FG Stuttgart zu Gemeinnützigkeit: "Grills port" ist kein Sport lto.de/recht/nachrichten/n/fgstuttgart6k280315grillenvereingemeinnuetzigkeitsportkunstkultur/
15.12.2016
© seanlockephotography Fotolia.com Ein Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur kann nicht gemeinnützig sein und deshalb nicht in den Genuss von Steuervergünstigungen kommen, entschied das FG Stuttgart. Grillen sei weder Sport noch Kunst noch Tradition. Ein Grillverein kann nicht gemeinnützig sein, entschied das Finanzgericht (FG) Baden Württemberg in Stuttgart in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil. Die Förderung des Grillens sei als Freizeitaktivität kein gemeinnütziger Zweck. Das Grillen sei mangels körperlicher Ertüchtigung auch kein Sport (Urt. v. 07.06.2016, Az. 6 K 2803/15). Geklagt hatte ein eingetragener Verein mit etwa 60 Mitgliedern, dessen Zweck die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie der technischen Grillkultur ist. Außerdem nimmt die sportliche Abteilung des Vereins an regionalen, deutschen und internationalen Grillmeisterschaften teil. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lehnte das Finanzamt ab.