische Luft“, schildert Iwen den nachmittäglichen Ablauf. Derzeit machen insgesamt 13 Jugendbegleiter mit. Es gibt neben dieser Hausaufgabenbetreuung noch eine Reihe von Angeboten, in Arbeitsgemeinschaften mitzumachen. Am Nachmittag können die Jungs und Mädchen unter anderem an der Kletter-AG mit der schuleigenen Kletterwand, der Kunst AG, der Percussion AG teilnehmen oder in der Schulband mitspielen. Dazu gehört auch das in der Schulbibliothek eingerichtete Schülercafé, das von einer Schülerfirma betreut wird, in dem sich Schüler und Lehrer auch außerhalb

des Unterrichts begegnen. Unverzichtbar für die Schule ist der Schulsanitätsdienst, der von speziell ausgebildeten Schülern durchgeführt wird. Am Freitag, 24. März, war Tag der offenen Tür. Diese Möglichkeit wird jedes Jahr genutzt, um neue Jugendbegleiter zu interessieren. EinenAspektschätzenDresch-Gotthard und Iwen sehr: Es ist die soziale Komponente, die sich aus der Zusammenarbeit von Schülern aus den verschiedenen Schulstufen er-

Miteinander gibt. „Das entspricht ja auch unserem Leitbild an der Theodor-Heuss: das Miteinander“, fügt Fetsch an. Dies komme eben in den fächerübergreifenden Angeboten in besonderem Maße zum Ausdruck. Was manchmal fehle, so die beiden Jugendbegleiterinnen, sei eine Rückmeldung von Eltern. „Wir sind alle so engagiert bei der Sache, da hätten wir manchmal gerne noch ein paar Tipps von Elternseite, wo sie Interessen bei ihren Kindern erkannt haben“, würde sich Dresch-Gotthardt freuen.

Auch unterstützt der Förderverein seit Jahren die Arbeit der Jugendbegleiter. Es stehen gesunde Äpfel zur Verfügung – natürlich geschnitten. „Und die werden von unseren Schülern auch wirklich nachgefragt“, schmunzelt Rosemarie Iwen. Was alle Beteiligten ganz besonders gefreut hat, war die Anerkennung der geleisteten Arbeit, die bei der letzten Fremdevaluation der Schule im vergangenen Jahr formuliert worden war: „Der Ganztagsschulbetrieb beruht auf den Säulen Nachmittagsunterricht, Arbeitsgemeinschaften (AG) und Hausaufgabenbetreuung (...) Die Ganztagsbetreuung der Theodor-Heuss-Realschule erfährt eine hohe Akzeptanz unter der Schülerschaft, den Eltern und den Lehrkräften. Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sind motiviert und erleben die Schule durch das Nachmittagsangebot als Teil ihres Lebensraums (...) Die Lehrkräfte wissen, dass ihre Ganztagsschülerinnen und -schüler im GTS-Bereich auch bei der Erledigung der Hausaufgaben in guten Händen sind.“


8 1.4.2017

Neubau an der Fischerstraße Aufsichtsrat der Stadtbau/Wohnbau begutachtet abschließende Arbeiten / Förderung für breite Mittelschicht Bevölkerungsschicht bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen. „Es gibt eine starke Nachfrage an günstigen Wohnungen in Offenburg. Wir sind uns dessen bewusst und investieren daher auch weiterhin in verschiedene öffentlich geförderte Projekte“, sagte Lindenmeier.

Weitere Wohnungen

Aufsichtsrat. V.l.: Rainer Lindenmeier, Karl-Heinz Eckerle (FDP), Heiner Benetz (Wohnbau), Sozialbürgermeister HansPeter Kopp, Arthur Jerger (Grüne), OB Edith Schreiner, Hans Rottenecker (Freie Wähler), Bertold Thoma (SPD), Baubürgermeister Oliver Martini, Jürgen Ochs (Grüne) und Alois Späth (CDU). Foto: Guido Gegg

Die Arbeiten am Neubau an der Fischerstraße sind so gut wie abgeschlossen. Fliesenleger, Maler, Endreinigung: Aktuell bekommen die 25 neuen Mietwohnungen ihren letzten Feinschliff. Wie es dort vorangeht, davon hat sich am Dienstag der Aufsichtsrat der Bauherrin Wohnbau

Offenburg GmbH selbst ein Bild gemacht. Geschäftsführer Rainer Lindenmeier ist zufrieden: „Wir liegen absolut im Plan, ab April werden die Wohnungen nach und nach bezogen.“ Von seiner Architektur her orientiert sich der Neubau an der nahegelegenen Anlage „An der

Wiede 6–12“ mit dem markanten Schrägdach und einer modernen Optik. Die Fischerstraße 20/22 wurde im KfW-Standard 70 errichtet und weist daher gute Energiewerte auf. Für alle 25 Wohnungen gibt es bereits Mieter oder Mietinteressenten. 21 der Wohnungen sind öffentlich gefördert

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und liegen preislich ein Drittel unter der örtlichen Vergleichsmiete frei finanzierter Wohnungen. In Offenburg liegt diese Vergleichsmiete bei 8,50 bis 9 Euro pro Quadratmeter. „Damit eine Wohnung öffentlich gefördert werden kann, muss der Bauherr eine Reihe von Vorschriften einhalten“, erläuterte Lindenmeier. Doch nicht immer seien alle dieser Vorgaben für sämtliche Wohnungen in einem Neubau architektonisch realisierbar, fügte er hinzu. „Beispielsweise fallen Dachwohnungen manchmal etwas größer aus, als sie für eine öffentliche Förderung sein dürften. Deshalb sind vier Wohnungen in der Fischerstraße frei finanziert.“ Das Thema öffentlich geförderter Wohnraum steht nach wie vor ganz oben auf der Agenda der Wohnbau. Denn Kernaufgabe des Unternehmens ist es, einer breiten

So entstehen in der Angelgasse derzeit 28 geförderte Wohnungen, die Anfang 2018 fertig sein sollen. Im Neubaugebiet Seidenfaden errichtet die Wohnbau darüber hinaus insgesamt 110 Wohnungen, von denen 98 öffentlich gefördert werden. Die Arbeiten im Gebiet Seidenfaden sollen im Herbst dieses Jahres beginnen und zwei Jahre später abgeschlossen sein. In beiden Gebieten ist zudem der Bau einer Kindertagesstätte geplant. Insgesamt investiert das städtische Unternehmen bis 2020 rund 50 Millionen Euro, davon 37 Millionen Euro in öffentlich geförderten Wohnraum. Um eine öffentlich geförderte Wohnung mieten zu können, brauchen Mieter den sogenannten Wohnberechtigungsschein. Diesen erhält man auf Antrag, wenn das Haushaltseinkommen unterhalb einer festgelegten Grenze liegt. In diesem Zusammenhang wies Lindenmeier darauf hin, dass seiner Erfahrung nach viele Mieter gar nicht wissen, dass sie Anspruch auf einen solchen Wohnberechtigungsschein haben: „Viele glauben, öffentlich geförderte Wohnungen würden bloß für eine finanziell schwach aufgestellte Bevölkerungsschicht gebaut. Ziel des Wohnförderprogramms ist aber vielmehr, auch Einzelpersonen und Familien mit mittlerem Einkommen günstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.“ Für einen Dreipersonenhaushalt beispielsweise liegt die Einkommensgrenze in Baden-Württemberg derzeit bei 48 250 Euro brutto pro Jahr. Das Einkommen eines Vierpersonenhaushaltes kann 56 750 Euro betragen.


1.4.2017 9

Nachhaltiges Wirtschaften KLIMAFASTEN (V): Möglichkeiten zur Geldanlage in den Bereichen erneuerbare Energien und soziale Projekte Die städtische Klimaschutzmanagerin Bernadette Kurte und Petra Rumpel vom Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) geben im OFFENBLATT bis Ostern Informationen und Anregungen zum Thema Klimafasten. In dieser Woche dreht sich alles um den anderen Umgang mit dem eigenen Geld. Kaum jemand hält Kinderarbeit, Waffenhandel oder Regenwaldabholzung für richtig. Bewusst würden wohl nur die wenigsten mit solchen Geschäftsfeldern Geld verdienen wollen. Aber wer weiß schon so genau, wofür er seine Rücklagen arbeiten lässt? Allmählich wird den Menschen bewusst, dass es eine Rolle spielt, wo das eigene Geld investiert wird.

Geld bewusst anlegen Denn mit dem Geld der Anleger werden z.B. neue Atomkraftwerke, Gentechnikunternehmen, Braunkohleabbau oder amerikanische Ölpipelines finanziert und somit erst möglich gemacht. Klimaschädlichen oder unsozialen Vorhaben den Geldhahn abzudrehen, kann deshalb neben politischen Entscheidungen ein wichtiges Mittel sein, um sie zu verhindern. Stattdessen kann Geld bewusst eingesetzt werden, um soziale Projekte oder erneuerbare Energien voranzubringen. Dabei geht es nicht nur um große Vermögen und auch nicht nur

legen, welche die Energiewende mit dem Ausbau der erneuerbaren Energie voranbringt. Auch Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen bei eigenen Immobilien, sei es in thermische Solaranlagen, Photovoltaik oder energetische Sanierungen, die sich in den darauf folgenden Jahren durch Einsparungen bei den Energiekosten

Soziale Projekte

Pflanzen anstatt Abholzen – als Geldanlage unterstützenswert.

um direkte Investitionen in Aktien oder Fonds. Auch das Geld der sogenannten Kleinanleger summiert sich bei den Banken zu beachtlichen Beträgen auf. Gerade über die Verwendung von diesen Einlagen weiß kaum jemand Bescheid. Unterstützen die Bankkunden womöglich mit ihren Rücklagen Unternehmen, die sie ansonsten ablehnen? Die fünfte Fastenwoche möchte deshalb Mut machen, sich mit dem Thema Geldanlage zu befassen. Dabei ist es nicht nötig, gleich zum Finanzexperten zu werden. Ein erster Schritt kann sein, sich zu erkundigen, wie die eigene Bank mit den Sparguthaben umgeht, oder was die Versicherung

Foto: fotolia

mit den Rücklagen macht. Die Volksbanken und Sparkassen in der Ortenau bemühen sich nach eigenen Angaben um nachhaltiges Wirtschaften und bieten z.B. regionale Anlagemöglichkeiten, bei denen der Kunde bestimmen kann, ob die Investition in den Umweltbereich oder in die Schaffung regionaler Arbeitsplätze einfließen soll. Wer mit den Ergebnissen seiner Bank nicht zufrieden ist, kann den Wechsel zu einem anderen Institut erwägen, das Geldanlagen an ökologische und ethische Kriterien orientiert. Und wer Geld zur direkten Investition zur Verfügung hat, kann dieses z.B. bei einer regionalen Bürger-Energiegenossenschaft an-

bezahlt machen, können sinnvoll sein. Solche Investitionen unterstützen außerdem die heimische Wirtschaft und erhalten Arbeitsplätze in der Region, vorausgesetzt, dass bei den Projekten auch heimische Unternehmen zum Zuge kommen. Wer mit seinen Rücklagen gerne soziale Projekte weltweit fördern möchte, kann zum Beispiel über oikocredit Kredite für arme Menschen und damit ihre Entwicklungsmöglichkeiten unterstützen. Möglicherweise wird bei der Beschäftigung mit den eigenen Finanzen auch manchem bewusst, wie viel er übrig hat. In diesem Fall kann es beglückender sein, andere teilhaben zu lassen oder soziale bzw. kirchliche Organisationen sowie Umweltverbände zu unterstützen, als das Geld gewinnbringend anzulegen.

STICHWORT

Kontakte für Menschen, die ihr Geld bewusster anlegen wollen Die Bürgerenergiegenossenschaft E-Werk Mittelbaden eG investiert in erneuerbare Energien in der Region. Weitere Information unter http://www.beg-mittelbaden.de. Der in Offenburg lebende Journalist Frank Herrmann hat sich für sein Buch „Fair Einkaufen – aber wie?“ mit nachhaltiger Finanzwirtschaft beschäftigt. Aktuelle Information und Links zu Studien sowie Informationsportalen und Ratgebern gibt es auf http://faireinkaufenaberwie.blogspot.de. „Viele schaffen mehr“ ist der Name der Crowdfunding-Initiative der Volksbanken Raiffeisenbanken. Auch die Volksbanken in der Ortenau nehmen mit eigenen Plattformen für ihre Region an der Initiative teil. Gemeinnützige Einrichtungen und Vereine präsentieren dort ihre Projektideen. Menschen aus den Regionen können ihre Lieblingsprojekte mit kleinen oder großen Beiträgen unterstützen und so eine Umsetzung ermöglichen. Der Weltladen Regentropfen e.V. in der Lange Straße in Offenburg unterstützt über den Verkauf von fair gehandelten Produkten Genossenschaften im In- und Ausland. Jochen Walter, Eine-Welt-Promoter für die Region Mittelbaden, informiert montags, mittwochs und freitags über fairen Handel und faire Geldanlagen. Terminvereinbarung unter E-Mail: eine-welt@ weltladen-offenburg.de und Telefon: 07 81/772 23 (ab 24.4.).

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10 1.4.2017 KURZ NOTIERT

Frauenfrühstück

Die Adventgemeinde Offenburg, Seestraße 4, veranstaltet am Sonntag, 2. April, von 9.30 bis 11.30 Uhr ein Frauenfrühstück zum Thema Einsamkeit. Es geht darum, Gemeinschaft bei einem vollwertigen Frühstück zu erleben. Spenden sind willkommen.

Aqua-Jogging

Mit „Aqua-Jogging“ startet am Montag, 3. April, um 21.15 Uhr im Hallenbad ein VHS-Kurs, der an fünf Abenden, auch in den Osterferien, den Teilnehmenden AquaFitness für Frühjahr und Sommer verspricht. Anmeldung und weitere Informationen unter Telefon 07 81/93 64 200.

Grundeinkommen

NEUERÖFFNUNG

Früher als geplant. 93 Zimmer zu günstigen Preisen bietet das neu eröffnete B&B-Hotel auf der Kronenwiese in Sichtweite des Messegeländes. Oberbürgermeisterin Edith Schreiner (2.v.l.) lobte die vorzeitige Fertigstellung. Die ursprünglichen Planungen waren vom Spätherbst 2017 ausgegangen. Beim symbolischen Durchschneiden des Bandes halfen (von

rechts) Thomas Ganter, Geschäftsführer der Eigentümerin Hurrle GmbH & Co. KG, Baubürgermeister Oliver Martini, Architekt Thomas Braun, B&B-Deutschland-Geschäftsführer Max Luscher und Angelika Kupferer (Hurrle). Das neue Angebot richtet sich sowohl an Geschäftsleute als auch an Touristen. Foto: Lötsch

Dieter Hess, Schatzmeister der Grundeinkommenspartei BadenWürttemberg, spricht am Dienstag, 4. April, 19.30 Uhr, im Gasthaus Brandeck in der Zeller Straße 46. Er will Fragen rund um die neue Ein-Thema-Partei beantworten. Hess kommt auf Einladung der Interessengemeinschaft Bedingungsloses Grundeinkommen Ortenau (IG BGO).

Marie Dréa

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Zur Vernissage der Ausstellung „Triebe treiben – Zeichen zeichnen“ mit Werken der Künstlerin und Zeichnerin Marie Dréa lädt die Galerie im Oleofactum am Dienstag, 4. April, 19.30 Uhr, in die Hildastraße 4 ein. Die Ausstellung will die große Bandbreite der Zeichnerin zeigen.

BiZ geschlossen

Am Mittwoch, 5. April, ist das Berufsinformationszentrum (BiZ) der Agentur für Arbeit ab 13.30 Uhr geschlossen. Die Service-Center sind unter 0800 45 55 500 (Arbeitnehmer) und 0800 45 55 520 (Arbeitgeber) erreichbar.

Querbeetsingen

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Am Freitag, 7. April, 20 Uhr, laden Mechtild Fuchs und Stefan Böhm zum Querbeetsingen ins Offenburger Kulturzentrum KiK ein. Einzige Teilnahmebedingung: Freude am Singen. Der Eintritt ist frei, Texte sind vorhanden.


1.4.2017 11

Weberei-Hochbau mit zwölf Lofts Orbau aus Zell am Harmersbach erhält den Zuschlag / Gebäude soll industriellen Charakter behalten Der Gemeinderat hat am vergangenen Montag in nichtöffentlicher Sitzung das Gebäude der ehemaligen Spinnerei am Mühlbach an die Orbau aus Zell am Harmersbach vergeben. Der Sieger-Entwurf stammt vom Architektur-Büro YM – Michael Welle und Yvonne Bauer. Wie Baubürgermeister Oliver Martini vor Vertretern der Presse erläuterte, gab es drei Interessenten zur Sanierung dieses völlig freistehenden Gebäudes. „Es hat zwei attraktive Seiten: zum Mühlbach und nach Westen zum künftigen Quartiersplatz hin“, so Martini. Da das Gebäude unter Denkmalschutz steht, müssen die Umbaumaßnahmen mit der Denkmalpflege abgestimmt werden. Aus Sicht der Stadtplaner hat der Weberei-Hochbau einen hohen Stellenwert für die Identität des Mühlbach-Areals. „Der Bau soll seinen industriellen Charakter nicht verlieren“, skizzierte Martini ein zentrales

Ansichten. Ein architektonisches Schmuckstück wird saniert.

Ziel der Ausschreibung. Die Gestaltungsqualität ging denn auch mit 40 Prozent in die Bewertung ein. Es folgten das Nutzungskonzept mit 30 Prozent, der Kaufpreis mit 20 Prozent und die Ökologie mit zehn Prozent. Entstehen werden zwölf Wohneinheiten im Mittelteil. Im Erdgeschoss ist durchgehend eine

gewerbliche Nutzung geplant – Büros und Dienstleistungen. Der Kopfbau in Richtung Norden, da, wo der Spielplatz angrenzt, soll gasronomisch genutzt werden. Es ist eine dreigeschossige Bebauung geplant, wobei das Dachgeschoss aus Kostengründen nicht ausgebaut wird. Dafür wird es im ersten Stock Balkonanlagen geben, die

Illustration: YM

optisch vom Gebäude abgelöst sind. Der Start ist für Mitte 2018 vorgesehen. „Das ist eine tolle Lösung für diesen Standort. Unser Wunsch, jemanden zu finden, der vernünftig mit diesem Gebäude umgeht, ist in Erfüllung gegangen“, bewertete der Bürgermeister abschließend das Verfahren.

Ortenberger Straße: Umbauarbeiten laufen Die erste Bauphase des Umbaus der Kreuzung Ortenberger Straße/ Fessenbacher Straße hat am Donnerstag begonnen. Sie wird voraussichtlich bis in den August dauern. Auto- und Fahrradfahrer in Richtung Ortenberg werden ohne Behinderungen wie bisher fah-

ren können. Allerdings gilt Tempo 30 statt bisher Tempo 50. Stadteinwärts gibt es Umleitungen. Die Fahrzeuge werden kleinräumig über den Seidenfaden geleitet.WennsieindieFessenbacher Straße in Richtung Offenburger Innenstadt links abbiegen, haben

Kreisel Ortenberger Straße I. Umleitung für Autos.

Pläne (2): Stadt

sie Vorfahrt. Wer die Fessenbacher Straße in Richtung Westen befährt, kann nicht mehr direkt Richtung Ortenberg links abbiegen, sondern muss rechts abbiegen und über den Kreisel dann wieder stadtauswärts fahren. Wer vom Kreisel kommt und Richtung Or-

tenberg fährt, kann derzeit auch nicht links in die Fessenbacher Straße einbiegen. Hier läuft die Umleitung über die Hölderlinstraße, in der dann auf der Straße ein Parkverbot herrscht, weil es sonst schwierig ist, wenn sich zwei Fahrzeuge begegnen.

Kreisel Ortenberger Straße II. Umleitung für Fahrradfahrer.


12 1.4.2017

Täglicher Umgang mit Kulturgut Wein Hanspeter Rieflin mit Einblicken in seine Arbeit als Kellermeister des kommunalen Weinguts Schloss Ortenberg Für Kellermeister Hanspeter Rieflin (54) vom kommunalen Weingut Schloss Ortenberg ist der Klimawandel kein leeres Wort. Wenn früher Mitte Oktober die Weinlese begann, so beginnt die Lese heute einen Monat früher. In wenigen Jahrzehnten habe sich viel geändert, weiß der gelernte Weinküfer zu berichten. Nicht nur, was das Klima angeht, sondern auch in der Einstellung der Konsumenten zum Kulturgut Wein. Im heißen Sommer 2003 habe man viel gelernt, berichtet Rieflin. Unter anderem sei es wichtig, bei heißen Temperaturen früher mit der Lese zu beginnen. In der Regel beginne die Weinlese hundert Tage nach der Blüte. Doch gerade bei

Klimawandel Weißweinen sei es wichtig, dass der Alkoholgehalt nicht zu hoch ist: „Sonst wird der Wein brandig“, wird also zu einer Art Branntwein. Wenn das Thermometer steigt, können die Trauben sogar einen Sonnenbrand bekommen: „Das gab´s früher nicht“, fügt Rieflin hinzu, die stärkere UV-Strahlung mache sich da bemerkbar. Andererseits habe man die Weinstöcke früher auch nicht im Juni oder Juli entblättert, vielleicht habe das auch damit zu tun, dass Sonnenbrand bei Trauben auftritt. Geändert haben sich auch die Trinkgewohnheiten, erzählt Rieflin aus seiner Jugend. Früher hätten die Arbeiter ein „Güterle“ Wein

Mit Leib und Seele Kellermeister: Hanspeter Rieflin aus Bickinsohl am Kaiserstuhl.

als Tagesration mit in die Weinberge genommen. Während der Arbeit trinken, das sei heute unvorstellbar. Der tägliche Umgang mit Wein ist Hanspeter Rieflin aus Bickinsohl am Kaiserstuhl sehr vertraut. „Meine Eltern hatten einen Nebenerwerbsbetrieb“, nach Feierabend ging man „in die Reben“, der Ertrag wurde zur Winzergenossenschaft Bickinsohl gebracht. Und so habe er 1977 den Weg in die Ausbildung als „Weinküfer“

STICHWORT

Weingut Schloss Ortenberg – Zahlen, Daten, Fakten Im April 1997 entstand durch die Zusammenlegung der kommunalen Weingüter St. Andreas der Stadt Offenburg mit dem Ortenauer Weingut Schloss Ortenberg das größte kommunale Weingut Deutschlands. An diese Fusion erinnert das neue Label des Ortenberger Weinguts: Der Vokal O in doppelter Ausführung steht für den Ortenaukreis und für die Stadt Offenburg. Geschäftsführer des Weinguts ist Matthias Wolf, 13 Mitarbeiter sorgen für die Bewirtschaftung der 45 Hektar großen Rebflächen, 300 000 Flaschen Wein werden pro Jahr vertrieben. In den vergangenen zwanzig Jahren wurden rund 60 Winzer ausgebildet. In diesem Jahr rechnet das Weingut mit einem Ertrag von rund 1,54 Millionen Euro und mit 6 000 Euro Gewinn. Am 1. April übergibt OB Edith Schreiner turnusgemäß den Vorsitz des Zweckverbands an Landrat Frank Scherer.

gefunden. Heute heißt dieser Ausbildungszweig „Weintechnologie“, aber die Inhalte haben sich nur wenig geändert. Schwerpunkt der dreijährigen Ausbildung ist die Überwachung der Qualität der Trauben, das Begleiten des Gärungsprozesses sowie die fachmännische Lagerung der Flaschen. Nach der Gesellenzeit legte Rieflin 1987 die Meisterprüfung ab. „Wiederum zehn Jahre später, also 1997, kam ich nach Stationen im Markgräflerland nach Ortenberg“, schaut der Kellermeister zurück. Seinen Wohnsitz am Kaiserstuhl möchte er jedoch nicht aufgeben: „Ich pendle auf der A5, das sind nur 40 Minuten, das ist vom Fahren her okay.“ An seinem Beruf mag er besonders, dass der Arbeitsalltag so abwechslungsreich ist. „Jetzt steht zum Beispiel der Rebschnitt an“, es sei jedes Mal schön, die ganze Entwicklung eines Weins mitzumachen. Und welchen Wein trinkt er selbst besonders gern? „Das kommt auf die Jahreszeit an“, erklärt Kellermeister Rieflin. Im

Foto: Tebbel

Winter eher Spätburgunder, in der wärmeren Jahreszeit lieber einen frischen Weißwein. Was die Qualität angeht, sei ein hoher Preis nicht unbedingt ein Gütesiegel. „Es kommt ganz auf den Geschmack an, manche Leute trinken gern einen schlichten Landwein.“ Allerdings habe es sich immer wieder gezeigt, dass zu einem guten Essen auch ein anspruchsvoller Wein gehöre. Die vom Weingut Ortenberg angebauten Hauptsorten sind mit je elf Hektar Anbaufläche die Rebsorten Spätburgunder und Riesling. Zum Angebot gehören aber auch „Randsorten“ wie Muskateller und Gewürztraminer, der Sektanteil beträgt etwas mehr als zehn Prozent. Beliebt sind derzeit der Sauvignon Blanc und der Rosé. Rosé wird aus roten Trauben hergestellt, aber wie Weißwein gekeltert, berichtet Rieflin. Und wie gefällt ihm der unlängst vorgestellte Auftritt des Weinguts Schloss Ortenberg mit dem neuen Logo? „Das war ein Riesenschritt, gut, dass man was Neues gewagt hat.“


1.4.2017 13

Durch Expansion Standort stärken Die Friedrich Streb Franz Bruder GmbH gehört zu den führenden Elektro-Großhandelsunternehmen Deutschlands Die Friedrich Streb Franz Bruder GmbH Offenburg ist Keimzelle der Bruder-Gruppe als einesderführendenunabhängigen Elektro-Großhandelsunternehmen in Deutschland. Jüngst hat sich OB Edith Schreiner mit Wirtschaftsförderer Hans-Joachim Fomferra vor Ort ein Bild des mittelständischen Betriebs gemacht. Wachsen oder weichen, so lautet nicht nur für Markus Bruder die Alternative. Bruder, der seit 1999 gemeinsam mit Michael Ufheil das Unternehmen mit seinem Hauptsitz in der Gaswerkstraße 27 führt, hat sich fürs Wachstum entschieden. Der Erfolg gibt ihm recht: An 17 Standorten ist die Bruder-Gruppe inzwischen anzutreffen, jüngste Filiale wird am 1. April in Mannheim eröffnet. „Jede Expansion stärkt den Standort Offenburg“, versichert Bruder und unterstreicht: „In unserer Branche ist Offenburg bekannt.“ 1896 wurde das Unternehmen von Friedrich Streb als mechani-

Gut aufgestellt. Markus Bruder und Michael Ufheil mit OB Edith Schreiner und Wirtschaftsförderer Hans-Joachim Fomferra. Foto: Siefke

sche Werkstatt für die Reparatur von Elektromaschinen und Gasmotoren sowie den Bau von Transmissionen gegründet. 1954 hat der damals 25-jährige Franz Bruder den Betrieb übernommen. Er baute den Elektro-Großhandel auf und legte damit den Grundstein

für den Übergang vom Handwerks- zum Handelsbetrieb. Mit der raschen Entwicklung der Firma zur heutigen Größenordnung gehen verschiedene bauliche Erweiterungen am Standort Gaswerkstraße einher. Nach wie vor wird das Reparaturwerk als „ideale Ergänzung“ zum Elektrogroßhandel gesehen.

Beratungskompetenz

Anfänge. 1896 ging es in der Bauerngasse los.

Foto: Archiv Streb

Insgesamt sind in der Bruder-Gruppe rund 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, davon 42 Auszubildende unter anderem in den Branchen Groß- und Außenhandel, Lagerlogistik, Antriebstechnik und Industriekaufmann bzw. -frau. Der Umsatz 2016 belief sich auf 190 Millionen Euro, auf einer Lagerfläche von 17 400 Quadratmetern befinden sich 31 410 Artikel, die von einer 70 Lastwagen starken Flotte transportiert werden. Dazu

gehören technisches Elektromaterial für Handwerk und Industrie, Automatisierungstechnik, technisches Licht und Architekturbeleuchtung, Daten- und Netzwerktechnik, Hauswärme und Fotovoltaik, regenerative Energien, Unterhaltungselektronik, Telekommunikation und SAT-Technik. Kundenservice und Beratungskompetenz gelten als Stärken der Mitarbeiter, davon konnte sich auch Oberbürgermeisterin Schreiner überzeugen. Outsorcing ist ein Fremdwort: „Wir machen fast alles selber“, betont Bruder. Eine Besonderheit stellt das Küchenstudio dar, das es in Offenburg und drei weiteren Standorten gibt. Dieses Angebot steht jetzt auch Endkunden zur Verfügung. CHRONIK

Firmengeschichte 1896 Gründung des Unternehmens durch Friedrich Streb 1954 Erwerb durch Franz Bruder, den heutige Seniorchef 1972 Neubau des Reparaturwerks für Elektromotoren in der Marlener Straße 1997 Betriebserweiterung und Modernisierung auf über 5000 m2 Nutzfläche 1999 Markus Bruder und Michael Ufheil führen das Unternehmen in der nächsten Generation weiter 2012 Erweiterung und Modernisierung des Reparaturwerks; Eröffnung des 10. Standortes der Brudergruppe in Windhof/Luxemburg 2016 Mehrheitsbeteiligung an der Elektrogroßhandlung Fouquet mit Standorten in Neustadt, Kaiserslautern, Pirmasens und Speyer.

Brutzeit hat begonnen: Von Hundebesitzern wird Rücksichtnahme erwartet Aus aktuellem Anlass weist die Stadt Offenburg darauf hin, dass Hunde laut Polizeiverordnung auf öffentlichen Straßen und Gehwegen im Innenbereich an der Leine zu führen sind. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Per-

son, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen. Anfang April startete die sogenannte Brut- und Setzzeit, in der viele Vogelarten mit der Brut beginnen und viele Wildtiere ihren Nachwuchs bekommen. Dies

ist eine sensible Lebensphase für diese Tiere. Für das Überleben der Jungtiere ist neben einem günstigen Witterungsverlauf und ausreichend Nahrung entscheidend, dass sich Waldbesucher und ihre vierbeinigen Begleiter an die Wege

halten. Hunde sollten so erzogen sein, dass sie sich nicht aus dem Sichtbereich ihres Halters entfernen. Jede Jagd des Hundes auf ein Wildtier löst ein Fluchtverhalten aus. Wildtiere nehmen Hunde als tödliche Gefahr wahr.


14 1.4.2017

Reformation erleben Im Rahmen des Jubiläums „500 Jahre Reformation“ bietet die evangelische Auferstehungsgemeinde Offenburg am Samstag, 1. April, für alle Interessierten eine Fahrt nach Bretten mit Führung im Melanchthonhaus an. Anschließend geht es weiter nach Maulbronn mit dortiger Führung im Kloster Maulbronn. Die Kosten für Busfahrt, Eintritt und Führung im Melanchthonhaus sowie im Kloster Maulbronn betragen 39,50 Euro pro Person. Abfahrt ist um 13.15 Uhr an der evangelischen Auferstehungskirche, Hölderlinstraße 1, in Offenburg. Die Rückkehr ist gegen 20 Uhr geplant. Nähere Informationen gibt es im Pfarramt der Auferstehungsgemeinde unter Telefon

07 81/311 09. Das Melanchthonhaus in Bretten wurde 1897 an der Stelle des 1689 abgebrannten Geburtshauses des Reformators Philipp Melanchthon erbaut. Es bietet einen Überblick über Leben und Werk des großen Gelehrten, der mit Johannes Reuchlin verwandt und ein enger Freund und Weggefährte Martin Luthers war. Das Weltkulturerbe Kloster Maulbronn ist nördlich der Alpen eine der am besten erhaltenen mittelalterlichen Klosteranlagen der Zisterzienser. Es eröffnet einen Blick in die Lebenswelt der Mönche. Seit der Reformation beherbergte es eine Klosterschule, bis heute ein evangelisches Seminar. In Maulbronn ging auch Hermann Hesse zur Schule.

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Ausgezeichnet. 40 Jahre lang engagierte er sich als Dirigent des Musikvereins Rammersweier, leistete dabei auch herausragende Jugendarbeit. Dafür erhielt Dieter Kunz (Mitte) jetzt aus der Hand von Kultus-Staatssekretär Volker Schebesta (l.) die Ehrennadel des Landes Baden-Württemberg. Mit einem Blumenstrauß wurde Ehefrau Marianne Kunz (r.) für ihre Unterstützung gewürdigt. Zu den Festrednern gehörten Oberbürgermeisterin Edith Schreiner und Ortsvorsteher Trudpert Hurst. Musikalisch untermalt wurde die Ehrung von den Aktiven des Musikvereins. Foto: Lötsch

Stadt und TBO nehmen Stellung Die Stadtverwaltung und die Technischen Betriebe Offenburg (TBO) stellen hinsichtlich der OT-Berichts „Kahlschlag sorgt in Uffhofen für Entsetzen“ (18. März) Folgendes richtig: Im Thema Baumfällarbeiten am Lärmschutzwall an der B33/ Höhe Uffhofen durch das Land Baden-Württemberg waren weder die Stadtverwaltung noch die TBO Auslöser oder beauftragende Stelle für die unvermeidbaren zusätzlichen Fällungen. Die Rodungen im Herbst 2016 auf dem Lärmschutzwall erfolgten im Rahmen der Baumaßnahme des Landes. Leider kam es bei der Durchführung der Arbeiten durch das vom Regierungspräsidium (RP) beauftragte Unternehmen zu Schäden an noch gesunden und auch nicht zur Fällung freigegebenen städtischen Bäumen. Die TBO wurden im Dezember 2016 von einem Anwohner gebeten, sich die Situation vor Ort anzuschauen, da einer der betroffenen Bäume umgestürzt war und zu Schäden im Privatgarten geführt hatte. Die TBO überprüften daraufhin auch den restlichen Baumbestand. Es wurde festgestellt, dass vom verbliebenen Bestand Personen- und Sachschäden ebenfalls

nicht ausgeschlossen werden konnten. Die zuständige städtische Abteilung hat daraufhin einen öffentlich bestellten Baumsachverständigen zur Begutachtung der Lage hinzugezogen. Seine Expertise bestätigte die Einschätzung, dass der gesamte verbliebene Bestand wegen Gefahr im Verzug sofort entfernt werden musste, da das Umstürzen weiterer Bäume zu befürchten war. Dies wurde dem Land als Bauherr bzw. dessen Vertreter im RP mitgeteilt und um weitere Veranlassung gebeten. Gleichzeitig hat die Stadt das RP schriftlich darauf hingewiesen, dass vor Beginn der Maßnahme wegen Artenschutz und bei Fällvorhaben in der Schonzeit vom 1.3. bis 31.10.2017 die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis eingebunden und eine Sondergenehmigung eingeholt werden muss. Weiter wurde dem RP empfohlen, die Fällarbeiten rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bekannt zu geben. Die Stadt wird das RP auffordern, den entstandenen Schaden auszugleichen und unverzüglich für eine angemessene Nachpflanzung gemäß der städtischen Baumschutzverordnung zu sorgen.


1.4.2017 15

Burda verkauft Sportclubgelände

Fällungen. Gemeinderäte sprechen von „Radikahlhieb“.

Foto: privat

„Fragezeichen bleiben“ Gemeinderäte beantragen Debatte im Umweltausschuss Mit Schreiben vom 27. März wenden sich die Gemeinderäte Thomas Bauknecht (FDP), Stefan Böhm (Grüne) und Gerhard Schröder (SPD) in Sachen Baumfällungen bei der B 33-Abfahrt an Oberbürgermeisterin Edith Schreiner. „Mit Schreiben vom 22.3.17 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass wir ,einige Fragezeichen‘ über der Baumfällaktion an der B 33-Abfahrt bei Uffhofen sehen. Dabei bezogen wir uns auf den OT-Bericht vom 18.3., auf Gespräche mit Anwohnern und eine Begehung. Wir haben beantragt, den Punkt auf die Tagesordnung im Umweltausschuss am 3. Mai zu setzen. Die Stadtverwaltung hat nun in einer Pressemitteilung [siehe OFFENBLATT, Seite 14] wesentlichen Aussagen des OT-Berichtes widersprochen und das Regierungspräsidium für entstandene Schäden im Baumbestand verantwortlich gemacht. Das Regierungspräsidium als Straßen-Bauherr wiederum widerspricht dieser Darstellung. Wir halten den Antrag vom 22.3. aufrecht. Gerade angesichts Behörden-Widersprüche wollen wir, dass im Umweltausschuss alle Beteiligten, auch Baumsachverständiger Dr. Herdt, ihre Sicht der Dinge darstellen. Wir hinterfragen nach wie vor die Kommunikation und Information gegenüber der Öffentlichkeit, der Bürgervereini-

gung und insbesondere gegenüber der unmittelbaren Nachbarschaft. Es ist hier ein ,Radikahlhieb‘ erfolgt, bei dem kein Pflänzchen stehen geblieben ist. Bezüglich der Verantwortlichkeit für diesen Kahlhieb heißt es in der städtischen Pressemitteilung einerseits: ,Weder die Stadtverwaltung noch die TBO (seien) Auslöser oder beauftragende Stelle‘. Andererseits habe die Stadt das Regierungspräsidium um „weitere Veranlassung“ – doch wohl von Fällungen – gebeten. Die Stadt beruft sich bei ihrem Fällungs-Auftrag oder wie immer man diese ,Bitte um weitere Veranlassung‘ nennen will, auf eine ,Expertise‘ des Baumsachver-

Hubert Burda Media hat das Gelände des Burda Sport Clubs (BSC) an die Freiburger Stuckert Wohnbau AG verkauft. Beim Notartermin wurde jetzt der Kaufvertrag unterzeichnet. Der Investor plant auf dem rund 30 000 Quadratmeter großen Areal im Westen von Offenburg attraktiven und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. „Seitens Burda gab es schon seit längerer Zeit Überlegungen, das Grundstück zu verkaufen. Mit dem Investor Stuckert geben wir das Gelände in die Hände eines versierten Immobilienentwicklers, dessen Vorhaben aus unserer Sicht den wohnungsbaulichen Bedürfnissen Offenburgs optimal entspricht“, erklärt Burda Immobilien-Direktor Norbert Lehmann. Gemäß notariell beglaubigtem Kaufvertrag erfolgt der Grundstücksübergang erst, wenn seitens der Stadt Baurecht für das gesamte

Gelände geschaffen ist. Das könnte voraussichtlich frühestens im zweiten Halbjahr 2019 erfolgen, soweit die Fläche auch in der gesamtstädtischen Strategie zur Siedlungsentwicklung durch den Gemeinderat priorisiert wird. Die Beratung im Gemeinderat findet in diesem Jahr statt und soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein. Damit wird keiner Entscheidung im Gemeinderat vorgegriffen. Bis zur Baulandentwicklung ändert sich an der aktuellen Nutzung des Geländes durch den BSC nichts. „Es sollte möglich sein, für die aktiven Sparten des BSC alternative Sportstätten für die Zeit nach dem Grundstücksübergang zu finden“, sagt BSC-Vorsitzender Egon Weimer. Auch die Austragung des jährlichen MitarbeiterEvents „Burda läuft“ wird durch den Verkauf nicht beeinträchtigt.

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Wer ist verantwortlich? ständigen Thomas Herdt. Wir bitten um zeitnahe Überlassung dieser Expertise. Bestätigte, rechtfertigte oder forderte Herrn Herdts Beurteilung tatsächlich die Entfernung des gesamten Baumbestandes einschließlich gesunder Bäume und niedrigerer Gehölze? Wer ist für die vom Regierungspräsidium monierte ,mangelhafte Pflege‘ des Baumbestandes in der Vergangenheit verantwortlich? 50 der gefällten Bäume sind unter die Baumschutzsatzung gefallen: Alle gefährdet? Den Fällzeitpunkt während der beginnenden Nistschonzeit halten wir weiterhin für sehr bedauerlich [...].“

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16 1.4.2017

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Menschen in Ton

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Druckwerkstatt im Comic – Stil

für Kinder von 8 bis 12 Jahren 18.04. 13:45-16:45 Uhr

für Kinder von 7 bis 12 Jahren 18.04. 13:30-16:30 Uhr

Comic–Werkstatt

für Jugendliche von 14 bis 16 Jahren 18.04 – 21.04. 15:00-17:00 Uhr

Mal– und Zeichenwerkstatt

für Jugendliche von 12 bis 14 Jahren 18.04. 09:00-13:00 Uhr

Ein Schnapschuss wird zum gemalten Werk für Kinder von 10 bis 14 Jahren 19.04. 14:00-17:00 Uhr

für Jugendliche ab 14 Jahren 19.04 – 20.04. 11:00-13:00 Uhr

für Kinder von 8 bis 12 Jahren 19.04. 9:30-13:00 Uhr

Die Klapperstörche kommen für Kinder von 5 bis 8 Jahren 19.04 – 21.04. 10:00-13:00 Uhr

Naturatelier

für Kinder von 6 bis 12 Jahren 20.04 – 21.04. 13:30-17:00 Uhr

Ein Schmetterlingshotel aus Holz für Kinder von 6 bis 12 Jahren 20.04 – 21.04. 09:00-12:00 Uhr

KUNSTSCHULE OFFENBURG Weingartenstr. 34 b 77654 Offenburg www.kunstschule-offenburg.de 0781 / 9364 – 320


1.4.2017 17

Demeter-Gruppe Beim Frühlingstreffen der Demeter-Gartengrupppe am Mittwoch, 5. April, geht es um das Thema „Gute Nachbarn – Mischkultur der Gartenpflanzen“. Beginn ist um 19.30 Uhr in der Waldorfschule, Moltkestraße 3. Neben dem Vortrag gibt es Saatgut und einen Büchertisch. Der Eintritt ist frei, Interessenten sind willkommen. Weitere Informationen unter Telefon 07 81/93 60 39 99.

Hüttenfreizeit

Früh übt sich. Für den Nachwuchs, aber auch für Erwachsene, hält die Musikschule viele Angebote bereit.

Musik ist Trumpf Wer ein Instrument erlernen will, ist an der Weingartenstraße 34 b gut aufgehoben Zum Start des Sommersemesters 2017 am 1. Mai bietet die Musikschule Offenburg/Ortenau ein umfangreiches musikalisches Unterrichtsangebot. Von Akkordeon bis Violine kann jedes Instrument im Einzel- oder Gruppenunterricht erlernt werden. Je nach Neigung erfolgt die Ausbildung in klassischem oder modernem Stil. In der „Musikfabrik“ wird für viele Instrumente Unterricht mit Schwerpunkt auf Pop-, Jazz- oder Rockstilistik erteilt. Ensembleunterricht, etwa das Zwergen-Orchester für alle jungen Streicher, oder das Jugendsinfonieorchester, ergänzen und vertiefen das im Fachunterricht Erlernte. In der musikalischen Früherziehung können Kinder ab acht Monaten zusammen mit ihren Eltern in den Kursen Musik-Babys, -Minis, -Maxis und Musik und Tanz musikalische Förderung erhalten. Die Musikwerkstatt für Kinder von sechs bis acht Jahren bietet in einem Kurs über ein Jahr einen spielerischen Überblick über alle Instrumente. Die Kinder sammeln eigene Erfahrungen, erproben ihre Musikalität und finden so ihr

Für Kinder der zweiten bis vierten Klassen veranstaltet der Kinderund Jugendtreff Buntes Haus eine Freizeit in den Osterferien mit Spiel, Spaß und Wandern. Ein Parkranger begleitet die Kinder auf dem Luchspfad im Naturpark Schwarzwald-Nord bei Bühl/Baden-Baden und gibt ihnen viele interessante Informationen über die dortige Natur. Von Montag, 10. April, bis Mittwoch, 12. April, dauert der Kinderspaß auf der Bernahrdushütte. Die Kosten von 30 Euro sind bei der Anmeldung im Bunten Haus abzugeben. Weitere Informationen gibt es unter Telefon 0781/9481269 und im Internet unter www.buntes-haus-offenburg.de.

Blut spenden

Anschauungsunterricht. Die Lehrkräfte wissen Bescheid.

„Trauminstrument“. Die Musikschule bietet auch zahlreiche Angebote für Grundschüler. Der „Mäuse-Unterricht“ für Klavier, Block- und Querflöte, Oboe, Gitarre, Cello und Geige, die Rasselbande und Schnupperband sind Einstiegsangebote in der Gruppe. Hinzu kommen spezielle Angebo-

Fotos: Musikschule

te für Erwachsene. Das musikalische Programm wird ergänzt durch Ausbildungsangebote im Bereich Breakdance und zahlreichen Workshops. Infos: Weingartenstraße 34 b, Telefon07 81/93 64-100,Fax07 81/93 64112 E-mail: Info@musikschule-offenburg.de. Anmeldeschluss: 1. April.

Die Osterfeiertage sind für viele Menschen Urlaubzeit. Doch auch an den Feiertagen werden durchgängig Patienten in den Krankenhäusern behandelt. Häufig sind dabei Bluttransfusionen notwendig. Der DRK-Blutspendedienst bittet daher am Samstag, 15. April, von 9.30 bis 14.30 Uhr im Mercure Hotel, Schutterwälder Straße 1 a zur Blutspende. Jeder Spender, der in seinem Umfeld für die Blutspende wirbt und neue Blutspender mitbringt, erhält als Dankeschön einen DRK-Rucksack. Die Aktion ist gültig bis 30. April 2017. Blut spenden kann jeder Gesunde von 18 bis zum 73 Geburtstag. Erstspender dürfen jedoch nicht älter als 64 Jahre sein. Damit die Blutspende gut vertragen wird, erfolgt vor der Entnahme eine ärztliche Untersuchung.


18 1.4.2017 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen Bekanntmachung wasserrechtlicher Vorhaben

Stellenausschreibung

Frau Melanie Ribeiro sowie Frau Bianca Rosell beantragen die wasserrechtliche Erlaubnis zum Neubau einer Brücke über den Waldbach zwischen der Flst. Nr. 8546 (östlicher Abschnitt der Franz-Schmidt-Straße) und den Flst. Nrn. 8798/3 und 8798/4 der Gemarkung Offenburg-Zell-Weierbach zur Erschließung der beiden zuletzt genannten Grundstücke. Der Bereich der Baumaßnahme liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet.

Die Stadt Offenburg sucht für den Fachbereich Bürgerservice und Soziales, Abteilung Zentrales Bürgerbüro, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n vollzeitbeschäftigte/n

Das Landratsamt Ortenaukreis führt als zuständige untere Wasserbehörde das Wasserrechtsverfahren durch. Der Antrag und die zugehörigen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) liegen für die Dauer eines Monats während der Sprechzeiten, Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr, beginnend vom 3.4.2017 bis einschließlich 3.5.2017 bei der Stadt Offenburg, Technisches Rathaus, Bürgerbüro Bauen, Wilhelmstraße 12, 77654 Offenburg, zur Einsichtnahme durch jedermann öffentlich aus. Der Antrag und die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite der Stadt Offenburg unter www.offenburg.de/offenlage einsehbar. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Stadt Offenburg oder beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, Zimmer Nr. 257 A, 77652 Offenburg, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Antrag erheben. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Antrag, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Antrag mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Wir weisen auf Folgendes hin: 1. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch entsprechend für Stellungnahmen der Vereinigungen. 2. Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme beim Landratsamt Ortenaukreis oder bei der Stadt Offenburg maßgeblich. Dies gilt auch für Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einzulegen. 3. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden. 4. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, - können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. - kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Offenburg, 27. März 2017 Edith Schreiner Oberbürgermeisterin

Einladung Die nächste Sitzung des Kulturausschusses der Stadt Offenburg findet am Montag, 3. April, um 18 Uhr im Sitzungssaal des Technischen Rathauses, Wilhelmstraße 12, statt. Tagesordnung: 1. Landeswettbewerb Jugend musiziert 2021 2. Wahrnehmung von Kultur im öffentlichen Raum 3. Bericht des Kulturbüros für die Saison 2015/2016 4. Jahresbericht 2016 der Volkshochschule 5. Label Freiheitsstadt/Freiheit

Bachelor of Arts, Public Management/ Diplom-Verwaltungswirt/in für das Team Ausländerbüro (Kennziffer: 019-17)

Ihre wesentlichen Aufgaben sind: • Bearbeitung von Anträgen im allgemeinem Ausländerrecht, Asyl- und EU-Recht • Beratung von externen und internen Kunden und Kooperationspartnern sowie unterschiedlicher Interessensgruppen in rechtlichen Angelegenheiten bzw. bei Fragen zur Integration einschließlich Konsenserarbeitung • Beratung und Entscheidungsunterstützung der Teammitglieder • ständige Vertretung der Teamleitung Die Stelle erfordert einen bedarfsorientierten Arbeitseinsatz. Wir erwarten von Ihnen: • ein abgeschlossenes Studium zur/zum Bachelor of Arts, Public Management bzw. zur/zum Diplom-Verwaltungswirt/in • idealerweise mit Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung • gute Kunden- und Dienstleistungsorientierung • ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit und interkultureller Kompetenz • selbstständige, eigenverantwortliche und bürgerorientierte Arbeitsweise • Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen • Fremdsprachenkenntnisse Wir bieten Ihnen: • eine interessante und verantwortungsvolle Tätigkeit in einem qualifizierten und motivierten Team • fachliche Einarbeitung und Beratung sowie interne und externe Fortbildung • eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis (bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen) in A10 Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Sind Sie interessiert? Dann übersenden Sie bitte bis spätestens 22. April 2017 Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe der Kennziffer an die Stadt Offenburg, Fachbereich Zentrale Dienste/Abteilung Personalservice, Postfach 24 50, 77614 Offenburg bzw. per Email an personalservice@offenburg.de. Bitte senden Sie uns nur Kopien Ihrer Dokumente, da keine Rückgabe der Bewerbungsunterlagen erfolgt. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens werden die Unterlagen vernichtet. Weitere Auskunft erteilt der zuständige Abteilungsleiter Boris Klatt unter Telefon 07 81/82 2220. Informationen zur Stadt Offenburg: www.offenburg.de

100 Jahre Jazz

Zwei Tageskurse

Die erste Plattenaufnahme des Jazz bespielte am 26. Februar 1917 in New York die Original Dixieland Jazz Band mit dem Titel „Livery Stable Blues“. Die Entwicklung dieses eigenständigen Kulturphänomens ist mit einigen großen Persönlichkeiten verbunden, die einzelne Epochen geprägt und immer wieder in neue Bahnen gelenkt haben. In seinem Streifzug durch 100 Jahre Jazzgeschichte stützt sich Manfred Schlatter am Mittwoch, 5. April, 19 Uhr, Raum 102/Saal der VHS auf viele Musikbeispiele.

Ende April starten zwei VHS-TagesKurse, die Teilnehmenden Entspannung und verbesserte Körperwahrnehmung geben sollen: In „Gesundheitsschützendes Qigong“ am Samstag, 22. April, von 14.30 bis 17 Uhr sind die dynamischen Qigong-Übungen leicht erlernbar. Im Kurs „Zen-Meditation“ am Samstag, 29. April, von 14.30 bis 17 Uhr wird Teilnehmenden vermittelt, wie durch regelmäßige Zen-Meditation mehr Gelassenheit, Lebensfreude und innerer Frieden erlangt werden kann.


1.4.2017 19 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen Friedhofssatzung der Stadt Offenburg Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, §§ 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 21. Juli 1970 (GBI.S. 395, S. 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2014 (GBl. S. 93) in Verbindung mit den §§ 2, 11 und §§ 13 ff. des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147) in Verbindung mit §§ 4, 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO) vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl.2016, S. 1), hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.3.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen §1 Bereich der Friedhofssatzung (1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Offenburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a) Alter Friedhof (Waldbachfriedhof) b) Stadtfriedhof Weingarten c) Friedhöfe Ortsteil Bohlsbach (neu/alt) d) Friedhof Ortsteil Bühl e) Friedhof Ortsteil Elgersweier f) Friedhof Ortsteil Griesheim g) Friedhof Ortsteil Rammersweier h) Friedhof Ortsteil Waltersweier i) Friedhof Ortsteil Weier j) Friedhof Ortsteil Windschläg k) Friedhof Ortsteil Zunsweier l) Friedhof Ortsteil Zell-Weierbach (2) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Offenburg. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Offenburg waren sowie in der Stadt Offenburg verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Offenburg. §2 Bestattungsbezirke (1) Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke eingeteilt. (2) Die Bestattungsbezirke der Friedhöfe umfassen das Gebiet der Stadt Offenburg vor der Gebietserweiterung durch den Anschluss der Umlandgemeinden im Rahmen der Ortschaftsverfassung und das jeweilige Gebiet folgender Ortsteile der Stadt Offenburg: Bohlsbach, Bühl, Elgersweier, Griesheim, Rammersweier, Waltersweier, Weier, Windschläg, Zell-Weierbach/Fessenbach und Zunsweier. (3) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind c) der Verstorbene in einer Grabstätte ohne besondere Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll oder solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks nicht zur Verfügung stehen d) Auf begründeten Antrag kann die Beisetzung in einem anderen Bestattungsbezirk der Stadt Offenburg genehmigt werden. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen. §3 Entwidmung oder Außerdienststellung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte auf einem anderen Friedhof zur Verfügung gestellt. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzel- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten

werden – falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden – falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist – auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder in Reihengrabstätten bestattet. (4) Außerdienststellung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht. II. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf den Friedhöfen (1) Jedermann hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen oder gemäß § 6 Abs. 7 anzeigepflichtigen Gewerbetreibenden, zu befahren b) das Anbieten von Waren aller Art, insbesondere von Blumen, Kränzen und Grabsteinen, das Verteilen oder Anbringen von Druckschriften und Ähnlichem sowie das Anbieten von Diensten aller Art c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungsstelle störende Arbeiten auszuführen d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen e) fremde Gräber oder Anlagen zu betreten und Blumen, Sträucher und Zweige abzureißen f) das Beschädigen oder Beschmutzen von Denkmälern oder Umfassungsmauern sowie das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze g) Tiere mitzubringen – ausgenommen Blindenhunde h) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen – außer zu privaten Zwecken i) zu Lärmen, zu Spielen sowie zu Lagern Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (5) Auf den Friedhöfen dürfen Arbeiten nur an Werktagen zu den Öffnungszeiten vorgenommen werden. Hiervon ausgenommen sind kleinere Arbeiten wie Ordnen und Gießen von Pflanzen und Arbeiten, die zur Behebung einer akuten Verkehrsgefährdung ausgeführt werden müssen. (6) Auf Verlangen des Friedhofpersonals ist die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten an den Grabstätten durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des Grabbenutzungsberechtigten nachzuweisen. (7) Sämtliche Besucher der Friedhöfe, auch Gärtner und andere Arbeiter, haben den Anordnungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Wer deren Anordnungen zuwider handelt wird verwarnt, nötigenfalls aus dem Friedhof verwiesen. §6 Gewerbetreibende (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige auf den Friedhöfen Gewerbetreibende bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung kann für einen Zeitraum von 3 Jahren oder für einzelne Arbeiten erteilt werden. (2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn dem Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit auf den Friedhöfen erforderliche fachliche Eignung oder persönliche Zuverlässigkeit fehlt. (3) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Fortsetzung auf Seite 20


20 1.4.2017 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg abgewickelt werden. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Hierzu dürfen die Friedhofswege mit geeigneten, geräuscharmen Fahrzeugen im Schritttempo befahren werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen – ausgenommen Gärtner – auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Firmenbezeichnungen der Gewerbetreibenden auf Grabstätten oder an Grabmalen sind unauffällig, nicht auf der Vorderseite des Grabmals und bis zu einer maximalen Größe von 40 cm² zulässig. (7) Alle Gewerbetreibenden sowie ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (8) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Versagungsgründe des Abs. 2 ganz oder teilweise gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Offenburg bzw. der zuständigen Ortsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen. Wünsche innerhalb dieses Zeitrahmens durch die Hinterbliebenen und Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urneneinzelgrabstätte beigesetzt. §8 Beschaffenheit der Särge und Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein, soweit anderes nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Die Beschaffenheit der Urnen bei Baumbestattungen muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. §9 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,80 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen Abweichungen zulassen. (4) Bei der Zubestattung hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Pflanzen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Ansprüche auf eine Wiederverwendung und Aufbewahrung bestehen nicht.

§ 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt: a) auf allen Friedhöfen 20 Jahre b) für Kinder 20 Jahre c) im islamischen Grabfeld 30 Jahre § 11 Umbettungen (1) Die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf unter Beachtung sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und wird grundsätzlich von dieser durchgeführt. (2) Bei Urnenbaumbestattungen wird eine Umbettung der biologisch abbaubaren Urne nicht gestattet. IV. Grabstätten § 12 Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Urnenreihengrabstätten c) Wahlgrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Baumurnengrabstätten als Reihengrab, Partnergrab oder Urnenhaine f) Kindergräber g) Ehrengrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Friedhofsverwaltung führt eine Namens- und Wahlgräberkartei sowie zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan und Belegungsplan), die Friedhofsaufseher das Beerdigungsbuch. Diese Unterlagen können bei berechtigtem Interesse von jedermann kostenlos eingesehen werden. § 13 Reihengrabstätten (1) Auf den Friedhöfen werden Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen bereitgestellt. Die Grabstätten werden erst im Todesfall innerhalb des zur Belegung heranstehenden Gräberfelds der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich. (2) Es gelten grundsätzlich folgende Ca.-Maße a) Erdbestattungen für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr Länge 2,10 m Länge 2,30 m ab Neuanlage von Grabfeldern Breite 1,00 m für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,30 m Breite 0,60 m b) Aschenbeisetzungen Länge 1,00 m Breite 0,60 m (3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche/Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einem Reihengrab für Erdbestattungen die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 10 Jahren zu bestatten. (4) Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Bestattung bzw. Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit instandzuhalten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verpflichteten eingeebnet und eingesät werden. (5) Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen wird drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (6) Für die Friedhöfe der übrigen Bestattungsbezirke werden die Grabstätten nach den bisherigen Gepflogenheiten bereitgestellt. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen wird. Der Erwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und bei mehreren Grabstellen nur für die gesamte Wahlgrabstätte gleichmäßig möglich. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten


1.4.2017 21 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen an einer bestimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) In den Friedhöfen können zur Verfügung gestellt werden: a) Erdbestattungswahlgräber (Einzel-/Doppel-/Familien- und Etagengräber) b) Urnenwahlgräber Wahlgrabstätten werden in den Ortsteilen Bühl, Elgersweier, Griesheim, Waltersweier und Weier der Reihe nach angelegt. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden, sofern vorhanden. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist unbeschadet der in § 15 getroffenen Regelung nicht zulässig. (3) Erdbestattungswahlgräber werden in der Regel mit folgenden Maßen angelegt: Erwachsene: Länge 2,40 m, Breite 1,00 m Die Friedhofsverwaltung kann Änderungen zulassen. (4) Bei größeren Grabstätten beträgt die Länge bis zu 2,70 m, die Breite 1,30 m pro weiterem Grab. Bei der Tiefe von 2,00 m dürfen nicht mehr als zwei Leichen übereinander bestattet werden. Kinder unter 10 Jahren zählen dabei als eine erwachsene Person. (5) Urnenwahlgrabstätten werden in der Regel mit folgenden Maßen angelegt: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m Die Friedhofsverwaltung kann Änderungen zulassen. (6) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen, in einem Urnenwahlgrab als Baumgrab und als Rasengrab jeweils bis zu zwei Urnen, beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (7) Das Nutzungsrecht ist mindestens für die Dauer der Ruhezeit zu erwerben und beginnt erst nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Erwerbsurkunde. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. (9) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben wurde. (10) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn es Kinder aus einer früheren Ehe gibt b) auf eheliche und nichteheliche Kinder sowie Adoptivkinder c) auf die Stiefkinder d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter e) auf die Eltern f) auf die Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben Steht das Nutzungsrecht mehreren Angehörigen gleichberechtigt zu, so sind sie verpflichtet denjenigen zu benennen, der zur Ausübung des Nutzungsrechts in eigenem Namen berechtigt sein soll. Können diese keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb b) – d) und f) – g) auf den Ältesten von ihnen über. (11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Des Weiteren ist er dazu verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, an teilbelegten Grabstätten jedoch erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit. (13) Ist kein Rechtsnachfolger vorhanden, so fällt die Grabstätte formlos ohne Aufgebotsverfahren an die Stadt zurück. (14) Wahlgräber müssen spätestens drei Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts und nach jeder weiteren Bestattung gärtnerisch angelegt und während der Dauer des Nutzungsrechts in gutem Pflegezustand gehalten werden. § 15 Grüfte (1) Familiengrabstätten (Wahlgrabstätten im Sonderfeld) nach § 14 können an den vorgesehenen Stellen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung als Grüfte ausgebaut und überbaut werden. (2) Die in den Grüften aufgestellten Särge müssen in Abweichung von § 8 mit dicht schließenden, verschlossenen und dauerhaften Einsätzen versehen sein. (3) Auf den Friedhöfen sind Grüfte gem. § 1 Abs. 1 a) sowie c) bis l) nicht gestattet.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 16 Auswahlmöglichkeit (1) Auf dem Stadtfriedhof Weingarten werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 17 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Friedhofsverwaltung die Bestattungen am Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen. (3) Diese Vorschrift gilt nicht für die Friedhöfe gem. § 1 Abs. 1 a) und c) bis l). (4) Für den Waldbachfriedhof gelten die Regelungen von § 19, Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, entsprechend. VI. Gestaltung der Grabstätten § 17 Generelle Regelungen (1) Jede Grabstätte ist – unabhängig von der besonderen Anforderung für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Einfassungen müssen aus Pflanzen, Betonstein oder Naturstein bestehen. Alle anderen Materialien sind unzulässig. Die Höhe der Steineinfassung darf 6 cm nicht überschreiten. Plattengrößen und Versiegelungsflächen richten sich im Übrigen nach § 18 der Satzung. (3) Offene Grabflächen, welche für eine Bepflanzung vorgesehen sind, können auch mit Natursteinsplitt, Kies oder Schotter belegt werden. (4) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabbausstattungen aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention182) hergestellt worden sind. § 18 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabfelder auf den Friedhöfen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen, unabhängig von den nachfolgenden Festsetzungen. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (3) Die Grabmale dürfen folgende maximalen Maße haben: 1. Stehende Grabmale Max. Höhe Max. Breite Erdbestattungsreihengrab 1,60 m 0,80 m Kindergrab 1,20 m 0,60 m Urnenbestattungsreihengrab 1,20 m 0,60 m Erdbestattungswahlgrab 1,60 m 0,80 m 2-stelliges Erdbestattungswahlgrab 2,20 m 1,60 m 3-oder mehrstelliges Erdbestattungswahlgrab 2,40 m 2,40 m Urnenbestattungswahlgrab 1,20 m 0,80 m Die Grabmal-Mindeststärke beträgt 12 cm; für Grabmale ab einer Höhe von 1,20 m mindestens 10 % der Höhe. 2. Liegende Grabmale Bei Erdbestattungsgräbern, Urnenbestattungsreihengräbern und Urnenbestattungswahlgräbern dürfen liegende Grabmale oder Abdeckungen maximal 70 % der Grabfläche betragen. Bei 2-stelligen Erdbestattungswahlgräbern dürfen liegende Grabmale maximal (Länge x Breite) 2,00 x 1,40 m und bei 3-stelligen Erdbestattungswahlgräbern maximal 2,00 x 1,80 m betragen. (4) Eine durch die Bepflanzung der Grabstätte hervorgerufene teilweise Überwachsung von Grababdeckungen und durch die Stadt bepflanzte Zwischenwege sind zu dulden, die auf der Grababdeckung angebrachte Beschriftung soll jedoch von der Überwachsung freigehalten werden. (5) a) Auf dem Friedhof Bühl dürfen liegende Grabmale oder Abdeckungen bei Erdbestattungen maximal 70 % der Grabfläche betragen. Urnengräber können zu 100 % abgedeckt werden. Fortsetzung auf Seite 22


22 1.4.2017 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen b) Auf dem Friedhof Weier dürfen liegende Grabmale oder Abdeckungen bei Erdbestattungen maximal 70 % der Grabfläche betragen. Eine Kombination aus liegenden Grabmalen oder Abdeckungen und stehenden Grabmalen ist mit einer Gesamtansichtsfläche aller Grabelemente bis maximal 70 % der Grabfläche möglich. Urnengräber können maximal 70 % der Grabfläche abgedeckt werden. c) Auf dem Friedhof Rammersweier dürfen Grabmale folgende maximalen Maße haben: 1. Stehende Grabmale Max. Höhe Max. Breite Erdbestattungsreihengrab 1,20 m 0,70 m Kindergrab 0,90 m 0,60 m Urnenbestattungsreihengrab 0,90 m 0,60 m Erdbestattungswahlgrab 1,20 m 0,70 m 2-stelliges Erdbestattungswahlgrab 1,20 m 1,40 m Urnenbestattungswahlgrab 0,90 m 0,60 m 2. Liegende Grabmale Liegende Grabmale oder Abdeckungen bei Erdbestattungen dürfen maximal 70 % der Grabfläche betragen. 3. Kombination von stehenden und liegenden Grabmalen Eine Kombination aus stehenden und liegenden Grabmalen oder Abdeckungen ist mit einer Gesamtansichtsfläche aller Grabelemente bis maximal 70 % der Grabfläche möglich. 4. Urnengräber Bei Urnengräbern gilt die vorgenannte Regelung, erweitert auf max. 100 % der Grabfläche. (6) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung bzw. der zuständigen Ortsverwaltung. § 19 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Über die Vorschriften des § 18 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgenden besonderen Anforderungen entsprechen. In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind nur Wahlgrabstätten zulässig. (2) Für Grabmale dürfen Natur- und Kunststeine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht sein und sind nur bis zu einer maximalen Größe von 40 cm² zulässig. b) Als liegende Grabmale sind nur Kissensteine bis zu einer Größe von höchstens 0,35 m² zulässig. Die Mindeststärke muss 10 cm betragen. § 20 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung bzw. der jeweiligen Ortsverwaltung der Friedhöfe gem. § 1 Abs. 1 c) bis l). Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind 2-fach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und das Symbol sowie der Fundamentierung b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung von Grabmalen und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Als nicht zustimmungspflichtige, provisorische Grabmale sind die ortsüblichen Holzkreuze zulässig und sollen nicht länger als 24 Monate nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden. § 21 Anlieferung, Standsicherheit, Unterhaltung (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale sind so anzuliefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. (3) Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweiligen neuesten Fassung. Grabmale

sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (4) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 6 Wochen aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. Sie haben die Stadt von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 22 Kulturdenkmale und erhaltenswerte Grabmale und Grabstätten Grabmale und Grabstätten, die aufgrund ihrer Form und Geschichte aus künstlerischen, heimatgeschichtlichen, gestalterischen und sepulkralgeschichtlichen Gründen als erhaltenswert eingestuft sind und für die Eigentümlichkeit des jeweiligen Friedhofs Bedeutung haben, werden in einem Verzeichnis geführt und den Grabbenutzungsberechtigten bekanntgegeben. Ohne Genehmigung der Stadt dürfen sie auch nach Ablauf des Grabbenutzungsrechts weder entfernt noch abgeändert werden. Die Gestaltung dieser Grabmale/Grabstätten obliegt der Stadt Offenburg. Grabmale und Grabstätten, die aus künstlerischen, heimatgeschichtlichen, gestalterischen und sepulkralgeschichtlichen Gründen als Kulturdenkmale gem. § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg eingestuft sind, sind grundsätzlich zu erhalten. Die Liste der Kulturdenkmale kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. Veränderungen an diesen Grabmalen sind über die Friedhofsverwaltung mit den Denkmalschutzbehörden abzustimmen. Ergänzungen von Schriften (Namensergänzungen, Sterbedaten etc.) fallen nicht unter diese Vorschrift, wenn sie in der auf dem Grabstein vorhandenen Schriftform und Schriftgröße ausgeführt werden. Sie sind jedoch mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und von dieser zu genehmigen. § 23 Entfernung der Grabmale (1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Bezugszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Einzel- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Friedhofsverwaltung gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht. VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 ff. hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21


1.4.2017 23 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen; § 21 Abs. 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechend auf die Umgebung abgestimmt werden. (7) Das Aufstellen von Bänken ist der Friedhofsverwaltung vorbehalten. § 25 Bepflanzung Nicht zugelassen sind Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen, Bäume und großwüchsige Sträucher. § 26 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Grabstätte entzogen, abgeräumt, eingeebnet oder eingesät werden. Bei Wahl-/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, haben eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet. § 27 Schutz des Baumbestandes Der Baumbestand der Friedhöfe steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Anspruch auf das Beseitigen von Bäumen oder Gehölzen, durch die sie sich in der Nutzung und Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen. VIII. Leichenhallen § 28 Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während den festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge Verstorbener, die von meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten befallen waren, müssen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. § 29 Schmucksachen und eingebrachte Gegenstände (1) Schmucksachen oder andere Wertgegenstände sind im Trauerhaus zurückzubehalten. Werden solche Gegenstände den Leichen mitgegeben, übernimmt die Stadt keine Verantwortung. (2) Die mit Fundleichen eingebrachten Gegenstände hat der Friedhofsaufseher genau zu verzeichnen und den Hinterbliebenen oder Berechtigten gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

IX. Vorschriften einzelner Friedhöfe § 30 Alter Stadtfriedhof (Waldbachfriedhof) (1) Auf dem Waldbachfriedhof können Reihengräber ausschließlich als Urnenbaumgrabstätten eingerichtet werden. Die Möglichkeit zu Belegungen in Wahlgrabstätten als Erd- und Urnenbestattungen ist möglich. (2) Soweit Rechtsansprüche auf Bestattungen in Wahlgrabstätten bestehen, werden Belegfristen auf Antrag der Nutzungsberechtigten bis 20 Jahre verlängert, sofern eine Zubettung in mindestens 1,50 m Tiefe möglich ist. Soweit eine Bestattung wegen Überbelegung nicht möglich ist, kann die Laufzeit der Grabstätten auf Antrag in Form einer Pflegeverlängerung im Sinne des Absatzes 3 erweitert werden. (3) Für erhaltenswerte Grabstätten können Patenschaften übernommen werden. Durch Übernahme der Patenschaft erhalten Paten und Familienangehörige die Möglichkeit, ein Nutzungsrecht an der Grabstätte zu erwerben. Gleichzeitig verpflichten sich die Paten zur Grabpflege sowie zum Erhalt und der Unterhaltung der Grabanlage. a) Das Nutzungsrecht an der in Patenschaft übernommenen Grabstätte setzt voraus, dass deren Belegung technisch möglich ist. Die Grabstätte muss auf 20 Jahre erworben werden. b) Die Nutzungsgebühr für die Grabstätte ermäßigt sich für Paten um 5 % je geleistetem Pflegejahr, jedoch maximal um 50 %. (4) Für den Waldbachfriedhof gelten neben § 19 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften – weitere zusätzliche Gestaltungsvorschriften Der Waldbachfriedhof ist ein Gesamtdenkmal von hoher stadtgeschichtlicher und kulturhistorischer Bedeutung (Kulturdenkmal gem. § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg). Durch seine Anlage und die Vielzahl der kunsthistorisch und heimatgeschichtlich bedeutenden Grabmale ist der Waldbachfriedhof ein wichtiges Zeugnis der Sepulkralkultur. Wegen der historischen Bedeutung und zur Wahrung des Erscheinungsbilds, der Eigenart und der Würde des Waldbachfriedhofs in allen Belangen gelten nachfolgende besondere Gestaltungsregelungen: a) Generelle Regelung Auf dem Waldbachfriedhof sind Grabstätten, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Es ist Rücksicht auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen. Bei sämtlichen Urnenbaumgräbern und in den Urnenhainen ist das Aufstellen eines provisorischen Bestattungskreuzes nicht gestattet. Ebenso sind die Ablage von Blumen- oder Grabschmuck, das Aufstellen von Grablichtern und die Bepflanzung der Beisetzungsflächen nicht zulässig. Die Ablage von Blumen- oder Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern sind bei Urnenbaumgräbern und Urnenhainen nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen gestattet. b) Grabmale Grabmale sind in Anpassung an die historische Situation in Form von Holz-, Metall- oder Steinkreuzen, Bildstöcken sowie Natursteinstelen, -säulen oder -pfeilern in stehender rechteckiger Grundform herzustellen. Die Gesamthöhe muss deutlich größer als die Breite sein. Breitsteine sind nur bei mehrstelligen Grabanlagen ausnahmsweise zulässig. Findlinge und felsartige Steine können zugelassen werden. Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall (Bronze, Messing, Gusseisen) verwendet werden. Zulässig sind nur Natursteine in handwerklich bearbeiteter Oberfläche. Polierte oder glänzende Oberflächen sind ausgeschlossen. Die provisorischen Bestattungskreuze sind spätestens 24 Monate nach der Bestattung oder Beisetzung durch ein dauerhaftes, angemessen gestaltetes Grabmal zu ersetzen. Schriften, Ornamente, Symbole und Plastiken dürfen auch aus Metall, Keramik und Glas hergestellt werden. Porträts und Fotos an Grabmalen sind nicht zulässig. Liegende Grabmale, sowohl als Ganz- oder Teilabdeckungen, sind grundsätzlich nicht zugelassen. Ausnahmen sind Schriftplatten, Kissensteine o. ä. mit höchstens 0,35 m² Ansichtsfläche, die je Grabstelle aufgelegt werden können. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht sein und sind nur bis zu einer maximalen Größe von 30 cm² zulässig. c) Grabeinfassungen/Grabflächen Grabeinfassungen müssen aus immergrünen Hecken (z. B. Buchs, Eibe, Fortsetzung auf Seite 24


24 1.4.2017 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen Liguster, Thuja) oder geraden Kantensteinen aus unpoliertem Naturstein bestehen. Alle anderen Materialien sind unzulässig. Die Höhe der Steineinfassung ab Geländeoberkante darf 6 –12 cm, die Breite 10–15 cm nicht unter- bzw. überschreiten. Geschweifte Steineinfassungen sowie Platteneinfassungen sind nicht zugelassen. Grabflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu bepflanzen. Das Belegen mit großflächigen Steinplatten, Natursteinsplitt, Kies, Schotter, Glas, Holzoder Kunststoffschnitzeln sowie farbigen Holzspänen ist nicht zulässig. Die Grabeinfassungen sind spätestens 24 Monate nach der Bestattung oder Beisetzung herzustellen. d) Reihenurnenbaumgräber/Partnerbaumgräber/Urnenhaine Auf dem Waldbachfriedhof sind an ausgewählten Bäumen bzw. Orten Beisetzungsflächen für Reihenurnenbaumgräber, Partnerbaumgräber und Urnenhaine ausgewiesen. Einheitlich nach Vorgaben gestaltete Gedenksteine/Abdeckplatten in der Größe von 15 x 15 cm bei Reihenbaumgräbern bzw. 30 x 15 cm bei Partnerbaumgräbern können am Beisetzungsort in Rasen/Wiese bodeneben eingebaut werden. An diesen Gräbern sind grundsätzlich keine individuellen Grabmale, Gedenksteine oder Gedenktafeln zulässig. Bei Urnenhainen sind Gedenksteine am Bestattungsplatz nicht zulässig, die Namensnennung findet ausschließlich an einer Gemeinschaftsstele statt. Die Ablage von Blumen- oder Grabschmuck und die Bepflanzung der Beisetzungsflächen sind nicht gestattet. e) Familienbaumgräber Zur Namensnennung sind hier ausschließlich bodeneben eingebaute Natursteinplatten bis zu einer Größe von 30 x 15 cm zulässig. § 31 Ehrenfriedhof (1) Im Ehrenfriedhof sind allgemeine Bestattungen nicht zulässig. Er dient der Beisetzung von Gefallenen oder solcher Personen, die an den Folgen eines Kriegsleidens verstorben sind. (2) Die Anlage und Pflege der Gräber obliegt der Stadt. Die Vorschriften der Abschnitte III bis VI finden keine Anwendung. X. Schlussvorschriften § 32 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Soweit in den ehemals selbstständigen, im Rahmen der Ortschaftsverfassung in die Stadt Offenburg eingegliederten Ortschaften Bohlsbach, Bühl, Elgersweier, Griesheim, Rammersweier, Waltersweier, Weier, Windschläg und Zunsweier, in Abweichung von dieser Satzung andere Festsetzungen über die Maße von Grabmalen bestehen, gelten diese Vorschriften weiter, es sei denn, sie widersprechen den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes. § 33 Ausnahmen Zur Vermeidung unbilliger Härten können Ausnahmen von dieser Friedhofssatzung zugelassen werden. § 34 Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung sowie bei Schäden aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen. § 35 Bestattungsgebühren Die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe werden nach der Satzung der Stadt Offenburg (Friedhofsgebührenordnung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. § 36 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung und § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 4 betritt b) entgegen § 5 Abs. 1 sich als Besucher nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält

c) entgegen § 5 Abs. 3 - die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Rollatoren sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge zur Beförderung von Erde oder Pflanzen befährt - Waren aller Art, insbesondere Blumen, Kränze und Grabsteine, anbietet, Druckschriften und Ähnliches verteilt oder anbietet sowie Dienste aller Art anbietet - an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungsstelle störende Arbeiten ausführt - den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt - fremde Gräber oder Anlagen betritt und Blumen, Sträucher und Zweige abreißt - Denkmäler oder Umfassungsmauern beschädigt oder beschmutzt sowie Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt - Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt - Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen – außer zu privaten Zwecken – erstellt und verwertet - lärmt, spielt oder lagert d) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung durchführt e) entgegen § 6 gewerbliche Arbeiten ohne vorherige Zulassung durchführt f) entgegen § 20 Abs. 1 und 3 Grabmale ohne oder abweichend von den eingereichten bzw. genehmigten Grabmalanträgen errichtet oder entgegen § 23 Abs. 1 entfernt g) entgegen § 21 Abs. 3 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht standsicher fundamentiert und befestigt oder sie entgegen § 21 Abs. 4 nicht in verkehrssicherem Zustand hält h) entgegen § 26 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet, pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt i) gegen § 30 nach vorheriger Aufforderung erneut den Gestaltungsvorschriften des Waldbachfriedhofs verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro bis zu höchstens 1000 Euro, im Falle der fahrlässigen Begehung mit höchstens 500 Euro geahndet werden. § 37 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1.4.2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Offenburg vom 22.7.2013 außer Kraft. Offenburg, 27.3.2017 Edith Schreiner Oberbürgermeisterin Hinweis nach § 4 GemO: Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind 2. die Oberbürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


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