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Gefahrenzonen: Was bedeuten sie für die eigenen vier Wände?
Der Weg vom Entschluss, ein Haus für sich und/oder die eigene Familie zu bauen, bis zur Fertigstellung ist lang und steinig. Neben den Bauarbeiten steht die langwierige, oft komplexe Einholung von Genehmigungen und dergleichen. Mit der Verabschiedung der Gefahrenzonenpläne in den meisten Südtiroler Gemeinden steht eine weitere mögliche Hürde an. Doch was bedeutet dies im Konkreten für Bauwillige?
Ein Überblick (Quelle: naturgefahren.provinz.bz.it):
Bauflächen sind in Südtirol oft sehr begrenzt und zudem aufgrund der geografischen Gegebenheiten besonders von Naturgefahren bedroht. In den Gefahrenzonenplänen der einzelnen Gemeinden werden die hy- drogeologischen Gefahren bewertet, die die größte Bedrohung für die Siedlungen in Südtirol darstellen. Eine korrekte Raumplanung ist eines der Instrumente, um mögliche Schäden zu verringern, die durch diese Gefahren verursacht werden. Massenbewegungen (Rutschungen, Hangmuren und Stürze), Wassergefahren (Murgänge, Überschwemmungen und Erosion) sowie Lawinen (Staublawinen, Fließlawinen und Schneegleiten) sind die untersuchten Gefahren.
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Im Großteil Südtirols stehen die Pläne
Der Gefahrenzonenplan ist kein „statisches“ Instrument, sondern muss aktualisiert werden, sobald Schutzbauwerke errichtet werden, wenn sich neue Kenntnis- se ergeben oder um noch nicht untersuchte Gebiete zu integrieren. In Südtirol ist die Erstellung der Pläne auf Gemeindeebene seit dem Jahr 2007 vorgesehen. Im Großteil der 116 Gemeinden des Landes ist der jeweilige Gefahrenzonenplan bereits gültig und in Kraft getreten. Ein einigen Gemeinden läuft derzeit die fachliche Prüfung bzw. das Genehmigungsverfahren, nur in zwei Gemeinden wird der Plan noch bearbeitet (Stand: 17. Juli 2023).
Die Gefahrenzonenkarte zeigt mit unterschiedlichen Schraffuren die Zonen der drei berücksichtigten Arten von hydrogeologischen Gefahren an, während für die Kennzeichnung der Gefahrenstufen verschiedene Farben verwendet werden: Rot für Zonen mit sehr hoher Gefahr (H4),
Blau für Zonen mit hoher Gefahr (H3), Gelb für Zonen mit mittlerer Gefahr (H2) und Grau für untersuchte Zonen, die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Gefahrenzonenplans keine Gefahrenstufen aufweisen. Die nicht farblich gekennzeichneten Bereiche wurden nicht bewertet. Generell hängt die Gefahrenstufe von Intensität und Häufigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit des Auftretens von potenziell gefährlichen Ereignissen ab.
Bauen: Von verboten bis (fast) alles erlaubt Die Ausweisung von Gefahrenzonen schränkt die Bautätigkeit und die Raumplanung ein. So wird versucht, Schäden infolge von Katastrophenereignissen zu reduzieren. Die entsprechende
▼ Welche Auswirkungen Naturgefahren auf bewohnte Gebiete und Infrastrukturen haben können, zeigte sich kürzlich in Brienz/ Brinzauls. Am 15. Juni stürzten
1,2 Millionen Kubikmeter Gestein vom Berg oberhalb des Dorfes im Schweizer Kanton Graubünden und kamen erst wenige Meter vor dem – zuvor evakuierten – Ort zum Stehen.
Durchführungsverordnung des Landeshauptmanns aus dem Jahr 2019 (DLH Nr. 23/2019) legt fest, welche Bauarbeiten in den verschiedenen Zonen mit hydrogeologischer Gefahr erlaubt sind und welche nicht.
In Gebieten, für die bei der Erstellung des Gefahrenzonenplanes eine sehr hohe Gefährdung (H4) festgestellt wurde, kann es im Katastrophenfall zur Zerstörung oder zu schweren Schäden an Gebäuden und Infrastruktur kommen. Auch Menschenleben können in und außerhalb von Gebäuden in Gefahr sein. In solchen Gebieten sind ausschließlich Abriss, Instandhaltung und Renovierung bestehender Gebäude sowie Maßnahmen zu deren Schutz erlaubt. Erweiterungen oder Neubauten und die Ausweisung neuer Bauzonen sind streng verboten.
In Gebieten mit hoher Gefahr (H3) ist mit großen Schäden an Gebäuden, aber nicht mit deren Zerstörung zu rechnen – wenn sie nach den geltenden Vorschriften errichtet wurden. Erlaubt sind hier Abbruch, Wiederaufbau, Erweiterung und in einigen Fällen auch Neubau von Gebäuden. In einigen Fällen können auch Bauzonen ausgewiesen werden. Für alle Eingriffe ist eine Kompatibilitätsprüfung durch Fachtechniker notwendig. Bei mittlerer Gefahr (H2) sind kleinere Schäden an Gebäuden und Infrastruktur möglich. Nach einer Kompatibilitätsprüfung sind Neubauten und die Ausweisung neuer Bauzonen erlaubt.
In Gebieten, die bei der Erstellung des Gefahrenzonenplanes der jeweiligen Gemeinde nicht untersucht wurden, gab es zu dem Zeitpunkt keine Siedlungen oder Infrastrukturen. Deshalb waren diese Gebiete nicht relevant. Hier gilt: Für alle baulichen Maßnahmen und für die Ausweisung von Bauzonen (Ausnahme: kleinere Eingriffe wie etwa Instandhaltungen und Sanierungen) muss von Fachtechnikern nach den Richtlinien und den technischen Vorgaben der Landesämter eine Gefahrenprüfung ausgearbeitet werden.
Zusätzlich zu dieser (kurzen) Übersicht und wegen der sich eventuell ändernden Vorschriften empfiehlt sich ein Besuch der Webseite der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol bezüglich des Gefahrenzonenplans: https://naturgefahren.provinz. bz.it/de/gefahrenzonenplan-gzp.
Versicherungstechnisch
komplexes Thema
Über die Gefährdung von Menschen und Gebäuden sowie die Einschränkungen bei der Bautätigkeit hinaus stellen die verschiedenen Einstufungen der Gefahrenzonenpläne Haus- oder Wohnungseigentümer auch in puncto Versicherungsschutz vor Herausforderungen. Generell ist der Bereich Naturkatastrophen versicherungstechnisch komplex, das gilt in noch höherem Maße für den Schwerpunkt Gefahrenzonen. Daher wird hier jeder Einzelfall von den Versicherungen individuell bewertet. Zum Thema Versicherungen siehe auch die Seiten 18 und 19.
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