BBB Nachrichten November/Dezember 2014

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B 2428 E ISSN 0173-3796

November/Dezember 2014

Zeitschrift für den öffentlichen Dienst in Bayern

nachrichten

Im Fokus

„Mütterrente“ – Neues in Versorgung und Rente Seite 12

Bayern Endspurt zum Doppelhaushalt 2015/2016 Seite 6

Beamtenrecht BVerwG zur altersdiskriminierenden Besoldung – Derzeit kein Handlungsbedarf für bayerische Beamte!

Seite 21

Verband Ilse Schedl 70

Seite 27


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Editorial

Anette Egle Chefredakteurin BBB Nachrichten redaktion@bbb-bayern.de

Liebe Leserinnen und Leser, ich war zum Abendessen eingeladen. Wir saßen in großer Runde, langjährige Freunde, und diskutierten intensiv über alles, was einen so bewegen kann: Weltfrieden, Lebkuchenfüllungen, auffällige Veränderungen im Erscheinungsbild prominenter Frauen… ich denke, Sie haben eine Vorstellung. Und manchmal an solchen Abenden weiß man in bestimmten Momenten auch schon genau, was als nächstes kommt. So ging es mir, als sich das Gespräch „der Verwaltung“ im Allgemeinen, und „den Beamten“ im ganz Besonderen zuwandte. Aber weit gefehlt: Was angestimmt wurde, waren wahre Lobeshymnen. Fast kein Bereich, der nicht erörtert wurde. Und unisono wurden anerkennende Worte gefunden. Besonders bei allem was derzeit in den verschiedensten Ländern der Welt zu beobachten sei, könne man mehr als froh sein, hier in Deutschland auf eine derart stabile und kompetente Verwaltung zurückgreifen zu können. Vielen unter Ihnen müssen „die Ohren geklingelt“ haben! Für mich eine Erfahrung, die ich Ihnen nicht vorenthalten wollte! In diesem Sinne zu weiteren Punkten, die ich Ihnen ebenfalls nicht vorenthalten möchte. Wir haben dieses Mal ein rechtliches Thema in den Fokus genommen. Das ist nicht ganz üblich. Aber angesichts der doch nicht ganz eingängigen Materie, schien uns das angebracht.

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da.

Vor allem, weil die Neuerungen, die für Eltern kommen, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, doch einige von Ihnen – direkt oder indirekt, als Erziehende oder Erzogene – betreffen werden. Im eigentlichen Rechtsteil haben wir die Nebentätigkeit näher unter die Lupe genommen. Das Wesen des Berufsbeamtentums geht davon aus, dass die gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung gestellt wird. Will man nebenher anderen Beschäftigungen nachgehen, muss man das unter Umständen mit seinem Dienstherrn abklären. Das gilt natürlich nicht für Plätzchenbacken, Geschenkeverpacken und sonstige vorweihnachtliche Tätigkeiten! Mit den besten Wünschen für die kommende Advents- und Weihnachtszeit im Namen des gesamten Redaktions-Teams grüßt Sie herzlichst Ihre

Anette Egle, Chefredakteurin

Christine Bodony bodony@bbb-bayern.de

Vanessa Kasperkowitz kasperkowitz@bbb-bayern.de

Annette Ondracek ondracek@bbb-bayern.de

Michael Rosch rosch@bbb-bayern.de

- Beamten- und Laufbahnrecht

- Versorgung - Rechtsschutz - Personalvertretungsrecht

- Versorgung - Rechtsschutz

- Besoldungs- und Tarifrecht - Beihilfe - Kreisausschüsse

Impressum Verleger: BBB-Verlag e.V. (Register-Nr. 12092) Lessingstraße 11 80336 München Telefon: 089.55 25 88-0 Fax: 089.55 25 88-50 E-Mail: bbb-verlag@bbb-bayern.de gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Verantwortlich für die Redaktion: Rolf Habermann

Anzeigen: Michael Rosch Erscheint sechs mal im Jahr. Für Mitglieder ist der Verkaufspreis durch Mitgliedsbeitrag abgegolten. Weitere Informationen unter: www.bbb-bayern.de Die mit Namen gekennzeichneten Beiträge stellen in jedem Fall nur die Meinung des Verfassers dar.

Herstellung: Gebr. Geiselberger GmbH Martin-Moser-Straße 23 84503 Altötting Telefon: 08671.50 650 E-Mail: mail@geiselberger.de Grafik und Betreuung: DIALOG Public Relations Altenwall 24 28195 Bremen Telefon: 0421.32 88 110 E-Mail: dialog@dialog-pr.com www.dialog-pr.com

November/Dezember 2014

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Inhaltsverzeichnis

Inhalt Zur aktuellen Lage 5 Ein erfolgreiches Jahr geht zu Ende Rolf Habermann, Vorsitzender Bayern Im Fokus

„Mütterrente“ – Neues in Versorgung und Rente Seite 12

Foto: © Barabas Attila - Fotolia.com

Bayern

6 Endspurt zum Doppelhaushalt 2015/2016 7 Neuerungen bei begrenzter Dienstfähigkeit 7 Umsetzung der Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst 8 Veröffentlichungen und Beteiligungen 8 Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmbrillen) 9 Der neue Amtschef des Staatsministeriums der Justiz 9 Familienfreundliche Verwaltung im Familienministerium 11 31.10.2017 als einmaliger Feiertag geplant 11 Nebentätigkeitsverordnung: Weitere Änderungen geplant Im Fokus 12 „Mütterrente“ – Neues in Versorgung und Rente 14 Die eigentliche „Mütterrente“ Bund

Bayerische Nebentätigkeitsverordnung: Finanzministerium plant weitere Änderungen Seite 11

o r Fhe Weihnachten

16 9. dbb Medienkonferenz 16 Arbeitszeit Bund: Ausweitung von Arbeitszeitkonten geplant 16 Auslandsreisekostenverordnung des Bundes geändert 17 Änderung der Erholungsurlaubsverordnung geplant 17 Pflegereform zum 1. Januar 2015 beschlossen Tarif 18 Weshalb streikt die GDL? 18 Einkommensrunde 2015 (TV-L) wirft ihre Schatten voraus 19 Tarifeinheit: dbb lehnt Gesetzentwurf ab

Recht – Beamtenrecht 20 Im Überblick: Die Nebentätigkeit 21 BVerwG zur altersdiskriminierenden Besoldung 22 Anwendungshinweise zur Bayerischen Beihilfeverordnung 22 BFH: Kindergeldanspruch während dualem Studium Buch 23 Alex lieglt wieder – „Oben ist auch nur unten, aber halt von oben“ Recht – Tarifrecht 24 Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit zulässig? 24 Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern 25 Urteile rund um Urlaub und Arbeitsbefreiung – Umsetzung beim TV-L 25 EntgO Bund: Antragsfrist verlängert bis zum 30. Juni 2015 Verband 27 Ilse Schedl 70 27 Kreisausschuss Kronach – „Voraussetzung für die deutsche Einheit war das Ende der D-Mark“ 28 24. Landesrealschultag in Regensburg 28 Kreisausschüsse Neu-Ulm, Günzburg und Dillingen – „BBB-Oktoberfest“ in Leipheim 28 50 Jahre VBOS 29 Kreisausschuss Schwandorf – Schwandorfer Beamte am Bodensee 29 HPR-Schulung für Gesundheitsministerium Aus der Rechtsprechung 30 BVerwG zur Alimentation bei begrenzter Dienstfähigkeit

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Zur aktuellen Lage

Rolf Habermann Vorsitzender Bayerischer Beamtenbund e.V.

Ein erfolgreiches Jahr geht zu Ende Liebe Kolleginnen und Kollegen, es geht auf Weihnachten zu! Auch wenn dieser Abschnitt des Jahres in Bayern allgemein als die „stade Zeit“ bezeichnet wird, gehört er bei vielen doch zu einem der anstrengendsten – wenn auch, so hoffe ich doch, im positivsten Sinne. Lediglich im Schienenverkehr ist zu befürchten, dass die Adventstage mehr Ruhe bringen als gewünscht. Dabei blicken wir hier schon auf sehr bewegte Zeiten zurück. Oder eben unbewegte, je nach Sicht des Betrachters. Es war eine schwierige Situation, mit der wir uns konfrontiert sahen – für Beteiligte und Außenstehende: Die Tarifparteien auf beiden Seiten, die sich unversöhnlich gegenüberstanden. Die Bahnkunden, die angesichts des Tons der Auseinandersetzung bald ihre Solidarität mit den Beschäftigten am Ende sahen. Und auch viele unter Ihnen, den Mitgliedern des Beamtenbundes hier in Bayern, die mit der GdL eine gemeinsame Interessenvertretung teilen, um sich im Zusammenschluss des Verbandes einheitlich für bessere Beschäftigungsbedingungen stark zu machen. Aber um diese Beschäftigungsbedingungen ging es hier erst mal gar nicht! Die Frage lautete, wer denn hier für wen verhandeln darf! Und die Diskussion darüber wurde in einer Tonlage geführt, die es – so schien es vielen – an Sachlichkeit fehlen ließ. Hintergrund der besonderen Emotionalität, die hier an den Tag gelegt wurde, war auch, dass Bundesministerin Andrea

Nahles etwa zur gleichen Zeit den Gesetzentwurf zur Tarifeinheit vorgelegt hat. Er möchte für Tarifverträge in einem Betrieb ein Mehrheitsprinzip verankern: Einigen sich große und kleine Gewerkschaften innerhalb eines Unternehmens nicht auf eine Zusammenarbeit bei Tarifverhandlungen, soll der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern gelten. Dass das den kleinen Gewerkschaften nicht gut bekommt, versteht sich von selbst. Aber unabhängig von der Frage, ob das nun ein gewünschtes Ergebnis wäre: Das Streikrecht ist und bleibt ein hohes Gut! Und auch den verbeamteten Kolleginnen und Kollegen unter Ihnen ist das sehr wohl bewusst. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes und geschütztes Recht, das nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden kann, z. B. im Interesse der Sicherstellung einer durchgehend funktionierenden Verwaltung. Wo Leistungen sicher zur Verfügung gestellt werden sollen, werden Beamtinnen und Beamte eingesetzt. Diese verfassungsrechtlichen Errungenschaften verlangen aber auch eine gewisse Achtsamkeit bei denen, die von davon Gebrauch machen, die sich auf sie berufen wollen. An diesem grundlegenden Feingefühl hat es aus meiner Sicht leider zeitweise in der Auseinandersetzung im Schienenverkehr gefehlt. Und zwar bei allen Beteiligten. Es war mir ein Anliegen, das auch öffentlichen zum Ausdruck zu bringen. Denn hier wurde völlig unnötig der Zusammenhalt unter den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gefährdet. Das kann nicht unser Ziel sein. Das dürfen wir nicht zulassen!

An ganz anderer Stelle sind die Diskussionen schon weitgehend beendet. Im Landtag hat der Haushaltsausschuss den Doppelhaushalt 2015/2016 abschließend beraten. Man hat die zahlreichen im Entwurf vorgesehenen Verbesserungen im öffentlichen Dienst durchgehend bestätigt. Wenn auch das Problem des bedrohlichen Nachwuchsmangels in manchen Bereichen noch nicht konkret angegangen wird, so hat unsere Eingabe dem ein oder anderen Abgeordneten doch bereits die Augen geöffnet. Das geben mir meine Gesprächspartner deutlich zu verstehen. Als BBB-Familie können wir also auf ein durchaus erfolgreiches Jahr zurückblicken. Mit diesem Schwung können wir getrost ins kommende Jahr starten, in dem zunächst die nächsten Einkommensrunden anstehen werden. In diesem Sinne verbleibe ich mit den besten Wünschen für die kommende Advents- und Weihnachtszeit. Kommen Sie gesund ins neue Jahr! Ihnen und Ihren Familien besinnliche Feiertage und alles, alles Gute! Ihr

Rolf Habermann, Vorsitzender

Foto: dbbjb, Sandra Kothe

Landesjugendausschuss tagt in Rosenheim Vom 10. bis 11.Oktober 2014 kam im Gasthof „Happinger Hof“ in Rosenheim der Landesjugendausschuss der dbb jugend bayern zusammen. Neben den Landes- und Bezirksjugendleitern nahmen wieder zahlreiche Ehrengäste teil. Unter anderem die Oberbürgermeisterin der Stadt Rosenheim, Frau Dr. Gabriele Bauer. Sie stellte kurz die Stadt Rosenheim und deren Verwaltungsaufbau vor und erläuterte, dass sich auch in ihrem Geschäftsbereich die Nachwuchsgewinnung vor dem Hintergrund des demografischen Wandels schwierig gestalte. Am Morgen des 11. Oktober konnte Landesjugendleiter Jörg Kothe (im Bild links) dann den Vorsitzenden des Bayerischen Beamtenbundes, Rolf Habermann, begrüßen, der von der aktuellen Gewerkschaftspolitik berichtete.

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Bayern

Aktuelles aus Bayern

Endspurt zum Doppelhaushalt 2015/2016

Peter Winter, CSU Vorsitzender des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen

Am 27. November 2014 diskutierten die Mitglieder des Haushaltsausschusses im Bayerischen Landtag in diesem Gremium abschließend über das Haushaltsgesetz für die Jahre 2015/2016. Auch wenn intensiv diskutiert wurde; die für die Beschäftigungsbedingungen im öffentlichen Dienst relevanten Passagen wurden bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass die Verbesserungen, insbesondere Stellenhebungen und versorgungsrechtlicher Ausgleich für Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der geplanten Form nun noch Rechtsausschuss und Plenum durchlaufen und zum Jahreswechsel in Kraft treten werden. Unter kompetenter Leitung des Ausschussvorsitzenden Peter Winter, CSU, erörterten die Berichterstatter der Landtagsfraktionen den Entwurf des kommenden Doppelhaushalts. Insgesamt wurde er – soweit er den öffentlichen Dienst betrifft – als deutliches Zeichen der Anerkennung für die Beschäftigten gesehen, der auch Zuverlässigkeit getätigter Zusagen signalisiert. Entsprechend den Forderungen des Bayerischen Beamtenbundes wird der Schwung aus den positiven Auswirkungen

des Neuen Dienstrechts auch in die kommenden Jahre getragen. In seiner Fortführung kommen zum 1. Juli 2015 Stellenhebungen im Umfang von 13,9 Millionen Euro und zum 1. November 2016 im Umfang von 10 Millionen Euro. Das Neue Dienstrecht wird entsprechend der ursprünglichen Zusagen vollständig umgesetzt. Gleichzeitig sieht der Doppelhaushalt insgesamt 656 neue (Plan-) Stellen vor. Gleichwohl wurde aber auch die Eingabe des BBB umfassend erörtert, in der ausführlich die herrschenden Nachwuchsprobleme in verschiedensten Bereichen und die damit verknüpften Herausforderungen für die Personalentwicklung problematisiert worden sind. Für den BBB von besonderer Bedeutung: Im Zahlenwerk ist auch eine Rücklage für den zu erwartenden Tarifabschluss und dessen (so die Verlautbarungen) ergebnisgleiche Übertragung auf die Beamten und Richter des Freistaats vorgesehen. Wenn im Frühjahr 2015 die Verhandlungen für die Anpassung der Tarifentgelte im Bereich der Länder beginnen, sind in Bayern Vorkehrungen getroffen, damit diese Ergebnisse auch im Rahmen einer Besoldungsanpassung für die bayerischen Beamtinnen und Beamten umgesetzt werden können. Dass das das erklärte Ziel ist, hat Finanzminister Söder nun schon mehrfach wiederholt. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs sind die Regelungen zur Verbesserung der Versorgung von Eltern, die

vor 1992 geborene Kinder erzogen haben (vgl. Seite 12 ff.), die unter dem Stichwort „Mütterrente“ in ganz Deutschland die Schlagzeilen dominiert haben. Bayern ist das einzige Bundesland, das hier auch im Beamtenbereich reagiert. Gleichzeitig wird – ebenfalls entsprechend den Änderungen im Rentenrecht – die sogenannte Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit erhöht. Während bisher bei einem vorzeitigen Ruhestandseintritt zur Berechnung der Versorgung nur die Zeit bis zum 60. Lebensjahr berücksichtigt werden konnte, ist künftig auf das 62. Lebensjahr abzustellen. Darüber hinaus wird im Zuge der Evaluation der Festbetrag der Amtszulage zu der Besoldungsgruppe A 6 in eine Amtszulage in Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 strukturell höher bewertet und in das bestehende Ämtergefüge eingepasst. Und auch bei der Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen von Beamten und im Bereich der sogenannten „Gitterzulage“ sind Verbesserungen zu verzeichnen. Die abschließenden Beratungen im Plenum des Landtags sind für Mitte Dezember geplant. Damit stünde einem Inkrafttreten zum 1. Januar 2015 nichts mehr im Wege.

Die Berichterstatter der Landtagsfraktionen Hans Herold, CSU

Volkmar Halbleib, SPD stellvertretender Ausschussvorsitzender

Bernhard Pohl, Freie Wähler

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Claudia Stamm, Bündnis 90/Die Grünen

Fotos: Peter Winter, Hans Herold, Volkmar Halbleib – Bayern SPD, Bernhard Pohl – Alexander Bernhard, Claudia Stamm – hajuestaudt.de

Landtag bestätigt Änderung im Bereich des öffentlichen Dienstes


Bayern

Neuerungen bei begrenzter Dienstfähigkeit Die Besoldung begrenzt Dienstfähiger wird auf neue Beine gestellt. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt dem BBB bereits zur Stellungnahme vor. Mit Urteil vom 27. März 2014, Az. 2 C 50.11 begrenzten Dienstfähigkeit entgegenzuwir(siehe hierzu auch „Aus der Rechtspre- ken. Dabei betonte das Bundesverwaltungschung“, Seite 30), hatte das Bundesverwalgericht ausdrücklich, dass es insbesondere tungsgericht entschieden, dass Beamtineine Regelung als geeignet betrachte, die nen und Beamte, die aus gesundheitlichen als Zuschlag zur Teilzeitbesoldung einen anGründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten gemessenen prozentualen Teil der Differenz können, besser besoldet werden müssen, als zwischen der Teil- und der Vollzeitbesoldung im gleichen Umfang Teilzeitbeschäftigte. Die gewähre. maßgebliche baden-württembergische VerGenau diese Möglichkeit greift der nun ordnung verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG vorgelegte Gesetzentwurf auf. Künftig und Art. 3 Abs. 1 GG. Da in Bayern aktuell sollen begrenzt Dienstfähige neben der noch vergleichbare Regelungen bestehen, entsprechend ihrer anteiligen Arbeitszeit sieht sich der Gesetzgeber zum Handeln gekürzten Vollzeitbesoldung stets einen Zuveranlasst. schlag in Höhe von 50 Prozent des UnterDas Bundesverwaltungsgericht argumentierte, freiwillig Teilzeitbeschäftigte könnten selbst darüber Beabsichtigte Neuregelung: entscheiden, inwieweit sie für die Sicherung eines angemessenen Besoldung bei Vollzeit (100%) Lebensunterhalts Abstriche von der Zuschuss 50% Arbeitszeit = 50% Besoldung Besoldung hinnähmen. Ihnen steht die Möglichkeit offen, jederzeit wieder zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückzukehren. Beschäftigte in begrenzter Dienstfähigkeit leisschiedsbetrags zu dieser Vollzeitbesoldung ten subjektiv bereits ihre volle Arbeitskraft. erhalten. Damit ist zum einen gewährleistet, Dennoch sei es zulässig, den unterschiedli- dass die Besoldung in diesen Fällen höher chen objektiven Umfang der Arbeitsleistung ist als bei einer sofortigen Versetzung in von begrenzt Dienstfähigen einerseits und den Ruhestand und gleichzeitig die gegenVollzeitbeschäftigten anderseits bei der Beüber diesem Fall bestehenden Nachteile soldung zu berücksichtigen, um so einer unausgeglichen werden (z. B. Steuer, Beihilfeerwünschten „Attraktivität“ des Instituts der satz). Gleichzeitig wird sichergestellt, dass

bereits aktuell in begrenzter Dienstfähigkeit Beschäftigte durch die gesetzlichen Neuregelung nicht schlechter gestellt werden, als nach der bisherigen Rechtslage. Die Neuregelung soll für alle Betroffenen (unabhängig vom Eintritt der Dienstfähigkeit) rückwirkend zum 1. April 2014 gelten. Anträge sind nicht erforderlich. Die Abänderungen erfolgen von Amts wegen. Bisher werden der anteiligen Arbeitszeit entsprechende Bezüge mindestens in Höhe des fiktiven Ruhegehalts zu diesem Zeitpunkt gezahlt, die durch einen Zuschlag ergänzt wurden. Dieser Zuschlag beträgt 5 v. H. der Vollzeitbesoldung, mindestens 220 Euro, verringert sich aber, soweit die arbeitszeitanteilige Besoldung höher ist als das fiktive Ruhegehalt, um den Unterschiedsbetrag. Die geplante Neuregelung stellt damit nicht nur eine deutliche Verbesserung dar, sondern bietet auch in der Umsetzung eine erhebliche Erleichterung, indem sie auf schwierige Vergleichsberechnungen verzichtet. Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist allerdings erst gegen Mitte des kommenden Jahres zu rechnen, wenn es das Gesetzgebungsverfahren im Landtag durchlaufen hat.

AöGD

Im gleichen Gesetzentwurf: Umsetzung der Arbeitsgruppe zum öffentlichen Dienst Im gleichen Gesetzentwurf sind auch die Maßnahmen enthalten, die die zwischen BBB und Finanzministerium bestehende Arbeitsgruppe zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf entwickelt hat. Vorgesehen sind dort u.a.: > eine weitere Flexibilisierung des Freistellungsjahres gemäß Art. 88 Abs. 4 BayBG, u. a. durch Erhöhung des Gesamtbewilligungszeitraums von sieben auf zehn Jahre,

> die Aufhebung des Verbots Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand zu kombinieren (Art. 64 Nr. 1, 91 Abs. 1 Satz 3 BayBG), wobei diese erst ab Inkrafttreten des Gesetzes greifen wird, > die Zulassung einer (weiteren) familienpolitischen Beurlaubung zur Pflege von Angehörigen für die Dauer von insgesamt zwei Jahren auch dann, wenn die bisherige Höchstbeurlaubungsdauer von 15 Jahren(Art. 92 BayBG) bereits ausgeschöpft ist.

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> Und NEU: die fiktive Laufbahnnachzeichnung bei Elternzeit, familienpolitischer Beurlaubung und Freistellung wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Gleichstellungsbeauftragter oder Vertrauensperson. Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist auch für diesen Bereich allerdings erst gegen Mitte des kommenden Jahres zu rechnen.

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Bayern

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Verordnung über fachliche Schwerpunkte in der Fachlaufbahn Justiz (FachV-J), GVBL. 2014/17

Schnell wieder fit Nachsorge-Baustein versichert ergänzende Leistungen für Reha, Kur und Hilfsmittel

Es hätte ein perfekter Skiurlaub in Oberjoch im Allgäu werden können. Doch dann zog sich Volker B. bei einem Sturz auf einer Eisplatte eine komplizierte Schultergelenkfraktur zu, die eine aufwendige Operation nach sich zog. In den Folgewochen wurde Herrn B. bewusst, dass eine dauerhaft gute, umfassende medizinische Versorgung nicht beim Verlassen der Klinik endet. Zuerst musste der operative Eingriff ausheilen. Das dauerte sechs Wochen. Dann erst konnte Volker B. die verordnete stationäre Rehabilitationsmaßnahme antreten, die zur weiteren Genesung medizinisch notwendig war. Um die Beweglichkeit und Belastbarkeit seines Schultergelenkes wieder herzustellen, waren – über einen Zeitraum von drei Wochen – täglich mehrere Anwendungen nötig: Krankengymnastik, Massagen, manuelle Therapie. Gut, dass Volker B. für die Nachsorge vorgesorgt hatte: Seine private Krankenvollversicherung bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse hatte er mit dem Zusatz-Baustein „VitalPLUS“ erweitert. Neben den Kosten für die ärztliche Behandlung und die Anwendungen waren somit auch die Kosten für die Unterbringung abgedeckt. Denn im Rahmen einer stationären Reha-Maßnahme erstattet der Tarif „VitalPLUS“ allgemeine Krankenhausleistungen und belegärztliche Leistungen zu 100 Prozent. Volker B. kann heute seinen Arm wieder beschwerdefrei bewegen. Auf die anstehende Skisaison freut er sich schon heute. Eine Woche Skiferien ist bereits gebucht. Allerdings will er die kommende Saison etwas ruhiger angehen.

Veröffentlichungen:

Weitere wichtige Leistungen des „VitalPLUS“ Nicht nur im Bereich Rehabilitation ist der Tarif „VitalPLUS“ eine wichtige Ergänzung für Beamte mit einer Restkostenabsicherung bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse. Bei einer medizinisch notwendigen Kur bezahlte schon bisher der Haupttarif die Kosten für Arzt, Arznei-, und Kurmittelkosten und einen Zuschuss von bis zu 8 Euro für die Unterbringung. Jetzt erhalten Beamte aus „VitalPLUS“ zusätzlich ein Kurtagegeld von 40 Euro pro Tag – für bis zu 28 Tage. Bei den Hilfsmitteln erweitert „VitalPLUS“ den umfangreichen Hilfsmittelkatalog des Haupttarifes. Das ist wichtig, da aufgrund des Fortschritts in der Medizintechnik stetig neue technische Hilfsmittel zum Einsatz kommen. Dank des offenen Hilfsmittelkataloges im Tarif „VitalPLUS“ werden die Kosten für modernste medizintechnische Geräte, die nicht im Haupttarif aufgeführt sind, bis zu 80 Prozent erstattet, wie zum Beispiel ein elektronisches Bildschirmlesegerät bei schwerster Sehbehinderung oder die Miete eines Bewegungstrainers. Beitragsbeispiel Die umfassenden Leistungen des Tarifs „VitalPLUS“ gibt es z.B. für 30-Jährige bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse versicherte Beamte auf Probe und Lebenszeit – vorbehaltlich einer Gesundheitsprüfung – bereits für 13,31 Euro monatlich. (Stand: Oktober 2014)

Druckfehlerberichtigung der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 29. Juli 2014 (siehe BBB-Nachrichten September/Oktober 2014, Seite 6), GVBL. 2014/17

Aktuelle Beteiligungen: Verordnung zur Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung – BayNV (siehe gesonderten Artikel) Änderung des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage – Feiertagsgesetz – FTG (siehe gesonderten Artikel) Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungskapazität der Bayerischen Forstverwaltung in den forstlichen Vorbereitungsdiensten in Bayern Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst in Bayern (siehe gesonderten Artikel)

Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmbrillen) Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr hat seinen am Bildschirmarbeitsplatz Beschäftigten unter anderem im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit zur Verfügung zu stellen, sofern als Untersuchungsergebnis feststeht, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Dem entsprechenden Rahmenvertrag mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks und der Augenoptiker-Innung treten zunehmend Optiker bei. Die zuletzt am 19. November 2014 aktualisierten Listen sind im Intranet (www.stmf.bybn.de) abrufbar.

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Foto: Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Der neue Amtschef des Staatsministeriums der Justiz

erischen Justiz werde maßgeblich von der Medienberichterstattung geprägt. „Die Justiz, und damit meine ich nicht nur die bayerische Justiz, wird sich künftig auf veränderte Rahmenbedingungen einProf. Dr. Frank Arloth, Amtschef des Bayerischen stellen müssen. Wir müssen noch mehr als Staatsministeriums der Justiz bisher dafür Sorge tragen, dass die vielfältigen Aufgaben der Justiz in unserer BevölProf. Dr. Arloth beschäftigt derzeit ein Thema kerung noch besser verstanden werden.“ besonders: Der Vertrauensverlust, den die Zu einem besseren Verständnis könnten bayerische Justiz in der jüngeren Vergan- Veranstaltungen wie die erfolgreich verlaugenheit erlitten hat. „Persönlich bin ich der fene „Woche der Justiz“ beitragen, die im festen Überzeugung, dass die bayerische Mai 2014 in Justizeinrichtungen in ganz Justiz insgesamt hervorragende Arbeit leis- Bayern durchgeführt wurde. Darüber hinaus tet“, so Arloth. Dies belegten die bayerischen müsse sich die Justiz auf veränderte KomErledigungszahlen, die Bayern an die Spitze munikationsstrukturen einstellen, die aufder bundesweiten grund der Vielfalt der Statistiken geführt Medien immer diffuser Justiz wird sich haben. Dies zeige würden. Neben sachliauf veränderte aber auch eine Umcher Berichterstattung frage aus dem Jahr werde in den Medien Rahmenbedingungen 2011 bei bayerizunehmend personalieinstellen müssen schen Bürgerinnen siert, skandalisiert und und Bürgern, die entdifferenziert. Einer mit der bayerischen Justiz zu tun hatten. Urgelungenen Außendarstellung komme dasache für das dennoch gesunkene Vertrauher eine wachsende Bedeutung zu. Hierzu en in die Justiz könne der Vertrauensverlust könnten nicht nur Pressesprecher, sondern jeglicher staatlicher Institutionen sein. Ein alle Beschäftigten der bayerischen Justiz weiterer Grund liege aus seiner Sicht auch und die Berufsverbände beitragen. an vereinzelten Fällen in der Vergangenheit. „Hierzu, aber natürlich auch zu allen Dabei gehe es insbesondere um die vielen anderen Themen, die die Beschäftigten der Menschen, die bislang mit der Justiz kaum bayerischen Justiz berühren, möchte ich etwas zu tun hatten. Deren Bild von der bay- mit allen Berufsgruppen und insbesonde-

re auch mit den Berufsverbänden ins Gespräch kommen. Es ist mir ein wichtiges Anliegen, gerade auch mit den Vertretern des BBB eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit zu pflegen. Nur gemeinsam wird es uns gelingen, die ausgezeichnete Arbeit, die in der bayerischen Justiz geleistet wird, auch nach außen hin sichtbar zu machen und gleichzeitig die Motivation und Zufriedenheit der Beschäftigten, die mir sehr am Herzen liegt, zu gewährleisten.“ Der Amtschef im Kurzporträt Prof. Dr. Frank Arloth (Jahrgang 1958) stammt aus Augsburg. Nach dem Jurastudium promovierte er im Jahr 1986. Im Jahr 2000 wurde er zum Honorarprofessor für Strafrecht bestellt. Seine erste Stellung in der bayerischen Justiz trat er im Jahr 1986 im Bayerischen Staatsministerium der Justiz an. Prof. Dr. Arloth war als Staatsanwalt sowie als Richter am Landgericht und als Richter am Oberlandesgericht tätig und wirkte in seiner beruflichen Laufbahn viele Jahre im Ministerium, u.a. als Büroleiter dreier Staatssekretäre und der ehemaligen Justizministerin Dr. Merk. Ab dem 1. November 2006 war er rund zwei Jahre Präsident des Landgerichts Augsburg, ehe er im Januar 2009 als Leiter der Justizvollzugsabteilung ins Ministerium zurückkehrte. Seit dem 1. Juni 2014 ist er Amtschef des Staatsministeriums der Justiz.

Familienfreundliche Verwaltung im Familienministerium Das Bayerische Familienministerium ist erneut als familienfreundliche Verwaltung ausgezeichnet worden. „Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein wichtiges Zukunftsthema. In Zeiten des steigenden Fachkräftebedarfs sind familienfreundliche Strukturen in Unternehmen ein entscheidendes Merkmal“, so Bayerns Familienministerin Emilia Müller am 2. November 2014 in München. Gute Fachkräfte suchen sich ihre Arbeitgeber schon lange nicht mehr allein nach dem Gehalt aus. Es reicht aber

nicht, nur Lippenbekenntnisse zur Kinderfreundlichkeit abzugeben. Die Unternehmen werden an konkreten Maßnahmen gemessen. Dazu gehören beispielsweise flexible Arbeitszeiten oder Auszeiten, die zur Erziehung der Kinder oder der Pflege von Angehörigen genommen werden können. „Das Bayerische Familienministerium geht hier mit gutem Beispiel voran. Unsere Mitarbeiter haben deshalb auch die Möglichkeit, im Notfall von zu Hause aus zu arbeiten, wenn kurzfristig Betreuungseng-

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pässe bei Kindern auftreten oder unvermittelt die Pflege eines Familienangehörigen notwendig ist. Ich freue mich daher sehr, dass wir nun zum vierten Mal in Folge als familienfreundliche Verwaltung ausgezeichnet wurden“, so Müller und weiter: „Wir wollen aber nicht nur gutes Beispiel sein. Daher unterstützen wir auch Unternehmen mit der Initiative „Mit Elternkompetenz gewinnen“ dabei, sich familienfreundlicher aufzustellen.“

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Bayern

500. Reformationsjubiläum 31.10.2017 als einmaliger Feiertag geplant Von Seiten der Evangelischen Kirche in Deutschland wurde vorgeschlagen, anlässlich des 500. Reformationsjubiläums im Jahr 2017 den auf einen Dienstag fallenden 31. Oktober einmalig zu einem bundesweiten gesetzlichen Feiertag zu machen. Damit soll an die Bedeutung der Reformation für das Christentum erinnert werden. In der Folge sprachen sich die

Regierungscheffinnen und Regierungschefs der Länder dafür aus, das 500. Reformationsjubiläum am 31. Oktober 2017 bundesweit mit einem Feiertag zu begehen. Der Reformationstag (31. Oktober) ist derzeit nur in den neuen Ländern (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) ein alljährlicher gesetzlicher Feiertag.

Hierfür bedarf es einer Änderung des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG). Diese soll mit einem nunmehr vorgelegten Entwurf durch Einfügung eines neuen Absatzes 2a in Art. 1 des Feiertagsgesetzes umgesetzt werden.

Bayerische Nebentätigkeitsverordnung

Foto: © Barabas Attila - Fotolia.com

Finanzministerium plant weitere Änderungen

Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21. März 2013 wurde der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes angehoben. Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten wie z. B. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro steuerfrei. Da in der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) an verschiedenen Stellen Vergütungsgrenzen von Bedeutung sind, die sich an den genannten Freibetrag anlehnen, sah ein entsprechender Verordnungsentwurf des Bayerischen

Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in einem ersten Schritt vor, die steuerrechtlichen Verbesserungen in der Nebentätigkeitsverordnung nachzuvollziehen (siehe BBB-Nachrichten September/Oktober 2014, Seite 6). Der BBB hatte die geplanten Änderungen in seiner Stellungnahme als sachgerecht begrüßt. Im Rahmen der offiziellen Beteiligung liegt der Verordnungsentwurf dem BBB nun erneut zur Stellungnahme vor. Die aktuelle Fassung sieht in folgenden Punkten Ergänzungen zum erstmalig vorgelegten Entwurf vor:

November/Dezember 2014

> Durch eine zusätzliche Regelung in § 2 Abs. 5 BayNV wird bestimmt, dass die Führung der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Angehörige auch dann noch als unentgeltlich und somit genehmigungsfrei gilt, wenn die hierfür gezahlte Vergütung den in § 1835a BGB festgelegten Wert nicht überschreitet und damit nach § 3 Nr. 26b Einkommenssteuergesetz steuerfrei ist. > Die nach Besoldungsgruppen gestaffelten Ablieferungsbeträge in § 9 Abs. 3 BayNV gelten seit 1974 in unveränderter Höhe. Für die Gruppe der kommunalen Wahlbeamten wurden diese bereits 2012 um rd. 30 % erhöht. Diese Maßnahme soll nunmehr in gleichem Umfang auch auf die Beamten im Sinne des Bayerischen Beamtengesetzes übertragen und gleichzeitig dynamisiert werden. > Darüber hinaus wird die bisher starre Verzinsungsregelung in den §§ 12 Abs. 4 und 18 Abs. 4 BayNV künftig dynamisch ausgestaltet. Dadurch soll einerseits eine Überabschöpfung etwaiger Vorteile beim Schuldner vermieden und andererseits künftige Änderungen des Zinsniveaus Rechnung getragen werden. > Ferner werden diverse durch Zeitablauf obsolet gewordene Vorschriften aufgehoben.

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Januar erso ung Vers rgung Ve sorgung ersorgun Versorg ng Verso ung Vers rgung Ve sorgung ersorgun Verso g o g r o r g V s in der Rente e ng e Versorgungsrecht hinsichtlich derguVerbesserungen, seit n or rdie g VMitte des or bayerische rs g Vers gung Ve orgung V rsorgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve orgung V rsorgun Versorgu g Verso s g rs einziges g or rgelten, g Ve Bundesland Ve un systemkonform nachziehen. will sorun rDafür soBayern als Vers Jahres ng Ve sorgung ersorgun Versorg ng Verso ung Ver rgung Ve sorgung ersorgun Versorg ng Vers u g r o u so dem VHaushaltsgesetz er ngLandtag. er Gesetzentwurf ng Der durchläuft zusammen den gderzeit org rmit gV gu gV Vers gen. rgun Versorgu g Versor ung Ver ung V rsorgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve orgung o g r s r o s s e e n n g g g Ver orgung V rsorgung Versorgu g Versor ng Verso gung Ver orgung V rsorgung ersorgu g Versor ng Ve u V r s s e n e n g o r r g V g V u r u r s e e n o gu g Ve V in bestimmrg u rg Müt- Vediese un snach so Erziehungszeiten er ng Umfang ngum diesoAltersversorgung o g r o r g g V u u r s r s e n ng V sEs geht von erhöhen berücksichtigt als bei Geburten g g r r g o V u r r e n e s n g V V org g Verso r o Ver Ver Jahrr1991. rgu ngEine ngauch gung eder orgu g V gundie oUmfang rsAltersversorgung. g gegebenenfalls g u r u r s s e n n g o g r o r V u und Vätern, tem die Schon dem Ungerechtigkeit, der r u s s e n ng Ve stern, o g r o r g g V V r s s n rgu Versor ng gun aber g Ve entgegengetreten g Ve und Verseit ung immer er o 1992 orgu g V g Ver oKinder ers–oin Rente ngBBB und Versorjeher gunkritisch orgu g Versist. orgdazu rsorwurden V g u r ungeborene rgunerzogen s s e n g o g r r g V r ung V rvor r u s s e n e n o r o r g g V V u g Veberufliche un gung rgu Vers–orErziehungszeiten ng e s gunreagiert. g Vehabenordie Vers beigunHier uGesetzgeber unTätigkeit rnun zum rgTeil sorg g sogleichermaßen ngihre g o g r o r g u r s s e e n g r o r V V g u r ung V gleichzeitig r s s e e o r g g un un er rso gänzlich sorg in geringerem haben. Auch Vers Veoder ung V ung V rgun rgun vor 1992 erKindern sorg ng Ve ng Veingeschränkt sorggeborenen gung ersorgu g Versorg ng Verso ung Ver orgung V rsorgung ersorgu g Versorg ng Verso gung Ver orgung V V u u s r s rg e n n gung ersorgu g Versorg ng Verso gung Ver orgung V rsorgung ersorgu g Versorg ng Verso gung Ver orgun V V r r u s s u e n n o r o r g g g g V rgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve sorgun rgun Versorgu gVersor ung Vers rgung Ve sorgung o s r e n er ng ng org rso org g Verso gun gV Ver rgu u orgu g„Mütterrente“ ung V rsorgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve orgung erso ung VeinrsderrgVersorgung n g V u r rsorg o s s e e n n g o g r o r g V V u r u r s s e e n g o r g o g r g V V or un rgu ers ng gun orgu g Ve rsor Vers gung Ve orgung rsorg ng Verso g ung V rsorgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve orgung r s e o g r V r s e r g o V s e e or rs g o g un un rgu rg Vers Vers ung V ung V rgun rgun sorg sorg erso erso ng Ve rsorg ng Verso gung Ver orgung V rsorgung Versorgu g Versorg ng Verso gung Ver orgung V rsorgung Versor or rs g or rs g Ve Ve un rgu rgu erso ung Vers rgung Ve sorgung ersorgun Versorg ng Verso ung Vers rgung Ve sorgung ersorgun Versor o o g r V u rg rg er gV ung erso ung Vers rgung Ve sorgung ersorgun Versorg ng Verso ung Vershungszeiten, ung Vdierswährend rgun desVBeamtenversorg ng Verso g o r r e g o g r g o V u r r s e s e n g o r o g gu gV ung auch rs Vers gung Ver orgung V rsorgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve hältnisses rsor(unter sind, alsVe rgun angefallen sorg o r r s s e ng Ve s e n g o r g r o g V V u u r s e s n e n g g o r g g r V V u u r r s e n e n g o g o r g g V V u Voraussetzungen) u r r s bestimmten e n n ers dieung Ver erso ung Vsolche, rsorgliegen. orgu g Versorg ng Verso gung Ver orgung V rsorgung ersorgu g Vedavor V s g r n e orges r In beidengFällen handelt V gV rgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve rgun VerVsorgu g Versor ung Vers rgung Ve sorgung o o s s r r sich um einen Ausgleich für erziehungsbee n e n g o g o r g g V V u u r r s s e e n g un rg er er ng gu rsoPensionsansprüchen gV org g Verso gV ersoLücken gbeiVeden rsorg ng VersE dingte ung V rsorgun Ve ung V rsorgun Versorgu g Versor ung V e n n g g R V u u r r g o g o g u r r s s e e n n o o SO g V V er er UuN ng durch ng G orgu rsorg rsorg g VR Vers Beurlaubung Vers rgun gung ersorgu g V ung V oder rTeilzeitbeschäftig o r s sorg ng Verso ung Vers rgung Ve sorgunggung. ng Ve sorgung ersorgun VerG o r V s e n Erziehung unggeborener er er ng V svor ng g1992 orgu g V gu org g Verso g VerBeioder gV V V u u r r s s n n g o g r o r g g u u r r s e e n n g g r o r V V u u r sim Beamtenverhältnis Kinder s n or un ng diese g Ve orgufließen erso ng Ve gung orgu rsorg g Verdirekt g Ver Vers gunZeiten rsorg ng rginun s e o r die ruhegehaltfähige DienstV ung V rsorgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve orgung r s e o r g V rgu Vers Ve un rgun InVallen rg so ers ng Ve und ng gung soedie erso ung orerhöhen rsoPension. s gung ersorgu g Versorg ng Verso gung Ver orgung V rsorgung ersorgu zeitg ein r g V e n g u zum Rurg un ein Zuschlag n V Fällen n gu or rs gV Ve rgwird sorg n erso un ng V sorguübrigen o r V u s e g r g V r rgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve sorgung e so er org ung die rgu n g o g ung V gewährt, er g Ver orgung V rsorghegehalt Vers gun sorg soweit ersoErziehungszeit n r g g Vdem V u rgun Versorgu g Versor ung Vers rgunAb e n g g V u r r s e n sollen KindererziehungsEntungin derrsRente un rg so erso u ers1.o Januar ng orguberücksichtigt rsorgwird. g Ver orgung V rsorgnicht V V e n g g V u e n g g orgu g Versorg ng Verso gung Ver orgun u zeiten fürsvor n Veder sprechend rsorg r or 1992nggeborene gbei Vers Kinder ung V rseiner u rguZielsetzung r so–rgAusgleich s e e n n g o g r o r V V u u r r s s e e g o g g o r g V V u r r s s e e n n der gegenüber bisher g o erziehungsbedingte gLücken – kann der uBerechnung rgVersorgung so er ng gV gV g Ver ofür Vers gunwerden. rgun Versorgu g Versor erso ung berücksichtigt orgu rsorg ndoppeltem ung V rgun Vdie rgun soPension r r Zuschlag höchstens bis zu s e n o r g g u u g V rsoUmfang rg r s sorg ng Verso ung Vers rgung Ve sorgin e rg ng gun ees der Gesetzentwurf ng V soder erso guwährend orErziehungszeit rsobei o r g Ver oder V u V u r rg s s e e n So sieht Staatsreg g r der Vollbeo r g V g V u r r s e e n n g r g o r g e or rs un sor rgu ers ng V erdienbaren ng V gun orgu g Vvor, g Ve ersder ng Vim g VNovember am schäftigung ersoauffüllen. orgu g Ve rsorg ngPension g Ver o un26. 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Januar 2015 ers ers werden sor rsotreten. In rgun V rsorg ng Verso gung Ver orgung V rsorgung Versorgu g Versorg ng Verso rgung Ve orgung V rsorgun e g u u n müssen Anträge ers ers gestellt ng Zudem sor rsoWechselwirkungen gunkönnen orgsich auch g Ve org g Ve werden! orgu gEinzelfällen Vers gung Ver orgung V rsorgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve orgung V rsorgun Versorgu n u s e zwischen den rbeiden Systemen und „Versorgung“ oergeben.rsDas Landesamt g g „Rente“ n or Ve u ngfür org Vers rgung Ve orgung V rsorgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve sorgung orgu g Versorg gFinanzen s n r u s e e n g o r o r g g V r V u informiert die betroffenen Versorgungsempfänger umfassend. un rg ng sor ng Vers rso gun org g Ve Vers gung Ve orgung rsorg ng Verso u r rgun Versorgu g Versor ung Vers gung Ve sorgung s e o g r o V r s s e r g o r V u r rs ng Ve sorgung ersorgun Versorg g Versor ung Ver rgung Ve sorgung ersorgun Versorg ng Verso u g r or erso ung Ver rgung V sorgung rsorgun Versorg ng Verso ung Ver rgung V sorgung ersorgu Vers e g o g r g o r g V u r r V s s e n e n g o r g o r V V u g u r s s e n e g er Ver ung ung rgu sor sorg erso erso rgun ng V ng V orgu g Versorg ng Verso gung Ver orgung V rsorgung ersorgu g Versorg ng Verso gung Ver orgung V rs s r e V V u r r s s n n Die sNeuregelung orgu erso ng Ve erso ng Ve gung orgu rsorg g Ver orgu g Ver Vers gung Ver orgung V rsorgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve orgung V rsorgun Versorgu g Vers rs Ve or Ve un un ers ng ng vors1992 org rso gund Vers rgung VeBeamtinnen gung ersorgu g Versorg ng Ver r org geboren, Vers gung Ve orgung V Neuerung: r rgundie VersorguKinder e o o g V Beamte, s s n r o r g V u u r s e n erso ung Vers rgung Ve sorgung ersorgun Versorg ng Ve orgu desgBeamtenverhältnisses rsorg ng erzogen g Ver orgu1.ng V rsorgung Versinnerhalb V e V Verdoppelung der ruhegehaltfähigen von ehemals r V 6 Monate aufn12gMonate *) u u rg so eDienstzeit rs Ve un ungin rsorg ng Verso gung Ver orgung V rsorgung ersorgu g Versorg ng Ve rg2015 sorg ngvorVeBerufung ng Ve sorg2.unabg deme1.rJanuar o r s e V V u u r Erziehungszeit in Verdoppelung des Kindererziehungszuschlags von für ehemals 12 auf 24 Monate *) s e n Ruhestand r g V treten rgu rsorg ng Verso gung Ver orgung V rsorgung ersorgu g Versorg ng V e ng Ve sorgung ersorgun VerdassoBeamtenverhältnis V g V u u or zurgVersorgung un un er ngKinder insHöhe ng g VeLebensmonat gV Vers fürgden udes rgvon sorg ng V sorg nerzogen ersZuschlag n7.-12. g o r r V u r e e n o r rsorgdes nBeamtenverhältnisses g V V u ung V rsor3.gun Versorgu g Veinnerhalb r s e o r insgesamt *) ng V rsruhegehaltfähigen ung u g rgu rgu sorg 0,9gv. VH.eder e g VeBezüge u gunim Erziehungszeit under un1.gJanuarr2015 rgKindererziehungszeit sorg*) ng Verso ung sorg n ersoin ung VerZuschlag nVersorgungsoaufrgBasis o r orbereits r V u ung V rso4.rgam s s e e vorgBerufung zur verdoppelten g r V V r e e Ruhestand Ver Ve ung ung das Beamtenverhältnis rgu rgu sorg sorg erso ng V ng V sind gung ersorgu g Versorg ng Verso gung Ver orgung V rsorgung ersorgu g Versorg ng Verso gung Ver orgung n gu or rs or rs gV Ve un rgu Ausführungen Einschränkungen vgl. vorstehende ng Vmöglicher rg*)uwegen rgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve sorgung sorg ng Verso ung Vers rgung Ve sorgun o r s e r V e n g o r g V org rso Ver ung rgu rgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve sorgung sorg ng Verso ung Vers rgung Ve sorgung ersorgun r e n g o r g V u r s e n orgu g Versorg ng Verso gung Ver orgung V rsorgung ersorgu g Versorg ng Verso gung Ver orgung V rsorgu or gu rs or rs gV Ve Ve un un rgu sorg ng Versor ung Vers rgung Ve sorgung ersorgun Versorg ng Verso ung Vers rgung Ve sorgung ersorgu g o g r o r g V V u u r r sorg ng Verso ung Vers rgung Ve sorgung ersorgun Versorg ng Verso ung Vers rgung Ve sorgung ersorg r u ng gu org g Verso gV org g Rechtsänderung rso Ver g VeLandesamt ung VDiersRechtsänderungen orgu g Versorwerden rsorg ngAuch von zunerreichen, rwird Vers nengu Vers vor gder undas rgunfür Versor rgbedarf. n Ve sorgung zum g o o g u s s e n o r r V u u r r s e e n o r rg guErstfestsetzung org gVerrso gV gV Ver gungwegen gung ersor Vers 2015 sorder erso u1.ngJanuar ng Ve vorhandene Vers gder ung voraussichtlich ubereits rgun Anfang rgun VVersorAmts sorJanuar erbei n Ve sFinanzen g o g o r g r V u r r s s e e n o g r o r g V u r r s e e n g von Versorgungsempfängern, diergnicht V Vprofitieren ung V rso u rberücksichtigt. so er allen u er ng der sosorgungsbezüge ng g o r g g V V u u r s e erso sorgungsempfänger n n o g g r g g V u r r s e n n g bei ihnen r o u rg sohöchstmögliche erfolgte ersbereits ng Ve s in erso Versorgung ng V sorgung e(Ruhestandsorgu g Verdie g Veerhalten, orgNeuregelung. rsorDie g Ver orgVersorgungsempfänger V V u u s e n n g r g g V u u r n n g o g r r g V Vers gFestsetzung u r u r n n Ve Hinterbliebene), orgruhegehaltfähigen deren einem Vers gung Ve Vers beamte ung rguVerersoInformationsschreiben sorg gesonderten erso uDienstngund g o g or u g Versder g r V V u r s s n e n g o r g r g V u r r s e e n n o r V u rgerhalten g V HöchstruheVebereits erso ung Vers erssorgung sich mit Sachlage ndem orgu gerläutern gunbleibtezwar rsorgundngegebenenfalls orgunverändert, gung edie rsosie g V V u rzeit r s s e e n g r g o r g o V V u r s s n g o r g r V V u rg g un rgu sor ng V(71,75 ers %) uberechnet, g Ve oaber wertgleichen g Ve owerden ung weitere uneinen rgInformationen rgun VeZuschlag soanfordern. sorg nzum erso ung Ver ergehaltssatz n g o g r o r V V r r s s e r g g r g V u r s s e e n er so ng ng gu org gV gV sorg über orgu dieg Ver oRuhegehalt. rguZuschlag g Verdie oRechtsentwicklung Verebenfalls ung V rsorguin-n Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve rgun VeFür soden ersgelten n g r g V r u s n r g g u r s e e n n g beisNeufällen. formiert, auch wenn er sichunbei nEinschränkungen org rso org g Vihnen onichts rso Ve ung rgu ng V sselben orgu wie orgubedeutet g Veändert. Verdass ung V rg s rg ng Verso ung Vers rgung Ve sorgung ersinsbesondere, n g o r r g V r u s e Das auch Eine entsprechende Ankündigung e n o r g g V V u r s e n o u er ng org rso gV gV Ver ung Januar rgu rsorgdazu unBezügemitteilung Vers dass sorgZuschlag ng Vwird mit gführt, Venicht udie rgder sorg nfür erso er-ung Vers rgung Ve sorgung ersorgun erder n g o r g V V r u s e n o r g g g V u r s e n u er er Bezüng ng org rso gV gV rgu werden sorg g Versovon 71,75 rguInformationen Vers imgung Ve orgung V rsorgun Versorgu g VerHöchstversorgung ung V% der rgun folgen. soDie erso selbst n g o r g g V r u s e n n o r g g V u u r s s r e e n n o g aus dem letzten überschritten wennso rg GesetzVeinrsKraft rso rgu ng V sowird. ege gung Januar ogegeben, r das g Ver orgung V rsorgung Versorgu g g Ver Amt u V r s e n n g r g V g u u r e n n g g o r g V r Zursden ist. un gu rs im Einzelnen gu Ve Ve vergleiun sor ng Vers ng nggetreten e o Regelungen rsordie g VeNeuregelung“ esich n„Die gung ersorgu g Versorg n gung oben. orgu g VAnders rsorggestaltet g Ver für g Vche V u u r r s e n n g o g o r g Kasten Situation u u r r s s e n g o g r o r V V r or rs un un rgu rgu g Ve orgsich Vers gung Ve orgung ungdie Neuerunerso ung Versdiergden ngHöchstng Ve Gegebenenfalls rsorg ng Verso gun rsorg nVersorgungsempfänger, V u r rgun Vewirken s s e e o r o r g V V s s e g o r g orgu g gen r g V u r rs g un rgu sor unBereich ng Veundsorgung ersorgun Versorg ng Verso u n Ve auch orgHinterbliebeneng Veerreicht erso uruhegehaltssatz guhaben orgim rsder g Ver orgunnicht V r s e n o r g orgu gversorgung r g V V u rg s e e n n g o g r g g V u r rs den Verbesserungen un soweit ng orgVersorgungsurVevon un V rsorgaus, rgun Versorgu g Versor ung Vers rg sder erso udamit ng Ve sorguprofitieren o r g V u s e n g r g V r sorg nheber e e n n o (also der Verstorbene) noch nicht den g könnten. Allerdings g liegenr dem Landesamt V org rso ung rgu u g V rsorgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve orgung sorg ng Verso ung Vers rgung Ve sorg r s erreicht hatte. für Finanzen nicht alle notwendigen Informasorg nHöchstruhegehaltssatz e e n g o r g V V u r s e er org rso Verum dieguNeuregelungen ungAmts rsorgu u g rgun sorg erso ung vor, ng V sorgvon Vers gung Ve orgung V rsor e or r g rsorg ng Verso gung Ver orgung V rsorgtionen V s e n r g V u r s e e n g sind zum V rgu geplant ers ng umzusetzen. gunSo orguBeispiel rsorg ng Verso gung Ver orgung V rso rsor Information g Ve orwegen V u r s e e n g o r g V V u s e erso uUmfassende n g r g g V n or rs Ve Ve rgu ng rg n Versorgu g Versor ung Vers bisher orgu des erso ung Vers rgung Ve sorgung erso gungKindererziehungszeiten orgu g Verswährend V r s erso unDas n g o r g g u r s e n g o g r o r V u r Finanzen, mit Festsetzungse Beamtenverhältnisses org g VLandesamt rsor für g Vder Vers das ung V rsorgunin den sorg ng Verso ung Vers rgung Ve sorgung ers e n g r g u r e n g o V Vers gAuszahlung u r s e n g o g r o befasst r bescheiden nicht als solche g gekennzeichsorVersorgungsbezüge or u g Verder Vers gung Ve orgung V rsorgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve orgung V r ng rechtzeitig Vers ist, u r wird alle Betroffenen und ums net. e n n g o g rs o r g Ve V u u r r s s e e n g sorg ng informieren. erso ung Ver rgung V sorgung er erso ung Ver rgung V soHier gunwerden orgu gerforderlich! rsorg AlV V r s e r g Anträge V e n g o g r o r g Ver ofassend V u r r gV rgu Vers die unkann rgun werden, sobis s rgFürnBeamtinnen erso ung Vers rgung Ve sorgung e erso und ng Ve lerdings g o r r g V V u r Beamte, nach s abgewartet die e e n g o r g g V V u r s e n r g so er org g Verso gV org Gesetzes gV ung rgu orgu ng VePensionsbehörde rsUm dem Inkrafttreten si- g Vers rso g Ver inoden Vers des ung V rsorgun V uRurgun Verhierzu sorg auffordert: e e n n g g o g V V u u r r s n n g o g r g g u u r r s s e e n V un so ng org gehen, VerHandlungsrsorg ng Verso gung Ver orgung V rsorgung V ershestand ngkein gung cherzugehen, orgu alle möglicherweise rsorg g Ver ergibt sich VeBetroffeor rs g Ve ung V rsorgun Versorgu g Versor ung Vers rgung Ve orgung rgu erso ung Vers rgung Ve sorgung ersorgun e n g o rs g V V u r s e n g o r g g V u r s e n n g o g r o r g u rsor ng Vers gung Ve orgung V rsorgun Versorgu g Versor ng Vers gung Ve orgung V rsorgung e V g u r s e n orgu Seite gun rsor ng Vers gung Ve orgung e13 orgu g Vers2014 rsorg ng Verso gung Ver orgung V rsorgung VeNovember/Dezember V s e r g V n or rs g u u rgu r gun sorg ng Verso ung Vers rgung Ve sorgung ersorgun Versorg ng Verso ung Vers rgung Ve sorgun r e V g o g r o r g g V u


e R te nt e e R en te nt Re Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re e Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R e t n t n e R R e R en nt Re e Re en nte Re nte Rent Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re e Rente e nte R e Re ente t n R n Rent Rente R te Rente Rente Re te RenImteFokus e R e n n Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re e Rente n e e e t e e t R t n R n e n e e t n Re en e R te Rent Re te R nte eR Ren ente te R nte Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re e Rente ente Ren e Rente R nte Ren R n e e t R n e e R e t n e R en te nt nte R nte Rent Rente R nte Rente Rente Re te Rente ente Re te Rente ente Ren e Rente R nte Ren e R e e t n e R te Re Die e n e eigentliche „Mütterrente“: R t e Rent nte R nte Ren Rente R nte Rent Rente R te Rente ente Re te Rente ente Ren e Rente e e t R n e e R e t n e R e te n nt nte R nte Rent Rente R nte Rente Rente Re te Rente ente Re te Rente ente Ren e Rente R nte Ren e R R Re te en nt Re eR te nte en nt Re ente ente Ren e Rente ente Ren Rente R nte Rent Rente R nte Rente Rente Re te Rente ente Re R e t e R t e Wechselwirkungen en Ren ent nte e R Systemen Ren te R zwischen ente nte Ren e Re tden nte R e Re te Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nte Rent Rente Re te Rente Rente Re te Rente en t n e e n R e R e n e en Rent nte R ente Rent te Re nte R ente e Rnicht Rent eunterschätzen! te Re nte R Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re e Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nte Re e R t n e e R en te nt Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re e Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nte Re t n e R e t n e R e t n R e n Re te e n R e te nt e Re te Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nte Rent Rente Re te Rente Rente Re te Rente ente R Rentenversicherung tatsächlichen einer eund Beamte, edie nichteihre n an sichntzuR egesamte n In derngesetzlichen en nt e R te R nteAuszahlung te Reist te tinnen Rent RLaufbahn te Rstehenden eSollten e Re tdie R nt verbracht e te enMütterrente, te Rewerden. nte R als e Re te R ReRente eneigentlich n R t e n R e e e t e e t n en sogenannte die vermindert berufliche solche e R t n R e n e R n e te en Ren Rente R te e Rein der ente ente Rzustehende Rsein tauch nteVäterrente enRenten Rentsondern e beantragt nte Ramntehaben, R e t n e R te Re auch e t e n R e R eine kann, schon nicht worden Privatwirtschaft e t n e R e t en e R e t n e R e ent nte Ren wirdRineder Ren Rgleichewaren. nteBeamtenversorgung e Resichtbei te R ente in den nte R nte Rent DieRfür e t nteinRKraft R e t n e R t n e e n e t 2014 getreten. die Besein, tätig Das kann Eintritt e n e t nte R n1.teJuliRe e e n e Re Ren Rente R te Ren Rente R te Rent e R te Rente ente Re nte e te Rente ender n berücksichtigungsfähige wohl der fiktive angerechnet. auf unterschiedliche Art und Weie Re te Rente enRuhestand Rent Rentenbetrag n e t e R e t nte R rechnung e e t n en R t e R e te R te Rent n t n e e n e trifft ejeden R se auswirken. eR te zur teInsoweit n wurde enauch Rein eErziehungszeit t nt Sonführt eR R e n e R t e n R e t e R t n für diese Kinder von Beschäftigten eine Rentenbezug R e n en e R e t e R t e te R nt Re en Ren Rente Ren Redie enKürzung teverlängert. ente ewenn nteesRdennte Ren Reauf e die te Versorgungsbezüge, nte R R e t n R e t n e e n e t e n R e bisher einem Jahr zwei Jahre Anzeigeund Mitwirkungspflicht, der t R e t n e R e t n e e te Ren Rente R te Ren Rente R te Rent nte beider enJuli te Re te Ren e Re eine te Rvor eSumme Rent RenWer e t n R t R n e n e e dem 1. 2014 bereits Pensionsbehörden erlaubt, die notwendigen Leistungen die Höchstgrenn e R t e n e t e R te n e e R te Rent Ren Rente te R te RenInformationen ente ente Ren e Re te Rzue erhalten. ntdes n e ReRente R e n Rent R t e ntebezogen e R e n Rente hat, erhält die erhöhte ze Art. 85 Bayerisches BeamtenversorR e t n e R e t n e R t e n e e R te Rent te Re (BayBeamtVG) ente ente Ren e Rente ente Ren Re te Re Auch Rent Reübersteigt. n e Reundte– Rfalls R entdie n t e Rent automatisch e Auszahlung sich gungsgesetz e t n R t n e e t n e n R te n Ren ReInformationen erückwirkend e Re1. Juli ente beiender nte R nte Redurch eR tzum envon nte R nte Rent R R e t nteverzögert R t n e R e e e n e R t Landesamt – 2014. Berechnung KindererziehungsR e t e R e t n e e e R en e R te Ren Re nte e R te Rent nte ente ennoch ntvorübergehende te Rnicht nte R ndas ente angelaufen Rent zuschlägen Redie te Re te Rente ente Re te R n erreicht oder für Ere RRentenalter Rbereits n e t e n e t e R e t e R t n e Re tWenn R e n e R e n e R t e e en Re e en e Rwird die nte Ren ReKindererziehungszeit n ist, Art. 27 e Rent nte R nte Rent höhung nte R entedes Ruhegehaltssatzes nte R nte Rent Rente R nte te Re te Renach nte zusätzliche e R t e n e R te Re dem e n e t e R t e R e n e R e t n e R e oderedie n auchnintediesem Bereich Re Viele R Been Kindererziehungsntsind dienfür e R te ReAber nte ente Rentenkonto nteGewährung e Rvon nte R ngutgeschrieben. e Re te RStellen e te ente Rent Rsind tzuständigen Re ente vonentzuschlägen n die Beamtenversorgung e R te R te ReHinsicht entArt. n Rewurden e nte R ntroffene e R e t e t e e n in dieser bereits nach 73 BayBeamtVG e R t n R t e n R e n R te Re Re tevon enmöglicherweise Ren Renten e Re Betroffenen nte R ngesetzliche ente ent Rent Rentebestrebt, ente Rentenversicherung t n e Re te RebenachR e R t e n R e t e t n e alle Deutschen Bedeutung. R e ente eder t e e t n R t e n Re Ren Rente nte Renauf dieRegeR richtigt. te Re nte R n Ren nte R Rent dürfen enteauchen nte und zu informieren e Re te Beverbeamtete enteentsprechend e t e R e ente e t e Re te Rente ente Ren e RenteDeshalb R t R t n e Re n t n e e e R n e R te Rnotwendige ent ente en e R te Ren Ren Rentgebenenfalls te R te Rbei Antragstellung des entBe- eschäftigte e Re inte Bayern ente die erentenrechtlichen n e t R t nte Rwährend e R n e n e R n Rent RenKindererziehungszeiten R t n R te Re ender Rente te R Regelungen Rbei te R austeden ente ente Re aufmerkRen nicht te Deutschen nunder Rentenversicherung gänzlich ente e e amtenverhältnisses RenAugen ente bleiben n e R t e n e R t e R t n e R e n R e e t n e R e t n e R t e n R t e die eigenen en eR en nte te Rauch weiter ente sollten nte e Rsich Renunten). berücksichtigt Rsondern te Rzue machen. nte R lassen, eR en(vgl. Rent Re nte R Hinweise e Re Entsprechende te Re te Rensam e Rent R e t t n R ente enansehen n Rent Rente R te Rente Rente Re te RVerhältnisse e e n t e e t Re laufen aus, nseitdem dieeNeuerungen en nte e Rbereits te die GesamtsituR n enund Ren Rente nte RGegebenenfalls e Re te R te Re Rentenversicherung Reinntder gesetzlichen nte Rerhöhen e Re te Ration Rent Rentzum enteüberprüfen. n e t e e t e e t n e Re te RenteWichtig R t auch für Beamte! n e R e n t e n e te en Re nt Re en te R nte Ren te R die tNeuerungen n enJuli Resind. e Re te R entelaufende nte R nte R e R1. eninteKraft egetreten 2014 bereits Rendurch e t e e Re te Rente ente Ren e Rente R nte sich t n R n R e n e e R e t e R t R e n e R n nt Renbei der nte eBerechnung e Re te Rente ente Ren e Rente R nte tedann Rent undRsind t nte RundnteRenten R n e Re Versorgung te Re te Rente enDass e n t e e e R t n neuem n Re nt te R zu te Möglich: en e R Rente Ren ReErstmals enteimmer e Re tder ente ente Rein nte R nRentenRVersorgungsbezüge ntisoliert Re Umfang te Re te Rente ente e n e te Rnicht e nte R nte Rent Rebetrachtet e R e t n e R t n R n e R e n e t e t ansprüche durch können, der Deutschen te Neuerungen Re enwerden te R nte Ren te Re te R te Renberücksichtigen. nte R Von ente ente Ren e Rente ente Ren Rent RenBeamte Re tewurde nte R zunächst Re ente ente Ren e Remerken n R n e e e t e Rentenversicherung t R n R t n t e R te Re te en e R te Rente en Ren Rente RWichtig R ntdass eServicetelefon e t e ente ente Ren e Rente ente Ren Rente R nte Reneigens t n R zu wissen ist, ein n e n durchnte R e e eallein nte ent R e Rnun über Re tdie nte eR R ent te Rzusätzlich nte R nzur Redie n Re n e e e t e t Mütterrente Mütterrente en R R n Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re speziell e e te ente zu Re t R n R n e e nte R e t n e R e t n e e R e t n e R t e n e R t e n R e t n e berücksichtigenden Zeiten auch erstmals ein der gesetzlichen RenR e t n e R e e t n e e R e n R Ren Reentstehen nte Rent Rente R nte R kann. Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente entenversicherung e Re te Reeingee t e t e t t n Rentenanspruch n n e e n n Re ent Ren e Re te R tDie ente ente Re ente nte R te Re0800 e Re ente e RMindestversicherungszeit, Ren480 1000 Rent Rente Rnachteder n R e nte R nte Rent Rente R nte Rente Rente Re te Renrichtet: e e t e t R n n R e ein Rentenanspruch e te überhaupt en e Re eR e t n e R e n e R t e n R e t e R e t n entstehen e 55. R e t n e R e t n e R t e Rent R t e n R te n en e e e t R t nte R n e n e e e t e e Re te Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R ntWichtig R e R nt Werden fünf ReJahre. e ntebeträgt e Rent t e e enteistRendie e Rkann, nte Rnunnpro R t n e R e n e R e e t n e e t e R t e n R e t R t n e R mehr nur te nicht ein, Kenntnis individute en ntesondern Re te R nte Ren e ReJahre Rent Kind tzwei nte R der ente entkann e Rez. B.teallein tevor endurch e Re te ente ente Ren e Rente ente Ren RenteER nte Reellen R t n R R e n e t berücksichtigt, die ErSituation ale e R R t n e e e n e e e R te Rent e R te RentE NeT Ren Rente R te Ren entdeshalb, e Rdie nte R nte Rlem Rent vorRdem nteBeamtenverhältnis Rent entweil n ziehung Rent e e R t R n e Redrei e e t e nt e t ente entevon R ente ente Ren e Rente ente Ren RR Rder vorR1992 RKindern en nt geborenen e en e t e e t R t n te Re n e die MindestverLeistungen aus R t e n R e t e n R e t n e R e t n e e R e t n e R t e n e R t e n R e t n e e e en nte te R nte wur-nte Ren Ren te R nte Rent Rente R tsicherungszeit nte R werden. e Re te Reerreicht e ReBisher e e Re te Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente Beamtenversorgung t t n n e n e t e e R n RJahre insgesamt R t e nte Ralsnte Ren R eder den te n hier drei en lediglich unabhängig von Re e t n e R e t n e R e n e R t e n R e t e R e t n e R e t n e e R e t n Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re e Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nte Re t n e R t n e e R e te n Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re e Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nte Re t n e R e t n e R e t n e R t e n Re t e n R e te n e Re te Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nte Rent Rente Re te Rente Rente Re te Rente ente R R t R te n en Re e te en Re e Re te Rente ente Ren Kindererziehungszuschlag, Rent Rente R te Rente Rente R ente ente Ren e Rente ente Ren Rente R Pflegezuschlag, R e t e n t n R e t n Art. 71 BayBeamtVG Art. 72 BayBeamtVG e R e t n e te Re te Rente ente Re te Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nte Rent Rente R te Rente Rente e R e t n e R e t n en R e e t n e R e n te e Rerwerbsmäßig nte Kindererziehungszeiten e R Zuschlag Ren Person Rent Rente ender ntnicht e Re tund te Re te Rbei nte R nte Rent ReMitntdiesem entedie eine Rewerden e t Beamtinnen Beamte, pflegebedürftige e e t n R t n e R e n t e n e e R e n e R e t R bestimmten n erhalten R te en direkt beienderte Re te sie nicht Re enVoraussetzungen schon nteunter Rent Rent te R Rensoweit te Rehaben, ente einenenspäteren R an- Rengepflegt ente ente Ren e RVersorgung Re ente berücksichtigt, teversieDienstzeit R en ntesieRzwarnintder e t e t e R e t n ruhegehaltfähigen oder bei der gesetzlichen Rente Pflegezuschlag zum Ruhegehalt, wenn Rentenversicherung n R e t n e R t e R e t e teallgemeineteWartezeit te ist. te Ren e en Re aber R endie Ren Rente R te Rent Recherungspflichtig te R tewaren, nte R enerfüllt ente ente Ren e Rgerechnet R wurden. nicht e n e n R t n e e n t n R e n R en Re te nte ente eR Re ent te Re nte Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re e Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nte Ren e R t n e e R en te nt Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re e Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nte Re t n e R e t n e e R e t n e R t e n e R t e n e Ren Rente R te Ren Rente R te Rent te R te Rente ente Re te Rente ente Re e Rente n e nte R n R n e e R e t n e R t e n e R t e n R e t n e R e t n e R e e t n e Re ent e R te Rent Ren te R nte e Re 14en ente te R nte R Seite R Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re e Rente ente Ren e Rente R nte Ren R n e e t R n e R e e n e R en nt e Re nt Rent ente Rent te Re nte R ente Rent e Re te Re nte R ente


R e R te nt en e Re en te nt Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re e Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nt e t n t n e R e n e R n e Rent Rente R te Rente Rente Re te Re ente Rent e Re te Re ente Rent n ente ente Ren e Rente ente Ren Rente R nte Rent Rente R nte Rente Im nte eFokus e Re te Rente ente Ren t R e t e n R e t e R e t n e R t n e R e n e R t en eR en Ren Rente R te Rent Rente Re te Rente ente Re e Rente ente Ren e Rente nte R nte Rent Rente R t n e R t n e R e n e R t e n e t e R e t n e R e t n e e R en Re e R te Ren Re nte Re e R te Rent nte Rent ente Rent nte R ente e Re Rent ente te Re n Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re e Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nte R e e Re te Ren nte Ren Rente R te Rent Rente R te Rent Rent Rente R te R ente 5eJahre e nteberücke Re terentenversicherungsrechtliche ente ente Ren e RZeiten t n R e n e e n R e t e e t R e t n en en te n Re RMindestversicherungszeit zur e Rsind es ent sechs nte R nte Ren Re(bzw. eJahre. Rent Rente R te enBeispiel nte60RKalendermonate) insgesamt e t e R t ntNun R e n R e t n e te Re tsichtigt. e e t e n R e t e n R e n e R vor R en te erhöhten ent geborenen te drei 1992 R te R Kindern: en e Dasengleiche nbei Kine Regilt,tewenn Rent Rente R te Rente Rente Re te endie n e t e R e t e R e t R t n e R n t e n e n te en Re e te en Re e RKindern te R te Ren bei weniger ent mit endererziehungszeiten ente ente Ren e Rente ente Ren Rente R nte Rent Rente R nte te R Rent R n R n e e e e t R t nte R n e t n e R e t n R te Re te rentenversicherungspflichtigen Zeien nt Re eR en Re nte Reweiteren ente ente Ren e Rente ente ReMindestversicherungszeit nte R nte Rent Rente R nte Rente Rente Re te Rente ent e R R ente eten e zusammentreffen. t e t e n R n Rente R te Ren Rente R te Rent te R te Rente ente Re te Rente ente Re e Rente R n n e n und Rentnern, bei denen R ente enRentnerinnen n e e R e t n e t te Re te Rente ente Re te Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R n nte R nte Rent berücksichn e Rbereits e t e R Kindererziehungszeiten n R e R e e t n R en Re te Kind 1 JahrteErziehungszeit nte nte Bisher nte R nte Ren Rente R nte Rent Rente Re enpro te Re te R e Re sind, ente dieezusätzlichen n R nte =R3eJahre e Re teZeiten enauwerden t e R R n R n e t e Rent tigt e e R te Re te Rente ente Re te Rente ente Re R en nt e R te R en gleicheengilt n e t e R e t e t n R tomatisch gutgeschrieben. Das e R e n R t e R Ren bei te R te Rent ente ente Ren e Rente ente Ren Rente R nte R Ren Rentnern. te RproeKindte2 Jahre ntemeisten n R e n e e t e R R den zukünftigen n R e t n Seit 01.07.2014 Erziehungszeit = 6 Jahre e e R e e nt Re entein ente ente Ren e Rente ente Ren Rente R nte Rent Rente R nte R tebei R nte R ntist R n e Re te RIneEinzelfällen e e e dann Antrag der t R e t Re Re te R n ent Ren e Re te R nte ente Ren ente Rentenversicherung e Re te Rerforderlich. te Re tDeutschen ente ente Ren e Rente ente Ren Rente R nte Rent Rente R nte Rente Rente t R n e e n en e R tsich nte R nte Rent Rente R nte Rente Rente Re te Rente ente Re te Rente ente e Rebei tder Rent sollten nte R nteMelden ReDeutschen n e e R R te en Re eR te n en Re e Rentenversicherung e diejenigen, e Re te ente dieente Ren e Rente ente Ren Rente R nte Rent Rente R nte Rente Rente Rent Rentallerdings nte R n R e t e t e e bereits e Zeiten R Renten, enKindererziehung der Redem 1. Julite ntdie RebisherRnoch Umfang Kalendervor ent te R von t36 ntkeine Ren im nte R nte zunächst eR ente Für Regemacht nte R geltend ente ente Ren e Rent Ren ente evor te Re twurden, edemeBeamtenverhältnis R e n e R t e n e t e R e t n e R e t n R n e R monaten und ab 1. Januar 2015 von 72 2014 ausgezahlt ändert sich allere n e R R nt Re Rent Ren te Versicherungszeiten ente ente Re e Rente ente Ren Rente R n Rekeine Rent RenteKalendermonaten n R e ente und e e t e t e t R die weiteren t n e t n dings nichts. Sie genießen Bestandsschutz. e R n e R te Rent e Re te Rente ente Re e Rente te R te Rente en e Re te Rente ente Ren e RentAuch n t e n R Sie sind dem Versicherungsträger e n Rent Rhaben. R t n Änderungen für eine parallel R n R Ren Rente R te Rent Rente Re te Rente ente Rebezogene ente e e e bekannt. ente ente Ren e Rente eAuch e R R t e n e t n neu: Keine Rentenzeiten Versorgung ergeben sich damit nicht. R t n Rent nicht n R te n te Re eR Re Rent ente enallerdings nte R nte RenVerbeamtung e Re ente te Re tnach R Rent R ente ente Ren e RenteSoweit e R e der Renteneintritt t R e n Rent Rente R te Rente Rente Re te Rwährend e n t e e t e R e n R ent werden en Versorgung teauch Rliegt, en nte R Termin e Re te Rente ente Ren e Rediesem Rent R te inRder n t nteFolgen bereits R e n e e e t n e e t e R t e n R t n R n R e e n e Re en Re nte e R dazu nte Rent Rvorgemerkte e Re te Reistntman nte R nte Rent Rente R nte Rente ReImntRentenrecht ente entZeiten e Re gestrichen. te zurückenteDie eZeiten e Re te t n R e n e e t R e t n e R te Re te Führt e n n R die R R Renten„Mütterrente“ zueeinem Re te von den eRentenversicherungsträntegekehrt, en Repa- werden nicht ent te R nte en enteKindererziehungszeiten e Re te Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nte te Rein terallel RentAuswirkungen t ntekann dies R n e n e e t e R weitere nte R nanspruch, R n in beiden Systemen zu berücksichtigern spätestens mit der Rentenbewilligung e R e te en Ren Rente R te Rent Rente R te Rent e der nte e Re ente Soeentfallen te Re nte R ntgen; en Beamtenversorgung n korrigiert. e RedastegiltRauch R entefür bereits n vorgemerkte Dann können sich – wegen der Rente Rent Rente Rhaben. e nte R n e R e t e e t e R t n e R t e n t e n R e R e n Re Umständen nte 2014nteunter nte Re Kindererziehungszuschlag te 71 Ren RenArt. nte ReJuni erfüllten WarteRent Rent nte R te Re te Rente eAm e e Re tnicht te30. emehr e ente eder t nKindererziehungszeiten. e Re te Rente entenach R t n R t e n n e n e R e t e R e n Rin der gesetzlichen n R Abs. 9 BayBeamtVG und Rder Pflegezuschlag te zeit Ren ReRentenversicherung enteRentenansprüche nte R nte Rent Ren e Re tesind te Rebestehende ente e t R ente ente Ren e Rente ente Ren Renbereits t R n n e e t e e t Versorgungsleistungen R e Re en nfür eR en betroffen. nte – Auswirkungen nt BayBeamtVG. e RnachteArt. e72 te R ImteGegenzug Rent Renicht nte R nte Rent Rente R nte Rente Rente Re te Rente ente Re te Re enFällen Rent Rkann R n in Rbestimmten n e ein Ausgleich in e e Hintergrund: Wurden in der Rente bisher (vorübergehende Erhöhung des Ruhegee R t e n t R n e en e Re e R te Rente ente Re e Rente Rendie Rent ReZuschläte Re te Renteerfolgen, Rent der tewenn nte R nte Re nBeamtenversorgung enteoderevorübergehende Re12ntMonate e t n R berücksichtigt, rechnete die Ver- haltssatzes e t n R e n e e n R e t e R e t n R e t n e e n e n Re nt te R tnur nte Rege) ente im nte R nte Rent Rente R nte R e Re te RenZeitraum e t entsprechenden ergeben. e nte R nte Rsorgung e Re teRentenzahlung ente enspäter n e Reeinsetzt. R e n t e R e R e e R n e te R n nte R nte Rent Rente R nte Rente Rente Re te R enteMonate sechs e Re te Rean. e Re te Rente ente Ren e Rente R nte R ntErziehungszeit e e e R t R n R e n e 2014en n Beispiel: R R e e te Rente ente Ren e te nt nte bestand die e ReZuordnung te Rund entvon t R n2009 R te Re te Rente ente Re te Rente ente ReZwischen n e e e e t en R eR t ent R n R Kindern 1978, Differenzmonate te rentenn Ren Renals en Beamtin ReKindererziehungszeiten egeboren e R teMöglichkeit, te drei ente die nte R nte Rent Rente R nte e t R e t nmit e R t n e n e R e n t e R e nte R n1980 e R e t n R e Re 1983 en eR Re enZeiten anerkennen nte ent e te und e Re Rent Rente R tversicherungsrechtliche ente werden Rent Rente R te Rente Rente RKindererziehungszeiten ente ente teinRdere gesetzlichen R e R n Rent Renteseit nte R n e e e t n Imte Beamtenverhältnis 1.nJanuar 1985, t n zu lassen. Gegebenenfalls konnte so die e R e n n e eR Re e t e R te Rente ente Re e Rente Re nte te ReberücksichRent bei Rdem Rent Rent nElternteil ente Rentenversicherung Rent RenWartezeit e t nte R 2014 e R erfüllt und ein Rentenanspruch gee ente eimntRuhestand t e Re teseit R eFebruar t n e n e t e n R e t e e t n e R eine nte n R dem sie von n nt Eltern zugeordnet R e tigt, eden e R wurde; enfür Kindererziehung: nte e Re ente Re te Rewerden, n te Reeventuell ente Leistungen teaufRbeide Elternteile Rent Verteilung teaber Rentwar möglich, n e Reauchtewenn endieser n Rent Rente R te Renneriert e t nte R n e e t e R e Re e t n e R t n R t e n R e n e e R e t n e e R > bis 30. Juni 2014 e t n nicht die rückwirkende Änderung der Zuordnung. e R t e n zur Kürzung der Pension wegen Anrechnung e R t te Re e Re te Ren bestimmt nte keinen Ren Rente R te Ren Rente R te Rent Renhaben, ente ente Ren e Rente entSoweit nteElternteil nte R e Redie tEltern nzum Ruhegehalt e für drei R Kinder R e n e e Zuschlag führte. e t e R t e e R t n R t n e t n e R e e n e e t n dieeErziehungszeit der Mutter zugeordnet R ntUmfang eR Remit R n Rentals ente ente Re Diese te Re nte R ntgilt Re2 nund te R ente enwurde Reim von 36 Kalendermonaten e e n R e Möglichkeit der aktuellen t n R e e e R e t e t e R t (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nrn. 3 n R e t n e R e e t te ent Ren engilt Ren Rente R wieder te R SGB ente ente R e Re te>Rab en1.teJuli 2014 nte R nte Rgleicherin R dereBeamtenversorgung te I).RDas RenEine ente ente Ren e Rente Gesetzesänderungen nte R gestrichen. n e e R e t n e e t e R e t n e R n R t e t 72 te R e nte R nte R te von KindererziehungszeimaßenR (Art. en71 Abs. 3eBayBeamtVG). e te nmit e e R te RRentenanwartschaft R en t n Berücksichtigung e R (Wartezeit e n R t e n e e R e t n R e t n e R e t n e R R te gesetzlichen n Re einnder e ReRentenversicherung ente enistte Ren e Rente ente Ren Rente R nte Rent Renteerfüllt) t R ten R ente ente Kindererziehung n te Re te Kalendermonaten e e R e t t R en en te 2014 wieder en e R te RenteohneeZuschlag, nte R nte Rent Rente R nte Rente Rente Re te ausgeschlosRe1.nJuli nte R nteseit Re nte R generell e Rent Rgrundsätzlich e nte R nteRuhegehalt R t n R e n e e e Ren t e Re te Rente ente Re e Rente R n ReKindererziehung e aberebis nt während tezur Rentenzahlung Rewenn ente ente Rent RVert nteder e Re teGewährung R ente entsen, n e R t e n R nvorübergehenden e nte R nteeines e R e t n e R e t e t n n wurden. Re Ren Ren te R ente nte R Re eaufgebaut te R sorgungsansprüche ente nte R ReZuschlags ente ente Ren e Rente ente Ren Rente R nte Rent Rente R nte Rente Rente Re te Rente ente Re te Rent R t e n R e te e n R ente ente Ren e Rente ente Ren Rente R nte Rent Rente R nte Rente Rente Re te Rente ente Re te Ren e R t R en Re te nt en eR Re en te nte Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re e Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nte Re t n e R e t n e e R e R Ren RenteGewährung ente eErhöhung e Re des Ruhegehaltssatzes Rent Rente R te Re ente ente Ren e Rente ente Vorübergehende Rent Rente R Vorübergehende t R R e n t e e t n t R e en nte Art. 73RBayBeamtVG Ren te ent nte Ren nach Art. 27 BayBeamtVG e R von Zuschlägen, te R nte e Re te Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nte Rent Rente Re te Rente Rente Re te Rente ente R n en eR e R te Rent Ren Rente e Re te Rente ente Re e Rente te um e Re te RentSofern Rebe-nt Rente R nte R ntfür ensich Rent RAnsprüchen e neben den versorgungsrechtlichen noch RentenanwartschafHier handelt es eine vorübergehende Ausgleichszahlung zu t n e R e t n R e n e R e n e t e R e t n e e t n e R n teerworbentwurden, teRuhestandsbeginn en Re kann zwischen ent oderePflege, rücksichtigende te Rder Kindererziehung ente ente te Re te Renten ente eineente R nte Rfalls nneben te ReundtRentenbeginn Renbestimmten n e entstehen. Rkann e Rden te Rnoch nVoraussetzungen RenZeiten eLücke terworben eUnter R e n e R t R e n e R e t n e R finanzielle dann auf versorgungsrechtlichen Ansprüchen Rentenanwartschaften e t n e R e n e R t e n R e R e t n e R eRentenbeginn tvorzeitigem nt einenvorübergehende ente ente Re und R eAntrag t n e bis R e n e R t e n R e t nte e R e t n e R e t e für die Zeit zur Rentengewährung Erhöhung des wurden wegen Ruhestandsbeginn bis eine e t n e R t R e te en Re e en Re en Rent Rwerden. nte R nte vorgenommen Rent Lücke ente ente Ren e Rente entefinanzielle nte R nte Rent Rente R nte Rente Rente nte R nte ReRuhegehaltssatzes eentsteht. R e e t R e t e R e t n e R R te en nt Re eR te en nte Re ente ente Ren e Rente ente Ren Rente R nte Rent Rente R nte Rente Rente Re te Rente ente Re te Rent e R t e n R e t e n R ente ente Ren e Rente ente Ren Rente R nte Rent Rente R nte Rente Rente Re te Rente ente Re te Ren e R t e n R e t e n R e t n e R e t n e e R e t n Ren Seite nte R nte Ren Rente R nte Re Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re November/Dezember ente ente2014 e R 15 R e e t n e R t n e e R e te n Rent Rente R te Rente Rente Re te Rente ente Re e Rente ente Ren e Rente R nte Ren Rente R nte Re t n e R e t n e R e t n e R t e n e Re e n R t n e R e te nt


Bund

Bund 9. dbb Medienkonferenz:

Foto: © Piotr Adamowicz - Fotolia.com

Öffentlich-Rechtliche müssen junges Publikum binden

„Nur wenn es gelingt, dauerhaft mehr junge Zuschauer für das Programm zu gewinnen, ist die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gesichert. Für ARD und ZDF ist das eine existenzielle Frage“, erklärte dbb Bundesvor-

sitzender Klaus Dauderstädt zur Eröffnung der 9. Medienkonferenz des gewerkschaftlichen Dachverbandes am 16. Oktober 2014 in Berlin. „Die Jugend von heute ist die marktrelevante Zielgruppe von morgen.“ Das größte

Arbeitszeit Bund Ausweitung von Arbeitszeitkonten geplant Die geplante Ausweitung des Pilotprojekts zur Einführung von Langzeitkonten auf alle Bundesressorts hat der dbb zuletzt in einem Beteiligungsgespräch am 11. November 2014 in Berlin grundsätzlich begrüßt. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die maximale Ansparphase auf fünf Jahre verlängert wird, die maximale Ansparung auf 1400 Stunden begrenzt wird, ein Zeitausgleich über 2016 hinaus möglich ist und der gleitende Übergang in den Ruhestand in Teilzeit möglich ist. Zudem soll das Pilotprojekt für alle interessierten Ressorts geöffnet werden. „Das ist ein erster Schritt in die richtige Richtung“, sagte Hans-Ulrich Benra, stellvertretender dbb Bundesvorsitzender und Fachvorstand Beamtenpolitik, nach dem Gespräch. Auf Ablehnung stieß seitens des dbb, dass am Ende der Berufsarbeitszeit die auf dem Langzeitkonto gebuchten Stunden nur in Teilzeit abgebaut werden können.

Neben dem Ausbau der Langzeitkonten sieht der Verordnungsentwurf weitere Änderungen vor. So soll eine höhere Flexibilität der Teilzeitbeschäftigung durch die Aufhebung der Vorgabe erreicht werden, nach der Teilzeitbeschäftigung nur im Rahmen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte möglich ist. Um eine Privilegierung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten auszuschließen, soll bei Dienstreisen die Anrechenbarkeit von Reisezeiten als Arbeitszeit auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte begrenzt werden. Nach Auskunft des BMI ist es geplant, den Entwurf am 2. Dezember 2014 dem Bundeskabinett vorzulegen, damit die Verordnung noch in diesem Jahr in Kraft treten kann.

Problem der traditionellen öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme sei die Überalterung ihrer Zuschauer. „Langfristig auf den konstanten Erfolg bei den „Alten“ zu setzen, ist eine riskante Strategie. Das haben auch die Verantwortlichen von ARD und ZDF erkannt“, so Dauderstädt in seiner Begrüßung weiter. Die Quoten der Öffentlich-Rechtlichen seien noch gut, weil sie inklusive ihrer Dritten Programme mehr als die Hälfte der Zuschauer im Alter über 50 Jahre vereinigen. „In der Altersgruppe der 14- bis 49-Jährigen spielen sie dagegen nur in der zweiten Liga“, so der dbb Chef. Die jährliche dbb Medienkonferenz soll vor allem den vom dbb und seinen Mitgliedsgewerkschaften entsandten Rundfunkräten in öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Vertretern bei den Landesmedienanstalten Gelegenheit geben, aktuelle medienpolitische Themen zu diskutieren, Kontakte zu knüpfen und den Informationsaustausch voranzubringen.

Auslandsreisekostenverordnung des Bundes geändert Die Änderungen aus dem steuerlichen Reisekostenrecht wurden nunmehr auch auf die Auslandsreisekostenverordnung des Bundes übertragen: Die bisherige dreistufige Gliederung der dienstrechtlichen Auslandstagegelder wurde mit Wirkung zum 1. November 2014 durch eine zweistufige Staffelung ersetzt, wobei die bisherige niedrigste Stufe weggefallen ist. Die entsprechende Änderung des Inlandtagegeldes war bereits 2013 erfolgt. Künftig werden bei Auslandsreisen 80 Prozent der für das jeweilige Land festgesetzten und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Beträge für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gewährt; ebenso – wenn die Dienstreise eine Übernachtung umfasst – für den An- und Abreisetag. 100 Prozent der festgesetzten Beträge werden bei 24-stündiger Abwesenheit gezahlt.

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Bund

Änderung der Erholungsurlaubsverordnung geplant

Foto: endermasali

Pflegereform zum 1. Januar 2015 beschlossen

Europäischer Gerichtshof

Auch auf Bundesebene wird jetzt die Erholungsurlaubsverordnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angepasst. Berücksichtigt werden soll die Rechtsprechung zum Verfall von Erholungsurlaub, der aufgrund von vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen werden konnte, die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs sowie das Verbot der Quotelung von Erholungsurlaubstagen beim Übergang von Vollzeit zur Teilzeit unter Verringerung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage im Laufe eines Urlaubsjahres. Ferner soll mit der 14. Änderungsverordnung eine Angleichung an den für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes geltenden einheitlichen Urlaubsanspruchs von 30 Tagen Erholungsurlaub

erfolgen. Zudem soll der Erholungsurlaub nach Monaten gequotelt werden, wenn die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Der dbb begrüßte, dass die Rechtsprechung des EuGH endlich umgesetzt wird, lehnte aber die Unterscheidung zwischen dem EU-rechtlich geschützten Mindesturlaub von 20 Tagen und dem darüber hinausgehenden weiteren Urlaubsanspruch von 10 Tagen ab. Es sei kaum zu vermitteln, dass der EU-geschützte Mindesturlaub erst nach 15 Monaten verfällt, während der darüber hinaus gehende Urlaub schon nach 12 Monaten verfallen soll. Ferner forderte der dbb, dass der EU-rechtlich geschützte Mindesturlaub nicht schon nach 15 Monaten verfällt, sondern erst nach 18 Monaten.

Exklusiv für BBB-Mitglieder und deren Angehörige

Zum 1. Januar 2015 tritt das 1. Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Damit werden, in einem ersten Schritt, den Vorgaben des Pflegeneuausrichtungsgesetzes folgend, die Leistungen der Pflegeversicherung der Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus angepasst. Zusätzlich sollen, neben den bereits bestehenden Betreuungsleistungen, so genannte Entlastungsleistungen in die soziale Pflegeversicherung aufgenommen werden. Der dbb sieht in diesen zwar eine sinnvolle Ergänzung zu den bereits vorhandenen Betreuungsleistungen, allerdings fehle eine klar umrissene Abgrenzung beider Angebote. Der dbb begrüßt zwar die Leistungsausweitungen und die ergänzenden Angebote. Allerdings wäre es aus seiner Sicht sinnvoller gewesen, zuerst die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs vorzunehmen, was jetzt erst im Rahmen eines 2. Pflegestärkungsgesetzes vorgesehen ist.

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November/Dezember 2014

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07.03.14 10:29


Tarif

Tarif

Weshalb streikt die GDL? Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) wurde 1867 gegründet, mit fast 150 Jahren ist sie die älteste deutsche Gewerkschaft. Sie ist Mitglied des dbb beamtenbund und tarifunion. Aktuell hat sie rund 34.000 Mitglieder. Neben mehr als 80 Prozent der Lokführer der Bahn AG organisiert sie seit 2002 auch Zugbegleiter, hier dürfte der Organisationsgrad bei rund einem Drittel liegen. Neben der GDL organisiert auch die dem DGB angehörende Eisenbahnverkehrsgewerkschaft (EVG), die rund 210.000 Mitglieder hat, Bahnbeschäftigte, darunter nur wenige Lokführer. Die Deutsche Bundesbahn wurde im Zuge der Bahnreform im Januar 1994 in eine private Rechtsform überführt (privatisiert), verblieb jedoch im Eigentum des Staates. Seither kann die Bahn neue Be-

schäftigungsverhältnisse nur noch im Arbeitnehmerbereich begründen. Die Zahl der noch vorhandenen nicht streikberechtigten Beamten nimmt naturgemäß kontinuierlich ab. Im Frühjahr 2008 einigten sich die beiden Bahngewerkschaften mit dem Staatskonzern Deutsche Bahn auf ein „Sechs Säulen-Modell“, wobei jede Säule für eine Berufsgruppe steht. Die EVG vertritt seitdem fünf von ihnen. Für die sechste Gruppe, die Lokführer, ist die GDL zuständig.

Knackpunkt Zugbegleitpersonal Die Basis dieser klaren Machtverteilung ging am 30. Juni verloren, da der Grundlagentarifvertrag auslief, in dem das Säulenmodell festgeschrieben ist. Die GDL besteht jetzt darauf, auch für die Zugbeglei-

ter Tarifverträge auszuhandeln. Sie verlangt demzufolge „für das gesamte Zugpersonal“ fünf Prozent mehr Geld und eine Arbeitszeitverkürzung um zwei Stunden auf 37 Stunden pro Woche sowie eine spürbare Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Diese Forderungen wurden zwischen GDL und Bahn bisher inhaltlich nicht verhandelt. Knackpunkt und Grund für die Streiks der letzten Wochen und Monate ist vielmehr die Tatsache, dass die Bahn AG es ablehnt, mit der GDL auch einen Tarifvertrag für das bei ihr organisierte Zugbegleitpersonal auszuhandeln. Sie will damit verhindern, dass es innerhalb einer Berufsgruppe – also der Zugbegleiter – je nach Gewerkschaftszugehörigkeit unterschiedliche Tarifverträge gibt. Im Ergebnis strebt die Bundesregierung mit ihrem Gesetz zur Tarifeinheit dasselbe Ergebnis an.

Einkommensrunde 2015 (TV-L) wirft ihre Schatten voraus

Foto: Uli Obendorfer (dbb)

Städten fand am 7. November 2014 ein Branchentag für die Straßenwärter im niederbayerischen Plattling statt.

Lehrkräfte fordern Entgeltordnung

Bevor die Einkommensrunde 2015 für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder startet, diskutiert der dbb mit den Mitgliedern seiner Fachgewerkschaften die inhaltlichen Forderungen. Am 7. November 2014 versammelten sich dazu Straßenwärterinnen und Straßenwärter im niederbayerischen Plattling. Im Bild: Willi Russ und Klaus Eckl (v.l.).

Die Einkommensrunde 2015 für die rund eine Million Arbeitnehmer der Länder beginnt Mitte Februar 2015. Seit Ende Oktober 2014 diskutieren die Kolleginnen und Kollegen der Mitgliedsgewerkschaften des dbb im Rahmen von Branchentagen über Missstände in den jeweiligen Berufsgruppen und tauschen sich über mögliche Forderungen für die Einkommensrunde aus. Neben Veranstaltungen für Polizei, Lehrkräfte, Steuer, Feuerwehr, Unikliniken und Förster in verschiedenen deutschen

Ein zentrales Thema in den Veranstaltungen der Lehrkräfte war die Forderung einer flächendeckenden Entgeltordnung für Lehrer, die im Rahmen der Einkommensrunde 2015 fertiggestellt werden soll. Diese Forderung hat insbesondere für verschiedene neue Bundesländer Bedeutung, in denen – im Gegensatz zu Bayern – Lehrkräfte nicht verbeamtet werden.

Straßenwärter fordern Wertschätzung Beim Branchentag der Straßenwärter machte Willi Russ, Zweiter Vorsitzender des dbb, deutlich: „Wer tagtäglich diesen gefährlichen Job macht und für sichere Straßen in Deutschland sorgt, erwartet dafür zu Recht Wertschätzung. Und die muss sich auch in Euro und Cent auszahlen.“ Klaus Eckl, stellvertretender Bundesvorsitzender

und Landesvorsitzender Bayerns der Fachgewerkschaft der Straßen- und Verkehrsbeschäftigten (VDStra.) sowie Vorsitzender des BBB-Tarifausschusses, ergänzte: „Sicherheit hat ihren Preis, auch angesichts von Personalknappheit und Überalterung, die in Straßen- und Autobahnmeistereien, Baubetriebshöfen und Ämtern zu einer enormen Arbeitsverdichtung geführt haben – oft zu Lasten der Gesundheit unserer Kolleginnen und Kollegen. Da erwarten wir spürbare Verbesserungen.“

Zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Tarifabschlusses für Beamte Willi Russ machte deutlich, dass für den dbb die Einkommensrunde erst abgeschlossen sein wird, wenn das Tarifergebnis zeit- und inhaltsgleich auf die Beamten der Länder übertragen wurde. Soweit hier ersichtlich, liegt – seitens Finanzminister Dr. Markus Söder – eine entsprechende Zusage bisher nur dem BBB in Bayern vor.

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Tarif

Tarifeinheit

Foto: Marco Urban (dbb)

dbb lehnt Gesetzentwurf ab

Der dbb beamtenbund und tarifunion lehnt jede gesetzliche Regelung von Tarifeinheit grundsätzlich ab. Der Gesetzentwurf, den Bundesministerin Andrea Nahles (SPD) am 4. November 2014 vorgelegt hat, sei verfassungsrechtlich bedenklich, gesellschaftspolitisch nachteilig und handwerklich problematisch, heißt es in der Stellungnahme des dbb an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. „Ausgehend von der schwerwiegenden und in keiner Weise zu akzeptierenden impliziten Einschränkung von Grundrechten

geht der dbb davon aus, dass das Gesetzesvorhaben nachhaltigen Schaden in der bundesdeutschen Gewerkschaftslandschaft anrichtet, der nicht ohne Folgen für die Gesamtstärke der bundesdeutschen Gewerkschaftsbewegung bleiben wird und über eine Zerrüttung des Betriebsfriedens in unzähligen Fällen auch für die Arbeitgeber von nachteiliger Wirkung sein wird. Dass darüber hinaus das konkrete Gesetzesvorhaben auch handwerklich gleich mehrere unlösbare Probleme aufwirft, macht deutlich, dass das gesamte Projekt nicht geeignet ist, die Tarifautonomie in Deutschland zu stärken. Das Gegenteil wäre der Fall“, so der dbb. Mit einem Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes drohen dem dbb zufolge zudem gesellschaftspolitische Nachteile. So würden freiwillige Absprachen zwischen konkurrierenden Gewerkschaften, für die es aktuell insbesondere im Bereich des öf-

fentlichen Dienstes viele positive Beispiele gibt, gefährdet, weil die nach dem im Entwurf vorgesehenen Mitgliederzählungsprocedere größere Gewerkschaft das Interesse an einer Kooperation verliert. „Ersetzt würden die Absprachen in vielen Betrieben durch eine Verschärfung der Konkurrenz zwischen verschiedenen Gewerkschaften auf Betriebsebene.“ Auch für die Arbeitgeberseite ergäben sich nachteilige Folgen: „Wenn Mitgliederzählungen zur Basis von Tarifverhandlungen gemacht werden, stellt sich zunächst die Frage, welche Einheit in diesem Fall für den Betrieb stehen soll. Der dbb kritisiert seit langem die Bestrebungen, die Tarifeinheit zu normieren. Zuletzt auch im Rahmen einer Demonstration am 4. November 2014 in Berlin. Eine erzwungene Tarifeinheit will er vor das Bundesverfassungsgericht bringen.

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Recht

Beamtenrecht

Im Überblick: Die Nebentätigkeit Sie haben Ihre schriftstellerische Ader entdeckt und möchten einen Roman schreiben, oder gegen Bezahlung einen Vortrag halten – was ist zu beachten als bayerischer Beamter? Braucht man dafür eine Genehmigung? Der folgende Artikel soll einen Überblick über das bayerische Nebentätigkeitsrecht geben, speziell die Rechte und Pflichten des Beamten. Das Beamtenstatusgesetz regelt hinsichtlich der Nebentätigkeit nur, dass diese grundsätzlich anzeigepflichtig ist und unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen ist, soweit dienstliche Interessen beeinträchtigt sein können. Dahinter steht die Überlegung, dass der Beamte sich zwar mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat, so dass er auch bestimmte Nebentätigkeiten übernehmen muss, andererseits kann er sich aber außerhalb des Amtes und der Dienstzeit wie jeder andere Staatsbürger innerhalb der gesetzlichen Schranken frei betätigen. Die konkreten Regelungen für die bayerischen Beamtinnen und Beamten finden sich in den Artikeln 81 und 82 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und der hierzu erlassenen Nebentätigkeitsverordnung (BayNV). Zu unterscheiden ist hier zwischen der Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn und derjenigen, die auf dem Wunsch des Beamten beruht. Kommt der Dienstherr auf den Beamten zu und fordert ihn zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auf, ist der Beamte hierzu verpflichtet, soweit diese Tätigkeit seiner Aus- und Vorbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Will der Beamte neben seiner eigentlichen Tätigkeit noch andere Aufgaben erledigen, braucht er gegebenenfalls eine Nebentätigkeitsgenehmigung seines Dienstherrn.

Der Begriff der Nebentätigkeit Nebentätigkeit ist entweder ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung. Das Nebenamt ist ein nicht zum Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstoder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 2 BayNV). Die Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zum Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 2 Abs. 3 BayNV).

Die Nebentätigkeitsgenehmigung Art. 81 Abs. 2 BayBG regelt, dass der Beamte grundsätzlich eine vorherige Genehmigung benötigt, außer es handelt sich um eine Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn oder genehmigungsfreie Nebentätigkeit. Die Genehmigungsbehörde hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Zu beachten ist sowohl der zeitliche wie auch der inhaltliche Aspekt, wozu die Aufzählung in Abs. 3 Anhaltspunkte liefert, allerdings nicht abschließend ist.

Versagungsgründe Würde die Nebentätigkeit den Beamten übermäßig in Anspruch nehmen und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung seiner eigentlichen Dienstpflichten gefährden, ist die Genehmigung zu versagen. Eine zeitliche Beanspruchung von bis zu acht Stunden pro Woche ist hier unschädlich. Diese gilt auch bei Teilzeitbeschäftigung, eine anteilige Kürzung ist nicht vorgesehen. Allerdings soll auch die individuelle Belastbarkeit des Beamten in die Würdigung mit einbezogen werden. Ein Versagungsgrund ist auch dann anzunehmen, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einen Widerstreit mit dienstlichen Interessen bringen kann, insbesondere mit der Verpflichtung zur beamtenrechtlichen Loyalität. Hier ist die Möglichkeit der Pflichtenkollision ausreichend. Eine solche Interessenkollision ist auch dann anzunehmen, wenn die Nebentätigkeit eine Angelegenheit betrifft, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann. Als weitere Versagungsgründe sind die Möglichkeit der Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten, die Gefahr der wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten und die Gefährdung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung genannt.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten Die Vorschrift des Art. 82 BayBG enthält eine Aufzählung der genehmigungsfreien Nebentätigkeiten. Nicht genehmigungspflichtig ist beispielsweise eine unentgeltliche Tätigkeit und die schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit. Auch in dieser Aufzählung genannt ist die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten. Auch bei genehmigungsfreien Nebentätigkeiten muss der Dienstvorgesetzte aber einer missbräuchlichen Ausübung von Nebentätigkeiten, insbesondere während der Arbeitszeit entgegentreten. Eine generelle Anzeigepflicht zu Art und Umfang der genehmigungsfreien Nebentätigkeit besteht nicht, allerdings kann sich eine solche bei konkreten Anhaltspunkten für eine Dienstpflichtverletzung ergeben.

Allgemeine Genehmigung Nach § 7 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) gilt eine Genehmigung als allgemein erteilt, wenn die Nebentätigkeit > außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen wird, > dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 3 BayBG) und > die Vergütung hierfür allgemein einen bestimmten Betrag (derzeit 1.848 Euro, soll auf 2.400 Euro angehoben werden) nicht übersteigt. Zusammenfassend kann man festhalten, dass es bei der zentralen Frage, ob durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. Daher sollten Betroffene lieber im Vorfeld die Unbedenklichkeit der Nebentätigkeit abklären. Seite 20


Recht

Derzeit kein Handlungsbedarf für bayerische Beamte! Bundesverwaltungsgericht zur altersdiskriminierenden Besoldung Das Bundesverwaltungsgericht sieht im Zusammenhang mit altersabhängigen Besoldungsstufen Zahlungsansprüche nur in engem Rahmen als begründet an. Ende Oktober befasste es sich mit der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im deutschen Rechtsraum. Bayerische Beamte müssen nichts mehr unternehmen.

Bundesverwaltungsgericht

Schon mit Urteil vom 19. Juni 2014 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Überleitungsregelungen, mit denen die Besoldungseinstufung beim Wechsel vom alten zum neuen Dienstrecht festgesetzt worden sind, grundsätzlich gebilligt. Damals hatte er aber auch festgestellt, dass das frühere System zur Besoldungsbemessung nach dem sogenannten Besoldungsdienstalter gegen Unionsrecht verstößt. Es sei nicht mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar, wenn sich die Höhe der Bezüge innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe allein nach Lebensalter bestimme, wie das nach früheren Bestimmungen der §§ 27,28 des Bundesbesoldungsgesetzes der Fall war. Offen blieb seinerzeit die Frage, welche konkreten Rechtsfolgen sich aus der Rechtsprechung des EuGH im deutschen Rechtsraum zu ergeben haben, denn der EuGH darf allein die Bestimmungen des Europarechts auslegen. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Oktober 2014 (Az. 2 C 3.13 u.a.) liegt nun hoffentlich die Antwort vor, auch wenn die aktuell ausschließlich veröffentlichte Pressemitteilung noch einiges offen lässt. Das Gericht, das sich mit Fällen aus Sachsen-Anhalt und Sachsen zu befassen

hatte, hat Betroffenen pro Monat der (alters) diskriminierend zu niedrig geleisteten Besoldung eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro zugesprochen, soweit diese rechtzeitig geltend gemacht wurde.

Begrenzte Entschädigungsansprüche nach AGG Den (Rechts-)Grund für diese Zahlung verortet es in § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), das aufgrund europarechtlicher Vorgaben in Deutschland seit August 2006 in Kraft ist. Diese Vorschrift räume bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen Alters einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein. Schon nach dem Urteil des EuGH sei dagegen die Einstufung der Betroffenen in eine höhere oder gar die höchste Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe ausgeschlossen. Begrenzt durch die maßgeblichen Aspekte – Inkrafttreten des AGG, Inkrafttreten des neuen europarechtskonformen Besoldungsrechts und Zeitpunkt der Geltend-

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machung – hat das Bundesverwaltungsgericht in den angesprochenen Verfahren Beträge zwischen 50 und 5.550 Euro zugesprochen, aber auch Klagen gänzlich abgewiesen. Werden diese Grundsätze auf die bayerische Rechtslage angewandt, könnte ein Anspruch für betroffene Beamtinnen und Beamte auf angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG auch hier frühestens seit August 2006 (Inkrafttreten des AGG) bis höchstens Dezember 2010 bestehen, als Bayern mit dem Neuen Dienstrecht, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, das frühere Bundesbesoldungsgesetz durch ein eigenes unionsrechtskonformes bayerisches Besoldungsgesetz ersetzt hat. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall eine Entschädigung zusteht, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der individuellen Geltendmachung. Welchen Maßstab das BVerwG dabei an die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung angelegt hat, geht aus den bisherigen Veröffentlichungen nicht hervor. Insofern werden voraussichtlich die Urteilsgründe, die aktuell noch nicht vorliegen, weitere Klärung bringen. Der BBB befindet sich in dieser Angelegenheit bereits seit Jahren in Verhandlungen mit dem Finanzministerium und hat zunächst nach dem Urteil des EuGH das weitere Verfahren vereinbart. Alle Beschäftigten des Freistaates Bayern, die in den zurückliegenden Jahren einen Antrag gestellt / Widerspruch eingelegt hatten, haben bereits anlässlich dieses Urteils ein Informationsschreiben erhalten. Erst wenn die Urteilsgründe der aktuellen Entscheidung vorliegen, ist mit Bescheiden zu rechnen, die die Anträge abschließend beurteilen. Soweit bisher noch gar kein Antrag gestellt bzw. Widerspruch erhoben wurde, kann dies auch nicht mehr nachgeholt werden.

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Recht

Anwendungshinweise zur Bayerischen Beihilfeverordnung Zum 1. Oktober 2014 traten Änderungen der Bayerischen Beihilfeverordnung in Kraft, die für ab diesem Zeitpunkt entstehende Aufwendungen gelten. Die hierzu erforderlichen Anpassungen der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beihilfeverordnung (VV-BayBhV) stehen noch aus. Im Vorgriff auf die entsprechenden Anpassungen ist laut Schreiben des Finanzministeriums vom 7. Oktober 2014 an das Landesamt für Finanzen bezüglich der Bereiche Psychotherapie und Privatkliniken Folgendes zu beachten:

Gutachterverfahren bei psychotherapeutischen Behandlungen (§ 9 Abs. 1 BayBhV) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen setzt u.a. voraus, dass die Festsetzungsstelle vor Beginn bzw. Verlängerung der Behandlung die Beihilfefähigkeit auf Grund eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBhV). Mit der Erstellung dieser Gutachten sind ab 1. Okto-

ber 2014 Gutachterinnen und Gutachter zu beauftragen, die nach § 26 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie- Richtlinie) auch im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen zur Erstellung von Gutachten bestellt sind. Eine gesonderte Veröffentlichung einer Auflistung dieser Gutachter durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erfolgt künftig nicht mehr, da von der Dienststelle eine stets aktuelle Liste – passwortgeschützt – auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts abgerufen werden kann.

Vergleichsberechnung bei stationären Behandlungen in Privatkliniken (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV) Im Zuge der Änderung der BayBhV wurde klargestellt, dass im Rahmen der Vergleichsberechnung bei stationären Behandlungen von Erkrankungen, die im Fall der Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern nicht vom DRG Fallpauschalenkatalog erfasst würden, nur die maßgebenden tagesgleichen Pflegesätze des nächstgelegenen, objektiv

geeigneten Krankenhauses der Maximalversorgung der Vergleichsberechnung zugrunde gelegt werden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV). Betroffen von der Präzisierung sind Indikationen, die überwiegend den psychischen bzw. psychosomatischen Erkrankungen zuzuordnen sind. Da nicht jedes Krankenhaus der Maximalversorgung tatsächlich auch eine breite Behandlungsmöglichkeit von Indikationen aus dem psychischen bzw. psychosomatischen Formenkreis anbietet, kann die nächstgelegene objektiv geeignete Behandlungsmöglichkeit im Einzelfall somit durchaus „nicht wohnortnah“ im üblichen Sprachgebrauch sein. Zur Sicherstellung eines pragmatischen Verwaltungsvollzugs und im Vorgriff auf eine Anpassung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften gelten in Abhängigkeit vom Wohnort eines Beihilfeberechtigten folgende Kliniken als objektiv geeignete Krankenhäuser der Maximalversorgung im Sinn des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV: Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Schwaben: Städtisches Klinikum München Harlaching Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Oberpfalz: UniversitätsKlinikum Erlangen-Nürnberg.

BFH: Kindergeldanspruch während dualem Studium Steht eine mehr als 20-stündige Tätigkeit eines Studenten in einer Steuerberaterkanzlei neben seinem Bachelor-Studium Steuerrecht dem Kindergeldanspruch entgegen? Mit dieser Frage hatten sich die Richter am Bundesfinanzhof (BFH) zu beschäftigen. Während die Familienkasse den Kindergeldanspruch verneinte, sahen sowohl die Richter am Finanzgericht wie auch die obersten Finanzrichter darin eine einheitliche Erstausbildung und bejahten den Kindergeldanspruch (Urteil vom 03.07.2014 - Az.: III R 52/13). Der BFH hatte sich in dieser Entscheidung mit der seit 2012 geltenden Neufassung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu befassen. Nach dieser Regelung ist die Kindergeldgewährung für ein in Ausbildung befindliches Kind bis zum 25. Lebensjahr möglich. Allerdings entfällt dieser Anspruch, wenn das Kind nach seiner

Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. In dem zugrunde liegenden Verfahren nahm der Sohn der Klägerin nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf. Parallel dazu absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. War die Erstausbildung bereits mit der studienintegrierten praktischen Ausbildung zum Steuerfachangestellten im Jahr 2011 beendet oder erst nach Abschluss des Bachelorstudiums knapp zwei Jahre später?

Der BFH sieht die Erstausbildung erst mit dem Bachelorabschluss als beendet an. Es kommt hier entscheidend darauf an, ob die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden und sich daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellen. Dies bejahte der BFH, machte jedoch in der Entscheidung deutlich, dass dies nur dann gelte, wenn die Erlangung des Studienabschlusses im Vordergrund stehe. Eltern von nur „pro forma“ eingeschriebenen Scheinstudenten sollen von dieser Rechtsprechung nicht profitieren.

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Buchvorstellung

Buchvorstellung Alex lieglt wieder. „Oben ist auch nur unten, aber halt von oben.“ Bei den Texten von Alexander Liegl klemmen seit jeher die Schubladen. In den Neunziger Jahren, als Mitglied der legendären „Gruppo di Valtorta“, schrieb er Kabarett-Programme, die eigentlich Theaterstücke waren, oder Dialogszenen, die ohne ein einziges existierendes Wort auskamen – und trotzdem Sinn ergaben. Welche literarische Gattungen sich hinter Titeln wie „Mörd!“, „Niamatzo Blaamsepp“ oder „Dichtheit und Wartung“ versteckte, konnte niemand sagen. Aber die Texte waren stets dadaistische Sprachkunst, in denen Alexander Liegl, zu gleichen Teilen Kindskopf und Sprachgenie, den Geist Karl Valentins ins nächste Jahrtausend wehen ließ. Jetzt legt Alexander Liegl einen Roman vor. Oder auch nicht. Er selbst habe „kei-

ne Ahnung“, was dieser 223 Seiten lange Text mit dem Titel „Oben ist auch nur unten, aber halt von oben“ sei. So steht es zumindest im Klappentext. Genau genommen ist das auch egal. Wichtig ist nur eines: Der Autor lieglt wieder einmal vor sich hin, dass es eine wahre Freude ist. Liegl erzählt Episoden aus dem Leben von Max Lentner. Der ist mit einem besonderen Talent gesegnet: Was mit einer alltäglichen Banalität beginnt, endet bei ihm stets in der größtmöglichen Katastrophe. Das heitere Brettspiel beim Bewerbungsgespräch ist zum Beispiel erst zu Ende, als ein Bürostuhl durchs Fenster fliegt und die Limousine eines Vorgesetzten zerstört. Wie es dazu kommt, schildert Liegl in Sätzen, die man auf Kalenderblätter dru-

„Oben ist auch nur unten, aber halt von oben.“ Alexander Liegl hey! publishing GmbH Preis: 12,99 € ISBN 978-3-95607-013-6

cken möchte. Er spielt mit den Erwartungen seiner Leser und überrascht immer wieder mit einer Wendung, die noch wahnsinniger ist als gedacht. Einzige Konstante dabei: Immer ist Max Lentner schuld. Aber nie fühlt er sich schuldig. Der Held ist ein Versager, der sich für einen Helden hält. Ein echter Liegl. Ein großer Spaß.

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Garantiezinsabsenkung zum 01.01.2015 Bis zu 22 % Beitragsvorteil im alten Jahr! Versicherungsunternehmen dürfen ab dem 01.01.2015 nur noch eine Garantieverzinsung von 1,25 Prozent auf die eingezahlten Leistungen anbieten. Bisher beträgt der Zinssatz 1,75 Prozent. Wer noch in 2014 eine private Vorsorgeversicherung abschließt, spart somit bis zu 22 Prozent Beitrag! Alle in Deutschland tätigen Versicherungsunternehmen müssen ab Januar die garantierte Verzinsung der eingezahlten Beiträge von Renten-, Dienst- bzw. Berufsunfähigkeits- oder Sterbegeldversicherungen bei neu abgeschlossenen Verträgen um fast 30 Prozent senken. Die gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige Anpassung des Garantiezinses an den langjährigen Renditedurchschnitt zehnjähriger Bundesanleihen ist ein wichtiger Beitrag für eine verlässliche Stabilität der Versicherungsunternehmen.

Versorgungsniveau zu halten wird teurer Wer sich bei Neuabschluss in 2015 die gleiche Ablaufleistung garantieren lassen möchte, die er bei Vertragsunterzeichnung

in diesem Jahr erhalten hätte, muss im Extremfall auf jeden eingezahlten Euro bis zu 22 Cent drauflegen – oder verzichtet bei gleichem Beitrag je nach Laufzeit auf eine Leistung, die schnell einem größeren fünfstelligen Betrag entspricht. Geld, das später mitunter schmerzlich fehlt.

Sparchance gilt nur bis Silvester Umgekehrt bedeutet die neue Regelung ein erhebliches Einsparpotenzial für all jene, die sich noch in diesem Jahr versichern. Bei einer Dienst- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung beträgt der Beitragsvorteil noch bis zu 6 Prozent, je nach Tarif sowie Eintrittsund Endalter. Auch Fonds-Renten oder innovative Versicherungsprodukte wie die vielfach gelobte Relax Rente der DBV Deutsche Beamtenversicherung, langjähriger Kooperationspartner des dbb vorsorgewerk, kommen bei Betrachtung der Garantieleistung aktuell noch bis zu 8 Prozent günstiger. Besonders üppig fällt der Kostenvorteil bei einer klassischen Rentenversicherung aus: 20-Jährige, die noch in diesem Jahr un-

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terschreiben, zahlen für die gleiche garantierte Ablaufleistung wie im nächsten Jahr einen rund 22 Prozent niedrigeren Beitrag, legt man beispielsweise die DBV KlassikPrivatRente über das dbb vorsorgewerk zugrunde.

Tipp: Entscheiden Sie sich noch in diesem Jahr für eine private Vorsorge und profitieren Sie als BBB-Mitglied bei einem Abschluss über das dbb vorsorgewerk von zusätzlichen Vorteilen dank Mitgliedschaft und dem geringeren Eintrittsalter. Dies gilt übrigens auch für Ihre Angehörigen. > Mehr Informationen gibt´s im Internet unter www.dbb-vorsorgewerk.de oder bei

der Kundenbetreuung des dbb vorsorgewerk. Diese ist montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr unter 030/4081 6444 für Sie da.

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Recht

Tarifrecht

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Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit zulässig?

Die Aufforderung eines Arbeitgebers an die in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu erklären, ob sie einer bestimmten Gewerkschaft angehören, kann die Koalitionsbetätigungsfreiheit der betroffenen Gewerkschaft unzulässig einschränken. Dies folgt aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18. November 2014 (Az. 1 AZR 257/13). Die Klägerin – die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) – ist Mitglied der dbb tarifunion. Die beklagte Arbeitgeberin gehört dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. (KAV Bayern) an. Dieser schloss im Jahr 2006 mit ver.di und der dbb tarifunion jeweils einen gleichlautenden „Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern“. Nach deren Kündigungen und zunächst gemeinsam geführten Verhand-

lungen erzielte ver.di mit dem KAV Bayern am 20. August 2010 eine Einigung. Die dbb tarifunion erklärte die Verhandlungen am 25. August 2010 für gescheitert und kündigte die Durchführung einer Urabstimmung über Streikmaßnahmen an. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Arbeitgeberin die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auf, unter Angabe von Name und Personalnummer mitzuteilen, ob man Mitglied in der GDL ist oder nicht. Die GDL hat von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nach einer Mitgliedschaft in der GDL zu befragen. Eine solche Frage verletze ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und sei generell unzulässig. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landes-

arbeitsgericht hat ihm mit Einschränkungen entsprochen. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Antrag insgesamt abgewiesen. Zwar beeinträchtigt die Fragebogenaktion die kollektive Koalitionsfreiheit der GDL. Art. 9 Abs. 3 GG schützt als koalitionsmäßige Betätigung den Abschluss von Tarifverträgen und hierauf gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen. Die geforderte Auskunft verschafft der Arbeitgeberin genaue Kenntnis vom Umfang und Verteilung des Mitgliederbestands der GDL in ihrem Betrieb. Sie zielt nach Art und Weise der Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhandlungsdruck der GDL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen. Das von der Arbeitgeberin vorgebrachte Interesse, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertigt eine solche Befragung nicht. Gleichwohl hatte der nicht auf den vorstehenden Sachverhalt beschränkte, sondern alle denkbaren Fallgestaltungen umfassende Unterlassungsantrag der GDL aus deliktsrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Der Senat hatte daher nicht darüber zu befinden, ob in einem sogenannten tarifpluralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht. Die weiteren Unterlassungsanträge der GDL waren aus verfahrensrechtlichen Gründen abzuweisen.

Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern Grundsätzlich erfolgt bei der Einstellung im Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eine Einstufung in die Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe. Verfügen Beschäftigte über einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber, ist gem. § 16 Abs. 2 TV-L jedoch eine Einstufung in Stufe 2 oder sogar Stufe 3 möglich. Auch in anderen europäischen Ländern bestehen unterschiedliche Regelungen zur

Anrechnung von Vordienstzeiten. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 5. Dezember 2013 (Az. C-514/12) entschieden, dass die bisherige Regelung des österreichischen Landes Salzburg zum Vorrückungsstichtag wegen unterschiedlicher Anrechnung von Vordienstzeiten unionsrechtswidrig ist. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zieht hieraus keine Folgerungen für den TV-L, da sich die Regelung in § 16 Abs. 2 TV-L

grundlegend unterscheidet. So verlangt sie „einschlägige Berufserfahrung“ und lässt nicht das Zurücklegen von „Dienstzeit“ wie die österreichische Regelung genügen, die mit der nunmehrigen Tätigkeit ggf. in gar keinem fachlichen Zusammenhang steht. Auch wird die einschlägige Berufserfahrung, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurde, einheitlich behandelt, in dem sie höchstens eine Einstufung in Stufe 3 ermöglicht.

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Recht

TV-L: Urteile rund um Urlaub und Arbeitsbefreiung Kurzmeldungen Verschiedene Gerichte haben in den letzten Monaten im Zusammenhang mit Urlaub und Arbeitsbefreiung Entscheidungen getroffen, über deren Umsetzung im Bereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu entscheiden war.

BAG: Urlaub nach Sonderurlaub Mit Urteil vom 6. Mai 2014 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Beschäftigten bei der Berliner Charité, die vom 1. Januar bis zum 30. September 2011 Sonderurlaub (§ 28 TV-Charité) hatte, festgestellt, dass für 2011 der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub entstehe und nicht der Zwölftelung nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVCharité unterliege (Az. 9 AZR 678/12). Die genannten Vorschriften entsprechen den Regelungen im TV-L. Die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat gleichwohl beschlossen, dieses Urteil in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht anzuwenden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass einem Beschäftigten, der in einer Fünf-TageWoche arbeite, ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 20 Tagen, einem Beschäftigten, der in einer Drei-Tage-Woche arbeite, unstreitig ein anteiliger gesetzlicher Urlaubsanspruch von 12 Tagen, einem Beschäftigten, der in einer Ein-Tage-Woche arbeite, unstreitig ein anteiliger gesetzlicher Urlaubsanspruch von 4 Tagen zustehe, während nach Ansicht des BAG einem Beschäftigten, der in einer Null-Tage-Woche „arbeite“ – also Sonderurlaub habe – der volle gesetzliche Urlaubsanspruch von 20 Tagen zustehen solle. Darüber hinaus überzeuge dieses Urteil insoweit nicht, als es ausführe, der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, dem Ar-

beitnehmer unbezahlten Sonderurlaub zu gewähren, weil § 28 TV-Charité – wie auch § 28 TV-L – nur eine „Kann-Regelung“ enthalte. Hier lasse das BAG unberücksichtigt, dass das Ermessen des Arbeitgebers, Sonderurlaub zur Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen zu gewähren, vielfach auf Null reduziert sei.

EuGH: Abgeltungsanspruch nach Tod des Arbeitnehmers Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf einen Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm mit Urteil vom 12. Juni 2014 (Az. C-118/13) festgestellt, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung des Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Nach Auffassung des EuGH haben Erben eines Beschäftigten, der im laufenden Beschäftigungsverhältnis verstorben ist, einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Vor einer Entscheidung über allgemeine Folgerungen aus diesem Urteil will die Mitgliederversammlung der TdL zunächst die rechtskräftige Entscheidung im Ausgangsverfahren abwarten.

BAG: Arbeitsbefreiung zur Pflege eines schwer erkrankten Kindes Das BAG hat mit Urteil vom 5. August 2104 (Az. 9 AZR 878/12) entschieden, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) Doppelbuchst. bb) TVöD (inhaltsgleich mit § 29 Abs. 1 Satz

1 Buchst. e) Doppelbuchst. bb TV-L) den Anspruch nicht gesetzlich krankenversicherter Beschäftigter auf bezahlte Freistellung bei schwerer Erkrankung mehrerer Kinder unter zwölf Jahren im selben Kalenderjahr nicht auf höchstens vier Arbeitstage begrenze. Es gelte die Gesamtbelastungsobergrenze von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD. Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat deshalb keine Bedenken, wenn in Zukunft im Bereich des TV-L in Bayern entsprechend verfahren wird. Bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann daher, sofern im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht, keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht und der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur Betreuung des Kindes bestätigt für jedes Kind eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden. Im Kalenderjahr darf jedoch die Freistellung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) insgesamt fünf Arbeitstage nicht überschreiten (§ 29 Abs. 1 Satz 3 TV-L).

Gilt auch für Beamte Eine mit den Bestimmungen des TV-L inhaltsgleiche Regelung enthält § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e) Doppelbuchst. bb) und Abs. 2 Satz 2 UrlV für Beamte. Im Sinne einer einheitlichen Behandlung der Beschäftigtengruppen kann laut Finanzministerium bei der Pflege eines schwer erkrankten Kindes im Beamtenbereich entsprechend dem Tarifbereich verfahren werden.

EntgO Bund: Antragsfrist verlängert bis zum 30. Juni 2015 Der dbb hat für die Arbeitnehmer des Bundes eine um sechs Monate verlängerte Antragsfrist für Ansprüche aus der Überleitung in die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Entgeltordnung zum TVöD (EntgO Bund) vereinbart. Bislang galt für die Wahrung von Höhergruppierungen beziehungsweise für die erstmalige Gewährung einer Entgelt-

gruppenzulage nach der EntgO Bund die Ausschlussfrist 31. Dezember 2014. Nunmehr können diese Ansprüche durch Antragsstellung bis zum 30. Juni 2015 gewahrt werden. Vor Stellung eines Antrages sollte aber unbedingt beachtet werden, dass mit einer Höhergruppierung auch weitere Verände-

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rungen im Entgelt verbunden sein können. So kann es beispielsweise zur Anrechnung eines individuellen Strukturausgleichs kommen oder es kann sich die Höhe der Jahressonderzahlung verändern. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, dass sich Beschäftigte ihre individuellen finanziellen Konsequenzen genau betrachten und durchrechnen.

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Problem Dienstunfähigkeit Mit Vorteilskonditionen für BBB-Mitglieder

Die „dritte Lücke“ der Beamtenversorgung BBB: Herr Hennig, Sie haben uns heute ein Thema mitgebracht, das uns bisher noch gar nicht präsent war: Die „dritte Lücke“ in der Beamtenversorgung. Können Sie uns erklären, was es mit dieser dritten Lücke auf sich hat? Hennig: Gerne. Beginnen wir hierzu zuerst einmal beim Altbekannten. Jedem dürften die zwei Lücken in der Beamtenversorgung bekannt sein. Dies ist zum einen die Einkommenslücke, die bei Dienstunfähigkeit entsteht. Beamte auf Widerruf und Probe erhalten ja nur in Ausnahmesituationen eine Mindestversorgung von ihrem Dienstherren. Beamte auf Probe z.B. wegen einem Dienstunfall. Im Regelfall steht die Mindestversorgung erst mit der Verbeamtung auf Lebenszeit an. Diese beginnt mit einem Betrag von rund 1.450 Euro und steigt nach und nach an. Die zweite Lücke ist die klassische Altersvorsorgelücke, die sich aus den letzten Besoldung und dem Ruhegehalt (rund 71,75% bei 40 Dienstjahren) ergibt. BBB: Genau, diese beiden Lücken in der Dienstzeitversorgung und bei der Pension sind uns sehr präsent. Wir empfehlen daher unseren Beamtinnen und Beamten auch die Absicherung über eine Dienstunfähigkeitsversicherung und frühzeitig den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Aber was hat es denn mit der „dritten Lücke“ auf sich? Hennig: Die „dritte Lücke“ ergibt sich aus einer langjährigen Dienstunfähigkeit. Nehmen wir beispielsweise einen 30 jährigen Beamten auf Lebenszeit, der Anspruch auf die Mindestversorgung von 1.450 € hat. Was passiert mit dieser Mindestversorgung, wenn die Dienstunfähigkeit im 30. Lebensjahr eintritt? BBB: Da er aus dem Dienst ausscheidet, dürfte sich diese nicht mehr verändern. Hennig: Richtig, und genau hier liegt das Problem. Eine klassische Dienstunfähigkeitsversicherung erbringt ihre Leistung ja nur für den Zeitraum der vereinbarten Versicherungsdauer bzw. bis zum vereinbarten Endalter, also häufig nur bis zum 65. oder 67. Lebensjahr. Danach greift dann die Private Altersvorsorge, welche jedoch im Normalfall für die Differenz zwischen erwarteter Pension (71,75%) und letzten Dienstbezügen ausgelegt wurde. BBB: Aber die erwartete Pension kommt ja gar nicht mehr zum tragen. Es bleibt doch bei der Mindestversorgung – oder irre ich mich? Hennig: Keinesfalls. Genau hier liegt das Problem, denn zwischen erwarteter Pension

BBB: Was mache ich denn, wenn ich und der Mindestversorgung liegen oft viele bereits eine Dienstunfähigkeitsversicherung hunderte Euro. Hier sprechen wir dann von – z.B. nicht in Ihrem Hause – abgeschlossen der „dritten Lücke“, also der Dienstunfähighabe? keit-bedingten, zusätzlichen Lücke bei den Hennig: In diesem Fall können Sie bei uns Alterseinkünften. Im Ergebnis verursacht eine den Ergänzungsschutz mit DU Plus abschlieDienstunfähigkeit nämlich immer 2 Probleme: ßen. Einkommenseinbußen in der aktiven DienstBBB: Kann ich diesen nicht einfach bei phase – und zusätzlich in der späteren Pensimeiner jetzigen Gesellschaft „nachbuchen“? onsphase. Hennig: Oftmals leider nicht, denn vieBBB: Wie können unsere Beamtinnen und le Versicherer bieten bis heute noch keinen Beamte denn dieses Problem lösen? „echten DU-Schutz“ als Grundlage, sondern Hennig: Im Normalfall nicht durch zusätznur einen Berufsunfähigkeitsschutz. Dieser liches Sparen, denn das würde bedeuten, sie ist dann nicht von der Beurteilung des Dienstmüssten im Falle einer Dienstunfähigkeit – und herrn abhängig, sondern unterliegt eigenen in diesem Falle ist das Geld i.d.R. sehr knapp Regeln und Prüfungen. Im Ergebnis kann es – eine zusätzliche, lebenslange Altersvorsorge also sein, das Sie dort keine Leistung erhalten. von 300 Euro bis über 1.000 Euro aufbauen. BBB: Und wenn ich bereits eine echte Die monatlichen Aufwendungen hierfür würden Dienstunfähigkeitsversicherung habe? im Mittel weit über 400 Euro liegen. Das ist in Hennig: Dann wäre noch zu prüfen, ob einer solchen Situation so gut wie nicht finandie Gesellschaft auch ein entsprechendes zierbar. Modul anbietet, das bei Dienstunfähigkeit daBBB: Wäre dann nicht eine lebenslange für sorgt, dass eine zusätzliche Altersvorsorge Dienstunfähigkeits-Rente die Lösung? in ausreichender Höhe aufgebaut wird. DieHennig: Die gibt es am Markt leider nicht. se Kombination wird nach unseren ErkenntWir bieten unseren Kunden für diesen Fall unnissen derzeit nur von der DBV angeboten. sere Lösung „DU Plus“ an. In den unterschiedZudem verfügen unsere Kundenberater über lichen DU Plus-Varianten wird zum einen eine ein Versorgungsanalyse-Programm, das die monatliche Dienstunfähigkeits-Rente zur Verfü„dritte Lücke“ berechnet und visuell sehr gut gung gestellt, zum anderen wird eine zusätzlidarstellt. Aus unserer Sicht ist es für Beamche Altersvorsorge aufgebaut, deren Beiträge tinnen und Beamte sehr wichtig, ihre Absidie DBV im Falle der Dienstunfähigkeit dann cherung überprüfen zu lassen. Aktuell dürften bis zum Ruhestandsbeginn übernimmt. Die über 80% der üblichen Absicherungsmodelle zusätzliche Altersvorsorge sichert die geplanlückenhaft sein, da sie die „dritte Lücke“ nicht ten Alterseinkünfte und gleicht die „dritte LüDer Schutz vor den finanziellen Folgen einer krankheitsoder nur unzureichend berücksichtigen. Im cke“ aus. bedingten Dienstunfähigkeit ist ein wichtiger Baustein in Falle einer frühen, langjährigen DienstunfähigBBB: Herr Hennig, Sie sprechen von verIhrer Sie Vorsorgeplanung als Beamter. Sichern finanzielle Sie jetzt IhrEinbukeit wären dann erhebliche, schiedenen DU Plus-Varianten. Würden uns Einkommen mitßen der im Dienstunfähigkeitsversicherung der Pensionsalter die Folge. diese bitte kurz vorstellen? DBV eine starke Leistung für Hennig, Ihre Sicherheit, wie sie nur BBB: Herr vielen Dank für dieses Hennig: Wir bieten für Beamte auf–Widerwenige Versicherer bietenund können. Interview den Einblick in die „dritte Lücke“. ruf, Probe und Lebenszeit gesonderte Modelle an, da bereits die GrundabGern erstellen wir Ihnen ein persönliches Angebot. sicherung des Dienstherren differiert. Im Rahmen unserer DBV Deutsche Beamtenversicherung AG Dienstanfänger-Police bieten Direktionsbevollmächtigter ÖD wir z.B. erhöhten DU-Schutz für den Freistaat Bayern bis zum Einsetzen der MinFred Hennig Neumeyerstraße 28 - 34, 90411 Nürnberg destversorgung an – und das fred.hennig@axa.de fred.hennig@dbv.de zu reduzierten Beiträgen. Für Lebzeitbeamte bieten wir im Rahmen unserer neuen Relax Rente konstanten DienstEin Unternehmen der AXA Gruppe unfähigkeits-Schutz mit DU Plus.

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Foto: BBB

Gute Zusammenarbeit BBB-Vorsitzender Rolf Habermann lässt sich vom dbb vorsorgewerk-Spezialisten und Direktionsbevollmächtigten für den öffentlichen Dienst im Freistaat Bayern, Fred Hennig, das neue Modell DU-Plus in der Dienstunfähigkeitsabsicherung erläutern. Zwischen Rolf Habermann und Fred Hennig besteht seit vielen Jahren eine vertrauensvolle, stets enge und zuverlässige konstruktive Zusammenarbeit. Fred Hennig war Jahrzehnte im gehobenen Dienst tätig und kennt sich mit den Besonderheiten des Berufsbeamtentums bestens aus.


Verband

Verband

Foto: Jan Roeder

Ilse Schedl 70 Am 24. November 2014 feierte BBB-Ehrenmitglied Ilse Schedl ihren 70. Geburtstag. Ilse Schedl kann bei ihrer gewerkschaftlichen Arbeit auf ein ebenso außergewöhnlich erfolgreiches Lebenswerk zurückblicken wie in ihrem Beruf. Innerhalb des BBB führte sie ihr Weg über den BBB-Hauptvorstand, wo sie ab 1985 den Verband der höheren Verwaltungsbeamten in Bayern (VHBB) repräsentierte, in den Vorstand, dem sie von 1989 bis 2011 fünf Amtsperioden angehörte. Auch wenn sie die erste Frau im Vorstand des BBB war, wäre es weit gefehlt, ihr so etwas wie die Funktion einer „Quotenfrau“ zuzuschreiben. An irgendwelche Quotenvorgaben hat sich noch kein Delegiertentag

des BBB gehalten. Ihren Aufstieg verdankte sie vielmehr der Tatsache, dass sie sich als kompetente, eloquente und temperamentvolle Verfechterin gemeinsamer gewerkschaftlicher Anliegen einen hervorragenden Namen gemacht hatte. Diese Qualitäten ebneten ihr auch den Weg in die Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion, in der sie von 1995 bis 2007 vertreten war. Auch wenn sie die Frauenarbeit des BBB seit 1975 maßgeblich mitgestaltete, verstand sie sich nie vornehmlich als Frauenpolitikerin. Sie beherrschte vielmehr alle Bereiche der Berufspolitik und der gewerkschaftlichen Arbeit. Dies gilt insbesondere für das weite und schwierige Sachgebiet der Europapolitik. Besonders unter Beweis konnte sie dies von 1996 bis 2000 als Generalsekretärin der Europäischen Union der

Unabhängigen Gewerkschaften in Brüssel (CESI) stellen. 20 Jahre lang führte Ilse Schedl bis zu ihrer Ruhestandsversetzung 2011 das Bayerische Polizeiverwaltungsamt. Damit hatte sie als erste Frau eine der höchsten Führungspositionen bei der Bayerischen Polizei inne. 1995 erreichte sie mit der Ernennung zur Präsidentin des Polizeiverwaltungsamtes den Höhepunkt ihrer bemerkenswerten beruflichen Karriere. Das Polizeiverwaltungsamt mit Sitz in Straubing hat nahezu 500 Mitarbeiter und ist für die Ahndung aller im Freistaat Bayern begangenen festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig. Herzlichen Glückwunsch zum runden Geburtstag auch von dieser Stelle aus!

Kreisausschuss Kronach

Foto: Rainer Glissnik

„Voraussetzung für die deutsche Einheit war das Ende der D-Mark“

„Die Einführung des Euro war eine Voraussetzung dafür, dass einige Staaten wie Frankreich der deutschen Wiedervereinigung zustimmten“, erklärte Carlo Stauch (2. v. l.) bei einem Vortrag beim Kreisausschuss Kronach. Links im Bild BBB-Kreisausschussvorsitzender Franz-Josef Wich.

„Die Aufgabe der D-Mark war Voraussetzung für die deutsche Einheit“, habe der ehemalige französische Staatspräsident Francois Mitterrand erst im vergangenen Jahr öffentlich bestätigt. – Es gab viel zu diskutieren bei spannend vorgetragenen Hintergründen von Europäischer Union und der Gemeinschaftswährung Euro durch Carlo Stauch (SPD Kronach) beim BBB-Kreisausschuss Kronach. Mehrere Länder hätten dies für ihre Zustimmung zur deutschen Wiedervereinigung verlangt, erläuterte Carlo Stauch. „Der Euro war die Bedingung dafür, dass die deutsche

Wiedervereinigung möglich wurde.“ Die Europäische Union wurde 1957 mit den Römischen Verträgen als Friedensprojekt auf den Weg gebracht, um ein Jahrhundert innereuropäischer Kriege dauerhaft zu beenden. „Es war ein Erfolgsprojekt.“ Daraus wurde ein Wirtschaftsprojekt. Die Einführung des Binnenmarkts in den 90er Jahren war ein Meilenstein. Krönung des Binnenmarktes war die Einführung des Euro im Jahr 2002. Spannend waren auch die Ausführungen zur Eurorettung und vor allem die Hintergründe zur massiven Stützung Grie-

November/Dezember 2014

chenlands. Bis zum Jahr 2010 habe es gut funktioniert, bis Griechenland kurz vor der Pleite war. Die Stabilität der Währung hänge nun vom Verhalten aller Mitgliedsländer ab. Die Deutsche Bank wäre pleite gegangen, da sie massenhaft griechische Anleihen in ihrem Portfolio hatte. Deshalb konnte die Drachme nicht wieder eingeführt werden. „Wir haben weniger Griechenland gerettet, vielmehr die Deutsche Bank.“ Es sei die Zeit gewesen, als Ackermann ständig zum Kaffeetrinken bei Kanzlerin Angela Merkel vorbei kam. „Grundsätzlich bin ich ein Befürworter von Freihandel“, betonte der Referent. Die Welt müsse kapieren, dass wir alle in einem Boot sitzen. Im Moment setze sich der Stärkere durch, meist sei dies dann nicht der Bürger. Europa und der Euro müssten jedem wichtig sein, unterstrich BBB-Kreisausschussvorsitzender Franz-Josef Wich nach dem informativen Vortrag und der angeregten Diskussion mit dem ehemaligen Kandidaten der BayernSPD zur Europawahl

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Verband

24. Landesrealschultag in Regensburg

Kreisausschüsse Neu-Ulm, Günzburg und Dillingen

Jürgen Böhm neuer brlv-Vorsitzender

„BBB-Oktoberfest“ in Leipheim

Jürgen Böhm neuer Vorsitzender des Bayerischen Realschullehrerverbandes Gemeinsam stark: Zum neuen Team an der Spitze des brlv gehören (v.l.) Ulrich Babl (stv. Vorsitzender), Jakob Pritscher (Schatzmeister), Heidi Schreiber (Schriftführerin), Jürgen Böhm (Vorsitzender), Julia Jacob (stv. Vorsitzende) und Thomas Dachs (stv. Vorsitzender).

Anlässlich des 24. Landesrealschultages kamen vom 16. bis 18. Oktober 2014 über 300 Delegierte des Bayerischen Realschullehrerverbandes (brlv) aus ganz Bayern in Regensburg zusammen. Gemeinsam trafen sie wegweisende Entscheidungen für die Weiterentwicklung der modernen bayerischen Realschule. Die Veranstaltung des brlv stand unter dem Motto „Realschule – die starke Säule“. Der scheidende brlv-Vorsitzende Anton Huber ließ die zahlreichen Vorhaben, die der brlv in den vergangenen Jahren erfolgreich umsetzen konnte, Revue passieren. Er wies aber auch darauf hin, dass es noch viele Baustellen gäbe, die fertiggestellt werden müssten. Dazu zählten die immer noch über 1 000 Klassen mit mehr als 30 Schülern, die

Einstimmig gewählt wurde Jürgen Böhm zum neuen Vorsitzenden des brlv. Der 49-jährige Vorsitzende des Verbandes Deutscher Realschullehrer (VDR) übernimmt nun auch den Landesvorsitz in Bayern. Böhm löst Anton Huber ab, der nach 21 Jahren im Landesvorstand und zehn Jahren an der Verbandsspitze nicht mehr kandidierte. Böhm blickte positiv auf die anstehenden Aufgaben: „Noch nie waren die Realschulen in Bayern so beliebt wie heute – bei Schülern, Eltern und Lehrkräften. Einen großen Anteil am hervorragenden Ruf hat Anton Huber, der sich in den vergangenen Jahrzehnten unermüdlich für diese Schulart eingesetzt hat. Ihm gilt mein besonderer Dank.“ Der neue Verbandschef rief zur Geschlossenheit bei der inhaltlichen Weiterentwicklung der anerkannten Realschule auf. Für ihn ist die bayerische Realschule die Antwort auf aktuelle bildungspolitische Herausforderungen wie den Fachkräftemangel, die Integration von Zuwanderern oder die Digitalisierung.

Foto: VBOS

50 Jahre VBOS

Peter Thoma, Ingrid Heckner und Rolf Habermann (v.l.)

Der Verband der Beamtinnen und Beamten der obersten Staatsbehörden in Bayern e.V. (VBOS) feierte heuer sein 50-jähriges Bestehen. Grund genug für eine zünftige Jubiläumsfeier mitsamt Bigband-Musik, gutem Essen und allerlei lobenden Worten

der Gäste. Der Verband setzt sich seit 50 Jahren für die Interessen vor allem der Kollegen der 1. QE, 2. QE und 3. QE an den Ministerien ein. Neben dem Amtschef des Kultusministeriums, Dr. Peter Müller, und dem Vorsitzenden des Bayerischen Beamtenbundes, Rolf Habermann, war auch die Ausschussvorsitzende Ingrid Heckner, MdL, geladen, ein Grußwort zu sprechen. Der Vorsitzende des VBOS, Peter Thoma, ließ in seiner Begrüßungsrede mit manch lustigen Anekdoten die Zeit der Verbandsgründung Revue passieren. Frau Heckner und Herr Habermann dankten in ihren Ansprachen Herrn Thoma für seine engagierte Arbeit und wünschten dem Verband für die Zukunft alles Gute.

Fotos: KA Günzburg

Foto: ahrla (brlv)

seit Jahren andauernde Überbelastung der Lehrkräfte und die verheerende Anstellungsquote von unter 10 Prozent für Junglehrer in diesem Jahr.

Gut besucht: Das „BBB-Oktoberfest“ in Leipheim

Im Rahmen seines jährlichen „Oktoberfestes“ trafen sich rund 80 Mitglieder der verschiedensten Verwaltungen aus dem Bereich der „Donaukreisdreifaltigkeit“ der BBB-Kreisausschüsse Neu-Ulm, Günzburg und Dillingen, verstärkt durch Kollegen aus Memmingen und dem Unterallgäu, im Saal des Hotels „Zur Post“ in Leipheim. Zu dieser bereits zum neunten Mal durchgeführten Gemeinschaftsveranstaltung des Bayerischen Beamtenbundes der drei Landkreise hatten die Kreisausschussvorsitzenden Annette Kleer (Neu-Ulm), Hubert Götz (Dillingen) und Gerhard Skrebbas (Günzburg) die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach Leipheim eingeladen. Zu einer Podiumsdiskussion zum Thema „300 Tage GroKO“ hatten sich die Staatsdiener mit Dr. Georg Nüsslein (CSU) und Matthias Gastel (Bündnis 90/die Grünen) zwei Bundespolitiker aus dem Regierungs- und Oppositionslager eingeladen. Landrat Hubert Hafner, der Geschäftsführer des Beamtenbundes Baden-Württemberg, Peter Ludwig, und der Leipheimer Bürgermeister Christian Konrad waren ebenfalls der Einladung von Gastgeber Gerhard Skrebbas gefolgt und hatten sich unter die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gemischt.

Annette Kleer (KA Neu-Ulm), MdB Dr. Georg Nüsslein, Landrat Hubert Hafner, Gerhard Skrebbas (KA Günzburg), MdB Matthias Gastel und Hubert Götz (KA Dillingen)

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Verband

Kreisausschuss Schwandorf

HPR-Schulung für Gesundheitsministerium

Foto: KA Schwandorf

Foto: BBB

Schwandorfer Beamte am Bodensee

Erlebnisreiche Tage verbrachte eine Gruppe des Bayerischen Beamtenbundes Schwandorf am Bodensee. Die mittelalterliche Stadt Stein am Rhein faszinierte mit ihren Fresken und in Friedrichshafen konnten die Zeppeline im dortigen Museum besucht werden. Im Bregenzer Wald wurde in Schwarzenberg in einer Käserei Ziegenmolke und Käse verkostet. In St.Gallen besuchten die Teilnehmer

den Dom und anschließend die Altstadt in Appenzell. Bei strahlendem Sonnenschein konnte die Silvretta-Hochalpenstraße nach Gallthür befahren werden. Im dortigen Alpinarium informierten sich die Teilnehmer über das Lawinenunglück. Auf der Heimreise wurde noch die Benediktinerabtei in Weingarten besucht, wo auch das Gruppenbild entstand.

Treffen Sie jetzt eine ausreichende Vorsorge! Aus Fürsorge der Familie zuliebe. Gerade jetzt brauchen Ihre Angehörigen finanzielle Sicherheit. Aus gutem Grund. Zum 1. Januar 2004 wurde die Beihilfe zu den Bestattungkosten gestrichen. Auch für gesetzlich Versicherte ist im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung

Bei der Wahl des Hauptpersonalrates beim neu geschaffenen Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 25. Juni 2014 wurden sieben Kolleginnen und Kollegen der Liste des Bayerischen Beamtenbundes in den HPR gewählt. Um sie bei ihrer anspruchsvollen neuen Tätigkeit zu unterstützen, führte der BBB speziell für diesen Personenkreis eine Personalratsschulung durch. Referent war der frühere langjährige HPR-Vorsitzende des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen sowie Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden, Josef Bugiel.

Mit unserer Gruppen-Sterbegeldversicherung!

des Gesundheitssystems das so genannte Sterbegeld zum 1. Januar 2004 ersatzlos gestrichen worden. Aus unserer Sicht ist die private Vorsorge für den Sterbefall unbedingt erforderlich, selbst wenn das Thema für viele immer noch ein Tabu ist. Nach Angaben des Bundesverbandes

Bildungs- und Förderungswerk

des Bayerischen Beamtenbundes

der Bestattungsunternehmen liegen bei realistischer Betrachtung die Kosten einer Bestattung (z.B. Bestatterleistungen, Friedhofsgebühren. Grabstein, Trauerfeier, usw.) zwischen 5.000 und 10.000 Euro.

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Was können Sie als BBB-Mitglied von unserer Sterbegeld-Versicherung erwarten? - Versicherungssumme bis zu 12.500 Euro - Niedrige Beiträge - Überschussbeteiligung - Höchsteintrittsalter bis 80 Jahre - Keine Gesundheitsprüfung - Garantierte Aufnahme - Doppeltes Sterbegeld bei Unfalltod (bei Eintrittsalter bis 74 Jahre) - Steuervorteile im Rahmen der Höchstbeiträge für Vorsorgeaufwendungen - Keinen Vertreterbesuch, denn wir sind Ihre Ansprechpartner - Angebot gilt auch für Ehepartner

Ja,

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Wir versichern, dass wir Ihre Angaben nur für interne Zwecke speichern.

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Recht

Aus der Rechtsprechung Alimentation bei begrenzter Dienstfähigkeit Abstand zur Teilzeitbeschäftigung muss gewahrt sein Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung erbringen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014, Az. 2 C 50.11

Aus den Gründen: (…) Werden Beamten Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der ermäßigten Arbeitszeit abgesenkt sind, kann die Alimentation ihren Zweck nicht erfüllen: Denn bei einer entsprechend der Arbeitszeit reduzierten Besoldung erreichen die betroffenen Beamten nicht das Einkommensniveau, das der Besoldungsgesetzgeber selbst als dem jeweiligen Amt angemessen eingestuft hat. (…) Das kann bei der Teilzeitbeschäftigung deshalb hingenommen werden, weil sie im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. (…). Während ein teilzeitbeschäftigter Beamter nur mit einem Teil seiner Arbeitskraft Dienst leistet, bringt der begrenzt dienstfähige Beamte seine Arbeitskraft ganz ein. Daher steht er dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher (…). Der Dienstherr bringt durch die Entscheidung, die nur noch begrenzt dienstfähigen Beamten nicht in den Ruhestand zu versetzen, sondern sie im Dienst zu belassen, zum Ausdruck, dass er auf ihre objektiv eingeschränkte, subjektiv aber volle Dienstleistung Wert legt. Daher darf er ihnen auch die zur Sicherung der unabhängigen Amtsführung gebotene Besoldung nicht vorenthalten. Der begrenzt dienstfähige Beamte hat nicht die Möglichkeit, es bei der Vollzeitbeschäftigung und damit bei der vollen Besoldung zu belassen oder später wieder Vollzeitbeschäftigung und -besoldung zu verlangen. (…) (…) Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Dienst leistende begrenzt dienstfähige Beamte nicht nur die Besoldung als Gegenwert für seine Dienstleistung

erhält, sondern auch noch befördert werden und vor allem seinen Ruhegehaltssatz noch steigern kann. Allerdings sind das Vorteile, die das Alimentationsdefizit eines zeitanteilig besoldeten Beamten nicht verringern. Sie unterscheiden ihn überdies nur von dem vorzeitig in den Ruhestand versetzten begrenzt dienstfähigen Beamten, nicht aber von dem teilzeitbeschäftigten Beamten (…).

Allerdings darf der Normgeber im Rahmen seiner Gesamtregelung auch den unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits bei der Besoldung berücksichtigen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. (…)

Der Funktion der Alimentation, durch einen amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten sicherzustellen, dass der Dienst leistende Beamte im politischen Kräftespiel zu einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beiträgt, entspricht es daher, dass sich die Besoldung von Dienst leistenden begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich an derjenigen für Vollzeitbeschäftigte orientieren muss. Mit der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte hat der Gesetzgeber das von ihm selbst als amtsangemessen angesehene Niveau der Besoldung festgelegt. Der Normgeber darf es bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter nicht dabei belassen, diese auf ein zeitanteilig niedrigeres Niveau abzusenken. (…)

Die vom Dienstherrn zu gewährende Alimentation steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zur Dienstleistungspflicht der Beamten (…). So wie das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten in den hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips verankert ist (…), gilt Entsprechendes für das angemessene Verhältnis von zeitlichem Dienstleistungsumfang und Bezugshöhe. (…)

Im Rahmen dieser Gesamtregelung hat eine Aufzehrungsregelung, die - wie im vorliegenden Fall - zu einer gleichen Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten und des teilzeitbeschäftigten Beamten führt, keinen Platz. Sie führt tendenziell dazu, dass dienstjüngere Beamte - wegen ihrer relativ niedrigen fiktiven Ruhegehaltsansprüche - und Beamte mit relativ hoher Teilzeitquote - weil sie eine relativ hohe Besoldung erhalten - den Zuschlag nicht erhalten; bei ihnen verbleibt es bei der TeilzeitBesoldung. Damit werden die Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) verfehlt, da ohne rechtfertigenden Grund die ungleichen Gruppen der begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und der teilzeitbeschäftigten Beamten andererseits gleichbehandelt werden und für begrenzt dienstfähige Beamte das erforderliche Alimentationsniveau nicht gewährleistet wird.

Die gesetzliche Ausgestaltung der Alimentation der Beamten knüpft in vielfältiger Weise an den Umfang der Arbeitsleistung an (…). Wenn der Normgeber für begrenzt dienstfähige Beamte einen Abschlag von der Vollalimentation vornimmt, trägt dies dem Umstand Rechnung, dass dem Dienstherrn ein Teil der Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und dadurch das austarierte Pflichtengefüge zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten betroffen ist (…). Allerdings darf der Abschlag nicht so hoch sein, dass er die oben dargelegte Sicherungsfunktion der Alimentation verfehlt; er darf deshalb insbesondere nicht zu einer Gleichbehandlung von begrenzt dienstfähigen Beamten mit teilzeitbeschäftigten Beamten führen. Zu einem entsprechenden Abschlag ist der Normgeber auch unter dem Gesichtspunkt berechtigt, einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenzuwirken. (…)

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