Klaus Kieckbusch
Von Juden und Christen in Holzminden 1557 - 1945 Ein Geschichts- und Gedenkbuch
Verlag Jรถrg Mitzkat Holzminden 1998
Gefördert mit Druckkostenzuschüssen der Stadt Holzminden des Landkreises Holzminden der Niedersächsischen Lottostiftung des Ev. Kirchenkreises Holzminden des Heimat- und Geschichtsvereins Holzminden der GEW Kreisgruppe Holzminden des Reprint-Verlags Leipzig, Volker Hennig des Rotary Clubs Holzminden
Abbildungen auf den Umschlagseiten: Ruine der ehemaligen Holzmindener Synagoge im Jahre 1968 (Stadtarchiv Holzminden)
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.
2. korr. Auflage 2020 ISBN 978-3-931656-14-0
Herausgeber: Heimat- und Geschichtsverein für Landkreis und Stadt Holzminden e.V. © beim Autor, Holzminden, 1998 Satzanpassung, Scans und Gestaltung: Verlag Jörg Mitzkat, Holzminden
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Inhalt
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 2 Frühe Zeugnisse jüdischen Lebens in Holzminden ( 1557 - 1700 ) . . . . . . . . . .15 2.1 Der Kriminalfall von 1557 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 2.2 Braunschweigische Judenausweisungen und Holzminden . . . . . . . . . .20 2.3 Heinrich Forst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .25 3 Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert ( 1700 - 1807 ) .31 3.1 Zur Einführung in die Fragen des 18.Jahrhunderts . . . . . . . . . . . . . . . . .31 3.2 Sozialgeschichtliche Entwicklung des Schutzjudentums . . . . . . . . . . . . . 32 3.2.1 Entwicklung eines zählbaren Bevölkerungsanteils . . . . . . . . . . . . .32 3.2.2 Formen des Nahrungserwerbs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 3.2.3 Einkommensverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60 3.2.4 Hausbesitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .66 3.2.5 Alexander David, ein Hofjude in Holzminden . . . . . . . . . . . . . . . .72 3.2.6 Bendix Abraham und der Meyernberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .78 3.2.7 Schutzlose Gäste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .85 3.2.8 „Die bürgerliche Verbesserung der Juden“ . . . . . . . . . . . . . . . . . .88 3.3 Langsame Gestaltung einer Synagogen-Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . .93 3.3.1 Begräbnisstelle und Friedhof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 3.3.2 1754 - erste eigenständige Synagogen-Gemeinde . . . . . . . . . . . .99 3.3.3 Mittlere Str. 15 - frühester bekannter Betraum . . . . . . . . . . .102 3.3.4 Dienste und Ämter in der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .106 3.3.5 Früher Versuch eines Landrabbinats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .109 3.4 Rechtliche Abhängigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 3.4.1 Einbindung in allgemeines Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .114 3.4.2 Die besondere Aufsicht des Magistrats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 3.4.3 Abhängigkeit vom Landesherrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .122 3.5 Zum Verhältnis zwischen Christen und Juden . . . . . . . . . . . . . . . . . .138 3.5.1 Beobachtungen im Alltagsleben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .138 3.5.2 Die Kaufgilde als Sprachrohr für Diffamierung . . . . . . . . . . . . . .142 3.5.3 Wechselnde Haltung der städtischen Verwaltung . . . . . . . . . . . .147 4 Zwischen Wandel und Verharren in der kurzen Zeit des Königreichs Westfalen ( 1808 - 1813 ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .155 4.1 Zu den wesentlichen Veränderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 4.2 Die veränderte Lage der Juden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 4.2.1 Annahme von Familiennamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158 4.2.2 Bürgerdasein und Bürgerpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 4.3 Geringe Bewegung auf sozialem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 4.3.1 Zu- und Abwanderer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .166 5
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4.3.2 Bescheidene berufliche Veränderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 4.3.3 Steigender Wohlstand neben Armut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .170 4.3.3 Leben am sozialen Rande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173 4.4 Syndikat und Unterrabbinat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 4.5 Anzeichen beginnender Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 5 Festere Einbindung in die Gesellschaft der Stadt ( 1814 - 1866 ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .181 5.1 Zum gewählten Zeitabschnitt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 5.2 Demographische Entwicklung und soziales Leben . . . . . . . . . . . . . .181 5.2.1 Kontinuität vieler Familien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .181 5.2.2 Lebensverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .189 5.2.2.1 Erwerbstätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .189 5.2.2.2 Zu den Firmen Falkenstein, Stern und Bachmann . . . .207 5.2.2.3 Einkommensverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .213 5.2.2.4 Haus- und Grundbesitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .221 5.3 Die Gemeinde und ihre Synagoge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .224 5.3.1 Zwei Grabsteine - und andere Spuren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .224 5.3.2 Gemeindeleben in festen Formen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .227 5.3.2.1 Anmerkung zum Frauenbad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .227 5.3.2.2 Statuten von 1827/1845 und Synagogenordnung von1833 .228 5.3.2.3 Vorsteher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .232 5.3.2.4 Schule und Lehrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .233 5.3.3 Der Bau der Synagoge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .236 5.3.4 Landrabbinat und assoziierte Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . .246 5.3.5 Eine gemäßigt liberale Gemeinde? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .249 5.4 Schritte zur Gleichstellung im bürgerlichen Recht . . . . . . . . . . . . . .253 5.4.1 Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .253 5.4.2 Genehmigung von Hauskäufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .256 5.4.3 Mitwirkung bei Wahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .258 5.4.4 Mischehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .259 5.4.5 Zuzug von Nicht-Braunschweigern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .260 5.4.6 Das Holzmindener Bürgerrecht für Juden . . . . . . . . . . . . . . . . . .261 5.5 Gesellschaftliche Annäherung und verbleibende Distanz im christlich-jüdischen Verhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .264 5.5.1 Geistige Offenheit in jüdischen Familien . . . . . . . . . . . . . . . . . .264 5.5.2 Die zweifachen Vornamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .268 5.5.3 Glaubenswechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .270 5.5.4 Zusammmenwirken in der „Liedertafel“ und in Vereinen . . . . . . .271 5.5.5 Verschiedene Haltungen auf christlicher Seite . . . . . . . . . . . . . .276 5.5.6 Das Ärgernis der Stolgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .281 5.5.7 Hilfe für jüdische „Klosterschüler“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .282 5.5.8 Christliche und jüdische Legate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .285 6
Inhalt
6. Entwicklungen zwischen 1866 und 1932 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .287 6.1 Politische und wirtschaftliche Grundlagen der Entwicklungen in Holzminden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287 6.2 Sozialgeschichtliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .288 6.2.1 Wandel in der Zusammensetzung der jüdischen Gemeinde . . . . .288 6.2.2 Alte und neue Erwerbszweige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .294 6.2.3 Erweiterte soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .302 6.3 Die jüdische Gemeinde als Spiegel gesellschaftlicher Veränderungen . .308 6.3.1 Gemeindeordnungen von 1898, 1910 und 1927 . . . . . . . . . . . . .308 6.3.2 Zustand und Finanzen der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .311 6.3.3 Auseinandersetzungen um Abgaben und Rechte . . . . . . . . . . . . .316 6.3.4 Gemeindevorsteher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .318 6.4 Adolf Müller : Holzmindener, Deutscher, Jude -Beispiel einer Assimilation .320 6.5 Eine „starke antisemitische Strömung in unserem Städtchen“ ? . . . . . .331 6.5.1 Berührungen, Kontakte, Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .331 6.5.2 Förderung der städtischen Entwicklung durch jüdische Initiativen 337 6.5.3 Katzenstein, Jeep und der K-Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .341 6.5.4 Holzmindener Juden im deutschen Heer: „Sie waren alle Söhne unseres Volkes“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .345 6.5.5 Beispiele von Antisemitismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .351 7.
Die Vernichtung der Holzmindener jüdischen Gemeinde durch die Nationalsozialisten ( 1933 - 1945 ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .361 7.1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361 7.2 Zum Gebrauch des Wortes Jude und anderer Begriffe . . . . . . . . . . . . . 362 7.3 Politische Kräfte in Holzminden um 1932/33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .363 7.4 Die Holzmindener Einwohner jüdischer Abstammung zu Beginn des Jahres 1933 und die Verminderung ihrer Zahl . . . . . . . .371 7.5 Brutale Übergriffe der „Hilfspolizei“ im März 1933 . . . . . . . . . . . . . . .384 7.6 Auflösung der Gemeindestrukturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .396 7.7 Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben . . . . . . . . . . . . . . . .404 7.8 „Arisierung“ des Grundbesitzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .423 7.9 Verfemung der jüdischen Bürger - und Distanzierung davon . . . . . . . . .442 7.10 Suche nach Zuflucht in größeren Städten und Emigration . . . . . . . . . .470 7.11 Die Pogromtage des November 1938 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487 7.12 Deportation und Tod . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .499 7.12.1 Selbsttötungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .499 7.12.2 Deportationen in die verschiedenen Lager . . . . . . . . . . . . . . . .507 7.12.3 Zwei besondere Wege in den Tod . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .536 7.12.4 Das Beispiel Ernst Frank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .539 7.12.5 Übersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .553
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8. Anmerkungen zu den Jahren nach 1945 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .557 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 1. Zwischen 1866 und 1932 zuziehende Juden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .570 2. Im Jahre 1900 in Holzm. und Altendorf lebende Juden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .572 3. Jüdische Handelsgeschäfte der letzten Jahrzehnte vor der NS-Herrschaft . . . . . . . . .573 4. Weitere Opfer der Judenverfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .575 5. Text einer Urkunde zu einer Trauung in der Holzmindener Synagoge im Jahre 1911 576 6. Isaac Gerson und seine Holzminden berührenden Nachkommen im 18., 19. und 20. Jahrhundert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .576 7. Liste der Einkünfte und Abgaben der Gemeindemitglieder 1911/12 . . . . . . . . . . . . .581 Dank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .582 Anmerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .583 Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .599 Quellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .604 Benutzte Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .606 Register der Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .607 Register der Ortsnamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .621
Zur Neuauflage dieses Buches Die Neuauflage gibt den Text der Auflage von 1998 mit nur sehr geringen Änderungen wieder. Korrigiert wurden einige formale Fehler und wenige Angaben. Nur am Schluß des Kapitels über die Vernichtung der jüdischen Gemeinde waren Aussagen zu Personen dank zwischenzeitlicher Klärungen anzupassen (Seiten 485/86, 516, 553, 556). Der Eindruck, daß die jüdische Gemeinde in Holzminden innerhalb des ehemaligen Herzogtums und Freistaates Braunschweig frühzeitig eine im ganzen positive Entwicklung erlebte, bleibt bestehen. – Festzuhalten bleibt eine positive Änderung im Zustand des alten jüdischen Friedhofs an der Straße Beukampsborn: Eine neue Toranlage gibt dem Platz die nötige Ruhe zurück; sie wird durch eine Hinweistafel ergänzt. Klaus Kieckbusch, im Januar 2020
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Vor wort Mit einer dem Thema sicherlich gut tuenden Zurückhaltung bilanziert Klaus Kieckbusch am Schluß des Kapitels „Grobergebnisse" seine Arbeit mit der Feststellung: ,,Das Buch läßt sich je nach Neigung in ausgewählten Teilen lesen." Ist nicht jeder geneigt, sich mit der ganzen Geschichte seiner eigenen Vergangenheit zu beschäftigen? „In allen Kapiteln und in fast allen Teilen aller Kapitel ist nicht nur von Juden, sondern von Juden und Christen die Rede", schreibt Kieckbusch, was uns sagt: Die Geschichte der Juden ist auch unsere eigene Geschichte, und die ist nicht immer „christlich". ,,Das Abseits als sicherer Ort?" hat Jörg Dewenter seine kürzlich vorgelegte Dissertation überschrieben, die das Verhältnis von jüdischer Minderheit und christlicher Gesellschaft im Alten Reich ( 1550 - 1807) am Beispiel der Fürstabtei Corvey untersucht. War das nahegelegene Holzminden zumindest zeitweilig für Juden ein sicherer Ort? Dies könnte man meinen, wenn Kieckbusch feststellt, daß Juden hier „eine bodenständige Ansässigkeit über eine Reihe von Generationen" zeigen. Wie trügerisch diese Hoffnung in den Jahren nach 1932 ist, lesen wir nur zwei Sätze weiter. Viele der seinerzeit 110 jüdischen Mitbürger verlassen Holzminden „frühzeitig" in die Anonymität großer Städte und schließlich in die Emigration. Trotzdem überleben 38 den von den Nazis angezettelten Terror nicht. Auch das Abseits „Ackerbürgerstadt Holzminden" war kein sicherer Ort mehr. Die vermeintliche Geborgenheit des Städtchens und die Vertrautheit mit seinen Mitmenschen plötzlich nicht mehr gegeben. Dies zu erkennen, ist keine Schande, sondern die zur Vorsicht mahnende Erkenntnis, daß wir alle in ständiger Gefahr des Abgleitens in Unmenschlichkeit sind. Der Grat ist schmal, auf dem wir uns bewegen: Die Grenze von der Toleranz zur Intoleranz ist schnell überschritten. Auch dies hat Klaus Kieckbusch offen und ehrlich festgestellt. - Wer so an ein so schwieriges Kapitel unserer Geschichte herangeht, verdient Respekt und Anerkennung. Unter den Städten und Kreisen Niedersachsens war Holzminden einer der wenigen noch weißen Flecken, wenn Interessierte nach Publikationen zur jüdischen Geschichte Ausschau hielten. Diese Lücke ist mit diesem Buch von Klaus Kieckbusch in dankenswerter Weise geschlossen worden. Das Buch, sagt er, lasse sich je nach Neigung in ausgewählten Teilen lesen. Besser ist, Sie lesen es ganz! Uwe Schünemann MdL Bürgermeister
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Einleitung
Anlässe Einen inneren Anlaß zur Beschäftigung mit Fragen der deutsch-jüdischen Vergangenheit verschaffte mir eine frühe Lebenssituation. Mit dem Jahr 1945 wurde klar, wie nahe man als „Jungvolk“-Mitläufer daran gewesen war, Intoleranz und Herrenmenschentum als normale Bestandteile des Umgangs von Menschen mit Menschen zu betrachten. Der Schreck darüber war tief und ist bis heute nicht vergangen. Mit dreizehn Jahren hatte ich 1945 von Juden wenig gehört und vom Gehörten nichts begriffen. Die jüdische Kinderärztin wurde in der Familie respektvoll erwähnt. Kein Wort fiel aber darüber, warum sie — früh genug — weggegangen war; es erschien einem auch nicht besonders fragenswert. — Ein Verwandter, der im eroberten Polen eine Landlehrerstelle übernommen hatte, äußerte bei einem Besuch, wir müßten froh sein, wenn irgendwelche nicht genauer definierten Dinge eines Tages nicht auf uns, auf die Deutschen, zurückfielen. Vor kurzem begegnete mir der polnische Name des Ortes seiner Tätigkeit, Ciechanow, auf einer Landkarte aus dem Werk von Martin Gilbert über die „Endlösung“: Im November 1942 wurden dort tausend Juden zusammengetrieben und nach Auschwitz gebracht. Erst nachträglich bekamen die damals unverständlich gebliebenen Worte Gewicht. Ein anderer Anlaß ergab sich aus einer stärker gewordenen persönlichen Neigung, historischen Fragen nachzugehen. Die eigene Ausbildung, eine philologische, entspricht dieser Neigung jedoch wenig. Das fehlende Historikerwissen kostete oft Zeit und wird sich dennoch als Schwäche im vorgelegten Ergebnis bemerkbar machen. Konkrete Fakten lieferten auch einen Grund, nach den Spuren jüdischer Mitwirkung an der lokalen Geschichte zu suchen: Unter den Städten und Kreisen Niedersachsens stellte Holzminden einen der wenigen immer noch weißen Flecken dar, wenn der Interessierte nach Publikationen zur jüdischen Vergangenheit Ausschau hielt. Ein relativ enger Kreis verschaffte sich bei Bedarf Kopien der nicht gedruckten Staatsexamensarbeit des angehenden Lehrers Alfons Kleine aus dem Jahre 1977, die erste wichtige Aussagen wenigstens zu den Jahren 1933 bis 1945 machte. Die Arbeit war auch deswegen wichtig, weil sie einige inzwischen nicht mehr erreichbare Quellen nutzte. Sie mußte aber ergänzt, oft korrigiert und in vielem erweitert werden. Die umfangreiche Stadtchronik Paul Kretschmers verzichtete weitgehend auf die Darstellung der NS-Zeit und erwähnt Juden im übrigen nur ganz punktuell. — Forschungen zum Dasein von Juden in der weiter zurückliegenden Vergangenheit Holzmindens fehlen aber bisher ganz und gar. Nachdem Detlef Creydt im Rahmen des Heimat- und Geschichtsvereins den Arbeitskreis „Drittes Reich“ ins Leben gerufen und selbst die ersten Ergebnisse seiner Untersuchungen über die Arbeitslager der NS-Zeit im Kreisgebiet vorgestellt hatte, kamen auch erste Veröffentlichungen zur jüdischen Vergangenheit zustande: Christoph Ernestis Schrift über Stadtoldendorfer Juden im 19. und 20. Jahrhundert (1996) sowie Jörg Mitzkats und Andrew Schäfers Fotobuch über „Jüdische Friedhöfe im Landkreis Holzminden“ (ebenfalls 1996). Eine Publikation über Juden im nördlichen Teil des Landkreises Holzminden befindet sich in Vorbe-
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reitung. Die Aufgabe, nach dem Dasein jüdischer Bewohner der Stadt Holzminden zu forschen, übernahm ich vor etwa vier Jahren.
Ziele oder Absichten Die Arbeit sollte vorrangig Holzminden, Holzmindener Juden und Holzmindens Umgang mit Juden zeigen. Anders gesagt: Die hiesigen, Holzmindener Existenzbedingungen für jüdisches Leben in dieser braunschweigischen Landstadt sollten begreifbar werden, ob sie nun den Bedingungen an anderen Orten entsprechen oder hiesige Besonderheiten darstellen. Dazu war es aus Platzgründen nötig, den allgemeinen geschichtlichen Hintergrund der verschiedenen Epochen so knapp wie möglich zu halten. Das betrifft ebenso die Zeit des 16. bis 19. Jahrhunderts wie die Jahre von 1933 bis 1945. Es zeigte sich allerdings, daß in der älteren Zeit die Verhältnisse im braunschweigischen „Weserdistrikt“ oder auch im Fürstentum etwas allgemeiner einbezogen werden mußten. Das entdeckte Material sollte auch nicht im Sinne einer abstrahierenden Analyse zusammengefaßt, sondern so konkret und, wo es sich anbot, so anschaulich wie möglich belassen werden. Irgendeine Ahnung, welchen Umfang das Ganze annehmen würde, hatte ich allerdings anfangs nicht. Der genannten Absicht, anschaulich zu bleiben, entsprechen Textzitate, weil sie auf ihre Weise unmittelbar wirken können. Selbstverständlich dienen auch alle Wiedergaben von Schriftstücken und Fotos diesem Ziel. Aus demselben Grunde wird die Fülle handelnder Personen mit ihren Eigennamen vorgestellt. Dies alles könnte dem Leser zur Möglichkeit verhelfen, eine Vorstellung wirklich gelebten Lebens zu entwickeln. Absicht war es auch, zwischen Identifizierung mit Sachen und Personen einerseits und distanzierter Kälte andererseits eine vertretbare, letzten Endes objektive Mitte zu halten. Das ist wegen eines kaum lösbaren Konflikts schwer: Die Ergebnisse erweitern an vielen Stellen und in verschiedenen Bereichen das Wissen um die Geschichte der Stadt Holzminden. Dennoch kann das Resultat nicht nur Geschichtsbuch sein. Wegen des Leidens der Verfolgten und des Todes derer, die als Opfer der Rassenpolitik ihr Leben verloren, ist dies auch ein Buch des teilnehmenden Gedenkens. Ohne Bewußtsein dieser Tatsache kann vor allem das Kapitel über die Jahre von 1933 bis 1945 nicht gelesen werden. In allen Kapiteln und in fast allen Teilen der Kapitel ist nicht nur von Juden, sondern von Juden und Christen die Rede. Ob der eine neben dem anderen oder mit dem anderen lebte, vielleicht auch trotz des anderen: Durchweg geht es um beide Seiten; sie sind Teile ein und derselben Geschichte. Alle Vorgänge, die ganz besonders vom gegenseitigen Verhältnis zeugen, wurden innerhalb der einzelnen Kapitel noch zusammengefaßt. Die Fragen zum christlich-jüdischen Verhältnis nehmen so viel Raum ein, daß das Ergebnis absichtlich nicht den einseitigen Titel „Geschichte der Juden in NN“ erhielt. — Der Teil über die NS-Zeit ist anders angelegt; spätestens hier verbot es sich aber auch, die nichtjüdische Seite immer noch „christlich“ zu nennen. Ein bestimmtes inhaltliches Teilziel ist leider nicht erfüllt: Dem in Holzminden geborenen Schriftsteller Gerson Stern sollte ein eigenes Teilkapitel gewidmet werden. Dessen Realisierung ist aufgeschoben, aber nicht aufgehoben. 12
Quellen So gut wie alle mitgeteilten Ergebnisse stammen aus bisher nicht veröffentlichten Quellen. Das Verfahren, die benötigten Quellen zu finden, zu erschließen und zu kombinieren, ähnelte weithin der Arbeit an einem Puzzle. Das hat einige einfache Ursachen: Die prinzipiell wichtigste Quelle existiert nicht mehr; denn alle Geschäftspapiere oder Akten der jüdischen Synagogengemeinde sind verschollen und bis auf minimale Splitter auch nicht im ehemaligen Gesamtarchiv der deutschen Juden (jetzt im Berliner Centrum Judaicum) oder in ausländischen Sammlungen aufgetaucht. — Das Stadtarchiv Holzminden hat so gut wie keinen Bestand aus der Zeit vor dem Dreißigjährigen Krieg. Leider ist in Holzminden auch bis in die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg hinein nur unzureichend archivalisch gesammelt worden. Eine Ende des 18. Jahrhunderts vorhandene Sammlung „Judenschutz“ ist zum Beispiel schon lange abgängig. Sofort nutzbar waren Gildesachen des 18. Jahrhunderts, soweit überliefert, und ein Bestand der Zeit zwischen etwa 1825 und 1910, der aus der Aufsicht des Magistrats über Teile des jüdischen Gemeindelebens erwuchs. Alles andere — nicht wenig — war nach dem Puzzleverfahren zusammenzustellen. Dazu gehörte insbesondere die Prüfung vieler Stadtkassenbücher und die Wiederaufstellung einer nicht mehr benutzten Kartei des Einwohnermeldeamtes. — Nicht viele, aber wichtige Einsichten zur NS-Zeit lieferte ein Einzelbestand zur Holzmindener Judenschaft in der Ablage der Landkreisregistratur. — Auf unzählige Fragen zu Lebensdaten von Personen aus Holzmindener Familien antwortete das hiesige Standesamt. Die bei weitem ergiebigsten Materialien zur älteren Zeit fanden sich im Niedersächsischen Staatsarchiv in Wolfenbüttel, ohne daß hier ein zentraler Bestand zum Judentum besonders herausgestellt werden könnte. Wichtig war die ursprünglich seit 1839 im Amt Holzminden geführte Judenstammrolle. Deren Original ging zwar durch den Krieg verloren; eine Verfilmung gehört aber zu den Wolfenbütteler Arbeitsmöglichkeiten. — Das Niedersächsische Hauptstaatsarchiv in Hannover ermöglichte die Einsicht in Strafakten und einige Akten aus Wiedergutmachungsverfahren der Zeit nach 1945. Die nun für Holzminden zusammengestellten Ergebnisse sollen in knapper Form auch Eingang in das Historische Handbuch der jüdischen Gemeinden Niedersachsens finden, an dem eine Projektgruppe der Universität Hannover arbeitet. Im Gegenzug vermittelte die Arbeitsgruppe auch ihrerseits einige Quellenfunde, besonders aus auswärtigen Archiven, die Holzminden betrafen. Außer den genannten stellten zahlreiche weitere deutsche und ausländische Stadtund Staatsarchive und Sammlungen Informationen und Kopien aus ihren Beständen zur Verfügung. Es ist unmöglich, sie nach der Menge des durch sie erlangten Wissens zu unterscheiden. Das gilt erst recht für die noch größere Zahl von Einzelpersonen, die brieflich, telefonisch oder im unmittelbaren Gespräch das Wissen erweitert und abgesichert haben. Hilfreich war die Entscheidung von Alfons Kleine, nach einem informativen Gespräch über die erwähnte Staatsexamensarbeit seine damaligen Arbeitsmaterialien en bloc zur Verfügung zu stellen. Das machte es möglich, einige Details, die heute nicht mehr zu erfahren wären und nicht verarbeitet waren, zu nutzen und den Kontakt zu zwei ursprünglich Holzmindener jüdischen Familien herzustellen.
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Grobergebnisse Der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen Juden in Holzminden nachzuweisen sind, hat sich in die Vergangenheit hinein ausgedehnt: bis 1557. Vielfalt und Fülle der jetzt zur Verfügung stehenden Informationen haben vorher bei weitem nicht erwartete Maße angenommen. Die jüdische Gemeinde zu Holzminden spielte innerhalb des Fürstentums Braunschweig-Wolfenbüttel eine wesentlichere Rolle als vorher angenommen. Der Beginn des kontinuierlichen jüdischen Lebens liegt früher als erwartet: vor 1700. Vor 1750 fanden Gottesdienste mit Juden von der Westfälischen Seite der Weser in Holzminden statt. Kurz nach 1750 trug ein fürstlicher Beamter dazu bei, daß die Holzmindener Juden ihre Kopfzahl erhöhen und eine eigenständige Synagogengemeinde bilden konnten. Es gibt sehr lange familiäre Entwicklungslinien von 1700 bis ins 20. Jahrhundert; das bedeutet eine bodenständige Ansässigkeit über eine Reihe von Generationen. Die vorliegenden Ergebnisse würden für verschiedene Familien die Aufstellung genealogischer Tafeln ermöglichen. Zur Entwicklung der jüdischen Gemeinde gehören allerdings auch eine lebhafte Änderung ihrer Zusammensetzung — mit erheblichem Zuzug — nach 1866 und der Weggang junger Menschen nach 1910. Viele Juden verließen in der NS-Zeit Holzminden frühzeitig, oft aber nur in Richtung größerer Städte. Von 110 jüdischen Einwohnern der NS-Zeit kamen 38 durch Verfolgungsmaßnahmen um. Auch ein Ergebnis: Das Buch läßt sich je nach Neigung in ausgewählten Teilen lesen.
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Frühe Zeugnisse jüdischen Lebens in Holzminden (1557 - 1700)
2.1
DER KRIMINALFALL VON 1557
Schon im Mittelalter lebten einzelne Juden in größeren Städten zumindest im südlichen und mittleren Teil des heutigen Landes Niedersachsen. Es finden sich entsprechende historische Belege beispielsweise für die Stadt Braunschweig (1282), für Göttingen (1289), für Hildesheim (vor 1312) oder für Hameln, wo der Juden in einem „Stadtrechtsprivileg“ von 1277 gedacht wird.1 Wer aber Holzmindener Verhältnisse darstellen will, sucht Hinweise auf Juden in kleineren Orten — und wird „rund“ um die Weserstadt noch immer weit vor den frühesten hiesigen Nachweisen fündig. Zumindest eine jüdische Familie lebt 1350 schon im Sollingort Dassel, 1384 wird ein Geleitbrief in der Nachbarstadt Höxter ausgestellt, besiegelt vom Abt von Corvey, 1392 wie auch 1407 und 1409 leben Juden weserabwärts in Bodenwerder, 1403 und 1443 im ebenfalls nahegelegenen Uslar. Für nur wenig entferntere kleine oder mittlere niedersächsische Orte wie Gronau, Alfeld oder Seesen gelten vergleichbare Daten des 14. und 15. Jahrhunderts. Für Einbeck allerdings ist die Aufnahme eines Juden schon vor 1300 anzunehmen. Um die Mitte des 15. Jahrhunderts sind Juden in etwa 40 Orten Niedersachsens belegt, während um diese Zeit rund 70 Orte die Eigenschaft einer Stadt aufweisen. 2 Es fällt jedoch auf, daß innerhalb der welfischen Gebiete, genauer gesagt, innerhalb der Gebiete, die der Braunschweiger Linie zugehörten, sich eher im Fürstentum Braunschweig-Göttingen-Calenberg als im Gebiet Braunschweig-Wolfenbüttel frühzeitig Juden aufhalten.In Orten wie Alfeld, Dassel und Gronau, die später göttingen-calenbergisch waren, lebten schon Juden, als das Stift Hildesheim hier noch die Regie führte. Und Holzminden? In den bis 1519 reichenden Bänden der Germania Judaica erscheint der Name nicht, in neueren Untersuchungen, die auch Wanderungsbewegungen und Geschäftsbeziehungen anderswo in Niedersachsen auftretender Juden prüfen, ergibt sich für die Zeit bis 1550 ebensowenig ein Hinweis. 3 Die Stadt selbst besitzt keinen Aktenbestand aus der Zeit des 15. und 16. Jahrhunderts. Angesichts der Gegebenheiten um Holzminden herum mag man zwar mit Vermutungen umgehen, es müsse oder könne doch früher Juden gegeben haben, als es das Folgende darstellen wird. Ein solcher Gedanke würde auch dadurch gestützt, daß im 15. und 16. Jahrhundert der zeitweilige Aufenthalt von Juden überwiegend noch durch die Städte selbst genehmigt wurde. Später zogen die Landesherren das Recht zur Gestattung des Aufenthalts von Juden — das Judenregal — wieder entschieden und definitiv an sich; im Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel war das am Ende des 16. Jahrhunderts der Fall. 4 In Bezug auf Holzminden gerät man aber wegen des Fehlens städtischer Akten tatsächlich nicht weiter als bis auf den Boden der Spekulation. Die früheste bisher festzustellende Erwähnung von Juden in Holzminden führt in das Jahr 1557. 5 Die Akte nennt nicht nur zwei Namen — David und Salomon —, sondern im Zusammenhang mit diesen beiden Holzmindener Juden bekommen wir es mit einem anschau-
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Frühe Zeugnisse jüdischen Lebens in Holzminden
lich berichteten Kriminalfall zu tun, bei dem es um ganz unterschiedliche Menschen und relativ hohe Kapitalsummen geht. Ausgelöst werden die Holzminden betreffenden Vorgänge durch einen Brief des Herzogs Erich II. von Braunschweig-Calenberg-Göttingen, „ datum Münden am Dienstag nach Invocavit 1557“, also in der Fastenzeit, mit dem er sich an seinen Verwandten, Herzog Heinrich den Jüngeren von Braunschweig-Wolfenbüttel, wendet. Er übersendet zusammen mit der Niederschrift eines Verhörs einen ausführlichen Bericht, wie der — jetzt gefangene — Adlige May von Gülich als Wegelagerer mit dem Celler Kanzler, Magister Hermann Lasterpage, umgesprungen ist. Ins Bild gesetzt werden wir dabei über ein Verbrechen, bei dem hohe kriminelle Energien gebraucht wurden — die der adlige Herr mindestens in dem Umfang aufbringt wie die mit ihm zusammenwirkenden Juden. Der Vorgang soll wegen seines informativen Inhalts möglichst umfassend vorgestellt werden. Magister Lasterpage, der zu dieser Zeit bei der Witwe des Herzogs Otto zur Harburg in Dienst steht, hat bei ihr Urlaub genommen, „das er seine Schulde bey denn Judenn zu Hervorde, Uffelen unnd Holtzminde einnahmen muchte. Wie er nun vonn Uffelen nach verrichtung seiner gescheffte sich an einem arme gebrechlich empfundenn, ist er uff der wiederreise zu dem Hilligenborn genn Lude [= Lügde bei Pyrmont] gezogenn. Also ist der Jude Davidt Parlensticker vonn Hervorde bey Ihnem kummen, Ihme einen Brieff vonn einem Juden von Holtzminde gepracht, darin vermeldet, das er vonstundtann sich nach Holtzmindenn mit alle den Handtschrifften so er von den Judenn hette, fuegenn solte, darselbst nach vermuge Handtschrifft und Brieffen [= entsprechend dem Inhalt der Quittungen und Schuldbriefe] sein Haubtsumma unnd Zinse zu erwartenn. Darauff er nach Holtzminden an den Judenn wollenn reitenn. So hatt der Jude David mitler Zeit vor ankunfft des Cantzlers mit May Gulicher übereinkummen, Also daß er eine grosse beute mucht bekommen, da er Lebenlang mit solt erhaltenn werden, dann es woll ein Zehen tausend guldenn vorhandenn, die er bekummen muchte.“ Lasterpage wollte also ausgeliehene Gelder unter anderem bei einem Juden in Holzminden wieder einfordern. In Lügde bekam er Nachricht aus Holzminden, er solle alsbald mit allen Schuldbriefen dort vorsprechen, damit er sein Geld erhalte. In der Zwischenzeit aber traf der Jude David mit dem Adligen May von Gülich eine kriminelle Absprache, bei der eine mögliche Beute von 10.000 Gulden genannt wurde. May von Gülich hat dann mit anscheinend zwei Kumpanen den Magister auf „keyserlich freier strasse“ zwischen Polle und Lügde gefangen und in Paderborner Gebiet entführt. Einer der Mittäter, Otto von Oeynhausen, verbirgt den alsbald durch Freunde Gesuchten in einem eigens gegrabenen Erdloch unter seiner Schlafkammer. Als man aber bei ihm die Schuldbriefe nicht findet, mit deren Hilfe man die Kredite statt seiner einzukassieren gedachte, — er hatte sie in Salzuflen deponiert — , kommt es zu Lösegeldforderungen. Inzwischen 16
Der Kriminalfall von 1557
entdecken Suchtrupps das Loch unter der Oeynhausener Schlafkammer; aber es ist leer. Die von diesen befreundeten Suchtrupps verfolgte Spur ist für Kenner des Weserberglandes ganz aufschlußreich. Sie führt in einen Krug beim alten Zisterzienserkloster Amelungsborn. Als man die adligen Wegelagerer mit ihrer Beute auch dort aufspürt, muß der inzwischen krank gewordene Lasterpage noch quer durch den Solling bis in das westlich Uslar gelegene Dorf Schönhagen reiten. Dort endet die Jagd im Haus des Opfermanns Johann Wortmann. Die Verfolger holen sich Hilfe beim Amtmann zu „Newenober“ (Schloß Nienover), nämlich dessen Sohn samt Hauptschreiber, Koch und Türschließer, und nach einer Schießerei muß sich der verletzte May von Gülich endlich ergeben. Das von Herzog Erich II. übersandte Verhörsprotokoll führt zur Tatbeteiligung der genannten Juden zurück: „Zum anderen May von Gulich gefraget, wer Ihme radt und thadt dazu gegeben [= wer Anstifter und Helfer waren][....] Darauff geantwurtt, Davidt der Jude zu Hervordt hatte Ihnen darann gebracht, und einer zu Holtzmindenn mit nahmen David, der hette die Brieffe geschriebenn, daß er gewust uff welliche Zeit die Sache gewiß were [....]. Zum nechsten gefraget, wor die Handschrifft alle sambt gepliebenn. Darauff geantwurt, daß der Jude David zu Holtzminden eine Handschrifft hette, haltendt über neun hundert Gulden [....].“ Wegen dieser aus dem Verhör May von Gülichs erwachsenden Beschuldigung eines in Holzminden lebenden Juden David wendet sich Herzog Erich II. im erwähnten Brief vom Dienstag nach Invocavit 1557 an Herzog Heinrich den Jüngeren mit der Bitte um Rechtshilfe: „[....]alsdan dieselbige [= Idee] anfenglich von etlichen gotslesterlichen Juden entsprungen, und deren einer sich [....] zu Holtzminden aufhalten sol [....]. Daß die jüdischen Tipgeber oder Lockvögel hier gleichzeitig und wie selbstverständlich mit dem Vorwurf der Gotteslästerung belastet werden, hat wenig mit dem dargestellten Verbrechen zu tun. Die Begriffe „gotteslästerlich“ und „Jude“ verknüpfen sich für den Herzog noch wie in einer unauflöslichen, stereotypen Verbindung, über die er gerade in diesem Negativfall nicht weiter nachzudenken hat. Das hinderte Erich II. übrigens nicht, mit Juden Geschäfte zu machen; 1549 z.B. hatte er beim Juden Simon von Günzburg Kleinodien versetzt, die seine Schatzräte erst 1561 wieder einlösten. 6 Der Empfänger des Briefes vom Dienstag nach Invocavit jedenfalls soll nach dem beschuldigten Juden „mit Ernst“ suchen, „das er zu haften bracht, und andern zur abschew sein gebürlich verwirckte straff empfahen muge.“ Das Rechtshilfeersuchen gelangt mit unglaublicher Geschwindigkeit von Hannoversch-Münden nach Wolfenbüttel und in Form eines nur erschließbaren, nicht überlieferten Haftbefehls von dort in die Hand eines Vertreters der fürstlichen Macht zu Holzminden. Schon am Samstag nach Invocavit kann Hans Specht, zu der Zeit wahrscheinlich braunschweigischer Reitender Förster, 1567 zum Oberförster berufen, 7 über sein Vorgehen berichten. Dabei wird deutlich, daß der fürstliche Verdacht einen zweiten in Holzminden lebenden Juden — Salomon — mit trifft, ohne daß dieser durch May von Gülichs Aussagen überhaupt belastet worden war. Hans Specht schreibt, man habe ihm befohlen, 17
Frühe Zeugnisse jüdischen Lebens in Holzminden
„[....] die Zwey Juden alhie zu Holtzminde fenglich annhemen [ sic] und kegen Furstenberg in die gefenknuss zu fhüren.“ Darauf kann er Folgendes berichten: „Das der eine Jude genant David diessen Winter nit viel hie gewesen. Und ist auch itzo nit hie funden, ist vor vierzehn tagen hie gewesen und etzliche tage hie gelegen. Do ist er wider weggeritten. Ist mir gesagt, er sey wieder nach dem Lager vor dem Rotberge, dar er diessen Winter gelegen, geritten. Den andern Juden aber genant Salomon wil ich stundt an fenglich annhemen und in die gefenknuss zum Fürstenberge pringen lassen.“ Das herzogliche Schloß Fürstenberg an der Weser, 1557 für kurze Zeit noch Sitz eines braunschweigischen Amtmanns, dient also als Gewahrsam für den eher unschuldigen Salomon. David, der augenscheinlich den Amtsbereich des Hans Specht verlassen hat, wird, wie letzterer verspricht, ebenfalls in den Fürstenberger Kerker gebracht, sobald und sofern er in dessen Bereich zurückkehrt. Über den Ausgang des eingeleiteten Gerichtsverfahrens liegen keine Akten vor. Zur Frage, wer oder was die beiden ersten nachgewiesenen Juden in Holzminden waren, lassen sich aus den zum Teil zitierten Texten heraus einige Überlegungen anstellen, und zwar eher zu David als zu dem letzten Endes wohl schuldlos mitbetroffenen Salomon. David war zumindest Geld-Händler oder Kapitalverleiher. Daß er sich seinerseits bei einem reichen Christen, dem Kanzler Lasterpage, ausleihbare Kapitalien verschaffte, war nichts Ungewöhnliches. Das Verfahren ersparte dem Christen, mit der Tätigkeit des „Wucherers“ — dessen, der Geld gegen Zinsen verleiht — an das Licht der Öffentlichkeit zu treten. David war wohl auch nicht arm. In gewissem Maße mußte er verzögerte oder ausbleibende Rückzahlungen oder die Zeit bis zum Kapitalisieren von Pfändern finanziell ausgleichen können. Daß dieses Maß 1557 überschritten war, ließe sich spekulativ aus seiner Beteiligung an dem Entführungskomplott schließen. Sicher ist, daß er laut Protokoll aus der Beute einen Schuldschein über 900 Gulden an sich genommen hat — möglicherweise den von seiner eigenen Hand. Die Summe würde nicht nur auf Kleingeschäfte hindeuten. Daß innerhalb der sichtbar werdenden Personen der christliche Kanzler Lasterpage der eigentlich Reiche war, erhellt aus der genannten Summe von 10.000 Gulden, die sich May von Gülich von ihm erhoffte. Sie hätte sich aus den an mindestens drei Orten bei Juden zu kassierenden Guthaben oder einem entsprechenden Lösegeld zusammensetzen sollen. David war augenscheinlich auch ein Mann mit verzweigten Geschäften, und wenn er den Ort wechselte, so tat er das zu Pferde. Nach Herford, zum Juden David Perlensticker, hatte er gute Beziehungen. Besonders auffällig aber — und nur wenig aufzuhellen — ist sein wechselnder Aufenthalt an verschiedenen Orten. Seine Existenz in Holzminden war dem Wortlaut des Briefes nach bekannt und geläufig; man vergleiche den benutzten bestimmten Artikel: „‘die’ Zwey Juden alhie zu Holtzminde“. Aber sein durch einfaches Hinreiten zu bewerkstelligender Wechsel in das „Lager“ — zu einer Wohnstelle? — „vor dem Rotberge“ war ebenso unauffällig, da Hans Specht seinem Herzog dazu keine besondere Erklärung abgab. Er sah das wohl auch nicht als Flucht an.
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Der Kriminalfall von 1557
Zu der Frage, ob unter Umständen im Ausnahmefall ein Jude gleichzeitigen Schutz bei zwei Landesherren genießen konnte, läßt sich in Bezug auf den David von Holzminden keine Aussage machen. Die Suche nach dem „Rotberg“ von 1557, der heute auch ein „Rotenberg“ oder „Roter Berg“ sein könnte, führte nur zu Vermutungen. Es gibt in der südniedersächsischen Topographie eigentlich zu viele Erhöhungen oder Flurnamen mit der einen oder anderen Namensform. So liegen beispielsweise die zwei „Rotenberge“ nordwestlich Hardegsen und in der Nähe von Schlarpe östlich Uslar in angemessener Entfernung von Holzminden, aber in Hardegsen lebten im 16.Jahrhundert — und später — keine Juden, und Schlarpe liegt zu entfernt von Uslar, wo die Anwesenheit von Juden um die entsprechende Zeit eher möglich erscheint. Einige, allerdings nicht besonders zwingende Hinweise könnten den Blick auf den Rothenberg nördlich bzw. nordöstlich der Orte Dassel und Mackensen lenken. Nur wenig weiter von Mackensen und Dassel entfernt, dem Rothenberg benachbart, liegt die Erichsburg, im 16. Jahrhundert Sitz des zuständigen calenbergischen Amtmanns. Wer von Holzminden dort hinreiten wollte, folgte der Wegelinie quer durch das Waldgebiet des Sollings, die man heute die Alte Einbecker Heerstraße nennt, und verließ kurz vor dem Ziel das braunschweigisch-wolfenbüttelsche Gebiet. Er hatte weniger als 20 Kilometer zu reiten. In Dassel ließ sich 1585 ein Jude, Jordan Glaser, taufen. Seine Familie hatte sich seit spätestens 1550 dort aufgehalten. Seine Großmutter mütterlicherseits, Magdalena, war mit einem christlichen Reiter verheiratet, der auf der Erichsburg arbeitete. 8 Außer dieser Familie zahlten 1553/54 drei weitere Juden Schutzgeld an das Amt Erichsburg, von denen im Jahr 1555/56 der Jude Antzale und die Jüdin Leneken verblieben. 9 Daß für sie in den Amtsregistern kein Wohnort angegeben ist, kommt der Spekulation, hier könnte ein Zusammenhang mit dem „Lager vor dem Rotberge“ bestehen, entgegen. Hätte David „vierzehn tage“ vor Eintreffen eines Boten mit einem durch Erich II. von Br.-Calenberg veranlaßten Haftbefehl etwas von dieser Gefahr ahnen können, dann allerdings wäre er nicht in calenbergisches Gebiet geritten. Hans Specht seinerseits brauchte nichts über den Veranlasser des Haftbefehls mitgeteilt bekommen zu haben. Sonst hätte er natürlich auf die Zugehörigkeit eines bei Dassel liegenden Rothenbergs zum Calenbergischen hinweisen müssen. Andererseits existiert ein „Roter Berg“, heute eine Ortslage, kaum mehr als zehn Gehminuten nördlich des Zentrums von Uslar im Solling. Der Ritt von Holzminden nach Uslar wäre in der Länge grob vergleichbar mit dem nach Dassel und hätte auch aus dem braunschweigischen Gebiet hinausgeführt. Zwei Briefe der Herzogin Elisabeth, der zweiten Frau des Herzogs Erich I. von Hannover-Calenberg, erwähnen 1545 und 1554 wenigstens den Namen eines Juden David in Uslar. 10 Konkrete Zusammenhänge zum dargestellten Kriminalfall haben sich nicht herstellen lassen. Da sich aus solchen Überlegungen zu den Handelsverbindungen und Aufenthaltsorten des Juden David von Holzminden keine bündigen Schlüsse ziehen lassen, kann neben der Frage nach seiner Herkunft und seinem Verbleib auch die nach wesentlichen Teilen seiner Aktivitäten nicht beantwortet werden.
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Frühe Zeugnisse jüdischen Lebens in Holzminden
2.2
BRAUNSCHWEIGISCHE JUDENAUSWEISUNGEN UND HOLZMINDEN
Den Juden Salomon und David sind allem Anschein nach über längere Zeit hin keine Glaubensgenossen nach Holzminden gefolgt. Zumindest David trägt daran unmittelbare Mitschuld. Beide wegen des dargestellten Kriminalfalls miteinander korrespondierende Welfenherzöge, Erich II. von Br.-Calenberg und Heinrich der Jüngere von Br.-Wolfenbüttel, versuchten sich nach 1550 an Judenaustreibungen, wie es sie auch im 15. und in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts schon gegeben hatte. 11 Was Erich II. 1553 und 1574 in dieser Hinsicht unternahm, hatte möglicherweise weniger eine tatsächliche Vertreibung zum Ziel als eher den Versuch, von Bleibenwollenden — und ausreichend Begüterten — einmalige oder wiederholte höhere Abgaben zu erzielen. In den üblichen Andeutungen von Gründen hatte er die Juden allgemein krimineller Vergehen, des Wuchers und zusätzlich auch der Lästerung Gottes beschuldigt. Heinrich der Jüngere seinerseits verschickte 1557 ein Ende April gedrucktes Mandat im Herzogtum Br.-Wolfenbüttel, mit dem er nicht nur die Austreibung aller Juden befahl, sondern darüberhinaus auch deren Durchreise durch sein Gebiet verbot. Das Durchreiseverbot allein weist schon darauf hin, daß diese Vertreibung ernstgemeint war. Den Herzog kann unter anderem die anscheinend bewiesene Verstrickung von Juden in Verbrechen zu seinem Vorgehen veranlaßt haben. Im zeitigen Frühjahr wurden Salomon aus Einbeck und Meiger aus Alfeld als an der Prägung falscher Münzen Beteiligte entdeckt. In einem ähnlichen Fall hatte ein Jude, Wulff Marpurg, ohne sie zunächst als solche zu erkennen, falsche Münzen in Verkehr gebracht. Ein Rabbiner der in Melverode vor den Toren Braunschweigs lebenden jüdischen Gemeinde hatte ihn schon mit dem jüdischen Bann belegt, weil er die ganze Judenschaft gefährdete. Der Fall der Entführung und Erpressung des Kanzlers Lasterpage, bei dem sich zumindest der in braunschweigischem Schutz stehende David aus Holzminden für ein auffälliges Verbrechen gebrauchen oder mißbrauchen lassen hatte, kam in der Fastenzeit vor Ostern dieses Jahres 1557 hinzu. Vielleicht deutet schon das überaus hohe Tempo, mit dem die Verhaftung in Holzminden betrieben wurde, auf einen dementsprechenden Druck von seiten des Herzogs hin. Das am 30.April 1557 gedruckte Ausweisungsmandat folgt diesen Vorgängen so schnell, daß es überaus naheliegt, hier einen Zusammenhang zu sehen. Herzog Julius als Nachfolger des hier handelnden Heinrich wird 1578 verlautbaren, sein Vater habe 1557 „aus bewegenden Ursachen, auch wegen etzlicher begangener Excessen und Verbrechung“ die Juden ausgewiesen. 12 Als Folge der Vertreibung verschwanden alle Juden, deren Zahl aber eher gering war, aus dem Herzogtum Br.-Wolfenbüttel; nur in Schöningen blieben eventuell einige von ihnen noch für einige Zeit wohnen.13 In den folgenden Jahrzehnten wechselte die Politik der Herzöge in Wolfenbüttel gegenüber den Juden noch zweimal, ohne daß dies heute noch erkennbare Rückwirkungen auf Holzminden hatte. Herzog Julius kam 1568 an die Regierung — was unter anderem die offizielle Einführung der Reformation in seinem Herrschaftsbereich zur Folge hatte. Frühzeitig bedrängten ihn Interessenvertreter von Juden aus umliegenden Gebieten auf dem Wege über Vorsprache am Hofe des Kaisers Maximilian II., wenigstens die Durchreise durch sein Gebiet den Juden 20
Braunschweigische Judenausweisungen und Holzminden
wieder zu gestatten. Erst 1578 war diesen Vorstößen ein Erfolg vergönnt. Herzog Julius genehmigte nun aber nicht nur die Durchreise, sondern auch wieder die Niederlassung von Juden. Auch er berief sich dabei auf „bewegende Ursachen“. Die unter seiner Herrschaft ausgestellten Schutzbriefe hätten zwölf Jahre gelten sollen, erfüllten aber die von ihren Inhabern in sie gesetzten Hoffnungen nicht. Das lag an einer neuerlichen Änderung der Judenpolitik in den welfischen Landen. Unter Julius war zunächst das calenbergische Gebiet 1584 durch Erbfolge mit dem wolfenbüttelschen Bereich zusammengefallen. Am 3.5.1589 starb Herzog Julius aber schon. Sein Sohn Heinrich Julius setzte im Lande aufgekommenen antijüdischen Stimmungen weniger entschiedenen Widerstand entgegen. Das führte schon 1590 zu einem im Januar im Druck erschienenen Mandat, mit dem eine neuerliche Vertreibung der Juden zumindest in Angriff genommen wurde. Es sollte diejenigen treffen, deren Schutzbriefe abgelaufen waren. Weil die meisten nach 1578, wohl erst 1579 oder im Calenbergischen nach 1584 erteilten Briefe noch Gültigkeit besaßen, schlug die Maßnahme weitgehend fehl. Die den Zielen der Judengegner entsprechende Korrektur übernahm ein unter dem Datum des 15. Juli 1591 gedrucktes, endgültiges Ausweisungsgebot. Der Herzog führte dieses Mal „allerhandt christliche und hochbewegende Ursachen“ ins Feld und bezog sich andererseits auf zu erfüllende Bitten der Landstände. Die noch laufenden Schutzfristen (12 Jahre) wurden förmlich widerrufen. Eine erst spät wiederentdeckte Klausel in den Geleiten von 1578 erlaubte die jederzeitige Kündigung. 14 Das gleichzeitig mit der Vertreibung ausgesprochene Verbot, die herzoglichen Lande zu durchqueren, wurde allerdings schon 1594 wieder aufgehoben. Die meisten Juden verließen das Herzogtum bis zum Herbst 1591 — und für lange Zeit. Einige mögen heimlich geblieben sein, einige andere wurden durch selbstbewußte Städte wie Hameln und Hannover noch einige Zeit geduldet. In mehreren Beschlüssen der Landtage unter Herzog Heinrich Julius wird deutlich, daß im Herzogtum Br.-Wolfenbüttel keine oder so gut wie keine Juden mehr lebten. In Salzdahlum hieß es 1597, die Juden seien „gnädigst abgeschafft“, sie sollten aber auch nicht wiederkommen. Auf dem folgenden Landtag 1601 in Gandersheim wurde den Landständen die Vertreibung der noch im Lande befindlichen Juden zugesichert: sie seien gänzlich „abzuschaffen“. 15 Das herzogliche Versprechen wurde 1614 in Alfeld wiederholt, als — für die Zeit bis 1634 — Friedrich Ulrich an die Regierung kam. Auch ein Landtagsabschied von 1619 bestätigt, daß im Lande gar keine Juden geduldet werden sollen. „Doch finden sich bereits kurz darauf erste Hinweise auf die Anwesenheit von Schutzjuden.“ 16 Anderswo heißt es, der Herzog nutzte „Juden, die ihm als Bankiers, als Wechselhändler und als Händler mit Bergwerksprodukten dienten“. 17 Auch Rotraud Ries spricht von braunschweigischen Juden des beginnenden 17. Jahrhunderts, wenn sie auf 1578 schon einmal benutzte, gedruckte Schutzbriefformulare eingeht. Das mit diesen Formularen verbundene Verfahren scheine „für die wenigen, seit 1608 unter Herzog Heinrich Julius wieder in Schutz genommenen Juden“ beibehalten worden zu sein. 18 Grundsätzlich bleibt aber die Vertreibung von 1591 für Br.-Wolfenbüttel gültig, auch als sich nach 1634 der Bereich Calenberg von neuem zu einem eigenen Fürstentum entwickelt.
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Frühe Zeugnisse jüdischen Lebens in Holzminden
Nach allen bisher geprüften Unterlagen besteht die entsprechende Lücke prinzipiell auch für Holzminden. Schon die herzoglichen Kammerrechnungen der Zeit zwischen 1581 und 1591 enthalten keinen Hinweis auf jüdische Zahlungen aus Holzminden. 19 Auch im Großteil des 17. Jahrhunderts wirkt Holzminden nicht wie ein Hort für mehr oder weniger verborgenes jüdisches Leben. Die in Wolfenbüttel liegenden Steuerregister des herzoglichen Amts Holzminden für die Jahre zwischen 1601 und 1614 kennen keinen Zahlungspflichtigen mit dem für jene Zeit obligatorischen Zusatz „Jude/ der Jude“ neben seinem Namen. 20 Ein „Davidt von Lunden“ ist demnach so wenig Jude wie „Hanß von Hervordt“. Einige Christen, vielleicht Knechte, sind eben statt per Familiennamen durch ihre Herkunft aus bestimmten Orten bekannt. Ebenso ist „Simon Ismahel Reigen“ zwar Träger biblischer Vornamen, gehört aber zur christlichen Familie „Reich“. Auch in dem Aktenbestand des Stadtarchivs in Holzminden, dessen Überlieferung im wesentlichen leider erst nach dem 30jährigen Krieg beginnt, bestätigt sich die angesprochene „Lücke“. „Samuel der schwartzferber“ zum Beispiel bleibt wiederum ohne Familiennamen, aber auch ohne einen Hinweis auf eine besondere Stellung als „Jude“. 21 Ein einziger, zunächst sehr versteckter Aktenvorgang läßt hier eine Anmerkung darüber zu, daß sich um 1615 doch ein Jude länger in Holzminden aufgehalten haben könnte. Im Zentrum des Vorgangs stehen das in dieser Stadt sehr bekannte historische „Tillyhaus“ am Johannismarkt und sein Erbauer, Nicolaus Thesmar (auch Tessmar), gewesener Amtmann von Fürstenberg, verheiratet mit Agnes von Gülich. (Ihrem Vater, Wulbrand von Gülich, ist ein schönes Epitaph in der Lutherkirche zu Holzminden gewidmet.) Für den — oder nach dem — im Jahre 1609 vollzogenen Bau des Hauses auf einem vom Landesherrn zinsfrei überlassenen Grundstück muß Nicolaus Thesmar 1611 bei einem angesehenen Juden in Hildesheim, Nathan Schay, einen Kredit von 200 rt. aufgenommen haben. Schay, ursprünglich in Melverode bei Braunschweig „vergleitet“, wurde vor 1590 in Hildesheim aufgenommen und betrieb umfangreiche und ergiebige Geldgeschäfte. Seine Finanzkraft war groß genug, daß er in anderen Orten Handelsagenten brauchen oder halten konnte. 22 In Prozeßakten zu einem Erbstreit zwischen Nachkommen Thesmars aus erheblich späterer Zeit liegen Quittungen, mit denen Nathan Schay 1612, 1615 und 1618, hier schon nach Thesmars Tod, Zinszahlungen attestiert. Das Kapital wurde mit 12 Prozent verzinst; trotz des hohen Zinssatzes forderte es Schay mehrfach vergeblich zurück. Neben den 200 rt. aus Hildesheim muß das Haus Thesmar-Gülich sich zu unbekannter Zeit auch 100 rt. auf dem Wege über die Pfandleihe verschafft haben. Denn im Verlaufe des Erbstreits bezeugte der Holzmindener Pastor Christoph Schönborn 1636 folgende Aussage von Nachbarsfrauen: „Der Deßmarschen Kleider sind versetzt gewesen beim Juden, die hatt die Gülicherische wieder eingelöset mit hundt Thlr u. hatt die Jüdinne gesagett Gott lob u. Dank, daß ich die gelder wieder habe.“ Diese Jüdin muß nicht in Holzminden ansässig gewesen sein. Anders sieht es mit Hinweisen aus den Quittungen des Nathan Schay aus. Die Zinsen überbrachte ihm ein Jude, der dem Anschein nach die Funktion des Handelsagenten erfüllte und möglicherweise in Holzminden wohnte. In der Quittung von 1618 heißt es: 22
Braunschweigische Judenausweisungen und Holzminden
„Das ich [...] dato von [...] Wilhelmb wrede wohnhaftig zu Holtzminde drey ierige [=jährige] Zinse, so mihr von des Ambtmanns Niklas Deßmers S. erben auff zweye hundert thal capital diese Ostern sind betaget gewesen, wol bezahlet empfangen habe, iedoch mit dem ausdrücklichen vorbehalt, das ich der Haubtsumme [...] erster gelegennheit will gewertig sein, auch mich hierdurch der schleunigen vorderung im geringsten nicht wil begeben haben, deßen in uhrkundt bezeuget dis mein eigen Handt, Datum Hildesheimb den 10 Junii anno 1618. Nathan schaye iud.“ Unter der Quittung ist in gleicher Handschrift angemerkt: „Das ia der iude Arendt zu Holtzmindt des wegen ungemolestirt bleibe[.] das was er gefordert und noch fordern wird auserhalb dieser miht [ gemeint: mihr] entrichtete Ieriger Zins, ist als mein bevelchendt geheis gewesen und noch.“ Der Jude Arend „zu“ Holzminden soll also für das, was er auf Befehl und Geheiß Nathan Schays in Holzminden unternimmt, auf keinen Fall belästigt oder angegriffen werden. — In einer Quittung von 1615 hatte der Gläubiger schon gesagt: „Dies geldt hat mich Arend der Jud gebracht Die Reichsthaler zu 43.mg. wie ich sie dem Herrn Ambtman vor dießen geben habe.“ Im Beibrief sagt er, er habe die Zinsen von „Aron dem Juden“ bekommen.“ 23 Letzten Endes gestatten die vorliegenden knappen Hinweise die Annahme, daß Arend/Aron „zu“ Holzminden lebte; sie schließen es aber nicht ganz aus, daß er dort nur hin und wieder als Bote oder Agent tätig war. Die Beziehungen Nathan Schays in die Gegend an der Weser sind an sich schon älterer Art. Sein Vater Israel Schay war 1564 und 1574 von Bodenwerder aus in Höxter aufgetreten, und Nathan betrieb 1592 von Hildesheim aus eine Klage, um ein von seinem Vater nach Albaxen vergebenes Darlehen wieder einzutreiben. 24 Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die wolfenbüttelschen Gebiete des „Weserdistrikt“ genannten Bereichs östlich der Weser dank der Politik der Landesherren für alle Juden aus angrenzenden Gebieten eine hohe Anziehungskraft besaßen. Hier fand sich wenig Konkurrenz, während der ganze Landstrich ja seit 1594 für durchziehende jüdische Händler nicht gesperrt war. Für Geschäfte aller Art hätten sich allemal auch Juden aus dem westfälischen Gebiet angeboten, aus dem Hochstift Paderborn oder der Fürstabtei Corvey. Höxter, auf dessen Geleitbrief von 1384 schon hingewiesen wurde, duldete — nach einer Pause von 165 Jahren — seit 1550/51 die Juden Israel(Israhel), Nathan und Moses(Mosche) in der Stadt. Seit diesem Jahr lebten bis in unser Jahrhundert kontinuierlich jüdische Familien in so enger Nachbarschaft zu Holzminden.25 Die beiden noch näher gelegenen corveyischen Dörfer Albaxen und Lüchtringen nahmen spätestens 1657 die ersten Juden auf. 26 Diese allerdings hätten die Kleider der Frau Thesmar nicht mehr in Pfand nehmen können. Daß Juden aus Höxter bald nach 1600 im Fürstentum Wolfenbüttel mit Hilfe von Abgaben offiziell Handel treiben durften, belegt die Notiz, daß Mathias und sein Schwiegervater „2 pf Engfer“ anstatt Zoll- oder Geleitgeld gaben. Sie konnten so im Jahre 1608
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Frühe Zeugnisse jüdischen Lebens in Holzminden
„sampt Ihrem gesinde im gericht Fürstenbergk sicher gehen und Ihren Handel und wandel unbefahret treiben.“ Das Schweigen der erreichbaren Quellen über Juden in Holzminden selbst, also über deren Ansässigkeit im Hauptteil des 17. Jahrhunderts, wirkt dermaßen überzeugend, daß man geneigt ist, Äußerungen sehr kritisch anzusehen, die trotz der entgegenstehenden Bedingungen diese Ansässigkeit nahelegen oder feststellen möchten. Solange im Druck vorliegende Feststellungen sich nicht anhand einer Quelle prüfen lassen, kann man nur den Tatbestand dieser Äußerung festhalten. Das ist der Fall bei einem Werk, das 1952 als lexikalisches Nachschlagewerk zu niedersächsischen Städten veröffentlicht wurde. Der Verfasser teilt unter dem Stichwort „Juden“ zu Holzminden mit: „ Erstmalig Mitte des 17. Jahrhunderts belegt.“ 27 Wenngleich die Datierung in jedem Falle insofern überholt ist, als der früheste Beleg inzwischen auf das Jahr 1557 verweist, bleibt doch die Frage offen, wo der Bearbeiter dem Nachweis für seine Feststellung zum 17.Jahrhundert begegnet sein könnte. Bleibt diese Passage etwas beunruhigend, so ist ein Irrtum, dem der Autor der wichtigsten Holzminden-Chronik, Paul Kretschmer, erlegen ist, anhand der Quellen leichter aufzuhellen. Als einen von ihm angenommenen Schutzjuden benennt der Verfasser einen Holländer: Isaac Köldigk. Im Jahre 1666 — also tatsächlich auch fast in der Mitte des Jahrhunderts, die in dem angesprochenen Städtebuch eine Rolle spielt — habe der Herzog jenem Isaac Köldigk zusammen mit einem Compagnon aus Haarlem die Pachtung der Sollinger Sandsteinbrüche zugesagt. 28 Den Anlaß zu dieser Mitteilung bildet eine Aktenabschrift aus dem Holzmindener Stadtarchiv, die in historischer Zeit wegen einer Verhandlung über die „Gülichsche Mühle“ angefertigt wurde. 29 Danach bekamen 1666 zwei Holländer einen Pachtvertrag für Steinbrüche auf die Dauer von 20 Jahren. Die beiden heißen Isaac Köldigk und Justinus Weyns. Einzige von ihnen zu leistende Zahlung ist ein „Erbenzins“, pro Schiffsladung Steine berechnet. Wollen die — geradezu heftig umworbenen — Holländer „sich im Lande niederlassen“ und dabei nicht mehr als einen Kothof an sich bringen, so bleiben sie von allen ordinären und extraordinären Abgaben frei! Sobald sie sich im Wolfenbütteler Lande niederlassen, werden sie „ uns die Erbhuldigungspflicht thun und leisten“. Der in den Kanzleien der Zeit prinzipiell unvermeidliche Begriff „Jude“ fällt nirgends, der Vorname des Compagnons läßt schon nicht mehr an Juden denken. Vor allem aber: was die reichen Holländer, um die es sich wirklich handelt, angeboten bekommen, hätte sich ein Jude auf der bedrückenden Suche nach Schutz und Geleit nicht einmal im Traum vorzustellen gewagt, weder in diesem noch im folgenden Jahrhundert. Der Herzog bot ja die freie Niederlassung, das Bürgerrecht und darüber hinaus eine nicht zu eng begrenzte Abgabenfreiheit. — Ein Jude, der Geld mitbrachte, gelangte zwar eher als der arme Jude an das oft genug verweigerte Schutzbrief-Papier, aber er hatte es allezeit zu bezahlen, und es galt allemal nur für eine begrenzte Zeit und für den Zustand des Geduldetseins. Als der Magistrat der Stadt Braunschweig 1843 über „die Verhältnisse der jüdischen Einwohner des Landes“ dem Staatsministerium einen Bericht erstatten sollte, drückte er das so aus, bezogen auf die Zeit vor 1808: „Kein Jude erwarb das Recht eines festen Wohnsitzes innerhalb der Landesgrenzen.“ 30 Ausnahmen für zwei Hoffaktoren — Israel Jacobson,1796, und Hirsch Simon Lübeck, etwa 1766 — hat der Berichterstatter wohl eher als jene Fälle angesehen, die die Regel bestätigen, nicht aber aufheben. 24
Heinrich Forst
In Holzminden durften zum erstenmal jüdische Einwohner im Jahre 1819 einen Erbhuldigungseid ablegen, der sie zu Bürgern machte. (Davon wird im Kapitel über das 19. Jahrhundert berichtet.) In den Jahrzehnten um 1670 und 1680 zogen zwar, anscheinend von Süden kommend, Juden neu in den welfischen Bereich 31, aber das betraf eher das calenberg-grubenhagensche als das wolfenbüttelsche Gebiet. Die Annahme, daß sich in Holzminden die erwähnte „Lücke“ bis ganz kurz vor 1690 erstreckte, wird durch eine Bemerkung bestärkt, die ein Holzmindener Jude im Jahre 1705 machte. Es handelt sich dabei um den im Kapitel über das 18.Jahrhundert noch vorzustellenden Isaac Gerson. Als er sich in jenem Jahre gegen zügellose Angriffe der Krämerzunft zur Wehr setzen mußte, wies er zur Verteidigung seiner Existenz als Händler unter anderem auf das ihm bekannte Faktum, daß in Holzminden schon dreizehn Jahre vor ihm ein Jude gewohnt habe: ‘ein’ Jude. 32 Hätte er auch nur vage vernommen, daß der Zeitraum länger sein oder es sich um mehrere Juden handeln konnte, dann hätte er das im Sinne seiner Verteidigungsargumentation ohne jeden Zweifel vorgetragen. Hier wird also das Ende der Periode angesprochen, in der nach den Ausweisungen von 1557 (und 1591) sowie nach der nur vermuteten Anwesenheit des Juden Aron/Arend von 1615/18 in Holzminden keine Juden lebten. Die herangezogene Passage sagt nicht ganz eindeutig, ob Isaac Gerson die dreizehn Jahre von 1705 oder von seiner Ankunft — 1700 — an zählte. Die Aktenauskunft erlaubt einen mittleren Weg: Der von Isaac Gerson gemeinte Jude trat für die Steuereinnehmer der Stadt 1690 ins Bild. 33
2.3
HEINRICH FORST
Die Annahme, daß der Eintrag von 1690 als der erste des Henrich, auch Hinrich oder Heinrich Forst anzusehen ist, beruht auf einem logischen Schluß. Der erste Eintrag für den Zahlungszeitraum Januar bis Oktober 1690 besagt nur dies: „Von ‘den’ Juden an Contribution erhoben 2 rt 2 ggr 6 d“. Der Artikel „den“ steht offenbar für den grammatisch richtigen Einzahlartikel „dem“. Das ergibt sich aus dem Sprachgebrauch des gleichen Schreibers, indem er 1693 von der Witwe des Cordt Niemeyer sagt: „weile sie bei ‘den’ Juden inne wohnet, hat ‘der’ Jude bezahlet und stehet solches an seiner contribution“. Daß der Schreiber „den“ Juden im ersten Jahr ohne Namen einträgt, könnte den gerade vollzogenen Zuzug durchaus bestätigen. Ansonsten vermerkt er in den Folgejahren fast ausschließlich „der Jude Hinrich Forst“, „Hinrich Forst der Jude, „der Jude Forst“, „Henrich Forst, Jude“ und gestattet sich nur relativ spät noch das nun nicht mehr uninformierte, sondern sparsame „der Jude“. Die durch das Contributionsregister, später auch durch das Stadt-Tax-Register 34 erhaltenen Nachweise belegen, daß Heinrich Forst zumindest zwölf Jahre lang in Holzminden lebte, und zwar zahlte er die Contribution bis zum Abrechnungszeitraum Februar 1702, die Stadttaxe wohl für das ganze Jahr 1702. In einem Protokoll, das im Juli 1702 im Rathaus aufgenommen wurde, vermerkte der Schreiber ihn auch noch als präsent. 35 Städtische Abgaben hat Heinrich Forst zwar 1702 noch beglichen. Andererseits muß er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt das vereinbarte Schutzgeld, das nicht über die städtische Kasse, sondern über den fürstlichen Amtmann in Allersheim unmittelbar an den 25
Frühe Zeugnisse jüdischen Lebens in Holzminden
Landesherrn abzuliefern war, schuldig geblieben sein. Den Grund dafür wissen wir nicht — möglicherweise, aber nicht zwingend Verarmung. Dagegen spricht, daß sich seine Stadttaxzahlungen für 1699 und bis 1702 leicht erhöht hatten. Das Schicksal dessen, der das Schutzgeld nicht mehr aufbrachte, wird aus einer Anmerkung im Schutzbrief des Juden deutlich, der an Forsts Stelle in Holzminden „angesetzt“ werden soll. Das ist Isaac Gerson, der Begründer einer neuartigen Kontinuität jüdischen Lebens in Holzminden im beginnenden 18. Jahrhundert. Eine Passage seines Schutzbriefes vom 5. April 1700 informiert uns über das Schicksal des säumigen Schuldners. Die Bitte Isaac Gersons um Schutz werde gewährt, heißt es dort, „weilen der biß Herige schutz Jude daselbst heinrich Forst wegen nicht bezahlten Schutzgeld sich des schutz briffes Verlustig gemacht und solchen ort zu quittiren angehalten werden soll.“ Der Hinauswurf aus dem Fürstentum ist noch nicht vollzogen: Er ‘soll’ ausgewiesen werden. Es ist nicht auszuschließen, daß Heinrich Forst eine gewisse Frist zum Abschluß seiner Geschäfte bekam und deswegen bis 1702 noch in den städtischen Steuerlisten steht. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist die „Ansetzung“ des Schutzjuden Heinrich Forst im Jahre 1690 oder kurz davor in Holzminden innerhalb des Fürstentums Br.-Wolfenbüttel als a u f f ä l l i g f r ü h anzusehen. Bisher galt die ‘erneuerte’ Gewährung eines Schutzbriefes für einen Aaron Moses am 14.7.1691, der sich in der Residenzstadt Wolfenbüttel niederlassen durfte, als Zeichen einer neuen Haltung der gemeinsam regierenden Herzöge Rudolf August und Anton Ulrich. Dem Aaron Moses folgte 1697 oder 1698 Gumpel Moses ben Fulda, Begründer der späteren Familie Samson. 36 Diese beginnende Wiederzulassung wurde aber auch so gesehen, daß die Herzöge nicht auf die nützlichen Dienste eines Juden als Hoffaktor — wie in anderen deutschen Staaten der Zeit üblich geworden — verzichten wollten und daher in Wolfenbüttel und etwas später in Braunschweig entsprechende Privilegien erteilten. Da es in Holzminden an einem fürstlichen Hofe mangelt, muß es für Heinrich Forsts Zulassung andere, bisher höchstens zu vermutende Gründe gegeben haben. Möglich wäre, daß der Druck des von außen kommenden jüdischen Handels abgefangen werden sollte. 1689 kannte das Fürstentum Hannover-Calenberg schon ausgesprochen viele jüdische Familien bis weit ins flache Land hinein. Nördlich von Holzminden lebten je zwei Familien in Polle und Bodenwerder, weitere in Börry, Groß Berkel und Aerzen, mehrere in Hameln. Ganz abgesehen von denen, die vom westfälischen Bereich aus ihren Handel trieben, lebten zur gleichen Zeit Juden in Lauenförde — schon drei Familien — und in Bodenfelde. Von Juden, die im Hessischen, zum Beispiel in Witzenhausen, zugelassen waren, heißt es auch, daß sie ihre Nahrung im Braunschweiger Land zu erwerben trachteten. 37 Die Suche nach der Herkunft Heinrich Forsts nutzte seinen in zweifacher Hinsicht auffälligen Namen: Der erste Namensteil, Heinrich, mag zwar auf eine Weiterentwicklung aus „Heinemann“ hindeuten, ist aber unter den jüdischen Namen jener Zeit und lange danach ganz und gar unüblich. Unter den Hunderten jüdischer Namen in Ebelings Werk über Braunschweig taucht „Heinrich“ nicht einmal auf. Der zweite Namensbestandteil, „Forst“, verweist vielleicht auf eine Herkunft aus einem so oder ähnlich lautenden Orte. Erstaunlich ist dabei, daß nach Forsts Weggang eine Benennung mit einer Art Familiennamen unter den Juden in Holzminden 26
Heinrich Forst
über 100 Jahre hin nicht mehr vorkommen wird. Vielmehr bleibt es dann bei der herkömmlichen, für die ganz überwiegende Mehrheit der Juden jener Zeit geltende Verfahrensweise: Dem eigenen Namen als erstem Bestandteil folgt der des Vaters. „Isaac Gerson“ ist Isaac, Gersons Sohn. Der Sohn der nächsten Generation kann „Hirsch Isaac“ heißen, unter Umständen aber auch „Gerson Isaac“, sofern der Großvater Gerson schon tot ist. Als Ort, aus dem der Jude von 1690 gekommen sein könnte, fällt dem Holzmindener zunächst die wenige Kilometer weserabwärts gelegene Domäne Forst ein, Sitz eines braunschweigischen Amtes seit der Zerstörung der Burg Everstein 1493. Er mag auch an Forst an der Neiße denken oder an Förste bei Osterode, wo immerhin 1678 zwei Juden lebten. 38 Der Schutzjude Heinrich Forst scheint jedoch einen ganz anderen Weg genommen zu haben; gerade die Einzigartigkeit seines Namens verhilft zu dieser Annahme: Im Jahre 1678 besucht der jüdische Student Heinrich Jeremias Forst aus Posen die Messe in Leipzig. 39 Die historisch überaus wertvollen Listen der Leipziger Messegäste enthalten zwar unzählige jüdische Namen, aber dieser Heinrich Jeremias Forst aus Posen ist einmalig. Ob sich in Jeremias Fürst, der 1675 aus Halberstadt und 1668 sowie 1681 aus Hamburg zur Messe reist, ein Verwandter (der Vater?) sehen läßt, muß offen bleiben. Auch in Berlin kommen parallele Namen vor: 1698 ist Ruben Forst dort Armenvorsteher, 1722 zählt Daniel Fürst zu den Ältesten oder Vorstehern. 40 An der Universität Königsberg wurde schon 1712 der Rabbiner Salomon Fürst, um 1666 in „Polen“ geboren, als Lektor privilegiert.41 Im Jahre 1683 tritt zwar nicht Heinrich Forst, wohl aber „Heineman Först“ im Stift Corvey auf, also überraschend nahe bei Holzminden. Er hatte sich mit einer „polnischen Jungfer“ durch einen „Hildesheimbschen Rabiner“ nach jüdischem Brauch trauen lassen, was die zornige Beschwerde des Abraham Bacharach aus Albaxen hervorrief, der im Stift Corvey damit privilegiert war, jüdische Ehen zu schließen.42 Nicht nur die polnische Braut, sondern auch der wiederum als „Forst“ geschriebene Name, den ein offenbar Verwandter nach 1696 im Stift Corvey trägt (Simen Forst) 43, bekräftigen die Vermutung, daß es Heineman Först aus Corvey, vordem Student aus Posen, war, der um 1690 als Heinrich Forst für Holzminden einen Schutzbrief erlangte. Über Heinrich Forsts Zeit in Holzminden wissen wir immerhin einiges. Er genoß hier offenbar das Recht zum Handel, höchstwahrscheinlich jedoch innerhalb von Schranken, die mit dem Recht zur Niederlassung zwingend verbunden und im schriftlichen Geleit niedergelegt waren. Dazu gehörte immer die Respektierung des Vorrechts, das die später zu einer Gilde zählenden christlichen Kaufleute besaßen; ihren Interessen durfte der Jude nicht schaden. Durch einen Aktenvorgang aus dem Jahre 1710 wird aber deutlich, daß Heinrich Forst für Holzminden wie wahrscheinlich für den ganzen „Weserdistrict“, den Wolfenbütteler Teil des Wesergebiets, durch herzogliche Gnade ein Privileg für den jüdischen Handel besaß. Er wurde dadurch offiziell vor der Konkurrenz fremder, „ausländischer“ jüdischer Händler geschützt. 44 Gerade dieses indirekt überlieferte Detail seines sonst nicht erhaltenen Geleits legt die schon angeschnittene Vermutung darüber nahe, warum Holzminden innerhalb des Fürstentums so früh wieder Aufenthaltsort für einen Juden wurde: Sofern die regierenden Herzöge solchen wirtschaftspolitischen Einsichten zugänglich waren, mußte ihnen auffallen, wie sehr ihr Wesergebiet von jüdischen Händlern aus Paderborn, Corvey oder auch Calenberger Gebiet überzogen war. Die Ansetzung eines von ihnen „vergleiteten“ Juden in Holzminden 27
Frühe Zeugnisse jüdischen Lebens in Holzminden
konnte das von ihm hier verdienbare Geld im Lande halten oder sogar „ausländisches“ Geld herholen. Zu einem Teil wird diese Idee gestützt durch einen Satz aus einer Erklärung, die Heinrich Forst 1697 im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit abgab: „Ich gebe mein schutzgeld alhir,[....], habe aber, welches [....] offenkundig ist, keinen Heller oder pfenning nahrung alhir, sondern muß dieses orthes verzehren, was ich an andern orthen außstehen habe, daß ich auch mit denen Meinigen gantz miserabel alhir lebe.“ 45 Er hatte demnach (in Corvey?) Kapitalien verliehen und mußte zu einem Teil von den Zinserträgnissen leben. Im gleichen Zusammenhang sagte er, daß er viele Prozesse gegen einen Juden, den er Levin Arens nannte, vor der Corveyer Kanzlei zu führen hatte. Zumindest ein Teil seiner Geschäftsbeziehungen führte demnach noch auf die andere Seite der Weser. Auch ein Levin Aron(Arens) aus Höxter besuchte 1696 mit einem Diener die Leipziger Messe. 46 — Daß Heinrich Forst „alhir“ gar nichts verdiente, ist dank des Privilegs für jüdischen Handel im Wesergebiet reichlich unwahrscheinlich. Auch der Inhalt des Rechtsstreits, der anschließend dargestellt wird, spricht dagegen. Der Streitfall gibt im übrigen einen anschaulichen Einblick in Holzmindener Handelsgeschäfte der Zeit vor 1700. Am Morgen des Johannis-Marktes erreicht ein Bote eines Hamelner Juden Heinrich Forst und bittet um einen Dienst als Makler für einen Getreidetransport auf der Weser. Vermittelt werden soll ein Holzmindener Schiffer, der zwischen 12 und 20 Fuder Korn fahren kann (ab Holzminden? ab Hameln?). (Bei einem anzunehmenden Gewicht von 1.550 kg pro Fuder waren das 18,6 bis 30 Tonnen Getreide: Der Vorgang bestätigt im Nebenbei, daß bis zum Beginn des 30Jährigen Krieges die Weser als Transportweg für die Ausfuhr von Korn aus der Region Corvey-Holzminden an Bedeutung zunahm. 47) Der Transportpreis soll laut Angebot des jüdischen Auftraggebers 4 Taler pro Fuder betragen. Den Auftrag übernimmt (Johann) Moritz Osterloh, der vom Boten auch 48 Mariengroschen „auf die Hand“ nimmt. Während er nach seiner Aussage schon ein Schiff mit Mannschaft von (Hannoversch-)Münden herunterfahren läßt, kommt drei Tage nach Auftragserteilung eine Absage aus Hameln, die Heinrich Forsts Frau an Osterloh weitergibt, was dieser angeblich auch bestätigt. Aber er will vergeblich gefahren sein und verklagt Heinrich Forst, den Makler, auf Kosten- und Schadenersatz. Trotz eines entgegenstehenden Gutachtens der juristischen Fakultät der Universität zu Rinteln wird er in der ersten Instanz zur Zahlung verurteilt. Pech hat er mit seinem jüdischen Partner, der ihm zunächst einen silbernen Leuchter als Unterpfand für die zukünftige Bezahlung des vermittelten Auftrags überlassen hat. Holzmindener Ratsdiener nehmen ihm den wieder ab, weil anscheinend dieser Levin Arens, den der Magistrat auch Levin Hameln nennt, nicht als zahlungspflichtig angesehen wird. Forst fordert stattdessen einen Sicherheits-“Arrest“ gegen Levin Arens, aus dem der Magistrat letzteren aber davongehen läßt; denn zum einen will Forst keine Kaution für den Fall hinterlegen, daß Levin Arens später Arrest-Entschädigung verlangen kann, und zum andern soll eigentlich ein „forum competens“ in diesem innerjüdischen Teil des Verfahrens tätig werden. Das heißt, ein Rabbiner soll den Streit schlichten. Leider gibt das Verfahren keinerlei Aufschluß, wo dieser Rabbiner zu jener Zeit gesucht und bemüht werden soll. Daß ein Rabbiner als traditionelle Schlichtungsautorität — hier nicht nur in Glaubens-, sondern auch in Gelddingen — dringlich nötig wäre, erhellt aus einer nebenbei geäußerten Klage Heinrich Forsts: Sein Kontrahent habe ihn im Hause des Holzmindener Rats28
Heinrich Forst
kämmerers Wenzel Schulze in Gegenwart des Bürgermeisters Krekeler am höchsten jüdischen Festtage „von einen Kerll auß Höxar“ blutig schlagen lassen. Die Informationen sind nur deswegen überliefert, weil auch der Jude Forst das Recht zur Berufung vor dem Hofgericht in Wolfenbüttel hat und es wahrnimmt. Das Verfahren zieht sich hin, obwohl Osterloh drängt: Der Jude wolle ihn nur „verdrüßig“ und mürbe machen. Im Dezember 1698 schließlich wird das Urteil der ersten Instanz — des Holzmindener Stadtgerichts — von Wolfenbüttel aus bestätigt. Heinrich Forst muß dem Schiffer Osterloh alle verursachten Kosten erstatten. Daraufhin berechnet dieser 52 rt. für die behauptete Leerfahrt des Schiffes und außerdem 42 rt. an Verfahrenskosten. Zusammen mit seinen eigenen Kosten muß Heinrich Forst bei dem Versuch, einen Schiffstransport zu vermitteln, rund 150 rt. verloren haben. Aus der Tatsache, daß dieser Verlust seine Existenz anscheinend nicht wirklich gefährdete, können wir auf eine nicht gar zu enge finanzielle Basis schließen. Die als Stadttaxe von ihm gezahlten Summen könnten diesen Eindruck bestätigen. Nachdem vier Jahre lang je 1 rt. verzeichnet war, beglich er ein Jahr nach dem Urteil 1 rt 12 gg [Gute Groschen] und 1701/02 je 1 rt 15 gg. 48 Diese Summe muß jedoch nicht unmittelbar eine Einkommensentwicklung widerspiegeln. Bei den vielen christlichen Bürgern, die 1 rt und wenige Groschen darüber zahlen, wird mit den Groschen das Braurecht und das Halten von Vieh bezahlt. Auch die von Forst jährlich aufgebrachten zwanzig Reichstaler als Zahlung für das herzogliche Geleit, sein Schutzgeld, sprechen dafür, daß er nicht arm war. Er nannte die Summe in der schon erwähnten Erklärung von 1697. Mangels weiterer Angaben aus dem Wolfenbütteler Bereich ist die Höhe der Zahlung für jenes Jahr nicht vergleichbar. Zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurde zwar dieselbe Summe für den Schutz in Holzminden erst noch gezahlt, und dies auch für einen Schutzbrief mit Handelsprivileg im Wesergebiet, aber danach führten Holzmindener Juden deutlich geringere Beträge ab. Während seiner Zeit in Holzminden muß Forst ein ganzes Haus bewohnt haben. In der am Beginn des Kapitels herangezogenen Contributionsbeschreibung hieß es ja, daß zumindest 1693 eine christliche Witwe „ bey den Juden inne wohnet“ . Andererseits forderten die Holzmindener Räte für den Fall, daß er Levin Arens in Arrest nehmen ließe, von dem Juden eine Kaution, „indem Heinrich Forst hier gar nicht angeseßen [ist].“ 49 „Ansässig“ wäre demnach nur der Einwohner mit vollem Bürgerrecht, für den er als Hausbesitzer eher gehalten werden konnte. Einige Einträge der Jahre 1691 bis 1693 sprechen auch dafür, daß Forst ein Haus gemietet hatte: Die Liste nennt „Christian Freyhoffs Hauß“, und darüber eingeschoben erscheint je einmal „der Jude mitt“ bzw.“oder der Jude“. Nichts erklärt uns, warum Heinrich Forst schon 1700 sein Schutzgeld schuldig blieb. Es scheint denkbar, daß Heinrich Forst nach Dessau ging, denn von dort aus reiste ein Heinrich Fürst (schon) 1701-1702 zur Leipziger Messe. 50 Seine Anwesenheit ließ sich jedoch in dessauischen Archiven vorläufig nicht belegen. Eine Beziehung zu den Juden, die nach ihm kamen und hier Schritt um Schritt eine wirkliche Gemeinde schufen, scheint nicht bestanden zu haben. So soll mit ihm die „Frühzeit“ jüdischen Lebens in Holzminden abgeschlossen sein.
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FrĂźhe Zeugnisse jĂźdischen Lebens in Holzminden
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Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert ( 1700-1807 )
3.1
ZUR EINFÜHRUNG IN DIE FRAGEN DES 18. JAHRHUNDERTS
Möglichen Einwänden gegen die Entscheidung, Heinrich Forst vorab und außerhalb dieses Kapitels zu behandeln, soll mit einigen Erklärungen vorweg begegnet werden. Natürlich ist auch Heinrich Forst ein Holzmindener Jude der frühen Neuzeit, und zwischen ihm und den Nachfolgern klafft keine zeitliche Lücke; im Gegenteil, sie lebten für kurze Zeit wohl sogar nebeneinander. Ebenso ist es richtig, daß die zeitliche Grenze nicht mit einem Kurs- oder Regierungswechsel in der wolfenbüttelschen Landesherrschaft zusammenfällt. Die herzogliche Politik gegenüber den Juden ist sowieso aus den zunächst wenigen für Holzminden getroffenen Entscheidungen nicht allgemein abzulesen. Zudem zielt diese Untersuchung ganz auf die Holzmindener Verhältnisse und läßt verallgemeinernde Schlüsse auf die Haltung der Herzöge höchstens nebenbei zu. Gerade weil sich in Holzminden ab dem Jahre 1700 eine ganz besondere, auffällig wirkende Entwicklung ergibt, die die Zusammensetzung und das Miteinander der werdenden jüdischen Gemeinde stark bestimmt, ist die zeitliche Grenze dementsprechend festgelegt worden. Hier entsteht in einer kontinuierlichen, insofern ruhigen Entwicklung, zum großen Teil aus der Familie des um 1700 herziehenden Isaac Gerson heraus, eine Gemeinde, deren Kennzeichen die Bodenständigkeit sein wird. Noch in unserem Jahrhundert gab es unter jüdischen Menschen, die aus Holzminden stammten, das Bewußtsein der zwei bis drei Jahrhunderte langen Bindung ihrer Familien an diese Stadt; zu ihnen gehörte nicht zuletzt der Schriftsteller Gerson Stern. Anders als der Beginn des Zeitraums, den das vorliegende Kapitel umfaßt, ist dessen Ende durch eine große europäische Zäsur bestimmt: Napoleons Eingriffe in die politische Karte Europas, insbesondere die Schaffung des Königreichs Westfalen, änderten mit dem Jahreswechsel 1807/1808 auch die Bedingungen für das jüdische Leben in Holzminden. Zu den Themen, die besprochen werden können, weil genügend Material zur Hand ist, gehört vorrangig die Frage, welche Juden in Holzminden lebten und wie sie sich unter noch schwierigen Umständen ihren Lebensunterhalt verschafften. Dabei müßte eigentlich ein Zeitraum von über hundert Jahren in sich gegliedert werden, was aber den gesetzten Rahmen sprengen würde. Nur einige Überlegungen versuchen soziale Fortentwicklungen innerhalb dieser Zeit zu verfolgen. In einem zweiten Schritt wird dargestellt, wie sich eine Synagogengemeinde bildete, woran allem Anschein nach sogar christliche Entscheidungsträger mitwirkten. Die Frage, wie die ersten jüdischen Toten in Holzminden zu bestatten waren, ist ebenso anzusprechen wie die nach einem für das Gemeindeleben notwendigen Versammlungssaal, der „Schul“, wie sie zunächst heißt, sowie die nach den Ämtern in der Gemeinde. Daß der Schutzjude, durch die willkürliche Entscheidung des Herzogs in diesen Stand oder Zustand versetzt, einesteils eine Position unterhalb und außerhalb der Landeskinder 31
Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert
bekam, aber doch nicht ganz ohne fixierte Rechte blieb, und andererseits sehr spürbar von eben diesem Schutz abhing, soll ein dritter Schritt zeigen. Hierhin gehören Fragen des Schutzgeldes und der möglichen Ausweisung aus den herzoglichen Landen. Wie schon angekündigt, wird überall da, wo sich ein einigermaßen sprechendes Material finden ließ, die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Christen und den Juden in Holzminden angeschnitten werden. Das Material wird zwar in hohem Maße einseitig, nämlich durch die von Konkurrenzängsten bestimmte Gilde der Kaufleute, geliefert. Aber es kommen in diesem Teil auch aufschlußreiche andere Stimmen zu Wort - abgesehen davon, daß von einer auffällig positiven Haltung des Hofes und der Verwaltung schon bei der Erhöhung der Kopfzahl um 1754 herum zu reden ist.
3.2 3.2.1
SOZIALGESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DES SCHUTZJUDENTUMS Entwicklung eines zählbaren Bevölkerungsanteils
Verschiedene Fakten behindern den Versuch, für die ab 1700 in Holzminden lebenden Juden genaue Zahlen festzulegen. Die sowieso zu den einzelnen Familien höchst ungleiche Aktenüberlieferung spricht im allgemeinen nur von den — meist, aber nicht immer — männlichen Familienvorständen. Auch zu ihnen bleiben die Aussagen manchmal bruchstückhaft, zumal leider nur wenige Schutzbriefe, meist als Kopie, zu finden waren. Umso überraschender wirkt die Tatsache, daß für einen Benjamin Abraham aus dem Jahre 1740 ein Schutzbrief bekannt ist, 1 zu dessen Inhaber sämtliche Quellen schweigen, so daß weder er noch eine (seine) Familie mitgezählt werden können. Mehrfach ist für ähnliche Untersuchungen schon die Frage aufgeworfen worden, wieviele Menschen — mit Ehefrau, Kindern, Bediensteten — durchschnittlich jeweils im Schutze eines Geleitbriefes lebten.2 Sehr vereinfacht, liefen die Berechnungen auf etwa sechs oder mehr Personen hinaus. Die wolfenbüttelsche Verwaltung verschaffte sich erst 1771 einen gewissen Überblick. Danach lebten in Holzminden bei neun Schutzbriefinhabern siebzehn Kinder, eine Mutter, sechs Knechte und eine Magd. 3 Insgesamt zählte man hier 33 Personen: das aber ergibt im Schnitt deutlich weniger als vier Köpfe pro Familie. Bei noch einmal späteren Angaben werden die Zahlen von „interessierter“ Seite geliefert: sie stammen aus Klage-Briefen der Kaufmannsgilde und sind wohl möglichst hoch gegriffen. 4 Nach dieser Kaufleuterechnung gäbe es 1797 12 Familien mit „über“ 60 Personen, 1800 jedoch 13 — wovon eine im nahegelegenen Altendorf — mit „gegen“ 100 Personen. Angesichts solcher Widersprüche ist es eher müßig, für Holzminden weiter nach Durchschnittszahlen pro Familie zu suchen. Hinzu kommt bei dem Wunsch, Gesamtzahlen zu errechnen, daß vielleicht auch in Holzminden einzelne ältere, arm gewordene Juden als geduldet leben durften, ohne noch einen Schutzbrief lösen zu müssen. Mindestens für Isaac Gersons Witwe war das 1746 der Fall, worauf bei den Rechtsfragen noch weiter einzugehen ist.- Ebenso fallen Schulmeister und Vorsänger deswegen im allgemeinen aus der Rechnung, weil sie als Bedienstete der übrigen Juden galten, daher keinen eigenen Schutzbrief benötigten, aber z.B. in einer Liste wie der von 1771 wohl auch nicht einer Familie zugerechnet wurden. (Ob die beiden genannten Gemein32
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Auszug aus dem Schutzbrief der Fürsten Rudolf August und Anton Ulrich für Isaac Gerson (1704)
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deämter 1771 überhaupt besetzt waren, bleibt hier zunächst offen; das Fehlen eines Rabbiners hingegen kann als sicher gelten.) Es gibt übrigens für denjenigen, der wissen will, welche Juden nach 1700 in Holzminden lebten, eine überaus eigene, überaus ungenaue und doch einzubeziehende Quelle. Der Schriftsteller Gerson Stern hat sowohl in seinem Roman „Weg ohne Ende“ (1934) wie in einer „Chronik der Familie Stern aus Holzminden“ 5 familiäre Überlieferungen festgehalten oder verwendet, die in der Hauptsache aus dem Munde seines Onkels Gerson Stern (1840-1923) stammten. Da der Schriftsteller die ihm überlieferten Daten und Namen offenbar nicht in Archiven überprüft hat, werden seine Hinweise nur da verwertbar, wo sie Ergebnisse der Arbeit an Akten bestätigen. Das ist für die Mehrheit der Kinder des Isaac Gerson der Fall. Ansonsten dienen sie immerhin dazu, bestimmte Fragen anzuschneiden. Die erste Generation der frühneuzeitlichen jüdischen Gemeinde in Holzminden bestand aus dem schon genannten Isaac Gerson und seiner Frau Hendel. Daß die beiden jung verheiratet waren, beruht auf einer Vermutung. Auszuschließen ist es nicht, daß Isaac Gerson in einer ersten Ehe mit einer anderen als Hendel verheiratet war. Eine Tochter Ella, die 1723 heiratete, wird kaum nach 1705 geboren sein. Die Söhne allerdings scheinen erheblich jünger zu sein als diese Tochter. Aber auf eine zweite Ehe Isaac Gersons verweist höchstens eine Bemerkung aus einem Brief des Schwiegersohns: „aus letzterer seiner Ehe“ stammten die vielen hinterlassenen Kinder des Schwiegervaters.6 Da das vom Inhalt des Briefes her nicht bedeuten kann: „aus oben erwähnter Ehe“, könnte man auf eine „letzte“ Ehe schließen. Andere urkundliche Hinweise gibt es nicht. Gleichzeitig mit Isaac Gerson durften sich Verwandte in Holzminden niederlassen. Dazu gehörte mit Sicherheit ein Schwager: Moses Levi. Da für beide ein gemeinsamer Schutzbrief galt und ein gemeinsames Schutzgeld abzuführen war, dürfte es sich zwischen ihnen um ein Compagnie-Verhältnis handeln. Der Schutzbrief vom 5.April 1700 beginnt so: „Demnach bey den Durchl. Fürsten und Herren Rudolph Augustus und Herren Anthon Ulrich gebrüdern hertzogen zu Braunsch. und Lüneburg der bey den alhiesigen schutz Juden Gumpel Moses im Diensten gewesener Jude Isaac Gerson und sein Schwager Moses Levi unter thänigst Supliciret u. gebehten, daß ihme nebst sein Schwager Moses Levi gegen erlegung eins gewißen jährlichen Schutzgeld und abführung der onerum publicorum gnädigst verstattet werden möchte, in der stadt Holtzminden sich Häußlich niederzulaßen und sein Handel und Wandel daselbst zu treiben, und denn I.I. Durchl.Durchl. auff eingezogenen bericht [....] gestalten sachen nach solchen unterthänigsten suchen auffgewißer maßen gnädigst deferiret und statt gethan, [....].“ 7 Nach der Aussage dieses Textes ist Isaac Gerson, bevor ihn ein gnädigster Wille an der Stelle des ausgewiesenen Heinrich Forst in Holzminden ansetzte, in den Diensten des Hoflieferanten Gumpel Moses — auch Gumpel Moses ben Fulda — in Wolfenbüttel gewesen. Gumpel Moses, der selbst erst seit etwa zwei Jahren den Schutz in Wolfenbüttel genoß, könnte die Unterbringung Isaac Gersons und seines Schwagers schon ausgehandelt haben, als er seine Dienste als jüdischer Hoffaktor oder Hoflieferant antrat. Er selbst hatte kurz vorher einen Schutzbrief in Hannover. Dort wiederum lebte auch der sehr einflußreich werdende Hofjude Lefmann Berens (Leffmann Behrens), der Isaac Gerson eine „Caution“ gegeben, das heißt, sich 34
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mit seinem Namen über einen Zeitraum von 10 Jahren hin für dessen Schutzgeldzahlung verbürgt hatte. 8 Lefmann Berens (1634-1714) war nach 1690 einer der potentesten Kapitalisten der Welfenlande und hatte in quasi diplomatischen Funktionen allerhöchsten Umgang in verschiedenen deutschen Staaten der Zeit. Zu Isaac Gersons möglicher Herkunft ist weiteres nicht bekannt. Im Nachlaß Gerhard Ballins fand sich eine Notiz, nach der Isaac Gerson die Tochter des Herz Heinemann aus Langenholtensen geheiratet habe. 9 Das Jahr dieser Heirat und der Name der Braut fehlen; ein Langenholtensen liegt am nördlichen Stadtrand von Northeim und ein anderes, heute als Langenholzen, nördlich Alfeld. In einem 1745 in Bückeburg lebenden, etwa 1698 geborenen Gerson Isaac einen ganz frühen Sohn sehen zu wollen, erscheint spekulativ. 10 Dafür müßte tatsächlich angenommen werden, daß Hendel, die 1737 noch ein Kind bekam, nicht die erste Ehefrau war und eine erste Ehe an anderem Orte als Holzminden bestand. Zur Herkunft des bei ihm durchgehend nur „Itzig“ heißenden Vorfahren zu Holzminden gibt Gerson Stern in seiner Familienchronik auch nur die sehr vage Vermutung wieder, dessen Familie könnten sephardische, das heißt aus Portugal vertriebene Juden gewesen sein, die über Hamburg einwanderten. Fest steht nur, daß keineswegs der erst 1707 mit Schutzbrief in der Stadt Braunschweig versehene Alexander David „auch der Urheber der jüdischen Bevölkerung in den Landstädten“ war. 11 Vor ihm schon hat Gumpel Moses ben Fulda Ähnliches bewirkt. Die Existenz eines Glaubensgenossen da zu sichern, wo eigene Lebensumstände eine Chance dazu boten, gehörte zur natürlichsten Pflicht eines jüdischen Menschen jener Zeit. Das kurzzeitige gemeinsame Auftreten Isaac Gersons mit Moses Levi belegen die Listen des Stadtkämmerers: „Die 2 Juden Moses u. Isaack 2 Juden Isaack Gerson / Moses Levi“ zahlen 1700 und 1701 jedesmal 3 rt. Stadttax- und Salariengelder in die Stadtkasse.12 1702 schon gibt jeder für sich 1 rt. 18 gg., was auf Auflösung des Compagnie-Verhältnisses hindeutet und dem Text des Schutzbriefes zuwiderläuft. Ab 1703 und regelmäßig in den Folgejahren zahlt nur noch Isaac Gerson, und zwar 2 rt. Im parallelen Contributionsregister 13 tauchen erst 1701 auf verschiedenen Seiten je einmal die Wörter „Jude“ bzw. „der Jude“ auf. Das könnte die Zahlungen des noch nicht weggezogenen Heinrich Forst sowie die von Isaac Gerson meinen. Für das Jahr 1702 vermerkt der Schreiber an jeweils verschiedenen Stellen seiner Liste: „Der Jude Rabb: von 111/4 wochen Die Beyden Juden Isaac und Salamon.“
Im Kontributionsregister 1702: „Der Jude Rabb“ Danach kennt auch er nur Isaac Gerson. Moses Levi wird nicht benannt,an dessen Stelle tritt scheinbar ein Salamon. Ein Namensirrtum des Schreibers? Vielleicht. Aber ohne damit etwas 35
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belegen zu wollen, sollen hier Notizen Gerson Sterns eingebracht werden. Die Familienchronik sagt, Isaac sei mit einem Bruder Abraham, der sich der talmudischen Gelehrsamkeit widmete, nach Holzminden gezogen, und ein Bruder Schlaume, das wäre „Salomon“, habe — zu unbestimmter Zeit — in Hamburg gelebt. Wenn der mit nur gut elf Wochen Anwesenheit eingerechnete Rabb: [= Rabbiner] der gelehrte Bruder Isaacs war, so wäre daran nur erstaunlich, daß er überhaupt zahlte; das hätte ihm höchstens oblegen, wenn er eine eigene Handelskonzession beanspruchte. Mehr als fraglich wäre es aber auch, die Bezeichnung „Rabb.“ ohne dahin weisenden Anlaß auf den weggehenden Heinrich Forst zu beziehen und die elf Wochen als seine letzten in Holzminden zu deuten. In ähnlicher Weise offen bleibt die Frage, woher Moses Levi kam, ob er eine ihm an sich nicht gestattete Familie hatte und wohin er zog. In den Steuerlisten des zu jener Zeit hessischen Ortes Bovenden nördlich von Göttingen erschien 1699 neu ein Moses Levin, einmal auch Moses Hast genannt, der zehn Jahre zuvor im hannoverschen Harste ansässig war. Der zahlte aber laut Buchführung 1702 noch 2 rt. für „den Ledereimer“, eine ortsübliche Gebühr für neu Zuziehende, ehe er aus den dortigen Registern wieder verschwand. 14 Die zeitliche Überschneidung und das fehlende Wissen über Motive zum Ortswechsel (eine Heirat in die Familie Isaac Gerson?) machen es schwer, in ihm den Moses Levi zu sehen, der sich auch in Holzminden nur etwa zwei Jahre lang aufhielt. Es fehlen auch die Brücken zu einem Moses Levi(n), der in der Folgezeit zweimal im Wesergebiet auftrat: 1728 beschwerte sich der Kaufmann Paulmann aus Bevern beim Herzog, Moses Levi(n) habe sich vor einigen Jahren in Polle den hannoverschen Schutz erwirkt, schicke aber von dort aus zwei Diener mit Waren ins Wolfenbüttelsche. 15 1746 wiederum genoß Moses Levin einen Schutzbrief in Ottenstein im Herzogtum Br.-Wolfenbüttel, obwohl eine Liste der Juden im Weserdistrikt aus dem Jahre 1744 ihn nicht kannte. 16 Ähnlich hypothetisch bleibt der Versuch, andere Namen unter den Holzmindener Juden mit Moses Levi in Verbindung zu bringen. So trat 1776 eine Jüdin Mirjam Levi auf, deren Herkunft sonst nicht nachweisbar ist und die recht bejahrt sein mußte, weil ihre Tochter Sara Schmul, selbst schon Witwe, von neuem heiratete. 17 Um in ihr eine Verwandte des Moses Levi zu sehen, fehlt es an entsprechenden, die Vermutung stützenden Hinweisen. Die Häufigkeit beider Namensbestandteile — Moses wie Levi — macht es zusätzlich schwierig, einzelne Namensträger voneinander zu unterscheiden. Nachdem die Compagnons sich voneinander getrennt hatten und Moses Levi davongegangen war, blieb Isaac Gerson mit seiner Familie und eventuellem Gesinde bis 1723 allein in Holzminden und im ganzen sogenannten Weserdistrikt. Das bezeugt ein Rescript des Herzogs Anton Ulrich vom 20.10.1710 an den Amtsrat Johann Friedrich Mehlbaum zu Holzminden: „Wir geben Euch ab dem copeyl. Anschluß in mehrern zu vernehmen, was der dasige SchutzJude Isaac Gerson wegen derer daselbst Hausiren gehenden auslendischen Juden abereinst für Beschwerung geführet und daneben gebeten; wann wir nun denselben bey den ertheilten unsern Fürstl. SchutzBriefe zu mainteniren gnädigst gemeinet, und wir sothanes Hausiren der Juden in unsern Landen im geringsten nicht verstatten wollen; So Befehlen wir Euch hiemit gnädigst, daß ihr solches denen auswertigen, daselbst sich einfindenden Juden ernstlich untersaget, und fleißig sehet, daß in
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unserm Weeser District keiner mehr als unser jetzt gedachter SchutzJude hinführo geduldet werde. Wornach ihr Euch gebührend zu achten.“ 18 Den Versuch, Hausierer fernzuhalten, besonders solche aus dem vor der Haustür liegenden „Ausland“, gab es noch öfter. Das Handelsprivileg für eine einzige jüdische Familie im Weserdistrikt mochte zwar von herzoglichem Wohlwollen zeugen, ging aber binnen weniger Jahrzehnte durch die Vergabe neuer Schutzbriefe verloren — immerhin dem Anschein nach erst nach dem Tode Isaac Gersons im Jahre 1737. — Auf der anderen Seite der Weser schützte der Fürstabt von Corvey „seine“ vergleiteten Juden auch vor den braunschweigisch-wolfenbüttelschen Konkurrenten. Im 18. Artikel einer „Judenordnung“ von 1746 wird es allen ausländischen Juden verboten, im Stift zu hausieren oder Handel unnd Wandel zu treiben, es sei denn mit (bezahlter) schriftlicher Genehmigung: Welches denen Benachbahrten Juden zu Holtzminden, Boffßen und Beverungen kund zu machen, und für schaden zu warnen seindt.19 Bis 1723 kehrte Moses Levi nicht zurück, nahm also das durch den Brief von 1700 erlangte Schutzrecht nicht in Anspruch. Isaac Gerson seinerseits hatte die Bedingungen jenes Schutzbriefes zu einem für ihn teuren Plan genutzt, der eindrucksvoll vermittelt, wie langfristig und aufwendig ein braunschweigischer Schutzjude darum kämpfte, wenigstens dem einen oder anderen seiner Kinder solchen Schutz möglich zu machen: Er hatte stillschweigend das für die Niederlassung von zwei Familien geforderte Schutzgeld in voller Höhe weiterbezahlt, und das über einen Zeitraum von reichlich 20 Jahren. Als sich Ende 1722 seine älteste Tochter Ella verheiraten wollte, konnte er daraufhin aber einen wohlvorbereiteten Bittbrief an den Herzog richten: „Ob nun wohl erwehnter Moses Levi nach zweyen Jahren sich separiret und von dannen gezogen, habe ich die Handelung nicht allein continuiret und mir ein eigen Hauß geschaffet, sondern auch in meinen Handel und Wandel dermaßen aufgeführet, daß niemand über mich zu klagen die geringste Ursach funden. Darneben habe die uns beiden mir und meinen Schwager Moses Levi aufgesetzte schutzGelder der 2o Tlr. allein abgetragen und deswegen, daß jener von mir abgesezt, weder einige remission gesucht, oder abzug gemacht, der unterthänigsten Zuversicht lebend, daß, weil der höchste Gott mit Kindern mich gesegnet, mir gelegentlich unterthänigst außzubitten, daß an des erwehnten Moses Levi statt eines von meinen Kindern die Landes Väterliche Gnade genießen möchte, substituiret zu werden. Wann dann nun meine alteste Tochter Ella Isaac sich mit Abraham Jacob Ehelich eingelaßen und unter E.Durchl. Gnädigsten Schutz Ihr Brodt redlich zu suchen vorhabens sind, dazu aber E.Herzogl.Durchl. Gnädigsten Schutzes vornehmlich benöthigt, So kan nicht Zweifeln, E.Durchl. werden in Gnädigster Absicht die Holtzmindensche Handelung zweyen Membris Gnädigst Concediren [......]. E.Herzogl.Durchl. wollen Gnädigst geruhen zu verstatten, daß oberwehnter Abraham Jacob Mein Schwieger Sohn [....] zum mit Genoß meiner Handelung hinwieder bey treten möge.“ 20 Der Bittsteller hatte nach einer Aufzählung von neun Punkten, die für sein rechtliches Verhalten sprechen sollten, die Bitte geäußert, der Herzog möge seine Kinder „vor angebohrne Unterthanen“ halten. Damit war er sehr weit gegangen; denn durch Geburt konnte nur der 37
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christliche Untertan sein Existenzrecht im Lande erwerben. Der größeren Sicherheit halber hatte Isaac Gerson zusätzlich ein Zeugnis aus Holzminden beigelegt, unterschrieben von Joh. Friedr. Mehlbaum, das ihm ordnungsgemäßes Verhalten bestätigte; er habe sich „auch in seinen Leben also auffgeführet, daß Keine Klage, so wenig über ihn alß über deßen Handlung nicht gerichtlich geführet ist.“ 21 Die bewundernswerte Strategie hatte den gewünschten Erfolg. Mit der Jahreswende 1722/1723 erlangte dank intensiver Bemühungen eine zweite Generation die Möglichkeit, sich in Holzminden niederzulassen. Abraham Jacob wurde zwar nur als „Mitgenoß“ der Handlung seines Schwiegervaters zugelassen; letzterer verschaffte ihm aber eine unabhängige Wohnung in einem gemieteten Haus. Neben anderen Gründen wird dies 1727/1728 ein Anlaß für die christliche Kaufmannschaft sein, gegen seinen Verbleib in Holzminden vorzugehen. Dieser neue Schutzjude stammte wahrscheinlich aus Groß Berkel bzw. Ohr südlich von Hameln. Ein Jacob Abraham, vermutlich der Vater, lebte in Groß Berkel. Er selbst, laut Verhör aus Ohr stammend, war 1719 in Göttingen verhaftet worden, als er auf Beschluß der hannoverschen Schutzjudenschaft Spenden für die Bezahlung der Schutzbriefe armer Juden einsammelte. Zu dieser Zeit arbeitete er bei einem reichen Juden in Hannover. 22 Abraham Jacob lebte bis etwa 1750, seine Witwe bis nach 1768. Die beiden hatten vermutlich mehrere Kinder. Ein Sohn, Gerson Abraham, der in Holzminden blieb, stellt innerhalb der jüdischen Gemeinde des 18. Jahrhunderts eine besondere Gestalt dar und wird noch mehrfach auftreten. Isaac Gerson hatte außer jener Ella, die Abraham Jacob ehelichte, mindestens sechs Söhne und eine weitere Tochter. Ihre Geburtsdaten lassen sich nicht oder nur recht vage ermitteln, weil Altersangaben aus ihren späteren Lebensabschnitten, soweit sie überhaupt vorliegen, auch ungenau bis widersprüchlich sind. Fest steht allerdings das Geburtsjahr des Jüngsten: Denn als der Vater 1737 aus dem aktiven Leben heraus unversehens starb, hatte die Witwe Hendel sieben „unversorgte“ Kinder, dabei ein „posthumus“ — also ein nach dem Tode des Vaters geborenes. Während vier Söhne traditionelle Namen trugen — Hirsch Isaac, Herz Isaac, Leyser Isaac, Itzig Isaac —, bekam einer den dagegen doch auffälligen Namen Süskind (auch Süßkind). Gefällig wäre die Idee, hierin den Namen des „posthumus“, des Nachgeborenen, zu sehen. Zu belegen ist das nicht; außerdem trägt Süskind in offizielleren Papieren den Namen Alexander Isaac, der sich dem bei den Brüdern benutzten Namensgebungssystem anpaßt. Nach Gerson Sterns Familienerinnerungen gab es einen sechsten Sohn namens Perez, der nach Prag gegangen und dort Kantor der jüdischen Gemeinde geworden sei. Dies ließ sich noch nicht prüfen. Daß neben der verheirateten Ella 1743 noch eine weitere — ledige — Tochter in Holzminden lebte, wohl bei ihrer Mutter Hendel, ist aus einem einzigen Aktenstück bekannt. Sie klagte gegen Herz Levi, der sie unter Eheversprechen schwängerte. Sie hatte zwar den Beischlaf „ sehr umständlich angezeiget“, der Kindesvater, ein Fremder, war auch zunächst arretiert, auf seine eigenen Kosten in einem Bürgerhause, aber dann mit herzoglicher Genehmigung auf Kaution entlassen worden. 23
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Aufschluß über die „zweite Generation“ lieferte auch ein Testament, eines von insgesamt nur zwei überlieferten. 24 Es stammt von dem vermutlich 1735 geborenen Itzig Isaac, der erst 1789 mit etwa 54 Jahren heiratete. Seine Braut, Frommet Abraham, holte er aus Einbeck und hinterlegte beim dortigen Magistrat das zu ihren Gunsten ausgefertigte Testament, in dem er jedoch auch dreier seiner Brüder gedenkt: „Actum Einbeck den 16ten November 1789 in des Bürgermeisters Jacobi Behausung. — Der hiesige Schuzjude Abraham Salomon, sonst Binnicus genant, erschien und producirte seinen künftigen Schwieger Sohn Izig Isaac, Schuzjuden in der Fürstlich Braunschweigschen Stadt Holzminden, welcher alhier seinen leztenwillen gerne ad acta bezeugt machen wolle.[ ....] Er seze nemlich seine liebe Braut Frommet Abraham von Einbeck, die Tochter des hiesigen Schuzjuden Abraham Binnicus zu seiner einzigen und wahren Erbin hiermit ein und verordne, daß dieselbe nach seinem Ableben, wen er mit derselbe keine lebendige Kinder zeugen und als nothwendige Erben hinterlaßen würde, seinen ganzen Nachlaß haben und behalten solle. Jedoch lege er, in diesem Fall, seiner Erbin hiermit auf: daß sie seinen drey Brüdern Leiser Isaac, Hirsch Isaac und Herz Isaac einem Jeden fünf Thaler als ein Vermächtniß bezahlen und herausgeben solle. [....]“
Aktenvermerk „Letzter Wille des Schutzjuden Itzig Isaac“ Itzig Isaac hat das Schriftstück mit dem Abdruck eines mitgeführten Siegels versehen und in lateinischen Buchstaben unterschrieben. Abgesehen davon, daß dieser letzte Wille an relativ bescheidene Vermögensverhältnisse denken läßt, zeigt er, daß 1789 wahrscheinlich nur noch die drei genannten Abkömmlinge Gerson Isaacs lebten. Es fehlen die beiden Töchter; Ella, die Witwe Abraham Jacobs, war vor 39
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1771 gestorben; die zweite könnte weggezogen sein, nachdem 1747 die Zulassung eines vom Namen her unbekannt gebliebenen Bräutigams für sie verweigert worden war. Süskinds (Alexander Isaacs) Tod ist durch sein Verschwinden aus den Akten vor 1789 zu vermuten. Durchaus auffällig ist die Tatsache, daß Isaac Gersons Kinder zu mehreren in Holzminden bleiben oder dorthin zurückkehren durften. Damit galt zumindest für diese Familie die Regel nicht — oder nicht mehr ? —, daß höchstens ein Kind den väterlichen Schutzbrief überschrieben bekam. Zunächst hatte ja der Schwiegersohn 1723 die eine Hälfte des CompagnieSchutzbriefes übertragen bekommen, und nach Isaac Gersons frühem Tod war offenbar seine Witwe als „geduldet“ in ihrem Haus verblieben und hatte auch einen Handel fortgeführt: „Isaac Gersons Witwe muß, wie [....] durch des Herzog. Gnädigste resolution vom 9.ten Jan. 1749 renovirt worden, als eine Schutz Jüdinn von der Persohn und Handelung noch 2 rt besonders geben.“ 25 Neben der Stadttaxe beglich sie auch einen kleinen Teil des Schutzgeldes, das nun hauptsächlich der Schwiegersohn trug. Sie könnte vier oder fünf heranwachsende Söhne zunächst als Knechte oder Helfer bei ihrem Handel eingesetzt haben, so daß diese in Holzminden verblieben. Nur für Hirsch Isaac ist nachgewiesen, daß er 1754 einen eigenen Schutzbrief für das Dorf Holenberg im heutigen Kreis Holzminden besaß. 26 Spätestens 1760 durfte auch er wieder von seiner Geburtsstadt aus seinen Geschäften nachgehen. Von den übrigen erlangte Leyser 1754 den eigenen Schutz in der Stadt. Seinem Bruder Süskind wurde der Schutz spätestens im September 1756 erteilt; er hatte aber schon im August 1755 seine Frau Mariam geheiratet. 27 Die beiden Brüder nutzten über lange Zeit eine gemeinsame Handelskonzession. Auch die beiden übrigen Brüder, die vermutlich noch mit ihrer Mutter zusammen lebten, verfügten noch kurz vor deren Tod über eigene Schutzbriefe: Herz Isaac seit 1760, Itzig Isaac seit 1761. 28 Ihre Mutter konnte seit längerem kaum noch Abgaben leisten; sie wird zum letztenmal 1762 in der Contributionsliste erwähnt. Wie es eine relativ umfangreiche Datensammlung nahelegt, haben mehrere Wolfenbütteler Landesherren jenes Privileg beachtet, das Isaac Gerson ein Monopol für den jüdischen Handel im Weserdistrikt zugestand. Dieser Satz gilt aber nur, soweit es um ihren guten Willen ging, dieses von ihrer Seite vergebene Privileg zu schützen. Die Realität sah zeitweilig anders aus: In den Adligen Gerichten Hehlen und Deensen hatten die jeweiligen Grafen zu Lebzeiten Isaac Gersons wissentlich und gegen Geldzahlungen Juden aufgenommen. Dieser Sachverhalt wird wegen der Frage des fürstlichen Judenregals, des Rechts zur Judenaufnahme, sowie wegen der Frage der Ausweisungen im Kapitel über rechtliche Abhängigkeiten angesprochen. Etwas anders sieht es mit einem teils gleichzeitigen Aufenthalt von Juden im Amt Fürstenberg aus. G.C.Cotzebue berichtete im Januar 1733 als offenbar neuer Amtmann, bei seinem Amtsantritt habe er zwei Juden in Boffzen und einen in Derental angetroffen. Die beiden ersteren hießen Isaac und Marx Meyer, letzterer Schmuhl. Keiner konnte einen Schutzbrief vorweisen, aber alle hatten etwas Contribution sowie „Landschatz“ und „Proviantgeld“ bezahlt. „Isaack soll sonst in hiesigen Ambte schon 22 Jahr sich auffgehalten haben, Marx Meyer 3 Jahr, Schmuhl aber nur 1 Jahr.“ 29
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Der Herzog forderte 1734, keine Juden weiter im Amt Fürstenberg zu dulden. Im gleichen Zusammenhang wurden die Juden in Deensen und Hehlen denunziert. Allerdings stammt aus einer nicht sehr zuverlässigen, romanhaften Quelle ein Hinweis auf einen weiteren Juden, der zumindest vor 1727 und bis 1730 auch in Boffzen, also im Weserdistrikt, gelebt haben müßte. Dieser „Moses von Bofzen“ genannte Mann soll bald hier, bald da seine Trödlerbude aufgeschlagen und so für eine große Zigeunerbande den Solling erkundet haben. 1727 habe er am Überfall der Zigeuner auf das Dorf Ovenhausen im Stift Corvey indirekt mitgewirkt, 1730 sei diese Mitwirkung aufgedeckt worden. Als die Zigeunerbande im Gebiet des Fürstbischofs von Münster aufgeflogen sei, habe man Moses mit anderen in Papenburg hingerichtet.30 Das entgegen dem Willen der Herzöge teilweise mißachtete Privileg stand dem Schwiegersohn Isaac Gersons nicht mehr zu, obwohl dieser eigentlich als Compagnon „Mitgenoß“ des ursprünglichen Schutzbriefes von 1700 geworden war. Jedenfalls kam es wenige Jahre nach dem Tod des Schwiegervaters (1737) zu einer fast massiv wirkenden Reihe von Schutzgewährungen, die die Situation im Wesergebiet wesentlich veränderten. Fraglich daran ist, ob Carl I. nach 1740 etwas gegen die anscheinend hohe Zahl „herumziehender“ Juden im Lande tun wollte und gleichzeitig seine Versuche zur wirtschaftlichen Belebung des Landes im Auge hatte. Die Schutzgelder allein waren wohl nicht Motiv seiner Entscheidung. Eine mehr beispielhafte als unbedingt vollständige Liste zeigt, in wievielen Dörfern des Wesergebiets nunmehr Juden lebten. Sie gibt die Jahreszahl des ersten Nachweises oder der Niederlassung an. 31 Arholzen: Boffzen:
Abraham Jacob 1744 Isaac Heinemann 1744 Samuel Wulf 1745 Moses Abraham 1746 Brökeln Gericht Hehlen: Schmuel (=Schümmel) 1744 (Vermutl. als „Itzig Schmuel von Deensen“ schon 1723 in Hehlen, ohne landesherrl.Schutz) Itzig Moses 1750 Deensen: Issac Simon 1738 Ruben Samuel 1730 Derental: Nachmann Abraham 1745 (1744 in Boffzen) Dielmissen: Isaac Joseph 1746 (1744 in Warbsen oder Rühle) Dielmissen od. Wangelnstedt:Isaac Simon 1744 (aus Deensen vertrieben) Ruben Samuel 1744 (aus Deensen vertrieben) Grave Amt Ottenstein: Salomon Nathan (=Schlaum) 1746 (War 1726 ohne landesherrl.Schutz in Brökeln) Hehlen: Meyer Nathan 1729 (Landesherrl. Schutz erst 1743) Abraham Nathan 1746 Kemnade: Alexander Jacob 1741 (1740 in Hehlen;s.Kap.3.4.3) Ottenstein: Moses Levin 1746 Amschel Lazarus 1748 Warbsen oder Rühle: Ephraim Joseph 1744 Wenzen Amt Greene: Joseph Marx 1746 41
Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert
In Wenzen hatte Joseph Marx nach einer Aktennotiz aus dem Jahre 1764 allerdings schon seit 28 Jahren, also seit 1736, die „Concession zum Wohnen“. Die Verhältnisse im Adligen Gericht Deensen werden, wie erwähnt, in einem späteren Kapitel (3.4.3) berührt. Auch für Holzminden wurde 1743 ein weiterer Schutzbrief ausgefertigt; ihn bekam Isaac Samuel. So gesellte sich ein erster wahrscheinlich nicht verwandter Jude zu den zwei Familien der „ersten“ und „zweiten“ Generation, die bislang in der Stadt gelebt hatten. In einer Klageschrift der Kaufmannsgilde aus dem Jahr 1800 sagt sie allerdings: „Vor 50 Jahren waren hier nur 2 Judenfamilien.“ 32 Dazu hatte sich die Gilde den für ihre Zwecke günstigsten Zeitpunkt herausgesucht und außerdem ein wenig gemogelt; denn 1750 lebten in der Stadt mit Isaac Gersons Witwe und ihren Kindern schon drei Familien. Isaac Samuel mußte allerdings 1751 abziehen. Aber auch ob die Gilde ohne Isaac Samuel noch von zwei Familien sprechen durfte, ist recht fraglich. Im Mai 1750 nämlich bekam Gerson Abraham einen Schutzbrief, als erster der „dritten Generation“: Sohn von Abraham Jacob, Enkel von Isaac Gerson. Die Untertreibung der Kaufleute ließe sich nur dann akzeptieren, wenn der junge Mann mit Erteilung des Schutzbriefes noch nicht geheiratet hatte. Allein in den Jahren 1753 bis 1755 gewährte der Herzog fünf(!) weiteren jüdischen Familien das Schutzrecht in Holzminden. Der Vorgang gehört wegen besonderer Aspekte in das Kapitel zur Bildung der eigenständigen jüdischen Glaubensgemeinde. Den Schutzbrief erhielten: Süskind (Alexander Isaac) 1753 Isaac Moses 1754 Israel Meyer 1754 Leyser Isaac 1754 Jacob Simon 1755 Am 9.Juni 1755 vereinigte eine Versammlung über die Bestellung eines Oberrabbiners (Landrabbiners) alle jüdischen Familienvorstände. 33 Das Protokoll trägt nunmehr 8 Unterschriften. Nach den schon angedeuteten Einsichten in die Kopfzahlen der Holzmindener Familien nach 1750 sollte man die Zahl 8 eher mit 4 als mit 5 multiplizieren, um eine ungefähre Gesamtzahl aller lebenden Gemeindemitglieder zu erhalten. In den kommenden Jahrzehnten bis 1807 erhöhten sich die Zahlen allmählich weiter, wenn auch mit leichten Schwankungen, die sich nicht durch Wegziehen, also eher durch Todesfälle erklären. In diesem Zusammmenhang lohnt es sich, einen Aufsatz des Generalsuperintendenten Grotrian aus dem Jahr 1787 zu erwähnen. Er vermerkte für 1760 (Kriegsjahr) 1.570 Einwohner, für 1779 aber 2.472; die Zunahme ist erheblich und nicht nur durch die Klosterschule zu erklären. Er selbst sagte dazu, daß sich seit dem „siebenjährigen Krieg, welcher diese Gegend ausgesogen hat“, die „Anzahl der Menschen sehr vergrößert“ habe.34 Etwas auffällig ist innerhalb der Judenschaft die schon angeführte genehmigte Niederlassung von weiteren drei Söhnen Isaac Gersons nach 1760 — Hirsch, Herz, Itzig Isaac —, die mit dem zu erwartenden Tode der Mutter zusammenhängen könnte. Die Gnade der neuen Aufnahme in den fürstlichen Schutz wurde einige Male auch jungen Juden zuteil, die Töchter aus Holzmindener jüdischen Familien ehelichten: einmal 42
Formen des Nahrungserwerbs
einem Knecht oder Sozius, zweimal sogar „Ausländern“, was immer zu christlichen Einsprüchen Anlaß gab. In einem Fall wurde auch ein Jude, der wirklich einmal über Kapital verfügte, aus dem corveyischen Stahle hereingelassen oder -geholt. So kennt die Contributionsrechnung von 1767/1768 zehn selbständige Zahler 35, die schon erwähnte Liste der herzoglichen Kammer von 1771 neun Schutzbriefe mit 33 Personen. 1781 bemühte sich Johann Friedrich Häseler, Abt von Amelungsborn und Generalsuperintendent des Weserkreises, um eine Fülle höchst aufschlußreicher Mitteilungen und Zahlen aus Holzminden, die er in einer Urkunde im Turmknopf der evangelischen Kirche niederlegte. Er zählte 2.583 Personen und 447 „stehende“ Ehen, darunter 12 jüdische. Alles in allem gab es nur 203 Domestiken, also weniger als einen Knecht oder eine Magd für jede zweite Ehe. 36 Rechnet man vier Köpfe pro Haushalt, ergäbe das 48 Juden; das wären 1,86 % der Holzmindener Bevölkerung; bei fünf pro Haushalt käme die Rechnung auf 2,32 %. Die 12 Ehen bildeten 2,68 % aller Ehen. Der Magistrat zählte zwar 1786 in einem Bericht zur — das heißt: gegen die — Vergabe von Konzessionen an Söhne von Gerson Abraham 13 Familien. 37 Die Contributionsregister jedoch bestätigen 12 jüdische Zahler für 1784, kennen in den folgenden 15 Jahren aber nur zehn bzw. neun. Andererseits hatte ja die Kaufmannsgilde für 1797 zwölf Familien angegeben, und diese Zahl errechnet sich auch aus den während der Untersuchung zusammengestellten Personenblättern. Auch Abrechnungen des Amts Allersheim verweisen auf 12 Schutzbriefe im Jahre 1799. 38 In diesem Jahr könnte man allerdings zum ersten Mal eine jüdische Familie im heute zu Holzminden gehörigen, damals selbständigen Altendorf noch hinzuzählen. Die Allersheimer Amtsrechnungen belegen für 1806, also für das Ende der in diesem Kapitel behandelten Epoche, 14 Schutzbriefe. Für Altendorf war nun kein Schutzgeld abzuführen, weil der Schutzjude Bendix Heinemann gestorben war. Bleiben wir bei dem schon angewendeten niedrigen Multiplikator, dann zählte die jüdische Gemeinde Holzminden kurz vor der „Franzosenzeit“ zwischen 56 und 70 Köpfen. Im corveyischen Dorf Albaxen lebten zur gleichen Zeit 30, in Höxter 42 und in Beverungen 172 Juden. Der Autor der hierfür herangezogenen Untersuchung nimmt für Holzminden 60 Juden an.39
3.2.2 Formen des Nahrungserwerbs Wie anderswo auch, blieb den Juden in Holzminden im 18. Jahrhundert der Zugang zu den Gilden versperrt. Was ihnen Schutzbrief oder Konzession an wirtschaftlicher Tätigkeit gestatteten, wurde jederzeit scharfäugig und denunziatorisch von der Seite der christlichen Gilden beobachtet.Wenn vorgebliche Zeugen berichteten, ein Jude habe die Grenzen seiner Gestattung überschritten, hatte er mit Visitationen seines Hauses und Warenbestandes zu rechnen und auch Beschlagnahmen zu befürchten. Die Geringschätzung des jüdischen Nahrungserwerbs mag unter anderem darin begründet sein, daß der christliche Konkurrent seinen Lehrbrief hatte, freigesprochen wurde und weitere Etappen eines „beruflichen“ Weges kannte, die ein Jude so nicht belegen konnte, auch wenn er sein Tun noch so gut gelernt hatte. Aber ein Jude wurde auch als so flexibel angesehen, daß der Landesherr ihm eine gewünschte Konzes43
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sion abschlagen und eine beliebige andere gewähren konnte, mit der er dann zu leben hatte. Ein beredtes Beispiel dafür betraf Philipp Isaac genannt Falke und seinen Schwager Gerson Hirsch im Jahre 1795. 40 Sie wollten die von Hirsch Isaac, Gersons Vater, schon seit 1760 betriebene Judenfleischbank, in der sie mitgearbeitet hatten, nach des letzteren Tod — vermutlich 1794 — weiterführen. Wahrscheinlich hat die Fleischergilde wegen des Rechts zum „feilen Verkauf“, d.h. zum allgemeinen Verkauf, das Hirsch Isaac genoß, einen dementsprechenden Vorstoß gemacht, der aber nicht belegt ist. Fest steht, daß den beiden Inhabern der Fleischbank 1795 die Konzession entzogen wurde. Als „Surrogat“ behielt Philipp Isaac gen. Falke nur das seit 10 Jahren erlangte Recht zum Garn- und Altkleiderhandel weiter angeboten — ein Not- oder Armutshandel. Gerson Hirsch durfte wählen: zwischen Handel mit weißem und buntem Leinen en détail oder aber Anlegung einer Stärke- und Zichorien“fabrik“! — Erst nach Jahren erlangten beide andere Konzessionen und schafften einen erheblichen „bürgerlichen“ Aufstieg, der aber schon zur Geschichte der „Franzosenzeit“ und des 19.Jahrhunderts gehört, zur Rolle der Familien Falkenstein und Stern. Ohne die eben angesprochene Flexibilität und Wendigkeit wäre einem jüdischen Händler oder Handwerker in einer der gildefreien Tätigkeiten auch kaum die Chance erhalten geblieben, sich und eine Familie zu ernähren. Vieles von dem jüdischen Handel, auf den in christlichem Munde zwecks Abgrenzung vom andersgearteten „zünftigen“ Tun das Wort vom „Wucher“ und vom „Wucherhandel“ angewendet wurde, entstand unter dem Zwang zur Flexibilität. Sie kann man geradezu als Qualitätsmerkmal ansehen. Wer keinen offenen Laden halten durfte, konnte den Kunden in der Wohnung erwarten oder mußte eben zum Kunden gehen, auf dessen Bestellung einkaufen und liefern. Wer schnell liefern wollte, mußte wissen, wo im Lande — oder außerhalb, zum Beispiel in Amsterdam, wohin Isaac Gerson kurz vor seinem Tode reiste — er die Ware bekam. Wer Besonderes liefern wollte oder sollte, brauchte auch eine Art Netz von Lieferern, das dem christlichen Händler anscheinend in der unter den Juden entwickelten Form nicht zur Verfügung stand. Ganz entscheidend für gewisse christliche Vorwürfe war aber die unter dem Zwang, überhaupt ins Geschäft zu kommen, von jüdischen Händlern akzeptierte und entwickelte Gewohnheit, Kaufsummen zu kreditieren und als Bezahlung notfalls kleine oder größere Gegenstände oder Landesprodukte — auch in Raten — hinzunehmen. Natürlich mußten auch solche Dinge zumeist wieder weiterverkauft werden. Ohne daß man es laut sagte, konnten diese Qualitäten des jüdischen Handels sogar unter der Hand vom christlichen Konkurrenten genutzt werden. Ein Vorgang aus dem Jahre 1799 kann das deutlich machen:41 Der Schutzjude Samuel Schmul genannt Sänger hatte zusammen mit seiner Mutter eine Konzession zum Trödelhandel, war aber denunziert worden, neue Ware im Hause zu halten und zu verkaufen. Die Kaufgilde, darunter die Kaufleute Sölling, Büttner und Meyer senior, zog ihn vor Gericht. Sein Haus wurde zunächst ohne, Monate später von neuem und mit gewissem Erfolg durchsucht. Erwähnt hatte ein Zeuge einige „casimirne“, das sind aus Kaschmirstoff gefertigte Westen, die ihm vorgelegt worden waren. Die wurden auch gefunden. Es stellte sich jedoch heraus, daß diese Westen nachweislich vom Kaufmann Büttner an Samuel Schmul gegeben waren, damit er sie zu verkaufen versuchte. Es wird sich bei ihnen kaum um etwas anderes als um Ladenhüter gehandelt haben. Da sie dem-
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nach aus zweiter Hand stammten, waren sie auch wirklich Trödel und wurden nicht konfisziert. Bei einer ersten Befragung hatte Samuel Schmul schon darauf hingewiesen, Holzmindener Kaufleute gäben ihm manchmal Ware in Kommission, und hatte drei benannt. Hier hat eine private Hand, wahrscheinlich die des Altermanns der Kaufgilde, Meyer sen., ins offizielle Protokoll vom 10.Mai 1799 hineingeschrieben: „Dies ist erlogen.[...] niemals von mir[...].“ Der Gildekaufmann hatte die Grenzen seiner Handelsmöglichkeit erkannt und die offenbare größere Leistungsfähigkeit des anderen anerkannt und genutzt. Dem jüdischen Händler gestattete es das eigene Selbstverständnis nicht, diesen Handel auszuschlagen; er wußte allerdings, daß er für sein Geschick, die Westen an geeigneter Stelle loszuschlagen, verachtet wurde. Der Zwang zur Kreditgewährung läßt sich einmal aus einer Akte belegen, in der es eigentlich um eine finanzielle Auseinandersetzung zwischen Johann Diedrich Sölling und dem Schutzjuden Leyser Isaac geht. 42 Leyser Isaac handelte mit Pferden und Korn sowie mit allerlei Kurzwaren. Von seinen in der Akte vorkommenden umfangreichen Außenständen, die erdrückend waren, werden hier nur die kleineren benannt, um die er noch nicht das Gericht bemühte (vgl. auch das Kapitel Einkommensverhältnisse). Diese Forderungen trat er 1783 wegen eigener hoher Verpflichtungen an Sölling ab. Die Liste nennt nacheinander Reichstaler, Mariengroschen und Pfennige. Förster Meyer 13 Söffge, Albaxen 50 Sander, Warbsen 32 Lange, Golmbach 25 Justitiar Fricke in Bevern wegen Secr.Becker in Wickensen 50 Rose, Bevern 16.24 Seele, Ammensen 15 Schuster Meyer alhier 6.8 Kathage alhier 5.9 Andreas Henze auf der Bache alhier 12.18 Speitling aus Bevern 2.18 Amtmann a Ottenstein 46.13 Heinrich Diedr.Sölling alhier 100 (?) Witwe Dormann alhier 100 Amts Rath Büttner 18.26.4 An einen gewißen Mann 67 (?) Die Endsumme, wegen fraglicher Entzifferung nicht nachrechenbar, erreicht in der Akte 505.8.4. Mit 500 Talern ließ sich in Holzminden schon ein recht brauchbares Haus kaufen.- Die Wohnorte der Schuldner verweisen auf einen eher begrenzten, das heutige Kreisgebiet nur wenig verlassenden Aktionsradius Leyser Isaacs. 45
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Die Holzmindener Verhältnisse geben zwar nicht viel Material dazu her, aber es scheint doch, als wären die Verbindungen und das Geschick jüdischer Händler dazu herangezogen worden, der Stadt in bestimmten Zwangslagen aus der Klemme zu helfen. Wenigstens zwei Vermerke, beide aus dem Jahre 1786, sind relativ deutlich: Der eine steht im Zusammenhang mit einem Magistratsbericht zur Lage der „Nahrungen und Handwerke“ und nennt den Kornhandel der Brüder Leyser Isaac und Süskind zu jener Zeit selten betrieben, weil beide dazu finanziell zu sehr „heruntergekommen“ waren. Früher aber, besonders bei befürchteter Teuerung, „hat man auch einem oder dem anderen Juden nachgelassen [= genehmigt!], Korn aus dem Lippischen, Corveyischen und Paderbornischen anzuschaffen.“ Hier sieht die Funktion der jüdischen Händler sehr nach der zeitweiliger Lückenbüßer aus. Der Magistrat erkannte das aber durch ein gutes Zeugnis für Leyser Isaac auch an. Der brauchte im Dezember 1786 einen neuen Schutzbrief und bat die fürstliche Kammer dabei um Erlaß des Schutzgeldes. Dazu sagte der Magistrat: „[Leyser Isaac...] hat sich während seines langen 34jährigen Aufenthalts hieselbst jederzeit ordentlich betragen [....] und sich durch Korn-Ankauf bey theuren Jahren und auf andere Weise nach seinen Kräften um die hiesige Stadt verdient gemacht.“ 43 Eine wesentliche Rolle für die Möglichkeit der Juden, Waren darzubieten, spielten die Jahrmärkte. Holzmindens Marktrecht ist spätestens in das Jahr 1581 zu datieren. 44 Im 18. Jahrhundert wurden hier drei Jahrmärkte gehalten, und zwar der Jubilate-, der Petri- und der Martinimarkt: zwischen Ostern und Pfingsten, Ende Juni und Mitte November. Da in Holzminden wie fast überall jüdische Händler freien Zutritt zu den Märkten hatten, bildeten sie einen wesentlichen Teil der Händler, ohne jedoch das Bild des Marktes zu bestimmen. In der vom Marktvogt geführten, für die Jahre 1788 bis 1790 erhaltenen Buchführung über die eingenommenen Marktstandgelder erscheinen z.B. Martini 1789 14 Juden (von 71 Händlern), Petri 1790 13 Juden (von 49 Händlern), Martini 1790 18 Juden (von 75 Händlern). Also machten sie ein Fünftel oder ein gutes Viertel der Markthändler aus.45 Da der Marktvogt mehrheitlich nur einteilige Namen verwendete, läßt sich die Beteiligung Holzmindener Juden schlecht herausfiltern. Wegen seiner häufigen Nennung von Herkunftsorten kann man jedoch den Umkreis, aus dem ein Teil der jüdischen Händler kam, ganz gut überschauen: Jeweils ein- bis viermal sind die im Weser- und Sollingbereich liegenden Dörfer Hehlen, Merxhausen, Mackensen und Sievershausen vertreten, mit ähnlicher Häufigkeit entferntere Städte, z.B. Gronau, Altenau, Diepholz und Lauenburg. Aus dem Gebiet westlich der Weser kamen jüdische Markthändler aus den Dörfern Stahle, Fürstenau und Rischenau, aus den Städten Beverungen und Paderborn sowie mit deutlicher Häufung aus Salzuflen und Pyrmont. Hin und wieder gelangten Händler aus Stadtlengsfeld und Willerstedt in Thüringen, aus Halle, aus Kassel oder aus „Werlau“ — das gibt es bei St.Goar — an die Weser. Wahrscheinlich außergewöhnliche Angebote machten jene Juden, deren Herkunft mit Prag bzw. „Pohlen“ angegeben ist. Die zahlenmäßig gewichtigste Gruppe wiederum gab an, aus Hildesheim zu kommen.
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Für die Marktstände mußten Gebühren zwischen 1 Groschen und 4 Pfennigen oder aber 6 Groschen abgeführt werden. Die Mehrheit der Händler zahlte 2 oder 3 Groschen; die Höchstgebühr beglich mit ganz wenigen anderen der „reiche“ Bendix Abraham aus Stahle. Zur Frage, ob Holzmindener Juden auf vergleichbaren Märkten an anderen Orten aufgetreten sind, läßt sich wenig sagen. Anläßlich einer der vielen Auseinandersetzungen um die einzuhaltenden Konzessionen heißt es 1793, Meyer Israel besuche Jahrmärkte. Daher durfte er Tuche zum Verkauf im Hause lagern, sie aber im alltäglichen Handel in Holzminden nicht anbieten. Folglich mußte er die Tuchballen bis zur nächsten Marktfahrt versiegeln lassen.46 Nachweisbar ist jedenfalls, daß (bis 1764) kein Jude aus Holzminden jemals die Leipziger Messe besucht hat. 47 Dort wurde aber auch ein Meß-Eintritts-Geld von 10 Talern oder wenig darunter erhoben. Das setzte einen Geschäftsbetrieb und einen wirtschaftlichen Rahmen voraus, der in Holzminden bei weitem nicht erreicht wurde. Die Braunschweiger Messe wurde um 1783 von durchschnittlich nur je drei „inländischen“ Juden besucht, was dazu führte, daß Herzog Carl Wilhelm Ferdinand das Meß-EntreeGeld für die wolfenbüttelschen Juden — und für vier auswärtige Schulmeister — probeweise (von drei?) auf einen Taler herabsetzte. 48 Über Juden aus Holzminden als Besucher der Messe zu Braunschweig fanden sich nur etwas zufällige Hinweise darauf, daß der Petschierstecher und Händler Jacob Simon dort Geschäfte zu machen suchte, das Entreegeld 1774 aber nicht ermäßigt bekam, weil er nach Meinung der herzoglichen Kammer genug verdiente.49 Dem Händler Gerson Abraham wurden im gleichen Jahr die Gebühren zwar erlassen, aber nur für dieses eine Jahr; wenn er sonst nicht zahle, solle er wegbleiben, hieß es. 50 In den frühen Jahren 1739 bis 1743, aus denen Messelisten erhalten sind, fuhren weder christliche noch jüdische Besucher aus Holzminden nach Braunschweig. 51 Solange jüdische Händler alle Arten von Waren auf regulären Märkten legitim feilboten, brauchten sie keine Konfiskationen zu befürchten. Das Mittel der Zwangsversiegelung der Ware wurde aber gern genutzt oder als Vorschlag ins Spiel gebracht, um den immer wieder mit Verboten belegten Hausierhandel, das Hausierengehen, zu unterbinden. In einem Ort wie Holzminden begriff man aber die Fraglichkeit solcher Versiegelung recht leicht. Hier lag eine Zollgrenze an der Weser, während sich das Landesgebiet nach Osten hin auch nur wenige Meilen weit erstreckte. Daher berichtete der herzogliche Gerichtsschultheiß in Holzminden, Amtsrat Grantzin (auch Granzin) im Jahre 1754 den Räten, die Versiegelung aller jüdischen Waren wäre an sich ganz gut. Nur müßten alle Grenzstellen einen genauen Auftrag bekommen. Das Amt Hunnesrück (bei Dassel), von wo viele Juden kämen, liege doch nur zwei Meilen von Holzminden und könne den Händlern mit unversiegelten Packen leicht als Ausrede dienen. Und als vernünftiger Mann fügte er hinzu: „Die einzige Bedencklichkeit ist bey der Versiegelung, daß es mit den hiesigen Juden in den Stifft Paderborn und Corvey, desgleichen in den Walldeck. und Lippischen landen auff gleiche art gehalten werden mögte, woraus sie jedoch ihre Meiste Nahrung haben.“ 52 Im Hochstift Paderborn war das Hausieren anders als in Corvey möglicherweise nie verboten. Wenn die holzmindenschen Juden wirklich, wie es hier scheint, einträglichen Absatz im westfälischen Raum fanden, und zwar trotz starker dortiger Konkurrenz, so mußte man sie tatsächlich nicht unüberlegt der Gefahr aussetzen, diese Chance zu verlieren. 47
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Im Folgenden soll die Frage aufgegriffen werden, welche der verschiedenen Zweige des Wirtschaftslebens den Juden in Holzminden während des 18. Jahrhunderts die konkrete Möglichkeit boten, ihre „Nahrung“ zu betreiben. Häufig ging es darum, Nischen zu entdecken, die ein Minimum an Broterwerb erlaubten. Die schon aufgezeigte Entwicklung der Kopfzahl und die sich daraus ergebende Enge in dem Bereich, der für Juden zugänglich war, legen es nahe, hier ganz grob die Zeit von 1700 bis 1750 von der folgenden zu trennen. Isaac Gerson bekam 1700 einen Schutzbrief, wie ihn mit großer Wahrscheinlichkeit auch sein Schwiegersohn Abraham Jacob seit 1722/1723 und möglicherweise auch noch der 1743 hinzukommende Isaac Samuel besaßen. Herzog Anton Ulrich gestattete Isaac Gerson und seinem Schwager Moses Levi, daß sie „ihren Handel und Wandel mit allerley Warren treiben, wie auch zu seiner und der seinigen Behuff nohtdürfftig schlachten möge, Jedoch solcher Gestalt, daß er sich (1) berg und Hütten Factorey güter enthalten (2) ihre Handlung und Gewerb also führen, damit die Bürger, Cramer gilde und Handwercker genoßen an Ihrer Nahrung und gewerbe dadoch nicht gehindert noch benachtheiliget werden, wie sie denn auch (3) die Leute mit Wuchereyen nicht beschwerden und bey Außlegung etliche tlr, so sich unter 20 belaufft, von jeden Tlr wochentlich, wie daß geldt unter einen halben Jahr ohne Widerzahlung stehen bleibet, an Zinse ein mehres nicht alles ein schwarten daaber, die Summe über 20 Tlr oder daß anlehn der etlichen Tlr über ein halb Jahr ohnbezahlet stehen bleiben, solche davon kein höher Interesse als 6 procent Jährlich gerechnet zu nehmen befuget sein.“ 53 Dieser Schutzbrief enthielt noch nicht die Genehmigung, jenes Fleisch vom Hinterteil der Tiere, dessen Verzehr Juden rituell verboten ist, zu veräußern. Für 1705 und 1718/20 ist aber eine ziemlich rege Schlachtetätigkeit Isaac Gersons belegt, vielleicht sogar mit dem Recht des freien Verkaufs. Im Jahre 1730 gestatteten die Wolfenbütteler Räte auf ein Gesuch von Abraham Jacob hin wiederum den Verkauf der rituell verbotenen Teile durch Schwiegervater und -sohn: „Wir können aber jedoch gescheen laßen, daß dieser mit den andern daselbst sich auffhaltenden SchutzJuden Isaas gerson zum behueff ihrer HaußConsumption wechßels weiße einer nach dem andern die Nohtdurfft einschlachte und das was ihnen nach jüdischen gesetzen davon zugenießen nicht erlaubet, an andere verkauffe, und habt ihr unter beyden deßhalb eine gewiße ordnung in puncto des wechßel schlachtens zuveranlaßen.“54 Der Handel mit „allerlei“ Waren ließ theoretisch eine umfassende Auswahl zu. Praktisch beschränkte das verordnete Gebot, das Interesse der „Kramergilde“ zu beachten und zu schützen, das Warensortiment ganz entscheidend. Übrigens mußte in Holzminden die Gilde der Kaufleute erst noch (wieder-) gegründet werden (1754); 1604 existierte eine Kaufgilde, 1749 aber nicht. 55 Insofern benutzt der Schutzbrief Formeln, die nicht für Isaac Gerson entwickelt wurden. Leider ist fast kein Beispiel dessen belegt, womit Isaac Gerson, sein kurzzeitiger Kompagnon Moses Levi und später sein Schwiegersohn wirklich gehandelt haben. Wir wissen nur, daß er um 1705 den Handel mit „Zarse“(geköpertem Stoff) und Gewürz aufgeben mußte und 48
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dafür ein Kontingent an Schlachtvieh, dessen Fleisch er (von da ab?) frei verkaufen durfte, erhöht wurde. 56 Nachweislich gehörte er jedoch zu jenen, die aufwendige und gefahrvolle Reisen nicht scheuten, um mit einem besonderen Angebot im Handel zu bestehen. Seine Witwe berichtete später, als sie in Not war, von einem Raubüberfall auf einer Reise nach Amsterdam, bei dem er geliehenes Geld verlor: „Wann [=Weil] aber [....] mein Mann sothanes Anlehn kurtz vor seinem Todte mit nach Amsterdam genommen, in Hoffnung, damit einigen profit zu machen, unterweges aber dessen gewaltsamer Weise beraubet worden [....].“ 57 Auch Bovender Juden ließen 1728 im Kampf um die bessere Leistungsfähigkeit Waren aus Holland kommen.58 Die im Schutzbrief hier wie allgemein sonst auch vermerkte Obergrenze für Zinsen, die auf ausgeliehenes Geld gefordert werden durften, setzte in dieser Zeit noch voraus, daß jeder Schutzjude zum traditionellen Kredit- und damit auch Pfandleihgeschäft bereit und fähig war. Als Isaac Gerson 1722 um den Schutzbrief für seinen Schwiegersohn rang, bekam er vom Gerichtsschultheißen Johann Friedrich Mehlbaum ein Zeugnis, das unter anderem die Kreditgewährung lobend feststellte: „Alß [=Da] Isaack Gerson [....] gebeten, ihn ein beglaubetes Zeugniß zu geben, wie er sich die Jahre über, daß er hier gelebet, verhalten, welche nun etwas hochgestiegen, daß er nicht so starck seinen Handel mehr treiben künte. So habe der Wahrheit Zusteuer hiermit attestiren wollen, daß er, nach seinen Vermögen, den Leuten durch Vorschießung etwas geldes, absonderlich Wahren, geholffen, und sich so darbey, auch in seinen Leben also auffgeführet, daß keine Klage, so wenig über ihn alß über deßen Handlung nicht gerichtlich geführet ist.“ 59 Einen etwas anderen Broterwerb im Geldgeschäft belegt ein Steuerregister für Abraham Jacob. Er wechselte dem Stadtkämmerer Kupfer- und Kleingeld („roht Geld/ schlim geld“) gegen Silber- oder Goldmünzen ein, die dieser an die herzogliche Kasse abzuführen hatte. Dafür bezog er eine Provision von gut 3 Prozent. Dieser Vorgang ist für einige Zeit ab 1725 belegt; 1739 bestätigte ihn nochmals der dann amtierende Gerichtsschultheiß Hantelmann. Der Kämmerer rechnete unter „Ausgaben“: „Die Contribution von Decembri [1725]: 164.8.4. Zu diesem Gelde habe Bey den Juden Abraham 34 rt. gut Geld einwechseln müßen, uff jeden thaler geben 9 d, thut 1.2.2.Die Contribution vom Februario [1726]....164.8.4. Hiezu 20 rt gut Geld Beym Juden eingewechßelt à 9 d ....0.22.4.“ 60 (Hier wird der Taler mit 36 Mariengroschen und letzterer mit je 8 Pfennigen gerechnet.) Hantelmann erteilte 1739 auch Abraham Jacob eine Art Führungszeugnis: Er habe sich ebenso wie sein verstorbener Schwiegervater „bislang wohl gut und rechtschaffen aufgeführet“. Er sei allezeit bereit, um „herrschaftliche Gefälle“ „in guten Gelde nach Wolfenbüttel einsenden zu können“, die „hier fallenden mancherley MüntzSorten“ gegen jenes gute Geld für eine billige Gebühr „umzusetzen“. 61 Der 1740 erteilte Schutzbrief für jenen Benjamin Abraham, der selbst konkret in Holzminden gar nicht auftrat, enthielt ebenfalls noch die Formel, er dürfe „von den etwa auszulei-
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henden Geldern ein mehres nicht als höchstens sechs pro cent an Zinsen nehmen“. Im wesentlichen durfte auch er „mit allerlei Waaren“ handeln. 62 Über den 1743 neu nach Holzminden gelangten Isaac Samuel liegen zwar nur minimale Informationen vor. Fest steht aber, daß auch er sich unter anderem mit Geldgeschäften zu ernähren suchte; denn gerade bestimmte Geldgeschäfte kosteten ihn das Schutzrecht. (Davon mehr im Kapitel über die rechtlichen Abhängigkeiten.) Wenn auch die 1754 neu vergebenen Schutzbriefe für Holzminden weiterhin Formeln über auszuleihende Gelder und maximale Zinsen enthielten, dann schienen Hof oder Beamtenschaft in Wolfenbüttel dabei vorläufig noch außer Acht zu lassen, daß, zuallererst in Holzminden, eine neuartige Errungenschaft in dieses Geschäft eingriff: das herzogliche Leihhaus, „Mutterhaus“ der heutigen Norddeutschen Landesbank. Dessen fürstliches Gründungsedikt vom 24.April 1754 ist lange bekannt und veröffentlicht. 63 Möglicherweise blieb bisher übersehen, daß der Gerichtsschultheiß Grantzin in seiner wie auch sonst meist überlegten Denkweise diese Schöpfung förderte, indem er sie forderte. In einem Bericht an Herzog Carl I. vom 16.März 1754 nimmt er Bezug auf die Juden in Stahle und auf bestrafte Wucherer in Holzminden: Hier waren 1751/52 und Anfang 1754 auch Christen bestraft worden, die einem Juden Wucherzinsen abgenommen hatten. 64 Grantzin schreibt: „In übrigen ist es gewiß, daß die Judenschafft zu Stahle [....] durch die hiesige Einwohnere in Auffnahme komt, weil die hiesige Einwohnere, wenn sie Geld nöthig haben, ihr Zeug bey denen Juden zu Stahle versetzen und darauff enorme zinsen bezahlen müßen, weil hieselbst die Wucherer bestraffet werden, und gleichwohl niemand ohne Wucherliche zinse allhier Geld ausleyhen will. So bald aber ein Leyhauß hieselbst zum Stande kommen solte, würde diese Stahlische Juden Nahrung weg fallen, und vielmehr dieselbe aus den Corveyischen und Paderbornischen Lande sich hieher ziehen, weshalb ich so sehnlich erwünsche, daß ein Leyhauß allhier errichtet werden mögte. Wenn nur erst der Anfang damit gemacht seyn wird; so werden sich schon Leute finden, die ihre Capitalien zum AusLeyhen mit hinein geben werden.“ 65 Nicht nur die Gründung des Leihhauses, das zunächst auch das System des Leihens auf Pfänder betrieb, sondern die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Siebenjährigen Krieges und eine offenbare Verarmung unter der Mehrzahl der Holzmindener Juden scheinen verhindert zu haben, daß der Geld-Handel unter ihnen in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts noch eine Beachtung verdienende Rolle spielte. Um damit die Untersuchung des jüdischen Broterwerbs in der Zeit von 1700 bis 1750 abzuschließen, soll noch von den Compagnons und „Knechten“ die Rede sein. Wenn der bisherige Eindruck nicht täuscht, bekam die Handelstätigkeit nur bei Isaac Gerson und Abraham Jacob einen größeren Umfang durch die Aufnahme eines „Mitgenossen“ im Schutzbrief oder durch die Beschäftigung mehr oder minder selbständig Handel treibender „Knechte“. Moses Levin, dem Compagnon des Jahres 1700, waren eigene Familie und eigene Handlung nicht gestattet. Er hatte sich nach zwei Jahren „separiret“ und war „von dannen gezogen“. 66 Schon 1704 aber gelangte ein Klagebrief aus Holzminden an den Herzog, in dem der Jude „mit seinen
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vielen Knechten und gesinde“ anvisiert wurde. Unter Bezug darauf, daß er sich notfalls auch in Altendorf, Bevern oder im Amt Forst niederlassen würde, heißt es in derselben Supplik: „[....,] denn wen ihme daß verstattet würde, so Könte er unß nach wie vor in unserer nahrung schaden und Abbruch thun, in deme Er drey Knechte mit allerhand wahren auff dem Lande herümb hausieren läßet.“ 67 Unklar ist, wie lange Isaac Gerson in solchem Ausmaß Handel treiben konnte. Als seine Tochter Ella 1722 heiratete, durfte ihr Mann eigentlich nur in die Konditionen des Moses Levin eintreten. Aber Hantelmann berichtete 1728, die Familie habe von Anfang an ein separates Haus bewohnt und ein „besonderes Hauswesen“ darin gehabt. Die offiziellen Compagnons hatten zwar „in ein und andern Stücken“ einen „Compagnie Handel unter sich errichtet“, sich aber über den Ertrag oft nicht vertragen und daher schon vor Gericht gegeneinander geklagt. Zwei Jahre später berichtete Hantelmann, wie wenig „practicabel“ es sei, daß der eine nur mit dem „Socio“ gemeinsam schlachten dürfe. Die Wahl der Stücke zum Verkauf und die erzielten Gewinne entzweiten sie immer wieder.68 Nur einmal wird der Name eines Knechts genannt, der in diesem Falle vermutlich auch Handlungsgehilfe war; er hieß Bonvan Schmuel und stand 1734 in den Diensten von Abraham Jacob. Jedoch wurde schon 1736 die Aufnahme eines weiteren Juden bei demselben Schutzinhaber durch eine Supplik aus Kaufmannskreisen verhindert. 69 Auch als Abraham Jacob gleich nach dem Tode seines Schwiegervaters um die Zulassung eines Compagnons bat, wurde dies vermutlich abgelehnt. Entweder war die Kraft des alten Schutzbriefes von 1700 verblaßt, oder man dachte an die noch heranwachsenden Kinder des Verstorbenen. 70 Schon 1739 trug der Bittsteller sein Gesuch von neuem vor und benannte diesmal seinen ältesten Sohn — Gerson Abraham — als den erhofften Compagnon. Die Bitte hatte offenbar auch keinen Erfolg; dieser Sohn konnte zu der Zeit eigentlich auch höchstens 16 Jahre alt sein. Die allmählich zunehmende Zahl der Juden in Holzminden führte dazu, daß für die zweite Hälfte des Jahrhunderts erheblich diversere Formen des Broterwerbs erfaßt und vorgestellt werden können. Einige Entwicklungen verdienen es, dabei etwas herausgehoben zu werden, weil sie zu einem Teil auch Holzmindener Besonderheiten darstellen könnten. Einen allgemeinen Überblick jedoch soll eine Liste zu den verschiedenen Formen des Nahrungserwerbs liefern. Hervorgehoben werden muß die Gruppe der Schnitt- oder Ellenwarenhändler. Ellenware kennen wir heute als Meterware; das große „Deutsche Wörterbuch“ der Brüder Grimm spricht vom „ellenweise geschehenden Verkauf“. Aber der Verkauf von Tuchen hatte gegen Ende des Jahrhunderts wieder eine der erbitterten Eingaben der christlichen Kaufgilde hervorgerufen, in der Tuch als etwas Besonderes gesehen wurde. Eine Konzession für den Handel mit Tuchen sei bis dahin — 1797 — noch nie an Juden gegeben. Sie, die „nur auf dem Laden verkaufe“, würde durch jüdischen Tuchhandel ruiniert. 71 Es läßt sich daraufhin vermuten, daß der um 1764/1770 nachweisbare von Juden betriebene Ellenwarenhandel nur mit dem landesherrlich verordneten Zwang zum Wareneinkauf in der holzmindischen „Wollen-Fabrique“ und einer Baumwollmanufaktur in Stadtoldendorf zusammenhängt. Davon wird mehr im letzten Teil dieses Kapitels und im Kapitel zu den rechtlichen Fragen ausgeführt. Ein solcher Zwangseinkauf mußte sicher dem Umsatz der Manufaktur dienlich sein, aber der Händler konnte dabei anscheinend manchmal nichts verdienen. 51
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Damit die Kaufgilde 1797 mit ihrer Äußerung über den ihr zustehenden Tuchhandel wenigstens ganz grob Recht hatte, mußte der Zwangs-Ellenhandel aber schon einige Zeit wieder aus den Konzessionen herausgenommen worden sein. Hier bleiben einige Fragen offen. Fest steht jedoch, daß die Wollen-Fabrik spätestens 1784 in Holzminden nicht mehr bestand. 72 Auf den geringen Anteil an Geldverleihern unter den Holzmindener Juden dieser Jahrzehnte vor 1808 wurde schon hingewiesen. Immerhin existierte eine jüdische Pfandleihe im Kleinen. Das läßt sich aus Folgendem erschließen: Anfang Oktober 1783 trugen die Kuratoren und der Direktor der vordem Amelungsbornschen Klosterschule, jetzt Herzoglichen Klosterund Stadtschule, von Meyern, Häseler und Petersen, dem Magistrat vor, „daß von hiesigen Juden nicht nur selbst Uhren, Schnallen pp zum Versatz von Schülern angenommen, sondern auch von Juden unter ihren Namen Pfänder der Schüler zum hiesigen Leihhause gebracht worden, die in beyden Fällen von Lehrern wieder ausgelöset werden müssen.“ 73 Diesem den jungen Leuten schädlichen Unwesen solle der Magistrat durch Verbote ein Ende machen. Diese Verbote bestanden aber schon, wie ein auf dem Rathaus gefertigtes Protokoll vom 14.Oktober 1783 zeigt: „Es erschien der Herr Inspector Boecker [=Verantwortlicher für die Internatsschüler] u. zeigete an, es habe der hiesige Schuzjude Süskind von denen seiner speciellen Aufsicht anvertraueten Schüler Müller eine silberne Taschenuhr erhanndelt oder in Versatz genommen. Wann nun es sämtlicher Judenschaft hinlänglich bekannt sey, daß sie keinem hiesigen Schüler etwas borgen oder Sachen von selbigen in Versatz nehmen oder wohl gar erkauffen sollten; so wolle er bitten, den Bekl [=Beklagten] zur ohnentgeldlichen retradition [=Rückgabe] der versetzten Uhr zu condemniren, und dem Gerichte deßen sonst noch verdiente Bestrafung überlassen.“ 74 Süskind erklärte übrigens dazu, nicht er, sondern eine arme Verwandte, die bei ihm als Magd ihr Brot verdiente, habe die Uhr für einen Pfandschilling von 3 rt. 12 mgr. an sich genommen. Er bat dringend, dieser Lea die Chance zu lassen, nach Hannover zu gehen und bei der Mutter des Schülers gegen Rückgabe der Uhr auf gütlichem Wege das gegebene Geld zurückzuerlangen. Das wurde den Beteiligten verwehrt. Süskind wurde für verantwortlich erklärt und hatte die Uhr binnen 24 Stunden dem Schüler Müller zurückzugeben, ohne die 3 rt. 12 mgr. wiederzubekommen. Wegen eines ähnlichen Vergehens wurde am selben Tage in gleicher Weise gegen den christlichen Uhrmacher Simony verfahren; er hatte von einem Schüler der Klosterschule trotz Verbots zwei Bettlaken und einen silbernen Löffel in Versatz genommen. Ein einzelner weiterer Hinweis auf den Geldverleih im Kleinen besagt, daß Gerson Hirsch und seine Frau 1798 Geld auf Pfänder verliehen und im Zusammenhang damit 10 rt. Strafe zu zahlen hatten. 75 Der Vermerk sagt nichts über den Grund für die Strafe. Von ganz geringer Bedeutung war in Holzminden — zu dieser Zeit noch — der jüdische Handel mit Lotterielosen. Nur einmal trat 1770 ein „Lotteriesubcollecteur“ auf, also ein für Rechnung anderer Lose vertreibender Händler, und das auch nur durch einen Hinweis auf seine Konzession. 76 Ein Echo auf diesen Handel gibt es nicht; der Berechtigte verfügte auch über andere Konzessionen und scheint diese kaum genutzt zu haben.
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Formen des Nahrungserwerbs
Hervorzuheben ist andererseits die mehrfach vergebene Konzession zum Garnhandel. Es dürfte sich hier um ein Geschäft in zweierlei Richtung gehandelt haben: Einmal waren die weit über das platte Land und in die Städte hinein verteilten zahlreichen Leineweber im Wesergebiet mit Garn — Flachsgarn — zu versorgen, was dem Inhaber der Konzession bei vorgeschriebenen Gewinnspannen zu einer Pflicht gemacht werden konnte. Zum andern entwickelte sich gegen Ende des Jahrhunderts das hiesige Flachsgarn für die Leinenherstellung zum bedeutendsten Fernhandelsprodukt der Braunschweiger Kaufleute, die 1799 davon für 1.200.000 Reichstaler jenseits der Grenzen des Fürstentums absetzten. 77 Daß die Holzmindener Juden einen Anteil an diesem ins Große gehenden Handel hatten, bleibt angesichts ihrer finanziellen Enge zwar zu bezweifeln. Immerhin gehören aber drei der vier Juden, die 1786, 1791 und 1796 eine Konzession zum Garnhandel hatten, Philipp Isaac (Falke), Gerson Hirsch, Samuel Joseph, zu jenen, deren dann neue Familiennamen im 19. Jahrhundert zur werdenden bürgerlichen Solidität gehören: Bachmann und, stärker noch, Falkenstein und Stern. Die Übersichtsliste zum Nahrungserwerb zeigt, daß nur ein Holzmindener Jude, ein relativ später Zuwanderer, als Großhändler galt: Bendix Abraham. Er setzte mit seinem Vermögen ganz andere Maßstäbe als die vor und neben ihm lebenden Juden dieser Jahrzehnte (s.Kap. 3.2.6). Die verschiedenen Stufen des Ansehens, die im Handelsbereich den „Kaufmann“ vom „Handelsmann“ und innerhalb des Wortbereichs „Handelsmann“ den Victualienhändler vom äußerst gering geschätzten „Hokenhändler“ — kurz „Hoken“ — trennen, haben an sich nichts mit Holzmindener Besonderheiten zu tun und brauchten deswegen eigentlich nicht dargestellt zu werden. Der freundliche Zufall wollte es, daß Herzog Carl I. nicht nur 1752 eine Hokengilde-Ordnung für Holzminden erließ, sondern daß diese auch im Stadtarchiv erhalten blieb. Weil diese Ordnung durch zwei Warenlisten äußerst anschaulich wirkt und die in jüdischen Konzessionen oft auftretenden Begriffe für die Zeit nach 1750 klarmacht, soll hier aus zwei Paragraphen der Hokengilde-Ordnung zitiert werden. 78 Paragraph 1 sagt, „daß man unter dem Nahmen eines Hooken eigentlich nicht einen Victualien Händler Verstehe, welcher die Handlung mit Gewürtz und Materialien Thee, Caffe, Zucker, Cnaster[,] fremden tobac, Baum Ohl, auch allen Hooken waaren Gilde mäßig erlernet haben und entweder in einer eignen Victualien Gilde, oder in der Kauffmannß Innunge mit stehen muß.“ Der Victualienhändler hatte also das größere Sortiment, wobei als „Materialien“ speziell die sogenannten Kolonialwaren auffallen. Er hatte noch soviel Prestige, daß er zur Not Mitglied der Kaufgilde sein durfte — sofern er Christ war. Eine Gilde der Victualienhändler existierte in Holzminden nicht. Vermutlich hätten Juden sonst keine Konzessionen zum Victualienhandel erlangt. Bei der Hökerei war das anders: Sie durfte unter den Christen laut Gildeordnung nur ausüben, wer weder „Handwerk“, „Profession“ oder „bürgerliche Nahrung“ betrieb. Damit stand sie von vornherein auf der Stufe des Armutshandels. Der angenommene Hoke durfte mit folgender Ware handeln (§ 6): Heringe Stockfisch Schullen Meyfisch Stient Klipfisch Bütte Habelhechte 53
Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert
Pickling Cabliau Neuenaugen Netz
Däsch [Dorsch] Lachß Mußcheln Ahl und anderen eingesalzenen, geräucherten und gedorreten Fischen, ferner: mit gemeinen Ohl Thran Käase Butter Theer Pech Honig Saltz Seyfe Lichten Speck Schmaltz Eyern Leim Kreite BierEßich Keinrust[Kienruß?] Zunder Schuhwachß Schuhpinnen Feuersteine Besen Pfeiffenköpfen schwevelsticken und faden gemeinen Töpfen Hirse Mohn Haber-Buchweitzen Grütze KochErbsen Bohnen Rüben Lein Mohren Linsen Winter und Sommer Saat Hanfkörner Mehl Senf Garten Gewächse Obst Von allen diesen Produkten durfte er höchstens in der Menge der Metze, des Schocks, des Pfunds oder des Stücks verkaufen und zu Groschen- und Pfennigpreisen; per Zentner nur dann, wenn die Ware bei Kaufleuten und Victualienhändlern nicht vorrätig war. Nicht weit von der Ebene der Hokenwaren anzusiedeln wären die „Ottensteiner Strümpfe“, mit denen Itzig Isaacs Frau handeln durfte. Mit diesen Strümpfen erwarben die Einwohner des Amts Ottenstein auf der gleichnamigen kargen Hochfläche ein Zubrot. Im Jahre 1766 kauften 10 bis 12 Händler diese Strümpfe auf, bleichten sie und vertrieben sie per Dutzend. Im Hausierhandel sind diese Strümpfe auch über die braunschweigischen Grenzen hinausgelangt. 79 In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts traten in Holzminden die ersten jüdischen Handwerker auf. Die jüdischen Schlachter lassen sich allerdings auch zum Bereich der Händler rechnen und sind schon deswegen hier eigentlich nicht gemeint, weil die Erlaubnis zum Schlachten aus wesentlich älterer Zeit stammt und einen rituellen Hintergrund hat.- Andere handwerkliche Tätigkeit war in steigendem Maße sichtbares Ergebnis der zwingenden Suche nach einem zureichenden Broterwerb. Einige damit zusammenhängende Fragen sollen in einem anderen Teil dieses Buches angesprochen werden, so die Frage nach der gewollten Förderung jüdischen Handwerks und die nach der Aufnahme solcher Bestrebungen durch die Juden selbst. 54
Formen des Nahrungserwerbs
Mit den Petschaftsstechern oder Graveuren, den Essigbrauern und Likörherstellern, den Rot- und Gelbgießern, die Kupfer- und Messingwaren reparierten und herstellten, sowie dem Konditor und der Putzmacherin begann in Holzminden eine Entwicklung, die dazu führte, daß auch im 19. Jahrhundert die Holzmindener jüdische Gemeinde immer einen gewissen Anteil an Handwerkern hatte. Einige, aber zu geringe Vergleichszahlen geben Anlaß, den Anteil der Handwerkerfamilien in der Weserstadt etwas höher als in anderen Orten zumindest des Fürstentums Wolfenbüttel anzunehmen. Einige Zahlen aus dem Bereich der vormaligen Fürstabtei Corvey stützen diese Annahme: 1812 sind dort unter 81 mit Beruf vermerkten Juden 8 vielleicht als Handwerker anzusehen — aber nur, sofern man 3 Schächter den 2 Schlachtern hinzuzählt.80 Der erste in dieser Reihe von Handwerkern war der Petschierer Jacob Simon, der wahrscheinlich schon 1754 nach Holzminden kam; der Schutzbrief wurde ihm im Jahre 1755 ausgefertigt.81 Seine Kenntnisse als Graveur brachte er mit; wo er sie erworben hatte, ließ sich nicht feststellen. Eindeutig ist nur, daß die Petschaftsstecher eine der wenigen Nischen im zunftfreien Raum besetzten, in denen z.B. auch die Siebmacher und Cocardenflechter wirkten, zu denen Isaac Moses gehörte,82 ehe er nach Holzminden kam, Tabak zu bauen versuchte, Essig braute, Branntwein destillierte und Liköre herstellte. Den Sprung aus einem ziemlich kümmerlichen Händlerleben des Vaters in einen Handwerksberuf vollzogen — mindestens — zwei Söhne von Herz Isaac, das heißt Enkel von Isaac Gerson. Sie erscheinen — 1791 und 1801 — als fertig ausgebildete Handwerker in einer Branche, die es vorher in der Stadt allem Anschein nach nicht gab: als Kupfer- und Messinggießer. Bis in die Gründerjahre blieben deren Nachfahren als „Gelbgießer“ in Holzminden. Zu den Hand-Arbeitern gehören auch die Knechte, Tagelöhner und Mägde. Mit Namen erscheinen sie kaum einmal, weil sie wie alle Bediensteten, auch Lehrer und Vorsänger, keinen Schutzbrief brauchten. In Holzminden konnten zwar vom Recht her auch Christen bei einem Juden Arbeit annehmen. Aber die gegenseitige Fürsorgepflicht aller Angehörigen der jüdischen Minderheit gebot es, im Rahmen des Möglichen armen oder schutzlos gebliebenen Juden, besonders aus der Verwandtschaft, ein Recht zum Bleiben zu verschaffen. Als Gerson Abraham 1786 starb, hinterließ er sechs „zum größten Teil unversorgte“ Kinder. Die 1754 geborene Tochter Edel stand seit ihrem 16. Lebensjahr anderswo im Dienst als Magd. Eine Konzession für sie zum Victualienhandel in (Holzminden-)Altendorf war ebenso wie ein Schutzbrief für einen „ausländischen“ Ehemann abgelehnt worden. Ein Sohn von 24 Jahren sollte an anderem Ort „ in Condition treten“. Der Magistrat zählte fünf Gerson-Abraham-Kinder, die hier „bey den übrigen Juden“ „ihr Leben zu fristen suchen“ durften.83 Einen anderen Weg ging der Knecht „Falck“ oder „Falke“. Er wurde als Philipp Isaac (Falke) Compagnon bei Hirsch Isaac und heiratete dessen Tochter. Es gelang ihm, eine der wohlangesehenen bürgerlichen Familien des 19. Jahrhunderts zu begründen.
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Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert
Übersicht zum Erwerb des Lebensunterhalts der jüdischen Einwohner Holzmindens im 18. Jahrhundert (Die Jahreszahlen geben i.a. an, für welches Jahr die jeweilige Tätigkeit belegt ist. Tätigkeiten unter verschiedenen Überschriften können innerhalb einer Konzession aufgezählt sein. Bei den Bediensteten sind die Ergebnisse rein zufällig, also nicht vollständig.) A Handel Schnitt- und Ellenwaren, Manufakturware 1746 Isaac Samuel (wahrscheinlich) 1756; 1764 Süskind (= Alexander Isaac) 1764 Gerson Abraham 1764; 1770 Jacob Simon 1764 Isaac Moses 1764; 1770 Leyser Isaac 1764 Israel Meyer 1764 Abraham Jacobs Witwe 1770 Itzig Isaac (nur „Fabrik“-Ellenware) 1798 Bendix Heinemann (in Altendorf) Nach 1787; 1803 Gerson Hirsch Seidene, baumwollene und wollene Waren; Bänder; Ottensteiner Strümpfe; gebleichtes Leinen; Kopfputz, Fächer, Ohrringe, Halsbänder, Haarnadeln 1754 Isaac Moses 1754; 1764; 1780 Leyser Isaac (sd.,bw. u. woll. Waren) 1754; 1771; 1781 Israel Meyer (woll. Waren; wenig Ware) 1756; 1764 Süskind (= Alexander Isaac) (sd.,bw. u.woll. Waren) 1764 Abraham Jacobs Witwe (Bänder) 1778; 1784 Meyer Israel (sd.,bw. u. woll. Waren)(1784 angeblich einziger mit diesen Waren) 1800 Itzig Isaacs Frau (Ottensteiner Strümpfe; Kopfputz etc.) 1801 Samuel Joseph gen.Schmul (seid.,halbseid.Bänder und baumwoll. Waren) 1803 Calomon Levi gemeinsam mit Meyer Israel Garnhandel 1781 1786 1791 1793; 1796
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Leyser Isaac Philipp Isaac (Falke) Gerson Hirsch Samuel Joseph gen.Schmul (1799 in Fortsetzung der Konzession von Leyser Isaac)
Formen des Nahrungserwerbs
Trödelhandel, Kleidersellen, alte Möbel 1760; 1770; 1781 Herz Isaac 1770; 1781 Leyser Isaac; Israel Meyer; Samuel Schmul gen. Sänger 1770; 1789 Itzig Isaac (alte Kleider, alte Möbel) 1789 Samuel Isaacs Witwe zusammen mit ihrem Sohn Samuel Schmul 1793; 1796 Samuel Joseph gen. Schmul (1799 wie oben) Handel mit „allerlei Waren“, Hokenhandel 1700 Isaac Gerson 1722 Abraham Jacob 1749 Isaac Gersons Witwe 1767 Gerson Abraham („frei Handlung“) 1771 Israel Meyer („Warenhandel“)(fast ertraglos) 1799; 1803 Gerson Hirsch (Hokenhandel; hier: Roßhaar, Lichte, Essig, Salz, Hirse) Victualienhandel 1754 1754 1754; 1764 1764; 1770 1783
Isaac Moses (zumindest im Schutzbrief enthalten) Leyser Isaac (zumind. im Schutzbr. enth.) Israel Meyer Gerson Abraham Isaac Samuel(= Samuel Isaac Hamburger) (Hdl.m. gesalz. u. getrocknetem Fisch)(Konzess. wohl nicht genutzt)
Altsilber-, Bruchsilberhandel 1770 Jacob Simon Korn- und Getreidehandel 1761 Gerson Abraham (vermutlich) 1770; 1779; 1786; 1793 Leyser Isaac 1770; 1778; 1786 Süßkind (= Alexander Isaac) 1803 Philipp Isaac (Falke) 1805 Bendix Abraham Pferdehandel, Viehhandel 1770; 1778; 1786 Süßkind (= Alexander Isaac) 1770; Hirsch Isaac (Viehhandel) 1770; 1779; 1781 Leyser Isaac (1799 als ungenutzte Konzession übergehend an Schwiegersohn Samuel Joseph) 1787; 1794; 1802 Joel Levi
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Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert
Handel mit Wolle und rohen Fellen Etwa 1763 Hirsch Isaac (Aufkauf von Fellen) 1793 Bendix Abraham Großhandel 1793
Bendix Abraham
Lotterielosverkauf 1770 Gerson Abraham (Lotteriesubcollecteur)
B Geldverleihgeschäft, Geldwechsel 1700 Isaac Gerson 1722; 1725; 1732; 1737 Abraham Jacob (Einwechseln von Geldsorten) 1740 Benjamin Abraham (Schutzbrief erteilt, Person nicht nachgewiesen) 1749/1751 Isaac Samuel Vor 1770 Gerson Abraham? (ruinöse Außenstände) 1783 Süßkind (=Alexander Isaac) (illegale Pfandleihe im Geschäft mit Schülern) 1787 Gerson Hirsch (Pfandleihe, wie oben)
C Handwerkliche und vergleichbare Tätigkeit Schlachten 1700
Isaac Gerson (1718? zum feilen Verkauf; 1730 wechselweise mit Schwiegersohn Abraham Jacob, nur Verkauf des rituell Verbotenen) 1739 Abraham Jacob (nur Verkauf des rit. Verbotenen) 1760; 1763; 1771 Hirsch Isaac gemeinsam mit Herz Abraham („zum feilen Verkauf“ und „Judenfleischbank“) Nach 1780; 1791 Hirsch Isaac gemeinsam mit Philipp Isaac (Falke) 1786 3 jüdische „Freischlächter“ 1795 Hirsch Isaac und Philipp Isaac verlieren Konzessionen 1798 Bendix Heinemann (in Altendorf) („zum feilen Verkauf“) Essigbrauen, Destillieren, Schnapsbrennen 1762; 1770; 1785 Isaac Moses (mit Ausschank) 1795; 1800 Isaac Samuel Hamburger (1793 mit Ausschank) 1799 Samuel Schmul gen. Sänger (Likörherst. und Verkauf)
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Formen des Nahrungserwerbs
Konditorwaren, Punsch und präparierte Schokolade 1802 Samuel Schmul gen. Sänger Petschierstechen, Gravieren 1755; 1764; 1771 Jacob Simon 1806 Herz Nathanael Rot- und Gelbgießerei 1791 Itzig Herz 1801 Gerson Herz Fertigung von Damenkopfputz 1803 Julie Meyer aus Hameln Tabakanbau, Tabakspinnen 1757 Isaac Moses (Antrag genehmigt, aber wohl nicht genutzt) 1764 Itzig Isaac (Genehmigung genutzt?) (Steinhauen) (1799
Knecht Philipp David : Antrag verworfen)
D Bedienstete Knecht, Tagelöhner, Magd Vor 1751 Bonwan Samuel (bei Abraham Jacob) 1771 Israel Meyer Vor 1781 Philipp Isaac (Falke) (bei Hirsch Isaac) 1783 Lea (bei Süskind= Alexander Isaac) Etwa 1786 Mehrere Kinder von Gerson Abraham 1796 Leyser Isaac (als alter Mann vor der Stadt sitzend und Leineweber mit ihrer Ware abfangend) 1799 Philipp David (bei Meyer Israel) Buchführer 1749
Hirsch Simon Lübeck (bei Alexander David)
Lehrer, Vorsänger, (Schächter?) 1764 Name unbekannt Vor 1776 Samuel NN 1785 Name unbekannt 1791 Jacob Samuel Troph 1797 Abraham Hirsch 59
Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert
1806 Jahr?
Jüdel Jacob Jüdel ein Jude aus Burgsteinfurt
E Sonstiges Einrichtung von Manufakturen 1745 Alexander David Eheschließungen vollziehen 1767 Gerson Abraham (verliert die Konzession 1776) Verfassen eines Buches 1782 Gerson Abraham
3.2.3 Einkommensverhältnisse Die beiden jeweils über mehrere Jahrzehnte der Zeit zwischen 1700 und 1750 aktiven Schutzjuden in Holzminden, Isaac Gerson und Abraham Jacob, haben keine Reichtümer hinterlassen. 1743, sechs Jahre nach dem Tod ihres Mannes, bat Isaac Gersons Witwe um ein Moratorium, das Gläubiger für bestimmte Zeit zum Stillhalten veranlaßte. 84 Sie erwähnte ihre sieben Kinder und viele von ihrem Mann hinterlassene Schulden. „Ob ich nun wohl noch ein schlechtes Haus besitze und weiter gantz keine Mittel habe, so bin dennoch darauf mit vieler Mühe und Unruhe bedacht gewesen, daß solche Schulden und 40 thlr von rückständig gewesenem Schutz-Gelde getilget und bezahlet worden sind.“ Eine spät erhobene Forderung von 50 rt. durch Kaufmann Löbbecke konnte zum Verlust des Hauses für sie und ihre Kinder führen. 1751/52 zahlte sie noch Contribution für das Haus, 1752/53 war dieses Haus verloren gegangen, und sie zahlte nur als Häusling. 1754 mußte der Magistrat berichten, ob ihr das Schutzgeld erlassen werden konnte, was dann tatsächlich genehmigt wurde.85 Auch ihr Schwiegersohn, der anscheinend Isaac Gerson geschäftlich zeitweilig den Rang abgelaufen hatte, kam 1745 durch eine ältere Wechselschuld von 400 rt. gegenüber dem Kämmerer Fettköter in Schwierigkeiten. 1747 gab es eine herzogliche Entscheidung, daß ihm das sowieso nur gemietete Haus belassen werden könne, aber im Jahr darauf wurde ein Moratorium ohne vorhergehende beeidete Offenlegung aller Schulden und Forderungen abgelehnt. Was daraus wurde, ist an sich nicht belegt. Aber Abraham Jacob schloß 1748 einen neuen Mietvertrag, vermutlich zu billigerem Preis. 86 Auch seine Witwe wurde in den Stadttaxrechnungen von 1751/52 mit einem Nachlaß auf ihre Zahlungsverpflichtungen bedacht. Aus der Zeit nach 1750 belegen einige listenähnliche Materialien die Mittelmäßigkeit der jüdischen Einkommensverhältnisse, ohne daß jedoch konkrete Zahlen oder Summen genannt werden. Eine Contributionsbeschreibung aus dem Jahre 1755 führt z.B. unter dem Stichwort „Von den Handlungen“ Steuersätze auf, die von 8 d.(Pfennigen) bis 2 gg.(Guten 60
Einkommensverhältnisse
Groschen) reichen, jeweils als „Simplum“ pro Woche. Neben Steuersätzen für die Handlung gab es getrennt nur noch solche für Handwerker und Leineweber/Tagelöhner. Die Liste zeigt die Einstufung der Schutzjuden (noch ohne Jacob Simon, den ersten Handwerker): 87 Gerson Abraham 8 d. Abraham Jacobs Rel 4 d. Isaack Moses 8 d. Alexander Isaack 8 d. Leyser Isaac 4 d. Israel Meyer 4 d. Isaac Gersons Rel eine Schutzjüdin alt und arm 0 [Rel= Relicta, Witwe] Erstaunlicherweise wird keiner über den Mindestsatz hinausgehoben; vielmehr bleibt die Forderung in drei von sechs Fällen unter dem vorgesehenen Satz. Eine alternde Witwe, die lange Zeit sich und die Kinder mit einem selbständigen Handel über dem Wasser zu halten versucht hatte, verdient nun offenbar gar nichts mehr. Zwei etwas konkretere Listen, entnommen aus allgemeinen Erhebungen der wolfenbüttelschen Verwaltung, betreffen die Jahre 1770 und 1771. Die Reihenfolge der Namen ist hier absichtlich so gewählt, daß sie eine soziale Stufenfolge zeigt, und zwar unter dem Begriff „Vermögenszustand“. Buchstabe „a“ betrifft 1770, „b“ 1771: Alexander Isaac (=Süskind) Isaac Moses Jacob Simon Itzig Isaac Leyser Isaac Hirsch Isaac Gerson Abraham
Herz Isaac Israel Meyer
a: gut b: ist gut a: gut b: ist in ziemlich guten Umständen a: gut b: ziemlich vermögend a: gut b: mittelmäßig a: mittelmäßig b: ist in ziemlich guten Umständen a: mittelmäßig b: mittelmäßig a: jetzo armseelig, weil seine an den Commercien Rath Uckermann habende Forderung ad 7900 noch nicht ausgefolget ist b: hat nichts im Vermögen a: schlecht b: ist schlecht a: arm, und erhalten ihn größestenteils die übrigen Juden b: ist sehr arm und dient den andern als Knecht 88 61
Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert
Von Jacob Simon heißt es schon 1782, er sei „vordem“ einer der reichsten gewesen; sein neben dem Petschierstechen betriebener Handel hatte stark abgenommen, das Handwerk allein ernährte ihn schlecht.- 1786 werden Gerson Abraham und Itzig Isaac wirtschaftlich „sehr heruntergekommen“ genannt.89 Isaac Gersons Witwe erscheint in den Listen von 1770/71 nicht mehr; sie lebte inzwischen bei Leyser Isaac, einem ihrer Söhne. Erinnern sollte man sich, daß nur Schutzbriefinhaber, nicht aber sowieso knapp gehaltene Domestiken in solchen Listen auftreten. Angesichts dessen ist es umso aufschlußreicher, daß sich die Liste grob in ein Drittel Gutgestellte, ein Drittel gut bis mittelmäßig Situierte und ein Drittel Arme aufteilen läßt. Wie noch zu zeigen sein wird, blieben die Holzmindener Schutzgeldzahlungen um diese Zeit bei meist 6 rt. Das ist nach Ebeling, der die Höhe des Schutzgeldes als eine Art sozialen Gradmessers heranzieht, die übliche Summe für die Mehrheit der Braunschweiger Juden. 90 Erst Bendix Abraham, Zuwanderer des Jahres 1793, zeigte den Holzmindenern so etwas wie Reichtum; er zahlte dem Herzog fast durchgehend 14 rt. Schutzgeld. Ein Beispiel dafür, was es so ungefähr heißen konnte, in hiesiger Stadt begütert oder wohlgestellt zu sein, liefert das Testament des Isaac Moses vom 25. Mai 1787 mit Codizill vom 9.Mai 1788. 91 Das Testament hat eine sehr menschliche Seite, denn der „Schwiegersohn“ Itzig (Isaac) Samuel Hamburger, der eine vom Erblasser angenommene Tochter geehelicht hatte, war letzterem wegen seiner bisher „unthätigen und verkehrten Lebensart“ höchst unangenehm. Im Notfall mußte der „Schwiegersohn“ ihn zwar ernähren, aber mit Geldzahlungen, nicht an seinem Tische, „indem er wegen der zänkischen Gesinnung dieses Mannes voraussehe, daß er sich mit selbigem nicht vertragen würde.“ So bekam der unangenehme Mensch ein Minimum: nämlich das ihm schon 1783 bei seiner Eheschließung per Ehevertrag versprochene Haus: Wahrscheinlich das 1764 für 400 rt. erstandene Anwesen in der Kurzen Str.1 (Ass.-Nr.93). 92 Ihm wird im Testament noch vorgerechnet, daß er damals auch 200 rt. in bar und Kleider, Mobilien, Waren im Wert von 400 rt. als Mitgift erhalten hatte. Der Stieftochter Bäsgen, auch „Peßchen“, Tochter des Itzig Lebmann Leviten, nunmehrigen Ehefrau des Itzig Samuel Hamburger, wird folgendes Gut zugeschrieben: Korn, Victualien, Vorräte an Essig, Branntwein, Likör und alle Geräte (d.h. Herstellungsgeräte, wohl ein Hauptposten des Erbes); 2 Gärten „auf“ oder „über der Burg“, 1 davon zu 3/4 Morgen 1765 gekauft. Wesentliche Teile des Erbes vermachte Isaac Moses den schon geborenen oder noch folgenden Kindern der Ehe Bäsgen-Itzig Samuel. Seinem Patensohn Samuel Itzig standen zu: 200 rt., auszuzahlen bei Heirat oder im 25.Lebensjahr; der bezahlte Anteil am Totenacker; die gekaufte Stelle in der Synagoge. Sara, die erste Enkeltochter, erhielt im Erbfall: 100 rt.; ein komplettes Bett und die besten Kleider seiner Ehefrau; den Inhalt eines „Coffres“, den der Magistrat verwahrte; bei einer Prüfung seines Inhalts aus Sicherheitsgründen enthielt er u.a. in 4-5 Münzsorten eine Summe von 861 rt. 24 gg.!
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Einkommensverhältnisse
Eine erst 1788 geborene Enkeltochter Hanna erhielt per Codizill eine Wiese von 2 1/2 Morgen, wahrscheinlich „im faulen Strang“ oder „im Pfahllande“(Pfarrlande ?), die 1784 für 133 rt. ersteigert worden war. Im „Coffre“ befand sich außerdem diverses Silbergerät für den Patensohn. Zwei der Synagoge verbleibende Teile werden an anderer Stelle besprochen. Auch ein Halbbruder, Hirsch Joseph, der sich christlich taufen ließ und dessen neuen Namen der Testamentar nicht wußte, sollte 15 rt. erben. Der nicht gerade erhebliche Landbesitz gehört hier schon zum Bild des begüterten, gut situierten Juden. Daß er deutlich besser dastand als andere, zeigt eine Anleihe von 150 rt., die er seinen Glaubensgenossen gab, als der Besitz am Betraum geregelt werden mußte (s.Kap.3.3). Aber von wirklichem Reichtum kann angesichts dieses Testaments keine Rede sein, höchstens von kleinstädtischem Wohlstand. Haus, Vorräte, Geräte, genannte Bargeldsummen und Sonstiges lassen auf einen Gesamtnachlaßwert von wenigen tausend Reichstalern schließen. Überliefert ist nur ein weiteres jüdisches Testament, das weiter vorn schon angesprochen wurde. Nichts in jenem Schriftstück, das wohl gleichzeitig Itzig Isaacs und seiner Frau Frommet Ehevertrag war, klingt nach gesichertem oder gar begütertem Dasein. Und obwohl Itzig Isaac 1770/71 noch unter den mindestens mittelmäßig Situierten stand, sprechen die insgesamt 15 Taler für die drei noch lebenden Brüder im Jahre 1789 nicht von Geiz, sondern von Kümmernis. Vom Konkurs und einer Flucht Itzig Isaacs wird noch zu sprechen sein. Einen bescheidenen Ansatz zu einem Vergleich mit Juden in der Nachbarschaft liefert eine Aufstellung zu Vermögensverhältnissen Corveyer Juden aus dem Jahre 1789: Danach besaßen 7 Haushalte ein Vermögen zwischen 12.000 und 19.500 Reichstalern, 6 ein solches zwischen 3.000 und 6.000, 20 eines zwischen 1.500 und 3.000 Reichstalern. Eine Familie gab 150 Reichstaler als Besitz an, 12 galten als unvermögend oder waren nicht taxiert.93 Eine Gruppe wie die der sieben Spitzenreiter muß es in Holzminden nicht gegeben haben. Mindestens zwei neuere Arbeiten über Juden in der Nachbarschaft des Fürstentums Braunschweig-Wolfenbüttel sprechen auch von der in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zunehmenden Armut. Eine der Untersuchungen hebt besonders die Zeit nach 1770 hervor.94 Die Holzmindener Ergebnisse können diesen Befund recht gut bestätigen. Einige der Akten verweisen hierbei auf die belastenden wirtschaftlichen Folgen des Siebenjährigen Krieges, der tatsächlich besonders den Weserdistrikt böse mitgenommen hatte; das kann in diesem Zusammenhang aber nicht weiter ausgeführt werden. Wie der Krieg einen jüdischen Händler ins Verderben führen konnte, zeigt das Beispiel eines Nicht-Holzmindeners: David Alexander, Sohn des in Holzminden bekannt gewordenen Kammeragenten Alexander David, hatte 10.000 Himten Roggen besorgt und an Branntweinbrenner in Peine verkauft. Diese lösten aber die ausgestellten Wechsel nicht ein, weil das Korn von den Franzosen erbeutet wurde. So saß der Beschaffer des Korns auf einer unglaublich hohen Schuldenlast, die ihn ruinieren mußte.95 David Alexander bekam immerhin Hilfe durch ein herzogliches Moratorium und durch einen finanziell potenten Schwiegersohn. Eine solche Rettung war einem Holzmindener Opfer des Krieges, Gerson Abraham offenbar nicht beschieden.
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Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert
Seine Mutter Ella war schon 1765 in solcher Not, daß sie „zwey in hiesiger Synagoge befindliche Thora“ für 150 rt. an ihren Sohn verkaufte. Beide Torarollen hatte sie von ihrem Mann Abraham Jacob übernommenn, der eine davon selbst schreiben ließ, die andere 1738, wahrscheinlich aus dem Nachlaß Isaac Gersons, zugesprochen bekommen hatte. Beide Stücke hatte sie „zu einem Noth-Pfennig bisher conserviret“, sah sich aber „bey jetzigen Nahrlosen Zeiten“ zur Abgabe genötigt. 96 Den im Handelsbuch der Stadt vermerkten Vertrag mußten drei volljährige Brüder des Erwerbers zwecks sicherer Anerkennung mit unterschreiben. Offenbar haben sich Gerson Abrahams eigene Geldnöte erst in den folgenden Jahren zugespitzt. Sogar der Petschierstecher und Händler Jacob Simon, der „vordem einer der reichsten“ war, bekam 1782 einen Schutzgeld-Nachlaß mit der Begründung, sein Handel habe abgenommen. 97 Ein sprechendes Beispiel für Verarmung liefert uns Leyser Isaac. Sein Vermögen sollte 1770/71 mittelmäßig oder ziemlich gut sein. Hinter dieser Einschätzung verbarg sich eine recht ungute Situation. 1763 hatte Leyser Isaac zwar vom Schatzeinnehmer Johann Diedrich Sölling das Patrizierhaus Obere Str.52 (Ass.-Nr.37) gekauft, aber die Kaufsumme von 500 rt. nie beglichen. Der Magistrat wird 1786 feststellen: „Verschiedene zum großesten Theile aus dem französischen Kriege herrührende Forderungen sind ihm mit mehrern andern ausstehenden Schulden verlohren gegangen.[....] Sein Schicksal dürfte umso trauriger werden, da der Schatzeinnehmer Sölling gegenwertig eine alte aus dem Kriege herrührende Forderung von einigen Tausend Thalern gegen den Supplicanten ausgeklagt[....] hat.“ Diese Forderung werde den sicheren Konkurs nach sich ziehen, denn er könne davon nicht den hundertsten Teil erlegen. 98 Nun hatte sich aber schon bei einer Klage Söllings, die 1781 erhoben wurde und 1783 zu einem Vergleich führte, herausgestellt, daß der Christ dem Juden „zu einem gemeinschaftlichen Kornhandel eine Summe Geldes hergeschoßen“ hatte. Diese Summe inklusive Zinsen berechnete er bei seiner Klage mit 2.500 rt. Leyser Isaac beanspruchte zwar hohe Außenstände. Allein gegen den Branntweinbrenner Henze in Holzminden führte er Prozesse über 2.439 rt. wegen gelieferten Korns. In den Ausführungen über die von Juden erwartete Kreditgewährung waren schon über 500 rt. aufgeführt, die eine Reihe von Kunden Leyser schuldeten. 220 rt. erwartete er von Gerson Abraham, sobald der endlich einmal ihm zustehende Zahlungen zugestanden bekäme. Auch andere Holzmindener, darunter der Rittmeister von Rantzau, standen noch in seiner Schuld. Im Sinne des Vergleichs strich Sölling zwar seine Forderung auf 1.600 rt. zusammen und ließ sich einen Teil der Außenstände überschreiben; Leyser Isaac hatte nämlich nicht mehr genug Geld für die Führung der Prozesse. Triebe Sölling genug Außenstände ein, bekäme Leyser daraus leihweise 100 rt., um weiter prozessieren zu können. Nach drei Jahren sollte Leyser Söllings Ansprüche befriedigt haben. Wenige Tage nach diesem Vergleich wurde vor dem Stadtgericht ebenfalls geklärt, daß Sölling das seit 20 Jahren nicht bezahlte Haus zurücknahm, wofür ihm der erfolglose Erwerber 550 rt. zu zahlen hatte. Das machte eine nachträgliche Miete von 27 1/2 rt. pro Jahr. Für genau diese Mietsumme plus Zahlung aller öffentlichen Abgaben durfte Leyser Isaac in dem Haus 64
Einkommensverhältnisse
wohnen bleiben, behielt aber das Recht, es tatsächlich zu erwerben.99 Die Zahlung der Abgaben — oder ein wirklicher Erwerb? — führte dazu, daß er in städtischen Listen einige Jahre noch als Besitzer auftritt.100 Im Jahre 1786 heißt es über Leyser und seinen Bruder Süskind, der Kornhandel werde von ihnen selten betrieben, weil „beide sehr heruntergekommen sind“. 101 Sölling muß drei Jahre nach dem Vergleich von 1783 seinen ehemaligen Partner in den definitiven Konkurs getrieben haben, indem er ihn wegen einiger tausend Taler „ aus dem Krieg“ stammender Forderungen verklagte. 1787 wurde Leysers Schutzgeld auf 4 rt. herabgesetzt. 1793 meinte die Kaufgilde in einer Morgensprache, er könne doch, wenn er seinen Unterhalt nicht mehr selbst erwerben könne, solches bei einem Schwiegersohn oder bei seinen hier wohnenden Brüdern tun. 102 Er muß dann bei dem Schwiegersohn Samuel Joseph gelebt haben, ohne allerdings, jetzt zwischen 70 und 80 Jahren alt, den Kampf um das „bißchen“ tägliche Brot aufzugeben: 1796 erließ das Polizei-Departement der Stadt Holzminden ein Dekret gegen unlautere Konkurrenz beim Leinen-Aufkauf. Das Papier beklagt, von diesem und jenem würden „gar oft die Landstraßen, die Fähre und die Zugänge der Stadt [....] entweder selbst oder durch Kinder, Bediente, Burschen und Knechte, auch den Juden Leyser besetzet, und solchergestalt die Weber auf eine zudringliche Weise an sich gezogen.“ 103 Respekt! — Leyser Isaac starb kurz vor 1800. Ein anderer Konkurs betraf den Schutzjuden Meyer Israel. Er durfte sich seit 1778 bei seinem „unvermögenden Vater“ Israel Meyer niederlassen und hatte 1789 sogar ein Haus ersteigert. Seine Konzession zum Handel mit seidenen, baumwollenen und wollenen Waren hatte er anscheinend unterderhand zum Handel mit Tuchen benutzen wollen und war daher mehrfach in Händel mit der Kaufgilde geraten.104 Im Dezember 1799 bat er den Herzog vergeblich um ein Moratorium: der Magistrat mußte nach dem „56.Artikel der Wechsel-Ordnung“ verfahren.105 Ein jüdischer Bittsteller, der selbst konzessioniert werden wollte, schrieb 1800, Meyer Israel sei der einzige Jude, der mit seiner Konzession den christlichen Kaufleuten so etwas wie Paroli bieten konnte, habe aber „andere Entreprisen“ und werde auch wegen Verfalls seines Vermögens sein Geschäft kaum wieder groß betreiben. Es kam nach 1800 so weit, daß „auf Andringen seiner Gläubiger Waaren und Geräthe öffentlich haben versteigert“ werden müssen.106 Meyer Israel konnte sich finanziell nicht wieder erholen und verlor 1805 nach Konkurserklärung in einer Zwangsversteigerung sein Wohnhaus an einen christlichen Erwerber. 107 1811 lebte er noch, als „völlig unvermögend“ eingestuft, in Holzminden. In einen Konkurs geriet 1799 ebenfalls jener Itzig Isaac, dessen Testament schon berührt wurde. 108 Obwohl er 1770 keineswegs als unvermögend galt, hatte er jedoch kaum Besitz, zumindest kein Haus, und handelte wahrscheinlich nur noch mit alten Kleidern und gebrauchten Möbeln, also mit Trödel. Auch ihm war ein erbetenes Moratorium verweigert worden. Das Besondere in diesem Fall: Itzig Isaac ergriff die Flucht. Wie weit sie ihn wegführte, war nicht zu erweisen. Bis 1807 ist die Rede vom „entwichenen Schutzjuden Itzig Isaac“, dessen Frau Frommet einen eigenen Schutzbrief mit einer eigenen Handelskonzession erlangte.109 1808, mit Beginn der „Franzosenzeit“, kehrte Itzig Isaac nach Holzminden zurück. Vielleicht lebte er zwischenzeitlich nicht gar zu weit entfernt; seine Frau gebar 1803 einen Sohn, Abraham Itzig, der dem Leser noch einmal begegnen wird. Allerdings war der vermutliche
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Vater zu dieser Zeit über 65 Jahre alt. Später verbrachte auch er als einer der jüdischen Armen noch einige Jahre in Holzminden. Wenn man die Holzmindener Verhältnisse vorsichtig verallgemeinert, kann man einem Zitat aus einer neueren Untersuchung zu „Betteljuden“ in Lippe beipflichten: „Neben der latent vorhandenen Diskriminierung stellte die Armut die frühneuzeitliche Judenschaft vor große Probleme: jenseits aller Klischees vom „reichen Wucherer“ gab es innerhalb der jüdischen Glaubensgemeinschaft einen großen Anteil armer Menschen, der wohl in seinem Ausmaß den der Armen innerhalb der christlichen Bevölkerung noch übertraf.“ 110 Schon innerhalb der Stadt Holzminden fand sich soviel jüdische Armut, daß der Magistrat sie als Argument benutzte, um weitere Konzessionen im jüdischen Kummer- oder Nothandel zu verhindern. Als 1784 Gerson Abraham die Übertragung seines Schutzes auf seine Tochter Edel Gerson und für sie eine Konzession zum Victualienhandel in Altendorf erbat, bestätigte der Magistrat sein Leben „in größter Dürftigkeit“. Er sei eine große Last für die Judenschaft, die Stadt und die öffentlichen Kassen. Edel Gerson hatte 14 Jahre in der Fremde als Magd gedient. Die Stadtoberen bestritten aber, daß sie sich als solche ein kleines Kapital ersparen konnte. Unmöglich sei es, „daß ein Juden-Mädchen, welches nicht einen Pfennig von seinen Eltern erhalten und bey andern Juden als Dienstmagd bisher sein Brod gesucht hat, so viel sollte acquiriret haben, um einen Victualien-Handel, auch nur in sehr geringem Grade, anfangen zu können. [Sie würde] die Zahl der Betteljuden Familien hieselbst zu vermehren [....] gezwungen seyn.“ 111 In derselben Sammlung von städtischen Berichten heißt es 1786, der größere Teil der jüdischen Familien lebe nur vom „kleinen Handel“. Der Wunsch des Bruders der Edel, Itzig Gerson, nach Genehmigung eines Galanteriehandels wurde von der Stadt ebenfalls bekämpft. Ein paar im Dienst ersparte Taler könnten für einen solchen Broterwerb nicht genügen, es würde vielmehr wieder auf einen „elenden Trödelhandel“ hinauslaufen. Dabei gerate der Jude in eine Situation, „die gewöhnlich Kummer und Elend zumal bey zunehmender Familie nach sich zu ziehen pflegt.“ Die hier hörbar werdenden Stimmen über Armutsjudentum könnten deshalb besonders ernstzunehmen sein, weil aus derselben Zeit erstaunliche Äußerungen zur Verteidigung jüdischer Rechte aus dem Magistrat belegt sind (s.Kap.3.5.3). Die Argumentation braucht also nicht eine allgemeine Judenabwehr zu kaschieren. Die lippischen Juden gaben 1789 an, sie zählten unter 163 Mitgliedern ihrer Gemeinde 57 Arme. 112 Das Bild der jüdischen Einkommensverhältnisse am Ende des 18. Jahrhunderts sah in Holzminden im großen und ganzen kaum besser aus.
3.2.4
Hausbesitz
Um in Holzminden ein Haus zu kaufen, brauchte ein Schutzjude nicht nur ein hinlängliches Einkommen, über das ein großer Teil der möglichen Interessenten nicht verfügte. Es konnte 66
Hausbesitz
auch rechtliche Bedenken oder Schranken geben. Diese Frage soll hier im Vorgriff auf das Kapitel über rechtliche Abhängigkeiten kurz berührt werden. Sie ist möglicherweise noch nicht abschließend geklärt oder einfach zu klären. Einesteils läßt sich eine ganz negative Notiz des Herzogs Carl I. über jüdischen Hausbesitz zitieren: „[....] zumal ohne das immobilia in hiesigen Landen zu haben ihnen nicht gestattet ist.“ 113 Andererseits liegt nur für den Bereich der Stadt Braunschweig ein Judenreglement aus dem Jahre 1762 vor, in dessen § 12 ein Verbot des Grunderwerbs für Juden festgeschrieben war, jedoch mit der Möglichkeit der fürstlichen Ausnahmegenehmigung auf ein Bittgesuch hin. Als sich der Holzmindener Advokat und liberale braunschweigische Abgeordnete Karl Steinacker nach 1840 in einem Vortrag in Braunschweig mit den Rechtsverhältnissen der Juden im Herzogtum Braunschweig auseinandersetzte, merkte er an, ein solches Verbot sei nur für die Stadt Braunschweig, nicht für das ganze Land ergangen. 114 In seinem Werk über die Juden in Braunschweig gibt Ebeling Steinacker zwar Recht, sagt aber dann: „[....] doch bedurften im 18.Jahrhundert im ganzen Herzogtum die Juden für den Grunderwerb einer besonderen Erlaubnis durch den geheimen Rat.“ 115 Von der besonderen Konzession für den Grunderwerb ist auch in einer weiteren Arbeit die Rede. 116 Aktenstücke des Geheimen Rats behandeln zwar die Genehmigung zum Hauskauf durch Juden in Braunschweig und in Wolfenbüttel, ausnahmsweise auch einmal in Kemnade und in Boffzen. 117 Nachweise zu Anfragen, Gesuchen oder Bescheiden dieser Art zu Fällen in Holzminden fanden sich jedoch nicht — nicht zum 18. Jahrhundert; für die Zeit nach 1813 ändert sich die Aktenlage. In den Kauf- und Handelsbüchern des Holzmindener Magistrats sind einige jüdische Hauskäufe offiziell in aller Form belegt; auch hier fehlen Hinweise auf einzuholende oder eingeholte herzogliche Genehmigungen. Im Gegenteil — ein einziges Mal ist 1765 die Rede von eingeholter Erlaubnis. Hier aber heißt es: „Es verkaufen und vertauschen die Obigen mit vorhero nachgesuchter Einwilligung hiesiger Obrigkeit laut darüber abgehaltenen protocollorum ihr Haus [....].“ 118 Zu diesem zunächst einzigartigen Verweis gesellt sich ein Beleg aus dem Jahre 1819. Als der jüdische Grundbesitz zu dieser Zeit überprüft wurde, vermerkte ein Schreiber am Rande einer Liste zu Holzminden: „Über die Acquisition dieser Grundstücke ist keine höchste Genehmigung ertheilt, weil der vormalige Stadt-Magistrat zu Holzminden den Juden den Ankauf von Grundstücken ohne höchste Genehmigung erlaubt hat.“ 119 Die Anmerkung bezieht sich auf drei Grundstücke, die in altbraunschweiger Zeit gekauft seien (s. weiter unten;später Ransohoff/Archenhold, Falkenstein, Stern) sowie einen Kauf aus der Zeit von 1808 bis 1813 (Bachmann). Auch andernorts wurden Käufe ohne „höchste Genehmigung“ festgestellt. Die Erlaubnis durch den Stadtmagistrat ist aber ausgesprochen auffällig. Übrigens hat es in Holzminden, anders als in Höxter, nie eine „Judengasse“ oder dergleichen gegeben. Das könnte indirekt bestätigen, daß hier im späten Mittelalter keine oder, wie um 1557, nur sporadisch Juden wohnten. In der frühen Neuzeit spielten solche Straßen, die wie ein Ghetto zu verstehen sind, keine Rolle mehr. Auch in Höxter wohnten die dortigen Juden ab etwa 1670 nicht mehr in der „Judengase“. 120 67
Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert
Der erste und für lange Zeit einzige jüdische Hausbesitzer nach 1700 war Isaac Gerson. Es könnte sich bei seinem um das Haus Halbemondstraße 8 gehandelt haben, das nach 1860 durch den erhaltenen schlichten Fachwerkbau ersetzt wurde. Diese Vermutung ist noch ungesichert, der Zeitpunkt des Erwerbs unbekannt. Daß er sich ein eigenes Haus geschaffen hatte, galt als Positivum innerhalb eines guten Leumundszeugnisses, das Amtsrat Mehlbaum 1722 wegen der Zulassung des Schwiegersohns ausgestellt hatte. 121 In demselben Haus muß auch die Witwe Isaac Gersons zusammen mit ihren vielen Kindern ihren Handel betrieben haben, als sie wegen der schon angesprochenen Forderungen des Kaufmanns Löbbecke fürchtete, dieses nach ihren Worten „schlechte“, also bescheidene Haus zu verlieren. Die StadttaxRechnungen für das Jahr 1752/53 weisen, wie schon dargestellt, die arm gewordene Witwe wieder als „Häusling“ aus: Der Besitz war verloren, sie wohnte wieder zur Miete. Für seine Tochter Ella samt Schwiegersohn hatte Isaac Gerson schon zu Beginn der Ehe ein ganzes Haus gemietet. Möglicherweise war dies schon das „Sieburgsche Haus“, das 1747 laut einer herzoglichen Entscheidung dem Abraham Jacob trotz finanzieller Nöte weiterhin mietweise zu belassen war. 122 1754 existierte im Brandkataster nur am Markt 6 (Ass.Nr.66) das Haus eines Schneiders Siburg, das natürlich nicht mit dem 1747 genannten Hause identisch sein muß. Aus dem Jahr 1748 liegt aber ein vor dem Magistrat abgeschlossener Mietvertrag zwischen Abraham Jacob und dem Chirurgen Ernst Happe(n) vor, dessen Haus vielleicht in der Hinteren Straße lag; die genannten Nachbarn lassen sich im Brandkataster leider nicht sicher identifizieren. Das Haus wurde wie vermutlich üblich auf 6 Jahre, und zwar zu einem Mietpreis von 10 rt. jährlich gemietet. Damit war es relativ billig, also wohl bescheidener als das „Sieburgsche Haus“. Der Vermieter mußte noch eine Treppe vorm Gebäude und ein „heimlich Gemach“ auf dem Hofe errichten. War es vorher nicht bewohnt? Ein Stall durfte als Pferdestall benutzt werden; über ein Pferd verfügten allerdings die gänzlich armen Juden nicht.123 In den Stadthandelsbüchern überliefert sind zwei weitere Mietverträge. 1747 mietete Isaac Samuel für 12 rt. jährlich das „hintere“ Wohnhaus des Senators Jürgen Osterloh nahe der Weser — wegen des benannten Nachbarn Thorbrügge wahrscheinlich in der Weserstr.1. (Dem Jürgen Osterloh gehörte 1754 aber auch die heutige Nr.50 in der Oberen Straße.) Zum mehr als doppelt so hohen Mietpreis von 25 rt. jährlich bewohnte Leyser Isaac ab 1761 das am alten Kirchhofe nahe der Stadtkirche gelegene Haus der Witwe des Tischlermeisters Johann Friedrich Dormann (wahrscheinlich Kirchplatz 1). Hier war eine Vorauszahlung von 150 rt. für 6 Jahre vereinbart. 124 Leyser Isaac machte, wie schon dargestellt, 1765 den Versuch, das Haus Obere Str. 52 zu kaufen; nach 1787 wohnte er dort noch zur Miete. Wäre nicht der Sonderfall des Tabak- und Wollstoff-“Fabrikanten“ Alexander David zu berücksichtigen, dann gäbe es in der Zeit von 1751/52 bis 1760 keinen jüdischen Hausbesitz. Nachdem die Witwe des Isaac Gerson ihr Haus aufgeben mußte, dauerte es etwa acht Jahre, bis einer der „einfachen“ Schutzjuden wieder Eigentum erwarb. Isaac Moses, einer der „Neuen“ des Jahres 1754, schaffte es, 1760 eine Art Nebengebäude zu kaufen, dem erst nach dem Kauf durch ihn eine Steuernummer für die Stadttaxe zugelegt werden mußte, weil es vorher keine eigene Feuerstelle hatte. „Nachdem der Jude Itzig Moses sich ein eigenes Haus acquiriret, welches ehedem keine besondere Feuer Stelle gewesen [....]; gleichwohl ist es billig, da das nunmehro 68
Hausbesitz
von einer besonderen Familie bewohnet und bürgerliche Nahrung darinnen getrieben wird, daß solches denen oneribus unterworffen werde.“ 125 Im März 1764 erstand er ein im Gegensatz zu jenem ersten lokalisierbares Haus mit Hofraum. Das Anwesen Kurze Str.1 (Ass.-Nr.93) wurde der Witwe Catharine Marie Wichmann mit 400 rt. in Braunschweigischen Pistoletten (Goldstücken zu je 5 rt.) bar bezahlt.126 Isaac Moses erscheint zwar in Steuerlisten von 1768 bis 1771 nochmals als Häusling, wofür es keine Erklärung gibt, besaß dasselbe Haus jedoch auch 1782, als er eine Anleihe darauf aufnahm. Laut Ehevertrag für die Stieftochter und späterem Testament erbte Isaac Samuel Hamburger dieses Anwesen, und zwar etwa 1790, ohne jedoch die Essigbrauerei und Likörherstellung in gleicher Weise wie sein stets aktiv wirkender Schwiegervater gehörig zu betreiben. Als er es 1799 wegen Schulden in Höhe von 900 bis 1000 Talern versteigern lassen wollte, durfte dem Haus die Essigbrauerei als „ius reale“, als ein auf ihm liegendes Recht, zugeschrieben werden. Er wollte angeblich nach Altona bei Hamburg, seinem Heimatort, zurückkehren. Der gebotene Preis war ihm aber zu niedrig.127 Ein neuer Versteigerungstermin wurde 1803 wieder in Zeitungen angekündigt,128 aber erst 1806 steht Christian Pfannkuche als neuer Besitzer im Brandkataster. (Isaac Samuel Hamburger, jetzt Kizitaff, starb 1813 in völliger Armut in Holzminden.) Als zweiter jüdischer Hauskäufer nach 1760 trat Hirsch Isaac auf, dem der Herzog zwar zunächst den Schutz im Dorf Holenberg gewährt hatte, der aber 1760 als Häusling wieder in Holzminden Abgaben zahlte. 1762 folgte er Heinrich Wilhelm Bock als Hauswirt in einem wegen der bisher unzureichenden historischen Aufarbeitung des Hausbesitzes in der Altstadt nicht weiter zu definierenden Anwesen,129 von wo aus er das Schlachten „zum feilen Verkauf“ und den Aufkauf von Fellen betreiben konnte. Dieses Haus „zwischen Hirten Koß und Leineweber Bock“ muß von relativ geringem Wert gewesen sein, denn im April 1765 tauschte er es gegen ein anderes ein und zahlte 200 rt. in Goldstücken drauf. Der Sattlermeister Johann Jacob Buthuth vertauschte ihm sein Haus „zwischen Christoph Speitling und Schäfer Teiwes“ mit Hof und Scheuern, aber ohne das Recht zum „Brautag“ — das Recht von rund 125 Altholzmindener Bürgern zum wechselseitigen Bierbrauen im ehemaligen Brauhaus am Markt. Im Juli erwarb er von Speitlings Nachbarin, der Frau von Goetzen geb. von Girsewald, hinter ihrem „am Markte“ gelegenen Haus, dessen Terrain später für das Hotel „Reichskrone“ mitgenutzt wurde, einen gewissen Platz hinter der Scheune für eine Miststelle.130 Hier ist die Stadtgeographie eindeutig: Christoph Speitling besaß das Eckhaus Markt/Mittlere Straße. Hirsch Isaac bekam das Grundstück Mittlere Str.15 (Ass.-Nr.228), das 1754 noch Sattlermeister Friedrich Huxmann gehört hatte, sowie Gelände zwischen der Mittleren und der Engen Straße. Es ist ebenso eindeutig, daß dieses Grundstück mit der Geschichte der Holzmindener jüdischen Gemeinde in besonderer Weise und für lange Zeit verbunden blieb: Hier entstand ein Synagogenraum, hier baute die Familie des Dichters Gerson Stern das Haus Mittlere Str.13, hier wartete nach der „Arisierung“ des Grundstücks die Familie Paul Blank im Dezember 1938 auf ihre Emigration. 1780 nahm Hirsch Isaac auf dieses Haus eine Anleihe auf; im Vertragstext ist von „der daran befindlichen Schlachte Dehl, darüber erbaueten Synagoge, Stallung und Hofraum“ die Rede. 131 1794 wurde Hirsch Isaac zum ersten jüdischen „Leibzüchter“ in Holzminden, nachdem er das Wohnhaus nebst der Schlachtbank seinem Sohn Gerson Hirsch überschrieben 69
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hatte. Dieser bezahlte — zumindest laut den Buchstaben des Vertrags — 546 rt. Schulden des Vaters und versprach freien Wohnsitz und Lebensunterhalt. Der Vater wollte dem Sohne weiter zur Hand gehen, erhielt aber auch „zu kleinen Ausgaben, Schnupftoback, Schnaps etc.“ monatlich 18 (achtzehn) Groschen.- Der Schwiegersohn war bar abgefunden worden.132 Die Schlachterei im Haus Mittlere Straße 15 mußte 1795 aufgegeben werden, weil, wie schon erwähnt, Gerson Hirsch und seinem Schwager durch Entscheid des Herzogs die Konzession entzogen wurde. Der 1763 versuchte Hauskauf durch Leyser Isaac erwies sich als weniger erfolgreich, worüber in den Ausführungen zur Einkommensentwicklung schon berichtet wurde. Der „Käufer“ wird dieses heute unter hohem Aufwand restaurierte, im 18.Jahrhundert neben den Bauernhöfen sicher recht stattlich wirkende Patrizierhaus in der Oberen Str.52 höchstens von 1763 bis 1787 bewohnt haben. Es ist später immer in der Hand christlicher Besitzer gewesen. Auffallend entwickelten sich die Besitzverhältnisse bei Gerson Abraham. Erworben hatte er 1768 oder in den kurz davor liegenden Jahren das Haus Obere Bachstr.26 an der Ecke zur Engen Straße. 1768 — sicher im Zusammenhang mit seinen aus der Zeit des Siebenjährigen Krieges herrührenden Finanzproblemen — lieh er sich 270 rt. „auf sein an der Bache zwischen Buchbinder Tiemann und Schuhmacher König“ liegendes Haus. 133 Dieses Haus aber stand über alle Jahre bis zu seinem für 1786 anzunehmenden Tod in gemeinsamem Besitz: „Wilhelm Meyer und Gerson Abraham, gemeinschaftlich, ein Schuster und Jude.“ 134 Dieses in Holzminden einmalige Hausbesitz-Verhältnis regt zu Fragen über die Beziehungen zwischen Christen und Juden in jener Zeit an (s. auch das entsprechende Kapitel).Schuster Meyer zahlte seine städtischen Abgaben aufs Haus regelmäßig, während das dem stark verarmten Partner nicht so gelang. Auch nach seinem Tod wurden seine Anteile als nicht bezahlt geführt — außer im Jahre 1791, wo sie überraschenderweise eingingen. Möglicherweise lebten noch ein oder mehrere Kinder bis zum Verkauf des Hauses im Gersonschen Hausteil. Besitzer des ganzen Anwesens wurde 1792 Heinrich Chr. Diestelhorst. Einige etwas spätere jüdische Hauskäufe können eher knapp vorgestellt werden, weil sie nur in einem Falle zu längerem Besitz führten. Meyer Israel ersteigerte im April 1789 für 600 rt. das Haus des aus dem Amte entfernten Gerichtsschultheißen Rupert Carl Heinrich Bartels. Die für die Erwerbung vermerkte Ass.Nr. „288“ könnte verschrieben sein, denn das Haus sollte in der Mittleren Straße stehen, während die Nr. 288 für das Grundstück Halbemondstr.5 galt. Durch Zwangsversteigerung verlor Meyer Israel sein Haus schon 1805 an den Amtsrat Schäfer. 135 1797 befand sich das Haus Uferstr.1 (Ass.-Nr. 15), das inzwischen einer Grünanlage in der Nähe des Dampferanlegers Platz gemacht hat, im Besitz des Joel Levi, des Schwiegersohns von Süskind (Alexander Isaac). Er muß es von einer Witwe Schlieker übernommen haben und besaß es noch 1814. Als er starb oder Holzminden verließ, gelangte auch dieses Haus wieder an einen christlichen Eigentümer.136 Überaus kurze Zeit besaß Samuel Schmul gen. Sänger das Haus Weserstr.2 (Ass.-Nr. 28). Er kaufte es zwischen 1798 und 1801 vom Schuster Ernst Gottfried Völler. Eigentlich betrieb er mit seiner Mutter, Samuel Isaacs Witwe, einen Trödelhandel, hatte aber 1799 eine Konzession zur Herstellung von und zum Handel mit Likören sowie Konditorwaren bekom-
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men. So errichtete er auf seinem Grundstück einen eigenen Backofen, der anscheinend Einsprüche von christlichen Bäckern hervorrief. Daraufhin hieß es 1803 in einer schon mehrfach als Quelle benutzten Rescriptensammlung in wohlbekanntem Amtsdeutsch, dem S.Schmul könne man wohl nicht verwehren, „auch einen eigenen Backofen, wenn er nur feuerfest und nach der obrigkeitlichen Anweisung angelegt sey, vorzurichten.“ 137 Allerdings durfte er auch als Konditor Brot, Honig- und anderen Kuchen nicht darin backen. — Das Grundstück wurde schon 1804 an den Schlosser Friedrich Bruns verkauft. 138 1806 hielt sich Samuel Schmul nicht mehr in Holzminden auf. Das Gebäude steht noch, an den Backofen erinnert höchstens ein sonst nutzloser alter Rauchabzug. Das einzige erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts erstandene und bis Ende des 19. im Besitz jüdischer Familien gebliebene Haus — Obere Str.32 (Ass.-Nr.52) — gehörte zunächst Philipp Isaac (Falke). Als „der Knecht Falcke“ war der in Wetzlar geborene Helfer Hirsch Isaacs vor 1780 an die Weser gekommen. Sein Aufenthalt ist belegt, seit sein Arbeitgeber 1780 wegen einer gewünschten Eheschließung Falckes/Falkes mit seiner Tochter Kreschen (auch Kirschen und Kreske) seinem Knecht den Schutz für Holzminden beschaffte. Letzterer schaffte einen klaren Aufstieg in die begüterte, selbstbewußte jüdische Bürgerschicht des kommenden Jahrhunderts. Des wiedergefundenen Grabsteins seiner Frau wird im Kapitel über die Gemeindebildung gedacht. 1791 erbat und erhielt Philipp Isaac (Falke) forstzinsfreies Holz zur Reparatur des neuerworbenen Hauses Obere Str.32 an der Ecke zur Marktstraße, das vorher (wahrscheinlich Johann Friedrich) Pasemann gehörte. Das Kaufgeld hatte er sich großenteils beim Obristlieutenant Praetorius geliehen. Er „verdient[e] Unterstützung“, nach den Worten des Magistrats, denn er war ein „ordentlicher und fleißiger Schuziude“.139 1817 lebte Philipp Isaac, jetzt Falk Isaac Falkenstein, bei seinem Sohn Seckel Falkenstein in der Oberen Straße als Leibzüchter. Dort ist er nach 1820 verstorben. Das bis heute erhaltene Wohn- und Geschäftshaus fiel nach dem überaus frühen Tod Seckel Falkensteins über dessen Witwe an deren zweiten Ehemann, Israel Arensberg, und blieb im Besitz der Arensbergs bis nach 1894, als es der Ofensetzer Huth erwarb. Keines der bisher besprochenen jüdischen Anwesen des 18. Jahrhunderts wirkt besonders attraktiv oder repräsentativ, vielleicht mit Ausnahme des Hauses Obere Str.52. Wo ein Jude ein Haus kaufte, das hing von seiner im allgemeinen begrenzten Finanzkraft und von den Zufällen des Angebots ab. Wenn 1767 und 1784 bei 312 bzw. 325 Häusern in den städtischen Listen dieser Jahre je drei in jüdischem Besitz stehen, dann machen diese jeweils knapp ein Prozent des Hausbestandes aus. Für 1801 lassen sich zwar kurzfristig sieben jüdische Besitzer — inklusive Bendix Abraham — zusammenzählen. Aus deren Händen kommen aber schon in kurzer Zeit vier Anwesen wieder an christliche Besitzer. Da weitere Fragen des jüdischen Hausbesitzes eng mit den Personen Alexander David und Bendix Abraham verbunden sind, sollen sie innerhalb der diesen beiden Menschen gewidmeten Abschnitte behandelt werden. 140
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3.2.5 Alexander David, ein Hofjude in Holzminden Es ist hier nicht der Platz, das Hofjudentum an europäischen und deutschen Höfen und letzten Endes damit auch in der Residenz der braunschweigisch-wolfenbüttelschen Herzöge allgemein vorzustellen. Da Alexander David aber zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Holzmindener Wirtschaftsgeschichte eingegriffen und dabei eine Rolle außerhalb der Tätigkeit der übrigen hiesigen Juden gespielt hat, wird sich ein knapper eigener Abschnitt mit ihm beschäftigen. Alexander David aus Halberstadt, in jenem Augenblick erst 20 Jahre alt, erhielt seinen Schutzbrief für die Stadt Braunschweig im Februar 1707. 141 Sieben Jahre zuvor war Isaac Gerson als Nachfolger Heinrich Forsts in Holzminden „angesetzt“ worden, zehn Jahre zuvor Gumpel Moses als der eigentlich erste Hoffaktor in der Residenzstadt Wolfenbüttel. Trotz mehrfacher Versuche interessierter Kreise, Alexander Davids Karriere als Hoffaktor bzw. Kammeragent und Hoflieferant, als eigenständiger Kaufmann und Bankier wie auch als Unternehmer in fürstlichem Auftrag zu behindern, gelang es ihm, unter den vier Herzögen Anton Ulrich, August Wilhelm, Ludwig Rudolf und — besonders — Carl I. Ansehen und Gunst zu bewahren und auch zu nutzen. Brauchte er zunächst noch den reichen, auch mit ihm verwandten hannoverischen Hofjuden Lefmann Berens (Leffmann Behrens) zur finanziellen Sicherheit im Hintergrund, brachte er doch seine Angelegenheiten so gut voran, daß sein Nachlaß rund 150.000 Reichstaler umfaßte. Innerhalb der Stadt Braunschweig bildete seine Familie mit Bediensteten über mehrere Jahrzehnte die jüdische Kolonie. Durch seine Vermittlung sollen — offenbar nach 1740 — Alexander Jacob in Kemnade und Moses Abraham in Boffzen ihren Schutz erlangt haben. Seine Brüder Michael und Abraham David waren in Hannover bzw. in Kassel etabliert. Rülf lobte 1907 Alexander Davids „nimmer rastenden Geist“.142 Mit diesem Geist konnte er 1717 den Herzog dahin bringen, im Lande eine fürstliche Regie auf Tabak einzuführen. Alexander David wurde mit einer Tabak-“Fabrik“ privilegiert, in der acht Tabakspinner wirkten, die den Tabak verarbeiteten. Das fertige Produkt wurde in „Briefchen“ mit bestimmtem Gewicht verpackt und zum Regie-Preis im Lande verkauft. Die vom Herzog erwarteten und ihm eigentlich auch versprochenen Abgaben erreichten aber doch nicht die erhoffte Höhe. Negativ betroffen waren zudem vor dem privilegierten Unternehmen geschafffene Tabakmanufakturen, und die Tabakverbraucher hatten auch Unmut geäußert. 1727 baten zum Beispiel Holzmindener Kaufleute, von der Verpflichtung erlöst zu wwerden, Tabak aus „Landes-Fabriquen“ zu kaufen; sie wollten wieder — wie üblich — Bremer Tabake in bargeldlosem Handel, unter anderem gegen Leinen, beziehen.143 So wurde die fürstliche Regie auf Tabak 1731 wieder aufgehoben. Alexander Davids wirtschaftliche Tätigkeit als Unternehmer in hoheitlichem Auftrag war zunächst beendet, eine vom Landesherrn geförderte Tabakfabrik behielt er jedoch. Das hinderte den Hofagenten nicht, später einen vergleichbaren Plan zu entwickeln, der ihn unter der Herrschaft Carls I. nach Holzminden führte, und zwar zusammen mit dem ihm lange Zeit treu dienenden „Kassierer“ Hirsch Simon Lübeck. Nebenbei brachte die Verwirklichung seiner Idee auch frühe Vertreter der Familie des Dichters Wilhelm Raabe in die Weserstadt.
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Die Akten zu den Aktivitäten des Hofagenten gestatten es, innerhalb der durch Herzog Carl I. gewollten und nach 1740 auch für Holzminden intensiv betriebenen Politik der wirtschaftlichen Landesentwicklung in diesem Zusammenhang einige neue Fakten aufzuzeigen. Die Förderung des Hausbaus in der Stadt, die Verlegung der Amelungsborner Klosterschule (die früher geplant wurde, als man bisher annahm), die Schaffung der herzoglichen Eisenhütte gehören zu den im Prinzip bekannten Ergebnissen dieser Politik. Alexander David nahm eine Chance wahr, als er die der Landesentwicklung zugewandte Haltung des Herzogs nutzte, um weitere wirtschaftliche Aktivität nach Holzminden zu vermitteln. Carl I. setzte dabei erhebliche finanzielle und sachliche Mittel zur Förderung der Vorhaben ein. Fraglich erscheint, ob der Hofagent Verständnis für die übergeordneten Ziele des Landesherrn hatte oder vorwiegend seinen individuellen Nutzen suchte. Am 1.Dezember 1744 teilte Alexander David dem Herzog seine Bereitschaft mit, in Holzminden eine Leinen- und Wollen- und eine Tabak-“Fabrik“ zu errichten. Er nahm gleichzeitig die Gelegenheit wahr, den Herzog in einer Art Gegenzug um das Aufenthaltsrecht in Braunschweig für seinen Sohn Abraham Alexander David zu bitten, der noch in Nürnberg lebte. Dieser Handel am Rande belegt, daß letzten Endes des Herzogs Wunsch den Hofjuden an die Weser führte. Am übernächsten Tag wurde die Errichtung der Fabrik in Holzminden genehmigt. 144 Hier verfügte der Herzog offenbar über ein (speziell angekauftes?) größeres Haus, zu dem sich nur eine Notiz vom 17.7.1745 fand: „Überlassung des behufs der Woll-Fabric in Holzminden cedirten Hauses“ an Alexander David. 145 Wie auch 1779, als für die Einrichtung einer Seifenfabrik in Holzminden Baumaterialien gegeben wurden, förderte der Herzog die Errichtung einer Manufaktur, indem er Gebäude zur Verfügung stellte, anscheinend sogar schenkte. In Holzminden handelt es sich möglicherweise um mehrere Grundstücke, denn schon 1747 wurde einesteils „die“ Wollfabrik als eine Sache für sich, andererseits 1755 das doch wohl davon zu trennende, klar definierbare Haus der Tabakmanufaktur wieder verkauft. Zu der Wollfabrik, besser Wollstoffabrik, gehörte 1754, als sie schon die „Söllingsche“ hieß, ein Komplex von Häusern: Obere Str.54 (Ass.-Nr.38, „Wohnhaus worin die Wollenfabrique“ sowie „Nebengebäude worin die Presse“) und Weserstr.5 (Ass.-Nr.39, „Wohnhaus worin die Färberei“). Das Nebengebäude wird den Raum zwischen der Oberen und der Weserstraße ausgefüllt haben. Den Platz der Ass.-Nr.38 besetzt seit neuerer Zeit ein an jener Stelle etwas fremd wirkender Neubau, während am anderen Ende der kurzen Verbindungsgasse auch in unserem Jahrhundert in der Ass.-Nr. 39 Tischlermeister Haasper noch sein Handwerk ausübte. Die beiden hier gemeinten Grundstücke könnten vor 1745 im Besitz der Familie Osterloh gewesen sein. Als Gebäude für die Tabakmanufaktur wurde ein ganz zentrales Haus der Holzmindener Innenstadt benutzt: Die Ass.-Nr. 42, das an der Ecke Markt/Weserstraße noch heute stehende, durch eine spät vorgesetzte Steinfassade mit dem Nachbarhause kombinierte alte Fachwerkhaus, dessen Geschichte auch im 19. und im 20. Jahrhundert mit dem Schicksal jüdischer Familien verbunden war und ist. Als Besitzer dieses Hauses zahlte „Herr Agent Alexander David in Braunschweig“ zum Beispiel 1749 und 1755 seine Stadttaxe, während er offenbar von der Zahlung der Contribution befreit war. Er verkaufte es im August 1755 an Johann Christoph Raabe aus Bad Grund im Harz (Posthalter bis 1781). Der Handel betraf 73
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„sein in Holtzminden stehen habendes, vormaliges Thorbrüggesche, an den Temenschen Hause belegene und in der Brand Versicherungs Gesellschaft sub Nro.42 notirte Wohnhauß“ nebst Garten, Hofraum und Scheune. Der Erwerb des Hauses kostete Raabe 1.200 rt. 146 Das Nachbarhaus zur Linken, Markt 15, gehörte einer Familie Temme.
Ansicht des Marktes mit dem Haus der früheren „Tabakfabrik“ an der Westseite (Lithographie des 19. Jhds. von Robert Geißler)
Das auf die Manufaktur für wollene Stoffe bezogene herzogliche Rescript vom 17.7.1745 sah vor, daß die gerichtliche Überschreibung des zu überlassenden Hauses erfolgte, sobald die Stelle des Gerichtsschultheißen wieder besetzt war. (Hier bleibt offen, ob der neue herzogliche Amtsrat schon Ludolph Grantzin war, dessen Tätigkeit möglicherweise vor 1748 nicht belegbar ist.) Das Papier enthält Hinweise, daß Bauholz (kostenfrei?) geliefert und Baukosten bezahlt wurden. Der Kammeragent sollte sich noch 1745 tüchtige Färber verschaffen und zuziehenden „Fabrikanten“ — auf das Versprechen hin, im Lande zu bleiben — ein „Douceur reichen“: etwa 25 Taler. Auch dieses Geld sollte Alexander David ersetzt bekommen: der Herzog übermittelte dafür 200 rt. Außerdem sagte er der Manufaktur eine spezielle Protektion zu, die auch in Form eines „offenen Patents“ verkündet wurde, „daß niemand sich unterstehen solle, die bey gedachter fabric stehende Arbeiter zu beleidigen.“ 147 1746 drohte Carl I. durch ein öffentlich anzuschlagendes Edikt jedem Untertan, aber besonders den Einwohnern von Holzminden „ohnnachbleiblich“ harte Strafen an, falls sie Meistern, Gesellen oder Arbeitern der Tuchmanufaktur rohe oder verarbeitete Wolle oder fertige Zeuge abkaufen sollten. 148 1746 war die Tuchfabrikation bestenfalls gerade erst angelaufen. Trotzdem äußerte sich die fürstliche Fürsorge für das merkantilistische Kind schon darin, daß er Juden den Kauf von Stoffen aus der noch werdenden „herzoglichen Factorei“ vorschrieb. 149 Alexander Jacob, 74
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Kemnade, hatte im März 1746 schon „von der Fabrique zu Holzminden“ für über 98 rt. Ware genommen. Von den drohenden Konsequenzen für solche, die in Holzminden nicht ihr Quantum an Waren bezogen, ist an anderer Stelle noch die Rede (s. Kap. 3.4.3). Als die herzoglichen Räte 1746 die Abnahmeverpflichtungen der Juden überprüften, stellte sich heraus, daß die drei derzeitigen Holzmindener Schutzbriefinhaber verschont geblieben waren. Ihre Brief-Ausfertigungen aus dem Jahre 1743 kannten den Begriff „Fabrique zu Holzminden“ noch nicht: Also war die Idee zu dieser Manufaktur recht kurzfristig entstanden. — Der Herzog entschied, die ungewollt Verschonten seien in Ruhe zu lassen, bis ein neuer Brief, meist nach sechs Jahren, erbeten werden mußte. Zu den Ergebnissen der Überprüfung gehören aber auch die Klagen Meyer Nathans Edikt des Herzogs Carl I. zum Schutz der Holzmindeaus Hehlen und Salomon Nathans aus Grave, ner Tuchmanufaktur das Wollenzeug aus Holzminden sei zu teuer. Letzterer hatte nur ein „Stück Wollenzeug“ gekauft, es jedoch noch nicht losschlagen können. Die Elle gleichen Stoffes werde in Bodenwerder billiger als in der Fabrik zu Holzminden verkauft, erklärte er.150 Dennoch waren auch laut Übersichten des Jahres 1764 Holzmindener Juden zum Kauf von Ellenwaren aus einheimischen Manufakturen verpflichtet, auch wenn sie, wie zum Beispiel Alexander Isaac und Leyser Isaac, sonst eigentlich mit Pferden und Korn oder Pferden, Garn und alten Kleidern handelten. Wenn dabei die vorgeschriebene Mindestabnahme zwischen 30 und 60 Talern Warenwert lag, dann zeigt dies, daß keiner der Händler mit dieser Ware einen eigenständigen, ergiebigen Handelszweig aufbauen sollte oder anscheinend konnte. Ein einzelnes Zeugnis spricht allerdings wesentlich positiver von der Tuchmanufaktur an der Weser: „Daß denen auswärtigen Juden der gäntzliche Auffenthalt in hiesigen Landen [....] untersaget werde, würde dem hiesigen Commercio etwas nachtheilig seyn, indem die Paderborn. und Corveyische, auch der größeste theil der Westphäl. Juden aus hiesiger Wollen Fabrique ihre Zeuge nehmen[....].“ (Ludolph Grantzin 1754) 151 Möglicherweise entgegen den landesherrlichen Intentionen verkaufte Alexander David die Wollstoffmanufaktur schon im November 1747 an den Holzmindener Kaufmann Johann Diedrich Sölling. Die in den wolfenbüttelschen Rescriptenbüchern kurz vermerkte „Confirmation“ des Kaufvertrags besagt, der Erwerber habe die höchst beachtliche Summe von 16.000 rt. gezahlt. 152 Die Höhe des Betrags erklärt sich nicht aus dem Wert der Häuser. Zahlte er für lagernde Wolle und den Wert der Webstühle und Färbermaterialien? 75
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1767 erzielte die Manufaktur unter Sölling einen Absatz für 7.400 rt., davon 1.500 im Inland und 5.890 im Ausland, und beschäftigte alles in allem, mit Kindern (wohl auch aus dem Waisenhaus) und Knechten, 154 Menschen. Die größte sonstige „Fabrik“ im Braunschweigischen hatte 10 Mitarbeiter.153 1771 produzierte die Manufaktur noch, hatte aber anscheinend mit dem Absatz Probleme. 154 Spätestens 1781 bestand sie nicht mehr, wie sich aus der schon herangezogenen „Turmknopf-Urkunde“ erschließen läßt. 155 Alexander David hatte Herzog Carl I. nicht nur die Anlage der Wollstoffmanufaktur, sondern auch die Fabrikation von Tabak und dessen Vertrieb zugesagt oder sich genehmigen lassen. In einer erhaltenen Denkschrift vom August 1746 teilte er mit, das Lager an verschiedenen Sorten Tabak in Holzminden sei groß genug, um mit der Fabrikation zu beginnen. Pro Taler, der beim Verkauf eingenommen wurde, hatte er für Tabak in „Briefen“ 1 Guten Groschen Zoll und 4 gg. Akzise abzuführen.; die Abgabe der Akzise wurde ihm jedoch erlassen, sobald er die Ware nach auswärts verkaufen konnte. Den Auftrag zur Kontrolle des gestempelten Tabakpapiers erhielt der Sekretär Cleve in Holzminden. Sowohl der Buchhalter als auch der „Meisterknecht“ der „fürstlichen“ Manufaktur waren zu vereidigen. 156 Die Fabrikation verkam offensichtlich nach wenigen Jahren zu einem Detailhandel. Schon im Dezember 1750 beschwerten sich Holzmindener Kramer, die „Fabrik“ sei zu einer „Faktorei“ geworden, zu einer Niederlassung mit Kleinverkauf. In diesem Zusammenhang begegnet uns der schon erwähnte Vorfahr der Familie des späteren Dichters Wilhelm Raabe. Dieser frühe Verwandte, vermutlich ein Vetter von August Heinrich Raabe, dem Großvater des Dichters, arbeitete zunächst als Diener beim Sekretär Cleve, wurde dann Post-“Spediteur“ und gleichzeitig „Tabak-Faktor“. Johann Christoph Raabe hatte den „wirklichen Charakter“ eines fürstlichen Faktors aber noch nicht erhalten und somit als „privatus“ den Krämern mit dem Detailhandel gedroht, falls sie ihm nicht größere Mengen an Tabak abkauften. Eine Vorladung vor den Magistrat wegen eben dieser Drohung hatte er spöttisch verweigert, woraufhin ihm diese von Kaufleuten bestimmte Institution ihm einen Soldaten ins Haus legte, bis er die ihm wegen Mißachtung der bürgerlichen Obrigkeit zudiktierte Strafe von 1 Mgr. bezahlte.- Ob J. Chr. Raabe den fürstlichen Titel „Faktor“ noch erhielt, der laut Alexander David eine „bessere Aufnahme der Factorey“ in Holzminden erbringen sollte, ist unklar. 157 Er heiratete am 11.11.1750 als „Tobacksfactor“ eine Tochter des Generalsuperintendenten Oesterreich in 1.Ehe und am 4.12.1777 in 2.Ehe die Tochter eines Kaufmanns Francke aus Braunschweig als Postmeister und Akzise-Einnehmer. Die gleichen Ämter hatte er inne, als er am 6.5.1786 starb. 158 Carl I. wird sich wegen des umstrittenen Detailhandels mit Tabak an Alexander David gewandt haben, denn dieser schrieb ihm unter dem 10.2.1751 aus Braunschweig einen Rechtfertigungsbrief, in dem deutlich wird, daß er in Holzminden den Kleinverkauf zuließ und Tabakprodukte überhaupt nur noch in Braunschweig herstellte: „Es ist damit [=Verkauf en détail] zu Holtzminden Darum der Anfang aus Noht gemacht worden, weil die Handels-Leute daselbst aus dem dasigen Tobacks-Waaren Lager ohngeachtet aller desfalls geschehenen Höflichsten Ansehung und Erbieten, daß ich es auf eine von unparteyischen Tobacks-Schmauchern oder Tobacks-Fabricanteen anzustellende Probe zwischen meinem und dem Bremer Toback ankommen laßen wolte, wenig oder fast gar nichts mehr von ihrem Debit [= Absatz] nehmen wolten. Ich imitirte hierunter bey so gestalter Sache denen hiesigen Fabricanten, und glaubte 76
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damit nicht unrecht zu thun. [....] Meine Absicht war also bloß, die dasige Handelsleute mit Manier dazu zu bringen, daß sie aus meinem Waaren Lager, so aus meiner hiesigen Fabrique [....] fourniret wird, Höchst Dero Verordnung nach guten Theils nehmen mögten.“ Der Briefschreiber denkt hier an einen herzoglichen Befehl, der die „eigensinnigen“ Holzmindener Kaufleute zwingen würde, bis zu 50 Prozent ihres Händlerbedarfs aus seiner Niederlassung zu beziehen. Der Herzog habe ehedem „diese Höchste Gnade bereits für mich gehabt, als zu Holtzminden noch eine völlig etablirte Fabrique hatte“. Erst nach Aufhebung dieser Privilegierung hatte Alexander David zu Recht angenommen, daß nun wieder der Bremer Tabak „hauptsächlich im Schwange gehen würde“, und die Holzmindener mit der Braunschweiger Fabrikation zusammengelegt. So komme es, daß „alhier“ in Braunschweig der Tabak mit hergestellt werde, der vordem „aldort“ direkt fabriziert wurde. 159 Im Jahre 1754 durfte Faktor Raabe en détail verkaufen, solange er im Inland hergestellte Tabake nahm. Im August 1755 vollzog Alexander David den schon vermerkten Verkauf des Hauses am Markt an Raabe. Die genannte Kaufsumme von 1.200 rt. für das Haus erhöhte sich um nominell 1.200, in der Endabrechnung aber nur 800 rt. für sämtlichen in der Faktorei vorrätigen Tabak sowie alle noch ausstehenden Schulden von Tabakskunden. Die gesamte Summe von 2.000 rt. konnte er innerhalb von zwei Jahren in Raten und ausnahmsweise zur Hälfte statt in Goldmünzen in Stücken von 4 und 2 gg. begleichen — so wie man ihm offenbar die Tabaksbriefchen bezahlte. 160 In den folgenden Jahren versuchte Carl I. den Anbau von Tabak im Weserdistrikt zu fördern. Der Amtsrat Grantzin bekam deshalb 1754 Order, Tabakspinner, wie die Verarbeiter des Tabaks hießen, nach Holzminden zu ziehen; ihnen sollten Steuerfreijahre gewährt werden. Daraufhin bewarb sich auch der Schutzjude Anschel Lazarus aus Ottenstein um diese neu zu errichtende Tabakspinnerei. Entweder aus Mißtrauen gegen dessen Fähigkeiten oder wegen dessen Bitte um 200 rt. Vorschuß oder stattdessen um Schutzgeldfreiheit wurde seine Bewerbung abgewiesen. — Als ein aus Höxter erwarteter Tabakspinner, Johann Berend Köring, nicht kam, versuchte 1757 auch Isaac (Itzig) Moses aus Holzminden im Tabakanbau und -spinnen einen Broterwerb für sich zu entwickeln. 161 Dazu findet sich weiteres im Kapitel über die „Verbeserung des bürgerlichen Zustands“. Kurz vor seiner Holzmindener Aktivität in Tabakdingen hatte sich übrigens Alexander David im Jahre 1744 durch einen Unterhändler an den Fürstabt Kaspar von Böselager in Corvey gewandt, um ihm die Anlage einer Tabakmanufaktur in Höxter vorzuschlagen: ein Moment früher wirtschaftlicher Konkurrenz zwischen beiden Städten. Der Fürstabt lehnte nach einigen Verhandlungen das „Angebot“ entschieden ab. Er war — höchstwahrscheinlich zu Recht — davon überzeugt, daß der Bewerber nur dem Stift Corvey und so auch der Stadt Höxter die Verpflichtung aufbürden wollte, allein bei ihm Tabak zu beziehen. Diese Erkenntnis verhalf ihm offensichtlich schnell zum Verzicht auf die Manufaktur.162 Er wußte vielleicht nicht, daß Alexander David dann von Holzminden aus versuchen würde, Tabakprodukte ins Stiftsgebiet hinein zu verkaufen. Als Hofjude oder Kammeragent wird sich Alexander David in Holzminden nicht häuslich niedergelassen haben. Dieselbe Annahme gilt im Prinzip für einen seiner Angestellten, den später in Braunschweig selbständig gewordenen Hirsch Simon Lübeck. Er diente zumin77
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dest 1749 als „Buchhalter auf Holtzmindischer Tobacks-Fabrique“.163 In diesem Jahr wandte sich die Holzmindener Judenschaft im Zusammenhang mit dem Bau einer Mauer um ihren Friedhof mit einem Bittbrief an den Herzog. Bei der vorgeschlagenen Verteilung der entstehenden Kosten wurden in diesem Schreiben einesteils Juden aus der Region mit ins Auge gefaßt, während andererseits unter dem Stichwort „wir Einheimischen“ auch Hirsch Simon Lübeck erscheint. Er gab 10 rt., weit mehr als jeder einzelne der übrigen Einheimischen. Mit dem hervorstechenden Anteil an der geplanten Friedhofsmauer bewies der Buchhalter, daß auch er ebenso wie sein Brotherr sozial eigentlich nichts mehr mit den Holzmindener Juden gemein hatte. Umso deutlicher sprechen da noch die 18 rt., die der Kammeragent Alexander David bereits vorher für den gedachten Zweck der noch kleinen Gemeinde in die Kasse getan hatte. Angesichts der schnellen Rückentwicklung der Manufaktur zur Faktorei wurden Hirsch Simon Lübecks Dienste alsbald nicht mehr benötigt, so daß er nicht wirklich „einheimisch“ geworden sein kann. Diesen Kassierer und Buchhalter des Hofagenten findet man später in Braunschweig in einer Liste als selbständig Handelnden mit 8.000 rt. Vermögen; nur Abraham Jacob Hildesheimer überbot ihn mit 10.000 rt. Er wurde zwar nicht Hofjude, benötigte aber keinen Schutzbrief mehr. Von 1762/63 bis mindestens 1776 diente er der jüdischen Gemeinde in Braunschweig als Vorsteher und verhandelte 1779 mit dem Herzog über den Kauf eines Hauses als Synagoge. 164
3.2.6 Bendix Abraham und der Meyernberg Innerhalb der Judenschaft des 18.Jahrhunderts spielt auf wirtschaftlichem Gebiet neben Alexander David der spät erst nach Holzminden gekommene Bendix Abraham eine außergewöhnliche Rolle. In der Art, wie er sein ansehnliches Vermögen einsetzt und vermehrt und dabei in der kleinen Stadt Holzminden tätig wird, scheint er auf seine Weise das Ende des Alten Reichs sichtbar zu machen. Bendix Abraham wurde etwa 1753 in Peckelsheim bei Warburg geboren und starb am 17. Februar 1813 in seinem Haus in der Halbemondstraße in Holzminden. Ein Bruder und ein Schwager lebten in Nieheim, weitere Verwandte in Peckelsheim, die 1799 einen 13jährigen Sohn auf die Holzmindener Lateinschule, die frühere Klosterschule, schickten. Esther, die 2. Ehefrau, wohnte noch 1817 weiter beim Schwiegersohn in der Halbemondstraße. Seine Eltern, Handelsmann Abraham und die Mutter Hanne, müßten wohl in Peckelsheim gelebt haben, obwohl in Archivlisten in Wolfenbüttel ein Schutzjude Abraham Benedix zwischen 1745 und 1770 in der braunschweigischen Exklave Thedinghausen auftritt, dessen Sohn sich vom Alter her nur um drei Jahre von Bendix Abraham unterscheidet.165 Lange Zeit genoß Bendix Abraham Schutz in der Fürstabtei Corvey und wohnte im Dorf Stahle, 3 km von der Holzmindener Weserfähre entfernt. Von dort aus besuchte er als „Bendix zu Corvey“ 1781 einen Stadtoldendorfer Jahrmarkt. Die dortigen Kaufleute mußten sich nach einer Klage belehren lassen, daß alle auswärtigen Händler, auch Juden, zu diesen Märkten zuzulassen seien. 166
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1785 wurde er im Stift Corvey öffentlich von dem Vorwurf freigesprochen, in Fürstenau eine Christin geschwängert zu haben, ließ sich aber eineinhalb Jahre darauf von seiner Ehefrau scheiden. 167 Sein Wechsel aus dem Schutz des Fürstabts (seit 1792 Fürstbischofs) von Corvey in den des Herzogs zu Br.-Wolfenbüttel kann verschiedene Gründe haben. Der zweifellos dort schon wohlhabende Bendix hatte sich 1789 von Stahle aus gegen eine Besteuerung nach Vermögen gewandt. Die corveyische Kasse aber hatte unter Theodor von Brabeck die dort pauschal von allen Juden aufzubringenden Geleitgelder erhöht, was ihn verhältnismäßig stärker als andere traf. 168 Außerdem bot Holzminden ihm bei aller Kleinheit wirtschaftlich einen größeren Rahmen als Stahle, wenn auch kaum als Höxter. Sein Immobilienhandel zeigt das recht deutlich. Auszuschließen ist aber auch keineswegs, daß der Ortswechsel dieses kapitalkräftigen Juden von der braunschweigischen Seite her sogar angeregt wurde. Gern gesehen war sein Kapital zweifelsfrei; ein herzogliches Rescript vom 7. Mai 1793, das die Konzession begleitete und wohl für die stets kritischen Kaufleute formuliert wurde, sagt das ziemlich deutlich: „Wie nun die weiteren, [über] diesen Juden und von seinen Vermögensumständen eingezogenen Nachrichten sehr vortheilhaft lauten, [....] so haben wir, bey den überwiegenden, den dortigen Etablissement dieses Juden das Wort redenden Gründen, zumal es in die Augen leuchtet, das es der dortigen Kaufmannschaft fast gleich seyn kann, ob derselbe so nahe vor dasiger Stadt oder in der Stadt etabliret ist, nunmehr kein weiteres Bedenken.“ 169 Die Konzession selbst, der ein Schutzbrief noch folgen sollte, war zweigeteilt: Allgemeinen Handel durfte er treiben „mit Wolle, rauhen Fellen, Korn und Garn, welches letztere jedoch lediglich im Lande, vorzüglich an die Leineweber“, wieder abzusetzen war. Zusätzlich wurde ihm gestattet, „auch auf andere Waaren Artikul zu speculiren und in vorkommenden Fällen en gros damit Handlung [zu] treiben“. Diese weiteren Waren konnte er im Großhandel an Kaufleute abgeben; an sonstige Kunden nur, wenn niemand außer ihm diese Waren anbot. Ein Ende November 1807 ausgefertigter erneuerter Schutzbrief gehört mit zu den letzten im Fürstentum Wolfenbüttel überhaupt erteilten Papieren dieser Art. Die von Bendix gezahlten Schutzgelder lagen an der Spitze der in Holzminden nicht besonders hohen Summen — zwischen 1795 und 1807 einmal 11, sonst aber 14 rt.170 Auch als der Stadtkämmerer 1804 einmal rundum Gelder für eine neue Feuerspritze erbitten mußte, rückte Bendix mit 3 rt. in die Spitzengruppe der Spender. Über sein Wirken als Händler ist relativ wenig überliefert. Zweimal zogen ihn die christlichen Kaufleute wegen Überschreitens der Konzession vor das Stadtgericht.171 Einmal hatte er trotz vorheriger Warnung durch den Aldermann der Kaufgilde erneut Waren an sich schicken lassen, die er an zwei Juden in Nieheim — nämlich seinen Bruder und Schwager, und wahrscheinlich kostenlos — weiterspedieren wollte. Die Kläger argumentierten, sie verlören an Verdienst, auch wenn er kein Entgelt nehme, und die Spedition stehe nicht in seiner Konzession. Auch wenn der junge Advokat Kahle der Klage vorwarf, „frivol“ zu sein und ein „elendes Interesse“ durchsetzen zu wollen, mußte der Jude die Fuhre den Kaufleuten überlassen. Die Spedition sei „privativer Nahrungszweig hiesiger Kaufleute“, urteilte der Magistrat, auch
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wenn darüber nichts in den Kaufgilde-Privilegien stehe; Bendix Abraham dürfe nichts betreiben, wozu er nicht ausdrücklich konzessioniert sei. Ihm wurden aber keine Kosten für das Verfahren auferlegt — er könne in gutem Glauben gehandelt haben.Hierin mag eine Andeutung liegen, daß der Magistrat leise Zweifel hegte, ob sein Entscheid rechtmäßig war. 1802 hatte Bendix Abraham „2 Kisten Leinewand in seinen Thorwege gepackt“. Der Unterlassungsantrag der Kaufgilde argumentierte, er habe weder die Spedition (falls ihm das Leinen nicht gehöre) noch den Leinenhandel in seiner Konzession. Daraufhin erklärte der Beschuldigte, er habe im Amt Wickensen, besonders in Linnenkamp, einige hundert Stiegen Leinen aufgekauft und gehe davon aus, daß Leinenhandel oder -aufkauf ein freier Handel sei. Der Magistrat untersagte ihm zwar zunächst bei Strafe den Versand des gelagerten Leinens und den Handel, verwies ihn aber an die herzoglichen Räte, die seine Konzession entsprechend dem Fall erweitern könnten. Der anscheinend sofort gestellte Antrag war noch nicht entschieden, als der Beklagte — wagemutig oder selbstsicher? — sein Leinen abschickte. Einen fünf Seiten langen Einwand („Interpositio“), mit dem die Kaufgilde sicherstellen wollte, daß er eine Strafe oder doch zumindest die Kosten des Verfahrens auch dann zahlte, wenn durch fürstlichen Entscheid seine Konzession doch noch erweitert wurde, wies das Stadtgericht mangels zureichender Begründung ab. Die Akte schließt mit dem Vermerk, ein herzogliches Rescript sei ausgehändigt. Was es besagte, ist nicht bekannt. 172 Auf Bendix Abrahams Handel mit Korn weist eine Aktennotiz hin, nach der ihm im Juli 1805 50 Malter Roggen, den er für Seesen angekauft hatte, möglicherweise von Seiten der Stadt Holzminden beschlagnahmt worden waren, und zwar vermutlich wegen einer Versorgungskrise. Die fürstliche Verwaltung erkärte die Maßnahme für richtig. Wenn der Herzog könnte, würde er gern „mit einigem Benefizroggen“ von den benachbarten Ämtern „zustatten kommen“. Ansonsten wurde aber die Stadt Holzminden auf ihre traditionellen guten Handelsverbindungen nach Bremen verwiesen, von wo sie das beötigte Getreide kommen lassen mußte. 173 Bendix Abraham wird nicht wegen seines Geldes oder seiner Qualität als Großhändler hervorgehoben, sondern wegen seines auffälligen, wenn auch unterschiedlich gut belegten Immobilien- und Grundstückshandels. Durch seine Hände gingen mehrere in der kleinen Stadt renommierte Anwesen, darunter das Landgut des Landdrosten von Meyern. Mit einem Kaufkontrakt vom 7.Juni 1793 erwarb er das große Anwesen unter der Ass.Nr.245, das „zwischen Johann Georg Niemeyers Erben und Räckers[=Andreas Reeckers] Häusern“ lag. 174 Das war das Grundstück des Grafen Rantzau, das sich, mit Gebäuden an beiden Straßen, zwischen der Weber- und der Halbemondstraße hinzog, in letzterer unter der heutigen Nummer 12. Heutige Nutzerin ist die Filiale einer Fernseh- und Elektronikfirma. Mitgekauft waren „vor dem Allersheimer Tore am Schlagbaum gelegene Gärten samt Lusthaus darin“. Das Anwesen war 1772 aus den Händen derer von Rantzau in die des Forstmeisters von Leyser und weiter an eine Witwe Praetorius gelangt, von der es der neue Schutzjude für 4.000 rt. erstand. 2.500 rt. davon erlegte er allerdings erst im Lauf von 5 Jahren in Raten. Das angeblich erst um 1780 durch Obristlieutenant Praetorius neu ausgebaute Vorderhaus, vor dem Ausbau eine Scheune, sollte „adelig frey“ sein; diese Abgabenfreiheit konnten Verkäufer und Vorbesitzer lange nicht nachweisen, so daß Bendix Abraham einen Teil der Kaufsumme zurückverlangte. Die Stadt drängte eigentlich auf Besteuerung des von ihm bewohnten (Vor80
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der-)Hauses, weil „von ihm darin ein starkes Verkehr getrieben“ wurde. Als endlich nach Jahren die braunschweigischen Räte die „Freiheit“ (von Contribution) für das neue Vorderhaus bestätigten, blieben Stadttaxe und Proviantgeld jedoch nachzuzahlen. Diese Zahlung bekam der neue Erwerber von den Verkäufern erstattet. 1793 wohnte die Witwe des Landdrosten von Meyern in dem Hause. Sie mußte wohl ausziehen, denn den Teil des Anwesens an der Weberstraße — dort usprünglich Nr.9, heute nur noch Garagen — mit einem älteren Wohnhaus verkaufte Bendix Abraham Anfang 1800 an den Hofrat Brandis. Das läßt sich aus Brandkassenlisten erschließen, ebenso die Tatsache, daß später wieder beide zeitweilig getrennten Teile des alten Rantzauschen Besitzes dem Schwiegersohn von Bendix Abraham, Israel Archenhold, gehörten. 175 Das eigentliche Wohnhaus der Rantzaus, Weberstr.9, verfügte über ein herrschaftliches Treppenhaus und einen „Rittersaal“ im 1.Stock. Vor 1933 war es Gastwirtschaft („Zur Goldenen Kugel“) und bot bis zum Abriß 1936 einen stattlichen Anblick. 176
Ehedem Haus des Grafen Rantzau, nach 1793 im Besitz von Bendix Abraham (Ransohoff), Weberstraße 9
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Auch das ehemalige fürstliche Waisenhaus in der heutigen Karlstr.14 (Ass.-Nr.336) übernahm für kurze Zeit Bendix Abraham. Das Waisenhaus war 1782 aufgelöst, das Gebäude zunächst vermietet worden, bis es 1793 der schon genannte Obristlieutenant Praetorius zwar erstand, aber offenbar kurz danach starb: Seine „Witwe“ hatte ja schon 1793 das Anwesen in der Halbemondstraße an den Schutzjuden aus Stahle verkauft. Aus dem Besitz der Witwe kam das ehemalige Waisenhaus 1795 noch einmal zurück in den der fürstlichen Kammer.177 Wenn es spätestens 1801 Bendix Abraham gekauft hat, und zwar wieder, ohne daß Hinweise auf eingeholte fürstliche Genehmigungen für diese jüdischen Grundstückskäufe vorliegen, dann ist das in diesem Falle ohne weiteres verständlich: Er hatte unmittelbar Kammerbesitz übernommen. In den anderen Fällen bleibt die Tatsache weiterhin unerklärt. Im Mai 1801 teilte der Gastwirt Jungk dem Magistrat mit, er „habe dem hiesigen Schutzjuden Benedix Abraham, der das in hiesiger Stadt belegene Herrnschaftliche Waisenhaus a Serenissimo käuflich acquirirt hat, daßelbe wieder und zwar zu einer Summe von 2.400 rt abgekauft.“ Er wollte das Haus zu einer anspruchsvollen „Auberge“ umbauen, die zweite Etage „ganz geschmackvoll und honett“ für Honoratioren,so daß „der vornehme Cirkel Holzmindens ohne Verlust allgemeiner Achtung“ (!) sich bei ihm vergnügen könnte. 178 Nach nicht weiter zu klärenden Vermerken in den Stadttaxlisten kann Bendix Abraham mit noch einem oder auch zwei weiteren Häusern in der Stadt gehandelt haben. Dies könnte die Häuser Karlstr.3 und 5 betroffen haben (Ass.-Nrn.182 und 183), zwei Gasthöfe am Niederen oder Allersheimer Tor, die zuvor Johann Valentin Grimmenstein und Heinrich Friedrich Gr. gehörten. Weitgehend deutlich und auch stadtgeschichtlich sprechend sind dagegen die Unterlagen über seine größte Grundstückstransaktion, den Ankauf und Weiterverkauf des Besitzes des Landdrosten Johann Gottlob von Meyern, der in Bayreuth geboren war und 1789 mit 69 Jahren in Holzminden starb.179 Dieser fürstliche Beamte, als „Drost“ Kopf eines Verwaltungsbezirks (1766 z.B. mit der Aufsicht über die Landpolizei betraut), genoß die Gunst Carls I. Er besaß ein städtisches Grundstück mit einem Neubau aus dem Jahre 1762 ( in einem Papier wird auch 1770 genannt) vor dem Allersheimer Tore — heute Karlstr.13 (Ass.-Nr.335). Nach 1826 hatte die braunschweigische Post dort ihren Sitz. Außerdem hatte der Herzog ihm ein ganzes Landgut „zurechtgeschneidert“, den „Meyernberg“, einen Besitz von 133 Morgen, also mindestens 33 ha, der nordöstlich der alten Stadt am Sollinghang lag. In neuester Zeit berührt eine Wohnstraße gleichen Namens das Gebiet dieses Landguts. Zu dem Besitz gehörten nach einer Aufstellung aus dem Jahre 1799 180 rund 110 Morgen Ackerland und 15 M. Wiesen sowie über 6 M. für Garten, Hofraum, zwei Teiche und eine zum Solling führende Allee. Der Bewirtschaftung der „Meierei“ dienten eine Scheune und ein Ökonomiegebäude mit Ställen, Arbeits- und Wohnräumen. Über 53 Morgen des Besitzes waren durch fürstlichen Entschied aus Forstländereien und wüstem Land hergegeben und dem Landdrosten überlassen worden und — bis auf „Rottzins“ — abgabenfrei; der übrige Teil war aus dem Besitz von Holzmindener Bürgern angekauft worden und unterlag üblichen Steuerpflichten (Contribution, Stadttax, Proviantgeld, Zehntpacht).
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Bendix Abraham und der Meyernberg
Der Wert des Wohnhauses mit Garten in der Stadt wurde mit 5.000 rt. angesetzt, der des Meyernbergs mit 5.200 oder 6.175 rt. je nach Art der Berechnung. Das Wohnhaus war abgabenfrei, solange darin keine „bürgerliche Nahrung“ betrieben wurde. Nach dem Tode des Landdrosten soll der Besitz schon 1789 ein erstes Mal versteigert worden sein (weshalb auch die Witwe zur Miete wohnte). 1791 erwarb ihn der Senator und „Postverwalter“ Friedrich Ludwig Grevenstein, der die Ländereien 1797 an den Amtsrat Hausmann aus Allersheim verpachtet hatte. Wann Bendix Abraham der Kauf des Ganzen gelang, war nicht zu erschließen. Fest steht, daß er am 24.Mai 1805 vor dem Magistrat erscheint, einen vom Senator und Rechenlehrer Siegmund Kerl gezeichneten, noch erhaltenen Lageplan vorlegt und für einen Teil der ihm gehörenden Ländereien des Meyernbergs eine Auktion beantragt.181 Versteigert werden 4 Wochen später 11 mit Saat hergerichtete Morgen Roggen, 19 M. Erbsen, 7 M. Klee sowie 7 M. Wiese. Die Käufer bekommen Zahlungsziele, wenn sie geschuldete Kaufsummen hypothekarisch sichern lassen; eventuelle Schulden werden mit 4 % verzinst. Am Auktionstage ist eine große Menge Bieter im Rathaus versammelt. Bezahlt werden meist über 80 rt. pro Morgen, für das mit Erbsen bestellte Land etwas mehr, Kleeland bringt rund 100 rt. Laut Protokoll ist Bendix Abraham mit dem Auktionsertrag von 2.723 rt. zufrieden; freihändig hatte er schon 11 Morgen für (nur) 550 rt. und die Wiesen für 1.000 rt. veräußert. Die Käufer erhalten alle Stücke frei von Abgaben außer eventuell anfallender Kriegsund Prinzessinsteuer; deswegen hat Bendix Abraham gegenüber der Stadt, die dafür rund 58 rt. kassierte, die Stadttaxe für alle Zeit im voraus abgelöst. Andere Ablösesummen fielen nicht an oder sind nicht ersichtlich. Gekauft haben die folgenden Einwohner: Schoppe junior Bäckermeister Christian Beverung (11 M.zu 550 rt.) Bäckermeister Reuber Friedrich Schoppe senior Herr Vorsteher Hirschfeldt Bäcker Holtegel Herr Vorsteher Beverung Steinvoigt Schoppe Heinrich Fischer Schmidtmann Meister Anthon Meyer Meister Reese Müller Fischer Conrad Mönckemeyer (7 M. Wiese zu 1.000 rt.) Georg Jacob Die nach Holzminden verkauften Ländereien lagen westlich des zum Sollingrand führenden Weges. Zu einem unbekannten Zeitpunkt erwarben Bürger aus Bevern nach Osten gelegene 58 Morgen, weitere rund 28 Morgen wechselten in den Besitz des Amtes Allersheim. Falls diese etwa 86 Morgen mit durchschnittlich 70 bis 80 rt. bezahlt wurden, errechnen sich daraus 6.020 bis 6.880 rt. Alles in allem wird die geschickt inszenierte Aufteilung des Meyernbergs Bendix Abraham nicht ärmer gemacht haben. Ob, wann und mit welchem Erfolg Bendix Abraham Makler oder Weiterverkäufer des von Meyernschen Wohnhauses in der Karlstraße und anderer Grundstücke war, ließ sich nicht feststellen.
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Zeichnung der Ländereien des Gutes Meyernberg anläßlich der Aufteilung durch Bendix Abraham (Ransohoff) (1805)
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Schutzlose Gäste
3.2.7 Schutzlose Gäste Der Schutzbrief des 18. Jahrhunderts gestand den Juden, die ihn besaßen, eine gewisse Berechtigung ihrer Existenz zu. Denen, die ihn nicht worweisen konnten, bestritt die jeweilige Landesherrschaft das Recht, dort zu leben, wo sie sie gerade wahrnahm; sie verwies sie folgerichtig über die Landesgrenzen, wenn sie nicht den Zutritt überhaupt verhindern konnte. Da dies im Prinzip für jeden Tag des Daseins eines unvergleiteten Juden galt, der nicht Unterschlupf im Dienst eines Schutzbriefinhabers gefunden hatte, bewegte sich auf deutschen Straßen eine in der Zahl nicht mehr feststellbare Menge von schutzlosen Juden unaufhörlich anscheinend ziellos hierhin und dorthin: wandernde Gäste, zumeist Betteljuden, heimatlos, fremd. Viele gerade dieser Juden wanderten ohne irgendeine Hoffnung auf einen Schutzbrief besonders aus Polen ein. Die Wachen an den Detmolder Stadttoren zählten im Jahr 1789 an wandernden Juden oder Betteljuden 940, drei Jahre darauf monatlich etwa 360. 182 Nicht nur durch die Ortsarmen, sondern auch durch die Flut der Wandernden wurde die im mosaischen Glauben festgelegte Wohltätigkeitspflicht zu einer kaum zu tragenden Last für die Ansässigen. Im Fürstentum Wolfenbüttel ließ Carl I. 1775 in den Braunschweigischen Anzeigen eine Verordnung abdrucken, daß „von nun an überall kein Betteljude weiter in hiesige Lande eingelassen“ werden sollte, und verwies auf frühere Verbote von 1712, 1717, 1719 und 1743.183 Trotzdem lagen nach dem Bericht eines vorbeikommenden jüdischen Reisenden um 1790 innerhalb eines Straßenstückes von ungefähr zehn Minuten Weg vor dem Kaisertor zu Wolfenbüttel am Vorabend des Sabbat etwa zwanzig jüdische Familien, „zigeunerartig wandernd“, zum Teil krank, und warteten auf den Glockenschlag zur neunten Stunde, bei welchem ihnen im Namen des einzigen reichen Juden der Stadt, Philipp Samson, Almosen verteilt werden sollten. Die Stadt selbst blieb ihnen verschlossen. 184 Andeutungen über die Wanderjuden liegen auch aus dem Holzmindener Bereich vor: 1723 hatte sich der Bürgermeister Schubart gegen die Zulassung des Schwiegersohns von Isaac Gerson gewandt und sich dabei über den Zulauf von fremden, hier nicht in den Schutz genommenen Juden beschwert. Durch die Aufnahme auswärtiger Juden werde der Zustrom noch verstärkt, „so daß er [gemeint Isaac Gerson] immer einen Auffenthalt und Versammlung von der Juden Rotte bey sich hält, [....] die durch unnütze Wahren [....] öffters die Bürger in Schuld und Schaden bringen.“ 185 Hier werden keine bettelnden, sondern hausierende Juden gemeint sein, die Schubart als „Rotte“ bezeichnet. In dem weiter oben schon berührten Bericht Ludolph Grantzins aus dem Jahre 1754 hieß es undifferenziert, daß kein Tag vorbeigehe, ohne daß eine Menge Juden die hiesige Stadt passieren.186 Zwei Einzelfälle aus dem Bereich „umherziehende Juden“ gehören dem Datum nach (1809) eigentlich schon in die Zeit des Königreichs Westfalen, passen aber noch gut vor den sozialen Hintergrund, den die Szene vor dem Stadttor von Wolfenbüttel andeutet: Am 28. April 1809 bekommt ein jüdisches Ehepaar aus Burgsteinfurt nordwestlich von Münster, Salomon Isaac und Gettchen Itzig, in Holzminden einen Sohn. Der Vater soll 85
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„früher“ einmal Vorsänger in der Weserstadt gewesen sein, hatte als solcher also keinen Schutzbrief. Weshalb sie so kurz vor der Niederkunft unterwegs sind, bleibt unklar. Die Stelle des Schulmeisters (und damit Vorsängers) jedenfalls ist in Holzminden besetzt. Ihr Absteigequartier haben sie im Ratskeller genommen, das heißt in dem heruntergekommenen Rathaus, das wegen des fortgeschrittenen Verfalls binnen einiger Jahre abgerissen wird. Die Geburt und der Name des Jungen — Itzig Levi — werden dem Magistrat, jetzt der „Mairie“, angezeigt. Als Zeugen begegnen uns dabei der Kellerwirt, Christian Fischer aus Altendorf, und der damalige Schulmeister Jüdel Jacob Jüdel. 187 Itzig Levi, der Kellerkruggeborene, ließ sich übrigens im Alter von knapp 29 Jahren mit Genehmigung des Königlichen Konsistoriums zu Hannover in Nienburg an der Weser christlich taufen. Das geschah am 10.April 1838 „vor zahlreich versammelter christlicher Gemeinde“. Der Täufling trug von nun an den Namen Friedrich August Christian Bruno Rosenthal. 188 Eine noch stärker unsere Vorstellungskraft anregende Notiz aus dem schon westfälischen Zivilstandsregister führt eigentlich nach Bevern. Sie steht deswegen in einem Holzmindener Register, weil dem Amtmann zu Allersheim der richtige Vordruck fehlte.- In einem jüdischen Hause am Abend aufgenommen und unter dem Gebot der Armenfürsorge offenbar als Betteljüdin beherbergt, stirbt in Bevern am 13.Mai 1809 eine fremde Jüdin. Aufgenommen hatte sie, ohne ihr viele Fragen zu stellen, der Schutzjude Heinemann Leyser Beberstein [=Beverstein], der selbst als „Böberstein“ unterschreibt, ein Mann von 45 Jahren. Als diese fremde Wanderin am Morgen tot ist, weiß man weiter nichts über sie als dies: Daß sie aus Lissa in Polen stammte, nie verheiratet war, aber in Lissa noch Geschwister zu haben meinte. Sie war, so steht es im Register, „dem Anschein nach 60 Jahre alt“. 189 Ihre Ruhe nach der weiten Wanderung könnte diese namenlose Tote in jenem Jahre 1809 noch auf dem alten jüdischen Friedhof in Holzminden gefunden haben. In Bevern waren die ersten jüdischen Familien noch nicht lange ansässig. Unter den schutzlosen Gästen wirken die Beteiligten an einer Episode des Jahres 1737 besonders auffällig. Aber auch die auf christlicher Seite Mitwirkenden machen den Vorgang zu einer schillernden Facette aus dem Bilde „Holzminden im 18. Jahrhundert“. Der mitwirkende Christ ist der Graf Alexander Leopold Anton von Rantzau, geboren in Rom 1681, gestorben in Holzminden am 30.10.1747. Die Frage seiner Abstammung, sein Leben in der Nähe des Herzogs Anton Ulrich von Br.-Lüneburg bis 1713 und danach in Holzminden, von August Wilhelm vielleicht absichtlich weit vom Hof entfernt, hatten Bewegendes und auch Beunruhigendes an sich. Drei seiner sieben Kinder machten ihm böse zu schaffen, sein eigener Ruf war in der Stadt an der Weser und in der Umgebung nicht der beste. 190 Das Anwesen des Grafen von Rantzau zwischen Weber- und Halbemondstraße wurde schon beschrieben. Die hier mitwirkende Tochter gehörte vermutlich zu den braveren der gräflichen Kinder. Die jüdischen Mitspieler treten deswegen ins Bild, weil sich die herzoglichen Räte unterm Datum des 6. Juni 1737, durch Hörensagen aufgeschreckt, beim Holzmindener Magistrat nach folgendem Sachverhalt erkundigen: Ein Jude, der sich als Türke ausgebe, trete in Holzminden mit vier weiteren Leuten, darunter einer Frauensperson, auf, treibe Gaukeleien und Geisterbeschwörungen und schlachte dabei auch Tiere. Derselbe sei aber in „Münster“ als Jude schon einer körperlichen Strafe unterzogen worden. Gefragt wird, ob das vielleicht 86
Schutzlose Gäste
ein Rabbiner sei, dem man für vier Wochen den Aufenthalt in Holzminden gewährt habe, weil er des Grafen zu Rantzau Tochter kurieren wollte. Aus der kleinen Stadt an der Weser erfolgt darauf der in Teilen recht erstaunliche Bericht des Gerichtsschultheißen Hantelmann: Bei dem Juden handelt es sich um den „Rabbiner“ Schmuel Falck, der mitsamt seiner „Gesellschaffterin“, die er auch wohl für seine Verlobte ausgibt, der Jüdin Sara Mentzen, beim Schutzjuden Isaac Gerson aufgenommen wurde. Der Graf von Rantzau habe nach Ablehnung seiner diesbezüglichen Bitte durch den Magistrat eine für vier Wochen gültige Aufenthaltsgenehmigung für die fremden Juden beim Hofrat Schrader erlangt, damit der „Rabbiner“ die Kur „seiner frauen und Contessen Tochter“, der Frau von Thumen, betreibe. Umgang hatten die Juden kaum in der Stadt, sondern fast nur in des Grafen Haus. „Der hiesige alte Schutzjude“ Isaac Gerson sei nämlich krank geworden und verstorben. Der Graf hatte die fremden Juden nach diesem hier recht genau faßbaren Todesfall in seinem eigenen Hause aufgenommen(!). Aus Paderborn eingeholte Berichte ergeben, daß beide Juden dort in Untersuchungshaft waren, der „Rabbiner“ dort am 6.Mai zur Staupe geschlagen und aus sämtlichen Kurfürstlich-Köllnischen Landen verwiesen wurde, weil er, der ein „Vagant“ sei, entgegen einem Verbot ins Hochstift Paderborn eingereist war und zu „Scandal und Aberglauben“ Anlaß gegeben hatte. Wenn er dort „gestäupt“ wurde, so heißt das, daß man ihn an den Schandpfahl band und ihn auspeitschte oder mit Ruten züchtigte. In Bezug auf die behaupteten Gaukeleien und Zauberwerke äußert sich der Gerichtsschultheiß sachlich und zurückhaltend; er bestreitet „mit einiger Gewißheit“, daß der Jude mit den im Schreiben des Geheimen Rats „enthaltenen Wercken alhier umgehen solle“. Zu Recht verweist er darauf, daß eigentlich nur Graf Rantzau über eventuell „geschehene solche Wercke“ obrigkeitlich befragt werden könne; das zu tun sei der Magistrat dem Reichsgrafen gegenüber aber praktisch nicht imstande. Wie zu erwarten — ein Holzmindener Graf Rantzau besaß gegen einen solchen Beschluß keinen genügend großen Einfluß —, verfügt Herzog Carl I. im August 1737, die Juden sofort fortzuschaffen, zumal auch die genehmigten vier Wochen um sind. Die Landesverweisung wird begleitet von der Drohung mit „willkürlicher“ Strafe für den Fall, daß die betroffenen Juden von neuem Braunschweiger Gebiet betreten. Inzwischen haben sie allerdings „freywillig von hier sich weg gemachet“, wie Hantelmann berichtet. 191 Im Rahmen der christlich-jüdischen Begegnung in den Mauern Holzmindens ist der Auftritt dieser fremd bleibenden Gäste zu singulär, als daß sie einer soziologisch eindeutigen Gruppe zuzuordnen wären. Sind es „Vaganten“, so gehören sie doch nicht zu der Mitleid erregenden Mehrheit der ärmlichen Betteljuden. Sollte hier ein Wanderarzt oder Jahrmarktsarzt sich durch allerlei possenhaftes Getue den Anschein des „Wunderarztes“ zu geben versucht haben, so klingt doch in der benutzten Quelle manches eher nach Scharlatanerie. Wir werden es beim „Rabbiner“ Schmuel Falck wohl nicht mit einem der frühen jüdischen Ärzte zu tun haben. Weiter untersuchenswert wäre auch die Rolle der Rantzaus. Wie fand der jüdische Heiler zu ihm, was bedeutete er ihm, daß er ihn sogar in sein Haus nahm?
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3.2.8 „Die bürgerliche Verbesserung der Juden“ Den Titel „Über die bürgerliche Verbesserung der Juden“ trägt ein Werk, das der preußische Archivrat und Diplomat Christian Wilhelm Dohm 1781 — mit einem erweiterten Folgeband 1783 — erscheinen ließ. In einer Gesellschaft, deren Horizonte durch aufklärerische Fragestellungen bereits weiter geworden waren, stellte er mit diesem Werk nun auch in deutlicher Weise die Frage nach der Möglichkeit der bürgerlichen Emanzipation der Juden. Er selbst sah die Mehrheit der Juden in einem Zustand von Zurückgebliebenheit, Finsternis und Verderbtheit, der Ergebnis jahrhundertelanger Unterdrückung war. Die christliche Gesellschaft hatte nach seinen Vorstellungen in den Juden endlich den Menschen zu sehen, die Unterdrückung zu beenden und sie durch Aufklärung und Bildung zu „verbessern“. Im Verlauf einer erzieherisch bestimmten Entwicklung würden sie „nützlich“ — ein Schlagwort auch in Braunschweiger Verwaltungsakten — und könnten dann Anspruch auf gleiche staatsbürgerliche Rechte wie christliche Landesbewohner erheben. Dohm erwartete also eine Metamorphose der Juden, eine von ihrer Seite zu vollziehende Assimilation in Richtung der geistigen und kulturellen Umwelt. Dohms Werk, das seinerseits auch nicht ohne Widerspruch blieb, braucht für die konkreten, auf eher schmalem Raum ablaufenden Holzmindener Entwicklungen keine unmittelbare Auswirkung gehabt zu haben. Zumindest wäre diese nicht zwingend auf seine Gedankengänge zurückzuführen. Aufschlußreich war es dennoch, in Einzelfällen Gedanken zu begegnen, die an seine Überlegungen erinnern. Es scheint sogar, daß die fürstliche Landesverwaltung einerseits und einzelne Köpfe in Holzminden andererseits zu Ideen und Handlungen fähig waren, die einen Vorgriff auf Dohm bedeuten. Besonders die Überlegung, Juden aus dem Not- und Kleinhandel wegzuholen, sie zu handwerklichem oder ähnlichem Tun und so auf ein höheres soziales Niveau zu führen, was bei Dohm Teil des Weges zur „Nützlichkeit“ ist, muß der Beamtenschaft frühzeitig einleuchtend und förderungswürdig erschienen sein. Dafür spricht zunächst ein Holzmindener Vorgang aus dem Jahre 1757. Der bereits erwähnte Schutzjude Isaac(=Itzig) Moses hatte sich im Januar 1757 darum bemüht, die Genehmigung zum Anbau von Tabak und zur Tabakspinnerei zu bekommen. Dabei fand er die verständnisvolle und wohlwollende Unterstützung des Amtsrats Büttner. Dieser hat dem Juden anscheinend dazu verholfen, zwei Morgen Land zur Bearbeitung vorzubereiten, und begleitete dessen wiederholtes Gesuch im März mit einem positiven Bericht: „Weil er als ein Jude sich zu Hand-Arbeit erbiethet, dazu er Lust hat, so glaube, daß er dadurch beßer und ehrlicher als durch anderes Gewerbe sein Brodt sich schaffen könne.[....] habe ihn ermuntert, weil er der Garten Arbeit bereits gewohnt ist.[....] Aus der Bürgerschaft möchte als was ungewohntes dem Juden wohl kein Land, wenigstens ein taugliches, [....] eingeräumet werden.“ 192 Der Herr Amtsrat hat zur „Ermunterung“ dem Juden Rat und Hilfe versprochen und hat ihn, weil das Frühjahr drängte, Mistbeete und Aussaat anfangen lassen. Unter den vorgefundenen Dokumenten zeugen nur wenige von derartig klarer Zuwendung eines offiziellen Vertreters des Landesherrn zu einem der in seinem Status zu „verbes88
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sernden“ Juden. Das Gesuch wurde binnen zehn Tagen genehmigt, Itzig Moses bekam die vorgeschlagenen 1 1/2 bis 2 Morgen „Herrenland“ (zehntpflichtiges Land), die vorher ein städtischer Bürger nutzte, der aber seine Abgaben mangelhaft leistete. — Daß Itzig Moses mit diesem Broterwerb wahrscheinlich gescheitert ist, läßt sich aus seiner 1762 begonnenen Tätigkeit als Essigbrauer und Likörhersteller schließen. Festzuhalten bleibt Büttners Argumentation zur „besseren“, „ehrlichen“ Handarbeit und seine ungewollt deutliche Einsicht, wie weit er sich schon vom Denken der allgemeinen Holzmindener Bürgerschaft entfernt hat, welcher seine und Isaac Moses’ Ideen „was ungewohntes“ waren. Als Isaac Moses 1762 um die Genehmigung der Essigbrauerei und Likörherstellung nachsuchte, zeigte es sich, daß neben sachbezogenen Überlegungen auch ausgefallene, eher absonderliche Gedanken Eingang in den Aktenvorgang finden konnten. Der fürstliche Erlaß betonte die handwerklich-produktive Seite: Erst hatte der Bittsteller die Essigproduktion in Gang zu bringen; danach wäre zu entscheiden, welche Liköre er ansetzen und verkaufen konnte. Ganz anders der derzeitige Holzmindener Bürgermeister Rupertus Carl Heinrich Bartels; emphatisch setzte er an den grußlosen Beginn seiner Stellungnahme: „Jeweniger mit den natürlichen Getränken gekünstelt wird, desto gesunder sind solche zu Erhaltung des Menschen. [....] Wäre also schon festgesetzet, daß die hiesige Cämmerey alljährlich einen kleinen Zuwachs durch dergleichen neue Ankömmlinge in gekünstelten Lustwaßern erhielte [....] So würde dennoch meines unterthänigsten dafür Halten theils das menschliche alter darunter leiden, theils aber manniger brauchbarer Kopf, durch dieses Getränke verfüret, zur Baldigen schwäche seines Verstandes versencket werden, wenn diese Kunst sich über die Apotheken [hinaus] zu sehr ausbreitete.“ 193 Die gesundheitsbewußten Einwände des Bürgermeisters gingen an der eher ökonomisch zu verstehenden Denkweise des Herzogs vorbei. Ganz kurz nach Erscheinen des Dohmschen Buches unterstützte der Holzmindener Magistrat 1782 des verarmten Jacob Simon Bitte um Erlaß oder Minderung des Schutzgeldes. Er brachte dazu auf der einen Seite ein allgemeines menschliches Mitleid ins Spiel, weil die Familie des Juden zwei Schicksalsschläge („Haus Creuze“) getroffen hatten: der Sohn hatte durch ein Unglück ein Auge verloren, eine Tochter war über Jahr und Tag gänzlich gelähmt. Auf der anderen Seite lobte er den Juden, der eigentlich auch Handel getrieben hatte, in seiner Eigenschaft als Petschaftsstecher und Erzieher: „Er ist in diesem seinem metier nicht ungeschickt, hat auch auf seinen Sohn viel gewendet, ihn darin noch mehr zu perfectioniren, daß er mithin in beflißener Treibung eines solchen metiers sich von anderen Juden löblich distinguiret und dem Staate nüzlich wird.“ 194 Das Handwerk, als solches wirklich fleißig betrieben, ist bei ihnen nicht Vorwand zum Handel: So werden Jacob Simon und sein Sohn zu besseren, wandlungsfähigen, ergo sich der Umwelt angleichenden Juden, denen die Qualität des „nützlichen“ Staatsbürgers zugeschrieben werden kann. Leider ließ sich nicht feststellen, wer diesen Bericht 1782 verfaßt hat. Anzunehmen ist jedoch, daß diese Dohm nahekommenden Vorstellungen einigen in Holzminden Zuständigen schon zur Verfügung standen, ohne daß sie das Werk des späten Aufklärers kannten. Eine 89
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in ihrer Haltung eindeutige Verlautbarung des Magistrats aus dem Jahre 1784 wird im Kapitel zum christlich-jüdischen Verhältnis noch untersucht. Der herzogliche Rat hatte im übrigen einmal den Petschierstecher Jacob Simon, als er um Erlaß des Meß-Entree-Geldes einkam, aufgefordert, seine handwerkliche Arbeit zu machen und jeglichen Handel bleiben zu lassen. 195 Im Schutzbrief von 1764 wurde er aber mit verschiedenen Ellenwaren konzessioniert und mit einer Abnahmeverpflichtung belegt. Ein weiterer Hinweis auf die zu fördernde „Verbreitung der Handwerke unter den Juden“ 196 findet sich 1799 in den „Gnadenertheilungen“ des Magistrats. 197 Philipp David, Knecht bei Meyer Israel, wollte die „Bildhauerei in Steinen“ anfangen, Leichensteine, Ehrendenkmäler und freie Arbeiten mit Inschrift und Figuren herstellen. Die Bildhauerei hätte zu den zunftfreien Handwerken gehört, die Juden offenstanden. Hierzu zählten u.a. Leimkocherei, Lichtzieherei, Pottaschensiederei, Kau- und Schnupftabakherstellung, Essigbrauerei, Hutmacherei, Pfeifenschneiden, Kammacherei, Lohgerberei, Papier- und Pinselherstellung, Schokoladenherstellung, Stein- und Glasschleiferei. 198 Ein an den Herzog gerichtetes Gesuch fand beim Magistrat ein prinzipiell positives Echo, scheiterte aber an der Person des Bittstellers: „Sehr gut ist nun zwar, wenn sich Juden nicht blos auf Handlung und Schacherei, sondern auch auf dieses oder ienes nüzliches Gewerbe, insonderlich auf solche, so man zu den so genannten freien Künsten rechnet, zu legen beflissen sind; allein wir zweifeln doch gar sehr, daß der Supplikant ein solcher Mensch sei, dem wir das Wort zu reden Ursache hätten.“ 199 Der Brotherr hatte mitgeteilt, sein Knecht könne „teutsch weder lesen noch schreiben“. Daß vermutlich daraufhin das Gesuch abgelehnt wurde, dürfte verständlich sein; denn anfallende Aufträge mit hebräischer Schrift konnten den Bewerber nicht ernähren. Gleichzeitig mußte ein Fall wie dieser denjenigen Auftrieb geben, die für eine größere Sicherheit eines Großteils der Schutzjuden deren Akkulturation wünschte, wozu eine umfassendere Schulbildung gehörte. Ob eine Mehrheit der Juden selbst solchen Vorstellungen, wie sie Dohm in Worte gefaßt oder in Holzminden einzelne aufgeklärte Köpfe in ihren Berichten sichtbar gemacht hatten, möglicherweise ablehnend gegenüberstand, ist von hier aus nicht zu belegen. Grund, eine Assimilation abzulehnen, konnte ein jüdisches Selbstverständnis sein, das die christlicherseits angedachte wohltätige Metamorphose gar nicht wollte. Umso mehr fällt das Zeugnis des uns schon bekannten Isaac(Itzig) Moses auf, des Landbearbeiters und Essigbrauers, der in seinem Testament 1787 der „bürgerlichen Verbesserung“ durch Handwerksarbeit und allgemeine, nichthebräische Schulbildung, das heißt auch durch Akkulturation, ganz entschieden das Wort redet. Es mag sein, daß ihm, dem immer wieder praktisch Zupackenden, hier nebenbei auch die Abneigung gegen den „unthätigen“ Schwiegersohn die Feder führt. Es heißt im diktierten Testament: „Übrigens verlange er, daß gedachter Itzig Samuel Hamburger seinem ältesten Sohn deutsch und nothdürftig lateinisch schreiben, die deutsche Rechenkunst, und so früh als möglich ein Handwerk oder eine Kunst, z.B. das Pettschier-Stechen, Zeichnen und Mahlen, Kupferstechen, Steinschleifen, Gold- und Silber Stricken oder dergl. lehren lassen solle.“ 200 90
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Sobald jener Enkel auch nur glaubwürdig darlegte, daß er eine solche Lehre beginne, bekam er durch den Magistrat aus einem Legat von 200 rt. 30 rt. Zinsen ausgezahlt. Das Stichwort „Akkulturation“ hat an sich in dem großen Zusammenhang, der den sozialen Fragen gewidmet ist, wenig zu suchen. Zwei Gründe rechtfertigen dennoch ein kurzes Verweilen bei diesem Stichwort an dieser Stelle. Der erste Grund liegt in Folgendem: Die bürgerliche Verbesserung, die Isaac Moses im Auge hat, verbindet sich bei ihm auf ganz einfache Weise mit der Frage der Bildung, über die die christliche Umwelt verfügt und die ihm für seinen Enkel unverzichtbar erscheint. Als zweiter Grund ist die schlichte Tatsache zu sehen, daß die Holzmindener Materialien für eine eigenständige Behandlung der Frage nicht ausreichen. Hin und wieder wird die Frage angeschnitten, ob ein Jude die deutsche Sprache — auch schriftlich — ausreichend beherrscht. Neben Isaac Moses und den Menschen, die das Gesuch des verhinderten Steinmetzen Philipp David ablehnten, wies auch Gerson Abraham auf diese Frage hin. Seine eigenen Kenntnisse im deutschen Schreiben wollte er gern hervorgehoben und honoriert sehen. Daß ein Schutzjude sich um das Ende des Jahrhunderts mündlich des (Hoch-)Deutschen bedienen konnte, dürfte angesichts der Betonung des Lesens und Schreibens durch Isaac Moses und Gerson Abraham durchaus anzunehmen sein. Das war 1732 noch anders, als ein in der Nähe Holzmindens vermuteter Verbrecher als Beteiligter an einem Raubüberfall gesucht wurde. Im Steckbrief heißt es, der Gesuchte, Leibmann Schuster, sei „hochteutscher Sprache“ und „nicht pockennärbig vom Angesicht“. Durch beides konnte man einen damaligen Juden noch unter anderen hervorheben. 201 Wenn es in der neuen Untersuchung über Corvey heißt, daß gegen Ende des 18. Jahrhunderts eine kleine jüdische Oberschicht langsam aus der „Ghettokultur“ heraustrat und bewußte Schritte zur Akkulturation tat, 202 so ist dem im Prinzip sicher zuzustimmen. Nur darf man vielleicht den Begriff „Oberschicht“ nicht zu eng nehmen. Zu ihr konnten auch Juden auf dem Lande oder aus eigentlich anspruchslosen Gemeinden wie in Holzminden zählen. Noch im Herbst 1807 nahm die ehemals Amelungsbornsche Klosterschule in Holzminden ihren ersten jüdischen Schüler auf, Simon Aser Leffmann Löwenstein aus Beverungen, und fünf jüdische Knaben aus Holzminden selbst „warteten“ gewissermaßen darauf, in der „Franzosenzeit“ teils sofort Ostern 1808, teils bis 1811 die Lateinschule zu beziehen. 203 Deren jeweilige Eltern zählten nicht zu Familien, die im jüdischen Milieu des braunschweigischen Holzminden in ihrer sozialen Stellung hervorgetreten waren. Einen Schritt aus seinem geistigen Kreis heraus in den der nichtjüdischen Umwelt hinein hatte auch Gerson Abraham mit einer informativen Schrift getan, die den Christen Einblick in die „Jüdische Schreibart“ vermitteln sollte. Er schuldete 1782 dem Herzog noch 58 Taler an Schutzgeldern. Die Ausweisung war ihm angedroht. Er sollte aber geduldet bleiben, weil aus einem erwarteten Konkurs die geschuldete Summe erhofft wurde. In seinem Bemühen, eigenes Geld zu verdienen, reichte er als Manuskript zwei „Anweisungen zu Erlernung der Juden[-]deutschen Sprache“ ein und bat um herzogliche Förderung des Drucks. Nach einer Prüfung durch einen Professor Remer bekam die Waisenhaus-Druckerei den Auftrag, 45 Taler vorzuschießen und 1000 Stück zu drucken. 91
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Titel und Vorbericht des Buches von Gerson Abraham aus Holzminden (1782)
Der Autor erhielt je 100 Exemplare zum Verkauf ausgehändigt und sollte den halben Ertrag benutzen, um seine Schutzgeld-Schulden abzutragen. Er erhielt nach gnädiger herzoglicher Anordnung sogar zehn Taler zu seiner „Subsistenz“, die er für eine Reise zur Druckerei verbrauchen durfte. 204 Noch 1782 erschien von „Gerson Abraham, Schutzjude zu Holzminden“, eine „Anweisung zur Jüdischen Schreibart“, die Christen helfen sollte, Briefe und Wechsel in hebräischer Schrift zu lesen oder sogar selbst zu schreiben. Das Bändchen in Oktavgröße hat 84 Seiten. 205 Wirklich erfüllen kann es den selbstgestellten Anspruch nicht. Bedeutsam ist aber das Faktum, daß ein kleinstädtischer Schutzjude den Rahmen einer in sich selbst lebenden, in sich ruhenden 92
Begräbnisstelle und Friedhof
Judenschaft verläßt und außerhalb des Handelsverkehrs den Weg zu den Nichtjuden öffnen oder glätten will. Festzuhalten bleibt wohl auch, daß der Herzog darauf eingeht.
3.3.
LANGSAME GESTALTUNG EINER SYNAGOGEN-GEMEINDE
Das jüdische Glaubensgebot verlangt die Anwesenheit von zehn religionsmündigen, das heißt mindestens dreizehn Jahre alten männlichen Juden, wenn sich eine eigene Gemeinde zum Gottesdienst zusammenfinden will. Das bedeutete für die erste, die zweite und vielleicht noch die dritte jüdische Familie in Holzminden solange ein Leben in der Diaspora, wie nicht fremde Juden als Gäste dazu beitrugen, hin und wieder die für den Gottesdienst gebotene Zahl, den Minjan, zu erreichen. Es mag auch sein, daß die „frühen“ Familien sich mit anderen Juden an anderen Orten, zum Beispiel in Höxter, trafen, um dort einen Gottesdienst möglich zu machen; darüber fehlen entsprechende Nachrichten. In Holzminden vergingen Jahrzehnte, bis die Schutzjudenschaft zunächst eine Synagogengemeinschaft mit Juden in Stahle, später eine im Sinne des Minjangebots selbständige Gemeinde bilden konnte.
3.3.1 Begräbnisstelle und Friedhof Das Leben einzelner verstreuter Familien als Glaubensfremde in einer christlichen Umgebung zwang zu einer Fülle von Lösungen, die diese Art des Lebens möglich machten, ohne daß die eigene Identität, die Grundlage des eigenen, über Jahrtausende bewahrten jüdischen Daseins verlorenging. Die Basis der in diesem Sinne gemeinten Identität bildete das religiöse Dasein, der Glaube. Einen der zentralen Orte im religiösen Leben des Judentums, von eher noch fundamentalerer Bedeutung als die Synagoge, bildet der Platz für die Toten. Er war „manifestes Zeichen der Fortdauer, der Tradition, der Heimat und der Zugehörigkeit zur Abfolge der Ahnen.“ 206 Zur im jüdischen Recht, der Halacha, festgelegten Tradition gehört die Forderung, den Toten ihre Ruhe auf ewig zu belassen. Deshalb darf der Friedhof nicht aufgegeben oder aufgehoben werden. Gerade der Respekt vor dieser Vorstellung gebietet es den Holzmindenern, mit der zweiten der jüdischen Begräbnisstellen im Stadtgebiet, dem in der NS-Zeit mißbrauchten Platz am Beukampsborn, behutsam umzugehen. Weil den Toten die Ruhe „auf ewig“ zu gewähren war, oblag es den Lebenden, einen Totenacker auf lange Zeit zu sichern. Das konnte nur auf dem Wege über den Kauf gelingen. Nur der gesicherte Besitz einer Familie oder einer Gemeinde an einem Stückchen Land ließ zumindest hoffen, die Pflicht gegenüber den Toten zu erfüllen. Eher als private Besitzer waren den Schutzjuden gegenüber noch die Gemeinden dazu zu bewegen, in der Gemeindeflur ein — meist sonst wertloses — Fleckchen Erde zu entdecken, das den Juden zugestanden wurde. Als in der NS-Zeit die Bürgermeister der Dörfer des Kreises Holzminden nichtprivaten jüdischen Besitz melden sollten, verwies die Mehrheit gegebenenfalls auf kleine Friedhöfe; nur ganz selten lagen die jüdischen Toten auf einem Stück Land, das Gemeindeeigentum geblieben war. 207 93
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Es wird den meisten Lesern bekannt sein, daß die den Juden überlassenen Begräbnisplätze zumindest vor der Emanzipationszeit außerhalb der eigentlichen Wohnorte lagen und zuweilen an Stellen, deren Auswahl allein schon von Mißachtung der christlichen Verkäufer für den Wunsch der jüdischen Familien, ihre Toten beizusetzen, zeugt. Wer den alten jüdischen Friedhof an einem extremen Steilhang sieht, der im Osten des Dorfes Fürstenau den Beginn des Saumerbachs begleitet, kann sich die Not vorstellen, unter deren Druck jüdische Familien oder Gemeinden solche Stellen hinnahmen. Die Genehmigung eines Friedhofs für die Juden der Residenzstadt Wolfenbüttel im Jahre 1697 gilt als früh (innerhalb des Fürstentums Br.-Wolfenbüttel). 208 Vorher hätte ein toter Jude über die Landesgrenze nach Hornburg oder Halberstadt gebracht werden müssen. Die spätere Hauptstadt Braunschweig erhielt erst 1797 einen jüdischen Friedhof. Der Wandel im Denken, der 1697 wohl im Zusammenhang mit dem Schutz für Gumpel Moses einen Platz für einen Toten in Wolfenbüttel vorstellbar werden ließ, machte schon 1700 auch für den Schutzjuden Isaac Gerson in Holzminden eine parallele Lösung möglich. Der schon berührte Schutzbrief für ihn und Moses Levi endet mit folgendem Satz: „Höchstged.I.I.Durchl.Durchl. befehlen dennach dero Gerichtsschuldheiß auch Bürgermeister und Raht zu besachten Holtzminden hier mit gnädigst, daß sie mehr besachten beyde schutz Juden bey dieser Concession mainteniren und denselben da bey wieder [=wider] Männigliches Hinderung schützen, Ihnen auch und den seinigen bey erfolgenden todesfällen benöhtigetes grabstätte gegen biligmäsies [sic] Entgeld Vergönnen sollen.“ 209 Durch den Text werden neben dem herzoglichen Schultheißen Bürgermeister und Rat wegen eines eventuellen Begräbnisplatzes in die Pflicht genommen. Das wird 1724 die Lage des ersten und später die des zweiten Platzes bestimmen. Isaac Gerson brauchte also nicht die Sorge zu haben, einen Toten im gegebenen Fall über die Grenze transportieren zu müssen. Er hätte sonst ohne die Vorsorge im Schutzbrief an den jüdischen Friedhof in Höxter denken müssen; ein früher Begräbnisplatz bestand dort nach archäologischen Befunden schon vor 1618. 210
Es spricht für die jüdische Sicht der zu schützenden Totenruhe und kann insofern Ergebnis einer Verhandlung mit dem Fürsten sein, daß der Schutzbrief den Kauf einer Grabstätte ins Auge faßt; die Vorstellung vom „angemessenen Entgelt“ kann kaum anderes bedeuten. Außerdem besagt der Passus ziemlich klar, daß es vor 1700 in Holzminden keinen Judenfriedhof gab, was zwar nicht den zeitweiligen Aufenthalt von Juden in älterer Zeit ausschließt, wohl aber deren Langzeitpräsenz. Die getroffene Vorsorge blieb zunächst ohne Bedeutung. Erst im Juni 1724 hatten Isaac Gerson und sein Schwiegersohn einen archivalisch sonst nicht erkennbaren Anlaß, einen Begräbnisplatz tatsächlich zu kaufen: „Es haben unsere Schutz-Juden, alß Isaac Gerson und Araham [sic] Jacobs wegen ihrer Begrebniß Stelle, so 1.Meßruthen und 2.Ellen lang und breit, verhandelt umb und vor Zwölff rt. In deßen Abschlag haben sie dem Schützen-Gelage alß H.Apotheker Tiemann zahlt 5 rt, übrige Sieben rt geloben sie mit Ehisten [=alsbald] zu contentiren.“ 211
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Die Umrechnung der braunschweigischen Längenmaße jener Zeit ins metrische System (1 Rt.= 4,5658 m, 1 Elle = 0,5709 m) erlaubt hier, von einem Stück Land auszugehen, das 5,71 m x 5,71 m, also rund 32,5 m2 groß war. — Diese erste jüdische Begräbnisstätte in Holzminden wurde nach Anmerkungen im angegebenen Aktenbestand nach einiger Zeit durch Zukauf etwas vergrößert. Sie läßt sich heute nur noch in etwa lokalisieren. Da der Rat den Platz hergab, handelte es sich um „gemeines“ Land, und zwar „ohnweit dem Neuen Thore“: Dieses Tor lag als südlicher Ausgangspunkt aus der Stadt am unteren Ende der Grabenstraße, etwa an der Ecke der heutigen Straßen Hafendamm und Bleiche. Im Gebiet des Hafendamms befand sich „vor dem neuen Tor“ und zwischen der Herrenbache und einem Erbgarten des Bürgers Bornemann ein „kleiner Gemeindeanger“. 212 Dort, relativ dicht vor dem Wall, mag diese Stelle vorzustellen sein. 1763 heißt es auch, der erste Platz sei „auf dem Capellen Brincke“ gewesen: Auch dies verweist auf die der Stadt an ihrer Südseite nächstgelegene Flur. Die Straße Kapellenbrink findet sich heute aber weiter entfernt von der Herrenbache als jener frühe kleine Friedhof. Ihn nannten die Juden im Vergleich zur zweiten, ihnen aufgezwungenen Lösung einen „bequemen Ort“ — eine gut brauchbare, wahrscheinlich auch eher eine geschützte Stelle. Mindestens 1734 wurde dort ein Kind aus der Familie des Abraham Jacob beigesetzt, denn er klagte, daß er wegen des Todes eines Kindes nicht „auf Handel gehen“ konnte. 213 Als zweiter bekannter Toter fand dort Isaac Gerson selbst seine Ruhe — aber nur für einige Jahre: Denn im Zusammenhang mit der Errichtung der Eisenfabrik auf dem Gelände der heutigen Bauschule/Fachhochschule Hildesheim-Holzminden kam es im März 1743 zu der für die betroffenen zwei Judenfamilien erschreckenden Aufforderung, ihre „vor langer Zeit verstorbenen Toden“ auszugraben und an anderer Stelle wieder beizusetzen. Die Eisenfabrik entstand vor dem Oberen Tore. Wenn die frühe Begräbnisstelle „behuff der Hochfürstl. Eisen-Fabric gebrauchet“ 214 wurde, so können eigentlich nur Wasserbauten, wie sie 1744 wegen dieser Anlage noch in der Stadt vorgenommen wurden, die Umbettung der Toten und Aufgabe der ursprünglichen Stelle erfordert haben. Der den Juden 1743 angewiesene Ersatz, ein gar „unbequemer“ Ort, lag etwa einen halben Kilometer weiter südlich ungeschützt an einer Viehtrift und somit wieder auf „gemeinem“ Land. Dieser „alte“ Judenfriedhof, damals „vor dem sogenandten Avöhr“, heute an der Straße Beukampsborn, bot zunächst anscheinend nur einen erbärmlich geringen Raum: die Rede ist von einem „gar kleinen Platz“, nur 4 — 5 Ellen im Quadrat oder auch 10 Quadratfuß groß. Das wären nur runde 8 m2! Obwohl für die erste Begräbnisstelle bezahlt worden war, mußten die Juden für die neue Stelle eine „recompense“, eine Art Anweisungsgebühr von 2 rt. erlegen. Die Toten waren in die Nähe einer Viehtränke verbannt worden. Ein unscheinbarer Bach, der Beutekampsborn, dem wohl der Bürger Churd Bötekamp, Ratsherr und Hausbesitzer im 16. Jahrhundert, seinen Namen gegeben hatte, zog und zieht sich hier längs der Weseraue in Richtung der Stadt. Wegen des Wassers kam von zwei Seiten Vieh zur Tränke; die Gräber lagen an einer Hecke, die die Viehtrift von den anschließenden privat genutzten Wiesen trennte. Zwischen den Grabstellen und der Tränke lag eigentlich genug Raum (31 Fuß = 8,83 m) für den Viehtrieb; das hätte bei gutem Willen irgendeine Einzäunung für die Gräber zugelassen. Wegen des Widerstands der „Gemeinheitsmeister“, der „Vorsteher der Gemeinde“ — das war nicht der Magistrat —, blieben die Gräber aber gänzlich ungeschützt. Daraus ent95
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wickelte sich ein Streit, in den der Herzog in unerwarteter Weise eingriff. Auslöser war eine Supplik der Juden vom 14.9.1748 an Herzog Carl I., in der zunächst die Zwangsverlegung der Gräber dargestellt wird und die danach fortfährt: „Als aber vorberegte kleine Stelle im Avöhr, welche kaum 4. bis 5. Ellen in quadrat groß, denen Schweinen so sehr exponiret gelegen, daß solche dergestalt von selbigen verwühlet wird, daß wir besorgen müßen, sie werden unsere Toden endlich gar herausgraben und ihrer Decke berauben; so haben wir ohnlängst per Memoriale bey hiesigem gericht um Erlaubniß geziemend gebethen, dieses kleine und offen gelegene Räumlein entweder mit Steinen oder einem Zaun zu umgeben, damit es vor dem Anlauff der Schweine gesichert seyn möge.“ 215 Sie führen weiter aus, daß weder die gemeine Hude noch das Viehtränken behindert würden und sie bei der Verlegung billigerweise Anspruch auf ein gleichwertiges Stückchen Land gehabt hätten. Da auch sonst Totenäcker einzugrenzen seien, möchten sie die Stelle gern mit einem Zaun, mit Planken oder mit Steinen umgeben. Ein Schreiben des Magistrats vom 25.September hatte die Supplik unterstützt und in aller Unschuld die Zustimmung zur Mauer von seiner Seite aus bestätigt. Ein nur drei Tage später (!) in Salzdahlum verfaßtes herzogliches Donnerwetter bestürzte alle Holzmindener Beteiligten und wird Schrecken verbreitet haben. Der Herzog hob das Recht zu einem Friedhof überhaupt auf und kündigte dem Magistrat Strafen an. Der zornige Brief war an den Justizrat Wilke gerichtet und in der Drohform des sonst unüblichen „du“ gehalten: „Wir haben aus dem von dem Stadt-Magistrat zu Holzminden unterm 25st hujus [=dieses Monats] erstattetem Berichte mit Befremden ersehen, daß derselbe so wol vormals als nun wieder von neuem der dortigen Judenschafft einen eigenen Platz zum TodtenAcker ohne Landes-Fürstl.n Bewilligung angewiesen, auch solchen mit einer Mauer zu umziehen gestattet habe. Wie diese unbefugte Concessiones hiermit cassiret werden; Also sind auch der Judenschafft die dafür bezahlte 2.rthl. sogleich zurückzugeben, und hast du zu berichten, welche membra Senatus darin gewilliget haben, damit man sie strafen könne. Wenn die Judenschafft einen Kirchhof haben will, muß sie sich diesfalls bey Uns melden. Du hast sie aber zum voraus zu bedeuten, daß die recipirten Juden, welche zu der Mauer concurrieren, dasfalls nicht das geringste Recht mehr haben sollen, als ob kein Kirchhof vorhanden wäre.“ 216 Da drei Aktennotizen den Brief aus Salzdahlum belegen, muß der Vorfall erhebliche Wellen geschlagen haben. 217 Der fürstliche Zorn hatte sicher neben dem hoheitlichen auch einen finanziellen Hintergrund: Schien doch der Magistrat die fürstliche Kasse in einer Judenfrage, die indirekt das Judenregal berührte, übergangen oder vergessen zu haben. Nur ist ebenso sicher, daß der Herzog die Rechtslage nicht kannte (die Holzmindener auch nicht mehr), die sich aus des toten Isaac Gerson Schutzbrief ergeben hatte: Die Begräbnisstelle zu Holzminden war längst genehmigt. — Das scheint niemand bemerkt zu haben, denn im November ließ der Herzog noch Ludolph Grantzin nach Verantwortlichen im Magistrat forschen. Da sich nur der 86jährige Pollmann dunkel an die Grabstättengenehmigung von 1724 erinnerte, unterblieben Strafen. Alle Stadtvertreter mußten sich „künftig geziemend“ betragen, weil sonst „das geschehene noch geahndet werden solle“.
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Die Juden bekamen gleichzeitig in dem Rescript vom November 1748 die offizielle, nunmehr zweite Gestattung des Friedhofes — mit einer Mauer; und zwar sollte nunmehr darauf geachtet werden, „daß die Mauer also gemachet werde, damit sie gut aussehe, und eine Zierde mache.“ 218 Nach einer Notiz in der herangezogenen Akte scheint die dann entstandene Zeichnung der von den Juden gedachten Mauer aus dem April 1749 zu stammen. Der Zeichner benutzt den Fuß (= 0,285 m) als Maßeinheit. Danach umfaßte das Quadrat innerhalb der Mauer jetzt knapp 64 m2 Fläche. Die geschrägten Ecken wären davon noch abzuziehen. Die Differenz zwischen dieser Fläche und den für 1743 genannten Maßen ließ sich nicht aufhellen.
Entwurf einer Mauer für den alten jüdischen Friedhof am Beukampsborn (1749)
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Die abgebildete Mauer ist so nie errichtet worden. Die vom Maurermeister Joh.Bernhard Herbst verlangten 90 rt. konnten die zwei oder drei Holzmindener jüdischen Familien nicht aufbringen (Isaac Gersons Witwe mit Kindern; Abraham Jacob; fraglich: Isaac Samuel). Sie schlugen im April 1749 ohne Rückfrage bei den Betroffenen vor, daß sieben im Umland wohnende, angeblich bemittelte Juden, die wahrscheinlich noch keinen Totenacker hätten, genau wie sie selbst je 6 rt. beitrügen. Die Beiträge sollten aus Boffzen, Derental, Grave, Hehlen, Kemnade, Ottenstein und Wangelnstedt kommen. Wie schon an anderer Stelle erwähnt, hätten oder hatten der Buchhalter Hirsch Simon Lübeck 10 und der Kammeragent Alexander David 18 rt. gegeben. Der Herzog ließ aber nicht zu, daß die Juden auf den Dörfern gezwungen wurden, einen Zuschuß zu dem Friedhof in Holzminden zu leisten oder ihre Toten dorthin zu bringen. Im Gegenzug gestattete er, die Grabstellen in Zukunft gegen Gebühren zu vergeben. Insofern entstand hier für eine Friedhofskasse so etwas wie eine erste institutionelle gemeindliche Einrichtung. Die heute noch stehende Mauer am alten jüdischen Friedhof wurde in ihrem ältesten Teil offenbar erst 1763 errichtet. In diesem Jahr nahm der Magistrat das Angebot der Judenschaft an, 10 rt. in Gold „der Gemeinde zum besten“ herzugeben, um wegen des Zutritts des Viehs die Gräber mit einer Mauer zu umziehen und dafür den Platz „auf einige Fuß“ zu vergrößern. Das Protokoll erinnert noch einmal daran, daß ein erster Platz bereits bezahlt worden
Zeichnung des Friedhofs durch Baurat Scherman (1933)
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war. Der Magistrat „vergönnte“ den Bau einer „kleinen Mauer“, und zwar auf einem Platz, der nunmehr mit einer Länge von 4 und einer Breite von 2 3/4 Ruten vermessen wurde. 219 Das machte jetzt 228,5 m2, zwei Fünftel dessen, was heute noch dort in jüdischem Grundbesitz steht. Auch in dieser Erweiterung des Totenackers spiegelt sich das Anwachsen der jüdischen Gemeinde. Den späten Bau der Mauer bestätigt auch eine Notiz aus dem Jahre 1785; ihr zufolge hat „die Holtzmindische Judenschaft auch erst lange nach 1754 ihren Todten Acker mit einer hohen [?] Mauer umgeben lassen, die über 200 rth. gekostet haben soll.“ 220 Weiteres Land erwarb die Judenschaft im Jahre 1806 unter ihren Vorstehern Bendix Abraham und Falck Isaac (Philipp Isaac Falke). Ackermann Georg Busch verkaufte ihnen „zur Erweiterung des an der Fahrenbreite belegenen Juden Kirchhofes“ „15 Ruten“ oder, anders gesagt, „1/8 Morgen“ seines an seine dortige Wiese stoßenden Gartens für 90 rt. 221 Aus beiden alten Maßen errechnen sich rund 312 m2. Damit hatte sich die Größe des Friedhofs an die heutige weiter angenähert; eine Zeichnung aus dem Jahre 1933 weist rund 550 m2 aus. Der Kauf von 1806 war übrigens nur „namens“ des regierenden Herzogs vom Magistrat „confirmiret“, also auch als jüdischer Landkauf nicht unmittelbar herzoglich genehmigt. Seit 1933 geht die Straße Beukampsborn schräg über eine Ecke des alten Friedhofs hinweg. Ersatzweise wurde dem jüdischen Landesverband ein kleines Stück Land links vor dem Toreingang zugeschlagen.222 Der alte jüdische Friedhof in Holzminden muß bis etwa 1935 mit einer Fülle von Grabdenkmälern ein kulturhistorisches Monument hohen Ranges gewesen sein. Wie im Kapitel über die NS-Zeit auszuführen sein wird, erfolgte kurz vor der Verschleppung der meisten Grabsteine von kundiger jüdischer Seite ein Vorstoß zu ihrer Erhaltung. Nach der Logik des Irrsinns jener Zeit mußte er erfolglos bleiben. Heute ist nicht einer der Steine des 18. Jahrhunderts mehr erhalten. Lediglich eine Grabplatte und der größere Teil einer weiteren Platte aus der Zeit um 1820 sind in der Holzmindener Feldmark wiedergefunden worden.
3.3.2 1754 — erste eigenständige Synagogengemeinde Die wenigen Holzmindener Juden der Jahre vor 1750 hatten zum einen, wie dargestellt, wegen der Verteilung der Friedhofskosten eine gemeindeähnliche Struktur zu entwickeln. Sie besaßen zum anderen aber auch als Judenschaft einen Vertrag mit den corveyischen Juden aus dem Dorf Stahle. Dieser Vertrag machte es den beiden von ihrer jeweiligen Zahl her für einen jüdischen Gottesdienst zu kleinen Gruppen möglich, sich in einer gemeinsamen „Schul“ zu treffen. Es war verabredet, sich abwechselnd („wechselweise“) diesseits oder jenseits der Weser zu treffen, anscheinend unter Einschluß der Juden in Albaxen. Die für die Gottesdienste benötigten Räume gehörten zum privaten Wohnbereich; die soziale Lage der Betroffenen wie auch die Rechtslage lassen andere Überlegungen nicht zu. Die in dieser Weise relativ verbindlich geformte, grenzüberschreitende Synagogengemeinschaft hat anscheinend hauptsächlich zu den Festen funktioniert. Der früheste Hinweis auf diesen Sachverhalt führt in das Jahr 1736. Der damalige Gerichtsschultheiß Hantelmann war verunsichert, 99
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„da zu denen hiesigen Schutzjuden und ihrer bey dem Isaac Gerson hieselbst sich befindenden kleinen Hauß Synagoge bey ihren jährlichen Festen die in den Corfeieschen zu Albachsen und Stahle befindl. Juden [....] anhero sich einfinden.“ 223 Das Datum dieser Anfrage ist insofern wichtig, als im Fürstentum Br.-Wolfenbüttel zu dieser Zeit noch keine Synagoge offiziell genehmigt war. Noch 1733 war in Braunschweig gegen den Hofagenten Alexander David Anklage wegen eines nicht erlaubten jüdischen Gottesdienstes erhoben worden. Eine Kommission hatte in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob ein bestimmter Raum den Charakter einer Synagoge besaß. Ein entsprechender Nachweis hätte Strafbarkeit bedeutet. 224 Erst 1745 erlaubte Carl I. in einer fürstlichen Declaration „wegen des jüdischen Kaufleuten im Lande zu Gestattenden“, eine „kleine Synagoge“ „in“ den Häusern zu halten. 225 Möglicherweise hat Hantelmann auf die eigentlich in einem anderen Zusammenhang nebenbei gestellte Frage, ob solche Treffen rechtens seien, aus Wolfenbüttel keine Antwort bekommen. Die Gemeinschaft mit den Stahler und Albaxer Juden endete erst durch hoheitlichen Eingriff im Jahre 1754. Die Störung ging vom Fürstabt Kaspar von Böselager von Corvey aus, dessen Mandat vom 16. Januar 1754 jedoch möglicherweise auf ein Gesuch eines Juden aus Albaxen reagierte, der einen Betraum eingerichtet hatte: „Mit Vorbehalt, daß Supplicantens Hauß demselben weder vor eigen declarirt, weder Uns auch hierdurch einiges praejuditz zuwachsen oder auch unter diesem Vorwand der Synagoge frembde passirende und verdächtige Juden daselbst sich aufhalten sollen, wird nunmehro denen Staalischen und Albaxischen Juden unter Vermeydung willküriger straf gnädigst ernstlich anbefohlen, nicht außerhalb Landes zu gehen, sondern des Moses Mathias Synagoge zu Albaxen biß auf fernere Verordnung zu frequentiren [....].226 Moses Mathias war 1743 vom Corveyer Obervorsteher mit dem jüdischen Bann belegt worden. Er mußte sich daraufhin nach seinen Worten „nicht der schuhle zu Huxar, sondern der synagoge zu Holtzminden, als mir am negsten gelegen, bediene[n]. 227 Da das Wegbleiben der stahlischen Juden nach einem Vertragsbruch aussah, scheinen die holzmindischen Vertragspartner ihren Herzog Ende Februar in einem Memoriale um Hilfe gebeten zu haben. Letzterer ließ sie über Grantzin bescheiden, sie müßten sich selbst an das Stift Corvey wenden, und lehnte es im übrigen wegen der Entfernung ab, die Boffzener Juden zum Zusammengehen mit den Holzmindenern zu verpflichten. 228 Offensichtlich wurde aber der Gerichtsschultheiß Grantzin gleichzeitig zu eigenen Gedanken über die entstandene Situation aufgefordert. Er hatte ein Gutachten abzugeben und sich der Juden „mit einer Vorschrift“ anzunehmen. Diese Aufforderung öffnete den Weg zu einer überraschenden Lösung, deren positiver Charakter ganz dem aufgeschlossenen Wesen dieses Mannes zu verdanken ist. Er schreibt: „Mir ist von den hiesigen Juden versichert worden, daß die Juden zu Stahle nicht so wohl die poenal Convention wegen wechselweiser Haltung der Schule gebrochen oder zu Brechen Belieben hätten, sondern daß vielmehr ihr LandesHerr und Fürst zu
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1754 — erste eigenständige Synagogengemeinde
Corvey ihnen solches untersaget und befohlen hätte, ihre Synagoge nach Albaxen ohnweit von Stahle zu verlegen, daher gegen die Judenschafft zu Stahle nicht wohl auf die poenam conventionalem [= Vertragsstrafe] geklaget werden mag. Es wird also für die hiesige Judenschafft in diesen Fall nichts dienlicher seyn, alß daß sie dieserhalb Bey Ihro Fürstl. Gnaden unterthänige Vorstellung thun, oder daß Ew. Herzogl. Durchl. noch 2 Bis 3 Juden Famillen den gnädigsten Schutz hieselbst ertheilen, damit die erforderliche Anzahl von 10 Persohnen Bey ihrer Synagoge und Schule allemahl vollständig seyn könne.“ 229 Grantzins Vorschlag, so viele Juden in Holzminden zusätzlich anzusiedeln, bis die zehn für eine eigenständige „Schule“ nötigen Männer beisammen sind, ist unter dem 16. März datiert. Unter dem 14. März war eine Bitte um Schutz eines Isaac Moyses (Itzig Moses), Stiefsohn des kranken Schutzjuden Joseph Alexander, mit der Aufforderung zum Bericht an Grantzin geschickt worden; der Bittsteller sprach davon, sich vom Flechten von Kokarden und Halsbinden aus Pferdehaar und ähnlichem bisher ernährt zu haben. Nur einen Tag nach dem oben zitierten Bericht befürwortet Grantzin die Aufnahme des Juden: Der Schutz könne auch deswegen erteilt werden, „als dadurch der Endzweck um so eher erreichet werden könte, allhier eine eigene Synagoge mit ausschließung der Stifft Corveyischen zu Stahle wohnhafften Judenschafft wieder zum Stande zu Bringen, und dadurch den querelen der hiesigen Judenschafft, daß sie keine Synagoge mehr halten kan, abzuhelffen.“ 230 Gleichzeitig schlägt Grantzin vor, dem oft supplizierenden Israel Meyer aus Boffzen, dessen Vater dort lange Jahre hindurch Schutz hatte, wegen einer vor zwei Jahren gegen verdächtige Juden getanen Anzeige sowie dem Leyser Isaac, Sohn des verstorbenen Isaac Gerson, der in Holzminden bei seiner Mutter wohnt und sie ernährt, einen Schutzbrief zu erteilen. Leyser Isaac kennt er wohl gut, nennt ihn „sehr nahrhaft, fleißig und von redlichem Gemüthe“. Diplomatisch wirkt der Zusatz, daß man auf diese Art nicht nötig hätte, dem Stift Corvey „etwas nachzugeben“. Bei den wenigen vorhandenen könnten sich wohl drei zusätzliche Judenfamilien in Holzminden ernähren, „zumahl die Stadt noch immer anwachset und die neue Closter Schule dazu komt.“ 231
Die neue Klosterschule ließ zwar noch auf sich warten. Grantzin aber erhielt schon unter dem 21.März Nachricht, daß Isaac Moses, Israel Meyer und Leyser Isaac den Schutz für Holzminden erhielten. Damit ist Grantzins Idee dermaßen schnell — innerhalb von fünf Tagen — aufgegriffen worden, daß die von ihm selbst noch vorgeschlagene „unterthänige Vorstellung“ von jüdischer Seite keine Rolle mehr gespielt haben kann. Wenn man davon ausgeht, daß die neuen Schutzbriefinhaber wie in einer Art Warteliste für den Hof schon greifbar waren, resultiert die Schaffung der selbständigen Synagogengemeinde von 1754 aus einem zielgerichteten Akt hoheitlicher Verwaltung. Bis zum Nachweis eines parallelen Falles darf vermutlich dieser Vorgang, bei dem der fürstliche Beamte, Grantzin, die Räte in Braunschweig und Herzog Carl I. in einem Sinne handelten, als auffällig bis einzigartig gesehen werden.
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Binnen weniger als vierzehn weiteren Tagen bekam Grantzin zwei weitere, die gefundene Lösung bestätigende Schreiben. Zunächst verfügte der Herzog, daß, solange noch nicht eine „ganze Synagoge“ vorhanden sei, jüdische Eide weiter nach einer — verlorengegangenen — Anordnung abzunehmen seien. Für Eide gab es also eine Zwischenlösung, die keine komplette Synagogengemeinde erforderte. Das zweite Rescript übermittelte die offizielle Entscheidung über die Vermehrung der Zahl der Juden, so daß eine „Judenschule“ in Holzminden wieder gehalten werden könne. Grantzin vermerkte die neue Situation seinerseits in einem unter dem 19.Mai datierten Schreiben. 232 Zu den nunmehr mindestens zehn religionsmündigen Knaben und Männern zählten neben den drei „Neuen“ wahrscheinlich vier der Söhne Isaac Gersons, die noch mit ihrer Mutter zusammenlebten, ein oder zwei Enkel, Söhne von Abraham Jacob (Gerson Abraham, Herz Abraham) und der Petschierstecher Jacob Simon. Dieser kann den Schutzbrief nur wenige Monate nach den drei „Neuen“ erhalten haben. Überlegungen zu diesen Zahlen führen zu der Annahme, daß bei der Bildung des Minjan von den Beteiligten weder ein jüdischer Lehrer oder Vorsänger noch erwachsene Knechte als in Holzminden wohnend angenommen wurden. Übrigens fehlte der Gemeinde höchstwahrscheinlich jene kleine „Hauß Synagoge“ von 1736, seit die verarmte Witwe Isaac Gersons ihr Haus nicht mehr besaß. Für die Jahre bis 1765 oder auch länger läßt sich nicht angeben, wo sich die jüdische Gemeinde versammelte. Daß gemeinsame Gottesdienste mit den Stahler Juden schon 1754 gänzlich aufgehört hatten, läßt sich bezweifeln; denn 1765 berief sich, nachdem ihn Moyses Mathias aus Albaxen dringend darum ersucht hatte, Fürstabt Philipp von Spiegel in gleichen Worten auf seinen Vorgänger, verbot Albaxer und Stahler Juden den Besuch von Synagogen im Ausland und gebot ihn gleichzeitig in Albaxen. 233 In Stahle selbst ist ein Betsaal erst im 19. Jahrhundert nachgewiesen, der zumindest 1874 noch bestand, aber vor 1914 aufgegeben war. Um 1853 gab es eine Synagogengemeinde Albaxen-Stahle-Lüchtringen. 234 In Holzminden ergab sich unmittelbar aus der besonderen, von hoheitlicher Seite geförderten Gemeindebildung ein Anstoß zu dem Versuch, schon 1754/55 einen Landrabbiner für die Belange der Juden im Weserdistrikt zu berufen. Wie sich daraus der erste Ansatz zu einem braunschweigischen Oberlandrabbinat entwickelte, soll ein eigenes Kapitel darstellen.
3.3.3 Mittlere Straße 15 — frühester bekannter Betraum Der erste jüdische Betraum in Holzminden, die „kleine Hauß Synagoge“, wurde 1736 erwähnt und befand sich im Hause Isaac Gersons. Insofern ist sie uns nicht ganz unbekannt. Aber darüber, ob dieses Haus in der Halbemondstraße lag, bestehen Zweifel.- Hinweise auf irgendwelche Genehmigungen für die frühen Beträume in Holzminden haben sich bisher nicht gefunden. Jegliche Nachricht fehlt über den Raum, den die Gemeinde nach 1754 genutzt haben muß, als für einige Jahre ein Hausbesitz nicht mehr angenommen werden kann. Logischerweise fehlen auch Nachweise dafür, daß für die erfolgte Zulassung einer „Schul“ Gebühren abzuführen gewesen wären. Solche Gebührenzahlungen sind zum Beispiel in Bovenden belegt, wo 1740 eine „neue Schule“ nur mit einer Konzession der hessischen Behörden und einer jährlichen Abgabe von 15 rt. zu haben war. 235 Auch für den ersten besser 102
Mittlere Str. 15 — frühester bekannter Betraum
Mittlere Straße 15: Zeichnung des inzwischen abgerissenen Fachwerkhauses, in dessen 1. Stock sich nach 1765 der jüdische Betraum befand
dokumentierten Betraum in Holzminden sind behördliche Genehmigungen oder Abgaben an die Landeskasse nicht nachgewiesen, wohl aber eine Reihe anderer Fakten. Dieser Betraum kann frühstens 1765 eingerichtet worden sein, denn in diesem Jahr erwarb Hirsch Isaac, der jüdische Schlachter, das Haus Mittlere Str.15 (Ass-Nr. 228). Auf dem wiedergefundenen Grabsteinfragment seiner Tochter Kreschen wird er, der Schlachter und Synagogeneinrichter, als „R.Hirsch gen.Zvi“ angegeben. „Zvi“ ist hier das hebräische Wort für „Hirsch“; „R.“ jedoch weist als ehrender Zusatz auf den „Rabbi“ hin: dieser Zusatz nutzt die Möglichkeit, in der jüdischen Gemeinschaft den hervorzuheben, der auch ohne ein besonderes Amt das Ansehen des Lehrers, des Talmudkenners oder Gelehrten hat. Laut einem Vertrag von 1765(!) verkauft die Witwe Abraham Jacobs ihrem Sohn Gerson Abraham zwei „in hiesiger Synagoge befindliche Thora“. Wenn nicht doch anderswo noch ein Betraum bestand, könnte hiermit der neue Raum in Hirsch Isaacs Hause gemeint sein. Auch bei einem 1769 geschlossenen Verkaufsvertrag befindet sich die Tora „in hiesiger Juden Schule“. 236 Der Betraum lag im 1. Stock des Fachwerkhauses. Einmal heißt es, eine Treppe gehe empor, 237 anderswo sagt ein Vertrag, Hirsch Isaac nehme eine Hypothek auf das Haus mit allem Zubehör „als der daran befindlichen Schlachte Dehl, darüber erbaueten Synagoge“ und so weiter. 238
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Der Raum oder Saal verfügte über drei Fenster „straßenwärts“, was eigentlich nur zur Mittleren Straße hinausgehend heißen kann. Die einzelnen Stellen oder Plätze wurden im allgemeinen spätestens seit 1782 gekauft, notfalls auch gemietet. Bei den heftigen Streitereien Isaac Samuels (Sam. Isaac Hamburgers) mit der Gemeinde im Jahre 1785 geht es u.a. um seinen Anspruch auf einen „Platz zur Schule der Juden“ und die Höhe des Einkaufsgeldes. 239 Folglich konnte auch eine Stelle vererbt werden, z.B. am mittleren Fenster. 240 Weil sie 1837 oder 1839, nach Fertigstellung, in den Neubau überführt wurden, ist überliefert, daß zur Ausstattung dieses Betraums auch eine „Tribüne“, ein „Thoraschrank“ sowie „Bänke“ und „Kronleuchter“ zählten. 241 Das Wort „Tribüne“ scheint das traditionelle Pult für die Toralesung, die Bima, zu bezeichnen. Neben einem Umhang und einem seidenen Mantel, „über die Thora gehörend“, bekam die Synagoge 1788 auch eine goldbestickte, rotsamtene Decke, „vor den Aaronschrank gehörig“. 242 Eine ganz ähnliche Decke wird zum Beispiel 1752 vor einem Toraschrank einer Synagoge in Berlin erwähnt. 243 Es ist leider davon auszugehen, daß auch diese Ausstattungsteile aus dem 18.Jahrhundert bis zum Morgen des 10.November 1938 in der Synagoge existierten und von der Barbarei dieses Tages erfaßt und vernichtet wurden. Aus unbekannten Gründen verkaufte Hirsch Isaac den Teil seines Hauses mit der Haussynagoge im September 1782 für 190 rt. an die jüdische Gemeinde. Hier heißt es überaus ungenau, sie sei dort vor „einigen“ Jahren erbaut. Erwähnt wird ausdrücklich ein „heimliches Gemach“, das auch hinfort allen offen stehe. 244 Für diesen Kauf lieh der Essigbrauer Isaac (Itzig) Moses den Glaubensgenossen 150 rt. 50 davon blieben zinsfrei, die übrigen mußten zu 5 % verzinst und innerhalb vier Jahren zurückgezahlt werden. Die jährlichen 25 rt. wurden dazu aus der „Armenkasse“ entnommen — mangels einer sonstigen Gemeindekasse? Nur vier Wochen zuvor hatte Isaac Moses 100 rt. zu denselben Konditionen bei der Fürstlichen Leihhauskasse aufgenommen und dafür mit seinem Haus in der Oberen Straße gebürgt: ein bewußter Förderer des Gemeindelebens. 245 Als Hirsch Isaac 1794 den schon erwähnten Schritt zum „Altenteiler“ vollzog, wurde noch einmal betont, die Synagoge im Hause gehöre der Gemeinde. Um sie bleibt es dann — bis auf die Erwähnung der Eidesleistung 1806 — weitgehend still. Erst als 1836 der Beschluß, einen Neubau zu wagen, gefaßt wird, sagt das Protokoll, daß Gerson Stern (zuvor Gerson Hirsch, Sohn Hirsch Isaacs) die Synagoge in seinem Hause von der Gemeinde zurückkauft. Er zahlte ihr dafür 70 Taler Preußisch Courant.246 Heute erhebt sich auf dem Grundstück Mittlere Str.15 ein Neubau. Es ist nicht überliefert, ob beim Abriß des alten Fachwerkbaus Spuren des jüdischen Betraums entdeckt worden sind. Über lange Zeit waren die Juden gezwungen, überaus diskriminierende Bedingungen hinzunehmen, wenn sie zu einem Eid zugelassen wurden. Hierzu sagen Holzminden betreffende Akten jedoch nichts aus. Wohl aber fand sich ein Vorgang aus dem Jahre 1806, der die verbliebenen speziellen Formen des jüdischen Eids nachweist und hier auch deswegen berührt wird, weil er die Synagoge in der Mittleren Straße in einer besonderen Funktion zeigt. Im April 1806 wird dem Stadtgericht ein Streitfall um zwei Fuß Hofraum vorgetragen. Beklagter ist der Schutzjude Samuel Isaac Hamburger, der im August 1805 sein ererbtes 104
Mittlere Str. 15 — frühester bekannter Betraum
Wohnhaus (Kurze Str.1; s.Kap. 3.2.4) „mit allem Zubehör“ an den Schneidermeister Christian Pfannkuche verkauft hat. Dem Schneidermeister fehlen nun zwei Fuß Hofraum — wohl ein Streifen in dieser Breite —, die Hamburger vorher an die Gebrüder Sievers abgegeben hat und für die er 250 rt. des Kaufpreises von 1.000 rt. an Pfannkuche zurückzahlen soll.Der Beklagte behauptet, die — verkleinerte — Hoffläche dem Erwerber vor dem Kauf richtig gezeigt zu haben, was der „Makler“ des Geschäfts, der jüdische Petschaftsstecher Herz (=Hartwig) Nathanael, so auch bestätigt. Für den 30.Juni 1806 wird zur Wahrheitsfindung „in der hiesigen jüdischen Synagoge“ eine Eidesleistung („Erfüllungseid“) anberaumt: Hamburger soll schwören, daß er den verbliebenen Hofraum dem Käufer richtig „angewiesen“ habe. Den Eid nimmt Bürgermeister Schmidt ab. Hamburger erklärt zunächst laut Protokoll seine Bereitschaft zum Eid „guten Gewissens“. Das Protokoll fährt danach fort: „Hierauf wurde dem Beklagten von dem hiesigen Jüdischen Gelehrten Jüdel Jacob die vorgeschriebene Warnung vor dem Mein Eid wörtlich und deutlich vorgelesen, auch von Gerichts wegen die Güthe unter den Partheyen nochmals versuchet.“ Nach einer zweiten Ermahnung vor dem Meineid und einer neuerlichen Bekräftigung des Eideswunsches „bereitete Beklagter darauf sich durch Anlegung des Gebeths-Mantels und der Gebeths-Schnur zu Ableistung des Eids gehörig vor. Nachdem dieses geschehen war, so wurde Beklagter darauf vor den Gesetz-Schrank geführet, eine bekleidete Thora herausgenommen und dem Beklagten in den Arm gegeben. Hierauf wurde nun dem Beklagten vorliegender Eid gegeben, welchen derselbe darauf in Gegenwart der Zeugen Jüdel Jacob und Itzig Hertz ableistete.“ Als Eidesformel wird zitiert: „Ich gelobe und schwöhre bey den Gott Israels [....] So wahr mir der Gott Israels helfen soll.“ 247 Der in dieser Form im Synagogenraum vor jüdischen Zeugen abgelegte Eid erhält das volle Rechtsgewicht. Die Kosten des Eides in Höhe von 3 rt. werden zwischen den Parteien geteilt, Samuel Isaac Hamburger wird von allen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer seines Hauses freigesprochen. Der in der Akte dargestellte Vorgang erinnert sehr stark an eine 1786 für Preußen vorgeschriebene Form des Judeneides. 248 Nur einmal taucht in den Akten des 18.Jahrhunderts ein Hinweis auf Zeichen der Gläubigkeit Holzmindener Juden im privaten Bereich auf. Der oben als Hausverkäufer auftretende Samuel Isaac Hamburger ließ 1797 und 1804 auf dem Grundstück Kurze Str.1 (Ass.Nr.93) auch eine „Lauberhütte“ gegen Feuer versichern. 249 Er hatte demnach eine etwas festere Konstruktion errichten lassen, um in ihr mit seiner Familie das freudige Sukkot, das Laubhüttenfest, zu feiern, das ursprünglich der Obsternte und Weinlese gewidmet ist. Das Verweilen in der Laubhütte, die der Familienvater sonst aus Ästen und Zweigen errichtet, erinnert die Feiernden auch an das ungeschützte Leben der Juden beim Auszug aus Ägypten.
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3.3.4 Dienste und Ämter in der Gemeinde Aktenähnliche Belege, die innerhalb der entstehenden jüdischen Gemeinde zu Holzminden entstanden wären, existieren nicht mehr. Wieweit die Gemeinde über ein Amt verfügte oder nicht verfügte, das auch in Akten sonstiger Provenienz nirgends erscheint, läßt sich kaum erschließen. So ist bis 1807 nie von einem Vorsteher der Judenschaft die Rede. Zweifellos muß jemand die Friedhofskasse verwaltet, Abgaben für den Betraum umgelegt und eingesammelt, die Armenhilfe organisiert und zumindest zeitweilig einen Schulmeister und Vorsänger eingestellt und bezahlt haben. War dies immer der Älteste oder der Bestbemittelte? Spätere Vorsteher wurden nicht durch ihr Alter zum Amt prädestiniert, sondern stammten meist aus der kleinen Gruppe der Bessersituierten. Wenn man sieht, daß auch in Braunschweig einmal erst 1763 und zum andern 1782 Vorsteher mit Namen ins Bild treten, aber in eher zufälliger Weise 250, kann das Fehlen von dergleichen Angaben in Holzminden nicht weiter verwundern. Über eine hohe Bedeutung innerhalb der Gemeinde verfügte an sich auch der jüdische Lehrer. Er unterrichtete nicht nur die Kinder in jüdischer Religion und hebräischer Sprache, und zwar in den Wohnungen der Familien oder auch in einem Schulraum, sondern übernahm auch geistliche und rituelle Aufgaben, möglicherweise auch Verwaltungsfunktionen. 251 Bis ins 2o. Jahrhundert hatten jüdische Lehrer noch Dienste als Schächter und als Vorsänger (in neuerer Zeit „Kantor“) zu leisten. Angesichts der lange bestehenden jüdischen Fleischbank wird kaum Bedarf an einem eigenen Schächter bestanden haben.- Soweit Nachrichten vorliegen, vollzog ein Holzmindener Schulmeister jüdische Trauungen („Copulationen“), wozu er auch immer die Paare „verglichen“, also einen Ehevertrag verhandelt haben mußte. Der Lehrer und „Gelehrte“ von 1806, Jüdel Jacob, hatte auch die Aufgabe übernommen, einen jüdischen Eid abzunehmen. Die Vielzahl möglicher und wichtiger Funktionen könnte die Idee nahelegen, im jüdischen Lehrer eine hoch respektierte Persönlichkeit zu sehen. Das war er jedoch nicht. Er blieb schlechtbezahlter „Diener“ und mußte meist am „Reihetisch“ essen: tage- oder wochenweise wechselnd bei den verschiedenen, ihn unterhaltenden Familien. 252 Diese Einrichtung läßt sich für Holzminden mangels Material nicht nachweisen. Nur 1786 wird die Verteilung der „Kost des Schulmeisters“ einmal erwähnt, was wohl eine finanzielle Umlage meinte. Nachfolgend werden die immer nur punktuell bleibenden Hinweise auf Holzmindener Schulmeister in zeitlicher Abfolge dargestellt. Eine etwas zufällige Notiz besagt, daß im August 1755 der Ehevertrag für Alexander Isaac vor dem Holzmindener Magistrat geschlossen wurde.253 Das scheint das Fehlen eines Lehrers zu bezeugen. Wenigstens bis zum August dieses Jahres war zudem auch Simon Wolf Oppenheimer noch nicht als Landrabbiner berufen. Die erste Erwähnung eines von der Judenschaft, also von der Gemeinde, nicht von einzelnen Familien nach Holzminden geholten jüdischen Lehrers betrifft das Jahr 1764. Landdrost von Meyern bestätigte drei Jahre später, daß die Juden zumindest in jenem Jahr einen „geschickten Schulmeister“ hatten. Über die vorangegangene Zeit ist damit nichts gesagt. Er fügte ausdrücklich hinzu, daß ihnen der Rabbiner fehle, „welchen die hiesigen Juden nicht halten könnten“. Diesem Lehrer standen auch die jüdischen Trauungen zu. Er hatte aber noch vor 1767 die Stadt verlassen. 254 106
Dienste und Ämter in der Gemeinde
In einer Reihe von Folgejahren scheint die Gemeinde über keinen eigenen Lehrer verfügt zu haben: 1764 war Gerson Abraham, der sich im Vorjahr eigens dafür durch den Oberlandrabbiner in Höxter, Alexander Senden, examinieren lassen hatte, eine Konzession zur Vornahme von Copulationen verweigert worden, um den Rechten des Schulmeisters keinen Eintrag zu tun. 1767 aber erhielt er die Traugenehmigung zunächst für drei, 1771 für weitere sechs Jahre. Schon aus Gründen der Gebühreneinnahme hätte sich ein Schulmeister diese Aufgabe nicht nehmen lassen können. Gerson Abraham genoß die Konzession, für die er immerhin seinerseits 5 rt. 10 gr. bezahlt hatte, nicht über die volle Zeit. 1776 ergaben sich Turbulenzen unter den Juden im Wesergebiet, als Anschel Lazarus aus Ottenstein angeblich auch im Namen der übrigen Schutzjuden in einem Schreiben vom 23. Juli 1776 an den Herzog eine „ziemliche Unordnung“ denunzierte, die sich im Weserdistrikt eingeschlichen habe und deretwegen sich auswärtige Juden weigerten, „im Durch-Reisen bey uns an Tisch zu gehen“. Er spielte auch auf bedenkliche Copulationen an. Der Brief mündete in die Bitte, durch den Kammeragenten, Herz Samson Gumpel, Sohn Samson Gumpels, aus Braunschweig, der nach jüdischer Art gründlich „studiert“ habe, die Judenschaft wieder in die rechte Ordnung zu bringen. Herz Samson wird 1785 auf eine sehr große Auktion hinweisen, zu der einige hundert Juden aus dem Hannoverschen und aus anderen Gegenden in den Weserdistrikt gekommen seien und 1776 die Mängel erkannt hätten. Nachdem auf die Denunziation hin der braunschweigische Bürgermeister Herz Samson befragt hatte, faßte er drei Gründe für eine gewisse „Unordnung“ zusammen: 1. Fehler beim Schächten oder Schlachten des Viehs, 2. Verstöße gegen ein religiöses Verbot des Verheiratens bestimmter Personen, 3. Streitereien und Schimpfwörter in der Synagoge. (Obwohl ein Hildesheimer Rabbiner Abkömmlinge aus dem Stamme Aron nicht mit „leichtfertigen Personen“ verheiraten wollte, hatte Gerson Abraham die Trauung vollzogen.) Im September 1776 erteilte der herzogliche Rat im Namen Carls I. Herz Samson den Auftrag, im Weserdistrikt die gehörige jüdische Ordnung wiederherzustellen. Er wurde damit wohl noch nicht zum Landrabbiner bestellt. Der schriftliche Auftrag nennt (nur) die bestimmten zu bereinigenden Punkte. Unter den Schutzjuden im Weserdistrikt sollen „bey ihren Gottes Dienste in den Schulen, den Schlachten des Viehs und dem Copuliren [....] gar viele wieder das Ceremonialgesetz laufende Mißbräuche und unordnung eingeschlichen seyen.“ 255 Immerhin bekamen die Juden in Holzminden sowie in zehn Dörfern von Derental über Merxhausen bis Brökeln und Wenzen über die Ämter den herzoglichen Befehl, Herz Samsons Entscheidungen Folge zu leisten. Etwas verdächtig mag es scheinen, daß gerade der Auslöser der Turbulenzen, Anschel Lazarus in Ottenstein, das Recht, Brautleute zu verheiraten, an Gerson Abrahams Stelle erhielt. War das sein Ziel? Er hat wahrscheinlich 1776 sowohl die Witwe Sara Schmul, auch Witwe Samuel genannt, mit Meyer Salamon aus Lügde getraut als auch eine Tochter der Witwe Abraham aus Hehlen verheiratet. Zumindest für die Trauung der Sara Schmul hat er nach einigem Zögern die vorgeschriebenen 2 rt. an das fürstliche Waisenhaus in Holzminden abgeführt. 256
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Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert
Der vor 1776 verstorbene erste Ehemann der Witwe Samuel (Sara Schmul) wurde als Vorsänger bezeichnet. Ihr Bruder, Likörhersteller und Konditor Samuel Schmul, trug noch 1793 den Beinamen „Sänger“; dessen Frau war die „Sängern“. Ob und wann diese Familie einen oder mehrere Vorsänger für die Gemeinde in Holzminden stellte und ob Vorsänger und Lehrer zwingend als eine Person zu sehen sind, war nicht zu klären. Ein zweiter Hinweis auf einen Vorsänger stammt aus dem Jahre 1809. Jener Salomon Isaac aus Burgsteinfurt, dessen Frau im Rathauskeller einen Sohn gebar (s.Kap. 3.2.7), war „früher“ Vorsänger in Holzminden. Auch hier fehlen weitere Aufschlüsse. Herz Samson hat anscheinend dazu beigetragen, daß nach der „Unordnung“ von 1776 für die Weserstadt wieder ein „Gelehrter“ verpflichtet wurde, der „die Ordnung unter meiner Aufsicht beobachtet“. 257 Dieser „Gelehrte“, der in Holzminden wohl nur als Lehrer beschäftigt war, wurde 1785 als Rabbiner wegberufen. Es scheint sich bei ihm um Hirsch Salomon zu handeln, der einesteils als „Rabbiner im Hildesheimschen“ bezeichnet wird, in dessen Privathaus in Holzminden es aber durch Isaac Samuel (S.I.Hamburger) zu einem Streit und zu Injurien, wohl auch Schlägen gekommen war. Vermutlich ist dieser zeitweilige jüdische Lehrer identisch mit jenem Hirsch Salomon (gest.1837) , dessen Grabstein noch auf dem Judenfriedhof in Mackensen liegt und durch ein Symbol auf den Status des Gelehrten hinweist. Hirsch Salomon hatte mit Samuel Isaac Hamburger vor seinem Weggang einen Vergleich zuwegebringen sollen, bei dem es um die Höhe der Summe ging, mit der sich Isaac Samuel als neues Mitglied wegen des Sitzes im Betraum und wohl auch wegen einer Grabstelle in die Gemeinde einzukaufen hatte. 258 Hirsch Salomon hatte den Streit nicht entschärfen können, so daß die Sache an Herz Samson gelangt war, durch den mehr als hartnäckigen Isaac Samuel aber zu einem auch den christlichen Magistrat berührenden Rechtsfall wurde. Obwohl die folgenden drei Schulmeisternamen aus den Jahren 1791, 1797 und 1806 nur in zufallsbestimmtem Zusammenhang ins Bild treten, läßt sich vielleicht annehmen, daß die Stelle nach 1776 mehr oder minder fortlaufend besetzt war. Jacob Samuel Troph, „jetziger Schul Meister hieselbst“, war 1791 Zeuge in einer Handelssache.259 Abraham Hirsch erscheint 1797 als „Judenschulmeister“ in den städtischen Wrogen-, das heißt Geldstrafregistern, weil Samuel Schmul 5 rt. 20 ggr. zu erlegen hatte; er hatte „Realinjurien“ gegen ersteren begangen, ihn also geschlagen. 260 Leider läßt sich nicht erkennen, ob Abraham Hirsch von Hirsch Isaac abstammte, in dessen Haus der Betraum lag und dessen Familie — später Stern — wohl zu den frömmeren in der Holzmindener Judenschaft zählte. Jüdel Jacob, auch Jüdel Jacob Jüdel, wurde schon im Zusammenhang mit dem 1806 in der Synagoge abgelegten Eid erwähnt. 1809, schon unter König Jérôme, lebte er noch als Schulmeister an der Weser und war 56 Jahre alt. Möglicherweise ist er derselbe, der als „J.Jüdel“, dann in hohem Alter, 1834 Vorsteher der Judenschaft in Braunschweig war. Traditionell bildet das Wohlfahrts- und Armenwesen einen gewichtigen Teil jeder jüdischen Gemeinde. Wenn bei dem erwähnten Streit mit Isaac Samuel (S.I.Hamburger) der Begriff „Bailletten der Armen“ [Billetts der Armen] oder auch „Armen-Zettel“ fällt, wird man sich ein System der wohl individuell verteilten Umlage der Wohlfahrtskosten vorstellen. Isaac Samuel jedenfalls hatte zu beweisen, daß er für die „Bailletten“ wie für die Kost des Schulmei108
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sters nicht mehr soviel geben konnte wie vorher. Im gleichen Zusammenhang wird eine „Armencasse“ erwähnt. Auch die fürstliche Obrigkeit wußte um die schwer zu tragende Last der jüdischen Wohlfahrtspflege. Die Aussperrung der Betteljuden im Jahre 1774 wurde u.a. damit begründet, daß sie „die hiesige Judenschaft äuserst beschweren“. 261 Um noch bei den Kassen zu bleiben: Eine im Synagogenraum stehende Büchse wartete darauf, bei den Versammlungen mit Geld für anzukaufende Lichter gefüllt zu werden. 262 Eine Quelle zum jüdischen Leben der hier behandelten Zeit könnten auch „Mohelbücher“ sein, wenn solche mit Bezug zu Holzminden überliefert wären. Diese Mohelbücher dienten dem Nachweis der Tätigkeit des Beschneiders, der die Knaben meist in den ersten acht Tagen ihres Lebens „jüdischte“. Die Beschneidung wurde in einer Art Notizbuch nachgewiesen, das immer im Besitz des Mohels verblieb und hin und wieder zu Rate gezogen werden konnte, wenn Geburtsjahr oder Lebensalter eines Juden aus rechtlichen Gründen nachzuprüfen war. Einen Versuch, innerhalb der Judenschaft in anderer Weise eine Art Zivilstandsnachweis zu entwickeln, gab es bis zur „Franzosenzeit“ und noch einmal danach (in Holzminden bis etwa 1830) nicht. Durch den erwähnten Zwang zu Rückfragen sind zwei spät in Holzminden tätig gewesene Beschneider namentlich bekannt: Jonas Michaelis, Kaufmann aus Nieheim, geboren etwa 1772, der 1806 bei der Geburt von Moses Herz Basch aktiv wurde, und Jacob Lilienthal aus Kemnade, der zwischen 1806 und 1808 in Holzminden wirkte. 263 Als die Mutter des Moses Herz Basch 1834 von Bovenden aus die Stadt um eine Geburtsbescheinigung für diesen Sohn bittet, meint sie sich an eine Geburt „1807 oder 1808“ zu erinnern. Die Holzmindener finden die Geburt eines Sohns am 27.3.1810 in den Zivilstandsregistern des Königreichs Westfalen. Anscheinend fragt die Mutter nochmals an. Nun wird der Beschneider in Nieheim befragt und findet in seinem Nachweisbuch das Datum der Beschneidung: 6.3.1806! Die Nachweisbücher von Jonas Michaelis und Jacob Lilienthal dürften mit dem Tod ihrer Besitzer oder bald danach verlorengegangen sein.
3.3.5 Früher Versuch eines Landrabbinats Die Holzmindener Juden konnten im 18. Jahrhundert zu keiner Zeit allein mit ihren Mitteln einen Rabbiner unterhalten. Und doch brauchten sie seine Autorität von Zeit zu Zeit, denn er konnte im Sinne einer unteren Gerichtsbarkeit bei innerjüdischen Streitfällen Entscheidungen treffen. Häufig wurde das in Ehe- und allgemeinen Kulturfragen nötig.264 Die Funktion eines Helfers bei einem innerverwandtschaftlichen Streit mußte in relativ früher Zeit, 1730, in Holzminden der Hoffaktor Gumpel Moses übernehmen . Offensichtlich in Ermangelung eines Rabbiners schlichtete er als achtbare Person einen Streit zwischen Isaac Gerson und seinem Schwiegersohn. 265 Der Versuch, von Holzminden aus ein Landrabbinat zu schaffen, das allemal aus Gründen der Kostenverteilung mehrere Gemeinden und verstreut wohnende Juden umfassen oder betreuen sollte, folgte unmittelbar der von Ludolph Grantzin vorbereiteten und durch den Fürsten möglich gemachten Bildung der eigenständigen Gemeinde im Jahre 1754. Der in zwei
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nicht zu schmalen Aktenheften überlieferte Vorgang umfaßt rund drei Jahre und bestätigt die Besonderheit der holzmindischen Entwicklung dieser Zeit. 266 Als Grantzin im Mai 1754 Herzog Carl I. bestätigte, daß in Holzminden wieder eine „Judenschule gehalten“ werden könne, kündigte er gleichzeitig das Gesuch Holzmindener Juden an, in der Stadt einen Rabbiner annehmen zu dürfen. Er sollte nicht nur für ihre Gemeinde und die Juden der wolfenbüttelschen Umgebung, sondern gleichzeitig für das Stift Corvey und auch noch für das Paderborner Gebiet zuständig sein, aber den Sitz in Holzminden haben. Die junge Gemeinde erhob damit einen nicht geringen Anspruch. Vorverhandlungen mit einem Rabbiner in Höxter, Hirsch Nathan, waren offenbar schon aufgenommen. Er schien mit einer auch finanziellen Stärkung seiner Basis so zufrieden zu sein, daß er dafür gegebenenfalls nach Holzminden umzog. Als Hirsch Nathan im November 1754 darum ersuchte, ihm Schutz in der Nachbarstadt zu erteilen und das Recht zur Niederlassung zu gewähren, schrieb er: „Ich bin ein gelehrter Rabbiner. [Er offeriere,...] ein gleiches Amt zu übernehmen, dabeneben auch bey der künfftigen Schule zu Holtzminden im Hebräischen zu dociren, und der jedesmahligen Abnahme eines Juden-Eydes mit beyzuwohnen[....].“ 267 Hirsch Nathan wußte über die jahrelangen Vorbereitungen zur Verlegung der Amelungsborner Klosterschule nach Holzminden Bescheid und brachte die Dozentenfrage geschickt in seinem Gesuch mit unter. Grantzin erkundigte sich in des Herzogs Auftrag über ihn und berichtete: Der Jude habe sich in Höxter und Corvey „gantz gut aufgeführet“, aber nur ein Teil der hiesigen Judenschaft wünsche ihn. Andere sähen ein Richteramt in Religionssachen durch ihn nicht gern und fürchteten übertriebene Strafbescheide, solange er in Höxter wohne. Er könne zu leicht finanziell „lästig fallen“. Den Akten beiliegende Auszüge aus Prager, Frankfurter und preußischen Judenordnungen von 1684, 1714 und 1744 mit dem Vermerk „den Holzmindenschen Rabbiner betreffend“ zeigen die ernsthafte Planung des neuen Rabbinats. Unter dem 17. Dezember 1754 wurde Hirsch Nathan die Niederlassung in Holzminden gestattet. Carl Anton, jüdischer Konvertit, Professor in Helmstedt, übersandte dem Herzog ein umfangreiches Gutachten über die Aufgaben des Rabbiners als Lehrer und Richter. Nunmehr machten aber seine von Grantzin schon angedeuteten Gegner mobil. Als Wortführer trat der Holzmindener Gerson Abraham auf, unterschrieb aber für „sämtliche Schutz Judenschafft des ambts Ottenstein, gericht Hehlen, statt Holtzminden“. Mit einer Bittschrift vom 2.Februar 1755 dankte er zwar für die Erlaubnis, einen „ober und landt Rabinen bey unseren Schullen“ aufzunehmen, kritisierte aber den zu jungen, nicht verheirateten Hirsch Nathan. Im Gegenzug schlug er Simon Wolff Oppenheimer vor, angeblich seit 13 Jahren Rabbiner in Wolfenbüttel. Ebeling bezeichnet einen „Wolf Simon“ Oppenheimer als ehemaligen Rabbiner, der sich 1770 in Braunschweig vom Altkleiderhandel ernährte, und erwähnt, daß derselbe erst Privatlehrer war und 1768 Schutzjude wurde. 268 (Möglicherweise hatte der Vorgeschlagene Gerson Abraham 25 rt. versprochen, wenn er die Funktion erhielte.) Während Hirsch Nathan im April 1755 noch nicht in Holzminden eingetroffen war, wurde Simon Wolf Oppenheimer Ende des Monats zum „Landrabbiner im Weserdistrikt“
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Früher Versuch eines Landrabbinats
bestellt, bekam eine fürstliche Instruktion für seine Tätigkeit zugesagt und sollte sich in der Stadt an der Weser niederlassen. Bei einer vorher in dieser Form noch nie geschehenen Versammlung am 9. Juni 1755 stellte er sich und seine Forderungen vor. An diesem Tag erscheinen folgende Namen von Schutzjuden im Protokoll: Aus Holzminden:
Gerson Abraham Israel Meyer Alexander Isaac Isaac Moses (krank, aber zustimmend) Isaac Gersons Witwe Abraham Jacobs Witwe Jacob Simon (nicht erschienen) Leyser Isaac (nicht erschienen) Aus Boffzen: Isaac Heinemann Israel Isaac Samuel Wulf [sonst auch Wolff] Itzig Moses Marx’ Witwe Aus Derental: Nachmann Abraham Aus Kemnade: Alexander Jacob Aus Brökeln: Simons Witwe Aus Ottenstein: Anschel Lazarus Nathan Abraham Moses’ Witwe Aus Hehlen: Meyer Nathan Abraham Nathan (abwesend) Aus Wenzen: Joseph Marx Aus Wangelnstedt: Ephraim Joseph (23 Namen) Der neue Landrabbiner forderte als sein Recht, jeden Schächter zu prüfen und alle hebräisch abgefaßten persönlichen Verträge zur Genehmigung vorgelegt zu bekommen. In Streitfällen würde er vergleichen, bei den ihm zukommenden geringen Schuldsachen Strafen von 5 bis 10 rt. verhängen. Außer ihm zustehenden Akzidentien und Gebühren bekomme er 40 rt. pro Jahr und verlange freies Wohnen in Holzminden (ersatzweise 10 rt.). Ein herzogliches Privileg vom August 1755, die angekündigte Instruktion, gestattete und verlangte folgende Punkte: 1. 2.
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Niederlassung in Holzminden, jüdische Gesetze und Gebräuche zu lehren und sich dabei der „gewöhnlichen“ Zwangsmittel und des „Schulbanns“ zu bedienen (Betroffene konnten dagegen bei der Obrigkeit Berufung einlegen), die „große und kleine Ehre“ bei der Toralesung zu verleihen und Ehepakte zu schließen, 111
Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert
4.
in Zivilsachen Vergleiche herbeizuführen, aber nichts in Geld- und Handelssachen zu verfügen, 5. Verstöße gegen ihm zustehende Entscheidungen mit Geldstrafen zu ahnden, die je zur Hälfte der Landeskasse und der Armenkasse zuflossen, 6. keine durch ihn verhandelbare Sachen an auswärtige Rabbiner zu vergeben, 7. die landesherrliche Hoheit zu beachten, 8. einen „Sprecher“ zu besorgen, der über die Judenschaft Rede und Antwort steht und Abrechnungen und dergl. einliefert. Der letzte Punkt forderte offenbar, das Amt des Vorstehers (für den Weserdistrikt?) zu schaffen. Wie schon ausgeführt, ist dennoch bis 1808 kein Name eines Juden in dieser Funktion, auch nicht für die Gemeinde Holzminden selbst, bekannt. Wenn im folgenden Jahr Gerson Abraham (Holzminden) und Anschel Lazarus (Ottenstein) „in nomine der Judenschaft des Weser Districts“ eine Bittschrift einreichen, können sie das als Wortführer tun; keiner braucht deswegen Vorsteher in der engeren eigenen Gemeinde gewesen zu sein. Die Bittschrift der beiden Genannten vom Januar 1756 zielte darauf ab, die Kosten für den Landrabbiner auf einen noch weiteren Kreis zu verteilen. Die „zwanzig und etliche“ Familien und Witwen des Weserdistrikts könnten ihn nicht allein unterhalten. Deswegen sollten alle Schutzjuden des Fürstentums Br.-Wolfenbüttel außer denen in den Städten Braunschweig und Wolfenbüttel Oppenheimer als ihren Landrabbiner anerkennen und sich „unserer Gemeinde“ (!) „incorporieren“. (Der Hinweis auf den Weserdistrikt als eine Gemeinde, falls tatsächlich so gemeint, ist einmalig.) Ehe diese Bitte zu irgendeiner Folge führen konnte, läuteten vier Schutzjuden aus Boffzen (statt Marx’ Witwe dort jetzt auch Nachmannn Abraham, vorher Derental) das Ende dieses frühen Landrabbinats ein. Sie ließen im April 1756 über die Fürstenberger Amtsleute Probst und Wilke erklären, mit der Bitte um die Bestellung eines Landrabbinats hätten sie nichts zu tun. Dieses Vorhaben sei ihnen vorher nicht bekannt gemacht worden, „sondern solches von denen berüchtigten und zänckischen Juden in Holzminden angestiftet worden.“ Sie seien von allem „Verdacht“ frei geblieben, „welcher die Holzmindischen und übrigen Juden des Weser Districts in Inquisition gebracht.“ Oppenheimer warfen sie vor, noch nicht in Holzminden zu wohnen und weiter nichts als Kosten zu machen: allein für Nichterscheinen hatte er ihnen 20 rt. Strafe auferlegt. Anlaß zum Streit gab offenbar auch das Schächten durch Israel Meyer in Boffzen. Oppenheimer wollte Strafen und Verbote wegen angeblich falscher Benutzung des Schächtemessers rechtfertigen; die Messer waren aber acht Monate zuvor examiniert und brauchten nur alle drei Jahre geprüft zu werden. Zu seiner Rechtfertigung gehörte der Hinweis, nur die „Fürstenberger“ Juden klagten. Doch das half ihm nichts. Ein fürstliches Schreiben vom 12. Mai 1756 tadelte ihn heftig und verwies ihn auf seine Grenzen. Bei angedrohten 50 rt. Strafe hatte er den Boffzenern das Schächten zu erlauben. Falls dies aber gegen sein Gewissen sei, wurde ihm nahegelegt, „seine function wieder niederzulegen“. Die kaum verhüllte Drohung mit dem Entzug des Amtes rief allerdevoteste, erschrockene Rückäußerungen Simon Wolf Oppenheimers hervor. Er legte einen — nicht überlieferten — Holzmindener Mietvertrag vom Juni 1755 mit 112
Früher Versuch eines Landrabbinats
dem Zusatz vor, die Wohnung habe er im Herbst des gleichen Jahres bezogen, und bat um Maßnahmen gegen die Boffzener Juden. Hinweise auf eine „übelgesinnte“, „Unwahres“ äußernde Judenschaft folgten, einmal mit dem Zusatz: „[....] und ich gern wieder in Holtzminden seyn möchte“. Im November 1757 legte Probst aus Fürstenberg zwar noch einmal die Sachlage dar, verwies aber auf die durch den inzwischen ausgebrochenen Krieg herbeigeführte Unruhe und betonte: Der Landrabbiner hat „die gantze Judenschafft im Weser-District gegen sich aufgebracht“, weil er „interessiert“, also geldgierig ist. Das Schicksal des ersten Landrabbiners im Fürstentum Br.-Wolfenbüttel war damit besiegelt. Simon Wolf Oppenheimers Funktion hätte Quellen für Streit oder Unruhe im Lande stopfen, aber nicht öffnen sollen. Am 28. Dezember 1757 ließ ihm Carl I. mitteilen, das Amt Fürstenberg solle zwar seine Forderungen klären. Aber zur Vermeidung von Klagen und zur „Soulagirung der Judenschafft im Weser-Distrikt“, besonders „bey den jetzigen Calamitäten“ [angesichts des Krieges] „wird Supplicant des Amts eines Land Rabbiners im Weser-Distrikt hiemit erlaßen“. Noch 1758 wiederholte Oppenheimer vergeblich die Bitte, sein Amt bei der Weserjudenschaft zu behalten; ihm wurde nur der Versuch zugestanden, vor dem Hofgericht einen Rechtsspruch zu erreichen. Da er als Rabbiner in Wolfenbüttel oder in Holzminden noch gar keinen Schutzbrief besaß, erbat er im Oktober 1759 — auch wieder vergeblich — das Niederlassungsrecht in Braunschweig oder Wolfenbüttel und die Konzession, mit Gold, Silber und Wechseln zu handeln. Erst wesentlich später scheint man ihn in Braunschweig als Schutzjuden zugelassen zu haben. 269 Bis 1776 unterließ der Landesherr weitere Versuche, im Sinne des hoheitlichen Auftrags oder hoheitlicher Macht einen Juden zur Aufsicht über die innerjüdischen Dinge zu bestellen. Als Anschel Lazarus aus Ottenstein, nun als Denunziant seines zeitweiligen Mitstreiters Gerson Abraham, den amtierenden Herzog dazu bewog, Herz Samson im Weserdistrikt die gehörige Ordnung wiederherstellen zu lassen, bekam dieser, wie schon beschrieben, einen eigentlich nur auf die anstehenden Fragen bezogenen Auftrag. Eine „Instruktion“ erhielt er nicht. Das führte noch 1785 zu Unklarheiten zwischen ihm und dem Magistrat, als Samuel Isaac Hamburger wegen der Begleichung des an die Gemeinde abzuführenden „Eintrittsgeldes“ die Kompetenz des „Oberrabbiners“ oder Landrabbiners bestritt und die christliche Obrigkeit ins Spiel brachte. Ein der Akte beiliegendes Gutachten vom 5.11.1785 stellt schließlich auch die Frage, warum man denn nicht wirklich Herz Samson zum „Oberrabbiner“ machen wolle; die „Unordnung“ (von 1776) habe er doch gut beseitigt. 270 Tatsächlich muß Herz Samson seit 1776 gewisse Funktionen doch fortlaufend ausgeübt haben. Sonst hätte er die schon zitierte Feststellung, daß seit jener Unordnung von 1776 in Holzminden ein Gelehrter „unter meiner Aufsicht“ die Ordnung beobachte, kaum so formulieren dürfen. Herz Samson gab seine Aufgabe als Landrabbiner im Jahre 1795 weiter an seinen Schwiegersohn Israel Jacobson (vor 1808 auch Jacobsohn), der 1768 in Halberstadt geboren war und 1828 in Berlin starb. Neun Jahre nach der Heirat mit Herz Samsons Tochter Minna wurde er braunschweigisch-wolfenbüttelscher Kammeragent und gleichzeitig Landrabbiner im Weserdistrikt — anscheinend für die späteren Kreise Gandersheim und Holzminden. 271
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Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert
Der Name Jacobson erinnert heute an die in Seesen geschaffene jüdische Schule, die in glücklicher Weise dem Gedanken der Toleranz zwischen Christen und Juden weiterhalf, und an liberale Neuerungen im jüdischen Gottesdienst. Er steht ebenso für die Hoffnungen des Judentums auf bleibende neue Rechte im Königreich Westfalen und für eine Bindung an dieses kurzzeitige Staatsgebilde, die ihm nach 1813 eine politisch begründete Ablehnung einbrachte.
3.4
RECHTLICHE ABHÄNGIGKEITEN
Neue Erkenntnisse zur Rechtsstellung der Juden im 18. Jahrhundert können nicht aus den in der kleinen Stadt Holzminden gegebenen Verhältnissen heraus entwickelt werden. Vielmehr können die angestellten Beobachtungen nur zeigen, wie sich die im Fürstentum vorgegebenen Rechtsverhältnisse für die hier lebenden Juden auswirkten. Die Schutzjuden dieser Zeit waren nicht rechtlos. Als geduldete „Mitwohner“ genossen sie zwar weniger Rechte als Vollbürger. Sie besaßen aber doch einen beschreibbaren Status, den der Magistrat im Auftrag des Landesherrn zu schützen verpflichtet war. Anscheinend hat sich die Holzmindener Obrigkkeit dieser Verpflichtung nicht entzogen. Hin und wieder schwankte sie nur vor der Frage, ob sie im gegebenen Fall zuständig war. Dem Schutzbriefinhaber verblieb aber immer die Möglichkeit, sich im Sinne einer Berufung an den Herzog direkt zu wenden.
3.4.1 Einbindung in allgemeines Recht Wenn auch die erste Erwähnung von Juden in Holzminden (1557) mit einem Kriminalfall zusammenhängt, so lassen die Akten doch den Eindruck entstehen, daß sie im großen und ganzen selten gegen allgemeines Recht verstießen. Das mag mit der Furcht vor dem Verlust des Schutzbriefes zusammenhängen, sofern es nicht anerkannten Grundsätzen des eigenen Verhaltens entsprach. Eine sehr frühe Beschuldigung richtete sich gegen Isaac Gerson. Sie ist erhalten, weil sie der Magistrat bei einem Vorstoß gegen den Aufenthalt Isaac Gersons in der Stadt mit zu benutzen versuchte. Dem Juden wurde 1702 ein acht Jahre zuvor mit einer angeblichen Goldkette begangener Betrug vorgeworfen: „Tönnies Klehorst auß den Ambte Sparenberg von Hillegarsten produciret ein offenes schreiben von einen Ambts Voigt deßelbigen Ambts Nahmens Christoffel Meyer und Bringet dabey Klagendt vor, wie daß seine Schwester Hanß Jacob Meyers zu Wachtrups Fraue were von einen hiesigen Juden, so sich alhier Isaac Gerson, aldorten aber Itzig genennet, sehr Betrogen worden, der ihr eine, den Vorgeben nach, güldene Kette vor 14 Tlr. vor 8 Jahren versetzet, welche aber probiret und Befunden, daß es falsch undt kein Goldt undt nichts werth war. Nun hatten sie sich wol nach diesen Juden erkundiget, solchen aber nicht ausfragen können, Biß sie vor kurzer Zeit ohngefehr in Erfah-
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Einbindung in allgemeines Recht
rung gekommen, daß er hier were, wie er dan albereit Bey ihme gewesen undt ihn solches vorgehalten, da er es nicht leugnen können [....].“ 272 Isaac Gerson soll laut Protokoll die genannte Schwester aufgefordert haben, nach Holzminden zu kommen und sich mit ihm abzufinden. Die Stadt wurde vom Kläger gebeten, auf ordnungsgemäße Zahlung — 14 Taler plus Unkosten, Schaden und Zinsen für acht Jahre — zu achten. Ob der noch neue Holzmindener Schutzjude Isaac Gerson jener Itzig von 1694 war oder nicht, ob die Kette vor so langer Zeit in betrügerischer Absicht versetzt worden war oder nicht, das bleibt hier offen. Der Beschuldigte sah sich dennoch offenbar zu einer Regelung veranlaßt: um der Sicherheit seines Schutzbriefes in Holzminden willen? Fest steht, daß der Vorstoß des Magistrats, der sich unter anderem auf das zitierte Protokoll stützte, erfolglos blieb. Etwas später, im Jahre 1732, wurde in und bei Holzminden ein Jude gesucht, der sich im Hochstift Münster 1731 an einer „Robaria“, einem Raubüberfall, beteiligt haben sollte. Er hieß Leibmann Schuster. Gerichtsschultheiß Hantelmann sollte „möglichsten Fleißes“ „in der Gegend von Holtzminden und deren Nachbarschafft“ nach ihm suchen. Sollte er im Stift Corvey sein, mußte er auf dem Wege der Amtshilfe („subsidiarischer Requisition“) nach Holzminden in Haft gebracht werden. Nach dem Steckbrief war der Gesuchte „[....] mittelmäßiger Statur, mit braunen, dicken, langen und flachen Haaren, braunen spitzen Bart und braunen Augen, sodann eine kurze und etwas runde Nase habend, ohngefehr 40 Jahre alt, hochteutscher Sprache, nicht pockennärbig vom Angesicht, gebe sich für einen Roß-Käuffer aus und reite zuweilen zu Pferde [....]. „ 273 Hantelmann übermittelte den Suchauftrag an den Bürgermeister („Pour Mons. le Bourgremestre Tiemann“), dieser replizierte mit demselben Spaß am „Französischen“ („Pour Monsieur le Amtsrath Hantelmann“) und berichtete, er habe die Ehefrau von Abraham Jacob unterderhand ausgehorcht, als sie wegen einzuwechselnder Münzsorten zu ihm kam: „Sie und ihr Mann kenneten keinen Juden, der Liebman Schuster hieße; es were zu Deerßen [=Deensen] ein Schutz Jude mit Nahmen Seligman, da hetten sich vorm Jahre frömde Juden bey auffgehalten, und wäre damahl bey Hajen [= Dorf an der Weser] eine Dieberey vorgegangen, welches man denen Juden beygemeßen, hetten sich auch darauff bald verlohren [....]; der Jude zu Lüchteringen hieße zwar Leibman, aber nicht Schuster, und were hier in der Nähe keiner, der sich mit solchen Diebes Juden hielte, Sie wolte alle das ihrige dabey setzen, daß der Stahlische Jude [= Berend Nathan, in Corvey verhaftet] unschuldig were.“ 274 Abgesehen von den Informationen zu Stahle, Lüchtringen und Deensen enthält Tiemanns Notiz die wahrscheinlich glaubwürdige Aussage, daß die beiden damaligen Holzmindener Schutzjudenfamilien sich von „Diebes Juden“ fernhielten. In einem folgenden Abschnitt ist eine einzige Ausweisung eines Juden aus Holzminden anzusprechen, deren Gründe wohl unter anderem auch in kriminellem Verhalten lagen. Der Verlust des Schutzes wäre immer Ergebnis eines Strafverfahrens gewesen, das in seinem Gewicht über die Verhängung von Bußen durch das Stadtgericht hinausging. Diese Überlegung könnte die oben zitierte Aussage der Jüdin glaubwürdig machen. Wenn Juden in den Einnahmelisten des städtischen Kämmerers auftauchen, weil sie Strafgelder („Wrogen/Brüche“) zu zahlen hatten, dann sind die Gründe — außer bei Konzessionsüberschreitungen — nicht von denen der christlichen Nachbarn zu unterscheiden. Dabei 115
Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert
fällt nur auf, daß Strafen für die Geburt unehelicher Kinder in den Registern zwischen 1780 und 1800 ausschließlich christliche Mädchen und Frauen trafen. Eine Erklärung dafür soll aber nicht versucht werden. Einige Notizen des Kämmerers können die Alltäglichkeit der Strafgelder zeigen: 1792/93: „Der Schutzjude Joel Levi, wegen verübter injurien gegen den Schutzjuden Samuel Schmuel: 1 rt 4 gg.“ 1793/94: „Schutzjude Hirsch, wegen Entheiligung des Sabbaths : 1 rt 24 gg.“ 1799: [Zum Vergeich mit Obigem] „Ackermann Heinrich Busch, hat am Sonntag Waren aufgefahren und so den Sabbath entheiligt.“ 1800: „Schutzjude Bendix Heinemann im Alten Dorfe, Injurie gegen Pottaschenbrenner Reese: 20 gg.“ [Darunter] „Pottaschenbrenner Reese, weil er dem Schutzjuden Bendix Heinemann eine Ohrfeige gegeben: 1 rt 4 gg“ 275 Das Risiko, sich für Beschimpfungen und lauten Streit eine städtische Geldstrafe zuzuziehen, konnte sogar den jüdischen Gottesdienstbesucher in seinem Betraum treffen, wenn sich die Gemeinde hilfesuchend (?) an das Stadtgericht wandte: „Von den Juden Joel [Levi] wegen schölt Worte in der Schule: 1 rt.“ 276 Möglicherweise wurde einige Zeit nach Gründung des herzoglichen Leihhauses jede private Kreditvergabe auf Pfänder verboten; denn 1798 wie 1800 zahlten sowohl Gerson Hirsch als auch der christliche Glaser Beyer die beachtliche Summe von je 10 rt. für betriebene Pfandleihe. 277 Zu den Vergehen, die mehr über verbreitete menschliche Fehler als über kriminelle Energie sagen, gehört das gebrochene Eheversprechen. Als eine Tochter des bereits verstorbenen Isaac Gerson 1743 Herz Levi beschuldigte, sie unter Eheversprechen geschwängert, das Versprechen aber nicht gehalten zu haben, wurde der Fremde zunächst arretiert und durfte dann auf Kaution Holzminden verlassen (s.Kap.3.2.1). Weiteres ist nicht überliefert.
3.4.2 Die besondere Aufsicht des Magistrats Da die Herzöge des 18. Jahrhunderts keineswegs gesonnen waren, auf das Judenregal der Landesherren zu verzichten, spielte der Magistrat für die Juden an sich keine entscheidende Rolle. In Holzminden kam hinzu, daß der vom Herzog eingesetzte Gerichtsschultheiß eine wichtigere Funktion als die Bürgermeister und Ratsherren ausfüllte. Diese wurden jedoch dann für die Juden wichtig, wenn sie Zeugnis über deren Verhalten ablegen sollten. Der Fall trat ein, sobald gegen einen Juden Klagen erhoben wurden, die letzten Endes auf dessen Entfernung abzielten, wenn ein Jude eine Konzession verteidigen mußte oder eine „Gnadenerteilung“ anstrebte, zuweilen auch, wenn ein Schutzbrief zu verlängern war. Soweit „Führungszeugnisse“ der hier angesprochenen Art vorliegen, klingen sie im allgemeinen positiv. (Logischerweise berührt diese Frage auch das Kapitel zum christlich-jüdischen Verhältnis.) Schon 1739 hatten die im Auftrag des Magistrats tätigen „Probemänner“ Rojahn und Reusch zugunsten des jüdischen Schlachters Abraham Jacob bestätigt, daß es in ihrer Stadt einen Mangel an Rindfleisch gebe, und der Magistrat hatte einen Vorstoß der Fleischergilde 116
Die besondere Aufsicht des Magistrats
gegen den Juden zusätzlich mit einem Hinweis auf dessen allgemeines Wohlverhalten abzuwehren geholfen. 278 Als 1784 Meyer Israel unter den Druck der Kaufmannsgilde geriet, verhalf ihm ein Magistratszeugnis über stets gutes Verhalten dazu, den Schutz verlängert zu bekommen. 279 (Ein erweiterter Bericht über ihn wird in Kap. 3.5 noch eine Rolle spielen.) Die Bestätigung seiner Verdienste um den Ankauf von Korn (in Kap.3.2.2 schon berührt) führten 1786 dazu, daß dem verarmten Leyser Isaac das Schutzgeld erlassen wurde. 280 Eine ähnliche Hilfe leistete der Magistrat dem jungen Philipp Isaac (Falke), der sich beim Kauf eines reparaturbedürftigen Hauses schon verschuldet hatte und beim Herzog forstzinsfreies Bauholz erbeten mußte; auch er wurde im begleitenden Bericht dafür 1791 als „stets ordentlicher und fleißiger Schutzjude“ eingestuft. 281 Die besondere, auf Juden gerichtete Aufsicht der städtischen Behörde betraf auch die Einhaltung der mit dem Niederlassungsrecht verbundenen Konzession. Im allgemeinen wurde eine Überschreitung der — engen — Grenzen von der argwöhnischen christlichen Konkurrenz angezeigt, deren Gilde sich offenbar regelmäßig Kopien von Schutzbriefen und Konzessionen verschaffte. In einer „Morgensprache“ der Kaufgilde von 1769 heißt es, es müßten von jenen, die außerhalb der Gilde Handel trieben, noch die „Copien von ihrer Concess. wie auch die noch fehlenden Schutzbriefe“ in die hiesige Gildelade „eingelieffert werden“. 282 Anzeigen beim Magistrat sollten den jüdischen Händler stets in seine Schranken weisen, ihm an den Geldbeutel gehen — wurde er zu einer Geldbuße verurteilt, zahlte er stets auch die Verfahrenskosten —, die Gildekasse bereichern — ein Drittel vieler Geldbußen bekam der Denunziant — und im „besten“ Falle den Entzug des Schutzes in Holzminden zur Folge haben. Letzterer Idee ist der Magistrat in den nachprüfbaren Fällen allerdings nicht gefolgt. Zu diesen Fällen zählt der des Samuel Schmul genannt Sänger, des jüngsten, „gebrechlichen“ Sohnes der Witwe Samuel Isaacs. Ein Schutzbrief vom Januar 1790 genehmigte ihm mit seiner Mutter zusammen den Trödelhandel, warnte aber, bei geringster Unachtsamkeit werde der Schutz aufgehoben. 1793 beschuldigt ihn die Gilde (der Altermann H.C.Meyer), er habe einen Sack „Kaufware“, in dem „blaugestreiffter Bette Parchen sichtbar ist“, aus Braunschweig mitbringen lassen. Als der konfiszierte Packsack vor Gericht geöffnet wird, enthält er ein Stück neuen(!) Bettenbarchent, etwa „10 Loth türkisches Garn“ sowie alte Kleidungsstücke. Der Barchent ist aber für die Frau des Hauswirtes des Juden, des Ackermanns Christian Friedrich Schütte, nur mitgebracht und vom Transporteur des Sackes, ihrem Bruder, bezahlt worden. Frau Schütte bestätigt das; sie braucht den Stoff für die Heirat ihrer Tochter. Das Garn benutzt die jüdische Familie im eigenen Haushalt, wie der Beklagte erklärt. Nun erweitert die Gilde ihre Vorwürfe: Samuel Schmul habe schon aus neuem Stoff Mannskleidung und Frauenröcke herstellen lassen, um damit als angeblichem Trödel zu handeln, habe dem Gehegereiter Haarmann seidene Tücher angeboten und habe in Bevern Ware „herumgetragen“, das heißt verbotenerweise hausiert. Die Kläger setzen schließlich einen Eid durch; nach acht Tagen Bedenkzeit soll Samuel Schmul im Betraum zwei Dinge beeiden: 1. den Barchentstoff ohne Profit mitgebracht zu haben und das Garn für sich selbst zu benötigen, 2. noch nie mit neuen Waren in fremden Häusern gehandelt zu haben. Am Tag des Eides erklärt er, wegen des 2. Punktes Bedenken zu tragen, und spricht von der Not, die Familie zu ernähren, und von seinem guten Willen, den 117
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Schutzbrief genau zu beachten. Daraufhin wird er wegen Überschreitens der Konzession zu 2 rt. Strafe an die Stadtkasse verurteilt; die Gilde bekommt 2 rt. 7 mgr. als Ersatz für aufgelaufene Kosten. 283 Im Mai 1799 erscheint Samuel Schmul ein zweites Mal auf Antrag der Kaufgilde vor dem Stadtgericht, weil er angeblich neue Ware führt. Er ist beim Kauf solcher Ware in Braunschweig gesehen worden, will sie aber unmittelbar einem Schwager in Höxter zugeführt haben. Aus der Verhandlung heraus unternehmen Senator Siebigke und Gerichtsdiener Ludewig eine Haussuchung, durchsuchen Schränke, Truhen, Bettstellen, den Boden und die Stallungen, finden aber nur „alte Kleider in Menge“. Doch bei einer bald vorgenommenen erneuten Durchsuchung im September des gleichen Jahres finden sich 15 P. baumwollene Strümpfe, 3 P. gestreifte baumwoll. Strümpfe, 1 Riß rotgestreifter seidener Batavia, 3 seidene Tücher. Samuel Schmuls nicht unbedingt überzeugende Erklärungen gehen dahin, die Tücher habe er für sich, seine Frau und den „angenommenen Knaben“, wohl einen Handlungsgehilfen, mitgebracht. Der Zeuge, Barbiergeselle Flebbe, habe eins davon erhandeln wollen, aber er habe es ihm dann zum — jüdischen — Neujahrstage geschenkt. Die Strümpfe seien an den Juden „Chone“ (wohl Cohn) in Boffzen verkauft, aber wegen ausstehender Zahlungen desselben noch nicht ausgeliefert. Etwa drei Ellen Batavia stammten aus einer Auktion, seien also nicht neu. Flebbe bezeugt das Geschenk des Tuchs und spricht im übrigen von Schulden, die der Jude wegen einer angekauften Uhr bei ihm hat. Kein Jude gebe allerdings sonst den Barbiergesellen ein Neujahrsgeld; auch der Beklagte zahle eigentlich immer von Fall zu Fall. Im übrigen bestätigt Flebbe aber nicht, daß er den Juden im Weiler Mühlenberg gesehen habe (was die Gilde behauptet hatte). Der Rechtsvertreter der Gilde, Advokat Schottelius (später Bürgermeister), möchte dem Juden in der Verhandlung gern zusätzlich zum Konzessionsfrevel eine Widersetzlichkeit gegen die Stadtautorität nachweisen: Er soll bei der Durchsuchung gescholten, getobt und den Gerichtsdiener Carl Friedrich Frölich mit dem Hinauswurf aus dem Hause bedroht haben. Es stellt sich heraus, daß Samuel Schmuls Frau dem jungen Kaufmann Meyer, der im Gerichtsauftrag das Haus durchsuchte, ein Stück Kattun aus der Hand gerissen hatte: Es stammte von einem getragenen Rock. Um dies zu prüfen, hatte Frölich seinerseits den Kattun der Frau aus der Hand gerissen. Doch das durfte er als Gerichtsdiener nicht. Der zornig gewordene Ehemann hatte nun, womöglich laut, sein Recht ausgedrückt, Frölich aus dem Hause zu weisen, wenn er das wolle. Gescholten und getobt hatte er gar nicht, wie Frölich bezeugt. Und das Stück Kattun war wirklich gebraucht. Laut Gerichtsbeschluß werden die Tücher und alle beschlagnahmten Waren konfisziert und auf einer Auktion („Langheldsche Auktion“) versteigert. Von dem Ertrag von 11 rt. 25 gr. zieht die Gilde 3 rt. 2 gr 7 d. für ihre Unkosten ein. Schließlich verbuchen Armenkasse, Magistrat und Gilde je 2 rt. 25 gr. 3 d. aus dem gedrittelten Rest. Sie stammen, wie es in einer Aufrechnung heißt,
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Die besondere Aufsicht des Magistrats
„aus den dem Juden Samuel Schmul gen. Saenger genommenen Waren, mit denen er nicht handeln durfte.“ 284 Möglicherweise sorgte der Zeuge Flebbe dafür, daß Samuel Schmul wegen Überschreitens einer zweiten Konzession bestraft wurde: Er durfte spätestens 1799 mit „Liqueurs“, „das sind nur wirklich destillirte und abgezogene Branntweine“, handeln, aber nur „aus dem Hause“; er sollte „keineswegs Gäste setzen“. 285 Flebbe führte aber wegen der bei dem Juden gesehenen Tücher ganz nebenbei aus, zwei Bauern hätten in dessen Stube gesessen — vor einem Schnaps. Fest steht, daß Samuel Schmul 1799 2 rt. Strafe dafür zahlte, daß er der „Concession im Liqueur-Verkauf zuwider gehandelt“ hatte. 286 Die vor dem Stadtgericht ausgefochtene Kontrolle der Konzessionsgrenzen betraf auch Samuel Joseph genannt Schmul. Er durfte als „Paderbornscher“ Jude aus Löwendorf 1793 in Holzminden Leyser Isaacs Tochter Betti heiraten, bekam aber nur eine eingeschränkte Konzession als Helfer seines Schwiegervaters und mußte bis zum Tode des letzteren Kurzwaren, Tücher und Bänder, mit denen er vorher von Löwendorf aus gehandelt hatte und mit denen er „im Ausland“ und auf Jahrmärkten weiter handeln durfte, in Holzminden stets versiegelt halten. Bei einer wieder von der Kaufgilde durchgesetzten Haussuchung im April 1798 fand sich jedoch ein ganzer unversiegelter Packen, anscheinend mit seidenen Bändern. Samuel Josephs Frau gestand zudem angeblich, „an die Marhenken im Alten Dorfe Cattun verkauft zu haben“. Die Gilde forderte Beschlagnahme und Versteigerung der Bänder, Meldung der Übertretung an den Herzog und Verweisung des Juden als eines Konzessionsübertreters aus dem Lande. Sie bezog sich auf die klare Schutzbriefforderung, sich stets untadelig zu verhalten und u.a. die Ware aus Löwendorf immer versiegelt aufzubewahren. Nach einer Eingabe des Betroffenen hob jedoch ein herzogliches Rescript vom Mai 1798 die Beschlagnahme des unversiegelten Packens auf dem Gnadenwege auf und belegte stattdessen den Delinquenten mit einer Strafe von 10 Talern, die auch an die Kämmerei bezahlt wurden. Der Erlaß des Herzogs drohte zwar mit Aufhebung der Konzession, jedoch erst nach einem neuerlichen Verstoß. 287 Nachdem Samuel Joseph im Jahre 1800, vermutlich nach Leyser Isaacs Tod, die mehrfach verweigerte eigene Konzession zum Handel mit seidenen und halbseidenen Bändern sowie mit Baumwollwaren erlangt hatte, wurde er im Dezember 1802 belangt, weil seine Frau der Frau des Schäfers Kumlehn 7 1/2 Ellen schwarzen Taft für ein Brautkleid verkauft hatte. Er mußte den mit 6 rt. 9 mgr. berechneten Warenwert als Strafe zahlen, wovon nach üblichem Abzug der Gerichtskosten und nach üblicher Teilung 1 rt. 31 gr. 6 d. der Gilde zuflossen. 288 Die Aufsicht des Magistrats wollte die Kaufgilde auch bei dem Versuch bemühen, eine dem Meyer Israel erteilte Genehmigung zum Handel mit seidenen, baumwollenen und wollenen Waren so zu interpretieren, daß er dabei lediglich Kurzwaren, nicht aber Stoffe verkaufen durfte. Zu diesem Zwecke hatte der Altermann der Gilde schon 1791 dem Magistrat eine Untersagungs-Bitte vorgetragen, nachdem Meyer Israel angeblich dem Glasmacher Dreyer in Mühlenberg Tuch vorgelegt hatte. Bei einer neuerlichen Verhandlung wies der Angegriffene seinen zuletzt 1792 erneuerten Schutzbrief vor, der den Handel mit u.a. „wollenen Waaren“ genehmigte, und verteidigte seine Annahme, Tuch als wollene Ware betrachten zu dürfen. Dagegen setzte die Gilde, Tuch sei etwas Besonderes, Tuchhandel sei (wie schon in Kap.3.2.2 berührt) einem Juden noch nie gestattet worden. 119
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In diesem Falle ließ der Magistrat die Gilde einen herzoglichen Entscheid einholen, der für sie günstig ausfiel (Rescript vom 25.6.1797): Die Konzession für wollene Waren erlaubte nicht den Tuchhandel. 289 Als bei einer der „Morgensprachen“ der Gilde, die unter der Aufsicht des Magistrats abgehalten wurden, 1799 noch einmal heimlicher Tuchhandel des Meyer Israel angesprochen wurde, beschloß die Versammlung die bekannte Lösung: Da er Jahrmärkte besuchte, durfte er Tuch im Hause haben, mußte es aber versiegeln lassen. 290 Die städtische Autorität spielte innerhalb des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Schutzjuden einerseits und dem fürstlichen Inhaber des Judenregals andererseits eigentlich eine geringe Rolle. Geholfen hätte der Stadt in manchen Fällen ein „Judenreglement“, eine festgelegte Ordnung aller die Juden betreffenden Fragen. Ein solches Reglement wurde innerhalb des Fürstentums Br.-Wolfenbüttel nur einmal, im Jahre 1762, für die Stadt Braunschweig verkündet. 291 Andere Städte mit jüdischen Gemeinden oder Familien konnten sich nicht auf eine allgemeine Judenordnung berufen. Dieser Mangel wurde 1785 in Holzminden aus einem konkreten Anlaß so spürbar, daß der Magistrat sich in einem sachbezogen, gescheit und informiert wirkenden Promemoria, unterschrieben von Dr.Fein (Justizrat?), R. Chr. Friederici, Bürgermeister, und von von Meyern, Landdrost und wohl auch amtierender Gerichtsschultheiß, wegen einer Regelung der Rechte in Judensachen an den Herzog wandte. Die erbetene Verordnung müßte auch die Grenzen der Befugnisse des Landrabbiners aufzeigen sowie die Frage der Anwendung der hebräischen Schrift und Sprache in Verträgen klären. „In unserer Stadt, worin eine zahlreiche Judenschaft und eine Synagoge ist, sind wir schon mehrmals bey geringen Vorfällen dieserhalb in Verlegenheit gewesen.“ 292 Die neuere Entwicklung des jüdischen Selbstverständnisses jener Zeit war dem Holzmindener Magistrat soweit bekannt, daß er sich auf Moses Mendelssohn berief, der 1778 im preußischen Berlin unter Hirschel Levin eine Ordnung geschaffen habe, die möglicherweise für hiesige notwendige Regelungen Vorbild sein könne. Der Oberrabbiner Levin hatte Mendelssohn wegen dessen Gewandtheit in der deutschen Sprache die Aufgabe übertragen, für die preußische Regierung die jüdischen Ritualgesetze zusammenzustellen. Diese „Ritualgesetze der Juden ...“ waren 1778 in Berlin im Druck erschienen. 293 Antwort erbat das Promemoria besonders auf folgende Fragen: 1. Ob auch in Zukunft der Landrabbiner die Beiträge zur jüdischen Gemeinde festlegen soll, 2. ob allgemeine Beleidigungssachen vor den Landrabbiner oder vor das Stadtgericht gehen sollen, 3. ob und wo Entscheidungen des Landrabbiners angefochten werden können. Der zugrundeliegende Streitfall innnerhalb der jüdischen Gemeinde war durch den schon mehrfach genannten Zuwanderer Isaac Samuel, später Samuel Isaac Hamburger, ausgelöst worden. Dieser hatte 1783 ein von Isaac Moses lediglich als Tochter angenommenes Mädchen geheiratet und berief sich darauf, als Familienmitglied Anspruch auf einen Platz in der Synagoge und auf eine Begräbnisstelle zu haben bzw. zu „erben“. Folglich hatte er das innerhalb der Gemeinde ausgemachte Einkaufsgeld als Anteil an den Betraum- und Friedhofskosten über drei Jahre hin nicht beglichen. Bei einer Auseinandersetzung hatte er vor den versammelten Juden den Schulmeister tätlich angegriffen, war aber wohl auch beschimpft wor-
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den. Die Gemeinde erkannte den „Schwiegervater“ als solchen nicht an, da das Mädchen nur angenommen, folglich mit ihm nicht verwandt war. Als der amtierende Landrabbiner, Herz Samson, die Höhe des Einkaufsgeldes festzulegen versuchte, bestritt Isaac Samuel ihm die Kompetenz in Gelddingen und wollte nur Urteile in geistlichen Fragen akzeptieren. Gelddinge seien privatrechtlicher Natur und gehörten vor den Magistrat. Die jüdische Gemeinde bemühte den Justizrat Wilke, um mit dessen wohlgesetzten Worten Herz Samson zu einem für sie günstigen Gutachten zu veranlassen. Wilke schrieb ihm: „In Ansehung der Ihnen, mein Herr Agent, [....] entgegen gesetzten Einrede eines incompetenten Richters werden Dieselben wohl an besten Auskunft geben können, ob Sie nicht dazu authorisiret sind, in Geld Sachen, welche die Acquisition eines Platzes zur Schule der Juden und eines Todten Ackers betreffe, was beydes indirecte ritualia Judaica betrifft, einen Ausspruch thun, und die Juden im Lande sich darnach zu achten verbunden seyn.“ 294 Die herzogliche Kammer scheint ihrerseits den Streit im November 1785 (auch) zunächst an Herz Samson verwiesen zu haben. 295 Gleichzeitig gelangte nach denselben knappen Aktenvermerken ein Zwischenbescheid mit der Nachricht nach Holzminden, das „wegen der Judenschaft zu Holzminden zu publicirende Regulativ“ sei „im Wercke“. Die Juden hätten sich wegen des Streits mit Isaac Samuel zu gedulden. Allem Anschein nach ist, wie gesagt, das hier angekündigte oder zugesagte Judenreglement nie ergangen. Isaac Samuel (S.I.Hamburger) verarmte bald, so daß er das in der Summe mehrfach herabgesetzte Einkaufsgeld vielleicht gar nicht bezahlte. Unter dem 20.6.1786 wurde eine von ihm angestrengte Gegenklage gegen die jüdische Gemeinde von der herzoglichen Kammer an das Stadtgericht verwiesen. 296 Daß der Verursacher des Streits, jetzt nur noch Samuel Isaac Hamburger genannt, auch von der Kammer für einen Querkopf gehalten wurde, dem andere überflüssigerweise beistanden, ergibt eine Kanzleinotiz aus dem Jahre 1803: Ein Gesuch von ihm und anderen ging unbearbeitet an den Magistrat zurück, da „ihrem Schriftsteller das Memorialisieren ohnlängst verboten wurde“. Dem Verwalter Osterloh kündigte man für weiteres „Memorialisieren“ nochmals Gefängnisstrafe Titel des für Berlin erarbeiteten jüdischen an. 297 Gesetzbuches, auf das sich der Holzmindener Magistrat 1785 berief
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3.4.3 Abhängigkeit vom Landesherrn So gut wie alle Mitteilungen über das Leben der Juden der Frühen Neuzeit werden durch die im Prinzip unbestrittene Autorität, die das von ihm beanspruchte Judenregal dem Landesherrn gibt, mitbestimmt. Jede Bemerkung über Schutzgewährung, über Lebensmöglichkeiten, Hauskauf und letzten Endes auch über die Bildung der Gemeinde zeugte schon von der rechtlichen Abhängigkeit der Juden vom Landesherrn. Hier sollen nach Anmerkungen zum Leibzoll und zum Meß-Entree-Geld nur das herzogliche Verhalten bei der Verteidigung des Judenregals, die Frage von Ausweisungen sowie die Form, besonders aber die Kosten von Schutzbriefen noch angesprochen werden. Holzminden gehörte als Grenzstadt an der Weser zu den wolfenbüttelschen Orten, an denen ein Beamter im Namen des Herzogs Zoll erhob. Für jedermann zollpflichtig waren eigentlich nur Waren, also Sachen, oder Tiere. Eine die Juden bedrückende besondere Vorschrift zwang sie aber, für ihren eigenen Körper Zoll zu zahlen („Leibzoll“). Ein über die Grenze geführtes Rind oder Schwein war ebenso zu verzollen wie der Leib des Juden: eine das ganze Jahrhundert hindurch gültige, zur Diffamierung beitragende Bestimmung. Sie wurde von den Juden lange beklagt und erst 1803 für das Fürstentum aufgehoben. 298 In Holzminden jedoch genoß schon 1704 der auch sonst eher nicht ohne herzogliche Gunst behandelte Isaac Gerson Freiheit vom Leibzoll. Herzog Anton Ulrich ordnete an: „Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Anthon Ulrichs [....] Durchl, Laßen alle und jede der hohe und niedrige so Krieges- als civil-Bediente, denen dieser offene Paß zu sehen und zu lesen vorkömt, hiemit anbefehlen, daß Sie gegenwertigen Dero zu Holtzminden sich niedergelaßenen SchutzJuden Isaac Gerson aller Orten im Weeser Districte, wohin er zu reisen und seinen Handel und Nahrung nach Inhalt seines SchutzBriefes zu treiben suchen wird, sicher und Leib-Zoll-frey pass- und repassiren, im übrigen auch demselben im nohtfall allen guten Willen erweisen laßen und wider alle Gewalt schützen sollen.“ 299 Fünfzig Jahre später erfreuten sich einheimische Juden weiterhin dieser Leibzollfreiheit, wie Gerichtsschultheiß Grantzin 1754 der herzoglichen Verwaltung mitteilt: „im übrigen vermellde unterthänigst nach genommener Rücksprache mit den hiesigen Zoll-Factor Petersen, daß die fremde Juden vor ihren Leib 1 mg. und wenn sie einen Packen tragen, dafür 3 d., und 2tens Wenn sie sich über 24 Stunden allhier aufhalten, von neuen 1 mg. erlegen müßen, 3tens aber noch nicht vorgekommen sey, daß außer den Marckttagen fremde Juden mit Waaren durchgekommen, 4 tens die einheimischen aber, so im Lande Schutz haben, vor ihren Leib frey seyn, vor ihr Packen aber den gewöhnlichen Dreyer bezahlen müßen [....]. 300 Wenn Grantzin hier erklärt, nur an Markttagen seien fremde Juden mit Waren über die Weser gekommen, so meint er offiziell deklarierte Waren. Vom „heimlichen Schleichhandel“ berichtet er im gleichen Schreiben. Er hatte gerade einem Juden aus Stahle heimlich in Holzminden erhandeltes Garn im Wert von 5 rt. und einem anderen ein Stück Stoff, das er hier verkaufen wollte, wegen des Hausierverbots wegnehmen lassen. Da die beiden Gerichtsdiener mit Arbeit überlastet seien, könne diese „heimliche Handlung“ öfter vorkommen. Eine stetige Kontrolle
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aller über die Weser kommenden Juden wäre wegen der „connexion“ zum Stift Corvey nicht nur mühsam, sondern auch „zu strenge“. Eine andere, die Juden beim Zugang zur Stadt Braunschweig belastende Abgabe bildete das Meß-Entree-Geld: Einige Taler Gebühr sollten vornehmlich Betteljuden vom Zugang zur Braunschweiger Messe abhalten. Als um 1782 von 58 inländischen Schutzjuden jeweils nur etwa drei die Messe besuchten, ließ Herzog Carl Wilhelm Ferdinand im Februar 1783 trotz Bedenken des Finanzkollegiums die Abgabe auf 1 rt. herabsetzen. Die entsprechende Liste nennt im Amt Allersheim 10 Schutzbriefinhaber für Holzminden. 301 Hiesige Juden hatten zwar hin und wieder um Erlaß des Meß-Entree-Geldes nachgesucht; ob dessen Herabsetzung mehr von ihnen nach Braunschweig führte, läßt sich nicht erkennen. Die Ausweisung eines Schutzjuden aus Holzminden läßt sich zwar belegen, doch gestatten die Unterlagen nur wenig Einblick in die Umstände des Falles. Um der Anschaulichkeit willen soll hier zunächst von Ausweisungen gesprochen werden, die nicht die Stadt, wohl aber den Kreis Holzminden berühren und die in zweierlei Hinsicht sonst nicht erzielbare Erkenntnisse möglich machen: zum einen über das Verhalten des Herzogs, sobald oder solange von unbotmäßigen Adligen das Judenregal, das „ius recipiendi Judaeos“, in Frage gestellt wird, zum andern über die Leiden solcher Juden, die, eingebunden in den ausbrechenden Streit, zu dessen Opfern werden. Zunächst waren das „Adlige Gericht“ Deensen und dessen Gerichtsherr, B. H. von Campe, betroffen. Am 19.April 1728 erging unter der Herrschaft des Herzogs August Wilhelm ein Erlaß aus Wolfenbüttel sowohl an die Gerichtsobrigkeit zu Deensen als auch — zur Kontrolle — an das Amt Bevern, demzufolge sich laut Hörensagen „verschiedene Juden, welche mit allerhand Wahren handeln und fast täglich hausieren gehen“, im Gerichtsbereich niedergelassen haben und „öfters viele frembde Juden“ bei sich aufnehmen. Das Schreiben forderte die Entfernung dieser Juden. 302 Die Aufforderung scheint nicht befolgt worden zu sein, denn sechs Jahre später ließ Herzog Ludwig Rudolf einen neuen Erlaß entwerfen, der den fortgesetzten Aufenthalt von Juden in Deensen trotz früherer Befehle feststellte und verlangte, sie innerhalb vierzehn Tagen „fortzuschaffen“. Das Recht zu diesem Verlangen bestritt von Campe unter dem 16.August 1734. Obwohl die „Holzmindische Juden beständig umhehr lauffen“, hausierten die Deenser Juden nicht und handelten nur mit Pferden, nicht aber mit Waren. Er habe „auch gefunden, daß zu meiner Vorfahren Zeiten Sich schon Juden in meinen Gerichten auffgehalten, und die Benachbahrten Herren von Adel in ihren Gerichten, alß D.H. von Schulenburg zu Hehlen, Juden schützen, und dann in der Reformat. Polit. de ann. 1548 et 1577 lit 20 denen Adligen das ius recipiendi Judaeos verstattet ist [....].“ 303 Da er außerdem das Adlige Gericht von Kurhannover zu Lehen erhalten habe, könne er „so schleunig“ die „wegschaffung der hiesigen Juden“ nicht vollziehen. Ein Schreiben aus Wolfenbüttel drohte zwar noch, daß der Herzog die „Verfassungen unseres Landes“ mit gehörigem Nachdruck beachtet wissen wollte, weil Aufnahme und Schutz der Juden „bloßerdings zu der Landes Hoheit gehört“.
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Es erscheint jedoch möglich, daß der Tod des Herzogs im Jahre 1735 dazu beitrug, daß die Akte zu Deensen zunächst abbricht. Obwohl 1736 der Holzmindener Gerichtsschultheiß Hantelmann dem Geheimen Rat kundtat, daß in Hehlen beim Grafen von der Schulenburg seit mehreren Jahren ein bis zwei, in Deensen bei von Campe „fast vier“ Juden aufgenommen seien 304 , unternahm Herzog Carl I. anscheinend erst 1742 neue Schritte, um den Deenser Gerichtsherrn auf seine Grenzen hinzuweisen. Nachdem der Jude Joseph Schmuel in einem Bittgesuch, in dem sieben weitere Juden erwähnt wurden, Klagen gegen von Campe vorgebracht hatte, ohne die Folgen dieses Schreibens übersehen zu können, forderte der Herzog vom Amtmann zu Wickensen Auskunft darüber, ob denn von Campe, ohne „ Concession“ dazu zu haben, diese Juden „geheget“ habe. Das so erlangte Wissen muß den Herzog zu strafrechtlichen Schritten gegen den selbstbewußten Adligen veranlaßt haben; denn im Oktober 1742 erhielt der herzogliche Landfiskal, der Vertreter des landesherrlichen Rechts, eine Order, gegen von Campe „fiscaliter“ vorzugehen. 305 Der hinhaltende Widerstand aus Deensen war damit immer noch nicht gebrochen. Dem Herzog fehlten Informationen, die ihm im November 1744 Ludwig Wilhelm Gumprecht, vermutlich Gerichtsschultheiß, aus Holzminden lieferte. Dieser hatte sich dazu einen „Spion habil“ verpflichtet, einen Juden aus Ottenstein, der um Anonymität bat; dem Text nach handelte es sich um Moses Levi(n). 306 Dieser meldete zumindest Isaac Simon und Ruben Schmuel noch in Deensen, wo alle Juden dem Adelsherrn jährlich eine Abgabe von 4 rt. machen mußten. Im Januar des folgenden Jahres erhielt Gumprecht die Mitteilung von Carl I., von Campe habe die Juden zu Unrecht aufgenommen und werde bestraft. Der Herzog verlangte, die Juden fortzuschaffen, soweit nicht Schutzbriefe in Vorbereitung waren(!). In die nun also neu aufgekommene, wohl durch Bittbriefe hervorgerufene Überlegung, die Deenser Juden zu herzoglichen Schutzjuden zu machen, wurde Amtmann Phil. Chr. Geitel in Allersheim einbezogen. Er hatte mitzuteilen, ob sie Schutzgeld geben konnten und wie viele Familien es seien. Geitel nannte daraufhin Ruben Schmuel (seit 14 Jahren in D.), Abraham Jacob (seit 11 J.), Isaac Simon (seit 6 J.) und Daniel Hartig (seit 4 J.). Ersterer lebte vom Handel mit „geringen“ Pferden und schlachtete sie zuweilen, die anderen vom Schlachten von Pferden sowie vom Handel mit Kattun, Nessel, minderem Band, Menschenhaar, alten Kleidern und altem Silber. Zwei besorgten ihre Ware bei Schutzjuden in Holzminden und Kemnade, einer kaufte Handelsware bei seinem Bruder auf der Braunschweiger Messe. Alle boten dem Herzog 6 Tlr. Schutzgeld. Drei von ihnen hatten jedoch nach Geitel statt behaupteter 100 Tlr. wohl nur je 20 Tlr. baren Geldes. 307 Carl I., der in einem Schreiben an die Kammer im Januar 1745 schon einmal geklagt hatte, die bisherigen Schutzjuden seien meist unvermögende Leute, „ bei denen man sich nicht erholen“ könne 308 , lehnte es unter dem 25.7.1746 ab, den Deenser Juden Schutzbriefe zu erteilen. Vielmehr ergingen Befehle, diese Menschen „wegzuschaffen“.309 Es scheint, daß der herzogliche Wille nunmehr durchgesetzt wurde: 1760 meldeten die Ämter in Deensen keine Juden mehr. Zum Hintergrund der Vorgänge um Deensen (und Hehlen) gehört ein Verfahren, das die königlich-kurfürstliche Regierung in Hannover zwischen 1737 und 1744 vor dem Oberappellationsgericht in Celle führte, um die Ausweisung unvergleiteter Juden aus Adligen Gerich124
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ten im Raum Göttingen zu erreichen und so dem Landesherrn das alleinige Schutzrecht zu sichern. Das Gericht hatte allen Inhabern Adliger Gerichte im Hannoverschen die eigenmächtige Vergleitung ansonsten schutzbriefloser Juden bei Strafe untersagt und entsprechende Ausweisungen angeordnet. 310 Kämpfe um die Durchsetzung des Judenregals führten in der ersten Hälfte des 18.Jahrhunderts auch die Fürstäbte von Corvey, so gegen von Wolff-Metternich auf Gut Amelunxen und gegen von Kanne in Bruchhausen. 311 Waren die Folgen der Ausweisung aus Deensen für die an erster Stelle betroffenen Juden nicht aktenkundig, so sieht das bei einem parallelen Fall in Hehlen anders aus. Auch den Gerichtsherrn zu Hehlen hatte Ludwig Rudolf 1734 aufgefordert, alle Juden aus seinem Gericht wegzubringen: „Da aber, vermöge Unserer Landes Verfassung, keinem Landsassen das ius recipiendi Judaeos zusteht [....]“. 312 Christian Günther Graf von der Schulenburg setzte sich in einer Replik vom 25.9.1734 mit Berufung auf dieselben Rechtsartikel, die von Campe zitiert hatte, zur Wehr und setzte hinzu, daß es „[....] eine notorische Sache währe, daß vor mehr alß 50.Jahr der Jude Meyer Nathan bey meines seel. Vatern, des Wolfenbüttelschen Geheimbden Rahts Lebzeiten, mit Bewilligung derer Durchl. Höchstseeligen Hertzogs in hiesigen Gerichten recipiret, und mir, da deßen Sohne alhier wohnhafft geblieben, nicht thunlich gewesen, selbige [sic] zu delogiren.313 Der Graf verwies auf Kredite, die die Juden seinen Landleuten gewährt hatten und die er ihnen bei einer Ausweisung ersetzen müsse. Obwohl er selbst „zwar überall kein JudenFreund“ sei, bat er um Verzicht auf die Anordnung. Nach der Rechnung des Grafen soll um 1674 ein Jude in Hehlen gelebt haben, sogar mit herzoglicher Zustimmung. Das wäre von erheblicher Bedeutung auch für die vorliegende Untersuchung. Aber vorläufig fehlen dafür, daß so früh im 17.Jahrhundert wieder Juden an der Weser gelebt hätten, weitere aktenmäßige Belege. Der eine der „Schutzbriefe“, um die es in dem nun anstehenden Rechtsverfahren geht, wurde vom Grafen am 9.5.1729 ausgestellt, und zwar auf den Namen Nathan Meyer 314 ; das könnte oder müßte der von ihm genannte Sohn des Meyer Nathan sein. Gerade das Fehlen von Nachweisen oder Beweisen hob der Herzog hervor, als er seine Anordnung bekräftigte: Es sei nicht bekannt, daß des Grafen Vater jemals die Konzession zur Aufnahme von Juden bekommen hätte. Er durfte aber, sofern er es denn konnte, solche Nachweise noch erbringen. Dies betont, daß jede Aufnahme von Juden durch den Vater Unrecht gewesen wäre; es sagt nichts darüber, ob er, wenn auch widerrechtlich, um 1670 jenen Meyer Nathan im Gericht Hehlen aufgenommen hatte. Der Vorstoß Ludwig Rudolfs könnte zu Beginn der Herrschaft Carls I. insofern Folgen gehabt haben, als Freyenhagen aus Wickensen im August 1737 meldet, die vorgeladenen Juden aus Deensen seien zwar erschienen, jene aus Hehlen — fünf Namen — aber nicht. 315 Dies war ihnen auch vom Grafen von der Schulenburg verboten worden. Im April 1738 erläßt die Justizkanzlei in einem 1737 eingeleiteeten Verfahren des Landfiskals gegen von der Schulenburg ein Urteil: Dieser habe einen offenbaren Eingriff in die hohen landes-
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herrlichen Rechte gewagt und habe die Juden sofort wegzuschaffen, alle eingenommenen Gelder herauszugeben, alle Kosten und 1.000 Taler Strafe zu zahlen.316 Zusätzlich wirbelt im Juni 1740 eine Klageschrift „sämtlicher“ Einwohner Hehlens an den Herzog Staub auf. Sie beklagen Verdruß durch Juden, die sich „in kurzen Jahren“(!) niederließen, schlachten und „allerley Handlungen“ treiben, mit denen ein Christ sein Brot verdienen könnte. Es stört sie ebenfalls ein Begräbnisplatz „an der Gemeinde-Weide“, den die Juden — wohl für das Grab Nathan Meyers — bekommen haben. Der Herzog möge sie „raustun“. 317 Es handelt sich hier jetzt vermutlich um zwei erwachsene Söhne Nathan Meyers: Meier(Meyer) Nathan und Jacob Nathan. Ihr Gesuch um Verbleib lehnt Carl I. im Juli 1740 ab. Inzwischen hat auch die Juristenfakultät der Universität in Nürnberg eine Berufung von der Schulenburgs zurückgewiesen. Er hatte zwischen Erteilung von „Schutz“ und Vergabe von Wohn- oder Aufenthaltsrecht unterscheiden wollen, war aber dafür von den Juristen nur spitzfindig genannt worden. 318 Vielleicht daraufhin schreibt er dem Herzog einen reu- und demütigen Brief: In die landesherrlichen Rechte würde er nie einzugreifen wagen, ein Mißverständnis liege vor. Nachdem Carl I. im Juli 1740 zusagt, keine „Execution“ vornehmen zu lassen, wenn die Juden binnen sechs Wochen ausgetrieben sind 319 , wird im August deutlich, daß der Graf Folge geleistet hat. Die Juden sind bis auf einige, denen für einige Wochen Frist gelassen wurde, weggeschickt. Betroffen sind im ganzen Gericht Hehlen offenbar mehr als die beiden Söhne Nathan Meyers. — Vom Herzog erfährt der Graf, daß die „wegen Hegung der Juden zuerkante Strafe von 1000 rth“ erlassen wird. 320 Der landesherrliche Anspruch auf den Judenschutz ist damit in Hehlen früher als in Deensen durchgesetzt, der Graf hat „seine“ Juden schneller im Stich gelassen. Vielleicht deswegen bieten die Akten ein sehr sprechendes Papier zur Situation der Ausgewiesenen. Ihr Absturz ins Elend nach dem Verlust des hier von der „falschen“ Autorität gewährten Schutzes wird in einem an den Herzog gerichteten, in „tiefster submission“ verfaßten Bittbrief augenfällig. Er wird daher zu einem großen Teil zitiert: „Ew.Durchl. angebohrne Clemence haben wir armen Leute uns zwar noch nicht dahin theilhafftig sehen können, daß HöchstDieselben unsern unterthänigsten petito [=Gesuch] gnädigst deferiren [nachgeben] wollen, uns fürohin Dero LandesHerrl. Schutz angedeihen zu lassen, daß wir, wie bisher unsere Väter, zu Helen wohnen bleiben dürffen, sondern wir haben die würcklige exmission unserer Weiber, Kinder, Gesinde und mobilien erleiden müssen; gleichwohl aber verhoffen wir doch, Ew.Durchl. werden gnädigst geruhen, uns doch in diesen demüthigsten Gesuch bittseelig zu machen. Es ist [....] die exmission an uns aus dem Dorffe Helen vollenzogen, wir haben mit denen unsrigen nirgends hin gewust, und ist daher geschehen, daß unsere Weiber und Kinder in öffentligen Felde gleichsahm campiren müssen, und wo die Bauren des Dorffes Helen zum Theil nicht an denen unsrigen die Barmhertzigkeit erwiesen und ihnen Holtz, Stroh und Brodt gebracht, so würden dieselben halb verkommen müssen, und dieses, Durchlauchtigster Herr, ist nicht aus einer straffbahren caprice 126
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geschehen, sondern wir müssen auf unser gewissen unterthänigst versichern, daß wir noch keinen Orth haben, wohin wir uns wenden können. Indessen, und daß die unsrigen nicht gar an Leben und Gesundheit periclitiren [=Leb.u.Ges.gefährden], so haben sie vor den Dorffe Helen von einigen Einwohnern die Barmhertzigkeit erlanget, in ein gantz außer dem Dorffe belegenen Hause auf wenige Nächte die Herberge zu erhalten. Wir [Männer] aber unterstehen uns nicht, dahin zu kommen, sondern wollen uns gerne Bemühen, anderwerts unter zu kommen. Nur erdreisten wir uns nochmahls, Ew.Durchl. unterthänigst anzuflehen, HöchstDieselben gnädigst geruhen wollen, nur diesen Winter unsern Weibern und Kindern zu erlauben, daß sie [....] in Dero Landen in dem Amte Wickensen zu Kemmenade sich aufhalten dürffen. Wir vor unsere personen wollen uns dessen gerne begeben [....], es ist aber gantz unmöglich, unsere Weiber und Kinder sofort unterzubringen, und wenn wir also die gnädigste Erlaubnis vor diese auf gegenwärtigen Winter nicht erhielten, so wüsten wir nicht, wohin wir mit denenselben uns wenden solten. [....] Meyer Nathan und Alexander Jacob, Juden aus Helen Suppl. Braunschweig den 26ten 8br [Oktober] 1740“ 321 Die Unterschrift mit dem Namenszusatz „Juden aus Hehlen“ offenbart für sich allein schon die eingetretene Notlage: Der Inhaber eines Schutzbriefes hätte selbstverständlich als „Schutzjude aus Hehlen“ unterzeichnet. Wer so schreibt wie die beiden Familienväter oben, gehört erst einmal wieder zum Heer der heimatlosen, wandernden Juden des 18.Jahrhunderts. Die Dorfbewohner stehen zum Teil den Ausgewiesenen, die in der Feldmark lagern, mit Lebensmitteln, Feuerholz und Stroh bei; irgendjemand überläßt ihnen ein weit draußen gelegenes Gebäude; demnach wollten wohl doch nicht „sämtliche“ Einwohner die Austreibung. — Das Datum der Supplik könnte zeigen, daß die Unterzeichneten zu denen gehörten, die nicht schon im August gehen mußten. Meyers Bruder Jacob Nathan taucht hier nicht mehr auf. Das für die Frauen und Kinder, die die Väter bei der Suche nach einer neuen Lebensmöglichkeit allein lassen müsse, erflehte Verweilen in Kemnade wird im November abgelehnt; Grund seien „einige Bedenklichkeiten, Juden auf den Dörfern zu dulden“. Hingegen genehmigt der Herzog ihren Aufenthalt „diesen Winter hindurch“ in Stadtoldendorf. Lediglich genannte Zeit über sind sie aufzunehmen, aber „weiter nicht zu dulden“. Eine Kopie dieses Schreibens erhält der Hofagent: Alexander David hat sich demzufolge zugunsten seiner Glaubensbrüder eingesetzt. 322 Er tut das auch weiter; noch 1743 verwendet er sich für Meyer Nathan, der tatsächlich im gleichen Jahr den nunmehr herzoglichen Schutz für Hehlen, den Ort, aus dem er ausgewiesen worden war, erhält. 323 Etwa zu dieser Zeit bekommt auch Alexander Jacob einen Schutzbrief für Kemnade, wo er nachweislich 1746 lebt. 324 Die von Carl I. erwähnten „Bedenklichkeiten, Juden auf den Dörfern zu dulden“, haben in den Jahren nach 1740 anscheinend ihr Gewicht verloren, so daß die Hehlener Ausgewiesenen das Fürstentum nicht zu verlassen brauchten (s.auch Kap.3.2.1). Amtskammerrat Gumprecht in Holzminden bekam im März 1744 Nachricht, daß „einigen Juden der Schutz im Weserdistrict verstattet“ sei und er auf alles ihretwegen Verordnete „Acht geben zu lassen“ und „Contraventiones sogleich zu melden“ habe. 325
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Daß man versuchen konnte, eine Ausweisung zu unterlaufen, zeigte die Jüdin Teichen, Joseph Jacob Meyers Witwe. Mit ihr — und anderen schutzbrieflosen Juden — beschäftigte sich Gumprecht im Dezember 1743 und teilte mit: „Nicht minder gestehet die Jüdin Teichen, daß, als der gnädigste Befehl wegen Wegschaffung der Juden nach Hehlen kommen, sie sich zwar retiriret, nachhero aber sich wieder eingefunden.“ 326 Das Verhalten des Amtmanns (?) Christoph Ernst Lampadius in Hehlen, der solche Juden aufnahm, verdiente nach Gumprechts Meinung Strafe. Das Schicksal der Jüdin wird im übrigen nicht weiter deutlich. In Holzminden selbst erlebten die Juden zunächst nur — aber recht früh — Vorstöße in Richtung der Wegnahme ihres Schutzes (s.auch Kap.3.5) sowie angedrohte oder wieder zurückgenommene Ausweisungen. Im Juli 1702 hatte sich Isaac Gerson gerade erst etabliert, sein Schutzbriefvorgänger hielt sich noch in der Stadt auf, sein Kompagnon Moses Levi hatte sich noch nicht von ihm getrennnt, als die Kramer und Fleischer bei den herzöglichen Brüdern Rudolf August und Anton Ulrich einen Vertreibungsbeschluß erlangten. Die Herzöge schrieben an Mehlbaum: „Nachdem Wir unß aus Eurem unterthänigsten Berichte [....] und dem beygefügten Protokollo in mehrern Vortragen laßen, was es mit denen von denen sämblichen Kramern und Fleischern Eures Orths geegen die Juden geführten beschwerden für eine bewandtniß habe; So habt Ihr Diesen anzudeuten [=zu befehlen], daß Ihnen länger als biß negst künftigen Michaelis sich daselbst aufzuhalten oder einige Handlung und Nahrung zu treiben weiter nicht verstattet seyn solle, sondern sie nach verfloßener solcher Zeit Sich von Dannen mit Denen ihrigen hinweg zu begeben haben.“ 327 Der Erlaß wurde am 7.August 1702 im Rathaus geöffnet und den zwei anwesenden unter den drei genannten Juden, Moses Levi und Heinrich Forst, „sogleich öffendtlich vorgelesen“. In den vom Magistrat in Holzminden zusammengestellten und übersandten Unterlagen war unter anderem von den Vorwürfen gegen Isaac Gerson wegen der erwähnten unechten Goldkette die Rede; Vermerke in archivierten Teilen dieser Unterlagen weisen darauf hin. Die Ausweisungsorder kam zunächst nicht zum Tragen, weil der eigentlich Betroffene, Isaac Gerson, sich mit Bittschriften an die Landesherrschaft wandte. So erreichte er noch im September als erstes eine vorläufige Verlängerung der Frist bis Ostern 1703. In der Zwischenzeit baten die Kramer und Fleischhauer den Herzog vorbeugend, eventuell eingereichte Fürsprachen — die noch gar nicht vorlagen — nicht zu beachten. Sie erwarteten so etwas anscheinend von adliger Seite. Der Herzog seinerseits replizierte, die Bittsteller sollten ausreichende und preisgünstige Ware vorhalten: Sonst ließe er wieder Juden zu. Eigentlich wollte er, trotz Verlustes für die herzogliche Kammmer (!), die Ausweisungsorder nicht widerrufen. 328 Im Februar 1703 führte Isaac Gerson in einer ausführlichen Supplik aus, daß die Angriffe gegen ihn höchstens von Teilen der Bürgerschaft und besonders von dem als Kaufmann privat interessierten Bürgermeister betrieben würden. Er wies auch auf seinen auf zehn Jahre lautenden Schutzbrief hin. Unklar bleibt, welches Argument den Ausschlag gab; Erfolg war dem Brief jedenfalls beschieden: Im herzoglichen Auftrag befragte Schatzrat von Grone „die gantze Bürgerschafft“, was sie „etwa wieder die juden einzuwenden hätten“. 329
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Am Tag danach, dem 30.3.1703, versuchten die Initiatoren der Angriffe mit einer ins Allgemeine gehenden bösen Gegen-Supplik, ihre schwindenden Chancen zu bewahren. Das Schreiben trägt die Unterschriften von 37 Einwohnern. Neben den angeblich immer noch „drei“ Juden spricht es auch von Bediensteten: „Sie hengen treuloß gesinde an sich“. Die „Streiche“ des Isaac Gerson stünden in einem Anhange. Damit kann ein an sich undatiertes Blatt gemeint sein, in welchem „dem“ (also doch: dem einen) Juden Folgendes vorgeworfen wird: 1. Er hat 1/4 Kalb von angeblich 6 1/2 Pfund, bei Prüfung aber nur 6 1/4 Pfund, verkauft; das Pfund zu 14 Pfennig bei einem sonstigen Preis von 12 Pfennig. 2. Die Probeherren haben bei ihm ein falsches Pfundstück gefunden. 3. Die Elle war zu kurz. 4. An einer einem Schuster verkauften Haut sollen 11 Pfund gefehlt haben. 5. Er hat mehr geschlachtet, als ihm vom Herzog erlaubt ist. 6. Die Judenfrau hat am Bußtag zur Kirchzeit Korn erhandelt. 7. Er hat Spitzen für echt verkauft und nicht zurückgenommen, nachdem sie als unecht erkannt wurden, obwohl ihm ein kleiner Gewinnausgleich angeboten wurde. 8. Ein Schneider kaufte 5 Pf. Baumwolle und fand 1 Pf. Sand im Sack. 330 Sprache und Inhalt verweisen die hier herangezogene Schrift auch in das Kapitel über das christlich-jüdische Verhältnis (s.Kap.3.5). — Mehr als anderthalb Jahre später ergänzten die Briefschreiber ihre Bitten dahingehend, daß der Jude statt in Holzminden auch nicht in Altendorf, Bevern oder im Amt Forst Schutz bekommen dürfe, weil er ihnen auch von dort aus „schaden und abbruch“ tun könnte. Der Angegriffene mußte sich in der Zwischenzeit ebenfalls vom Amtmann Schlüter aus Allersheim ein positives Zeugnis besorgt haben, weswegen die Antragsteller nun auch letzteren attackierten. Diesem Mann warfen sie vor, von der Bonität und den Preisen ihrer Waren gar nicht „judiciren“ zu können, „indeme er den hiesigen Kauffleuten sein Lebe nicht eines Hellers werth abgehandelt“ habe. Sein Zeugnis sollte aus Haß gegen die arme Stadt formuliert und „mit der warheit nicht conform“ sein. 331 Der in böser Absicht angezettelte Angriff war anscheinend zusammengebrochen, als Isaac Gerson, im Januar 1705 selbst in Wolfenbüttel vorsprechend, erfuhr, daß er so lange in Holzminden bleiben konnte, bis ihm ein anderer Ort angewiesen wurde. Er bedankte sich schriftlich dafür, daß man ihn in jedem Falle „in Dero Fürstenthum und Landen als einen SchutzJuden“ behalten wollte. Diese Entscheidung war die eigentlich existenzsichernde. Sollte er doch noch Holzminden verlassen müssen, so wollte er nach Bevern ziehen. Aber der ganze Vorgang scheint mit dem Besuch in Wolfenbüttel sein Ende gefunden zu haben. Gegen Abraham Jacob, Schwiegersohn Isaac Gersons, richtete sich um die Jahreswende 1728/1729 ebenfalls ein Versuch, seine Vertreibung zu bewirken. Der Kaufmann Johann Caspar Löbbecke hatte dem Geheimen Rat denunziert, daß Abraham Jacob eine vom Schwiegervater getrennte Wohnung innehabe und „fast alle Handlung allein an sich gezogen“ habe. Er kannte den Schutzbrief von 1700, in den der Schwiegersohn nur als „Mitgenoß“ einbezogen war. Als solcher hatte er nur die Rechte des davongezogenen Moses Levi(n), der eigentlich keinen eigenen Hausstand haben und jedenfalls keinen eigenen Handel treiben durfte. Gerichtsschultheiß Hantelmann hatte den Vorwurf des selbständigen Handelns im wesentlichen bestätigt und nur „in ein und andern Stücken“ einen Kompagniehandel gesehen. 129
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Im Januar 1728 entschied der Geheime Rat, Abraham Jacob habe gegen sein Privileg verstoßen: So wie seinerzeit Moses Levi(n) waren ihm eigene Familie und eigene Handlung nicht gestattet. (Unordentlichkeit der Kanzleien: Immerhin war 1722 die Bitte um Niederlassung für Abraham Jacob mit dem Bemerken versehen, er wolle hier heiraten.) Da der Beschuldigte sich nicht dem Privileg gemäß verhalten habe, sei er desselben verlustig und habe „die hiesigen Lande“ zu räumen. 332 Gegen den Beschluß, der ihm nur vier Wochen Zeit ließ, wandte sich der Betroffene als „bißheriger Schutzjude und Handelsjude in Holzminden“ mit dem Argument, er habe des Schwiegervaters Privileg nie gesehen und dieser habe ihm „ein apartes Haus“ als Wohnung gemietet. Nicht er habe sich „separiret“; jedoch gebe es Unstimmigkeiten mit dem Schwiegervater. Aus diesem Grunde bat er nun um die Genehmigung eines selbständigen Handels gegen „gewöhnliches“ Schutzgeld. Zu diesem Punkt mischte sich Hinweis auf die Lage eines Prangers am ehemaligen der Schwiegervater schriftlich ein mit dem Rathaus auf dem Markt offensichtlichen Versuch, diesen eigenständigen Handel zu hintertreiben. Nachdem der Geheime Rat eine vorläufige weitere Duldung des Juden beschlossen hatte, mußte Hantelmann berichten, ob außer von Löbbecke weitere Beschwerden vorlagen. Das war nicht der Fall. Der Holzmindener Rat hatte gegen ihn nichts Besonderes einzuwenden. 1723, bei der Heirat, hatten Fleischer und Kramer sich beschwert, aber keine „resolution“ erhalten. Später waren die Fleischer wieder nur aufgefordert, ihrerseits selber genug gutes Fleisch vorzuhalten. So machte Hantelmann einen an sich nicht unvernünftigen Kompromißvorschlag: Dem Juden sollten der getrennte Haushalt und die eigene Wohnung belassen werden, Handel sollte er jedoch nur gemeinsam mit dem Schwiegervater treiben. Mit dieser Auflage genehmigte die herzogliche Verwaltung unter dem 5.4.1728 Abraham Jacobs weiteren Aufenthalt in Holzminden. Damit war auch in diesem Fall der Landesverweis vermieden. Weitere Streitigkeiten blieben den beiden Kompagnons nicht erspart, so daß selbst Hantelmann deren gemeinsames Schlachten später für wenig praktikabel hielt. 333 Tatsächlich aus Holzminden vertrieben und des Landes verwiesen wurde nur Isaac (=Itzig) Samuel, der hier seit 1743 das Schutzrecht genossen hatte. Zu seinem Fall fand sich nur bruchstückhaftes Material. Die archivierten Kurznotizen zu Verwaltungsentscheidungen sprechen von einem am 5.November 1749 an die Justizkanzlei gerichteten Rescript „wegen 130
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Auslieferung des per requis. des Amtsrates Granzin zu Amsterdam arretirten Juden“. 334 Er heißt hier „Itzig aus Holzminden“. Offensichtlich wurde er tatsächlich wieder nach Holzminden verbracht und nach den Gepflogenheiten der Zeit behandelt, was als Nachricht in die Medien gelangte. Die „Braunschweigischen Anzeigen“ meldeten im Juni 1751: „Auf Serenissimi höchsten Befehl ist bey dem Magistrate in Holzminden der wegen verübeten vielfältigen Betrugs und Ausweichung aus hiesigen Landen bey dasigem Magistrate in Haft gewesene Jude, Isaac Samuel, am 18. May an den Schandpfahl gestellet und darauf auf ewig der hiesigen Landen verwiesen worden.“ 335 Ein in der Stadt genutzter Schandpfahl oder Pranger befand sich noch 1817 an der südöstlichen Ecke des Rathauses. 336 Die Zurschaustellung des vermutlich Schuldigen findet ihren Niederschlag auch im Kämmereiregister des Jahres 1751/51: „Den 19 ten Mai ist an denselben vor Anschließung dieses Judens an den Schandpfahl bezahlet....2 rt.“ 337 Für „denselben“ ist der Knecht des Scharfrichters einzusetzen. Der Gestrafte heißt hier „Isaac Schmuel“. Was hatte Isaac Samuel verbrochen? Die Zeitung spricht von vielfältigem Betrug und vom Vergehen der „Ausweichung“. Wer nämlich als Schutzjude das Gebiet des Landesherrn ohne dessen ausdrückliche Genehmigung im Sinne einer Flucht oder Wohnsitzaufgabe verließ, konnte deswegen wie der normale Untertan auch verfolgt werden. Über die Art des Betrugs gibt es nur Andeutungen. So ist in den schon viel zitierten Verwaltungsnotizen über Beschlüsse und Schriftverkehr zu Isaac Samuel ohne Jahreszahl vermerkt: „Verklagt wegen Schulden“. „Seine Gläubiger gestraft.“ „Er selbst auch / dessen Strafe“. 338 Die Holzmindener Einnahmeregister sagen nicht viel mehr, verraten aber doch soviel, daß Isaac Samuel bei christlichen Einwohnern Geld aufgenommen hat, diese es ihm aber nur zu — verbotenen — Wucherzinsen überlassen haben und dafür etwas später (1753 und 1754) Wrogen- oder Strafgelder an die Stadtkasse abzuführen hatten: „22.Mai [1753]: Ludewik Hevecker weil er von dem des Landes verwiesenen Juden Itzig wucherliche Zinsen genommen....3 [rt]“ „25.Januar [1754]: Friederich Dormans Ehefrau weil sie vom Juden Itzig wucherliche Zinsen genommen....10 [rt] 18 [ggr]“339 Im folgenden März zahlten noch Ernst Christoph sowie Johann Jürgen Tubbenhauer je 6 rt. — Ein Vermerk des Kämmerers im zweiten der beiden Kassenbücher bezieht sich eindeutig auf den ganzen Vorgang: „Ein Minus an Strafe-Geldern, weil im vorigen Jahr wegen der von dem Juden Itzig genommenen wucherlichen Zinsen stärkere Strafen vorgefallen sind.“ 340 Wegen der Vergleichbarkeit der Formulierungen kann „von....genommenen Zinsen“ nur bedeuten: „ihm abverlangten Zinsen“. Der Betrug des Isaac Samuel kann also darin bestanden haben, daß er sich in einer Notlage zu teures, hochverzinsliches Geld geben ließ, nicht mehr zahlen konnte und die Flucht ergriff, oder daß er mit Geld, welches Christen ihm in Erwartung beson-
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ders hoher Zinsen überlassen hatten, das Weite suchte. Was aus dem Ausgewiesenen selbst oder aus einer wahrscheinlich vorhandenen Familie wurde, blieb im Dunkeln. Carl I. ließ mehrfach erkennen, daß er wie im Fall der schließlich nicht erteilten nachträglichen Schutzbriefe für Deensen auf die letzten Endes finanziell zu verstehende „Nützlichkeit“ der Juden achtete. In diesem Zusammenhang konnte er den Räten nahelegen, gewisse Juden aus dem Lande zu schaffen. Im allgemeinen dürfte es sich dabei aber um eine Drohung, die als Druckmittel gemeint war, gehandelt haben. Als in Berichten der Räte 1746 und 1748 deutlich wurde, daß einzelne Juden Abnahmeverpflichtungen für Waren aus einheimischen Manufakturen, so aus der „Fabrique“ zu Holzminden, nicht erfüllten oder nicht mit genügend Eifer verfolgten, riet er, „ans Fortschaffen“ zu denken, wenn der „Gewinn“ gering bleibe oder wenn der Jude nicht „nützlich“ sei. In Übersichtslisten heißt es kurz: „soll abziehen“ oder „binnen sechs Wochen das Land räumen“. 341 Das betraf beispielsweise Abraham Nathan in Hehlen, Nachmann Abraham in Derental oder Isaac Joseph in Dielmissen. Dem Anschein nach hat keiner von diesen Juden wirklich den Schutz verloren. In Holzminden mußte sich 1779 Gerson Abraham drohen lassen, er werde aus dem Lande geschickt, wenn er künftig wieder Schutzgelder schuldig bleibe. Man hatte ihm gerade Schulden aus zurückliegender Zeit erlassen. Auch das Amt Allersheim erhielt die Aufforderung, ihn zu Ostern 1780 wegzubringen, falls er nicht zahlte. 342 Dennoch blieb er mit weiteren Schulden in der Stadt. Die Kammer wartete wohl auf Erträgnisse aus einem kommenden Konkurse. Auch Herz Isaac, der ein ärmliches Leben als“ Kleiderseller“ fristete, wurde wegen des Schutzgeldes mehrfach mit dem Landesverweis bedroht. Schon 1774 fehlten 21 Taler an rückständigen Schutzgeldern. Da das Amt Allersheim das nicht innerhalb eines Jahres gemeldet hatte, sollte es selbst der Kammer die Summe zahlen, der Jude sollte vor einer anstehenden Ausweisung verwarnt werden. 1778 mußte der Landdrost anläßlich einer Bitte Herz Isaacs um Erlaß der Schulden die Sache in Allersheim untersuchen und klären, ob nach einem Schuldenerlaß das Laufende bezahlt würde. Als die Schulden erlassen wurden, waren seine Brüder bereit, das ermäßigte Schutzgeld von 3 rt. für ihn zu erlegen. 1787 muß wieder eine Bitte um Erlaß der Abgabe abgelehnt und ein Zahlungstermin gesetzt worden sein. Der Magistrat hatte dabei den Befehl bekommen, ihn aus der Stadt zu schaffen, wenn er den Termin nicht einhalte. Dennoch blieb Herz Isaac und war auch mehrfach von Zahlungen befreit. 343 Für die Frage der Ausweisungen spielen die Schutzbriefe mit ihren Auflagen eine wesentliche Rolle. Deswegen sollen noch einige Texte aus Schutzbriefen und Konzessionen der Zeit nach 1750 vorgestellt werden, dazu verschiedene Ergänzungen, besonders zum Schutzgeld. In einer Aufstellung von „Conditionen von Schutzjuden im Lande“ wurde präzise zusammengestellt, was die Schutzbriefe der drei 1754 in Holzminden zugelassenen Juden Israel Meyer, Isaac Moses und Leyser Isaac besagten: „a. Daß dieselben sich 6 Jahre lang in Holtzminden aufhalten und daselbst wohnen mögen, b. Alle onera publica [....] iederzeit richtig abführen, c. alle Victualien, oder fette Waaren, aus denen hiesigen Landstädten, die seidenen, Baum und wollene Waaren aus hiesigen Landes-Fabriquen allein nehmen und iärlich 132
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um Ostern uns durch richtige Attestate, daß sie derselben wenigstens für 60 Tr. und beide letztere für 30 Tr. ieder würklich genommen, beim Amte Allersheim beweisen, d. iärlich iärlich 6 Tr. an das Amt in termino Ostern zum SchutzGelde entrichten, e. bei Vermeidung [Einzuschieben: des Verlusts] des Schuzzes im Land nicht hausiren gehen, f. nicht mit Berg- und Hüttenfactorei Gütern handeln, g. nicht zum feilen verkauf schlachten, sondern in Absicht alles zu ihrer Haushaltung benötigten Schlachte Viehes bei denen Fleischern zu Holzminden den Schritt thun[....], h. sich aller wucherlichen Contracte enthalten und von denen auszuleihenden Geldern, es sei auf kurze oder lange Zeit, mehr nicht denn 6 p Cto nehmen, auch i. 1/4 Jahr vor Ablauf des ertheileten Schuz-Briefes [....] bei Fürstl. Kammer um deßen weitere Extension Ansuchung thun, übrigens k. ihren Handel überhaupt so einrichten, daß durch ihre Toleranz [= ihr Geduldetwerden] die Kauf- und Handels-Leute im Lande und die ienige, so mit einem Privilegio versehen, ohne Schaden bleiben.“ 344 Andere Schutzbriefe aus vergleichbarer Zeit enthalten identische oder nahekommende Bestimmungen. Verpflichtungen zur Abnahme einheimischer Waren scheint es im Weserdistrikt seit etwa 1745 zu geben. Dabei ist auch an die herzogliche Förderung von Manufakturen um dieselbe Zeit zu denken (s.Kap.3.2.5). Eine Schlußformel, die in der oben zitierten Fassung weggelassen wurde, steht in dem von neuem ausgestellten Schutzbrief für Jacob Simon (1764). Sie wendet sich an diejenigen, die an Ort und Stelle den vergebenen Schutz sicherzustellen haben: „Wir befehlen demnach Unser Fürstl. Amt Allersheim, auch den Magistrat zu Holtzminden, den Impetranten [= dem Begünstigten] die concedirten Sechs jahre über mit andern Unsern Unterthanen gleichen Schutz und gleiches Recht angedeyen zu laßen [...].“ 345 Der Text kann auch allen, die es angeht, den Grund für die Aufnahme eines neuen Schutzjuden vermitteln (1778): Demnach bey Uns der Jude Meyer Israel unterthänigst nachgesuchet, gnädigst ihm zu verstatten, sich zu Holtzminden bey und mit seinem unvermögenden Vater Israel Meyer häuslich nieder zu laßen, und Wir solchem Gesuch in Gnaden statt gegeben haben: So erlauben Wir obgedachten Juden Meyer Israel hiedurch gnädigst, daß derselbe auf Sechs Jahre lang [....] wohnen und den auf nachstehender Seite beschriebenen Handel und Gewerbe treiben möge. Es soll aber der Impetrant nicht nur denen in Absicht der Juden in Unsern Landen erlaßenen höchsten Verordnungen sich gemäß bezeigen, sondern auch alle onera publica [....] allemahl richtig abführen [....]. 346 Hier lag der meist unkomplizierte Fall vor, daß ein Sohn den Schutz des Vaters „erbte“. Das geschah deswegen zu Lebzeiten des Vaters, weil dieser „unvermögend“, also durch Alter unfähig geworden war, sich zu ernähren und die Abgaben zu entrichten.Die Konzession wurde dem Text nach getrennt formuliert, blieb aber nicht erhalten. Stattdessen folgt die Wiedergabe
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einer Konzession von 1801 für Samuel Joseph gen. Schmul, der über einen Schutzbrief schon lange verfügte, diese Konzession aber ebensolange vergebens erstrebt hatte: „Auf Ansuchen des Schutzjuden Samuel Joseph in Holzminden wird demselben hiemit die Concession erteilt, gegen Entrichtung einer jährlichen Recognition von Vier Thaler an die dasige Cämmerey mit halbseidnen und seidnen Bändern, auch baumwollenen Waaren, jedoch mit Ausschluß von Cattun, Zitz, Taffend und andern seidenen Waaren, so von der Elle abgeschnitten werden, alldort handeln zu dürfen; gestalt denn der Stadt Magistrat daselbst sich hiernach also zu achten hat.“ 347 Neu ist in der Zeit um 1800 das hier erwähnte Recognitionsgeld, eine Abgabe für eine Gewerbegenehmigung, die nicht die herzogliche Kasse, sondern der Stadtkämmerer erhielt. In einem internen Papier der Kaufgilde vermerkte eine unbekannte Hand über die Besonderheit dieser Abgabe an die Stadt: „Dies erweckt Nachdenken.“ Gemeint war damit der Verdacht, die Konzession könnte „gekauft“ sein. Aufgefallen war dem Schreiber ebenfalls, daß die Gilde „gar nicht, wie sonst,“ über die Bittschrift des Juden gehört worden war. 348 Zu den wirtschaftlichen Auflagen, die Schutzbriefe enthalten konnten, gehörte um 1770 die Verpflichtung, altes Silber, das die Münzwerkstätten Carls I. dringend brauchten, zu einem festen Preis zu liefern. Das Silber, gewogen und berechnet in „Mark fein“, wurde an sich mit 13 Talern für die Mark vergütet. Für vier Groschen davon, die einbehalten und auf das Schutzgeld angerechnet wurden, erhielt der abliefernde Jude eine Quittung, die später vorzulegen war. Ob solche Auflagen Holzmindener Juden erreicht haben, ist unklar. Hingegen besagt eine Verwaltungsnotiz, daß auch sie sich eidlich verpflichten mußten, alles „an sich gebrachte“ Silber an die fürstliche Münze zu liefern. 349 Zweifellos unterlagen hiesige Juden in den Jahren zwischen 1746 und 1776 (und danach) dem Zwang, bestimmte Waren ihres Sortiments oder auch Waren, mit denen sie eigentlich nicht handelten, im „Inland“ oder an ihrem Wohnort einzukaufen (s.Kap.3.2.5 und den Text der Schutzbriefe von 1754). Die angegebenen Mindestwerte dieser Einkäufe schwanken zwischen 30 und 100 Talern. Manchmal waren „alle“ Ellenwaren und Bänder von einheimischen „Fabriquen“ und hiesigen Kaufleuten zu nehmen; so besagte z.B. der für die Gilde kopierte Text der Konzession von 1764 für Abraham Jacobs Witwe, „daß der Supplicandin der Handel mit Band und Elen warren zwar gestatet sein solle, jedoch hat dieselbe die letzteren bei Verlust diser Concession und bey Strafe der Confiscation ihrer wahre aus einländischen Fabriquen oder von einheimischen Kauffleuten zu nehmen und [....] ein [....] jederzeit eydlich zu bestärkendes Buch über ihren Ein und ver Kauff zu halten.“ 350 1781 hingegen fragte der Magistrat bei einer der von der Kaufgilde angeregten Beschlagnahmeaktionen die herzogliche Kammer, ob in Israel Meyers Schutz Vorschriften über inländische Manufakturware stünden. Dem war aber nicht (mehr?) so: Im Schutzbrief war „keiner inländischen Fabric gedacht“. Der Magistrat hatte die versiegelten Waren zurückzugeben und die Gilde zur Ruhe zu bringen. 351 Nach den eindeutigen Siegen, die wie in anderen Fürstentümern auch der Herzog von Br.-Wolfenbüttel über die Inhaber der Adligen Gerichte in der Frage des Judenschutzrechts durchgesetzt hatte, standen ihm allein die im Lande gezahlten Schutzgelder zu. Diese Gelder bildeten zwar nur eine Nebeneinnahme der fürstlichen Kammer und waren insofern wohl 134
Abhängigkeit vom Landesherrn
Konzession des Herzogs Carl Wilhelm Ferdinand für den Schutzjuden Samuel Joseph zum Handel mit Bändern und Baumwollwaren
nicht Motiv für die Erteilung des Schutzes. 352 Jedoch erwecken Bittschriften und darauf erfolgende Rescripte zur Frage der Verminderung oder des Erlasses von Schutzgeldern durchaus den Eindruck, daß auf diese Gelder kaum verzichtet werden konnte. Das zitierte fürstliche Wort von den vielen Juden, bei denen „man sich nicht erholen“ könne, dürfte zwar weniger auf das einzunehmende Schutzgeld als vielmehr auf den Kapitalbesitz und damit auf das wirtschaftliche Potential der aufgenommenen Juden zu beziehen sein. Die Räte dachten in demselben Zusammenhang daran, ein Mindestkapital von 200 bis 300 Talern zu fordern. Die aus Holzminden eingehenden Schutzgeldsummen waren gewiß nicht zu verachten, blieben aber letzten Endes mäßig. Isaac Gerson zahlte 20 rt. und nahm für dieselbe Summe statt Moses Levi(n) 1722 den Schwiegersohn in den Schutz mit auf. Angeblich zahlten 135
Kontinuierliche Entwicklung einer Gemeinde im 18. Jahrhundert
sie 1734 24 rt. Nach des Schwiegervaters Tod gab Abraham Jacob allein 15 rt. (zumindest 1743-1749). Seine Schwiegermutter beglich als Witwe trotz ihrer vielen Kinder immer noch 5 rt. (beide zusammen also weiter 20 rt.), bekam aber keinen unabhängigen Schutzbrief, sondern wurde „geduldet“. Der konkret nicht aufgetretene Benjamin Abraham wäre laut Brief 1740 zu einer Abgabe von 10 rt. verpflichtet gewesen, der später ausgewiesene Isaac Samuel hatte ab 1743 schon nur noch 8 rt. aufzubringen. Wie in Kap.3.2.3 schon berührt, lag danach das durchschnittliche Schutzgeld aus Holzminden wie auch sonst auf dem platten Lande bis gegen Ende des Jahrhunderts bei 6 rt.; allerdings stieg wegen der Zuwanderung die Gesamtsumme. Die Kammer hatte nach einer Aufstellung aus dem Jahre 1771 von 9 Schutzjuden aus Holzminden 54 rt. einzunehmen. Im gleichen Jahr gab es in Braunschweig zwei Zahler, die jeweils 60 rt. zu erlegen hatten. Für die nicht ganz unmögliche Herabsetzung der Zahlung oder deren Erlaß mußte der Magistrat zum Verhalten und zur Notlage des Bittstellers Stellung nehmen. Der Witwe Abraham Jacobs wurde die Zahlung schon 1751 erlassen. An sich liegen sonst Nachrichten über Harabsetzung und Erlaß von Schutzgeldzahlungen erst ab etwa 1780 vor. Zwischen 1774 und 1778 bekam Herz Isaac noch keinen Nachlaß auf angehäufte Schulden und erst 1779 eine Ermäßigung, weil seine Brüder die ermäßigte Summe tragen wollten. Noch 1779 wurden Gerson Abraham zwar Schulden erlassen, aber für die Zukunft drohte, wie schon dargestellt, die Ausweisung, sofern er nicht zahlte. 1782 erlangte der zeitweise erfolgreich gewesene Petschaftsstecher und Händler Jacob Simon eine Minderung von 8 auf 5 rt., und mindestens für 1783/85 wurde die Zahlung erlassen. Relativ schnell war die Kammer bereit, einem älteren Menschen, der einen — seinerseits zahlenden — Sohn oder Schwiegersohn ins Haus bekam, die zu erlegende Summe zu vermindern, nicht aber zu erlassen. Meyer Israel gab 1778 6 rt. für sich und 3 rt. für den alten Vater, 1804 9 rt. zusammen mit dem Sohn seiner Schwester. Samuel Isaacs Witwe wurde hingegen 1799 ganz befreit, als ihr Sohn Samuel Schmul seine Zahlungen aufnahm, aber ihre Verpflichtung war schon zuvor auf nur 3 rt. herabgesetzt worden. Ebenso zahlte Leyser Isaac zunächst die „normalen“ 6, in höherem Alter aber nur noch 4 rt. Als sein Schwiegersohn einen eigenen Schutzbrief erhalten hatte, war Leyser um 1795/96 befreit; Samuel Joseph brauchte jedoch offenbar bis 1807 auch nur jeweils 4 rt. zu geben. 353 In den nur für die Jahre ab 1795 erhaltenen Abrechnungen des Amts Allersheim liegt das durchschnittliche Schutzgeld für Holzminden und Altendorf unter 6 rt. Insgesamt werden 1795, 1799 und 1806 nach der folgenden Übersicht nur 47, 62 und 54 rt. berechnet. Schutzgeldabrechnungen des Amts Allersheim: Befr. 2rt 3rt 4rt 4,5rt 5rt 6rt 8rt über 8rt 1795 1 2 3 1 — 1 2 2 (1)( 14rt) 1799 1 2 1 2 — 2 3 1 1 ( 11rt) 1806 3 3 1 1 2 2 — 1 1 ( 14rt)354 Innerhalb der 11 Jahre hatte die Zahl der fast oder ganz Befreiten deutlich zugenommen. Der Gesamtbetrag lag eigentlich niedriger als 1771 (bei 9 Zahlenden) und erhöhte sich nur, weil Bendix Abraham aus Stahle 1795 als vorgemerkt, danach aber tatsächlich in die Rechnung mit eintrat.
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Abhängigkeit vom Landesherrn
Ob Schutzjuden das Vierfache der Abgaben eines Christen zu leisten hatten, wie es in einer Studie zu Hessen heißt 355, kann für Holzminden unentschieden bleiben. Erheblich mehr als Christen brachten sie allemal auf. Wie die christlichen Nachbarn hatten sie als übliche „onera publica“ die herzogliche Contribution und das städtische Tax- und Salariengeld sowie gegebenenfalls die Kriegs- und Prinzessinnensteuer zu erlegen. (Krieg und Heirat einer Prinzessin waren glücklicherweise nur in gewissen Abständen zu befürchten.) In ihrer Eigenschaft als Juden erbrachten sie zusätzlich einesteils das Schutzgeld, andernteils eine in Holzminden meist mit 2 rt. berechnete „besondere Abgabe“ oder „extraordinäre Stadttaxe“, die der Stadt zukam und auch als von diesen Menschen ohne volles Bürgerrecht gegebenes „Beiwohnungsgeld“ angesehen wurde. 356 Die evangelischen Pfarrer verlangten von Juden im allgemeinen auch Stolgebühren als Ersatz für jene Gelder, die aus jüdisch bewohnten Häusern eigentlich ihnen zugestanden hatten, solange die Bewohner Christen waren. (Für Holzminden fehlen hierzu die Belege.) Man muß außerdem die recht hohen Beträge im Auge behalten, welche die Juden für ihre eigenen Gemeindekosten brauchten, besonders für Friedhof, Betraum, Vorsänger/Lehrer und Armenhilfe. Mangels geeigneter Unterlagen lassen sich auch diese Summen kaum berechnen. Der Abschnitt über die rechtliche Abhängigkeit vom Landesherrn soll mit einer Anmerkung beendet werden, welche die 1807 eingetretene Zäsur in der Landesherrschaft betrifft. Im letzten, dem 74. Band der jahrzehntelang angefertigten Sammlung von Aktennotizen, die auf fürstliche Rescripte und in der Kammer behandelte Vorgänge verweisen, erscheinen Holzmindener Juden als Empfänger der letzten im Fürstentum Br.-Wolfenbüttel jemals erteilten Schutzbriefe. Auch die Bezeichnung „Schutzjude“ wird hier letztmalig in der Verwaltungssprache benutzt. Die Vorgänge gehören in den Monat November 1807: Schutzjude Gerson Hirsch (alsbald G.H.Stern) war um die Verlängerung einer Konzession für Rotgießerei eingekommen. Die herzogliche Kammer hatte nun nach einem Entscheid nicht mehr des Herzogs, sondern des „Ministeriums“ für Gerson Hirsch einen „neuen Schutzbrief auf sechs Jahre“ auszustellen; das geschah am 18.November 1807. 357 Noch etwas später, am 28.11., sollte Israel Salomon aus Amelunxen (alsbald I.S.Archenhold), Schwiegersohn und Kompagnon von Bendix Abraham, dessen Schutz gleichzeitig erneuert wurde, einen eigenen Brief zu 7 rt. Schutzgeld bekommen. Im selben November 1807 notiert der Kanzlist jedoch auch schon ein Schreiben an den eigentlichen Inhaber der Macht, den Kommandeur der 2. Division und französischen Gouverneur in der Stadt Braunschweig, Rivaud, und im Dezember werden Arbeiten an Wegen vermerkt, die Jérôme, Herr des Königreichs Westfalen, bei einer Reise am 10. Januar 1808 benutzen will. Angesichts der schnell erfolgenden Juden-Erlasse aus Kassel im Jahre 1808 werden Gerson Hirsch und Israel Salomon die letzten Schutzbriefe des Fürstentums wohl nicht mehr eingelöst haben.
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Zum Verhältnis zwischen Christen und Juden
3.5
ZUM VERHÄLTNIS ZWISCHEN CHRISTEN UND JUDEN
Nur wenige Vorgänge, die bereits dargestellt wurden, berühren nicht die Frage, wie Juden und Christen zueinander standen. Das liegt in der Natur der Sache. Ausführungen wie die zu Ausweisungsversuchen oder zur Schaffung einer eigenen jüdischen Gemeinde oder zur Förderung des Handwerks unter den Juden konnten ohne weiteres unter der hier gewählten Überschrift erscheinen. Dieses Kapitel soll jedoch nur das schon verwendete Material ergänzen oder aber auf das gegenseitige Verhältnis da eingehen, wo eine Einschätzung oder ein Urteil in Worte gefaßt wurde. Im allgemeinen geht es dabei um Äußerungen aus christlichem Munde. Jüdische Stellungnahmen zur eigenen Situation und zum Verhalten der Christen sind in Holzminden kaum überliefert, wenn man von dem Versuch, sich gegen vereinfachende, vergröbernde Vorwürfe zu wehren, absieht.
3.5.1 Beobachtungen im Alltagsleben „Ungeachtet der engen Kontakte mit der christlichen Bevölkerung im Alltag und im Geschäftsverkehr dürften Juden nur selten die Erfahrung eines vertrauten und freundschaftlichen Umgangs mit ihren christlichen Nachbarn gemacht haben.“ 358 Dieser Satz zur Situation der Juden in älterer Zeit im Stift Corvey wird vom Autor selbst später relativiert; er sieht kein eigentlich feindseliges Verhältnis, vielmehr auf dem Lande ein relativ ausgeglichenes, selten sogar freundschaftliches Nebeneinander. Dazu verhalfen Juden wie Christen die intensiven Geschäftskontakte, die sich zwischen ihnen ergaben.359 Ein leider nicht von einem zweiten, in gleicher Art überzeugenden Beleg begleiteter Hinweis aus Holzminden spricht durchaus von einer freundschaftlichen Begegnung von Menschen der beiden Religionen auf unterster Ebene (auf dem Erdboden eines Hofes in der Stadt). Mitten im Siebenjährigen Kriege vermerkt der Stadtkämmerer im Juni 1761 eine Strafgeldeinnahme von beinahe drei Talern: „1761 d. 24 Jun. der Jude Gerson Abraham, weil er am Sontag in Mahrenholz hofe unter der Kirche Kegel geschoben.....24 [mgr.]“ „Dito der Jude Süsckind Dito......24“ „Dito Frieder Hentze Dito......24“ „Dito Hertz Isaack Dito.......24“. 360 Vier noch relativ junge Männer vergnügen sich im sommerlichen Übermut zu verbotener Zeit — „unter der Kirche“, während des Gottesdienstes — mit Kegeln. Der Ort ihres strafwürdigen Tuns: vermutlich ein Hof in der Oberen Bachstr.39, wo zumindest 1754 Christoph Mahrenholz ein Haus besaß. Zu den Mitspielern zählen zwei jüdische Brüder, Herz Isaac und Süskind, sowie ihr Schwager, Gerson Abraham. Der Vierte aber ist Christ. So unauffällig wie nur möglich steht er an dritter Stelle der Missetäter. Der Kassierer hat sich bei der Reihenfolge nichts weiter gedacht; daß sich die vier öfter zum Kegeln treffen, erscheint annehmbar. Sie sind halt nur einmal denunziert worden. Die 24 mgr. machten zwei Drittel eines Talers aus: gar zu oft durften sie sich immerhin des Sonntags zur Kirchzeit nicht ertappen lassen.
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Beobachtungen im Alltagsleben
Eintrag der Strafe für das Kegeln zur Kirchzeit im städtischen Kassenbuch
Wie wenig Juden und Christen in der kleinen Stadt die alltägliche Nähe scheuten, erhellt auch aus den Hinweisen, daß sie dicht beieinander oder miteinander wohnten. Mietverhältnisse führten Juden in christliche Häuser 361; der Fall des gemeinschaftlichen Hauseigentums zwischen Gerson Abraham und dem Schuster Wilhelm Meyer war schon ebenso berührt (s.Kap.3.2.4) wie die wirtschaftlichen Zwecken dienende Sozietät zwischen Leyser Isaac und dem Kaufmann Sölling (s.Kap.3.2.3). Falsch wäre es trotzdem, die jüdische Sonderexistenz im gesellschaftlichen Bereich bestreiten zu wollen. Doch scheint es Szenen, wie sie um 1720 im Lippischen und im Hochstift Paderborn entstanden, als der Pöbel Juden lärmend „ausklopfte“, bei ihrem Auftreten „raste“ und Steine nach ihnen warf 362, im Weserdistrikt nicht gegeben zu haben. In Holzminden erwies sich schon bei dem frühen Versuch des von Kaufleuten bestimmten Rats, Isaac Gerson ausweisen zu lassen (s.Kap. 3.4.2 und 3.5.2), daß viele Einwohner die Ansichten des Rats nicht teilten. Als Untersuchungskommissar hatte Schatzrat von Grone Ende März 1703 versucht, die „gantze Bürgerschafft“ zu hören, und hatte den Verdacht der Interessiertheit Einzelner, der Beschwerdeführer, recht deutlich zum Ausdruck gebracht, indem er sie einfach vor die Tür setzte. „Bürgermeister“ und „Rat“ beklagten sich: „[....] worüber wir dann zum höchsten Bestürzet geworden, allermaßen es scheine, daß der H. Commissarius unserer, der Principalesten interessenten, gravamina [= Beschwerden] nieder zu schreiben sich etwas difficil bezeigete und unß auß der Stube wiese. Hingegen die Juden nebst etlichen von unsern concivibus [= Mitbürgern], (die das Gemeine beste nicht verstehen und ümb unsern schaden sich wenig bekümmern, ihnen auch [....] gleich viel ist, wer die nahrung alhir treibet), darinnen continuirlich bey sich Behielt.“ 363 Demnach gab es Holzmindener, die sich um „unsern“ Schaden nicht bekümmerten und denen die Person des Händlers (oder seine Religion) weniger bedeutete als die Ware. Die Stimmung war von der Art, daß von Grone die Klagen der Briefschreiber nicht niederschreiben wollte, sondern sie hinauswarf. Es wundert nicht, daß sie im gleichen Zusammenhang den Juden vorwarfen, den „Leutten, auch gar denen Gemeinheitmeistern“, Geld für die Unterschrift unter ein für sie sprechendes Papier geboten zu haben. 139
Zum Verhältnis zwischen Christen und Juden
Dieses für ihn günstige Attestatum hatte Isaac Gerson schon im Februar 1703 in einer Supplik erwähnt. Der Bürgermeister hatte es den Unterschreibenden bei Strafe verboten, das Papier herauszugeben, weswegen Isaac Gerson nur eine Kopie davon übersandte. Gleichzeitig führte er aus: „Wasmaßen nur einige wenige, und sonderlich der BürgerMeister und Cämmerer, welche beyde Kaufleute sind, diese Resolution [= den Ausweisungsbeschluß] wieder mich extrahiret, und zwar in Absicht ihres privat-interesses, weil sie, nach dem ich hieselbst gewohnet, die arme Bürgerschafft nicht also mehr übersetzen und die Wahren nach ihrem Gefallen steigern können. Denn daß ich [....] die Stadt nie beschweret oder derselben nachtheilig und schädlich [....], würde gegenwärtiges Copeyliches Attestatum, so auf mein Ansuchen die hiesige Richter, Gemeinheit Meistern und Köhr-Herren mir zu ertheilen Vorhabens gewesen [....], deme auch einige Rahts Mitglieder beypflichten wollen, genugsam darthun.“ 364 Gemeinheitsmeister waren Sprecher der Bauern, Körherren wählten den Bürgermeister: Isaac Gerson hatte also mit Erfolg bei einigen der gewichtigeren Einwohner vorgesprochen. In einem Bittbrief vom Novemnber 1704 an den Herzog spricht Isaac Gerson davon, daß die Protokolle der durch von Grone angestellten Untersuchung das Wohlwollen der Einwohner für ihn bestätigten. Im Januar 1705 übermittelte er in Wolfenbüttel persönlich ein Schreiben, in dem er von 4 1/2 Jahren des Aufenthalts in Holzminden sprach, in denen er „bey der gantzen Bürgerschaft“ „wohl gelitten“ war, „ausgenommen dreyen Krahmern, die mich ohne Ursach mit ihren Klagten gantz arm gemacht“. 365 Er trug, wohl in berechtigter Vermutung einer positiven Resonanz, seinen Fall auch schriftlich dem Oberamtmann Schmidt in Wickensen vor. Dieser reichte die Schrift innerhalb eines Tages mit einem Kommentar an den Geheimen Rat weiter. Er verwies auf gute Zeugnisse, die Kammerrat von Mansberg und der Allersheimer Amtmann Schlüter dem Juden „seines wolverhaltens halber“ ausstellten. Im übrigen faßte er die Frage der Ausweisung unter dem Aspekt der Autorität der Obrigkeit an: Auf keinen Fall dürfe die Entscheidung von den Holzmindenern (gemeint: vom Rat) „und ihrem consensu“ abhängen; eine „absolute scharfe Verordnung“ sollte „die Unterthanen“ zu Holzminden zum Gehorchen bringen, dem Juden den Schutz garantieren — und der Kammer die entsprechenden Einkünfte. 366 Auf Schmidts Kompromißvorschlag hin wurde Isaac Gerson dringend nahegelegt, auf den Handel mit Zarse resp. Zarge, einer Stoffart, und mit Gewürz freiwillig zu verzichten. Als Ausgleich erhöhte man ihm die Menge des zu schlachtenden Viehs, jetzt auf u.a. acht Rinder; das Fleisch durfte er vermutlich beliebig feilbieten. Der freie jüdische Fleischverkauf über die Abgabe der rituell verbotenen Hinterteile des Viehs hinaus war an sich zwischen Juden und christlichen Fleischern oft umstritten. Doch gerade Isaac Gersons Fleischverkauf muß ihm Fürsprecher eingebracht haben. So wies der Hofrichter Jost Heinrich von Heimburg in einem Schreiben an den Geheimen Rat 1718 auf ein schlechtes Angebot an Lebensmitteln, besonders an Fleisch, in Holzminden hin. Die Fleischer verkauften gutes Vieh lieber lebend nach auswärts. Deswegen sollte die Mengenbegrenzung auf acht Rinder für ihn aufgehoben werden. Nähme der Jude einen höheren Preis, so sei sein Fleisch besser; Billigware könne, wer wolle, anderswo kaufen. Die Räte ver-
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Beobachtungen im Alltagsleben
fügten daraufhin zunächst eine Ermahnung der Knochenhauer und ordneten an, daß der Jude ihnen — gegen Bezahlung — beim Viehankauf behilflich sein (!) sollte. Die Anordnung mißachtete die Realität des Verhältnisses zwischen Knochenhauern und Juden zu offensichtlich. 1720 durfte Isaac Gerson jedenfalls ein Stück Rindvieh wöchentlich zum freien Verkauf schlachten, bis die Fleischer den Mangel an gutem Fleisch abstellten. Diese verteidigten sich: es bliebe manchmal Fleisch unverkauft. Amtsrat Hantelmann hellte schließlich den Hintergrund der Frage auf: Für gutes Fleisch hatten die Holzmindener Knochenhauer nicht die finanziellen Mittel. Von fünfen waren vier kaum imstande, eine Kuh zu schlachten; nur einer bekam gegebenenfalls Kredit für den Ankauf einer Kuh. In der Stadt selbst allerdings wurde auch sehr wenig Frischfleisch gekauft. Der Jude allerdings trug seine Ware nach Bevern und noch weiter weg. 367 Festzuhalten bleibt, daß ein adliger Hofrichter anscheinend von sich aus die Initiative zu einer Fürsprache für den jüdischen Händler und Schlachter ergriffen hatte. In ähnlichem Zusammenhang tauchte das positive Zeugnis des Kammerrats von Mansberg auf, der zu einer lange am Ort ansässig bleibenden Familie gehörte. Zu erinnern bleibt, daß schon 1702 die Kramer und Schlachter bei ihrem Versuch, den Juden wegschicken zu lassen, „vorbeugend“ die Bitte äußerten, eine noch gar nicht vorliegende Fürsprache — nämlich vielleicht die vom General und Grafen von der Lippe — nicht zu beachten. Das Anwesen der Mansbergs, nach 1760 Sitz der Amelungsborner Klosterschule, gehörte zuvor einem nicht regierenden Zweig derer von der Lippe. In einer Studie über Juden im Fürstentum Lippe findet sich die Nachricht, daß sich um 1748 die gräflich-lippische Hofhaltung jüdischer Hofschlachter bediente 368. Die Juden erfüllten den im Lande ansässigen Adligen gegenüber offensichtlich eine genehme, geschätzte Funktion, im allgemeinen rein wirtschaftlicher Art. Daß im gegebenen Fall sogar eine gewisse Nähe dazugehören konnte, bewies der Graf von Rantzau, als er die „Wunderheiler“ zeitweilig in seinem Haus aufnahm (s.Kap.3.2.7). In einem Falle geben die Akten einen Hinweis, daß ein Jude auch die Fürsprache von Bauern finden konnte. Als der Witwer Gerson Abraham 1784 seinen Schutz auf seine Tochter übertragen lassen und mit ihr nach Altendorf ziehen wollte, bestätigten ihm vier Bauern, daß er die Last, zum Lebensunterhalt Notwendiges aus Holzminden zu besorgen, vermindern helfen würde. Es waren dies Karl Speitling, Daniel Jacob, Joh. Frdr. Schoppe und NN Schmitmann. Der Text insgesamt verrät indes, daß ihn nicht die Bauern formuliert hatten. Im übrigen wurde das Gesuch abgelehnt. 369 Selbst wenn der an sich verarmte Jude mit etwas Geld dem guten Willen nachgeholfen hat, muß er doch mit den vier Bauern auf einigermaßen gutem Fuße gestanden haben. Ihm als Schuldner verpflichtet konnten sie wegen seiner Armut kaum sein. Als Bürger, der eher für als gegen Juden Stellung bezog, trat um 1800 der Advokat Kahle („Kahle jun.“) auf. Bei einer Klage der Kaufgilde gegen den Großhändler Bendix Abraham, dem das Speditionsgeschäft als konzessionswidrig untersagt werden sollte, plädierte er für den Beklagten, der Advokat Großcurd (auch Großkurth) für die Kläger. Kahles Worte (die Klage sei „frivol“ und verrate „elendes Interesse“ usw.) sind noch im Protokoll ein rhetorisches Kunstwerk. Er forderte gleiches Recht für Kläger und Beklagten und wollte das in der Konzession nicht erwähnte Speditieren als Recht des Großhändlers ansehen. Allerdings setzte er sich nicht durch; das Stadtgericht wählte die enge Interpretation und verwies den Juden auf die in der Konzession wörtlich genannten Tätigkeiten. 370 141
Zum Verhältnis zwischen Christen und Juden
3.5.2 Die Kaufgilde als Sprachrohr für Diffamierung Wenn die Kaufleute in Bittschriften weithin bekannte, insofern klischeehaft-gewöhnliche Urteile über die Juden benutzen, läßt sich nicht entscheiden, wieweit diese Urteile das Denken des „schweigenden“ Teils der Zeitgenossen wiedergeben. Klar sind die Motive der christlichen Händler: Sie fürchten die Konkurrenz, sie glauben vielleicht wirklich hin und wieder, Sorge um die eigene „Nahrung“ haben zu müssen, auch wenn dies real eher unberechtigt ist. Es erscheint quasi logisch, daß sich die von ihnen formulierte Verdammung so gut wie nicht (mehr) religiöser Motive bedient, abgesehen von einzelnen tradierten Begriffen wie „Christenfeind“ oder von Hinweisen auf jüdisches Treiben während der Gottesdienstzeit am Sonntag. Aber letzteres zielt mehr auf die angebliche Überredbarkeit oder Kaufbereitschaft von Ehefrauen, deren Männer in der Kirche sind. Die Holzmindener Kaufgilde soll hier, zeitlich etwas willkürlich, in ihrer Zusammensetzung aus dem Jahre 1789 vorgestellt werden: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15.
Heinrich Meyer, Altermann Ernst Meyer, Gildemeister Georg Daniel Kerl, Ratsherr Georg Siegmund Kerl Christian Friedrich Spiegelberg (1792 ausgeschlossen) Johann Friedrich Retemeyer (1790: seine Witwe) Johann Georg Löhrs, Ratsherr (1788 noch Gildemeister) Heinrich Wilhelm Henze (auch Hentze)(etwa 1791 Gildemeister) Johann Christoph Ehringhaus Georg Carl Stolle Dietrich Michael Koken Johann Gottlob Campe Johann Christian Pickhardt Johann Franz Osterlohs Witwe Heinrich Diedrich Sölling
Gildedeputierter des Magistrats ist um 1792 Chr. Gerhard Huldreich Groscurd. Bis 1801 treten nacheinander noch Joh. Heinrich Philipp Dehn(Dehne), Theodor August Joh. Büttner, Joh. Georg und Joh. Wilhelm Retemeyer, August Ferdinand Meyer und Friedrich Pickel in die Innung ein. Im Schnitt hat sie 14 Mitglieder, aber nach einer selbstkritischen Notiz zählt sie darunter 1797 nur 9 „wirkliche“ Kaufleute. 371 Auf einige Namen wird im Folgenden zurückzukommen sein. Zunächst sollen einige Formulierungen aus jenen Suppliken wiedergegeben werden, die Isaac Gerson betreffen. Wir wissen, daß nicht Rat und Bürgermeister, sondern eigentlich die Kaufleute sprechen, wie ja auch die Formel „wir Kauffleute“, wohl aus Versehen, im Text vorkam. Die Schreiber führen aus, sie hätten angenommen, sie würden „dieser Christenfeinde und des nur bloß nach unsern untergange und ruin trachtenden gesindes [hier: Gesindels] auff diese Ostern entlediget werden. [....] 142
Die Kaufgilde als Sprachrohr für Diffamierung
die viel Berührte juden[....] hengen treuloß gesinde an sich, verführen die Kinder wieder ihre Eltern, Locken auch etliche Frauens an sich, die, waß sie an Flachs und sonsten zu ihrer Haußhaltung nützlich anwenden können, ihnen alles heimblich zuschleppen und davor Liederliche unnütze wahren annehmen [....]. Da die juden im Wiederspiel die Unterthanen heimblich auszusaugen pflegen und wenn sie genung und ihren Beuttel voll haben, So ziehen Sie an einen andern Ohrt und Laßen nichts denn verdorbene Städte und Dörffer hinter sich zurück.“ 372 Die Anwürfe sind weniger religiöser als moralischer Art. Juden verführen, treiben heimliches Spiel, verkaufen — nur den Frauen — nutzloses Zeug und sind wie eh und je ruheloses, „wanderndes“ Blutsaugervolk. Derselbe Ton wird von denselben Autoren noch einmal angeschlagen (1704): Die Bürgerschaft habe verlangt, „daß wir dieser schädlichen Christen Feinde loß sein mögten, von denen männiger mensch durch ihre practiquen heimblich außgemergelt und außgeleert wurde, wovon wir klägliche exempla in der nachbahrschaft allegiren könten, [....] und daß Er etzliche Kinder Bey unß am Heiligen Son- auch Buß- und Festtagen durch sein weib verleitet, daß Sie ihren Eltern unter werenden GottesDienste Korn entwenden und ihnen zuschleppen müßen.“ 373 Im selben Aktenzusammenhang drücken die Kaufleute ihre Furcht aus, daß der Jude „jeh länger, jeh stärker“ „unser stücklein Brodt vor dem Munde abbricht“ (1705). Wenn die Juden erst „eingenistet“ sind, werden sie „durch ihren täglichen Umlauff die armen nohtleidenden Christen“ in ihrer Nahrung schwächen. — Ganz Ähnliches, nur stilistisch durchgestaltet, bietet eine Anlage zu einem viel späteren Vorstoß gegen die Ansiedlung Bendix Heinemanns in Altendorf. Dieser Jude stammte aus Wolfshagen und hatte zuvor einen von vornherein nur als vorläufig beschriebenen Schutz in Hehlen bekommen 374 . Die Gilde schreibt 1798: „Auf den hiesigen Dörfern ist es eine algemeine Gewohnheit, daß die Männer, Brüder u. Söhne den Sontag Vormittag in die Kirche gehen. Die Frau, Schwestern u. Töchter bleiben daheim, um zu kochen. Diese Gelegenheit benutzt der Jude, schleicht sich wärend dem Gottesdienst in ein Haus und prahlt den Weibsleuten allerhand oft unnöthige Sachen auf. Er versichert den gleich dabei, ‘daß er lange borgen wolle’. und dies hält er auch. Denn er sucht nur eine Menge solche Schuldner zu bekommen, weil er als den ein herrliches Leben hat. [....] er ist nun ein Hausfreund geworden; er weis es immer wenn der Mann abwesend ist. Alsdann stehet ihm alles an, waß er gerade vorfindet oder ihm in die Augen fält, z.b. Hüner, Gänse, Butter, Eier, Gemüse, Getreide, Heu, Stroh, ja sogar geschnitten Futter. Er nimt es lachend u. sagt ‘nun! die Schuld will ich nicht, aber ich muß doch Ebs für das lange Warten haben.’ Die Bäurin gibt es oft gern, oft auch ungern, aber waß soll sie machen, ihr Mann muß glauben, ihr Staat sey gleich bezahlt, folglich ist es ein Geheimnis, und waß dem Bauern zuwächst, daß rechnet er so genau nicht. Aber am Ende des Winters fehlts dan in allen Ecken [....]. Wenn also auch der Mann zankt u. schilt, die Frau auch oft zittert, wenn der Jude kömt, so läßt sie ihn doch nehmen, so lange waß da ist. Der Jude erhält den unvermerckt 20. 50. u. mehr proc. Zinsen, wovon er seinen Haushalt herlich führt. Die Schuld selbst
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Zum Verhältnis zwischen Christen und Juden
fordert er erst, wenn der Mann gestorben ist. So gereicht die bequehme Gelegenheit [....] zu manchens Bauern Verderben.“ 375 Hin und wieder beruft sich ein Briefschreiber auf die inzwischen aufgegebene Politik des wolfenbüttelschen Fürstentums, Juden nicht zuzulassen. Kaufmann Löbbecke schreibt 1728: „[....] weil, wann denen Schutzjuden erlaubt seyn solte, vor alle ihre Kinder neue familien zu etabiliren, das gantze land ehe man sichs versehe, wieder die Intention Sr.[...] Durchl. mit Juden würde angefüllet seyn.“ 376 Einen hieran erinnernden Versuch, die Landespolitik oder das, was die Kaufleute dafür ansahen, zu nutzen, unternahmen sie bei der Abwehr Bendix Heinemanns. Sie hatten auf ihren unvermeidlich kommenden gänzlichen Ruin hingewiesen, aber auch offizielle Papiere zitiert: Unter anderem ein herzogliches Rescript von 1722, keine (weiteren) Krämer auf den Dörfern zuzulassen, einen Landtagsbeschluß von 1770, nach dem ein Landkrämer nur anzusetzen war, falls es „nötig“ schien, und eine Verordnung von 1764, die auf dem platten Lande den Handel mit „mehr zum Wohlschmack als zum unentbehrlichen Bedürfniß“ gehörigen Waren wie Wein, Kaffee, Tee und Zucker verbot. Das Gesuch war mit dem Hinweis, daß Bendix Heinemann nicht mit Victualien, sondern mit Ellenwaren handelte und Schlachter war, abgelehnt worden. Weil er die Ellenwaren im Lande kaufen mußte, würde er den Holzmindener Kramern wohl „keinen Abbruch“ tun. In einem neuerlichen Ansatz versuchte die Gilde hierbei, den Magistrat zur Partei zu machen. Sie wies darauf hin, daß der Graf von der Schulenburg sicher etwas gegen den Juden habe. Wenn ihn aber der Graf entfernen lassen könne, dann könne das die Stadt auch; denn diese und der Adlige zu Hehlen hätten als Landstände gleiches Recht. Die Gilde forderte den Magistrat auf, seine Rechte zu verteidigen und zur Erhaltung des Stadtrechte die Landstände anzurufen. Diese sollten mittels ihrer verschiedenen eigenen Abschiede oder Beschlüsse den Juden aus der Nähe schaffen. Anscheinend hatte sogar der Jurist und gleichzeitig Gildedeputierte Groscurd den Kramern zu dieser hoch angesetzten Forderung Mut gemacht. Der herzogliche Rat machte den hitzigen Bemühungen im August 1798 ein kühles Ende: Weil dem „gedachten Juden der Schuz einmal verliehen worden, so hat es dabey sein Bewenden“. Die Kaufleute durften aber der jeweiligen Buchprüfung in Allersheim beiwohnen. Ironie? 377 Weniger einsichtig als vielmehr resignativ hatte die Gilde die begrenzte Wirksamkeit ihres Antikonkurrenzkampfes zu dieser Zeit in Worte gefaßt: „Gesetzt nun aber auch den für uns willkommensten Fall, daß der Jude bei einer etwaigen Uebertretung seiner Concession von uns ganz überführt und sodann auf den gänzlichen Verlust seiner Concession gerechtest nachgesucht würde, dann ergeht Gnade für Recht, wie wir neuerlich bekanntermaßen mit dem hiesigen Juden Samuel Joseph erfahren müßen.“ 378 Da die Kaufgilde für Schriftsätze gegen Samuel Joseph und Bendix Heinemann allein 1798 rund 7 1/2 rt. ausgegeben hatte, läßt sich verstehen, daß uns angesichts einer tatsächlich nicht mehr ermutigenden Haltung der Landesbehörde bei Verstößen gegen ihre Judenverfügungen ein solch resignativer Ton mehrfach begegnet. Der Altermann Meyer ersuchte seine Gilde auch 1801 um Stellungnahmen zum Bemühen, die Konzession Samuel Josephs durch den Magistrat möglichst eng interpretieren zu lassen. Kaufmann Koken bemerkte auf dem Umlauf:
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Die Kaufgilde als Sprachrohr für Diffamierung
Da die Sammlung der Meinungen der hiesigen Mitglieder der Kaufmanns Innung ohne Nutzen ist, behalte ich die meinige zurück.“ 379 Die Kollegen Campe und Retemeyer schlugen einen ähnlichen Ton an. Allerdings hatte Koken zwei Jahre zuvor in der Hoffnung, ein jüdisches Konzessionsvergehen nachweisen zu können, zu den Antreibern gezählt: „Wegen Juden Meyer Israel müßten wir auf deßen Tuchhandel forschen, wozu ich das Meinige beitrage.“ 380 Das Wir-Gefühl war unter den Innungsgenossen naturgemäß kräftig entwickelt. Im großen und ganzen bildeten sie eine geschlossene Front in ihrem Bemühen, eine gegebene Konkurrenz in engen Schranken zu halten oder eine neue — zuweilen auch christliche, so im Fall eines F.L.H. Ackemann, der in Bevern Handel treiben wollte — nicht dazutreten zu lassen. Zufällig erhaltene Zettel aus dem Verkehr „von Haus zu Haus“ lassen dieses Gruppengefühl spüren (1798): „An Herrn Senator Siebigke. Liber Herr Vetter. Wie heist der Jude Schmuhe mit seinem ganzen Namen, gerade gegen Frdr. Stollen über, der den Cattun gehabt hat — kann auch dieser Schmuhe auf seines Schwieger Vatters : Leiser : Schuz und Concession seinen Handel betreiben? [....] Dehne.“ Siebigke antwortete auf der Rückseite: „Der Jude heißt Samuel Joseph. Er [....] darf aber gar nicht öffentlich handeln [...]. Es muß hier darauf angetragen werden, daß eine Hausvisitation vorgenommen werden möge.“ Dazu gesellt sich ein Zettel von der Hand des Altermanns der Gilde: „ Als von Seiten Hochlöbl. Magistrats eine Haußsuchung bey dem Juden Samuel oder Schmul [....] bewilliget worden, so werden die Herren Dehne und Bütner diesem Geschäffte [....] beywohnen, um alles zum Besten unserer Innung zu fördern. Heinr.C. Meyer, Altermann.“ 381 Zumindest der Gerichtsschultheiß dieser Jahre, Advokat Groscurd, und Bürgermeister Schmidt ließen es an Ermutigung für den Zirkel der Kaufleute nicht fehlen. 1799 schrieben sie der Gilde, in Bezug auf Samuel Joseph werde wohl Senator Löhrs (= Kaufmann Löhrs) „im Interesse der Gilde“ auf Ver- und Entsiegelung achten und es „des öfteren“ an „Visitationen in des gedachten Juden Behausung“, die der Gilde „stets frey“ stünden, „nicht ermangeln lassen“. Und : sie würden doch wohl auch jedesmal die Siegelgebühren einziehen. Dies klingt nach einer Handlungsanweisung. (Allerdings hatte der Magistrat die Bitte, die Ausweisung der Juden zu betreiben, stillschweigend unbeantwortet gelassen.) Wahrscheinlich derselbe Groscurd hatte schon 1790 eine Aktion gegen Meyer Israel angeregt, der den Magistrat um einen begleitenden Bericht zu einer Supplik gebeten hatte, mit der er den Viktualienhandel genehmigt bekommen wollte. Die Supplik war an den Ratsherrn und Kaufmann Löhrs gelangt, der seinerseits den Altermann der Gilde informierte: „Guten morgen Herr Vetter! Der Jude Meyer Israel hat an hiesigen Magistrath ein Suplikat ergehen laßen, solches mit einem Bericht abgehen zu laßen, d H. [= der Herr] Commiss.-Rath hat mir solches gegeben mit einigen Freunden hierüber rücksprache zu nehmen [....], wir müßen also dagegen bey dem Magistrath triftige Vorstellung thun, und das muß so eingerichtet sein, das es nach Braun145
Zum Verhältnis zwischen Christen und Juden
schweig mit beygelegt werden kann [....], 1 Uhr will bey Ihnen vorkommen, als dann wollen wir weiter reden. Löhrs.“ 382 Der Absprache gemäß werden die Einwände der Innung das Gesuch des Schutzjuden gleich begleitet und die von letzterem erbetene Stellungnahme des Rats womöglich ersetzt haben. Der beantragte Viktualienhandel Meyer Israels wurde den vorhandenen Unterlagen nach nicht genehmigt. Eine Mischung bekannter, klischeehafter Vorurteile mit einer neuen, „vaterländischen“ Argumentation verraten einige Gildepapiere vom 30.9.1800. Auch hier dürfte wieder Heinrich Meyer als Altermann Urheber der Entwürfe sein. Koken und Büttner lieferten Kommentare zur „Kriminalität“. Samuel Joseph hatte noch einmal gebeten, mit Bändern und Kurzwaren handeln zu dürfen, und so die Reaktionen der Gilde hervorgerufen. Ihm und allen anderen Juden werfen die Texte vor, sich im Handel solcher Mittel zu bedienen, „die uns unanständig sind“. „Und wahrlich! waß ist denn von dem Juden zu erwarten? Wo kein christl. Kaufmann den armen Bürgern oder Bauern waß abgewinnen kann noch mag, da weis es der Jude.“ Ganz im Gegensatz zum christlichen Kaufmann verhandele der Jude auch noch schlechte Ware. Außerdem wird Samuel Joseph zu faul und zu bequem genannt, um mit der Konzession des Schwiegervaters sein Leben zu verdienen. Das genügt aber nicht: Die Ehefrau, eine Tochter Leyser Isaacs, sei einmal wegen des Verdachts der Hehlerei in eine juristische Untersuchung gezogen worden. Ein Jude frage sich nicht weiter, ob wohlfeil angekaufte Ware vielleicht gestohlen sei. Auch ihren Brüdern wirft der Schreiber Vergehen vor, um damit deren Schwager als Bittsteller zu belasten. Die Ehefrau ist auch nicht krank, wie Samuel Joseph schrieb: sie „trabt alle Tage herrlich gekleidet durch die Straßen“. Diese Vorwürfe stellen zunächst eine Art Résumé gängiger Vorurteile über Juden vor. Den neuen Ton gibt die folgende Passage wieder: Die große Zahl der Juden bringt uns Kaufleute dermaßen dicht an den Bettelstab, „daß wir unsre Söhne, die [....] als der Kern junger Manschafft mal im Nohtfalle ihr Vaterland krafftvoll vertheidigen könten u. selbiegen gern Leben und Gesundtheit opferten, müßen auswandern laßen, weil die vielen hiesigen Juden ihnen alle Nahrung rauben.“ 383 Hier spricht die Gilde die Opferwilligkeit des Staatsbürgers, dabei besonders den Militärdienst an, von dem Schutzjuden ausgeschlossen sind, und bedient sich so gegenüber dem Landesherrn, dem das entworfene Promemoria zugedacht war, eines neuartigen, zeitgemäßen Arguments. Anzumerken bleibt, daß Samuel Joseph die Genehmigung zum Handel mit Bändern und Baumwollwaren 1801 tatsächlich erhielt und dies zur erwähnten „Resignation“ des Kaufmanns Koken beitrug. Der kaufmännische Patriotismus hatte nicht überzeugend genug gewirkt. Ob Samuel Josephs Formulierungen ihrerseits die Landesverwaltung inhaltlich überzeugt hatten, kann dahingestellt bleiben. Sie auszugsweise zu zitieren erscheint angebracht, um dem gildeseitig entworfenen Bild des jüdischen Händlers sein eigenes entgegenzustellen. Er hat es nicht ohne Selbstbewußtsein formuliert. — Nach Hinweisen auf die Krankheit seiner 146
Die Kaufgilde als Sprachrohr für Diffamierung
Frau, eine gewisse Wassersucht, die viel Arztlohn und Medikamente kostete, sowie auf erneute scharfe Hausierverbote im Corveyischen und Paderbornschen betonte er den Nutzen des jüdischen Handels für das hiesige Publikum. Die Kaufgilde verkaufe teurer und nehme höheren Profit als Juden. Die der Zahl nach zu wenigen Ellenhändler in Holzminden, „welche gedenkbahrer weise in guter Freundschaft stehen“, nutzten die Gelegenheit, „unter sich einen Preis zu verabreden und festzusetzen“, den der Kunde zahlen mußte, der nicht auswärts kaufen wollte. Manche Artikel wurden durch die Kaufleute nicht geführt, teils wegen zu geringer Verdienstspannen. Solche Mängel könnten „durch die Handlung eines Dritten mit denen Kaufleuten in gar keiner Verbindung stehenden Mannes“ behoben werden. Ruinieren werde er niemanden, da der christliche Kaufmann, „wenn er mit mir gleichen Preis hält“, keinen Mangel an Absatz zu fürchten hat. Zu den im Brief gewählten Begriffen gehören auch hier Formeln, die auf der „Höhe der Zeit“ zu stehen scheinen. In seiner bedrängten Lage konnte der Schreiber „bei dem besten Willen“ weder „für das Beste des Staats“ noch für sein eigenes Wohl etwas bewirken. Den Herzog bat er „als Vater des Vaterlandes“ (!), die Konzession zum gewünschten Handel zu erteilen. 384
Wie in der Zeit um 1800 vorgeschrieben, ist der bezahlte Verfasser des Briefes am Rande vermerkt: „J.Kahle jun.“; er verdiente sich 1 rt. 8 ggr. mit der Abfassung des Schriftstücks. Es handelt sich um Justus Hnr. Ludw. Kahle; seine stilistischen Fähigkeiten und aufklärerischen Gedanken hatte ihm die Stadt- und Klosterschule beigebracht. Während die Kaufgilde ihre Kosten stets aus der Gildekasse entnahm oder unterlegene Juden begleichen ließ, werden die 1 rt. 8 ggr. für Kahle den Samuel Joseph nicht wenig belastet haben. Immerhin erhielt er endlich die gewünschte Konzession. In Holzminden konnten einzelne Personen mit angemessenem Durchsetzungsvermögen sicher die Haltung der einen oder anderen Seite wesentlich bestimmen. Auf der Gildeseite war dies gegen Ende des Jahrhunderts jahrzehntelang Heinrich Meyer, als Altermann Rechnungs- und Geschäftsführer der Kaufgilde, oft in Zusammenarbeit mit J.G. Löhrs und G.C.H. Groscurd, dem Vertreter des Magistrats in der Gilde. Meyer kämpfte zäh, übertrieb gern, diffamierte, ohne zu zögern, und drängte seine Zunftgenossen zum Mittun. Manche von diesen distanzierten sich wohl etwas von ihm. Im Grunde jedoch konnte das Verhältnis zwischen der Gilde und den Juden aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der fehlenden Rechtsgleichheit auch ohne ihn nicht sehr viel besser sein, als es die angeführten Belege zeigen.
3.5.3 Wechselnde Haltung der städtischen Verwaltung Während der Mehrheit der Holzmindener Juden, den Händlern, aus den Reihen der Kaufleute und ihrer Zunft eine anscheinend unvermeidliche, im Grunde gleichmäßige Abneigung und Abwehr entgegenschlug, wirkt die Haltung des Magistrats grundsätzlich differenzierter. Wo er Urteile vor dem Stadtgericht fällt, der herzoglichen Verwaltung Berichte liefert, Zeugnisse über das Wohlverhalten der Juden ausstellt, Handwerksaufträge erteilt oder Bitten um sachliche Hilfen weiterleitet, scheint er das ausgewogen und mit Neigung zur Sachlichkeit oder Gerechtigkeit zu tun. 147
Zum Verhältnis zwischen Christen und Juden
Trotzdem erweist sich immer wieder, daß es in der Frage des Verhältnisses zu den Juden auf einzelne Entscheidungsträger ankommt. Die jeweilige Haltung hängt eben auch davon ab, ob der Bürgermeister oder die Senatoren gleichzeitig Kaufleute sind und wieweit deren Einvernehmen mit dem Gerichtsschultheißen geht. Dessen Position als herzoglicher Beamter erscheint im großen und ganzen abgehobener. Leider fehlt in der Darstellung der Holzmindener Stadtgeschichte bisher eine zusammenhängende Betrachtung dieses Amts und seiner Inhaber. Ein Beispiel des Denkens, dessen in fürstlichem Auftrag handelnde Personen fähig waren, gab schon der Schatzrat von Grone, der seine bereits angesprochenen Lösungsvorschläge im Streit um Isaac Gerson 1705 mit den Worten begründete, daß der Jude dann „Schutz vor den heftigen Verfolgungen“ haben würde. 385 Der „Altonaische Mercurius“ hatte 1773 drucken können, daß Carl I. quasi demonstrativ die Kosten der Wartung, Pflege und Arznei für eine kranke Jüdin aus Holzminden übernommen hatte. 386 Es mag sein, daß solche Nachrichten Einfluß auf die Beamtenschaft hatten. Die heftige Ablehnung, die in den von Holzmindener (Kaufleute-) Seite zwischen 1703 und 1705 unternommenen Schritten gegen Isaac Gerson sichtbar wurde, findet sich etwas später in einem Schreiben wieder, das Bürgermeister Schubart im März 1723 an den Geheimen Rat richtete (s.Kap. 3.2.7). Er bezog Stellung gegen die Zulassung Abraham Jacobs und sprach in dem Zusammenhang von „der Juden Rotte“, die Bürger in „Schuld und Schaden“ bringe, das heißt: verführe und ausnutze. Anschließend faßte er zusammen: „[....] da wir an deßen Schwieger Vater genug haben und woll wünscheten, daß niemahls bey unß ein Jude zu sehen wäre.“ 387 Eine dazu in deutlichem Gegensatz stehende Haltung nahm Gerichtsschultheiß Hantelmann 1736/37 ein, als er nach einer Denunziation das Gebaren Abraham Jacobs untersuchen sollte. Carl I. schrieb ihm: „Wir sind berichtet worden, daß der in Unserer dortigen Stadt wohnhaffte Jude mit Gelde einen gar ungebührlichen und wucherlichen Handel treiben, das gute Geld von denen Unterthanen gegen allerlei kleine, geringhaltige und theils in Unseren Landen verrufener Müntz-Sorten auffwechseln, jenes außer Landes schicken, diese aber dagegen häuffig wiederum hereinbringen solle.“ 388 Vermutlich hatte die später in einem Bericht genannte Frau des Kaufmanns Meyer den Juden denunziert oder die Denunziation in die Wege geleitet. Die Beschuldigung, Silbergeld aus dem Lande zu bringen, war angesichts der üblichen Knappheit an münzbarem Silber von erheblichem Gewicht und konnte sehr gefährlich werden. Was Hantelmann durch seine objektive Untersuchungsführung zutage brachte, war nicht nur eine simple Rechtfertigung des Juden, sondern setzte ihn in ein vom Denunzianten nicht gewolltes positives Licht: Der Stadtkämmerer gab als erster zu, daß er Abraham Jacob dazu benutzte, „ dann und wann schlecht gegen guth Geld“ zu wechseln, um so seine „Rezeptur“ wahrzunehmen und jedes Jahr die Land- und Zehntpachtgelder an die Landeskasse abzuführen (s.auch Kap. 3.2.2). — Ein zweiter Zeuge, B.R. Tiemann, Apotheker und Einnehmer der Biersteuer und -akzise, konnte wegen Krankheit nicht vor der Kommission aussagen. Hantelmann besorgte ein schriftliches Testat; demnach war auch Tiemann
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Wechselnde Haltung der städtischen Verwaltung
„wegen hiesigen gar schlecht fallenden Müntze-Sorten gemüßiget, um alles am guten Gelde einzuliefern, von dem hiesigen Schutziuden Abraham Jacob gegen Wechsel-Geld gehörige hiesige Hochfürstl. Müntz-Sorten zu verwechseln.“ 389 Als dritter vom Beschuldigten angegebener Zeuge bestätigte auch der Ratskellerwirt Severin, daß der Jude ihm das von hiesigen Einwohnern akzeptierte minderwertige Geld mit einer gewissen Gewinnspanne — wohl 2 gr. auf 1 rt. — abnahm, damit er, der Wirt, die Bierund Branntweinsteuer zahlen konnte. Hantelmann entwarf einen vorläufigen Schlußbericht zu seiner Untersuchung, die er selbst „genau und gründlich“ nannte, und sah vorderhand auch deswegen von weiteren Befragungen ab, weil ihm niemals „Beschwerden“ gegen Abraham Jacob „kund geworden“ waren. Statt weiterer Order, die er aus Wolfenbüttel erbeten hatte und die allem Anschein nach nicht erfolgte, bietet die Akte einen Erlaß Carls I. vom November 1737 mit der Mitteilung, daß für die Contribution auch „kleine Münzsorten“ eingeliefert werden dürfen. Der Jude konnte damit zwar eine Verdienstquelle — vielleicht Anlaß zu Neid und Denunziation — verloren haben; Hantelmanns Vorgehen und die folgende fürstliche Entscheidung wirken aber durchaus sachgerecht. (Unklar bleibt, warum die städtischen Kassenbücher auch nach 1737 noch Gebühren für den Umtausch von Münze bei einem Juden ausweisen.) Ein gewisses Indiz dafür, daß der Magistrat keine Scheu hatte, jüdische Handwerksleistungen in Anspruch zu nehmen, liefern dieselben Rechnungsbücher. Da Aufträge für jüdische Handwerker, gemessen an der Gesamtzahl der für die Stadt notwendigen Handwerksarbeiten, relativ selten vermerkt sind, läßt sich wohl nur sagen, daß sein Judentum den jüdischen Handwerker nicht von öfffentlichen Aufträgen ausschloß. Eine gezielte Förderung läßt sich durch die wenigen Belege nicht nachweisen und wäre auch unwahrscheinlich, solange ein christlicher Mitbewerber auf Aufträge wartete. Den frühesten Nachweis liefert die Rechnung für 1756/57: Gezahlt werden „den 11.May an den pitschier Stecher Jacob Simon“ 1 rt. 24 gr. für „Verfertigung eines neuen Stadt Siegels“. Jacob Simon war erst 1754/55 nach Holzminden gekommen und könnte hier mit dem gildefreien Beruf des Graveurs eine Lücke im Angebot handwerklicher Leistungen ausgefüllt haben. „Ein stählern Pettschaft“ im Wert von 2 rt. fertigte err 1767 für das Waisenhaus. 1780 brachte ihm der Ratsdiener das „kleine“ Stadtsiegel für eine Reparatur, die 12 gr.kostete. „Das große Stadt Siegel zu renoviren“ berechnete er mit 21 gr. im Jahre 1782. 390 Mit 12 gr. wurde 1798 auch der „Jude und Gelbgießer“ Itzig Herz bezahlt, und zwar „für ein messingen Mundstück auf das Nachtwächterhorn“. Seine Messinggießerei kann er zu jener Zeit in Holzminden noch nicht lange betrieben haben. Der handwerklich nahestehende christliche Kupferschmied Werner Hohmann erhielt im gleichen Jahr 2 rt. 18 gr. für eine Reparatur desselben Nachtwächterhorns. — Einmal ist auch die Handarbeit einer Jüdin vermerkt: Für einen Insassen des Stadtgefängnisses nähte die „Jüdin Sängern“ 1804 auf Kosten der Stadt ein Hemd. Gemeint ist wahrscheinlich die Ehefrau des Samuel Schmul „genannt Sänger“, der seinerseits Liköre und Konditorwaren herstellte, aber damit für Ratsaufträge weniger in Betracht kam. 391 Daß das Stadtgericht einen Unterschied zwischen Christen und Juden nicht machte, zeigt schon die Alltäglichkeit einiger Strafen, die in Kap.3.5.1 angegeben sind. Zwei Einzelfälle, in denen Juden gegen Christen aktiv geworden waren, zeigen deutlich, daß das Gericht vor149
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urteilslos mit seinem Spruch nur den Frieden in der Stadt bewahren will. 1783 hatte Schlachter Freise „wegen einer übergebenen ungebührlichen Schrift“ gegen den Bürger Hinüber 22 ggr. Strafe zu erlegen. Das Kassenbuch hält zwar fest, daß die beleidigende Schrift „von den Juden Gerson verfertiget“ war, doch berührte ihn als Autor das Urteil offenbar nicht weiter, sondern nur den christlichen Veranlasser und Übergeber der Schrift. — Im Jahr 1800 muß es, ebenfalls in bei Gericht eingereichten Schriftsätzen, zu gegenseitigen Beleidigungen zwischen der Hokengilde und Gerson Hirsch gekommen sein. Beide wurden verurteilt: „Die hiesige Hokengilde, weil sie den Schutzjuden Gerson Hirsch in Klageschriften injuriret“. Bei Gerson Hirsch ist lapidar vermerkt: „vice versa“ — also „umgekehrt“. Beide zahlten je 1 rt. 24 gr., und damit war auch diese Sache ohne irgendeinen Seitenhieb auf den Juden abgetan. 392 Aufschlußreich sind Stellungnahmen, die der Magistrat auf Antrag einzelner Juden abgeben mußte, die sich mit Bitten um bestimmte Genehmigungen, Schutzbriefverlängerungen oder Hilfen („Gnadenerweise“) an den Landesherrn wandten. Der Rat bemühte sich bei dieser Art von Führungszeugnissen durchaus um sachliche, manchmal wohlwollende Urteile zu solchen Juden, die in der Stadt wohnten und die man kannte. Ihnen gegenüber findet sich nirgends der Versuch, den jeweiligen Wunsch mit gewöhnlicher Diffamierung zu hintertreiben. Schon 1739 bestätigte Hantelmann dem Abraham Jacob, daß er wie auch sein verstorbener Schwiegervater „bislang wohl gut und rechtschaffen sich aufgeführet“ hatten. 393 Er zog das Einwechseln der verschiedenen Münzsorten dabei positiv für sein Urteil heran. — Als Abraham Jacobs Sohn Gerson Abraham 1748 zunächst der erbetene Schutz verweigert worden war, wurde Grantzin 1750 zu einem Bericht aufgefordert, der offensichtlich so gut ausfiel, daß dem Bittsteller im gleichen Jahr „vorerst“ auf vier Jahre der eigene Schutz vergönnt wurde. 394 Wie tolerant Grantzin zu Juden stand, ist allerdings schon durch sein wirkungsvolles Eingreifen bei der Schaffung des Minjans im Jahre 1754 erwiesen. Der Magistrat des Jahres 1782 half dem verarmten Jacob Simon, der durch einen Unfall und Krankheiten in der Familie belastet war, durch eine deutlich formulierte Fürsprache bei dessen Bitte um zeitweiligen Erlaß und bleibende Minderung des Schutzgeldes (s.Kap.3.2.8). Ein anders zusammengesetzter Rat begleitete 1791 anscheinend ohne Vorbehalte einen jüdischen Hauskauf in der Stadt. Der Aufsteiger Philipp Isaac (Falke), zehn Jahre zuvor noch Knecht bei Hirsch Isaac, dem Betreiber der jüdischen Fleischbank, hatte sich Geld geliehen, um ein Haus zu kaufen (davor Besitz „Pasemann“). Um dieses Haus reparieren zu können, bat er um forstzinsfreies Holz aus herzoglicher Waldung. Der begleitende Ratsbericht sagte, diesem Juden könne man bescheinigen, „daß er sich stets als ein ordentlicher u. fleißiger Schuziude betragen habe u. daher der erbetenen Landesherrlichen Unterstüzzung nicht für unwürdig zu halten sey.“ 395 Dieses Urteil verhalf dem Antragsteller zum gewünschten abgabefreien Bauholz. — Es schützte ihn allerdings nicht davor, daß der Landesherr ihm und dem Schwiegervater vier Jahre später auf langanhaltenden Druck der Fleischergilde hin die Schlachtekonzession entzog.
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Wechselnde Haltung der städtischen Verwaltung
Ebenfalls aus der Feder des Magistrats stammt eine Stellungnahme, die gleichermaßen durch ihre Grundhaltung wie durch ihre ins Allgemeine zielenden Überlegungen auffällt und geradezu einmalig wirkt. Die Verfasser gestalten ihren „Bericht“ so ausführlich, daß schon seine Länge außergewöhnlich ist und zusätzlich nachweist, wie klar sie die Gelegenheit, der fürstlichen Kammer grundsätzliche Ideen zu übermitteln, wahrnehmen wollen. Gerade dieser Charakter des Magistratsberichts ist Anlaß dazu, den Text ausführlich zu zitieren und ihn so wirken zu lassen. Im Juni 1784 hatte der Magistrat „von dem guten Verhalten“ des Juden Meyer Israel berichtet, so daß dessen Schutzbrief mit dem gleichen Inhalt wie zuvor verlängert wurde. Nach einem Einspruch der Kaufgilde wurden Gerichtsschultheiß, Bürgermeister und Rat im Juli aufgefordert, nachträglich zu berichten, ob Handel und Verkehr des Juden den Kaufleuten wirklich von Nachteil seien, so daß dem Meyer Israel ein „freyer und uneingeschränkter Handel“ nicht mehr zu gestatten wäre. Unter dem 31. August 1784 formuliert nun ein dreiköpfiges Ratskollegium: „Wenn die Frage aufgeworfen würde, ob es rathsam sey, einen Juden mit einer neuen noch nicht gehabten Concession zum Handel mit denjenigen Waaren, welche der Jude Meyer Israel bisher feil gehabt hat, zu begnadigen, so würden wir diese Frage bey der hinlänglichen Anzahl von Kaufleuten, welche obige Artikel führen, und aus anderen Gründen verneinen. Wenn es aber jetzt darauf ankommt, ob man einen Juden den Handel, welchen er bereits seit langen Jahren geführet, worinn er den größesten Theil seines Vermögens verwandt und wobey er keine Vortheile vor andern Kaufleuten zum voraus gehabt hat, nehmen oder in der Maaße einschränken soll, daß er dabey kein Auskommen zu finden im Stannde ist, so glauben wir nicht dazu rathen zu dürfen. Es ist allgemein hart, Jemanden ein Amt, ein Privilegium, eine Concession zu nehmen oder einzuschränken, auf deren Beybehaltung und Fortsetzung derselbe bey unveränderten Umständen und ordnungsmäßigen Betragen nach der bisherigen Observanz zu rechnen gewißermaßen ein Recht hatte, und es müßen dergleichen Schritte nicht ohne gewichtige Gründe geschehen, wenn der Staat unserer geringen Einsicht nach nicht Nachtheile davon haben soll. In dem vorliegenden Falle scheinen uns aber keine dergleichen wichtige Ursachen und Gründe vorhanden zu seyn, welche die Aufhebung oder Einschränkung der dem Juden Meyer Israel ertheilten Concession nothwendig machen sollten. Der Handel, den der Jude treibt, ist sehr mäßig, und der Kaufmannschaft kann durch selbigen nicht mehr Nachtheil zugefüget werden als durch jeden andern christlichen Kaufmann. Die Vorzüge, die der gelernte christliche Kaufmann dadurch hat, daß er mit unendlich vielen Artikeln handeln darf und einen offenen [Unterstreichung im Original] Laden halten darf, sind von der Art, daß der Jude nur durch eine sparsame Lebensart und durch wolfeile Preise, wobey er nur mäßigen Profit hat, dagegen an arbeiten kann. Wenn die Gilde anführet, daß der Jude verhältnismäßig weniger an oneribus publicis als andere Kaufleute gäbe, so müßen wir gerade das gegentheil behaupten. Der Jude muß so gut wie jeder andere Kaufmann seine Waaren verzollen, Schatz, 151
Zum Verhältnis zwischen Christen und Juden
Stadt-Tax und Contribution entrichten, und obenein noch ein Schutz-Geld von 9 rthl. jährlich erlegen, ja, wenn er zur Braunschweiger Meße reiset, sich erst die Zulassung durch 5 Gulden erkaufen. Der Jude ist mithin mehr als ein christlicher Kaufmann mit oneribus publicis belastet. [....] Dem Staate ist es völlig einerley, ob der Kaufmann ein Christ und gelernter Kaufmann ist, ja, wenn dieser, wie solches mehrentheils der Fall ist, mit einem geringern Profit als der Christ fürlieb nimmt und dadurch die Preise der Waaren herab setzt, so hat das Publicum von selbigem mehr Nutzen als von einem zunftmäßigen Kaufmann, der seine fettere Tafel, seine bequemere Wohnung und seinen und seiner Familie Staat nothwendig mit auf die Waare schlagen muß. Der Jude Meyer Israel ist der einzige Jude in hiesiger Stadt, welcher mit seiden, baumwollen und wollenen Waaren außer der Kaufmannschaft handelt, und für die Stadt [....] nicht ohne Nutzen. Wir sehen daher in der That nicht ein, warum man demselben den bereits seit langen Jahren vi concessionis betriebenen Handel nehmen wollte.“ Die Autoren verwerfen auch die Idee, dem Juden zwar nicht den Handel zu nehmen, wohl aber ihn zum ausschließlichen Einkauf bei einheimischen Fabriken oder Kaufleuten zu zwingen: Die Fabriken bieten viele Waren gar nicht, und der Einkauf bei Mitbewerbern würde den Händler, der nicht auf dem Lande weiterverkauft, sondern in der Stadt sein Brot sucht, von vornherein chancenlos machen. Sie kommen hier auf die Vorstellung vom gleichen Recht zurück: Was der eine darf, muß dem anderen auch zustehen. Die Grundtendenz des Schreibens, dem einmal zugelassenen Juden ein gerechtes Maß an Chancen einzuräumen, drückt noch einmal der Schlußabsatz aus: „Wir bemerken nur noch schließlich, daß unserer geringen Einsicht nach diejenigen Staatsmänner nicht zu irren scheinen, welche behaupten, daß man in einem Staate entweder die Juden gar nicht dulden oder ihnen gestatten müße, mit gleichen Vortheilen wie der Christ Gewerbe zu treiben. Große Regenten suchen jetzt die Juden zum Ackerbau und zu Handwerken anzulernen, und nur erst dann, wenn dieser Endzweck einigermaßen erreicht ist, wird das Volk der Juden für den Staat ebenso nützlich als die Christen werden können.“ 396 Die Verfasser haben nichts für eine etwa durch Tradition oder Religionszugehörigkeit erworbene Vorrangstellung eines christlichen Kaufmanns übrig; wichtig ist ihnen die kaufmännische Effizienz. Die Idee des Rechts auch für Juden ist ihnen ebenso geläufig wie die einer Gleichheit der Chancen. So wie die größere finanzielle Belastung der Juden sehen sie auch deren größere Mühe beim Broterwerb. Dies alles zeigt, daß die Autoren aus welchen Quellen auch immer den Geist der Aufklärung für sich wirksam werden ließen. Die nur scheinbare Bescheidenheit des Tons („wir stellen alles dieses weiserem Ermeßen devotest anheim...“) kann nicht überdecken, daß die drei Unterzeichner selber einen aufklärerischen Text absenden, der, gemessen am Anlaß und am Empfänger, der fürstlichen Kammer, fast schon unangemessen nachdrücklich wirken konnte. Wer sind die drei Herren aus der anscheinend vorhandenen, wenn auch schmalen gehobenen Bildungsschicht in Holzminden? Von den drei unter dem zitierten Entwurf des Schreibens vorhandenen Namenskürzeln sind bisher zwei erschlossen: Rudolph Christian Frie152
Wechselnde Haltung der städtischen Verwaltung
derici, 1787 verstorbener Bürgermeister, Vater eines vor 1776 durch die ehemals Amelungsbornsche Klosterschule gegangenen Juristen, und Landdrost von Meyern, Kurator der Klosterschule und wahrscheinlich gerade amtierender Gerichtsschultheiß, gestorben 1789. — Wenn die Herren das schon angesprochene, 1781 und 1783 erschienene Werk des Christian Dohm über die „bürgerliche Verbeserung“ der Juden kannten, hatten sie es sich sehr schnell verschaffen müssen. Eigentlich spricht nichts dagegen, sich in der durch die Lateinschule lebhafter gewordenen Stadt an der Weser einen kleinen Zirkel von Menschen vorzustellen, die sich auch sonst genügend Einblick in die geistigen Strömungen der Zeit verschafften, um einen Magistratsbericht zu einer betont aufklärerischen Lehrschrift werden zu lassen. Daß der Bericht des Jahres 1784 zwar für das christlich-jüdische Verhältnis bedeutsame Töne anschlug, aber dem Zuzug von Juden gegenüber reserviert blieb wie auch ihre allgemeine „Reife“ im staatsbürgerlichen Sinne skeptisch sah, unterliegt keinem Zweifel. Schon im Dezember 1784 wandte sich der Magistrat — bei zwei gegebenen Namenskürzeln fehlt hier Friederici — gegen einen Schutzbrief für Gerson Abrahams Tochter in Altendorf mit der Begründung, sie sei zu arm, müßte entweder die Zahl der Betteljuden vermehren oder sich „vom Schacher und Wucher“ ernähren. — 1786 bestätigte sich diese Haltung des vermutlich personell im wesentlichen unveränderten Magistrats, als zwei Söhne Gerson Abrahams, Levin und Itzig Gerson, den Schutz in Holzminden erbaten. Der begleitende Bericht verweist auf nunmehr 13 Judenfamilien in der Stadt, deren größerer Teil vom „kleinen Handel“ bzw. vom „elenden“ Trödelhandel lebte. „Ohne besondere eintretende Umstände die Anzahl zu vermehren halten wir für bedenklich.[....] Nur großes Vermögen und eine auszeichnende Geschicklichkleit dürften eine Ausnahme mit Recht fordern können.“ 397 Mit dieser Stellungnahme hat der Rat wirkungsvoll die Zulassung der beiden jungen Juden verhindert. Denkt man an die schon dargestellten jüdischen Einkommensverhältnisse nach dem Siebenjährigen Krieg, wirken die Worte des Rats nicht einmal sehr negativ, zumal sie keinerlei Feindschaft ausdrücken. Eine prinzipiell andere Haltung unterstützte der kurz vor 1800 aktive Gerichtsschultheiß Groscurd, der im Gegensatz zu von Meyern und Friederici wieder nahe bei der Kaufmannsinnung stand, weswegen sein Name schon im Kap.3.5.2 fiel. — Aus besonderem Grund muß noch des Bürgermeisters Friedrich Wilhelm Schmidt gedacht werden, der lange Zeit neben Groscurd wirkte, aber dessen Ansichten über Juden vielleicht nicht teilte. Diese unbestimmte Vermutung hängt mit einem etwas rätselhaft wirkenden Detail zusammen: Der Schutzjude Itzig Isaac, Altmöbel-, Altkleider- und Trödelhändler, hatte 1799 den Konkurs erklären müssen und war geflohen, hatte aber seine Ehefrau Frommet und mindestens einen Sohn zurückgelassen. Nach Allersheimer Amtsrechnungen hatte er 1796 noch seine 6 rt. Schutzgeld entrichtet. Die Kassenliste für 1799/1800 vermerkt aber, daß für den „entwichenen“ Itzig Isaac, dessen aktueller Schutzbrief von 1795 bis 1801 lief, der Bürgermeister Schmidt aus Holzminden für den Zeitraum von Ostern bis Weihnachten 1799 4 rt. 18 gr. als anteiliges Schutzgeld (auf 6 rt. jährlich) eingesandt hatte. 398 Angemerkt ist: „zum 5.Male“; das kann wie in ähnlichen Anmerkungen bedeuten, daß das Geld, gleichgültig von wem, überhaupt seit 1795 zum 5. Male erbracht wurde. Wenn Schmidt das Geld mehrere Male eingesandt hätte, wäre die Sache noch weniger aufzuklären. Auch wenn er es nur einmal aufbrach153
Zum Verhältnis zwischen Christen und Juden
te, bliebe die Frage nach dessen Herkunft nicht zu beantworten. Die städtische Armenkasse hat nie Geld für Juden hergegeben. Konnte vielleicht bei dem Konkurs etwas Geld sichergestellt werden und war unter die Kuratel des Magistrats gegeben worden? War Schmidt Verwalter oder Helfer? Schon 1800, dann wieder 1806 bekam die verlassene Ehefrau einen eigenen Schutzbrief und zahlte wenigstens 1801 ihre 3 rt. Schutzgeld. Ihre städtischen Abgaben blieb sie mehrfach schuldig. Ihr Mann, jetzt Itzig Isaac Rosenstein, tauchte zu Beginn der Westfalenzeit (1808) wieder auf und hatte sich möglicherweise gar nicht sehr weit entfernt, wofür ein etwa 1803 geborener weiterer Sohn sprechen könnte. Außer den Klagen Isaac Gersons über die ihm feindlich gesonnenen christlichen Kaufleute fanden sich kaum unmittelbare Äußerungen von jüdischer Seite über das gegenseitige Verhältnis. Samuel Joseph hatte den Gildeanwürfen sein Bild des positive Konkurrenz darstellenden jüdischen Händlers entgegengestellt; Gerson Abraham hatte sich für sein Gesuch um Schutz für seine Tochter und sich selbst in Altendorf von dortigen Bauern bescheinigen lassen, er habe „keine wucherliche gesinung gegen seine neben Kristen“(!) gehabt. Einige nur mittelbare Eindrücke davon, daß die Juden sich gegen Ende des Jahrhunderts der Stadt verbunden fühlten, geben Vermerke des Kämmerers. Als er 1804 Spenden für eine neue städtische Feuerspritze sammeln mußte, trugen sich fünf Schutzjuden — Philipp Isaac (Falke), Gerson Hirsch, Meyer Israel, Joel Levi und Bendix Abraham — mit in die Liste ein, davon letzterer mit 3 rt. innerhalb der Spitzengruppe. In der Notzeit des Jahres 1807 half Philipp Isaac ebenso wie der Abt Weland der Stadt, deren Kassen leer waren, durch Hergabe eines Kredits von jeweils 550 rt., der in und nach der Westfalenzeit wieder abbezahlt wurde. 399 (Als Falk Isaac Falkenstein lieh er der Stadt in den Jahren nach 1814 neuerlich Geld.) Die Notizen zum Verhältnis zwischen Juden und Christen im 18. Jahrhundert sollen nicht ohne eine Anmerkung zur Frage, ob sich Juden christlich taufen ließen, abgeschlossen werden. Von besonderer Bemühung der christlichen Seite um solche Konversionen ist in den aufgefundenen Akten nirgendwo die Rede. Daß es unter etwas entfernteren Verwandten Holzmindener Juden den Übertritt in die christliche Religion gab, belegt das Testament des Itzig Moses, der 1784 dem wohl in Wolfenbüttel lebenden getauften Halbbruder Hirsch Joseph 15 Taler vermachte. 400 Die relativ frühe Taufe eines Juden im Weserdistrikt überliefert das Kirchenbuch der evangelischen Gemeinde in Hehlen: Dort ließ sich im April 1769 „in Gegenwart von viel Volk“ und mit Justitiar Fricke als Taufpaten der Schutzjude Nathan Abraham taufen. Schon 1755 wurde er als Schutzjude im Ort erwähnt. Seine Taufe war vom Landesherrn genehmigt; dem Unterricht in christlicher Religion hatte er sich „recht gründlich“ und „mit Fleiß“ unterzogen. Mit der Taufe bekam er den Namen Carl Bronenberg. 401 In Holzminden selbst fanden sich Nachweise eines solchen Vorgangs nicht.
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