BBB Nachrichten Juli/August 2019

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BAYERN

JUL | AUG 2019 B 2428 E ISSN 0173-3796

Neue Regelungen im Beamtenrecht Seite 6

NACHRICHTEN

BAYERN

Gemeinsam für Kitas und Fachkräfte Seite 10

BEAMTENRECHT

EuGH zur Arbeitszeiterfassung Seite 22

ZEITSCHRIFT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST IN BAYERN

ERNÄHRUNG FREUNDE / FAMILIE

ARBEIT FREIZEIT

SPORT

IM FOKUS

GESUND HEITS MANAGE MENT EINE ZUKUNFTSFRAGE! Seite 14

FINANZEN



EDITORIAL

BBB-NACHRICHTEN JUL | AUG 19

SIE HABEN FRAGEN? WIR SIND FÜR SIE DA.

Christine Bodony Beamten- und Laufbahnrecht

Vanessa Kasperkowitz Versorgung, Rechtsschutz, Personalvertretungsrecht

LIEBE LESERINNEN UND LESER, München, Anfang Juli, Streik im öffentlichen Nahverkehr – wer keine cholerischen Anfälle im Auto auf verstopften Straßen bekommen wollte, wählte das Fahrrad. Im Ergebnis also auch eine Maßnahme des Gesundheitsmanagements? Vielleicht nicht in dieser Zielrichtung beabsichtigt, aber in meinem Bekanntenkreis durchaus erfolgreich! „Ich sollte viel öfter ...“ war an diesem Tag die meistbenutzte Redewendung! Ja! Wir sollten viel öfter! Egal was, aber mehr von dem, was uns guttut! Zu Fuß gehen, Singen, Eis essen, Reden, Faulenzen, Lesen, Meditieren ... Eine Liste, die Sie nach Belieben und fast unendlich fortsetzen können ... BITTE, TUN SIE DAS – UND TUN SIE DAS DANN WIRKLICH! Eventuell wird dann unser Fokus-Thema überflüssig (aber damit könnte ich leben). Gesundheitsmanagement – im öffentlichen Dienst ein nicht zu unterschätzendes Instrument im Rahmen der Personal­ planung. Es geht um Wissenserhalt, um Personalbindung und Nachwuchsgewinnung. Zentraler geht es kaum. In unserer Rubrik „Im Überblick“ haben wir Wissenswertes zum Thema Inklusion für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zusammengestellt. Die neuen In­klusions­richtlinien sind gerade in Kraft getreten und stehen auch auf unserer Homepage zur Verfügung.

Annette Ondracek Versorgung, Rechtsschutz

Außerdem haben wir wieder eine Vielzahl von aktuellen Urteilen für Sie zusammengestellt. Unter anderem hatte sich das Bundes­verwaltungs­­ ge­richt nochmal mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung einer zu nied­rig bemessenen Alimentation zu befassen und der EuGH fordert die kon­krete Messung der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit. Ich möchte Sie nicht abhalten von Dingen, die Sie gerne öfter tun möchten! Trotzdem: Viel Spaß beim Lesen wünsche ich Ihnen zusammen mit dem gesamten Team! Lassen Sie es sich gut gehen!

Michael Rosch Besoldungs- und Tarifrecht, Beihilfe, Kreisausschüsse

Sie erreichen uns über unser Kontaktformular unter www.bbb-bayern.de!

Herzliche Grüße aus der Redaktion

Anette Egle Chefredakteurin BBB-Nachrichten redaktion@bbb-bayern.de

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INHALT

BBB-NACHRICHTEN JUL | AUG 19

ERNÄHRUNG FREUNDE / FAMILIE

ARBEIT FREIZEIT

SPORT

6 N EUE REGELUNGEN IM BEAMTENRECHT

14 G ESUNDHEITSMANAGEMENT – EINE ZUKUNFTSFRAGE!

22 EUGH ZUR ARBEITSZEITERFASSUNG

FINANZEN

ZUR AKTUELLEN LAGE 5 Austausch zwischen Staatssekretärin Anna Stolz und BBB-Chef Habermann 5 Öffentlicher Dienst: Fokus Gesundheit! Rolf Habermann, Vorsitzender

BAYERN 6 Beteiligungen und Veröffent­lich­ungen 6 Neue Regelungen im Beamten­recht 8 Entfristungen ja! – aber Realität im Auge behalten 9 BeihilfeOnline: Startschuss für’s digitale Verfahren 10 Gemeinsam für Kitas und Fachkräfte – Bündnis für früh­kind­liche Bildung in Bayern 12 Gesunde Ernährung ist wichtig, aber: Essstörungen sind ernsthafte Erkrankungen, die rechtzeitig erkannt und konsequent behandelt werden sollten

IM FOKUS

BEAMTENRECHT 21 Im Überblick: Inklusion 22 EuGH zur Arbeits­zeiterfassung 23 Geltendmachung einer verfassungs­widrigen Unter­alimentation 24 VG Mainz: Polizeibewerber darf wegen verschwiegenem Ermittlungs­ver­fahren abgelehnt werden

TARIFRECHT 25 Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung 26 Außerordentliche Kündigung bei Entgelt­ fortzahlungskosten 26 Kurz erwähnt

VERBAND

18 Welttag gegen Diskriminierung und Misshandlung älte­rer Menschen – Diskriminierung und Misshandlung: Lernen, die Anzeichen zu erkennen 18 Beihilfe-App des Bundes­­­­ver­waltungs­amtes frei­ge­ schaltet 19 Geschlechter­gerech­tig­keit: „Da geht noch mehr!“ – Frauenpolitische Fachtagung 2019

27 54. Landesdelegiertenversammlung des BLLV 28 KEG Bayern: Walburga Krefting neue Vorsitzende 28 Kreisausschuss Günzburg: Besuch der Günz­burger Steigtechnik 28 Heribert Bittmann † 29 Kreisausschuss Kronach: „Ich brauche keine Drogen, um gut drauf zu sein“ 29 Kreisausschuss Passau: 53. Passauer Behördensportfest des BBB 30 Kreisausschuss Schwandorf: Gespräch mit Wolfgang Fackler, MdL 30 Kreisausschuss Würzburg: MdL Volkmar Halbleib zu Gast 30 Kreisausschuss Ingolstadt: Gewerkschaftsempfang der Stadt Ingolstadt

TARIF

AUS DER RECHTSPRECHUNG

20 TVöD – Krankenhäuser: Samstagszuschlag auf 20 Prozent erhöht

31 Europäischer Gerichtshof zur Arbeitszeit­erfassung

14 TITELTHEMA: Gesundheitsmanagement – eine Zukunftsfrage!

BUND


ZUR AKTUELLEN LAGE

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ÖFFENTLICHER DIENST: FOKUS GESUNDHEIT! Liebe Kolleginnen und Kollegen,

AUSTAUSCH ZWISCHEN STAATSSEKRETÄRIN ANNA STOLZ UND BBBCHEF HABERMANN

Anna Stolz, die im November 2018 in das Amt der Staatssekretärin im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus berufen wurde, empfing BBB-Chef Rolf Habermann Anfang Mai im Kultusministerium zu einem ersten Gedankenaustausch.

Gesundheitsmanagement! Unser Fokus-Thema verbindet viele Aspekte des beruflichen Alltags. Natürlich wollen wir, dass Sie gesund bleiben. Vor allem jetzt, unmittelbar vor der Urlaubsund Reisezeit. Aber auch für die Arbeitgeber- und Dienstherrenseite wird es immer wichtiger, sich um die Gesundheit der Beschäftigten zu kümmern. Da geht es nicht nur um Kostenersparnis. Vielmehr muss in Zeiten des Fachkräftemangels dafür gesorgt werden, vorhandenes Wissen zu erhalten und zu binden. Die Gesunderhaltung der Beschäftigten ist dabei ein nicht zu vernachlässigender Bestandteil, ebenso wie z. B. die Wiedereingliederung nach überstandener Erkrankung. Natürlich gibt es noch viele weitere Punkte, an denen angesetzt werden kann. Hier sind innovative Ideen gefragt. Darauf ist der öffentliche Dienst angewiesen. Und dafür ist er in Bayern bekannt. Um die körperliche Unversehrtheit der Beschäftigten geht es auch bei einem anderen Thema, dessen wir uns verstärkt annehmen möchten: Gewalt gegen Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist keine Ausnahme im beruflichen Alltag. Das muss sich ändern! Allein bei der bayerischen Polizei wurde im vergangenen Jahr mit 7.689 Fällen ein neuer Höchststand registriert. Darunter 4.382 Gewaltdelikte – davon sogar elf versuchte Tötungsdelikte. Mehr als 17.000 Polizeibeamte wurden im vergangenen Jahr beleidigt, bespuckt, beschimpft, bedroht oder verletzt. Und das sind nur die Zahlen aus diesem Bereich. Auch Feuerwehrleute und andere Rettungskräfte sind Übergriffen ausgesetzt. In den Justizvollzugsanstalten haben die Beschäftigten mit oft schwierigsten Bedingungen zu tun. Auch in Sozialämtern und Jobcentern sind handgreifliche Übergriffe keine Einzelfälle mehr, sondern bittere Realität. Es gibt kaum eine Berufsgruppe im öffentlichen Dienst, die nicht von Beleidigungen und Angriffen betroffen wäre: Auch in Klassenzimmern und Krankenhäusern, in Bussen und Bahnen und gegenüber Politessen und Ordnungskräften auf der Straße wird der Ton – und immer öfter auch der Umgang – immer rauer.

Dabei beginnt Gewalt schon häufig lange vor den eigentlichen Handgreiflichkeiten, die einem unmittelbar vor Augen stehen. Es scheint, die Hemmschwelle ist gesunken, der Respekt gegenüber der körperlichen und seelischen Unversehrtheit mancherorts nicht ausreichend vorhanden. Das dürfen wir nicht hinnehmen. Hier müssen wir gegensteuern! Gemeinsam! In weitestem Sinne ist auch das ein Thema des Gesundheitsmanagements. Die psychischen Belastungen, die von derart geprägten Situationen ausgehen, sind nicht zu unterschätzen. Und natürlich ist es auch eine Frage der Attraktivität des Arbeitsplatzes. Gerade hier – in Sachen Attraktivität des Arbeitsplatzes, Nachwuchsgewinnung und Mitarbeiterbindung – haben wir mit aktuellen Neuerungen erneut viel erreicht. Noch immer führen wir fort, was mit der Schaffung des Neuen Dienstrechts in Bayern begonnen hat. Wir steigern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, wir entlasten Familien und sorgen für Verbesserungen bei der Gesundheitsvorsorge. Das alles sind einzelne Bausteine eines Gesamtprojekts. Wir wollen einen kompetenten öffentlichen Dienst, mit dem besten Personal, dem fundiertesten Fachwissen und zufriedenen Mitarbeitern, denen neben ihrer Arbeit ausreichend Zeit bleibt, den Anforderungen ihres Privatlebens gerecht zu werden. Gerade auch die „sekundären“ Beschäftigungsbedingungen, die neben den grundlegenden wie z. B. Bezahlung und Arbeitszeit das Arbeitsverhältnis mitprägen, sind aus unserer Sicht zunehmend von Bedeutung. Auch sie verlangen die notwendige Aufmerksamkeit. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen einen entspannten Sommer, erholsame Urlaubstage und verbleibe mit kollegialen Grüßen

Rolf Habermann Vorsitzender Bayerischer Beamtenbund e.V.


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BETEILIGUNGEN ntwurf eines Gesetzes zur E Änderung der Bestimmungen zu automatisierten Kenn­ zeichenerkennungssystemen (AKE-Änderungsgesetz) esetz zur besseren VereinG barkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, siehe rechts ntwurf einer Verordnung zur E Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht (FachV-GA) ntwurf der Teilfortschreibung E des Landesentwicklungs­ programms Bayern (LEP)

VERÖFFENT­LICH­UNGEN esetz zur Anpassung des G Rechts der Fixierung im bayerischen Justizvollzug;

GVBl. Nr. 11/2019, Seite 318 esetz über die Feststellung G des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushalte 2019 und 2020 (Haus­

haltsgesetz 2019/20120 – HG 2019/2020); GVBl. Nr. 9/2019, Seite 266

Neue Regelungen im Beamten­ recht Derzeit liegt dem BBB ein Gesetzentwurf zur Stellungnahme vor, der zahlreiche Verbesserungen für Beamtinnen und Beamte enthält. Neben verbesserten Regelungen u. a. zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Verbesserungen innerhalb der Bei­hilfe, werden nun auch die Änderungen im Rentenrecht zur Mütterrente II in das Beamtenversorgungsrecht übertragen.


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denen die Höchstbeurlaubungsdauer bis zur Volljährigkeit des zu betreuenden Kindes nicht ausgeschöpft werden kann, weiter. Im Übrigen wird damit eine Gleichstellung zur Pflege naher Angehöriger erreicht.

VERBESSERTE REGELUNGEN ZUR VEREINBARKEIT VON FAMILIE UND BERUF Der Gesetzentwurf sieht eine Anhebung der Höchstbeurlaubungsdauer um zwei Jahre vor. Gemäß Art. 92 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) darf die Dauer von Beurlaubungen gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG (familienpolitische Beurlaubung) und Art. 90 Abs. 1 BayBG (Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung einschließlich Altersbeurlaubung) insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht übersteigen. Elternzeit (max. drei Jahre pro Kind) wird auf die Höchstbeurlaubungsdauer nicht angerechnet. Beamte und Beamtinnen mit einem Kind können sich deshalb bereits nach derzeitiger Rechtslage bis zu dessen Volljährigkeit beurlauben lassen (drei Jahre Elternzeit zzgl. der Höchstbeurlaubungsdauer von 15 Jahren). Entsprechendes gilt für Beamte und Beamtinnen mit mehreren Kindern, deren Geburtsdaten weniger als drei Jahre auseinanderliegen. Beamte und Beamtinnen mit mehreren Kindern, deren Geburtsdaten mehr als drei Jahre auseinanderliegen, können sich hingegen nicht durchgängig bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes beurlauben lassen. Selbiges gilt für Beamte und Beamtinnen, die bereits vor Geburt eines Kindes aus anderen Gründen beurlaubt waren, beispielsweise zur Pflege eines Angehörigen oder aus arbeitsmarktpolitischen Gründen. Die Erweiterung der Beurlaubung um zwei Jahre reduziert die Fälle, in

Überdies sieht der Gesetzentwurf eine verbesserte Berücksichtigung von Elternzeit während der Probezeit vor. Zukünftig soll eine Anrechnung auf die Probezeit im Umfang von maximal sechs Monaten möglich sein. Die Änderung der Anrechnungsmodalitäten auf die Probezeit erfolgt, um die Fälle der Elternzeit mit der Teilzeit gemäß Art. 88 Abs. 4 BayBG gleichzustellen. Bei einer Teilzeit nach Art. 88 Abs. 4 BayBG handelt es sich um Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 5 LlbG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 LlbG in vollem Umfang bei der Berechnung der Probezeit berücksichtigt wird. Damit ein ausreichender Beobachtungszeitraum während der Probezeit sichergestellt wird, kann die vollständige Freistellung während der Probezeit für maximal sechs Monate bewilligt werden. Für Beamte und Beamtinnen, die sich in Elternzeit oder einer familienpolitischen Beurlaubung befinden, kann zukünftig auch eine Anrechnung auf die Probezeit erfolgen. Die tatsächliche abzuleistende Probezeit kann hierdurch verkürzt werden.

ÜBERTRAGUNG DER MÜTTERRENTE II AUF DIE BEAMTENVERSORGUNG Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um ein weiteres halbes Jahr vor. Damit werden die Änderungen im Rentenrecht zur Mütterrente II unter Berücksichtigung der systembedingten Unterschiede wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen. Bei Ruhestandseintritten ab 2019 werden die berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder entsprechend erhöht. Am 31. Dezember 2018 vorhandene Versorgungsempfänger, deren ruhegehaltfähiger

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Dienstzeit Zeiten nach Art. 103 Abs. 2 BayBeamtVG zu Grunde liegen oder die einen Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene und vor der Berufung ins Beamtenverhältnis erzogene Kinder beziehen, erhalten einen entsprechenden Zuschlag zur Versorgung. Bayern ist damit das erste Bundesland, das die Verbesserung in der gesetzlichen Rente auf die Beamtenversorgung überträgt. Die neue Regelung wird rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

VERBESSERUNGEN IN DER BEIHILFE Besonders erfreulich und bereits seit langem vom BBB gefordert, ist die Erhöhung des Grenzbetrages von Ehegatten. Der Gesetzentwurf sieht nun eine Erhöhung des Grenzbetrages in Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG von 18.000 Euro auf 20.000 Euro für Ehegatten vor. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen des Ehegatten eines Beihilfeberechtigten nur beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinn des Steuerrechts im zweiten Jahr vor der (Beihilfe-)Antragsstellung diesen Grenzbetrag nicht übersteigt. Nun erfolgt eine Erhöhung um 2.000 Euro. Dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, da die Höhe des zu versteuernden Anteils von Renten in den kommenden Jahren ansteigen wird. Mit diesem Anteil gehen die Renten in die Bildung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG ein. Damit steigt die Gefahr, dass in zunehmendem Ausmaß auch bei durchschnittlicher Rentenhöhe ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Kosten des Ehegatten bzw. Lebenspartners entstehen wird. Bei einer Überschreitung gilt der Ehegatte nach der Rechtsprechung als wirtschaftlich selbständig mit der Folge, dass eine (private) Vollversicherung erforderlich ist. Überdies wird nun die Ausschlussfrist zur Stellung eines Beihilfeantrags erhöht. Bisher ist in Art. 96 Abs. 3a geregelt, dass Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wurde. Diese Frist wird nun auf drei Jahre angehoben.


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Entfristungen ja! – aber Realität im Auge behalten

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Befristete Arbeitsverhältnisse stehen am Pranger. Nicht nur im öffentlichen Dienst, sondern auch in der freien Wirtschaft. Sie bieten keine Verlässlichkeit, keine Kontinuität in der Lebensplanung, kein langfristig gesichertes Einkommen. Ganz im Gegenteil! Sie belasten die Beschäftigten – häufig gerade die Jüngeren, die sich in der Phase der Familienplanung befinden. Dass die Regierung das Problem erkannt hat, zeigt der Koalitionsvertrag, der speziell für Lehrkräfte die Umwandlung von befristeten Arbeitsverhältnissen in Verbeamtungen vorsieht. Ein anerkennenswerter Ansatz. Hürden bleiben dennoch!

017 hatten 8,3 Prozent der Beschäftigten in Deutschland einen befristeten Arbeitsvertrag; ein neuer Höchststand. Der öffentliche Dienst bundesweit nahm dabei mit 9,5 Prozent Befristungen den Spitzenplatz ein, gegenüber 7,1 Prozent in der Privatwirtschaft. Und auch in Bayern arbeiten – nach Berechnungen des Bayerischen Rundfunks – rund 8,5 Prozent der Angestellten in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Besonders umstritten sind Verträge, die der Arbeitgeber befristet, ohne dafür einen konkreten Sachgrund zu nennen. Solch ein Vertrag darf bis zu zwei Jahre dauern.

KOALITIONSVERTRAG VERLANGT ENTFRISTUNGEN! Um dieser Praxis entgegenzuwirken, wurde von den Regierungsparteien im Koalitionsvertrag eine eigene Passage hierzu aufgenommen: „An der Verbeamtung der Lehrerinnen und Lehrer halten wir fest. Mit einem Sonderprogramm werden wir denjenigen befristet Angestellten, die über eine vollständige Lehrerausbildung verfügen und sich als zuverlässige Aushilfen bewährt haben, den Einstieg in den Staatsdienst auf Basis der Verbeamtung ermöglichen. Insgesamt wollen wir das Modell der Befristung weitgehend abschaffen.“

In Erfüllung dieser Vereinbarung sieht der aktuelle Doppelhaushalt ein Kontingent von 808 Stellen vor, die für diese „Entfristungen“ zur Verfügung stehen. Beschäftigten, die die Voraussetzungen für eine Verbeamtung z. B. mangels gesundheitlicher Einschränkungen oder Überschreiten der Altersgrenze nicht erfüllen, wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ermöglicht.

LANGFRISTIGE PERSPEKTIVEN „Mit diesem Sonderprogramm geben wir vielen ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern eine langfristige Perspektive, die unsere Schulen engagiert als Aushilfen unterstützt haben“, betont Kultusminister Michael Piazolo. Noch konnten nicht alle zur Verfügung stehenden Stellen besetzt werden. Wo die (zeitliche) Grenze für eine Bewährung als zuverlässige Aushilfe liegt, ist Auslegungsfrage. Ein Landtagsantrag von Bündnis 90 / Die Grünen verlangt die Veröffentlichung der Kriterien sowie des Verfahrens. Bewerberinnen und Bewerber, die in Elternzeit waren, oder an Schulen in freier Trägerschaft oder in anderen Bundesländern / Ländern gearbeitet haben, sollen nicht benachteiligt werden. Oberste Priorität müssen natürlich Qualitätsstandards haben. Die SPD verlangte in einem Dringlichkeitsantrag

alle befristeten Arbeitsverträge noch vor den Sommerferien in unbefristete Arbeitsverträge umzuwandeln und zudem die Praxis zu beenden, vor den Sommerferien angestellte Lehrkräfte zu entlassen, um sie nach den Sommerferien wieder einzustellen.

MANCHE BEFRISTUNGEN BLEIBEN SINNVOLL Alle Befristungen zu beseitigen bleibt aber auch künftig keine Option. Manchmal haben diese Befristungen durchaus ihre Berechtigung. So fallen in die Gruppe der befristet beschäftigten Lehrkräfte insbesondere auch jene, die die Zweitqualifizierung für das Lehramt an Grund-, Mittel- oder Förderschulen durchlaufen und somit in der Regel später verbeamtet oder unbefristet beschäftigt werden und die Fälle, in denen andere Lehrkräfte während Mutterschutz und Elternzeiten vertreten werden. Das sieht auch der Vizepräsident des BLLV Gerd Nitschke so: „Befristete Verträge sind im Fall von beispielsweise Mutterschutz oder für pensionierte Lehrkräfte, die als Aushilfe tätig sind, durchaus weiterhin sinnvoll“, kommentiert Gerd Nitschke das Sonderprogramm. „Ansonsten sollte aber ein Modell erarbeitet werden, damit es erst gar nicht zu derartigen Befristungen kommt“, fordert er.


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RECHNUNG

RECHNUNG PER SCAN-APP ABFOTOGRAFIEREN ODER SCANNEN UND HOCHLADEN

BEARBEITUNG DURCH DAS LANDESAMT FÜR FINANZEN

JEDERZEITIGE ABFRAGE DES BEARBEITUNGSSTANDS ÜBER BEIHILFEONLINE

BESCHEID UND ERSTATTUNG

BEIHILFE ONLINE

STARTSCHUSS FÜR’S DIGITALE VERFAHREN Ein weiterer Schritt für das Portal „Mitarbeiter­ service Bayern“! Seit April kann darüber auch das Beihilfeverfahren abgewickelt werden. Schrittweise werden bis Ende des Jahres alle Ressortbereiche einbe­ zogen. Im Juli startete der Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsminis­ teriums für Unterricht und Kultus.

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as Verfahren ist einfach: Auf einer Online-Plattform werden die Daten des Antragstellers eingegeben. Sie werden dort hinterlegt und müssen nur bei Änderungen erneut bearbeitet werden. Die Belege werden hochgeladen und online übermittelt. Über das elektronische Archiv lassen sich ältere Belege einsehen, ohne dass eine Ablage geführt werden muss, und der Antragsteller kann sich online jederzeit selbst über den Bearbeitungsstand informieren. Das spart Papier- und Portokosten und verringert die Bear­ beitungszeiten um die Postlaufzeiten.

Ausführliche Informationen zum Ver­fahren finden sich im Portal „Mitarbeiterservice Bayern“ (www.mitarbeiter­ portal.bayern.de) im Bereich Hinweise /  FAQ. Bei Nutzerfragen steht zudem eine Hotline zur Verfügung, die über den Button „Kontakt“ auf der Startseite des Portals erreichbar ist. Das Portal Mitarbeiterservice Bayern bietet aber noch weitere Möglichkeiten: Dort kann im Unterpunkt „Reisemanagement“ die digitale Verwaltung der

Der Beihilfebescheid kann direkt im Digitalen Ordner zugestellt werden. Es erfolgt eine Benachrichtigung per E-Mail. Die Erstattung erfolgt direkt auf das angegebene Konto. Die eingereichten Belege werden als PDF im digitalen Archiv abgelegt. Alternativ steht weiterhin der Postversand offen.

dienstlich veranlassten Reisen erfolgen. Außerdem werden Dokumente des Landesamtes für Finanzen online zur Verfügung gestellt. Mit entsprechender Einwilligung können Bezügemitteilungen, Lohnsteuerbescheinigungen und die bereits erwähnten Beihilfebescheide mit Belegen elektronisch rechtswirksam zugestellt werden. Per E-Mail wird automatisch über neue Dokumente informiert. Das Mitarbeiter-Portal stellt den Einstieg in die digitale Verwaltung dar und kann von aktiven Beschäftigten und Versorgungsempfängern gleichermaßen genutzt werden. Nachdem sich im Jahr 2018 bereits 54.000 Beschäftigte online registriert haben, soll es schnellstmöglich weiter ausgebaut werden.


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Gemeinsam für Kitas und Fachkräfte Familienministerin Kerstin Schreyer ruft das Bündnis für frühkindliche Bildung ins Leben, doch um was geht es da eigentlich?

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m Bündnis für frühkindliche Bildung in Bayern sind neben dem Familienministerium die kommunalen Spitzenverbände, Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und Gewerkschaften, u. a. auch der BBB, beteiligt. Obwohl in den letzten zehn Jahren die Anzahl von Fachkräften und Ausbildungsplätzen verdoppelt wurde, so besteht weiterhin ein großer Mangel. Dies möchten die Bündnispartner ändern! Ihr großes Ziel: Mehr Menschen für eine Erzieherausbildung zu begeistern. Die Ausbildung soll attraktiver gemacht werden, und es soll generell für eine bessere gesellschaftliche Wertschätzung der Berufe gesorgt werden, bei denen

Bündnis für früh­ kind­liche Bildung in Bayern

es um Menschen geht. Erforderlich ist eine leistungsgerechte Bezahlung und die Verbesserung der Rahmenbedingun­gen – angefangen von der fachlichen Be­gleitung bis zum Gesundheitsmanagement, das immer wichtiger wird. Um Fachkräfte zu gewinnen ist jedoch auch entscheidend, wie sich der Beruf in der Zukunft entwickeln wird. Nur so können Bewerber die langfristige Attraktivität erahnen. Die Langzeitperspektive ist aber auch erforderlich, um auf etwaige Veränderungen rechtzeitig vorbereitet zu sein. Für das weitere Vorgehen werden zwei Arbeitsgruppen gebildet, die zum einen aktuelle Themen (Fachkräftegewinnung) und zum anderen künftige Themen (Kita 2050) behandeln sollen.


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Das Bild zeigt die Teilnehmer der Auftaktveranstaltung des Bündnisses für frühkindliche Bildung vom 21. Juni 2019 rund um Familienministerin Kerstin Schreyer (Mitte).

ARBEITSGRUPPE FACHKRÄFTEGEWINNUNG Es geht darum, die richtigen Leute zu finden und nicht „Leute um jeden Preis“: F achkräfte müssen gut ausgebildet sein, u. a. auch im Umgang mit den Eltern sowie in der Thematik Integration und Inklusion. E s sind Bereiche zu suchen, in denen die aktuellen Belastungen verringert werden können. U m zu verhindern, dass Fachkräfte aus den sozialen Berufen aussteigen, sind die Gründe für einen solchen Ausstieg zu analysieren und Lösungen zu finden. D ie Möglichkeit für einen Quereinstieg muss verbessert werden, dabei ist der Erhalt der bisherigen Qualität nicht zu vernachlässigen. D uale Studien sind zu fördern. D as Vergütungssystem ist zu über­ arbeiten. D er Erzieherberuf muss ein familiengerechter Beruf sein. D ie Fragen des Gesundheitsmanagements sind zu behandeln. A uch mehr Männer als Fachkräfte sind zu fördern. Ein erster Schritt wird mit der Ein­füh­ rung des Verwaltungs- und Leitungs­ bonus erreicht werden können.

Von größter Bedeutung ist jedoch, dass die 13- bis 18-Jährigen auf die sozialen Berufe aufmerksam gemacht werden und die allgemeine Wertschätzung gerade bei den Jugendlichen gesteigert wird. Geplant ist, Youtuber / Influencer zu gewinnen, die über die Thematik und die sozialen Berufe berichten. Dabei sei zu beobachten, wie die Jugendlichen reagieren und welche Aspekte sie abschrecken oder gerade motivieren.

ARBEITSGRUPPE KITA 2050 In der Arbeitsgruppe sind folgende Fragen zu behandeln: W elche Öffnungszeiten sind in der Zukunft erforderlich? W elche Flexibilität ist notwendig? W erden mehr oder weniger Kinder in den Kitas sein? W ie sind die Familienkonstellationen in der Zukunft und verändert sich die Scheidungs- und Trennungsrate? W elche Fähigkeiten wird man als Erzieher künftig brauchen (Digitalisierung / Medienpädagogik)? W ie verändert sich das Integrationsbedürfnis (Zu- und Wegzug?) und Inklusionsbedürfnis (Geburtenrate)? W ie werden sich die Arbeitszeiten ändern?

Der Fokus bleibe aber auf „was ist am besten für das Kind?“ gerichtet. Län­ge­re Öffnungszeiten bedeuten nicht, dass Kinder länger in der Kita verweilen sollen. Es soll eine gewisse Flexibilität hergestellt werden, um Beruf und Familie gut zu vereinbaren. „Das Beste für das Kind“ umfasst auch die eigenen Kinder. Auch bei dem Erzieherberuf soll es sich um einen familiengerechten Beruf handeln. Durch den Fachkräftemangel müssen generell alle Berufe zwangsläufig mehr an die Familienvereinbarkeit angepasst werden. Daneben soll auch die Inklusion in den Kitas verstärkt werden (sowohl bei der Einstellung als auch bei der Betreuung). Am 2. Oktober 2019 wird ein Fachtag des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Thema Kita 2050 stattfinden. Bei dem Fachtag sollen einerseits Zukunftsszenarien geschildert werden, andererseits aber auch erste Gedanken zur Weiterentwicklung der Kinderbetreuung und generell der Familie im Kontext Digitalisierung und mobile Arbeitswelt gemacht werden.


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Essstörungen Gesunde Ernährung ist wichtig, aber:

sind ernsthafte Erkrankungen, die rechtzeitig erkannt und konsequent behandelt werden sollten

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ESUNDE ERNÄHRUNG IST WICHTIG ... Dass gesunde Ernährung wichtig ist, pfeifen die Spatzen von allen bayerischen Dächern. Sich gesund, also fettarm, vitamin- und ballaststoffreich und idealerweise frei von allen potentiell gefährlichen Schadstoffen zu ernähren, ist einer der großen „Megatrends“ unserer Zeit. Ernährung ist ein Lieblingsthema in den Medien. Sachlich Richtiges steht hier Heilslehren und diversen Sensationsmeldungen gegenüber, die vor allem Aufmerksamkeit wecken und die Werbeeinnahmen erhöhen sollen. Nebenbei führt diese Berichterstattung zu erheblicher Verunsicherung. Als Nebenwirkung unserer Wohlstandsgesellschaft nehmen derweil Übergewicht /Adipositas einschließlich der Folgeerkrankungen (z. B. Diabetes, Herzinfarkt, Schlaganfall) weiter zu. Einen gesunden Weg zwischen einer ausgewogenen Ernährung und einem sorgsamen Umgang mit dem eigenen Körper auf der einen Seite und genügend Distanz vermeintlichen Heilslehren mit fragwürdigen Erfolgsgarantien gegenüber zu finden, ist für uns alle eine Herausforderung. ESSSTÖRUNGEN SIND ERNSTHAFTE ERKRANKUNGEN ... So wichtig eine gesunde Ernährung auch sein mag, bleibt die Beschäftigung mit diesem Thema ein Nebenaspekt in einem hoffentlich reichen Leben. Wenn das Essen oder Nicht-Essen an sich eine Bedeutung gewinnt, die andere Themen in den Hintergrund treten lässt, sollten die Alarmglocken klingeln. An genau dieser Stelle beginnen Essstörungen. Und die sind schwere, ernst zu nehmende Erkrankungen, die mit einer erheblichen Verringerung der Lebensqualität einhergehen und

– zumal bei Magersucht – eine deutlich erhöhte Sterblichkeitsrate bedingen. ANOREXIE, BULIMIE UND BINGE-EATING-STÖRUNGEN Man unterscheidet drei Haupttypen von Essstörungen: die Anorexia nervosa (Magersucht), die Bulimia nervosa (Ess-Brech-Sucht) und die sogenannte Binge-Eating-Störung. Bei der Anorexia nervosa besteht infolge der reduzierten Nahrungsaufnahme ein leichtes bis extrem ausgeprägtes Untergewicht. Weit überwiegend sind junge Frauen betroffen (Geschlechterverhältnis 10:1), die sich zunächst wohl fühlen, durch den Verzicht auf Nahrung schlank zu werden, damit ihr oftmals fragiles Selbstwertgefühl stabilisieren und schließlich nicht mehr aus diesem Teufelskreis herausfinden. Es gibt zwei Typen der Magersucht: den restriktiven Typ, wobei die Betroffenen ausschließlich (viel) zu wenig essen, und den sogenannten Binge-Purge-Typ. Bei letzterem kommt es gelegentlich zu Essanfällen, worauf die Betroffenen mit „gegensteuernden Maßnahmen“ wie z. B. Erbrechen reagieren. Die meisten Anorexie-PatientInnen haben eine ausgeprägte Körperschema- oder Körperbildstörung: obwohl sie objektiv viel zu dünn sind, sind sie felsenfest davon überzeugt, fett und unförmig zu sein. Auf die Gewichtsabnahme reagiert der Körper letztlich mit drastischen Maßnahmen: es werden weniger Geschlechtshormone ausgeschüttet, Regelblutungen bleiben aus, die Knochen werden nicht mehr angemessen aufgebaut. Die Knochendichte von jungen Frauen, die ein paar Jahre unter Anorexie leiden, kann der von 80-Jährigen entsprechen. Mit allen daraus resultierenden Fol-

gen, insbesondere einem hohen Knochenbruch-Risiko und Gelenkverschleiß. Haarausfall, schlecht durchblutete Hände und Füße bis hin zu lebensbedrohlichen Schädigungen von inneren Organen wie Herz und Leber sowie der Blutbildung mit erhöhter Infektanfälligkeit sind weitere Folgen. Für die Bulimia nervosa („Ochsenhunger“) sind Essanfälle typisch. Es werden in kurzer Zeit große Mengen an Nahrungsmitteln gegessen („Kühlschrank plündern“), einhergehend mit einem Gefühl von Kontrollverlust. Diesen Essanfällen folgt gegensteuerndes Verhalten: Erbrechen, die Einnahme von Abführmitteln und / oder häufig intensivem Betreiben von Sport. Teils ernähren sich Bulimie-Kranke ähnlich Anorexiepatienten und sind bemüht, wenig zu essen. Teils sind sie aber auch übergewichtig. Medizinisch gesehen besteht das Risiko bei der Bulimie im – mit dem Erbrochenen – Verlust von Salzen, was das Risiko unter anderem von Herzrhythmusstörungen erhöht. Nicht selten bestehen auch Zahnschäden oder Schwellungen der Speicheldrüsen. Bei der Binge­Eating­Störung kommt es zu Essanfällen ohne gegensteuernde Maßnahmen. Häufig sind diese Patienten übergewichtig oder adipös. ESSSTÖRUNGEN SIND HÄUFIG, DIE URSACHEN SIND KOMPLEX Essstörungen sind zumal unter jungen Mädchen und Frauen häufig ( S. 13). Nicht selten treten sie gemeinsam mit Depressionen, Angst- oder Zwangsstörungen sowie Traumafolgestörungen auf. Essstörungen haben in der Regel nicht eine, sondern mehrere Ursachen.


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Es gibt Hinweise für eine genetische Disposition. Entscheidenden Einfluss haben gesellschaftliche Faktoren (z. B. Schönheitsideale!). Und nicht zuletzt gibt es in der individuellen Lebensgeschichte und Lebenssituation liegende Auslöser. Kurzfristig gesehen hat es immer Vorteile, eine Essstörung zu haben! Die allermeisten Essstörungs-Betroffenen mögen sich selber nicht. Wer wenig isst, wird schlank und attraktiv! Oder: wenn man sehr unter Druck steht und „Stress hat“, kann es kurzfristig erleichternd sein, es „auszukotzen“. Also: das kranke Essverhalten befriedigt kurzfristig Bedürfnisse nach z. B. Selbstwert, Kontrolle, Sicherheit und / oder Autonomie. Unangenehme Gefühle werden unterdrückt. Mittel- und langfristig führt eben dies – neben den medizinischen Folgen (s. o.) – dann dazu, dass man nicht lernt, seine Grundbedürfnisse auf angemessene und gesunde Art und Weise zu befriedigen. Je länger eine Essstörung andauert, umso schwerer kommen Betroffene wieder heraus! Essstörungs-Betroffene sind nicht dumm. Sie ahnen, dass Angehörige und Freunde ihr Essverhalten nicht gut finden. Entsprechend machen sie es heimlich, so heimlich wie möglich. Es kostet dann oft erhebliche Überwindung, die Tochter, Freundin, Schülerin, Kollegin ... darauf anzusprechen, dass man sich Sorgen um sie und ihr Essverhalten macht. Natürlich kann man – solange es nicht um die Abwendung unmittelbarer Lebensgefahr geht – niemanden zwingen. Aber Wegschauen und Laufen lassen ist zumal bei der Anorexie in aller Regel die falsche Strategie. Oft kommt es – auf die eine oder andere Weise – erst zum „Zusammenbruch“, bevor sich Betroffene motivieren lassen, erste „Anlaufstellen“, zumeist Hausärzte oder Gynäkologen, aufzusuchen und sich letztlich auf eine Therapie einzulassen. DIE BEHANDLUNG VON ESSSTÖRUNGEN BEINHALTET MEHR ALS NUR „WIEDER NORMAL ZU ESSEN“ Einerseits geht es natürlich darum, wieder eine regelmäßige Mahlzeitenstruktur mit

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DR. MED. MARTIN GREETFELD

PROF. DR. PHIL. DR. MED. ANDREAS HILLERT

DR. MED. ULRICH STATTROP

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ausreichenden Portionsgrößen zu erreichen. Andererseits muss es darum gehen, die Hintergründe und aufrechterhaltenden Faktoren der Essstörung aufzudecken und diesbezüglich nötige Entwicklungen auf gesunde Art und Weise nachzuholen. Es kostet Überwindung, sich offensiv damit auseinanderzusetzen, sich selber und einiges in der Umwelt falsch wahrgenommen und bewertet zu haben. Wer hat schon gerne eine schwere Erkrankung, wo er sich gestern noch für stark und autonom gehalten hat? Sich damit auseinanderzusetzen ist anstrengend ... aber unabdingbar, um nicht mehr auf das kranke Essverhalten angewiesen zu sein. Bei jüngeren Patienten geht eine solche Therapie nicht ohne die Einbeziehung der Angehörigen bzw. der Familie. Solange die Betroffenen

ANOREXIA NERVOSA

BULIMIA NERVOSA

BINGE EATING STÖRUNG

HÄUFIGKEIT

0,4 %

1%

ca. 1,6 % (definitionsabhängig)

ERSTERKRANKUNGSALTER

15 –19 Jahre

20 –24 Jahre

variabel

STERBLICHKEIT

ca. 10 %

ca. 1,6 %

ähnlich Bulimia nervosa

GESCHLECHTERVERHÄLTNIS FRAUEN : MÄNNER

10:1

20:1

2:1

noch einigermaßen in einen angemessen Alltag in Schule oder Beruf integriert sind, kann eine regelmäßige ambulante Behandlung ausreichend sein. Wenn die medizinischen Risiken hoch bzw. z. B. das Gewicht sehr niedrig ist und / oder die Essstörung praktisch alles im Leben dominierten, wird eine stationäre Behandlung unumgänglich. Übrigens: in Wissenschaft und Medien werden immer wieder neuere Formen von Essstörungen „entdeckt“. Etwa die sogenannte Orthorexie. Hierbei handelt es sich um ein krankhaft gesundheitsorientiertes Essverhalten mit großen Ängsten vor vermeintlich ungesunder Nahrung. Betroffene können sich häufig gedanklich gar nicht mehr von Themen um eine gesunde Ernährung lösen und sind dadurch in ihrem täglichen Leben extrem eingeschränkt. Ob es sich hierbei um eine weitere Essstörungsdiagnose handelt oder vielmehr um eine Variante der bestehenden Essstörungsdiagnosen, ist aktuell Gegenstand der wissenschaftlichen Diskussion. Wenn das Erscheinungsbild von Essstörungen in einer sich schnell verändernden Welt wie der unsrigen nicht statisch ist, sondern sich dynamisch anpasst (etwa an einleitend vorgestellten Megatrend: gesunde Ernährung): wen wundert das? ZUSAMMENGEFASST Zum einen ist gesunde Ernährung ein wichtiges Thema, das man ernst nehmen, aber auch nicht übertreiben sollte. Mehr als gesund geht nicht. Essen ist Notwendigkeit und gutes Essen eine der schmackhaftesten Begleiterscheinungen des Lebens, nicht mehr und nicht weniger. Wenn Essen zur Hauptsache wird, steigt die Gefahr, in eine Essstörung zu geraten. Die „klassischen Essstörungen“, insbesondere die Magersucht / Anorexia nervosa sind gefährliche, potentiell tödliche Erkrankungen, die vor allem junge Frauen betreffen und deren Schwierigkeiten, in unser komplexen Welt zurecht zu kommen, deutlich machen. Wegschauen, auch wenn die Betroffenen es gerne hätten, ist keine Option. Der Weg in eine Therapie ist oft lang und schwierig. Und die Therapie selber kein Spaziergang. Aber wenn sich Betroffene letztendlich auf die aktuell praktizierten intensiven Behandlungsmöglichkeiten einlassen, erhöht dies die Chance auf ein langfristig gesundes Leben exponentiell!


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IM FOKUS

GESUNDHEITSMANAGEMENT

BBB-NACHRICHTEN JUL | AUG 19

GESUND HEITS MANAGE MENT EINE ZUKUNFTSFRAGE!

Gesundheitsmanagement – ein Schlagwort unserer Zeit mit zahlreichen Facetten. Gleichzeitig ein Thema ohne Anfang und Ende. Wo findet Gesundheitsmanagement überhaupt statt? Nur im staatlichen Bereich? Wie viel Eigenverantwortung ist gefragt? Wo greift die Sorge für andere – Familienangehörige, Mitarbeiter? Was muss der Staat als öffentlicher Arbeitgeber leisten? Und was leistet er bereits?

E

ines ist klar: Je gesünder, desto besser! „Das Wichtigste ist die Gesundheit!“ – eine alte Lebensweisheit, die aber selbstverständlich nichts an Aktualität verloren hat. Manchmal vergessen wir aber, wie umfassend sie unser Leben begleitet. Wir wollen nicht nur gesund sein. Wir wollen auch gesund bleiben – möglichst bis ins hohe Alter – und wir wollen – falls es uns mal nicht so gut geht – möglichst schnell wieder gesund werden. Alles soweit ganz klar! Damit ist auch schon alles gesagt, was das Gesundheitsmanagement zu leisten hat. Die Handlungsmöglichkeiten, die es dazu gibt, sind aber vielfältig. Denn wo sollen denn die Hebel angesetzt werden? Zunächst einmal ist jeder für sich selbst verantwortlich! Jeder kann sozusagen sein ganz eigenes privates Gesundheitsmanagement betreiben. Er kann bestimmen, was er isst, ob er Sport treibt, gesundheitsgefährdende Lebensgewohnheiten ablegt, oder weiterverfolgt, Vorsorgeuntersuchungen wahrnimmt u. v. m..


IM FOKUS

GESUNDHEITSMANAGEMENT

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BBB-NACHRICHTEN JUL | AUG 19

CSU Wo er in größerem Umfang durch fremde Vorgaben gebunden ist, tritt daneben eine Verantwortung desjenigen, der die Rahmenbedingungen bestimmt. So z. B. am Arbeitsplatz. Das sogenannte Betriebliche Gesundheitsmanagement. Der Arbeitgeber ist gehalten, seinen Arbeitnehmern bei der Gesunderhaltung zu helfen und sie im Rahmen der Gesundung nach Krankheit zu unterstützen, soweit das in seinen Bereich fällt. Darüber hinaus ist natürlich auch der Staat gefragt. Er unterstützt die Menschen in ihrem Bestreben nach Gesunderhaltung, Versorgung im Krankheitsfall und Rekonvaleszenz. Dabei ist seine Blickrichtung eine Doppelte. Es geht zum einen um Fürsorge im Staat, aber zum anderen auch um Kostenminimierung. Das staatliche Gesundheitssystem ist darauf angewiesen, dass die Krankheitskosten möglichst gering gehalten werden. Hier setzt auch die Prävention an. Und in diesem Sinne tritt der Staat unterstützend neben Private und Arbeitgeber, wenn es darum geht, präventiv Gesundheit zu erhalten, Krankheitsphasen zu überwinden oder eine schnellstmögliche Rückkehr ins normale Arbeitsleben zu ermöglichen. Angesichts der zu erwartenden weiteren demographischen Entwicklung ist Gesundheitsmanagement ein Thema, das nicht vernachlässigt werden kann. Das Durchschnittsalter befindet sich in einem deutlichen Aufwärtstrend. Bekanntlich steigt mit zunehmendem Alter auch die Gefahr von Erkrankungen. Die Sozialsysteme sind ausgelastet und teilweise überlastet. Maßnahmen des Gesundheitsmanagements können da in den unterschiedlichsten (Lebens-)Bereichen ansetzen. Lenkt man den Fokus auf das Arbeitsleben, zeigt sich, dass hier Interessen aus mehreren Richtungen zusammenlaufen, die alle Berücksichtigung finden müssen. In Sinne der Minimierung staatlicher Kosten geht es darum, die Unabhängigkeit des Einzelnen zu fördern, ihn also im Beschäftigungsverhältnis mit dem entsprechenden Verdienst zu halten. Auch für den Arbeitgeber ist das ein erstrebenswertes Ziel. Gerade in Zeiten des Nachwuchsmangels wird es zunehmend wichtiger, gute Kräfte zu binden und das Potenzial vorhandenen Wissens auszuschöpfen. Dabei wird es auch immer entscheidender, unterschiedliche Generationen gemeinsam in laufende Prozesse einzubinden. Und auch für den einzelnen Beschäftigten ist der Verbleib im Arbeitsleben selbstverständlich grundlegend. Für ihn spielen allerdings auch zahlreiche Anforderungen des Privatlebens eine wichtige Rolle. Die Herausforderung, die sich gerade am Arbeitsplatz zeigt, ist es, ein Umfeld zu schaffen, dass es den Beschäftigten erlaubt, in jeder Lebensphase private und berufliche Anforderungen in Einklang zu bringen, und das gleichzeitig über verschiedene Generationen hinweg. Gerade hier ist sowohl der Bereich der Vorbeugung, der Gesunderhaltung, als auch der Aspekt der beruflichen Reintegration, also der Rückkehr in das Arbeitsleben nach der (gegebenenfalls nur eingeschränkten) Genesung, ein ganz wesentlicher Punkt.

BERNHARD SEIDENATH

VORSITZENDER DES AUSSCHUSSES FÜR GESUNDHEIT UND PFLEGE IM BAYERISCHEN LANDTAG

V

ier Jahre ist es nun her, dass das Präventionsgesetz auf Bundesebene sowie der Präventionsplan des Freistaats Bayern einen Quantensprung in der Gesunderhaltung der Menschen eingeleitet haben. Eine der Lebenswelten, die hierbei im Mittelpunkt stehen, ist der Arbeitsplatz. Auch im Öffentlichen Dienst hat das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zunehmend an Bedeutung gewonnen. In Zeiten eines sich verschärfenden Fachkräftemangels hat der Staat zudem ein immer größeres eigenes Interesse, die Schaffenskraft seiner Mitarbeiter möglichst optimal zu erhalten. Deshalb ist es gut, richtig und wegweisend, dass es nun ein „Arbeitsmedizinisches Institut für Schulen“ gibt. Perspektivisch darf ein intensives BGM im staatlichen Bereich aber nicht auf Lehrer beschränkt bleiben. Vielmehr muss das bereits an vielen Dienststellen praktizierte BGM in sämtlichen Beamten- und Angestellten-Bereichen in allen Ressorts weiter ausgebaut und intensiviert werden.


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IM FOKUS

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GESUNDHEITSMANAGEMENT

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KEY MESSAGES

Allgemein und speziell für den öffentlichen Dienst gilt: Ein ganzheitliches Gesundheitsmanagement ist zur Bewältigung der Herausforderungen des demographischen Wandels unerlässlich.

Der Aspekt der beruflichen Reintegration ist im Rahmen des Gesamtkonzepts auf keinen Fall zu vernachlässigen. Derzeit erfährt er allerdings eine eher nachrangige Betonung.

Der öffentliche Dienst als Arbeitgeber/Dienstherr bietet die bestmöglichen Bedingungen zur Einführung und Erprobung neuer Instrumente in diesem Bereich und nimmt Vorbildfunktion gegenüber den Arbeitgebern der Privatwirtschaft ein.

Im Rahmen der Weiterentwicklungen wird darauf zu achten sein, schon länger vorhandene und neue Instrumente in ein einheitliches Gesamtsystem zu überführen und ein sinnvolles Neben- und Miteinander zu schaffen.

Grundlegend für den Erfolg jeglicher Art von Neuerungen ist, sie im Bewusstsein der Beschäftigten zu verankern. Umfassende Information, Abbau von Hemmnissen oder Hürden sowie entsprechende Schulungen müssen immer eingeplant und konsequent umgesetzt werden.

DER ÖFFENTLICHE DIENST: VORREITER MIT BESONDEREN ANFORDERUNGEN Der öffentliche Dienst ist hier in besonderer Weise gefordert. Er nimmt im Staatswesen eine spezielle Rolle ein und ist für dessen Funktionieren unerlässliche Grundlage. Gleichzeitig ist er den sich an einer umsichtigen Verwendung öffentlicher Mittel orientierenden Haushaltszwängen unterworfen. Mit den mannigfaltigen Anforderungen, die an den öffentlichen Dienst gestellt werden, und seinen zahlreichen Berufsfeldern stellt er den größten und vielseitigsten Arbeitgeber der Bundesrepublik dar. In dieser Funktion trifft ihn auch eine Vorbildrolle gegenüber den Unternehmen der freien Wirtschaft. Durch seine Größe und Diversität bieten sich hier ideale Voraussetzungen, unter den verschiedensten Bedingungen neue Instrumente einzuführen und zu überprüfen.

BEHÖRDLICHES GESUNDHEITSMANAGEMENT – AUCH BEI DER RÜCKKEHR AN DEN ARBEITSPLATZ Das Gesundheitsmanagement wird als integraler Bestandteil von Personalmanagement, Personalführung und Organisation verstanden. Wesentlich sind vorausschauende Planung, Steuerung und eine ganzheitliche Sichtweise. Dabei bestehen verschiedenste Handlungsmöglichkeiten. Fester Bestandteil sind neben präventiven Maßnahmen gerade im Bereich der (Re)Integration die Wiedereingliederung von längerfristig Erkrankten z. B. durch befristete Herabsetzung der individuellen Arbeitszeit ohne Auswirkungen auf das Einkommen und sämtliche Optionen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Wie umfangreich der Ansatz ist, der bereits verfolgt wird, zeigt die Aufzählung der Ziele, die der Handlungsleitfaden zum Behördlichen Gesundheitsmanagement des Finanzministeriums auflistet: Erhalt und Steigerung der Arbeitszufriedenheit, Leistungsfähigkeit und Motivation Verbesserung von Arbeitsabläufen und -effektivität Erhöhung von Führungskompetenzen Erschließung und Förderung von Potenzialen und Ressourcen


IM FOKUS

GESUNDHEITSMANAGEMENT

SPD

RUTH WALDMANN

STV. VORSITZENDE DES AUSSCHUSSES FÜR GESUNDHEIT UND PFLEGE IM BAYERISCHEN LANDTAG

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P

flegende Angehörige sind auch bei uns in Bayern der größte Pflegedienst. Sie stehen vor großen Herausforderungen. Sie müssen ihren Alltag managen, Pflege, Familie, Beruf unter einen Hut bekommen und dabei selbst gesund bleiben. Drei Viertel aller Pflegebedürftigen wird zu Hause gepflegt, davon wiederum ein Großteil allein von Angehörigen. Pflegende Angehörige brauchen dringend Unterstützung: Durch unabhängige Beratung und Entlastung, z. B. durch Kurzzeitpflege. Sie stützen nicht nur ihre Angehörigen, sondern entlasten durch ihre oft aufopferungsvolle Arbeit auch die Gesellschaft. Es darf nicht sein, dass sie dafür auch noch draufzahlen, etwa wenn sie beruflich kürzer treten müssen. Daher fordern wir steuerfinanzierte Lohnersatzleistungen und eine bessere Anrechnung von Pflegezeiten bei der Rente.

Förderung des Betriebsklimas und der Zusammenarbeit Fehlzeitenreduzierung Verbesserung der Kommunikation und Kooperation Verhaltens- und Verhältnisprävention Förderung des Gesundheitsbewusstseins Suchtprävention Ganz deutlich zeigt sich schon an dieser Aufzählung: Gesundheitsmanagement ist kein Thema für sich. Es geht auch um Zufriedenheit, Motivation und Zusammenhalt, aber auch um Hilfe zur Selbsthilfe, um Eigenverantwortung und Kooperation. Während der präventive Aspekt – also z. B. die gesunde Lebensführung – schon mehr Eingang in den allgemeinen Lifestyle gefunden hat, führt die berufliche Reintegration eher noch ein Schattendasein. Dabei sind die Möglichkeiten vielfältig und es stehen zahlreiche Instrumente zur Verfügung.

GANZHEITLICHER ANSATZ – DER EINZELNE BLEIBT IN DER VERANTWORTUNG Ein Grundgedanke, der alle Ansätze des Gesundheitsmanagements begleitet, ist die Unterstützung der Verantwortung des Einzelnen. Rückentraining, Ernährung, Vermeidung schädlicher Gewohnheiten, aber auch Reha-Training oder die Aneignung neuer Qualifikationen – das alles muss jeder selbst in Angriff nehmen. Doch auch hier kann der Blick über einen „gesunden Lebenswandel“ hinausgehen. Das bayerische Beamtenrecht hält eine Vielzahl an dienstrechtlichen Instrumenten bereit, wenn es um die Flexibilisierung des Arbeitsumfangs und der Arbeitszeit geht. Es ermöglicht Beamtinnen und Beamten, in eigener Initiative auf eine – gegebenenfalls subjektiv – verminderte Leistungsfähigkeit zu reagieren. Das fängt bereits beim Institut der Gleitzeit an, die ergänzt wird durch umfangreiche Möglichkeiten zur ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit über kürzere oder längere Zeiträume (Freistellungsjahre), reicht über Urlaubsansparung, Teilzeit in den verschiedensten Varianten (auf Antrag, aus familienpolitischen Gründen oder in der Form der Altersteilzeit), bis hin zur vollständigen Beurlaubung. Speziell mit der Erweiterung dieser Instrumente – so die Sicht des Bayerischen Beamtenbundes – lässt sich die Vorbereitung auf künftige Herausforderungen des demographischen Wandels ganzheitlich angehen. Denn die Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen setzt auf allen Ebenen an. Sie vereinfacht die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, wirkt bereits im präventiven Bereich und unterstützt bei der

Reintegration. Wo Instrumente auf Initiative der Beschäftigten funktionieren, können sie als Ansatzpunkt für reintegrative Maßnahmen (gegebenenfalls deren Entwicklung) von Seiten des Dienstherrn dienen. Problemstellungen, deren Lösung in mehrerlei Hinsicht relevant werden kann, müssen nur einmal bewältigt werden. So können z. B. Projekte, die den Wiedereinstieg nach einer Elternzeit erleichtern, ebenso beim Wiedereinstieg nach Krankheit herangezogen werden.

BAYERN BEFINDET SICH AUF EINEM GUTEN WEG! Bayern hat die Herausforderungen des demographischen Wandels für den öffentlichen Dienst in ihrer Gesamtheit erkannt und geht sie an – speziell im Bereich des Gesundheitsmanagements. Schon jetzt kann der Freistaat Bayern bei Beamten ein tatsächliches durchschnittliches Ruhestandseintrittsalter vorweisen, das deutlich über dem der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Der Schwerpunkt der Weiterentwicklungen ist – wie auch in den öffentlichen Diskussionen zu bemerken – derzeit aber noch im präventiven Sektor zu verorten. Die Praxis zeigt, dass sowohl optionale Möglichkeiten zur (zeitweisen) Verminderung der Arbeitsbelastung als auch vorhandene Programme zur beruflichen (Re-)Integration durchgehend und intensiv genutzt werden. Dabei zeigt sich aber auch, dass Umfang der Nutzung, insbesondere unter Entfaltung sämtlicher vorhandener Möglichkeiten, stark vom Engagement der jeweiligen Vorgesetzten abhängig sind. Das ließe sich sicher ändern: Umfassende Information der Beschäftigten über die zahlreichen Varianten, die sich im Rahmen des Gesundheitsmanagements bieten, sowie durchgehende Sensibilisierung des Führungspersonals und Schulungen böten hier noch Verbesserungspotential. Problematisch erscheint zudem die weitgehende Isoliertheit der einzelnen Regelungsbereiche. So sind z. B. Betriebliches Eingliederungsmanagement und das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit in Verfahren und Rechtsfolgen kaum aufeinander abgestimmt und Synergieeffekte werden vernachlässigt.

TOLLE PROJEKTE GESUCHT! WIR WOLLEN LUST AUF MEHR MACHEN. WELCHE PROJEKTE IM RAHMEN DES GESUNDHEITSMANAGEMENTS GIBT ES BEI IHNEN. SCHREIBEN SIE UNS!


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BUND

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WELTTAG GEGEN DISKRIMINIERUNG UND MISSHANDLUNG ÄLTERER MENSCHEN

Diskriminierung und Misshandlung: Lernen, die Anzeichen zu erkennen Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen können leicht Opfer von Diskriminierung werden. Darauf hat der Vorsitzende der dbb bundesseniorenvertretung Horst Günther Klitzing zum Welttag gegen Diskriminierung und Misshandlung älterer Menschen am 15. Juni 2019 hingewiesen. „Besonders das Versteckte muss gesehen werden“, sagte der Chef der dbb senioren. Häufig sei das nicht Offensichtliche ebenso schlimm und verletzend wie offene Diskriminierung: „Diskriminierung geschieht oft unbewusst. Deswegen müssen wir sensibler für die Anzeichen werden“, so Klitzing. Schwerhörige würden zum Beispiel durch undeutliches

oder leises Sprechen ausgegrenzt. Menschen mit motorischen Einschränkungen beim Essen sich selbst zu überlassen, grenze bereits an Misshandlung. „Wir müssen aber auch darüber reden, dass die knappe Personalsituation in vielen Pflegeeinrichtungen der Diskriminierung älterer Menschen indirekt Vorschub leistet“, sagte Klitzing und warnte davor, den Pflegenden diese Defizite anzulasten: „Sie müssten sich vielmehr durch schlechte Arbeitsbedingungen und fehlende Anerkennung selbst diskriminiert fühlen. Trotzdem ermöglichen sie Pflegebedürftigen Tag für Tag die Teilhabe am Leben. Dafür gebührt ihnen unser Dank.“

Beihilfe-App des Bundesverwaltungsamtes freigeschaltet Am 26. Juni 2019 wurde die Beihilfe­ App für Beamte und Versorgungs­ empfänger des Bundes freigeschaltet. Die erste und zweite Pilotierungsphase wurden erfolgreich abgeschlossen und stießen auf eine große Resonanz bei den Testern. Nunmehr wird die App schrittweise allen durch das Bundesver­ waltungsamt betreuten Beihilfeberech­ tigten des Bundes als alternativer Be­ antragungsweg zur Verfügung gestellt. Um die umfangreiche Aufgabe der Beihilfebearbeitung zukunftsfähig zu gestalten, wurde vom Bundesver­

waltungsamt als zentraler Dienstleister des Bundes das Projekt „Beihilfe.digital“ ins Leben gerufen. Ein Teil dieses Vor­ habens war die Entwicklung einer App, mit der Beihilfeberechtigte eine schnelle, einfache und sichere Möglichkeit ha­ ben, Erstattungsanträge mit Hilfe einer Smartphone­Anwendung zu stellen. So können Belege mit dem Smart­ phone abfotografiert und unkompliziert an die Beihilfestelle verschickt werden. Ein separater Antrag oder die Belege in Papierform müssen nicht nachgereicht werden.

Informationen zur Beihilfe-App des Bundes können unter www.bva.bund.de/ beihilfe-app nachgelesen werden.


BUND

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Geschlechtergerechtigkeit: Frauenpolitische „Da geht noch mehr!“ Fachtagung 2019 Die 15. Frauenpolitische Fachtagung der dbb bundesfrauenvertretung fragte am 3. Juni 2019 in Berlin, wie es 100 Jahre nach der Einführung des Wahlrechts und 70 Jahren Grundgesetz in Sachen Gleichstellung von Frauen und Männern tatsächlich aussieht. Denn so viel ist bekannt: Noch immer verdienen Frauen im Schnitt 21 Prozent weniger als Männer, im Ruhestand müssen sie mit weniger als der Hälfte an Renteneinkünften auskommen, und auch die politische und wirtschaftliche Macht liegt, auch im öffentlichen Dienst, noch immer überwiegend in den Händen von Männern.

„E

s kann doch nicht sein, dass wir im 21. Jahrhundert in einen Koalitionsvertrag schreiben müs­ sen, dass die Bundesregierung im öffentlichen Dienst die Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsposi­ tionen bis 2025 umsetzen will“, rügte der dbb Bundesvorsitzende Ulrich Silber­ bach. Zudem sei dieses Vorhaben ange­ sichts der „erheblichen Defizite bei der Besetzung von Leitungspositionen mit weiblichen Führungskräften ein durch­ aus ambitioniertes Ziel“. Silberbachs Appell: „Da geht definitiv noch mehr in Sachen Geschlechtergerechtigkeit!“ Auch die Gewerkschaften nahm der dbb Chef bei diesem Thema selbstkritisch ins Visier: „Starke Gewerkschaften sind

ein Glück für die Demokratie mit ihrem Gestaltungswillen und ihrer Durch­ setzungsstärke. Damit wir das auch in Zukunft sind und wirklich die Interessen aller unserer Mitglieder vertreten, sage ich ganz klar: Wir brauchen mehr Kolleginnen. Auch dieses Ziel steht auf unserer Agenda für den gewerkschaft­ lichen Nachwuchs ganz oben“, machte Silberbach deutlich, hier seien der dbb und seine Mitgliedsorganisationen allesamt gefordert. Mit Blick auf den digitalen Transfor­ mationsprozess warb Silberbach für die Chancen, die neue flexible Arbeits­ formen auch für Frauen eröffneten, und sprach sich für mehr Experimen­

dbb Chef Ulrich Silberbach mit Juliane Seifert, Staatssekretärin im BMFSFJ, und Helene Wildfeuer, Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung.

tierfreude und Fehlertoleranz aus: „Neue Formen der Zusammenarbeit, die vielleicht weniger von Hierarchien geprägt sind, müssen einfach mal ausprobiert werden. Was spricht da­ gegen, ein großzügiges Angebot an mobilem Arbeiten auszuprobieren, sich auf Präsenztage zu verständigen, Führungspositionen in Teilzeit zu er­ möglichen? Am Ende kann gemeinsam beurteilt werden, welcher Arbeitsprozess für welche Behörde sinnvoll erscheint. Dies wäre ein Weg, alle Beschäftigten, Vollzeit oder Teilzeit, jung oder alt, und insbesondere auch die Frauen auf einem Weg der Veränderung zum Positiven mitzunehmen“, so der dbb Chef – „im­ mer Seite an Seite mit den Beschäftigten­ vertretungen, die darauf achten, dass sich alles im Rahmen der essentiellen Leitplanken bewegt und nicht zu Lasten der Gesundheit und der Rechte der Kolleginnen und Kolleginnen geht.“ Helene Wildfeuer, Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung und Gastgebe­ rin der Frauenpolitischen Fachtagung, warnte vor der zunehmenden Erosion der Gleichstellungsziele in Deutschland: „Der unvollständige Status quo steht auf der Kippe. Zum ersten Mal seit 1949 ist der Frauenanteil im Bundestag rück­ läufig, immer häufiger fahren rechts­ populistische Kräfte Kampagnen gegen staatliche Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen. Das ist verfassungsfeindlich und zutiefst un­ demokratisch“, so Wildfeuer. „Wer den Gleichstellungsgrundsatz angreift, stellt unsere demokratischen Grundwerte in Frage und verletzt ein Menschenrecht. Die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau herzustellen, ist ein zentraler Verfas­ sungsauftrag für uns alle, insbesondere richtet er sich an die Bundesregierung und alle weiteren politischen Akteurin­ nen und Akteure, an die öffentlichen Verwaltungen, an die öffentlich­recht­ lichen Institutionen und auch an die Gewerkschaften“, betonte Wildfeuer.


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TARIF

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TVÖD – KRANKENHÄUSER

Samstagszuschlag auf 20 Prozent erhöht Die Gewerkschaften haben sich am 24. Juni 2019 mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) darauf geeinigt, den Samstagszuschlag auch für Beschäftigte in Krankenhäusern ab 1. Juli 2019 auf 20 Prozent des Stundenentgelts zu erhöhen. Bisher betrug der Samstagszuschlag 0,64 Euro pro Stunde. Seit dem 1. Juli 2019 beträgt der Zuschlag für die Arbeit an Samstagen zwischen 13.00 und 21.00 Uhr nun 20 Prozent des Stundenentgelts. Im Unterschied zum allgemeinen Teil des TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) gilt dies auch für Beschäftigte, die Samstagsarbeit in Schicht­ oder Wech­ selschicht leisten. Der Besondere Teil Krankenhäuser (BT­K) wird entsprechend geändert. Weiterhin streben die Tarifpartner die Einrechnung der Pausen in die Arbeitszeit bei Wechselschichtarbeit an. Dazu sollen im September 2019 die Gespräche fortgesetzt werden. Grund

dafür ist, dass die Refinanzierung der daraus resultierenden Kosten durch das neue Pflegepersonal­Stärkungsgesetz bisher nicht gesichert ist. Im allgemeinen Teil des TVöD ist der Samstagszuschlag schon immer auf 20 Prozent des Stundenentgelts festgelegt und die Pausenzeiten werden nach dem allgemeinen Teil bei Wechselschichtarbeit in die Arbeitszeit eingerechnet.


BEAMTENRECHT

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IM ÜBERBLICK

Inklusion

Am 1. Juni 2019 traten die Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – die Bayerischen Inklusionsrichtlinien (BayInklR) – in Kraft und lösen die Bayerische Teilhaberichtlinie vom 19. November 2012 ab. In Form einer Broschüre sind sie auf der BBB-Homepage unter Downloads zu finden. Anlass genug für einen kleinen Überblick zum derzeitigen Stand:

AB WANN GILT MAN ALS SCHWERBEHINDERT?

Schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Die Feststellung der Schwerbehinderten­ eigenschaft sowie die Verlängerung einer Befristung des Schwerbehindertenaus­ weises ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales zu beantragen. Die Dienst­ stelle ist hiervon schriftlich zu unterrichten.

WAS BEDEUTET „GLEICHSTELLUNG“?

Gleichgestellte behinderte Menschen sind Personen mit einem Behinderungsgrad von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Ar­ beits­platz nicht erlangen oder nicht behal­ ten können. Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag bei der Agentur für Arbeit, § 151 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des An­ trags wirksam und bewirkt insoweit die entsprechenden Nachteilsausgleiche.

EINSTELLUNG VON BESCHÄFTIGTEN MIT SCHWERBEHINDERUNG Die Pflichten des öffentlichen Arbeitge­ bers bei der Einstellung ergeben sich aus § 164 Abs. 1 SGB IX und § 165 SGB IX. Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen, die sich auf einen Arbeitsplatz beworben haben, sind grundsätzlich zu einem Vorstellungs­ gespräch einzuladen. Für die Besetzung von Beamtenstellen hat das Leistungslaufbahngesetz in Art. 21 Abs. 1 S. 3 LlbG geregelt, dass schwerbehinderte Personen bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich

nicht bevorrechtigten Personen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähi­ gung und fachlicher Leistung haben. Dies gilt auch für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden und bei internen Stellenbesetzungen.

DIENSTPOSTEN- ODER ARBEITSPLATZWECHSEL

Vor einem Dienstposten- oder Arbeits­ platzwechsel oder der Übertragung an­de­rer oder zusätzlicher Aufgaben müssen der betroffene schwerbehinderte Beschäftigte sowie die Schwerbehinder­ tenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX vorher angehört werden.

ARBEITSBEDINGUNGEN

Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsräume und Gestaltung des Arbeitsumfeldes, der Organisation und der Arbeitszeit. Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen; der Arbeitsplatz ist mit den notwendigen technischen Arbeitshilfen auszustatten, § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX. Auch Tele- und Wohnraumarbeitsplätze spielen eine bedeutende Rolle. Alle Verfahren der bayerischen Staats­ verwaltung sind nach den Vorgaben der Bayerischen Barrierefreien Informa­ tionstechnik-Verordnung (BayBITV) barrierefrei zu gestalten.

BEURTEILUNGEN

Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte dürfen bei der Beurteilung

nicht benachteiligt werden. Dies gilt für dienstliche Beurteilungen im Sinne des Art. 54 Abs. 1 LlbG wie auch für die Leistungsfeststellungen nach Art. 62 LlbG. Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamtinnen und Be­ amter ist eine eventuelle Minderung der Arbeitsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen, Art. 21 Abs. 2 LlbG.

DIENSTUNFÄHIGKEIT

Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die Schwer­ behindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit § 167 SGB IX bereits vor der Vorladung der schwerbehinderten Beamtinnen und Be­ amten zur amtsärztlichen Untersuchung einzubinden.

ALTERSTEILZEIT

Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können schon mit Vollendung des 58. Lebensjahrs den Antrag auf Altersteilzeit stellen, Art. 91 BayBG.

ZUSATZURLAUB

Schwerbehinderten Beschäftigten wird nach § 208 SGB IX ein Zusatzurlaub gewährt. Gleichgestellten behinderten Menschen steht Zusatzurlaub grund­ sätzlich nicht zu, § 151 Abs. 3 SGB IX.

KENNZEICHNUNG BEHINDERUNGSBEDINGTER KRANKHEITSTAGE Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten ist auf Wunsch schwerbehinderter Be­ schäftigter in der Krankheitsdatei zu vermerken, ob die jeweiligen Fehlzeiten behinderungsbedingt waren. Solche Fehlzeiten sollen sich nicht negativ auswirken.


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BEAMTENRECHT

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EuGH zur Arbeits­zeiterfassung Der EuGH hat mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Az. C-55/18) in Bezug auf einen spanischen Fall entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen der spanischen Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) und der Deutschen Bank SAE über das Fehlen eines betriebsinternen Systems zur Erfassung der von den Arbeitnehmern dieses Unternehmens ge­ leisteten täglichen Arbeitszeit zugrunde. Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und daraus folgend in der EU-Arbeits­ zeitrichtlinie ein Grundrecht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten verbürgt sei. Insoweit hätten die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer diese verbürgten Rechte auch durchsetzen könnten. Eine Durchsetzung dieser Rechte sei jedoch für Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, wenn in einem Mitgliedstaat die Anwendung eines Arbeitszeiterfassungssystems nicht ver­pflich­tend vorgeschrieben sei. Denn die ob­jek­ti­ve und verlässliche Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sei für die Fest­ stellung, ob die wöchentliche Höchst­arbeitszeit einschließlich der Überstunden sowie der täg­lichen und wöchentlichen Ruhezeiten ein­ gehalten worden sei, unerlässlich. Vor diesem Hintergrund stellt der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber ver­ pflichten müssten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden könne. Allerdings führt der EuGH einschränkend aus, dass es den Mitgliedstaaten obliege, „die konkreten Mo­da­ li­­täten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm angestrebten Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen“ (vgl. Urteils­ gründe auf Seite 31).

ROLF HABERMANN – EIN KOMMENTAR In regelmäßigen Abständen beschäftigen uns Urteile aus Brüssel zum Arbeitsrecht, diesmal zur Arbeitszeiterfassung. Dabei ist klar, dass alles, was vom EuGH zum europä­ischen Arbeitsrecht entschieden wird, für das deutsche Arbeitsrecht und auch für Beamtinnen und Beamte relevant ist. Die neue EuGH-Entscheidung hat nun für erhebliches Aufsehen gesorgt. Das ist nicht verwunderlich, betrifft es doch sämtliche Formen der Arbeitszeitgestaltung und somit alle Arbeitgeber und Beschäftigte in Deutschland. Mit dem Urteil hat der EuGH entschieden, dass alle Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit effektiv gemessen werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass die Regelungen zur Pausen-, Ruhe- und Höchst­­­arbeitszeiten auch tat­sächlich überwacht und eingehalten werden können. Der EuGH stärkt damit die Rechte der Beschäftigten und

das ist gut so. Es ist nämlich Aufgabe des Arbeitsgebers, die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Im Streitfall müssen Gerichte kontrollieren können, ob sich alle an die Vorschriften halten. Das kann nur mit einem ob­jek­tiven System der Zeit­erfassung gelingen. Eine Rückkehr zur Stechuhr und festen Arbeitszeiten muss man dadurch allerdings nicht befürchten. Nicht erst durch das Urteil des EuGHs mussten sich die Unternehmen an die Einhaltung diese Regelungen halten. Es geht ganz allein da­­ rum, wie dies überprüft wer­den kann. Das EuGH-Urteil richtet sich an den nationalen Gesetz­ geber. Damit sind nun Bund und Länder in der Pflicht, das Ur­teil des EuGHs in nationales Recht umzusetzen. Insoweit hat der EuGH aber auch festgestellt, dass bei der Ausgestaltung der konkreten Modalitäten die Besonder­hei­­ ten einzelner Tätig­keits­be­ reiche berücksichtigt wer­den können.


BEAMTENRECHT

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Geltendmachung einer verfassungs­widrigen Unter­ alimentation Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 21. Februar 2019 (Az. 2 C 50.16) seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und noch einmal betont, dass Beamtinnen und Beamte ihre eventuell bestehenden Ansprüche auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation im jeweiligen Haushaltsjahr geltend machen müssen.

SACHVERHALT

Der Kläger (ein Bundesbeamter) be­an­ tragte nach erfolglos erhobenen Wider­ spruch mit seiner Klage die Feststellung, dass sein ihm im Jahr 2004 gewährtes versorgungsrechtliches Nettoeinkommen verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Zuvor hatte er im Dezember 2004 Widerspruch gegen die ihm im De­zem­ ber 2004 gewährte jährliche Sonder­ zahlung eingelegt, da er der Ansicht war, dass ein Fehlbetrag aufgrund einer ver­fassungswidrigen Kürzung der Sonder­­­zahlung durch das Bundes­ sonderzahlungsgesetz vorläge (durch das Bundessonderzahlungsgesetz war für die Beamten des Bundes die jährliche Sonderzahlung auf 60 Prozent eines Monatsentgelts gekürzt worden). Dieses Anliegen behielt er auch in sei­ nem erneuten Schreiben vom 2. Februar 2005 bei. Die gegen den ablehnenden Widerspruch erhobene Klage blieb er­ folglos. Erstmals im Berufungsverfahren stellte er hilfsweise zusätzlich den Antrag festzustellen, dass sein versorgungsrecht­ liches Nettoeinkommen im Jahr 2004 verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden wäre. Auch die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen, jedoch wurde die Revision teilweise zugelassen.

BEGRÜNDUNG

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit o.g. Entscheidung nunmehr festgestellt, dass die Revision unbegründet sei. Neben den Ausführungen zur Zulässig­ keit hat das Gericht entschieden, dass das ablehnende Berufungsurteil auch unbegründet sei, da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung habe, dass sein versorgungsrechtliches Nettoein­ kommen im Jahr 2004 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei. Der Kläger sie nämlich durch seinen im Jahr 2004 erhobenen Antrag und Wider­ spruch nicht seiner aus der Besonderheit des Beamtenverhältnisses obliegenden Verpflichtung der zeitnahen Geltend­ machung im laufenden Haushaltsjahr nachgekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht un­ mittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung. Der Beam­ te muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufriedengeben will – und den Ein­ wand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt. Zwar darf der Gesetzgeber auch für die Vergangenheit eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen, er ist vielmehr verpflichtet rückwirkend,

bezogen auf dem in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsgemäß umzuge­ stalten. Als Ausnahme von der rückwirkenden Regelungspflicht hat das Bundesverfas­ sungsgericht jedoch das Interesse an ei­ ner verlässlichen Finanz- und Haushalts­ planung bei haushaltswirtschaftlichen bedeutsamen Normen anerkannt. Im Bereich der Beamtenalimentation besteht neben dieser Planung zusätzlich noch die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen Beamten und Dienstherrn. Daher kann sich im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen personell auf diejenigen Beamten beschränken, die den ihnen von Verfassungswegen zustehenden Anspruch geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden wurde, und sachlich auf den Zeitpunkt des laufenden Haushaltsjahres, in dem der Beamte seine Unteralimentierung gegen­ über dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat.


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BEAMTENRECHT

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VG Mainz

Polizeibewerber darf wegen verschwiegenem Ermittlungs­ver­fahren abgelehnt werden Verschweigt ein Bewerber für den Vorbereitungsdienst der Bundes­ polizei, dass gegen ihn ein Er­mitt­ lungsverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung geführt wird, kann er auch dann aufgrund mangelnder charakterlicher Eignung abgelehnt werden, wenn es zur späteren Einstellung des Verfahrens kommt. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 19. März 2019 entschieden (Az. 4 L 105/19).

Der 21-jährige Antragsteller bewarb sich um die Einstellung in den Vor­be­ reitungsdienst des mittleren Polizeivoll­ zugsdienstes der Bundespolizei. Der Antragsgegner lehnte die Berücksich­ tigung der Bewerbung wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Be­ werbers ab. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragsstellers abge­ lehnt. Eine Auswahlentscheidung über den Zugang zu öffentlichen Ämtern habe sich insbesondere an der Eignung des Bewerbers zu orientieren. Diese erfasse auch die charakterlichen Eigen­ schaften, an die bei einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen gestellt werden

dürften. Angesichts der dienstlichen Auf­ gaben eines Polizisten werde von einem Be­werber insbesondere erwartet, dass er die Freiheitsrechte der Bürger wahre und rechtsstaatliche Regeln beachte.

VG: NICHTANGABE EINES ERMITTLUNGSVERFAHRENS IST EIGNUNGSMANGEL Berechtigte Zweifel hinsichtlich dieser An­forderungen hätten sich bei dem An­­­trag­­steller daraus ergeben, dass er im Einstellungsverfahren ein gegen ihn wegen des Vorwurfs der Körperverletzung ge­ führtes (später eingestelltes) Ermittlungs­ strafverfahren verschwiegen habe. Mit der Nichtangabe aller gegen ihn geführten Er­ mittlungsverfahren habe er die Bedeutung der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber seinem Dienstherrn verkannt und eigene Interessen in den Vordergrund gestellt. Dies lasse befürchten, dass auch künftig mit vergleichbarem Fehlverhalten des Antragstellers zu rechnen sei.


TARIFRECHT

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Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung Mit Urteil vom 23. Januar 2019 (Az: 7 AZR 733/16) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber nur zulässig ist, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei einer Vorbeschäftigung für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar wäre.

Der Senat gibt seine Rechtsprechung, wonach die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig ist, wenn die Vorbeschäftigung des Ar­ beitnehmers bei demselben Arbeit­ geber mehr als drei Jahre zurückliegt, auf. Hintergrund der Änderung der Rechtsprechung des BAG ist ein Beschluss des Bundesverfassungsge­ richts (BVerfG) aus dem Jahr 2018.

GESETZESWORTLAUT § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bringt zum Ausdruck, dass sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Ar­ beitsvertragsparteien grundsätzlich nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein sollen. Der Gesetzgeber hat sich damit zugleich gegen eine zeitliche Begrenzung des Verbots ent­schieden. Da die soziale Sicherung und ins­ besondere auch die Versorgung im Alter maßgeblich an die Erwerbs­ tätigkeit anknüpfen, sind Arbeitneh­ mer auf langfristige und unbefristete Arbeitsverhältnisse angewiesen. Die sachgrundlose Befristung soll daher nach der gesetzgeberischen Konzep­ tion die Ausnahme bleiben. Das wäre nicht gewährleistet, wenn dieselben Arbeitsvertragsparteien nach Ablauf von acht Jahren erneut einen Arbeitsvertrag mit einer sach­ grundlosen Befristung abschließen

könnten. Da ein Erwerbsleben bei typisierender Betrachtung mindes­ tens 40 Jahre umfasst, könnte ein Ar­ beitgeber jedenfalls vier sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von jeweils zweijähriger Dauer mit demselben Arbeitnehmer schließen. Damit wäre die sachgrundlose Befristung nicht mehr die Ausnahme.

VEREINBARKEIT MIT DEM GRUNDGESETZ Das Befristungsverbot schränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und die Vertragsfrei­ heit von Arbeitnehmern und Arbeit­ gebern ein. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch mit dem Schutz der Be­ schäftigten im Arbeitsverhältnis und den im Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG verankerten sozial- und beschäftigungspolitischen Zielsetzungen abzuwägen und gelten daher grundsätzlich als zumutbar. Das Befristungsverbot kann jedoch nicht gerechtfertigt werden, wenn dem Verbot ein legitimes Interesse der Arbeitssuchenden an einer auch nur befristeten Beschäftigung und das ebenfalls legitime Flexi­ bilisierungsinteresse der Arbeitgeber entgegensteht. Das kann insbeson­ dere dann der Fall sein, wenn eine Vor­ beschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. So liegt

es nach Ansicht des BVerfG etwa bei geringfügigen Nebenbeschäfti­ gungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizie­ rung oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer be­ ruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht.

UND NUN? Ein Arbeitgeber, der im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des BAG eine sachgrundlose Befristung mit einem Arbeitnehmer vereinbart hat, der bereits länger als drei Jahre zuvor bei ihm beschäftigt war, kann sich wohl nicht auf ein rechtlich schützenswertes Vertrauen in die Se­ natsrechtsprechung berufen. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat gibt mit Schreiben vom 11. Juni 2019 bekannt, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann sach­ grund­los befristet werden sollte, wenn der Arbeitnehmer bisher nicht beim Freistaat Bayern beschäftigt war. (Der Einfachheit halber und um die rechtliche Problematik in den Vor­ dergrund zu stellen, wird in diesem Artikel auf eine gendergerechte Sprache verzichtet.)


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TARIFRECHT

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Außerordentliche Kündigung bei Entgeltfortzahlungskosten Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25. April 2018 (Az: 2 AZR 6/18) entschieden, dass ein nach § 34 Abs. 2 TV-L or­dent­lich unkündbares Arbeitsver­ hältnis außerordentlich mit notwendiger Auslauffrist ge­kündigt werden kann, wenn damit zu rechnen ist, der Ar­­beit­geber werde für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen.

SACHVERHALT

Der Kläger befindet sich in einem nach § 34 Abs. 2 TV-L ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnis. Seit 2011 wies er wiederholt Arbeits­ unfähigkeitszeiten auf. In der Zeit von Ende September 2011 bis mindestens Ende März 2013 fehlte er ununter­ brochen. Im Übrigen handelte es sich jeweils um kürzere Zeiträume von zumeist höchstens zehn Arbeitstagen.

DIE ENTSCHEIDUNG DES BAG

Gem. § 34 Abs. 2 S. 1 TV-L, können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet ha­ ben, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Ar­beitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Mit dem Begriff „wichtiger Grund“ knüpft die Regelung an den § 626 Abs. 1 BGB an.

Die Beklagte kündigte das Arbeits­ verhältnis im August 2016 außer­ ordentlich zum 31. März 2017.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi­ gungsfrist gekündigt werden.

Nach Auffassung der Beklagten sei in Anbetracht seiner krankheitsbe­ dingten Fehlzeiten seit 2011 damit zu rechnen, dass er auch künftig an ca. 61 % der Arbeitstage ausfallen werde. Sie habe für die Zeit ab 2011 Entgelt­ fortzahlung und tarifliche Zuschüsse zum Krankengeld iHv. 55.685,02 Euro geleistet.

Wenn die ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist tarifvertraglich aus­ geschlossen ist, muss zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs bei einer außerordentlichen Kündigung zu­ gunsten des Arbeitnehmers zwingend eine der fiktiven ordentlichen Kündi­ gungsfrist entsprechende Auslauffrist eingehalten werden.

Bei einer auf häufige Kurzerkrankungen gestützte ordentliche Kündigung erfolgt eine Drei-Stufen-Prüfung. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist dieser Prüfungsmaßstab auf allen drei Stufen erheblich strenger. Die prognostizierten Fehlzeiten (erste Stufe) und die sich aus ihnen ergebenden Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen (zweite Stufe) müssen deutlich über das Maß hinausgehen, welches eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen ver­ möchte. Gegebenenfalls ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung (dritte Stufe) zu prüfen, ob die gravie­ rende Äquivalenzstörung dem Arbeitge­ ber auf Dauer zuzumuten ist. Eine gravierende Äquivalenzstörung kann auch allein aus der Belastung des Arbeitgebers mit außergewöhnlich ho­ hen Entgeltfortzahlungskosten folgen. Dies ist der Fall, wenn für durchschnitt­ lich mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krank­ heitsfall zu leisten ist.

Kurz erwähnt § 165 SGB IX untermauert die besonderen Ansprüche von schwer­behinderten Bewerbern auf Gleichbehandlung, in­dem die Regelung diesem Personenkreis das Recht auf einen persönlichen Vorstellungstermin im Anschluss an eine Be­ werbung für den öffentlichen Dienst einräumt. Der Kläger bewarb sich auf zwei Stellen bei einer Fraktion des bayerischen Landtags mit dem Hinweis auf seine Schwerbe­hin­

derung. Die Beklagte lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und teilte ihm mit, sie habe sich für andere Bewerber entschieden. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (8 AZR 315/18) betont, dass die Pflicht zur Einladung nur öffentliche Arbeitgeber betrifft. Eine Frak­ tion im bayerischen Landtag sei gerade kein öffentlicher Arbeitgeber i.S.d. § 154 Abs. 2 SGB IX (§ 71 Abs. 3 SGB IX alte Fas­sung). Insbe­ sondere sei sie keine sonstige Körperschaft des öf­fent­lichen Rechts, da ihr ein solcher Status nicht verliehen wurde.


VERBAND

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BBB-Chef Rolf Habermann nimmt Abschied von seinem Amt als Abteilungsleiter Dienstrecht und Besoldung im BLLV. Links: Das wiedergewählte Präsidium, bestehend aus Tomi Neckov, Simone Fleischmann und Gerd Nitschke (v. l.).

54. Landesdelegiertenversammlung des BLLV Vom 30. Mai bis 1. Juni 2019 fand in Würzburg die 54. Landesdelegiertenversammlung des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes (BLLV) unter dem Motto „Herz. Kopf. Hand. – Zeit für Menschen“ statt. Über 600 Delegierte haben sich mit zentralen schul­ und bildungspolitischen Themen auseinandergesetzt und die Richtlinien der Verbandspolitik für die kommenden Jahre festgelegt. Simone Fleischmann wurde als BLLV­Präsidentin bestätigt, BBB­Chef Rolf Habermann gab sein Amt als Abteilungsleiter Dienstrecht und Besoldung des BLLV zurück. Neben einem bunten Programm mit zahl­ reichen Show­Acts konnten zu der Veran­ staltung viele prominente Gäste aus Politik und öffentlichem Leben begrüßt werden, darunter Kultusminister Prof. Dr. Michael Piazolo. Daneben standen zahlreiche Posi­ tionspapiere zu allen relevanten bildungs­ politischen Fragen wie Digitalisierung, Inklusion, Ganztagsschulen, Demokratie­ pädagogik u. v. m. zur Diskussion und Verabschiedung.

ZUKUNFT VON SCHULE UND BILDUNG

„Mit dem Motto ‚Herz. Kopf. Hand. – Zeit für Menschen‘ greift der BLLV bewusst ein Zitat des Pädagogen Johann Heinrich Pestalozzi auf, um auf die Bedeutung

ganzheitlicher Erziehung im 21. Jahrhun­ dert hinzuweisen“, betonte Präsidentin Simone Fleischmann. Der BLLV stelle sich damit gegen einen rein funktionalen Bildungsbegriff. Gerade in Zeiten großer Veränderungen sei es notwendiger denn je, die Frage nach der Zukunft von Schule und Bildung zu stellen und sich auf den Kern von Bildung zu besinnen. „Der BLLV sucht nach Antworten“, sagte Fleischmann. „Denn diese müssen wir finden, wenn jun­ ge Menschen zu verantwortungsbewusster, mündiger und selbständiger Teilhabe an der Gesellschaft von Morgen herangebildet werden sollen.“ Basis müsse eine moderne Pädagogik sein, die sich auf ein ganzheit­ liches Menschenbild besinnt.

SIMONE FLEISCHMANN ALS BLLV-PRÄSIDENTIN BESTÄTIGT Simone Fleischmann wird den BLLV auch in den kommenden vier Jahren führen. Die 600 Mitglieder der Landesdelegierten­ versammlung sprachen ihr mit einem spektakulären Ergebnis von 98,5 Prozent erneut das Vertrauen aus. Auch die Vize­ präsidenten wurden überzeugend im Amt

bestätigt: Gerd Nitschke erhielt 93,3 Pro­ zent und Tomi Neckov 94,5 Prozent der Stimmen. Fleischmann steht seit 2015 an der Spitze des mit über 64.000 Mitgliedern größten Lehrerverbands in Bayern. Dieses Ergebnis stelle für den BLLV­Vor­ stand und für Fleischmann persönlich eine hohe Verantwortung dar: „Wir werden die Anliegen der Lehrerinnen und Lehrer noch entschlossener in die Öffentlichkeit tragen. Und wir werden die Kompetenz der Praxis, die wir Lehrerinnen und Lehrer haben, mit aller Nachhaltigkeit in die poli­ tische Diskussion um Schule einbringen.“ Dabei werde sie weiterhin auf Teamarbeit setzen. Gemeinsam mit den Vizepräsiden­ ten will sie mit aller Überzeugungskraft für die Verbesserung der Rahmenbedingun­ gen der Schulen kämpfen. Ihren Politikstil des Dialogs werde sie fortsetzen.

BBB-CHEF HABERMANN NIMMT ABSCHIED VOM BLLV

Rolf Habermann, Vorsitzender des Bayeri­ schen Beamtenbundes, hat auch jahrelang die Abteilung Dienstrecht und Besoldung des BLLV geleitet und sich dort erfolgreich für dienstrechtliche Belange von Lehrerin­ nen und Lehrern eingesetzt. Mit Standing Ovations und minuten­ langem Applaus wurde Habermann aus seinem Amt verabschiedet. Als Nachfolger für die Leitung der Abteilung Dienstrecht und Besoldung wurde Hans Rottbauer mit 98,3 Prozent der Stimmen gewählt. Auch Hans­Peter Etter wurde aus seinem Amt als Abteilungsleiter Recht verabschiedet; diese Position wird künftig Markus Rinner übernehmen.


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VERBAND

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KEG BAYERN

Walburga Krefting neue Vorsitzende Rund 130 Lehrkräfte und Pädagogen der bayerischen Bildungseinrichtun­ gen haben sich zur letzten Landesver­ treterversammlung der KEG Bayern (Katholische Erziehergemeinschaft) in Augsburg versammelt, um einen neuen Landesvorsitz sowie ­vorstand zu wählen und unter dem Motto „Moral der Zukunft – zur Frage nach dem Menschen in der digitalisierten Zeit“ zu beraten. Außer­ dem wurden von den Mitgliedern mehr als 90 Anträge zur Bildungspolitik verabschiedet, die der zukünftigen Arbeit der KEG Bayern zu Grunde liegen sollen. Im Rahmen der Landesvertreterversammlung wählten die Delegierten Walburga Krefting nach acht Jahren als Stell­ vertreterin zur neuen Vorsitzenden der KEG Bayern. Ursula Lay, bisherige Vorsitzende der KEG Bayern, stellte sich nicht mehr zur Wahl und verabschiedet sich nach acht Jahren an der Spitze der KEG Bayern in den Ruhestand. Die neue Landesvorsitzende erklärte in ihrer Antrittsrede: „Die verabschiedeten Anträge der LVV sind für mich und die ganze KEG Bayern ein klarer Handlungsauftrag. In Zusammenarbeit mit Politik, Behörden und kirchlichen Gremien werden wir an der Umsetzung arbeiten und das Bildungs­ und Erziehungswesen in Bayern weiterhin konstruktiv mitgestalten. Ich freue mich auf die kommen­ den Jahre, in denen ich als Landesvorsitzende mit einem starken Team arbeiten darf, wir werden gemeinsam viel bewegen.“

KREISAUSSCHUSS GÜNZBURG

Besuch der Günzburger Steigtechnik Geschäftsführer Ferdinand Munk (4.v.l.) und BBBKreisausschussVorsitzender Gerhard Skrebbas (vorne) mit der Besuchergruppe des BBBKreisausschusses Günzburg

Im Rahmen seiner Reihe „Information vor Ort“ besuchte der BBB­Kreisausschuss Günzburg die Fa. Steigtechnik Günzburg, erste Adresse europaweit, wenn es um Leitern, Rollgerüste oder Sonderkonstruktionen geht. Geschäftsführer Ferdinand Munk empfing die vom KA­Vorsitzenden Gerhard Skrebbas angeführte Gruppe in der modernen Produktionsstätte im Donauried. Bei einem Rundgang durch das Unternehmen informierten sich die Besucher über Techniken und Abläufe zur Fertigung der unterschiedlichsten Steiggeräte. In einer anschließenden Gesprächsrunde skizzierte Firmenchef Munk in einem Schnelldurchlauf die Entwicklung des Familien­ unternehmens, als Wagnereibetrieb vom Großvater Leopold Munk 1899 in Reisensburg gegründet, bis zum heutigen international agierenden, schwäbischen Erfolgsunternehmen. Besonders beeindruckt waren die Gewerkschafter von den vorbildlichen und mehrfach ausgezeichneten Sozialeinrich­ tungen des Unternehmens. Durchaus kritisch wurden aber auch Fragen zur Betriebsverfassung diskutiert.

Heribert Bittmann † Am 19. April 2019 ist Heribert Bittmann im Alter von 85 Jahren verstorben.

nen beteiligt. Daneben entfaltete er eine umfangreiche jahrzehntelange ehren­ amtliche Tätigkeit, unter anderem auch beim Bayerischen Beamtenbund.

Heribert Bittmann war seit 1. Februar 1962 Mitglied des Verbandes der Ingenieurbeamten in Bay­ ern (VIB). Zwischen 1970 und 1998 war er zunächst stellvertretender und später Landesvorsitzender des VIB.

Von 1972 bis 2002 vertrat er im BBB­ Hauptvorstand die Verbände des tech­ nischen Verwaltungsdienstes. Darüber hinaus war er stellvertretender Vorsit­ zender der Kommission für Dienstrecht und Beisitzer in der Kommission für Besoldung sowie in der Kommission für Bildungsfragen.

40 Jahre lang gehörte er der Finanz­ und Staatsbauverwaltung in Bayern an. Er war an unzähligen Projekten und Konzeptio­

Mit Zielstrebigkeit und Tatkraft baute Heribert Bittmann die von ihm mit­ begründete Gewerkschaft Technik und

Naturwissenschaften im öffentlichen Dienst auf, den Bund der technischen Be­ amten, Angestellten und Arbeiter (BTB). Von 1971 bis 2001 stand er ihr als Landes­ vorsitzender vor. Von 1971 bis 2014 gehörte er als stellvertretender Bundesvorsitzender auch der Bundesleitung des BTB an. Heribert Bittmann war Träger des Ver­ dienstkreuzes am Bande des Verdienst­ ordens der Bundesrepublik Deutschland, mit dem er 2008 für sein verbandspoli­ tisches und soziales Engagement aus­ gezeichnet worden war. Unser tiefes Mitgefühl gilt seinen Ange­ hörigen.


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KREISAUSSCHUSS KRONACH

„ Ich brauche keine Drogen, um gut drauf zu sein“

IMPRESSUM Verleger:

(Register-Nr. 12092) Lessingstraße 11 80336 München T 089 / 55 25 88-0 F 089 / 55 25 88-50 bbb-verlag@bbb-bayern.de gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Verantwortlich für die Redaktion: Rolf Habermann Anzeigen: Janina Prenger, prenger@bbb-bayern.de

„Es ist erschreckend, was bei uns in Oberfranken im Hinblick auf Drogen los ist. Bei uns ist nicht heile Welt“, erklärte Kriminaloberkommissar Matthias Lange (im Bild stehend) beim BBB­Kreisausschuss Kronach und unterstrich: „Man braucht keine Drogen, um Spaß zu haben. Das Leben bietet so viele Möglichkeiten, es mit klarem Kopf zu genießen.“ In seinem Vortrag ging es u.a. um Faktoren, die zu einer Abhängigkeit führen, Vorgänge im Hirn bei einer Sucht, und aktuelle Forschungsstände verschiedener Drogen bezüglich Wirkstoffen, Abhängigkeitspotentialen und Sterberaten der Betroffenen. Auch über die Folgen für Betroffene und ihr Umfeld wurde gesprochen. Aus gewerkschaftlicher Sicht sei die Frage zu stellen, wie man diesem enormen Problem Herr werden könne.

KREISAUSSCHUSS PASSAU

53. Passauer Behördensportfest des BBB

Erscheinungsweise: Sechs mal im Jahr. Konditionen für Mitglieder: Für Mitglieder ist der Verkaufspreis durch Mitgliedsbeitrag abgegolten. Weitere Informationen unter: www.bbb-bayern.de Die mit Namen gekennzeichneten Beiträge stellen in jedem Fall nur die Meinung des Verfassers dar. Fotos: Anna Olivia Weimer (3, 5), Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (5), ©iStock.com / Philip Steury (6 / 7), StMAS (11), ©iStock / Getty Images Plus via Getty Images / Zinkevych (12 / 13), Schön Klinik Management SE (13), Foto Video Sessner GmbH / Andreas Köhler (15), Susie Knoll, München (17), Bundesverwaltungsamt (18), ©iStock.com / KatarzynaBialasiewicz (18), Marco Urban (19), ©iStock.com / sudok1 (20), BLLV (27), BBB (28), KEG Bayern (28), Wolfgang Eberlein (28), KA Passau (29), Rainer Glissnik (29), KA Ingolstadt (30), KA Schwandorf (30), KA Würzburg (30) Herstellung: Gebr. Geiselberger GmbH Martin-Moser-Straße 23 84503 Altötting T 08671 / 50 650 mail@geiselberger.de Design und Layout: mattweis GmbH Isartalstraße 44 80469 München T +49 89 720 59 09-0 agentur@mattweis.de

Bei Kaiserwetter und toller Stimmung konnte am 5. Juli 2019 Stadtrat und Vorsitzender des BBB­Kreisausschusses Passau Siegfried Kapfer (im Bild 4. v. r.), der seit 40 Jahren für die Ausrichtung des Passauer Behördensport­ festes verantwortlich ist, über 100 Sportlerinnen und Sportler aus sieben Passauer Behörden zu dessen 53. Ausgabe begrüßen. Eine diesjährige Besonderheit: Das Traditionssportfest des Öffentlichen Dienstes findet (mit zwei Unterbrechungen) seit 1964 statt und feierte somit 55­jähriges Jubiläum! Mit einer tollen Mannschaftsleistung verteidigte die Sparkasse Passau den im letzten Jahr gewonnenen Behörden­Wanderpokal und darf sich auch 2019 „Passaus sportlichste Behörde“ nennen! Platz zwei ging an das Staat­ liche Bauamt, Bronze an die Stadtverwaltung Passau.

ID-Nr. 1981515


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VERBAND

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KREISAUSSCHUSS SCHWANDORF

Gespräch mit Wolfgang Fackler, MdL Der Vor­sit­zen­de des Aus­schus­ ses für Fragen des öffentlichen Dienstes im Bay­ erischen Landtag, Wolfgang Fack­ler, hat bei einer Gesprächsrunde des BBBKreis­aus­schusses Schwandorf ein kla­res Bekenntnis zum Berufsbeamtentum abgelegt. „Der Koalitionsvertrag von CSU und FW steht zur besten Be­zahlung der Beamten und lehnt eine Bürgerver­ siche­rung für Beamte entschieden ab“, so MdL Fackler, der selber viele Jahre in der Fi­nanz­verwaltung im höheren Dienst tätig war. Fackler zur 1:1-Übertragung des Tarif­ ergebnisses auf den Beamtenbereich: „Dies ist echte Wertschätzung und An­erkennung der Arbeit unserer Staats­

be­dien­s­te­ten.“ Zudem hat der Freistaat Bayern über 4000 Stellen in den Be­­­­rei­chen Bildung, Sicherheit und Wis­ sen­schaft geschaffen. Dies ist ein deut­ liches Signal für die Zukunfts­fähigkeit Bayerns. Die jahrelange Debatte um den soge­ nannten Art. 6b des Haushaltsgesetzes, der die Regierungen bei der Personal­ planung beschränkte, kann nun be­endet werden. Die Sonderzahlungen für die Beamten des Freistaates Bayern sind un­bestritten und werden weiter­ gewährt. Der Abgeordnete ging auch auf den Pensionsfonds ein, der mittlerweile 3,2 Milliarden Euro beträgt. Jährlich werden ins­gesamt 200 Millionen einbe­ zahlt, um Pensionsleistungen für die Zukunft zu sichern.

KREISAUSSCHUSS WÜRZBURG

MdL Volkmar Halbleib zu Gast Den Parlamentarischen Ge­ schäftsführer der SPD MdL Volkmar Halbleib konnte der Kreisausschuss Würzburg zu seiner vergangenen Ver­ sammlung begrüßen. Ein Thema war das Tarifergebnis und die Überleitung auf den Beamtenbereich. Volkmar Halbleib stellte die Ergebnisse der Be­­ratungen über den Doppelhaushalt dar und erläuterte die Vor­lage des Besoldungsgesetzes, in der das Tarifergebnis in­haltsund systemgleich auf die Beamten übertragen werden konnte. Außerdem ging es um die Probleme bei der qualifizierten Per­ sonalgewinnung für den öffentlichen Dienst. Nachholbedarf gäbe es auch bei der Personalausstattung der Verwaltung. Halb­­leib sprach sich auch erneut klar gegen die Wiederbeset­ zungssperre aus. Beim Thema Digitalisierung war man sich einig, dass diese zu einer Veränderung der Arbeitsweise, aber nicht zu einer Personaleinsparung führen darf. Das System der Bürgerversicherung hält er, zumindest auf frei­­williger Basis, für kompatibel mit den Grundsätzen des Beamten­­­­tums. Die Beamtenversorgung sei für ihn in diesem Zusammen­ hang unantastbar. Halbleib bedankte sich zudem für die Gelegen­ heit, zur Lage seiner Partei zu sprechen. Die An­wesenden waren sich einig, die SPD als demokratische Volks­partei wird im politi­ schen und gesellschaftlichen Gefüge weiterhin gebraucht.

In der Diskussion wurde der Aspekt der psychischen Belastung am Arbeits­ platz als ein immer größeres Problem beleuchtet. Hier sollte in Absprache mit den Betriebsärzten ein psycholo­gischer Dienst eingerichtet werden, an den sich die Beschäftigten wenden können. Im Doppelhaushalt sind auch 1.500 Hebungen vorgesehen, da­mit sich die Beförderungssituation weiter verbessert. Bei Neu­ein­stellungen in allen Laufbah­ nen im Beamtenbereich wird künftig die erste Stufe übersprungen. „Damit wird die Attrakti­vität des öffentlichen Dienstes für junge Leute noch weiter er­höht“, so MdL Fackler. Fachkräfte im IT-Bereich sollen des Weiteren monatlich einen Zuschlag von 400 Euro erhalten, zur Gewinnung und Er­­hal­tung von Spezi­ alkräften im öffentlichen Dienst. Die An­rechnung von Reisezeiten außerhalb der Arbeits­zeit standen auch im Fokus der harmonischen Diskussion. Auch hier sollte eine zufrieden­stel­len­de Änderung angestrebt werden.

KREISAUSSCHUSS INGOLSTADT

Gewerkschaftsempfang der Stadt Ingolstadt Der Oberbürger­ meister der Stadt Ingolstadt, Dr. Christian Lösel (CSU), hat die ört­ lichen Vertreter aus Gewerkschaften, Politik und Verwal­ tung als Zeichen der Wertschätzung und der guten Zusammenarbeit zwischen der Stadt und den Ar­ beitnehmervertretungen zum alljährlichen Empfang in den historischen Sitzungssaal des Alten Rathauses eingeladen. Im Mittelpunkt der Reden von OB Dr. Lösel und dem Ingolstädter IG-Metall-Chef Berhard Stiedl standen die aktuelle wirtschaftliche Situation der Region, außerdem die Verunsicherungen bei zigtausenden Beschäftigten durch angekündigte Stellenabbau- und Einsparungsmaßnahmen. Beide Redner warnten vor dem Herbeireden einer Krise. Vom BBB-Kreisausschuss Ingolstadt haben 13 Kolleginnen und Kollegen an dem Empfang teilgenommen und ihn genutzt, sich mit dem Oberbürgermeister, mit MdB Dr. Reinhard Brandl (CSU) und insbesondere auch mit MdL Alfred Grob (CSU) als Mitglied im Landtagsausschuss für Fragen des Öffentlichen Dienstes über aktuelle Themen auszutauschen.


AUS DER RECHTSPRECHUNG

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EUROPÄISCHER GERICHTSHOF ZUR ARBEITSZEIT­ERFASSUNG Der Arbeitgeber hat die Pflicht, ein System einzurichten, mit dem die Zahl der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden objektiv und verlässlich festgestellt werden kann. Aus den Entscheidungsgründen: [...] Rn. 38: [...] die Mitgliedstaaten [müssen] nach den Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 die er­forderlichen Maßnahmen treffen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stun­ den-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Art. 3 gewährt wird [...].

EuGH, URTEIL VOM 14.5.2019, AZ. C-55/18

Rn. 39: Darüber hinaus verpflichtet Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 die Mit­ gliedstaaten, für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Obergrenze von 48 Stunden vorzusehen [...]. Rn. 40: Die Mitgliedstaaten müssen daher zur Gewährleistung der vollen Wirksam­ keit der Richtlinie 2003/88 die Beachtung dieser Mindestruhezeiten gewährleisten und jede Überschreitung der wöchent­ lichen Höchstarbeitszeit verhindern [...]. Rn. 42: Auch wenn die Mitgliedstaaten daher zu diesem Zweck über einen ge­wis­sen Spielraum verfügen, müssen sie angesichts des von der Richtlinie 2003/88 verfolgten wesentlichen Ziels, einen wirksamen Schutz der Lebens- und Arbeitsbe­ dingungen der Arbeitnehmer sowie einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewähr­ leisten, sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Um­ fang gewährleistet wird, indem ihnen tat­ sächlich die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit, die in dieser Richtlinie festgesetzt sind, zugutekommen [...]. [...] Rn. 44: Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist,

so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann. [...] Rn.45: Ebenso ist festzustellen, dass ein Arbeitnehmer aufgrund dieser schwäche­ ren Position davon abgeschreckt werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Ar­ beitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nach­teil auf das Arbeitsverhältnis aus­ wirken können. [...] Rn. 47: Insoweit ist im Einklang mit den Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 57 und 58 seiner Schlussanträge festzustellen, dass ohne ein solches System weder die Zahl der vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie ihre zeitliche Lage noch die über die gewöhnliche Arbeitszeit hinausgehende, als Überstunden geleistete Arbeitszeit objektiv und verlässlich ermittelt werden kann. Rn. 48: Unter diesen Umständen erscheint es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, die ihnen durch Art. 31 Abs. 2 der Charta und die Richtlinie 2003/88 verliehenen Rechte durchzusetzen, um tatsächlich in den Ge­ nuss der Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie der in dieser Richtlinie vorgesehenen täglichen und wöchent­ lichen Mindestruhezeiten zu kommen. Rn. 50: Da die Mitgliedstaaten [...] zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88 alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um die Beachtung der Mindestruhezeiten zu gewährleisten und jede Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit zu ver­ hindern, ist eine nationale Regelung, die keine Verpflichtung vorsieht, von einem

Instrument Gebrauch zu machen, mit dem die Zahl der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden objektiv und verlässlich festgestellt werden kann, nach der in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung nicht geeignet, die prak­ tische Wirksamkeit der von Art. 31 Abs. 2 der Charta und von dieser Richtlinie ver­ liehenen Rechte sicherzustellen, da weder die Arbeitgeber noch die Arbeitnehmer überprüfen können, ob diese Rechte be­ ach­tet werden [...]. Rn. 52: Diese Schwierigkeit wird nicht da­durch behoben, dass die Arbeitgeber in Spanien nach Art. 35 des Arbeitnehmer­ statuts ein System zur Erfassung der Über­stunden einrichten müssen, die von Arbeitnehmern geleistet werden, die sich dazu bereit erklärt haben. Die Einstufung als „Überstunden“ setzt nämlich voraus, dass die Dauer der von dem jeweiligen Ar­ beitnehmer geleisteten Arbeitszeit bekannt ist und somit zuvor gemessen wurde. [...] Rn. 63: [Es] [...] obliegt den Mitglied­ staaten, im Rahmen des ihnen insoweit eröffneten Spielraums, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere dessen Form, festzulegen, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs, sogar der Eigenheiten bestimmter Unternehmen, namentlich ihrer Größe; dies gilt unbe­ schadet von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, nach dem die Mitgliedstaaten unter Beachtung der allgemeinen Grund­ sätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer Ausnahmen u. a. von den Art. 3 bis 6 dieser Richtlinie vornehmen dürfen, wenn die Dauer der Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von den Arbeitnehmern selbst bestimmt werden kann.



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