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Vertragliche Regelungen bei Tren nung und Scheidung
Vertragliche Regelungen bei Trennung und Scheidung
Eheverträge können vor Eheschließung und während intakter Ehe geschlossen werden, wenn Regelungen für den Fall der Scheidung festgelegt werden sollen. Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute stark voneinander abweichen ist eine ehevertragliche Regelung sicherlich sinnvoll.
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Sinnvolle Eheverträge Am häufigsten werden Eheverträge abgeschlossen, wenn die Ehe bereits gescheitert ist und es darum geht, über die Ehescheidungsfolgesachen Unterhalt, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, etc. eine Regelung zu treffen. Durch einen Ehevertrag – die sogenannte Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung – können die Scheidungsfolgesachen einvernehmlich außergerichtlich geregelt werden. Eine solche Vereinbarung empfiehlt sich allein schon aus finanziellen Gründen, da die streitige Durchführung mit deutlich höheren Kosten verbunden ist und das Scheidungsverfahren unnötig in die Länge zieht.
Gefahren erkennen Allerdings ist Vorsicht geboten, insbesondere dann, wenn die Vereinbarung in einer Phase der Ehe getroffen wird, in der teilweise extreme emotionale Belastungen auf den Ehepartnern ruhen. Es kommt leider immer wieder vor, dass unter erheblichem Zeit- und auch emotionalen Druck Eheverträge geschlossen werden, die zumindest für einen Partner sehr ungünstig sind und diesen erheblich benachteiligen. Die Eheleute können für die Regelung der Scheidungsfolgesachen das deutsche Recht vereinbaren.
Was wird mit dem Vermögen? Zu den wichtigsten Vereinbarungen gehören Regelungen, die das zukünftig erworbene beziehungsweise das bei Eheschließung bereits vorhandene Vermögen der Ehepartner betreffen:
• Zugewinngemeinschaft: Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Der Begriff Gemeinschaft ist dabei allerdings irreführend. Durch die Eheschließung wird kein gemeinschaftliches Vermögen erworben, sondern vielmehr behält jeder das, was ihm zum Zeitpunkt der Eheschließung gehört. Gemeinschaftliches Vermögen entsteht nur dann, wenn die Eheleute gemeinsam “Gegenstände” oder auch eine Immobilie erwerben. • Zugewinnausgleich: Für den Fall der Scheidung hat derjenige einen Zugewinnausgleich zu zahlen, der einen höheren Zugewinn erzielt hat. Um zu ermitteln, welcher Ehegatte ausgleichspflichtig ist, wird zunächst von jedem Partner separat der erzielte Zugewinn nach folgender Formel ermittelt: Endvermögen bezogen auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages abzüglich Anfangsvermögen bezogen auf den Tag der Eheschließung = Zugewinn • Gütertrennung: Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass in einem entsprechen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wird. Beim Güterstand der Gütertrennung behält – wie bei der Zugewinngemeinschaft – jeder Ehepartner das in der Ehe erworbene Vermögen sowie sein Anfangsvermögen. Es findet allerdings keine Ausgleichszahlung an den anderen Ehepartner bei Beendigung des Güterstandes, sei es durch Tod oder Scheidung, statt. • Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Es besteht auch die Möglichkeit, es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu belassen und lediglich bestimmte Modifizierungen vorzunehmen. So können z.B. bestimmte Vermögensgegenstände wie Immobilien, Firmenanteile, Lebensversicherungen etc. vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Notarielle Beurkundung Pflicht Vereinbarungen die den Güterstand, den Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich betreffen bedürfen einer notariellen Beurkundung. Für Vereinbarungen unter Ehegatten über die Ausgestaltungsmöglichkeiten ihrer Ehe gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Bei Eheverträgen ist eine Inhaltskontrolle durchzuführen, wenn der Ehevertrag nicht das Ergebnis einer gleichberechtigten Partnerschaft darstellt, sondern vielmehr aufgrund ungleicher Verhandlungspositionen zustande gekommen ist. Je mehr Rechte in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden, desto mehr kann eine einseitige Benachteiligung vorliegen. Eine Überprüfung des Vertrages wird dringend angeraten. Auch bei Abschluss eines Ehevertrages ist eine individuelle juristische Beratung dringend zu empfehlen, um die Konsequenzen der geplanten Regelungen einschätzen zu können.
Alle weiteren Informationen können Sie dem Ratgeber "Ehevertrag – Vorteil oder Falle?", Beck-Rechtsberater, ISBN 978-3423506564, von Frau Rechtsanwältin Dahmen-Lösche entnehmen.
Kanzlei für Familien- und Erbrecht Heike Dahmen-Lösche & Julia Ehm Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht und Mediatoren www.mallorca-scheidung.com
In Kooperation mit Gerboth & Partner Rechtsanwälte & Abogados www.gerboth-partner.com info@gerboth-partner.com