BAYERN
MAI | JUN 2020 B 2428 E ISSN 0173-3796
Der BBB hat gewählt Seite 6
BAYERN
Corona: Was müssen Beschäftigte wissen?
NACHRICHTEN
Seite 9
TARIF
Kurzarbeit: COVID-19-Tarifvertrag abgeschlossen Seite 23
IM FOKUS
Seite 14
ZEITSCHRIFT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST IN BAYERN
EDITORIAL
BBB-NACHRICHTEN MAI | JUN 20
SIE HABEN FRAGEN? WIR SIND FÜR SIE DA.
Christine Bodony Beamten- und Laufbahnrecht
Vanessa Kasperkowitz Versorgung, Rechtsschutz, Personalvertretungsrecht
LIEBE LESERINNEN UND LESER, wie geht es Ihnen? Ich habe den Eindruck, an vielen Stellen hat der Ausnahmezustand etwas an Normalität gewonnen, Alltags situationen finden wieder mehr und mehr Einzug: Schön zu sehen, dass das Leben weiterläuft. Bei mir auf allen Kanälen: Beim Parken eine Delle im Auto kassiert (mit allem Drum und Dran: Anzeigenaufnahme am Unfallort, Spurensicherung ... Sehr nette Polizisten!), erster Schultag im neuen System für meinen Kleinsten (Yessss! – ich weiß schon, da gehen die Meinungen a useinander), oder erste Runde auf dem Motorrad (ich brauche neue Handschuhe!) – auf einmal weiß man die vielen kleinen und alltäglichen Dinge des Lebens ganz besonders zu schätzen! Trotzdem bleiben natürlich die zahlreichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, die den neuen Arbeitsalltag bestimmen. Alle Neuerungen finden Sie gleich auf den Seiten 9 bis 11. Auch den Fokus nimmt das Thema ein: Wie hat sich der Arbeitsalltag verändert? Wie läuft es vor Ort? Und was verspricht ein erster Blick in die Zukunft? Ein bisschen was von einem Neuaufbruch.
Annette Ondracek Versorgung, Rechtsschutz
Michael Rosch Besoldungs- und Tarifrecht, Beihilfe, Kreisausschüsse
Sie erreichen uns über unser Kontaktformular unter www.bbb-bayern.de!
Im Rechtsteil geht es zum einen um die fiktive Lauf bahnnachzeichnung. Beurlaubungen oder Freistellung für Ehrenämter oder die Personalvertretung sollen nicht zu Nachteilen führen. Außerdem haben wir ein paar Hinweise für die Arbeit der Personalvertretungen zu sammengestellt. Ich wünsche Ihnen in den kommenden Wochen viel Spaß an jedem Stückchen zurückeroberter Normalität und sende Ihnen im Namen des gesamten Teams herzliche Grüße!
Anette Egle Chefredakteurin BBB-Nachrichten redaktion@bbb-bayern.de
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INHALT
BBB-NACHRICHTEN MAI | JUN 20
6 DER BBB HAT GEWÄHLT
9 CORONA: WAS MÜSSEN BESCHÄFTIGTE WISSEN?
14 CORONA-PANDEMIE: DER ÖFFENTLICHE DIENST IM AUSNAHMEZUSTAND
ZUR AKTUELLEN LAGE
TARIF
5 Per Video: Erstes Gespräch zwischen Füracker und Nachtigall 5 Packen wir es an! Rainer Nachtigall, Vorsitzender
23 G ewerkschaften und kommunale Arbeitgeber einigen sich: Kurzarbeit: COVID-19-Tarifvertrag a bgeschlossen
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24 Im Überblick: Fiktive Laufbahnnachzeichnung zur Vermeidung von Karrierehemmnissen 25 Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Finanzministerium gibt Hinweise zu den Änderungen im Versorgungsrecht 26 Personalvertretung während der Corona-Krise
6 Der BBB hat gewählt 6 Interview mit dem B BB-Vorsitzenden R ainer N achtigall 9 Dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie: Was müssen Beschäftigte wissen? 11 Handelt es sich bei einer Infektion mit dem Coronavirus um einen Dienstunfall / Arbeitsunfall? 12 Beteiligungen und Veröffentlichungen 12 Maskenschutzkonzept für Behörden: BBB sieht Mit bestimmungsrecht des Personalrats für einschlägig 13 Bündnis für frühkindliche Bildung unterstützt Not betreuung: Notbetreuung ist wichtig!
IM FOKUS 14 T ITELTHEMA: Corona-Pandemie: Der öffentliche Dienst im Ausnahmezustand
BUND 20 G esetzentwurf der Bundesregierung Corona-Krise: Keine Sorge ums Elterngeld 20 Auswirkungen der Corona-Krise dbb jugend: Auszubildende nicht vergessen 21 dbb bundesfrauenvertretung präsentiert Fachbroschüre Karriere ohne Hindernis: Wie im öffentlichen Dienst mehr Frauen in Führung kommen
BEAMTENRECHT
TARIFRECHT 27 Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers 27 Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse 28 Unfallversicherungsschutz im Homeoffice 28 Technikerzulage an Beschäftigte in der IT-Organisation
VERBAND 30 Welche Verbände sind eigentlich im BBB? LbT Bayern (Landesverband der beamteten Tierärzte) 31 Kreisausschuss Straubing-Bogen: Im Gespräch mit MdL Josef Zellmeier (CSU) 31 Buchvorstellung: Das Dienstunfallrecht für Bundesund Landesbeamte
ZUR AKTUELLEN LAGE
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PACKEN WIR ES AN! Liebe Kolleginnen und Kollegen,
PER VIDEO: ERSTES GESPRÄCH ZWISCHEN FÜRACKER UND NACHTIGALL Per Videokonferenz fand Mitte April der erste Kontakt zwischen Finanzminister Albert Füracker und dem (damals noch kommissa rischen) BBB-Vorsitzenden Rainer Nachtigall statt.
Beide waren sich einig: Ge rade in diesen außergewöhn lichen Zeiten sei ein kon struktiver und intensiver Austausch besonders wichtig. Die positive Zusammenarbeit zum Wohle der Beschäftigten und des öffentlichen Dienstes der vergangenen Jahre solle auch in Zukunft fortgesetzt und vertieft werden.
es ist mir eine Ehre! Ich durfte Sie schon in der letzten Ausgabe an dieser Stelle willkom men heißen. Damals allerdings nur in kom missarisch ernannter Form. Nun aber weiß ich Ihr Vertrauen an meiner Seite! In der aus offensichtlichen Gründen durchge führten schriftlichen Abstimmung haben mich Ihre Vertreterinnen und Vertreter offiziell zum neuen Vorsitzenden des Bayerischen Beamtenbundes gewählt. Gerade in den aktuellen Zeiten diesen Rückhalt zu finden, bedeutet mir sehr viel. Denn wir haben einiges vor uns. Momentan weiß keiner so genau, ob wir noch mitten in der Krisenbewältigung stecken, schon dabei sind, diese Krise zu überwinden, oder uns gar wieder auf dem Weg in eine Normalität – unter Um ständen eine neue Normalität – befinden. Eigentlich ist das aber auch egal. Denn in jeder dieser Phasen ist der öffentliche Dienst in besonderer Weise gefragt. Und mit ihm seine Beschäftigten. Während es (wie immer) darum geht, das Staatswesen und alle mit ihm verbunde nen Leistungen am Laufen zu halten, sind unzählige Bereiche neu zu strukturieren, abzuändern oder von Grund auf zu er neuern. Daneben sind neue Strukturen, wie z. B. staatliche Hilfsleistungen, zu schaffen und umzusetzen. Am deutlich sten wird das derzeit in den Schulen: Momentan haben zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer in Bayern damit zu tun, den Unterricht auf gänzlich neue Beine zu stellen, die Schülerinnen und Schülern durch das Schuljahr zu bringen und sie mit den neuen Abläufen und Regeln vertraut zu machen. Und dabei bleiben die rein persönlichen Belastungen des Privatlebens noch völlig außer Betracht. Auch die Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Angehörige, die vorbelastende Krankheiten haben, leiden selbst unter der Situation oder sind
nun verstärkt in der Kinderbetreuung gefragt. Mehr als unangemessen waren da die vereinzelten Forderungen nach einem Einkommensverzicht der Beam tinnen und Beamten in Bayern. Sonder opfer lehnen wir ab! Ein besonderer Dank und meine Anerkennung gelten der Bayerischen Staatsregierung, die die Corona-Pandemie auch als Dienstherr und Arbeitgeber bisher souverän angegangen ist. Mit umfassenden Regelungen zum Schutz der Beschäftigten hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durchgehend schnell und lösungsorientiert gehandelt. Mein erstes Gespräch mit Finanzminister Albert Füracker war geprägt von gegenseitigem Respekt. In vertrauensvollem Zusam menwirken wollen wir gemeinsam den öffentlichen Dienst in die Zukunft führen – auch wenn sich unsere Blickwinkel in manchen Dingen unterscheiden mögen. Ich befürchte, wir alle, egal ob Politiker, Interessenvertreter, Elternteil, Berufstäti ger, Virologe oder Gesellschaftsforscher, stehen vor einer Zukunft, die wir in zahlreichen Punkten nicht einschätzen können. Lassen Sie uns gemeinsam diese Herausforderung annehmen. Lassen Sie uns die gegenwärtige Situation auch als Chance begreifen. Lassen Sie uns den öffentlichen Dienst weiter gestalten! Davon profitieren alle – Staat, Gesellschaft und Beschäftigte. Ich freue mich auf diese Aufgabe. Und ich danke Ihnen und Ihren Vertretern, die mit ihrer Wahlentscheidung dafür gesorgt haben, dass ich sie in der Funktion des Vorsitzenden mit angehen darf. Mit kollegialen Grüßen
Rainer Nachtigall Vorsitzender Bayerischer Beamtenbund e.V.
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INTERVIEW MIT DEM BBB-VORSITZENDEN RAINER NACHTIGALL BBB: Endlich offiziell gewählter Vor sitzender, aber in einer außergewöhn lichen Zeit. Wie fühlt es sich an?
Rainer Nachtigall: Sehr gut. Ich bin dankbar und froh zugleich. Dankbar für den großen Vertrauensvorschuss, den mir die Delegierten des BBB-Haupt ausschusses gewähren. Froh, dass die Übergangsphase so kurz wie möglich gehalten werden konnte. Diese Wahl ist nicht nur im Innenverhältnis wichtig, sondern gerade in der aktuellen Phase auch als Zeichen der Handlungsfähigkeit des BBB von Bedeutung. Der BBB ist DIE Interessenvertretung für alle Be schäftigtengruppen des öffentlichen Dienstes im Freistaat. Der Verantwor tung, die mit der Aufgabe verbunden ist, bin ich mir bewusst. Ich werde demütig, aber mit vollem Engagement diese Herausforderung annehmen. Welche langfristigen Ziele haben Sie sich gesteckt? Wofür wollen Sie als Vorsitzender stehen?
Der öffentliche Dienst ist der Stabili tätsanker in unserer Gesellschaft. Auf sein Funktionieren kann man sich im Freistaat verlassen. Nicht nur in zurück liegenden Krisen, aber besonders auch da, haben Beamte wie Tarifbeschäftigte dies ein ums andere Mal eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Als Vermittler zwischen den Beschäf tigten und der Politik im Freistaat ist es mein Ziel, den öffentlichen Dienst
als modernen, attraktiven Arbeitgeber weiter zukunftsfähig zu machen. Dazu gehören u. a. eine Digitalisierung, die die Belange der Beschäftigten und deren Qualifizierungschancen berücksichtigt, eine motivierende Nachwuchswerbung, um im Wettstreit um die besten Köpfe nicht das Nachsehen zu haben, und zukunftssichere berufliche Perspektiven. Wie in den „Bilanzen“ des BBB nach zulesen ist, war die Zusammenarbeit mit der Staatsregierung und dem Bayerischen Landtag sehr lohnend für den öffentlichen Dienst. Der BBB wird als Verhandlungspartner geschätzt und gehört. Er hat ein sehr gutes Standing bei den politischen Entscheidungsträgern. Dies ist keine Selbstverständlichkeit. Daran muss ständig gearbeitet werden. Darüber hinaus bietet ein gutes Mitein ander mit den Landesbünden und dem dbb beamtenbund und tarifunion auch langfristig die Chance, Bestrebungen wie z. B. der Einführung von Einheitsversi cherungen wirkungsvoll Paroli zu bieten. Als Polizeibeamter habe ich in meinen 38 Dienstjahren immer in Gruppen und Teams gearbeitet. Ich bin daher ein ausgeprägter Teamplayer. Das Zusam menführen von Einzelnen hin zu einer stärkeren Gemeinschaft ist mir wichtig. Die Integration der unterschiedlichen Gruppierungen innerhalb der großen „Beamtenbundfamilie“ ist mir wichtig. Gerade in einer Gesellschaft, die zu zer
splittern droht, in der Egoismen immer mehr Bedeutung zu haben scheinen, ist der Zusammenhalt einer großen und für den öffentlichen Dienst bedeutenden Organisation, wie sie der BBB ist, ent scheidend für die Durchsetzungsfähig keit von Interessen der Beschäftigten. Was sagt Ihre Frau zu Ihrem neuen Job?
Meine Frau hat mir das OK zur Kandi datur für den BBB-Vorsitz gegeben. Ohne ihre Unterstützung und die von ihr gewährten Freiräume hätte ich in den 30 Jahren unserer Ehe weder im Beruf noch in der Gewerkschaft bzw. in der Personalvertretung so viel erreichen können. Sie weiß, dass ich immer wieder neue Herausforderungen suche. Sie ist aber auch diejenige, die mich einbremst und darauf achtet, dass ich es nicht übertreibe. Ihre größte Stärke? Und verraten Sie uns auch Ihre größte Schwäche?
Das Zusammenführen und Integrieren ist glaube ich tatsächlich meine größte Stärke. Das Ordnunghalten auf meinem Schreibtisch definitiv meine größte Schwäche. Etwas, was Sie gleich zu Beginn los werden wollen?
Die Gemeinschaft und das füreinander Eintreten zeigen sich in einer Berufs vertretung gerade auch in Zeiten wie diesen. Die Fachgewerkschaften und wir als Spitzenorganisation haben ein beson deres Augenmerk auf den Arbeitsschutz und die Gesunderhaltung unserer Be schäftigten. Dabei sind die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen von besonderer Bedeutung; im Umgang unter uns und mit den Bürgern. Auch wenn Lockerungen der bisherigen Be schränkungen uns in einen „normaleren“ Alltag zurückführen, ist die Gefahr der Ansteckung nicht vorüber. In diesem Sinne: Achten Sie auf sich und Ihr persönliches Umfeld und bleiben Sie gesund!
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DER BBB HAT GEWÄHLT Die Briefwahlen zum Nachfolger des Vorsitzenden sind abgeschlossen. Rainer Nachtigall wurde mit 89 Prozent der abgegebenen Stimmen zum neuen BBB-Chef gewählt. Jetzt schließt sich ein weiterer Wahlgang an, um die entstandene Lücke im Vorstand zu schließen. Auch der BBB-Hauptvorstand ist wieder vollzählig.
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er Ausbruch der Corona-Pandemie hat die ursprünglich beim BBB anstehenden Wahlen – zusammen mit den für den ausscheidenden Vorsitzenden Rolf Habermann vorgese henen Abschiedsfeierlichkeiten – völlig über den Haufen geworfen. Statt Wahlen in Anwesenheit aller Beteilig ten, die im Rahmen einer Sitzung des BBB-Hauptausschusses hätten zusammen kommen sollen, wurden unter Hochdruck Briefwahlen auf die Beine gestellt. Die Auszählung fand am 12. Mai 2020 statt. Unter notarieller Aufsicht wurden Rück antwort- und Wahlbriefe im kleinsten Kreis in der BBB-Geschäftsstelle geöffnet, Stimm zettel gestapelt und ausgezählt. Das Ergebnis bringt überwältigende Zustimmung zum Ausdruck. Die Vertreterinnen und Vertreter der im BBB zusammengeschlossenen Verbände wählten Rainer Nachtigall mit 89 Prozent zum neuen Vorsitzenden. Er kann auf umfassende Unterstützung
zählen, wenn er den BBB durch die aktuelle Krise führt. Schon Ende März war der langjährige BBB-Vorsitzende Rolf Habermann nach 18 Jahren Amtszeit zurückgetreten. Die für den gleichen Tag geplante jährliche Sitzung des BBB-Hauptausschusses konnte wegen der pandemiebedingten Kontakt beschränkungen nicht stattfinden. Dort hätte eigentlich ein Nachfolger im Amt gewählt werden sollen. Einstimmig beauftragte der BBB-Vorstand zunächst kommissarisch den bereits als Stellvertreter im Vorstand vertretenen R ainer Nachtigall mit der Leitung des Verbandes. Er hatte schon im Vorfeld als einziger Kandidat seine Bewerbung um das Amt des Vorsitzenden angekündigt. Fast gleichzeitig wurden durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 die rechtlichen Rahmenbedingungen ge
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„ Als Vertreter der Berufsbildner möchte ich auch in Zukunft die hervorragende
Zusammenarbeit mit dem BBB fortführen.
“
PANKRAZ MÄNNLEIN, VLB
„ Ich freue mich auf die
gemeinsame Arbeit im BBB-Hauptvorstand.
“
HANS ROTTBAUER, BLLV
schaffen, die die nun durchgeführte Briefwahl ermöglicht haben. Die Mitglieder des für die Nachwahl zuständigen Hauptausschusses waren be reits nach satzungsrechtlichen Vorgaben benannt worden. Damit war der Weg frei für eine schriftliche Abstimmung über die Leitung des Bayerischen Beamten bundes. Unter Abänderung der Wahl ordnung bis hin zu einer Auszählung unter Aufsicht eines Notars wurde das neue Wahlverfahren durchgeführt. Rainer Nachtigall blieb auch im schriftlichen Verfahren – und nach erneuter Aufforderung zu weiteren Wahlvorschlägen – einziger Kandidat. Neben den Vorstandswahlen sollten beim diesjährigen Hauptausschuss auch zwei Vertreter im BBB-Hauptvorstand, dem nach dem Vorstand nächsthöchsten Gremium, ersetzt werden. Dort waren Wolfgang Lambl (VLB) und Dietmar Schidleja (BLLV) im Laufe des vergange
nen Jahres zurückgetreten. Auch hier ist der Hauptausschuss zuständig, Ersatz mitglieder zu bestimmen. Vorgeschlagen wurden für den VLB Pankraz Männlein sowie für den BLLV Hans Rottbauer. Beiden wurde im schriftlichen Verfahren das Vertrauen ausgesprochen und sie er gänzen künftig den BBB-Hauptvorstand. Durch die Wahl von Rainer Nachtigall zum Vorsitzenden ist der Sitz eines Stell vertreters im Vorstand frei geworden. Außerdem ist er in dieser Funktion gebo renes Mitglied des dbb Bundeshauptvor stands, in dem er bisher einen Wahlsitz innehatte. Dort werden BBB-Interessen auf Bundesebene eingebracht. Auch dieser ist nun neu zu besetzten. Daher wurde unmittelbar nach Abschluss des ersten Wahlgangs ein weiterer Abschnitt der Briefwahl eingeleitet, der Mitte Juni abgeschlossen sein wird. Wann und ob der diesjährige BBBHauptausschuss nachgeholt werden kann, ist derzeit in keiner Weise abseh
bar. Die Veranstaltung bleibt in Planung. Die Sitzung des Gremiums im Jahr 2021 ist bereits im April geplant. Dann als Vorveranstaltung im Zusammenhang mit dem Delegiertentag des Bayerischen Beamtenbundes, bei dem die nächsten regelmäßigen Vorstandswahlen anstehen. Pankraz Männlein ist seit 2018 Vor sitzender des Verbandes der Lehrer an Beruflichen Schulen (VLB) und nun Mitglied im BBB-Hauptvorstand. Hans Rottbauer leitet im BLLV die Abteilung Dienstrecht und Besoldung und bringt künftig sein Fachwissen im BBB-Hauptvorstand ein.
EIN WICHTIGES GREMIUM: DER BBB-HAUPTAUSSCHUSS Der BBB-Hauptausschuss ist das höchste Beschlussgremium zwischen den im Fünfjahresabstand stattfindenden Delegiertentagen. Er besteht aus rund 200 Vertreterinnen und Vertretern der im BBB zusammengeschlossenen Fachgewerkschaften, die aus ganz Bayern und allen Bereichen des öffentlichen Dienstes kommen. Ihm obliegen sämt liche Grundsatzfragen, soweit nicht der Delegiertentag zuständig ist.
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DIENST- UND ARBEITSRECHTLICHE REGELUNGEN AUFGRUND DER CORONA-PANDEMIE
WAS MÜSSEN BESCHÄFTIGTE WISSEN? In Deutschland und Bayern bleibt die Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie weiter angespannt. Die bayernweite vorläufige Ausgangsbeschränkung wurde nun weitestgehend von Seiten der Behörden aufgehoben und es wurden zahlreiche Lockerungen im Alltag b eschlossen. Von Normalität im Alltag oder im Berufsleben kann aber noch nicht gesprochen werden. Zahl reiche Schutz- und Hygienemaßnahmen zur Verhinderung von Neuinfektionen und zur Unter brechung von Infektionsketten müssen derzeit eingehalten werden. Was bedeuten diese Regelungen für die Beschäftigten des Freistaates Bayern? Die Hinweise des bayerischen F inanzministeriums sowie des bayerischen Arbeitsministeriums dazu werden laufend aktualisiert (Stand: 21. April 2020/29. April 2020).
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BSTANDSREGELUNG GILT AUCH IM BÜRO
Um die Anzahl der Neu infektionen mit SARS-CoV-2 so weit wie möglich zu reduzieren und insbesondere jene Personen zu schützen, die ein erhöhtes Risiko für schwere oder tödliche Krankheitsverläufe haben, ist bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung – soweit möglich – ein Min destabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Diese Vorgabe ist auch in den Dienststellen umzusetzen. Vor diesem Hintergrund sollten soweit wie möglich alternative Arbeitsmodelle genutzt werden; dazu zählt die Wahrneh mung von Homeoffice, Vermeidung von Mehrfachbelegungen, azyklische Arbeits zeiten und die vorzugsweise Nutzung von Telefon- oder Videokonferenzsystemen. Notwendig ist nun auch, dass die einzel nen Dienststellen im Rahmen einer Ge fährdungsbeurteilung Hygiene- und Ver haltensmaßnahmen – abgestimmt auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich – entwickeln. So sollten Behörden mit Publikumsver kehr an den Stellen des Kundenkontakts zwischen Beschäftigten und Besuchern transparente Abtrennungen anbringen. Eine weitere Maßnahme zur Reduktion des Infektionsrisikos ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Commu nity-Maske oder Alltagsmaske). Hierzu hat das bayerische Arbeitsministerium Hinweise für die Behörden erlassen.
HINWEISE ZU TELEARBEIT
Telearbeit sollte den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin generell ermöglicht werden, sofern die technischen Mög lichkeiten bestehen und ein geordneter Dienstbetrieb das zulässt („freiwillige Telearbeit“). Da die Kapazitäten für Telearbeit unvermeidlich beschränkt sind, muss gegebenenfalls die Vergabe der die Telearbeit ermöglichenden Geräte priorisiert werden. Dazu soll folgende Priorisierung vorgenommen werden: (1) Beschäftigte, die für den Dienstbetrieb unabdingbare Funktionen innehaben, (2) Risikogebietsrückkehrer, Beschäftigte in Quarantäne, Eltern, (3) alle anderen Beschäftigten. Die Priorisierung erfolgt durch den Behördenleiter.
HINWEIS ZU ZWEI-TEAM-LÖSUNGEN An verschiedenen Dienststellen wird ein Modell praktiziert, bei dem die
Beschäftigten einer Arbeitseinheit in zwei Teams aufgeteilt werden und nur jeweils ein Team an der Dienststelle vor Ort ist. Die Beschäftigten des anderen Teams arbeiten dann von zu Hause in Tele- bzw. Wohnraumarbeit. Ist der Arbeitsplatz aus tatsächlichen oder technischen Gründen nicht für Tele- bzw. Wohnraumarbeit geeignet, kann gleichwohl keine Freistellung vom Dienst erfolgen. Der Beschäftigte muss sich vielmehr während der üblichen Bürozeiten dienstbereit halten und jederzeit in der Lage sein, die Arbeit aufzunehmen. Dafür wird unverändert das Gehalt bzw. die Besoldung weiter gewährt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Tele- bzw. Wohnraumarbeit nur teilweise möglich ist.
HINWEISE ZUR ARBEITS ZEITGESTALTUNG (ZEITKORRI DOR BEI GLEITENDER UND FESTER ARBEITSZEIT) Bei gleitender Arbeitszeit kann durch eine Verlängerung der Rahmenzeit der für die Dienstleistung zur Verfügung stehende Zeitkorridor verlängert und damit eine Entzerrung der Präsenzzei ten erreicht werden. Für die Verlänge rung der Rahmenzeit über 14 Stunden hinaus sind grundsätzlich die obersten Dienstbehörden zuständig (§ 7 Abs. 4 BayAzV).
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Aber auch bei fester Arbeitszeit sind diesbezügliche Gestaltungsmöglich keiten vorhanden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BayAzV legt der Dienststellenleiter die tägliche Arbeitszeit unter Berücksich tigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest. Zu den dienstlichen Verhältnissen im Sinne dieser Vor schrift rechnet auch das Bemühen, aus Fürsorgegründen für die Beschäftigten Arbeitszeitregelungen zu schaffen, die auf eine Reduzierung des Corona- Infektionsrisikos abzielen. Die dem Dienststellenleiter obliegende Festlegung der täglichen Arbeitszeit schließt nicht nur den Umfang der täglichen Arbeitszeit, sondern auch deren Beginn und Ende ein. Es ist rechtlich zulässig, wenn bei einer Dienststelle wegen der Corona-Krise verschiedene Arbeitszeiten festgelegt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
HINWEISE ZUM MASKENSCHUTZKON ZEPT FÜR BEHÖRDEN Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales haben für die bayerischen Behörden und Gerichte Hinweise zum Tragen von Masken erstellt. Diese geben Mindestempfeh lungen, für welche Beschäftigten das Tragen von Mund-Nasen-Abdeckungen unter Infektions- und Arbeitsschutzge sichtspunkten geboten ist, wobei diese Empfehlungen im Einzelfall gegebenen falls entsprechend den Verhältnissen vor Ort im Rahmen einer Gefährdungs beurteilung weiter zu konkretisieren sind.
ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR ALLE MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER 1. Arbeiten in einem Einzelbüro Sofern sich eine Person allein in einem Büro aufhält, muss keine Mund-Nasen- Bedeckung getragen werden. 2. Nutzung von Verkehrswegen im Gebäude Bei Nutzung von Verkehrswegen inner halb des Gebäudes, u. a. Treppen, Türen, Aufzüge, Gang oder Sanitärräume, ist darauf zu achten, dass der Mindest
abstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Menschenansammlungen sind zu vermeiden. Ist aufgrund der Aus führung der Verkehrswege sowie deren Nutzung zu erwarten, dass eine Unter schreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern häufig erfolgt, empfiehlt sich für diese Bereiche oder generell eine Tragepflicht von Mund-Nasen- Bedeckungen. 3. Nutzung von Aufzügen Wo möglich, sollte die Nutzung von Aufzügen unterbleiben. Wo die Nutzung von Aufzügen unumgänglich ist, sind die Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen Personen ein zuhalten. Eine höhere Belegungsdichte ist auf das zwingend erforderliche Maß zu begrenzen und dann mit der Trage pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung zu verbinden. 4. Arbeiten in mehrfach belegten Büros (zwei und mehr Personen) Mehrfachbelegungen von Räumen sind zu vermeiden. Sofern dies nicht möglich ist, sollte der Abstand zwischen den A rbeitsplätzen möglichst groß sein. Sollte bei erforderlicher Mehrfachbe legung permanent der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Arbeits plätzen unterschritten werden, sind Abtrennungen zwischen den Arbeits plätzen vorzunehmen. Anderenfalls sind von den betroffenen Beschäftigten Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. 5. Notwendige Besprechungen mit mehreren Personen (ab zwei Personen) Bei Besprechungen kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, wenn der Mindest abstand von 1,5 Metern eingehalten und eine ausreichende Belüftung gewähr leistet werden. 6. Risikopersonen Für Personen, die einer Risikogruppe für schwere Verläufe nach der Defini tion des Robert-Koch-Instituts (RKI) angehören, sind gegebenenfalls gebote ne Maßnahmen im Einzelfall zu prüfen.
REGELUNGEN FÜR BESTIMMTE BERUFSGRUPPEN 1. Vorzimmer/Empfang Wenn der Mindestabstand von
1,5 Metern unterschritten wird und ein mechanischer Schutz (z. B. transparente Trennwände) fehlt, sollte von allen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 2. Publikumsverkehr/Externe Personen Menschenansammlungen sind durch Einlasskontrollen zu vermeiden. Die Anzahl der Kunden in den Warte räumen ist zu begrenzen. Soweit keine transparenten Abtrennungen vorhan den sind und die Mindestabstände von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden können, sollte von Beschäftigten und Kunden eine Mund-Nasen-Bede ckung getragen werden. In Abhängig keit von Anzahl, Häufigkeit und Art der Kundenkontakte ist zu prüfen, ob für die Beschäftigten eine Mund-NasenBedeckung ausreicht oder ein höher wertiger Atemschutz (in Form einer persönlichen Schutzausrüstung nach Arbeitsschutzgesetz, d. h. mindestens eine FFP2-Maske) erforderlich ist. 3. Postdienst/Botendienste Während der Verteilung der Post in den Büros muss von den Botendiensten eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wer den. Es sollte nach Möglichkeit weitge hend auf elektronische Kommunikation gesetzt werden. 4. IT-Personal Sollten IT-Arbeiten direkt am Arbeits platz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters notwendig sein, so ist wäh rend dieser Zeit von beiden Beschäftig ten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird. 5. Bibliothek/Registratur/Materialausgabe Markierungen zur Einhaltung des Sicherheitsabstands sind anzubringen. Sofern bei Besucherverkehr der Min destabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, sollte von allen Personen eine Mund-Nasen-B e deckung getragen werden. 6. Reinigungspersonal Das Reinigungspersonal hat bei der Reinigung aller Räumlichkeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, es sei denn, niemand sonst befindet sich im zu reinigenden Raum.
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7. Fahrdienst Bei Fahrten im Dienst-PKW dürfen Fahrgäste nur auf Hinterbänken Platz nehmen. Es darf nur ein Fahrgast pro Hinterbank versetzt sitzend befördert werden. Unter diesen Umständen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrer und Fahrgast nicht zwingend erforderlich, wird aber empfohlen. Im
Einzelfall ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. 8. Besonderheiten jedes Geschäfts bereichs In jedem Geschäftsbereich sind die besonderen Anforderungen an die Tätigkeiten der Beschäftigten in den
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Blick zu nehmen und im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Vorgaben zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Qualität der Mund-Nasen-Bedeckung zu erstellen.
HANDELT ES SICH BEI EINER INFEKTION MIT DEM CORONAVIRUS UM EINEN DIENST UNFALL/ARBEITSUNFALL? Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann die Coronavirus-Erkrankung COVID-19 auslösen. Eine Anerkennung der Erkrankung infolge der Infektion mit dem Coronavirus als Dienstunfall ist nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG grundsätzlich möglich. Es hängt von der Art der Tätigkeit, dem Nachweis der Ansteckung und dem Ausmaß der Erkrankung ab.
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ie Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 wurde durch die Weltgesundheitsorganisation zwischenzeitlich zur Pandemie erklärt. Die Infektion mit diesem Virus stellt daher eine Allgemeingefahr dar. Der dienstunfallrechtlich erforderliche, ursächliche Zusammenhang mit dem Dienst besteht jedoch grundsätzlich nicht bei Unfallereignissen, deren Ursache eine allgemeine Gefahr war. Vor diesem Hintergrund kann nur dann ein Ursachenzusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit in Betracht kommen, wenn aufgrund der Dienst ausübung eine besondere, über die Allgemeingefahr einer Ansteckung hinausgehende Infektionsgefahr bestand. Im Fall einer medizinisch nachgewiesenen Erkrankung an COVID-19 muss im Rahmen des dienstunfallrechtlichen
Anerkennungsverfahrens der jeweilige Infektionszeitpunkt bestimmbar sein und die Ursachenzusammenhänge zwi schen Infektionsereignis, dienstlicher Tätigkeit sowie der Erkrankung nachge wiesen werden. Insbesondere muss ein deutig feststehen, wann und wo die für die Erkrankung ursächliche Ansteckung erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur zeitlichen Bestimmbarkeit eines Unfall ereignisses ein Zeitraum von längstens einem Tag als ausreichend anzusehen. Es muss demnach mindestens ein da tumsmäßig bestimmbarer Kalendertag feststehen, an dem nachweisbar die Infektion erfolgte. Derzeit wird durch das Robert-Koch-Institut bei einer Erkrankung an COVID-19 von einer Inkubationszeit im Mittel von 5 bis 6 Tagen ausgegangen. Ein Zeitraum von mehreren Tagen, während dem
sich der betroffene Beamte zu einem unbestimmten Zeitpunkt angesteckt haben kann, ist für die zeitliche Be stimmbarkeit eines Unfallereignisses im Dienstunfallrecht jedoch nicht ausreichend. Damit wird im Regelfall kein Dienstunfall vorliegen. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei Arbeitnehmern richtet sich nach den Vorschriften des SGB VII. Dabei gelten grundsätzlich die gleichen Maß stäbe. Der BBB ist derzeit im intensiven Austausch mit dem bayerischen Finanz ministerium, um die Einzelheiten für eine Anerkennung als Dienstunfall zu klären. Hierbei geht es insbesondere um die Fälle, bei denen es nachweislich zu einem Kontakt mit einer (potentiell) infizierten Person gekommen ist. In diesem Fall muss für den Betroffenen sowie für Vorgesetzte das weitere Ver fahren im Nachgang klar sein, damit der Nachweis für eine Infektion wäh rend des Dienstes geführt werden kann. Insbesondere ist dabei sicherzustellen, dass der Betroffene auf eine mögliche Infektion hin getestet wird. Zur Info: Alle Hinweise für Beschäftigte in Bezug auf die Corona-Pandemie wer den laufend auf der Homepage des BBB aktualisiert (www.bbb-bayern.de).
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BETEILIGUNGEN - Entwurf zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Justizwachtmeister-, Justizfachwirte-, Gerichtsvollzieher- und Rechtspflegerdienst (Ausbildungsordnung Justiz – ZAPO-J)
- Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) sowie der Ausbildungs ordnung Justiz (ZAPO-J)
- Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
- Entwurf zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften
VERÖFFENTLICHUNGEN - Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2019/ 2020 – NHG 2019/2020), GVBl. 2020, Seite 153
- Zweites Gesetz zur Änderung des Haushalts gesetzes 2019/2020 (2. Nachtragshaushalts gesetz 2019/2020 – 2. NHG 2019/2020),
GVBl. 2020, Seite 238
- Verordnung zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer und der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer,
GVBl. 2020, Seite 246
- Verordnung zur Änderung der Lehramts prüfungsordnung II, GVBl. 2020, Seite 249
MASKENSCHUTZKONZEPT FÜR BEHÖRDEN
BBB sieht Mitbestimmungsrecht des Personalrats für einschlägig Das bayerische Sozial- und Arbeitsministerium hat Hinweise zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die einzelnen Dienststellen herausgege ben (vgl. Seite 10, „Maskenschutzkonzept für Behörden“). Das bayerische Finanzministerium hat in einem Schreiben erklärt, dass bei der Umsetzung des Maskenschutzkonzepts eine Einbeziehung der Personalvertretungen nur im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. Art. 2 Abs. 1 BayPVG zu erfolgen hat und keine mitbestimmungs- bzw. mitwirkungspflichtige Maßnahme vorliegt. Der BBB hat sich diesbezüglich an das Finanzministerium gewandt, um zu klären, ob bei der Umsetzung des Maskenschutzkonzeptes ein Mitbestim mungsrecht des Personalrats nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 BayPVG vorliegt. Danach ist das Mitbestimmungsrecht einschlägig, wenn durch die Maßnahme einer Gesundheitsgefahr vorgebeugt werden soll, die von der Tätigkeit auf einem bestimmten Arbeitsplatz ausgeht. Den kausalen Bezug zur Tätigkeit sieht der BBB auch im Falle einer Pandemie gegeben und hält damit die Mitbestimmung des Personalrats für notwendig. Es besteht derzeit keine gesetzliche Regelung, die das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen für Beschäftigte generell verpflichtend vorschreibt, aufgrund dessen eine Mitbestimmung ausgeschlossen wäre. Das „Maskenschutzkonzept für Behörden“ stellt vielmehr eine Konkretisierung der Anforderungen des Arbeitsschutzrechts dar und enthält keine unmittelbare Rechtsqualität – im Gegensatz zur Abstandspflicht von 1,5 Metern, die als Umsetzung einer gesetzlichen Vorgabe nicht der Mitbestimmung unterliegt. Nach Auffassung des BBB verbleibt somit ein Beteiligungs- und Gestaltungsspielraum für Personalvertretungen hinsichtlich der Frage, durch welche weiteren Hygieneund Verhaltensmaßnahmen Infektionsrisiken vermindert werden können. Das Maskenschutzkonzept enthält diesbezüglich Hinweise für die Dienst stellen, wann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte zu empfehlen ist bzw. notwendig ist. Es erfolgen somit zielgerichtete Maßnahmen in Bezug auf die jeweilige Tätigkeit vor Ort zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen, die einen Gestaltungsspielraum zulassen und über die die Personalvertretungen mitzubestimmen haben.
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BÜNDNIS FÜR FRÜHKINDLICHE BILDUNG UNTERSTÜTZT NOTBETREUUNG
Notbetreuung ist wichtig!
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ie Beschäftigten im Bereich der Kindertagesbetreuung, wie auch die in anderen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, stünden derzeit nicht in gleicher Weise im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung wie der Gesundheits- und Pflegebereich. Gleichwohl sei ihr Beitrag in der aktuellen Krise von besonderer Bedeutung. Seit dem 16. März 2020 besteht für die meisten Kinder in Bayern zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des neuen Corona virus (SARS-CoV-2) ein Betretungsverbot für Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege. Von Anfang an wurde für Eltern, die im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind, eine Notbetreuung angeboten. Der Kreis der zur Inanspruch nahme der Notbetreuung Berechtigten wurde im Laufe der Zeit wiederholt ausge weitet und an die sich laufend ändernden Rahmenbedingungen angepasst.
NOTWENDIGKEIT DER KINDERTAGESBETREUUNG Die Kindertagesbetreuung sei, so die Erklärung, die erste außerfamiliäre Bildungseinrichtung in der Bildungsbiographie der Kinder und daher wichtige Grundlage für Chancengerechtigkeit und gesellschaftliche Teilhabe. Die Kinder tagesbetreuung biete aber auch die Gelegenheit zum Austausch der Kinder untereinander. Denn Kinder brauchen
Kinder. Die Betretungsverbote stellen zu dem eine große Herausforderung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf dar.
NOTWENDIGKEIT DER NOTBETREUUNG Die Notbetreuung diente zunächst aus schließlich der Aufrechterhaltung der sogenannten kritischen Infrastruktur, beispielsweise im Bereich der Gesund heits- und Pflegeberufe auch während der Pandemie. Im Laufe der Zeit wurden und werden auch weitere Gesichtspunkte bei der Ausweitung berücksichtigt, beispiels weise die Notwendigkeit der Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung oder die Berücksichtigung der Situation berufs tätiger Alleinerziehender. Handlungs maxime dabei war und ist stets, die Zahl der in der Notbetreuung betreuten Kinder so klein zu halten, dass das Ziel der Be tretungsverbote nicht verfehlt wird: Die Ausweitung der Pandemie zu stoppen und die Verbreitung des Coronavirus möglichst in engen Grenzen zu halten.
LEISTUNG DER BESCHÄFTIGTEN Die Leistungen der Beschäftigten werden in der Erklärung besonders hervorge hoben. Es werde Hervorragendes geleis tet. Das zeige sich auch in Zeiten der Corona-Pandemie. Die Unterzeichner der Erklärung sprechen daher ihren Dank und ihre Anerkennung für die derzeitige Leistung aus, die jede und
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Am Bündnis für frühkindliche Bildung in Bayern sind neben dem Familienministerium die kommunalen Spitzenver bände, Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und Gewerkschaften beteiligt. Gemeinsam mit Familien ministerin Carolina Trautner haben die Beteiligten in einer gemeinsamen Erklärung zur Corona-Pandemie die Wichtigkeit der Notbetreuung unterstrichen und die dortigen Leistungen der Beschäftig ten anerkannt. Der BBB gehört zu den Unterzeichnern.
jeder Beschäftigte bei der Aufrechter haltung der Notbetreuung Tag für Tag erbringe. Die Leistung der Beschäftigten verdient größte Wertschätzung.
SCHUTZ DER BESCHÄFTIGTEN Verständnis herrsche dafür, dass die Pandemie die Beschäftigten in hohem Maße verunsichere, zumal eine der augenscheinlichsten Schutzmaßnahmen, nämlich das strikte Abstandsgebot außer halb der eigenen Familie, im Umgang mit kleinen Kindern nicht eingehalten werden könne. Die Kommunale Unfall versicherung Bayern hat deshalb in Ab stimmung mit dem Familienministerium und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Hinweise herausgegeben, wie die Beschäftigten bestmöglich geschützt werden können. Mittlerweile liege auch eine „Hand reichung für die Kindertagesbetreuung in Zeiten des Coronavirus“ vor. Die Erklärung richtet sich auch an die Eltern, die ausdrücklich darum gebeten werden, kranke Kinder zuhause zu lassen. Der BBB ist seit der Gründung Mitte letzten Jahres am Bündnis für frühkind liche Bildung beteiligt. Das Bündnis befasst sich mit der Zukunft der KiTa- Betreuung und setzt sich für die Attrakti vität und gesellschaftliche Anerkennung des Erzieherberufs ein.
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IM FOKUS
CORONA-PANDEMIE: DER ÖFFENTLICHE DIENST IM AUSNAHMEZUSTAND
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CORONAPANDEMIE: DER OFFENTLICHE DIENST IM AUSNAHMEZUSTAND
IM FOKUS
CORONA-PANDEMIE: DER ÖFFENTLICHE DIENST IM AUSNAHMEZUSTAND
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Die Welt im Ausnahmezustand, Deutschland im Ausnahmezustand, der öffentliche Dienst im Ausnahmezustand. Vieles hat sich verändert, vieles wird sich verändern. Wie geht es den Menschen im öffentlichen Dienst, wie meistert die Verwaltung die Krise und was lernen wir aus den aktuellen Erfahrungen?
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aum ein Ort, der von der Pandemie unbe rührt geblieben ist. Wie an jedem anderen Arbeitsplatz hat auch im öffentlichen Dienst die weltweite Welle der Maß nahmen gegen das Virus die Arbeitsbedingungen gänzlich verändert und neu justiert. Wo immer es geht, arbeiten die Menschen im Homeoffice. Wo das nicht möglich ist, wurden großzügige Freistellungen vom Dienst ermöglicht. In immer kürzeren Abstän den hat das Finanzministerium auf die jeweiligen Allgemeinverfügungen der Staatsregierung oder sonstige Erfordernisse reagiert und für eine schnelle und unbürokratische Umsetzung der jeweils neuen Regelung zum Schutz der Beschäftigten gesorgt.
ÖFFENTLICHER DIENST: ECK PFEILER DER KRISENBEWÄLTIGUNG Die größte Herausforderung lag dabei in der Natur des öffentlichen Dienstes selbst: Er ist einer der Eckpfeiler beim Kampf gegen und bei der Überwindung der Krise. Gerade er ist es, der dafür verantwortlich ist, dass die Menschen im Land aus reichend Schutz und Unterstützung erhalten, wenn gewohnte A bläufe, Arbeits- und Sozialleben einen tiefgreifenden Wandel durchlaufen. Er wird auch gefragt sein, wenn es darum geht, das Leben wieder in gleichmäßigere Bahnen zu lenken. Gleichzeitig ist es aber eben nicht nur „der öffent liche Dienst“ – ein abstraktes Gebilde, das seinen Verfassungsauftrag erfüllt. Auch hier arbeiten
Menschen. Genau wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger stehen sie fassungslos vor den neuen Umständen, haben möglicherweise Ängste zu be wältigen und müssen häufig ihr gewohntes Leben völlig umstellen, um sich den neuen Gegebenheiten anzupassen. Auch hier arbeiten Mütter und Väter, die nun Kinder verstärkt zu Hause betreuen, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern müssen, oder aufgrund von Vorerkrankungen in erhöhtem Maß um ihre eigene Gesundheit bangen.
DIE VERWALTUNG LÄUFT AUF HOCHTOUREN Es gibt wenige Bereiche des öffentlichen Dienstes, die in dieser Zeit nicht in besonderer Weise gefragt waren – und das auf ganz unterschiedliche Art und Weise. Natürlich arbeiten die Gesundheitsämter auf Hochtouren. Das Test- und Meldesystem, die Datenbereitstellung und -auswertung wurden seit Beginn der zunehmenden Erkrankungen schritt weise ausgebaut und verbessert – teilweise in atemberaubendem Tempo. Von flächendeckenden Testungen ist man aber immer noch weit entfernt. Studierende, Beschäftigte in Kurzarbeit und aus anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes wer den zur Unterstützung herangezogen. Kranken häuser und Pflegestationen waren vom ersten Tag an besonders gefordert und haben sich gewappnet für einen Patientenansturm, der glücklicherweise hinter den italienischen Verhältnissen zurück geblieben ist.
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Neben diesen – das unmittelbare Krankheits geschehen betreffenden – Tätigkeiten, waren aber auch die zahlreich neu eingeführten, bzw. dauerhaft das Überleben sichernden Unterstützungen um zusetzen. Hilfsgelder mussten rechtlich verankert, bewilligt und ausgezahlt werden, die nicht abreißen de Welle von Kurzarbeitsanträgen bearbeitet und unzählige Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet werden.
RÜCKKEHR ZUR NORMALITÄT ALS WEITERE HERAUSFORDERUNG In gleichem Maße, wie die Eindämmung der Gefahr der Viruserkrankung anzugehen war, ist aber auch die Rückkehr zu normaleren Verhältnissen – und sei es in Form einer „neuen Normalität“ – im Blick zu behalten und vorzubereiten, bzw. bereits in ersten Schritten umzusetzen. Auch hier wird der öffentliche Dienst eine tragende Rolle spielen.
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April, Mai und Juni 2020 in pauschaler Form die Elternbeiträge für die ausgesetzte Kinderbetreuung übernimmt, musste dort auch das erst zum 1. Ja nuar 2020 neu eingeführte Krippengeld in weiten Teilen wieder rückabgewickelt werden. Außerdem steht die Übertragung weiterer Transfer leistungen auf das ZBFS zur Bewältigung von finan ziellen Härten der Corona-Krise unmittelbar bevor.
... GEFRAGT, WAS ER SICH IN DIESEN ZEITEN WÜNSCHE ...
MAMMUTAUFGABE IM GRIFF Insgesamt eine Mammutaufgabe, die man sich kaum je in ihrem gesamten und komplexen Ausmaß vor Augen führt. Es spricht für den öffentlichen Dienst, dass er in seinen zahlreichen Facetten trotz dem so reibungslos funktioniert hat. Ein Blick hinter die Kulissen – beispielhaft bei der Sozialverwaltung – verrät, wie vielfältig die Auswir kungen einzelner Maßnahmen sein können und was hier tatsächlich zu leisten war: Im Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) werden vielfältige, im deutschen Sozialsystem fest verankerte Unterstützungsleistungen bearbeitet. Mehr als 15 der zum Beispiel im Bereich des Schwer behindertenrechts zur Beurteilung von eingereichten Befundberichten beschäftigten Ärzte stehen derzeit nicht zur Verfügung, weil sie an die Gesundheitsäm ter zur dortigen Unterstützung abgeordnet wurden. Beim Elterngeldgesetz müssen binnen kürzester Zeit gesetzliche Änderungen umgesetzt werden, die negative Auswirkungen der Corona-Krise auf das Elterngeld in Grenzen halten sollen. Denn aktuell können Eltern häufig die Vorausset zungen für den Elterngeldbezug im gegenwärtigen Umfang nicht mehr einhalten. Väter und Mütter, die in systemrelevanten Berufen arbeiten und an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt werden, können der zeit weder über den Arbeitsumfang noch über ihre Arbeitszeit selbst bestimmen. Werdende Eltern, die aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I beziehen, würden bei den beste henden Regelungen bei der späteren Berechnung der Höhe des Elterngeldes finanzielle Nachteile erleiden. Mit Blick auf den Beschluss der Bayerischen Staats regierung, dass der Freistaat Bayern für die Monate
Dass die Solidarität in der esellschaft die Krise überdauert G und die Investitionen in eine moderne digitale Verwaltung vorangetrieben werden.
MANFRED EICHMEIER
GdV-Landesvorsitzender Bayern
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„Ich wünsche mir, dass die Investitionen in eine moderne digitale Verwaltung vorangetrieben werden, konkret, dass im nächsten Doppelhaushalt die Weichen für eine Scanstraße beim ZBFS und die Digitalisierung der Altakten gestellt werden“, so Manfred Eichmeier, GdV-Landesvorsitzender Bayern (Gewerkschaft der Sozialverwaltung). Auch anderenorts zeigt sich, dass schon bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen Probleme zu bewältigen waren. So berichtet Florian Schmidt, Polizeikommissar und stellvertretender Dienst gruppenleiter bei der Polizeiinspektion Lichtenfels: „Das Thema Arbeitszeit beherrschte von Anfang an die Diskussion. Zu Beginn der Virus-Ausbreitung musste ein großer Teil der Führungskräfte im Präsidium in Quarantäne, was sich auch auf den Dienst vor Ort auswirkte. Die Dienstgruppen wur den geteilt und es durfte kein Kontakt mehr zu den ablösenden Beamten und Beamtinnen stattfinden.
Dass wir aus dieser Extremphase lernen, uns gut auf neue Wellen vorbereiten und uns insbesondere im Bereich Arbeitsschutz noch besser aufstellen.
FLORIAN SCHMIDT
Polizeikommissar, stv. Dienstgruppenleiter bei der PI Lichtenfels
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Feste Streifenbesatzungen wurden gebildet und auch die notwendigen Besprechungen zu Dienst beginn wurden nicht wie gewohnt durchgeführt. Zusätzliche Aufgaben kamen auf uns zu. Die Schreibtische, Funkgeräte, Handys und Alkomaten mussten regelmäßig desinfiziert werden. Der PI- Leiter und sein Stellvertreter wurden im Wechsel ins Homeoffice geschickt.“ Aktuell besonders gefragt sind natürlich auch die Schulen. Nachdem zunächst mehr oder weniger von heute auf morgen der gesamte Unterricht auf digitale Medien zu verlagern war, müssen nun – Schlag auf Schlag – Konzepte entwickelt werden, die die Rückkehr in die Klassenräume unter Be achtung der geltenden Distanzregelungen erlauben. Plötzlich nur noch die Hälfte der Kinder an den Schulen, zahlreiche Lehrer, die aufgrund von Vor erkrankungen nicht zur Verfügung stehen, strenge Abstandsgebote und Hygienevorschriften, die entwickelt, mit der entsprechenden Ausstattung ermöglicht und nicht zuletzt auch durchgesetzt werden müssen. Gleichzeitig sind Abschlussprü fungen zu bestreiten, die Lehrpläne zu überarbeiten und das teilweise ausgeübte Homeschooling fort zuführen. Nicht nur für die Lehrer, auch für die Schüler und Eltern eine große Herausforderung. In den kommenden Wochen wird es dort darum gehen, alle wieder auf einen Stand zu bringen, wo nötig, dem Unterricht zu Hause weiter auf die Sprünge zu helfen und die viel zitierte „soziale Komponente“ angemessen zu berücksichtigen.
EINZELSCHICKSALE BLEIBEN Neben solchen eher verwaltungstechnischen Vorgängen stehen aber auch die zahlreichen Einzelschicksale. Die Kindergärtnerin, die um die Gesundheit ihres asthmakranken Lebensgefährten bangt, wenn sie aus dem Umland in öffentlichen Verkehrsmitteln zur Notbetreuung im städtischen Bereich anreist. Die Lehrerin, die die völlig aufge löste Schülerin zu beruhigen versucht, die mit der heimischen Situation nicht mehr zurechtkommt. Abstandsgebote hin oder her. Wo die Eltern er krankt sind oder um das wirtschaftliche Überleben kämpfen, ist Schule weit mehr als der Ort, an dem Bildung zu vermitteln ist. Der im Pflegedienst be schäftigte Familienvater, der schon allein durch die Art seiner Tätigkeit einem erhöhten Infektionsrisiko unterliegt. Ebenso natürlich diejenigen, die z. B. im Streifendienst oder Justizvollzug tätig sind. „Ansteckungsgefahr ist natürlich ein großes Thema. Ich verstehe nicht, dass es nicht als Dienstunfall an erkannt wird, wenn man z. B. von einem Infizierten angespuckt wird und man später selbst erkrankt“, meint Florian Schmidt.
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NEUER ARBEITSALLTAG Insgesamt aber hat man sich in einem neuen Ar beitsalltag zurechtgefunden: Zusammenkünfte mit mehreren Beschäftigten werden grundsätzlich ver mieden, umfangreiche Hygiene- und Abstandsregeln schützen im Alltag. Telefonate und Videokonferenzen ersetzen Besprechungen und binnen kürzester Zeit wurden viele zusätzliche Tele- und mobile Arbeits plätze eingerichtet. Schnell war die Verwaltung auch in dieser Form handlungsfähig und Beschäftigte, die für den Dienstbetrieb unabdingbare Funktionen innehaben, Eltern mit betreuungspflichtigen Per sonen im Haushalt, Risikopersonen und Personen in Quarantäne konnten weiter in Beschäftigung bleiben. Der BBB befand und befindet sich zu jedem Zeit punkt der Krise in Kontakt mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. In enger Kommunikation konnten in kürzester Zeit Problemlagen umgangen und maßgeschneiderte Regelungen für Spezialfälle gefunden werden. Dort und in den zahlreichen Behörden vor Ort wurde Herausragendes geleistet; auf Seiten des Dienstherrn, ebenso wie auf Seite der Beschäftigten. Das macht Mut auch für den bevorstehenden Weg in eine Normalität, die den neuen Gegebenheiten angepasst werden muss.
POSITIVE IMPULSE FÜR DIE ZUKUNFT Aber nicht nur an dieser Stelle warten neue Heraus forderungen. Das rasche Handeln, das die vom neu artigen Virus ausgehende Bedrohung erforderlich gemacht hat, hat die Arbeitswelt – auch im öffentli chen Dienst – in ein neues Zeitalter katapultiert. Das Arbeiten in Online-Teams, Video-Konferenzen und Homeoffice haben sich mit einer Geschwindigkeit durchgesetzt, die unter anderen Umständen kaum vorstellbar gewesen wäre. „Die Corona-Krise zeigt,
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wie wichtig die Digitalisierung von Verwaltungs leistungen ist“, erklärte Bundesinnenminister Horst Seehofer Anfang April, denn auch im Verhältnis zu Bürgerinnen und Bürgern ergeben sich damit ganz neue Handlungsspielräume. Die Digitalisierung im öffentlichen Dienst hat einen Quantensprung getan. Momentan allerdings noch in eher vorläufiger und provisorischer Form. Diese Impulse zeigen aber den Weg, der in Zukunft zu beschreiten sein wird. Die Erwartungen werden sich verändern.
DIE ARBEITSWELT STEHT VOR EINEM WANDEL Schon jetzt zeigt sich, dass auch an der Arbeitswelt der Privatwirtschaft der aktuelle Wandel nicht spurlos vorübergehen wird. Natürlich: Viele hat Corona tief in die roten Zahlen getrieben. Bei Airbus sind 10.000 Stellen in Gefahr, TUI will weltweit 8.000 Stellen abbauen, ganz zu schweigen von der Vielzahl an größeren und kleineren Betrieben aus allen Bereichen, Restaurants und Fitnessstudios, die um das wirtschaftliche Überleben bangen, oder den Kampf bereits verloren haben. Gleichzeitig aber spielen zahlreiche Firmen mit dem Gedanken, Homeoffice-Beschäftigung deutlich auszuweiten, selbstverständlich unter Ausbau der entsprechenden digitalen Strukturen. Zwar werden Bedenken der Gewerkschaften laut, dass hier vornehmlich Kosten auf die Arbeitnehmer verlagert werden sollen, die anderenfalls – z. B. mit dem Unterhalt von Büroräu men – beim Arbeitgeber anfallen würden. Und trotzdem: Das alles sind wertvolle und nicht zu un terschätzende Impulse für die künftige Entwicklung der Arbeitswelt, für die immer bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, für die zunehmende Flexi bilität des Einzelnen in der Gestaltung seines Lebens. Man wird sich natürlich verstärkt Gedanken machen
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„Die Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung hat einen riesigen Sprung nach vorne getan.“
RAINER NACHTIGALL, BBB-VORSITZENDER Die Corona-Krise stellt jeden Einzelnen von uns vor ungeahnte Herausforderungen, sei es im familiären, finanziellen, sozialen oder beruflichen Bereich. Und, machen wir uns nichts vor, das wird noch eine ganze Zeit so weitergehen. Denn ist die akute Bedrohung durch das Virus erstmal über wunden, warten bereits eine ganze Reihe weiterer Herausforderungen auf dem Rückweg in eine – wie auch immer geartete – Normalität. Aber – und auch da sollten und dürfen wir realistisch bleiben – das ist bei Weitem nicht nur negativ. Ganz im Gegenteil! Die Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung hat einen riesigen Sprung nach vorne getan. Die veränderten Arbeitsbedingungen brin gen eine Flexibilität, die wir zunächst sicher noch gar nicht abschätzen können. Unser nächster Auftrag wird darin liegen, diese Errungenschaften auch dauerhaft auf rechtssichere Beine zu stellen und den Belangen der Beschäftigten auch im dann neu zu findenden Alltag zu ausreichender Berück sichtigung zu verhelfen. Wir können den aktuellen Ausnahmezustand nutzen, um Schwung aufzunehmen für eine Phase der Neuerungen. Ich bin sicher, dass wir hier einen bedeutenden Schritt vor uns haben. Noch aber liegt der Schwerpunkt unserer Arbeit in der Bewältigung des Ungewohnten, in der Eindäm mung der Krise und ihrer Auswirkungen. Mir ist bewusst: Damit haben wir alle schon eine ganze Menge zu tun! Aber lassen Sie uns dabei nicht die Zukunft aus den Augen verlieren. Lassen Sie uns die Chancen nutzen!
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müssen über die rechtliche Ausgestaltung, u. a. in den Punkten Arbeits- und Datenschutz, wenn die nun rasant ausgeweiteten Instrumente dauerhaft Fuß fassen sollen. Unter Umständen wird sich das ein oder andere als unbrauchbar erweisen. An mancher Stelle sind noch Nachbesserungen erforderlich. Und bei allem muss ein angemessener Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen stattfinden.
ÖFFENTLICHER DIENST BRAUCHT NEUE KONZEPTE Die Auswirkungen im öffentlichen Dienst liegen auf der Hand: Er hat gerade bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf immer Vorreiterstellung einge nommen. Aber auch in Bereichen wie Datenschutz, Gesundheitsmanagement und Arbeitsschutz stand er stets an vorderster Stelle. Nun müssen schnellst möglich umfassende Konzepte entwickelt werden, die sich der neuen Wirklichkeit und ihren Anfor derungen anpassen. Der öffentliche Dienst braucht Beschäftigungsbedingungen, die mit denen der pri vaten Wirtschaft konkurrieren können. Er braucht aber auch bei der Erfüllung seines staatlichen Auftrags – im Kontakt zu Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen – Rahmenbedingungen, die sich den neuen Wirklichkeiten anpassen. Grundlage dieser Neuerungen ist im Innen- und Außenverhältnis der Verwaltung eine Fortschreibung bestehender und begonnener Digitalisierungsprozesse. Denn sowohl die Erwartungen an die Verwaltungsleistungen als auch die Erwartungen der Beschäftigten werden sich verändern, wenn ein normales Leben in Deutsch land wieder Fuß fasst. Dabei wird vieles auf den Prüfstand gestellt werden müssen. Nicht nur bereits bestehende Regelungen. Auch Abläufe, die sich im Zuge der schnellen Reaktion auf die Bedrohung durch die Corona-Pandemie zwischenzeitlich bereits eingespielt haben, müssen sich an ihrer Langzeit praktikabilität messen lassen und für Weiterentwick lungen offenbleiben. Eine noch nicht abschätzbare Herausforderung für Arbeitgeber, Dienstherren, Personalvertretungen und Interessenvertreter. Aber auch eine mit unschätzbarem Potential. Der BBB bereitet sich darauf vor, hier kompetenter Partner, sowohl der Beschäftigten, als auch der Staatsregierung zu sein. Wir stehen an der Startlinie zu weitreichenden Änderungen. Ein intensiver Austausch zwischen allen Beteiligten – wie er in der Vergangenheit z. B. dem Neuen Dienstrecht zu seinem Ansehen verholfen hat – wird die best möglichen Ergebnisse erlauben. Bayern verfügt seit jeher über einen leistungsstarken und kompetenten öffentlichen Dienst. Dieser öffentliche Dienst ver fügt über das Potential, gestärkt aus der aktuellen Krise hervorzugehen. Neben der Bewältigung der tagtäglichen Anforderungen wird das der Hand lungsauftrag der Zukunft sein.
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BUND
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GESETZENTWURF DER BUNDESREGIERUNG
Corona-Krise: Keine Sorge ums Elterngeld
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er Bundestag hat am 22. April 2020 in erster Lesung über einen Gesetzentwurf für Maßnahmen im Elterngeld aufgrund des Coronavirus beraten. Die Vorschläge der Bundesregierung seien zielführend und dringend erfor derlich, um negative Auswirkungen der Corona-Krise auf die Elterngeld bezüge abzufedern, stellten dbb und dbb bundesfrauenvertretung heraus. Mit dem Gesetzentwurf soll kurzfristig auf den Umstand reagiert werden, dass wegen der Corona-Krise Eltern die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug im gegenwärtigen Umfang nicht mehr einhalten können. Väter und Mütter, die in systemrelevanten Berufen arbeiten und an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt werden, können zum Beispiel
derzeit weder über den Arbeitsumfang noch über die Arbeitszeit selbst bestim men. Werdende Eltern, die aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I beziehen, würden bei den bestehenden Regelungen bei der späteren Berechnung der Höhe des El terngeldes finanzielle Nachteile erleiden. Aus diesem Anlass sollen Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate auf schieben können. Eltern, die die Eltern geldvariante Partnerschaftsbonus nutzen, sollen ihren Anspruch nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Krise mehr oder weniger arbeiten als geplant. Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der Corona-Krise erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht
reduzieren. Es wird ein zusätzlicher Ausklammerungstatbestand für Monate mit Einkommenseinbußen aufgrund der Corona-Krise eingeführt. Diese Monate fließen dann bei der Bemessung des Elterngeldes nicht mit ein. „Diese Maßnahmen sind richtig und wichtig“, so der Bundesvorsitzende Ulrich Silberbach zum Gesetzentwurf. „Wer derzeit kein Elterngeld in Anspruch nehmen kann, weil er oder sie für die Gesellschaft wichtige Tätigkeiten ausübt, darf sich nicht auch noch darum sorgen, dass Elterngeldmonate nicht angetreten werden können. Zugleich sind Beschäf tigte, die wegen der Corona-Krise ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, vor finanziellen Benachteili gungen bei der Berechnung des Eltern geldes zu schützen.“
AUSWIRKUNGEN DER CORONA-KRISE
dbb jugend: Auszubildende nicht vergessen
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ie dbb jugend, mit 150.000 Mitgliedern einer der größten gewerkschaftlichen Jugendverbände in Deutschland, mahnt angesichts der vielfältigen Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf den Arbeitsmarkt, die Auszubildenden nicht zu vergessen. „Keine Auszubildende und kein Auszubildender darf aufgrund der Krise den Ausbildungsplatz verlieren oder schlechtere Aus gangsbedingungen für den Start in eine Ausbildung haben“, fordert dbb jugend Chefin Karoline Herrmann. „Dem in Auszügen bereits vorliegenden Berufsbildungs bericht 2020 zufolge ist der Anteil der ausbildenden Betriebe im vergangenen Jahr erneut gesunken und liegt nun bei 19,7 Prozent. Es bildet also nicht einmal mehr ein Fünftel der Unternehmen aus“, warnte Herrmann am 17. April 2020 in Berlin. Insgesamt gebe es knapp 430.000 Ausbildungsbetriebe in Deutschland, derzeit hätten mehr als 650.000 Unterneh men Kurzarbeit angemeldet – „das wird also ganz schön eng für den Berufsnachwuchs, denn die Jüngsten sind leider in
aller Regel immer die ersten, die von Nicht-Übernahmen, Befristungen oder Kürzungen betroffen sind oder erst gar keine Chance bekommen, wenn der Betrieb in wirtschaftlich schwierigem Fahrwasser ist“, machte Herrmann deutlich. Die Ausbildungslage im öffentlichen Dienst sei derzeit „noch stabil, auch wenn wir nicht einschätzen können, wie sich geschlossene Berufsschulen und fehlende Aus bildungszeiten in den Verwaltungen, Behörden und Be trieben zum Beispiel auf die Bewertungen für die Zulassung zu Abschlussprüfungen auswirken“, so die dbb jugend Vorsitzende. Sie appellierte an alle Unternehmen, Betriebe, Arbeitgeber und Dienstherrn, auch mit Blick auf die Lage der Auszubildenden verstärkt auf Digitalisierung zu setzen: „Bewerbungsverfahren und -gespräche können auch auf digitalem Weg durchgeführt werden, ebenso ganz sicher auch bestimmte Unterrichtseinheiten und Ausbildungs abschnitte. Hier sind jetzt von allen Seiten Bewegung und Kreativität gefragt“, forderte Herrmann.
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DBB BUNDESFRAUENVERTRETUNG PRÄSENTIERT FACHBROSCHÜRE
Karriere ohne Hindernis: Wie im öffentlichen Dienst mehr Frauen in Führung kommen
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er Anteil an weiblichen Führungskräften in der Bundesverwaltung stagniert seit Jahren bei rund einem Drittel – weit entfernt vom Ziel der Bundesregierung, die bis 2025 Führungspositionen zu gleichen Teilen mit Männern und Frauen besetzen möchte. Mit einer aktuellen Fachbroschüre „Karriere ohne Hindernis“ präsentiert die dbb bundesfrauenvertretung nachhaltige Lösungs vorschläge, wie ein ausgeglichenes Geschlechter verhältnis auf der Führungsebene der Bundes verwaltung schneller erreicht werden kann. „Im Dialog mit Politik, Wissenschaft und Ver waltung wollen wir eine diskriminierungsfreie
Beurteilungs- und Beförderungskultur im öffentlichen Dienst entwickeln, die Frauen und Männern gleiche Aufstiegs chancen bietet. Insbesondere mit Blick auf die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen müssen wir den Diskurs über eine gendergerechte Leistungskultur führen und noch stärker als bisher in den Fokus der Verwaltungsmodernisierung stellen“, betont Helene Wildfeuer, Vorsitzende der dbb bundesfrauen vertretung und Herausgeberin der Broschüre. Sie fordert darin eine breite Reform der aktuellen Beförderungs praxis.
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GEWERKSCHAFTEN UND KOMMUNALE ARBEITGEBER EINIGEN SICH
Kurzarbeit: COVID-19-Tarifvertrag abgeschlossen Die Corona-Pandemie hat auch den öffentlichen Dienst mit voller Wucht getroffen. Die Auswirkungen auf die Beschäftigten waren und sind aber ganz unterschiedlich. Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst arbeiten schon seit Wochen am Anschlag oder auch darüber. So haben etwa Polizisten, Krankenpfleger, Ärzte, Altenpfleger sowie Beschäftigte in den Verwaltungen immense Herausforderungen zu bewältigen.
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och der öffentliche Dienst besteht aus einer Vielzahl von Branchen und Berufen. Und so gibt es ins besondere bei den kommunalen Arbeitgebern auch viele Beschäftigte, die sehr gerne arbeiten würden, dies aber nicht dürfen oder – inzwischen konnten Locke rungen eingeführt werden – nicht durften. Viele Berufsgruppen wurden vom Shut down des öffentlichen Lebens erfasst, vor allem in den kommunalen Einrichtungen und Betrieben. Dies gilt beispielsweise für Theater, Museen, Bäder, Kultur- und Spor teinrichtungen oder Schulen, die aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen wurden. Auch im Nahverkehrsbereich sind erhebliche Arbeitsausfälle zu verzeichnen. Dies stellte viele kommunale Arbeitgeber vor die schwere Entscheidung, etliche ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken zu müssen.
TV COVID-19 GILT FÜR KOMMUNALEN TEILBEREICH Insbesondere für die genannten Bereiche haben die Tarifpartner mit dem Abschluss des TV COVID-19 die Möglichkeit zur Einführung von Kurzarbeit geschaffen. Dies soll während der aktuellen Krisen situation die Beschäftigungsverhältnisse und die Einkommen der Beschäftigten sowie den Fortbestand der kommunalen Einrichtungen und Betriebe sichern. Demgegenüber gibt es natürlich auch kommunale Bereiche, bei denen Kurz arbeit nicht angezeigt ist. Speziell in der kommunalen Kernverwaltung (Personal, Bauverwaltung, Sozial- und Erziehungs dienst, sofern kommunal getragen) sowie der Ordnungs- und Hoheitsverwaltung.
noch Kurzarbeitergeld und die vereinbarte Aufstockung, bei teilweisem Wegfall des Entgelts gibt es für die tatsächlich geleiste te Arbeit anteiliges Entgelt und für die weggefallene Arbeit Kurzarbeitergeld plus Aufstockung. Die Auszahlung von Kurz arbeitergeld, Aufstockung und anteiligem Entgelt erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie die bisherige Entgeltzahlung.
AUFSTOCKUNG DES KURZ ARBEITERGELDS
UMFASSENDER BESCHÄFTIGUNGSSCHUTZ
In den Kommunen können die öffent lichen Arbeitgeber auf der Grundlage des neuen Tarifvertrags im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung vor Ort Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen, wenn die gesetz lichen Voraussetzungen nach §§ 95 ff. So zialgesetzbuch III, also Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent bei mehr als 10 Prozent der Beschäftigten, vorliegen. Die Kurzarbeit muss sieben Tage im Voraus angekündigt werden. Von der Bundesagentur für Arbeit werden 60 Prozent (bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent) der Nettoentgeltdifferenz zwischen bisherigem Einkommen und Einkommen während der Kurzarbeit als Kurzarbeitergeld gezahlt. Aktuell ist geplant, das Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 für die Beschäftigten, bei denen mindestens 50 Prozent der Arbeit weg fällt, ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (mit Kindern 77 Prozent) und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 Prozent (mit Kindern 87 Prozent) zu erhöhen. Die Gewerkschaften haben durchgesetzt, dass die Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld in den Entgeltgruppen bis E 10 auf 95 Prozent und in den Ent geltgruppen ab E 11 auf 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts aufstocken. Die finanziellen Einbußen durch Kurzarbeit bleiben für die Beschäftigten deshalb relativ gering. Die Aufstockungszahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Bei vollständigem Wegfall des Entgelts be ziehen die betroffenen Beschäftigten nur
Vereinbart wurde auch ein umfassender Beschäftigungsschutz: Während der Kurz arbeit und für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Ende der Kurzarbeit sind betriebsbedingte Kündigungen der Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind, ausgeschlossen. Grundsätzlich von der Kurzarbeit ausgenommen sind beispiels weise Schwangere und werdende Väter, bei denen sich das Kurzarbeitergeld auf die Berechnung des Elterngelds auswirken würde, Auszubildende und Beschäftigte in Altersteilzeit.
URLAUB, SONSTIGE ZAHLUNGEN Das Urlaubsentgelt, das Urlaubsgeld, die Jahressonderzahlung und vermögens wirksame Leistungen werden ungekürzt weitergezahlt. Der Urlaubsanspruch im laufenden Jahr wird ebenfalls nicht aufgrund der Kurzarbeit verringert. Während der Kurzarbeit kann außerdem unverändert Urlaub genommen werden, sofern keine betrieblichen Belange entgegenstehen. Die Urlaubszeit ist von der Kurzarbeit ausgenommen. Arbeitszeit konten sind grundsätzlich zur Vermeidung der Kurzarbeit einzubringen. Der Tarifvertrag ist ausschließlich auf die Corona-Pandemie zugeschnitten und endet am 31. Dezember 2020 ohne Nachwirkung. Der Tarifvertrag findet keine oder nur eingeschränkte Anwen dung, wenn vor seinem Inkrafttreten eine betriebliche Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit abgeschlossen wurde.
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BEAMTENRECHT
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IM ÜBERBLICK
Fiktive Laufbahnnachzeichnung zur Vermeidung von Karrierehemmnissen Sei es aufgrund der Übernahme von Familienpflichten oder auch aufgrund der Frei stellung als Personalratsmitglied bzw. Schwerbehindertenvertretung, im beruflichen Werdegang von Beamtinnen und Beamten kann es zu Zeiten kommen, in denen kein Dienst geleistet wird. Art. 17a Leistungslaufbahngesetz (LlbG) regelt in diesem Zu sammenhang die Modalitäten, wie solche Zeiten nicht zu Karrierehemmnissen werden. GRUNDSÄTZLICHES
Beförderungen haben grundsätzlich auf Basis des Leistungsgrundsatzes zu er folgen, der vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen umzusetzen ist. Ist der Beschäftigte allerdings beurlaubt oder besteht eine vollständige Freistellung für Ehrenämter in Personaloder Schwerbehindertenvertretung, kann eine dienstliche Beurteilung nicht er folgen. Um das Benachteiligungs- sowie das Begünstigungsverbot umzusetzen, wurde in der Rechtsprechung das Inst rument der fiktiven Laufbahnnachzeich nung entwickelt, das mit Art. 17a LlbG eine gesetzliche Grundlage in Bayern gefunden hat. Für verschiedene Fall gruppen sieht Art. 17a LlbG ersatzweise fiktive Beurteilungsfortschreibungen vor, wenn keine dienstliche Beurteilung vorliegt. Der Gesetzgeber macht damit deutlich, dass dienstliche Beurteilungen grundsätzlich Vorrang haben.
FALLGRUPPEN
1. Art. 17a Abs. 1: Beamte, die sich in Elternzeit (§§ 23 ff UrlMV) oder in familienpolitischer Beurlaubung (Art. 89 BayBG) befinden. Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, ist nur in der Regel fiktiv fortzuschreiben. 2. Art. 17a Abs. 2 (neu): Sonderbeur laubte, deren Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Die fiktive Fortschreibung ist in dieser Fallgruppe zwingend. 3. Art. 17a Abs. 3: Freigestellte Mitglie der von Personalvertretungsgremien,
Vertrauenspersonen von schwerbehin derten Menschen sowie Gleichstellungs beauftragte. Die fiktive Fortschreibung ist hier zwingend. Die Anzahl von fiktiven Beurteilungsfortschreibungen ist im Gegensatz zu Abs. 1 und Abs. 2 nicht beschränkt.
wendungseignung und der eventuellen Vergabe der Eignung für die Modulare Qualifizierung bzw. Ausbildungsqualifi zierung festzustellen. Grund dafür ist, dass sie alle bei Entscheidungen über den beruflichen Werdegang relevant werden können.
VORGEHENSWEISE
3. Feststellung der fiktiven Punktezahl Sodann ist der Betroffene entsprechend einer durchschnittlichen Entwicklung in der Vergleichsgruppe fiktiv zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist jeweils der in der Beurteilungsrunde angelegte Maßstab. Ziel muss es sein, dass sich der Betroffe ne entsprechend seiner ursprünglichen tatsächlichen Leistung, Eignung und Befähigung durchschnittlich weiterent wickelt. Weder Leistungssteigerungen noch Leistungseinbrüche sollen auf diese Weise möglich sein.
1. Vergleichsgruppenbildung In einem ersten Schritt ist eine Vergleichsgruppe zu bilden. Sie setzt sich aus dem voll freigestellten, sonderbeurlaubten bzw. in Elternzeit / familienpolitischer Be urlaubung befindlichen Beamten sowie Beamten zusammen, die zum Zeitpunkt der letzten periodischen Beurteilung das gleiche Amt im statusrechtlichen Sinne innehatten und ausweislich des Beurteilungsergebnisses als vergleichbar leis tungsstark eingeschätzt wurden. Dazu ist primär auf das Gesamturteil abzustellen. Der Kreis der danach vergleichbaren Beamten sollte zumindest die Zahl 5 erreichen. Wird diese Zahl nicht erreicht, so müssen jeweils möglichst nahe liegen de Werte zusammengefasst werden. Diese sind dann auf ihre Entwicklung hin zu betrachten. 2. Entwicklung der Vergleichsgruppe feststellen Um festzustellen, wie sich die Vergleichs gruppe entwickelt hat, sind die tatsäch lich erreichten Beurteilungsergebnisse im weiteren Verlauf festzustellen. Neben der Gesamtpunktzahl sind alle Bestand teile der periodischen Beurteilung begin nend von den Einzelkriterien über die Gesamtnote bis hin zu Aussagen zur Ver
FIKTIVE ERPROBUNGS FESTSTELLUNG
Gem. Abs. 5 (neu) ist das Ergebnis einer Erprobungszeit fiktiv festzustellen. Damit stellt das Gesetz sicher, dass eine Beförderung nicht daran scheitert, dass die erforderliche Erprobungszeit (aktuell) nicht abgeleistet werden kann. Auch hier ist eine Vergleichsgruppe zu bilden. Diesmal ist zu vergleichen, ob in der Mehrzahl der Vergleichsfälle die Erprobung erfolgreich abgeschlossen wird. ZUR INFO: LMR Dr. Leonhard Kathke hat hierzu einen ausführlichen Beitrag verfasst (RiA, Ausgabe 1, 2020, Seite 9 ff.).
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Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Finanzministerium gibt Hinweise zu den Änderungen im Versorgungsrecht
Ein Schwerpunkt der Arbeiten des BBB seit vielen Jahren ist die Fortentwicklung der bestmöglichen Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben. Gerade in Bayern hat sich hier viel bewegt. Als Fortsetzung der Maßnahmen einer zu diesem Zweck ins Leben gerufenen gemeinsamen Arbeitsgruppe zwischen dem bayerischen Finanzministerium und dem BBB ist Anfang des Jahres das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) in Kraft getreten.
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it dem Gesetz wurde auch das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) geändert. So wurden neben ein paar Klar stellungen die im Rentenrecht erfolgten Neuerungen zur sog. Mütterrente II rückwirkend zum 1. Januar 2019 wirkungsgleich und systemkonform auf die bayerische Beamtenversorgung übertragen (Erhöhung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um ein weiteres halbes Jahr). Die Umsetzung der einschlägigen Regelungen ist manchmal nicht ganz einfach. Das Bayerische Staats ministerium der Finanzen und für Heimat hat in einem aktuellen Schreiben einige Hinweise hierzu gegeben, so unter anderem:
AM 1. JANUAR 2019 VORHANDENE BEAMTE Kindererziehungszeiten werden entweder als ruhege haltfähige Dienstzeit oder als Kindererziehungszuschlag berücksichtigt. Ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 103 Abs. 2 BayBeamtVG Bestand während der Erziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes ein Beamtenverhältnis, ist die Zeit eines Erziehungsurlaubes oder einer Kindererzie hung, die in eine Freistellung vom Dienst nach Art. 80a oder 86a BayBG in der bis zum 31. Dezember 1991 gel tenden Fassung fällt, bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind fünfzehn (bisher zwölf) Monate alt wird. Sofern bis zum sechsten Lebensmonat Mutterschafts urlaub nach § 5a der Bayerischen Mutterschutzverord nung in der bis 31. Dezember 1985 geltenden Fassung bewilligt war, ist die Zeit vom siebten bis längstens Ende
des fünfzehnten Lebensmonats des Kindes ebenfalls als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Kindererziehungszuschlag nach Art. 71 Abs. 9 BayBeamtVG Die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes und vor dem Beamten verhältnis erzogenes Kind kommt nur dann in Betracht, wenn die Beamtin / der Beamte wegen der Erziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs pflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt hat.
AM 1. JANUAR 2019 VORHANDENE VERSORGUNGSEMPFÄNGER (ART. 114a BayBeamtVG) Die verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehungs zeiten kann sich auch auf am 1. Januar 2019 vorhandene Versorgungsempfänger auswirken. Folgende Fallkonstella tionen sind dabei zu unterscheiden: Gewährung eines Kindererziehungszuschlags im Umfang von 24 Kalendermonaten (Art. 71 Abs. 9 BayBeamtVG) Berücksichtigung der Kindererziehungszeit als ruhege haltfähige Dienstzeit im Umfang von sechs Monaten zzgl. 0,9 Prozent Zuschlag nach Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG in der Fassung bis 31. Dezember 2018 Berücksichtigung der Kindererziehungszeit als ruhege haltfähige Dienstzeit im Umfang von zwölf Monaten nach Art. 103 Abs. 2 in der Fassung bis 31. Dezember 2018
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Personalvertretung während der Corona-Krise Auch wenn der Corona-Virus in diesen Zeiten in den Dienst stellen einiges durcheinanderbringt, gewohnte Abläufe verändert oder gar unmöglich macht: Die Rechte der Personalvertretungen nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) sind auch in der gegenwärtigen Situation nicht eingeschränkt! Wohl aber ist es mehr denn je eine Zeit, in der es der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung und dem beiderseitigen Willen bedarf, zum Wohle der Beschäftigten zusammenzuwirken, kooperativ und konstruktiv zu sein und gegebenenfalls schnell zu handeln.
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hre gemeinsame Aufgabe ist es gerade in Zeiten andauernder Ungewissheit und unbekannter Krisen, ihren Be schäftigten ein möglichst sicheres und angenehmes Umfeld zu schaffen, ohne die Leistungsfähigkeit der Dienstelle zu stark zu beinträchtigen. Deswegen bedarf es be sonders bei den Regelungen des B ayPVG einer weitest möglichen Auslegung, um auch unter den aktuell erschwerten Bedingungen so viel Mitbestimmung wie möglich so zügig wie notwendig zu gewährleisten (vgl. zur Beschlussfassung während der Corona-Krise BBB Nach richten März / April 2020, Seite 27). In diesem Zusammenhang stellen sich für die Personalvertretungen viele Fragen. Die wichtigsten werden im Folgenden geklärt:
INWIEWEIT WERDEN DIE MITBESTIMMUNGSRECHTE DES PERSONALRATS BEGRENZT? Grundsätzlich gar nicht. Beteiligungs pflichtige Maßnahmen gemäß Art. 75 ff. BayPVG bedürfen auch in Notstands situationen ausnahmslos der Zustimmung des Personalrats. Allerdings hat die Dienst stellenleitung in besonderen Fällen, in denen die Amtserfüllung der Dienststelle ansonsten gefährdet ist, die Möglichkeit, vorübergehende Regelungen zu treffen. Diese sollen jedoch nur interimsmäßig gelten, und nur erlassen werden, falls kein minderes Mittel, wie beispielsweise eine Verkürzung der Äußerungsfrist, den gleichen Zweck erfüllen könnte.
BESCHRÄNKEN VERORDNUNGEN DER REGIERUNG DIE MITBESTIMMUNGSRECHTE DES PERSONALRATS? Ja, aber sie entfallen nicht vollständig.
Die Mitbestimmungsrechte entfallen gemäß Art. 75 Abs. 4 BayPVG bei allen Anordnungen, die beispielsweise infolge der Corona-Krise aus Verordnungen der Regierung mit Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz ergehen. Allerdings lassen diese Verordnungen oftmals einen Gestaltungs- und Beteiligungsspielraum. So hat der Personalrat kein Mitbestim mungsrecht bei der Verordnung, dass 1,5 m Sicherheitsabstand zwischen den Beschäftigten herrschen muss, jedoch bei der genaueren Erstellung von Hygieneund Verhaltensvorschriften über diese Verordnung hinaus.
WIE SIEHT ES MIT DER GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG IM ZUGE DER UMSETZUNG DES MASKENSCHUTZKONZEPTES AUS? IST DIE PERSONALVERTRETUNG HIERAN ZU BETEILIGEN? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard) herausgegeben. Zur weiteren Konkreti sierung für die bayerischen Behörden und Gerichte haben das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Hinweise zum Tragen von Masken erstellt (siehe Seite 10). Das bayerische Finanzministerium hat hier zu erklärt, dass die Umsetzung des Mas kenschutzkonzeptes durch die jeweilige Dienststelle nicht der Mitbestimmung des Personalrats gem. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 BayPVG unterliegt bzw. keinen Mitwir kungstatbestand gem. Art. 76 Abs. 2 Nr. 3
BayPVG darstellt, sondern im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. Art. 2 Abs. 1 BayPVG zu beteiligen ist. Der BBB sieht diesbezüglich noch Klärungsbe darf (siehe Seite 12).
WIE GESTALTET SICH DAS MITBESTIMMUNGSRECHT DES PERSONALRATS BEI FRAGEN DER ARBEITSZEIT ODER DER HOME-OFFICE-BESCHÄFTIGUNG? Wochenarbeitszeiten werden durch gesetzliche Regelungen oder Tarifverein barungen festgelegt. Hierbei herrscht kein Mitbestimmungsrecht. Bei der Festlegung des Arbeitsbeginns und -endes, der Pauseneinteilung sowie der Verteilung der Ar beitszeit auf die einzelnen Wochentage muss der Personalrat jedoch von der Dienststel lenleitung beteiligt werden. Auch bei der Frage, ob der Dienststellen leiter Home-Office für seine Beschäftigten anordnen kann, gibt es kein Mitbestim mungsrecht, alleine deshalb, weil auch die Dienststellenleitung dies nicht anordnen kann. Dagegen hat der Personalrat ein Beteiligungsrecht in Sachen der genaueren Ausgestaltung der Heimarbeit und muss diese gemeinsam mit der Dienststellenlei tung erarbeiten.
HALBJÄHRLICHE PERSONALVER SAMMLUNGEN (ART. 49 ABS. 1 BAYPVG) – VERSCHIEBEN ODER SOGAR ENTFALLEN LASSEN? Offizielle Hinweise zur Durchführung der halbjährlichen Personalversammlungen (Art. 49 Abs. 1 BayPVG) seitens des bayerischen Finanzministeriums gibt es bisher noch nicht. Grundsätzlich ist eine Verschiebung ins 2. Halbjahr denkbar. So rechtfertigen zwingende äußere Umstände, die nicht im Einflussbereich der Dienstkräf te oder des Personalrats liegen (z. B. höhere Gewalt) ausnahmsweise die Verschiebung der Personalversammlung in das nächste Kalenderhalbjahr. Allerdings erscheint es auch möglich, die für das 1. Halbjahr anste hende Versammlung entfallen zu lassen. Vor dem Hintergrund der sich aus dem Infek tionsschutzgesetz ergebenden Pflichten kann davon ausgegangen werden, dass eine grobe Pflichtverletzung wegen Nichteinberufung in einem solchen Fall zu verneinen wäre.
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Hinweis- und Informations pflichten des Arbeitgebers „Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögens interessen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet“, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18. Februar 2020 (Az. 3 AZR 206 / 18).
WAS WAR PASSIERT? Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte schloss auf Grundlage des seit 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrages zur Entgeltum wandlung für Arbeitnehmer / -innen im kom munalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw / VKA) mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger nahm 2003 an der Informationsveranstaltung, in der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse über die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung infor mierte, teil. Diese Veranstaltung fand im Rahmen einer Betriebsversammlung statt. Wenige Monate später schloss der Kläger eine Entgeltumwand lungsvereinbarung ab. Seit 2014 befindet er sich im Ruhestand. Anfang 2015 ließ sich der Kläger seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Aufgrund einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2003 musste er dabei Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung entrichten. Über diese Gesetzesänderung wurde der Kläger jedoch vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung weder von der Beklagten noch von dem Fachbe rater bei der Betriebsversammlung informiert.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Beklagte ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsverein barung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht für Einmal kapitalleistungen hätte informieren müssen.
DIE ENTSCHEIDUNG Die Klage des Klägers auf Schadensersatz war letztendlich erfolglos. Eine Hinweispflicht auf erfolgende Gesetzesvorhaben oder Gesetzes änderungen, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, setzt immer voraus, dass der Arbeit nehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Es besteht zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt der Arbeitgeber jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Eine solche Auskunftserteilung hat jedoch im Fall des Klägers nicht stattgefunden. Auf der Betriebsversammlung sind Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht thematisiert wor den. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.
Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse Im vergangenen Jahr 2019 berichteten wir in den Ausgaben Juli / August und September / Oktober der BBB Nachrichten über befristete Arbeits verhältnisse und stellten dabei die Rechtsprechung des Bundesarbeits gerichts zur sachgrundlosen Befristung dar. Nun hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Begriff „aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse“ beschäftigt, Urteil vom 19. März 2020 (Az: C-103 / 18; C-429 / 18). EUROPÄISCHE RICHTLINIE UND RAHMENVEREINBARUNG
EUGH: MISSBRÄUCHLICHE KETTENBEFRISTUNGEN VERHINDERN
Mit der europäischen Richtlinie 1999 / 70 / EG und der Rahmenvereinbarung wird u. a. das Ziel verfolgt, den potenziellen Missbrauch durch wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverhältnisse zulasten der Arbeitnehmer einzugrenzen. Die Rah menvereinbarung stellt eine Sonderform im Bereich der gemeinsamen europäischen Beschäftigungs- und Sozialpolitik dar und ist das Ergebnis eines Dialoges zwischen den Sozialpartnern auf EU-Ebene. Diese Vereinbarung wurde in der Richtlinie 1999 / 70 / EG umgesetzt.
Es sei Aufgabe der Mitgliedsstaaten und / oder Sozialpartner, unter Einhaltung des o. g. Ziels festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitsverträge als „aufeinanderfolgend“ anzusehen sind. Der EuGH nimmt gleich wohl Klarstellungen vor, um den vorlegen den Gerichten eine Richtschnur für ihre Würdigung zu geben: Arbeitnehmer, die aufgrund mehrerer Einstellungen dauerhaft eine Vertretungsstelle innehaben, ohne dass ein Auswahlverfahren stattfindet, und deren Arbeitsverhältnisse daher implizit von Jahr zu Jahr verlängert werden, sollen nicht vom
Begriff „aufeinanderfolgende befristete Ar beitsverhältnisse“ ausgenommen werden.
MISSBRAUCH WIRD NICHT DURCH ZUSTIMMUNG ZUR VERLÄNGERUNG VERHINDERT Durch eine Zustimmung der Arbeitnehmer zu den aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen verlieren diese nicht den Schutz, den sie aufgrund der Richt linie und der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge genießen, so der EuGH. Das Ziel der Regelungen sei, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverhältnisse zu vermeiden. Sie be zwecken den Schutz des Arbeitnehmers in seiner schwächeren Position gegenüber dem Arbeitgeber. Die europäischen Regelungen hätten keine praktische Wirksamkeit mehr, wenn befristet beschäftigte Arbeitnehmer den gewährleisteten Schutz allein deswegen verlören, weil sie der Begründung aufeinan derfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse aus freien Stücken zugestimmt haben.
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Unfallversicherungsschutz im Homeoffice Die gesetzliche Unfallversicherung verfolgt zwei wesentliche Ziele: Schutz der Versicherten sowie den Ausschluss der Schadensersatzhaftung des Arbeitgebers. Die Durchsetzung dieser zwei Hauptanliegen wird vermehrt nun auch im Home office gefordert. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich in einem Urteil vom 27. November 2018 (Az: B 2 U 28/17 R) mit der Frage zu beschäftigen, ob auch Unfallereignisse auf Wegen innerhalb des häuslichen Bereichs vom Schutz erfasst sein können. Die Klägerin hat einen „Unfall“ erlitten, als sie beim Hinabsteigen der häuslichen Kellertreppe auf dem Weg zu ihrem „Homeoffice“ auf einer Stufe abrutschte, stürzte und sich dabei Verletzungen zuzog. Das BSG stellte klar, dass es sich in diesem Fall um einen versicherten Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handelt. Betriebswege sind Wege, die in Aus übung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tä tigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittel baren Betriebsinteresse unternommen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen. Der Versicherungsschutz scheitert vor liegend nicht daran, dass sich der Unfall innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete. Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeits stätte im selben Haus befinden und wenn
der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. „Arbeitsstätten“ im häuslichen Bereich sind jedoch nur solche Arbeitsräume, in denen Arbeitsplätze aufgrund arbeitsver traglicher Vereinbarungen innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind und in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit regelmäßig tätig werden. Entscheidend ist jedoch die Handlungs tendenz der Klägerin, eine dem Arbeit geber dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, die allerdings ihrerseits durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werden muss. Im zu entscheidenden Fall befand sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls auf der Kellertreppe auf dem Weg in ihr „Homeoffice“, um dort den mitgeführ ten Laptop anzuschließen und über diesen geschäftlich zu telefonieren. Bei dieser Tätigkeit war die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin darauf gerichtet, ihrer Tätigkeit als Beschäftig te nachzukommen.
Technikerzulage an Beschäftigte in der IT-Organisation ID-Nr. 2091001
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ist damit einverstan den, dass auch an die nach Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 der Ent geltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 bei Erfül lung der bisherigen Voraussetzungen die Technikerzulage gewährt wird; bisherige Konkurrenzvorschriften sind zu beachten. Ab 1. Januar 2021 entfällt
die Technikerzulage aufgrund der Neuregelung der Eingruppierung der Beschäftigten in der Informationsund Kommunikationstechnik. Soweit dem vorgenannten Personen kreis trotz Vorliegens der Vorausset zungen bislang keine Technikerzulage gewährt wurde, kann diese nur im Rahmen der tariflichen Ausschluss frist nachgezahlt werden.
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WELCHE VERBÄNDE SIND EIGENTLICH IM BBB?
LBT BAYERN (LANDESVERBAND DER BEAMTETEN TIERÄRZTE)
Ab sofort wird in jeder Ausgabe der BBB Nachrichten einer der Mitgliedsverbände des BBB vorgestellt. Los geht’s mit dem LbT! Dieser hat mit ca. 350 aktiven Mitgliedern bei insgesamt ca. 450 Amtstierärzten in Bayern zwar einen enorm hohen Grad an Mitgliedern in der Berufsgruppe, gehört aber zu den kleinen „Exotenverbänden“ des BBB.
WER SIND DIE MITGLIEDER?
Angestellte oder beamtete Tierärzte in der bayerischen Veterinärverwaltung (Amtstierärzte)
WAS MACHT EIN AMTSTIERARZT GENAU?
Zu den Hauptaufgabenfeldern zählen Tierschutz, Tier seuchenbekämpfung/Tiergesundheit, Lebensmittelhygie ne (Schwerpunkt bei Lebensmitteln tierischer Herkunft), Fleischhygiene, Futtermittelüberwachung, Export-/ Importkontrollen und Zertifizierungen bei Lebendvieh, Heimtieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft
WIE SIEHT SEIN ARBEITSALLTAG AUS?
Bei Vor-Ort-Kontrollen sollte man in jeder Situation (z. B. in der Brüterei, beim Imker, bei der Seuchenbe kämpfung, bei der Prüfung von Biogasanlagen, bei der Beurteilung der Tierhaltung in Zirkusbetrieben ...) in der Lage sein, eine fachlich und rechtlich fundierte Beurtei lung durchzuführen und bei festgestellten Mängeln sofort die angemessenen und wirkungsvollen Maßnahmen einleiten. Außerdem ist eine solide Kenntnis diverser Rechtsvorschriften, Leitlinien und Gutachten notwendig!
WELCHE ZIELE HAT DER LBT?
Als Beamte im Außendienst bzw. im Vor-Ort-Vollzug sind Amtstierärztinnen und Amtstierärzte in besonderem Maße mit schwierigen und konfliktreichen Situationen konfrontiert, sei es in Bezug auf Tierhalter, Tierschützer oder auch Medienvertreter. Leider kommt es dabei immer wieder zu verbalen, z.T. auch körperlichen Übergriffen. Ziel muss es sein, dass Kolleginnen und Kollegen hier mehr Unterstützung in der Bewältigung ihres Arbeitsalltags bekommen. Außerdem hat sich der LbT zum Ziel gesetzt, Verbesserungen bei der Personalausstattung zu erreichen. Die Veterinärverwaltung wird mit immer neuen Aufgaben betraut, ohne dass hierfür entsprechende Personalkapazitäten geschaffen werden. Der LbT beteiligt sich daher in der Projektgruppe Personalbemessung des Bundesverbandes der beamteten Tierärzte. Trotz genannter und weiterer schwieriger Randbedingungen hat der Beruf des Amtstierarztes wegen der Vielfalt an verantwortungsvollen Aufgaben im Bereich Public Health und Tiergesundheit, des Kontakts zu Mensch und Tier, und insbesondere auch wegen der kollegialen Zusammenarbeit in der gesamten Veterinärverwaltung seine schönen und attraktiven Seiten.
VERBAND
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KREISAUSSCHUSS STRAUBING-BOGEN
Im Gespräch mit MdL Josef Zellmeier (CSU) Im Rahmen seiner Stammtischgespräche führte der BBB-Kreisausschuss Straubing-Bogen Anfang März mit zahlreichen Ver tretern der örtlichen Fachverbände einen fast vierstündigen intensiven Gedankenaustausch mit dem Ausschussvorsitzenden für Staatshaushalt und Finanzfragen Josef Zellmeier durch. Zellmeier gab einen interessanten Einblick in seine umfang reichen Tätigkeiten und nahm sich viel Zeit für alle Fragen. Er betonte, dass der öffentliche Dienst ein Aushängeschild für den Freistaat Bayern sei und lobte dessen bundesweite Führungs rolle in Sachen Bezahlung, Dienstrecht und Mütterrente. Auf die noch nicht absehbaren Auswirkungen der Corona-Krise verwies er mit Sorge. Die diskutierten Themen reichten vom Spannungsfeld zwischen Beamtenversorgung und Renten über die Daseins vorsorge hin zu aktuellen Zahlen im Zusammenhang mit dem Pensionsfonds. Auch über die derzeit erschwerte Situation der Lehrer in punkto Mehrarbeit an Grund- und Mittelschulen wurde gesprochen, ebenso über die ungelöste Personalsituation der Justizvollzugsbeamten für die ab April 2020 zusätzlich erforderlichen Ausführungen aller Langzeitinhaftierten.
BUCHVORSTELLUNG
Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte Das Werk beinhaltet eine systematische Darstellung der Grundzüge des Dienstunfallrechts für Beamte des Bundes und der Länder. Es wird anhand zahlreicher Beispielsfälle erläutert, wann und unter welchen Voraussetzungen in der Praxis ein anerkennenswerter Dienstunfall vor liegt und in welchen Fällen eine Ablehnung rechtmäßig ist. Dabei werden von den Autoren auch medizinische Fragestellungen einbezogen, die bei schwierigen Abgrenzungsfällen oft eine entscheidende Rolle spielen können. Die Grundstrukturen der versorgungsrechtlichen Folgen eines anerkannten einfachen oder qualifizierten Dienstunfalls werden erläutert. Steuerrechtliche Hinweise dienen der Abrundung.
Vorteile auf einen Blick
verfasst von Experten aus Wissenschaft und Praxis präzise Darstellung der Rechtsprechung zum Dienstunfallrecht und der Rechtsschutzmöglichkeiten mit Bearbeitungshinweisen zu Dienstunfallanträgen und Lösungs vorschlägen für schwierige Fälle mit einer Synopse zu den Regelungen zum Dienstunfallrecht im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und den entsprechenden Gesetzen der Länder Das Werk richtet sich an Beamte in Bund, Ländern und Kommunen, Sachbearbeiter in Dienstunfallfürsorgestellen, begutachtende Ärzte, Richter, Rechtsanwälte, Verbandsjuristen sowie Personalräte.
C.H.BECK, 2019, XXV ISBN 978-3-406-73586-8 Softcover, 286 Seiten Preis: 59,00 Euro