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Bodennahe Ausbringung wird unterstützt

Flüssiger Wirtschaftsdünger ist möglichst bodennah auszubringen. Die ÖPUL 2023-Maßnahme

„Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparierung“ unterstützt bei der Umsetzung. Was ist zu beachten?

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Die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern stellt mit einem kalkulierten Reduktionspotenzial von ca. 5 kt (~50 % des Reduktionserfordernisses) die zentrale Maßnahme dar. Denn nur mit der optimierten Ausbringungstechnik kann die Wirksamkeit der Reduktion der Ammoniakverluste in der Systemkette „Stall-Lager-Ausbringung“ geschlossen werden.

ÖPUL und Investitionsförderung

Die Investitionsförderung (40 % für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltwirkung) und die ÖPUL-Maßnah me „ Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparierung“ unterstützen bei der Anwendung der teuren und kostenintensiven Technik.

Werden diese Mengen klar verfehlt, droht die Gefahr im Rahmen der Überprüfung der mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzten Ammoniak-Reduktions-Verordnung, dass die bodennahe Ausbringung ebenfalls gesetzlich verpflichtend wird.

Überprüfung der Wirksamkeit

Das Klimaschutz-Ministerium (BMK) überprüft diese Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2025, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die Zielerreichung für Ammoniak entsprechend den Verpflichtungen gemäß EU-NEC-Richtlinie umgesetzt im Ö-Emissionsgesetz-Luft 2018 erfolgen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung sind die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzupassen sowie weitere Maßnahmen zur Reduk- tion der Ammoniakemissionen zu erarbeiten und umgehend anzuordnen.

Die Überprüfung hat jedenfalls zu umfassen:

– 1. die Prüfung der Anordnung der b odennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger;

– 2. ein Verbot des Einsatzes von Harnstoff als Düngemittel; – 3. die Erforderlichkeit der Aufrec hterhaltung der Verpflichtung zur Abdeckung von Anlagen oder Behälter zur Lagerung vo n flüssigem Wirtschaftsdün -

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Die Prämie wird für die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle auf Acker- und Grünlandflächen sowie für die Gülleseparierung von Rindergülle gewährt. Gefördert werden Kosten, die durch den Einsatz von bodennahen Gülleausbringungsgeräten für die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle auf Acker- und Grünlandflä- chen als auch durch die Gülleseparation anfallen.

Vertragszeitraum Der Verpflichtungs- und Vertragszeitraum der Maßnahme beträgt grundsätzlich ein Kalenderjahr (1. Jänner bis 31. Dezember). Die Maßnahme verlängert sich automatisch um ein weiteres Förderjahr, wenn sie nicht abgemeldet wird. Wird jedoch in einem Förderjahr keine Menge für das bodennahe Ausbringungsverfahren oder die Gülleseparierung beantragt, er- lischt die Verpflichtung für diese Maßnahme.

Mindestteilnahme In jedem Teilnahmejahr muss flüssiger Wirtschaftsdünger bodennah ausgebracht oder Rindergülle separiert werden.

Als förderbarer Wirtschaftsdünger zählen Gülle, Jauche und Biogasgülle gemäß folgender Definition: – Gülle ist ein Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann. Regenwasser, das in die Güllegrube eingeleitet wird, ist nicht förderbar. Ein unvermeidlicher Anteil an Stallwaschwasser bzw. ein geringer Anteil an Regenwasser ist jedoch zulässig und förderbar. Ebenso ist ein Anteil an Wasser, der eine schädigende Wirkung auf die ausgebrachte Kultur verhindern soll (kein Stickstoff-Überschuss – „ verbrennen“), zulässig und daher in Verbindung mit dem ausgebrachten Wirtschaftsdünger förderbar.

– Jauche besteht vorwiegend aus Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot und Streubestandteilen.

Biogasgülle ist ein Produkt aus der Vergärung von pflanzlichen Erzeugnissen aus der Gr ünland - und Ackernutzung einschließlich Ernte -

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rückständen und Silagen, Wirtschaftsdünger, Futtermitteln sowie überlagerten Futtermitteln (wen n hygienisch unbedenklich, kein Ti erm ehl), verdorbenem sowie überlagertem Saatgut (nicht gebeizt), Ölsaatenrückständen (wenn frei v on Extr aktionsmittel), Futterresten, Trebern, Trestern, P ressrü ckständen, Vinasse, Kernen, Schalen, Fallobst, Rübenblättern, Rübenschnitzel,

Rü b enschwänzen, Melasse, Molkerei- und Käsereirückständen, Abfällen aus der Sp ei senzubereitung (wenn keine Speiseölreste und nicht aus Großküchen und Gastro nomie), Gemüseabfällen, Brauereirückständen (Trub) und Maisquellwasser. Sobald ein nicht der Definition entsprechender Anteil an Bestandteilen in der Biogasgülle enthalten ist (z. B. Biogasgülle mit Speiseölresten), schei - det die gesamte Biogasgülle von der Förderfähigkeit aus. www.bwsb.at

Es ist wahlweise die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle oder die Separierung von am Betrieb angefallener Rindergülle durchzuführen, wobei auch beide Verfahren am Betrieb angewendet und gefördert werden können.

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