B 2428 E ISSN 0173-3796
Juli/August 2014
Zeitschrift für den öffentlichen Dienst in Bayern
nachrichten
Im Fokus
Doppelhaushalt 2015/2016 – BBB vertraut auf Zusagen Seite 12
Bayern
Beamtenbesoldung und Altersdiskriminierung: EuGH schafft Klarheit
Seite 6
Beamtenrecht
Gestaltungsmöglichkeiten der Dienstzeit – ein Überblick
Seite 20
Verband
Personalratswahlen 2014: Das neue Gesundheitsministerium hat gewählt
Seite 24
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Editorial
Christine Bodony stv. Chefredakteurin BBB Nachrichten redaktion@bbb-bayern.de
Liebe Leserinnen und Leser, SCHLAAAND, oh SCHLAAAND! Noch immer können wir unsere Freude über die gewonnene Fußball-WM kaum zügeln. Jetzt müssen wir uns erst wieder daran gewöhnen, dass der Morgen nicht mit Diskussionen, TippSpielen oder Fachsimpeln beginnt. Das Gute daran, nun stehen auch wieder andere Themen im Mittelpunkt – alle Nicht-Fußballfans wird’s freuen! Wie bereits angekündigt, begleitet uns das Thema Haushalt das ganze Jahr über. Den Anfang hat in der März/ April-Ausgabe der Nachtragshaushalt 2014 gemacht. Nun beginnen die Beratungen zum Doppelhaus 2015/2016. Die Eckpunkte dazu sowie die Forderungen des BBB können Sie unter der Rubrik „Im Fokus“ nachlesen (Seite 12). In dieser Ausgabe der BBB Nachrichten stehen einige Gerichtsentscheidungen im Vordergrund, die zum Teil mit Spannung erwartet wurden; unter anderem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Altersdiskriminierung bei der Besoldung. Wenn man sogar im Urlaub auf diese Entscheidung wartet, dann ist eines klar: Es geht um etwas Wichtiges! Alle waren dann doch mehr oder weniger überrascht, als die ersten Meldungen kamen: Nur wenig Auswirkungen für die bayerischen Beamtinnen und Beamten! Aber das Warten hat sich trotzdem gelohnt, bei dieser Frage herrscht nun endlich Klarheit (Seite 7). Außerdem erging erneut ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Urlaubsabgeltung. Dieses Mal mit der Frage, was mit Urlaub im Falle des Todes des Arbeitneh-
Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da.
mers passiert. Die Konsequenzen für die bayerischen Beamtinnen und Beamten, hat das bayerische Finanzministerium bereits geklärt (Seite 22). Beim Thema Urlaubsabgeltung kehrt wohl noch lange keine Ruhe ein. Ich möchte Ihr Interesse noch auf einen Beitrag im Rechtsteil lenken. Immer wieder erreichen uns Anfragen von Mitgliedern zur Arbeitszeitgestaltung – sei es wegen der Betreuung des Kindes, der Pflege eines Angehörigen oder um sich auf den Ruhestand vorzubereiten. Daher hielten wir es für sinnvoll, einmal grundsätzlich auf die bereits vorhandenen Regelungen im bayerischen Beamtenrecht hinzuweisen. Auf der Seite 20 finden Sie daher einen Überblick über die Gestaltungsmöglichkeiten der Dienstzeit. Noch ein Wort zur Fußball-WM: Eins hat die BBB-Geschäftsstelle mit der Fußballnationalmannschaft gemeinsam: Das TEAM ist der STAR! In diesem Sinne viel Spaß beim Lesen und Blättern!
Christine Bodony, stv. Chefredakteurin
Christine Bodony bodony@bbb-bayern.de
Vanessa Kasperkowitz kasperkowitz@bbb-bayern.de
Annette Ondracek ondracek@bbb-bayern.de
Michael Rosch rosch@bbb-bayern.de
- Beamten- und Laufbahnrecht
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- Versorgung - Rechtsschutz
- Besoldungs- und Tarifrecht - Beihilfe - Kreisausschüsse
Impressum Verleger: BBB-Verlag e.V. (Register-Nr. 12092) Lessingstraße 11 80336 München Telefon: 089.55 25 88-0 Fax: 089.55 25 88-50 E-Mail: bbb-verlag@bbb-bayern.de gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Verantwortlich für die Redaktion: Rolf Habermann
Anzeigen: Michael Rosch Erscheint sechs mal im Jahr. Für Mitglieder ist der Verkaufspreis durch Mitgliedsbeitrag abgegolten. Weitere Informationen unter: www.bbb-bayern.de Die mit Namen gekennzeichneten Beiträge stellen in jedem Fall nur die Meinung des Verfassers dar. Titelfoto: © nioloxs - Fotolia.com, © Style Media & Design - Fotolia.com
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Juli/August 2014
Seite 3
Inhaltsverzeichnis
Inhalt Zur aktuellen Lage Im Fokus
Doppelhaushalt 2015/2016 – BBB vertraut auf Zusagen Seite 12
Bayern
5 Die Beratungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 können beginnen! Rolf Habermann, Vorsitzender Bayern 6 Jahresbericht 2013 des Landespersonalausschusses 6 Landtagsanträge 7 Beamtenbesoldung und Altersdiskriminierung: EuGH schafft Klarheit 8 Neue Regelung im Bayerischen Beamtengesetz 8 Neue Regelungen in bayerischer Urlaubsverordnung treten in Kraft 8 Veröffentlichungen und Beteiligungen 9 Änderungen der Beihilfeverordnung in Vorbereitung 10 Letzter Aufruf zum BBB-Stressmonitor! 10 Internationaler Tag des öffentlichen Dienstes 11 Josef Zellmeier, MdL 11 Bayerns Pensionsfonds
Foto: BBB
Im Fokus
Jahresbericht 2013 des Landespersonalausschusses Seite 6 Bund
dbb bundesseniorenhauptversammlung am 5. Juni in Berlin
Seite 16
12 Doppelhaushalt 2015/2016 – BBB vertraut auf Zusagen Bund 15 dbb Bundeshauptvorstand tagt in Weimar 15 Versorgungsempfängerstatistik 2013 16 dbb bundesseniorenhauptversammlung am 5. Juni 2014 in Berlin Tarif 17 Ballungsraumzulage: Änderungen im Beamtenbereich werden nachvollzogen 17 Entgeltordnung für den TVöD (Bereich VKA) 17 Gesetzentwurf Tarifeinheit: „Nicht der Hauch eines Lösungsansatzes” 18 Tarifverhandlungen Nahverkehr Bayern – Einigung erzielt Buch 18 Beamtendisziplinarrecht – Beamtenstrafrecht
Recht – Beamtenrecht 20 Gestaltungsmöglichkeiten der Dienstzeit – ein Überblick 22 Was passiert mit Urlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod? 22 Mehrarbeit und Leistungsprämie – Finanzministerium stellt Rechtslage klar 23 Nordrhein-Westfalen: Verfassungsgerichtshof kippt Nullrunde 23 Kein Konkurrenzverbot für Ruhestandsbeamte 24 BVerwG: Durchführung betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für Zurruhesetzungsverfügung Recht – Tarifrecht 25 Altersteilzeit: Rente ab 63 als Störfall? Entwarnung im Bereich des TV-L 26 Funktionszulage für teilzeitbeschäftigte Schreibkräfte: Gegebenenfalls Antrag stellen! 26 Stufenzuordnung nach dem TVöD bei einer Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit 26 Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den Anpassungsregelungen zum Versorgungsausgleich ist verfassungsgemäß Verband 27 Personalratswahlen 2014: Das neue Gesundheitsministerium hat gewähl 28 vhw-Delegiertenversammlung in München 28 20. Generalversammlung des VBBLE in Freising 29 BFW-Seminare 2. Halbjahr 2014 30 Augsburger Beamtenbund besucht MdB Dr. Volker Ullrich in Berlin 30 Kreisausschuss Ingolstadt besichtigt Airbus Defence and Space in Manching 30 Kreisausschuss Aschaffenburg: Neuwahlen des Vorstandes Aus der Rechtsprechung 31 Altersdiskriminierung bei der Besoldung: EuGH schafft Klarheit
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Zur aktuellen Lage
Rolf Habermann
Die Beratungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 können beginnen! Liebe Kolleginnen und Kollegen, es gibt wohl kaum jemanden, der sich in den letzten Wochen dem Fußball-Virus entziehen konnte – auch mich hat das WMFieber voll erwischt! Aber das Zittern hat sich gelohnt: Wir sind WELTMEISTER! Statistiken besagen ja, dass nach einem Sieg der deutschen Fußballnationalmannschaft die Wirtschaft umso mehr floriert. Mitarbeiter sind motivierter, positiver und leistungsfähiger…da können wir uns nur noch mehr Weltmeistertitel wünschen! Sollte das nicht immer gelingen, gibt es auch noch andere Mittel, um die Motivation der Beschäftigten zu steigern. Der anstehende Doppelhaushalt 2015/2016 kann dazu einen Beitrag leisten. Die Bayerische Staatsregierung hat nun die Eckpunkte dazu festgelegt und damit den Startschuss für die anstehenden Beratungen gegeben. Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Bayern erwarten hier vor allem Verlässlichkeit und Kontinuität! Dies betrifft insbesondere die noch ausstehenden ca. 30 Mio. Euro für Stellenhebungen aus dem Neuen Dienstrecht – im Übrigen eine Zusage aus dem Jahr 2008! Der BBB ist aber zuversichtlich, dass es hier zu guten Lösungen kommt! Besonders erfreulich sind die Äußerungen unseres Finanzministers, Dr. Markus Söder, zur künftigen Besoldungsanpassung. Zum wiederholten Male – zuletzt auf dem Sommerempfang für den öffentlichen
Dienst der CSU-Fraktion – hat er sich positiv zu einer Übernahme des kommenden Tarifabschlusses des TV-L für die bayerischen Beamtinnen und Beamten geäußert! Dr. Söder bleibt sich seiner Linie treu und geht von einer Eins-zu-Eins-Übernahme wie in den Jahren 2013/2014 aus! Bayern wird damit weiter an der Spitze des Besoldungsvergleich stehen – weltmeisterlich! Mit besonderer Spannung haben wir auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur altersdiskriminierenden Besoldung gewartet – und einigen Haushältern war bei den möglichen Konsequenzen schon angst und bange! Doch das Gericht hat alle überrascht, es hat sich nicht dem Votum des Generalanwalts angeschlossen. Das passiert nicht oft! Nach dem Urteil ist nun klar, dass die Auswirkungen für den Freistaat Bayern – insbesondere in finanzieller Hinsicht – überschaubar sind. Der EuGH hat die geltenden Übergangsregelungen, mit denen die Besoldungseinstufung von Beamten vom alten ins neue System festgesetzt wurde, grundsätzlich gebilligt. Einen ausführlichen Beitrag dazu finden Sie auf Seite 9 dieser Ausgabe. Ein besonderes Lob gilt hier dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, das bereits im Vorfeld des Urteils – in enger Abstimmung mit dem BBB – mögliche Strategien ausgearbeitet und Vorkehrungen getroffen hat. Speziell erwähnen möchte ich noch ein Urteil aus Nordrhein-Westfalen, das auch unser Interesse geweckt hat. Der
Vorsitzender Bayerischer Beamtenbund e.V.
Verfassungsgerichtshof hat die dort vorgenommene Besoldungsanpassung für verfassungswidrig erklärt. Er hat festgestellt, dass Nullrunden für einzelne Besoldungsgruppen nicht zulässig sind. Ein wichtiges Signal an alle Landesregierungen, die Sparbestrebungen auf Kosten der Beschäftigten betreiben! Dass es unredlich ist, einzelne Besoldungsgruppen gegeneinander auszuspielen, das sagt einem der natürliche Menschenverstand. Nun ist aber klar, dass diese Methode der Haushaltskonsolidierung rechtlich unzulässig ist. Sie verstößt gegen das verfassungsrechtlich garantierte Alimentationsprinzip. Ein bedeutendes Urteil für alle Beamtinnen und Beamte in Deutschland! Die Politik wird sich nun auf die bevorstehende Sommerpause vorbereiten. Im Herbst wird sich dann alles wieder um die Landtagsberatungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 drehen. Bis dahin wünsche ich allen, die demnächst in den Sommerurlaub starten, eine erholsame Zeit! Mit kollegialen Grüßen
Rolf Habermann, Vorsitzender
Foto: BBB
Ulrike Mascher zu Besuch beim BBB Ulrike Mascher, Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland, und der BBB-Vorsitzende Rolf Habermann trafen sich zu einem eingehenden Meinungsaustausch. Im Vordergrund standen die derzeitigen gesellschaftlichen Herausforderungen bei der Alterssicherung sowie bei Gesundheit und Pflege. In vielen Dingen verfolge man ein gemeinsames Ziel. Die Gesprächspartner waren sich daher einig, dass man in Zukunft einen stärkeren Austausch anstrebe. Das betrifft im Besonderen den Bereich der Seniorenarbeit. Der VdK kann hier auf eine langjährige Erfahrung zurückgreifen. Außerdem zeigte sich der BBBVorsitzende beeindruckt über das Serviceangebot des VdK sowie über die rund 2000 VdK-Ortsverbände, die ratsuchende Mitglieder aufsuchen können.
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Bayern
Aktuelles aus Bayern Jahresbericht 2013 des Landespersonalausschusses Gesundheit der Mitarbeiter noch stärker fördern
Foto: BBB
erwiesen, da hierfür umfangreiche Recherchen erforderlich sind. Eine Hürde seien dabei die notwendigen Deutschkenntnisse in Wort und Schrift. Zudem sei das Verfahren mit erheblichen Kosten für die Bewerber verbunden. Freilich begründet die Anerkennung noch keinen Anspruch auf Einstellung.
Mitarbeitergesundheit Die Vorsitzende des Landespersonalausschusses (LPA), Dr. Sigrid Schütz-Heckl, hat in der letzten Sitzung des Landtagsausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes vor der Sommerpause den LPAJahresbericht 2013 vorgestellt. Neben den aktuellen Zahlen zur Nachwuchsgewinnung standen dieses Jahr die Themen wie Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und die Mitarbeitergesundheit im Fokus ihrer Ausführungen.
Nachwuchsgewinnung derzeit noch gut Für das letzte Jahr konnte Frau Dr. Schütz-Heckl trotz eines leichten Rückgangs im Vergleich zu 2012 positive Einstellungszahlen vermelden. In der zweiten Qualifikationsebene konnten 971 Anwärter in den Vorbereitungsdienst übernommen werden. In der dritten Qualifikationsebene wurden nach Angaben der LPA-Vorsitzenden 991 Nach-
wuchskräfte übernommen. Die Zahl der Bewerber, die an dem Auswahlverfahren für den nichttechnischen Bereich teilnahmen, bewege sich mit 13.300 Bewerbern – trotz eines leichten Rückgangs gegenüber 2012 – immer noch auf einem sehr hohen Niveau. Um aber weiterhin die besten Schulabsolventen für den öffentlichen Dienst zu begeistern, werden durch die LPA-Geschäftsstelle zahlreiche Werbemaßnahmen durchgeführt. Neben Messeauftritten werden auch spezielle Informationsveranstaltungen für Berufsberater bei den Arbeitsagenturen angeboten.
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Ein Thema, mit dem sich der LPA immer häufiger zu beschäftigen hat, sind Anträge von EU-Bürgern zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Das gesamte Verfahren hat sich in der Praxis als sehr aufwendig
Ein Thema, das immer mehr in den Fokus rückt, ist die psychische Gesundheit der Beschäftigten. Alarmierend seien hier die neueren Zahlen der DAK-Gesundheit. Danach seien die Fehltage aufgrund psychischer Erkrankung in den letzten 15 Jahren um 165 Prozent gestiegen. Aufgrund datenschutzrechtlicher Gründe können für die bayerischen Beamtinnen und Beamte keine eigenen statistischen Erhebungen gemacht werden. Die kommunalen und staatlichen Behörden sollten sich daher noch stärker mit dieser Problematik befassen. Frau Dr. SchützHeckl empfiehlt hier u.a. Gesundheitstage, Beratungsangebote, Gesundheitsmanager oder spezielle Schulungen für Führungskräfte. Auch der BBB sieht hier erhöhten Handlungsbedarf und hat daher den BBB Stressmonitor gestartet. Erste Ergebnisse werden im Herbst 2014 erwartet (vgl. Seite 10). > Weitere Informationen unter: www.lpa.bayern.de
Landtagsanträge Entscheidung des BVerwG zur Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter Der Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes hat einem Antrag der SPD-Fraktion (Drs. 17/1973) zugestimmt, wonach die Staatsregierung aufgefordert wird, über die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter auf die besoldungsrechtlichen Regelungen zu berichten. Das Gericht hat festgestellt, dass Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können, zur Wahrung des
verfassungsgemäßen Alimentationsprinzips besser besoldet werden müssen als teilzeitbeschäftigte Beamte. Wie bereits berichtet wird das Urteil wohl auch Auswirkungen auf die bayerischen Besoldungsregelungen haben (vgl. BBB Nachrichten 5/6-2014, Seite 25). Der BBB steht hierbei schon in Kontakt mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.
Streikrecht für Beamtinnen und Beamte? In leicht abgeänderter Form hat der Landtag auf Empfehlung des Ausschusses für Fra-
gen des öffentlichen Dienstes einem Berichtsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 17/1041) bezüglich der Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2014 in Bezug auf ein mögliches Streikrecht für Beamte zugestimmt (Drs. 17/2717). Unter anderem soll die Frage geklärt werden, ob das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte – insbesondere für nicht hoheitliche Aufgaben – dauerhaft aufrechterhalten werden kann. Der BBB sieht das Urteil insgesamt sehr kritisch (vgl. BBB Nachrichten 3/4-2014, Seite 7).
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Bayern
EuGH schafft Klarheit Beamtenbesoldung und Altersdiskriminierung Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 19. Juni 2014 Klarheit in der Frage der Altersdiskriminierung in der Besoldung geschaffen. In seiner Entscheidung (Az. C 501/12 u.a.) hat er festgestellt, dass das alte System zur Festlegung der Grundgehaltsstufen auf der Basis des Besoldungsdienstalters – in Bayern bis zum 31. Dezember 2010 gültig – gegen Unionsrecht verstößt. Hingegen hat er das neue, ab 1. Januar 2011 geltende bayerische Besoldungsrecht sowie die Überleitungsregelungen, mit denen die Überführung von Beamten vom alten ins neue System geregelt wurde, grundsätzlich gebilligt. Wichtig: Für Betroffene besteht in Bayern derzeit kein Handlungsbedarf. Mit einer Entscheidung in dieser Form war nicht unbedingt zu rechnen. Schließlich hatte der Generalanwalt am EuGH in den Schlussanträgen im November 2013 die Ansicht vertreten, dass nicht nur das Besoldungsdienstalter, sondern auch das Überleitungsrecht als altersdiskriminierend anzusehen ist (vgl. BBB Nachrichten1/2-2014, Seite 23). Und in der überwiegenden Anzahl der Fälle folgt der EuGH den Schlussanträgen.
Zur Vorgeschichte Bis zum Inkrafttreten des neuen Bayerischen Besoldungsgesetzes am 1. Januar 2011 galt auch in Bayern das sogenannte Besoldungsdienstalter. Wurde jemand verbeamtet, war für den Einstieg letztlich sein Lebensalter dafür ausschlaggebend, welcher Stufe seiner Besoldungsgruppe er zugeordnet wurde. Vergleichbar war die Situation im Tarifrecht. Vor Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im Herbst 2005 bzw. 2006 galt für die Angestellten des öffentlichen Dienstes grundsätzlich der BAT (BundesangestelltenTarifvertrag). Auch dort war bei einer Neueinstellung das Lebensalter entscheidend für die Zuordnung zu einer Stufe der einschlägigen Entgeltgruppe. Diese Einstufung nach Lebensalter war zunehmender Kritik ausgesetzt und wurde auch – zunächst im Tarifbereich – zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Sowohl im TVöD als auch dem TV-L wurden deshalb die sogenannten Erfahrungsstufen eingeführt. Konsequenz ist, dass seither bei Neueinstellungen grundsätzlich – unabhängig vom Lebensalter – die Einsetzung in die Stufe 1 erfolgt. Verfügt der neue Mitarbeiter über einschlägige Berufserfahrung, wird er einer höheren Stufe zugeordnet. Eine entsprechende Umstellung erfolgte auch mit dem ab 1. Januar 2011 geltenden neuen Bayerischen Besoldungsgesetz.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelungen im Tarif- sowie Beamtenrecht bereits vorhandene Beschäftigte wurden auf der Basis der seinerzeit erfolgten Einstufung in das jeweilige neue System übergeleitet. Die Grundregel war immer, dass niemand finanziell schlechter gestellt sein sollte als vorher. Eine Neueinstufung nach der neuen Rechtslage erfolgte im Zuge der Überleitung nicht. Am 8. September 2011 hat der EuGH aufgrund von Vorlagebeschlüssen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass die unterschiedliche Bezahlung nur aufgrund des Lebensalters im BAT den Richtlinien der EU entgegen steht und eine Diskriminierung darstellt. Weiter hat der EuGH festgestellt, dass die Überleitung in das neue Tarifsystem mit den EU-Richtlinien konform ist, da hier ein Vergütungssystem, das zu einer Diskriminierung wegen des Alters führte, durch ein auf objektive Kriterien (Berufserfahrung) gestütztes Vergütungssystem ersetzt wird. Die Frage, ob das Besoldungsdienstalter gegen Europarecht verstößt, kam erst im Anschluss an verschiedene Urteile der Arbeitsgerichtsbarkeit zum BAT auf. Bis auf zwei Ausnahmen (VG Halle und VG Frankfurt a. M) verneinten verschiedene Verwaltungsgerichte einen solchen Verstoß. Das Verwaltungsgericht Berlin schließlich setzte im Oktober 2012 mehrere Klagen von Beamten des Landes Berlin aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die bis zum 31. Juli 2011 in Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen und die Regelungen für die Überleitung der Beamten in das dort ab 1. August 2011 geltende Besoldungsrecht mit dem europarechtlichen Altersdiskriminierungsverbot vereinbar sind.
Was bedeutet das Urteil für Bayern? Das jetzt ergangene Urteil des EuGH hatte zwar die Rechtslage in Berlin zu prüfen. Gleichwohl ist das Urteil auch in Bayern zu beachten. Zum einen galt – wie ausgeführt – das Besoldungsdienstalter bis Ende 2010 auch in Bayern. Zum anderen sind die ÜberJuli/August 2014
leitungsregelungen in das neue bayerische Besoldungsrecht den Berliner Regelungen in etwa vergleichbar. Es lässt sich also festhalten: > Die seit 1. Januar 2011 in Bayern geltenden Überleitungsregelungen sowie das neue bayerische Besoldungsrecht sind unionsrechtskonform. Damit ist die seit 1. Januar 2011 geltende Grundgehaltsstufe der in das neue Besoldungsrecht übergeleiteten Beamten und Beamtinnen grundsätzlich rechtmäßig festgesetzt. > Das frühere System – in Bayern bis zum 31. Dezember 2010 gültig – verstößt gegen Unionsrecht. Die Details zu den Rechtsfolgen müssen jetzt die deutschen Verwaltungsgerichte klären, d.h. es ist zunächst die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten. So wird auch zu klären sein, ob das – vom EuGH grundsätzlich gebilligte – Institut der zeitnahen Geltendmachung hier Anwendung findet. Ansprüche bestünden dann nur ab dem Jahr der erstmaligen Geltendmachung und nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist. Es besteht derzeit kein Handlungsbedarf. Alle Beschäftigte des Freistaates Bayern, die in den zurückliegenden Jahren einen Antrag gestellt oder Widerspruch eingelegt haben, haben ein entsprechendes Informationsschreiben erhalten. Erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann über das konkrete Vorgehen für Anträge, die das bis zum 31. Dezember 2010 geltende System betreffen, entschieden werden. Auszüge des Urteils des EuGH finden Sie in dieser Ausgabe auf Seite 31. > Zur Info: Weitere allgemeine Auskünfte können über die Hotline des Landesamtes für Finanzen – Telefonnummer 089/7246-1234 – abgefragt werden.
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Bayern
Neue Regelung im Bayerischen Beamtengesetz Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen Das Bayerische Staatsministerium für Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat dem BBB den Gesetzentwurf zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften mit dem Haushaltsgesetz 2015/16 im Beteiligungsverfahren übermittelt. Im Bayerischen Beamtengesetz (BayBG) wird ein neuer Artikel 97 eingefügt, der die Erfüllungsübernahme uneinbringlicher Schmerzensgeldansprüche durch den Freistaat Bayern regelt. Diese Regelung resultiert aus einem Landtagsbeschluss. Erwirkt ein Beamter oder eine Beamtin aufgrund eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs während des Dienstes oder außer-
halb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter/Beamtin einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger und ist dieser nicht durchsetzbar, kann er/sie beim Dienstherrn die Erfüllungsübernahme dieses rechtskräftig festgestellten Anspruchs beantragen. Diese verbesserte Fürsorgeleistung soll zur Vermeidung unbilliger Härten zur Anwendung kommen, was erst ab einem Mindestbetrag von 500 Euro angenommen wird. Im ersten Gesetzentwurf im Rahmen der Verbandsinformation lag diese Mindestgrenze noch bei 1.500 Euro. Aufgrund der Stellungnahme des BBB erfolgte nunmehr diese deutliche Absenkung, was der BBB
sehr begrüßt. Dennoch hat sich der BBB in seiner weiteren Stellungnahme für eine gänzliche Streichung eines Mindestbetrages ausgesprochen, da rund ein Drittel der zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge hinter diesem Betrag zurückbleiben. Diese Erfüllungsübernahme ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Macht der Beamte hiervon Gebrauch, geht im Gegenzug sein Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger auf den Dienstherrn über.
Neue Regelungen in bayerischer Urlaubsverordnung treten in Kraft Zum 1. August 2014 treten die neuen Regelungen zur Urlaubsabgeltung und beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit in der bayerischen Urlaubsverordnung (UrlV) in Kraft. Aufgrund mehrerer im Urlaubsrecht ergangener Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) musste die Urlaubsverordnung entsprechend abgeändert werden (vgl. BBB Nachrichten 1/2-2014, Seite 6). Urlaubsabgeltung Künftig existiert in § 10 UrlV ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Voraussetzung dafür ist, dass die vorherige Einbringung von Erholungsurlaub aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war. Der Abgeltungsanspruch bezieht sich allerdings nur auf den europarechtlich gewährleisteten Mindestjahresur-
laub im Umfang von vier Wochen (z.B. 5 Arbeitstage/Woche = 20 Urlaubstage pro Jahr).
Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage § 4 UrlV regelt die Urlaubsdauer bei einer Abweichung von der Fünf-Tage-Woche. Künftig wird in § 4 Abs. 2 Satz 6 UrlV bestimmt, dass bei einer Verringerung der
Veröffentlichungen: Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung, GVBl. 2014/12 (vgl. Seite 8) Zweites Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2013/2014 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2014), GVBl. 2014/12 Sondervermögen: Geschäftsbericht 2013 – Bayerischer Pensionsfonds, FMBl. 2014/8 (vgl. Seite 11) Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des
Zahl der wöchentlichen Arbeitstage eine Umrechnung eines bereits bestehenden Urlaubsanspruchs unterbleibt, wenn die Einbringung des Urlaubs vor der Verringerung tatsächlich nicht möglich war (z.B. wegen Dienstunfähigkeit, nicht vorhergesehene Beschäftigungsverbote nach der Mutterschutzverordnung oder bei Nichtgenehmigung des Urlaubs aufgrund von dienstlichen Gründen).
Aktuelle Beteiligungen: Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, FMBl. 2014/7 Dritte Änderung der Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts, FMBl. 2014/7
Änderungen des Dienstrechts mit dem Haushaltsgesetz 2015/2016 (siehe Seite 8) Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung (siehe Seite 9) Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Forstdiensttauglichkeit Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht (FachV-GA) Neuordnung des Beurteilungswesens für Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
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Bayern
Änderungen der Beihilfeverordnung in Vorbereitung Im Zuge der Verbandsanhörung wurde dem BBB der Entwurf einer Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) zugeleitet. Hierzu hat der BBB Stellung genommen. Finanzen informiert) sehen die Änderungen auch vor, dass künftig keine Belegrücksendung mehr erfolgen kann.
Foto: © Robert Kneschke - Fotolia.com
Weitere Änderungen
Anpassung an das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Der Schwerpunkt der Änderungen liegt bei der Anpassung der BayBhV an die Vorgaben des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) vom 23. Oktober 2012, mit dem u.a. bestehende Leistungsansprüche ausgeweitet und neue Ansprüche eingeführt wurden. Durch die Anpassung der Beihilfeverordnung im Abschnitt VI wird überwiegend die Beihilfegewährung an diesen veränderten Leistungsrahmen des Sozialgesetzbuchs XI systemkonform angeglichen. Die Regelungen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur vorgriffsweisen Gewährung von Beihilfeleistungen auf der Basis des erweiterten Leistungskatalogs des SGB XI sind damit entbehrlich. Im Wesentlichen sind hier folgende Änderungen vorgesehen: > Weitergewährung der Pauschalbeihilfe (Pflegegeld) bis zu jeweils vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe von 50% bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege.
> Neue Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltags kompetenz, die bislang keiner Pflegestufe zugeordnet sind. > Erweiterte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die bereits bisher der Pflegestufe I oder II zugeordnet sind. > Einführung eines pauschalen Zuschlags zur Förderung der Pflege in ambulant betreuten Wohngruppen, ggf. auch mit Anschubfinanzierung zur Gründung dieser Wohnformen. > Ausweitung der Kurzzeitpflege auf stationäre Eirichtungen, in denen die Pflegeperson eine Rehabilitationsmaßnahme durchführt.
Künftig papierlose Sachbearbeitung Da in den nächsten Monaten – beginnend mit Straubing – in den Beihilfestellen sukzessive auf papierlose Sachbearbeitung umgestellt wird (über Einzelheiten werden alle Beihilfeberechtigten zu gegebener Zeit durch ein Schreiben des Landesamtes für
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Darüber hinaus erfolgt die Übernahme der bislang im Anhang 1 der VV-BayBhV bekanntgegebenen Leistungsübersicht des GebüH (Beihilfefähige Höchstbeträge für Heilpraktikerleistungen) in die neue Anlage 1 zur BayBhV. Bei der Familien- und Haushaltshilfe wird entsprechend den gewandelten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen künftig auf die Anspruchsvoraussetzung „nicht oder nur geringfügige Beschäftigung“ verzichtet. Aufgenommen werden soll die Regelung, dass eine Vergleichsberechnung mit dem nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung erfolgt, wenn wegen einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung eine Privatklinik aufgesucht wird, die nicht die Bundespflegesatzverordnung anwendet.
Stellungnahme des BBB In seiner Stellungnahme hat der BBB gefordert, dass es in begründeten Fällen weiterhin möglich sein muss, dass Belege zurückgesandt werden. Gegebenenfalls auch als Ausdruck der von den Beihilfestellen eingescannten Datei. Hier müsse auch gesehen werden, dass viele Lebensältere gar keine Möglichkeit haben, Kopien der Belege anzufertigen. Seine Besorgnis hat der BBB darüber hinaus bezüglich der Vergleichsberechnung mit dem nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung geäußert. Hier sei zu befürchten, dass künftig Beamte und Beamtinnen, die in strukturschwachen Regionen leben, schlechter gestellt würden. Wie das Finanzministerium inzwischen mitgeteilt hat, wird im Vergleich zur bisherigen Rechtslage hier jedoch keine Verschlechterung eintreten.
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Bayern
BBB-
Der BBB-Stressmonitor steht noch bis Ende September 2014 auf der Homepage des Bayerischen Beamtenbundes zur Verfügung. Verpassen Sie nicht die Gelegenheit, noch Ihren persönlichen Stresslevel zu testen! Fragebogens in nur wenigen Minuten seinen persönlichen Stresslevel bestimmen, die eigene Gefährdung einschätzen oder sich Handlungsempfehlungen zur Stressvermeidung holen. Schon zu Beginn war der Andrang beim Online-Fragebogen enorm. Bereits nach
Psychische Gesundheit muss mehr in den Fokus rücken! Im Rahmen der BBB-Initiative „Dem Bournout zuvorkommen!“ stellt der BBB seit Anfang Oktober 2013 den BBB-Stressmonitor zur Verfügung. Mit dem anonymen Online-Test kann jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst anhand eines anonymen
zwei Monaten hatten ihn 5.000 Teilnehmer zu Rate gezogen. Das Interesse ist auch im Lauf des Jahres nicht abgerissen, der 10.000ste Fragebogen wird dem BBB sicher bis zum Ende zugehen. Ein Andrang, der sehr deutlich macht, dass die Thematik
Stressmonitor
„psychische Gesundheit“ bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes eine sehr große Bedeutung hat. Daher ist es notwendig, dass sich der Dienstherr mit der Thematik intensiv auseinandersetzt. Auch der diesjährige Jahresbericht des Landespersonalausschusses weist darauf hin, dass die psychische Gesundheit der Mitarbeiter noch mehr in den Fokus rücken sollte (Seite 6). Zum Ende der Laufzeit wird der BBB eine Gesamtauswertung der (anonym) gesammelten Informationen vornehmen lassen, anhand dessen mögliche Defizite im Arbeitsumfeld aufgedeckt und im Anschluss bedarfsgerechte Lösungsansätze entwickelt werden. Darüber wird der BBB berichten und die Ergebnisse mit Vertretern von Politik und Ministerien ausführlich diskutieren.
Internationaler Tag des öffentlichen Dienstes am 23. Juni BBB: In Bayern erwarten die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Kontinuität! „Der eingeschlagene Weg des Vertrauens muss so weitergegangen werden, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Bayern erwarten Kontinuität“, erklärte BBB-Chef Rolf Habermann anlässlich des internationalen Tages des öffentlichen Dienstes. Die Menschen im öffentlichen Dienst setzen sich tagtäglich dafür ein, das Land in all seinen Facetten zu stärken. „Ohne den öffentlichen Dienst wäre ein Staat, wie wir ihn kennen, nicht vorstellbar“, so der BBB-Chef. Das bedeute eine hohe Verantwortung. Im Umgang mit den Beschäftigten sowie der Gestaltung ihres beruflichen Umfelds habe man seitens Politik und Staatsregierung in Bayern nun den richtigen Weg eingeschlagen. Durch die Maßnahmen der letzten Jahre – insbesondere durch den Doppelhaushalt 2013/2014 – wurde bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes viel verloren gegangenes Vertrauen zurückgewonnen. Auch die Übertragung der Rentenreform der Bundesregierung auf die bayerischen Beamtinnen und Beamten, insbesondere was die verbesserte Anerkennung
von Kindererziehungszeiten von vor 1992 geborenen Kindern anbelange, zeige dies deutlich. „Seit Jahren haben wir diese Angleichung gefordert. Nun ist Bayern wieder mal das erste Bundesland, das hier so schnell und klar handelt“, betont Habermann.
Herausforderungen im Dialog mit den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes anpacken! Insgesamt stehe der öffentlich Dienst auch in Zukunft vor großen Herausforderungen. Gerade vor dem Hintergrund einer sich wandelnden Gesellschaft brauche es kreative und
mutige Lösungen, um den öffentlichen Dienst fit für die Zukunft zu machen. „In Bayern bin ich derzeit zuversichtlich, dass man im Dialog mit Beschäftigen und dem Beamtenbund zu guten Lösungen kommt“, meint Habermann. Das zeigten die im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft zum öffentlichen Dienst gemeinsam zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und dem Bayerischen Beamtenbund gefundenen Ergebnisse; Maßnahmen, die zu einer bestmöglichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf in jeder Lebensphase beitragen werden. Den Weg der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte man auch in Zukunft weitergehen.
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Letzter Aufruf zum BBB-Stressmonitor!
Josef Zellmeier, MdL
Foto: Josef Zellmeier
Bayern
Seit 2003 bin ich Mitglied des Bayerischen Landtags und durfte in dieser Zeit viele interessante Aufgaben übernehmen. So war ich jugendpolitischer Sprecher der CSU-Landtagsfraktion und von 2008 bis 2013 Mitglied im Ausschuss für den Öffentlichen Dienst. Dabei konnte ich an der spannenden Gestaltung des neuen Dienstrechts mitwirken. Nach der Landtagswahl im vergangenen Jahr wurde ich zum stellvertretenden Vorsitzenden und parlamentarischen Geschäftsführer der CSU-Landtagsfraktion gewählt. In dieser Funktion koordiniere ich die Arbeit innerhalb der Fraktion, insbesondere den Ablauf der Plenarsitzungen. Dazu sind die Mitarbeit im Ältestenrat erforderlich sowie gute Kontakte zum Präsidium und den
stv. Vorsitzender und parlamentarischer Geschäftsführer der CSU-Landtagsafraktion
parlamentarischen Geschäftsführern der anderen Fraktionen. Der innerparteilichen Vernetzung dient auch die Kooptierung in den CSU-Parteivorstand. Vor meinem Einzug in den Bayerischen Landtag war ich als Oberregierungsrat in der Steuerverwaltung beschäftigt. 1994 habe ich beim Finanzamt Dingolfing begonnen, war dann in Deggendorf und zuletzt über sieben Jahre an der Bearbeitungsstelle Straubing des damaligen Finanzamts München II. Berufsbedingt sind mir die Anliegen der Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes sehr wichtig. Deshalb habe ich mich auch in der Bayerischen Finanzgewerkschaft engagiert und war Mitbegründer des bfg-Arbeitskreises Steuerjuristen.
Als wichtige Aufgabe für die Zukunft sehe ich die Nachwuchssicherung für den Öffentlichen Dienst, insbesondere eine kontinuierliche, bedarfsgerechte Ausbildung. Aus eigener Erfahrung begrüße ich die weitere Auslagerung von Behörden in den ländlichen Raum, wobei ich eine Priorität dort sehe, wo die meisten Anträge auf heimatnahe Versetzung vorliegen. Zum Schluss noch ein paar private Infos: Bereits seit Anfang der 80iger Jahre engagiere ich mich ehrenamtlich, wobei mir die Jugendarbeit besonders am Herzen liegt. Seit 2012 bin ich verheiratet und habe mit meiner Frau Sabine einen sechs Monate alten Sohn.
Bayerns Pensionsfonds Söder gibt die aktuellen Zahlen bekannt Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat in einer Pressemitteilung vom 4. Juli 2014 die Entwicklung des Bayerischen Pensionsfonds im Jahr 2013 dargestellt. Zu Beginn des Jahres 2013 wurden Versorgungsrücklage und Versorgungsfonds zusammengelegt und das Vermögen daraus vollständig in den Bayerischen Pensionsfonds übertragen. 2013 wurden dem Pensionsfonds 180 Mio. Euro zugeführt, davon stammen 100 Mio. Euro aus dem Haushalt und 80 Mio. Euro aus Wertsteigerungen des angelegten Geldes. Zum Jahresende 2013 belief sich die Vorsorge für die Versorgung bayerischer Staatsbeamter auf insgesamt 1,86 Milliarden Euro. Bis 2030 führt der Freistaat jährlich 100 Mio. Euro zu. Frühestens ab 2023 kann für die Versorgungsausgaben auf den Pensionsfonds zurückgegriffen werden, bis dahin werden diese vollständig aus dem laufenden Etat bezahlt. Ab dem Jahr 2031, wenn der Freistaat Bayern wie geplant seine Schulden getilgt hat, stehen zusätzlich die nicht mehr
für Zinszahlungen benötigten Mittel zur Verfügung. Diese sollen dann zur ergänzenden Finanzierung von Versorgungsaufwendungen reserviert werden.
BBB lehnt Pläne des dbb zur Bündelung der Versorgungsausgaben ab Laut Staatsminister Dr. Markus Söder hat Bayern seine Versorgungsausgaben im Griff und bleibt ein verlässlicher Dienstherr für seine Beamten. Den Plänen des dbb zur Bündelung der Versorgungsausgaben in einer „Versorgungsanstalt“ kann von Seiten des BBB nicht gefolgt werden. Der dbb Bundesvorsitzende Dauderstädt plädiert dafür, eine ge-
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meinsame Institution für alle Dienstherrn zu schaffen, die die Versorgung der Beamten abwickelt. Diese Pläne lehnt der BBB entschieden ab. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 sind die Länder für das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht ihrer Landes- und Kommunalbeamten zuständig. Das gilt selbstverständlich auch für dessen Finanzierung. Bayern nimmt diese Aufgabe ernst, wie die Besoldungsvergleiche zeigen. Für den Freistaat Bayern würde eine solche Versorgungsanstalt nur bedeuten, dass die leistungsschwächeren Länder von der soliden Vorsorge Bayerns profitieren. Auch Dr. Söder hat sich beim diesjährigen Hauptausschuss unter Verweis auf den Länderfinanzausgleich mit Nachdruck gegen diese Pläne des dbb zu einer bundesweiten Versorgungsvorsorge ausgesprochen.
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Im Fokus
Doppelhaushalt 2015/2016 – BBB vertraut auf Zusagen Im Rahmen der Klausurtagung am 18. und 19. Juli 2014 in St. Quirin hat das Bayerische Kabinett den Etat für 2015/2016 nun festgezurrt. Das ist der Auftakt für die anstehenden Beratungen zum nächsten Doppelhaushalt. Der Bayerische Beamtenbund (BBB) hat schon im Vorfeld zur Klausurtagung klar gemacht, dass im Rahmen des Neuen Dienstrechts noch Zusagen ausstehen. Der BBB erwartet hier Kontinuität und Verlässlichkeit!
Im Rahmen des Doppelhaushalts 2015/2016 gilt es ca. 103 Milliarden Euro (für das Jahr 2015: 51,2 Mrd. Euro; für das Jahr 2016: 52,2 Mrd. Euro) zu verteilen. Eine große Summe! Nach kräftigen Ausgabenzuwächsen in den letzten Haushalten hat die Bayerische Staatsregierung beschlossen, den Anstieg der Ausgaben im Doppelhaushalt 2015/2016 auf drei Prozent pro Jahr zu begrenzen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Staatsausgaben dauerhaft nicht stärker ansteigen als die Wirtschaftskraft. Das Ziel eines Haushalts
ohne Neuverschuldung soll auch für die Jahre 2015/2016 erreicht werden. Zudem sollen erneut ca. eine Milliarden Euro alte Schulden getilgt werden, um dem Ziel eines schuldenfreien Bayerns bis zum Jahr 2030 näher zu kommen (vgl. Seite 7).
Eckpunkte und inhaltliche Schwerpunkte des Haushaltes 2015/2016
Das Kabinett hat dazu im Rahmen seiner Klausurtagung folgende haushaltspolitische Leitlinien beschlossen: > Haushalt ohne neue Schulden > Abbau der Staatsverschuldung fortsetzen > Deckelung des Ausgabenwachstums 2015/2016 auf maximal drei Prozent pro Jahr > Im Haushaltsplan wird ein positiver Finanzierungssaldo ausgewiesen > Fortsetzung der Investitionsquote auf hohem Niveau
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Im Fokus
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Voraussichtlicher Zeitplan für die Beratungen des Doppelhaushalts 2015/2016: 05.08.14
Kabinettsbeschluss
17.09.14
Förmliche Zuleitung an den Landtag
30.09.14
Erste Lesung im Plenum
danach
Beratungen im Haushaltsausschuss
09./10./11.12.14
Zweite Lesung und Verabschiedung im Plenum
> Stabilisierung der Personalausgabenquote > Haushaltssicherungsrücklage als Zukunftsvorsorge Folgende inhaltliche Schwerpunkte des Doppelhaushalts sind vorgesehen: > Bildung und Hochschulen: Im Doppel haushalt 2015/2016 werden zusätzliche Mittel in Höhe von 1,4 Milliarden Euro in die Aufgabenfelder des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst investiert. Den Schulen bleiben alle 2193 Stellen aus der demographischen Rendite erhalten, die trotz zurückgehender Schülerzahlen nicht abgebaut werden. Es sollen u.a. mehr Mittel für die Umsetzung der Ganztagsgarantie zur Verfügung gestellt werden. Über die Umsetzung der Strategie für die Ganztagsgarantie wird im Rahmen des geplanten Kommunalgipfels im Herbst 2014 beraten. > BAYERN DIGITAL: Zur Umsetzung der Strategie BAYERN DIGITAL sollen u.a. zur Förderung des digitalen Aufbruchs in Wirtschaft und Wissenschaft im Haushaltskonzept 2015/2016 Mittel von gut 430 Millionen Euro vorgesehen sein,
davon 350 Millionen Euro zum flächendeckenden Ausbau des Hochgeschwindigkeitsnetzes (Breitband). > Bayern Barrierefrei 2023: Die Bayerische Staatsregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die komplette Barrierefreiheit im öffentlichen Raum bis zum Jahr 2023 zu erreichen. Dafür soll in den Jahren 2015/2016 in den drei Handlungsfeldern Mobilität, Bildung und öffentlich zugängliche staatliche Gebäude allein von Seiten des Freistaats ein Investitionsvolumen von ca. 200 Millionen Euro zur Verfügung stehen. > Klimaschutzprogramm Bayern 2050: Insbesondere soll die energetische Sanierung staatlicher Gebäude weiter vorangetrieben werden. Im Doppelhaushalt 2015/2016 sollen dafür fast 170 Millionen Euro bereit stehen. > Familienpakt: Die Staatsregierung hat sich zum Ziel gesetzt, in den Jahren 2015/2016 im Schulterschluss mit der Wirtschaft die Vereinbarkeit zwischen Familie und beruflichem Erfolg für Bayerns Eltern zu verbessern und die Vorbildfunktion des öffentlichen Dienstes zu unterstreichen. > Kommunaler Finanzausgleich
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> Strukturpolitik: In der Sitzung des Ministerrats am 5. August 2014 sollen Maßnahmen und Kriterien der Strukturpolitik sowie in einem ersten Schritt eine Nordbayern-Initiative beschlossen werden.
Aufgabenüberprüfung vor Stellenabbau
Der BBB hat schon bei den im Vorfeld stattfindenden Gesprächen klar verdeutlicht, dass eine strikte Ausgabenpolitik nicht zu Lasten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst gehen darf. Das betrifft insbesondere den Punkt „Personalausgabenquote“. Auch im Doppelhaushalt 2015/2016 soll der bereits festgelegte Stellenabbau (Art. 6 b Haushaltsgesetz) fortgeführt werden. Im Saldo sollen hier 384 Stellen eingespart werden. Gerade was den Personalbestand anbelangt, darf man nicht den Gesamtzusammenhang aus den Augen verlieren!
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Im Fokus
Dr. Markus Söder, Bayerischer Staatsminister der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat: Auf dem BBB-Hauptausschuss hat er sich positiv in Bezug auf eine Tarifübernahme für die bayerischen Beamtinnen und Beamten ausgesprochen. Auf dem diesjährigen Sommerempfang für den öffentlichen Dienst der CSU-Fraktion wiederholte er nochmals seine Aussage. Was die ausstehenden ca. 30 Mio. Euro anbelangt, so müsse hier noch über die Summe gesprochen werden.
Durch neue Herausforderungen und den Zuwachs an Aufgaben wird die Arbeitsbelastung für die Beschäftigen immer höher. Kann also die Funktionsfähigkeit der Verwaltung noch aufrechterhalten werden? Jeder Stellenabbau fordert daher eine eingehende Aufgabenüberprüfung. Es darf nicht sein, dass am Ende Leistungen des öffentlichen Dienstes wegfallen, die dann teuer von privaten Anbietern erneut gekauft werden müssen. Hier braucht es die nötige Transparenz gegenüber den Bürgern sowie den Beschäftigten.
ca. 30 Mio. Euro für Stellenhebungen
Eine zentrale Forderung des BBB an den kommenden Doppelhaushalt sind die immer noch ausstehenden ca. 30 Mio.
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Positive Signale von Seiten der Politik:
Thomas Kreuzer, Fraktionsvorsitzender der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag: Im Rahmen eines Gesprächs mit BBB-Chef Rolf Habermann, machte dieser deutlich, dass man zu Versprechungen aus der Vergangenheit stehen müsse. Dazu gehöre auch die noch ausstehende Summe für Stellenhebungen.
Euro für Stellenhebungen im Rahmen des Neuen Dienstrechts. 2008 hatte die Bayerische Staatsregierung angekündigt für die Maßnahmen im Neuen Dienstrecht 240 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Davon wurden bisher 210 Mio. Euro in den letzten Haushalten eingestellt. Der BBB-Chef Rolf Habermann machte im Rahmen von zahlreichen Gesprächen mit Vertretern der Staatsregierung wie auch des Landtags klar, dass die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf die gemachte Zusage vertrauen. Gerade aufgrund der derzeitigen Einnahmesituation wäre es nicht nachvollziehbar, wenn dieses Versprechen von Seiten der Bayerischen Staatsregierung nicht eingehalten würde.
Positive Signale bei der anstehenden Besoldungsanpassung
Joachim Herrmann, Bayerischer Staatsminister des Inneren und für Verkehr: Im Rahmen eines Gesprächs konnte der BBB-Chef die Forderungen des Bayerischen Beamtenbundes nochmals im Detail erläutern. Der BBB erhofft sich auch vom Innenminister die nötige Unterstützung.
Im Frühjahr 2015 stehen wieder die Tarifverhandlungen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) an. Im Anschluss daran, besteht natürlich die Erwartung, dass der Tarifabschluss auf die Bayerischen Beamtinnen und Beamte übertragen wird. Bereits auf dem BBB-Hauptausschuss am 21. Mai 2014 gab es von Seiten des Bayerischen Staatsministers der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Dr. Markus Söder, eindeutig positive Signale (vgl. BBB Nachrichten 5/6-2014, Seite 12 ff.). Aus seiner Sicht sei klar, dass Bayern den kommenden Tarifabschluss für seine Beamtinnen und Beamte übernehmen sollte. Das hat er nun nochmals auf dem diesjährigen Sommerempfang für den öffentlichen Dienst der CSU-Fraktion bekräftigt. Der BBB ist daher sehr zuversichtlich, dass es wieder zu einer Eins-zu-einsÜbernahme des Tarifabschlusses – wie bereits für die Jahre 2013/2014 – kommen wird.
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Bund
Bund
dbb Bundeshauptvorstand tagt in Weimar
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Dicht gedrängtes Arbeitsprogramm
Der dbb Bundeshauptvorstand mit seinen rund 120 Mitgliedern ist nach dem alle fünf Jahre stattfindenden dbb Gewerkschaftstag das wichtigste Gremium des dbb beamtenbund und tarifunion. Alle über 40 dbb-Fachgewerkschaften und 16 Landesbünde sind im Bundeshauptvorstand vertreten, der BBB mit sieben Sitzen. Die Sitzungen finden rollierend in allen 16 Bundesländern statt, zuletzt vom 30. Juni bis 1. Juli 2014 im thüringischen Weimar.
dbb Bundesvorsitzender Klaus Dauderstädt erneuerte ebenso wie die thüringische Ministerpräsidentin Christine Lieberknecht (CDU) die Kritik des dbb an dem von der großen Koalition geplanten Gesetz zur Regelung der Tarifeinheit. Ein solches Gesetz könne nicht verfassungsgemäß gestaltet werden. Begrüßt wurde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Februar 2014, soweit es das uneingeschränkte Streikverbot für Beamte bestätigt. Die weitergehende Erwartung, dass europäisches Recht außerhalb des engeren Hoheitsbereichs, insbesondere für Lehrer, zukünftig eine verminderte Pflichtenbindung gebiete, vermag der Bundeshauptvorstand jedoch nicht zu teilen. Er geht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht in den anstehenden Verfahren für die notwendige Klarstellung sorgen wird. Der Bundeshauptvorstand konnte zwar feststellen, dass die Sicherung eines quali-
fizierten Fachkräftenachwuchses angesichts des demografischen Wandels zu einer zentralen Aufgabe der Bundesregierung erklärt worden ist. Bei der Darstellung des Themas im Koalitionsvertrag werde aber übersehen, dass es auch im öffentlichen Dienst einen Fachkräftemangel gäbe. Der dbb Bundeshauptvorstand ist daher der Auffassung der Fachkommission Verkehr, Technik und Umwelt gefolgt, dass sich gerade in den technisch- naturwissenschaftlichen Gebieten der durch die demografische Entwicklung bedingte Nachwuchsmangel früher und intensiver zeige als in anderen Verwaltungsbereichen. Dieser Situation müsse durch eine speziell angepasste demografie-vorsorgende Stellenpolitik begegnet werden. Neben diesen Themen waren im Rahmen der zweitägigen Arbeitssitzung zahlreiche weitere Tagesordnungspunkte abzuarbeiten.
Versorgungsempfängerstatistik 2013 Das Statistische Bundesamt hat die vorläufigen Zahlen der Ruhegehaltsempfänger im Jahr 2013 bekannt gegeben. Insgesamt ist die Zahl der Versorgungsempfänger gegenüber 2012 um ca. 27.000 auf insgesamt 1,16 Mio. angestiegen. Den höchsten prozentualen Anstieg bei den Ruhegehaltempfängern verzeichneten wie auch in den Vorjahren die Länder mit einer Erhöhung um 4,8 % auf etwa 626.000 Personen. In den Jahren 2012 und 2011 lagen die Vergleichsgrößen bei 598.000 bzw. 566.000 Versorgungsempfängern. Dieser Anstieg lässt sich überwiegend auf die hohe Zahl an Pensionierungen von Lehrerinnen und Lehrern zurückführen, die aufgrund zunehmender Schülerzahlen in den 1960er und 1970er Jahren eingestellt worden waren (vgl. BBB Nachrichten 3/4-2014, Seite 19). Bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden betrug der Anstieg 2,3 % auf nunmehr rund 81.700 Versorgungsempfänger.
Der Bund verzeichnete im Jahr 2013 einen Anstieg um 1,2 % auf 136.700 ehemalige Beamte, Richter und Soldaten. Mehr als drei Viertel der Ruhestandseintritte im Jahr 2013 erfolgten mit Erreichen einer Altersgrenze. Die Zahl der Ruhestands-
versetzungen wegen Dienstunfähigkeit war gegenüber dem Vorjahr erneut rückläufig und lag nunmehr bei 17 %. Dies ist nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes der niedrigste Wert seit Beginn der Erfassung im Jahr 1993.
Gründe für den Ruhestandseintritt Vorruhestandsregelung u. sonstiges
4%
78% 17%
Dienstunfähigkeit
Erreichen einer Altersgrenze Quelle: Zahlenmaterial vom Statistischen Bundesamt
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Bund
Seniorenarbeit dbb bundesseniorenhauptversammlung am 5. Juni 2014 in Berlin
Mitglied des BBB-Hauptvorstandes, wurde zur stellvertretenden Vorsitzenden der dbb Bundesseniorenvertretung gewählt (vgl. BBB Nachrichten 11/12-2013, S. 15).
werden. Auch müsse die Verbesserung im Rentenrecht – so die einhellige Forderung – auf die Beamtinnen und Beamten übertragen werden. Diesbezüglich ergebe sich aus heutiger Sicht jedoch ein äußerst düsteres Bild: Der Freistaat Bayern wolle dies als einziges Bundesland umsetzen.
Fazit der ersten dbb bundesseniorenhauptversammlung
Hintergründe zur Seniorenarbeit im BBB und dbb Zum 31. März 2013 hatte sich der BRH (Bund der Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen) Bund aufgelöst und damit den Weg für die Einrichtung einer Seniorenvertretung auf Bundes- und Landesebene eröffnet. In Bayern tagte die BBB-Seniorenkommission zum ersten Mal im Juli 2013. Vertreter aller 54 Mitgliedsverbände waren eingeladen, um die anstehenden Wahlen durchzuführen. Zum Kommissionsvorsitzenden wurden Wilhelm Renner, zu den beiden stellvertretenden Vorsitzenden Willi Wolf und Gerti Schäffler-Kroner gewählt (vgl. BBB Nachrichten 7/8-2013, S. 27). Im November 2013 lud dann der dbb 137 stimmberechtigte Delegierte zum ersten Bundesseniorenkongress nach Berlin ein. Als Vorsitzender aus den Wahlen ging Wolfgang Speck (DPolG/Baden Württemberg) hervor. Uta Kramer-Schröder (BDZ),
Die teils umfangreichen Berichte aus den Seniorenvertretungen der Landesbünde und der Mitgliedsgewerkschaften zeigten auf, wie wichtig eine intensive Zusammenarbeit der Seniorenvertretungen auf allen Ebenen ist. Besonders deutlich wurde auch, dass die Interessenlage der Mitglieder, je nachdem, ob sie Bundesbzw. Landesbeamte oder Arbeitnehmer sind oder waren, und welcher Altersgruppe sie angehören, sehr unterschiedlich ist. Die Seniorenvertretung des Bayerischen Beamtenbundes nimmt auf alle Fälle viele Anregungen aus der Sitzung mit und wird die BBB-Mitgliedsverbände, die zum großen Teil schon über eine ausgezeichnete Seniorenvertretung verfügen, tatkräftig unterstützen. Ein Beitrag von Wilhelm Renner, stv. BBB-Vorsitzender und Vorsitzender der BBB-Seniorenkommission
Foto: BBB
Am 5. Juni 2014 fand in Berlin die erste Hauptversammlung der dbb bundesseniorenvertretung statt. Eröffnet wurde die Sitzung von Vorsitzendem Wolfgang Speck. dbb Vorsitzender Klaus Dauderstädt hielt ein Grußwort, im Rahmen dessen er im Wesentlichen auf die Themen Rente, Versorgung, Beihilfe, Pflege und Demographie einging. Zu Letzterem lieferte er sehr interessantes Zahlenmaterial: Derzeit kämen auf 100 Einwohner 34 Personen mit über 65 Jahren, im Jahr 2060 kämen nach Hochrechnungen auf 100 Einwohner bereits 67 Menschen mit 65plus. Schon heute würde in Horrorszenarien von „Rentnerdiktatur“ oder „Gerontokratie“ gesprochen. Besonders hervorgehoben werden müsste auch das Wahlverhalten der Bevölkerung: Derzeit seien 34 % der Wahlberechtigten über 65 Jahre, bei Kommunalwahlen (besonders bei Stichwahlen) und bei der Europawahl, so Dauderstädt, hätte man über 50 % der Wähler im Rentner- bzw. Pensionsalter ermittelt. Breiten Raum nahmen auch die Themen Rente mit 63 und „Mütterrente“ ein. Grundsätzlich sei zwar die Rente mit 63 für besonders langjährige Versicherte nachvollziehbar, aber ihre Finanzierung aus Beiträgen zur Rentenversicherung sei falsch. Gleiches gelte für die „Mütterrente“: Auch diese begrüßenswerte, längst überfällige Verbesserung müsse steuerfinanziert
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Tarif
Tarif Ballungsraumzulage Änderungen im Beamtenbereich werden nachvollzogen Der 3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern – TV-EL (Ballungsraumzulage) im „Verdichtungsraum München“ befindet sich derzeit im Unterschriftsverfahren. Im Änderungstarifvertrag
werden die Änderungen im Beamtenbereich – also im Wesentlichen die Modifizierung der Gebietskulisse – nachvollzogen. Während einige Gemeinden nicht mehr enthalten sind, sind andere Gemeinden, unter anderem Starnberg, Herrsching, Feldafing, Tutzing, Seefeld, Weßling, Wörthsee und
Oberschweinbach hinzugekommen. Soweit durch die Änderung der Gebietskulisse die Ballungsraumzulage künftig entfallen würde, besteht Bestandsschutz. Der Tarifvertrag wird rückwirkend zum 1. September 2013 in Kraft treten.
Entgeltordnung für den TVöD (Bereich VKA)
Fotos: Jan Brenner
Sitzung der Lenkungsgruppe am 12. Juni 2014 Im Oktober 2013 vereinbarte die auf Spitzenebene angesiedelte Steuerungsgruppe für die Verhandlungen über eine Entgeltordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), dass Verhandlungen über einzelne konkrete Tätigkeitsmerkmale innerhalb von Arbeitsgruppen aufgenommen werden. Die Arbeitsgruppen haben Ende 2013 ihre Arbeit begonnen. Die Lenkungsgruppe hat die Aufgabe, die Verhandlungen zu den speziellen Eingruppierungsmerkmalen zu koordinieren, Zeitpläne für den Ablauf der Verhandlungen festzulegen sowie grundsätzliche Fragestellungen bei den Entgeltordnungs-
verhandlungen zu klären. Die Lenkungsgruppe traf sich zuletzt am 12. Juni 2014, um den bisherigen Verhandlungsstand zu bewerten. Dabei betonten die Arbeitgeber erneut, dass die Einführung einer Entgeltordnung „kostenneutral“ zu erfolgen habe, es dürfe „nicht zu weiteren Kostenschüben kommen“. Die Gewerkschaften entgegneten, dass es ihr Ziel sei, ein attraktives Tarifrecht zu schaffen und dass daher die inhaltliche Erörterung in den einzelnen Verhandlungsbereichen nicht durch die Forderung nach „Kostenneutralität“ belastet werden solle. Im einzelnen wurde der Sachstand folgender Arbeitsgruppen erörtert:
> Arbeitsgruppe Rettungsdienst/ Feuerwehr/Leitstellen > Arbeitsgruppe Berufe im Gesundheitswesen > Arbeitsgruppe IT-Beschäftigte > Arbeitsgruppe Meister, Techniker und Ingenieure > Arbeitsgruppe Schulhausmeister > Arbeitsgruppe Sparkassen Die Verhandlungen in den Arbeitsgruppen laufen weiter. Die Lenkungsgruppe trifft sich erneut am 2. September 2014, um das weitere Vorgehen zu beraten.
Gesetzentwurf Tarifeinheit: “Nicht der Hauch eines Lösungsansatzes” Das von der Bundesregierung beabsichtigte Tarifeinheits-Gesetz wird die Hürde der Verfassungsmäßigkeit nicht nehmen. Davon ist der dbb auch nach der Vorlage der Eckpunkte für ein solches Gesetz von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) überzeugt. Nahles habe „nicht den Hauch eines Lösungsansatzes“ skizziert, wie es eine gesetzliche Regelung ohne Eingriff in die Koalitionsfreiheit und das Streikrecht geben könne, sagte der dbb Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt dem „Handelsblatt“ (Ausgabe vom 1. Juli 2014). Auch andere Gewerkschaften schätzen die Chancen für den Plan der großen Koalition auf Anfrage des „Handelsblatt“ gering ein. Der Marburger Bund verweist auf die seit Jahren konstante Zahl der tariffähigen Gewerkschaften – es drohten kein Streikchaos und „britische Verhältnisse“. Die Pi-
lotenvereinigung „Cockpit“ warnt vor einem „Verfassungsbruch mit Ansage“. Matthias Jacobs, Arbeitsrechtler an der „Bucerius Law School“, sieht in der beabsichtigten Regelung, dass künftig nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft gelten soll, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat, ein Streikverbot für die kleinere Gewerkschaft: Das Gesetz „wirkt also wie ein Gewerkschaftsverbot“. Anders als ursprünglich vorgesehen, hat sich das Bundeskabinett am 2. Juli nun doch nicht wie geplant mit den von Nahles vorgelegten „Eckpunkten für eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit“ befasst. Hintergrund: In der Union wächst laut „Tagesspiegel“-Informationen der Widerstand gegen ein Gesetz, das kleineren Berufsgewerkschaften das Tarifgeschäft erschweren würde. dbb Chef Klaus Dauderstädt: „Das ist die richtige Richtung. Am besten, die Regierung lässt das
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Vorhaben ganz fallen, anstatt einen überflüssigen und unverantwortlichen Frontalangriff auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit zu starten. Es ist Utopie zu glauben, man könne eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit schaffen, die Artikel 9 des Grundgesetzes, die Koalitionsfreiheit und das dazugehörige Streikrecht, sowie das Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung nicht verfassungswidrig berührt. Und außerdem gibt es schlicht keine streikwütigen Spartengewerkschaften in Deutschland, sondern eine gesunde und stabile Sozialpartnerschaft zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern, die ohne die Einmischung des Gesetzgebers zu tragfähigen Lösungen findet. Wer diesen international anerkannten Standortfaktor des deutschen Arbeitsmarkts grundlos und ohne Recht gefährdet, handelt grob fahrlässig und sendet die falschen Signale.“
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Tarif
Buchvorstellung
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Tarifverhandlungen Nahverkehr Bayern – Einigung erzielt
Am 25. Juni 2014 wurde der Nahverkehr in München bestreikt
Nach schwierigen Tarifverhandlungen für die über 6.500 Beschäftigten im kommunalen Nahverkehr in Bayern ist am Abend des 11. Juli 2014 in Nürnberg eine Einigung zwischen den Gewerkschaften und dem Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) Bayern erzielt worden. Der Arbeitnehmerseite war es nicht nur um eine Entgelterhöhung, sondern auch um Verbesserungen bei der Arbeitszeit und den Arbeitsbedingungen gegangen. Ziel war deshalb auch die Berücksichtigung der beson-
deren Belastungen im Fahrdienst, etwa des Schicht- und Wechselschichtdienstes, des ständig wechselnden Arbeitsbeginns oder des häufigen Nachtdienstes. Der stellvertretende Vorsitzende der Bundestarifkommission und Verhandlungsführer des dbb, Thomas Gelling, wertete das Ergebnis als einen tragfähigen Kompromiss. „Einige unserer Forderungen, etwa zum Urlaub, zu geteilten Diensten und zur Eingruppierung der Fachkräfte im Fahrbetrieb, konnten wir
durchsetzen“, so Gelling. Auch dass Verhandlungen zu einem Demografie-Tarifvertrag verbindlich vereinbart wurden, sei ein Gewinn. „Das Thema Arbeitszeit bleibt aber auf unserer Agenda“, kündigte Gelling an. Das Ergebnis sieht unter anderem vor: Erhöhung der Tabellenentgelte ab 1. Juni 2014 um 3 Prozent (mindestens um 90 Euro) und Erhöhung ab 1. Juni 2015 um weitere 2,4 Prozent. Die Wechselschichtzulage steigt ab 1. Juni 2014 auf 228,04 Euro, die Schichtzulage auf 148,24 Euro und ab 1. Juni 2015 um weitere 2,4 Prozent. Der Urlaub wird ab dem Urlaubsjahr 2014 auf 30 Tage (bei einer 5-TageWoche) erhöht. Auch die Azubi-Entgelte und der Urlaubsanspruch für Auszubildende erhöhen sich. Zudem werden spätestens zum 31. Oktober 2014 Tarifverhandlungen zu einem Demografie-Tarifvertrag aufgenommen. Gelling dankte den Kolleginnen und Kollegen der Nahverkehrsgewerkschaft (NahVG) im dbb, die mit ihren Aktionen in den vergangenen Wochen die gewerkschaftlichen Forderungen untermauert hatten. Warnstreiks gab es unter anderem im Nahverkehr in der Region Nürnberg, Augsburg und München.
Buchvorstellung
Beamtendisziplinarrecht – Beamtenstrafrecht Diese Neuerscheinung behandelt die disziplinar- und strafrechtlichen Folgen eines Strafverfahrens auf das Beamtenverhältnis. Behandelt werden auch die Besonderheiten für Richter und Soldaten. Bei der Strafverteidigung von Beamten unterschätzen Strafverteidiger häufig die disziplinarrechtlichen Folgen eines Strafverfahrens für das Beamtenverhältnis. Diese können für den Beamten jedoch gravierend und unter Umständen schmerzhafter sein, als die Strafe.
Beispielsweise kann eine Verurteilung im Strafverfahren zu einer Geldstrafe im Disziplinarverfahren oder sogar die Suspendierung vom Dienst nach sich ziehen. Dieses Werk bietet eine bislang am Buchmarkt nicht gebotene Gesamtbetrachtung von Disziplinarrecht und Beamtenstrafrecht unter Berücksichtigung der Auswirkungen eines Strafverfahrens auf das Beamtenverhältnis und das Disziplinarverfahren.
Beamtendisziplinarrecht – Beamtenstrafrecht NJW Praxis Band 91 Prof.Dr. Klaus Herrmann/Dr. Heide Sandkuhl Verlag C.H.BECK, 2014, XXIII, 301 Seiten, kartoniert 59,- Euro ISBN: 978-3-406-61084-4
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Der bayerische Handschlag. Worauf Sie sich verlassen können. Persönliche Beratung und schnelles Handeln – darauf haben wir schon immer gesetzt. Unser Ziel: Sie sollen sich richtig gut versichert fühlen, speziell als Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst. Diese Tradition werden wir selbstverständlich auch unter unserem neuen Namen „die Bayerische“ weiterführen und gezielt ausbauen. die Bayerische | Verbandsgeschäft Bayerische Beamten Lebensversicherung a.G. Thomas-Dehler-Straße 25 | 81737 München T 089/67879420 | F 089/67879428 verbaende@diebayerische.de
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Recht
Beamtenrecht Gestaltungsmöglichkeiten der Dienstzeit – ein Überblick Kindererziehung, Pflege von nahen Angehörigen oder Eintritt in den Ruhestand – im Laufe des Arbeitslebens ändern sich die Lebensumstände der Beschäftigten ständig und das hat Auswirkungen auf das Berufsleben. Die Notwendigkeit von flexiblen Arbeitsbedingungen wird nicht zuletzt aufgrund des gesellschaftlichen Wandels und der demographische Entwicklung immer größer. Dabei ist es auch im Interesse des Dienstherrn, die Beamtinnen und Beamten in ihrer jeweiligen Situation zu unterstützen. Das bayerische Beamtenrecht bietet bereits eine Fülle an Möglichkeiten, die Dienstzeit flexibel zu gestalten. Der Beitrag soll einen kurzen Überblick über die wesentlichen Gestaltungsmöglichkeiten geben. Gestaltungsmöglichkeiten bei der Pflege naher Angehöriger
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Familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 BayBG)
Gestaltungsmöglichkeit bei der Kindererziehung Familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 BayBG) Beamtinnen und Beamten ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn sie oder er mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder pflegt. Hinweis: Die Dauer einer familienpolitischen Beurlaubung ist auf 15 Jahre begrenzt. Zeiten einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung werden in die zeitliche Höchstdauer mit einbezogen. Während einer familienpolitischen Beurlaubung haben Beamtinnen und Beamte einen Beihilfeanspruch.
Familienpolitische Teilzeit (Art. 89 BayBG) Beamtinnen und Beamten ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf mindestens durchschnittlich wöchentlich acht
Stunden zu ermäßigen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreuen oder pflegen. Hinweis: Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung kann ausgeübt werden, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen; eine zeitliche Obergrenze gibt es nicht. Anders als bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit besteht bei der familienpolitischen Teilzeit ein Rechtsanspruch, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.
„Familientage“ Im Rahmen der Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst wurde die Möglichkeit von sog. „Familientagen“ erarbeitet. Beamtinnen und Beamten sollen zu den zustehenden Urlaubs- und ggf. Gleittagen 10 freie Tage in Anspruch nehmen können, indem sie ihren Arbeitszeitstatus ändern, also in Teilzeit gehen. Das ermöglicht den Beamtinnen und Beamten schnell und flexibel auf Veränderungen im familiären Umfeld zu reagieren (vgl. BBB Nachrichten 1/2-2014, Seite 15). Hierfür soll noch eine Klarstellung in den Verwaltungsvorschriften erfolgen.
Eine familienpolitische Beurlaubung ist auch möglich, wenn es um die Pflege oder Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen geht. Unter den Begriff „Angehörige“ fallen der Verlobte, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Hinweis: Ist die Höchstbeurlaubungsdauer von 15 Jahren bereits voll ausgeschöpft, wird zukünftig bei einer Beurlaubung zur Pflege von Angehörigen die Bewilligungsdauer um 2 weitere Jahre ausgedehnt (Gesetzentwurf befindet sich bereits im Beteiligungsverfahren, vgl. BBB-Nachrichten 5/6-2014, Seite 8; siehe auch Ergebnis der Arbeitsgemeinschaft zum öffentlichen Dienst in Bayern, BBB Nachrichten 1/2-2014, Seite 16). Ansonsten gelten die gleichen Regelungen wie bei der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren.
Familienpolitische Teilzeit (Art. 89 BayBG) Eine familienpolitische Teilzeit ist auch möglich, wenn es um die Pflege oder Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen geht. Hinweis: Es gelten die gleichen Regelungen wie bei der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren.
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Recht
Antrangsteilzeit (Art. 88 BayBG) Auf Antrag können Beamtinnen und Beamte die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer reduzieren, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Diese so genannte „voraussetzungslose Antragsteilzeit“ ermöglicht eine Teilzeitbeschäftigung ohne Vorliegen besonderer sachlicher oder persönlicher Gründe. Hinweis: Die Dauer dieser Teilzeitbeschäftigung hängt vom Antrag der Beamtin/ des Beamten ab; eine zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Antragsteilzeit gibt es nicht. Beamtinnen und Beamten bleibt bei einer Teilzeitbeschäftigung ihr Beihilfeanspruch in vollem Umfang erhalten.
„Familientage“ Auch die Inanspruchnahme von „Familientagen“ bietet sich zukünftig im Falle der Pflege von Angehörigen an (siehe oben).
Vorschussregelung Um unvorhergesehene finanzielle Engpässe wegen der Pflege eines nahen Angehörigen zu überbrücken, wird in den vorhandenen Bayerischen Vorschussrichtlinien demnächst auch die Möglichkeit eines Vorschusses in diesem Anlass geschaffen werden (vgl. Ergebnis der Arbeitsgemeinschaft zum öffentlichen Dienst, BBB Nachrichten 1/2-2014, Seite 16).
Gestaltungsmöglichkeit für die letzten Dienstjahre Gesetzlicher Ruhestand (Art. 62 BayBG) Mit Inkrafttreten des neuen Dienstrechts wurde auch die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt schrittweise angehoben. Derzeit gelten noch Übergangsregelungen (vgl. Art. 143 BayBG). Ab dem Geburtenjahrgang 1964 gilt als Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt das Ende des Monats, in dem Beamtinnen und Beamte ihr 67. Lebensjahr vollendet haben. Für einzelne Beamtengruppen kann sich allerdings eine andere Altersgrenze ergeben. Hinweis: Beamtinnen und Beamte sollten darauf achten, dass sie rechtzeitig einen Antrag auf ihre Resturlaubstage stellen. Ansonsten verfallen diese. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht nur, wenn auf-
grund von Dienstunfähigkeit der Urlaub vor Ruhestandseintritt nicht mehr genommen werden konnte.
Antragsruhestand nach Vollendung des 64. Lebensjahres (Art. 64 BayBG) Bei Vollendung des 64. Lebensjahres können Beamtinnen und Beamte auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand treten (bei Schwerbehinderten das 60. Lebensjahr). Dann müssen aber unter Umständen Versorgungsabschläge in Kauf genommen werden. Der Abschlag beträgt 0,3 % für jeden Monat vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (höchstens jedoch 10,8 %) und gilt lebenslang sowie bei einer Hinterbliebenenversorgung (vgl. Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG). Hinweis: Ein Versorgungsabschlag entfällt bei einer Dienstzeit von 45 Jahren (sog. langjährige Dienstzeiten, vgl. Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG). Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden zur Erfüllung der notwendigen 45-jährigen Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt.
Altersteilzeit (Art. 91 BayBG) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres können Beamtinnen und Beamte die Altersteilzeit im Teilzeit- oder Blockmodell wählen. Es handelt sich dabei um eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, bei der ein Altersteilzeitzuschlag gewährt wird. Im Teilzeitmodell beträgt die Arbeitszeit bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand 60 %. Im Blockmodell arbeitet man in der sog. Ansparphase in Vollzeit mit den Teilzeitbezügen. In der Freistellungsphase wird man dann vom Dienst freigestellt und bezieht weiterhin die Teilzeitbezüge bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (z.B. 3 Ansparjahre und 2 Freistellungsjahre). Hinweis: Die Altersteilzeit ist anteilig ruhegehaltsfähig und man erhält ungefähr 80 % der bisherigen Nettobezüge. Im Rahmen der Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst wurde vereinbart, dass künftig das Blockmodell mit dem Antragsruhestand kombiniert werden kann (Gesetzentwurf befindet sich bereits im Beteiligungsverfahren, BBBNachrichten 5/6-2014, Seite 8).
Freistellungsjahr (Art. 88 Abs. 4 BayBG)
um eine Form der Teilzeitbeschäftigung und ähnelt der Altersteilzeit im Blockmodell, wobei kein Zuschlag gewährt wird. Es ist aber in seiner Ausgestaltung vielfältiger und flexibler handhabbar. Die Gesamtlaufzeit beträgt künftig 2 bis maximal 10 Jahre, wobei die Gesamt-Arbeitszeit über die Laufzeit des Modells höchstens bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden kann. Daraus ergeben sich zahlreiche Varianten (z. B. 5 Arbeitsjahre und 5 Freistellungsjahre bei 50 % der Teilzeitbezüge; 7 Arbeitsjahre und 3 Freistellungsjahre bei 70 % der Teilzeitbezüge usw.). Hinweis: Im Rahmen der Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst wurde eine weitere Flexibilisierung des Freistellungsmodells erreicht. Die Gesamtlaufzeit wurde von 7 auf 10 Jahre ausgeweitet. Außerdem wird Art. 88 Abs. 4 BayBG demnächst von einer Kann- zu einer Soll-Regelung umgestaltet (Gesetzentwurf befindet sich bereits im Beteiligungsverfahren, BBB-Nachrichten 5/62014, Seite 8).
Altersbeurlaubung (Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG) Besteht eine Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigten, können Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 50. Lebensjahrs bis zum Beginn des Ruhestands Urlaub ohne Dienstbezüge beantragen. Hinweis: Man erhält allerdings keine Bezüge, keine Beihilfe und erwirbt keine weiteren ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Daher sollte diese Variante gut überlegt werden. Die Summe aller Beurlaubungen (familienpolitisch, arbeitsmarktpolitisch und Altersbeurlaubung) darf in der Regel 15 Jahre nicht überschreiten (vgl. Art. 92 BayBG).
Hinausschieben des Ruhestandseintritts (Art. 63 BayBG) Neben dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Dienstzeit gibt es aber auch unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts. Eine Verlängerung ist jedoch höchstens um insgesamt drei Jahre möglich.
Das Freistellungsjahr-Modell eignet sich auch zum frühzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Es handelt sich dabei
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Recht
Urteil des EuGHs zur Urlaubsabgeltung Was passiert mit Urlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner jüngsten Entscheidung zur Frage der Urlaubsabgeltung festgestellt, dass Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen steht, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen (EuGH-Urteil vom 12. Juni 2014, Az. C-118/13). Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat nun in einem Schreiben vom 3. Juli 2014 klargestellt, welche Auswirkungen sich daraus für die bayerischen Beamtinnen und Beamten ergeben.
Bisherige Rechtsauffassung wird fallengelassen Das Finanzministerium hat in seinem Schreiben klargestellt, dass an der bisherigen Rechtsauffassung, wonach der höchstpersönliche Urlaubsanspruch im Falle des Todes eines Beschäftigten während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses untergeht und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, nicht festgehalten wird.
Entstehung eines Abgeltungsanspruchs bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod
Das aktuelle Urteil des EuGH ist im Lichte der bisherigen Entscheidungen zum Thema Urlaubsabgeltung zu betrachten, insbesondere dem EuGH-Urteil vom 3. Mai 2012 (Az. C-337/10; Ruhestandseintritt nach Krankheit). Aufgrund dessen wurde die Bayerische Urlaubsverordnung um einen Urlaubsabgeltungsanspruch ergänzt (vgl. BBB Nachrichten 1/2-2014, Seite 6). Diese tritt nun mit den neuen Regelungen zum 1. August 2014 in Kraft. Damit entsteht ein Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod nur dann, wenn die vorherige Einbringung des Urlaubs auf Grund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war.
Umfang des Abgeltungsanspruchs Der Urlaubsabgeltungsanspruch umfasst nur den gesetzlich gewährleisteten Mindesturlaub in Höhe von vier Wochen pro Jahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das einem Urlaubsanspruch von 20 Tagen.
Verjährung Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist des Art. 12 BayBG von drei Jahren. Abgeltungsansprüche, die sich auf Beendigung
von Beamtenverhältnissen vor dem Jahr 2011 beziehen, sind deshalb verjährt (soweit keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden).
Verfall Nach der ab 1. August 2014 geltenden Urlaubsverordnung sowie den derzeit anzuwendenden Vorgriffsregelungen verfällt ein nicht eingebrachter Urlaub 15 Monate nach dem Ablauf des Urlaubsjahres. Die ggfs. bestehenden Ansprüche können sich daher nur auf Urlaubsansprüche bis frühestens des Jahres 2009 beziehen. > Zur Info:
Wann muss man einen Antrag stellen? > Todesfall ab dem 1. August 2014: Prüfung von Ansprüchen erfolgt von Amts wegen. Eine Antragstellung durch die Hinterbliebenen ist nicht erforderlich! > Todesfall vor dem 1. August 2014: Eine Urlaubsabgeltung erfolgt nur auf Antrag der Hinterbliebenen. Haben diese bereits einen ablehnenden Bescheid aufgrund eines früheren Antrags auf Abgeltung erhalten, so ist eine erneute Antragstellung notwendig. Informationen auch unter www.bbb-bayern.de/ service/beamte.html
Mehrarbeit und Leistungsprämie Finanzministerium stellt Rechtslage klar Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 weist das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat darauf hin, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 15.01.2014 entschieden hat, dass Mehrarbeit im Rahmen einer Vertretung Grundlage für eine Leistungsprämie sein kann, wenn sie im Einzelfall besonders belastend wirkt, sei es wegen der zu bewältigenden Menge an Mehrarbeit oder der langen Zeitspanne, in der Mehrarbeit geleistet wird. Die Entschei-
dung erging zur alten Rechtslage; ihr kommt jedoch auch Bedeutung für die Auslegung des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) zu. In den Verwaltungsvorschriften zum BayBesG wird erläutert, dass sich eine Leistungsprämie insbesondere dann anbietet, wenn zusätzliche Aufgaben wahrgenommen werden, dadurch eine bedingte Mehrbelastung eintritt und die Mehrbelastung mit einer herausragenden besondere Leistung verbunden ist.
Im Hinblick auf das Urteil des BayVGH merkt das Finanzministerium klarstellend an, dass nicht jede Form der Mehrarbeit eine besondere Leistung darstellt, sondern die erforderliche besondere Leistung nur dann gegeben ist, wenn die Mehrarbeit im Einzelfall auch besonders belastend wirkt (zum Beispiel wegen der langen Zeitspanne, in der Mehrarbeit geleistet wird oder wegen der bewältigenden Menge an Arbeit).
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Nordrhein-Westfalen: Verfassungsgerichtshof kippt Nullrunde
Nach der Tarifrunde 2013 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erhielten in Bayern nicht nur die Arbeitnehmer des Freistaates eine lineare Entgelterhöhung von 2,65% zum 1. März 2013 sowie 2,95% zum 1. Januar 2014, sondern auch die bayerischen Beamten. In nahezu allen Bundesländern hingegen wurde das Ergebnis nur mit mehr oder weniger großen Abstrichen übertragen. In Nordrhein-Westfalen wurde für alle Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 zwei Jahre jegliche Besoldungserhöhung gestrichen. Für Beamte in A 11 und A 12 wurde für beide Jahre eine Erhöhung um jeweils 1%
beschlossen, lediglich für Beamte bis A 10 die vollständige Übertragung des Tarifergebnisses. Vor allem die Besoldungsgruppen A 10 und A 11 sowie A 12 und A 13 rücken dadurch näher zusammen, so dass sich hier der Anreiz für eine Beförderung weiter verringert. Die NRW-Landesregierung begründete ihr Vorhaben mit der Notwendigkeit zur Einhaltung der Schuldenbremse des Grundgesetzes. Gegen die Stimmen der Opposition hatte die rot/grüne Landesregierung mit der eigenen Mehrheit das Gesetz im Juli 2013 im
Verstoß gegen das Alimentationsprinzip Landtag durchgesetzt. Kurz danach reichten die drei Oppositionsparteien Klage vor dem Landesverfassungsgericht ein.
Dieser Klage gab der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen am 1. Juli 2014 statt. „Das Gesetz sei teilweise verfassungswidrig. Es verstoße gegen das in der Landesverfassung ebenso wie im Grundgesetz garantierte Alimentationsprinzip, soweit die Besoldungsgruppen ab A 11 betroffen seien. Die mit der gestaffelten Anpassung der Bezüge verbundene Ungleichbehandlung von Angehörigen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 einerseits und Angehörigen der übrigen Besoldungsgruppen andererseits verstoße evident gegen das Alimentationsprinzip, so der Richterspruch. Grundsätzlich sei der Gesetzgeber verpflichtet, die Bezüge der Beamten und Richter an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Regierung und Landtag in Düsseldorf sind jetzt in der Pflicht, das verfassungswidrige Gesetz umgehend nachzubessern. Das Urteil zeigt auf, dass die vor allem von den unteren Besoldungsgruppen geforderte soziale Komponente im Beamtenbereich nur in engen, vom Verfassungsrecht abgesteckten Grenzen, umsetzbar ist.
Urteil des BVerwG Kein Konkurrenzverbot für Ruhestandsbeamte Beamte im Ruhestand dürfen eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherrn treten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 26.06.2014 (Az. 2 C 23.13) entschieden. Der Kläger war seit 1984 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Professor für Medizin für das Fach Pathologie und Chefarzt an einem Universitätsklinikum. Nachdem er den Ruf einer anderen Universität erhalten hatte, wurde ihm 1991 seitens seines Dienstherrn (hier: Beklagte) zugesagt, er dürfe pathologische Diagnostikleistungen (Untersuchung von Gewebeproben) für externe Auftraggeber mit den personellen und sachlichen Mitteln der Universität gegen Erstattung der Kosten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen. Nach Eintritt in den Ruhestand im Oktober 2010 führte der Kläger die bisherige Nebentätigkeit in einem eigenen Institut fort. Die Beklagte untersagte ihm dessen Betrieb mit sofortiger Wirkung im Hinblick darauf, dass
sie selbst pathologische Diagnostikleistungen anbiete und die Tätigkeit des Klägers ihre dienstlichen Interessen beeinträchtige. Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin (Vorinstanz) die Untersagungsverfügung aufgehoben und die Sprungrevision zugelassen. Mit dem nun vorliegenden Urteil hat das BVerwG diese unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zurückgewiesen. Die Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten sei nur zulässig, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei. Bei der Auslegung dieses gesetzlichen Begriffs sei zu berücksichtigen, so die Richter, dass Ruhestandsbeamte im Gegensatz zu aktiven Beamten kein Hauptamt mehr innehätten, auf dessen Erfordernisse sie
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noch Rücksicht nehmen müssten. Daher könne eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur angenommen werden, wenn die Erwerbstätigkeit des Ruhestandsbeamten nachteilige Rückschlüsse auf seine frühere Amtsführung nahe lege. Insbesondere dürften Ruhestandsbeamte nicht für Personen oder Unternehmen tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie in den letzten (hier: fünf) Jahren ihres aktiven Dienstes maßgeblich befasst gewesen seien. Da die Erwerbstätigkeit auch von Ruhestandsbeamten Grundrechtsschutz genieße, könne deren Untersagung nicht durch das Interesse des Dienstherrn gerechtfertigt werden, vor der Konkurrenz durch Ruhestandsbeamte verschont zu bleiben.
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BVerwG Durchführung betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für Zurruhesetzungsverfügung Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), gilt auch gegenüber Beamten. Das BEM ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juni 2014 (Az. 2 C 22.13) entschieden. Der beamtete Kläger war durch gesetzliche Überleitung bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt und seit Mai 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Da der Kläger nach ärztlicher Begutachtung dauerhaft nicht mehr in der Lage war, auch nur halbschichtige Tätigkeiten auszuüben, versetzte ihn die Beklagte in den vorzeiti-
gen Ruhestand. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM auch für Beamte gelte; jedenfalls führe das Unterlassen eines BEM nicht zur Rechtswidrigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung. Die Beklagte habe angesichts der fehlenden Restleistungsfähigkeit des Klägers auch keine weitergehenden Prüfungen anstellen müssen, ob dieser anderweitig hätte verwendet werden können. Bedenken gegen die ärztlichen Stellungnahmen bestünden nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt zwar gegen Bundesrecht, weil das Gericht nicht ermittelt hat, ob und welche amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten es bei der
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Personalserviceagentur Vivento, zu der der Kläger versetzt war, gab und welche körperlichen Anforderungen hierfür erforderlich gewesen wären. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger aber generell arbeitsunfähig und damit unabhängig von der Bestimmung des maßgeblichen Tätigkeitsfeldes nicht zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in der Lage war, erweist sich das Urteil im Ergebnis als richtig. Aus dem Umstand, dass der Dienstherr es unterlassen hatte, dem Kläger die Durchführung eines BEM anzubieten, folgt nichts anderes. Die Verpflichtung gilt zwar auch gegenüber Beamten. Das BEM und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind vom Gesetzgeber aber nicht miteinander verzahnt worden, so dass sich aus dem Unterlassen eines BEM keine unmittelbaren Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung ergeben.
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des Gesundheitssystems das so genannte Sterbegeld zum 1. Januar 2004 ersatzlos gestrichen worden. Aus unserer Sicht ist die private Vorsorge für den Sterbefall unbedingt erforderlich, selbst wenn das Thema für viele immer noch ein Tabu ist. Nach Angaben des Bundesverbandes
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Recht
Tarifrecht Altersteilzeit: Rente ab 63 als Störfall? Arbeitnehmer mit mindestens 45 Beitragsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung haben seit dem 1. Juli 2014 die Möglichkeit der abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren, sofern sie den Jahrgängen 1951 und 1952 angehören. Für die Jahrgänge ab 1953 erfolgt die schrittweise Anhebung des vorgezogenen abschlagsfreien Renteneintritts auf das vollendete 65. Lebensjahr. Der reguläre Renteneintritt wird bekanntermaßen stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die für besonders langjährig Versicherte an sich positive Regelung birgt allerdings für manche Arbeitnehmer in Altersteilzeit ein besonderes Problem. Der im Bereich des öffentlichen Dienstes bis 31. Dezember 2009 geltende Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis (beim Blockmodell mit der Freistellungsphase) automatisch endet, wenn der Arbeitnehmer eine abschlagsfreie Rente beanspruchen kann. Es bedarf dazu keines Rentenantrags der Beschäftigten, nicht einmal die Kenntnis der Beschäftigten und/oder des Arbeitgebers über das Bestehen des Rentenanspruchs. Beispielsweise könnte damit eine eigentlich bis zum 65. Lebensjahr reichende Altersteilzeitvereinbarung durch vorzeitige automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon mit Erreichen des 63. Lebensjahres enden.
Störfall tritt ein Wird die Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig beendet, ist es nicht mehr möglich, dass das während der Arbeitsphase erwirtschaftete Wertguthaben vereinbarungsgemäß für die Zeit der Freistellung gezahlt wird. In diesen Fällen spricht man deshalb von einem sogenannten Störfall. Die Folge des Störfalls bei einer Vereinbarung von Altersteilzeit im Blockmodell ist dann insbesondere die Rückabwicklung hinsichtlich der gezahlten Teilzeitentgelte bzw. -vergütungen nebst den Aufstockungsleistungen. Demgegenüber bleibt es sozialversicherungsrechtlich für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteilzeit bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit sowie des Aufstockungsbetrages und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Insbesondere kann der Störfall deutliche Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben. Anders als vorgesehen, sammelt der Beschäftigte bei der Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses durch die Rente ab 63 für die Zeit bis zur ursprünglich vereinbarten Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres keine weite-
ren (regelmäßig auf 90 Prozent aufgestockten) Rentenversicherungs- sowie Zusatzversorgungsbeiträge an. Der Störfall bedeutet also zusammengefasst, dass dem Arbeitnehmer eine individuell niedrigere gesetzliche und betriebliche Rentenleistung aufgedrängt wird, obwohl nach der zuvor geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung für weitere Zeit das höhere Arbeitsentgelt nebst der Aufstockungsbeträge in Höhe von insgesamt mindestens 83 Prozent des bisherigen Bruttoentgelts zu beanspruchen wäre.
Entwarnung im Bereich des TV-L
Vielmehr setzt §15h AtG lediglich ein „Signal für die Vertragsparteien“, ihre Vereinbarung an die neue Rechtslage anzupassen: „Altersteilzeitfälle sollen auch dann bis zum vereinbarten Ende laufen können, wenn in vertraglichen Vorschriften eine vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit vorgesehen ist, sobald ein Anspruch auf eine ungeminderte Rente besteht.“ (BT-Drucksache 18/1489, Seite 26). Die Anpassung der Verträge erfolgt jedoch nicht per Gesetz. Hier müssen die Arbeitsvertragsparteien selbst zügig eine einvernehmliche Lösung finden. Rechtssicherheit wurde von den Arbeitgebern für den Bereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geschaffen. Die Mitgliederversammlung der Tarifkommission der Länder hat am 16. Juni 2014 erklärt, dass der Anspruch auf die neue Altersrente mit 63 Jahren (§ 236b SGB VI) nicht als Beendigungstatbestand gemäß der einschlägigen Altersteilzeit-Tarifverträge zu werten ist und damit die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Altersteilzeitarbeitnehmer bis zum ursprünglich vertraglich vereinbarten Ende fortgesetzt werden, sofern nicht die Beschäftigten selbst den Renteneintritt nach § 236b SGB VI wünschen. Betroffene Arbeitnehmer in Altersteilzeit aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – TVöD (Bund und Kommunen) sollten sich hingegen umgehend zur Abklärung mit ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen.
Die Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS) und dbb beamtenbund und tarifunion haben die Problematik der Rente ab 63 als Störfall im Blockmodell der Altersteilzeit frühzeitig erkannt. Dementsprechend hat der dbb die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zuletzt in den Redaktionsverhandlungen zur TVöD-Einkommensrunde 2014 zu einer Änderung bzw. Abschaffung der automatischen Beendigungsregelungen in den AltersteilzeitTarifverträgen aufgefordert. Auch der Gesetzgeber hat das Problem gesehen, er hat es jedoch nur halbherzig gelöst: Im Altersteilzeitgesetz (AtG) selbst wird in § 15h eine Vertrauensschutzbestimmung zugunsten des Arbeitgebers angefügt. § 15h AtG sichert aber lediglich die Erstattungsfähigkeit seitens der Bundesagentur für Arbeit gegenüber Aufstockungsleistungen, die ungeachtet der Möglichkeit auf eine abschlagsfreie Versicherte Anhebung um … Monate Anhebung auf Alter Rente ab 63 Jahren weiGeburtsjahrgänge Jahr Monat terhin an den Arbeitnehmer 1951 keine 63 0 gezahlt werden. 1952 keine 63 0 Ob der Arbeitgeber die 1953 2 63 2 Altersteilzeitvereinbarung 1954 4 63 4 aber weiter erfüllt, bleibt 1955 6 63 6 1956 8 63 8 den Vertragsparteien über1957 10 63 10 lassen. Die Vorschrift des 1958 12 64 0 § 15h AtG greift nicht in die 1959 14 64 2 bestehende einzel- oder ta1960 16 64 4 1961 18 64 6 rifvertragliche Regelung wie 1962 20 64 8 den § 9 Abs. 2 Buchstabe a 1963 22 64 10 TV ATZ ein. ab 1964
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Funktionszulage für teilzeitbeschäftigte Schreibkräfte Gegebenenfalls Antrag stellen! Bis zum 31. Dezember 1983 galt eine Regelung im Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT), nach der vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Schreibdienst tätig waren, einen Anspruch auf eine Funktionszulage in Höhe von acht Prozent ihrer Grundvergütung hatten. Nach der Kündigung dieser Regelung wurde die Zulage an bereits Anspruchsberechtigte weitergezahlt. Mit zahlreichen anderen Beschäftigten wurde die Zulage vom Freistaat Bayern in zwischen Januar 1984 und August 1997
geschlossenen Arbeitsverträgen einzelvertraglich vereinbart. Das Arbeitsgericht Rosenheim hat mit – inzwischen rechtskräftigem – Urteil vom 19. März 2014 (Az. 3 Ca 702/12) festgestellt, dass auch Teilzeitbeschäftigte, soweit sie die weiteren oben genannten Voraussetzungen erfüllen, einen – bezogen auf ihre Arbeitszeit anteiligen – Anspruch auf die Funktionszulage haben, wenn sie mindestens 1/3 ihrer regelmäßigen Arbeitszeit und nicht erst, wenn sie zu 1/3 der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft im Schreibdienst arbeiten.
Zahlung/Nachzahlung nur auf Antrag! Bei einer Antragstellung bis spätestens 31. Dezember 2014 wird betroffenen Teilzeitbeschäftigten die Funktionszulage rückwirkend ab 1. März 2014 (= Erster des Monats, in dem das Urteil verkündet wurde) gezahlt. Im Übrigen kann die Zulage nur im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist nachgezahlt werden.
BAG Stufenzuordnung nach dem TVöD bei einer Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) beginnt bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit dem Tag der Höhergruppierung. Die vorher zurückgelegten Zeiten werden auf diese Stufenlaufzeit auch dann nicht angerechnet, wenn vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage gemäß § 14 TVöD vergütet wurde. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 3. Juli 2014 (Az. 6 AZR 1067/12) festgestellt. Die Zulage findet auch keine Berücksichtigung bei der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD. Diese knüpft ausdrück-
lich nur an das bisherige Tabellenentgelt iSd. § 15 TVöD und nicht an die bisherige Gesamtvergütung an. Der Kläger wurde seit dem 1. Januar 2005 als Arbeitsvermittler in einer ARGE eingesetzt und zum 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) übergeleitet. Da die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zuzuordnen ist, erhielt der Kläger eine Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD. Ab dem 1. Januar 2011 wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers dauerhaft übertragen und Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD (VKA) geleistet. Der Kläger will ab diesem Zeitpunkt nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) ver-
gütet werden. Bei der Stufenlaufzeit müsse berücksichtigt werden, dass er bereits seit dem 1. Januar 2005 als Arbeitsvermittler gearbeitet habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die von dem Kläger in Anspruch genommene Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f) TVöD, wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) gleichstehen, betrifft nur die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe.
BVerfG Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den Anpassungsregelungen zum Versorgungsausgleich ist verfassungsgemäß Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) die Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den Anpassungsregelungen zum Versorgungsausgleich wegen Unterhalts oder Todes ausschließt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Mai 2014 entschieden. Die Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Anwendungsbereich dieser Anpassungsvorschriften wäre verfassungsrechtlich zulässig, ist aber weder aufgrund des Eigentumsgrundrechtes (Art. 14 GG) noch aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geboten.
Im Ausgangsverfahren zur konkreten Normenkontrolle (Az.1 BvL 9/12) hatte der Ehemann unter anderem eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Die Rente des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt wurde durch den Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung zugunsten der Ehefrau gekürzt. Zugleich zahlte der Ehemann an seine geschiedene Ehefrau nachehelichen Unterhalt. Die Ehefrau war ohne eigenes Einkommen und erfüllte die Voraussetzungen für den eigenen Rentenbezug noch nicht. Die Voraussetzungen des § 33 VersAusglG, wonach die Rentenkürzung auf Seiten des Ehemanns
im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung ausgesetzt werden kann, lagen im Grundsatz vor. Jedoch führt der in § 32 VersAusglG bestimmte Anwendungsbereich dieser Vorschrift die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht auf. Im Berufungsverfahren hielt das Oberlandesgericht diese Beschränkung des § 32 VersAusglG für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG und legte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor. Dieses verneinte einen Verfassungsverstoß. Bei der Entscheidung, welche Versorgungsanrechte den Anpassungsregelungen der §§ 33, 37 VersAusglG unterliegen sollen und welche nicht, komme dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Seite 26
Verband
Verband Personalratswahlen 2014 Das neue Gesundheitsministerium hat gewählt Am 25.06.2014 haben die Beschäftigten im neuen Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ihren Hauptpersonalrat gewählt. Es hat sich gezeigt, dass der Bayerische Beamtenbund mit seinem für den vorliegenden Bereich zuständigen
Fachverband, dem Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern e. V., in allen erdenklichen Berufsbelangen eine kompetente und mit den Verhältnissen vertraute Vertretungsarbeit leistet. Ein Beweis hierfür sind die vorliegenden Hauptpersonalrats-
wahlen, die unseren Kandidatinnen und Kandidaten (vgl. BBB-Nachrichten Mai/Juni 2014, S. 28 f) – dank der Unterstützung der Wählerinnen und Wähler – ein hervorragendes Ergebnis beschert haben. In das neue Gremium gewählt wurden:
Claudia Köppel
Andreas Kaunzner Arzt Landratsamt Aschaffenburg, Gesundheitsamt Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern e.V. Stv. Vorsitzender des Ärzteverbandes ÖGD Bayern e.V. Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des ÖGD e.V.
Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen Landratsamt Hof, Fachbereich Gesundheitswesen
Dr. med. Martin Socher, MPH postgrad.
Dr. med. Roland Schmid
Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Oberschleißheim Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern e.V.
Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern e.V.
Dr. med. Friedrich Walther
Dr. med. Winfried Strauch Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen Landratsamt Bamberg, Fachbereich Gesundheitswesen Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern e.V. Vorsitzender des Ärzteverbandes ÖGD Bayern e.V. Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des ÖGD e.V.
Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen Landratsamt Passau, Gesundheitsamt Fürstenzell Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern e.V.
Angela Zellner Wissenschaftliche Angestellte Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Oberschleißheim Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern e.V.
Die außer der Reihe stattgefundenen Wahlen waren aufgrund der im Herbst letzten Jahres erfolgten Neuorganisation der Ministerien erforderlich. Dabei wurde unter anderem das bisherige Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit in die beiden neuen Ministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit und Pflege aufgeteilt. Zwischenzeitlich hat auch die konstituierende Sitzung zur Wahl des/der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden stattgefun-
den. Die Funktion des Hauptpersonalratsvorsitzenden im Gesundheitsministerium nimmt zukünftig Andreas Kaunzner wahr. Dr. med. Martin Socher und Angela Zellner wurden zu stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Den Gewählten die besten Glückwünsche!
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Verband
vhw-Delegiertenversammlung in München
Foto: vhw
reicht worden. Weiter verwies er darauf, dass planbare und verlässliche Karrierewege im Hochschulbereich mit vernünftigen Vertragsbedingungen geschaffen werden müssten. Dies setze die entsprechende Grundausstattung von Stellen und Mitteln voraus. Befristet zugewiesene Projektmittel hätten keine dauerhafte Wirkung. Auch die Situation der Lehrbeauftragten müsse verbessert werden. Die diesbezüglichen Thesenpunkte des vhw Bayern würden nun auf der Ebene des vhw Bund thematisiert und bundesweit in den Landesverbänden diskutiert.
Vorsitzender Prof. Dr. Dieter Heuß (vorne links) mit dem neu gewählten Vorstand
Am 13. Juni 2014 trafen sich in München Delegierte sowie Gäste zur Delegiertenversammlung des vhw – Verband Hochschule und Wissenschaft Bayern. Die Versammlung findet alle zwei Jahre statt, dient der Beschlussfassung und der Wahl des Landesvorstandes.
MdL Robert Brannekämper zu aktuellen Themen Nach dem Empfang durch den stellvertretenden BBB-Vorsitzenden Wilhelm Renner konnte der vhw als Referenten MdL Robert Brannekämper (CSU), Mitglied des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, begrüßen, der zahlreiche aktuelle Themen, insbesondere auch aus dem Hochschulbereich,
ansprach. Seinen Ausführungen folgte eine intensive Diskussion mit den Delegierten zu hochschulpolitischen Themen. MdL Brannekämper bot gerne weitere Gespräche an und betonte die Notwendigkeit der Präsenz im Landtag für eine erfolgreiche Verbandsarbeit. Der kommissarische Vorsitzende des vhw Bayern, Dr. Sven Goddon, bedankte sich bei Herrn MdL Brannekämper für seinen Vortrag. Der vhw Bayern wird das Gesprächsangebot gerne annehmen. In seinem Grußwort hob vhw-Bundesvorsitzender Prof. Dr. Josef Arendes die schnelle Übernahme der aktuellen Tarifabschlüsse auf die Besoldung in Bayern hervor. Er wies darauf hin, dass dies in anderen Bundesländern nicht erfolgt sei. In mehreren Bundesländern seien von den Betroffenen Klagen einge-
Neuwahlen Im anschließenden nichtöffentlichen Teil fanden nach den Berichten des kommissarischen Vorsitzenden Dr. Sven Goddon und des Schatzmeisters Wolfgang Kübert Neuwahlen für den Landesvorstand statt. Gewählt wurden: 1. Vorsitzender Prof. Dr. Dieter Heuß, Universitätsklinikum Erlangen, 2. Vorsitzender Dr. Sven Goddon AOR, Universitätsklinikum Erlangen, 3. Vorsitzender Thomas Patzwaldt, Hochschule Neu-Ulm, Schatzmeister Wolfgang Kübert, Hochschule Würzburg-Schweinfurt. Als Beisitzer wurden gewählt: Harald Rabenstein, Hochschule Ansbach, Norbert Roski, ehemals Universitätsklinikum Erlangen, Dr. Michael Bodensteiner, Universität Regensburg.
Foto: VBBLE
20. Generalversammlung des VBBLE in Freising
Karl Lothar, Richard Besner, Martin Dippel, Christine Eicheldinger, Florian Schmitt, Tom Arnold (v.l.)
Alle drei Jahre veranstaltet der Verband Bayerischer Beamter für Ländliche Entwicklung (VBBLE) seine Generalversammlung. In diesem Jahr war das Kardinal-Döpfner-Haus in Freising der Ort, an dem 80 Delegierte und zahlreiche Ehrengäste aus ganz Bayern zusammentrafen. Die bei der Öffentlichkeitsveranstaltung anwesenden Ehrengäste spiegelten alle Bereiche des öffentlichen Dienstes wieder. So nahmen unter anderem
Tobias Eschenbacher, Oberbürgermeister der Stadt Freising, für den Landtag MdL Günther Felbinger (FW) und für die Gewerkschaften im öffentlichen Dienst BBB-Vorsitzender Rolf Habermann teil. Rolf Habermann hielt ein Fachreferat und konnte bei dieser Gelegenheit auch Manfred Back aus Unterfranken für 50 Jahre Mitgliedschaft im BBB die höchste Auszeichnung für Mitglieder, das goldene BBB-Ehrenzeichen über-
reichen. Manfred Back wurde im weiteren Verlauf der Generalversammlung auch noch zum Ehrenvorsitzenden des VBBLE gewählt. Back leitete den VBBLE von 1969 bis 1975. Der Nachmittag gehörte nur den Delegierten im internen Teil der Generalversammlung. Hier wurden die Ziele der nächsten drei Jahre festgelegt und die Vorstandschaft neu gewählt. Im Amt bestätigt wurde Vorsitzender Richard Besner, stellvertretender Vorsitzender Martin Dippel und die Kassiererin Christine Eicheldinger. Neu in die Vorstandschaft wurde als Schriftführer Tom Arnold, Florian Schmitt als Landesjugendleiter und zum Seniorenvertreter Karl Lothar gewählt. Somit ist der VBBLE mit einer starken Vorstandschaft gerüstet und kann sich den Herausforderungen der nächsten Jahre stellen.
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Verband
BFW-Seminare 2. Halbjahr 2014 Das Bildungs- und Förderungswerk des Bayerischen Beamtenbundes e.V. (BFW des BBB e.V.) organisiert in Zusammenarbeit und im Namen der dbb akademie Seminare rund um den Berufsalltag der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Angesprochen werden Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmer und Personalratsmitglieder, die ihr Wissen erweitern und sich für ihren Berufsalltag mit zusätzlichen Kenntnissen wappnen wollen. Seminarprogramm 2. Halbjahr 2014: Seminarnummer und -angebot
2014 B153 GB Word, Excel, Powerpoint, Outlook
Zeitraum und Veranstaltungsort 21.-23.09.2014 Königswinter/Thomasberg
Seminarnummer und -angebot
2014 B169 GB Gesundheitsmanagement (Stressbewältigung)
2014 B156 GB Frauen in Führungspositionen
22.-24.09.2014 Herrsching
2014 B173 GB Alter, Vorsorge und Erbfall – Bescheid wissen!
2014 B158 GB TVöD/TV-L Grundschulung
24.-26.09.2014 Kipfenberg
2014 B204 GB Zeitmanagement
Zeitraum und Veranstaltungsort 08.-10.10.2014 Herrsching 13.-15.10.2014 Bernried/Deggendorf 24.-26.11.2014 Herrsching
Eine Anmeldung erfolgt direkt auf der Homepage der dbb akademie unter www.dbbakademie.de. Einzelheiten über die Durchführung der Seminare finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der dbb akademie. Dort aufgelistet sind auch die Bestimmungen für die Durchführung von Kooperationsseminaren (B-Seminare).
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Verband
Kreisausschuss Augsburg
Foto: KA Augsburg
Augsburger Beamtenbund besucht MdB Dr. Volker Ullrich in Berlin
Die Augsburger Besuchergruppe mit MdB Dr. Volker Ullrich vor dem Reichstag in Berlin
Für seine Gäste aus der schwäbischen Heimat nahm sich der neu gewählte Augsburger Bundestagsabgeordnete Dr. Volker Ullrich (CSU) ausführlich Zeit. Nach einer einstündigen Vorstellungs- und Diskussionsrunde führte er die 32-köpfige Besuchergruppe durch die Räumlichkeiten des Bundestags und durch das angrenzende Paul-Löbe-Haus. Zum Abschluss ging es bei weißblauem Himmel auf die Kuppel des Reichstagsgebäudes. Sehr erfreut nahmen die Augsburger Beamtenbunds-Vertreter mit ihrem Vorsitzenden Josef Dick und seiner Stellvertreterin Gertrud Jedelhauser die bisherigen Aktivitäten Dr. Ullrichs zur Kenntnis. Als Mitglied des Rechtsausschusses und des Innenausschusses war Dr. Ullrich bereits sechsmal zentraler Bericht-
erstatter und Hauptredner im Bundestag. Er selbst hat in seinem Büro einen Politikwissenschaftler, einen Juristen, eine Halbtagskraft für das Pressebüro und eine Sekretärin angestellt. Auf die Frage, wer denn seine Reden ausgearbeitet habe, antwortete Dr. Ullrich: „Das habe ich alles selbst ausgearbeitet und geschrieben“. Die gemeinsame Diskussion im Tagungsraum der CSU-Fraktion ging über ein breit gefächertes Themenspektrum. Zur NSAAbhöraffäre erläuterte Dr. Ullrich, dass es ihm besonders wichtig sei, mit der Einrichtung eines eigenen Serverknotens in Europa die einheimischen Unternehmen vor Wirtschaftsspionage zu schützen. Kritik übte er an dem Vorhaben der EU, eine eigene Staatsanwalt-
schaft einrichten zu wollen. Dazu fehle, so der 39-jährige Jurist Dr. Ullrich, derzeit die Grundlage einer einheitlichen Gesetzgebung. Zudem sei die notwendige politische Verantwortlichkeit dafür bisher nicht erkennbar. Abschließend bat MdB Dr. Ullrich seine Gäste aus Schwaben um Verständnis für sich und seine Abgeordnetenkollegen. Auch im Bundestag säßen Menschen, die Fehler machen können. Mögliche Fehler müssen aber auch korrigiert werden können. Letztendlich sollte man als Abgeordneter nicht der Demoskopie, sondern nur den eigenen Überzeugungen folgen. Die Augsburger Beamtenbunds-Gruppe hatte neben dem Bundestagsbesuch noch weitere interessante Programmpunkte. Dazu gehörte die Besichtigung des Pergamonmuseums genauso, wie der Besuch der Ausstellung des chinesischen Künstlers Ai Weiwei und eine ausführliche historische Stadtführung durch die Bundeshauptstadt.
Kreisausschuss Aschaffenburg
Besichtigung von Airbus Defence and Space in Manching
Neuwahlen des Vorstandes
BBB-Kreisausschuss Ingolstadt beim Besuch der Firma Airbus Defence & Space im Werk Manching, hier im Messerschmitt Museum
Andreas Kaunzner, Erika Finster, Thomas Behr (v.l.)
Die Ankündigung, dass Airbus Defence and Space, vormals Cassidian, und davor EADS, in Bayern rund 1.400 Stellen streichen möchte und damit jeder vierte Arbeitsplatz in Manching wegfällt, sorgte im Januar 2014 nicht nur regional für Unruhe. Im Mai 2014 wurde dann in der Presse verkündet, dass es beim Abbau von ca. 1.010 Arbeitsplätzen in Manching keine betriebsbedingten Entlassungen geben wird. Der Beamtenbund Kreisausschuss Ingolstadt nahm aber genau jene Sorgen der Mitarbeiter der Region – und damit auch verbunden die des Mitgliedsverbandes VBB (Verband der Beamten der Bundeswehr e.V.), der am Standort Manching ebenfalls Beschäftigte bei dortigen Bundeswehrdienststellen hat – zum Anlass, Airbus D&S zu besichtigen. Herr Hilmar Eckert zeigte in seiner hoch kompetenten, fast dreistündigen Führung
Bei den Neuwahlen des Vorstandes des Kreisausschusses Aschaffenburg wurden die Vorsitzende, Erika Finster (bpv), und ihr Stellvertreter, Andreas Kaunzner (Ärzteverband ÖGD Bayern), ohne Gegenstimmen in ihren Ämtern bestätigt. Zum Schriftführer wurde Thomas Behr (bpv) gewählt, ebenfalls ohne Gegenstimmen. Die Aufgaben des Kassiers und des Kassenprüfers teilen sich zunächst kommissarisch die Vorsitzende und der Schriftführer.
Foto: KA Ingolstadt
Foto: KA Aschaffenburg
Kreisausschuss Ingolstadt
durch das Werk auf, dass ein Großteil der Produkte der Airbus Group Abnehmer in der zivilen Wirtschaft findet. Ebenso sind viele Technologien, die durch die Forschung in diesem Bereich entwickelt werden, Grundlage für Alltagsprodukte im privaten Gebrauch. Die Frage, wie viele Eurofighter jedoch gebaut werden, hängt hauptsächlich davon ab, wie viel Geld das Verteidigungsministerium für die Anschaffung zur Verfügung stellt und wie viele Exemplare exportiert werden können. Davon wiederum ist natürlich die Auftragslage bei Airbus D&S abhängig – der Großteil der Arbeitsplätze am Standort Manching sei jedoch nachhaltig gesichert. Nach Besichtigung der Produktionsstätten endete die Führung im Messerschmitt Museum und der Beamtenbund Kreisausschuss Ingolstadt konnte beruhigt in den Arbeitsalltag zurückkehren.
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Recht
Aus der Rechtsprechung Altersdiskriminierung bei der Besoldung: EuGH schafft Klarheit Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 (Az. u.a. C-501/12) Ausgangsverfahren 25 [Kläger der Ausgangsverfahren] machen geltend, das BBesG a. F. habe gegen das im AGG und in der Richtlinie 2000/78 verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen. 26 [Sie] beanstanden die im BerlBesÜG vorgesehene Überleitungsregelung, da diese das bisherige Besoldungsprinzip, das sich gerade nicht an der dienstlichen Erfahrung, sondern am Dienstalter orientiert habe, unzulässig perpetuiere, weil die Überleitung der Bestandsbeamten allein anhand des bisherigen Grundgehalts vorgenommen werde. Zu den Vorlagefragen Zur zweiten und zur dritten Frage 39 Zunächst ist zu prüfen, ob das BBesG a. F. eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 enthält. 40 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass nach den §§ 27 und 28 BBesG a. F. das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte „Besoldungsdienstalter“ den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Grundgehaltsskala der Beamten bildete. […] 42 Wie der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils Hennigs und Mai (C‑297/10 und C‑298/10, EU:C:2011:560) festgestellt hat, unterscheidet sich in diesem Fall das Grundgehalt, das zwei am selben Tag in derselben Besoldungsgruppe eingestellte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Alter erhalten, aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Einstellung. Daraus folgt, dass sich diese beiden Beamten in einer vergleichbaren Situation befinden und dass einer von ihnen ein niedrigeres Grundgehalt bezieht als der andere. 43 Folglich führt das durch die §§ 27 und 28 BBesG a. F. geschaffene Besoldungssystem zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78.[…] 47 Nach Ansicht der deutschen Regierung ist die in Rn. 43 des vorliegenden Urteils festgestellte Ungleichbehandlung durch das Ziel der pauschalen Anerkennung beruflicher Vorerfahrung unter Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis gerechtfertigt.[…] 50 […] Auch wenn die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme dem Beamten einen stufenweisen Aufstieg in seiner Besoldungsgruppe nach Maßgabe seines fortschreitenden Lebensalters und damit seines Dienstalters ermöglicht, erfolgt aber die erstmalige Einstufung in eine bestimmte Stufe einer bestimmten Besoldungsgruppe eines Beamten ohne jede Berufserfahrung bei seiner Einstellung allein anhand seines Alters […]. 51 [Daraus folgt], dass die bei der Einstellung des Beamten stattfindende Einstufung in eine Grundgehaltsstufe anhand des Lebensalters über das hinausgeht, was zur Erreichung des von der deutschen Regierung angeführten legitimen Ziels – der Berücksichtigung der Berufserfahrung, die der Beamte vor seiner Einstellung erworben hat – erforderlich ist. […] Zur sechsten und zur siebten Frage 53 Mit seiner sechsten und seiner siebten Frage […] möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die […] die Modalitäten der Überleitung von Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften verbeamtet worden sind, in ein neues Besoldungssystem festlegen[…]. […] 56 Das BerlBesÜG sieht vor, dass jeder Bestandsbeamte auf der Grundlage des am 31. Juli 2011 maßgeblichen Amtes mit dem Grundgehalt, das ihm
am 1. August 2011 zustehen würde, einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zugeordnet wird. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe, die dem auf den vollen Euro-Betrag aufgerundeten Grundgehalt entspricht.[…] 58 Da das Vergleichsgehalt auf der Grundlage des von den Bestandsbeamten zuvor bezogenen, auf dem Besoldungsdienstalter beruhenden Gehalts festgelegt wurde, wurde mit dem durch das BerlBesÜG geschaffenen System eine diskriminierende Situation perpetuiert, in der Beamte allein wegen ihres Einstellungsalters ein geringeres Gehalt beziehen als andere Beamte, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden […]. 59 Diese Ungleichbehandlung kann sich im Rahmen des BBesG Bln n. F. perpetuieren, da die endgültige Neueinstufung der Bestandsbeamten ausgehend von der Stufe oder der Überleitungsstufe vollzogen wurde, die dem jeweiligen Beamten zugewiesen worden war […]. 60 […] dies stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/78 dar. 63 Sowohl aus den Vorlageentscheidungen als auch aus den Erklärungen der deutschen Regierung geht hervor, dass das BerlBesÜG das Ziel verfolgt, den Besitzstand und die berechtigten Erwartungen in Bezug auf die künftige Entwicklung der Besoldung zu schützen. Die deutsche Regierung trägt u. a. vor, die Gewerkschaftsverbände hätten im Rahmen des Beteiligungsverfahrens für das BerlBesNG einen weitgehenden Besitzstandsschutz geltend gemacht und ergänzende Vorschriften zur Sicherung dieses Besitzstands gefordert. Ohne dessen Sicherung hätte der Gesetzentwurf den Widerspruch der Gewerkschaften hervorgerufen, was das Zustandekommen der gesetzlichen Regelung stark gefährdet hätte.[…] 65 Was sodann die Frage nach der Angemessenheit des BerlBesÜG betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das BBesG a. F. nach den Angaben der deutschen Regierung für die meisten Bestandsbeamten angesichts der damaligen typischen Berufsbiografien vorteilhafter war als das neue BBesG Bln. Deshalb hätte die unmittelbare Einstufung der Bestandsbeamten in das im letztgenannten Gesetz vorgesehene System für viele von ihnen zu einem geschätzten Gehaltsverlust in Höhe der Differenz von mindestens einer Stufe geführt, also, je nach Besoldungsgruppe, rund 80 Euro bis 150 Euro. 66 Zum anderen wurden die Bestandsbeamten […] einer Besoldungsstufe zugeordnet, die ihrem früheren auf den vollen Euro-Betrag aufgerundeten Grundgehalt entspricht. 67 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beibehaltung der bisherigen Vergütungen und somit einer Regelung, die zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters führt, es ermöglicht hat, Einkommensverluste zu verhindern und, wie sich insbesondere aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils ergibt, ausschlaggebend dafür war, dass der nationale Gesetzgeber den Wechsel vom System des BBesG a. F. zu dem des BBesG Bln n. F. vollziehen konnte. 68 Ein Gesetz wie das BerlBesÜG erscheint somit als zur Erreichung des verfolgten Ziels, das darin besteht, die Beibehaltung des Besitzstands zu gewährleisten, geeignet. 71 Zur Prüfung der Frage, ob ein Gesetz wie das BerlBesÜG über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgeht, ist dieses Gesetz in dem Kontext zu betrachten, in den es sich einfügt, wobei die Nachteile zu berücksichtigen sind, die mit ihm für die Betroffenen verbunden sein können […]. 72 Was erstens den Kontext betrifft, in dem das BerlBesÜG erlassen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, dass die zuständigen nationalen Gesetzgeber das BBesG a. F. bereits vor Erlass des Urteils Hennigs und Mai aufgehoben und, um die mit ihm verbundene Diskriminierung
Juli/August 2014
wegen des Alters zu beseitigen, die Besoldungsregelung der Bundesbeamten und der Beamten des Landes Berlin reformiert hatten. […] 74 Die deutsche Regierung hebt hervor, dass durch diese Reform weder das Einkommensniveau noch die Einkommenserwartung in Bezug auf die Gesamtkarriere der Bestandsbeamten wesentlich abgesenkt werden sollte. Eine solche Reform müsse im Kontext der von einem hohen Schuldenstand gekennzeichneten Haushaltslage im Land Berlin und der gesamtstaatlichen Bemühungen um Haushaltskonsolidierung kostenneutral erfolgen. Im Übrigen habe die Umstellung auf das neue System angesichts der großen Zahl überzuleitender Beamter ohne erheblichen Verwaltungsaufwand, also möglichst ohne Einzelfallprüfung erfolgen sollen. 75 Hierzu führt die deutsche Regierung aus, dass mehr als 65 000 Einzelfälle hätten untersucht werden müssen, um die angemessene „Erfahrungsstufe“ nach den §§ 27 und 28 BBesG Bln n. F. zu bestimmen, und sodann hätte errechnet werden müssen, ob diese Neueinstufung günstiger wäre als eine Überleitung nach den Vorschriften des BerlBesÜG. Dies hätte eine Prüfdauer von ungefähr 360 000 Stunden bedeutet. 76 Sie fügt hinzu, für einen größeren Teil der überzuleitenden Beamten wäre eine nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten, die sie sachgerecht hätten geltend machen können, nicht mehr möglich gewesen. Entsprechende Zeiten hätten somit gegebenenfalls entweder ausgeschlossen oder ohne Nachweis anerkannt werden müssen, was die betreffenden Beamten je nach Fall pauschal benachteiligt oder bevorteilt hätte. Dies hätte somit zu willkürlichen und damit unakzeptablen Ergebnissen geführt. 77 Es ist darauf hinzuweisen, dass Rechtfertigungen, die sich aus der Erhöhung der finanziellen Lasten und eventuellen administrativen Schwierigkeiten herleiten, die Nichtbeachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem in Art. 2 der Richtlinie 2000/78 aufgestellten Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ergeben, grundsätzlich nicht rechtfertigen […]. 78 Jedoch kann nicht verlangt werden, dass jeder Einzelfall individuell geprüft wird, um frühere Erfahrungszeiten im Nachhinein und individuell festzustellen, da die fragliche Regelung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht handhabbar bleiben muss […]. 79 […] Somit ist davon auszugehen, dass die Methode, den Einzelfall jedes Bestandsbeamten zu prüfen, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehlerträchtig gewesen wäre. 80 Unter diesen Umständen hat der nationale Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten […]. 86 Somit ist auf die sechste und die siebte Frage zu antworten, dass die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen […]. Zur fünften Frage 110 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschrift entgegensteht, nach der ein Beamter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, nämlich vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs, geltend machen muss. […] 115 Unionsrecht [steht] einer nationalen Vorschrift wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nicht entgegensteht, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in den Ausgangsverfahren erfüllt sind. […]
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