Schulrechtsbroschüre

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3 Vorwort Einleitung

LiebeR

SchülerInnenvertreterIn!

SchülerInnen sitzen viel zu oft am kürzeren Ast, unsere Rechte werden häufig ignoriert oder schlichtweg missachtet. Meistens wissen wir SchülerInnen auch gar nicht über unsere Rechte Bescheid, können uns daher kaum gegenüber LehrerInnen und DirektorInnen durchsetzen und uns gegen Rechtsverstöße wehren. Wir – die Aktion kritischer SchülerInnen (aks) – setzen uns seit Jahren für eine sozial gerechte, angstfreie und demokratische Schule ein und stehen SchülerInnen bei Fragen und Problemen zur Seite. Für SchülerInnenmitbestimmung und eine demokratischere Schule einzustehen, bedeutet auch, über unsere Rechte Bescheid zu wissen. Denn nur wer seine/ihre Rechte kennt, kann diese auch einfordern. Durch mehrere Serviceangebote versuchen wir daher, die Informationsdefizite auf SchülerInnenseite zu beheben. So hast du die Möglichkeit, an regelmäßigen Vernetzungstreffen teilzunehmen, außerdem findest du unter www.aks.at detaillierte Informationen zum Thema Rechtshilfe und alle Schulgesetze zum downloaden. Weiters kannst du dich natürlich jederzeit bei uns melden, unter 01/523 12 43 31 steht dir unser SchülerInnen-Notruf zur Verfügung. In deinen Händen hältst du soeben die 123 Fragen an das SchUG (Schulunterrichtsgesetz), die Schulrechtsbroschüre der aks. In dieser Broschüre sind die am häufigsten gestellten Schulrechtsfragen gesammelt und verständlich aufbereitet. Solltest du Fragen haben, die in dieser Broschüre nicht beantwortet werden, dann wende dich einfach direkt an uns (aks@aks.at), oder an unseren SchülerInnen-Notruf (01/523 12 43 31). Viel Erfolg mit der Broschüre! Und nicht vergessen: Fight for you rights!

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4 Aufbau Einleitung

Diese Broschüre soll dir Antworten auf die meist gestellten Fragen im Schulrecht ohne langes Suchen und ohne JuristInnenDeutsch geben. Alle Fragen sind farblich markiert und nummeriert. Zusätzlich erhält jedes Kapitel ein Kürzel: LB (Leistungsbeurteilung), BE (Berufung), SO (Schulordnung), SD (Schuldemokratie), SA (Schulautonomie), SV (Schulveranstaltungen), BH (Beihilfen) und GR (Grundrechte). Im hinteren Teil der Broschüre findest du einen so genannten “Fragen-Index“. Damit kannst du die Broschüre auch als unkompliziertes Nachschlagewerk verwenden. Auf den letzten Seiten der Broschüre kannst du dich über uns, die Aktion kritischer SchülerInnen informieren und auch unsere Materialien (Poster, Pickerl, Toolbook,etc.) bestellen. Wahrscheinlich wird sich auch in nächster Zeit einiges im Schulrecht ändern. Daher bieten wir auch ständig aktualisierte Rechtsauskunft und –hilfe über unsere Homepage (www.aks.at) an.

imm wenn du dieses Symbol siehst geht es auf der nächsten Seite weiter.

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5 Inhalt Einleitung

Vorwort S.3 Aufbau S.4 Leistungsbeurteilung S.7 Berufung S.24 Schulordnung S.29 Fragen an das Schulunterrichtsgesetz S.41 Schuldemokratie S.41 Schulveranstaltungen S.47 Schulautonomie S.49 Beihilfen S.51 Grundrechte S.52 Fragen-Index S.54 Adressen S. 58 AKS S. 60

SchPflG LB-VO SchUG SchOG SO-VO

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Schulpflichtgesetz Leistungsbeurteilungsverordnung Schulunterrichtsgesetz Schulorganisationsgesetz Schulordnungsverordnung

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7 Grundsätzliches Leistungsbeurteilung

(LB 01) Was ist Leistungsbeurteilung und -feststellung? Leistungsfeststellungen sollen uns zu sachlich begründeter Selbsteinschätzung hinführen. Sie müssen in den Unterricht so eingebaut werden, dass alle SchülerInnen Nutzen daraus ziehen können. (LB-VO §2) Diese Leistungsfeststellungen sind die Grundlagen für die Leistungsbeurteilung, die in Form von Noten ("Sehr Gut“ bis "Nicht Genügend“) erfolgt. Sie muss auf jeden Fall sachlich fundiert sein und die Art der Bekanntgabe darf niemanden in ihrer/seiner Selbstachtung beeinträchtigen oder entmutigen. Neben den Leistungsfeststellungen gibt es auch so genannte Informationsfeststellungen, diese dürfen jedoch nicht in die Beurteilung einbezogen werden und dienen nur zur Information des/der LehrerIn.

(LB 02) Welche Formen der Leistungsfeststellung sind erlaubt? „(1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen: a)

die Feststellung der Mitarbeit der SchülerInnen im Unterricht,

b)

besondere mündliche Leistungsfeststellungen

aa) mündliche Prüfungen,

bb) mündliche Übungen

c)

besondere schriftliche Leistungsfeststellungen

aa) Schularbeiten,

bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),

d)

besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e)

besondere graphische Leistungsfeststellungen.“ (LB-VO §3 Abs 1)

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8 Grundsätzliches Leistungsbeurteilung

(LB 03) Was ist Mitarbeit? Mitarbeit ist jene Leistung, die oft nur du erkennen kannst, LehrerInnen sind auf diesem Gebiet häufig mit Blindheit geschlagen. Als Grundlage für allfällige Diskussionen findest du hier die gesetzliche Definition von Mitarbeit. „(1) Die Feststellung der Mitarbeit des/der SchülerIn im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische graphische Leistungen, b, Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtstages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, c) Leistungen bei der Erarbeitung von Hausübungen, d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten, e)Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der/die Schüler/in in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des/der Schüler/in in der Gruppen- und Partnerarbeit. (2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.” (LB-VO §4 Abs 1-2)

(LB 04) Welche und wie viele Aufzeichnungen muss der/die LehrerIn über meine Mitarbeit führen? Aufzeichnungen deiner Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung notwendig ist. In welcher Form der/die LehrerIn diese Aufzeichnungen führt, bleibt ihm/ihr überlassen. (LB-VO §4 Abs 3)

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Leistungsbeurteilung

mündliche Prüfungen

(LB 05) Was ist bei einer mündlichen Prüfung zu beachten? Wesentlich bei einer mündlichen Prüfung ist, dass sie in Form eines Gesprächs abgehalten wird. Mündlich bedeutet aber nicht, dass alles Schriftliche verboten ist – so ist es z.B. erlaubt, dass du die selbst gemachten schriftlichen Aufzeichnungen mündlich erläutern musst. In der Volksschule sind mündliche Prüfungen jedoch gänzlich verboten. Eine mündliche Prüfung besteht aus „mindestens 2 voneinander möglichst unabhängigen und an einen Schüler/in gerichteten Fragen, die dem/der Schüler/in die Möglichkeit bieten, seine/ihre Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden“ (LB-VO §5 Abs 1)

(LB 06) Wann kann eine mündliche Prüfung (nicht) stattfinden? Du kannst in jedem Pflichtgegenstand ein Mal pro Semester, in saison- und lehrgangsmäßigen Berufsschulen ein Mal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung verlangen um z.B. eine Note auszubessern. Die Anmeldung zur Prüfung hat rechtzeitig zu erfolgen, sodass die Durchführung der Prüfung möglich ist. (LB-VO §5 Abs 2) Auch deinE LehrerIn kann, wenn dies für die sichere Beurteilung notwendig ist, eine Prüfung von dir verlangen; er/sie muss dich zwei Tage in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen am letzen Unterrichtstag der vorhergehenden Woche zuvor darüber informieren. Wenn die Prüfung also am Montag angekündigt wird, kannst du frühestens am Mittwoch geprüft werden. (LB-VO §5 Abs 3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit stattfinden, nach Möglichkeit soll nicht der überwiegende Teil der Unterrichtszeit dafür verwendet werden. (LB-VO §5 Abs 3 und 5)

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10 mündliche Prüfungen

Leistungsbeurteilung

Mündliche Prüfungen dürfen nicht unmittelbar nach drei aufeinanderfolgenden schulfreien Tagen durchgeführt werden. Ebenso wenig darfst du, wenn du an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen hast, unmittelbar danach geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn du die Prüfung freiwillig ablegst. (LB-VO §5 Abs 9) Mündliche Prüfungen dürfen jedoch im Normalfall an Montagen stattfinden wenn sie rechtzeitig (d.h. spätestens Freitag) angekündigt wurden, oder wenn du dich freiwillig meldest. In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der AHS Unterstufe darf an einem Tag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung stattfinden. Darüber hinaus darfst du nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Tag ablegen. (LB-VO §5 Abs 10)

(LB 07) Was darf geprüft werden? Natürlich darf nur durchgenommener Stoff geprüft werden. Darüber hinaus können vor kurzem durchgenommene Stoffgebiete eingehender geprüft werden, während vor längerem durchgenommene Stoffgebiete (sofern diese nicht Voraussetzung zur Behandlung der betreffenden Frage sind) nur übersichtsweise geprüft werden dürfen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen! (LB-VO §5 Abs 6 und 7) Auf Fehler, die dir während der Prüfung passieren und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, musst du sofort hingewiesen werden. (LB-VO §8 Abs 8)

(LB 08) Wie lange darf geprüft werden? In Volks-, Haupt und Sonderschulen sowie in der AHS-Unterstufe und in den Berufsschulen darf die Prüfung nicht länger als 10 Minuten, in allen anderen Fällen höchstens 15 Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in technischen Gegenständen eine angemessene Vorbereitungszeit zu gewähren. 123 Fragen an das SchUG fertig.indd 10

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11 mündliche

Leistungsbeurteilung

Prüfungen

(LB 09) In welchen Fächern darf KEINE mündliche Prüfung abgehalten werden? In der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung (BE), Schreiben, Geometrischem Zeichen (GZ) und Werkerziehung. In der Polytechnischen Schule in Leibesübung (LÜ), Technischem Zeichnen (TZ), Werkerziehung, Stenotypie, Maschinenschreiben und Kurzschrift. In allgemein bildenden höheren Schulen in GZ, LÜ, Werkerziehung; in der Unterstufe BE (sofern kein Schwerpunktfach), Kurzschrift, Maschinenschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (sofern kein Schwerpunktfach). In berufsbildenden Schulen in LÜ.

(LB 10) Was ist eine mündliche Übung? Eine mündliche Übung ist „eine systematische und zusammenhängende Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des/der Schüler/in durch den/die Schüler/in in Form eines Referats, einer Redeübung und dergleichen". (LB-VO §6 Abs 1) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen. Sie darf ebenfalls nur während der Unterrichtszeit stattfinden und soll an Pflichtschulen und der AHS-Unterstufe nicht länger als 10 Minuten, ansonsten nicht länger als 15 Minuten dauern. (LB-VO §6 Abs 2 bis 4)

(LB 11) Wann müssen die Termine der Schularbeiten feststehen? Die Termine der Schularbeiten sind von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens im ersten Semester vier Wochen und im zweiten Semester spätestens zwei Wochen nach Schulbeginn der Schulleitung und den SchülerInnen bekannt zu geben. (LB-VO §7 Abs 6)

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12 schriftliche

Leistungsbeurteilung

Prüfungen

(LB 12) Wie viele Schularbeiten darf es geben und wie lange dürfen diese sein? Die Anzahl der Schularbeiten und deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan des jeweiligen Gegenstandes geregelt. Eine Schularbeit dauert eine Unterrichtsstunde, sofern der Lehrplan nicht anderes vorschreibt. (LB-VO §7) Wenn du mehr als die Hälfte der Schularbeiten in einem Semester versäumt hast, musst du eine Schularbeit nachholen. In der AHS-Oberstufe, der BAKIP und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten vorgesehen sind, so viele Schularbeiten nachzuholen, dass mindestens zwei erbracht wurden. Schularbeiten sind nicht nachzuholen, wenn es in dem betreffenden Semester nicht mehr möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit erbracht wurde und aufgrund anderer Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung möglich ist.

(LB 13) Wann muss der Stoff für eine Schularbeit bekannt gegeben werden? Der Stoff, der bei einer Schularbeit geprüft werden soll, ist den SchülerInnen mindestens eine Woche vorher bekannt zu geben (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zwei Unterrichtstage). Der Stoff der letzten beiden Unterrichtsstunden (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der Stoff des letzten Unterrichtstages) darf nicht verlangt werden. In Deutsch und lebenden Fremdsprachen ist die Bekanntgabe des Stoffes nur in bedingten Fällen erforderlich. Andere als die bekannt gegebenen Stoffgebiete dürfen nur dann Teil der Schularbeit sein, wenn diese Voraussetzung sind (z.B. Grundrechnungsarten in Mathematik). (LB-VO §7 Abs 5)

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13 schriftliche

Leistungsbeurteilung

Prüfungen

(LB 14) Wann darf keine Schularbeit stattfinden? * Wenn vorher mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage waren. * Wenn vorher eine mehrtägige Schulveranstaltung (schulbezogene Veranstaltung) war. * Wenn einE SchülerIn an einem Tag zwei Schularbeiten hätte. * Wenn die Schularbeit nach der 4. Stunde stattfinden würde (LB-VO §7 Abs 7)

(LB 15) Wann muss eine Schularbeit wiederholt werden? Wenn mehr als die Hälfte der geschriebenen Schularbeiten negativ ist, ist die Schularbeit von dem/der Lehrer/in innerhalb von zwei Wochen zu wiederholen. Es zählt nur die bessere der beiden Noten! Wenn eine der Schularbeiten versäumt wird, zählt die erbrachte. (LB-VO §7 Abs 11)

(LB 16) Wann müssen die Schularbeiten zurückgegeben werden? Der/die LehrerIn muss die Schularbeit korrigiert und beurteilt nach einer Woche zurückgeben. In besonderen Fällen kann die Frist von der Schulleitung verlängert werden. Nach dem Schuljahr sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren. (LB-VO §7 Abs 10)

(LB 17) Muss ich die Schularbeit meinen Erziehungsberechtigten zeigen? Ja, außer du bist eigenberechtigt oder wohnst getrennt von deinen Erziehungsberechtigten. (LB-VO §7 Abs 10)

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14 schriftliche

Leistungsbeurteilung

Prüfungen

(LB 18) Welche sind die Kriterien zur Beurteilung von Schularbeiten? Deutsch (bzw. Unterrichtssprache): Inhalt (Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung, Fantasie); Ausdruck; Sprachrichtigkeit; Schreibrichtigkeit. Lebende Fremdsprachen: Idiomatische Ausdrucksweise (z.B. Redewendungen), grammatische Korrektheit, Wortschatz, Schreibrichtigkeit, Angemessenheit des Ausdrucks und Stils, Einhaltung besonderer Formvorschriften, Inhalt (siehe Deutsch) Latein und Altgriechisch: Sinnerfassung (im Anfangsunterricht), sprachliche Gestaltung der Übersetzung, Vokabelkenntnisse, Beherrschung der Formenlehre, Beherrschung der Syntax, Vollständigkeit Mathematik: Gedankliche und sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit, Genauigkeit. Darstellende Geometrie: Gedankliche und sachliche Richtigkeit, Genauigkeit Biologie und Physik: Gedankliche, sachliche und rechnerische Richtigkeit, Genauigkeit, Ordnung und Übersicht der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit Kurzschrift: Richtigkeit des Geschriebenen, Arbeitstempo, Einhaltung von Formvorschriften Andere Fächer: Gedankliche und sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit, Genauigkeit, Ordnung und Übersicht der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit.

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15 schriftliche Prüfungen

Leistungsbeurteilung

(LB 19) Was wird unter schriftlichen Überprüfungen verstanden und welche Formen sind erlaubt? Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleines Stoffgebiet. Erlaubt sind folgende Formen: a) Tests b) Diktate (in der Unterrichtssprache, den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung) (LB-VO §8 Abs 1)

(LB 20) Wann muss der Termin für eine schriftliche Überprüfung bekannt gegeben werden? Du musst spätestens zwei Unterrichtstage vorher informiert werden. (In Berufsschulen am letzten Unterrichtstag)

(LB 21) Wie lange darf eine schriftliche Überprüfung sein? An den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der AHS-Unterstufe darf ein Test nicht länger als 15 Minuten, in der AHS-Oberstufe nicht länger als 20 Minuten und ansonsten nicht länger als 25 Minuten dauern. (LB-VO §8 Abs 4) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf pro Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester * in allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der AHS-Unterstufe 30 Minuten * AHS-Oberstufen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik: 50 Minuten, * Berufsbildende mittleren und höheren Schulen: 80 Minuten

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16 schriftliche Prüfungen

Leistungsbeurteilung

* Berufsschulen: 50 Minuten im gesamten Unterrichtsjahr. (LB-VO §8 Abs 5) Hat deinE LehrerIn die rechtlich vorgegebenen Möglichkeiten Tests durchzuführen bereits ausgeschöpft, so ist es nicht zulässig, auf schriftliche Mitarbeitsfeststellungen (“verdeckte Tests“) auszuweichen und diese dann wie Tests zu beurteilen. Die beiden Arbeitsformen (Mitarbeitsfeststellungen und schriftliche Überprüfungen) unterscheiden sich auch inhaltlich. Während Tests ein in sich abgeschlossenes kleines Stoffgebiet zum Gegenstand haben, können schriftliche Mitarbeitsfeststellungen allein aus zeitlichen Gründen ein Stoffgebiet nicht umfassend, sondern lediglich punktuell behandeln.

(LB 22) Wann darf kein Test angesetzt werden? * Wenn vorher mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage waren. * Wenn vorher eine mehrtägige Schulveranstaltung (oder auch schulbezogene Veranstaltung) war. (Diese Bestimmung gilt nicht für Berufsschulen.). * Wenn an dem Schultag bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung stattfindet. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Prüfungen an einem Tag stattfinden. (LB-VO §8 Abs 10)

(LB 23) Wann muss der Test zurückgegeben werden? DeinE LehrerIn muss dir den Test innerhalb einer Woche korrigiert und benotet zurückgeben.

(LB 24) Muss ich den Test meinen Erziehungsberechtigten zeigen? Ja, sofern du nicht eigenberechtigt bist oder eure Wohnorte getrennt sind.

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Leistungsbeurteilung

praktische Prüfungen

(LB 25) Dürfen in einem Schularbeitenfach auch noch Tests durchgeführt werden? „Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit pro Semester vorgesehen ist, unzulässig. An allgemeinbildenden höheren Schulen und an Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.“ (LB-VO §8 Abs 13)

(LB 26) Kann eine schriftliche Überprüfung wiederholt werden? Ja, wenn mindestens die Hälfte der Überprüfungen mit "Nicht Genügend“ beurteilt werden. Ist dies aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, so gilt sie als Informationsfeststellung und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen. (LB-VO §8 Abs 14)

(LB 27) Was wird unter einer "praktischen Leistungsfeststellung“ verstanden? „Praktische Leistungsfeststellungen sind in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen, die das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten Schüler/innen als Grundlage haben.“ (LB-VO §3 Abs 1) Darüber hinaus ist jedoch die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und grafischer Arbeitsformen zulässig. (LB-VO §3 Abs 2)

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18 praktische

Leistungsbeurteilung

Prüfungen

(LB 28) Wann dürfen praktische Leistungsfeststellungen durchgeführt werden? Nur „(…) wenn die Feststellung der Mitarbeit des/der Schüler/in im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht“. Darüber hinaus hast du in jedem Semester das Recht, eine solche Feststellung zu verlangen. Deinem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen. (LB-VO §9 Abs 2) Des Weiteren dürfen praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich nur dann durchgeführt werden, wenn dem/der SchülerIn angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde. Häusliche Arbeit darf für praktische Leistungsfeststellungen nicht herangezogen werden. Hausübungen sind jedoch in die Mitarbeit einzubeziehen. (LB-VO §9 Abs 5)

(LB 29) Muss mich der/die LehrerIn auf Fehler während der Leistungsfeststellung aufmerksam machen? Ja, wenn sie die weitere Lösung der Aufgabe beeinflussen (Z.B. Folgefehler in Mathematik). (LB-VO §9 Abs 4)

(LB 30) Wann muss mir meine Note bekannt gegeben werden? Nach Tests, Schularbeiten und Diktaten muss dir die Note spätestens bei der Rückgabe der Arbeit bekannt gegeben werden. Nach mündlichen Prüfungen und Referaten musst du die Note am Ende der Unterrichtsstunde erfahren. Wenn du eine praktische Leistungsfeststellung hinter dir hast, musst du deine Note am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, erfahren.

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19 Benotung

Leistungsbeurteilung

(LB 31) Darf mich meinE LehrerIn wegen einer schlechten Note lächerlich machen? Nein! Wehre dich dagegen – in diesem Fall steht die Leistungsbeurteilung – Verordnung auf deiner Seite: „Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekannt zu geben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen. Die Art, wie die Mängel einer Arbeit festgestellt werden, darf niemals beleidigend sein.“ (LB-VO §11 Abs 3)

(LB 32) Darf meine Arbeit mit "Nicht Genügend“ beurteil werden, weil ich beim Schummeln erwischt wurde? Auch wenn deinE LehrerIn meint, du hättest ohne Schummelzettel nichts gewusst, darf er/sie die Arbeit nicht negativ beurteilen, da sie überhaupt nicht zu beurteilen ist. (LB-VO §11 Abs 4)

(LB 33) Womit muss ich rechnen, wenn ich beim Schummeln erwischt werde? Wer dauernd schwindelt, gerät in Gefahr, nicht beurteilt zu werden und daher nicht in die nächste Klasse aufsteigen zu können. Arbeiten, die wegen des Schummelns nicht beurteilt wurden, musst du nachholen.

(LB 34) Bekomme ich meinen Schummelzettel wieder zurück? Da du deine diversen "unerlaubten Hilfsmittel“ sicher wieder einmal brauchen kannst, hast du auch das Recht, diese zurückzuverlangen. „Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Schüler bedienen könnte, sind ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.“ (LB-VO §11 Abs 4)

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20 Benotung

Leistungsbeurteilung

(LB 35) Darf meine Arbeit schlechter beurteilt werden weil der/die LehrerIn meine Schrift für unleserlich hält? Nein, darf er/sie nicht (Ausnahme: Kurzschrift, Stenotypie, etc.). (LB-VO §11 Abs 6)

(LB 36) Wann darf die äußere Form der Arbeit in die Beurteilung der Arbeit mit einbezogen werden? Die äußere Form wird nur in der Unterstufe der AHS mit einer eigenen Note beurteilt. Außerdem gem. LB-VO §12 in folgen Gegenständen: * Bildnerische Erziehung (Schrift, gebundenes Zeichnen) * Hauswirtschaft * Kurzschrift * Maschinschreiben * Geometrisches Zeichnen * Darstellende Geometrie * Werkerziehung * Mathematik (bei geometrischen Zeichnungen) * Haushaltsökonomie und Ernährung * Ernährung und Haushalt * Biologie und Umweltkunde (bei grafischen und zeichnerischen Darstellungen) * Geographie und Wirtschaftskunde (bei grafischen und zeichnerischen Darstellungen) * Stenotypie

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* Buchhaltung * Kaufmännischer Schriftverkehr * Datenverarbeitung

Spätes

Beginn

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21 Benotung

Leistungsbeurteilung

(LB 37) Darf meine Arbeit schlechter beurteilt werden, weil ich eine andere Meinung vertrete als der/die LehrerIn? „Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.“ (LB-VO §11 Abs 7) Sollte eine Antwort (ein Aufsatz, etc.) zwar gedanklich richtig sein, aber der Meinung des/der LehrerIn nicht entsprechen (z.B. in politischen, ideologischen Fragen), so ist die Lösung trotzdem anzuerkennen.

(LB 38) Woraus besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung? Feststellungs- und Nachtragsprüfungen bestehen gem. LB-VO §21 Abs 1 nach Maßgabe des Lehrplans aus * einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder * aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder * aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder * aus einer praktischen Teilprüfung oder * aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.

(LB 39) Wie lange darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung dauern? Ist die Prüfung schriftlich, dauert sie 50 Minuten (wenn lehrplanmäßig mehrstündige Schularbeiten vorgesehen sind, 100 Minuten). Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in allgemeinbildenden Pflichtschulen und in berufsbildenden Pflichtschulen höchstens 15 Minuten, ansonsten 30 Minuten. Praktische Prüfungen dauern 30 bzw. 50 Minuten. (LB-VO §21 Abs 4)

(LB 40) Wann muss mir die Uhrzeit der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung bekannt gegeben werden? Spätestens eine Woche vorher muss dir der Termin jeder Teilprüfung nachweislich bekannt gegeben werden. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekannt gegebenen Beginn erfolgen. (LB-VO §21 Abs 5)

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& 22 FeststellungsNachtragsprüfungen

Leistungsbeurteilung

(LB 41) In wie vielen Gegenständen darf ich an einem Tag eine Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung ablegen? „Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Gegenstadt in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.“ (LB-VO § 21 Abs 6)

(LB 42) Kann ich eine Nachtrags- bzw. Feststellungsprüfung wiederholen? Nein, leider nicht. (LB-VO §21 Abs 11)

(LB 43) Wann habe ich das Recht auf eine Wiederholungsprüfung? Das Recht auf eine Wiederholungsprüfung haben alle SchülerInnen, die in einem oder zwei Pflichtgegenständen ein "Nicht Genügend“ im Jahreszeugnis haben. Ab dem dritten "Nicht Genügend“ muss automatisch die Schulstufe wiederholt werden. Wenn du allerdings in eine andere Schulform wechseln willst und von den drei oder mehreren "Nicht Genügend“ nur zwei relevant sind (Pflichtgegenstände, die du weiterhin hast), dann darfst du doch eine Wiederholungsprüfung ablegen, die sowohl an der alten als auch an der neuen Schule geschehen kann. SchUG §23 Abs 15)

(LB 44) Woraus besteht eine Wiederholungsprüfung? Der Stoff der Wiederholungsprüfung erstreckt sich über das ganze Schuljahr, sprich über die ganze Schulstufe. (LB-VO §22) An der AHS besteht eine Wiederholungsprüfung entweder aus * einer mündlichen und schriftlichen Prüfung (in allen Schularbeitenfächern) oder * einer schriftlichen Prüfung in Gegenständen wie Kurzschrift, Textverarbeitung, etc. oder * aus einer praktischen Prüfung oder * mündlichen und praktischen Prüfungen in Gegenständen in denen beides zur Leistungsbeurteilung herangezogen werden darf (z.B. Musikerziehung in BAKIP) oder * mündliche Prüfungen in allen anderen Gegenständen.

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(LB 45) Wer prüft bei einer Wiederholungsprüfung?

& 23 FeststellungsNachtragsprüfungen

Leistungsbeurteilung

Beurteilt wird die Wiederholungsprüfung von dem/der KlassenlehrerIn des betreffenden Fachs und von einem/einer (von dem/der DirektorIn bestimmten) BeisitzerIn. Der/Die BeisitzerIn muss einE LehrerIn der Schule sein und muss befähigt sein, das Prüfungsfach zu unterrichten.

(LB 46) Wie lange darf eine Wiederholungsprüfung dauern? Die schriftliche Prüfung hat die Form einer Schularbeit und darf 50 Minuten nur dann überschreiten, wenn in dem Fach bereits zwei- oder dreistündige Schularbeiten abgehalten worden sind. In diesem Fall ist die Obergrenze 100 Minuten. Spätestens eine Woche vor der Prüfung musst du die Uhrzeit des Beginns der Wiederholungsprüfung erfahren. Der Beginn darf sich um höchstens 60 Minuten verzögern.

(LB 47) Was passiert, wenn ich zur Wiederholungsprüfung nicht antreten kann? „Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung verhindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen.“ (LB-VO §22 Abs 10) Der Termin darf aber nicht nach dem 30. November des Schuljahres liegen. (In Berufsschulen nicht nach der ersten Woche).

(LB 48) Wie weit kann ich mich mit einer Wiederholungsprüfung verbessern? Du kannst dir deine Jahresnote durch eine Wiederholungsprüfung maximal auf einen Dreier verbessern.

(LB 49) Woraus setzt sich die Endnote im Zeugnis zusammen? Die Endnote setzt sich aus all deinen erbrachten Leistungen zusammen. Das heißt aus: Mitarbeit, Mündliche Prüfungen, Tests, Schularbeiten. „Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.“ (LB-VO §20)

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24 Berufungen

Leistungsbeurteilung

(BE 01) Wogegen kann ich berufen? * Du hast die Aufnahme-, Einstufungs- oder Eignungsprüfung nicht bestanden. * Du bist nicht zum Aufsteigen berechtigt oder hast die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. * Du bist in eine Leistungsgruppe eingestuft worden oder dein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe wurde abgelehnt. * Du hast eine Reife- oder Diplomprüfung, eine Befähigungsprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden. * NICHT gegen Noten (sofern diese dich nicht am Aufsteigen behindern) oder Betragsnoten.

(BE 02) Bis wann kann ich berufen? Berufungen an die Schulbehörde erster Instanz sind innerhalb von fünf Tagen (Datum des Poststempels) nach mündlicher Verkündigung oder schriftlicher Zustellung von Entscheidungen möglich. Falls der letzte Tag der Frist an einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, endet die Frist mit dem nächsten regulären Werktag. Die Berufung ist bei der Schule einzubringen, der/die DirektorIn muss sie an die zuständige Behörde weiterleiten. Eine Berufung hat übrigens leider keine aufschiebende Wirkung, das heißt, dass die Entscheidung, gegen die du berufen hast, bis zum Schluss des Verfahrens aufrecht bleibt.

(BE 03) Wie läuft die Berufung ab? Die Berufungsbehörde erster Instanz (Landes- bzw. Stadtschulrat, für die Zentrallehranstalten des Bundes das Bundesministerium) überprüft anhand der Aufzeichnung der Lehrperson, ob die Note gerechtfertigt ist. Im Allgemeinen wird die Lehrkraft solche Aufzeichnungen vorlegen, die seine/ihre Beurteilung unterstützen. Nur wenn die Aufzeichnungen des/der LehrerIn unvollständig oder unglaubwürdig sind, wird von der Berufungsbehörde eine kommissionelle Prüfung angesetzt. Diese kommissionelle Prüfung entspricht im Grunde einer Wiederholungsprüfung, mit dem Zusatz, dass einE SchulaufsichtsbeamtIn den Vorsitz übernimmt (dieseR muss natürlich auch befähigt sein, das jeweilige Fach zu unterrichten). Die Schulbehörde erster Instanz muss innerhalb von drei Wochen entscheiden.

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25 Berufungen

Leistungsbeurteilung

Die Aufzeichnungen sind unvollständig, wenn * Prüfungsfragen nicht notiert wurden, * keine Prüfungsprotokolle vorliegen,

* keine Aufzeichnungen über die ständige Beobachtung der Mitarbeit vorliegen, * einzelne Leistungsfeststellungen überhaupt nicht in die Note einbezogen wurden. Diese Aufzeichnungen sind unglaubwürdig, wenn * die Äußerungen bzw. das Verhalten des/der LehrerIn (im Zusammenhang der Leistungsbeurteilung) darauf schließen lassen, dass er/sie deinen Leistungen (nicht dir im Allgemeinen) nicht objektiv gegenübersteht. * bei Leistungsfeststellungen oder der Leistungsbeurteilung insgesamt die gesetzlichen Vorschriften missachtet wurden.

(BE 04) Mit welchen Begründungen sollte, bzw. kann gegen eine ungerechte Note berufen werden? * Formalfehler: Der/Die LehrerIn hat gegen schulrechtliche Bestimmungen verstoßen (z.B. zu lange geprüft, etc.) * Unkorrekte Erstellung der Jahresnote: Die Lehrperson hat z.B. die Mitarbeit nicht in die Note mit einbezogen oder „Nicht Genügend“ etc. willkürlich vergeben. * Befangenheit des Lehrkörpers: Der/Die LehrerIn bringt dem/der SchülerIn offensichtlich Antipathie entgegen, äußert abfällige Bemerkungen, benachteiligt ihn/sie im Unterricht etc.

(BE 05) Wie können Sachverhaltsdarstellungen helfen? Gegebenheiten wie in (BE 04), sowie andere für die Berufung wichtige Umstände (Prüfungsverlauf, Verhalten des/der SchülerIn, etc.) können in so genannten Sachverhaltsdarstellungen von KlassenkollegInnen oder anderen direkt Beteiligten zur Berufung beigelegt werden. Hier ein Beispiel:

Sachverhaltsdarstellung: Ich, Maria Musterfrau habe im Schuljahr 2010/2011 gemeinsam mit Max Mustermann die 7A-Klasse des Realgymnasiums Musterschule 1 besucht. Hinsichtlich der Unterrichtsstunden im Pflichtgegenstand Mathematik, die wir bei Fr. Dr.in Christa Musterlehrerin besuchten, möchte ich folgende Beobachtung von mir festhalten: (…)“ Bei der Berufung sollte dann natürlich auch entsprechend auf die Sachverhaltsdarstellung verwiesen werden.

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26 Berufungen

Leistungsbeurteilung

(BE 06) Wer kann berufen? n Berufen können nur Erziehungsberechtigte (unbedingt im Namen des/der SchülerIn!) oder SchülerInne über 19.

(BE 07) Was tun, wenn die Berufung nicht durchgeht? Falls die Berufung nicht durchgegangen ist und wichtige Fakten offensichtliche nicht berücksichtigt worden sind, kannst du auch gegen den Bescheid des Landes- bzw. Stadtschulrates beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK) berufen. Der sog. Instanzenzug endet bei den Behörden erster Instanz (Landes- bzw. Stadtschulrat) wenn es sich um * eine Aufnahmsprüfung, Einstufungsprüfung * eine (oder zwei) nicht bestandene Wiederholungsprüfungen handelt. Die Gesetzgebung erklärt dies folgendermaßen: „Dahinter steht die Überlegung, dass dort, wo eine Prüfung erfolgt ist, bei der sich für die Schulbehörde im Berufungsverfahren aus dem Prüfungsprotokoll bzw. sonstigen Prüfungsunterlagen eindeutige Entscheidungsgrundlagen ergeben, ein weiterer Instanzenzug entbehrlich ist.“

(LB 08) Wie sieht eine Berufung aus? Siehe nächste Seite

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Musterberufung: An das

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Legistische Abteilung Minoritenplatz 5 1040 Wien

Wien, 25. Juli 2009

Betreff: Berufung nach § 71 SchUG, Abs 8 Gemäß § 71 SchUG, Abs 8 lege ich, Maria Mustermann in Vertretung meines Sohnes Max Mustermann

Berufung

Gegen den Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg (Vorsicht! in Wien Stadtschulrat) vom 12. November 2010 betreffend der abgewiesenen Berufung gegen den Bescheid zum Nichtaufstieg vom 28. Oktober 2010 ein. Begründung: Generell muss festgehalten werden, dass die Begründung des abschlägigen Bescheides nicht den Ansprüchen einer ausreichenden und sorgfältigen Überprüfung durch die erste Instanz gerecht wird. Eine Handvoll korrekter Tatsachenfeststellungen steht einer Mehrzahl an Tatsachenbehauptungen, unkorrekten Darstellungen oder nicht mit einbezogenen, berufungsrelevanten Fakten gegenüber. So ist z.B. fragwürdig, ob die Schularbeiten einer eigenständigen Überprüfung durch die bearbeitende Instanz überhaupt unterzogen wurden. (…)

Mit freundlichen Grüßen Maria Mustermann

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Schulordnung

(SO 01) Wie und wann kann ich mich vom Religionsunterricht abmelden? Nach dem Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) musst du die Abmeldung in den ersten fünf Schultagen dem Klassenvorstand/der Klassenvorständin vorlegen (bis zum 14. Lebensjahr von den Erziehungsberechtigten unterschrieben, ab dem 14. Lebensjahr von dir alleine). Wenn du keine Abmeldung bringst, gilt Religion für dich als normaler Pflichtgegenstand. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Kirche (z.B. Gottesdienst) ist dir grundsätzlich freigestellt. Nach dem Religionsunterrichtsgesetz gilt dieser Grundsatz für alle gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften.

(SO 02) Wann darf ich die Schule verlassen? Verlassen des Schulgebäudes während des Unterrichts und der Pause ist dir nur mit Bewilligung des/ der LehrerIn gestattet, außer es besteht ein schriftliches Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Das gilt aber ebenso für Freifächer und schulbezogene Veranstaltungen.Diese Regelung gilt auch für Freistunden (werden wie Pausen gerechnet), es sei denn die Hausordnung sieht eine andere Handhabung vor. Übrigens: Nach der Schule musst du den Unterrichtsort sofort verlassen, auch wenn man dir das nicht ausdrücklich vorschreiben müsste. (SchUG §45)

(SO 03) Wann muss ich nicht in die Schule gehen? Von der Schule bzw. vom Unterricht fernbleiben darfst du nur bei gerechtfertigter Verhinderung. Das heißt: * bei Krankheit oder Krankheit der Erziehungsberechtigten im Betreuungsfall (Achtung: in der Entschuldigung muss nur stehen, dass du krank warst, nicht woran), * bei außergewöhnlichen Ereignissen in deinem Leben oder in deiner Familie (Hochzeit, Todesfälle, etc.), * bei Ungangbarkeit des Schulweges oder wenn deine Gesundheit durch schlechte Witterung gefährdet ist, * bei Tätigkeiten im Rahmen der SchülerInnenvertretung. Außerdem gilt auch für SchülerInnen das Beschäftigungsverbot im Sinne der Mutterschutzbestimmungen, sprich falls du schwanger bist. (SchUG § 45)

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(SO 04) Wann kann ich von der Schule beurlaubt werden? Auf dein Ansuchen kannst du die Erlaubnis zum Fernbleiben bekommen. Für einzelne Stunden bis zu einem Tag darf das der Klassenvorstand/die Klassenvorständin, bis zu einer Woche der/die SchulleiterIn, darüber hinaus nur die Schulbehörde erster Instanz (Landes- bzw. Stadtschulrat etc.).

(SO 05) Wo ist der Unterschied zwischen der "Androhung“ und dem "Antrag auf Ausschluss“? Die "Androhung eines Antrags auf Ausschluss“ ist das letzte Erziehungsmittel, das deine Schule an dir ausprobieren kann, der "Antrag auf Ausschluss“ selbst ist nur noch die Erklärung, dass man dich wirklich nicht mehr haben will; vor allem nach schweren Verstößen angewandt (Diebstahl, Verstoß gegen die Sittlichkeit, Suchtgift, Waffengebrauch, etc.)

(SO 06) Wann werde ich ausgeschlossen? Wenn alle Disziplinarmaßnahmen wirkungslos bleiben, oder wenn du das Eigentum anderer oder die sittliche und körperliche Ordnung auf Dauer gefährdest, dann wird innerhalb der LehrerInnenkonferenz der Antrag auf Ausschluss gestellt. Um den Antrag anzunehmen müssen mindestens 2/3 der LehrerInnen deiner Schule anwesend sein und über 50% der abgegebenen Stimmen müssen für den Antrag auf Ausschluss sein. Der/ Die SchulsprecherIn hat ebenso eine Stimme wie einE LehrerIn. Der Antrag auf Ausschuss wird dann von der Schulbehörde erster Instanz (Landes bzw. Stadtschulrat) beschlossen, erst diese entscheidet über den Antrag (siehe SO 08). (SchUG §49)

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Schulordnung

(SO 07) Wie kann ich mich gegen den Ausschluss wehren? Kaum. Du hast das Recht auf Rechtfertigung und deine Erziehungsberechtigten haben das Recht auf Stellungnahme. Weiters hast du natürlich das Recht, gegen die Entscheidung der ersten Instanz (die dem Antrag auf Ausschluss stattgegeben hat) zu berufen. Gibt die Schulbehörde erster Instanz deiner Berufung nicht Recht, kannst du innerhalb des Gesetzes nichts mehr tun. (SchUG §49 Abs 6)

(SO 08) Wie läuft das Ausschlussverfahren ab? Die LehrerInnenkonferenz deiner Schule stellt den Antrag auf Ausschluss an die Schulbehörde erster Instanz (Landes- bzw. Stadtschulrat). Die Schulbehörde erster Instanz muss innerhalb einer Frist von vier Wochen entscheiden, sie kann dich währenddessen vom Unterricht suspendieren (du hast aber das Recht, dich über den laufenden Stoff zu informieren) oder sie kann nur eine Rüge erteilen oder eine Strafsanktion (z.B. Versetzung) über dich verhängen.

(SO 09) Wofür ist der/die LehrerIn verantwortlich? Wenn dir der/die LehrerIn wieder einmal das Scheitern einer Unterrichtsstunde in die Schuhe schieben will, erinnert ihn/sie am Besten an die Anmerkung zum SchUG § 17: „Grundsätzlich ist der verantwortliche Träger der Unterrichtsarbeit der Lehrer.“

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Schulordnung

(SO 10) Darf mir der/die LehrerIn eine schlechtere Betragensnote geben, wenn ihn/sie Handlungen stören, die ich in meiner Freizeit unternehme? Nur das Verhalten innerhalb der Schule und der Gemeinschaft darf zur Benotung herangezogen werden. Handlungen, die außerhalb der Schule oder von Schulveranstaltungen gesetzt wurden und den Lehrkräften bekannt sind, dürfen die Benotung nicht beeinflussen.

(SO 11) Was passiert, wenn ich zu spät komme? Grundsätzlich nicht viel. Du musst begründen, warum du zu spät gekommen bist und es wird im Klassenbuch vermerkt, ebenso, wenn du früher gehst.

(SO 12) Wen muss ich wann grüßen? In der Verordnung zur Schulordnung (§3) heißt es zwar, dass du „hilfsbereit, verständnisvoll und höflich“ sein musst. Dass du aber alle LehrerInnen grüßen musst, ist nicht vorgeschrieben und kann auch niemand verlangen. Es gibt also keine Grußpflicht.

(SO 13) Wann muss ich die Schule über den Grund meines Fehlens informieren? Du musst den Klassenvorstand/die Klassenvorständin ohne Verzögerung vom Grund deines Fernbleibens unterrichten, auf Verlangen auch schriftlich. Wenn du länger als eine Woche dem Unterricht unentschuldigt fernbleibst, und auch auf schriftliche Aufforderungen binnen der nächsten Woche keine Mitteilung von dir eintrifft, wirst du als abgemeldet geführt.

(SO 14) Wann muss ich ein ärztliches Attest bringen? Dauert die Erkrankung länger als eine Woche, kann von dir auch ein ärztliches Attest verlangt werden, ebenso, wenn es Zweifel an der Echtheit deiner Krankheit gibt.

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Schulordnung

(SO 15) Was ist die "nachträgliche Erfüllung versäumter Pflichten“ und was nicht? Ein Beispiel: Eine LehrerIn kann dir den Auftrag geben, die letzten Hausübungen, die du nicht gebracht hast, nachzumachen. Eine zusätzliche darf er/sie dir dafür aber nicht aufgeben. Er/Sie kann dir jedoch nur Aufträge zur Erfüllung in der Schule geben, wenn du diese nicht zu Hause erledigen kannst (z.B. ein Chemieexperiment). Nachsitzen in Form des Absitzens versäumter Unterrichtszeit ist jedoch durch die Hintertür „nachträgliche Erfüllung versäumter Pflichten“ nicht erlaubt.

(SO 16) Wann werde ich in eine andere Klasse versetzt? Der/Die DirektorIn kann dich, wenn es „aus erzieherischen Gründen oder zu Aufrechterhaltung der Ordnung“ notwendig ist, in eine Parallelklasse oder –jahrgang versetzen. DeinE KlassensprecherIn und deinE SchulsprecherIn kann hier mitentscheiden. (SchUG §47 Abs 2)

(SO 17) Was sind meine Pflichten? Natürlich haben auch wir unsere Pflichten, und bevor man sich blamiert und ins Fettnäpfchen tritt, sollte man wissen, was zu tun ist. Das meiste ist ohnehin nichts Neues. Schließlich werden wir auf unsere Pflichten viel schneller als auf unsere Rechte hingewiesen. „Mitarbeit und Einordnung in die Klasse, (…) Förderung der Unterrichtsarbeit, regelmäßige und pünktlicher Besuch, Mitbringen der notwendigen Unterrichtsmittel, Entfernung von Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft über Auftrag eines Erziehungsberechtigten soweit dies zumutbar ist.“ (SchUG §43) Außerdem hast du die Verpflichtung, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden sofort dem/ der SchulleiterIn zu melden. (LB-VO §6)

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Schulordnung

(SO 18) Dürfen “doppelte Hausübungen“ gegeben werden? Es ist nicht erlaubt, das Verbot von Freitags/Samstags-Hausübungen (sofern diese bis Montag zu erledigen sind) dadurch zu umgehen, dass an Freitagen doppelte Hausübungen gegeben werden. Freilich ist das schwer zu kontrollieren, hier sitzt der/die LehrerIn eindeutig am längeren Ast.

(SO 19) Was wird beim "Verhalten in der Schule“ beurteilt? „Durch die Note für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entspricht. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.“ (SchUG §21 Abs 3) „Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und der Selbstkritik des Schülers zu dienen.“ (LB-VO §18 Abs 3)

(SO 20) Was ist die Aufgabe der österreichischen Schule? „Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesungen, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.“ (SchOG §2)

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Schulordnung

Dieser so genannte Zielparagraph des Schulwesens ist von großer Bedeutung, denn rein theoretisch ist jede Handlung (von dir, wie auch von deinen LehrerInnen), die klar gegen diese Bestimmungen verstößt, rechtlich anzweifelbar.

(SO 21) Was ist "zweckgebundene Gebarung"? Die Schule darf zusätzlich verdientes Geld für schulische Zwecke verwenden. Sind diese Einnahmen speziell zweckgewidmet wie etwa EU-Projektförderungen, muss sich die Schule strikt daran halten. Bis vor kurzem musste die Schule automatisch alles Dazuverdiente an das Finanzministerium abliefern. Im Zusammenhang mit der Lockerung des Werbeverbots an Schulen wird diese Regelung interessant aber auch konfliktträchtig. Nähere Informationen zum Thema Sponsoring, Werbung und zweckgebundene Gebarung bekommst du auf Anfrage!

(SO 22) Welche Rechte habe ich als “eigenberechtigteR“ SchülerIn? Ab Beendigung der Schulpflicht, also ab der 9. Schulstufe, können deine Erziehungsberechtigten auf gewisse Informations- und Vorrechte verzichten und sie dir übertragen, was dich eigenberechtigt macht. Diese Verzichtserklärung kann jederzeit von deinen Erziehungsberechtigten widerrufen oder in einzelnen Punkten eingeschränkt werden. Unter anderem kannst du dann folgende Entscheidungen selbst treffen: * Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch („Entschuldigungen selbst unterschreiben“), * Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule, * Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände, * Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, wie z.B. alternativen Fremdsprachen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anlässlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen, * Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am freiwilligen Förderunterricht, * Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen,

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Schulordnung

* Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung, * Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses, wenn der/dem SchülerIn eine Nachtragsprüfung angesetzt worden ist, * Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung, * Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe auf Grund außergewöhnlicher Leistungen (Überspringen von Schulstufen), * Ansuchen um Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe, * Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anlässlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart, * Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer höheren Schule, * Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem Haupttermin nächstfolgenden Termin, * Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung, * Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und Ansuche, (SchUG § 41 Abs 2) * Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis, * Zustimmung zur Umstufung in die niedrigste Leistungsgruppe.

(SO 23) Welche Erziehungsmittel darf der/die LehrerIn anwenden und welche nicht? Um „die Persönlichkeit der SchülerInnen zu bilden und das Gemeinschaftsverhalten zu lenken“, hat der/die LehrerIn das Recht, bei positivem und negativem Verhalten angemessene Erziehungsmittel anzuwenden. Die Schulordnungsverordnung enthält eine abschließende Aufzählung der erlaubten Erziehungsmittel. Das heißt, dass alle hier nicht ausdrücklich erwähnten Erziehungsmittel (Strafarbeiten, Nachsitzen, etc.) verboten sind! (siehe (SO 15) Nachholen versäumter Pflichten)

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Schulordnung

„(1) Im Rahmen des §47 Abs 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden: a)

bei positivem Verhalten des Schülers:

Ermutigung,

Anerkennung,

Lob,

Dank;

b)

bei einem Fehlverhalten des Schülers:

Aufforderung,

Zurechtweisung,

Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter

Pflichten,

beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler

beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der

Erziehungsberechtigten,

Verwarnung

Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz angewendet werden. (2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.“ (SO-VO §8) Körperliche Züchtigungen und beleidigende Äußerungen sind auf jeden Fall strengstens verboten. Ob eine Äußerung beleidigend war oder ob eine Handlung eines/einer LehrerIn eine körperliche Züchtigung darstellt, entscheidet (unter Annahme der menschlichen Vernunft) der/die betroffene SchülerIn.

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Schulordnung

(SO 24) Welche Auswirkungen können/dürfen die Verhaltensvereinbarungen haben? Der SGA kann mit doppelter 2/3-Mehrheit (das bedeutet, dass 2/3 aller drei Vertretungen im SGA zustimmen, siehe SD 14) im Rahmen der Hausordnung schulinterne „Verhaltensvereinbarungen“ beschließen. Diese sollen, so die Gesetzgeberin, für alle SchulpartnerInnen bzw. für alle sich in der Schule befindlichen Personen verbindlich sein. In der Praxis gelten Hausordnungen bzw. Verhaltensvereinbarungen jedoch nur für uns SchülerInnen. Die Verhaltensvereinbarungen sollen den Umgang miteinander und das Schulleben im Allgemeinen regeln. Für gewisse Handlungen sollen also Konsequenzen festgelegt werden. Wichtig ist, dass sich alle Vereinbarungen nur im Rahmen der Gesetze, Verordnungen und Erlässe bewegen dürfen; dabei ist auch der Stufenbau zu beachten: In der Hierarchie stehen die Gesetze an oberster Stelle, gefolgt von Verordnungen und Erlässen, an unterster Stelle die schulautonomen Vereinbarungen. Keine Regelung darf einer höheren widersprechen. Ist das der Fall, muss die untere Regelung von der verantwortlichen Instanz aufgehoben werden. Vereinbarungen die, diesem Grundsatz widersprechen, sind nichtig, das heißt ungültig. Jede Hausordnung muss von der ersten Instanz (Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien) auf ihre juristische Richtigkeit überprüft werden. Die Vergangenheit hat aber gezeigt, dass diese Überprüfung nur selten zufriedenstellend stattfindet. Gerade hier sind die SchülerInnenvertreterInnen gefordert; auf eine Anfrage muss die erste Instanz antworten. Wir empfehlen aber, dass du dich mit uns bzw. deiner LSV absprichst, da wir über Erfahrungswerte verfügen und so die Erfolgsaussicht höher ist.

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Schulordnung

(SO 25) Darf ich alkoholische Getränke in der Schule konsumieren? Nein, der Konsum von alkoholischen Getränken in der Schule, bei allen Schulveranstaltungen und auch schulbezogene Veranstaltungen ist verboten. (SO-VO §9 Abs 1)

(SO 26) Ist Rauchen an der Schule erlaubt? Es gibt keine grundsätzliche Raucherlaubnis, auch nicht an höheren Schulen oder auf Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen. Das Tabakgesetz verbietet das Rauchen im gesamten Schulgebäude, für SchülerInnen wie für LehrerInnen. Der SGA kann jedoch beschließen, im Schulgelände einen RaucherInnenhof einzurichten, dies muss in der Hausordnung festgeschrieben werden, kann also wiederum mit 2/3-Mehrheit (siehe SD 13) beschlossen werden. (SO-VO §9 Abs. 2)

(SO 27) Dürfen mir Gegenstände abgenommen werden? LehrerInnen dürfen Gegenstände, die den Unterricht stören, abnehmen. Sie müssen jedoch nach der Schulstunde (oder der Schulveranstaltung) zurückgegeben werden! Einzige Ausnahme sind “sicherheitsgefährdende“ Gegenstände, die nur von deinen Erziehungsberechtigten abgeholt werden dürfen.

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Schulunterrichtsgesetz Schuldemokratie

(SD 01) Wozu brauche ich SchülerInnenvertreterInnen? „Die Schüler haben das Recht auf Mitverwaltung, auf Interessensvertretung im Rahmen des Schullebens gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden.“ (SchUG §58) Was in dieser Gesetzesdefinition recht simpel und eingeschränkt klingt, ist in Wirklichkeit ein weites Aufgabenspektrum und eine große Verantwortung. Die Notwendigkeit einer aktiven Interessenvertretung der SchülerInnen ergibt sich nicht zuletzt aus der fortschreitenden Schulautonomie. Es ist eine der Hauptaufgaben der SchülerInnenvertretung, Probleme aufzudecken und Lösungsansätze zu liefern. Unabhängig davon erfordert eine demokratische Gesellschaft auch eine demokratische Schule – also ist jede SchülerInnenvertretung einer Demokratisierung verpflichtet.

(SD 02) Welche Rechte haben SchülerInnenvertreterInnen? Nach SchUG §58 Abs 2 haben SchülerInnenvertreterInnen ab der 9. Schulstufe folgende Rechte: Mitwirkungsrechte: * Recht auf Anhörung * Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die SchülerInnen allgemein betreffen * Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen * Recht auf Teilnahme an LehrerInnenkonferenzen (ausgenommen Beratungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner SchülerInnen sowie dienstrechtliche Angelegenheiten der LehrerInnen und ausgenommen die Teilnahme an Konferenzen zur Wahl der LehrerInnenvertreterInnen) * Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts im Rahmen des Lehrplans

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Schulunterrichtsgesetz Schuldemokratie

* Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel * Recht auf Abhaltung so genannter “SchülerInnenvertretungsstunden“, während denen der/die SchulsprecherIn eine Stunde lang mit einer einzelnen Klasse über aktuelle Anliegen oder Probleme sprechen kann. (§ 59b) Mitbestimmungsrechte: * Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmittel (Versetzung eines/einer

(SD 03) Wer kann SchülerInnenvertreterIn werden? Leider gibt es bis heute kein Recht auf eine Interessenvertretung für die SchülerInnen der allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschule, Hauptschule, PTS). In AHS, BMHS und BS können alle SchülerInnen für die SchülerInnenvertretung kandidieren. KlassensprecherIn: Aktives (wahlberechtigt) und passives (wählbar) Wahlrecht auf alle SchülerInnen einer Klasse. * JahrgangssprecherIn: Aktives und passives Wahlrecht kommt auf alle SchülerInnen eines Jahrgangs zu. *

* Selbiges gilt für die Wahl der Stel

* Recht auf Mitentscheidung bei dem Antrag auf Ausschluss eines/einer SchülerIn

lvertreterInnen.

SchülerIn in eine Parallelklasse, Androhung der Stellung des Antrags auf Ausschluss)

AbteilungssprecherIn: Aktives und passives Wahlrecht kommt auf alle SchülerInnen einer Fachrichtung zu. * SchulsprecherIn: Aktives und passives Wahlrecht für die SchülerInnen der AHS-Oberstufe, der BMHS und der saisonmäßigen Berufsschulen und die TagessprecherInnen an den ganzjährigen Berufsschulen. * An vielen Schulen wird auch einE UnterstufenschulsprecherIn von allen UnterstufenschülerInnen oder von allen KlassensprecherInnen der Unterstufen gewählt. Dazu gibt es jedoch kaum rechtliche Grundlagen. (SchUG §59 Abs 1-4) Es gibt auch auf überschulischer Ebene eine Interessensvertretung. Die LandesschülerInnenvertretung (LSV) und die BundesschülerInnenvertretung (BSV). Wahlberechtigt zur Wahl der LSV sind alle SchulsprecherInnen der AHS, BMHS und BS des jeweiligen Landes, bei Verhinderung deren StellvertreterInnen. Wählbar sind alle SGA Mitglieder des jeweiligen Landes. Wahlberechtigt und wählbar bei der BSV-Wahl sind alle LandesschulsprecherInnen und die SprecherInnen der Zentrallehranstalten. (SchVG §8 und SchVG §21) 123 Fragen an das SchUG fertig.indd 42

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Schulunterrichtsgesetz Schuldemokratie

(SD 04) Wie läuft die Wahl der SchülerInnenvertreterInnen ab? Die Wahl ist gleich, unmittelbar, geheim und persönlich. JedeR Wahlberechtigte bekommt einen Stimmzettel, diese haben bei der KlassensprecherInnenwahl zwei Zeilen, bei der SchulsprecherInnenwahl und der Wahl zum SGA insgesamt sechs Zeilen. Je weiter oben einE KandidatIn genannt wird, desto mehr Wahlpunkte erhält er/sie (bei KlassensprecherInnenwahlen höchstens 2, ansonsten höchstens 6), diese Wahlpunkte sind in absoluten PattSituationen (z.B. bei Stimmengleichheit dreier KandidatInnen) entscheidend. Bei der Wahl des/der SchulsprecherIn sind gleichzeitig seine MitstreiterInnen im SGA und deren StellvertreterInnen zu wählen. Die Wahl gewinnt jeneR KandidatIn, der/die von der absoluten (> 50%) Mehrheit an erster Stelle genannt wurde. Herrscht in diesem Punkt Stimmengleichheit bzw. wenn keinE KandidatIn die absolute Mehrheit an Erstreihungen erhält, kommt es zur Stichwahl zwischen den zwei KandidatInnen, die am meisten Stimmen erhalten haben. Die StellvertreterInnen, des/der SchulsprecherIn werden jedoch nach der Anzahl der Wahlpunkte bestimmt. Die gewählten SchülerInnenvertreterInnen bedürfen keiner Bestätigung des Lehrkörpers oder der Schulleitung! (SchUG §59)

(SD 05) Können SchülerInnenvertreterInnen abgesetzt werden? EinE SchülerInnenvertreterIn kann abgewählt werden, wenn ein Antrag auf Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten unterschrieben wurde und die Mehrheit des wahlberechtigten SchülerInnen schließlich für den Antrag stimmt. Der/Die DirektorIn oder der Lehrkörper kann einE SchülerInnenvertreterIn unter keinen Umständen absetzen, ausgenommen er/sie wird von der Schule ausgeschlossen, beendet den Schulbesuch oder wechselt die Schule. (SchUG §59a)

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Schulunterrichtsgesetz Schuldemokratie

(SD 06) Wie lange dauert die Amtszeit eines/einer SchülerInnenvertreterIn? Die SchülerInnenvertreterInnen werden am Anfang des Schuljahres innerhalb der ersten fünf Wochen gewählt, und zwar unter Aufsicht des Klassenvorstandes/der Klassenvorständin (KlassensprecherInnenwahl) bzw. des/der SchulleiterIn oder unter eines/einer von ihm/ihr bestimmten LehrerIn (SchulsprecherInnenwahl). Bis die neuen SchülerInnenvertreterInnen gewählt sind, haben die alten ihre Funktion zu erfüllen, damit die SchülerInnen auch am Anfang des Jahres vertreten werden. Wenn einE SchülerInnenvertreterIn aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist , seine/ihre Funktion zu erfüllen (scheidet er/sie zum Beispiel aus der Schule aus), muss der/die StellvertreterIn einspringen. Ist keinE StellvertreterIn vorhanden, sind sofort Neuwahlen anzusetzen. (SchUG §59 Abs 5)

(SD 07) Wie oft dürfen sich SchülerInnenvertreterInnen treffen? Die Versammlung der SchülerInnenvertreterInnen (oder KlassensprecherInnenkonferenz) wird von dem/der SchulsprecherIn einberufen und darf im Semester die Anzahl von fünf Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

(SD 08) Darf die Schulleitung/die Schule die Post der SchülerInnenvertretung kontrollieren? Nein! Die Post der SchülerInnenvertretung unterliegt dem Briefgeheimnis. Die Direktion muss jede Postsendung an die SchülerInnenvertretung original verschlossen weitergeben.

(SD 09) Darf die Schulleitung SchülerInnenzeitungen zensurieren oder sie verbieten? Die Schulleitung hat tatsächlich das Rechtsmittel, dir den Verkauf (nicht die Verteilung) innerhalb der Schule zu verbieten. Die Zensur wurde vor fast 130 Jahren in Österreich abgeschafft und verkauft werden kann deine Zeitung ohne Probleme vor der Schule (siehe GR 03).

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Schulunterrichtsgesetz Schuldemokratie

(SD 10) Wer sitzt im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)?

Dem SGA gehören der/die SchulleiterIn und je drei VertreterInnen der LehrerInnen, der Erziehungsberechtigten und der SchülerInnen an. Die VertreterInnen der SchülerInnen im SGA sind der/die SchulsprecherInnen und die ersten zwei StellvertreterInnen. Der/Die UnterstufenschulsprecherIn ist beratend hinzuzuziehen, hat aber keine Stimme im SGA. Angelegenheiten, die die Unterstufe betreffen, muss der/die SchulsprecherIn mit dem/ der VertreterIn der Unterstufe besprechen. (SchUG §64)

(SD 11) Wie läuft eine SGA Sitzung ab? Bei jeder Einberufung (geschieht durch den/die SchulleiterIn) muss eine Tagesordnung angefügt sein. Den Vorsitz im SGA hat der/die SchulleiterIn. Er/Sie verfügt jedoch über kein Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Über den Verlauf der Sitzung ist eine schriftliche Aufzeichnung (Protokoll) zu führen. Der SGA ist ein Organ der Schule und damit auch ein Verwaltungsorgan. Daher unterliegen die SGAMitglieder beispielsweise der Amtsverschwiegenheit. Der SGA kann, wie alle anderen staatlichen Organe, nur im eigenen Zuständigkeitsbereich tätig werden. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der SGA über Angelegenheiten, die mit Kosten verbunden sind, nur entscheiden kann, wenn die entsprechende finanzielle Deckung gegeben ist. Gerade hier ist entscheidend, dass der SGA und dessen Mitglieder Einblick ins Schulbudget erhalten (sie haben auch ein Recht darauf).

(SD 12) Wann muss der SGA zusammentreten? In jedem Schuljahr muss es mindestens zwei Sitzungen geben, die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der VertreterInnen der drei Kurien (SchülerInnen, LehrerInnen und Erziehungsberechtigte), in den Berufsschulen mindestens eine Sitzung pro Jahr. Die Einberufung des SGA erfolgt durch den/die SchulleiterIn, wenn es mindestens drei SGA Mitglieder verlangen. Die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Eine SGA-Sitzung ist auch ohne Verlangen auf Einberufung möglich, wenn z. B. eine Beratung zweckmäßig erscheint. (SchUG §64)

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Schulunterrichtsgesetz Schuldemokratie

(SD 13) Worüber kann der SGA entscheiden? „(…) Dem Schulgemeinschaftsausschuss obliegen die Entscheidung über a) mehrtägige Schulveranstaltungen, die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung, (SchUG §13a Abs 1) b) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen, (SchUG §19 Abs 1 c) die Hausordnung, (SchUG §44 Abs 1) d) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen, (SchUG §46 Abs 1) e) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, (SchUG §46 Abs 2) f) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung, g) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend der Schulgesundheitspflege, h) Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (SchUG §58 Abs 3), i) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (SchOG §6 Abs 1 und 3 lit. b), j) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (SchOG §8a Abs 2), k) schulautonome Schulzeitregelung, (SchZG §2 Abs. 5 und 8 sowie §3 Abs. 2), l) die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien. (SchUG §55 Abs. 4) m) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen (SchZG §2 Abs 5 und 8 sowie §3 Abs 2), n) die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (SchUG §5 Abs 4), o) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern.(§14 Abs 7)

(SD 14) Wann kann der SGA entscheiden? Der SGA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im SGA vertretenen Gruppen anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte oder absolute Mehrheit (> 50%) der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die SchulleiterIn. (SchUG §64) Für manche Beschlüsse ist jedoch eine so genannte doppelte 2/3-Mehrheit nötig. Das bedeutet, dass alle drei im SGA vertretenen Gruppen mit einer 2/3-Mehrheit innerhalb dieser Gruppe den Beschluss befürworten müssen. Dies gilt für folgende in (SD 13) genannten Beschlüsse: d,j,k,l,m,o. Also muss beispielsweise eine Veränderung der Hausordnung von allen drei Gruppen im SGA befürwortet werden.

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(SD 15) Worüber kann der SGA beraten?

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Schulunterrichtsgesetz Veranstaltungen

„(…) die Beratung insbesondere über a) wichtige Fragen des Unterrichtes, b) wichtige Fragen der Erziehung, c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen (Anm. mehrtägiger Schulveranstaltungen, sie SD 14), d) die Wahl von Unterrichtsmitteln, e) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln, f) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.“ (SchUG §64 Abs 2 Z 2)

(SD 16) Was hat der/die SchulleiterIn im SGA zu sagen? Der/Die SchulleiterIn hat zwar den Vorsitz inne, aber er/sie hat kein Stimmrecht, außer in den Fällen vom Stimmengleichheit! Ist der SGA nicht beschlussfähig, muss der/die SchulleiterIn die Sitzung abbrechen und einen Termin für eine neue Sitzung festsetzen.

(SV 01) Was ist eine Schulveranstaltung? „Aufgabe der Schulveranstaltung ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlange der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.“ (SchUG §13 Abs 1) Schulveranstaltungen sind: Lehrausgänge und Exkursionen, Wandertage, Berufspraktische Tage und Wochen, Sportwochen, Projektwochen, SchülerInnenaustausch, Abschlusslehrfahrten. Grundsätzlich musst du an den Schulveranstaltungen teilnehmen oder dein Fernbleiben muss mit triftigen Gründen gerechtfertigt werden. Ist die Schulveranstaltung außerhalb deines Wohnortes und außerdem mit einer Nächtigung verbunden, kann dich der/die SchulleiterIn aus „wichtigen Gründen“ davon befreien (siehe "Fernbleiben von der Schule“). Der/Die SchulleiterIn kann dich aber dann zum ersatzweisen Unterricht in eine andere Klasse setzen. Dass du an Schulveranstaltungen nicht teilgenommen hast, darf aber nicht in die Note einfließen. 123 Fragen an das SchUG fertig.indd 47

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Schulunterrichtsgesetz Veranstaltungen

(SV 02) Wie viele Schulveranstaltungen darf es pro Schulstufe geben? Veranstaltungen bis zu einem Tag Ausmaß (>5h)

5.-8. Schulstufe

je Schulstufe 9

je Schulstufe 2

Polytechnikum

10

Berufsschule

je Schulstufe 6

je Schulstufe 2

Oberstufe

je Schulstufe 9

je Schulstufe 4

Veranstaltungen:

Ausmaß (<5h)

Mehrtägige

Schulart

4

Schulart

Ausmaß an Kalendertagen

5.-8. Schulstufe

insgesamt 28*

Polytechnikum

12

Berufsschule

insgesamt 3

Oberstufe

je Schulstufe 6**

* an Schulen mit musischen oder sportlichem Schwerpunkt insgesamt 35, davon mindestens 7 mit Schwerpunktbezug ** an Schulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt zusätzlich 6 mit Schwerpunktbezug.

(SV 03) Was ist eine schulbezogene Veranstaltung? Alle Veranstaltungen, die nicht zu Schulveranstaltungen (VA 01) erklärt werden können, aber auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (SO 20) dienen, können zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklärt werden. Sofern nur eine Schule betroffen ist, sich die benötigten LehrerInnen dazu bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls die Zustimmung anderer Stellen eingeholt wurde, kann der SGA (bzw. das Schulforum) eine solche Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären. Ansonsten obliegt die Erklärung zu einer schulbezogenen Veranstaltung der Schulbehörde erster Instanz.

(SV 04) Welche Voraussetzungen muss eine Schulveranstaltung erfüllen? Die Kosten für Schulveranstaltungen dürfen „nicht zu hoch“ sein und müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit entsprechen. Die Kosten und allenfalls garantierte Unterstützungen müssen auch rechtzeitig bekannt gegeben werden. Kostenbeiträge dürfen ausschließlich für Fahrt, Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und Versicherungen sowie im Zusammenhang mit der Erkrankung einer Schülerin/eines Schülers eingehoben werden (also nicht für die LehrerInnenbezahlung). Darüber hinaus muss die Organisation sichergestellt sein und die SchülerInnen dürfen nicht körperlich und „sittlich“ gefährdet sein. (Schulveranstaltungsverordnung) 123 Fragen an das SchUG fertig.indd 48

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49 Autonomie

Schulunterrichtsgesetz

(SA 01) Wer kann schulautonom die Lehrpläne verändern? Die jeweiligen Lehrpläne eines Gegenstandes können an allen Schulen durch den SGA bzw. durch das Schulforum bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder jeder Kurie (SchülerInnen, Eltern, LehrerInnen) und mit der Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen pro Kurie abgeändert werden. Eine Abänderung der Lehrpläne bedarf nicht der Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz. Das heißt, dass der abgeänderte Lehrplan ab der Kundmachung in der Schule gültig ist. Die Schulbehörde kann den Lehrplan jedoch jederzeit aufheben, wenn dieser nicht den Bestimmungen entspricht. (SchOG §6 Abs 3)

(SA 02) Welche Möglichkeiten bringt die Lehrplanautonomie konkret? Folgende konkrete Möglichkeiten werden im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen eröffnet: * Erhöhung bzw. Reduktion der Stundenzahl bestehender Pflichtgegenstände im vorgegebenen Rahmen * Schaffung von Pflichtgegenständen, die nicht vorgesehen sind (die Abwahl eines Gegenstandes ist jedoch nicht möglich) * Umwandlung von Freigegenständen in Pflichtgegenstände * Weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich Freigegenstände und unverbindliche Übungen * Unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten des Förderunterrichts im Rahmen eines Gesamtstundenkontingents (Möglichkeit der Abhaltung von Förderunterricht in allen Gegenständen, und zwar entweder in Kursform, geblockt oder aber integriert in den Unterricht des jeweiligen Gegenstandes) * Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes der Betreuungspläne für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit in ganztägig geführten Schulen. (Informationsblätter zum Schulrecht, Teil 4: Schulautonomie, BMBWK) Die hier angeführten Beispiele stellen nur eine Auswahl dar. Weitere Informationen erhältst du auf Anfrage bei uns oder in der Broschüre des BMBWK. (SchOG §6) 123 Fragen an das SchUG fertig.indd 49

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50

Schulunterrichtsgesetz

Autonomie

(SA 03) Können andere Formen der Leistungsbeurteilung beschlossen werden? In dieser Frage zeigt sich die Gesetzgebung wenig flexibel: Abweichende Formen der Leistungsbeurteilung sind nur in der Grundstufe 1 der Volksschule und in der Sonderschule unter bestimmten Voraussetzungen möglich. An allen anderen Schulen ist am starren Notensystem nicht zu rütteln. (SchUG §17 Abs 5)

(SA 04) Kann die Schule Räumlichkeiten vermieten? Ja. Außerhalb der Unterrichtszeit können Räumlichkeiten der Schule an Dritte (z.B. Sportverein) vermietet werden (auch während der Ferien). Dies gilt nur, sofern nicht eine andere Schule die Räume benötigen würde. Veranstaltungen, an denen großteils SchülerInnen teilnehmen, werden vorrangig behandelt. Für die Vergabe ist ein Betrag an die Schule zu entrichten, dieser steht dann der Schule zur Verfügung und kann auch über Budgetjahre hinweg verwendet werden. (SchOG §128a)

(SA 05) Darf die Schule „gesponsert“ werden? Die Schule darf Geld- oder Sachmittel annehmen und muss damit den Betrieb und Erhalt der Schule sichern. SponsorInnen können Betriebe oder Personen sein, die sich dafür eine Gegenleistung erwarten (z.B. Nennung im Jahresbericht). (SchOG §128b)

(SA 06) (Wie) kann die 5-Tage-Woche eingeführt werden? Der SGA bzw. das Schulforum an Bundesschulen kann Samstage entweder für die ganze Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen freigeben. An den Pflichtschulen wird hierfür eine Regelung auf Landesebene vorgegeben. (SchZG §2 Abs 8)

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Schulunterrichtsgesetz

Beihilfen

(BH 01) Wer bekommt Schulfahrtbeihilfe? Schulfahrtbeihilfe (oder auch SchülerInnenfreifahrt) bekommen alle (Erziehungsberechtigte von) ordentlichen SchülerInnen, die eine öffentliche Schule oder eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht im Inland besuchen und Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine gleichwertige ausländische Beihilfe haben. (In der Pflichtschule gilt das auch für den Fall, dass eine Schule im Ausland besucht wird, wenn das ökonomischer ist). "OrdentlicheR SchülerIn“ bezieht sich in diesem Fall auf alle SchülerInnen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt haben und regulär am Unterricht teilnehmen, Anspruch haben aber auch "außerordentliche SchülerInnen“, die z.B. die Unterrichtssprache (noch) nicht beherrschen oder die Einstufungs- und Aufnahmetests noch nicht absolviert haben. Weiters muss der kürzeste Weg zwischen Heim und Schule mindestens 2 km betragen.

(BH 02) Wer hat Anspruch auf Schul- bzw. Heimbeihilfe? Ordentliche SchülerInnen haben Anspruch auf Schul- und Heimbeihilfe, wenn * sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Ausnahme: SchülerInnen mit fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose, deren Erziehungsberechtigte in Österreich mindestens fünf Jahre einkommenssteuerpflichtig waren, StaatsbürgerInnen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich und deren Kinder sowie Konventionsflüchtige. * soziale Bedürftigkeit vorliegt. Kriterien für die soziale Bedürftigkeit und die Beihilfenhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Familienstand (des/der Erziehungsberechtigten). * sie einen günstigen Schulerfolg nachweisen: SchülerInnen, die im Jahreszeugnis keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,90 haben; für die Heimbeihilfe genügt ein Notendurchschnitt von 3,10. * sie die gleiche Schulstufe nicht schon einmal besucht haben (davon sind auch Ausnahmen vorgesehen, wie z.B. bei freiwilliger Wiederholung einer Schulstufe).

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52 Grundrechte Schulunterrichtsgesetz

Heimbeihilfe kann ab der 9. Schulstufe beantragt werden, wenn SchülerInnen eine Polytechnische Schule bzw. eine mittlere oder höhere Schule besuchen. Die Heimbeihilfe gebührt nur SchülerInnen, für die der tägliche Hin- und Rückweg vom Wohnort der Eltern zum Schulort "nicht zumutbar" ist. Als weitere Bedingung gilt, dass die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war. Anspruch auf Schul- und Heimbeihilfe besteht erst ab der 10. Schulstufe, wenn SchülerInnen eine mittlere oder höhere Schule bzw. eine in Semester gegliederte Sonderform oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen. Die Antragsfrist für die Heimbeihilfe beginnt mit dem Unterricht im September und endet am 31. Dezember. Fehlende Unterlange können auch später nachgebracht werden, wichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Zu spät eingebrachte Anträge führen zu Kürzungen, da dann nur mehr ein anteilsmäßiger Anspruch gegeben ist! Die Anträge sind bei der zuständigen Beihilfenbehörde einzubringen und nicht bei der Schule! Die zuständigen Beihilfenbehörden befinden sich für alle mittleren und höheren Schulen im jeweiligen Landes- bzw. Stadtschulrat, für die Zentrallehranstalten des Bundes im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie die medizinisch-technischen Schulen im Amt der jeweiligen Landesregierung.

(GR 01) Welche Auswirkungen hat das Recht auf Versammlungsfreiheit? Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird heute vor allem bei Demonstrationen (Kundgebungen) während der Unterrichtszeit interessant, geregelt wird es u.a. durch den Artikel 11 der EMRK, §1 des Versammlungsgesetzes und Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes. Diese Rechte werden von der Gesetzgebung in manchen Bereichen eingeschränkt, so muss jede Versammlung z.B. bei der Polizei angemeldet werden. Darüber hinaus gilt hier natürlich das Verbotsgesetz (Wiederbetätigung). Trotzdem wurde die Teilnahme an Demonstrationen während der Unterrichtszeit schon mehrmals von Ministerium und Landes- bzw. Stadtschulrat untersagt und Konsequenzen (vom Nachholen versäumter Unterrichtszeit bis zum Schulverweis) wurden angedroht. Diese Auslegung steht auf sehr wackligen Beinen, da natürlich auch SchülerInnen (Minderjährige) unter den Schutz der Menschenrechte fallen.

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53 Grundrechte Schulunterrichtsgesetz

Darüber hinaus kann uns das SchOG §2 in dieser Sache helfen (siehe Frage SO 20). Die Teilnahme an einer Kundgebung während der Unterrichtszeit ist meistens ein Anlass für heftige Diskussionen – es ist ratsam, dem/der DirektorIn und deinem/deiner KV höflich klarzumachen, dass du deine Grundrechte kennst. Sollten sie sich nicht einsichtig zeigen, zögere nicht, uns zu kontaktieren. Schließlich ist die Bestrafung von durch Grundrechte geschützten Handlungen ein konfliktträchtiger Punkt und allgemein verboten.

(GR 02) Welche Auswirkungen hat das Recht auf Glaubensund Meinungsfreiheit? Dieses Grundrecht wird durch das Staatsgrundgesetz (Artikel 13) und durch die EMRK (Artikel 10) geregelt. Dieses Recht wird im Alltag öfters missachtet, vor allem in politischen und ideologischen Diskussionen zeigen sich LehrerInnen (aber auch MitschülerInnen) wenig tolerant. Auch dieses Grundrecht wird z.B. durch das Verbotsgesetz (Wiederbetätigung) eingeschränkt. Für dich heißt das, dass du deine Meinung (egal, ob andere sie teilen oder nicht) immer sagen kannst und auch ein Recht darauf hast. Das heißt aber nicht, dass du in jeder Unterrichtseinheit die Klasse in eine Bühne für Grundsatzdiskussion verwandeln darfst.

(GR 03) Wie betrifft mich die Pressefreiheit in der Schule? Das Grundrecht der Pressefreiheit ist (wie das Recht auf Meinungsfreiheit) im Staatsgrundgesetz (Artikel 13) und in der EMRK (Artikel 10) geregelt. Wenn du z.B. eine SchülerInnenzeitung verteilen willst, so kann dir das niemand verbieten. Der/Die DirektorIn hat aber das Recht, darüber informiert zu werden und kann auch eine Ausgabe von euch verlangen. Wenn er/sie die Verteilung der Zeitung verhindern möchte, so verstößt er/sie gegen obige Bestimmungen. Darüber hinaus muss leider jede SchülerInnenzeitung, wenn sie in der Schule verteilt wird, auch den Zielbestimmungen der österreichischen Schule (SchOG §2) entsprechen. Ist das mit euren Vorstellungen nicht vereinbar, dann könnt ihr immer noch die Zeitung außerhalb des Schulgeländes verteilen. Verkaufen dürft ihr die Zeitung aber nur an SchülerInnen ab 14, jüngere sind wegen fehlender Geschäftsfähigkeit vom Erwerb offiziell ausgeschlossen.

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Fragenindex

LBVO

Leistungsbeurteilung (LB 01) Was ist Leistungsbeurteilung und -feststellung? (LB 02) Welche Formen der Leistungsfeststellung sind erlaubt? (LB 03) Was ist Mitarbeit? (LB 04) Welche und wie viele Aufzeichnungen muss der/die LehrerIn über meine Mitarbeit führen? (LB 05) Was ist bei einer mündlichen Prüfung zu beachten? (LB 06) Wann kann eine mündliche Prüfung (nicht) stattfinden? (LB 07) Was darf geprüft werden? (LB 08) Wie lange darf geprüft werden? (LB 09) In welchen Fällen darf KEINE mündliche Prüfung abgehalten werden? (LB 10) Was ist eine mündliche Übung? (LB 11) Wie viele Schularbeiten darf es geben und wie lange dürfen diese sein? (LB 12) Wann müssen die Termine der Schularbeiten feststehen? (LB 13) Wann muss der Stoff für eine Schularbeit bekannt gegeben werden? (LB 14) Wann darf keine Schularbeit statt finden? (LB 15) Wann muss eine Schularbeit wiederholt werden? (LB 16) Wann müssen die Schularbeiten zurückgegeben werden? (LB 17) Muss ich die Schularbeit meinen Erziehungsberechtigten zeigen?

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(LB 18) Welche sind die Kriterien zur Beurteilung von Schularbeiten? (LB 19) Was wird unter schriftlichen Überprüfungen verstanden und welche Formen sind erlaubt? (LB 20) Wann muss der Termin für eine schriftliche Überprüfung bekannt gegeben werden? (LB 21) Wie lange darf eine schriftliche Überprüfung sein? (LB 22) Wann darf kein Test angesetzt werden? (LB 23) Wann muss der Test zurückgegeben werden? (LB 24) Muss ich den Test meinen Erziehungsberechtigten zeigen? (LB 25) Dürfen in einem Schularbeitenfach auch noch Tests durchgeführt werden? (LB 26) Kann eine schriftliche Überprüfung wiederholt werden? (LB 27) Was wird unter einer „praktischen Leistungsfeststellung“ verstanden? (LB 28) Wann dürfen praktische Leistungsfeststellungen durchgeführt werden? (LB 29) Muss mich der/die LehrerIn auf Fehler während der Leistungsfeststellung aufmerksam machen? (LB 30) Wann muss mir meine Note bekannt

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Fragenindex

LBVO

(LB 41) In wie vielen Gegenständen darf ich

gegeben werden? (LB 31) Darf mich meinE LehrerIn wegen einer schlechten Note lächerlich machen? (LB 32) Darf meine Arbeit mit „Nicht Genügend“ beurteilt werden weil ich beim „Schummeln“ erwischt wurde? (LB 33) Womit muss ich rechnen wenn ich beim „Schummeln“ erwischt werde? (LB 34) Bekomme ich meinen Schummelzettel wieder zurück? (LB 35) Darf meine Arbeit schlechter beurteilt werden weil der/die LehrerIn meine Schrift für unleserlich hält? (LB 36) Wann darf die äußere Form der Arbeit in die Beurteilung einfließen? (LB 37) Darf meine Arbeit schlechter beurteilt werden weil der/die LehrerIn meine

an einem Tag eine Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung ablegen? (LB 42) Kann ich eine Nachtrags- bzw. Feststellungsprüfung wiederholen? (LB 43) Wann habe ich das Recht auf eine Wiederholungsprüfung? (LB 44) Woraus besteht eine Wiederholungsprüfung? (LB 45) Wer prüft bei einer Wiederholungsprüfung? (LB 46) Wie lange darf eine Wiederholungsprüfung dauern? (LB 47) Was passiert wenn ich zur Wiederholungsprüfung plötzlich nicht antreten darf? (LB 48) Wie weit kann ich mich mit einer Wiederholungsprüfung verbessern? (LB 49) Woraus setzt sich die Endnote im Zeugnis zusammen?

Schrift für unleserlich hält?

Berufungen

(LB 38) Woraus besteht eine Feststel-

(BE 01) Wogegen kann ich berufen?

lungs- oder Nachtragsprüfung? (LB 39) Wie lange darf eine Feststellungs- bzw. Nachtrag-

(BE 02) Bis wann kann ich berufen? (BE 03) Wie läuft die Berufung ab? (BE 04) Mit welchen Begründungen sollte,

sprüfung bekannt gegeben

bzw. kann gegen eine ungerechte Note

werden?

berufen werden?

(LB 40) Wann muss mir die Uhrzeit der Feststellungs-

(BE 05) Wie können Sachverhaltsdarstellungen helfen?

bzw. Nachtragsprüfung

(BE 06) Wer kann berufen?

bekannt gegeben werden?

(BE 07) Was tun, wenn die Berufung nicht

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Fragenindex

SchUG

durchgeht? (BE 08) Wie sieht eine Berufung aus?

(SO 16) Wann werde ich in eine andere Klasse versetzt?

Schulordnung

(SO 17) Was sind meine Pflichten?

(SO 01) Wie und wann kann ich mich vom Reli-

(SO 18) Dürfen „doppelte Hausübungen“

gionsunterricht abmelden? (SO 02) Wann darf ich die Schule verlassen? (SO 03) Wann muss ich nicht in die Schule gehen? (SO 04) Wann kann ich von der Schule beurlaubt werden? (SO 05) Wo ist der Unterschied zwischen der „Anordnung“ und dem „Antrag auf Ausschluss“? (SO 06) Wann werde ich ausgeschlossen? (SO 07) Wie kann ich mich gegen den Ausschluss wehren? (SO 08) Wie läuft das Ausschlussverfahren ab? (SO 09) Wofür ist der/die LehrerIn eigentlich verantwortlich? (SO 10) Darf mir der/die LehrerIn eine schlechtere Betragsnote geben, wenn ihn/sie Handlungen stören, die ich in meiner Freizeit unternehmen? (SO 11) Was passiert, wenn ich zu spät komme? (SO 12) Wen muss ich wann grüßen? (SO 13) Wann muss ich die Schule über den Grund meines Fehlens informieren? (SO 14) Wann muss ich ein ärztliches Attest bringen? (SO 15) Was ist die „nachträgliche Erfüllung versäumter Pflichten“ und was nicht?

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gegeben werden? (SO 19) Was wird eigentlich beim „Verhalten in der Schule“ beurteilt? (SO 20) Was ist die Aufgabe der österreichischen Schule? (SO 21) Was ist zweckgebundene Gebarung? (SO 22) Welche Rechte habe ich als „eigenberechtigteR“ SchülerIN welche nicht? (SO 23) Welche Erziehungsmittel darf der/die LehrerIn anwenden und welche nicht? (SO 24) Welche Auswirkungen können/dürfen die Verhaltensvereinbarungen haben? (SO 25) Darf ich alkoholische Getränke in der Schule konsumieren? (SO 26) Ist Rauchen an der Schule erlaubt? (SO 27) Dürfen mir Gegenstände abgenommen werden?

Schuldemokratie (SD 01) Wozu brauche ich SchülervertreterInnen? (SD 02) Welche Rechte haben SchülervertreterInnen? (SD 03) Wer kann SchülervertreterIn werden? (SD 04) Wie läuft die Wahl der SchülervertreterInnen ab?

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Fragenindex

SchUG

(SD 05) Können SchülervertreterInnen

(SV 04) Welche Voraussetzungen muss eine

abgesetzt werden?

Schulveranstaltung erfüllen?

(SD 06) Wie lange dauert die Amtszeit eines/

Schulautonomie

einer SchülerInnenver-

(SA 01) Wer kann schulautonom die Lehrpläne verändern?

treterIn? (SD 07) Wie oft dürfen sich

(SA 02) Welche Möglichkeiten bringt die Lehrplanautonomie konkret?

SchülervertreterInnen treffen?

(SA 03) Können andere Formen der Leistungs-

(SD 08) Darf die Schulleitung/die Schule die Post der SchülerInnenvertre-

beurteilung beschlossen werden? (SA 04) Kann die Schule Räumlichkeiten vermieten?

tung kontrollieren? (SD 09) Darf die Schulleitung SchülerInnenzei-

(SA 05) Darf an der Schule geworben werden?

tungen zensurieren oder sie verbieten?

(SA 06) Darf die Schule „gesponsert“ werden?

(SD 10) Wer sitzt im Schulgemeinschaftsauss-

(SA 07) Wie kann die 5-Tage-Woche eingeführt werden?

chuss (SGA)? (SD 11) Wie läuft eine SGA Sitzung ab? (SD 12) Wann muss der SGA zusammentreten?

Beihilfen

(SD 13) Worüber kann der SGA entscheiden?

(BE 01) Wer bekommt Schulfahrtbeihilfe?

(SD 14) Wann kann der SGA entscheiden?

(BE 02) Wer hat Anspruch auf Schul- bzw.

(SD 15) Worüber kann der SGA beraten? (SD 16) Was hat der/die SchulleiterIn im SGA zu sagen?

Schulveranstaltungen

Heimbeihilfe?

Grundrechte (GR 01) Welche Auswirkungen hat das Recht auf Versammlungsfreiheit? (GR 02) Welche Auswirkungen hat das Recht auf

(SV 01) Was ist eine Schulveranstaltung? (SV 02) Wie viele Schulveranstal-

Glaubens- und Meinungsfreiheit? (GR 03) Wie betrifft mich die Pressefreiheit in der Schule?

tungen gibt es? (SV 03) Was ist eine schulbezogene Veranstaltung?

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für deine Anfragen zur Verfügung. Leider handelt es sich bei den Kontaktpersonen um weisungsgebundene BeamtInnen. Trotzdem können sie in den meisten Fällen gut weiterhelfen.

Schulbehörden

In jedem Landesschulrat stehen so genannte Schulservicestellen

Schulservicestelle im Landesschulrat für Burgenland 7000 Eisenstadt, Kernausteig 3 Tel.: (02682) 710 152 Mo-Do: 7.30-16.00 Fr: 7.30-13.00 Edda Füzi-Prinke edda.fuezi-prinke@lsr-bgld.gv.at http://www.lsr-bgld.gv.at Schulservicestelle im Landesschulrat für Kärnten 9020 Klagenfurt, 10.-Oktober-Straße 24 Postfach 607 Tel.: (0463) 5812 313 Mag. Roland Arko office@lsr-ktn.gv.at http://www.landesschulrat-kaernten.at Schulservicestelle im Landesschulrat für Niederösterreich 3109 St. Pölten, Rennbahnstrasse 29 Tel.: (02742) 2800

Schulservicestelle im Landesschulrat für Salzburg 5020 Salzburg, Mozartplatz 10 Postfach 530 Tel.: (0662) 8042 2071 www.landesschulrat.salzburg.at Schulservicestelle im Landesschulrat für Steiermark 8011 Graz, Körblergasse 23 Tel.: (0316) 345 lsr@lsr-stmk.gv.at Mo-Do: 7.00-15.00 Fr: 8.00-15.00 http://www.lsr-stmk.gv.at Schulservicestelle im Landesschulrat für Tirol 6020 Innsbruck, Innrain 1 Tel.: (0512) 520 33 113 Mo-Do: 8.00-17.00; Fr: 8.00-12.00 http://www.lsr-t.gv.at

office@lsr-noe.gv.at http://www.lsr-noe.gv.at

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schulservice@lsr-ooe.gv.at http://www.lsr-ooe.gv.at Schulservicestelle im Landesschulrat für Vorarlberg 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 12 Tel.: (05574) 49600 Mo-Do: 8.00-16.00; Fr: 8.00-12.00 schulservice@lsr-vbg.gv.at http://www.lsr-vbg.gv.at Schulservicestelle im Stadtschulrat für Wien 1010 Wien, Wipplingerstraße 28 Tel.: (01) 525 25/77561 bis 77567 Mo, Mi, Do, Fr: 8.00 -15.00 Di: 8.00 -17.00 office@ssr-wien.gv.at www.stadtschulrat.at

Darüber hinaus gibt es auch eine Schulberatung des Bundesministeriums für Unterricht Kunst und

Tel.: (0732) 7071 DW 9121 od. 9122

Kultur (kurz BMUKK) die telefonisch zum Ortstarif von ganz Österreich unter (0810) 205220 erreichbar

4040 Linz, Sonnensteinstraße 20

ist. Die Homepage des Bundesministeriums für Bildung ist www.bmukk.gv.at.

Schulservicestelle im Landesschulrat für Oberösterreich

KINDER- UND JUGENDANWALTSCHAFT Im Gegensatz zu den Beratungsstellen der Landes- und Stadtschulräte sind die Kinder- und Jugendanwaltschaften mit weisungsfreien JuristInnen besetzt, was öfters sehr hilfreich ist. Ziel der dieser Institution ist es, Kinder- und Jugendliche über ihre Rechte zu informieren. Die Bundesseite der Kinder- und Jugendanwaltschaft ist http://www.kija.at Von dort kommst du dann zu den jeweiligen Kinder- und Jugendanwaltschaften der jeweiligen Bundesländer.

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AKS – Leitbild Die Aktion Kritischer SchülerInnen (aks) ist eine progressive Organisation von SchülerInnen für SchülerInnen, die sich für eine Veränderung von Schule und Gesellschaft einsetzt. Unser Ziel ist eine demokratische, sozial gerechte und angstfreie Schule. Gleichzeitig liegt es an uns für eine offene, solidarische und pazifistische Gesellschaft einzutreten, in der niemand aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Äußerlichkeiten, sexueller Orientierung oder materiellen Hintergrund Vor- oder Nachteile hat.

Kritische SchülerInnen Wir wollen alle SchülerInnen dazu motivieren, sich kritisch mit dem bestehenden Gesellschaftssystem auseinander zu setzen. Kritisch bedeutet für uns, alle Normen, Regeln und Konventionen stets zu hinterfragen und Selbstverständliches zu reflektieren. Dieses kritische Bewusstsein ist die Grundlage für das Denken und Handeln in Gesamtzusammenhängen und ermöglicht eine Auseinandersetzung mit aktuellen Entwicklungen sowohl auf regionaler als auch globaler Ebene. So verstehen wir auch die Schule als einen Teil der Gesellschaft: Sie formt die nächste Generation und ist somit ein wesentlicher Faktor für die Entwicklung der Gesellschaft.

Schule ist kein Schicksal! Was uns zu welchem und zu wessen Zweck beigebracht wird ist kein Zufall. Interessengruppen wie z.B. Wirtschaft, Parteien, Kirche und Medien wirken entscheidend auf Lehrmethoden und Inhalte ein. Es besteht offensichtlich wenig Interesse daran kritisch denkende Menschen mit Rückgrat heranzubilden? Wir treten für eine ausreichende staatliche Finanzierung des Bildungswesen ein. Eine Aufweichung der Chancengleichheit und die Einschränkung der frei zugänglichen und qualitativ hochwertigen Bildung muss entschieden zurückgewiesen werden.

Ya Basta! Die Interessen und Rechte von uns SchülerInnen können nur durchgesetzt werden, wenn wir uns gemeinsam, konsequent und organisiert dafür einsetzen. Alle SchülerInnen, die sich grundsätzlich mit unseren Ideen identifizieren, können ihrem Ermessen nach bei uns aktiv an deren Verwirklichung mitgestalten. An oberster Stelle steht das flexible, spontane, kreative und zielorientierte Agieren direkt an den Schulen (z.B. in

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der SchülerInnenvertretung, AKS-Schulgruppen, SchülerInnenzeitung), in der überschulischen SchülerInnenvertretung und auf der Straße (Materialien verteilen, Demos, etc.). Weiters bringen wir und in soziale Bewegungen ein (z.B. Themen wie Antirassismus, Globalisierungskritik), die mit unseren gesellschaftlichen Vorstellungen im Einklang stehen, und streben ein vernetztes Vorgehen mit diesen an. Die AKS ist die Interessensvertretung für SchülerInnen, unterstützt eigenständige SchülerInnenprojekte, veranstaltet Seminare und Feste, und bietet darüber hinaus Informationen und Hilfestellungen für den (Schul-) Alltag sowie Fortbildung abseits der Schule. Unsere Arbeit ist projekt-, kampagnen- & gruppenorientiert und wird durch Publikationen unterstützt. Regelmäßige Treffen dienen der Diskussion aktueller und grundsätzlicher Fragen.

en wir aus m m o k e b , n e wir brauch Die Kraft, die n! dem Strom, gegen den wir schwimme

Ich bin

SchülerIn

SIZ-RedakteurIn

SGA-Mitglied

SchulsprecherIn

Ort

SV-Mitglied

Vorname

Nachname

Adresse

PLZ

Telefon

Mobil

Email

Schule

Klasse

Geb.

kleb mir eine wenn du kannst

An die Aktion Kritischer SchülerInnen Amtshausgasse 4 Datum 123 Fragen an das SchUG fertig.indd 61

1050 Wien

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PULLOVER & T-SHIRTS

toolBOOK Die meistverwendete Helpware für SchülervertreterInnen. Das Toolbook ist ein Handbuch mit allen Werkzeugen für eine erfolgreiche SV: Begonnen mit Tipps zur alltäglichen Arbeit (KlassensprecherInnenkonferenz,

gibt’s auch Pullover und T-Shirts - den Antirassismus-Kaputzenpulli gibt’s um 15 Euro, die T-Shirts um jeweils

zehn. Und die Planentasche um 15 Euro.

Für nähere Infos kontaktiere uns einfach: aks@aks.at

Infos zu eurer aktuellen Kampagne

Infos zu euren Frauenaktivitäten

     

Das AKS Grundsatzprogramm

Die “Get Active”-Broschüre

Die “123 Fragen an das SchUG”-Broschüre

Die “Antirassismus”-Broschüre

Die “Frauen”-Broschüre

Die “SIZ”-Broschüre

Infos zu Homophobie

Infos zu sozialer Selektion

Infos zu Globalisierung und GATS

Infos zur Antirassismus

     

Mitglied werden

In der AKS aktiv werden - ruft mich an!

An einem AKS-Seminar teilnehmen

Ein Seminar in meiner Schule oder Klasse

Ein “Syntax”-Abo

Infos über eure laufenden Aktivitäten

 Das “Frauen”- T-Shirt  Das “Homophobie”- T-Shirt  Den “Cross the Borders”- Pulli      

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SGA-Sitzungen etc.) bis hin zu Ideen und Leitfäden für Projekte.

Passend zu den jeweiligen Kampagnen


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AKS Bund

AKS Vorarlberg

AKS Steiermark

Amthausgasse 4

Viehmarktstr. 3

steiermark@aks.at

1050 Wien

6650 Dornbirn

http://steiermark.aks.at

Tel.: (01) 523 12 43

vorarlberg@aks.at

Fax: (01) 523 1243 85

http://vorarlberg.aks.at

aks@aks.at

AKS Tirol Viaduktbogen 115

frauen@aks.at

AKS Wien

6020 Innsbruck

schulrech@aks.at

Schmerlingplatz 2

Tel.: (0512) 57 28 73

http://www.aks.at

1050 Wien

Fax: (0512) 57 03 97

http://www.frauen.aks.at

wien@aks.at

tirol@aks.at

http://vertretung.aks.at

http://wien.aks.at

http://tirol.aks.at

AKS Niederösterreich AKS Burgenland

Kastelicgasse 2

Permayerstraße 2

3100 St. Pölten

7000 Eisenstadt

noe@aks.at

burgenland@aks.at

http://www.noe.aks.at

http://www.aks-burgenland.at AKS Kärtnen AKS Linz

10.-Oktober-Straße 28

Kaisergasse 14a

9020 Klagenfurt

4020 Linz

kaernten@aks.at

linz@aks.at

http://kaernten.aks.at

http://www.aks-linz.at AKS Salzburg AKS Oberösterreich

Paris-Lodron-Str. 8b

Landstraße 36

5020 Salzburg

4020 Linz

salzburg.aks.at

ooe@aks.at

http://salzburg.aks.at

http://www.aks-ooe.at

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