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Recht

Das Erbrecht

und die Europäische Union

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Das anwendbare Erbrecht ist heute in der Europäischen Union vom „gewöhnlichen Aufenthalt“ abhängig. Dies gilt jedenfalls für nach dem 17.08.2015 eingetretene Erbfälle. Nun kann sich aber natürlich der „gewöhnliche Aufenthalt“, vereinfacht als Lebensmittelpunkt verstanden, verändern und man kann beispielsweise diesen praktisch schrittweise nach Spanien verlagern.

Gesetzliche Regelung in Art. 21 EuErbRVO Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wird heute von einer erbrechtspezifischen Auslegung des Begriffes des „gewöhnlichen Aufenthalts“ mit objektiven und subjektiven Elementen auszugehen sein. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist der Artikel 21 der europäischen Erbrechtsverordnung.

Es gibt Ausnahmen Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen nicht das Erbrecht des letzten Wohnortes maßgeblich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn praktisch nur eine Pflegeheimbetreuung in einem anderen EU-Land erfolgt war oder wenn am neuen Wohnort praktisch überhaupt keine Integration in dessen nationale Gesellschaft erfolgte.

Auslegungsprobleme kann man vermeiden Möchte man als Vererber Klarheit haben über die tatsächlichen Konsequenzen der eigenen letztwilligen Verfügung – und wer will dies nicht – dann sollte testamentarisch eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten eines konkreten nationalen Erbrechtes getroffen werden. Dies vermeidet im Übrigen auch so machen Rechtsstreit unter den Erben, was wiederum die große Mehrheit, aber nicht alle Zeitgenossen vermeiden möchten. Die Rechtswahl kann nicht zuletzt ein interessantes Gestaltungselement sein, denn hiermit können etwa Pflichtteilsrechte erweitert oder eingeschränkt werden. Im Extremfall kann eine nicht adäquat getroffene Rechtswahl zur Nichtigkeit einer letztwilligen Regelung nach dem dann anwendbaren nationalen Erbrecht führen, etwa bei nur in manchen nationalen Rechtsordnungen zulässigen gemeinsamen Ehegattentestamenten.

Internationaler Prüfstand Bei Aufenthalten, Vermögen und/oder Berufstätigkeit in unterschiedlichen Ländern gehört die eigene Rechtsnachfolgeregelung auf den internationalen Prüfstand. Ebenso ist bei einer solchen Ausgangslage die eigene Rechtsnachfolge gezielt unter Einbeziehung des Rechtsgestaltungselementes der nationalen Rechtswahl zu konzipieren.

Günter Menth

Fachkanzlei für Immobilien- und Erbrecht in Spanien Manacor Tel.: 971 559 377 Fax: 971 559 368 e-mail: info@kanzlei-menth.de Internet: www.kanzlei-menth.de Youtube-Videokanal “Anwaltskanzlei Menth Manacor/Mallorca”

Manacor ist der Standort des Rafal Nadal Sport- und Schulzentrums im Osten Mallorcas Youtube-Videokanal “Anwaltskanzlei Menth Manacor/Mallorca“

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