iPod vs. eiPOTT: Urteilsbegruendung

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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS Geschäftszeichen: 5 W 84/10 Entscheidung vom 9. August 2010 In dem Rechtsstreit Apple Inc. (....) beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 9. August 2010 durch die Richter ?: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg ? Zivilkammer 27 ? vom 18.6.2010 teilweise geändert. Den Antragsgegnern wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Antragsgegnern zu 2. und 3. (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens ? 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft das Zeichen ?eiPott? markenmäßig für die Kennzeichnung von Eierbechern zu verwenden, unter dem genannten Zeichen solche Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, solche Waren unter diesem Zeichen einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in den Geschäftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Erlassverfahrens in beiden Instanzen haben die Antragstellerin ¼ und die Antragsgegner ¾ zu tragen. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf ? 300.000 festgesetzt. Begründung: Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat im erkannten Umfang Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besitzt die Antragstellerin einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Eierbechern unter der Kennzeichnung ?eiPott?. Hinsichtlich des Verfügungsgrundes bestehen im Erlassverfahren ebenfalls keine Bedenken. Im Einzelnen: 1. Der Antragstellerin kann von den Antragsgegnern Unterlassung nach Art. 9 Abs. 1 b) GMV verlangen, da Verwechslungsgefahr zwischen ihrer Gemeinschaftswortmarke IPOD (Nr. 004748133) und dem von den Antragsgegnern verwendeten Kennzeichen ?eiPott? besteht. a) Die Antragsgegner benutzen das Zeichen ?eiPott? kennzeichnungsmäßig für Eierbecher. Es handelt sich um eine künstliche Wortschöpfung aus den Begriffen ?Ei? und ?Pott? ? norddeutsch für Topf ?, die für Eierbecher in der deutschen Sprache unüblich ist. In der Bewerbung im Internet wird der Begriff ?EIPOTT? als Überschrift herausgestellt, darunter befindet sich in kleinerer Schrift nach Art einer Erläuterung der Begriff ?Eierbecher?. Im weiteren Text taucht die im Deutschen ebenfalls unübliche Schreibweise eines Substantivs

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