11. Ordentliche Kündigung und Sperrfristen
dere bei Wohnungen751 oder bei Fahrzeugen752 der Fall sein kann, hat die Freistellung keine vorzeitige Rückgabepflicht zur Folge. Rückgabepflichten im Zeitpunkt der Freistellung können auch die Arbeitgeberin treffen. Keine vorzeitige Rückgabepflicht besteht indessen für Urkunden, welche die Arbeitgeberin für die administrative Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung benötigt.
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11. Ordentliche Kündigung und Sperrfristen 11.1. Abgrenzung Mit der ordentlichen Kündigung wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgelöst (Art. 335 Abs. 1 OR). Kündigung und Freistellung sind streng voneinander zu unterscheiden753. Im Gegensatz zur Kündigung führt eine Freistellungserklärung nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Mit ihrer Freistellungserklärung weist die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer an, während einer bestimmten Zeit keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen.
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11.2. Sperrfristen nach Art. 336c OR Das Kündigungsrecht regelt unter anderem die Frage, mit welcher Frist ein Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung aufgelöst werden kann. Neben den Kündigungsfristen, deren Minimaldauer durch Art. 335c OR bestimmt wird, ist vor allem Art. 336c OR (Kündigung zur Unzeit) für die Restlaufzeit eines Arbeitsvertrags nach Kündigung von grosser Bedeutung. Ist ein Tatbestand nach Art. 336c Abs. 1 OR erfüllt, besteht für die Arbeitgeberin entweder keine Möglichkeit zu kündigen (Abs. 2 erster Satzteil) oder die Kündigungsfrist wird unterbrochen (Abs. 2 zweiter Satzteil). Ob die Arbeitgeberin in dieser Situation neben der Kündigung auch eine Freistellungserklärung ausgesprochen hat, ist dabei unerheblich.
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Ist eine Kündigung nichtig, weil sie während einer Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 OR ausgesprochen wurde, stellt sich die Frage, ob auch eine allenfalls zusammen mit der Kündigung erklärte Freistellung von der Nichtig-
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Vgl. Teil III 2.6. (Rz. 315 ff.). Vgl. Teil III 2.5. (Rz. 312 ff.). 753 BGE 128 III 271, 281 E. 4a/bb; BGer 4C.246/2005 vom 12. Oktober 2005 E. 6.1; Portmann/ Stöckli, Rz. 306; Carruzzo, 85; Meier, 32. 751 752
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