Interview Zur Versicherungseindeckung von Zwischennutzungen
In Versicherungsfragen stellt sich für Raum unternehmen und Vermietende immer die Frage nach der Unternehmens- bzw. Organisationsform. Welche ist aus Haftungs sicht ideal? AS Die besten Formen – für Vermietende durch die persönliche Haftung der Zwischennutzenden – sind der Verein oder die Personengesellschaft, also mindesten zwei Gesellschafterinnen und / oder Gesellschafter, die einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Aber eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH macht natürlich einen professionelleren Eindruck und bietet dem Projekt eine Risikoabsicherung. Ich würde allen Raumunternehmen empfehlen, sich die Haftungsverpflichtungen der entsprechenden Rechtsformen genau anzusehen. ie verschiedenen Beteiligten brauchen auch D unterschiedlichen Versicherungsschutz. Ganz grundlegend: Wie müssen etwa Vermietende bei einer Zwischennutzung vorgehen? AS Das Hauptthema ist hier, ob es zu einer Widmungsänderung kommt. Immobilien besitzerinnen und -besitzer stimmen ihre Gebäudebündelversicherung – Feuer, Sturm, Wasserschäden etc. – auf die Nutzung ab. Kommt es durch die Zwischennutzung zu einer intensiveren Nutzung, etwa durch eine Werkstatt, dann muss der Versicherungsschutz angepasst werden. Ein Wohnhaus kann man auch bis zu maximal 50 Prozent gewerblich nutzen, etwa für Büros, ohne dass sich die Versicherung prinzipiell ändert. Aber man sollte der Versicherungsgesellschaft immer bekannt geben, an wen man vermietet, zu welchem Zweck, mit welcher Widmung, in welcher Branche.
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5. RAHMENBEDINGUNGEN TEMPORÄRER NUTZUNGEN
Aber jede Nutzungsänderung sollte gemeldet werden? AS Man sollte jede Nutzungsänderung melden, um sicher zu sein. Kommt ein Atelier, in dem geschweißt oder in dem mit Holz gearbeitet wird, in ein Gebäude, liegt die Notwendigkeit auf der Hand. Dann würden auch die Prämien steigen, weil das Risiko eines Gebäudeschadens höher ist. Aber auch bei Bürovermietungen sollte man die Versicherungsgesellschaft immer auf dem Laufenden halten, um die Deckung im Schadensfall nicht zu verlieren. Und für
Alois Schoder, IVM Gewerbeversicherungen, im Gespräch mit Paradocks
die Raumunternehmen bedeutet das, dieses Thema in den Mietverträgen der Nutzenden anzusprechen, also eine Versicherungspflicht der Untermietenden festzuhalten und eine weitere Untervermietung zu untersagen. Und klar ist: Das Objekt kann erst entsprechend versichert werden, wenn bekannt ist, wer einzieht. Sollten Raumunternehmen die Gebäudebündelversicherung von den Vermietenden übernehmen? AS Das würde ich Immobilienbesitzerinnen und -besitzern in keinem Fall raten, weil dann kein Einblick vorhanden ist, ob die Prämien bezahlt werden oder nicht – und dann besteht das Risiko, im Schadensfall ohne Schutz dazustehen. Die Versicherungen sollten bei den Vermietenden bleiben, welche den Raumunternehmen die Prämien dann verrechnen. Bei Zwischennutzungen werden Versicherungsverträge typischerweise jährlich verlängert und nicht gleich auf mehrere Jahre hin abgeschlossen. Ist das ein Kostentreiber? AS Im Gewerbeversicherungsgeschäft theoretisch schon. Bei Fünfjahres- beziehungsweise Zehnjahresverträgen wird im Normalfall ein Dauerrabatt von zehn bis zwanzig Prozent gewährt. Aber es kann bei Zwischennutzungs projekten eine jährliche Kündigungsklausel wegen Abrisses oder Umbaus vereinbart werden, in der die Versicherungsgesellschaft auf die Rückforderung des Dauerrabatts verzichtet. Dann fällt dieser Kostentreiber weg. Wie sollten sich die Raumunternehmen zusätzlich absichern? AS Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist ein Muss, mit einem sogenannten Feuer- und Leitungswasser-Regress des Gebäude versicherers. Damit sichern sich Vermietende gegen Ansprüche anderer Versicherungs gesellschaften ab, wenn es zu Unfällen oder größeren Schäden kommt. Deswegen ist auch so wichtig, für Untermietende eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, weil diese Regresskette bis zu ihnen weitergeht. Und ein Strafrechtsschutz ist auch für Raumunternehmen und Untermietende empfehlenswert, damit bei einer etwaigen Anzeige die Anwaltskosten übernommen werden.