BBB Nachrichten September/Oktober 2019

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BAYERN

SEP | OKT 2019 B 2428 E ISSN 0173-3796

Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes

NACHRICHTEN

Seite 7

TARIF

Endgültiger Abschluss der Einkommensrunde 2019 Seite 23

BEAMTENRECHT

Im Überblick: BEM – Wiedereingliederung nach längerer Krankheit

ZEITSCHRIFT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST IN BAYERN

Seite 24

IM FOKUS

KEINE GEWALT GEGEN BESCHÄFTIGTE DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES Seite 14



EDITORIAL

BBB-NACHRICHTEN SEP | OKT 19

SIE HABEN FRAGEN? WIR SIND FÜR SIE DA.

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LIEBE LESERINNEN UND LESER, ich weiß nicht, wie Sie zu Ehrungen so stehen ... zum Beispiel im Jugendfußball hat da ja eine gewisse Inflation stattgefun­den. Die Medaillensammlung meines 10-Jährigen – der bei weitem nicht immer den ersten Platz belegt – dürfte inzwischen gewichts­mäßig einem mittleren Kleinwagen entsprechen.

Christine Bodony Beamten- und Laufbahnrecht

Eine Ehrung ganz anderer Kategorie wurde dem BBB-Vorsitzen­den zuteil. Blättern Sie gleich vor auf Seite 9! An dieser Stelle herzliche Glückwünsche aus der Redaktion!

Vanessa Kasperkowitz Versorgung, Rechtsschutz, Personalvertretungsrecht

Außerdem finden Sie in dieser Ausgabe einen weiteren Beitrag zum Thema psychische Gesundheit am Arbeitsplatz – und anderswo. Es geht um Angststörungen, die das Leben nicht unerheblich beeinträchtigen können; die man aber auch in den Griff bekommen kann. Und noch ein kurzer Hinweis: Sollten Personen in Ihrem Umfeld oder Sie selbst nähere Informationen oder Kontakte benötigen, helfen wir gerne weiter! In der Einkommensrunde 2019 haben die Redaktionsverhandlungen zum Tarifvertrag einen Abschluss gefunden. Die Einzelheiten sind auf Seite 23 für einen schnellen Überblick zusammengefasst.

Annette Ondracek Versorgung, Rechtsschutz

In unserer Rubrik Beamtenrecht nehmen wir unter anderem die bestehenden Möglichkeiten zur Wiedereingliederung nach länge­rer Krankheit unter die Lupe. Es geht neben der Überwindung von Krankheitszeiten auch darum, erneute Arbeitsunfähigkeit zu ver­meiden. Ein wichtiger Baustein unserer Serie zum Gesundheits­ management. Und um es nicht in Vergessenheit geraten zu lassen: Wir freuen uns immer noch über erfolgreiche Beispiele aus der Praxis zur Gesund­ erhaltung am Arbeitsplatz! In diesem Sinne ... Bleiben Sie gesund! Herzliche Grüße vom gesamten Team!

Michael Rosch Besoldungs- und Tarifrecht, Beihilfe, Kreisausschüsse

Ihre

Sie erreichen uns über unser Kontaktformular unter www.bbb-bayern.de!

Anette Egle Chefredakteurin BBB-Nachrichten redaktion@bbb-bayern.de


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INHALT

BBB-NACHRICHTEN SEP | OKT 19

7 ÄNDERUNG DES BAYERISCHEN BEHINDERTENGLEICHSTELLUNGSGESETZES

14 NEIN! KEINE GEWALT GEGEN BESCHÄFTIGTE DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

ZUR AKTUELLEN LAGE 5 Nein! zur Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes 5 Eine Frage des Respekts! Rolf Habermann, Vorsitzender

BAYERN 6 Beteiligungen und Veröffentlichungen 6 30 Tage Urlaub für Auszubildende: Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung 6 Einführung eines Bayerischen Krippengeldes 7 Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes 8 Weitere Verbesserungen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf 9 Bayerischer Verdienstorden für den BBB-Chef 9 Hochrangige Gäste beim BBB-Hauptvorstand 11 Kultur des Hinschauens gefragt 12 Keine Angst vor der Angst: Was sind Angststörungen und wie lassen sie sich behandeln?

IM FOKUS 14 TITELTHEMA: NEIN! Keine Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

BUND 20 dbb Bürgerbefragung 2019: Über 60 Prozent der Bürgerinnen und Bürger halten Staat für überfordert 20 SPD-Angriff auf das Beamtentum: Kritik an der Beihilfe ist „verantwortungsloses Wahlkampfgetöse“ 21 dbb bundesseniorenvertretung lädt ein: 5. Seniorenpolitische Fachtagung: Wohnen im Alter

23 ENDGÜLTIGER ABSCHLUSS DER EINKOMMENSRUNDE 2019

TARIF 22 Autobahn GmbH: Einigung auf Mantelregelungen 23 Einigung in den Redaktionsverhandlungen zum TV-L: Endgültiger Abschluss der Einkommensrunde 2019

BEAMTENRECHT 24 Im Überblick: BEM – Wiedereingliederung nach längerer Krankheit 25 Studierende Anwärterinnen und Anwärter: Rückforderungsmöglichkeiten der Anwärterbezüge werden ergänzt 25 Vollzugshinweise zur Ruhegehaltfähigkeit der Ministerialzulage 26 Tattoos bei Polizisten? BVerwG lässt Revision zu 26 Beihilfe: Anpassung des Eigenbehalts bei stationärer Pflege

TARIFRECHT 27 Verfahren gegen das Tarifeinheitsgesetz 28 Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung

VERBAND 29 Kreisausschuss Schwandorf: 33. Umweltseminar 29 Kreisausschuss Straubing-Bogen: Hubert Lehner zum Ehrenvorsitzenden ernannt 29 Fred Hennig (AXA / DBV) trotz Vorruhestand weiterhin für den BBB im Einsatz 30 Kreisausschuss Straubing-Bogen: Mit regionalen Politikern auf dem Straubinger Volksfest 30 Kreisausschuss Traunstein-Berchtesgaden: Besuch der Autobahnmeisterei Siegsdorf 30 Kreisausschuss Garmisch-Partenkirchen: Berlinreise zu Alexander Dobrindt

AUS DER RECHTSPRECHUNG 31 Bundesverwaltungsgericht zum BEM


ZUR AKTUELLEN LAGE

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EINE FRAGE DES RESPEKTS! Liebe Kolleginnen und Kollegen,

NEIN! ZUR GEWALT GEGEN BESCHÄFTIGTE DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

Die Vorarbeiten zu einem umfassenden Gesamtkonzept zum Schutz der Beschäftigten haben begonnen. Im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat trafen sich Dr. Michael Luber, Annika Petri und BBB-Chef Rolf Habermann zu einer ersten Ideensammlung.

wir haben ein wichtiges Thema gewählt für den Aufmacher dieser Zeitung. Nein zu Gewalt gegen Beschäftigte im öffentlichen Dienst! Ein äußerst deutliches und klares NEIN! Und zwar zu jeder Art von Gewalt. Ich denke, da ist auch jeder von Ihnen bei mir. Manchmal aber müssen wir hören – in der Regel von außerhalb des öffentlichen Dienstes – dass man mit der Entscheidung für den Beamtenberuf bereits ein gewisses Risiko in Kauf genommen hätte, Menschen zu begegnen, die einem nicht wohl gesonnen seien. Manche Berufsgruppen sogar noch mehr als andere. Das ist natürlich völliger Unsinn! Gewalt – jeglicher Art – hat im zwischenmenschlichen Bereich nichts zu suchen. An keiner Stelle! Wo aber setzt man an, wenn man feststellen muss, dass Beschäftigte sich immer wieder in gewaltgeprägten Situationen finden? Und das allein aufgrund der Handlungen, die sie im Interesse des Dienstherrn vornehmen. Dass es da nicht mit einer 08/15-Strategie getan ist, macht unser Fokusartikel sehr deutlich. Dass aber andererseits die notwendigen Abgrenzungen nicht ganz einfach sind, auch. Und trotzdem: Der Freistaat Bayern wird sich hier intensiv mit neuen Konzepten befassen. Staatsminister Albert Füracker wird gemeinsam mit dem BBB ein Programm auf den Weg bringen, das Beschäftigten in schwierigen Situationen dieser Art Hilfestellung leisten kann. Erste Gespräche mit den zuständigen Fachleuten haben bereits stattgefunden. Was sich im Rahmen unserer Vorarbeiten zu diesem Projekt allerdings auch gezeigt hat: Häufig geht verbale Gewalt einher mit fehlendem Respekt. Nicht nur gegenüber dem öffentlichen Dienst und seinen Mitarbeitern. Es geht schlichtweg um den Respekt untereinander; gegenüber allen Mitmenschen. Hier bleibt gesamtgesellschaftlich noch so Einiges zu leisten. Als öffentlicher Dienst müssen wir da mit gutem Beispiel vorangehen. Eine andere Angelegenheit, bei der gute Beispiele gefragt sind, beschäftigt uns derzeit auch intensivst. Der Klimaschutz! Neben vielen

anderen Themen natürlich. Aber aufgrund seiner Aktualität möchte ich diesen einen Aspekt beispielhaft herausgreifen. Der individuelle ökologische Fußabdruck, den jeder Einzelne mit seinem Leben auf der Erde hinterlässt, war noch nie so präsent wie heute. Mit Fridays for Future hat eine Bewegung an Fahrt aufgenommen, die aus unserer Gesellschaft nicht mehr wegzugedenken ist. (Auch wenn sie – gerade mit Blick auf die Schulpflicht – kontrovers diskutiert wird.) Ein weiterer Bereich, in dem der öffentliche Dienst gefragt sein wird. Allerdings in ganz anderer Art und Weise. Der öffentliche Dienst ist größter Arbeitgeber und weit verzweigter Verwaltungsapparat. Unzählige Abläufe bieten sich an, um im Sinne des Klimaschutzes (oder anderer erstrebenswerter Ziele) überarbeitet zu werden. Eine Mammut-Aufgabe. Es gilt, wie für fast alles: anfangen und konsequent weiter machen. Da kann zunächst mal der Einzelne in seinem eigenen, selbstverständlich auch privaten, Bereich ansetzen. Aber dort dürfen die Bemühungen nicht enden. Gemeinsam können wir unseren Wirkungsradius ausdehnen! Das Projekt größer werden lassen, ihm Gewicht verleihen und schließlich etwas im großen Rahmen bewegen. Sie merken schon: das geht weit über den Klimaschutz hinaus. Das ist unsere Aufgabe als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und vor allem als Interessenvertretung der Menschen dort. Wir als BBB wollen etwas bewegen. Auch wenn wir dafür klein anfangen müssen. Wir handeln mit Respekt; gegenüber unseren Werten und unseren Mitmenschen. Und wir fordern diesen Respekt auch ein; gegenüber uns, unserem Dienstherrn und dem Freistaat Bayern. Dafür setzen wir uns ein! Mit kollegialen Grüßen Ihr

Rolf Habermann Vorsitzender Bayerischer Beamtenbund e.V.


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BETEILIGUNGEN esetzentwurf zur EinfühG rung eines Bayerischen Krippengeldes (vgl. diese

Seite)

ntwurf eines Gesetzes E zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienst­rechtlicher Vorschriften

(vgl. Seite 8) esetzentwurf zur Änderung G des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes

(vgl. Seite 7)

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30 TAGE URLAUB FÜR AUSZUBILDENDE

Änderung der Baye­ri­schen Urlaubsund Mutterschutz­verordnung Dem BBB liegt derzeit ein Verordnungsentwurf zur Stellungnahme vor, in dem es unter anderem zu Änderungen in der Bayerischen Urlaubsund Mutterschutzverordnung (UrlMV) kommen wird. Die Tarifeinigung vom März 2019 sieht u.a. eine Erhöhung des Erholungsurlaubs für Auszubildende um einen Tag vor. Damit auch Beamtinnen und Beamte in Ausbildung diesen erhalten, wird nun § 3 Abs. 2 UrlMV entsprechend geändert. Darüber hinaus wird die Einbringungsfrist für angesparten Erholungsurlaub von drei auf sechs Jahre verdoppelt, wenn Beamtinnen und Beamte die Voraussetzungen für eine familienpolitische Teilzeit oder Beurlaubung erfüllen. Damit soll es den Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten erleichtert werden, künftige und bekannte Betreuungsoder Pflegenotwendigkeiten mit dem Beruf in Einklang zu bringen.

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

(vgl. diese Seite) Neuerlass der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Pflege (BFSO Pflege) Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen und höheren Forstdienst (ZAPOgtF/hF) esetzentwurf zur Änderung G des Bayerischen Landes­ planungsgesetzes (BayLplG)

VERÖFFENTLICHUNGEN esetz zur Anpassung G der Bezüge 2019/2020/2021,

GVBl. 2019, Seite 347 Verordnung zur Änderung der Bayerischen Zulagen­ verordnung, GVBl. 2019,

Seite 338

Einführung eines Bayerischen Krippengeldes Der bayerische Ministerrat hat am 3. September 2019 einem Gesetz­­ entwurf zur Einführung eines Bayerischen Krippengeldes zu­ge­stimmt. Zusätzlich zum Beitragszuschuss für die gesamte Kinder­gartenzeit führt der Freistaat Bayern vorbehaltlich der Zustimm­ung des Bayerischen Landtags das Krippengeld ein. Ge­plant ist die Ein­führung mit Wir­ kung ab dem 1. Januar 2020. Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 Euro pro Kind bei den Kinder­betreuungsbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Krippengeld er­halten allerdings nur Eltern, deren haushaltsbezogenes Einkommen 60.000 Euro (5.000 Euro für jedes weitere Kind) nicht übersteigt. In seiner Stellungnahme hat

der BBB darauf hingewiesen, dass, neben der finan­ziellen Entlastung der Eltern bei den Kitagebühren, das wesentliche Augen­merk auf die weitere Qualitätssicherung und Qualitäts­entwicklung der Kindertageseinrichtungen gelegt werden müsse. Gerade aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels ist es immer schwieriger, die notwendige Qualität aufrechtzuhalten. Aus Sicht des BBB wird dem Fachkräftemangel in der Branche nur langfristig und über attraktive Arbeitsbedingungen (bessere Ent­lohnung, Fortbildungsmöglichkeiten, Ausstattung etc.) zu begegnen sein. Im Rahmen des Bündnisses für frühkindliche Bildung wird sich der BBB gezielt dafür einsetzen (vgl. BBB-Nachrichten 07/08 2019, Seite 10f.).


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Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes Die UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK), die in Deutschland seit dem 26. März 2009 verbindliches Bundesrecht ist und alle Träger öffentlicher Gewalt bindet, verbietet es in allen Lebensbereichen, Menschen mit Behinderung zu diskriminieren und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Der Bund hat für seinen Zuständigkeitsbereich Änderungen des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG) beschlossen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ist nun auch das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) sowohl an die Begriffe und Ziele der UN-BRK als auch an das BGG anzupassen. Der Gesetzentwurf enthält neben sprachlichen Anpassungen im Schwerpunkt Verbesserungen der Barrierefreiheit in der öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Kommunikation und bauliche Barrierefreiheit.

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ine Verpflichtung zur Offenlegung der Schwerbehinderteneigenschaft besteht nicht. Der Freistaat Bayern kann dem Teilhabeanspruch der Beschäftigten mit Behinderung aber nur dann vollständig Rechnung tragen, wenn diese ihre Schwerbehinderteneigenschaft feststellen lassen und die Personalstellen über ihren Teilhabebedarf offen informieren.

INSBESONDERE FOLGENDE ÄNDERUNGEN SIND VORGESEHEN: Klarstellende Anpassung des Behinderungsbegriffs an die Neuregelung im BGG (Art. 2). Klarstellende Erweiterung der Definition der Barrierefreiheit um die Mitnahme von Hilfsmitteln (z. B. Blindenführhunde – Art. 4).

Stärkung des Benachteiligungsverbotes durch die Klarstellung, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen als Benachteiligung gilt (Art. 5). Verbesserungen im Recht der baulichen Barrierefreiheit (Art. 10) durch weitgehende Übernahme der Neuregelungen im BGG. Danach entfällt die Beschränkung der Verpflichtung zur Barrierefreiheit auf große Um- und Erweiterungsbauten. Bauliche Barrierefreiheit soll künftig grundsätzlich auch in den nicht von Baumaßnahmen erfassten Teilen, die dem Publikumsverkehr dienen, umgesetzt sowie bei Anmietungen von Gebäuden berücksichtigt werden. Anpassung an die Neuregelungen im BGG zu den Kommunikationshilfen in Art. 11 und 12. Insbesondere wird

das Kriterium der Erforderlichkeit zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren gestrichen und damit ein unbürokratischerer Zugang zu Kommunikationshilfen ermöglicht, ohne dass auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit verzichtet wird. Analog zur Neuregelung im BGG wird ein neuer Artikel zur Verwendung einer besonders leicht verständlichen Sprache durch die Träger öffentlicher Gewalt eingefügt (Art. 13 neu). In einer ersten Stufe sollen Informationen zunehmend in besonders leicht verständlicher Sprache bereitgestellt werden. In einer zweiten Stufe (ab 2023) sollen auch Bescheide in einfacher und verständlicher Sprache oder bei Bedarf in besonders leicht verständlicher Sprache, die sich an etablierten Standards orientiert, erläutert werden. Im Bereich der barrierefreien Medien (Art. 15 neu) wird als Klarstellung die Begleitung von Fernsehprogrammen in Gebärdensprache aufgenommen. Verlängerung der Amtsperiode des Landesbehindertenrates von drei auf fünf Jahre [Art. 19 (Art. 20 neu)].


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Weitere Verbesserungen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf enthält ne­ben den Verbesserungen im Beihilferecht und der Umsetzung der Mütter­rente II im Bereich der Beamtenversorgung weitere Neuerungen bei der Verein­bar­ keit von Familie und Beruf. Seit Ein­führung des neuen Dienstrechts vor fast zehn Jahren ist die immer bessere Vereinbarkeit von privaten und beruf­ lichen Anforderungen ein Schwerpunkt der Arbeit des BBB. Gerade in Bayern hat sich hier einiges bewegt. Das Gesetz ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung (vgl. BBB-Nachrichten 07/08 2019, Seite 6 f.). Der Gesetzentwurf soll die Berücksichtigung von Er­zie­ hungs­­zeiten weiter vorantreiben. Er setzt die sogenannte Mütterrente II rückwirkend zum 1. Januar 2019 auch im Bereich der Beamten­versorgung um. Zudem wird die Höchstbeurlaubungsdauer für die Betreuung minder­ jähriger Kinder von derzeit 15 auf 17 Jahre erhöht. Außerdem sollen Kindererziehungszeiten während eines Beamtenverhältnisses mit 15 statt bisher zwölf Monaten bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt wer­

den. Neben diesen Verbesserungen sieht der Entwurf die Anpassung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften an die Erfordernisse einer modernen Arbeitswelt vor. So kann zum Beispiel im Bereich der Beihilfe für zukünftige Aufwendungen ein Beihilfeantrag anstatt innerhalb eines Jahres bis zum Ablauf von drei Jahren gestellt werden und die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehe­ gatten wird sich von 18.000 auf 20.000 Euro erhöhen.


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Bayerischer Verdienstorden für den BBB-Chef Ende Juli zeichnete Ministerpräsident Dr. Markus Söder 58 Persönlichkeiten mit dem Bayerischen Verdienstorden aus. Unter den neuen Ordensträgern: BBB-Chef Rolf Habermann! Nur 2.000 lebende Personen dürfen den Bayerischen Verdienstorden tragen. Er zeichnet das vielfältige Engagement seiner Träger aus und wird als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für hervorragende Verdienste um den Freistaat Bayern und das bayerische Volk verliehen. „Es ist mir eine Ehre, zu den Ausgezeichneten zu gehören und diese Auszeichnung zudem mit so vielen bekannten Persönlichkeiten aus allen Bereichen des

bayerischen öffentlichen Lebens zu teilen“, so Habermann. Zahlreiche Größen aus Sport, Politik, Kunst, dem Ehrenamt oder dem Vereinsleben wurden ebenfalls geehrt. Die Ehrung nehme er auch ein Stück weit für den bayerischen öffentlichen Dienst entgegen, betonte Habermann. Auch hier werde Besonderes geleistet. „Besonderes, das den Freistaat prägt, ihm ein Gesicht verleiht und einen Ruf, der weit über die Landesgrenze hinaus für Anerkennung sorgt“, sagte der BBB-Chef.

Hochrangige Gäste beim BBB-Hauptvorstand Am 15. Juli 2019 durften die Teilnehmer des BBBHauptvorstandes den ehemaligen bayerischen Wissenschafts- und Kultusminister Dr. Ludwig Spaenle sowie Wissenschaftsminister Bernd Sibler begrüßen. Dr. Spaenle (oberes Fotos) kam in seiner neuen Funktion als Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung für jüdi­ sches Leben und gegen Antisemitismus, für Erinnerungsarbeit und geschicht­ liches Erbe und berichtete über sein neues Handlungsfeld (siehe Seite 11). In seinen Ausführungen machte Dr. Spaenle deutlich, dass Antisemitismus – in unterschiedlicher Form und aus unterschiedlichen Motiven – in Bayern und Deutschland wieder zunehme. Er verwies auf die steigende Zahl antisemi­ tischer Vorfälle. Ihm gehe es insbesonde­ re darum, eine Kultur des Hinschauens

zu entwickeln. Gerade der öffentliche Dienst müsse sich diesem sensiblen The­ ma in all seinen Ausprägungen widmen und sich entschieden gegen jegliche Form des Judenhasses stellen. Auch der BBB möchte sich stärker für dieses wichtige Thema einsetzen. Wissenschaftsminister Bernd Sibler (unteres Foto) berichtete den Sitzungs­ teilnehmern über den aktuellen Sachstand zur Direktabrechnung von Krankenhäusern bei der Beihilfe. Gerade aufgrund des Personalengpasses im Pflegebereich sowie der technischen

Hürden bei der Implementierung des neuen Abrechnungssystems komme es derzeit immer noch zu Verzögerungen. Er versprach aber, sich intensiv mit allen Akteuren auszutauschen, um den Prozess zu beschleunigen. Trotzdem sei hier noch Geduld notwendig.



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KULTUR DES HINSCHAUENS GEFRAGT DR. LUDWIG SPAENLE ALS BEAUFTRAGTER DER STAATSREGIERUNG FÜR JÜDISCHES LEBEN UND GEGEN ANTISEMITISMUS

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ie Einführung des Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für jüdisches Leben und gegen Antisemitismus, für Erinnerungsarbeit und geschichtliches Erbe ist eine klare Botschaft der Regierung: Bayern steht an der Seite von Jüdinnen und Juden“, so Dr. Ludwig Spaenle. Der ehemalige Kultusminister hat dieses Amt seit rund eineinhalb Jahren inne. „Es ist bitter, dass es dieses Amtes bedarf. Es wurde eingeführt, weil die Anzahl antisemitischer Vorfälle wächst. Der Antisemitismus erhebt seine Fratze wieder neu – ohne Skrupel und Bedenken“. Für Dr. Spaenle kennzeichnen zwei entgegengesetzte Entwicklungen die Situation für Menschen jüdischen Glaubens. „Einerseits notieren wir eine blühende Vielfalt jüdischen Lebens im Freistaat wie auch in Deutschland. Viele Jüdinnen und Juden gestalten aktiv Gesellschaft und Staat mit. Andererseits erleben wir eine ungeahnte Dimension eines Antisemitismus. Häufiger und offener als je zuvor müssen wir Übergriffe auf Jüdinnen und Juden wahrnehmen.“ Allein 2018 verzeichnete die Polizei in Bayern rund 220 antisemitische Straftaten – deutlich mehr als im Jahr zuvor. Die Zahl antisemitischer Straftaten in Deutschland lag 2018 bei rund 1.800 und damit um rund 20 Prozent höher als Vorjahr. Und die Zahl persönlicher Anfeindungen und Übergriffe anderer Art gegenüber Jüdinnen und Juden liegt um ein Vielfaches höher.

KULTUR DES HINSCHAUENS UND KONSEQUENTE ANWENDUNG DES STRAFRECHTS Antisemitisches Denken und Handeln ist in Deutschland und Europa nicht neu. Neu aber ist eine Verrohung von erheblichen Teilen der Gesellschaft. Die Gründe sind vielfältig: Die Globa-

lisierung mit ihren sozialen und wirtschaftlichen Folgen und das Nachlassen sozialer Bindungen spielen dabei eine Rolle. Und die Vertreter antisemitischer Haltungen finden im „Nirwana des Internets“ viel leichter als in der analogen Wirklichkeit einen Resonanzboden. Beim zunehmenden Antisemitismus lassen sich erkennen: ein Erstarken des rechten Randes, antisemitische Auffassungen unter der Maske der Israel-Kritik – gerade im linksextremen Feld sowie der islamistisch begründete Antisemitismus.

ROLF HABERMANN –

EIN KOMMENTAR

Als tragende Säule der Gesellschaft steht der öffentliche Dienst im besonderem Maße in der Verantwortung, sich gegen jegliche Form von Antisemitismus zu stellen. Hier ist er Vorbild und Vorreiter! Der BBB wird sich dafür gezielt einsetzen.

„Es bedarf einer Kultur des Hinschauens“, so Dr. Spaenle: Es dürfe in Deutschland keine No-go-areas für Jüdinnen und Juden geben. Die konsequente Anwendung des Strafrechts sowie der Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Strafverfolgung und des Strafrechts seien hier gefragt.

BEAUFTRAGTER FÖRDERT JÜDISCHES LEBEN In seinem Amt tritt Dr. Spaenle ein für jüdisches Leben in der Mitte der Gesellschaft, er engagiert sich gegen Antisemitismus, er fördert die Erinnerung an das, was in deutschem Namen an Unrecht und Leid geschah, und auch die Erinnerung an das positive, wertvolle geschichtliche Erbe.

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STRATEGIE IST GEFODERT Bei seinem Tun handelt er nach einer Strategie: er will Antisemitismus aktiv vorbeugen und ihn bekämpfen. Die Antisemitismus-Definition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) dient ihm dabei als Mittel, um eine gesamtgesellschaftliche Debatte anzustoßen. Er konnte schon zahlreiche staatliche und gesellschaftliche Institutionen für sein Anliegen gewinnen, u.a. die Bayerische Staatsregierung, aber auch viele zivilgesellschaftliche Organisationen. Für die Praxis im Alltag hat er zudem mehrere Initiativen ergriffen: für eine niedrigschwellige Meldestelle für antisemitische Vorfälle. RIAS Bayern konnte mittlerweile die Arbeit aufnehmen; für ein bayerisch-israelisches Jugendwerk zur Begegnung; eine für die Vermittlung eines differenzierten, faktengetreuen Bildes des Staates Israel im Schulwesen; für die Digitalisierung der Archivalien der jüdischen Gemeinden in Bayern, die den Krieg überstanden haben und sich heute in den Central Archives for the History of the Jewish People befinden; für eine digitale Landkarte mit dem Standort jüdischer Gemeinden im 19. und frühen 20. Jahrhundert – dies ist realisiert; und für eine langfristige Sicherung der Grabsteine auf den jüdischen Friedhöfen.

ÖFFENTLICHER DIENST ALS TRAGENDE SÄULE DER GESELLSCHAFT Bei seinem Anliegen setzt Dr. Spaenle auf eine breite Unterstützung in Staat und Gesellschaft. Der Bayerische Beamtenbund ist dabei ein wichtiger Partner. „Der öffentliche Dienst“, so Dr. Spaenle, „ist hoch leistungsfähig und eine tragende Säule des gesellschaftlichen Miteinanders.“


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Keine Angst vor der Angst: Was sind

und wie lassen

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ENN ES „ANGST“ NICHT GÄBE, DANN WÄRE DIE MENSCHHEIT ABSEHBAR LÄNGST AUSGESTORBEN. Entwicklungsgeschichtlich ist das AngstStress-System uralt und funktioniert bei uns allen so schnell, dass es am Verstand vorbei unmittelbar über das Gefühl auf die Handlungsebene geht. Angesichts einer Gefahr schüttet das vegetative Nervensystem zunächst einmal Adrenalin aus: das Herz wird schneller, der Blutdruck steigt. Später steigt Cortison, was den Blutzucker erhöht. Wir sind dann absolut fit, können weglaufen oder kämpfen. So weit, so gut und überlebenswichtig. Die Gefahren in unserer heutigen Umwelt sind zumeist keine Säbelzahntiger und nicht unmittelbar lebensbedrohlich. Weglaufen hilft in der Regel auch nicht. Einerseits genießen wir es, wenn unsere Ängste stimuliert werden (beim Krimi-Schauen oder auf dem Oktoberfest in der Geisterbahn). Andererseits besteht angesichts aller vermeintlichen Sicherheit die Gefahr, den gesunden Umgang mit der Angst und einer Realität, in der es nie absolute Sicherheit gibt, zu verlernen.

EIN BEISPIEL?! Sie gehen nach der Arbeit spazieren. Das ist gesund! Plötzlich beginnt Ihr Herz heftig zu schlagen, ganz schnell. Ein Druckgefühl im Brustkorb kommt dazu. Was denken Sie und was tun Sie? Wenn man sich im Büro aufgeregt hatte, dann könnte das alles erklären. Wenn

sie sich behandeln? man vorher gejoggt ist, auch. Aber wenn vorher nichts passiert ist? Könnte es ein Herzinfarkt sein? Wenn Sie letzteres denken, dann stimuliert dieser Angst-Gedanke, dass weiteres Adrenalin ausgeschüttet wird. Das Herz wird noch schneller, was Ihre Befürchtungen bestätigt ... am besten begeben Sie sich sofort ins Krankenhaus! Der Arzt legt Ihnen ein EKG-Gerät an: „Beruhigen Sie sich, alles in Ordnung. Es war nur eine Panikattacke“. PANIKSTÖRUNG MIT UND OHNE AGORAPHOBIE Wenn solche Angst-Attacken immer wieder auftreten und die Beruhigung durch den Arzt immer kürzer vorhält („Ärzte können sich irren, auch wenn mein Herz vor einer Stunde gesund war, könnte es jetzt ...“), dann resultiert das, was man eine „Panikstörung“ nennt. Betroffene schränken ihr Leben immer weiter ein, nach dem Motto: Risiko minimieren. Bloß nicht alleine irgendwo hingehen. Nicht selten gehen solche Ängste mit der Angst vor allem vor engen Räumen einher (Agoraphobie): was ist, wenn man im Fahrstuhl stecken bleibt oder sich in Situationen begibt, aus denen man nicht sofort fliehen kann, etwa aus der S-Bahn? Solange ich solche (vermeintlichen) Gefahren vermeiden kann, ist alles gut. In dem Moment, wo ich raus muss ... steigt die Angst „vor der Angst“, so weit, bis sie das ganze Leben dominiert. WIE BEHANDELT MAN ANGSTSTÖRUNGEN? Zunächst einmal, was das Beispiel (s.o.) zeigt: wenn man ungewohnte Phänomene

in oder außerhalb des Körpers erlebt, ist Angst eine normale (und je nach Situation mehr oder weniger) gesunde Reaktion. Angststörungen resultieren, wenn es nicht gelingt, anschließend wieder in die Normalität, in der es keine absoluten Sicherheiten gibt, zurück zu finden. Menschen, die unter Angststörungen leiden, haben mitunter eine genetische Disposition (z.B. ein Elternteil, das eine Angststörung hat). Nicht selten hatten Betroffene Vorbilder in der Biographie, die Angst machten bzw. Ängste nahelegten (wenig Sicherheit bzw. wiederum unter Ängsten leidende Eltern). Auch wenn man diese Ursachen klärt und behandelt, am skizzierten Mechanismus der Angstattacken ändert es nichts. Es gibt Medikamente, wie etwa Tavor (und andere, mit Valium verwandte Substanzen), die kurzfristig Ängste verschwinden lassen. Langfristig braucht man immer höhere Dosierungen. Aus einer Medikamenten-Abhängigkeit kommt man schwer wieder heraus. Es gibt auch sogenannte „Antidepressiva“, die in höherer Dosierung Angstattacken reduzieren. Setzt man diese Medikamente ab (was nicht immer ganz einfach ist), dann sind die Ängste meist wieder da. Was wirklich hilft, sind „Expositionen“. Die funktionieren wie folgt: Kein Mensch kann länger als wenige Minuten „maximale Angst“ haben. Wenn im Gehirn das vorhandene Adrenalin ausgeschüttet wurde, kehrt kurzfristig Ruhe ein. Wenn Menschen sich jedoch abwechselnd Angstgedanken hingeben („Ich könnte einen Herzinfarkt haben!“), sich dann aber ein wenig beruhigen („Der Arzt meint,


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„NICHT WENIGE MENSCHEN, DIE UNTER EINER SOZIALEN PHOBIE LEIDEN, FÜHREN EIN HOCHGRADIG EINGESCHRÄNKTES LEBEN. DAS IST TRAGISCH: SOZIALE PHOBIEN LASSEN SICH GUT BEHANDELN! “ DR. MED. MARTIN GREETFELD

ich bin gesund“) bzw. sich ablenken, um dann wieder „vielleicht doch...“ zu denken, dann können Ängste stundenlang dauern. Ziel der Exposition ist es, die Angst „voll“ kommen zu lassen. Also zum Beispiel (wenn vorher medizinisch alles abgeklärt wurde) zu denken „Dann bekomme ich eben einen Herzinfarkt!“ ... oder auch, wenn man Angst vor engen Räumen hat, mit dem Fahrstuhl auf den Münchner Fernsehturm zu fahren um zu erleben, dass die Angst „einfach weg ist“. Theoretisch kann man dabei sterben. Absolute Sicherheit gibt es im Leben nicht. Aber die Wahrscheinlichkeit ist so gering, dass täglich Hunderttausende in öffentlichen Verkehrsmitteln und gelegentlich auf den Fernsehturm fahren. Wer ein paar Mal die Erfahrung gemacht hat, dass die Angst, wenn man ihr nicht auszuweichen versucht, von alleine verschwindet, gewinnt Sicherheit und Souveränität zurück und traut sich zu, im Alltag – trotz möglicherweise wieder auftauchender Ängste – zurecht zu kommen. SOZIALE ÄNGSTE Stehen Sie gerne im Mittelpunkt? Halten Sie gerne Vorträge? Es gibt Menschen, die

diese Frage mit einem klaren „Nein“ beantworten. Einige davon, weil es sie maximal ängstigt, von anderen beobachtet zu werden. Die Angst vor Blamage groß ist („Andere könnten denken, ich bin ungeschickt, drücke mich schlecht aus, bin peinlich…“). Dies führt dazu, solche Situationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Das ist dann eine „soziale Phobie“. Es gibt Menschen, die ihr Leben darum herum einrichten, sich zurückziehen und immer unsicherer werden. Auch soziale Phobien lassen sich behandeln. Expositionen spielen hierbei die zentrale Rolle. Es geht darum zu erleben, dass auch hier die Angst von alleine weggeht. Nebenbei erfährt man, dass man sich selber in der Regel viel kritischer wahrnimmt, als man von anderen erlebt wird. Selbst in objektiv „merkwürdigen“ Situationen, etwa, wenn man in der Fußgängerzone laut Lieder singt, passiert in aller Regel: nichts. Auf diese Weise gelingt es dann, offensiver und weniger Angst-belastet ein entspannteres Leben zu führen. ANGSTSTÖRUNGEN SIND SELTEN? Nicht wirklich. Etwa 3-4% aller Erwachsenen leiden/erkranken jedes Jahr unter den in diesem Beitrag vorgestellten Angststörungen. Selbstverständlich: man kann versuchen, es sich mit den Ängsten einzurichten. Längerfristig leidet die Lebensqualität darunter erheblich. Auch wenn es zunächst Mut und Durchhaltekraft braucht: die Erfolgsaussichten einer psychotherapeutischen Behandlung sind so gut, dass allen Betroffenen nur geraten werden kann, den Kampf mit und gegen Ihre Ängste aufzunehmen.

„WENN PATIENTEN BEREIT SIND, SICH IHREN ÄNGSTEN ZU STELLEN, DANN KÖNNEN SIE IM VERLAUF EINER EXPOSITION UNMITTELBAR ERLEBEN, WIE SICH ÄNGSTE IN LUFT AUFLÖSEN. EFFIZIENTERE UND BEGLÜCKENDERE BEHANDLUNGSFORMEN GIBT ES NICHT. “ PROF. DR. PHIL. DR. MED. ANDREAS HILLERT

„ES IST WICHTIG, DIE ANGEHÖRIGEN IN DIE BEHANDLUNG EINZUBEZIEHEN: WENN ANGEHÖRIGE VON ANGST-PATIENTEN DIESE IMMER WIEDER BERUHIGEN, DANN TRÄGT DAS LETZTLICH ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER ÄNGSTE BEI.“ DR. MED. ULRICH STATTROP

NOCH FRAGEN? Tel. (089) 55 25 88 90 Die BBB-Geschäftsstelle stellt gerne einen Kontakt für Sie her!


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IM FOKUS

NEIN! KEINE GEWALT GEGEN BESCHÄFTIGTE DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

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KEINE GEWALT GEGEN BESCHÄFTIGTE DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES


IM FOKUS

NEIN! KEINE GEWALT GEGEN BESCHÄFTIGTE DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

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Der öffentliche Dienst hat viele Gesichter. Unzählige Berufe sind hier unter einem Dach vereint und tagtäglich zählen zahlreiche Bürgerinnen und Bürger auf zuverlässig zur Verfügung gestellte (Dienst-)Leistungen, den Service, die Kompetenz und die Zuverlässigkeit von rund 750.000 Mitarbeitern im öffentlichen Dienst in Bayern. Dass im Verhältnis StaatBürger Konflikte nicht immer ausbleiben können, versteht sich von selbst. Da stehen dann häufig die Mitarbeiter an vorderster Front.


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IM FOKUS

NEIN! KEINE GEWALT GEGEN BESCHÄFTIGTE DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

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ESCHÄFTIGTE SIND ERSTE ANLAUFSTELLE

Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind nicht nur „dessen Gesicht“, „dessen Stimme“ oder „dessen Hände“, sie sind auch erste und vorderste Anlaufstelle, wenn es darum geht, tatsächliches oder auch nur subjektiv gefühltes Unrecht kund zu tun. Und dabei geht es nicht immer glimpflich zu!

ALBERT FÜRACKER

Der öffentliche Dienst erfüllt – bestimmungsgemäß – Aufgaben, die die Menschen häufig in Ausnahmezuständen treffen. Entscheidungen, wie Genehmigungen im Asylbereich oder die Ablehnung von Anträgen im Sozialbereich, sind häufig lebensbestimmend. Außerdem gibt es auch Berufssparten, die bereits aus sich heraus ein höheres Gefährdungspotential in sich bergen, wie es z. B. bei Polizei und Justizvollzug der Fall ist.

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WIE IST DIE SITUATION VOR ORT?

Derzeit läuft über die Mitgliedsverbände des BBB eine verbandsinterne Umfrage. Sie soll Aufschluss über die Situation vor Ort geben. Wo sehen Mitarbeiter sich gefährdet? In welchen Situationen finden Sie sich wieder? Was wünschen Sie sich für den Fall der Fälle? Oder wo gab es in der Vergangenheit Unstimmigkeiten? Gibt es Verbesserungsmöglichkeiten und -vorschläge? Schon die ersten Rückmeldungen zeigen: Die Situationen sind vielfältig. In jeder Branche stellen sich andere Probleme. Sei es der Polizist, dem die Dienstwaffe entrissen wird, die Amtstierärztin, auf die bei einer Kontrolle zur Hundehaltung eingeschlagen wird, oder der Sachbearbeiter im Asylbereich, der sich der Drohungen einer ganzen Familie gegenübersieht.

FM UND BBB: GEMEINSAMES KONZEPT

Aber auch wenn es keine leichte Aufgabe ist, liegt es in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sich hier mit angemessenen Mitteln in jeder möglichen Fallgestaltung um die Unversehrtheit seiner Beschäftigten zu kümmern! Das ist auch dem Freistaat Bayern ein besonderes Anliegen. Gemeinsam werden das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und der BBB hier ein Konzept erarbeiten. Erste Gespräche haben bereits stattgefunden. Nun beginnen die inhaltlichen Arbeiten auf beiden Seiten. Der Bayerische Staatsminister Albert Füracker will sich persönlich dem Thema widmen: „Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um unsere Bediensteten bestmöglich zu schützen und zu unterstützen.“

BAYERISCHER STAATSMINISTER DER FINANZEN UND FÜR HEIMAT er öffentliche Dienst wird getragen von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Gewalt gegen Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist ein massives und leider zunehmendes Problem, dem konsequent begegnet werden muss. Der Freistaat Bayern nimmt seine Fürsorgeverpflichtung dabei sehr ernst. Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um unsere Bediensteten bestmöglich zu schützen und zu unterstützen.

Auch im Landtag ist das Thema präsent, wie die Rückmeldungen aus den Landtagsfraktionen erkennen lassen. Die Ansätze sind vielfältig. Nun müssen sie in einem in sich geschlossenen Gesamtkonzept zusammengeführt werden. Eine spannende Aufgabe! Dabei wird vieles zu berücksichtigen sein, das sich nicht in Vorgaben oder Vorschriften ohne weiteres unterbringen lässt, sondern auch viel Geschick und Feinsinn des Einzelnen, der Kolleginnen und Kollegen und insbesondere der Vorgesetzten erfordern wird.

WAS IST GEWALT?

Erster Einstieg: Wo fängt denn Gewalt an? Und wo liegt die Grenze zu einer – wenn auch unangenehmen – Situation, die im gesellschaftlichen Miteinander und speziell bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben noch hinzunehmen ist? Dabei befinden wir uns in einem Spannungsfeld zwischen gesellschaftlicher Entwicklung, besonderer Rolle des öffentlichen Dienstes und Wertemaßstab des Einzelnen. Sei es die Anprangerung einer zunehmenden „Verrohung“ unserer Gesellschaft, die Forderung nach mehr Respekt im menschlichen Miteinander oder ein sensibleres persönliches Empfinden – das alles muss Eingang in die zu ziehende Grenze sein. Und auch mit dem Eintritt in den öffentlichen Dienst geht es einher, sich unter Umständen gewissen unangenehmen Situationen auszusetzen. Ein Beschäftigter einer Justizvollzugsanstalt wird nicht darauf vertrauen, ausnahmslos im besten Umgangston angesprochen zu werden.


IM FOKUS

NEIN! KEINE GEWALT GEGEN BESCHÄFTIGTE DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

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TESSA GANSERER MDL, SPRECHERIN VON BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN FÜR FRAGEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

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WOLFGANG FACKLER MDL, VORSITZENDER DES AUSSCHUSSES FÜR FRAGEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES DES BAYERISCHEN LANDTAGS

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ie Hemmungen im Umgang mit unseren Beamten fallen zusehends: Beschimpfungen, Häme, ja sogar Gewalt haben ein Ausmaß erreicht, dem entschieden entgegengewirkt werden muss! Einen Grund dafür sehe ich auch in einem fortschreitenden Entfremdungsprozess zwischen Bürger und Staat, der sich leider auch am Verhalten gegenüber Beamten / innen entlädt. Diese Entwicklungen sind alarmierend und ihnen muss von verschiedenen Ebenen begegnet werden. Wir werden uns auch im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes genauer damit beschäftigen und Ansatzpunkte diskutieren.

ie Beschäftigten des öffentlichen Dienstes müssen die Gewissheit haben, dass der Dienstherr alle Maßnahmen ergreift, um sie vor Angriffen zu schützen – vor physischer und psychischer Gewalt und auch vor Cyber-Mobbing. Doch leider wird z. B. im Bereich der Schulen die Gewalt gegen Lehrer*innen überhaupt nicht erfasst, wie durch eine Anfrage von mir vor zwei Jahren herauskam. Wir brauchen Fortbildungsangebote zu Eigenschutzmöglichkeiten sowie gezielte Maßnahmen, um passive Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen. Alle Delikte müssen vom Dienstherrn konsequent zur Anzeige gebracht werden, insbesondere beim Cyber-Mobbing brauchen die Beschäftigten diesen Rückhalt.

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IM FOKUS

NEIN! KEINE GEWALT GEGEN BESCHÄFTIGTE DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

GERALD PITTNER MDL, SPRECHER DER FREIEN WÄHLER FÜR FRAGEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

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ir beobachten mit Sorge, dass sich Gewalt im öffentlichen Raum vermehrt auch gegen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes richtet. Das betrifft Bedienstete in allen Verwaltungsbereichen, Lehrer, Polizeibeamte, und sogar Feuerwehrleute und Rettungssanitäter im Einsatz. Sie werden beschimpft, bedroht, und verletzt. Der Katalog der notwendigen Schutzmaßnahmen ist lang und reicht von Schutzbekleidung, Notfalltasten bis hin zur Bewaffnung. Das allein wird die raumgreifende Gewalt jedoch nicht beseitigen. Unerlässlich ist eine Veränderung des gesellschaftlichen Klimas hin zu mehr Respekt untereinander, aber auch eine konsequente Ahndung der Justiz.

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Gleichzeitig bleibt aber auch zu berücksichtigen, dass Gewalt nicht unbedingt ein tätlicher Übergriff sein muss. Sie kann auch verbal oder durch Ausübung psychischen Drucks erfolgen. Die Ausprägungen sind vielfältig, kaum absehbar und erst recht nicht abschließend aufzählbar. Umso wichtiger ist es, die Beschäftigten zu wappnen, sie in Schulungen und Fortbildungen auf entsprechende Situationen vorzubereiten und ihnen Mittel an die Hand zu geben, zu reagieren. Dabei wird erstes Augenmerk darauf zu richten sein, ob sich Gefahrensituationen bereits im Vorfeld identifizieren lassen und vermieden werden können. In einem zweiten Schritt gilt es, deeskalierend tätig zu werden und das Gegenüber zu besänftigen. Natürlich immer unter dem Aspekt des Selbstschutzes oder des Schutzes weiterer Beteiligter.

ALLE SIND GEFRAGT!

Dabei sind auch Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzte gefragt. Wie schütze ich meine Mitarbeiter grundsätzlich und möglichst effektiv vor Angriffen? Dies kann z. B. durch entsprechende Gestaltung des Arbeitsplatzes geschehen oder Eintritt in die konkrete Situation. Häufig hilft es schon, nur Präsenz zu zeigen, um dem Kollegen in einer schwierigen Lage den Rücken zu stärken. Und sollte tatsächlich ein Übergriff stattgefunden haben: Wie unterstütze ich das Opfer bestmöglich? Im konkreten Moment, aber auch in der gegebenenfalls nötigen Verarbeitung des Geschehens oder – falls es zu einem Arbeitsausfall kommt – beim Wiedereintritt in den Job und der Rückgewinnung des nötigen Selbstbewusstseins.

EIN PRÄVENTIONSKONZEPT MUSS HER

DR. WOLFGANG HEUBISCH

Der BBB setzt sich für die Entwicklung eines konkreten Präventionskonzepts ein: Wie verhalte ich mich am Arbeitsplatz?

MDL, VI. VIZEPRÄSIDENT DES BAYERISCHEN LANDTAGS UND SPRECHER DER FDP FÜR FRAGEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

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mmer wieder erreichen mich Meldungen über An- und Übergriffe auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Das ist schockierend. Die Hemmschwelle sinkt immer mehr. Gerade für Polizei- und Rettungskräfte gehören Angriffe ohnehin schon länger zum harten Berufsalltag. Auch ein verschärftes Gesetz hat keine entscheidende Besserung gebracht. An Paragrafen lässt sich ein besserer Schutz von Beamten auch nicht ausschließlich festmachen. Notwendig ist mehr Personal, eine bessere Ausstattung sowie eine intensivere Aus- und Fortbildung. Meine Fraktion und ich ganz persönlich werden uns im Bayerischen Landtag nachhaltig für einen besseren Schutz von Beschäftigten im öffentlichen Dienst einsetzen und bedanken uns bei allen Beschäftigten im öffentlichen Dienst für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit im Dienste der gesamten Gesellschaft.


IM FOKUS

NEIN! KEINE GEWALT GEGEN BESCHÄFTIGTE DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

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Welche Schutzmaßnahmen sind nötig? Wie verhalte ich mich, um gefährdende Situationen gar nicht erst entstehen zu lassen? Mit diesem Wissen muss jeder Mitarbeiter – immer entsprechend seiner konkreten Tätigkeit – ausgestattet sein. Im Bereich der Polizei – die naturgemäß von der Thematik betroffen ist – bestehen dazu bereits fundierte Programme. Aber auch hier zeigen sich noch Lücken. Über möglichst viele Kommunikationsmittel und Schulungen soll das Bewusstsein der Beschäftigten geschärft werden, sich und auch ihre Kolleginnen und Kollegen zu schützen. Gleichzeitig sollen Vorgesetze in die Lage versetzt werden, frühzeitig die Weichen zu stellen, um solche Vorfälle bestmöglich zu vermeiden. Wichtig wird sein, Betroffene – sollte es einmal zu einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit gekommen sein – zu unterstützen. Dazu gehört es beispielsweise, einen konkreten Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen, der unmittelbar unterstützend tätig werden kann. Der nicht nur über die rechtlichen Zusammenhänge Bescheid weiß, sondern bei der Einleitung erster Schritte behilflich sein kann. Dazu gehört es auch, Betroffene bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wirksam zu unterstützen. Und dazu gehört es, ihnen Wege aufzuzeigen, wie Vorfälle bestmöglich verarbeitet werden, ohne zu einer dauerhaften psychischen Belastung zu werden. Schon allein dieser erste Überblick zeigt, um was für ein umfangreiches Gebiet es sich bei dem Thema handelt. Mit einem NEIN zur Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist der Grundstein gelegt. Ein wertvolles Statement! Die Umsetzung im Alltag verlangt viel Einsatz – von allen! Ein Gesamtkonzept, das die Diversität des öffentlichen Dienstes in allen Teilen berücksichtigt, verlangt noch mehr! Der BBB ist dran!

ARIF TASDELEN MDL, SPRECHER DER SPD-LANDTAGSFRAKTION FÜR FRAGEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

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ir dürfen uns an Angriffe und Beleidigungen gegen Beschäftigte im öffentlichen Dienst niemals gewöhnen. Der Staat muss für ausreichend Personal, Sicherheitskräfte und Schulungen sorgen, damit jeder angstfrei arbeiten kann. Als SPD-Landtagsfraktion fordern wir: Ombudsleute, um Betroffenen zu helfen und Fälle zu dokumentieren, ein staatliches Register für Übergriffe, um gezielt Prävention betreiben zu können, sowie den Einsatz des Staates bei der Geltendmachung von Ansprüchen für die Geschädigten. Mir ist außerdem sehr wichtig: Respekt. Wir alle müssen mit Anstand und Höflichkeit denjenigen begegnen, die unser Zusammenleben möglich machen.


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BUND

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DBB BÜRGERBEFRAGUNG 2019

Über 60 Prozent der Bürgerinnen und Bürger halten Staat für überfordert „Wir haben besorgniserregende Anzeichen für einen generellen Vertrauensverlust in die Leistungsfähigkeit des Staates in Deutschland“, bilanziert der dbb Bundesvorsitzende Ulrich Silberbach am 20. August 2019 in Berlin die Ergebnisse der dbb Bürgerbefragung 2019.

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ach der von forsa für den dbb durchgeführten aktuellen Umfrage halten 61 Prozent der Befragten den Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben für überfordert. Am häufigsten werden hierbei die Themen Schule / Bildung, Migration, innere Sicherheit, Umweltschutz, soziale Sicherung und Gesundheitsversorgung genannt. Silberbach: „Alles Themen, die mit dem Zusammenhalt der Gesellschaft und dem gestörten Gerechtigkeitsempfinden der Leute zu tun haben. In den vergangenen Jahren hat unsere Umfrage immer wieder ergeben, dass die Menschen sich vom Staat wirksamen Schutz vor den negativen Auswirkungen von Globalisierung, Di-

gitalisierung und Entgrenzung erhoffen. Die 2019 wachsende Unzufriedenheit mit dem Staat, der Politik, dem öffentlichem Dienst, etablierten Strukturen und Verfahren ist leider logische Konsequenz einer jahrzehntelangen Spar- und Rückzugspolitik, die wir dringend stoppen müssen.“ Um Vertrauen zurückzugewinnen und den Zusammenhalt der Gesellschaft zu verbessern, muss die „Performance“ des Staates schnell und nachhaltig verbessert werden, so Silberbach: „Wir fordern seit Jahren eine angemessene Personalausstattung, bessere Bezahlung und deutliche Schritte hin zu Digitalisierung, Bürokratieabbau und Serviceorientie-

Die ganze Umfrage finden Sie auf www. bbb­bayern.de!

rung. Das würde nicht nur die Bürger-, sondern auch die Mitarbeiterzufriedenheit erhöhen.“ Gesondert untersucht im Rahmen der aktuellen Bürgerbefragung wurde, in welchem Maße die Bürgerinnen und Bürger Übergriffe auf die verschiedenen Gruppen der öffentlich Bediensteten wahrgenommen haben und inwieweit die öffentlich Bediensteten selbst schon einmal Opfer von Übergriffen wurden. Dazu wurden insgesamt 2006 Bundesbürgern entsprechende Fragen gestellt. Die Ergebnisse sowie die Bürgerbefragung insgesamt können auf der Homepage des dbb nachgelesen werden.

SPD-ANGRIFF AUF DAS BEAMTENTUM

Kritik an der Beihilfe ist „verantwortungsloses Wahlkampfgetöse“ Der dbb Bundesvorsitzende Ulrich Silberbach hat Kritik an der Beihilfe scharf zurückgewiesen. Der SPD­Bundestagsabgeordnete Karl Lauterbach hatte zuvor ge­ genüber der „Wirtschaftswoche“ eine angebliche Subventionierung der Privaten Krankenkassen (PKV) durch die Beihilfe beklagt.

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ilberbach stellte klar: „Die Vorwürfe sind einfach grober Unfug. Ich kann mir das nur so erklären, dass der Abgeordnete Lauterbach angesichts des jüngst stark gewachsenen Bewerberfeldes um den SPD-Vorsitz seine Felle davonschwimmen sieht. Wenn er mit seinem verantwortungslosen Wahlkampfgetöse so weitermacht, wird ihm das aber noch gehörig auf die Füße fallen.“ Der dbb Bundesvorsitzende betonte Anfang September, dass das System aus Beihilfe und PKV transparent und bewährt sei. „Die von Teilen der SPD geplante Alternative einer Einheitsversicherung birgt nicht nur enorme rechtliche Risiken. Sie wird letztlich das Gesundheitssystem schlechter und insbesondere teurer machen – und zwar für alle Bürgerinnen und Bürger“, so Silberbach.


BUND

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DBB BUNDESSENIORENVERTRETUNG LÄDT EIN

5. Senioren­ politische Fach­ tagung: Wohnen im Alter Am 21. Oktober 2019 wird sich die 5. Seniorenpolitische Fachtagung des dbb im dbb forum berlin mit dem Thema „Wohnen im Alter – Unbezahlbar in der Stadt oder verlassen auf dem Land?“ beschäftigen

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ersäumnisse im sozialen Wohnungsbau, bei der Daseinsvorsorge und beim öffentlichen Nahverkehr haben gravierende Auswirkungen auf die Wohnungssituation älterer Menschen. Nachdem die logischen Konsequenzen der demografischen Entwicklung jahrelang ignoriert wurden, müssen jetzt schnell Lösungsansätze gefunden werden. Der dbb Bundesseniorenkongress hat bereits im Jahr 2018 entsprechende Forderungen beschlossen: Schaffung von mehr

generationsgerechtem Wohnraum, Entwicklung und Umsetzung alternativer Wohnformen und -projekte sowie Sicherstellung einer flächendeckend ausreichenden (Verkehrs-) Infrastruktur. Im Rahmen der nun bevorstehenden Fachtagung im Oktober möchte die dbb bundesseniorenvertretung die verschiedenen Aspekte des Themas mit Betroffenen und Fachleuten aus Politik, Wissenschaft und Verwaltung beleuchten und Lösungsmöglichkeiten diskutieren.


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TARIF

AUTOBAHN GMBH

Einigung auf Mantel­ regelungen dbb und die Auto­ bahn GmbH des Bundes haben sich auf zukunftsfähige Regelungen für den Manteltarifvertrag verständigt. Der Übergang auf die neue Gesellschaft hat nun eine trag­ fähige Basis. Auf­ bauend auf dem TVöD gibt es viele Verbesserungen für die künftigen Beschäftigten.

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MEHR ENTGELT

ARBEITSZEIT

Die ab März 2020 geltende TVöD-Tabelle wird für die Autobahn GmbH um 3,5 Prozent bis zur EG 9c aufgestockt. Ab der EG 10 erfolgt eine Erhöhung um 2 Prozent. Liegt die Erhöhung in der Tarifrunde mit Bund und Kommunen im Herbst 2020 oberhalb der jetzt vereinbarten Werte, gibt es diesen Differenzbetrag zusätzlich. Ist die Erhöhung im TVöD niedriger, bleibt es bei den höheren Werten.

Alle in den Autobahn-, Straßen-, Fernmeldemeistereien und den Werkstätten haben eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, ebenso auch alle im Schicht- und Wechselschichtdienst. Die übrigen Beschäftigten haben eine 39 Stundenwoche.

13. MONATSGEHALT, UNTERNEHMENS­ BONUS UND WECHSELZUSCHLAG Statt einer anteiligen Jahressonderzahlung gibt es ein volles 13. Monatsgehalt. Zusätzlich ab 2023 einen Unternehmensbonus mit der garantierten Höhe von 10 Prozent auf Basis der EG 10 Stufe 3. Abhängig von der Erreichung der selbstgesetzten Ziele der Autobahn GmbH steigt der Anteil für die Beschäftigten. In der Übergangsphase gibt es einen einmaligen Wechselzu­ schlag zur Autobahn GmbH von 1.500 Euro.

BESSERE EINGRUPPIERUNGS- UND ENTWICKLUNGSMÖGLICHKEITEN Straßenwärter/innen und Werkstattbeschäftigte werden in die EG 6 eingruppiert. Meister/innen sowie Techniker/innen starten mit der EG 8. Die Eingruppierung der Ingenieur/innen beginnt mit der EG 10. Wichtig ist, dass das System nach oben hin durchlässig ist.

ZUSCHLÄGE, ABSICHERUNG BEI BERUFS­UNFÄHIGKEIT Für die Tätigkeit im Gefahrraum „Autobahn“ gibt es 60 Euro pro Monat. Bei den Erschwerniszuschlägen gibt es künftig monatliche Pauschalregelungen. Wege- und Zehrgelder werden in einer Außendienstpauschale zusammengefasst. Bis 30 km Entfernung vom Arbeitsort werden 6,50 Euro Tagespauschale und ab 30 km 8,50 Euro Tagespauschale gezahlt. Erfüllt wird auch die Kernforderung nach einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung.

NACHWUCHSKRÄFTE Die Werte der Ausbildungsentgelte werden erhöht und liegen zwischen 1.060 Euro und 1.220 Euro. Studierende erhalten 1.300 Euro.

JETZT FEHLT NOCH DER LETZTE BAUSTEIN Auszuhandeln bleibt nun noch ein ÜberleitungsTarifvertrag.


TARIF

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EINIGUNG IN DEN REDAKTIONSVERHANDLUNGEN ZUM TV-L

Endgültiger Abschluss der Einkommensrunde 2019 Am 2. März 2019 erfolgte der Abschluss in der diesjährigen TV-L Einkommensrunde. Wie üblich schlossen sich der Tarifeinigung Redaktionsverhandlungen an mit dem Ziel, Detailfragen zu klären und die Grund­satzeinigung in Form von Änderungstarifverträgen umzusetzen. Ende Juli konnten diese Redaktionsgespräche erfolgreich abgeschlossen werden.

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ARANTIEBETRÄGE BEI HÖHER­GRUPPIERUNG

So wurde vereinbart, dass die zum 1. Januar 2019 auf 100 Euro (bis EG 8) beziehungsweise 180 Euro (ab EG 9a) an­gehobenen Garantiebeträge bei einer Höhergruppierung ebenso auf Bestandsfälle aus der Zeit vor dem 1. Januar 2019 zu erstrecken sind. Hier erfolgt daher nicht lediglich eine Dynamisierung der bisherigen Garantiebeträge von 32,08 beziehungsweise 64,13 Euro. Vielmehr muss von Amts wegen eine Überprüfung und Erhöhung bis zur Höhe der neu vereinbarten Garantiebeträge erfolgen, allerdings begrenzt auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Höhergruppierung.

ÜBERLEITUNG IN EG 9A Die EG 9 TV-L war im Rahmen der Tarifeinigung in die EG 9a (bisherige „kleine“ EG 9) und 9b (bisherige „große“ EG 9) TV-L aufgespalten worden. Damit entfällt die vielfach in der Praxis zu Problemen führende Unterteilung zwischen der „kleinen“ und der „großen“ EG 9. Der Dissens zur automatischen Überleitung in die EG 9a rückwirkend zum 1. Januar 2019 konnte im Sinne der Beschäftigten gelöst werden. Die Klärung betrifft die Zuordnung aus der Stufe 2 der bisherigen kleinen EG 9 mit mehr als 2 Jahren absolvierter Stufenlaufzeit in die Stufe 3 der EG 9a. Die Überleitung in die Stufe 3 hat unter Anrechnung auf die Restlaufzeit zu erfolgen.

JAHRESSONDERZAHLUNG Ebenso geklärt ist die Tariftechnik zum Einfrieren der Jahressonderzahlung bis zum Jahr 2022. Es wird keine Unter-

schreitung des bisherigen materiellen Niveaus eintreten. Klar ist, dass ein zwischenzeitlicher Stufenaufstieg, eine andere Eingruppierung oder eine Änderung des Beschäftigungsumfangs auf die aktuelle Jahressonderzahlung einwirken und diese gegenüber dem Stand 2018 auch erhöhen können – schließlich sind die Monate Juli bis September immer des jeweiligen Jahres die Bemessungsgrundlage der jährlichen Sonderzahlung. Tariftechnisch wird beim Einfrieren den für 2019, 2020 und 2021 in den Entgeltgruppen unterschiedlich hohen Anhebungen Rechnung getragen, die insbesondere ab der jeweiligen Stufe 2 aus den Mindestbeträgen herrühren. Die Mindestbeträge von 100, 90 sowie 50 Euro bewirken insbesondere in den Entgeltgruppen bis EG 8 in allen betroffenen Stufen überproportionale Steigerungen des Entgeltniveaus in 2019, 2020 und 2021 gegenüber dem Tarifstand 2018. Die nunmehr gefundene Tariftechnik sieht daher eine Unterteilung einmal in die EG 1 bis 4 sowie zum anderen in die EG 5 bis 8 vor. Bis zur Jahressonder­ zahlung 2018 waren die EG 1 bis 8 in einer Regelung zusammengefasst.

ENTGELTGRUPPE 2Ü, SUE, IT, TARIFPFLEGE Bei den Tabellenentgelten für die EG 2Ü erhält Stufe 6 rück­wirkend zum 1. Januar 2019 den höheren Betrag aus der Stufe 6 der EG 2 zugewiesen. Um zum 1. Januar 2020 die erforderliche Transparenz für die verbesserte und antragslose Eingruppierung von Beschäf-

tigten im Sozial- und Erziehungsdienst zu schaffen, stimmen der dbb und die TdL zeitnah eine entsprechende Zuordnungstabelle ab. Für die zum 1. Januar 2021 anstehende und antragsabhängige Höhergruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT) nach Maßgabe der dann in Kraft gesetzten Verbesserungen in der Entgelt­ ordnung zum TV-L haben der dbb und die TdL eine Besitzstandsregelung zur Programmiererzulage vereinbart. Soweit Beschäftigte mit entsprechen­dem Besitzstand in Höhe von 23,01 Euro ihre Eingruppierung mit Wirkung zum 1. Januar 2021 nicht nach der verbesserten Entgeltordnung beantragen, bleibt der Anspruch darauf auch über den 31. Dezember 2020 hinaus bei unver­ änderter Tätigkeit bestehen. Bislang stand zum 1. Januar 2021 der ersatzlose Wegfall dieser Besitzstandszulage im Raum. Die TdL hat schließlich neben Anliegen der Tarifpflege auch ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Verhandlungsaufnahme zu weiteren Tarifthemen erklärt. Dies betrifft die Sachverhalte einmal der Erhöhung des Samstagszuschlags im Bereich Krankenhäuser und Universitätskliniken von bislang 0,64 Euro auf 20 Prozent des Stundenentgelts der Stufe 3 sowie zum anderen die verbesserten Eingruppierungen im Bereich Straßenbau und -betrieb. Hierzu hat der dbb bereits entsprechende Vorlagen aus den aktuell noch andauernden Tarifverhandlungen mit der Autobahn GmbH des Bundes geschaffen.


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BEAMTENRECHT

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IM ÜBERBLICK

BEM: Wiedereingliederung nach längerer Krankheit Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine präventive Aufgabe des Arbeitgebers/Dienstherrn: Frühzeitig handeln, um zu verhindern, dass die Beschäf­ti­ gung aus gesundheitlichen Gründen in Gefahr gerät. Neben dem Ziel der Über­windung der Arbeitsunfähigkeit geht es insbesondere darum, eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden und der Gefahr der Berufs- bzw. Dienstunfähigkeit zuvorzukommen.

WANN KOMMT ES ZUM BEM? Sobald ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununter­ brochen oder wiederholt arbeits-/dienst­unfähig ist, wird der Dienstherr/Arbeit­ ge­ber nach § 84 Abs. 2 SGB IX zur Ein­ leitung eines BEM verpflichtet.

DAS BEM IST FÜR DEN BE­ TROFFENEN FREIWILLIG! Es gilt der Grundsatz: Das BEM ist vom Freistaat Bayern als Dienstherr/Arbeitge­ ber anzubieten. Für den betroffenen Be­schäf­tigten ist es freiwillig, das Angebot kann daher angenommen oder abgelehnt werden. Das Einverständnis kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens widerrufen werden. Die Ablehnung des BEM hat keine dienstrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

WIE LÄUFT DAS BEM AB?

1. Initiative und erste Kontaktaufnahme Die Initiative für die Einleitung des BEM ergreift die Dienststellenleitung oder ein/e von ihr bestimmte/r Personalverantwortliche/r. Im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme wird der Beschäftigte umfassend über das BEM, seinen Grund und seine Zielsetzung, die Art und den Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten sowie über die mögliche Teilnahme weiterer Personen informiert. 2. Einverständnis bzw. Ablehnung des Beschäftigten Das Einverständnis des Beschäftigten oder dessen Ablehnung ist vor dem Beginn des BEM einzuholen. Hierbei erklärt der Beschäftigte auch seine Zustimmung zur Teilnahme weiterer Personen. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.

Die Zustimmung kann im Laufe des BEM jederzeit widerrufen werden. Sofern der Beschäftigte sein Einverständnis verweigert bzw. widerruft, kann das Betriebliche Eingliederungsmanagement nicht begonnen bzw. fortgesetzt werden. 3. Festlegen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Mit Zustimmung des Beschäftigten ist der Personenkreis festzulegen. Es kommen folgende Personen in Betracht: P ersonalrat V ertrauensperson der schwerbe­ hinderten Menschen S chwerbehindertenbeauftragter des Arbeitgebers u nmittelbare Vorgesetzte V ertreter der personal verwaltenden Stelle G leichstellungsbeauftragter oder Ansprechpartner in Gleichstellungsfragen B etriebsarzt Es können auch externe Stellen, zum Beispiel Krankenkassen, Renten- oder Unfallversicherungsträger, Integrationsämter etc. einbezogen werden. 4. Erfassen der Ausgangssituation In einem vertrauensvollen Gespräch werden mit dem Beschäftigten die Ursachen für die Fehlzeiten und die Auswirkungen festgestellt, um gegebenenfalls den Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen zu erkennen (Situationsanalyse). 5. Entwicklung von Lösungsansätzen und Perspektiven Gemeinsam werden mögliche Lösungsansätze und Perspektiven entwickelt, wie beispielweise:

M öglichkeiten der medizinischen Rehabilitation B ehinderungsgerechte Arbeitsplatz­ gestaltung V erbesserung der technischen/ergonomischen Ausstattung des Arbeits­ platzes (zusätzliche Hilfsmittel) V erringerung der Arbeitsbelastungen (organisatorische Veränderungen, Teilzeit, technische Verbesserungen) A rbeitsversuch U msetzung auf anderen Arbeitsplatz S chulungen und Qualifizierungsmaßnahmen Soweit Maßnahmen den Zielen des BEM dienen können, werden sie mit dem Be­ troffenem konkret vereinbart sowie fair und konstruktiv umgesetzt. Auch die Wirkung der Maßnahmen wird überprüft, um ggf. Korrekturen vornehmen zu können.

WANN ENDET DAS BEM? BEM ist abgeschlossen, wenn die vorher definierten Ziele und Aufgaben erreicht wurden, beziehungsweise einvernehmlich festgestellt wird, dass sich diese nicht erreichen lassen. Das Scheitern schließt ein erneutes BEM nicht aus.

WAS WIRD DOKUMENTIERT? In die Personalakte aufgenommen wird das Angebot, ein BEM durchzuführen, das Einverständnis bzw. die Ablehnung des Beschäftigten und ggf. die Maßnahmen, die aufgrund des BEM erfolgten. Jede weitere Dokumentation setzt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beschäftigten voraus.


BEAMTENRECHT

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STUDIERENDE ANWÄRTERINNEN UND ANWÄRTER:

Rückforderungsmöglichkeiten der Anwärterbezüge werden ergänzt Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, wird die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht (vgl. Art. 75 Abs. 2 S. 1 Bayerisches Besoldungsgesetz – BayBesG). Die Auflagen werden in einem Schreiben festgelegt, dessen Kenntnisnahme von dem Anwärter bzw. der Anwärterin spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf schriftlich zu bestätigen ist (vgl. Nr. 75.2.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten – BayVwVBesG). Um zukünftig eine Rückforderung von Anwärterbezügen auch dann zu ermöglichen, wenn Anwär-

terinnen oder Anwärter die Qualifikationsprüfung schuldhaft (z. B. Unterschleif) nicht bestehen und dadurch nicht im öffentlichen Dienst verwendet werden können, werden die Auflagen im Zuge der nächsten Änderung der BayVwVBesG entsprechend angepasst und eine neue Nr. d) in Nr. 75.2.2 eingefügt. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat die Ressorts darum gebeten, die Änderung bereits vor Inkrafttreten der BayVwVBes im Vorgriff umzusetzen und das Schreiben, das Anwärterinnen und Anwärter spätestens bei der Verbeamtung auf Widerruf unterzeichnen müssen, entsprechend anzupassen.

Vollzugshinweise zur Ruhegehaltfähigkeit der Ministerialzulage Mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021 vom 24. Juli 2019 (GVBl S. 347) wurde die Ministerialzulage (Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG) in die Liste der ruhegehaltfähigen Bezüge in Art. 12 BayBeamtVG aufgenommen. Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nun einige Vollzugshinweise herausgegeben: Die Ruhegehaltfähigkeit der Ministerialzulage ist von zwei Voraussetzungen abhängig, die kumulativ vorliegen müssen. So muss die Ministerialzulage insgesamt m indestens 15 Jahre und u nmittelbar vor Beginn des Ruhestandes zugestanden haben. Die erforderliche Mindestbezugsdauer von 15 Jahren

muss nicht durchgehend vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand zurückgelegt worden sein. Zeiten mit entsprechenden Zulagen an obersten Dienstbehörden des Bundes oder der Länder sind einzubeziehen. Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge sind auf die Mindestbezugsdauer nur anzurechnen, wenn sie ruhegehaltfähig sind, vgl. Art. 12 Abs. 8 (neu) BayBeamtVG. Hinsichtlich der Voraussetzung „Bezug vor Ruhestandsbeginn“ wird durch den Verweis in Art. 12 Abs. 4 Satz 2 auf Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG klargestellt, dass die Ministerialzulage auch im Fall einer Teilzeitbeschäftigung, einer Beurlaubung ohne Grundbezüge (unabhängig von de­ ren Ruhegehaltfähigkeit) oder einer begrenzten Dienstfähigkeit als unmittelbar vor Ruhestandsbeginn zugestanden gilt.

Die gesetzliche Änderung ist rückwir­ kend zum 1. Januar 2019 in Kraft ge­tre­ten. Die Ruhegehaltfähigkeit der Ministerialzulage kann daher bei Beamten zum Tragen kommen, die ab dem 1. Januar 2019 in den Ruhestand getreten sind bzw. versetzt wurden. Das Landesamt für Finanzen wurde angewiesen, die zwischenzeitlich seit dem 1. Januar 2019 eingetretenen betroffenen Versorgungsfälle aufzulisten und den Pensionsbehör­ den zur weiteren Sachbehandlung zu übermitteln. Für mit Ende des Monats Dezember 2018 in den Ruhestand getretene bzw. versetzte Beamte sowie alle weiteren am 1. Januar 2019 vorhandenen Versorgungsempfänger verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage.


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BEAMTENRECHT

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TATTOOS BEI POLIZISTEN?

BVerwG lässt Revision zu BEIHILFE Dürfen sich Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte an sichtbaren Körperstellen tätowieren lassen? Diese Frage beschäftigt die Gerichte seit mehreren Jahren. Die Rechtslage hierzu ist in den Bundesländern unterschiedlich. In Bayern wird die oberste Dienstbehörde nach Art. 75 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG ermächtigt, durch konkrete Ge- oder Verbote die gesetzlich verankerte Grundpflicht zur Wahrung des äußeren Erscheinungsbildes näher auszugestalten. So erließ etwa das Bayerische Innenministerium im Februar 2000 eine Bekanntmachung über das Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei, wonach unter anderem Tätowierungen nicht sichtbar sein dürfen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Bekanntmachung mit Urteil vom 14. November 2018 für zulässig erklärt (vgl. BBB-Nachrichten Nov/Dez 2018, Seite 24). Jetzt geht das Verfahren in die nächste Runde. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 29. Juli 2019 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die abschließende Entscheidung wird bundeweit Klarheit bringen.

Anpassung des Eigenbehalts bei stationärer Pflege Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem nach Pflegegrad gestaffelten monatlichen Pauschalbetrag beihilfefähig (vgl. § 36 Abs. 1 S. 1 Bayerische Beihilfe­verordnung – BayBhV). Darüber hinausgehende Aufwendungen für Pflege­leistungen sind nicht bei­ hilfefähig, es sei denn, dass sie den Eigen­anteil des Einkommens übersteigen (vgl. § 36 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S.3 BayBhV). Durch die Anfang September im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlichte Zwölfte Änderung der Bekanntmachung über die Ergänzenden Be­stimmungen zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Az. 25-P 1820-9/55) wurde der Eigenbehalt angepasst. Danach beträgt der Grenzbetrag auf der Basis des Endgrundgehalts der BesGr. A 9 für Aufwen­dungen, die ab dem 1 . Oktober 2019 entstehen 3.667,00 Euro, 1 . Januar 2020 entstehen 3.784,35 Euro, 1 . Januar 2021 entstehen 3.837,34 Euro. Die Änderungsbekanntmachung ist am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten.


TARIFRECHT

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Verfahren gegen das Tarif­einheitsgesetz Das Tarifeinheitsgesetz (TEG), mit dem u.a. das Tarifvertragsgesetz (TVG) geändert wurde, beschäftigt schon seit längerem die Rechtsprechung. Kritisiert wird an dem Gesetz u. a., dass es die Mitglieder der kleineren Gewerkschaft faktisch ihres Koalitionsrechts und ihrer Tarifautonomie beraubt. Es wird befürchtet, dass aufgrund dieser Regelung innerhalb von Betrie­ben ein Abwerben von Gewerkschaftsmitgliedern erfolgt, das den Betriebsfrieden stören kann. DIE REGELUNG DES TARIF­ EINHEITSGESETZES

Zur Sicherung der Schutzfunktion, Ver­teilungsfunktion, Befriedungsfunk­ tion sowie Ordnungsfunktion von Rechts­normen des Tarifvertrags werden Tarifkollisionen im Betrieb vermieden, §4a Abs. 1 TVG. Das Tarifeinheitsgesetz regelt Konflikte im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb. Es ordnet an, dass im Fall der Kollision der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft verdrängt wird, die weniger Mitglieder im Betrieb hat. Wird ihr Tarifvertrag im Betrieb verdrängt, hat die Gewerkschaft einen Anspruch auf Nachzeichnung des verdrängenden Tarifvertrages.

WAS BISHER GESCHAH

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte 1957 den Grundsatz der Tarifeinheit aufgestellt. Demnach sollte grundsätzlich nur ein Tarifvertrag in einem Betrieb gelten. Da das Tarifvertragsgesetz jedoch keine Anknüpfungspunkte für eine solche Auslegung enthielt und die Verfassungsmäßigkeit angezweifelt wurde, hat das BAG im Jahr 2010 seine Rechtsprechung aufgegeben. Dies hatte zur Folge, dass ein Arbeitgeber an mehrere Tarifverträge gebunden sein konnte und grundsätzlich auch alle Tarifver­träge berücksichtigen musste. Im Jahr 2015 wurde dann das Tarifeinheitsgesetz eingeführt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2017, dass das Gesetz „weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar“ sei. Für die verfassungskonforme Anwendung des Gesetzes hat das Gericht jedoch Anforderungen formuliert: D ie Tarifverträge sind im Kollisions­ fall so auszulegen, dass die durch eine Verdrängung beeinträchtigten Grundrechtspositionen möglichst weitgehend geschont werden. E in Tarifvertrag wird nicht verdrängt, wenn dieser langfristige, bereits verfestigte Ansprüche der Arbeitnehmer begründet hat – etwa zur Alterssicherung oder zur Arbeitsplatzgarantie. D as Nachzeichnungsrecht nach § 4a Abs. 4 TVG gilt umfassend und ist – entgegen dem Gesetzeswortlaut – nicht auf kongruente Regelungsgegenstände beschränkt. D arüber hinaus schließt eine Verletzung von Bekanntgabepflichten und Anhörungsrechten nach § 4a Abs. 5 TVG die Rechtsfolge der Verdrängung nach § 4a Abs. 2 S. 2 TVG aus. Gleichzeitig erkannte das Bundesverfassungsgericht, dass die Interessen kleinerer Berufsgruppen gefährdet sind und insoweit das Gesetz verfassungswidrig, aber nicht nichtig ist. Es beauftragte den Gesetzgeber mit entsprechender Nachbesserung.

Trotz Nachbesserungen wird der Minderheitenschutz und die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG weiterhin nicht als gewährleistet angesehen. Der dbb legte erneut Verfassungsbeschwerde ein. Auch beim Europäischen Gerichtshof (EGMR) für Menschenrechte wurde eine Individualbeschwerde zu dieser Problematik eingelegt.

VERFAHREN VOR DEM EUROPÄISCHEN GERICHTS­ HOF FÜR MENSCHENRECHTE Der EGMR ist ein internationaler Gerichtshof mit Sitz in Straßburg. Er wurde auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichtet. Als Reaktion auf die Grausamkeiten des Zweiten Weltkriegs ist der Europarat als europäische Organisation beschlossen worden, um unter anderem den Frieden in Europa zu wahren und die Menschenrechte zu schützen und zu fördern. Der Europarat besteht aus 47 Staaten. Aus Sicht des dbb verletzt das Gesetz unter anderem das Grundrecht aus Art. 11 Absatz 1 EMRK. Nach Art. 11 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht, [...] zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. Dieser Grundrechtseingriff ist weder „gesetzlich vorgesehen“ noch „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“. Die EMRK wirkt im nationalen Recht wie ein Bundesgesetz und steht im Rang unter dem Grundgesetz. Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht schon im Jahr 2004 entschieden, dass die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs sich auf alle staatlichen Organe erstreckt und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Ver­stoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht einen fortdauernden Konven­ tions­verstoß zu beenden und einen konventions­gemäßen Zustand herzu­ stellen, Art. 20 Abs. 3 GG.


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TARIFRECHT

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Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung Nicht nur im öffentlichen Dienst be­stehen zahlreiche befristete Arbeits­verhältnisse. Gerade junge Menschen sind davon häufig betroffen und spü­ren die negativen Folgen von Befristungen.

NEGATIVE AUSWIRKUNGEN Gerade für viele verschiedene Bereiche im privaten Umfeld ist die Kontinuität in der Lebensplanung und die Sicherheit eines langfristigen Einkommens entscheidend. Diese Sicherheit besteht bei befristeten Arbeitsverhältnissen nicht. Größere Investitionen, aber auch die Wohnungssuche oder gar die Fa­milienplanung gestalten sich daher sehr schwierig. Auch fühlen sich dadurch viele mit ihrem Arbeitsplatz und ihrer Tätigkeit weniger verbunden, da keine Verlässlichkeit besteht.

RECHTSPRECHUNG Bereits in der letzten Ausgabe (Seite 25) be­richteten wir über die Entscheidung des Bun­ desarbeitsgerichts (BAG Az: 7 AZR 13/17).

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Be­fris­ tungsgesetz (TzBfG) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vor­liegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 (Az: 1 BvL 7/14) die Fachgerichte dazu angehalten, durch verfassungskonforme Aus­legung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 TzBfG einzuschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung un­zu­mutbar ist. Maßgeblich ist, dass die Gefahr der Kettenbefristung in Form der Ausnutzung der strukturellen Unterlegen­ heit der Beschäftigten nicht besteht und das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform erhalten bleibt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine Vor­ beschäftigung sehr lange zurückliegt. Im April 2019 hielt das BAG auch rund 15 Jahre – ohne das Hinzutreten besonderer Umstände – noch nicht für einen Zeitraum, nach der eine Vorbeschäftigung sehr

lange zurückliegt (Az: 7 AZR 323/17). Wer rund 15 Jahre zuvor bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, dessen Arbeitsvertrag darf bei einer erneuten Einstellung grundsätzlich nicht ohne Sachgrund befristet werden. Nun musste sich das BAG im August (Az: 7 AZR 452/17) erneut mit der Frage beschäftigen, wann eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die 22 Jahre nach der Beendigung ihres Arbeits­ verhält­nis­ses erneut bei demselben Arbeitgeber be­fris­tet eingestellt wurde. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung geendet hat. Anders als die Vorinstanz vertritt das BAG die Ansicht, dass die Befristung des Arbeitsvertrags ohne Sachgrund wirksam ist. Das BAG hat nun entschieden, dass das Ver­bot der sachgrundlosen Bef­ristung unzu­mutbar ist, wenn die Vorbeschäftigung 22 Jahre zurückliegt.


VERBAND

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KREISAUSSCHUSS SCHWANDORF

33. Umweltseminar

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IMPRESSUM Verleger:

(Register-Nr. 12092) Lessingstraße 11 80336 München T 089 / 55 25 88-0 F 089 / 55 25 88-50 bbb-verlag@bbb-bayern.de gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Verantwortlich für die Redaktion: Rolf Habermann

Der Kreisausschuss Schwandorf hat in Zusammenarbeit mit der Volkshochschule Schwandorf sein 33. Umweltseminar in Lam organisiert. Auf dem Programm standen ein Vortrag über die ökologischen 10 Gebote, eine botanische Exkur-

sion auf dem Arber, die Besichtigung einer Glasbläserei, eine Wanderung im Arracher Moor, eine Vorführung beim Further Drachen, eine Kanufahrt auf dem Regen und ein Besuch im Lohberger Waldtierzoo.

Anzeigen: Janina Prenger, prenger@bbb-bayern.de Erscheinungsweise: Sechs mal im Jahr. Konditionen für Mitglieder: Für Mitglieder ist der Verkaufspreis durch Mitgliedsbeitrag abgegolten. Weitere Informationen unter: www.bbb-bayern.de Die mit Namen gekennzeichneten Beiträge stellen in jedem Fall nur die Meinung des Verfassers dar.

KREISAUSSCHUSS STRAUBING-BOGEN

Hubert Lehner zum Ehrenvorsitzenden ernannt Im Rahmen einer kleinen Feierstunde wurde dem ehemaligen Vorsitzenden Hubert Lehner die hohe Ehre des Ehrenvorsitzenden angetragen. Lehner habe sich nicht nur während seiner Amtszeit als KA-Vorsitzender in besonderem Maße um die BBB-Familie verdient gemacht, so die Laudatio der aktuellen Kreisausschussvorstandschaft. Er nahm die Ehrung gerne mit Freude, insbesondere aber als Zeichen eines lohnenden Ehrenamtes für junge Menschen, an.

Fred Hennig (AXA / DBV) trotz Vorruhestand weiterhin für den BBB im Einsatz Eigentlich hat sich Fred Hennig, langjähriger Direktor der AXA / DBV für den öffentlichen Dienst im Freistaat Bayern nach 41 Dienstjahren zum 30. April 2019 in den Vorruhestand verabschiedet. Angesichts der immer hervorragenden und freundschaftlichen Kooperation mochte der BBB aber trotzdem nicht auf eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Fred Hennig verzichten. Auf Bitte des BBB-Vorsitzenden Rolf Habermann wird deshalb Fred Hennig auch weiterhin den BBB betreuen.

Fotos: ©iStock.com/porcorex (Titel, 14 –19), Anna Olivia Weimer (3, 5), BBB (5, 9, 29), ©iStock.com/LightFieldStudios (6), ©iStock.com/spukkato (7), Bayerische Staatskanzlei (9), Dr. Ludwig Unger (11), ©iStock.com/octomesecam (12), m-imagephotography/iStock/Getty Images Plus via Getty Images (12 –13), Schön Klinik Management SE (13), Bayerisches Staatsministerium (16), Markus M. Sommer (17), Tanja Elm (17), Wolfgang Heubisch, FDP (18), Gerald Pittner, FW (18), Arif Tasdelen, SPD (19), dbb beamtenbund und tarifunion (20), ©iStock.com/DGLimages (21), ©iStock. com/ipopba (26), Wolfgang Meischner (29), KA Straubing-Bogen (29), W. Schaffrath (30), KA Traunstein-Berchtesgaden (30), Katrin Wibmer (30) Herstellung: Gebr. Geiselberger GmbH Martin-Moser-Straße 23 84503 Altötting T 08671 / 50 650 mail@geiselberger.de Design und Layout: mattweis GmbH Isartalstraße 44 80469 München T +49 89 720 59 09-0 agentur@mattweis.de

ID-Nr. 1983255


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VERBAND

BBB­NACHRICHTEN SEP | OKT 19

KREISAUSSCHUSS STRAUBING-BOGEN

Mit regionalen Politikern auf dem Straubinger Volksfest Die Vorstandschaft des KA SR-BOG mit KOMBA Ortsvors. Fritz Blendl und MdL Josef Zellmeier (3. v. li.), Oberbürgermeister Markus Pannermayr (4. v. li.), MdB Alois Rainer (3. v. re.) und Landrat Josef Laumer (re.).

Am zweiten Straubinger Volksfestsonntag wurden in einer lockeren und ungezwungenen Festzeltatmosphäre mit regionalen Politikern bundespolitische Inhalte ebenso wie örtliche aktuelle

Themen diskutiert. Über 60 örtliche Gewerkschaftsvertreter und Einzelmitglieder der KOMBA Straubing nutzten das traditionelle BBB-Treffen für individuelle Gespräche.

KA TRAUNSTEIN-BERCHTESGADEN

Besuch der Autobahn­ meisterei Siegsdorf

Einmal ohne Leitfadenvorgaben und ohne konkrete Personal- oder Gehaltsforderungen über ganz individuelle Interessen mit Politikern von Bund und Land, Oberbürgermeister und Landrat auf verschiedenen Tischen zu diskutieren, wird offenbar von allen Seiten gerne angenommen. Die üblichen gewerkschaftlichen Gesprächsthemen sollten nicht unbedingt vorherrschend sein; vielmehr standen neben ganz alltäglichen Themen im Besonderen die Kontaktaufnahme und -pflege für spätere weiterführende Gespräche auf der Agenda.

KREISAUSSCHUSS GARMISCH-PARTENKIRCHEN

Berlinreise zu Alexander Dobrindt

Der Kreisausschuss GarmischPartenkirchen reiste Ende Juli auf Einladung von CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt mit einer Gruppe von 16 Personen für vier Tage nach Berlin. Jeden Tag gab es viele Besichtigungstermine wie das Haus der Wannseekonferenz, die Gedenkstätte Hohenschönhausen, den Plenarsaal und als Höhepunkt ein persönliches Gespräch im Jakob-Kaiser-Haus mit dem Abgeordneten Dobrindt und einen Einblick in sein Büro.

Der Kreisausschuss Traunstein-Berchtesgaden besuchte im Rahmen einer Sitzung die Autobahnmeisterei Siegsdorf. Bei einem Rundgang erläuterte Kollege Anton Lukas (VDStra.) die Aufgaben der Autobahnmeistereien und erklärte deren zahlreiche Spezialfahrzeuge und Maschinen. In Deutschland gibt es etwa 180 Autobahnmeistereien. Jede Autobahnmeisterei betreut im Schnitt ca. 70 km Autobahn. Das weitläufige Aufgabenfeld der Autobahnmeisterei umfasst unter anderem die regelmäßige Streckenkontrolle und Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht als hoheitliche Aufgabe, den Straßen- und Bauwerksunterhalt (z. B. Brücken) sowie einen Unfall- und Winterdienst.

Außerdem wurde noch das Bundesministerium der Verteidigung besichtigt. Hier gab ein Sprecher des Ministeriums einen Einblick in die Personalsituation, Ausrüstung und die Einsätze der Bundeswehr.


AUS DER RECHTSPRECHUNG

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BUNDESVERWALTUNGS­ GERICHT ZUM BEM Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. In Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten stehen das betriebliche Eingliederungsmanagement und das Zurruhesetzungsverfahren in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis. Aus den Entschei­ dungsgründen: [...] Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durchgeführt wurde.

BVERWG, URTEIL VOM 5. JUNI 2014, AZ. 2 C 22/13

Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung, ggf. der Schwerbehindertenvertretung und der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). [...] Die Vorschrift findet auch auf Beamte Anwendung [...]. § 84 Abs. 2 SGB IX kann auch systematisch in Einklang mit den bestehenden Vorschriften zur Dienstunfähigkeit von Beamten gebracht werden. Die Verfahren stehen in den Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis zueinander. Während das betriebliche Eingliederungsmanagement als frühzeitiges Instrumentarium auf die Wiederherstellung und dauerhafte Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeit und damit auf die Vermeidung einer Dienstunfähigkeit zielt, knüpft das dienstrechtliche Instrumentarium an eine gesundheitsbedingte Dienstunfähigkeit an.

Voraussetzung für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX sind krankheits­ be­dingte Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres. Der Mechanismus greift daher oftmals früher als das dienstrechtliche Instrumentarium [...] und unabhängig davon, ob aus den Fehlzeiten auf eine mögliche Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann [...]. Auch die sich aus dem betrieblichen Ein­gliederungsmanagement ergebenen Reaktionsmöglichkeiten sind nicht auf den amtsbezogenen Dienstfähigkeitsbegriff ausgerichtet und umfassen damit auch "niederschwelligere" Vorfeldmaßnahmen, wie etwa den Einsatz von technischen Hilfsmitteln, die Anpassung des Arbeitsgeräts, die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, die Verteilung von Arbeitszeiten oder Umsetzungen. Der Sache nach erfordert das betriebliche Eingliederungsmanagement eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten. [...]

das dienstrechtliche Verfahren, mit der dort bestehenden Möglichkeit, den Beamten zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung anzuweisen. Der Gesetzgeber hat die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die Zustimmung des Betroffenen geknüpft.

Können auch mit Hilfe des durch § 84 Abs. 2 SGB IX vorgegebenen Suchpro­ zesses alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht aufgezeigt werden, liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die ernsthafte Besorgnis einer Dienstunfähigkeit vor [...].

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienst­unfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.

Diese zeitliche Staffelung entspricht auch dem Übergang des vom Freiwilligkeitsprinzip gekennzeichneten betrieb­ lichen Eingliederungsmanagements auf

Das dienstrechtliche Verfahren dagegen setzt eine Einwilligung des Betroffenen nicht voraus. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, sind diese von der Behörde [...] aufzuklären. [...] Weigert sich der Beamte einer ordnungsgemäßen Untersuchungsanordnung [...] Folge zu leisten, kann die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. [...] Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX kann daher als Ausdruck und Konkretisierung der Fürsorgepflicht verstanden werden, mit dem ein „gesetzlich verankertes Frühwarnsystem“ [...] etabliert wird. [...]

[...] Die Anordnung in § 84 Abs. 2 SGB IX und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind jeweils eigenständige Verfahren, die in rechtlicher Hinsicht nicht verknüpft sind.



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