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Die 1-Prozent-Schenkung
Die Vorteile der 1-Prozent-Schenkung
Sie wollen sich und Ihren Kindern etwas Gutes tun und Steuervorteile nutzen? Dann sollten Sie über eine 1-ProzentSchenkung Ihrer Mallorca-Immobilie an Ihre Kinder nachdenken. Dies bringt einen doppelten Steuervorteil: Zum einen eine Steuerminimierung auf 1% bei gleichzeitigem Pflichtteilsverzicht der Kinder und die Möglichkeit der Einsparung der sonst 19%-igen späteren Verkaufsgewinnsteuer bei aktueller Wertanpassung. Eine lebzeitige Nutzungssicherheit ann man sich durch parallel zu vereinbarenden Vobehalt des Nießbrauchsrechts verschaffen.
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Was spricht dagegen? Natürlich kann es gute Gründe geben die Immobilie aktuell nicht an die eigenen Kinder zu verschenken. Das sind aber zumindest nach dem Alter der aktiven Berufstätigkeit eher Ausnahmekonstellationen. Spezifische persönliche Probleme oder finanzielle Schieflagen bei der Kindergeneration sind hier die häufigsten Gründe. Auch die noch gegebene Minderjährigkeit der eigenen Kinder kann ein Grund sein. Und auch Unsicherheiten in der Partner-”Umgebung” der eigenen Kinder könnten dagegen sprechen.
Was passiert im Falle des Verkaufs? Wenn Sie die Immobilie mittelfristig veräußern möchten, kann dies sowohl für wie auch gegen eine aktuelle 1-ProzentSchenkung sprechen. Empfehlensart ist sie dann, wenn die Veräußerung erst in 5-10 Jahren erfolgen soll und eine größere Differenz zwischen dem An- und Verkaufspreis zu erwarten ist, welche bei nichtresidenten Verkäufern mit 19 % besteuert wird. Durch Anheben des Übergangswertes anlässlich der Schenkung wird dann die VerkaufsgewinnBesteuerung vorrausschauend steuerstrategisch vermieden. Die praktische Handlungsfähigkeit der verschenkenden Elterngeneration wird dann oft durch eine notarielle spanische Vollmacht der Kinder zugunsten der Eltern abgesichert. Weniger sinnvoll ist die 1-Prozent-Schenkung, wenn die Immobilie bereits binnen drei Jahren verkauft werden soll. Gesetzlich normiert kann nunmehr nur bei Ablauf von fünf Jahren nach der Schenkung die Verkaufsgewinnsteuer vermieden werden, wenn der Verschenker nicht zuvor verstirbt.
Parallelbesteuerung im Heimatland Dies gilt etwa dann, wenn es – wie zwischen Deutschland und Spanien – für Schenkungen kein Doppelbesteuerungsabkommen, also kein Abkommen zur Vermeidung doppelter Besteuerung gibt. Hier ist es von Vorteil, wenn der geschenkte Wert voll von den deutschen Schenkungssteuerfreibeträgen abgedeckt ist, also konkret per Kind pro Elternteil nicht mehr als 400.000 Euro binnen eines 10-Jahreszeitraumes verschenkt werden. Immerhin lässt sich hier bei zwei Kindern schon ein Gesamtfreibetrag von 1.6 Millionen Euro erschließen.
Günter Menth Fachkanzlei für Immobilien- und Erbrecht in Spanien Manacor Tel.: 971 559 377 | Fax: 971 559 368 e-mail: info@kanzlei-menth.de | Internet: www.kanzlei-menth.de Youtube-Videokanal “Anwaltskanzlei Menth Manacor/Mallorca”
Manacor ist der Standort des Rafal Nadal Sport- und Schulzentrums im Osten Mallorcas Youtube-Videokanal “Anwaltskanzlei Menth Manacor/Mallorca“