Notizie dall'Alta Val d'Isarco
„Hätte mir mehr erwartet“ Nicht profitieren konnte die Bürgerliste Ratschings von den internen Auseinandersetzungen in der Fraktion Mareit. Mit 348 Stimmen musste das fünfköpfige Team rund um Thomas Zössmayr einen leichten Stimmenverlust hinnehmen (-1,1 %).
Thomas Zössmayr: „Wir werden in den kommenden Jahren versuchen, in der gesamten Gemeinde ein Netzwerk aufzubauen.“
Erker: Herr Zössmayr, sind Sie mit dem Wahlergebnis zufrieden? Thomas Zössmayr: Ich hätte mir etwas mehr erwartet. Gleich fünf Sitze zu erobern, wäre verwegen gewesen, vier wären mehr als zufriedenstellend gewesen, aber als Zwangsoptimist hätte ich mir zumindest einen Stimmenzuwachs für mich und Heinz Graus erhofft. Wir sind mit einem guten Team in den Wahlkampf gestartet und ich bin stolz, dass wir mit Erika Volgger und Daniel Mayr gleich zwei neue Bürgerlisten-Vertreter im Gemeinderat stellen. An dieser Stelle möchte ich mich auch bei allen für ihren großen Einsatz bedanken.
Im Unterschied zur SVP setzt sich die Bürgerliste für fraktionsübergreifende Themen ein. Ein Nachteil? Leider ist unser Team recht überschaubar und natürlich wäre es von großem Vorteil, wenn wir in jeder Fraktion einen Ansprechpartner hätten. Anhand der Ergebnisse der SVP kann man sehen, dass in Ratschings in der Regel sehr fraktionsbezogen gewählt wird. Ausgenommen Mareit ... Ich hätte mich gewundert, wenn das Ergebnis ein anderes gewesen wäre, denn die Ursache dafür ist hausgemacht. Gerade weil ich die Kandidaten der Fraktion Mareit eher schwach eingeschätzt habe, bin ich auch ein wenig enttäuscht, dass wir diese Chance nicht nutzen konnten. Was hat sich die Bürgerliste für die nächsten fünf Jahre vorgenommen? Wir sind uns innerhalb der Gruppe alle einig, dass wir in den kommenden Jahren versuchen werden, in der gesamten Gemeinde ein Netzwerk aufzubauen und auch Ansprechpartner in den anderen Fraktionen zu finden. Wir möchten unsere Basis soweit ausbauen, dass wir in fünf Jahren mit mehr Kandidaten zur Wahl antreten können. Unser wichtigstes Thema gilt dabei der Sensibilisierungsarbeit zu bestimmten Themenbereichen. Wir möchten verschiedene Veranstaltungen organisieren und dadurch eine Möglichkeit bieten, dass die Bürger u. a. über Themen zu Landwirtschaft, sanften Tourismus, Verkehrsplanung und Dorfgestaltung diskutieren können.
REPARATUR – UMTAUSCH – ERSTATTUNG Gesetzliche Haftung für defekte Produkte Nicht selten kommt es vor, dass nach einem getätigten Kauf das Produkt bereits Mängel aufweist. Ein Großteil der Verbraucher kennt jedoch ihre Rechte beim Thema Reklamation, Reparatur, Umtausch und Erstattung von defekten Waren nicht, die ihnen von Gesetzes wegen zustehen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Waren traditionell im Geschäft um die Ecke oder online erworben wurden. Grundsätzlich wird die gesetzliche Haftung für die Vertragsmäßigkeit von Verbrauchsgütern zum einen durch die Normen im Verbrauchergesetzbuch (Art 128 ff. GvD Nr. 206 vom 06.09.2005), zum anderen durch jene im Zivilgesetzbuch (Art. 1490 ff.) geregelt. Hierzu hat der Oberste Gerichtshof kürzlich in seinem Urteil Nr. 13148/2020 festgehalten, dass in Bezug auf den Kauf von beweglichen Gütern vonseiten privater Verbraucher die Regelungen des Verbrauchergesetzes Vorrang gegenüber den Normen des Zivilgesetzbuches haben und somit letztere lediglich subsidiär Anwendung finden. Wie allgemein bekannt, haftet der Verkäufer für Schäden, die binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar werden. Hierfür ist nicht der Hersteller, sondern der Verkäufer für die Beseitigung des Mangels primär verantwortlich. Wird ein Mangel in den ersten zwei Jahren festgestellt, so hat der Käufer die Pflicht, diesen innert zwei Monaten nach der Entdeckung dem Verkäufer anzuzeigen. Eine diesbezügliche Anzeige ist nicht nötig, wenn der Verkäufer die Problematik anerkannt oder sie verheimlicht hat. Wird ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes angezeigt, so vermutet das Gesetz, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat. In diesem Fall obliegt es dem Verkäufer, den Gegenbeweis zu erbringen. Der Verbraucher kann vom Verkäufer entweder die unentgeltliche Nachbesserung des Gutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies objektiv möglich und nicht unverhältnismäßig kostspielig im Verhältnis zur anderen Abhilfe ist. Nur in dem Fall, dass eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder zu kostspielig ist, innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht geliefert wurde oder ein Austausch erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher mit sich bringen würde, kann der Verbraucher nach seiner Wahl eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung und somit eine komplette Rückerstattung des Verkaufspreises verlangen. Dem Käufer steht es natürlich frei, einen angebotenen Wertgutschein in Höhe des defekten Gegenstandes anzunehmen, eine Pflicht hierzu besteht jedoch keineswegs. Zwar ist für das Anzeigen eines Mangels keine spezifische Formvorschrift vorgeschrieben, jedoch empfiehlt es sich, auch in Hinblick auf eine spätere Beweiserbringung, dies schriftlich mittels Einschreibebriefes mit Rückantwort vorzunehmen. Verkäufer sind in den allermeisten Fällen sehr kulant, was den Umtausch bzw. Erstattung betrifft, jedoch kommt es – vor allem im Onlinehandel – oft zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung. Hier empfiehlt es sich, sich von einem Fachmann beraten zu lassen.
Interview: at
29
Dr. Stefan Griesser Rechtsanwaltsanwärter - Kanzlei D’Allura & Gschnitzer Erker 06/20
Erker 08/20 10/20
29