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Laut
from ERKER 10 2020
by Der Erker
„Hätte mir mehr erwartet“
Nicht profitieren konnte die Bürgerliste Ratschings von den internen Auseinan dersetzungen in der Fraktion Mareit. Mit 348 Stimmen musste das fünfköpfige Team rund um Thomas Zöss mayr einen leichten Stimmenverlust hinnehmen (-1,1 %).
Thomas Zössmayr: „Wir werden in den kommenden Jahren versuchen, in der gesamten Gemeinde ein Netzwerk aufzubauen.“
Erker: Herr Zössmayr, sind Sie mit dem Wahlergebnis zufrieden?
Thomas Zössmayr: Ich hät te mir etwas mehr erwartet. Gleich fünf Sitze zu erobern, wäre verwegen gewesen, vier wären mehr als zufriedenstel lend gewesen, aber als Zwangsoptimist hätte ich mir zumindest einen Stimmenzuwachs für mich und Heinz Graus er hofft. Wir sind mit einem guten Team in den Wahlkampf gestar tet und ich bin stolz, dass wir mit Erika Volgger und Daniel Mayr gleich zwei neue Bürger listen-Vertreter im Gemeinderat stellen. An dieser Stelle möchte ich mich auch bei allen für ihren großen Einsatz bedanken.
Im Unterschied zur SVP setzt sich die Bürgerliste für fraktionsübergreifende Themen ein. Ein Nachteil?
Leider ist unser Team recht überschaubar und natürlich wäre es von großem Vorteil, wenn wir in jeder Fraktion ei nen Ansprechpartner hätten. Anhand der Ergebnisse der SVP kann man sehen, dass in Rat schings in der Regel sehr fraktionsbezogen gewählt wird.
Ausgenommen Mareit ...
Ich hätte mich gewundert, wenn das Ergebnis ein ande res gewesen wäre, denn die Ursache dafür ist hausgemacht. Gerade weil ich die Kandida ten der Fraktion Mareit eher schwach eingeschätzt habe, bin ich auch ein wenig enttäuscht, dass wir diese Chance nicht nutzen konnten.
Was hat sich die Bürgerliste für die nächsten fünf Jahre vorgenommen?
Wir sind uns innerhalb der Gruppe alle einig, dass wir in den kommenden Jahren versu chen werden, in der gesamten Gemeinde ein Netzwerk aufzu bauen und auch Ansprechpartner in den anderen Fraktionen zu finden. Wir möchten unse re Basis soweit ausbauen, dass wir in fünf Jahren mit mehr Kandidaten zur Wahl antre ten können. Unser wichtigstes Thema gilt dabei der Sensibili sierungsarbeit zu bestimmten Themenbereichen. Wir möch ten verschiedene Veranstaltungen organisieren und dadurch eine Möglichkeit bieten, dass die Bürger u. a. über The men zu Landwirtschaft, sanften Tourismus, Verkehrsplanung und Dorfgestaltung diskutieren können.
REPARATUR – UMTAUSCH – ERSTATTUNG Gesetzliche Haftung für defekte Produkte
Nicht selten kommt es vor, dass nach einem getätigten Kauf das Produkt bereits Mängel aufweist. Ein Großteil der Verbraucher kennt jedoch ihre Rechte beim Thema Reklamation, Reparatur, Umtausch und Erstat tung von defekten Waren nicht, die ihnen von Gesetzes wegen zustehen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Waren traditionell im Geschäft um die Ecke oder online erworben wurden. Grundsätzlich wird die gesetzliche Haftung für die Vertragsmäßigkeit von Verbrauchsgütern zum einen durch die Normen im Verbraucherge setzbuch (Art 128 ff. GvD Nr. 206 vom 06.09.2005), zum anderen durch jene im Zivilgesetzbuch (Art. 1490 ff.) geregelt. Hierzu hat der Oberste Gerichtshof kürzlich in seinem Urteil Nr. 13148/2020 festgehalten, dass in Bezug auf den Kauf von beweglichen Gütern vonseiten privater Ver braucher die Regelungen des Verbrauchergesetzes Vorrang gegenüber den Normen des Zivilgesetzbuches haben und somit letztere lediglich subsidiär Anwendung finden. Wie allgemein bekannt, haftet der Verkäufer für Schäden, die binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar werden. Hierfür ist nicht der Hersteller, sondern der Verkäufer für die Beseitigung des Mangels primär verantwortlich. Wird ein Mangel in den ersten zwei Jahren festgestellt, so hat der Käu fer die Pflicht, diesen innert zwei Monaten nach der Entdeckung dem Verkäufer anzuzeigen. Eine diesbezügliche Anzeige ist nicht nötig, wenn der Verkäufer die Problematik anerkannt oder sie verheimlicht hat. Wird ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes angezeigt, so vermutet das Gesetz, dass dieser bereits zum Zeit punkt der Lieferung bestanden hat. In diesem Fall obliegt es dem Verkäufer, den Gegenbeweis zu erbringen. Der Verbraucher kann vom Verkäufer entweder die unentgeltliche Nach besserung des Gutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies objektiv möglich und nicht unverhältnismäßig kostspielig im Verhältnis zur anderen Abhilfe ist. Nur in dem Fall, dass eine Nachbes serung oder Ersatzlieferung unmöglich oder zu kostspielig ist, innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht geliefert wurde oder ein Austausch er hebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher mit sich bringen würde, kann der Verbraucher nach seiner Wahl eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung und somit eine komplette Rückerstattung des Verkaufspreises verlangen. Dem Käufer steht es natürlich frei, einen angebotenen Wertgutschein in Höhe des defek ten Gegenstandes anzunehmen, eine Pflicht hierzu besteht jedoch keineswegs. Zwar ist für das Anzeigen eines Mangels keine spezifische Formvor schrift vorgeschrieben, jedoch empfiehlt es sich, auch in Hinblick auf eine spätere Beweiserbringung, dies schriftlich mittels Einschreibebrie fes mit Rückantwort vorzunehmen. Verkäufer sind in den allermeisten Fällen sehr kulant, was den Um tausch bzw. Erstattung betrifft, jedoch kommt es – vor allem im Onlinehandel – oft zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung. Hier empfiehlt es sich, sich von einem Fachmann beraten zu lassen.