Fachmagazin Baukader 09/2021

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Verband BAUKADER.CH 9 | 2021

INFOFLASH 09/2021

Informationen aus dem Zentralvorstand

Am 13. und 14. August 2021 fanden eine ZVSitzung und ein Workshop statt. Im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie 2030 nahm der Zentralvorstand eine Priorisierung der Hauptziele vor. Darauf basierend wird nun die Massnahmenplanung erarbeitet.­ ­­ An der Präsidententagung vom November wird darüber informiert. Er machte eine Auslegeordnung zu den Sozialpartnerverträgen sowie zur möglichen Ressortverteilung ab Mitte 2022. Im Weiteren legte er das Detailprogramm der Präsidententagung fest und hielt einen Rückblick auf das erste Semester. Vom Tätigkeitsprogramm 2021 und den Aufgaben der Legislaturplanung 2019 bis 2022 ist vieles erledigt oder auf gutem Weg. Verschiedenes hängt mit der Strategie 2030 zusammen und wird in diesem Rahmen umzusetzen sein. Wie in anderen Institutionen und Unternehmungen auch beeinflusst die CoronaPandemie nach wie vor das Verbandsgeschehen wie auch den Arbeitsalltag der Mitarbeitenden. Diese sind seit November des vergangenen Jahres im Homeoffice tätig. Die Kommunikation wie die Durchführung von Sitzungen findet grossmehrheit-

lich immer noch über die elektronischen Medien statt. Positiv vermerkt werden darf, dass dies auch zu einer Zeit- und Kostenersparnis beiträgt. Informationen aus der Geschäftsstelle

Es gibt noch etliche Mitglieder, die nicht über den elektronischen Weg erreicht werden können. Die Geschäftsstelle bittet deshalb die Mitglieder, ihr die E-Mail-Adressen mitzuteilen an info@baukader.ch. Diese werden ausschliesslich verbandsintern genutzt für die Zustellung von wichtigen Informationen, Einladungen und den Newsletter. Die E-Mail-Adressen werden nicht an Dritte weiter gegeben. Informationen zu den Sozialpartnerschaften GAV Holzbau

Vaterschaftsurlaub Mit dem per 1. Januar 2021 eingeführten Vaterschaftsurlaub bestehen nun zwei Regelungen, deren Beziehung untereinander noch nicht geklärt sind: Gesetzlicher bezahlter Vater­ schaftsurlaub von 10 Tagen 4-tägiger Urlaub gemäss geltendem GAV.

Zwischenzeitlich haben sich die Sozialpartner auf eine Übergangsregelung geeinigt, die gilt bis zum Vorliegen eines revidierten Gesamtarbeitsvertrages. Demzufolge wird die EO-Entschädigung für den 10tägigen gesetzlichen Vaterschaftsurlaub an den Mitarbeitenden weitergeleitet und der Arbeitgeber zahlt für diese Zeit die Differenz zwischen der EO-Entschädigung und dem vollen Lohn. Details sind dem Schreiben an alle dem GAV unterstellten Betriebe zu entnehmen: https://bit.ly/2WppttK Allgemeinverbindlichkeit Die Sozialpartner haben dem Bundesrat beantragt, die Allgemeinverbindlichkeit des GAV Holzbau 2020 bis Ende 2022 zu verlängern. Über dessen Entscheid werden wir dann informieren.

WEITERE INFORMATIONEN:

www.baukader.ch


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