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3.1 Grundsätzliche Anforderungen und Standards

10 von 85 Stadt Heidelberg, Machbarkeitsstudie Radschnellverbindung „Patrick-Henry-Village (PHV)“ PGV-Alrutz

Im Spätsommer 2018 wurden im Rahmen des VCD-Projekts „Radschnellwege Baden Württemberg“10 Faktenblätter zu Radschnellverbindungen herausgegeben.

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In der aktuellen Diskussion geht es auch um die Baulastträgerschaft der potenziellen Radschnellverbindungen. Das Land Baden-Württemberg hat – dem Beispiel von Nordrhein-Westfalen folgend – mit einer Änderung des Straßengesetzes neue Rahmenbedingungen geschaffen, auf deren Grundlage Radschnellverbindungen in der Baulastträgerschaft des Landes, der Kreise oder der Gemeinden liegen können. Die Änderung des Straßengesetzes Baden-Württemberg wurde im Januar 2019 vom Landtag beschlossen. Die Radschnellverbindungen werden je nach räumlicher Bedeutung sowie anhand des ermittelten Radverkehrspotenzials in die drei o.a. Kategorien unterteilt werden. In der höchsten Kategorie ((über-) regionale Bedeutung und Radverkehrspotenzial > 2.500 Radfahrten/Tag) kann die Baulast vom Land übernommen werden. Nach derzeitigem Stand sind 16 Korridore identifiziert, die grundsätzlich in der Baulast des Landes liegen können11 .

3 Anforderungen an Radschnellverbindungen in BadenWürttemberg 3.1 Grundsätzliche Anforderungen und Standards

Im Laufe der Erarbeitung der Machbarkeitsstudie wurden die landesweiten Qualitätsstandards und Musterlösungen für Radschnellverbindungen veröffentlicht. Diese sind seit August 2017 die Grundlage für die Planungen für Radschnellverbindungen in Baden-Württemberg. Somit richtet sich auch die Maßnahmenkonzeption, die im Rahmen der Machbarkeitsstudie erstellt wurde (vgl. Kapitel 7 und Maßnahmendatenblätter im Anlagenband), nach den dort aufgeführten Anforderungen.

Radschnellverbindungen als interkommunale Verbindungen zwischen Quellen und Zielen des Alltagsverkehrs sollen demnach mindestens eine Länge von 5 Kilometern umfassen. Die Bedeutung für den Alltagsradverkehr soll anhand einer ermittelten potentiellen Radverkehrsstärke von mindestens 2.000 Radfahrenden/Tag auf dem überwiegenden Teil der Gesamtstrecke nachgewiesen werden.

Zu den grundsätzlichen Anforderungen an Radschnellverbindungen gehören:

Sichere Befahrbarkeit auch bei hohen Fahrgeschwindigkeiten (30 km/h bei freier Trassierung); durchschnittliche Fahrtgeschwindigkeit mindestens 20 km/h

10 https://www.fahrradland-bw.de/radverkehr-in-bw/radschnellverbindungen/faktenblaetter/ 11 Verkehrsminister Hermann am 2. Mai 2019 (Tagung „Radschnellverbindungen“ in Stuttgart)

PGV-Alrutz Stadt Heidelberg, Machbarkeitsstudie Radschnellverbindung „Patrick-Henry-Village (PHV)“ 11 von 85

unter Berücksichtigung der Zeitverluste an Knotenpunkten und Strecken mit niedrigen zulässigen Höchstgeschwindigkeiten.  Die mittleren Zeitverluste pro Kilometer durch Anhalten und Warten sollen nicht größer als 15 Sekunden (außerorts) und 30 Sekunden (innerorts) sein.  Ausreichende Breiten, die das Nebeneinanderfahren sowie das störungsfreie

Begegnen jeweils zwei nebeneinander fahrender Radfahrender ermöglichen.  Direkte, umwegfreie Linienführung  Möglichst wenig Beeinträchtigung durch bzw. an Knotenpunkten mit Kfz-

Verkehr  Separation vom Fußverkehr; gemeinsame Führung nur in begründeten

Ausnahmefällen  Hohe Belagsqualität (Asphalt oder Beton mit geringem Abrollwiderstand und hohem Substanzwert)  Freihalten von Einbauten  Steigungen max. 6 %, wenn frei trassierbar  Verlorene Steigungen vermeiden  Städtebauliche Integration und landschaftliche Einbindung  Ausreichend große Radien

In den Qualitätsstandards des Landes werden zwei Standardniveaus aufgeführt: „Standard Radschnellverbindung“ und „Standard Radschnellverbindung reduziert“. Um den Anforderungen des Landes an eine Radschnellverbindung zu genügen, muss die potenzielle Trasse auf 80 % der Strecke den „Standard Radschnellverbindung“ einhalten. Eine Standardunterschreitung ist auf bis zu 20 % der Strecke in zwei Niveaus zulässig, davon dürfen bis maximal 10 % der Strecke weitestgehend dem Zielnetz-Standard des RadNETZ Baden-Württemberg entsprechen. Die verbleibende Streckenlänge muss mindestens dem „Standard Radschnellverbindung reduziert“12 genügen (vgl. Abb. 3-1). Die Einhaltung dieser Anforderungen ist Voraussetzung für die Förderung durch das Land BadenWürttemberg.13 Standardunterschreitungen sind nur auf unvermeidbaren Abschnitten hinzunehmen.

12 Dabei ist der Standard „Radschnellverbindung reduziert“ höher als der Zielnetzstandard des

RadNETZ BW, der in etwa den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA 2010) entspricht. 13 Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 03.07.2018.

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