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Right to plug
from FLOTTE 09/2021
Zu zögerliches Recht auf Laden
LeasePlan sieht die geplante Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) als Schritt in die richtige Richtung, viele Punkte zu den Rahmenbedingungen für Lademöglichkeiten sind aber weiterhin zu zögerlich.
Text: Roland Scharf, Fotos: unsplash.com
Die geplante Novelle ist ein Schritt in die richtige Richtung. Bei näherer Betrachtung ist sie jedoch noch zu zögerlich ausgestaltet, um die Geschwindigkeit des Umstieges auf EMobilität in Österreich wesentlich zu beschleunigen. Als einer der führenden Marktplayer im Bereich Mobilität gehört es zu unserer Verantwortung, darauf zu reagieren und Impulse zur Optimierung zu geben“, so LeasePlanGeschäftsführer Hessel Kaastra.
Potenzial aufzeigen
Die Umsetzung des sogenannten „Right to Plug“ in der österreichischen Gesetzgebung ist ein dringend notwendiger Schritt. Die nunmehr vorliegende Novelle kann aus Sicht von LeasePlan jedoch die Erwartungshaltungen der Nutzer von EFahrzeugen nicht vollständig erfüllen. Konkret sieht LeasePlan Verbesserungs beziehungsweise Änderungspotenzial in folgenden Punkten:
1. Regelungen für Mietwohnungen
Die Novelle beinhaltet nur einen punktuellen Ansatz hinsichtlich der Situation bei Wohnungseigentum. Für EFahrzeugNutzer in Mietwohnungen ist es unabdingbar, dass entsprechende Regelungen möglichst rasch nachgezogen werden.
2. Versicherungsdeckung
Die aktuelle Fassung regelt nicht eindeutig genug, wie eventuelle Schäden, die durch den Betrieb einer ELadestation entstehen könnten, versicherungstechnisch abgedeckt werden. Hier wäre eine Klarstellung hilfreich, dass eine ELadestation verpflichtend von der Gebäudeversicherung mitumfasst sein soll.
3. Simple Formalanforderungen
LeasePlan begrüßt Erleichterungen in der Beschlussfassung. Dennoch ist der Prozess umständlich und in der Dauer zu lange. Zudem bleiben die Formalanforderungen an den Antragsteller sehr hoch. Diese administrativen Hürden müssen reduziert werden.
4. Rollenumkehr
Sofern sich ein Wohnungseigentümer durch die geplante Errichtung einer ELadestation beeinträchtigt fühlt, sollte es an ihm liegen, aktiv zu werden und entsprechende Argumente vor Gericht vorzubringen, um die Errichtung zu untersagen. Damit verhindert man Verzögerungen oder Ablehnungen durch „Neinsager“.
5. Technologiewandel
Um den technischen Fortschritt von EFahrzeugen zu berücksichtigen, sollte man unbedingt auf ein dreiphasiges Laden mit zumindest elf KW abstellen. Moderne Wallboxen können mit 22 KW betrieben werden und bieten alle entsprechenden Schutzfunktionen. Bei Neubauten sollten solche Gemeinschaftsladestationen bereits verpflichtend in den Bau und Ausstattungsbeschreibungen vorgesehen werden. •
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