BBB Nachrichten Juli/August 2015

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BAYERN

Ministerium legt Versorgungsbericht vor Seite 12

JUL | AUG 2015 B 2428 E ISSN 0173-3796

NACHRICHTEN

TARIF

Ergänzende Leistungen wie Ballungsraumzulage Seite 22

VERBAND

Neuwahlen bei der AGSV Bayern Seite 29

IM FOKUS

HAUPT AUS SCHUSS 2015 Seite 16

ZEITSCHRIFT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST IN BAYERN


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EDITORIAL

SIE HABEN FRAGEN? WIR SIND FÜR SIE DA.

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LIEBE LESERINNEN UND LESER, ENDLICH! Der Sommer hat uns fest im Griff! Oder doch lieber FEST mit großem „F“? Vor lauter Sommer-, Grill-, Schul-, Viertel-, Vereins- und sonstigen Festen weiß doch eigentlich kaum noch einer, wo einem der Kopf steht ... Eine wunderbare Zeit. Die sich hoffentlich auch noch über die kommenden Wochen, und am besten bis weit in den Herbst erstrecken wird.

Christine Bodony Beamten- und Laufbahnrecht bodony@bbb-bayern.de

Annette Ondracek Versorgung, Rechtsschutz ondracek@bbb-bayern.de

Vanessa Kasperkowitz Versorgung, Rechtsschutz, Personalvertretungsrecht kasperkowitz@bbb-bayern.de

Trotz des ganzen Trubels ist es uns gelungen, rechtzeitig vor Redaktionsschluss eine weitere Ausgabe der BBB Nachrichten zusammenzustellen. Aber nicht nur das! Wie Ihnen sicher aufgefallen ist, hat der BBB sein Logo überarbeitet. Die Zeitschrift steigt da natürlich mit ein und hat nochmal ein völlig neues Gesicht bekommen. Uns hat es viel Spaß gemacht! Jetzt sind wir gespannt, was Sie dazu sagen werden! Das alles soll natürlich nicht vom Inhalt ablenken. Der BayernTeil nimmt dieses Mal viel Platz ein. Vor der Sommerpause ist im Landtag so einiges passiert. Das Besoldungsanpassungsgesetz hat das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und auch die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst sind jetzt vollständig umgesetzt. „Im Überblick“ haben wir die zahlreichen – neuen und alten – Möglichkeiten zusammengestellt, die es gibt, um das Berufs­ leben auf die privaten Bedürfnisse abzustimmen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei der Anrechnung von för­der­lichen Zeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses auf die Dienstzeit. Und das gleich in mehrfacher Hinsicht. Auch in der Rubrik „Aus der Rechtsprechung“ findet sich das Thema wieder. Ich wünsche Ihnen – neben allen Sommerveranstaltungen – ein wenig Zeit zum Blättern und dabei natürlich viel Spaß! Sagen Sie uns Ihre Meinung! Ich freue mich!

Michael Rosch Besoldungs- und Tarifrecht, Beihilfe, Kreisausschüsse

Herzliche Grüße aus der Redaktion Ihre

rosch@bbb-bayern.de

Anette Egle Chefredakteurin BBB Nachrichten redaktion@bbb-bayern.de


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INHALT

10 A RBEITSBEDINGUNGEN IM ÖFFENTLICHEN DIENST WERDEN NOCH FLEXIBLER

16 H AUPTAUSSCHUSS 2015 GUTE ERGEBNISSE IM DIALOG

23 GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN DER ARBEITSZEIT IM DIENSTRECHT

ZUR AKTUELLEN LAGE

TARIF

5 Gute Entscheidungen vor der Sommerpause Rolf Habermann, Vorsitzender

21 S treik im Bereich der Daseinsvorsorge: Bayern fordert Bundesinitiative 21 Kommentar: Berufsbeamtentum ist unverzichtbar! 21 Tarifeinheitsgesetz tritt in Kraft – Klage folgt auf dem Fuß 21 Start der Mitgliederbefragung im Sozial- und Erziehungs­dienst 21 Einigung im Bahnkonflikt 22 TV-EL: Ergänzende Leistungen wie Ballungsraumzulage

BAYERN 6 B eteiligungen und Veröffentlichungen 6 Anerkennung von Vordienstzeiten muss einge­schränkt werden 6 Bayern bekommt E-Government-Gesetz 7 Bezügeanpassungsgesetz: Bayern ist Spitze bei der Besoldung 7 Die fiktive Laufbahnnachzeichnung 7 23. Juni: Tag des öffentlichen Dienstes 9 Beihilfe aktuell: Bearbeitungszeiten, Personalstand, Entwicklung 10 Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst werden noch flexibler 12 Ministerium legt Versorgungsbericht vor 13 Panikmache ist unangebracht! BBB-Chef Rolf Habermann zum Versorgungsbericht des Freistaats Bayern 14 Pflege: „Bayerischer Weg“ der Interessenvertretung 15 Der Landespersonalausschuss – Eine zentrale Institution im öffentlichen Dienst

BEAMTENRECHT 23 I m Überblick: Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeit im Dienstrecht 24 Urlaub bei Wechsel des Beschäftigungsumfangs 25 Pflegeunterstützungsgeld: Beihilfe leistet im Pflegefall 25 Berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten: Wann ist die „Hauptberuflichkeit“ gegeben? 26 Das Dienstalter: Anerkennung förderlicher Dienstzeiten 27 Beihilfe bei gravierender Sehschwäche

TARIFRECHT

IM FOKUS

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16 TITELTHEMA: Hauptausschuss 2015: Gute Ergebnisse im Dialog! 18 Bilanz 2014 | 2015

VERBAND

BUND

29 N euwahlen AGSV Bayern 29 HUK-Coburg: Verlosung beim BBB-Hauptausschuss 2015

20 B esoldungsrecht des Bundes: Angleichung zwischen Beamten und Soldaten 20 Zukunftskongress: „Staat & Verwaltung 2015“ 20 Zweites Pflegestärkungsgesetz: Pflegebedürftigkeitsbegriff wird reformiert

V-L: Berücksichtigung früherer Berufserfahrung T Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers Neues bei der Elternzeit Neuer Vorsitzender beim Berufsverband Bayerischer Hygieneinspektoren

BUCHVORSTELLUNG 30 Sepp Daxen­berger – Eine grüne Biografie

AUS DER RECHTSPRECHUNG 31 Diskriminierung verlangt Angleichung „nach oben“


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ZUR AKTUELLEN LAGE

GUTE ENTSCHEIDUNGEN VOR DER SOMMERPAUSE Liebe Kolleginnen und Kollegen,

AM RANDE DER PLENARSITZUNG

BBB-Vorsitzender Rolf Haber­ mann hatte am Rande der Plenarsitzung im Bayerischen Landtag die Gelegenheit, den Mitgliedern des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes, insbesondere der Vorsitzenden Ingrid Heckner (CSU, vorne li.), Herrn Stefan Schuster (SPD, vorne re.), den Landtagsvize­ präsidenten Peter Mayer (hinten li.) sowie Herrn Markus Ganserer (Bündnis 90 / Die Grüne, hinten Mitte), für ihren ständigen Einsatz für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu danken (siehe Seite 10).

die letzten beiden Plenarsitzungen des Bayerischen Landtags vor der Sommerpause waren ein ganz besonderes Erlebnis für mich. Alle Fraktionen haben einstimmig sowohl dem Gesetz zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst als auch dem Gesetz zur Bezügeanpassung zugestimmt. Das erlebt man nicht alle Tage – ein Zeichen der Wertschätzung für den öffentlichen Dienst. Ein herzliches Dankeschön an alle Abgeordneten! Insgesamt erleben wir derzeit eine besonders ergebnisreiche und positive Zeit für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Bayern – alle Verbesserungen der letzten Jahre können Sie auf Seite 18 nachlesen. Es hat ein Umdenken beim Umgang mit den Beschäftigten gegeben. Die Bayerische Staatsregierung hat erkannt, dass man zu besseren Ergebnisses nur im Dialog kommt. Exemplarisch steht hierfür die im Jahr 2012 ins Leben gerufene Arbeitsgemeinschaft des öffentlichen Dienstes zwischen BBB und Finanzministerium: ALLE gemeinsam erarbeiteten Verbesserungsvorschläge zur Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen haben nun ihre rechtliche Umsetzung gefunden (siehe Seite 10). Da kann ich nur sagen: WEITER SO! Dementsprechend war natürlich auch die Stimmung beim diesjährigen BBB-Hauptausschuss, Zündstoff hat man – zum Glück – vergebens gesucht. Mit besonderer Spannung haben wir den seit langem angekündigten Versorgungsbericht des Freistaates Bayern erwartet. Ich kann Entwarnung geben. Aus dem Bericht lassen sich keine – wie von vielen prognostiziert – Horrorszenarien für die künftige Finanzierbarkeit der Beamten-

versorgung herauslesen. Die aktuellen Zahlen belegen, dass der Anstieg der Versorgungsempfänger und der damit verbundene Anstieg der Versorgungsleistungen in den nächsten Jahrzehnten zu bewältigen ist. Und, eine andere Strategie als die der Staatsregierung – nämlich Schuldenabbau plus Zuführungen zum Pensionsfonds – sehe ich derzeit, angesichts der aktuellen Niedrigzinsphase, nicht. Wir bleiben trotzdem wachsam und beobachten die weitere Entwicklung! Ein Thema bereitet mir derzeit besondere Sorge: die Asylproblematik. Der ständige Anstieg der Flüchtlinge führt manche Dienststellen bereits an den Rand Ihrer Belastbarkeit. Hier möchte ich allen Kolleginnen und Kollegen meinen allerhöchsten Respekt aussprechen, die im besonderen Maß durch den Flüchtlingsstrom betroffen sind und dazu beitragen, dass den Menschen in Not geholfen wird. Die Politik wird darauf reagieren. Die Beratungen des Kabinetts zum Nachtragshaushalt 2016 laufen derzeit – Haushaltsmittel sowie neue Stellen sollen dafür bereitgestellt werden. Klar ist auch, für andere wichtige Aufgaben bleibt dann weniger Spielraum. Das soll Sie aber nicht davon abhalten, nun zunächst die wohlverdiente Sommerpause zu genießen. Ich wünsche Ihnen eine erholsame Zeit. Schöpfen Sie Kraft. Im Herbst stehen wir gemeinsam vor neuen Herausforderungen Mit den besten Grüßen

Rolf Habermann Vorsitzender Bayerischer Beamtenbund e.V.


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BAYERN

BETEILIGUNGEN nderung des Art. 31 Abs. 2 Ä des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2016 (Seite 6) nderung der Bayerischen Ä Vorschussrichtlinien (Seite 10) nderung der VerwaltungsvorÄ schriften zum Beamtenrecht (Seite 10) ntwurf eines Gesetzes über E die elektronische Verwaltung in Bayern – E-Government (Seite 6) ntwurf einer Verordnung E über die Vergütung für Beamte und Beamtinnen im Vollstrec­kungsdienst (Bayerische Voll­ streckungsvergütungsverordnung – BayVollstrV) erordnung über den V fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft

VERÖFFENTLICHUNGEN erordnung zur Änderung der V Urlaubsverordnung und der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung, GVBl 7/2015 nderung der Richtlinien für Ä die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, FMBl Nr. 8/2015 echste Änderung der AllS gemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts, FMBl Nr. 6/2015 lfte Änderung der BekanntE machung zum Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder, FMBl Nr. 6/2015

ÄNDERUNG IM BAYERISCHEN BESOLDUNGSGESETZ

Anerkennung von Vordienstzeiten muss eingeschränkt werden Die aktuelle Rechtsprechung macht eine Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) nötig. Sie soll zeitnah mit dem Nachtragshaushaltsgesetzes 2016 umgesetzt werden. Betroffen ist die Anerkennung der ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung in der zweiten und der vierten Qualifikationsebene (A6 /A7 bzw. A13), die bisher in den Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht geregelt war. Künftig sollen die entsprechenden Vorschriften auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, von einem Ermessen abgesehen und eine Anknüpfung an das Lebens­alter vermieden werden. Der Entwurf sieht vor, in Art. 31 Abs. 2 BayBesG künftig zu regeln, dass die ersten beiden Jahre einer förderlichen haupt­beruflichen Be-

s­ chäftigung in der zweiten und vierten Qualifikationsebene generell und altersun­­abhängig nicht zu einer fiktiven Vor­verlegung des Diensteintritts führen können. Bisher lag dies – nach Vorgaben der Verwaltungsvorschriften – im Ermes­sen des Dienstherren, soweit es um die ersten beiden Jahre einer förder­lichen haupt­ beruflichen Beschäftigung (in der vierten Qualifikationsebne vor dem 29. Le­bensjahr) ging. Die Alternative der generellen Anerkennung der förderlichen Vordienstzeiten lehnt der Entwurf unter Hinweis auf die Konzeption der mit dem Neuen Dienst­recht in Bayern eingeführten Neuerungen und entstehende Mehrkosten ab. Dem BBB wurde der Entwurf zur frühzeitigen Information zugeleitet. Derzeit wird eine Stellungnahme erarbeitet. Zu den recht­ lichen Hintergründen, vgl. Seite 25.

Bayern bekommt E-Government-Gesetz Die zunehmende Digitalisierung der Gesellschaft in allen Bereichen stellt auch neue Anforderungen an die Gesetzes­ lage. Darauf reagiert auch die bayerische Staatsregierung und legt einen Entwurf vor, mit dem der Rechtsrahmen für den Ausbau und den dauerhaften erfolgreichen Einsatz der elektronischen Verwaltung in Bayern geschaffen werden soll. Ziel ist es auf allen Verwaltungsebenen in Bayern einen einheitlichen Rahmen zu schaffen, um die elektronische Kommunikation als Leitmedium des Verwaltungsverfahrens zu etablieren, rechtliche Hürden zu beseitigen sowie entsprechende Anreize zu schaffen und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Gleichzeitig soll auf Transparenz und verstärkte Behörden­zusammenarbeit geachtet werden. Zudem soll mit dem Gesetz ein deutlicher Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung und Deregulierung im Rahmen des sogenannten Bürokratieentlastungs­programms gleistet, und der Rahmen für die Einführung der elektronischen Rechnung in der öffentlichen Verwaltung und bei anderen öffentlichen Auftraggebern geschaffen werden. Bei einer vollen Umsetzung des Gesetzes

rechnet der Entwurf mit bayernweiten jährlichen Einsparungen für Verwaltung, Wirtschaft und Bürger im Freistaat in Höhe von bis zu 1,5 Milliarden Euro. Auch der BBB sieht die zwingende Notwendigkeit in diesem Bereich rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens, in dem er zu allen die Beamten betreffenden Angelegenheiten gehört wird, begrüßte er das Vorhaben daher ausdrücklich. Gleichzeitig sprach er sich dafür aus, auch die nicht elektronischen Verfahren den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin alternativ zur Verfügung zu stellen und darauf zu achten, dass auch an anderen Stellen keine Erschwernisse gegenüber bisher praktizierten Verfahren (z. B. einfache E-Mail) entstehen. Er warnte davor, dass die Umsetzung des Projekts E-Governement nicht zu Lasten der Beschäftigten gehen dürfe. Gerade in der Einführungsphase sei mit zunehmendem Arbeitsaufwand zu rechnen, der bei der Personalplanung und Mittelbereitstellung zu berück­sichtigen sei. Wie bei jeder Neuerung sei der Erfolg wesentlich davon abhängig, die Beschäftigten einzubeziehen.


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BAYERN

BAYERISCHER LANDTAG ENTSCHEIDET ÜBER BEZÜGEANPASSUNGSGESETZ

Bayern ist Spitze bei der Besoldung Die Fraktionen des Bayerischen Landtags haben in der Plenarsitzung vom 16. Juli 2015 einstimmig dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung bayerischer Beamter und Versorgungsempfänger zugestimmt. „Damit setzt Bayern bundesweit Maßstäbe!“ so BBB-Chef Rolf Habermann. „Das werten wir als Anerkennung unserer Arbeit – ein Dank an alle Fraktionen!“ Mit dem Gesetz kommt es zu einer bundesweit einmaligen Eins-zuEins-Übernahme des Tarifergebnisses, das am 28. März für die Arbeit­ nehmer des Landes (TV-L) gefunden wurde, auf die verbeamteten Beschäftigten in Bayern. Im Einzelnen bedeutet dies eine Erhöhung der Bezüge ab dem 01.03.2015 um 2,1 Prozent und ab dem 01.03.2016 um 2,3 Prozent (mindestens 75 Euro). Die Anwärterbezüge erhöhen sich um jeweils 30 Euro. Auch Stellenzulagen, Erschwerniszulagen und Ballungsraumzulage werden ab sofort im Rahmen des Bezüge­ anpassungsgesetzes dynamisiert. Seit langem eine Forderung des BBB: „Ausdauer zahlt sich aus!“ Am Rande der Plenarsitzung konnte sich der BBB-Chef noch persönlich bei einigen Abgeordneten für deren Einsatz bedanken.


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BAYERN

Die fiktive Laufbahnnachzeichnung Bei einer Freistellung vom Dienst soll das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigt werden, wenn anderweitige anerkennenswerte Erfahrungen gesammelt werden. Das Gesetz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst bringt viele Neuerungen, die die Gestaltung des Arbeitslebens flexibler machen. Hierzu gehört auch das Konstrukt der fiktiven Laufbahnnachzeichnung. Sei es bei Pflege­ zeit, Elternzeit oder familien­politischer Beur­ laubung, bisher mussten Beamtinnen und Beamten fürchten, dass durch dessen Inanspruchnahme Nachteile im beruflichen Fortkommen entstehen. Das soll sich nun mit den neuen Regelungen ändern. Ausgehend von der letzten periodischen Beurteilung wird die Laufbahn entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter fiktiv fortgeschrieben. Entsprechendes gilt im Übrigen auch bei einer Freistellung wegen einer Tätigkeit im Personalrat, als Gleichstellungsbeauftragter oder Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Künftig soll somit sichergestellt werden, dass sich solche Zeiten nicht nachteilig auf den beruflichen Werdegang auswirken.

Dabei wurde in der Gesetzesbegründung klar­gestellt, dass mit dieser Neuregelung auch eine Beförderung während der Beurlaubung und Elternzeit möglich ist. Das sei zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, dem stehe aber auch nichts entgegen, und werde von manchen Ressorts bereits praktiziert. In der Phase der Landtagsberatungen wurde mit einem durch die CSU-Abgeordnete Ingrid Heckner und ihren Fraktionskollegen eingebrachten Antrag noch eine entscheidende verfassungsrechtlich gebotene Korrektur eingefügt. Nun ist – in Abkehr von einer Soll-Vorschrift – eine verpflichtende Fortschreibung vorgesehen, soweit die Freistellung auf einer Mitgliedschaft im Personalrat, der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragter oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beruht. Dies erschien angesichts des auf der grundrechtlichen Koalitionsfreiheit beruhenden Benachteiligungsverbots für diese Personengruppen geboten. Um Unsicherheiten im Umgang mit einer Soll-Vorschrift in der Praxis zu vermeiden, wurde diese Verpflichtung ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen.

„WIR SETZEN EINEN MEILENSTEIN BEI DER VEREINBARKEIT VON FAMILIE UND BERUF“ CSU-Abgeordnete Ingrid Heckner

23. JUNI

Tag des öffentlichen Dienstes Alljährlich nutzt der BBB den Tag des öffentlichen Dienstes am 23. Juni, um das Augenmerk der Öffentlichkeit auf spezielle Zielsetzungen seiner Arbeit zu lenken. Modern und zukunfts­ sicher – so wünschen sich nicht nur die Beschäftigten ihren öffentlichen Dienst. Auch Bürgerinnen und Bürger wollen sicher sein, dass ihnen jederzeit eine qualifizierte und leistungsstarke Verwaltung zur Verfügung steht. „In Bayern ist man auf gutem Weg!“, so BBB-Chef Rolf Habermann. Mit althergebrachten Vorurteilen werde zunehmend aufgeräumt. Tagtäglich leisten rund 300.000 Beschäftigte in Bayern trotz teil-

weise schwieriger Rahmenbedingungen hervorragende Arbeit. Die Politik habe erkannt, dass ein starkes Bayern ohne einen starken öffentlichen Dienst nicht möglich ist und handle danach. Die bundesweit einmalige ungekürzte Übernahme des Tarifergebnisses auch für die Beamtinnen und Beamten in Bayern sei ein deutliches Bekenntnis zum öffentlichen Dienst gewesen. „Das ist als Anerkennung unserer Arbeit zu werten“, so Habermann. Und auch die zahlreichen Maßnahmen zur immer weiteren Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

steigern die Attraktivität des Arbeits­ umfelds. Auch hier werde Bayern mit seinem modernen öffentlichen Dienst seiner Spitzenstellung im Bundesvergleich ebenso wie seiner Vorbildfunktion für die freie Wirtschaft gerecht, betonte der BBB Vorsitzende. Der BBB wird sich auch künftig dafür einsetzen, dass für alle anstehenden Herausforderungen für den öffentlichen Dienst mutige und kreative Lösungen gefunden werden. Es gebe auch „Bau­ stellen“, die anzugehen seien, wie Be­hör­ den­verlagerung und Stellenausstattung. Habermann fordert: „Gute Ergebnisse im Dialog mit den Beschäftigten!“.


BAYERN

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BEIHILFE AKTUELL

Bearbeitungszeiten, Personalstand, Entwicklung Immer wieder ein Thema: die Bearbeitungszeiten bei der Beihilfe. Für diejenigen, die mit umfangreichen Arztrechnungen auf die Erstattung warten, ein Ärgernis. Aber auch für die Beschäftigten vor Ort, deren unerledigtes Arbeitspensum immer höher wird, keine angenehme Situation. Auch im Landtag ist das Problem angekommen. In drei schriftlichen Anfragen wurde durch Politiker der Oppositionsfraktionen der Sachstand abgefragt.

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nette Karl (SPD), Peter Meyer (Freie Wähler) und Markus Ganserer (Bündnis 90 / Die Grünen) wollten wissen, wie es um die Bearbeitungsdauer bei der Beihilfe steht. Es zeichnet sich ein deutliches Bild: Die durchschnittliche Bearbeitungszeit im Landesamt für Finanzen beträgt in diesem Jahr (20. Kalenderwoche) 20,8 Tage. Dabei liegen die Durchschnittswerte bei den einzelnen Dienststellen zwischen 10,8 und bis zu 27,6 Tagen. Betrachtet man die Entwicklung über die letzten Jahre hinweg seit Bestehen des Landesamtes für Finanzen, so zeigt sich, dass seit dem Jahr 2006 ein stetiger Anstieg der Bearbeitungszeiten zu ver­ zeichnen ist – und das, obwohl auch bei den in diesem Bereich beschäftigten Voll­zeitkräften ein Anstieg um etwa 13 % stattgefunden hat. Die Gründe sind vielschichtig. Zunächst geht aus den Antworten des Staatsministeriums der Finanzen auf die Landtags­ anfragen hervor, dass im gleichen Zeit­ raum auch die Fallzahlen um rund 17 % angestiegen sind. Das macht sich gerade zu Beginn des Jahres immer bemerkbar. In den Anfangsmonaten eines Jahres sind die Antragseingänge stets deutlich

erhöht und waren 2015 nochmals deutlich höher als zu Beginn 2014. Gleichzeitig hatte das Landesamt für Finanzen aufgrund von Erkrankungen (lange Grippewelle) hohe Personalausfälle, die kurzfristig nicht kompensiert werden konnten. Ein weiterer Grund der derzeit dazu führt, dass sich die Bearbeitungszeiten verlängern, soll in Zukunft gerade zu deren Reduzierung führen. Ein Teil der Arbeitskraft der Beschäftigten ist mit der schrittweisen Einführung der elektronischen „Papierlosen Sachbearbeitung in der Beihilfe“ (PSB) gebunden. In der Umstellungsphase führen solche Systemwechsel üblicherweise zu Verwerfungen. Hierdurch entstehen durch unterschiedliche Zeitpläne teilweise auch regionale Unterschiede. Bei zwei Dienststellen steht die Einführung noch aus. Daneben werden auch die Personalschlüssel regelmäßig geprüft und gegebenenfalls angepasst. Aktuell gilt in der Beihilfe-Sachbearbeitung einen Messzahl in Höhe von jährlich 4.296 Bescheiden je Sachbearbeiter/in in Vollzeit. Um Engpässe bei Patienten mit hohen Gesundheitsaufwendungen zu vermeiden, die durch lange Bearbeitungszeiten entstehen könnten, ist die zeitlich bevor-

zugte Bearbeitung von Beihilfeanträgen vorgesehen, deren Antragssumme einen Grenzbetrag von 4.000 Euro übersteigt. Ferner ist im Fall von Dauererkrankungen, die besonders teure Medikamente erfordern, eine Abschlagsgewährung mit anschließender bevorzugter Abrechnung vorgesehen, wenn die Kosten für ein Arzneimittel pro Monat mindestens 1.000 Euro betragen. Für den BBB ist es ein ständiges Anliegen, die Bearbeitungszeiten bei der Beihilfe so gering wie möglich zu halten. Er ist derzeit im stetigen Austausch mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, um sich über die aktuellen Entwicklungen zu informieren und Vorschläge zur Problembewältigung zu erarbeiten.

Das Bayerische Beihilferecht Für seine Mitglieder hat der Bayerische Beamtenbund eine Textsammlung zum Bayerischen Beihilferecht herausgegeben. Der Bezug erfolgt über die zuständigen Fachverbände


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WEITERER BAUSTEIN IM NEBENEINANDER VON FAMILIE UND BERUF

ARBEITSBEDINGUNGEN IM ÖFFENTLICHEN DIENST WERDEN NOCH FLEXIBLER Ein jahrelanges Projekt hat im Juli dieses Jahres seinen Abschluss gefunden. Schon seit der letzten Legislaturperiode hatten Finanzministerium und BBB in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe daran gearbeitet, ein umfassendes Paket an Maßnahmen zu entwickeln, das für eine noch bessere Vereinbarkeit von Privatund Berufsleben für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst sorgt (siehe BBB Nachrichten 1/2-2014, Seite 14 ff.). Alle Instrumente sind nun in geltendes Recht umgesetzt.

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hren Ursprung hatte diese unter dem Arbeitsnahmen „AGöD“ bekannt gewordene Experten­ gruppe in einer gemeinsamen Initiative von Ministerpräsident Horst Seehofer, Staatsminister Dr. Markus Söder und dem BBB-Vorsitzenden Rolf Habermann. Nun hat – mit durchgehender Unterstützung aller Fraktionen im Bayerischen Landtag – das Gesetz „zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst in Bayern“ das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und wird noch in diesem Sommer in Kraft treten. Gleichzeitig stehen in diesem Zusammenhang auch Änderungen der Bayerischen Vorschussrichtlinien sowie der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht an. Erklärtes Ziel: Der öffentliche Dienst in Bayern soll seine Vorbildfunktion in Sachen familienfreundliche Arbeitsbedingungen ausbauen. Die bestmögliche Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben in jedem Lebensabschnitt soll umfassend gewährleistet und in allen Bereichen weiter vorangetrieben werden.

Mit dem nun verabschiedeten Gesetz wird (neben der Neuordnung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) unter anderem das Verbot aufgehoben, Altersteilzeit im Blockmodell mit dem vorgezogenen Antragsruhestand zu verbinden. Gleichzeitig wird die Ausweitung der Teilzeitmöglichkeit nach Art. 88 Abs. 4 BayBG auf einen Gesamtbewilligungs­zeitraum von zehn Jahren vorgenommen und eine weitere familienpolitischen Beurlaubung zur Pflege von Angehörigen ermöglicht, auch wenn die bisherige Höchstbeurlaubungsdauer von 15 Jahren bereits ausgeschöpft ist.

Zudem wird die bessere Berücksichtigung von Pflege­zeiten im Rahmen der beruflichen Entwicklung ermöglicht und eine fiktive Laufbahnnachzeichnung insbesondere bei familienpolitischer Beurlaubung vorgesehen (vgl. Seite 8). Mit dem Inkrafttreten zum 1. August 2015 ist insbesondere im Bereich des Kultusministeriums eine Anwendung der neuen Vorschriften schon im kommenden Schuljahr sichergestellt. Dort wurden bereits gestellte Anträge bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zurückgestellt. Mit einer aktuellen Änderung der Bayerischen Vorschussrichtlinien wird Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt, einen unverzinslichen Gehaltsvorschuss bei einer Verringerung der Arbeitszeit aufgrund einer akut auftretenden Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen zu erhalten. Gleichzeitig wurde die Höhe der Vorschussbeträge angepasst. Als weiterer Baustein wurden die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht angepasst. Hier wurden zum einen die notwendigen Folgeänderungen aus der Neuordnung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit sowie der Änderungen bei der Altersteilzeit vorgenommen. Darüber hinaus wird nun auch deutlich auf Möglichkeiten zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung hingewiesen sowie eine deutliche Betonung auf das Gesundheitsmanagement gelegt.


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MdL Ingrid Heckner CSU, Vorsitzende des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag „Mit dem Gesetz wird die Vorbildfunktion des öffentlichen Dienstes in Bayern für familien­­freundliche Arbeitsbedingungen noch weiter ausgebaut. Damit sichern wir die Attraktivität und Zukunftsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in Bayern. Darüber hinaus ist es ein deutliches Signal an unsere Be­schäf­tig­ten, dass wir Ihre Belange und Wünsche ernst nehmen und ein verlässlicher Arbeit­geber sind.“

MdL Markus Ganserer Bündnis 90/Die Grünen, Mitglied des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag

MdL Stefan Schuster SPD, Mitglied des Aus­schusses für Fragen des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag „Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist auch hier in Bayern, und nicht zuletzt für den Freistaat als Arbeitgeber, ein aktuelles und besonders wichtiges Thema. Den gestiegenen und weiter steigenden Anfor­derungen durch Kin­der­erziehung und pflege­bedürftige Angehörige muss ebenso Rechnung getragen werden wie familiären und gesell­schaftlichen Entwicklungen. Diese Entwicklungen sollten nicht als Bedrohung für die bayerischen Familien, sondern als eine Chance für die Gesellschaft und die Arbeitsgeber gesehen werden.“

„Bei zunehmendem Fachkräftemangel hat der öffentliche Dienst einen hohen Bedarf an guten Nachwuchskräften. Es ist daher notwendig, den Öffentlichen Dienst als Arbeitgeber attraktiv zu gestalten. Gleichzeitig steigt die Notwendigkeit, Familienzeiten im Arbeitsleben zu berücksichtigen. Das gilt für junge Väter und Mütter und im zunehmenden Maße für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger.“

MdL Peter Meyer Freie Wähler, Mitglied des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag „Die FREIEN WÄHLER setzen sich seit jeher für einen starken öffentlichen Dienst ein. Dafür ist es dringend erforderlich, dass der Staat ein attraktiver Arbeitgeber ist, um den Wettbewerb um die besten Nachwuchskräfte unseres Landes gewinnen zu können. Denn auf monetärer Ebene wird der Staat die freie Wirtschaft niemals übertrumpfen können.“


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VERSORGUNGSRECHT IN ZAHLEN:

MINISTERIUM LEGT VERSORGUNGSBERICHT VOR 1. JANUAR 2014

Die Altersstruktur der Beamtinnen und Beamten in Bayern

QUELLE: STMFLH

7.000 6.000

MÄNNER

FRAUEN

5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 0 1995 1991 1981 1983 1979 1975 1971 1967 1963 1959 1955 1951 1947 UND ÄLTER

Die Sicherheit ihrer Altersversorgung bewegt die Menschen. Ebenso die Finanzierung der Versorgungsausgaben der Beamten. Der nun vorgestellte Versorgungsbericht verdeutlicht Ent­ wicklungen, bietet Grundlagen und stellt verschiedenste Zukunftsszenarien vor. Das Fazit des Finanzministers: die Pensionsausgaben in Bayern bleiben auch langfristig finanzierbar.

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chon die Feststellung des Ist-Stands führt einige bemerkenswerte Entwicklungen ans Licht: Der Frauenanteil hat sich seit 1960 von 20 Prozent auf 49 Prozent mehr als verdoppelt und die Teilzeitbeschäftigung wurde stetig ausgeweitet, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. Die Teilzeitquote (einschließlich Altersteilzeit) ist von 9,9 Prozent im Jahr 1960 auf 29,2 Prozent im Jahr 2014 angestiegen. Aktuell liegt der Frauenanteil bei 84 Prozent. Zudem bleiben bayerische Beamte immer länger im Dienst. Im Jahr 2013 traten 61,7 Prozent der pensionierten Beamten mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Auf Antrag nach Vollendung des 64. bzw. 60. Lebensjahres im Vollzugsdienst wurden 12,8 Prozent und nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Schwerbehinderung 11 Prozent in den Ruhestand versetzt. Die vorzeitige Beendigung des Berufslebens wegen Dienstunfähigkeit ist deutlich zurückgegangen (2013: 14,5 Prozent). Ein Trend, der sich fortsetzen dürfte und der auch als Erfolg des Neuen Dienstrechts zu werten ist. Das Durchschnittsalter beim Ruhestandseintritt stieg im Jahr 2013 auf 62,84 Jahre, das höchste Durchschnittsalter seit Beginn

der Auswertungen im Jahr 1987. Im Vergleich dazu liegt das durchschnittliche Zugangsalter der Rentenempfänger in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 61,3 Jahren (2013). Das alles nimmt der Bericht zur Grundlage, um anhand verschiedener Modellrechnungen mögliche Szenarien über einen Zeithorizont von über 30 Jahren aufzuzeigen. Dabei ergibt sich immer, dass die Tragfähigkeit des Haushaltes ausreicht, auch die Versorgung künftiger Pensionisten – die heute ihren Dienst als Lehrer, Polizisten oder Steuerbeamte im Dienste der Gesellschaft verrichten – zu sichern. Das betont auch Finanzminister Dr. Markus Söder in seinem Vorwort zum Versorgungsbericht. Eine Selbstverständlichkeit sei das nicht. Durch aktive Vorsorge werde man Verantwortung gegenüber künftigen Generationen übernehmen: durch konsequente Schuldentilgung und den weiteren Aufbau des Bayerischen Pensionsfonds. Der Freistaat Bayern bleibe ein fairer und verlässlicher Dienstherr für seine Beamtinnen und Beamten. Dass die Versorgungskosten zunehmen, liegt auf der Hand, wenn man allein die Stärkung des öffentlichen Dienstes auf Grund politischer Schwerpunktsetzungen (Bildung, Sicherheit)


BAYERN

betrachtet. Der Zuwachs bei der Versorgung spiegelt dabei im Ergebnis das Einstellungsverhalten in der Vergangenheit wieder. Bei Entwicklung der Zukunftsprognosen wurde für den Haushalt ein jährliches Wachstum von 2,5 Prozent ab 2019 unterstellt. Die geschätzten Bezüge wurden in verschiedenen Varianten errechnet: In Variante 1 mit einer jährlichen Steigerung von 2 Prozent, in Variante 2 um 2,5 Prozent und in Variante 3 um 3 Prozent. Danach ergeben sich folgende Eckdaten: Die Versorgungs-Haushalts-Quote Die Versorgungs-Haushalts-Quote drückt den Anteil der Versorgungsausgaben am Haushalt aus. Im Jahr 2013 lag sie bei 8,95 Prozent. In allen berechneten Modellen steigt sie zunächst, um anschließend wieder abzusinken. Dabei beginnen die Höhepunkte in Variante 1 im Jahr 2029 bei 10,9 Prozent Variante 2 im Jahr 2037 bei 12,0 Prozent, Variante 3 im Jahr 2040 bei 13,5 Prozent. er Pensionsfonds D Ab 2023 wird der Pensionsfonds, in den derzeit jährlich 100 Mio. Euro fließen, zur unterstützenden Finanzierung der Versorgungsausgaben verwendet (vgl. Grafik). Dazu werden über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren sukzessive Mittel entnommen und so die erweiterte Versorgungs-Haushalts-Quote begrenzt auf maximal in Variante 1 auf 10,4 Prozent in Variante 2 auf 11,4 Prozent in Variante 3 auf 12,9 Prozent. chuldenabbau S Nach dem bis 2030 geplanten vollständigen Schuldenabbau stehen die dann eingesparten Zinsen in Höhe von einer Milliarde Euro zur Unterstützung der Finanzierung der Versorgungskosten zur Verfügung. Personalausgabenquote Auch die zu erwartende Entwicklung der Personalausgabenquote, des Anteils am Staatshaushalt, der auf Personalkosten entfällt, beurteilt der Bericht als unbedenklich. In Variante 1 steigt sie bis 2025 auf 41,3 Prozent (von 40,7 Prozent im Jahr 2013), um anschließend bis 2050 auf 37,3 Prozent zu fallen. Bei den weniger wahrscheinlichen Steigerungsraten im Sinne der Variante 2 würde sie bis 2040 auf 43,5 Prozent steigen und bliebe bis 2050 auf 43 Prozent. Nur in Variante 3 sähe man sich 2050 mit einer Personalausgabenquote von 49,6 Prozent konfrontiert. Der Wegfall der Zinsbelastung nach Abschluss der Schuldentilgung wird in allen Modellen ab 2031 zu einer Absenkung der Quote führen. Natürlich sind Unwägbarkeiten bei derart langen Prognosezeiträumen unvermeidbar. Allerdings geben die Berechnungen in jeglicher Hinsicht deutliche Hinweise, dass eine Überlastung des bayerischen Staatshaushalts durch seine Versorgungsverpflichtungen bei angemessener Vorsorge nicht zu erwarten ist. Der BBB wird sich in dieser Angelegenheit immer in engem Kontakt mit der Staatsregierung befinden und sämtliche weiteren Entwicklungen wachsam begleiten.

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HABERMANN: PANIKMACHE IST UNANGEBRACHT! BBB-Chef Rolf Habermann zum Versorgungsbericht des Freistaats Bayern

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ir müssen wachsam sein und die Entwicklungen aufmerksam weiter verfolgen. Horrorszenarien sind an keiner Stelle zu sehen. Wer jetzt Panikmache betreibt, zeigt, dass es ihm mehr um Polemik als um die Sache geht. Laut dem nun im Landtag vorgestellten Versorgungsbericht wird die Zahl der Versorgungsempfänger in den nächsten Jahrzehnten stark ansteigen. Aber das kommt nicht unvorhergesehen. Das ist das Ergebnis von konkreten politischen Entscheidungen der Vergangenheit. Vor allem hat man natürlich bewusst bei Bildung und Sicherheit Personal aufgestockt, aber auch insgesamt hat man Wert auf einen Kompetenzausbau im öffentlichen Dienst gelegt. Dafür darf hier in Bayern jede Bürgerin und jeder Bürger auf eine Verwaltung vertrauen, die für zuverlässige und kompetente Aufgabenerledigung steht und weit über die Landesgrenze hinaus besondere Anerkennung genießt. Jetzt geht es darum, auf sich abzeichnende Entwicklungen vorbereitet zu sein. Es besteht noch lange kein Grund zur Panikmache. Die Tilgung der Staatsschulden sowie die Vorsorge in Form von Zahlungen in den schon lange bestehenden Pensionsfonds muss konsequent fortgeführt werden. Darauf vertrauen wir! Mit Blick auf die Situation in anderen Ländern, sehe ich optimistisch in die Zukunft. Beim derzeitigen Zinsniveau macht es kaum Sinn, Schulden aufzunehmen, um damit die Zuzahlungen in den Pensionsfonds zu erhöhen. Dadurch entstünden nur zusätzlich Kosten in Form von Zinsverpflichtungen. Aber wenn die Schulden getilgt sind, darf nicht vergessen werden, wo an anderer Stelle zurückgesteckt werden musste... Darauf wird der BBB ein Auge haben. Ebenso darauf, dass nicht vergessen wird, dass die Beamtinnen und Beamten auch ihren Teil zur Finanzierbarkeit der Versorgungsausgaben beitragen. Die Absenkung des Versorgungsniveaus und die Anhebung der Altersgrenzen analog zur gesetzlichen Rente sowie moderate Bezügeanpassungen mit mehreren Nullrunden allein seit 2001 dürfen hier nicht außen vor bleiben.


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BAYERN

PFLEGE

„Bayerischer Weg“ der Interessenvertretung wird angegangen In Bayern arbeiten rund 135.000 Menschen im Pflegebereich. Sie stehen kurz davor eine eigene Standesvertretung zu bekommen. Geplant ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit freiwilliger Mitgliedschaft. Man hat sich bewusst gegen eine Kammer mit Zwangsmitgliedschaft und Zwangsbeiträgen wie bei Apothekern und Ärzten entschieden. Das war auch nachdrückliche Linie des BBB. Das Konzept von Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml könnte eine jahrelange Auseinandersetzung beenden. Ende Juni stimmte das Kabinett dem Konzept der Gesundheitsministerin zu. Sowohl einzelne Pflegekräfte als auch deren Berufsverbände sollen dann freiwillig Mitglied werden können. Nichts

desto trotz wird Wert darauf gelegt der Pflege-Interessenvertretung eine starke Position einzuräumen: Sie wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert, die Staatsregierung kann ihr auch Verwaltungsaufgaben übertragen. Die Ministerin wird nun einen Gesetzentwurf ausarbeiten. Dabei – so betont sie – werden die Verbände der Pflegenden und die Träger von Pflegeeinrichtungen umfassend einbezogen. Von der Einrichtung der Pflegekammer soll auch das Berufsbild als Ganzes profitieren: „Die Pflege muss aufgewertet und das Berufsbild attraktiver gemacht werden – insbesondere vor dem Hintergrund des zunehmenden Fachkräftemangels in diesem Bereich. Die geplante Interessenvertretung kann hier wichtige Impulse setzen“, sagte die Ministerin.

Schutz und Sicherheit nach einem Unfall

Telefon 0911 531-4871 MBoeD@nuernberger.de, www.nuernberger-beamten.de

FÜR MICH IST ES EIN WICHTIGES ANLIEGEN, DASS DIE BELANGE DER PFLEGENDEN IN BAYERN EINE STARKE STIMME HABEN

Melanie Huml, Staatsministerin für Gesundheit und Pflege


BAYERN

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Der Landespersonalausschuss – Eine zentrale Institution im öffentlichen Dienst Jedes Jahr zeichnet der Landespersonalausschuss mit einem Bericht über seine Arbeit des vergangenen Jahres ein Bild des aktuellen Sachstands im Bereich der Personalsituation. Im Juli wurde der Jahresbericht 2014 dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes vorgestellt.

A

*Quelle Statistik: Landespersonalausschuss, Jahresbericht 2014, Seite 60

ufgabe des Bayerischen Landespersonalausschusses (LPA) ist es, die einheitliche und gerechte Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften bei allen öffentlichen Dienstherren im Freistaat Bayern sicherzustellen. Vor allem bei Entscheidungen über die Einstellung und Beförderung von Beamtinnen und Beamten sollen alle sachfremden Einflüsse ausgeschlossen werden. Er führt zudem die Auswahlverfahren für die Ausbildungsberufe in der öffentlichen Verwaltung und der Justiz sowie für die Studiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern durch. Seine Mitglieder sind unabhängig und allein dem Gesetz verpflichtet. Neben den umfassenden Genehmigungs-, Entscheidungs- und Beratungstätigkeiten im Bereich der Handhabung beamten- und laufbahnrechtlicher Vorschriften, nehmen gerade auch die Auswahlverfahren einen wichtigen Raum ein, der Rückschlüsse auf die Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Arbeitsplatz und den Stand der Nachwuchsgewinnung ermöglicht. Im vergangenen Jahr hat sich dort wieder eine ansteigende Tendenz der Anträge und Zahl der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gezeigt. Trotz eines vermehrten Personalbedarfs in der Privatwirtschaft aufgrund der anhaltend guten Wirtschaftslage in Bayern. Im langjährigen Vergleich verdeutlichen die nach wie vor hohen Bewerberzahlen ein fortbestehendes großes Interesse, im öffentlichen Dienst eine Ausbildung zu ab-

Statistik zweite Qualifikationsebene*

ANZAHL 25000

21159 20000

17942 15871

15000

10000

13299

8420 5541

9371

8965

6337

11815 7680

12914

13309

15650

14280 11582 9837

8377

7985

8483

280

503

594

499

2007

2008

2009

13084 13391

12829 9494

7984

8270

971

986

2013

2014

5000

0

659

640

2002

2003

265

221

2004

2005

2006

ANTRÄGE

856 2010

TEILNEHMER

solvieren. Beispielhaft lässt sich das an den statistischen Zahlen für die zweite Qualifikationsebene ablesen (vgl. Tabelle). Aber auch die Zahlen für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene zeichnen das gleiche Bild. Auch die Einstellungszahlen verweilen auf hohem Niveau. Das ist auch ein Verdienst der Arbeit des Landespersonalausschusses, der die vielfältigen beruflichen Möglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung in Bayern mit zahlreichen Informationsmaßnahmen und in vielen Veranstaltungen präsentiert. Mit Beteiligung an Messeveranstaltungen und Vorträgen in Berufsinformationszentren der Bundesagentur für Arbeit und in Schulen oder durch spezielle Informationsveranstaltungen für die Berufsberater bei den Arbeitsagenturen, wird die Aufmerksamkeit auf den Arbeitsplatz öffentlicher Dienst gelenkt. Um dem großen Nachwuchsbedarf und der Konkurrenz aus der Privatwirtschaft Rechnung zu tragen, wurden zudem bayernweit Schulen direkt angeschrieben und gebeten, ihre Schülerinnen und Schüler über das Auswahlverfahren und die sich daraus ergebenden beruflichen Möglichkeiten im öffentlichen Dienst zu informieren.

Bericht demnächst zum Download: www.lpa.bayern.de/lpa/berichte

776 2011

1030 2012

EINSTELLUNGEN



IM FOKUS

HAUPTAUSSCHUSS 2015

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GUTE ERGEBNISSE IM DIALOG! „Der BBB überzeugt ohne Krawall!“ Mit diesen Worten hat der BBB-Chef Rolf Habermann den „neuen Weg“ des Zusammenwirkens zwischen BBB und der Bayerischen Staatsregierung sowie dem Bayerischen Landtag am diesjährigen BBB-Hauptausschuss erklärt. Im Zentrum der Sitzung standen die Entwicklungen der letzten Jahre im öffentlichen Dienst in Bayern.

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ohl einmalig an einem Hauptausschuss des BBB: Es erfolgte keine Rede des Vorsitzenden! Was allerdings nicht heißt, dass der BBB-Chef Rolf Habermann nicht zu Wort gekommen ist. Im Rahmen eines Talks mit der Moderatorin Ursula Heller, die bereits zum zweiten Mal den BBB-Hauptausschuss begleitete, hat Rolf Habermann die derzeitige Lage im öffentlichen Dienst in Bayern eingehend erläutert. Besonders hervorgehoben hat er die positive Wandlung des Umgangs der Bayerischen Staatsregierung mit den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und deren Vertretung, dem BBB, in den letzten Jahren. Noch am Delegiertentag 2011 war die Stimmungslage eine völlig andere. Der BBB-Chef hatte in seiner damaligen Rede die Nullrunde für die Beamtinnen und Beamten scharf kritisiert. „Heute haben die Verantwortlichen erkannt, dass man die besseren Ergebnisse – für alle Beteiligten – im gemeinsamen Dialog erhält,“ so der BBB-Chef. „Krawall“ zu machen sei derzeit nicht nötig, bei Bedarf sei der BBB aber dazu jederzeit wieder in der Lage. Besondere Anerkennung verdienen die aktuelle – bundesweit einmalige – Besoldungsanpassung, sowie die – auch bundesweit einmalige – Übertragung der sog. „Mütterrente“ auf die bayerischen Beamtinnen und Beamte (Alle Verbesserungen siehe auf Seite 18). Habermann: „Die Bilanz 2014/2015 kann sich sehen lassen!“

Beim Thema Behördenverlagerung gebe es allerdings noch Redebedarf. Eine enge Einbindung der Betroffenen sei zwingend notwendig. Einen Nachteil für Betroffene, die nicht wechseln wollen oder können, dürfe es nicht geben, so der BBB-Chef. Entscheidend sei auch, dass im nächsten Doppelhaushalt entsprechende Mittel bereitgestellt würden. Beim seit 2005 durchgeführten Stellenabbau seien dagegen endlich Lösungen angezeigt. Bei manchen Dienststellen sei die Grenze des Zumutbaren schon lange erreicht. Habermann: „Unser Beitrag zur Paragraphenbremse: Art. 6b Haushaltsgesetz streichen!“

Staatsminister Söder: Öffentlicher Dienst ist sensationeller Standortfaktor Zu Beginn seiner Rede betonte Staatsminister Dr. Markus Söder seine Wertschätzung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Bayern. Der bayerische öffentliche Dienst sei ein sensationeller Standortfaktor. Ein stabiler, handlungsfähiger Staat setze ordentliche Rechtsvorschriften sowie sehr, sehr gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter voraus. Daher sei es für ihn auch selbstverständlich, dass alle Beschäftigungsgruppen des öffentlichen Dienstes gleich behandelt werden. Das gelte insbesondere für die Übernahme des Tarifergebnisses auf die bayerischen Beamtinnen und Beamte. „Eine Zwei-Klassengesellschaft“ lehne der Staatsminister ab.

BBB-Chef zur aktuellen Lage:

„GEMEINSAM BEWEGT SICH WAS IM ÖFFENTLICHEN DIENST IN BAYERN. WIR SITZEN ZUSAMMEN AM VERHANDLUNGSTISCH UND ERARBEITEN LÖSUNGSWEGE. DAS IST DER WEG FÜR DIE ZUKUNFT!“


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IM FOKUS

HAUPTAUSSCHUSS 2015

BILANZ 2014 | 2015 Seit der letzten Sitzung des BBB Hauptausschusses am 17. Mai 2014 hat sich einiges für den öffentlichen Dienst in Bayern getan. Hier ein Überblick: 1. BESOLDUNGSANPASSUNG Zeit- und inhaltsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses (TV-L) auf die bayerischen Beamtinnen und Beamten. Im Einzelnen gibt es folgende Verbesserungen: ab 01.03.2015: 2,1 Prozent (Anwärterbezüge: +30 €) ab 01.03.2016: 2,3 Prozent mindestens 75 Euro (Anwärterbezüge: +30 €) Auch Stellenzulagen, Erschwerniszulagen und Ballungsraumzulage werden ab sofort im Rahmen des Bezügeanpassungsgesetzes dynamisiert. Seit langem eine Forderung des BBB: Ausdauer zahlt sich aus! 2. GESETZ ZUR WEITEREN VERBESSERUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN UND DER VEREINBARKEIT VON FAMILIE UND BERUF IM ÖFFENTLICHEN DIENST u.a. Das Gesetz basiert auf der gemeinsamen Arbeitsgruppe zwischen BBB und Finanzministerium (siehe Seite 10 |11). Kombinationsmöglichkeit von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand Weitere Flexibilisierung des Freistellungsjahres Weitere Beurlaubungsmöglichkeiten bei der Pflege naher Angehöriger Fiktive Laufbahnnachzeichnung Gehaltsvorschuss bei Pflege naher Angehöriger (Änderung der Vorschussrichtlinie) Weitere Flexibilität bei der Teilzeitgestaltung (sog. Familientage) 3. ÜBERTRAGUNG DER RENTENREFORM AUF DIE BAYERISCHEN BEAMTINNEN UND BEAMTEN Bayern ist das erste und bisher einzige Bundesland, das die Verbesserungen bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die Beamtinnen und Beamten übernimmt (Stichwort „Mütterrente“). Der Bund hat dem eine klare Absage erteilt! Am 01.01.2015 sind die neuen Regelungen in Kraft getreten.

4. DOPPELHAUSHALT 2015/2016 A. Hebungsprogramm „Verwaltung 21“ sowie „Neues Dienstrecht“ Umsetzung der letzten Tranche des Hebungsprogramms (insgesamt 240 Mio. Euro): zum 1. Juli 2015 in Höhe von 13,9 Mio. Euro zum 1. November 2016 in Höhe von 10 Mio. Euro B. Neue (Plan-)Stellen Doppelhaushalt sieht insgesamt 656 neue (Plan-)Stellen vor. Die neuen Stellen verteilen sich u. a. wie folgt: Staatsministerium des Inneren (EP 03 A): 146 Stellen davon 30 Stellen für Polizei/Cybersicherheit, 50 Stellen für die innere Verwaltung, 20 Stellen für die Leitstelle Digitalfunk, 40 Stellen für die Gutachterausschüsse an den Landratsämtern und 6 Stellen für die Feuerwehrschule Staatsministerium der Justiz (EP 04): 150 Stellen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (EP 06): 40 Stellen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (EP 07): 25 Stellen C. Neue Anwärter- und Azubistellen Es werden insgesamt 1.134 Anwärter- und Azubistellen ausgebracht. Diese verteilen sich u.a. wie folgt: Staatsministerium des Inneren (EP 03 A): 330 Polizeianwärterstellen, 4 Stellen für Auszubildende bei den Feuerwehrschulen Staatsministerium der Justiz (EP 04): 100 Anwärterstellen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (EP 06): 659 Anwärterstellen D. Bildung und Hochschule 2.193 Lehrerstellen, die aufgrund der sinkenden Schülerzahl entfallen könnten, bleiben als demographische Rendite im Schulsystem vollständig erhalten. 440 Stellen im Bereich Wissenschaft und Kunst, die infolge der Wehrpflichtaussetzung befristet geschaffen wurden und die eigentlich Mitte 2015, bzw Mitte 2016 weggefallen wären, sollen bis mindestens 2019 beibehalten werden. 5. SONSTIGE NEUEN REGELUNGEN FÜR BEAMTE IN BAYERN Neuerungen bei begrenzter Dienstfähigkeit: Verbesserungen für alle Betroffenen! Änderungen in der Urlaubsverordnung: neue Regelungen zur Abgeltung von Erholungsurlaub und beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit Beihilfe: Umsetzung der Verbesserungen in der Pflege Art. 97 BayBG: Erfüllungsübernahme uneinbringlicher Schmerzensgeldansprüche von Beamten durch den Dienstherrn – eine bundesweit einmalige Regelung Erhöhung der Amtszulage A 6 + Z auf 50 % des Unterschiedsbetrages der Endgrundgehälter A6/A7


IM FOKUS

HAUPTAUSSCHUSS 2015

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Die geplante Behördenverlagerung sei nach Aussage des Staatsministers nur in enger Abstimmung mit den Beschäftigten vorgesehen. Die Durchführung solle so moderat wie möglich geschehen. Es sei ein Zeitrahmen von 5 bis 10 Jahren vorgesehen, außerdem werde es Zwangsversetzung diesmal nicht geben. Bei Problemen solle man ihm dies sofort mitteilen, bittet der Staatsminister die Teilnehmer.

Staatsminister Dr. Markus Söder:

„BBB BEDEUTET FÜR MICH: BAYERNS BESTE BEAMTE!“

Sehr ernst wird Dr. Söder beim Thema Asyl. Die enorm gestiegene Zahl der Asylbewerber führe zu einer großen Belastung des Staatshaushaltes; allein in den Jahren 2015/2016 mit wohl 3 Milliarden Euro. Das habe zur Folge, dass der Spielraum für andere Aufgaben immer mehr schrumpfe. Hier seien auch dringend zusätzliche Stellen notwendig. Im Nachtragshaushalt 2016 werde man entsprechende Maßnahmen vornehmen müssen. Zum Schluss machte der Staatsminister deutlich, dass er klar zum Berufsbeamtentum stehe. Daher sei er auch gegen die Privatisierung von staatlichen Aufgaben. Dass ein guter Personalkörper auch koste, sei selbstverständlich. Ein Staat, der sich auf Kosten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter profiliere, sei ein schlechter Staat, so der Staatsminister.

Arbeitstagung Zu Beginn der Arbeitstagung nahm Ministerialdirigent Dr. Alexander Voitl vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu aktuellen dienst- und besoldungsrechtlichen Themen Stellung; insbesondere ging er auf die bestehende angespannte Situation in verschiedenen Beihilfestellen ein. Die Bearbeitungszeiten von Beihilfeanträgen seien seit Jahresbeginn zum Teil deutlich gestiegen. Als Abhilfemaßnahem sei bereits Mehrarbeit angeordnet worden. Ab September werden nun auch neu ausgebildete Anwärterinnen und Anwärter des Landesamts für Finanzen in ihrem ersten Jahr bei den Beihilfestellen Dienst leisten. Der BBB werde auch weiterhin im engen Austausch mit dem Finanzministerium die weitere Entwicklung beobachten. In der eigentlichen Arbeitstagung ging es um vorbereitende Themen zum Delegiertentag im April 2016 (Reisekostenregelung, Satzungsänderungen). Außerdem wurden der Haushaltsabschluss 2014 und der Voranschlag für das Jahr 2014 beschlossen.

Podiumsdiskussion mit Vertretern der Landtagsfraktionen Unter der Moderation von Ursula Heller (Mitte) diskutierten die Mitglieder des Landtagsausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes MdL Markus Ganserer (Bündnis 90/Die Grünen), MdL Peter Meyer (Freie Wähler), Landtagsvizepräsident, MdL Ingrid Heckner (CSU), Vorsitzende des Ausschusses, MdL Stefan Schuster (SPD), (v.l.) über die aktuellen Themen des öffentlichen Dienstes und stellten die Positionen ihrer Fraktionen dazu dar.

„Am runden Tisch“ Die Herren Dr. Walter Schön, Ministerialdirektor a.D., Prof. Dr. Walter Eykmann, MdL a.D., Prof. Dr. Peter Paul Gantzer, MdL diskutierten unter der Moderation von Herrn Wilhelm Hüllmantel, Ministerialdirigent a.D., über die erfolgte Föderalis­ mus­reform, die Entwicklung des öffentlichen Dienstes in der Folge der Reform sowie über zukünftige Themen des öffentlichen Dienstes.

Gäste aus anderen Bundesländern Die Landesbundvorsitzenden von Hessen, Frau Ute Wiegand-Fleischhacker (Mitte), und von Niedersachsen, Herr Friedhelm Schäfer geben einen kurzen Einblick in die Situation der Beamtinnen und Beamten in ihren Bundesländern. Hier gibt es im Vergleich zu Bayern durchaus noch Nachholbedarf.


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BUND

BESOLDUNGSRECHTDES BUNDES

Angleichung zwischen Beamten und Soldaten

Ergänzungen und Bereinigungen vor­ genommen, wie z. B. die An­passungen im Urlaubsrecht aufgrund europarechtlicher Rechtsprechung.

Mit dem Entwurf eines Siebten Besoldungs­änderungsgesetzes des Bundes sollen Sonderregelungen für Soldatinnen und Soldaten aufgehoben werden, um die Besoldungsregelungen für Beamte und Soldaten einander anzugleichen. Ziel sind die zukunftsfähige Ausgestal­tung des Besoldungsrechts und die Steigerung der Attraktivität

Der dbb fordert über den Gesetz­­ent­ wurf hinausgehende Maßnahmen, die das Besoldungsrecht für alle Beamtinnen und Beamten attraktiver machen. Dazu gehört die seit Jahren vom dbb geforderte Anpassung der Stellenzulagen an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Aufstockung der Leistungs­bezahlung.

des Dienstes in der Bundeswehr gerade für junge Menschen. Zudem soll der Zersplitterung des Besoldungs- rechts entgegen­ge­wirkt und die Flexi- bilität beim Wechsel zwischen den Statusgruppen bewahrt werden. Gleichzeitig wird eine Vielzahl notwendig gewordener Rechtsänderungen,

ZUKUNFTSKONGRESS

„Staat & Verwaltung 2015“

ZWEITES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

Pflegebedürftigkeits­ begriff wird reformiert Mit dem Entwurf zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz wird die lange geforderte Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des Begutachtungsverfahrens angegangen. Statt drei Pflegestufen soll es künftig fünf Pflegegrade geben, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen unterschieden werden. Ausschlaggebend dafür, ob jemand pflegebedürftig ist, wird der Grad der Selbstständigkeit sein.

Für eine bürgerfreundliche digitale Verwaltung in Deutschland hat sich der dbb Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt stark gemacht. Mit Bundsinnenminister Thomas de Maizière und Vertretern aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft diskutierte Dauderstädt im Juni auf dem Zukunftskongress „Staat & Verwaltung 2015“ in Berlin. „Die Digitalisierung darf einerseits für Bürgerinnen und Bürger nicht zur unüberwindbaren Hürde werden. Andererseits müssen auch die Verwaltungen mit der Modernisierung Schritt halten können, was Weiterbildung und Personalbedarf betrifft“, sagte der dbb Chef. Insbesondere für ältere Kolleginnen und Kollegen sei es wichtig, Anschluss bei der Umsetzung neuer internetbasierter Verwaltungsdienstleistungen zu halten. „Das können wir nur mit konsequenter Fortbildung schaffen“, so Dauderstädt. Darüber hinaus warb Dauderstädt für mehr Benutzerfreundlichkeit und eine höhere Reichweite digitaler Angebote im föderalen System: Die Generation der „digital natives“ würde gern viel mehr einfache Verwaltungsakte von der Wohnort-Ummeldung bis hin zu KfZ-Angelegenheiten online erledigen.

Der stellvertretende dbb Bundesvorsitzende Ulrich Silberbach sagte auf der Verbändeanhörung des Bundesministeriums für Gesundheit am 9. Juli 2015 in Berlin: „Endlich löst der Gesetzgeber sein Versprechen ein, die bisher zu großen Teilen an der Mobilität bemessene Pflegebedürftigkeit neu zu definieren. Künftig spielen Selbstversorgung, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte, kognitive Fähigkeiten sowie psychische Problemlagen ebenfalls eine wichtige Rolle.“ Davon würden vor allem von Demenz betroffene Menschen profitieren, die aufgrund ihrer kognitiven Defizite zwar hilfebedürftig sind, nach bisherigem Recht aber aufgrund ihrer Mobilität mitunter nicht oder nur eingeschränkt zum Kreis der Anspruchsberechtigten zählen. Für die vorgesehenen Übergangsregelungen und den Bestandsschutz bei Überführung in die neue Systematik der künftig fünf statt bisher drei Pflegegrade wird viel Geld in die Hand genommen. Die damit verbundene Beitragssatzanhebung zum 1. Januar 2017 in Höhe von 0,2 Prozentpunkten soll laut Gesetzentwurf bis zum Jahr 2022 ausreichen.


TARIF

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STREIK IM BEREICH DER DASEINSVORSORGE

BAYERN FORDERT BUNDESINITIATIVE Bayern fordert in einer Bundesratsinitiative Regelungen zum Streikrecht in Bereichen der Daseinsvorsorge. Bayerns Bundesratsminister Dr. Marcel Huber: „Streiks wie die im Schienen- und Luftverkehr sowie bei der Post führen nicht nur bei den bestreikten Unternehmen und Einrichtungen zu erheblichen Beeinträchtigungen. Sie treffen all diejenigen, die auf einen funktionierenden Transport oder eine zuverlässige Postzustellung angewiesen sind. Damit werden weite Teile der Bevölkerung in Mithaftung genommen.“ Huber verwies darauf, dass die Sicherstellung der Leistungen der Daseinsvorsorge in vielerlei Hinsicht gesetzlich geregelt sei. Die aktuellen Tarifauseinandersetzungen haben gezeigt, dass beim Streikrecht noch eine Regelungslücke bestehe. Diese solle nun im Dialog mit den Sozialpartnern geschlossen werden. Um eine verantwortungsvolle Lösung kollektiver Tarifkonflikte in Bereichen der Daseinsvorsorge zu gewährleisten, ist nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung vor jedem Streik ein der Tarifautonomie genügendes Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Arbeitskampf ausschließlich als „ultima ratio“ ausgerufen werde. Damit sich die Bevölkerung auf den Streik einstellen kann, ist dieser vier Werktage zuvor anzukündigen.

TARIFEINHEITSGESETZ TRITT IN KRAFT – KLAGE FOLGT AUF DEM FUSS Das umstrittene Tarifeinheitsgesetz hat die allerletzte Hürde genommen. Bundespräsident Joachim Gauck unterzeichnete das Regelwerk. Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz nun in Kraft getreten. Ob das Gesetz aber von Dauer ist, bleibt vorerst offen. Unter anderem hat der dbb angekündigt, die Rechtslage auf jeden Fall vom Bundesverfassungsgericht klären zu lassen. Mit dem Gesetz kehrt Deutschland zum Prinzip „ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ zurück. Die Macht kleiner Spartengewerkschaften soll eingedämmt werden. Wenn zwei Gewerkschaften in einem Betrieb dieselben Arbeitnehmergruppen vertreten, gilt nur noch der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern in dem Betrieb (vgl. hierzu BBB-Nachrichten Mai / Juni 2015).

HABERMANN: BERUFSBEAMTENTUM IST UNVERZICHTBAR! BBB-Chef Rolf Habermann zu Streiks im Bereich der Daseinsvorsorge

S

treik ist ein vom Grundgesetz garantiertes Mittel bei Arbeitskämpfen. Bei den aktuellen Auseinandersetzungen im Bereich der Bahn rächen sich allerdings Fehler aus der Privatisierung, die von verschiedener Seite bejubelt wurde. Entscheidet man sich für Privatisierungen, muss man allerdings die Konsequenzen eines Arbeitskampfes in Kauf nehmen. Fazit: Das Berufsbeamtentum ist unverzichtbar! Nur dadurch wird sichergestellt, dass öffentliche Leistungen jederzeit und durchgehend zur Verfügung stehen! Das muss bei jedem Ruf nach Privatisierung bedacht werden. Es müssen praktikable Lösungen im Einklang mit der vom Grundgesetz geschützten Koalitionsfreiheit gefunden werden – wir stehen für Gespräche bereit.

SOZIAL- UND ERZIEHUNGSDIENST: START DER MITGLIEDERBEFRAGUNG Seit dem 25. Februar 2015 verhandelt der dbb mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) über eine bessere Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst. Die Arbeitgeberseite war in sechs Verhandlungsrunden nur zu marginalen Zugeständnissen bereit, die keine substanzielle Aufwertung der Arbeit im Sozial- und Erziehungsdienst bedeuten würden. Um den festgefahrenen Tarifkonflikt zu entschärfen, haben sich die Tarifvertragsparteien auf die Durchführung einer Schlichtung verständigt. Seit dem 22. Juni 2015 liegt die einvernehmliche Einigungsempfehlung der Schlichter vor. Die im Schlichterspruch abgebildete Kompromisslinie zwischen der VKA und den Gewerkschaften ist mühsam zustande gekommen. Sie verbessert in vielen Fällen die Situation der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst. Es konnten allerdings nicht alle gewerkschaftlichen Forderungen durchgesetzt werden. Die dbb-Verhandlungskommission hat sich daher für eine Mitgliederbefragung, die seit dem 6. Juli 2015 durchgeführt wird, ausgesprochen.

EINIGUNG IM BAHNKONFLIKT Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hat sich am 30. Juni 2015 in Frankfurt am Main mit der Deutschen Bahn im Ergebnis der Schlichtung auf 14 Tarifverträge und eine Vereinbarung zur Reduzierung der Belastung des Zugpersonals geeinigt. Damit konnte der gut einjährige Tarifkonflikt mit 420 Stunden Arbeitskampf beendet werden. Erst das Einvernehmen der Tarifparteien, sich auf eine Moderation und Schlichtung einzulassen, war der Durchbruch bei den Auseinandersetzungen. Unter dem Vorsitz des thüringischen Ministerpräsidenten Bodo Ramelow und des ehemaligen brandenburgischen Ministerpräsidenten Matthias Platzeck konnte die GDL wesentliche Verbesserungen im Flächentarifvertrag für das Zugpersonal (BuRa-ZugTV) und in den Haustarifverträgen für all ihre Mitglieder des Zugpersonals durchsetzen.


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TARIF

TV-EL:

Ergänzende Leistungen wie Ballungsraumzulage

Diese in einem Tarifvertrag geregelten Leistungen (TV-EL) orientieren sich an der im Bayerischen Besoldungsgesetz geregelten Ballungsraumzulage. Letztere wurde rückwirkend zum 1. März 2015 um 2,1 Prozent, zum 1. März 2016 um 2,3 Prozent erhöht und wird zukünftig entsprechend den linearen Besoldungsanpassungen steigen. Eine langjährige Forderung des BBB, der die Politik nun endlich gefolgt ist (denn bisher wurden nur die Grenzbeträge angepasst). Nun werden die ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaats entsprechend angepasst.

Die ergänzende Leistung wird gezahlt, wenn Sitz der Behörde und Hauptwohnsitz des Beschäftigten im sogenannten „Verdichtungsraum München“ liegen, den das Landesentwicklungsprogramm festlegt. Der Grundbetrag (rückwirkend zum 1. März 2015 76,58 EUR) wird gezahlt, soweit das Tabellenentgelt (ohne vorweggewährte Stufen, aber einschließlich Zulagen und Erhöhungsbeträge) hinter dem sogenannten Grenzbetrag (seit dem 1. März 2015 3.333,58 EUR) zurückbleibt. Für jedes Kind, für das Kindergeld tatsächlich gezahlt wird, erhöht sich der Grundbetrag um einen Kinderzuschlag (ab 1. März 2015 20,42 EUR), soweit die Bezüge hinter dem sog. Kindergrenzbetrag (seit 1. März 2015 4.642,22 EUR) zurück­bleiben. Bei Teilzeitbeschäftigung werden Grenzbeträge und Höhe der ergänzenden Leistung entsprechend der Teilzeitquote vermindert. Auszubildende erhalten einen Grundbetrag in Höhe von 38,29 EUR (rückwirkend zum 1. März 2015). Eine ergänzende Leistung wird nur gewährt, soweit das Ausbildungsentgelt hinter dem Grenzbetrag für Auszubildende (seit 1. März 2015 1.178,51 EUR) zurückbleibt.

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Mit Blick auf die Erhöhung der Ballungsraumzulage für Beamte, die Teil der aktuellen Besoldungsanpassung ist, hat der dbb (als zuständiger Tarifpartner für landesbezirkliche Regelungen) eine entsprechende Anpassung der sogenannten ergänzenden Leistung für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Aus­zu­bildende des Freistaats Bayern gefordert. Das wurde vom Finanzministerium unverzüglich zugesagt. Derzeit läuft das Unterschriftsverfahren.

gegr. 1960


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BEAMTENRECHT

IM ÜBERBLICK

Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeit im Dienstrecht Ein plötzlicher Pflegefall in der Familie, die Schulnoten der Kinder befinden sich im frei­en Fall, es steht ein Hausbau in Eigenregie an oder die Gesundheit spielt nicht mehr mit, wie man sich das vorstellt … im Laufe des Arbeitslebens gibt es viele private Anlässe, die es nötig machen die berufliche Auslastung zu überdenken. Das bayerische Beamtenrecht bietet zahlreiche Möglichkeiten – gerade mit den aktuellen Neuerungen. Familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 BayBG) Wer ein Kind unter 18 Jahren betreut oder pflegt, kann sich (ohne Dienstbezüge) beurlauben lassen (bis zu 15 Jahre lang). Dem Antrag ist stattzugeben, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gleiches gilt bei der Pflege oder Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (Verlobte, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Der Beihilfeanspruch besteht fort. Zeiten einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung (s. u.) werden in die zeitliche Höchstdauer mit einbezogen. Familienpolitische Teilzeit (Art. 89 BayBG) Unter den gleichen Bedingungen ist auch Teilzeit zu gewähren. Die Arbeitszeit kann dabei auf bis zu durchschnittlich wöchentlich acht Stunden reduziert werden. Es gibt keine zeitliche Obergrenze. Antragsteilzeit Auf Antrag und ohne spezielle Gründe lässt sich die Arbeitszeit beliebig bis auf maximal die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduzieren, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Obergrenze gibt es nicht. Der Beihilfeanspruch bleibt erhalten. „Familientage“ Im Rahmen der Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst wurde die Möglichkeit von sog. „Familientagen“ erarbeitet, um schnell und flexibel auf Veränderungen im familiären Umfeld zu reagieren. Bis zu 10 zusätzliche freie Tage können genommen werden, indem die Arbeitszeit in einen geringfügigen Teilzeitstatus umgestellt und die Besoldung entsprechend angepasst wird. Ergänzend: Vorschussregelung Um unvorhergesehene finanzielle Engpässe wegen der Pflege eines nahen Angehörigen zu überbrücken, wird aktuell in den Bayerischen Vorschussrichtlinien die Möglichkeit zur Gewährung eines Vorschusses verankert. Freistellungsjahr (Art. 88 Abs. 4 BayBG) Auch beim Freistellungsjahr handelt es sich um eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Über eine Zeitraum von 2 bis (seit Kurzem) 10 Jahren

kann die Gesamt-Arbeitszeit auf höchstens bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden. Eingebracht wird sie durch Kombination von Arbeits- und Freistellungszeiten. Daraus ergeben sich zahlreiche Varianten (z.B. 5 Arbeitsjahre und 5 Freistellungsjahre bei 50 % der Teilzeitbezüge; 7 Arbeitsjahre und 3 Freistellungsjahre bei 70 % der Teilzeitbezüge usw.). Altersteilzeit (Art. 91 BayBG) Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat kann Altersteilzeit im Teilzeit- oder im Blockmodell in Anspruch nehmen, die sich bis zum Ruhestandseintritt erstrecken muss. Dabei wird ein Altersteilzeitzuschlag gewährt. Im Teilzeitmodell beträgt die Arbeitszeit 60 % der bisherigen Arbeitszeit bei entsprechend gekürzten Bezügen (plus Zuschlag; ca. 80 Prozent der bisherigen Bezüge). Im Blockmodell wird in der sog. Ansparphase in Vollzeit, in der anschließenden Freistellungsphase gar nicht gearbeitet. Es werden durchgehend die Teilzeitbezüge (plus Zuschlag) geleistet. Die Altersteilzeit ist anteilig ruhegehaltsfähig. Sie kann seit neuestem in allen Formen mit dem Antragsruhestand (s.u.) kombiniert werden. Vorzeitiger Ruhestand auf Antrag (Art. 64 BayBG) Auf Antrag kann vorzeitig in den Ruhestand gehen, wer das 64. Lebensjahr (Schwerbehindert: 60. Lebensjahr) vollendet hat. Hinweis: Unter Umständen fällt ein Versorgungsabschlag an, der dann lebenslang und auch für Hinterbliebenenversorgung gilt (0,3 % für jeden Monat vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, höchstens jedoch 10,8 %). Erst bei einer Dienstzeit von 45 Jahren bzw. bei Schwerbehinderten 40 Jahren (sog. langjährige Dienstzeiten, vgl. Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG) entfällt er. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden zur Erfüllung der notwendigen 45-jährigen Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt. Altersbeurlaubung (Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG) Diese Sonderform der Beurlaubung kommt nur in Betracht, wenn eine Arbeitsmarktsituation vorliegt, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigten. Dann kann nach Vollendung des 50. Lebensjahrs bis zum Beginn des Ruhestands Urlaub ohne Dienstbezüge beantragt werden. Dabei besteht kein Beihilfeanspruch. Hinausschieben des Ruhestandseintritts (Art. 63 BayBG) Unter engen Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit das Arbeitsleben auszudehnen. Bei entsprechendem dienstlichem Interesse ist eine Verlängerung um höchstens drei Jahre möglich.


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BEAMTENRECHT

URLAUB BEI WECHSEL DES BESCHÄFTIGUNGSUMFANGS Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Urlaubsrecht in den Mitgliedstaaten hat bereits zahlreiche Änderungen im Urlaubsrecht der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gebracht. Nun soll der derzeit letzte Aspekt in der Praxis umgesetzt werden. Es geht um das Einkommen während der Urlaubstage, die nach einer Reduzierung des Beschäftigungsumfangs genommen werden, obwohl der Anspruch auf sie während der Vollzeittätigkeit erworben wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist es nicht zulässig, dass einem Arbeitnehmer nach einer Verringerung des Beschäftigungsumfangs ggfs. verbunden mit einer Reduzierung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage der noch nicht verbrauchte Erholungsurlaub reduziert oder nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt gewährt wird (Urteil in der RS „Tirol“ vom 22. April 2010, C – 486/08 und Beschluss vom 13. Juni 2013 in der RS „Brandes“, C 415/12). Beides gilt jedoch nur dann, wenn es an der Möglichkeit fehlte, den Urlaub vor der Arbeitszeitänderung in Anspruch zu nehmen. Der EuGH sieht dabei auch Beamtinnen und Beamten als Arbeitnehmer im Sinne des europäischen Rechts an. Im Jahr 2014 wurde daraufhin in der Urlaubsverordnung vorgesehen, dass bei einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage eine Umrechnung des vor dem Wechsel entstandenen Urlaubsanspruchs unterbleibt, wenn die Einbringung des Urlaubs vor dem Wechsel aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war. Offen war bisher die Umsetzung der EuGH-Aussagen zum Urlaubsentgelt. Insofern wird künftig wie folgt verfahren (FMS v. 30.06.2015; 21 – P 1120 – 4/4): Vorrang der Einbringung des Urlaubs vor einer Reduzierung des Beschäftigungsumfangs Die aktuelle Rechtsprechung ist nur in den Fällen einschlägig, in denen es nicht möglich war, den Urlaubsanspruch während der zeitlich umfangreicheren Tätigkeit zu realisieren. Daher soll künftig vorrangiges Ziel sein, den in der Zeit eines höheren Beschäftigungsumfangs erworbenen Urlaubsanspruch (mit Ausnahme eines angesparten Urlaubs) noch vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung und/oder der Verminderung der wöchentlichen Arbeitstage zu nehmen. Das gilt auch in den Fällen, in denen Beamtinnen oder Beamte im Anschluss an eine Mutterschutzfrist nach der Entbindung, eine Elternzeit oder eine familienpolitische Beurlaubung beabsichtigen, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Eine Einbringung sei in diesen Fällen auch im Anschluss an die

Mutterschutzfrist, Elternzeit oder Beurlaubung vor Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung möglich. Lediglich, wenn die Einbringung des Urlaubs aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, verlagert sich die Urlaubseinbringung in größerem Umfang in die Teilzeit. Ausnahme: Umrechnung der Urlaubstage in Stunden In diesem Fall, oder wenn Beschäftigte bei Vorliegen einer bereits bewilligten Änderung des Beschäftigungsumfangs den Urlaub vor diesem Zeitpunkt aus Gründen einer Dienstunfähigkeit nicht einbringen können ist der Urlaubsanspruch in Tagen (bestehende Urlaubsansprüche aus Vorjahren mit Ausnahme eines evtl. angesparten Urlaubs und anteilige Ansprüche des laufenden Jahres) auf der Grundlage des § 3 Abs. 7 der Urlaubsverordnung in Stunden umzurechnen. Für die Berechnung wird dabei jeder nach § 3 Abs. 1 UrlV zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten vor dem Zeitpunkt der Verringerung angesetzt. Soweit der Urlaubsanspruch in Tagen wegen einer geringeren oder höheren Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage nach § 4 Abs. 2 UrlV verringert oder erhöht wurde, tritt für die Umrechnung an die Stelle des Fünftels der entsprechende Teiler. Bei der Einbringung dieses Urlaubs nach einem Wechsel des Beschäftigungsumfangs werden für jeden Urlaubstag die Stunden aus dem „Urlaubskonto“ berücksichtigt, die der täglichen Sollzeit an diesem Arbeitstag entsprechen. Beispiel: Ein vollzeitbeschäftigter Beamter (Fünf-Tage-Woche) reduziert seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (ebenfalls Fünf-Tage-Woche) ab dem 1. Juli eines Jahres. Die Einbringung des Urlaubs aus der Zeit vor dem 1. Juli (bestehende Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteilige Urlaubsansprüche des laufenden Jahres) im Umfang von 12 Tagen war im Monat Juni beabsichtigt, aber aufgrund einer Dienstunfähigkeit (und damit aus tatsächlichen Gründen) nicht mehr möglich. Es findet daher eine Umrechnung des bestehenden Urlaubs in Stunden statt: Es ergibt sich ein Urlaubsumfang von 96 Stunden (ein Fünftel der bisherigen Arbeitszeit vervielfacht mit der Zahl der Urlaubstage, 40 Stunden x 1/5 x 12 Tage). Bei der Einbringung nach dem 1. Juli wird für jeden Urlaubstag die auf diesen Tag entfallende Sollarbeitszeit angesetzt. Im Ergebnis „fehlt“ der Beamte urlaubsbedingt an 24 Tagen, die aber rechnerisch lediglich mit der hälftigen Besoldung berücksichtigt werden. Das wirtschaftliche Ergebnis entspricht dem der Urlaubsinanspruchnahme vor dem Wechselzeitpunkt.


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BEAMTENRECHT

PFLEGEUNTERSTÜTZUNGSGELD: BEIHILFE LEISTET IM PFLEGEFALL Seit 1. Januar 2015 gibt es das Pflegeunterstützungsgeld. Es ist Ersatzleistung für Beschäftigte, die in einer akut aufgetretenen Situation die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen und dazu nach dem neuen Pflegezeitgesetz bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben dürfen. Eine Lohnfortzahlung gibt es in dieser Zeit nicht. Ist die zu pflegende Person beihilfeberechtigt, hat der Beihilfeträger das Pflegeunterstützungsgeld zu leisten. Auch wenn der Pflegende nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Er zahlt unter Anwendung des individuellen Beihilfebemessungssatzes (neben der privaten Versicherung) oder entsprechend § 28 Abs. 2 SGB XI, wenn die Leistung von der Pflegekasse getragen wird. Der Bezug von Pflegeunterstützungsgeld hat zahlreiche versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen, die demnächst in einer gemeinsamen Verlautbarung der beteiligten Träger im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung zusammengefasst werden sollen. Bis dahin hat das Finanzministerium ausführliche Hinweise gegeben, wie hinsichtlich der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung des Pflegenden zu ver­ fahren ist, vgl. FMS vom 25.06.2015, 25-P 1820-9/3. Voraussetzung für die Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld ist ein Antrag der oder des Pflegenden, der alle relevanten Angaben des Pflegenden und der Pflegeperson enthält. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes bestimmt sich nach den für die Berechnung des Krankengeldes geltenden sozialrechtlichen Vorschriften. Es beträgt grundsätzlich 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in den der Freistellung vorangegangenen 12 Kalendermonaten beläuft sich das Pflegeunterstützungsgeld auf 100% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Höhe ist begrenzt auf 70% der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.

Berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten:

WANN IST DIE „HAUPTBERUFLICHKEIT“ GEGEBEN? Nach Art. 31 Abs. 2 des bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) können für eine fiktive Vorverlegung des Diensteintritts auf Antrag hauptberufliche Beschäftigungszeiten, die nicht Voraussetzungen für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn sind, ganz oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie für die spätere Beamtentätigkeit förderlich sind. Unabhängig von der auf Seite 26 dargestellten Problematik des Art. 31 Abs. 2 BayBesG ist aus dem Finanzministerium eine Klarstellung zum Thema der Hauptberuflichkeit bei parallelen Beschäftigungsverhältnissen ergangen. Danach ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit als erfüllt anzusehen, wenn im selben Zeitraum mehrere gleichartige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden, deren Beschäftigungszeiten in der Summe den für das Beamtenverhältnis zulässigen Mindestumfang nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG (acht Stunden pro Woche) überschreiten. Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass die Zeiten nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen. Beispiel: Studienrat A beantragt die Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG. Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifikationsprüfung im Jahr 2010 war A im Arbeitnehmerverhältnis vier Jahre lang als Nachhilfelehrer für drei verschiedene Nachhilfeinstitute tätig. Der Umfang seiner Tätigkeit betrug vier Stunden pro Woche je Nachhilfeinstitut. Die Tätigkeiten sind als gleichartig anzusehen und die wöchentlichen Beschäftigungszeiten sind daher zu addieren. Mit zwölf Stunden pro Woche überschreitet A den im Beamtenverhältnis zulässigen Mindestumfang. Das Merkmal der Hauptberuflichkeit ist erfüllt


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BEAMTENRECHT

Das Dienstalter:

ANERKENNUNG FÖRDER­LICHER DIENSTZEITEN Derzeit befindet sich ein Entwurf im Gesetzgebungsverfahren, der ab dem kommenden Jahr die Anrechnung der ersten beiden Jahre förderlicher Vordienstzeiten in der zweiten und vierten Qualifikationsebene generell ausschließen soll. Hintergrund ist eine aktuelle Rechtsprechung, die die Unvereinbarkeit der entsprechenden Vorschriften mit Europarecht festgestellt hat. Laufende Verfahren sind davon nicht betroffen. Art. 31 Abs. 2 BayBesG (Bayerisches Besoldungsgesetz) bestimmt, dass der Dienstantritt auf Antrag um für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden kann. Vorgaben zur Ausübung des Ermessens im Rahmen dieser „Kann-Vorschrift“ geben die Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht. Dort ist vorgesehen, dass beim Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die ersten beiden Jahre einer förderlichen Tätigkeit keine Berücksichtigung finden, weil sie bereits bei der mit dem Neuen Dienstrecht geschaffenen Tabellenstruktur angemessen berücksichtigt sind. Beim Einstieg in die vierte Qualifikationsebene werden diese Jahre nur berücksichtigt, soweit sie nach Vollendung des 29. Lebensjahres liegen. VG München: Altersdiskriminierung Nun hat bereits im vergangenen Jahr das Verwaltungsgericht (VG) München (Urteil vom 02.07.2014; Az. M 5 K 13.4946) hinsichtlich der vierten Qualifikationsebene entschieden, dass die Nichtberücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 29. Lebensjahres rechtswidrig ist. Die Entscheidung liege nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Es sei ein Verstoß gegen die europarechtliche Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Art. 2 Abs. 2 Buchst. A der Richtlinie 2000/78/EG) gegeben, da eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters gegeben sei. Die Ermessensregelung müsse unangewendet bleiben. VG Ansbach kritisiert fehlende Rechtsgrundlage Das VG Ansbach (Urteil vom 24. März 2015, Az. AN 1 K 13.00476) führt darüber hinaus aus, dass selbst der generelle, altersunabhängige Ausschluss der ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung ohne Bezugnahme auf das Lebensalter im Wege des Ermessens – wie in Nr. 31.2.8 lit. b BayVwVBes für die zweite Qualifikationsebene geregelt – gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig sei. Ein Ermessen bestehe lediglich hinsichtlich der Förderlichkeit sowie der Hauptberuflichkeit. Zeiten in Tabellenstruktur berücksichtigt Die Hintergründe dieser Regelungen liegen in der Neuordnung der Tabellenstruktur mit dem zum 1. Januar 2011 in Kraft

getretenen Neuen Dienstrecht. Hier wurde sowohl in den Besoldungsgruppen A 6/A 7 (Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene) als auch in der Besoldungsgruppe A 13 (Einstieg in der vierten Qualifikationsebene) die erste bzw. die ersten beiden mit einem Wert belegte Stufe/n gegenüber dem bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht gestrichen. Mit dem so eingeführten höheren Anfangsgrundgehalt sollte – auch in Konkurrenz zur freien Wirtschaft – ein finanzieller Anreiz für leistungsstarke Bewerber geschaffen werden, sich unmittelbar nach Abschluss ihrer Qualifikation für den Staatsdienst zu entscheiden. Nun soll zum 1. Januar 2016 eine rechtmäßige gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die diese neue Tabellenstruktur nicht in Frage stellt. Zeiten die bereits pauschal in die neustrukturierte Tabelle Eingang gefunden haben, können danach generell nicht mehr als Vordienstzeiten berücksichtigt werden. Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung in den betroffenen Eingangsämtern nicht zu einer fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts führen können. Noch offene Verfahren Bereits nach Bekanntwerden des Urteils des VG München im Jahr 2014 sind durch das Finanzministerium allgemeine Anweisungen zur Handhabung eingehender Anträge auf Anerkennung förderlicher Zeiten ergangen (FMS vom 28.07.2014). Danach wurden solche Anträge hinsichtlich der ersten zwei Jahre ruhend gestellt, bzw. die Entscheidung bis auf weiteres zurückgestellt. Für die darüber hinausgehenden Jahre sind Teilentscheidungen ergangen. Nachdem nun die Entscheidungen der beiden Verwaltungsgerichte München und Ansbach rechtskräftig geworden sind, werden diese Verfahren wieder aufgegriffen (FMS vom 25.06.2015). Solange die oben dargestellte gesetzliche Neuregelung noch nicht in Kraft getreten ist, wird nach altem Recht verfahren. Allerdings unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, die die Rechtswidrigkeit der Nichtanerkennung festgestellt hat. Zur Beseitigung der Altersdiskriminierung müssen daher in den seit 28.07.2014 zurückgestellten, und neu hinzugekommenen Fällen, die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung in der vierten Qualifikationsebene auch vor Vollendung des 29. Lebensjahres nach Art. 31. Abs. 2 BayBesG anerkannt werden, sofern die Merkmale der Förderlichkeit und der Hauptberuflichkeit erfüllt sind. Stichtag 01.01.2016 Dies wird sich aber ändern, sobald die mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2016 verbundene Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes in Kraft tritt, die nach derzeitigem Stand die Berücksichtigung der ersten beiden Jahre in der zweiten und vierten Qualifikationsebene generell ausschließt. Bestandsfälle werden von dieser Neuregelung nicht erfasst. Alle vor dem 01.01.2016 verbeschiedenen Fälle bleiben unverändert.


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TARIFRECHT

BEIHILFE BEI GRAVIERENDER SEHSCHWÄCHE Nach einer Pressemitteilung vom 16. Juli 2015 hat der BayVGH am 14. Juli 2015 (Az. 14 B 13.654) entschieden, dass die im bayerischen Beihilferecht enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen von Erwachsenen, der einem Teilausschluss gleichkomme, nicht mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar sei. Angesicht der grundsätzlichen Bedeutung der Fragestellung hat der BayVGH angekündigt, die Revision zuzulassen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat nun informiert, dass erst nach Vorliegen der Entscheidungsgründe (voraussichtlich erst in einigen Wochen) und deren Auswertung, eine abschließende Einschätzung der rechtlichen Situation und damit eine Entscheidung bzgl. des weiteren Vorgehens möglich sein wird. Deswegen werden Entschei­dun­gen über Anträge auf Gewährung von Beihilfe­leistungen zu Aufwendungen von Seh­hilfen von Erwachsenen, die zwischenzeitlich gestellt werden und in denen die in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 7 BayBhV genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unbearbeitet zurückzugeben mit dem Hin­weis, ggf. nach Abschluss der ge­nann­ten ausstehenden Be­wertung den Beleg erneut vor­zu­legen. Soweit erforderlich, wird hierbei von der Anwendung der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 6 BayBhV abgesehen.

TV-L:

BERÜCKSICHTIGUNG FRÜHERER BERUFSERFAHRUNG Bisher galt für die Stufenzuordnung bei Einstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L, dass Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen zu mehreren Arbeitgebern nur zu berücksichtigen ist, wenn das einzelne Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat.

Berufserfahrung dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit spare und ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten lasse. Nur in sehr kurzen Arbeitsverhältnissen, die nur wenige Tage oder Wochen bestehen, könne etwas anderes gelten.

Diese Handhabung wird nun aufgrund entgegenstehender Rechtsprechung aufgegeben (FMS v. 26. Juni 2015, 25-P 2602-2/7). Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat sich damit einverstanden erklärt, dass bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L mehrere Arbeitsverhältnisse zu verschiedenen Arbeitgebern, auch wenn diese weniger als ein Jahr betragen haben, zusammengerechnet werden. Etwaige verbleibende Restzeiten verfallen. Die Hinweise zur Durchführung des TV-L werden zu gegebener Zeit entsprechend geändert.

Ggf. Antrag stellen! Bereits abgeschlossene Zuordnungen werden nur auf Antrag abgeändert. Das gegebenenfalls zustehende höhere Tabellenentgelt kann dann im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist nachgezahlt werden, frühestens jedoch ab 1. Juli 2014. In diesem Zusammenhang wurde auch klargestellt, dass im Rahmen der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L die einschlägige Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern, das weniger als ein Jahr gedauert hat, im Rahmen einer außertariflichen Maßnahme auf die Laufzeit für die nächste Stufe angerechnet werden kann. Ebenso wird bereits bei Restzeiten verfahren, die im Rahmen der Zuordnung nach dieser Vorschrift verbleiben.

Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 3. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – festgestellt, dass auch eine so erlangte

URLAUBSABGELTUNG BEI TOD Die Mitgliederversammlung der TdL hat sich erneut mit dem Urteil des EuGH befasst, nach dem Unionsrecht einzelstaatlichen Regelungen entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.

Arbeitstagen pro Jahr muss bis zum 31. März des übernächsten Jahres (= 15-Monats-Grenze) genommen werden.

Nun werden allgemeine Folgerungen gezogen (FMS v. 18.06.2015, 25 P 2621 – 3/3). Abgegolten wird allerdings nur der Urlaubs­an­spruch, der noch nicht verfallen ist. Dabei ist auch die 15-Monatsgrenze zu beachten. Der tarifliche Urlaub verfällt entsprechend den Tarifvorschriften (TV-L: muss bis zum 31. Mai des Folgejahres angetreten sein). Der gesetzliche Mindesturlaub von 20

Soweit in der Vergangenheit Anträge gestellt und abgelehnt wurden, kann nun aufgrund eines erneuten Antrags neu entschie­den werden. Die Leistung einer Urlaubsabgeltung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der erste Antrag innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L gestellt wurde. Über noch offene Anträge wird direkt in Sinne des genannten Vorgehens entschieden.

Eine Urlaubsabgeltung wird den Erben nur auf Antrag gewährt, der bei der Personal verwaltenden Stelle zu stellen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung der Ausschlussfrist des § 37 TV-L (sechs Monate) unterliegt.


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TARIFRECHT

NEUES BEI DER ELTERNZEIT Seit dem 1. Juli 2015 gelten die Neuerungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG. Mit dem Elterngeld PLUS sind auch Änderungen bei der Elternzeit in Kraft getreten. Für vor dem 1. Juli 2015 geborene Kinder sind grundsätzlich die §§ 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Hinweise zum Vollzug des BEEG (FMS vom 17. Mai 2013 – 25–P 2623–001–18094/13) werden derzeit überarbeitet und in geänderter Fassung demnächst bekannt gegeben. In Ergänzung dazu hat das Finanzministerium einen ersten Überblick zu den wesentlichen Änderungen bei der Elternzeit gegeben (FMS vom 2. Juli 2015, 25-P 2623-2/2). Anspruch der Großeltern auf Elternzeit (§ 15 Abs. 1a Satz 1 BEEG) Die Großelternzeit wird ausgeweitet: Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BEEG haben Großeltern einen Anspruch auf Elternzeit, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist, sich in Ausbildung befindet, diese Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Übertragung von Anteilen der Elternzeit (§ 15 Abs. 2 BEEG) Mit der Neuregelung wird für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes ein Rechtsanspruch auf bis zu 24 Monate Elternzeit geschaffen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG n. F.). Für Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums bedarf es keiner förmlichen Übertragung mehr. Teilzeitanspruch (§ 15 Abs. 7 BEEG) Die Ankündigungsfristen für eine Elternteilzeit wurden mit der Neuregelung gestaffelt und mit einer Zustimmungsfiktion ergänzt. Hat der Arbeitgeber die gewünschte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit nicht rechtzeitig schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung kraft Gesetz als erteilt. Danach muss die Elternteilzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes

7 Wochen, danach bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres 13 Wochen vor Beginn angekündigt werden. Lehnt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig ab, tritt die Zustimmungsfiktion vier bzw. acht Wochen nach Zugang des Antrags ein. Inanspruchnahme der Elternzeit (§ 16 Abs. 1 BEEG) Für die Inanspruchnahme der Elternzeit wurden die Ankündigungsfristen in gleicher Weise gestaffelt. Der Arbeitgeber kann in Ausnahmefällen den 3 Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von acht Wochen nach Antragszugang ablehnen (wenn er nach dem dritten Geburtstag des Kindes liegt). Kündigungsschutz (§ 18 Abs. 1 BEEG) Auch der Kündigungsschutz wurde mit der Neuregelung gestaffelt: Er besteht ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Elternzeit bis zu deren Beginn. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes jedoch frühestens acht Wochen vor deren Beginn, bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres frühestens 14 Wochen vor deren Beginn. Weitere gesetzliche Klarstellungen D ie Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG wird auf die Begrenzung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BEEG nur für die Elternzeit der Mutter angerechnet, § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG. E s besteht ein Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BEEG überschneiden, § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG. E s wird klargestellt, dass bei einer Verringerung der Arbeitszeit die regelmäßige Arbeitszeit mindestens 15 Wochenstunden und höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats beträgt, § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG.

Weitere Informationen stehen auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), unter der Rubrik „Publikationen“ zur Verfügung: http://www.bmfsfj.de/ BMFSFJ/Service/Publikationen.


VERBAND

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IMPRESSUM Verleger:

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Neuwahlen der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehinderten­vertretungen – AGSV Bayern

WOLFGANG KURZER ERNEUT ALS VORSITZENDER GEWÄHLT Die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden des Freistaates Bayern AGSV Bayern - ist ein Zusammenschluss der Hauptschwerbehindertenvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden des Freistaates Bayern. Die AGSV Bayern hat sich insbesondere die Information und Beratung ihrer Mitglieder in behinderungsrelevanten Bereichen zur Aufgabe gemacht; sie wirkt auf eine einheitliche Anwendung der rechtlichen Grundlagen hin und beteiligt sich bei der Weiterentwicklung von Vorschriften, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen und die die Barrierefrei-heit im Berufsleben voranbringt. Nach den turnusmäßigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen im letzten Jahr war nun die Vorstandschaft der Arbeitsgemeinschaft neu zu bestimmen. Wolfgang Kurzer wurde nach seiner Wiederwahl zur Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im

Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Mai dieses Jahres nun auch erneut als Vorsitzender der AGSV Bayern bestätigt. Dieses Amt hat er bereits seit dem Jahr 2000 inne. Als Stellvertreter wiedergewählt wurde Robert Kasseckert, Hauptvertrauensperson im Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Weitere Vorstandsmitglieder sind Birgit Kowolik Hauptvertrauensperson im Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Wolfgang Sattich-Jaklin, Hauptvertrauensperson im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und Christian Löhr, Vertrauensperson im Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. Der BBB gratuliert der Vorstandschaft zur Wahl und wünscht den Kolleginnen und Kollegen viel Erfolg bei ihren Aufgaben.

HUK-Coburg: Verlosung beim BBB-Haupt­ ausschuss 2015 Als besondere Aktion am BBB-Hauptausschuss 2015 verloste die HUK-Coburg unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Samsung Galaxy Tablet. Carsten Gillissen, Geschäftsstellenleiter München, übereichte der glücklichen Gewinnerin der Verlosung, Birgit Schubert (bllv), den Hauptpreis.


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TARIFRECHT

Neuer Vorsitzender beim Berufsverband Bayerischer Hygieneinspektoren

Gemäß den gestellten Anforderungen an das Fachpersonal konnte die Zahl der Hygieneinspektoren in Bayern in den vergangenen Jahren deutlich von 177 auf 205 erhöht werden. Inzwischen gehören 177 dem Berufsverband der Bayerischen Hygieneinspektoren als Mitglieder an. „Das ist ein Organisationsgrad von 86 Prozent“, freute sich Dirk Rieb.

„Mit viel Charme, aber hart in der Sache“, so hat Dirk Rieb acht Jahre lang den Berufsverband Bayerischer Hygieneinspektoren (BBH) erfolgreich geführt. Mit diesen treffenden Worten skizzierte Ruth Nowak, Amtschefin im Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP), die Arbeitsweise des scheidenden Landesvorsitzenden. Zu seinem Nachfolger wurde Riebs bisheriger Stellvertreter, Jürgen Lober einstimmig gewählt.

Für alle bei den Staatlichen Gesundheitsämtern angesiedelten Hygieneinspektoren konnte der Berufsverband in den vergangenen Jahren eine deutliche Besserstellung erreichen. Allein in diesem Jahr werde es eine Stellenhebung von zehn in der Besoldungsgruppe A9, neun in A8 und drei in A7 geben. Im kommenden Jahr können fünf weitere Mitarbeiter zusätzlich nach A9 und drei nach A8 eingruppiert werden.

Große Anerkennung bei seinen Berufskollegen wie auch bei den politisch Verantwortlichen hat sich Dirk Rieb als Landesvorsitzender des BBH während seiner Amtszeit erworben. Mit der Neuordnung der Ausbildung der Hygieneinspektoren in Modulen mit einer Gesamtdauer von 600 Stunden, konnte jetzt „die letzte Großbaustelle“ abgeschlossen werden. Jährlich sollen künftig 30 Hygieneinspektoren nach den neuen Richtlinien ausgebildet werden. Zum Start am 14. September 2015 werden es einmalig 40 Mitarbeiter sein.

„Ein kleiner Verband mit einer großen Stellung“, bezeichnete Ruth Nowak, die in Vertretung für Gesundheitsministerin Melanie Huml sprach. Dank der intensiven Verbandspolitik haben sich die Hygieneinspektoren zu „selbständig arbeitenden und unverzichtbar gewordenen“ Mitarbeitern im Gesundheitswesen gemacht.

Im Bild (von links): Stv. Vorsitzender Wilhelm Renner (BBB), Stv. Vorsitzender Dirk Rieb (BBH), Stv. Vorsitzender Andreas Kaunzner (Ärzteverband ÖGD), Amtschefin Ruth Nowak (StMGP), Landtagsvizepräsident Peter Meyer, Landesvorsitzender Jürgen Lober (BBH), Ronald Reichenberg (VHD), Präsident Dr. Thomas Bauer (Regierung von Mittelfranken)

„Scheuen sie sich nicht auf die vier im Landtag vertretenen Fraktionen zuzugehen“, forderte Landtagsvizepräsident Peter Meyer den BBH-Landesvorstand auf. Gerade in Sachen der Krankenhaushygiene sah Meyer noch „eine große Aufgabe auf sie zukommen“. „Der Öffentliche Dienst braucht eine gute Personalausstattung“, wiederholte Wilhelm Renner, stellvertretender Vorsitzender des Bayerischen Beamtenbundes eine Forderung seiner Organisation. Der BBH als eine der kleinsten der insgesamt 54 Einzelmitgliedsgewerkschaften, gebe mit seinen „bahnbrechenden Erfolgen für seine Mitglieder“ geradezu ein Beispiel für eine Interessenvertretung. Einstimmig ernannten die Mitglieder Dirk Rieb, der dem Landesvorstand weiterhin als stellvertretender Landesvorsitzender angehören wird, zu ihrem Ehrenvorsitzenden.

BUCHVORSTELLUNG

Sepp Daxen­berger – Eine grüne Biografie

E

r war der Star der bayerischen Grünen. Fraktionsvorsitzender im Landtag, zwölf Jahre Bürgermeister in Waging am See. Biobauer und Schmied. Grüner Pionier und politischer Brückenbauer. Die Süddeutsche Zeitung schrieb nach der Landtagswahl 2008, als die CSU die absolute Mehrheit verlor: Warum nicht ein Ministerpräsident Sepp Daxenberger? Seine Authentizität, seine Direktheit, seine Heimatliebe und seine Persönlichkeit machten ihn zu einer politischen Kultfigur. Der Autor Franz Kohout hat über Sepp Daxenberger eine politische Biografie geschrieben, die die zeitgeschichtlichen Umstände, die ökologische Situation, die parteipolitische Sonderrolle und die gesellschaftliche Entwicklung Bayerns seit dem Ende der Siebziger Jahre nachzeichnet.

Volk Verlag, 1. Juli 2015 ISBN: 978-3-86222-143-1 Hardcover, ca. 232 Seiten Preis: 19.90 €


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AUS DER RECHTSPRECHUNG

DISKRIMINIERUNG VERLANGT ANGLEICHUNG „NACH OBEN“ Werden bei der Dienstzeitberechnung förderliche Zeiten vor Eintritt in das Beamtenverhältnis berücksichtigt, können nicht einfach die ersten zwei Jahre dieser Tätigkeit anhand einer Altersgrenze ausgeschlossen werden (vgl. Seite 24). Die Diskriminierung wegen des Alters ist zu beseitigen, indem diese Jahre ebenfalls berücksichtigt werden, urteilte das VG Ansbach und stellte zugleich klar, dass es nicht damit getan sei, generell – und ohne Unterscheidung nach dem Alter – auf die Anerkennung dieser beiden Jahre zu verzichten. URTEIL VOM 24. MÄRZ 2015, AZ. AN 1 K 13.00476

Aus den Gründen:

(...) 6. Die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsvorschrift wegen der Diskriminierung nach dem Alter führt nicht zu einer pauschalen Nichtanerkennung der für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit. Die in § 7 Abs. 2 AGG vorgesehene Folge der Unwirksamkeit führt nämlich nicht zu einer ersatzlosen Streichung von Abschnitt 31.2.8 lit. d erster Spiegelstrich BayVwVBes. a) In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass bei Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts diejenigen Regelungen für einen diskriminierten Arbeitnehmer anzuwenden sind, die auch für die anderen, nicht diskriminierten Arbeitnehmer gelten (EuGH, Urteil vom 27.06.1990, Az. C 33/89, Rz. 20, zitiert nach juris). Gleiches gilt für die Diskriminierung anhand anderer Merkmale (EuGH, Urteil vom 26.01.1999, Rs. C-18/95, Rz. 57, zitiert nach juris; Fuchs in Bamberger/Roth, Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2014, § 7 AGG Rz. 47). Auch das BAG geht in Fällen der Diskriminierung von einer „Angleichung nach oben“ aus, weil aus Gründen des Bestandsschutzes den übrigen Mitarbeiter die Vorteile nicht entzogen werden können und eine Gleichbehandlung somit nur durch Gewährung der gleichen Vorteile erfolgen kann (vgl.

BAG, Urteil vom 10.11.2011, Az. 6 AZR 148/09, Rz. 14, zitiert nach juris). Auch für die Besoldungsordnung R kann die Beachtung des unionsrechtlichen und im AGG umgesetzten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung nicht eine gänzliche Unanwendbarkeit diskriminierender Vorschriften bedeuten, sondern lediglich eine Anwendung in dem Umfang, in welchem eine Diskriminierung verhindert wird (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2012, Az. 9 K 5034/11.F, Rz. 49, zitiert nach juris), gleiches gilt erst recht für untergesetzliche Vorschriften. Dem steht auch nicht entgegen, dass der EuGH nicht von der Erforderlichkeit ausgeht, für die Vergangenheit die Differenz in der Besoldung zu zahlen (EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Az. C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, Rz. 108, zitiert nach juris), weil es hier nicht um eine rückwirkende Anerkennung geht, sondern sich die Anerkennung von Vordienstzeiten vor allem auf laufende und spätere Zahlungen an den Kläger auswirkt. Die Diskriminierung kann nur vermieden werden, wenn auch bei dem jüngeren Beschäftigten die ersten beiden Jahre der Vordienstzeiten anerkannt werden, weil bei vergleichbaren älteren Arbeitnehmern bereits bestandskräftige Anerkennungen vorliegen und deshalb

eine anderweitige Angleichung zur Vermeidung der Diskriminierung nicht mehr möglich ist. b) Die pauschale Nichtanerkennung der ersten beiden Jahre der Berufserfahrung ist zudem nicht mit der gesetzlichen Vorgabe in Art. 31 Abs. 2 S. 1 BayBesG in Einklang zu bringen. Die Ermessensvorschrift selbst sieht keine derartige Unterscheidung vor, sondern spricht lediglich von der Möglichkeit, förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Auch die Begründung zu Art. 31 BayBesG sieht nur eine Anknüpfung der Entscheidung am Vorliegen von förderlichen Beschäftigungszeiten vor, die zusätzlich zu den laufbahnrechtlichen Mindestvorgaben erbracht werden (Bayerischer Landtag, Drs. 16/3200, S. 381). Für eine generelle Nichtanerkennung der ersten beiden Jahre der förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit fehlt es an einem legitimen Ziel. Mangels eines gesetzlichen Anhaltspunktes für eine Beschränkung der anzurechnenden Zeiten am Anfang der förderlichen Tätigkeit in Art. 31 Abs. 2 S. 1 BayBesG kann eine derartige Überlegung nicht für die Einzelfallentscheidung ermessensleitend sein, ebenso wenig eventuelle fiskalische Gründe. Erst recht kann damit keine ermessensleitende Verwaltungsvorschrift begründet werden. Auch kann die vom Beklagten angeführte pauschale Berücksichtigung typischerweise erforderlicher Aus- und Vorbildungszeiten durch einen höheren Stufeneinstieg, der nach früherer Besoldungsstufe eine zweijährige Erfahrung annimmt, nicht als geeignet angesehen werden. Wäre nämlich die Nichtanerkennung der ersten beiden Jahre der Vorbeschäftigung generell nicht anerkennungsfähig, würden gleichheitswidrig ältere Berufseinsteiger im Öffentlichen Dienst benachteiligt. (...)


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