
5 minute read
Südtiroler Volksbank: Die neuen Filialleiter
SÜDTIROLER VOLKSBANK IM PUSTERTAL Die neuen Filialleiter

oben: Der neue Filialleiter der Filiale Mühlbach, Manfred Obwexer.
links: Wolfgang Duregger (links), der neue Filialleiter in Welsberg, mit Stellvertreter Kuno Kahn.
Die Volksbank hat die drei Filialen von Welsberg und Mühlbach mit neuen Führungskräften besetzt. Wolfgang Duregger leitet seit kurzem die Filiale Welsberg. Duregger, der seit
„Radio ist für mich Leben, wenn ich moderiere, dann fühle ich Freiheit.“

Daniel Profanter (Radiomoderator)
1987 bei der Volksbank tätig ist, war zuletzt Filialleiter in Mühlbach. Sein Stellvertreter in Welsberg ist Kuno Kahn. Manfred Obwexer ist hingegen der neue Filialleiter der Filiale Mühlbach. Zuvor hat Obwexer die Filiale Milland geleitet. Obwexer arbeitet seit 1990 bei der Volksbank. Dem neuen Filialleiter steht der stellvertretende Filialleiter Daniele Maddaloni zur Seite.
Die Nähe zu den Kunden sowie eine qualifizierte Beratung der Privat- und Firmenkunden sind den beiden Filialleitern ein großes Anliegen. Wichtige Schwerpunkte legen sie dabei auf die Themen Vermögensaufbau, Vorsorge, Risikoabsicherung und Wohnen. Auch im Firmenkundengeschäft stehen sie den Kunden mit ihrer qualifizierten Beratung, der langjährigen Erfahrung und Expertise zur Seite.
DIE DIGITALE BANKENWELT
Gleichzeitig wollen die neuen Filialleiter und ihre Mitarbeiter die Kunden verstärkt mit den digitalen Kanälen der Volksbank vertraut machen. Dazu zählen das bequeme Internetbanking, die VolksbankApp, der Selfservice-Bereich in den Filialen, aber auch der schnelle Zugang zum Contact Center. Diese Dienste haben sich besonders im letzten Jahr für Kunden als äußerst sinnvoll und nützlich erwiesen. Die drei neuen Filialleiter haben bereits in den vergangenen Jahren ihr Engagement und ihre Einsatzbereitschaft für Kunden und Bank unter Beweis gestellt. „Sie verfügen durchwegs über sehr gute Kompetenzen in der Beratung von Firmen- und Privatkunden sowie in der Mitarbeiterführung. Die Nähe zu den Kunden und die professionelle Beratung und Begleitung sind die wichtigsten Aufgaben der neuen Filialleiter“, sagt Hannes Wieser, der die Niederlassung Brixen/Bruneck leitet.
Die Volksbank mit Sitz in Bozen ist als Regionalbank neben dem Heimatmarkt Südtirol in den nordost-italienischen Provinzen Trient, Belluno, Treviso, Pordenone, Vicenza, Padua und Venedig tätig. Insgesamt verfügt die Volksbank über 161 Filialen. Die Bank (Gründungsjahr 1886) beschäftigt rund 1.300 Mitarbeiter und zählt rund 55.000 Aktionäre. // jp
NACHNAME DER AUSSEREHELICH
GEBORENEN KINDER –
Verfassungsmäßigkeit der zivilrechtlichen Bestim-
§mungen in Zweifel RA Dorothea Passler Schramm Tschurtschenthaler Mall Ellecosta Anwaltskanzlei www.schramm.it
Der Artikel 262 des italienischen Zivilgesetzbuches sieht vor, dass das Kind nicht verheirateter Eltern den Nachnamen jenes Elternteils erhält, welcher die Anerkennung als erster vornimmt und für den Fall, dass die Anerkennung seitens beider Eltern zeitgleich erfolgt, jenes des Vaters.
Bereits mit Urteil Nr. 286 vom 21.12.2016 hat der Italienische Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung für jenen Teil als verfassungswidrig, erklärt, wonach es den Eltern nicht erlaubt sein soll, dem Kind bei der Geburt neben dem Nachnamen des Vaters zusätzlich auch jenen der Mutter zu geben.
In der Folge ist wiederholt die Frage aufgeworfen worden, warum es dann nicht möglich sein sollte, auf Wunsch der Eltern dem Kind allein den Nachnamen der Mutter zu geben; dies auch bei gleichzeitiger Anerkennung seitens beider Eltern.
Das Landesgericht Bozen, kürzlich mit einem entsprechenden Antrag befasst, hat denn auch prompt die Verfassungsmäßigkeit dieser, wie oben vom Verfassungsgerichtshof interpretierten Bestimmung des Zivilgesetzbuches in Frage gestellt, und zwar mit Verweis auf Art 2 (Schutz der Persönlichkeitsrechte) und Art. 3 (Gleichstellung von Mann und Frau) der Italienischen Verfassung, sowie die entsprechenden EU-(Menschenrechts-)Bestimmungen betreffend die Persönlichkeitsrechte und jene des Familienlebens sowie der ebendort festgelegten Diskriminierungsverbote; die Akte wurde, wie von der Prozessordnung vorgesehen, zur Klärung / Beantwortung dieser Frage an den Verfassungsgerichtshof in Rom überstellt. Der mit der Behandlung der Anfrage betraute Richter des Verfassungsgerichtshofs hat nun dieser Tage im Zusammenhang mit der Fragestellung seinerseits die Frage der Verfassungsmäßigkeit der generellen Bestimmung, wonach die (auch ehelichen) Kinder verpflichtend den Nachnamen des Vaters erhalten sollen, aufgeworfen.
Mit der Begründung dieses, jedenfalls revolutionären, da mit einer alten Tradition brechenden Gerichtsentscheids ist in den nächsten Wochen zu rechnen; in der Folge wird dann der Senat des Gerichtshofs darüber befinden.
Sollte er den besagten Gesetzesbestimmungen die Verfassungsmäßigkeit in obigem Sinne tatsächlich absprechen, wäre der Gesetzgeber gezwungen, dieselben unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verankerten, vom Gerichtshof festgestellten Prinzipien anzupassen.
€Dr. Lukas Aichner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Aichner Steuerrecht GmbH www.aichner.biz
Das Haushaltsgesetz 2021 sieht für Unternehmer und Freiberufler unter anderem eine Erweiterung der bisherigen Investitionsförderungen in Form eines Steuerguthabens vor. Die Neuerungen betreffen die zeitliche Verlängerung, die Erhöhung des Bonus sowie die Verkürzung der Verrechnungsdauer und gelten für Neuinvestitionen ab 16. November 2020 bis 31. Dezember 2022.
Das Steuerguthaben für Neuanschaffungen von Sachanlagen und Software im Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 31. Dezember 2021 wird von bisher 6 % auf 10 % erhöht (ab 2022 dann wieder 6 %) und die Verrechnungsdauer wird von fünf auf drei Jahre gekürzt. Der Maximalbetrag der Investitionen wurde auf max. € 2 Mio. für Sachanlagen und € 1 Mio. für Software festgelegt. Die erste Verrechnung des Steuerguthabens darf bereits im Jahr der Anschaffung bzw. der Übergabe/Inbetriebnahme erfolgen. Für Freiberufler und Kleinunternehmer mit Umsatzerlösen bis zu € 5 Mio. kann die Verrechnung sogar als einmaliger Betrag (ohne Aufteilung auf drei Jahre) erfolgen.
Beispiel: für den Ankauf einer neuen Maschine im Jahr 2021 zu einem Wert von € 100.000 durch einen Kleinunternehmer (Umsatz bis zu € 5. Mio.) kann im gleichen Jahr ein Steuerguthaben von € 10.000 im Zahlungsvordruck F24 mit anderen Steuern oder Sozialabgaben verrechnet werden.
Eine notwendige Voraussetzung für die Beanspruchung des Steuerguthabens ist, dass in den Rechnungen und anderen Dokumenten ausdrücklich auf die folgende Förderbestimmung Bezug genommen wird „Güter/beni art. 1 co. 1054-1058 Legge 30.12.2020 n. 178“. Dieser Verweis sollte vom Lieferanten direkt im Rechnungstext aufgenommen werden – alternativ ist auch eine nachträgliche händische Ergänzung der Förderbestimmung auf der Investitionsrechnung zulässig. Förderbar ist die Anschaffung (auch mittels Leasing) von neuen beweglichen materiellen Anlagegütern und Software (neu). Davon ausgenommen sind Immobilien, andere Anlagegüter mit einem Abschreibungssatz von weniger als 6,5 % und die Personenkraftwagen (PKW). Für Lastkraftwagen (LKW) und andere Transportfahrzeuge darf das Steuerguthaben hingegen weiterhin beansprucht werden. Die Investitionsgüter müssen mindestens bis zum 31.12. des 2. Folgejahres nach der Anschaffung im Betrieb bleiben – bei einem vorherigen Verkauf muss der genutzte Verrechnungsbetrag rückerstattet werden. Für die digitalen oder intelligenten Maschinen und Geräte (laut Industrie 4.0) wird für den Zeitraum ab 16. November 2020 bis 31. Dezember 2021 das bisherige Steuerguthaben von 40 % auf 50 % (für Investitionen bis zu € 2,5 Mio.) bzw. von 20 % auf 30 % (für Investitionen für mehr als € 2,5 Mio. und bis zu € 10 Mio.) erhöht. //