BBB Nachrichten 01/02 2014

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B 2428 E ISSN 0173-3796

Januar/Februar 2014

Zeitschrift für den öffentlichen Dienst in Bayern

nachrichten

Im Fokus

Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst in Bayern – Die Ergebnisse liegen vor! Seite 14

Bayern

Bei Stellen und Paragraphen soll gespart werden – Was soll man davon halten?

Seite 7

Bund

55. dbb Jahrestagung in Köln

Seite 18

Beamtenrecht

Ist die Besoldung nach Dienstalter altersdiskriminierend?

Seite 23


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Editorial

Anette Egle Chefredakteurin BBB Nachrichten redaktion@bbb-bayern.de

Liebe Leserinnen und Leser,

Patsch! Eine süße, kleine, j o g h u r t v e r s c h m i e r t e Hand auf der Hose! In sieben Minuten geht der Bus … erster Termin auf der Tagesordnung: ein Gespräch mit dem Chef… und Blumen für die Kollegin, die heute Geburtstag feiert, sollten eigentlich auch noch besorgt werden… Kaum einer, der es nicht gerade durchlebt, macht sich bewusst, mit wie vielen kleinen, großen und mittleren Herausforderungen der Alltag zwischen Familie und Beruf aufwartet. So wenig man diese Herausforderungen missen möchte, so sehr freut man sich über jede Unterstützung von Familie, Freunden, Kollegen und dem Arbeitgeber. In letzter Hinsicht will der Freistaat Bayern seine Vorbildfunktion weiter ausbauen. Im Fokus ab Seite 14: Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst. Da geht es nicht nur um die Zeit, in der die Kinder klein sind. Erarbeitet wurden Vorschläge, die Beschäftigten in jeder Lebensphase die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben erleichtern. Im rechtlichen Überblick haben wir die Mehrarbeit unter die Lupe genommen. Sie unterscheidet sich deutlich von den Überstunden im privaten Arbeitsverhältnis. Das muss man sich bewusst machen, Seite 22. Ein dazu passendes Urteil findet sich in der Rubrik „Aus der Rechtsprechung“. Auch Teilzeitbeschäftigte müssen Mehrarbeit leisten, Seite 31.

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da.

Ist die Besoldung nach Dienstalter altersdiskriminierend? Eine Frage, die uns im Laufe dieses Jahres noch beschäftigen dürfte. Bis Ende Juni 2014 ist mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu rechnen, die auch in Bayern weitreichende Folgen haben könnte, Seite 23. Und auch der Tarifbereich wartet mit einer grundlegenden Frage auf: Tarifeinheit oder Tarifpluralität? Das ist nicht nur eine politische Entscheidung, bei der die Position des Beamtenbundes eindeutig ist. Die rechtlichen Erwägungen versprechen eine interessante Diskussion (Seite 20). Und nochmal zum Joghurt: In der Redaktion haben wir uns angewöhnt, über Flecken jeglicher Art großzügig hinwegzusehen. Und für die schlimmsten Fälle haben wir inzwischen ein wahres Arsenal an Mittelchen gebunkert. Sehr empfehlenswert! Mit herzlichen (völlig fleckenfreien) Grüßen aus der Redaktion

Anette Egle, Chefredakteurin

Christine Bodony bodony@bbb-bayern.de

Annette Ondracek ondracek@bbb-bayern.de

Vanessa Kasperkowitz kasperkowitz@bbb-bayern.de

Michael Rosch rosch@bbb-bayern.de

- Beamten- und Laufbahnrecht

- Versorgung - Rechtsschutz

- Versorgung - Rechtsschutz - Personalvertretungsrecht

- Besoldungs- und Tarifrecht - Beihilfe - Kreisausschüsse

Impressum Verleger: BBB-Verlag e.V. (Register-Nr. 12092) Lessingstraße 11 80336 München Telefon: 089.55 25 88-0 Fax: 089.55 25 88-50 E-Mail: bbb-verlag@bbb-bayern.de gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Verantwortlich für die Redaktion: Rolf Habermann

Anzeigen: Michael Rosch Erscheint sechs mal im Jahr. Für Mitglieder ist der Verkaufspreis durch Mitgliedsbeitrag abgegolten. Weitere Informationen unter: www.bbb-bayern.de Die mit Namen gekennzeichneten Beiträge stellen in jedem Fall nur die Meinung des Verfassers dar. Fotos Seite 3 und 5: Anna Olivia Weimer

Herstellung: Gebr. Geiselberger GmbH Martin-Moser-Straße 23 84503 Altötting Telefon: 08671.50 650 E-Mail: mail@geiselberger.de Grafik und Betreuung: DIALOG Public Relations Altenwall 24 28195 Bremen Telefon: 0421.32 88 110 E-Mail: dialog@dialog-pr.com www.dialog-pr.com

Januar/Februar 2014

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Im Fokus

Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst in Bayern – Die Ergebnisse liegen vor! Seite 14

Foto: © Gajus - Fotolia.com

Beamtenrecht

Piktogramme: Gears by Hubert Orlik–Grzesik from The Noun Project, Walking Aid by Marie Ringeard from The Noun Project

Inhaltsverzeichnis

Inhalt Zur aktuellen Lage 5 2014 – ein spannendes Jahr Rolf Habermann, Vorsitzender 5 BBB-Chef zu Besuch im Landtag Bayern 6 Änderung der Bayerischen Urlaubsverordnung 7 Bei Stellen und Paragraphen soll gespart werden – Was soll man davon halten? 7 Veröffentlichungen und Beteiligungen 8 Steuereinnahmen verschaffen Handlungsspielraum 8 Der Koalitionsvertrag auf Bundesebene aus bayerischer Sicht 9 Bericht zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung 10 BBB im Gespräch mit Johannes Hintersberger 10 Dr. Alexander Voitl – Ein Kurzporträt 11 Der neue Vorsitzende des Haushaltsausschusses 12 Der neue Stellvertreter im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes 13 Neuwahlen beim CSU-Arbeitskreis Öffentlicher Dienst Im Fokus

Überblick: Was muss ich über Mehrarbeit wissen? Seite 22

14 BBB und bayerisches Finanzministerium stellen neue Modelle zur Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben vor 15 Neue Modelle zur Flexibilisierung des Dienstrechts in Bayern 17 Klares Bekenntnis zum Berufsbeamtentum in Bayern Bund

Verband

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55. dbb Jahrestagung in Köln

Foto: BBB

Tarif

Spitzentreffen BTB/BBB

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20 Koalition will „Grundsatz der Tarifeinheit“ normieren - Heftige Gegenwehr des dbb 21 Entgeltordnung TVöD Bund seit 1. Januar 2014 in Kraft 21 Einkommensrunde TVöD 2014 beginnt im März 21 Kommt jetzt Entgeltordnung Lehrkräfte? 21 Zahlung IT-Fachkräftezulage jetzt bis 31. Dezember 2014 möglich

Recht – Beamtenrecht 22 Überblick: Was muss ich über Mehrarbeit wissen? 23 Ist die Besoldung nach Dienstalter altersdiskriminierend? 23 Besoldungsdeckelung in RheinlandPfalz verfassungswidrig? 24 Rechtsprechung zur gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern 24 Vollzugshinweise zum Bayerischen Disziplinargesetz 24 Änderung des steuerlichen Reisekostenrechts 24 Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 25 Familienzuschlag: Halbierungsregelung teilweise falsch ausgelegt 25 Aktuelle Entscheidungen Recht – Tarifrecht 26 BAG: Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung 26 BAG: Keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers zu Entgeltumwandlung Verband 27 BBB-Tarifausschuss 27 Kreisausschüsse Bad Tölz/Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen 28 Friedemann Kürzl † 28 Kreisausschuss Schwandorf 28 Spitzentreffen BTB/BBB 29 Kreisausschuss Kronach 29 Kreisausschuss Amberg 29 Kreisausschuss Bayreuth 30 Zahlen Daten Fakten 2014 Buch 30 Rezension zu Sybille Kraffts „Bayerische Volksschauspieler“ Aus der Rechtsprechung 31 Teilzeit und Mehrarbeit

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Zur aktuellen Lage

Rolf Habermann Vorsitzender Bayerischer Beamtenbund e.V.

2014 – ein spannendes Jahr Liebe Kolleginnen und Kollegen, herzlich willkommen im Jahr 2014, ein Jahr, in dem uns zahlreiche – politische, sportliche, und bestimmt auch sonstige – Großereignisse erwarten! Ein Jahr, das auch für den öffentlichen Dienst mit Spannendem aufwartet. Demnächst stehen im Bayerischen Landtag die Beratungen zum Nachtragshaushalt 2014 an. Ganz einfach dürften sie nicht werden. Schon mit seiner Regierungserklärung im November hat Ministerpräsident Horst Seehofer strenge Vorgaben gemacht. Bei Stellen und Paragraphen soll gespart werden! In beiden Fällen soll gelten: Wer mehr will, muss anderswo sparen. In der Kabinettsklausur im Dezember wurde dann beschlossen, den Stellenabbau mit insgesamt 4000 Stellen bis 2019 fortzuführen. Wir, der BBB, beobachten sehr genau, in welcher Form diese Erklärungen aufgegriffen werden. Denn hier will jeder Schritt sehr wohl überlegt sein. Natürlich stehen Finanzmittel nicht in unbegrenzter Menge zur Verfügung. Andererseits hat sich der Staat entschieden, seinen Bürgern bestimmte Leistungen bereitzustellen. Wo aber Personal (sprich Stellen) nicht mehr in gleichem Umfang eingesetzt wird, muss sich – gezwungenermaßen – entweder die Qualität oder die Anzahl dieser Leistungen verringern. Da muss mit offenen Karten gespielt werden! Das gilt auch für die Fortführung des Neuen Dienstrechts und die Weiterentwicklung der Beschäftigungsbedingungen im öffentlichen Dienst im Allgemeinen. Verantwortungsvolle Haushaltspolitik darf nicht zu Stillstand führen, sondern muss Raum für Weiterentwicklung vorsehen.

Einen weiteren Vorgang werden die Haushälter im Auge behalten müssen: Bis zum Sommer wird eine grundlegende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erwartet. Ist die frühere Besoldung nach Dienstaltersstufen und die Überleitung in neues Recht altersdiskriminierend? Es spricht einiges dafür, dass diese Frage auf europäischer Ebene bejaht wird. Wie dann ein die Diskriminierung beseitigender Ausgleich zu erfolgen hat, ist völlig offen. Gegebenenfalls werden aber Nachzahlungen fällig, für die auch im Haushalt vorzusorgen ist.

Haushaltsberatungen stehen an Ein Vorgang, den ich mit sehr gespaltenen Gefühlen beobachte. Es zeigt sich immer wieder, dass das europäische Gericht ohne Rücksicht auf die Realitäten in den einzelnen Ländern entscheidet (und bedauerlicherweise auch das Berufsbeamtentum in Deutschland nicht als eigenes, vom privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu unterscheidendes Konstrukt wahrnimmt). Das mag seiner Rolle in der EU entsprechen, stellt die Mitgliedstaaten aber manchmal vor erhebliche Schwierigkeiten. Selbstverständlich sind Diskriminierungen jeglicher Art durchgängig zu beseitigen. Das ist in unser aller Interesse. Und das war auch das Ziel des Neuen Dienstrechts, das ein Ansteigen der Besoldung allein mit zunehmender Erfahrung vorsieht. Wenn jetzt auch in der Überleitung eine Fortsetzung der Diskriminierung gesehen wird, die durch Nachzahlungen ausgeglichen werden muss, ist zu befürchten, dass dies Auswirkungen an anderer Stelle hat. Das kann nicht in unserem Sinn sein.

Spannend wird auch, wie die Absichtserklärungen des Koalitionsvertrags auf Bundesebene aufgegriffen werden. In Sachen Tarifeinheit, die gesetzlich verankert werden soll, könnte das einigen – gerichtlichen – Ärger geben. Und auch die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren nach 45 Beitragsjahren sorgt für Gesprächsstoff. Neben den Problemen bei ihrer Installation, die zuletzt in der Presse diskutiert wurden, muss auch die Forderung nach einer Übertragung in das Versorgungsrecht wohl überlegt sein. Aus derzeitiger Sicht ist dort für weite Teile der Beschäftigten die derzeitige Regelung, die den abschlagsfreien Ruhestand mit 64 Jahren ermöglicht, günstiger. Denn mit Anhebung der allgemeinen Altersgrenze auf 67 Jahre soll auch das abschlagsfreie Rentenalter auf 65 Jahre angehoben werden. Das ist im bayerischen Versorgungsrecht bisher nicht vorgesehen. Daneben werden uns natürlich auch die weiteren Projekte, wie die bestmögliche Vereinbarkeit von Familie und Beruf in jeder Lebensphase, oder die Erkenntnisse, die unser Stressmonotor liefert, beschäftigen. Er steht noch immer auf der BBB-Homepage zur Verfügung. Viel zu tun also. Wir lassen uns nicht abschrecken! Mit freundlichen Grüßen

Rolf Habermann, Vorsitzender

BBB-Chef zu Besuch im Landtag

Januar/Februar 2014

Fotos: BBB

Rolf Habermann nutzte einen Besuch im Landtag, um die aktuellen BBB-Forderungen zum Nachtragshaushalt mit Claudia Stamm, MdL (haushaltspolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) und Stefan Schuster, MdL (Sprecher für den Fragen des öffentlichen Dienstes der SPD-Fraktion) zu erörtern.

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Bayern

Aktuelles aus Bayern

Änderung der Bayerischen Urlaubsverordnung Finanzministerium setzt EuGH-Urteile um Endlich werden die zuletzt im Urlaubsrecht ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bezüglich Urlaubsabgeltung und Wechsel von Vollzeit in Teilzeit für die Beamtinnen und Beamten in Bayern umgesetzt. Dem BBB liegt hierzu der Verordnungsentwurf zur Änderung der Urlaubsverordnung (UrlV) zur Stellungnahme vor. Abgeltung von Erholungsurlaub Mit Urteil vom 31. Januar 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in der Folge der bereits stehenden Rechtsprechung des EuGHs entschieden, dass Beamtinnen und Beamte ein Anspruch auf Abgeltung eines Erholungsurlaubs zusteht, wenn die Einbringung des Urlaubs vor Beendigung des Beamtenverhältnisses infolge einer Erkrankung nicht möglich war (vgl. BBB Nachrichten 5/6-2013, Seite 24). Die Umsetzung dieses Urteils soll nun in § 10 UrlV erfolgen. Der Entwurf sieht vor, dass in Absatz 1 ein neuer Satz 4 eingefügt wird, der die Verlängerung des Einbringungszeitraums für Erholungsurlaub, der aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht eingebracht werden konnte, auf bis zu längstens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres (d.h. längstens bis zum 31. März des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres), bestimmt. Dadurch soll ein Verfall des Urlaubs wegen Dienstunfähigkeit verhindert werden. Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes soll jedoch eine Unterscheidung zwischen europarechtlich gewährleistete Mindesturlaub und darüber hinausgehende Urlaub zugunsten der Beamtinnen und Beamten unterbleiben. Der Urlaubsabgeltungsanspruch soll zukünftig in den neu eingefügten Absätzen 3 und 4 geregelt werden. Danach besteht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn die vorherige Einbringung von Erholungsurlaub aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war. Der Abgeltungsanspruch bezieht sich allerdings nur auf den europarechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub im Umfang von vier Wochen (z.B. 5 Arbeitstage/Woche = 20 Urlaubstage pro Jahr). Außerdem werden

nur diejenigen Urlaubsjahre berücksichtigt, die bei Beendigung des Beamtenverhältnisses noch nicht seit mehr als 15 Monaten abgelaufen sind. Der Urlaubsanspruch darf für diese Jahre damit noch nicht nach § 10 Abs. 1 UrlV-Entwurf verfallen sein. Laut Entwurf ist bezüglich der Höhe des Abgeltungsanspruchs auf die durchschnittliche Besoldung (Art. 2 BayBesG) der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses abzustellen. Die Feststellung des Umfangs und der Höhe des Anspruches erfolgt dabei durch die jeweilige Personal verwaltende Stelle.

Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage In der Entscheidung vom 13. Juni 2013 hat der Europäische Gerichtshof („Brandes“-Entscheidung – Az. C-415/12) festgestellt, dass die Umrechnung eines bestehenden Urlaubsanspruchs bei einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage europarechtlich dann nicht zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub vor dem Zeitpunkt der Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage nicht in Anspruch nehmen konnte (BBB Nachrichten, Juli/August 2013, Seite 25). Eine Umsetzung dieser Rechtsprechung soll nun in § 4 UrlV (Urlaubsdauer bei Abweichung von einer Fünf-Tage-Woche) erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 6 UrlV-Entwurf bestimmt, dass die Umrechnung eines bestehenden Urlaubsanspruchs bei einer Verringerung der Zahl der Arbeitstage unterbleibt, wenn die Einbringung des Urlaubs vor diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht möglich war. Laut Verordnungsbegründung soll dies in der Regel dann der Fall sein, wenn eine beantragte Änderung der Wochenarbeitstage auf einen zukünftigen Zeitpunkt bereits bewil-

ligt ist und zwischen Bewilligung und dem Zeitpunkt des Wechsels Umstände eintreten, die die Inanspruchnahme des Urlaubs in der Zeit vor dem Wechsel unmöglich machen. Als in der Person der Beamtin bzw. des Beamten liegende Hinderungsgründe werden die Dienstunfähigkeit und nicht vorhersehbare Beschäftigungsverbote nach der Mutterschutzverordnung genannt. Außerdem seien Fälle des Widerrufs des Urlaubs und der Nichtgenehmigung des Urlaubs aufgrund von dienstlichen Gründen denkbar. Vom Urlaubsabgeltungsanspruch sollen ein eventuell noch vorhandener Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren sowie der anteilig entstandene und noch nicht eingebrachte Urlaub des laufenden Jahres umfasst sein. In der Konsequenz würde dies im Unterschied zur alten Regelung dazu führen, dass mit dem (ungekürzten) Urlaubsanspruch aus der Zeit vor dem Wechsel nach der Verringerung ein längerer Freistellungszeitraum erreicht werden. Eine Besonderheit gilt laut Verordnungsbegründung für die Möglichkeit der Ansparung von Erholungsurlaub (§ 11 UrlV). Grundsätzlich sei auch hier die neue Rechtsprechung anzuwenden, allerdings werde in diesem Fall die Möglichkeit der Einbringung unterstellt. Eine anteilige Umrechnung des angesparten Urlaubs erfolge somit in allen Fällen. Der Bayerische Beamtenbund wird – nach Rücksprache mit seinen Mitgliedsverbänden – zu den im Entwurf vorgenommenen Änderungen Stellung nehmen.

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Bayern

Ankündigungen der Bayerischen Staatsregierung Bei Stellen und Paragraphen soll gespart werden – Was soll man davon halten? Zwei grundlegende Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung für die kommende Zeit haben bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu erheblicher Verunsicherung geführt: neue Stellen nur bei anderweitiger Einsparung und keine zusätzlichen gesetzlichen Vorschriften. Der BBB hat bereits das Gespräch mit Ministerpräsident Horst Seehofer gesucht. Schon in der Regierungserklärung hat Ministerpräsident Horst Seehofer eine strikte Ausgabenpolitik für die kommende Legislaturperiode angekündigt und unter anderem einen Stellenstopp im öffentlichen Dienst verhängt (vgl. BBB Nachrichten 11/12-2013, Seite 10 f.). Bei der Kabinettsklausur in St. Quirin im Dezember 2013 hat die Bayerische Staatsregierung dieses Vorhaben nun weiter konkretisiert.

Kein Stellenabbau ohne Aufgabenabbau Geplant ist ein Abbau von insgesamt 4000 Stellen bis 2019 im öffentlichen Dienst. Wie dieser genau ausgestaltet sein wird, bleibt allerdings noch offen. Dabei gilt, was immer bei einer verantwortungsvollen Haushaltspolitik gelten muss: Den Gesamtzusammenhang nicht aus den Augen verlieren! Hat der Stellenabbau bereits die kritische Grenze überschritten? Ist die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gefährdet? Jeder Stellenabbau verlangt eine eingehende Aufgabenprüfung. Es darf nicht sein, dass am Ende Leistungen des öffentlichen Dienstes wegfallen, die dann teuer von privaten Anbietern erneut gekauft werden müssen.

Den Gesamtzusammenhang nicht aus den Augen verlieren – das gilt auch für die Absichten, die unter dem Stichwort „Paragraphenbremse“ zusammengefasst werden. In der Regierungserklärung des Ministerpräsidenten hieß es strikt: „Neue Gesetze und Verwaltungsvorschriften soll es grundsätzlich in dieser Legislaturperiode nicht geben […].“ Wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll, ist bisher noch unklar. Dabei ist die Anpassung von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften für einen zukunftsfähigen Staat unverzichtbar. Gerade das Neue Dienstrecht in Bayern bedarf einer kontinuierlichen Weiterentwicklung, wenn es in der Bundesrepublik weiterhin Vorreiter sein soll. Dazu gehört nicht nur seine Weiterentwicklung im engeren Sinne (Stichwort „Evaluation“), sondern auch die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen, wie sie die derzeit besonders aktuelle Thematik der Vereinbarkeit von Familie und Beruf verstärkt fordert. Denn auch eine familienfreundliche Arbeitswelt ist erklärtes Ziel der kommenden Legislaturperiode. Dabei, so Seehofer, soll der öffentliche Dienst seine Vorbildrolle ausbauen. Entsprechende Vorschläge hat die auf Veranlassung des Ministerpräsidenten zwischen dem bayerischen Finanzministerium

Veröffentlichungen: Zwölfte Änderung der FahrkostenzuschussBekanntmachung, FMBl Nr. 15/2013 Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter nach den Tarifverträgen vom 16. März 1974, FMBl Nr. 15/2013 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 Datenschutzgesetz (BayDSG)

und dem BBB eingerichteten Arbeitsgruppe zur Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst (vgl. hierzu Seite 14 f.) schon erarbeitet. Sie müssen nur noch umgesetzt werden. Ohne Änderung der rechtlichen Parameter ist das nicht möglich.

Paragraphenbremse darf nicht zu Stillstand führen Die Erfolge der vergangenen Jahre sollten nicht ohne Not gefährdet werden. Gerade vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der immer schwierigeren Nachwuchsgewinnung sind das die falschen Signale. Im Wettbewerb mit der freien Wirtschaft muss sich der öffentliche Dienst als attraktiver Arbeitgeber positionieren. Unter sturen Sparzwängen, die angesichts der derzeitigen Rekordsteuereinnahmen kaum veranlasst sein dürften, wird er das kaum erreichen.

Aktuelle Beteiligungen: Konzept zur modularen Qualifizierung für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (VV-FachV-Fw) Konzept zur Durchführung der modularen Qualifizierung (VV-ModQV-StMUV), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 20. November 2013, AllMBl Nr. 15/2013

Januar/Februar 2014

LehrplanPLUS – Grundschule Verordnung über die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten in der Fachlaufbahn Justiz (FachV-Justiz) Änderung der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV), siehe Seite 6

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Bayern

Steuereinnahmen verschaffen Handlungsspielraum In Kürze wird das Nachtragshaushaltsgesetz 2014 in den Landtag eingebracht. Strikte Ausgabendisziplin soll gewahrt werden. Ein anerkennenswertes Vorhaben. Auf der anderen Seite bestehen berechtigte Forderungen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die der BBB im Rahmen einer Landtagseingabe geltend machen wird (BBB-Nachrichten 11/12-2013, Seite 7). Angesichts der glänzenden finanziellen Verfassung des Freistaats Bayern sollte es möglich sein, diese Forderungen zu erfüllen, ohne damit den Pfad der Haushaltsdisziplin und Sparsamkeit zu verlassen. Die Steuer-

einnahmen in Bayern bewegen sich weiter auf Rekordniveau. Im vergangenen Jahr verbuchten die Finanzämter in Bayern im Vergleich zum Vorjahr ein Plus von 7,8 Prozent auf knapp 97,7 Milliarden Euro. Die Gemeinschaftssteuern von Bund und Ländern legten um 8,5 Prozent auf 78,8 Milliarden Euro zu, die reinen Bundessteuern um 4,4 Prozent auf 15,8 Milliarden Euro. Die reinen Landessteuern stiegen um 7,6 Prozent auf etwa drei Milliarden Euro. Nimmt man die Einnahmen aus der Spielbankenabgabe und die Gewerbesteuerumlage dazu, verfehlten die bayerischen Finanzämter 2013 die 100-Milliarden-Schwelle nur um 800

Millionen Euro. Wichtigster Steuermonat ist der Dezember, der 2013 üppige Zuwächse brachte. Auch wenn der Großteil der Steuern zum Bund und in den Länderfinanzausgleich fließt, verbleibt Bayern ein erheblicher zusätzlicher finanzieller Handlungsraum. Auch die weiteren Zukunftsaussichten sind sehr positiv: Das Mitte November 2013 erschienene Gutachten des Sachverständigenrates zur wirtschaftlichen Entwicklung geht von einem positiven Verlauf des Jahres 2014 aus. Die erwartete Zuwachsrate des Bruttoinlandsprodukts beträgt demnach in 2014 1,6 Prozent, nach 0,4 Prozent im Jahr 2013.

„Deutschlands Zukunft gestalten“ Der Koalitionsvertrag auf Bundesebene aus bayerischer Sicht

Foto: BBB

Am 27. November 2013 haben die Regierungsparteien auf Bundesebene unter der Überschrift „Deutschlands Zukunft gestalten“ ihren Koalitionsvertrag unterzeichnet. Kaum ein Thema, das CDU, CSU und SPD bei der Festlegung der Leitlinien ihrer künftigen Politik nicht gestreift hätten. Für die Umsetzung allerdings bleibt noch vieles offen. Konsequenzen werden sich aber auch hier in Bayern ergeben. Unter anderem wird zu sehen sein, wie Änderungen im Rentenbereich auf das Versorgungsrecht der bayerischen Beamtinnen und Beamten ausstrahlen.

MR Dr. Andrea Findeisen (links) beim BBB-Hauptvorstand

„Der öffentliche Dienst ist Grundlage einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur und Daseinsvorsorge. Das Berufsbeamtentum ist dabei Garant einer leistungsfähigen und unabhängigen Verwaltung.“ Auf Seite 153 bekennt sich der Koalitionsvertrag klar zum Berufsbeamtentum. Und auch das, was der Koalitionsvertrag nicht enthält, mag entscheidend sein: Natürlich greift er – als grundlegende gesellschaftliche Herausforderung – die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen auf. Keinerlei Äußerungen finden sich hingegen zum bestehenden Nebeneinander mit dem System der Privatversicherung und der beamtenrechtlichen Beihilfe.

Einer der Schwerpunkte, der auch schon weitreichenden Niederschlag in der Presse findet, sind Neuregelungen im Rentenbereich. Konkrete Ausgestaltungen stehen noch nicht fest. Probleme zeichnen sich bereits jetzt zur Genüge ab. Klar ist aber, dass für jede dort vorgenommene Änderung auch eine Neuregelung im Versorgungsbereich zu prüfen sein wird. Um vorbereitet zu sein, hat sich der BBB-Hauptvorstand bereits in seiner letzten Sitzung mit dieser Thematik befasst. Als kompetenter Ansprechpartner nahm Dr. Andreas Findeisen an der Sitzung teil, der im bayerischen Finanzministerium das Versorgungsreferat leitet.

Versorgungsrechtliche Übernahme prüfen Zwei Bereiche, die nach den Planungen bereits im Sommer des laufenden Jahres geändert werden sollen, standen dabei im Mittelpunkt der Diskussion: die „Mütterrente“ und die abschlagsfreie „Rente mit 63“ nach 45 Beitragsjahren. Bei der Mütterrente ist beabsichtigt, Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder künftig mit zwei statt wie bisher mit einem Rentenpunkt zu berücksichtigen. Auch

im Versorgungsrecht werden Erziehungszeiten von vor und nach 1992 geborenen Kindern unterschiedlich behandelt. Für Zeiten vor 1992 werden Dienstzeiten in Höhe von sechs Monaten angerechnet, nach diesem Jahr erfolgt die Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge. Eine direkte Vergleichbarkeit besteht aufgrund der systemimmanenten Unterschiede nicht. Wohl aber werden vergleichbare Lösungen gefunden werden müssen. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren soll in einem ersten Schritt mit 63 möglich sein. Mit der Anhebung des allgemeinen Renteneintrittsalters auf das 67. Lebensjahr soll auch diese Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr angehoben werden. Welche Konsequenzen daraus für bayerisches Versorgungsrecht zu ziehen wären, muss im Einzelnen abgewogen werden. Hier liegt die Altersgrenze für den abschlagsfreien Ruhestand nach 45 Dienstjahren beim 64. Lebensjahr – also niedriger als bei der Rente im Endausbau, aber höher als bei der geplanten Einstiegsregelung. Gleichzeitig ist zu bedenken, dass im Versorgungsrecht diese Regelung in ein verzweigtes Gesamtsystem eingebettet ist, das auch andere Fallgestaltungen berücksichtigt, die nicht in Frage gestellt werden sollen.

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Bayern

Menschen mit Schwerbehinderung

Foto: © auremar - Fotolia.com

Jährlicher Überblick über die Beschäftigungssituation

Irmgard Badura, Behindertenbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung, wünscht sich einen offenen Umgang – auch im Schul- und Wissenschaftsbereich – mit schwerbehinderten Menschen. Aus Sicht der Schwerbehindertenvertretungen sollten die Personal- und Organisationsverantwortlichen gezielt über Art und Auswirkungen von anerkannten Behinderungen auf den Arbeitseinsatz sensibilisiert werden. Neben der rein fachlichen Information haben sich „Selbsterfahrungsmodule“ z. B. Rollstuhlfahrerparcours, Arbeiten unter einer Simulationsbrille, die eine Sehbehinderung nachempfinden, bewährt. Ein weiterer zentraler Baustein für eine inklusive Teilhabe ist die barrierefreie Nutzbarkeit – Design für alle – der eingesetzten Software in den Dienststellen. Sie ist unbedingt erforderlich für ein selbstständiges Arbeiten und für den gleichberechtigten Zugang zu Informationen. Hier gibt es leider noch deutlichen Handlungsbedarf. Im Bericht wird auch die Auftragsvergabe an Werkstätten für behinderte Menschen betrachtet. Im Kalenderjahr 2012 hat sich das Volumen der von den Ressorts an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen vergebenen Aufträge deutlich

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erhöht. Mit 1.028.357,96 Euro war der auf die Arbeitsleistung entfallende Betrag um 110.148,53 Euro höher als im Jahr 2011. Auch hier sind die Unterschiede zwischen den Ressorts erheblich. Das Finanzministerium hat mit einem Volumen von 450.865,52 Euro fast die Hälfte des Auftragsvolumens bestritten. Es gilt auch weiterhin, die qualitativ guten Dienstleistungen der Werkstätten für behinderte Menschen in Anspruch zu nehmen. Die Werkstätten freuen sich auch auf Bestellungen von Privatpersonen. Ein umfangreicher Leistungskatalog findet sich unter www.wfbm-bayern.de/leistungskatalog. > Zur Info:

Den aktuellen Bericht für 2012 und für die Vorjahre finden Sie unter: www.agsv.bayern.de/aktuelles

Ein Beitrag von Wolfgang Kurzer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungender obersten Landesbehörden des Freistaates Bayern

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Foto: Wolfgang Kurzer

Am 26.11.2013 wurde der Bericht über die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen beim Freistaat Bayern für das Jahr 2012 im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes beraten. Der Bericht gibt jährlich einen Überblick über die Beschäftigungssituation bei den einzelnen Ressorts und zeigt Entwicklungen über mehrere Jahre auf. Im Jahr 2012 konnte eine Beschäftigungsquote von 5,76 % erreicht werden. Obgleich damit zwar die gesetzliche Quote von 5 % überschritten wurde, musste erstmals seit Jahren ein leichter Rückgang von 0,02 %-Punkten gegenüber dem Vorjahr verzeichnet werden. Die Pflichtquote von 5 % ist eine „Untergrenze“. Nach oben ist dies völlig offen. Dem Freistaat Bayern kommt als öffentlichem Arbeitgeber hier eine besondere Vorbildfunktion zu. Die Ressorts erreichen sehr unterschiedlich hohe Beschäftigungsquoten. Während die Staatskanzlei und das Sozialministerium Beschäftigungsquoten von 13,53 % bzw. 12,97 % vorweisen können, lag der Anteil der schwerbehinderten Beschäftigten im Bereich des Kultusministeriums bei 4,46 % sowie im Bereich des Wissenschaftsministeriums bei nur 4,01 % und damit in beiden Ressorts jeweils unter der Pflichtquote.


Bayern

Foto: BBB

BBB im Gespräch mit Johannes Hintersberger

Staatssekretär Johannes Hintersberger (rechts) im Gespräch mit BBB-Chef Rolf Habermann

Johannes Hintersberger, Staatssekretär im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, traf im Dezember 2013 BBB-Chef Rolf Habermann erstmals nach seiner Ernennung zu einem intensiven Meinungsaustausch. In dem neu zugeschnittenen Staatsministerium teilt sich dieser die Arbeit mit Staatssekretär Albert Füracker. In dem Gespräch ging es um die zukünftigen Herausforderungen für den öffentlichen Dienst in Bayern. Insbesondere bei der Frage um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf waren sich die Gesprächspartner einig, dass dem öffentlichen Dienst hierbei eine Vorreiterrolle zukomme. Gerade vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der immer schwierigeren Nachwuchsgewinnung müsse sich der Staat

beim „Rennen um die besten Köpfe“ als attraktiver Arbeitgeber positionieren. Neben einer leistungsgerechten Bezahlung – Bayern befindet sich im Bund-/Ländervergleich an der Spitze – spiele die bestmögliche Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben eine entscheidende Rolle.

Hintersberger: Nein zur Rückgängigmachung der Föderalismusreform Gerade hier könne der öffentliche Dienst im Wettbewerb mit der Wirtschaft zukunftsweisende Konzepte ganz im Sinne eines „modernen“ Staates aufzeigen. In der kommenden Legislaturperiode möchte der Bayerische Beamtenbund daher auch nach

Wegen suchen, wie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden kann und wie die Beschäftigten bei der Suche nach geeigneten Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder unterstützt werden können. Johannes Hintersberger hat hier seine Unterstützung zugesagt. Ein klares Bekenntnis legte Johannes Hintersberger zum Berufsbeamtentum im Lehrerbereich ab. „Es gehe hierbei auch um die besondere Wertschätzung des Berufsstandes für unsere Zukunft, für unsere Kinder“, so Staatssekretär Hintersberger. So dürften Beamtinnen und Beamte im Gegensatz zu Angestellten z.B. nicht streiken. Wenn angestellte Lehrerinnen und Lehrer streiken, seien die Leittragenden die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern. Eine lückenlose „streikfeste“ Unterrichtsversorgung sei Voraussetzung für eine gute Ausbildung. Außerdem erteilte Johannes Hintersberger der von Einzelnen geforderten Rückgängigmachung der Föderalismusreform eine klare Absage. In Bayern habe man durch das Neue Dienstrecht wegweisende Verbesserungen für die Beamtinnen und Beamten erreicht. Diesen Weg werde man auch in Zukunft konsequent weiterverfolgen. Ein Beweis dafür sei die 1:1-Umsetzung des Tarifabschlusses 2013/2014 auch im Beamtenbereich.

Der neue Leiter der Dienstrechts- und Personalabteilung des Finanzministeriums

Foto: Anna Olivia Weimer

Dr. Alexander Voitl – Ein Kurzporträt Dr. Alexander Voitl (Jahrgang 1964) stammt aus Erlangen. Nach dem Abitur am Gymnasium Fridericianum in Erlangen studierte er als Stipendiat der Stiftung Maximilianeum Rechtswissenschaften in München und Oxford (England). Daran schloss sich der juristische Vorbereitungsdienst im OLG-Bezirk München an. Nach der 2. juristischen Staatsprüfung und seiner Promotion an der LudwigMaximilians-Universität München war Dr. Voitl zunächst von 1993 bis November 1998 Referent in der Dienstrechtsabteilung des Finanzministeriums und Persönlicher Referent des Amtschefs. Den anschließenden Außendienst leistete er bei der Bayerischen Landesbank Girozentrale. Nach seiner Rückkehr an das Finanzministerium Anfang

2000 war Dr. Voitl zunächst Referatsleiter in der Abteilung V (Staatliche Beteiligungen). Im Februar 2001 wurde er Beauftragter für Landtags- und Kabinettsangelegenheiten. Seit September 2004 leitete er das für das allgemeine Beamtenrecht und Personalverwaltung zuständige Referat 21 der Dienstrechtsabteilung. In diese Zeit fallen u. a. die federführende Konzeption und Umsetzung des Neuen Dienstrechts in Bayern und die Zusammenarbeit mit dem BBB im Rahmen der gemeinsamen Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst. Diese stets gute, konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem BBB möchte Dr. Alexander Voitl auch in seiner neuen Funktion fortsetzen. Aufbauend dem modernen bayerischen Dienstrecht – das modernste deutschlandweit – und dem bay-

erischen Besoldungsniveau, dass im Bundesvergleich an der Spitze steht, ist es ihm ein Anliegen diese Spitzenstellung des öffentlichen Dienstes in Bayern, wo möglich zu festigen und weiter auszubauen. Insbesondere familienpolitische Zielsetzungen, wie die noch bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sollen weiter verfolgt werden, sowie die Eigenständigkeit Bayerns gegenüber dem Bund in der Personalhoheit und im Beamtenrecht weiter gestärkt werden. Das bayerische Berufsbeamtentum sei ein Erfolgsmodell, das aus der Föderalismusreform I gestärkt hervorgegangen ist. Eine Rückverlagerung der Kompetenzen auf den Bund wäre für die bayerischen Beamtinnen und Beamten mit gravierenden Verschlechterungen verbunden und wird von ihm wie vom BBB eindeutig abgelehnt.

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Bayern

Der neue Vorsitzende des Haushaltsausschusses

Peter Winter, MdL Unser öffentlicher Dienst in Bayern ist effizient und genießt international einen ausgezeichneten Ruf. Mit dem Neuen Dienstrecht, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, haben wir das modernste Dienstrecht in Deutschland entwickelt. Das Neue Dienstrecht bildet die rechtliche Grundlage für eine moderne und leistungsstarke Verwaltung. Zentrales Element des neuen Beamtenrechts ist das Leistungslaufbahngesetz. Die durchgehende Leistungslaufbahn erleichtert das berufliche Fortkommen leistungsstarker Mitarbeiter. Daneben stärkt auch das leistungsorientierte Besoldungsrecht die Leistungsfähigkeit der bayerischen Verwaltung. Wir setzen uns für eine faire Bezahlung der bayerischen Beamtinnen und Beamten ein. Neben dem Neuen Dienstrecht haben wir auch die Arbeitszeit bei den Beamten auf 40 Wochenstunden zurückgeführt. Der Gleichklang mit den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst war uns auch bei der Einkommensentwicklung wichtig: Der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Länder wurde

Foto: Peter Winter

Unter den 13 ständigen Ausschüssen des Landtags, die Gesetzentwürfe und Anträge vor der Behandlung im Plenum beraten und Beschlussempfehlungen abgeben, nimmt der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen eine wesentliche Rolle ein. Seine vorrangige Aufgabe ist die Beratung des Staatshaushalts – Grundlage für die gesamte Staatstätigkeit – der für zwei Jahre aufgestellt wird, wobei die Zahlen für das jeweilige zweite Haushaltsjahr im Rahmen eines Nachtragshaushalts angepasst werden. Seit dieser Legislaturperiode wird der Ausschuss von Peter Winter (CSU) geleitet.

Vorsitzender des Landtagsausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen

in Bayern – im Gegensatz zu anderen Ländern wie Nordrhein-Westfalen und BadenWürttemberg – zeit- und inhaltsgleich auf den Beamtenbereich übertragen. Damit trat letztes Jahr eine Erhöhung der Entgelte um 2,65 % rückwirkend zum 1. Januar 2013 ein und dieses Jahr eine weitere Erhöhung um 2,95 % ab 1. Januar 2014. Wir sichern die Pensionen der bayerischen Beamten. Der neu geschaffene Pensionsfonds ist Grundlage für die Entlastung bei künftigen Versorgungsaufwendungen. Zum vorhandenen Grundstock aus dem früheren Versorgungsfonds und der Versorgungsrücklage werden dem Pensionsfonds jährlich 100 Millionen Euro zugeführt. Gleichzeitig sparen wir uns infolge des Schuldenabbaus bis 2030 Schuldzinsen in Milliardenhöhe, die ab 2031 zur Mitfinanzierung der Versorgungsaufwendungen zur Verfügung stehen. Damit entlasten wir die kommenden Generationen nachhaltig und dauerhaft. Die aktuelle Ausgangssituation in der Haushalts- und Finanzpolitik in Bayern zu Be-

ginn der neuen Legislaturperiode ist sehr gut. Für das Haushaltsjahr 2014 haben wir bereits zum neunten Mal in Folge einen allgemeinen Staatshaushalt ohne neue Schulden beschlossen. Mit der Schuldentilgung in Höhe von insgesamt 2,54 Milliarden Euro seit 2012 werden wir bereits Ende diesen Jahres über 11 % der Schulden im allgemeinen Staatshaushalt getilgt haben. Allein durch diese Schuldentilgung sparen wir uns bis 2030 Schuldzinsen in Höhe von insgesamt rund 1,3 Milliarden Euro. Damit stärken wir die finanzielle Solidität und Zukunftskraft Bayerns. Unsere finanzpolitische Ausnahmestellung zeigt auch der Ländervergleich: Der Freistaat Bayern hat unter allen deutschen Bundesländern die niedrigste Pro-Kopf-Verschuldung. Aus Gründen der Generationengerechtigkeit bleibt unsere oberste Prämisse der Haushalt ohne neue Schulden sowie eine weitere Realisierung der Schuldentilgung. Hierzu bedarf es einer nachhaltigen Personalpolitik. Darauf werden wir auch in Zukunft großen Wert legen.

1993 Präsident des Blasmusikverbands Vorspessart 2008 Präsident des Bayerischen Blasmusikverbandes BBMV 2012 seit 2. Juli Aufsichtsratvorsitzender der Raiffeisenbank Waldaschaff Heigenbrücken e.G.

1989 Mitglied im Kreistag Aschaffenburg 1996 bis 2008 1. Stellvertreter des Landrates des Landkreises Aschaffenburg seit 6. September 2003 Mitglied des Bayerischen Landtags; 2007 Kreisvorsitzender CSU Aschaffenburg-Land

Politische Tätigkeite März 1984 bis Sept. 2003 Hauptamtlicher 1. Bürgermeister und VG-Vorsitzender Gemeinde Waldaschaff 1988 Mitglied Kreisvorstandschaft der CSU Aschaffenburg – Land

Parlamentarische Funktionen Vorstandsmitglied der CSU Landtagsfraktion Vorsitzender des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen

Zur Person geboren am 02.04.1954 in Waldaschaff verheiratet, 3 Töchter 1960 bis 1968 Hauptschulabschluss 1968 bis 1971 Lehre als Heizungs- und Lüftungsbauer 1979 bis 1983 Besuch der Akademie des Handwerks, Betriebswirt, leitender Angestellter 2001 Verleihung der kommunalen Verdienstmedaille Ehrenamtliche Tätigkeiten 1984 bis 2010 1. Vorsitzender der Freiwilligen Feuerwehr Waldaschaff 2010 Ehrenvorsitzender der Freiwilligen Feuerwehr Waldaschaff

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Bayern

Der neue Stellvertreter im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes

Günther Felbinger, MdL Die Bewerberzahlen im öffentlichen Dienst haben sich in den vergangenen Jahren um rund ein Drittel reduziert. Muss das Beamtentum aus Ihrer Sicht wieder attraktiver werden? Bayern geht es auch deshalb so gut, weil es einen gut funktionierenden öffentlichen Dienst gibt. Da stellt sich zwangsläufig die Frage, wie wir zukünftig gewährleisten können, dass dieser auch attraktiv bleibt. Es beginnt bei der Nachwuchsgewinnung: Wir müssen die besten Abiturienten gewinnen und das gelingt nur mit attraktiven Rahmenbedingungen, die neben der Arbeitsplatzsicherheit einigermaßen mit dem Gehaltsgefüge der freien Wirtschaft mithalten. Anwärterbezüge müssen erhöht und die Höhe der Ballungsraumzulage muss überdacht werden. Diese ist vor allem für junge Beamte ein wichtiger Anreiz. Ein verantwortungsvoller Arbeitgeber darf in schlechten Zeiten nicht am öffentlichen Dienst sparen, wie zuletzt 2011 und 2012, als Leistungszu-

Foto: Freie Wähler

Der FREIE WÄHLER-Landtagsabgeordnete Günther Felbinger ist nach seinem Wiedereinzug in den Bayerischen Landtag zum stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes gewählt worden, dem er bereits in der vorangegangenen Legislaturperiode angehörte.

stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes, Fraktion Freie Wähler im Bayerischen Landtag

lagen gestrichen und die Eingangsbesoldung abgesenkt wurde. Attraktiver Arbeitgeber zu sein, setzt eine vorausschauende Personalpolitik und die Möglichkeit der beruflichen Weiterentwicklung voraus. Deshalb müssen endlich Beförderungsstaus, wie sie im Justizvollzug, Finanz- und Innerer Verwaltung seit Jahren bestehen, aufgelöst werden. Nicht akzeptabel ist, dass Beamte ausgebildet, aber nicht entsprechend besoldet werden, wie etwa Gerichtsvollzieher. Was fällt Ihnen zum neuen Dienstrecht ein? Das neue Dienstrecht muss mit Leben gefüllt werden. Es bringt nichts, nur mit dem Leistungsgedanken zu kokettieren, ohne gleichzeitig Stellen zu schaffen. Der öffentliche Dienst darf nicht zum Spielball der jeweiligen Haushaltssituation werden. Und es darf keine willkürlichen Stelleneinsparungen, wie etwa bei der Verwaltungsreform 21, Art. 6b HG, geben, wenn die zu erfüllenden Aufgaben gleich bleiben. Auch seit der Rückfüh-

rung der Arbeitszeit im Wahljahr 2013 wurden bisher nicht einmal die Stellen neu geschaffen, die damals eingespart wurden. Diese Stellen müssen der Verwaltung zurückgegeben werden. Und schließlich muss der Freistaat als zukunftsorientierter Arbeitgeber für die Pensionskosten vorsorgen. Bei der Versorgungsrücklage haben die Beamten selbst den Finanzierungsbeitrag für ihre Pensionen geleistet. Der Freistaat als Arbeitgeber hat seine vollen Beiträge für den Versorgungsfonds für die neu eingestellten Beamten von Beginn an nie tatsächlich geleistet. Und die jetzige Deckelung der Einzahlungen in den einheitlichen Versorgungsfonds ist keine verlässliche Beamtenpolitik. Das Finanzierungssystem des Pensionsfonds muss auf den Prüfstand. Es muss eine beständige, sichere Einzahlung geben, die von anderen finanziellen Umschichtungen und Risiken im Haushalt ausgeklammert ist.

1992 arbeitete er als Projektleiter für den Deutschen Sportbund. Von 1992 bis 2008 unterrichtete er an der Dr.-Karl-Kroiß-Schule für Hörgeschädigte in Würzburg. 2008 zog er für die FREIEN WÄHLER zunächst in den Stadtrat von Gemünden und dann bei der Landtagswahl über einen Listenplatz im Wahlkreis Unterfranken erstmals in den Bayerischen Landtag ein. Seitdem gehört Felbinger im Landtag dem Bildungsausschuss sowie dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes an, in dem er seit

2013 stellvertretender Vorsitzender ist. Daneben ist er Mitglied in der interfraktionellen Arbeitsgruppe Inklusion, im Bayerischen Integrationsrat und im Landessportbeirat. Seit 2010 ist er Vorsitzender des FREIE WÄHLER-Bezirksverbandes Unterfranken. Ehrenamtlich ist er Vorsitzender des Stadtmarketingvereins „Gemünden aktiv“, im Bayerischen Leichtathletik-Verband Bezirkslehrwart und für die Schweinfurter Kindertafel aktiv.

Zur Person Günther Felbinger (*17. Mai 1962 in Lohr a. Main) ist seit 2008 Abgeordneter des Bayerischen Landtags. Er ist verheiratet und wohnt in Gemünden am Main. Nach Beendigung des Gymnasiums 1982 mit der Allgemeinen Hochschulreife folgten der Grundwehrdienst und anschließend das Studium an der Deutschen Sporthochschule Köln, das er 1989 als Diplom-Sportlehrer abschloss. Danach absolvierte Felbinger ein Volontariat bei der in Würzburg ansässigen Tageszeitung Main-Post. Von 1990 bis

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Bayern

Neuwahlen beim CSU-Arbeitskreis Öffentlicher Dienst

Foto: CSU-Arbeitskreis

Prof. Dr. Gerhard Waschler bleibt Landesvorsitzender

Neben Prof. Dr. Gerhard Waschler als Vorsitzendem wurden Willi Wolf, Gerlinde Woppmann, Karlheinz Roth und Wolfgang Kunte als Stellvertreter in den Landesvorstand des CSU-Arbeitskreises Öffentlicher Dienst gewählt. Weitere Mitglieder des Landesvorstands sind Schatzmeister Florian Köbler, Schriftführer Roland Kerschhackl, die Vorsitzende des Landtagsausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes, Ingrid Heckner, MdL, sowie weitere fünfzehn Beisitzer.

Mit 94 Prozent der Stimmen wurde Prof. Dr. Gerhard Waschler, MdL, in der Landesversammlung des CSU-Arbeitskreises Öffentlicher Dienst Anfang Dezember

2013 als Landesvorsitzender in seinem Amt bestätigt. Wie bisher werden ihn zahlreiche BBB-Vertreter bei seiner Arbeit unterstützen.

Der Arbeitskreis Öffentlicher Dienst der CSU steht für alle offen, denen es ein Anliegen ist, die Ziele des öffentlichen Dienstes zu fördern. Seine Aufgaben sieht er insbesondere darin, Probleme des öffentlichen Dienstes zu behandeln, berufliche, soziale und politische Belange und Interessen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu vertreten, die Mandatsträger und Politiker der CSU in Fragen des öffentlichen Dienstes zu beraten, einschlägige Forderungen an sie heranzutragen und sie bei deren Durchsetzung zu unterstützen. Gäste der Landesversammlung waren unter anderem Johannes Hintersberger, seit vergangenem Oktober Staatssekretär im Finanzministerium, und BBB-Vorsitzender Rolf Habermann.

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„Es trifft mich. Es trifft mich nicht ...“

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Ein Unternehmen der AXA Gruppe


Im Fokus

Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst in Bayern – Die Ergebnisse liegen vor!

Kaum eine Thematik innerhalb der Arbeitswelt wird derzeit in Politik, Wirtschaft und Medien so intensiv diskutiert wie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Gerade vor dem Hintergrund einer sich in ständigem Wandel befindlichen Gesellschaft wird der Ruf nach Ideen zur Modernisierung von Gesellschaft und Arbeitsleben immer lauter. Die Koalitionsverhandlungen auf Bundesebne haben gezeigt, dass die Vorschläge dabei recht unterschiedlich ausfallen. Sei es die Einführung einer 32-Stunden-Woche für Eltern, die verbesserten Rückkehrmöglichkeiten von Teilzeit in Vollzeit, Rente mit 63 Jahren oder die Mütterrente – Vorschläge, die den Versuch unternehmen die Problemen im Zusammenhang mit den strukturellen Veränderung in der Gesellschaft anzugehen.

In Bayern wurde bereits im Jahr 2012 auf Initiative des Bayerischen Ministerpräsidenten und des Bayerischen Staatsministers der Finanzen eine Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst in Bayern ins Leben gerufen. Die Arbeitsgruppe bestand aus Vertretern des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und des Bayerischen Beamtenbunds. Ihre Zielsetzung war es, aktuelle Strukturfragen des öffentlichen Diensts zu diskutieren und Ansätze für eine zukunftsfähige Weiterentwicklung und Flexibilisierung zu erarbeiten. Im Wettbewerb mit der freien Wirtschaft sollte insbesondere die Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Bayern weiter gesteigert werden. Ziel war es alle Lebensphasen der Beschäftigten – Betreuung und Erziehung

von Kindern, die Unterstützung und Pflege von älteren Angehörigen, der Übergang in den Ruhestand – zu berücksichtigen und auf die unterschiedlichen Bedürfnisse einzugehen. Vordergründig ging es dabei um die Weiterentwicklung von bereits bestehenden Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen (u.a. Antragsteilzeit, Freistellungsjahr, Beurlaubung, Altersteilzeit). Herausgekommen sind zukunftsfähige Lösungen für den öffentlichen Dienst in Bayern, die Vorbild für andere Arbeitgeber sein können. Außerdem enthält der Bericht ein klares Bekenntnis zum Berufsbeamtentum für Lehrkräfte in Bayern.

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Illustration: Shutterstock/vectoraart

Ein umfassendes Konzept für die beste Balance zwischen Berufs- und Privatleben: Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen stehen. In intensiven Arbeiten haben Finanzministerium und BBB zahlreiche Ansätze entwickelt. Mit dem Ziel der bestmöglichen Vereinbarkeit von Privatund Berufsleben in jeder Lebensphase schaffen sie neue zusätzliche Möglichkeiten, die dazu beitragen werden, dass Bayern mit seinem modernen öffentlichen Dienst seiner Spitzenstellung im Bundesvergleich ebenso wie seiner Vorbildfunktion für die freie Wirtschaft gerecht wird.

Piktogramme: Family by Piotrek Chuchla from The Noun Project, Gears by Hubert Orlik–Grzesik from The Noun Project, Injection by Luis Prado from The Noun Project, Senior Citizens by Andrea Fajardo from The Noun Project, Bench by Jaap Knevel from The Noun Project

BBB und bayerisches Finanzministerium stellen neue Modelle zur Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben vor


Im Fokus

AöGD

Neue Modelle zur Flexibilisierung des Dienstrechts in Bayern Über die bereits im Doppelhaushalt 2013/2014 umgesetzten Verbesserungen hinaus wurden durch die Arbeitsgruppe zahlreiche neue Möglichkeiten zur Flexibilisierung des Dienstrechts erarbeitet; sowohl in Bezug auf Arbeitszeit als auch im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen erarbeitet. Jetzt liegen die Ergebnisse vor!

„Familientage“: Beamtinnen und Beamte sollen zusätzlich zu den zustehenden Urlaubs- und ggf. Gleittagen 10 freie Tage in Anspruch nehmen können indem sie ihren Arbeitszeitstatus ändern, also in Teilzeit gehen. Das ermöglicht den Beamtinnen und Beamten schnell und flexibel auf Veränderungen im familiären Umfeld zu reagieren. Gleichzeitig verbessert sich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die eine herkömmliche Teilzeitbeschäftigung in größerem Umfang aus finanziellen oder aus sonstigen Gründen nicht wünschen. Insbesondere Vätern wird so eine neue Möglichkeit eröffnet, sich neben dem beruflichen Engagement verstärkt in der Familie einzubringen. Das neue Modell wird über die Inanspruchnahme einer familienpolitischen Teilzeit (Art. 89 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz, BayBG) oder einer voraussetzungslosen Antragsteilzeit (Art. 88 Abs. 1 BayBG) in Verbindung mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 AzV kostenneutral realisiert. Die Besoldung richtet sich nach dem entsprechend der Gesamtarbeitszeit reduzierten Teilzeitstatus. Bei der Inanspruchnahme von 10 Familientagen beträgt die Besoldung folglich 25/26.

Weitere Flexibilisierung des Freistellungsjahrs gem. Art. 88 Abs. 4 BayBG: Mit Blick auf die verlängerte Lebensarbeitszeit steigt das Interesse den Übergang in den Ruhestand fließend zu gestalten.

Dem allgemeinen Interesse an einer Ausdehnung der in Art. 88 Abs. 4 BayBG angelegten Freistellungsjahre soll aus Sicht der Arbeitsgruppe durch eine Verlängerung des Gesamtbewilligungszeitraums von 7 auf 10 Jahre Rechnung getragen werden. Bei einer Teilzeitquote von 50 % und Ausschöpfen des Bewilligungszeitraums unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand ist es damit möglich, fünf Jahre früher aus dem aktiven Dienst auszuscheiden. Gleichzeitig soll Art. 88 Abs. 4 BayBG unter Beibehaltung der Voraussetzungen im Übrigen von einer Kannzu einer Soll-Regelung umgestaltet werden, um die Inanspruchnahme der Teilzeit mit unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit zu erleichtern.

Stornierung eines Gleittags bei Krankheit: Die flexible Gestaltung der persönlichen Arbeitszeit durch gleitende Arbeitszeit in großen Bereichen des öffentlichen Diensts trägt wesentlich zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei. Gleichzeitig profitiert der Dienstherr davon, dass kurzfristige „Arbeitsspitzen“ mit dem vorhandenen Personal effizient abgefangen werden können. Die Gleitzeit liegt demzufolge im beiderseitigen Interesse von Beschäftigten und Dienstherrn. Die Arbeitsgruppe verständigte sich deswegen darauf, dass es unbillig wäre, würde ein Arbeitszeitguthaben aufgrund einer Erkrankung an einem Gleittag „verfallen“. Um dem entgegen zu wirken, wurde eine entsprechende Öffnungsklausel geschaffen. Sie ermöglicht es im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel, in Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung die Stornierung eines Gleittags bei Krankheit zuzulassen, wenn die

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Dienstunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird (Abschnitt 10 Nr. 1.4.2 VV-BeamtR).

Generelle Kombinierbarkeit von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand: Derzeit ist eine Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand nur im Ausnahmefall zulässig, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen (Art. 64 Nr. 1, 91 Abs. 1 Satz 3 BayBG). Mit Blick auf die individuellen Lebensumstände hält die Arbeitsgruppe die Forderung nach einer Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand für sinnvoll. Sie ermöglicht einen Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit bereits mit 62 Jahren und 5 Monaten. Der gewonnene Freiraum wird häufig dazu genutzt werden, sich verstärkt in der Familie (zum Beispiel durch die Übernahme der Betreuung von Enkelinnen und Enkeln) zu engagieren und dadurch die jüngere Generation bei der Vereinbarung von Familie und Beruf zu unterstützen.

Familienpolitische Teilzeit oder Beurlaubung auch für Großeltern: Aus Sicht der Arbeitsgruppe sollen auch Großeltern eine familienpolitische Teilzeit oder Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 BayBG in Anspruch nehmen können. Enkelinnen und Enkel können künftig unter bestimmten Bedingungen als Kinder im Sinn des Art. 89 Abs. 1 BayBG angesehen werden. Voraussetzung ist, dass die betreu-

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Im Fokus

Verbesserte Vereinbarkeit von Pflege und Beruf: Bedingt durch den demographischen Wandel wird die familiäre Fürsorge für ältere Menschen künftig an Bedeutung gewinnen. Bereits jetzt kann bei akutem Pflegebedarf im bayerischen Beamtenrecht kurzfristig flexibel reagiert werden: durch Verkürzung der Arbeitszeit (Art. 88 Abs. 1, 89 Abs. 1 BayBG), Freistellung (Art. 88 Abs. 4 BayBG) sowie Beurlaubung (Art. 89 Abs. 1 BayBG). Eine Übernahme des im Arbeitnehmerbereich geschaffenen Familienpflegezeitgesetzes kommt aus Sicht der Arbeitsgruppe nicht in Betracht. Die Arbeitsgruppe hält eine bayerische Lösung ergänzend neben den umfangreichen bestehenden Regelungen für sinnvoll. Zielführend erscheint insoweit die gesetzliche Zulassung einer (weiteren) familienpolitischen Beurlaubung zur Pflege von Angehörigen für die Dauer von insgesamt zwei Jahren auch dann, wenn die Höchstbeurlaubungsdauer von 15 Jahren (Art. 92 BayBG) bereits ausgeschöpft ist. Zudem wird die Möglichkeit eines Vorschusses nach den Vorschriften der bereits existierenden Bayerischen Vorschussrichtlinien (BayVR) für sinnvoll erachtet. So können auch bei überraschender Notwendigkeit einer Beurlaubung zur Pflege naher Angehöriger finanzielle Engpässe überbrückt werden.

Ausbau der Tele- und Wohnraumarbeit: Die Arbeitsgruppe hat sich für einen Ausbau von Telearbeitsplätzen ausgesprochen. Nicht nur eine Flexibilisierung der Arbeitszeit fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Auch die aufgrund moderner Informations- und Kommunikationstechnik mögliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation im Wege der Tele- und Wohnraumarbeit wird immer wichtiger. Dadurch wird in vielen Fällen bei entsprechendem Wunsch der Beschäftigten eine schnellere Rückkehr an den Arbeitsplatz erreicht und längerfristige Verdiensteinbußen vermieden. Darüber hinaus können die Rahmenbedingungen für schwerbehinderte Beschäftigte verbessert werden. Auch nach längerer Krankheit können Tele- oder Wohnraumarbeit helfen, den Betroffenen die schrittweise Rückkehr in das bisherige Arbeitsfeld zu erleichtern. Für den Dienstherrn stellen Tele- bzw. Wohnraumarbeit längerfristig einen Gewinn dar. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Beschäftigten häufig besonders effizient und ergebnisorientiert arbeiten. Gleichzeitig bleibt dem Dienstherren gut ausgebildetes und hoch qualifiziertes Personal erhalten. In der praktischen Umsetzung hat sich dabei der Abschluss von Vereinbarungen zwischen Dienststelle und Personalvertretung bewährt. Als Anhaltspunkt kann insoweit eine von der Arbeitsgruppe beigefügte Musterdienstvereinbarung über die Einführung von Wohnraumarbeit dienen, die aus Sicht der Arbeitsgruppe die wesentlichen und regelungsbedürftigen Punkte abdeckt.

Erleichterung des Wiedereinstiegs nach längerer familienbedingter Abwesenheit: Aus den unterschiedlichsten Motiven und in den unterschiedlichsten Lebenssituationen besteht bei vielen Beschäftigten das Bedürfnis, sich für einen längeren Zeitraum vollständig ihren familiären Verpflichtungen zu widmen. Gerade bei längeren Abwesenheitszeiten fällt dann eine Rückkehr in den Beruf immer schwerer. Daher ist es sinnvoll, dass die Rückkehr durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber so einfach wie möglich gestaltet wird. Die Arbeitsgruppe hat auf der Grundlage der bereits in verschiedenen Dienststellen praktizierten Maßnahmen und Leitfäden eine „Kontakt- und Wiedereinstiegs- Checkliste“ erarbeitet, um gemeinsam mit den Beschäftigten rechtzeitig die Weichen für einen gelungenen Wiedereinstieg zu stellen. Hier werden Maßnahmen aufgezeigt, die es den Beschäftigten in Elternzeit/familienpolitischer Beurlaubung erleichtern sollen, während ihrer familiär bedingten Abwesenheit Kontakt zur Dienststelle zu halten und über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben. Ziel dabei soll sein, im Rahmen von Beratungsgesprächen einen individuellen Wiedereinstiegsplan für den Beschäftigten zu erarbeiten. U.a. geht es hier um Maßnahmen wie Fortbildungsangebote, Vertretungsmöglichkeiten, Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen oder die Möglichkeit einer „VorabHospitation“.

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Piktogramme: Walking Aid by Marie Ringeard from The Noun Project, Trust Fall by Juan Pablo Bravo from The Noun Project

enden Großeltern entweder einen Anspruch auf Elternzeit hätten oder dass die tatsächliche Betreuung der Enkelin bzw. des Enkels weder durch die Eltern des Enkelkinds noch anderweitig sichergestellt werden kann.


Im Fokus

AöGD Klares Bekenntnis zum Berufsbeamtentum in Bayern Die Bayerische Staatsregierung hat sich im Rahmen der Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst in Bayern – in bisher einmaliger Weise – zum Berufsbeamtentum und dessen Aufgabenumfang bekannt. Hier die wichtigsten Aussagen:

durch eine möglichst lückenlose Unterrichtsversorgung zu realisieren. Anders als in der freien Wirtschaft treffen Arbeitskampfmaßnahmen hier nicht primär den Tarifpartner. Wenn angestellte Lehrerinnen und Lehrer streiken (wie in Berlin, Rheinland-Pfalz und anderen Ländern bereits der Fall), sind Leidtragende vielmehr die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern.

Das Beamtentum ist eine effektive und moderne Beschäftigungsform, die sich aktuell besonders in Krisenzeiten als Standortvorteil und Stabilitätsfaktor für Gesellschaft und Staat erwiesen hat. Der Beamtenstatus ist erforderlich, weil der Staat damit Gewähr für eine jederzeitige, flächendeckende, gemeinwohlbezogene und rechtsstaatliche Aufgabenerfüllung bietet und damit der berechtigten Erwartung von Bevölkerung und Unternehmen an einen leistungsstarken und serviceorientierten öffentlichen Dienst am besten gerecht wird.

Beamtentum ist Standortvorteil und Stabilitätsfaktor für Gesellschaft und Staat Der öffentliche Dienst in Bayern ist geprägt von einem effektiven Miteinander von Tarif- und Beamtenbereich. Beide Beschäftigtengruppen ergänzen sich und sorgen dafür, dass der öffentliche Dienst in Bayern für die Unternehmen einen positiven Standortfaktor und für die Bürgerinnen und Bürger ein Stück Lebensqualität darstellt. Es verbietet sich daher, den Arbeitnehmer- und den Beamtenstatus gegeneinander auszuspielen. Die Entscheidung, welche Aufgaben durch Beamtinnen und Beamte zu erfüllen sind, hat die verfassungsrechtliche Vorgabe

zu beachten, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen ist (Art. 33 Abs. 4 GG); in Bayern schreibt zudem die Bayerische Verfassung ausdrücklich die grundsätzliche Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern vor (Art. 133 Abs. 2 BV). Diese Funktionsvorbehalte begründen in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz das Berufsbeamtentum als institutionelle Garantie. Sie sind kein Selbstzweck, sondern dienen dem Interesse der Bürgerinnen und Bürger und des Gemeinwohls in einem demokratisch verfassten Staat. Das Berufsbeamtentum umfasst deswegen auch die Pflicht zur jederzeitigen Dienstbereitschaft und ein Streikverbot für Beamtinnen und Beamte: Beamtinnen und Beamte sind dem Gemeinwohl verpflichtet und nicht Partikularinteressen. Der Beamtenstatus gewährleistet, dass die notwendigen staatlichen Leistungen zuverlässig zur Verfügung gestellt werden.

Verbeamtung von Lehrern verfassungsrechtlich verankert Im Lehrerbereich zeigt sich dies sehr plastisch: Hier gilt es, besonders im Bildungsland Bayern das „Recht auf Bildung“

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Das „Recht auf Bildung“ setzt eine lückenlose Unterrichtsversorgung voraus Streikfreie Schulen sind – auch familienpolitisch – elementar wichtig. Zudem ergibt ein Kostenvergleich, bezogen auf Lehrerinnen und Lehrer als einer Hauptgruppe der Beamtinnen und Beamten, finanzielle Vorteile für den Staat. Aufbauend auf früheren Untersuchungen wurden für den Schulbereich eine typische Lehrerin an einer Volkschule und ein Rektor an einer Volksschule jeweils im Beamten- und im Arbeitnehmerverhältnis verglichen. Auch unter Einbeziehung der Versorgungsausgaben sind die Aufwendungen des Staates in beiden Fällen bei der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis höher als im Beamtenverhältnis (Lehrerin: + 6,7 %; Rektor: + 5,5 %). Außerdem ist bei einer Gesamtbetrachtung zu beachten, dass die gesetzliche Rentenversicherung auch auf Bundeszuschüsse angewiesen ist und damit zu einem großen Teil haushaltsfinanziert ist; gut ein Viertel der Renteneinnahmen im Jahr 2011 entfielen nach dem Rentenversicherungsbericht 2012 auf Bundeszuschüsse, das waren immerhin knapp 65 Mrd. Euro (25,25 % der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung). Nicht nur wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben, sondern auch aus Kostengründen und gesellschaftspolitischen Gründen sind in Bayern die Lehrerinnen und Lehrer deshalb zu Recht grundsätzlich im Beamtenstatus beschäftigt. Der Freistaat Bayern wird daran auch in Zukunft festhalten.

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Bund

Bund „Stets zu Diensten? – Der Staat im 21. Jahrhundert“ 55. dbb Jahrestagung in Köln

Foto: Marco Urban

Die 55. dbb Jahrestagung fand vom 5. bis 7. Januar 2014 zum neunten Mal in Köln statt. Sie bot Anlass, unmittelbar nach Gründung der neuen Regierung auf Bundesebene erste Ausblicke auf deren Vorhaben im Bereich des öffentlichen Dienstes anzustellen. Mehr als 700 Teilnehmer und Gäste aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Gewerkschaften und Medien folgten den ebenso engagierten wie kurzweiligen Vorträgen und Diskussionen rund um das Thema „Stets zu Diensten? – Der Staat im 21. Jahrhundert“. Besondere Schwerpunkte waren dabei die Reden des dbb Bundesvorsitzenden Klaus Dauderstädt und des Bundesinnenministers Thomas de Maizière am Eröffnungstag.

„Der Staat darf sich seiner Verantwortung gegenüber den Staatsbürgern nicht entziehen.“ Mit diesen Worten forderte dbb Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt die Regierungen von Bund und Ländern auf, eine neue Balance im staatlichen Handeln zu finden. Der Abbau öffentlicher Leistungen einerseits und die politische Einmischung in funktionierende Systeme wie der Tarifpluralität andererseits seien nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit des Landes zu sichern, sagte Dauderstädt am 6. Januar 2014 in Köln zur Eröffnung der 55. dbb Jahrestagung.

Dauderstädt: „Kein Rückzug des Staates!“ In der Bundesrepublik sei die solidarische Finanzierungslast immer unausgewogener verteilt. Die Belastung der Unternehmen durch Steuern und Sozialabgaben sinke, während die der Bürger stetig steige. Zu der Ungleichbehandlung trage auch fehlendes Personal bei den Finanzbehörden wie Zoll und Steuerfahndung bei. Das Geld für Steuer-CDs solle daher besser „in

die Besoldung deutscher Finanzbeamter investiert werden“. Bedenklich sei die steigende Belastung der Bürger auch, weil diese gleichzeitig mit immer mehr Aufgaben allein gelassen würden. Sinnbildlich dafür sei die Diskussion über Maßnahmen gegen die wachsende Zahl der Wohnungseinbrüche, durch Mindeststandards für den Einbruchschutz in Bauverordnungen oder die steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben für die Wohnungssicherung. Der Schutz vor Wohnungseinbrüchen „ist nicht Aufgabe des Bauordnungs- oder des Finanzamtes, dazu Seite 18


brauchen wir genügend Polizei“, machte Dauderstädt deutlich. Dieser Rückzug des Staates werde die Politik angesichts des demografischen Wandels und des damit einhergehenden Fachkräftemangels zukünftig vor noch größere Herausforderungen stellen. Denn „so, wie die Menschen sich darauf verlassen können müssen, dass die Feuerwehr nicht erst zwei Stunden nach dem Alarm eintrifft und dass ihre Kinder nicht 38 Kilometer zur nächsten Schule tagtäglich zweimal zurücklegen müssen, so wollen sie auch nicht vor Schildern mit der Aufschrift ‚Kraftfahrzeugzulassungsstelle – geöffnet jeden dritten Donnerstag im Monat von 9 bis 13 Uhr‘ stehen.“

Öffentlichen Dienst stärken! Um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, müsse der öffentliche Dienst allgemein und das Berufsbeamtentum insbesondere gestärkt werden. Zum Kern des Beamtentums gehöre auch die Verpflichtung des Staates zur Alimentation, so Dauderstädt mit Blick auf wachsende Besoldungsunterschiede in Bund und Ländern. Dieser drängenden Probleme solle sich die Politik annehmen, statt sich in funktionierende Systeme wie die gelebte Tarifpluralität einzumischen. Eine gesetzlich erzwungene Tarifeinheit, wie sie im Koalitionsvertrag angedeutet sei, berge in der Praxis viele Fallstricke. Er sehe den Staat nicht auf dem Rückzug, konterte Bundesinnenminister Thomas de Maizière, der in Köln seinen ersten öffentlichen Auftritt nach seiner Ernennung absolvierte. In seiner Rede setzte er sich detailliert mit den anstehenden Problemen auseinander. „Wir erleben derzeit einen kraftvollen, selbstbestimmten und handlungsfähigen Staat“, so de Maizière. Deutschland gehe es „auch dank der funktionierenden Strukturen im öffentlichen Dienst und seiner fä-

Thomas de Maizière, Bundesinnenminister

higen und loyalen Beschäftigten“ gut, bilanzierte er. „Der öffentliche Dienst ist ein wichtiger Standortfaktor für die Unternehmer und ein Stück Lebensqualität für jeden Bürger.“

De Maizière verlangt: Keine Strukturdebatten! Der Staat trete längst nicht mehr vornehmlich als Ordnungsstaat auf, sondern sorge für das Dasein der Bürger, schütze sie und wende sich ihnen – zunehmend auch digital – als Leistungsstaat zu. Mit einer soliden Finanzgrundlage, der Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern und einer umfassenden demografischen und digitalen Agenda werde man auch dem öffentlichen Dienst in seiner heutigen Struktur Rückenwind geben. Mit Blick auf den Koalitionsvertrag fasste er zusammen: Im Vertrag ist kein politischer Auftrag enthalten, die Beamtenversorgung als Sondersystem aufzugeben. Außerdem bekenne sich die Koalition zum Berufsbeamtentum, das als Garant für eine leistungsfähige und unabhängige Verwaltung ausdrücklich anerkannt wird. Und schließlich ist auch die Rückabwicklung der Föderalismusreform nicht vorgesehen. „Statt Strukturdebatten zu führen, sollten wir uns an diesen Kurs halten und Fahrt aufnehmen“, verlangte er.

Öffentlicher Dienst ist wichtiger Standortfaktor In diesem Zusammenhang führte er auch an, dass auch vor der Reform der Zustand kein „seliger“ gewesen wäre. Der fehlende Raum für die eigene Gestaltung wäre ja gerade der Grund für die Länder gewesen, die zusätzlichen Kompetenzen im Dienstrecht zu beanspruchen. Die Diskussion um das Berufsbeamtentum verlangte er vom Ziel aus zu führen: die Handlungsfähigkeit des Staates zu ver-

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Foto: Marco Urban

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Bund

Klaus Dauderstädt, dbb Bundesvorsitzender

bessern. Befürwortern eines einheitlichen Dienstrechts widersprach er ausdrücklich. Vielmehr gehe es darum, die Konturen der beiden Statusgruppen zu schärfen und damit ihren unterschiedlichen Einsatz zu rechtfertigen. Dabei werfe auch der europäische Einfluss auf den öffentlichen Dienst grundlegende Fragen auf. Um die künftige Fachkräftebasis zu sichern, brauchen die öffentlichen Arbeitgeber in Konkurrenz zu den privaten aber vor allem eins: ein gutes Image, das möglichst von allen Beteiligten gepflegt werde, appellierte der Bundesinnenminister. Mit Blick auf Koalitionspläne, die Tarifeinheit – also das Prinzip „ein Betrieb, ein Tarifvertrag, eine Gewerkschaft“ – gesetzlich zu regeln, sagte de Maizière zu, „peinlich genau darauf zu achten“, dass der Verfassung Rechnung getragen wird.

Konturen der Statusgruppen schärfen Weitere Höhepunkte der Tagung waren die traditionelle Podiumsdiskussion mit Vertretern der Bundestagsfraktionen zur Lage des öffentlichen Dienstes, ein Fachvortrag der Botschafterin des Rates der EKD für das Reformationsjubiläum 2017, Prof. Dr. Margot Käßmann, zum Thema „Reformation und Politik – Herausforderungen im 21. Jahrhundert „sowie ein Streitgespräch zum Thema „Soziale Marktwirtschaft oder vermarkteter Sozialstaat“ zwischen dem Vorsitzenden der CDU Nordrhein-Westfalen, Armin Laschet, MdL, und dem Vorsitzenden der FDP-Landtagsfraktion SchleswigHolstein Wolfgang Kubicki, MdL.

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Tarif

Tarif

Koalition will „Grundsatz der Tarifeinheit“ normieren Heftige Gegenwehr des dbb Gegen das im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD im vergangenen November vereinbarte Vorhaben, den sog. „Grundsatz der Tarifeinheit“ per Gesetz festzuschreiben, ging der dbb umgehend heftig auf die Barrikaden. Würde das Vorhaben tatsächlich umgesetzt, hätte dies zur Folge, dass letztlich nur noch die mitgliederstärkste Gewerkschaft in einem Betrieb mit den Arbeitgebern Tarifverträge aushandeln könnte. Der stärkeren Gewerkschaft würden damit Alleinvertretungsrechte zugebilligt, während einer kleineren Gewerkschaft die Beteiligung am Tarifgeschäft versagt würde. Der Gegensatz zur Tarifeinheit ist – neben der hier nicht näher zu untersuchenden Tarifkonkurrenz – die Tarifpluralität. Sie besteht, wenn mehrere Tarifverträge für unterschiedliche Arbeitsverhältnisse eines Betriebes Geltung beanspruchen, der Arbeitgeber also mehrfach tarifgebunden ist. Ein solcher Fall liegt in einem Betrieb dann vor, in dem sowohl Mitglieder der Gewerkschaft „A“ als auch der Gewerkschaft „B“ beschäftigt sind, die jeweils unterschiedliche Tarifverträge mit der Arbeitgeberseite abgeschlossen haben.

Tarifeinheit oder Tarifpluralität? In Form des Richterrechtes wurde der „Grundsatz der Tarifeinheit“ bis Anfang 2010 aufgrund einer über Jahrzehnte andauernden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) bereits angewandt. Demzufolge waren Tarifpluralitäten grundsätzlich nach dem Prinzip der Tarifeinheit aufzulösen. Der Grundsatz lautete also „ein Betrieb – ein Tarif“. War ein Arbeitgeber an mehrere Vereinbarungen gebunden, verdrängte die speziellere Abmachung die allgemeineren. Dies wurde damit begründet, dass das Nebeneinander mehrerer Tarifverträge unüberwindliche praktische Schwierigkeiten für den Arbeitgeber mit sich bringen würde. Dies gelte umso mehr, als die Arbeitnehmer jederzeit die Gewerk-

schaft wechseln könnten. Zur Wahrung der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit müsse daher auf den gesamten Betrieb bezogen ein einzelner Tarifvertrag gelten. Gegen diese Rechtsprechung gab es freilich laute Kritik. So wurde bemängelt, dass ein solcher Eingriff in die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG) des Arbeitnehmers und der (verdrängten) Gewerkschaft verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei. Insbesondere werde ein Arbeitnehmer, der in der „verdrängten“ Gewerkschaft organisiert ist, um die „Früchte seiner Koalition“ gebracht und fiele auf den Status eines Nicht-Organisierten zurück, wenn keine Bezugnahmeklausel (d.h. Regelung, mit der Tarifverträge in den Arbeitsvertrag einbezogen werden) vereinbart werde. Dieser Argumentation schloss sich das BAG im Jahr 2010 an und kippte schließlich den Grundsatz der Tarifeinheit bei Tarifpluralität. Es gebe keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen könnten. Verschiedene Arbeitgeber befürchteten daraufhin, dass der Abschied vom Prinzip der Tarifeinheit die bestehenden Flächentarifverträge gefährden würde. Unternehmen könnten sich trotz bestehender Verträge nicht mehr vor Arbeitskämpfen sicher fühlen. Wenn konkurrierende Gewerkschaften jederzeit den Betriebsfrieden gefährden könnten, ginge ein entscheidender Vorteil der Flächentarife insgesamt verloren.

dbb: Notfalls nach Karlsruhe! Seit die Pläne der Koalition bekannt wurden, trotz der schweren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den „Grundsatz der Tarifeinheit“ diesen gesetzlich festzuschreiben, protestiert der dbb dagegen. So etwa Willi Russ, zweiter Vorsitzender und Fachvorstand Tarifpolitik des dbb, am 14. November 2013: „Wir wollen eine vernünftige Tarifpolitik mit einer Selbstre-

gulierung der Tarifpartner. Dafür brauchen wir kein Gesetz. Wenn das kommt, hat die Politik eine rote Linie überschritten.“ Der dbb als gewerkschaftlicher Dachverband würde dies mit allen rechtlichen Mitteln bis hin zum Gang zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe, aber auch mit anderen politischen Maßnahmen bekämpfen.

dbb schlägt Diskussionskreis vor Mitte Januar 2014 schlug dbb Bundesvorsitzender Klaus Dauderstädt in einem Schreiben an die Mitglieder der Koalitionsarbeitsgruppe Arbeit und Soziales vor, einen Diskussionskreis zum Thema Tarifeinheit zu initiieren, der mit allen Beteiligten das Problem erörtert. Es solle damit begonnen werden, das Problem zu konkretisieren und zu quantifizieren. Schaue man nämlich auf die Tarifrealität im Herbst 2013, zeige sich Deutschland – gewohnt – streikarm, stellte der dbb Chef fest und bot weiterführende Gespräche an. Das Prinzip der Tarifpluralität bestimme spätestens seit 2010 die Tarifrealität in Deutschland. Das gelte auch für den öffentlichen Dienst und seine privatisieren Bereiche. Hier gestalte der dbb die Tarifrealität aktiv mit. Eine Ausweitung von oftmals beschworenen Streikaktivitäten habe es hier nicht gegeben, schon gar nicht auf Seiten sogenannter Spartengewerkschaften“, schreibt Dauderstädt. Hinzu komme, „dass eine erzwungene Tarifeinheit grundgesetzwidrig ist. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie würden massiv in Frage gestellt.“ Im Vergleich zur sogenannten Mehrheitsgewerkschaft würde die kleine Gewerkschaft „zum Bittsteller degradiert“. Ein solches Vorgehen wäre rechtlich nicht verfassungskonform, politisch würde die Arbeitnehmerseite durch diese Einschränkung des Streikrechts einseitig geschwächt und „tarifpraktisch“ werfe jede Form von „Repräsentativtarifrecht“ mehr Probleme auf, als damit gelöst würden.

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Tarif

Entgeltordnung TVöD Bund seit 1. Januar 2014 in Kraft Am 1. Januar 2014 trat die EntgeltordDen Beschäftigten bleibt nach Inkraftnung für den Geltungsbereich des TVöD treten also ein Jahr Zeit, um die individuBund in Kraft. Da die Redaktionsverhandellen Konsequenzen zu überprüfen. Eine lungen noch nicht abgeschlossen sind, solche Überprüfung ist auch notwendig, da können Beschäftigte Ansprüche aus der eine höhere Entgeltgruppe nicht in jedem Entgeltordnung nur rückwirkend und nach Fall ein höheres Gesamtentgelt bedeutet. Abschluss des Unterschriftsverfahrens her- Zu beachten ist, dass mit einer Höhergrupleiten. Gewerkschaften und der Bund haben pierung auf Grund des Inkrafttretens der zunächst bis Mitte Januar 2014 Termine für Entgeltordnung auch weitere Veränderundie Redaktionsverhandlungen vereinbart. gen im Entgelt verbunden sein können. So Für bereits vor dem 1. Januar 2014 fallen beispielsweise etwaige StrukturausBeschäftigte gilt: gleichszahlungen Grundsätzlich ist mit weg oder es kann Konsequenzen der Überleitung in die sich die Höhe der genau prüfen! Entgeltordnung des JahressonderzahBundes kein neuer lung verändern. Aus Eingruppierungsvordiesem Grunde ist gang verbunden. Es bleiben alle Beschäftig- zu empfehlen, dass Beschäftigte ihre inditen, sofern sich ihre Tätigkeit nicht ändert, in viduellen monetären Konsequenzen genau ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. betrachten und nicht voreilig einen Antrag Ergibt sich jedoch nach der Entgeltordnung stellen. Da eine etwaige Höhergruppierung zum TVöD Bund eine höhere Entgeltgruppe auf Grund des Inkrafttretens der Entgeltals bisher, so gilt nur auf Antrag die entspreordnung rückwirkend zum 1. Januar 2014 chend höhere Entgeltgruppe. Der Antrag erfolgen wird, erleiden Beschäftigte durch ist binnen eines Jahres ab Inkrafttreten der das Ausnutzen der langen Frist von einem Entgeltordnung zu stellen, also bis zum 31. Jahr keinerlei Nachteile. Dezember 2014.

Lehrer im Arbeitnehmerverhältnis Kommt jetzt Entgeltordnung Lehrkräfte? Bisher haben Lehrer keinen Tarifvertrag, der regelt, bei welcher Qualifikation und Tätigkeit für sie welche Gehaltsgruppe gilt. Das legen bislang die Länder in eigener Hoheit fest, was in der Praxis zu großen Gehaltsunterschieden führt. Zum einen gibt es Rückstände gegenüber verbeamteten Kollegen, zum anderen auch ein wachsendes Gehaltsgefälle zwischen den Bundesländern. Dies kann nach Feststellung des dbb bei vergleichbarer Tätigkeit bis zu 530 Euro monatlich ausmachen. In den seit Jahren schwelenden Konflikt um die tarifvertragliche Absicherung der rund 200.000 angestellten Lehrer in Deutschland kommt Bewegung. Nachdem sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) stets gegen eine Tarifregelung gesperrt und der Streit darüber schon mehrere Einkommensrunden für die Landesbediensteten belastet hatte, trafen sich am 16. Januar 2014 Vertreter des dbb und der TdL zu einem Arbeitsgespräch. Einig waren sich beide Seiten, dass das Gerüst für eine

Entgeltordnung für die Lehrkräfte bis zum Ende dieses Jahres stehen muss. Nur dann kann eine Entgeltordnung Lehrkräfte in die Entgeltrunde mit der TdL im Jahre 2015 eingebracht werden. Aus Sicht des dbb ist es hierfür zielführend, dies in konkreten Tarifverhandlungen und nicht in unverbindlichen Gesprächen zu tun. Am Anfang der gemeinsamen Bemühungen muss eine Bestandsaufnahme des Ist-Zustands stehen. Dieser Arbeit widmen sich beide Seiten seit dem 30. Januar 2014. Wenn auf Arbeitsebene die Problempunkte identifiziert sein werden, wird eine Lenkungsgruppe der Tarifpartner das weitere Vorgehen festlegen. Die praktische Bedeutung für Bayern ist eher begrenzt, da Lehrkräfte dort nach wie vor verbeamtet werden. Sachsen hingegen hat bundesweit unter den Lehrern die wenigsten Beamten. In Sachsen-Anhalt sind rund ein Viertel der Lehrer verbeamtet, in Thüringen rund 60 Prozent

Januar/Februar 2014

Einkommensrunde TVöD 2014 beginnt im März Die nächste Einkommensrunde mit Bund und Kommunen (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – TVöD) beginnt im kommenden März. Bisher sind folgende Termine für die Verhandlungsrunden vorgesehen: 1. Verhandlungsrunde 13. März 2014 2. Verhandlungsrunde 20./21. März 2014 3. Verhandlungsrunde 31. März /1. April 2014 Seine Forderungen wird der dbb bereits am 11. Februar 2014 in der Bundestarifkommission beschließen. Es ist zu erwarten, dass unter nicht einfachen Bedingungen verhandelt werden wird. Die Euro-Krise ist noch längst nicht ausgestanden. Und auch die im Grundgesetz neu verankerte Schuldenbremse, die für den Bund ab 2016 und für die Länder ab 2020 wirkt, wird von den Arbeitgebern mit Sicherheit als Argument für fehlende Spielräume vorgebracht werden. Spielräume für Entgelterhöhungen sind trotzdem da! Die neuesten Wirtschaftsdaten und Prognosen sind durchgehend positiv.

Zahlung IT-Fachkräftezulage jetzt bis 31. Dezember 2014 möglich Um der im technischen Bereich besonders prekären Personalsituation entgegenzuwirken, hatte das Finanzministerium im Oktober 2012 unter anderem eine Regelung zur Gewährung einer IT-Fachkräftezulage getroffen. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Dauer von drei Jahren und in einer Höhe von bis zu 1000 € gezahlt werden. Die Regelung war allerdings bis 31. Dezember 2013 befristet (siehe BBB-Nachrichten 11/12-2012, Seite 22). Das Finanzministerium hat diese Befristung jetzt bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.

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Recht

Beamtenrecht Überblick: Was muss ich über Mehrarbeit wissen?

Muss ich als Beamter Überstunden leisten? In bestimmten Fällen ja. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) besteht eine Verpflichtung (grundsätzlich ohne Entschädigung) auch über die regelmäßige Arbeitszeit Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Die Mehrarbeit muss aber auf Ausnahmen beschränkt bleiben. Der Beamte darf nicht überfordert werden. Der Dienstherr muss daher entsprechend seiner Fürsorgepflicht anderweitig, z.B. durch Aushilfen, dafür sorgen, dass die Mehrbelastung nicht überhand nimmt. Für Lehrkräfte im Schuldienst gelten gesonderte Regelungen (vgl. KMBek. zur Mehrarbeit im Schuldienst vom 10. Oktober 2012)

Wie wirkt der Personalrat mit? Der Personalrat hat kein Mitbestimmungsrecht, ob Überstunden angeordnet werden. Er hat allerdings nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 1 BayPVG ein Mitbestimmungsrecht für die Festlegung der Tage und Tageszeiten, zu denen vom Dienststellenleiter angeordneten Mehrarbeit geleistet werden soll.

Welche Auswirkungen haben Schwangerschaft, Schwerbehinderung und Teilzeit? Abweichend von Art 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG müssen schwerbehinderte Beamte auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freigestellt werden (§ 124 SGB IX). Schwangere dürfen maximal 8,5 Stunden täglich beschäftigt werden und dürfen gar nicht zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen (vgl. § 9 Abs. 1 Bayerische Mutterschutzverordnung) arbeiten. Teilzeitarbeit schließt die Mehrarbeit nicht aus, Art. 87 Abs. 2 ist insoweit entsprechend anzuwenden. Das Mehrarbeitsvolumen darf allerdings die Teilzeitbeschäfti-

gung nicht hinfällig machen. Der Dienstherr darf hier nicht auf die billigere Mehrarbeit ausweichen.

Wann erhalte ich Freizeitausgleich? Muss mein Dienstvorgesetzter Überstunden konkret anordnen? Ausgleichpflichtige Mehrarbeit kann nur geleistet werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse das erfordern. Ein Beamter kann damit nicht einfach länger bleiben oder im Rahmen einer Gleitzeitregelung kurzfristig Stunden sammeln, um beispielsweise am Freitag früher zu gehen. Es ist daher eindeutig festgelegt, wann Mehrarbeit vorliegt, die durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Die Mehrarbeit muss zunächst mehr als fünf Stunden im Monat betragen (bei Teilzeit ist diese Grenze zeitanteilig herabzusetzen). Außerdem ist weiter erforderlich, dass diese Mehrarbeit dienstlich angeordnet oder jedenfalls genehmigt worden ist. Fehlt es hieran, so besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich. Liegen die Voraussetzungen vor, so ist dem Beamten innerhalb eines Jahres für die gesamte über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, also nicht nur für die fünf Stunden übersteigende Mehrarbeit (vgl. Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Hierauf hat der Beamte einen Rechtsanspruch.

Wann habe ich einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung?

Bezahlung für geleistete Mehrarbeit verlangen. Das ist immer dann der Fall, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist (vgl. Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Bei der Mehrarbeitsvergütung handelt es sich – das folgt aus dem Alimentationsgrundsatz – nicht um eine Vergütung von „Überstunden“. Vielmehr dient die Mehrarbeitsvergütung dazu, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass aus zwingenden dienstlichen Gründen die grundsätzlich vorgesehene Dienstbefreiung nicht erteilt werden kann. Konnte der Freizeitausgleich aus persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) nicht erfolgen, so besteht kein Anspruch auf Vergütung (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 25.06.2013, Az. M 5 K 11.4573). Darüber hinaus kann die Mehrarbeitsvergütung gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 2 BayBesG nur dann geleistet werden, wenn im Einzelnen nachgewiesen ist, dass eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres möglich war (Höhe der Vergütung siehe Tabelle). Teilzeitbeschäftigte erhalten solange die regelmäßige monatliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft noch nicht überschritten ist, mindestens die stundenanteilige Besoldung nach Art. 6 BayBesG. Erst mit Überschreiten dieser Grenze erhalten sie die Mehrarbeitsvergütungssätze (vgl. Art. 61 Abs. 5 Satz 4 BayBesG).

> Zur Info: Mehrarbeitsvergütung* BesGr

Statt des Prinzips „Arbeit(-szeit) gegen Lohn“ wie es im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis Anwendung findet, gilt im Beamtenrecht, dass der Beamte unabhängig vom Umfang seiner Arbeitsleistung einen Anspruch auf amtsangemessene Vergütung hat, d.h. er wird vom Staat „alimentiert“ (Alimentationsprinzip). In Ausnahmefällen können aber auch Beamte eine zusätzliche

EUR (je Stunde) ohne Schuldienst

A 3 bis A 4

11,68

A 5 bis A 8

13,81

A 9 bis A 12

18,96

A 13 bis A 16

26,14

*gilt nicht für Mehrarbeit im Schuldienst

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Stellenabbau und Arbeitsverdichtung haben in manchen Bereichen zu einer erheblichen Ansammlung von Mehrarbeit geführt. Die Thematik wird daher recht kontrovers diskutiert und führt bei den Beamtinnen und Beamten nicht selten zu Frustration. Die Übersicht soll dazu dienen, einige rechtliche Fragen in Bezug auf Mehrheit einmal grundsätzlich zu klären.


Recht

Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH Ist die Besoldung nach Dienstalter altersdiskriminierend? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst sich aktuell mit einer Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 12.12.2012, Az. 7 K 156.10 u.a. anhängig beim EuGH unter Az. C 501/12 u.a.) zur Beamtenbesoldung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Besoldungsregelungen, die an das Lebensalter des Beamten statt an dessen Dienstzeit anknüpfen, europarechtswidrig sind, weil sie Menschen wegen ihres Alters diskriminieren (vgl. BBBInfo vom 29.11.2013, 13.12.2012 und vom 14.03.2012, BBB Nachrichten 11/12-2012, Seite 26). Im November 2013 hat der Generalanwalt seine Schlussanträge gestellt. Mit einer Entscheidung des EuGH ist bis Ende Juni 2014 zu rechnen.

Hintergrund Seit Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts in Bayern zum 01.01.2011 bemisst sich die Besoldung nach „Erfahrungs-Stufen“, die unabhängig vom Lebensalter ausgestaltet sind. Grundsätzlich erfolgt die erste Einstufung bei der Verbeamtung altersunabhängig in die 1. Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Eine Diskriminierung im Sinne der hier erörterten Rechtsprechung kommt daher bei den ab diesem Zeitpunkt erfolgten Verbeamtungen nicht mehr in Betracht. Bis zum 31.12.2010 lagen der Bemessung der Besoldung die Dienstaltersstufen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 31. August 2006 zu Grunde. Lebensältere kamen alleine wegen ihres Alters schon bei ihrer Verbeamtung in eine höhere Altersstufe.

Schlussantrag des Generalanwalts - Vorentscheidung gefallen? Nach dem Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH hält dieser Besoldungsregeln, die an das Lebensalter des Beamten statt an dessen Dienstzeit anknüpfen, für europarechtswidrig, weil sie Menschen wegen ihres Alters diskriminieren. Konkret geht es um Beamte des Bundes und des Landes Berlin. Betroffen wäre aber auch der Freistaat Bayern. Hier galt bis zum 31.12.2010 das BBesG. Darüber hinaus kamen auch in Bayern bei der Überleitung von zu diesem Stichtag vorhandenen Beamten in das Neue Dienstrecht besitzstandswahrende Regelungen zur Anwendung. Solche Übergangsregeln verfestigen nach Ansicht des Generalanwalts den Nachteil für Früheinsteiger. Das bisher erreichte Besoldungsniveau der Beamten wurde einfach ins neue System übertragen. Aus Sicht des Generalanwalts ist damit die Benachteiligung nicht beseitigt, sondern fortgeschrieben worden, da das diskriminierende Überleitungssystem somit zeitlich unbegrenzt fortbesteht.

Vereinfachtes Verfahren mit dem Finanzministerium vereinbart

wahrend geltend zu machen, ohne direkt in ein Klageverfahren eintreten zu müssen. Das Finanzministerium hat sich bereit erklärt, zunächst bis zur weiteren Klärung der Rechtslage in Bayern eingehende Anträge bzw. Widersprüche nicht ablehnend zu verbescheiden, sondern vorerst ruhen zu lassen und in diesen Fällen nicht die Einrede der Verjährung zu erheben (es sei denn, dass der Anspruch bereits bei der Geltendmachung verjährt war). Sollte sich der EuGH der Rechtsmeinung des Generalanwalts anschließen, wird der Bayerische Beamtenbund unverzüglich in Verhandlungen mit dem bayerischen Finanzministerium treten, um dafür zu sorgen, dass für alle Betroffenen eine europarechtskonforme Besoldung gewährleistet ist. Im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes wurde bereits ein Antrag angenommen, in dem die Staatsregierung aufgefordert werden soll, entsprechende Kostenschätzungen vorzulegen. Sollten tatsächlich Nachzahlungen fällig werden, droht, dass die Mittel an anderer Stelle fehlen, oder gar eingespart werden müssen. Bleibt die Frage, welche Entscheidung man sich wünschen soll. > Zur Info:

Informationen auch unter www.bbb-bayern.de/service/beamte

Bereits im Jahr 2012 hat sich der Bayerische Beamtenbund beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen dafür eingesetzt, dass betroffene Beamte in Bayern die Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche rechts-

Besoldungsdeckelung in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig? Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat das rheinland-pfälzische Besoldungsgesetz, wonach die Bezüge von 2012 bis 2016 nur um jeweils ein Prozent pro Jahr steigen, dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt. Das VG hält die Besoldung (hier in Bezug auf Besoldungsgruppe R 3) damit nicht mehr für amtsangemessen, weil sie von der allgemeinen Entwicklung „greifbar abgekoppelt“ werde (Beschluss vom 12.09.2013, Az. 6 K 445/13.KO). Nach Ansicht des VG verstößt die Besoldung gegen die Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Ali-

mentierung gem. Art. 33 Abs. 5 GG. Wie das Gericht erläutert, soll Art. 33 Abs. 5 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG gewährleisten, dass der Bedienstete in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen könne, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Dazu müsse der öffentliche Dienst mit Konditionen werben können, die insgesamt einem Vergleich mit der freien Wirtschaft standhalten. Laut VG genügt die derzeitige Besoldung in der Vergleichsgruppe, welcher der Januar/Februar 2014

Kläger angehört, diesen Anforderungen nicht. Im Vergleich zu der Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte allgemein, der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst sowie der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes seit dem Jahr 1983 bleibe die Beamtenbesoldung um mindestens 17,8 Prozent zurück. Die Beamtenbesoldung werde somit greifbar von der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt. Sie sei damit nicht mehr amtsangemessen.

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Recht

Rechtsprechung zur gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern

Vollzugshinweise zum Bayerischen Disziplinargesetz

Erforderliche Maßnahmen werden geprüft

Belehrung über die Wahrheitspflicht, Durchsuchung und außerdienstliche Straftaten

Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Getrennte Abrechnungen für 2013 und 2014 erforderlich Zum 01.01.2014 wurden das Einkommenssteuergesetz und damit das steuerliche Reisekostenrecht geändert. Das Landesamt für Finanzen hat die wesentlichen Änderungen in der Berücksichtigung von steuerlichen Freibeträgen bei der Festsetzung von Reisekostenvergütungen in einem Merkblatt (www.lff.bayern.de/download/ nebenleistungen/reisekosten/merkblatt_ mitversteuerung_2014.pdf) zusammengestellt. Der Stichtag 01.01.2014 macht es erforderlich, Reisekostenabrechnungen nach den Kalenderjahren 2013 und 2014 zu trennen, d. h. bei Papierabrechnungen jeweils ein eigenes Antragsformular zu verwenden. Dies gilt für alle Reisearten und für Dienstgänge. Einzelheiten zur Verfahrensweise können unter www.lff.bayern.de/download/nebenleistungen/reisekosten/index. aspx#allgemein nachgelesen werden.

stimmungen verstoße. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung erfolgt eine Belehrung über die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage nicht mehr.

Durchsuchung, Art. 29 BayDG Im Rahmen der Aufsichts- und Kontrollpflichten des Vorgesetzten kann es im Einzelfall nötig werden, das Büro und den Dienstcomputer der Mitarbeiter nach dienstlichen Vorgängen zu untersuchen. Vor Einleitung des Disziplinarverfahrens muss hierfür zwar kein Durchsuchungsbeschluss vorliegen, die Abgrenzung zwischen dienstlicher Sphäre und Privatsphäre des Beamten sind jedoch zwingend zu beachten. Ist ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet, so ist hierfür ein richterlicher oder – bei Gefahr in Verzug – disziplinarbehördlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich.

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In zwei Parallelentscheidungen vom 25.07.2013 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit der Frage der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern. Das Gericht stellte dabei in seinen Leitsätzen u. a. fest, dass dem Dienstherrn bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern kein Beurteilungsspielraum zusteht und die gesundheitliche Eignung dann zu verneinen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (siehe hierzu ausführlich BBB-Nachrichten 9/10-2013, Seite 23). Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat übersandte die am 19. November 2013 veröffentlichten Entscheidungsgründe nun mit der Bitte um Prüfung ggf. erforderlicher Maßnahmen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich an die einzelnen Ressorts.

Sind Beamte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens über ihre Wahrheitspflicht zu belehren? Wo sind die Grenzen der Aufsichts- und Kontrollpflichten des Vorgesetzten? Führen außerdienstliche Straftaten immer zur Annahme eines Dienstvergehens? Antworten auf diese und andere Fragen finden sich in aktuellen Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zum Bayerischen Disziplinargesetz (BayDG), die mit Schreiben vom 25. November 2013 an die übrigen Geschäftsbereiche übermittelt wurden:

Belehrung über die Wahrheitspflicht, Art. 22 BayDG Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Beamte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nicht dazu verpflichtet seien, vollumfänglich und wahrheitsgemäß auszusagen (vgl. Beschlüsse vom 20.11.2012 – Az. 2 B 5612 – sowie vom 28.02.2013 – Az. 2 C 62.11). Die Grenze des dienstrechtlich zulässigen Verteidigungsverhaltens sei erst dann überschritten, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte namentlich bezichtige oder sonst vorsätzlich gegen Strafbe-

Außerdienstliche Straftaten, Art. 14, 15 BayDG Bei Straftaten ohne Dienstbezug geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe „allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich“ veranlasst sei. In der Regel wird in dieser Fallkonstellation deshalb auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten sein. Was die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei außerdienstlichen Straftaten betrifft, so tendiert das BVerwG in neueren Entscheidungen dazu, in Fällen außerdienstlicher Straftaten einen „Orientierungsrahmen“ für die Bemessung der konkreten Disziplinarmaßnahme vorzugeben, der sich ausschließlich nach dem Strafrahmen der begangenen Straftat richtet. Eine solche starre Orientierung am Strafrahmen der begangenen Straftat wird nach Ansicht des Ministeriums dem Schuldprinzip nicht gerecht. Es bestehen zwar keine Bedenken den vom BVerwG vorgegebenen Orientierungsrahmen als Ausgangspunkt heranzuziehen. Die konkret zu verhängende Disziplinarmaßnahme kann sich jedoch erst aus Bemessungsgrundsätzen wie dem Persönlichkeitsbild, dem bisherigen dienstlichen Verhalten des Beamten und der Schwere des Dienstvergehens ergeben. Seite 24


Recht

Familienzuschlag: Halbierungsregelung teilweise falsch ausgelegt Aufbesserung und Nachzahlungen möglich! Aktuelle Entscheidungen:

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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Oktober 2013 (Az. 2 C 16.12): Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung. Einem Beamten auf Probe fehlt die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt (im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 2013, Az. 2 C 12.11, siehe BBB-Nachrichten 9/10-2013, Seite 23).

Gemäß Art. 36 Abs. 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) erhalten unter anderem verheiratete und verpartnerte Beamte Stufe 1 des Familienzuschlages. Art. 36 Abs. 4 Satz 1 BayBesG besagt, dass, wenn auch dessen Ehegatte bzw. Partner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, und ihm mindestens die Hälfte des Höchstbetrages des Familienzuschlages 1 zusteht, der Beamte die Stufe 1 des Familienzuschlages nur zur Hälfte erhält. Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vertrat bisher die Rechtsauffassung, wonach die Halbierungsregelung immer, also auch in Fällen teilzeitbeschäftigter Anspruchsberechtigter, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen, anzuwenden ist. Damit wurde ebenso verfahren wie auf Bundesebene, für die eine entsprechende Regelung gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 24. September 2013 entschieden (Az: 2 C 52/11), dass die in § 40 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für verheiratete Beamte und Beamtinnen vorgesehene Halbierungsregelung nach dem Normzweck dieser Vorschrift keine Anwendung findet, solange beide Ehegatten zusammen die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung nicht erreichen. Die (teil-)zeitanteilige Gewäh-

rung des Familienzuschlags der Stufe 1 ohne vorherige Anwendung dieser Halbierungsregelung trage dem unionsrechtlichen Grundsatz „pro rata temporis“(anteiliger Berechnungsgrundsatz) Rechnung. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat infolge dessen das Landesamt für Finanzen gebeten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab 1. September 2013 allgemein für die Zukunft sowie auch rückwirkend für noch nicht bestandskräftig entschiedene und noch nicht verjährte Zeiträume umzusetzen. Dabei ist die Festsetzung und Nachzahlung der höheren Familienzuschlagsbeträge grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen, „im Übrigen auf Antrag des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin“. Für Betroffene besteht demnach zunächst kein Handlungsbedarf. Sollte jedoch innerhalb der nächsten drei Monate, also etwa bis zu den kommenden Mai-Bezügen keine Umstellung der Zahlung, inklusive einer eventuellen Nachzahlung erfolgt sein, empfiehlt sich die Antragstellung. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass in vereinzelten Fällen aus technischen Gründen keine Erfassung von Amts wegen erfolgt. Wir werden zu gegebener Zeit in den BBB-Nachrichten daran erinnern.

Januar/Februar 2014

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Oktober 2013 (Az. 2 C 23.12): Ein Schadensersatzanspruch eines unterlegenen Bewerbers wegen einer Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG („Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“) vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (Az. 2 C 16.09) setzt auch in Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht voraus, dass der Bewerber die Ernennung des Konkurrenten vorher angefochten hat. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2013 (Az. 2 B 56.13): Der Anspruch auf den finanziellen Ausgleich bei Eintritt in den Ruhestand wegen der besonderen Altersgrenze nach § 48 Abs. 1 BeamtVG (Bayern: Art. 27 Abs. 1 Nr. 2b BayBeamtVG) steht nur Beamten zu, die bis zum Erreichen dieser Altersgrenze im Dienst verbleiben. Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand (z. B. wegen Dienstunfähigkeit) lassen den Ausgleichsanspruch nicht entstehen.

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Recht

Tarifrecht

BAG Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt. So das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (Az: 9 AZR 51/13). § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiere das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Das Unionsrecht gebe kein anderes Ergebnis vor. Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) sehe keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor.

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nur bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Leiharbeitsrichtlinie überlasse die Festlegung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des AÜG den Mitgliedstaaten. Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen obliege deren Auswahl dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen. Die Beklagte zu 1., deren alleiniger Gesellschafter ein Landkreis sei, betreibe Krankenhäuser. Die Beklagte zu 2., eine 100-prozentige Tochter der Beklagten zu 1., habe eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie stellte 2008 den Kläger

als IT-Sachbearbeiter ein. Dieser wurde als Leiharbeitnehmer ausschließlich in Einrichtungen der Beklagten zu 1. eingesetzt. Der Kläger habe die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1. ein Arbeitsverhältnis bestehe. Er habe gemeint, er sei dieser nicht nur vorübergehend überlassen worden mit der Folge, dass zwischen der Beklagten zu 1. und ihm ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr, soweit für die Revision von Interesse, stattgegeben. Die Revision der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Laut BAG ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Einer Entscheidung, ob der Kläger der Beklagten zu 1. nicht nur vorübergehend überlassen wurde, bedurfte es nicht, weil die Beklagte zu 2. die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat.

Anspruch auf Entgeltumwandlung BAG: Keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 21. Januar 2014 (3 AZR 807/11) entschieden.

Der Kläger war bis zum 30. Juni 2010 beim Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs hätte er 215,00 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.380,38 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Da der Beklagte weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet war, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es laut BAG an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten.

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Verband

Verband Tarifrunde wirft ihren Schatten voraus

Foto: BBB

BBB-Tarifausschuss

Im Mittelpunkt der Sitzung des BBBTarifausschusses am 15. Januar 2014 stand die bevorstehende Tarifrunde für Bund und Kommunen. Darin wird es um Einkommenserhöhungen ab dem 1. Januar 2014 gehen. Die Forderungen des Beamtenbundes werden von der Bundes-

tarifkommission am 11. Februar in Berlin beschlossen. Sollten die Arbeitgeber kein verhandlungsfähiges Angebot vorlegen, werden, wenn nötig, die Forderungen des Beamtenbundes mit Sicherheit zu gegebener Zeit wieder mit Streik- und Protestmaßnahmen bekräftigt.

Auf der Tagesordnung standen auch verschiedene Einzelprobleme, die im Rahmen der Tarifpflege von TVöD und TV-L gelöst werden müssen. Die Entgeltordnung TVöD Bund, die zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, befindet sich nach wie vor in Redaktionsgesprächen. Die genauen inhaltlichen Regelungen sind deshalb noch nicht bekannt. Intensiv wurde auch die derzeit diskutierte Verkammerung der Pflege erörtert. Mehrheitlich wird diese von den Mitgliedern des Tarifabschlusses abgelehnt. Auf Anregung des BBB-Frauenausschusses wurde schließlich auch die gerechte Bezahlung für Frauen im Tarifbereich angesprochen.

Kreisausschüsse Bad Tölz/Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen

Foto: KA Bad Tölz/Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen

Besuch des europäischen Parlaments in Straßburg

Die Reisegruppe mit MdEP Bernd Posselt im Sraßburger Parlament

Herr MdEP Bernd Posselt hatte die Kreisausschüsse Bad Tölz/Wolfratshausen und Garmisch Partenkirchen nach Straßburg eingeladen. Am 24.10.2013 fuhren deshalb insgesamt 30 Teilnehmer in Begleitung von Frau Isabel von KuehneltLeddihn vom Paneuropa-Büro München von München nach Straßburg. In Straßburg

angekommen, bezogen die Teilnehmer das Hotel PAX im Zentrum von Straßburg. Anschließend wurde eine sehr interessante Stadtrundfahrt mit dem Besuch des Münsters durchgeführt. Am Abend wurde die Gruppe zu einem Abendessen mit Herrn Posselt eingeladen. Herr Posselt diskutierte mit den Teilnehmer

Januar/Februar 2014

über viele Themen wie Europa, aber auch über Anliegen der Beamten. Nach vorgerückter Stunde musste die Diskussion leider abgebrochen werden, die aber dann am nächsten Morgen im Parlament weitergeführt wurde. Am 25.10.2013 um 08.30 Uhr traf die Reisegruppe Herrn Posselt im EU-Parlament in Straßburg. Herr Posselt hielt ein sehr interessantes Referat über die Aufgaben des EU-Parlamentes und erklärte politische Zusammenhänge, anschließend wurde die Diskussion vom Abend weitergeführt. Leider musste Herr Posselt dann ins Parlament um eine Rede zu halten, wobei auch für die Gruppe ein kurzer Aufenthalt im Parlament möglich war. Nach diesem sehr informativen Termin wurde dann die Gruppe des BBB im Rathaus von Straßburg vom stellvertretenden Bürgermeister empfangen. Danach hatte die Gruppe noch zwei Stunden Zeit, in der Stadt zu bummeln und einzukaufen. Am Nachmittag ging die Fahrt zurück nach München, von dort traten die Teilnehmer die weitere Heimreise an.

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Verband

Friedemann Kürzl †

Kreisausschuss Schwandorf

Nach langer schwerer Krankheit ist am 6. Dezember 2013 im Alter von 68 Jahren in Pfarrkirchen Friedemann Kürzl verstorben. Als Vorsitzender des seinerzeit größten Fachverbandes in der Bayerischen Vermessungsverwaltung, des Verbandes des mittleren vermessungstechnischen Dienstes in Bayern (VDMVD), vertrat er von 1997 bis 2010 sehr wirkungsvoll die Interessen der Kolleginnen und Kollegen und der gesamten bayerischen Vermessungsverwaltung. Als sich die Vermesserverbände der verschiedenen Laufbahngruppen im Jahr 2010 zum Verband des Vermessungsdienstes in Bayern (VVB) zusammenschlossen, gehörte Kollege Kürzl zu den Gründungsmitgliedern. Aufgrund seiner großen Verdienste wurde er im April 2013 zum Ehrenmitglied des VVB ernannt. Aber auch als Mitglied im Bezirkspersonalrat Ost beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation (1990 bis 2010; von 2000 bis 2010 Vorsitzender) und als Mitglied im Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen von 1998 bis 2010 erwarb sich Friedemann Kürzl größte Verdienste. Wir vermissen Friedemann Kürzl, der über viele Jahre dem BBB-Hauptausschuss angehörte und alle seine Ämter mit großer Leidenschaft und viel Herzblut ausübte, sehr.

Foto: KA Schwandorf

Foto: BBB

Zu Besuch beim Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei

Die Vorstandschaft des BBB-Kreisausschusses Schwandorf unter Leitung des Vorsitzenden Wolfgang Meischner besuchte das Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei auf dem Weinberg in Schwandorf. Sie ließ sich vom Vertreter der Bayerischen Polizei, Polizeirat Josef Eckl, die vielfältigen Aufgaben der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Tschechien und Bayern erläutern. 15.000 Ersuche von deutschen und tschechischen Polizeidienststellen musste die

Zentrale bearbeiten. Ermittlungsunterstützungen, Dateiauskünfte, Gefahrenabwehr, aber auch Rückführungen von Asylbewerbern nach dem Dubliner Abkommen zählen zu den Schwerpunkten der Bundes- und Landespolizeibeamten und des Zolls mit der Unterstützung der fließend deutschen sprechenden tschechischen Polizeikollegen. Die unbürokratische Zusammenarbeit hilft gerade auch bei der Abwehr der Verbreitung der Droge Crystal Speed im Grenzgebiet.

zende des BTB-Bayern, Erich Schmid, trafen sich zu Sondierungs- und Strategiegesprächen. Der BTB-Bayern vertritt als Dachverband der technischen Ver-

bände im Bayerischen Beamtenbund die Interessen aller Fachbereiche und Laufbahngruppen des öffentlichen technischnaturwissenschaftlichen Dienstes, sowie der Beamtenanwärter, Auszubildenden, Versorgungsempfänger und Rentner aus diesen Bereichen. Am Gespräch beteiligt waren auch die für den Tarifbereich zuständigen Verbandskollegen Michael Rosch (BBB) und Jürgen Koller (BTB). Um die Bereiche Besoldungsund Tarifrecht in Zukunft weiterhin gut betreut zu wissen, wurde die Zielrichtung der kooperierenden Verbandsarbeit erarbeitet. Fragestellungen aus den Bereichen des TVöD, des TV-L und anderer Tarifverträge sind die Aufgabenschwerpunkte für die zwei Tarifbetreuer Rosch und Koller.

Foto: BBB

Spitzentreffen BTB/BBB

Erich Schmid, Jürgen Koller, Rolf Habermann (v.l.)

Anfang Januar 2014 fand in der BBBGeschäftsstelle in München ein VerbandsSpitzentreffen statt. BBB-Vorsitzender Rolf Habermann und der Landesvorsit-

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Verband

Kreisausschuss Kronach

Foto: Rainer Glissnik

Jahresabschluss 2013

Der Kronacher BBB-Kreisausschussvorsitzende KarlHeinz Hühnlein (rechts) und der Küpser Bürgermeister Herbert Schneider unterstrichen die Bedeutung des öffentlichen Dienstes für unsere Gesellschaft.

„Wenn man über die Grenzen Deutschlands hinaus blickt, wird klar, wie wichtig ein starker, gut funktionierender öffentlicher Dienst ist. Dies ist vielleicht der ausschlaggebende Grund für die wirtschaftliche Stärke unseres Landes“, unterstrich Kreisausschussvorsitzender Karl-Heinz Hühnlein bei der letzten Jahresabschlussveranstaltung unter seiner

Leitung. Im Frühjahr will er das Amt in jüngere Hände weitergeben. Eine gesunde Verwaltung ohne Korruption lasse auch die Firmen und Betriebe wachsen. Privatisierungswellen und Reformaktivismus hätten in den letzten Jahren allerdings viel geschadet und die Motivation der Kolleginnen und Kollegen sehr beansprucht. Die Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt sei geschwächt worden. „Das Berufsbeamtentum muss wieder auf sichere Beine gestellt werden“, lautet daher eine Forderung an die neue Bundesregierung. Dies sei notwendig, um auch künftig gutes Personal zu bekommen. Der Personalund Fachkräftemangel auch im öffentlichen Dienst müsse überwunden werden. Bundesweit würden in den nächsten Jahren 700.000 Beschäftigte aus dem öffentlichen Dienst in Ruhestand gehen. Hier werde sich viel zu wenig Gedanken gemacht. Der öffentliche Dienst müsse zudem in ganz Deutschland vorhanden

sein. Der Rückzug des Staates in die Ballungsräume müsse gestoppt werden. „Der öffentliche Dienst muss nah am Bürger sein.“ Nötig sei eine Konsolidierung der Staatsverschuldung. Pensionen und Renten müssten sicher sein. Dabei sollten diese an der allgemeinen Entwicklung weiterhin beteiligt bleiben. Die Personalvertretungsrechte müssten weiter ausgebaut werden. Personalräte sollten stärker beteiligt werden. In Bayern stehe der öffentliche Dienst im Vergleich zu anderen Bundesländern noch ganz gut da. Hier gelte es, einer vernünftig handelnden Staatsregierung zu danken. Sehr viel dazu beigetragen habe der Bayerische Beamtenbund mit Rolf Habermann an dessen Spitze. Der Bayerische Beamtenbund als Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes habe eine elementar wichtige Aufgabe, betonte der Küpser Bürgermeister Herbert Schneider. Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes seien für unsere Gesellschaft sehr wichtig.

Kreisausschuss Amberg Besuch der Bayerischen Bereitschaftspolizei in Sulzbach-Rosenberg Mitglieder des BBB-Kreisausschusses Amberg statteten aus Anlass der Ausstellung „Die Münchener Polizei im Nationalsozialismus“ der VII. Abteilung der Bayerischen Bereitschaftspolizei (BPA) in Sulzbach-Rosenberg einen Besuch ab. Sie wurden von Polizeihauptkommissar Stephan Wegerer, zugleich örtlicher Kreisvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft, begrüßt und durch die weiträumige Anlage mit ihren Lehrsälen, Sport-und Wohneinrichtungen, geführt.

Der Leiter der Abteilung, Leitender Polizeidirektor Strobl, ließ es sich nicht nehmen, den Standort kurz vorzustellen. Die VII. BPA beschäftigt rund 1.300 Personen, davon circa 800 in SulzbachRosenberg, den Rest in Nabburg. Sie ist somit größter Polizeistandort in Bayern. Die Errichtung als Einsatz-Abteilung geht zurück auf die Auseinandersetzungen um die atomare Wiederaufbereitungsanlage in Wackersdorf in den 1980er Jahren.

Heute werden in Sulzbach-Rosenberg junge Polizisten auf ihren Beruf vorbereitet. Außerdem befindet sich hier ein Studienort der Fachhochschule für Verwaltungsrecht, Fachbereich Polizei, an der junge Beamte der 3. Qualifikationsebene studieren oder sich für den Aufstieg in diese Ebene qualifizieren. Es stehen 1.100 Schlafplätze für Anwärter und Studierende zur Verfügung.

Kreisausschuss Bayreuth

Foto: VG Bayreuth

Vorsitzender im Amt bestätigt

Ulrich Babl, Jürgen Köhnlein, MdL Gudrun Brendel-Fischer, Friedrich Rackelmann, Rudi Schindelmann (v.l.)

Januar/Februar 2014

Der Kreisausschuss Bayreuth wählte im vergangenen Dezember eine neue Vorstandschaft. Im Amt bestätigt wurde der Vorsitzende Friedrich Rackelmann (vbs) und dessen Stellvertreter Jürgen Köhnlein (DPolG). Schriftführer ist Ulrich Babl (brlv) und Kassier Rudolf Schindelmann (GdS). Die Bayreuther Landtagsabgeordnete Gudrun Brendel-Fischer (CSU) gratulierte den Gewählten. Sie diskutierte mit den Vertretern der Fachverbände deren Anliegen und erläuterte die Vorstellungen und Absichten ihrer Partei in der Landespolitik in Bezug auf den öffentlichen Dienst.

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Verband

Buchvorstellung

Zahlen Daten Fakten 2014

Foto: dbb

Die Neuauflage des dbb Nachschlagewerks „Zahlen Daten Fakten 2014“ ist erschienen. Die Broschüre bietet einen objektiven Überblick über wichtige Eckdaten des öffentlichen Dienstes in Deutschland. Aufbauend auf den jeweils neuesten Zahlen des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter, auf Informationen der Bundesministerien sowie darauf basierenden Berechnungen liefert „Zahlen Daten Fakten“ fundiertes Basiswissen. Die Neuauflage berücksichtigt neben neuesten beamtenrechtlichen Regelungen aktuelle Entwicklungen im Tarifbereich

Bayerische Volksschauspieler. 12 persönliche Porträts von Sybille Krafft. Allitera Verlag, 272 S., Klappenbroschur, € 19,90 Euro, ISBN 978-3-86906-535-9

Rezension zu Sybille Kraffts „Bayerische Volksschauspieler “

Als Kind saß die heutige begeisterte Filmemacherin und Autorin Sybille Krafft gemeinsam mit ihrer Oma vor dem Fernseher und sah den „Komödienstadl“. Während dieser für sie „heiligen“ Momente versuchte sie, sich die Szenen und Darsteller möglichst gut einzuprägen. Nun hat Krafft in einem soeben im Münchner Allitera Verlag erschienenen Buch zwölf Porträts eben jener Volksschauspieler eingefangen, die sie als Kind vom Wohnzimmer aus bewunderte. Darunter sind Größen wie Hans Brenner, Ruth Drexel oder Gustl Bayrhammer. Mit Witz, Charme und bayerischer Lebensart eroberten diese über

und gliedert klar strukturiert die wesentlichen Daten zu Beschäftigten, Bezahlung, Arbeitszeiten, Zulagen und vieles mehr. Neu hinzugekommen ist 2014 noch ausführlicheres Material über den Altersstand der Beschäftigten in Bund, Ländern und Kommunen sowie das anhand dessen zu erwartende Ruhestandseintrittspotenzial in den kommenden Jahren. Die Broschüre kann auf der Homepage des dbb (www.dbb.de) und auch der Homepage des BBB (www.bbb-bayern.de) als PDF-Datei herunter geladen werden.

Generationen hinweg die Herzen des Publikums. Und auch heute noch sind sie fest im bayerischen Bewusstsein verankert. In ihrem Buch „Bayerische Volksschauspieler“ präsentiert Krafft die persönlichen Gespräche mit den Helden ihrer Kindheit lebendig und reich bebildert. Dazwischen finden sich Biografien sowie Informationen zu Stationen und Engagements der Schauspieler. Das erste Volksschauspieler-Porträt Kraffts entstand anlässlich des hundertsten Geburtstags von Ludwig Schmid-Wildy. Es folgten Gespräche mit Toni Berger, bekannt als der Boandlkramer in dem Stück „Der

Brandner Kaspar und das ewig´ Leben“, dem Schöpfer der ZDF-Serie „Königlich Bayerisches Amtsgericht“, Georg Lohmeier, und dem bis heute als Politikerderblecker auf dem Nockherberg unerreichten Walter Sedlmayr. Einige der Porträts sind posthum erschienen und einzigartig. Mit Helmut Fischer alias „Monaco Franze“ führte Krafft das letzte und zudem einzige Privat-Interview vor dessen Tod 1997. So sind die in diesem Buch gesammelten Porträts kleine Schätze und die Lektüre für viele Leser eine Erinnerung an die eigene Kindheit. Sehr empfehlenswert!

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Recht

Aus der Rechtsprechung

Teilzeit und Mehrarbeit Auch Teilzeitbeschäftigte sind in gewissem Rahmen zur ausgleichsfreien Mehrarbeit verpflichtet. Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 im Fall eines hessischen Lehrers nochmals bestätigt, der der Ansicht war, die Verpflichtung zur vergütungslosen Mehrarbeit könne sich erst mit Erreichen der Regelarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter ergeben.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 – Az. 2 C 27.09

Aus den Gründen: (…) Wird in der Pflicht teilzeitbeschäftigter Beamter, ausgleichsfreie Mehrarbeitsstunden nicht erst jenseits der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu leisten, sondern unmittelbar nach Überschreiten des individuellen Beschäftigungsumfangs, eine Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten gesehen, so ist diese jedenfalls objektiv gerechtfertigt. Eine wirksame richterliche Kontrolle von Ungleichbehandlungen im Verhältnis zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten erfordert regelmäßig sowohl eine vergleichende Untersuchung der einzelnen Bestandteile des Entgelts und der Arbeitsbedingungen als auch eine umfassende Beurteilung der Gesamtheit aller Aspekte der innerstaatlichen Regelung (…). Dies verbietet es im vorliegenden Fall, den Vergleich auf die Vergütung für Arbeitsstunden der regulären individuellen Beschäftigungszeit einerseits und der Mehrarbeitsstunden andererseits zu beschränken. Vielmehr ist weiter zu prüfen, ob die Pflicht, ausgleichsfreie Mehrarbeitsstunden im unmittelbaren Anschluss an die individuelle Beschäftigungszeit eines Teilzeitbeschäftigten zu leisten, eine Ungleichbehandlung zur Folge hat. Dabei spricht der Umstand, dass nach innerstaatlichem Recht (…) sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte jeweils bei Überschreiten ihres individuellen Beschäftigungsumfangs zunächst ausgleichsfreie Mehrarbeit in einem pro rata temporis ihrem jeweiligen Beschäftigungsumfang angepassten Maß zu leisten haben, gegen das Vorliegen einer Ungleichbehandlung. Denn beide sind nach den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen (…) gleichermaßen verpflichtet, zunächst einen identischen

relativen Anteil ihres Beschäftigungsumfangs an ausgleichsfreien Mehrarbeitsstunden zu leisten, bevor nach Überschreiten dieser Anzahl alle geleisteten Stunden – einschließlich der zunächst ausgleichsfreien – vergütet werden. (…) Hinzu kommt ein Weiteres: Mit der Besoldung für die individuell regelmäßig zu leistenden Stunden ist zugleich auch die Pflicht abgegolten, in gewissem Umfang ausgleichsfreie Mehrarbeit zu leisten. Daher erhalten sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitbeschäftigte mit ihrer Besoldung für die Pflichtstunden ein angemessenes Entgelt für ausgleichsfreie Mehrarbeit in einem an ihre individuelle Pflichtstundenzahl angepasstem Umfang. (…) Vergleicht man hingegen die bei gleicher Arbeit und gleicher Stundenzahl gezahlte Vergütung, wenn ein Teilzeitbeschäftigter nach Überschreitung seines Beschäftigungsumfangs und innerhalb der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht mehr als die von ihm zu leistende Anzahl ausgleichsfreier Stunden erbracht hat, so ergibt sich, dass der Teilzeitbeschäftigte in dieser Fallkonstellation für dieselbe Stundenzahl eine geringere Vergütung erhält als der Vollzeitbeschäftigte (…). Der Kläger, der mit 17 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt ist, wird für die ersten beiden Stunden an Mehrarbeit, die er über dieses Maß hinaus monatlich ohne Ausgleich erbringt, schlechter bezahlt als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter, weil dieser für jede Arbeitsstunde innerhalb der Regelarbeitszeit bezahlt wird. Sollte dies als Ungleichbehandlung einzustufen sein, würde diese allerdings durch den Umstand relativiert, dass der Teilzeitbeschäftigte, der über die ausgleichsfreien Stunden hinaus weitere Mehrarbeit unterhalb der Grenze der Regelarbeitszeit erbringt, für jede geleistete Mehrarbeitsstunde ebenso besoldet wird wie der Vollzeitbeschäftigte. Eine mögliche Ungleichbehandlung beschränkte sich mithin auf den Fall, dass der Teilzeitbeschäftigte nicht mehr

Januar/Februar 2014

als die ihm obliegende Anzahl ausgleichsfreier Mehrarbeitsstunden leistet. Welcher dieser Prüfungsansätze im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 97/81/EG der zutreffende ist und ob demnach im vorliegenden Fall eine Ungleichbehandlung gegeben ist, kann allerdings offenbleiben. Denn jedenfalls liegt ein objektiver Rechtfertigungsgrund für die innerstaatliche Regelung vor, nach der alle Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten eine ihrem Beschäftigungsumfang pro rata temporis angepasste Anzahl ausgleichsfreier Mehrarbeitsstunden erbringen müssen, sobald sie über ihren individuellen Beschäftigungsumfang hinaus Mehrarbeit leisten. Nur mit Hilfe dieser Regelung (…) lässt sich nämlich eine der Richtlinie 97/81/EG widersprechende Schlechterstellung der Vollzeitbeschäftigten und damit eine Überkompensation der die Teilzeitbeschäftigten nach dem oben Gesagten in bestimmten Fallkonstellationen treffenden Nachteile vermeiden. (…) Die Auffassung des Klägers, ausgleichsfreie Mehrarbeit müsse von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten stets erst nach Überschreiten der Regelarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten erbracht werden, führt dazu, dass es in allen Fällen einer um mehr als drei Stunden hinter der Regelarbeitszeit zurückbleibenden Teilzeitbeschäftigung praktisch nie dazu kommen würde, dass der Teilzeitbeschäftigte überhaupt ausgleichsfreie Mehrarbeit leisten müsste. Damit wäre er in einer Vielzahl von Fällen besser gestellt als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. (…) (…) Ein solches Ergebnis widerspräche den Zielen der Richtlinie 97/81/EG, die zwar die Gleichstellung Teilzeitbeschäftigter erreichen, nicht aber die Schlechterstellung Vollzeitbeschäftigter zur Folge haben soll. (…)

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