Kinderkram 215

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Kinderrechte

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Kinder haben Rechte! 30 Jahre UN-Kinderrechtskonvention Am 20. November 1989 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Kinderrechtskonvention verabschiedet. 2019 jährt sich dieses Ereignis zum 30. Mal. Das Kieler Netzwerk für Kinderrechte möchte im Jubiläumsjahr 2019 das Thema Kinderrechte in den Fokus nehmen und das Spek­trum der Kinderrechte in das Bewusstsein der Öffentlichkeit rücken. In Kinderkram – auch ein Mitglied des Netzwerks – erscheint in diesem Jahr eine Artikel-Reihe zu den Kinderrechten. In jeder der 10 Ausgaben wird eines der Grundrechte aufgegriffen. In dieser Ausgabe: das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht.

Die Artikel der UN-Kinderrechtskonvention gelten für alle Kinder. Das bedeutet, dass die Vertragsstaaten der Vereinten Nationen allen minderjährigen Menschen die in den Kinderrechten aufgelisteten Rechte gleichermaßen zusichern müssen. Es mag ganz allgemein in vielen Fällen gute Gründe geben, Kindern unterschiedliche Rechte zu gewähren: Beispielsweise wird nach deutschem Recht je nach Alter der Kinder unterschieden, in welchem Umfang sie für ihre eigenen Handlungen verantwortlich sind. Das macht Sinn, da Kinder erst noch wachsen, lernen und sich entwickeln müssen, bis sie sich als erwachsene Person selbstständig in der Gesellschaft zurechtfinden. Wenn jemand aber ohne einen gerechtfertigten Grund anders behandelt wird, nennt man das „Diskriminierung“. Diese entsteht häufig dadurch, dass eine Mehrheit der Bevölkerung ihre eigenen Merkmale als „normal“ empfindet und dabei Menschen mit anderen Eigenschaften nicht mitdenkt. Leider gibt es eine ganze Reihe an Merkmalen, anhand derer diskriminiert wird – versehentlich oder sogar absichtlich. Vordergründig macht das aber keinen großen Unterschied: für die Betroffenen entstehen in beiden Fällen negative Folgen. Deswegen zählen die UN-Kinderrechte viele Merkmale auf, die ausdrücklich nicht dazu benutzt werden dürfen, Kinder zu benachteiligen. Es darf keine Rolle spielen, in welchem Land ein Kind geboren wurde oder welche Sprache es spricht. Gleiches gilt für seine Abstammung und sein Aussehen, etwa seine Hautfarbe. Es sollte egal sein, ob ein Kind aus armen oder reichen Verhältnissen kommt. Ob es selbst oder seine Eltern an einen, mehrere oder gar keine Götter glauben, darf kein Grund für ungleiche Behandlung sein. Das Geschlecht ist auch kein Argument, egal ob weiblich, männlich oder intersexuell. Und auch ob jemand kerngesund oder mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen lebt, ändert nichts am Gebot zur Gleichbehandlung. Selbst wenn Eltern oder Familienmitglieder etwas sagen oder tun, das dazu führt, dass ihr Kind diskriminiert werden könnte, müssen die Vertragsstaaten das Kind davor schützen. Im Kinderhaus Blauer Elefant des Kinderschutzbundes Kiel e.V. werden Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Geschlecht oder ihrer Religion betreut und durch Lernhilfen, Deutschkurse, Hausaufgabenbetreuung, aber auch durch besondere Projekte, wie im Projekt „Kinderrechte – fotografisch darstellen“ gefördert. Großen Wert legt die offene Kinder- und Jugendeinrichtung auch auf die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen. Mehr Informationen unter www.kinderrechtskonvention.info www.netzwerk-kinderrechte.de www.blauer-elefant-kiel.de Kinderkram Nr. 215 · Dezember 2019 / Januar 2020

Foto: FatCamera

Kinder- und Jugendliche haben ein Recht auf Gleichbehandlung unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht

Kinder haben das Recht … … auf einen Namen und eine Staats­ zugehörigkeit … auf Gleichbehandlung und Schutz vor ­Diskriminierung unabhängig von ­Herkunft, ­Religion und Geschlecht … auf Gesundheit … auf Bildung und Ausbildung … auf Freizeit, Spiel und Erholung … auf freie Meinungsäußerung, Information und Beteiligung … auf Schutz vor Gewalt … auf Schutz im Krieg und auf der Flucht, vor Grausamkeit und Ausnutzung … auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres ­Zuhause … auf besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung UNICEF, die Kinderrechtsorganisation der UNO, fasst die 20 Seiten lange UNKinderrechtskonvention zu diesen zehn Grundrechten zusammen.


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