Gutachten zur Umsetzbarkeit der vom BDEW in die Diskussion gebrachten Fonds-Lösung zur Finanzierung der Spurenstoff-Elimination in Kläranlagen
2. Kernergebnisse des ersten Gutachtens zur Fonds-Lösung Im Zentrum des Arbeitsauftrags der UMK vom 10.05.2019 an das BMU steht das Verursacherprinzip, was auch in der Namensgebung der von LAWA und BMU eingesetzten Ad hoc-Bund-Länder-Arbeitsgruppe „AG Herstellerverantwortung“ zum Ausdruck kommt. Somit steht der Prüfauftrag im Einklang mit einem aktuellen Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs, in dem unterstrichen wird, dass das Verursacherprinzip die Grundlage der EU-Umweltpolitik bildet und verschiedene Instrumente für dessen Anwendung auf EU- und einzelstaatlicher Ebene beschrieben werden. 9, 10 Gleichzeitig konstatiert der Bericht, dass die Verursacher nicht die vollen Kosten der Wasserverschmutzung tragen. 11 In diesem Licht sollte sich ein Lösungsvorschlag im Hinblick auf die Spurenstoffproblematik dadurch auszeichnen, dass beim Verursacher angesetzt wird, anstatt Spurenstoffe lediglich gemäß des „End-of-pipe“-Prinzips in Kläranlagen zu entfernen und hierfür entstehende Kosten auf die Gebührenzahler zu überwälzen. Das gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil nicht alle Spurenstoffe durch Aufbereitungsverfahren eliminiert werden können und auch nicht zur Diskussion steht, sämtliche der rd. 10.000 Kläranlagen in Deutschland um eine solche „End-of-pipe“-Technologie zu ergänzen. Daneben gelangen einzelne Schadstoffe parallel auch über diffuse Quellen in Gewässer. Kläranlagen, die in der Folge mit einer 4. Reinigungsstufe ausgestattet werden, sollten entsprechend zum einen aus ökonomischer Sicht durch eine verursachergerechte Finanzierung finanziert werden. Eine solche sollte daneben zwingend eine gewünschte Lenkungswirkung entfalten und Inverkehrbringer von gewässerschädigenden Stoffen dazu anhalten, durch Innovationen Gewässerschädigung zu vermindern. Solche Innovationen hätten dann auch positive Begleiteffekte für Gewässer, entlang derer ein Großteil der Kläranlagen nicht um eine 4. Reinigungsstufe nachgerüstet wird. Hier besteht ein sehr unmittelbarer Vorteil gegenüber der Abwasserabgabe: Heute ist kaum noch bekannt, wie revolutionär und für damalige Verhältnisse innovativ diese als erste relevante Preislösung für Umweltprobleme in der Bundesrepublik Deutschland bei deren Einführung 1978 war. 12 Sie sollte damals Anreize für den Ausbau der bestehenden Klärtechnik setzen. Adressaten waren richtigerweise die Kläranlagenbetreiber,
Vgl. Europäischer Rechnungshof (2021), S. 8f. Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) ist ein gutes Beispiel dafür, wie in umweltrelevanten Gesetzen das Thema der „Produktverantwortung“ konkret heruntergebrochen wird. Bei Gebrauch von Erzeugnissen sollen möglichst wenig Abfälle anfallen und die Entsorgung ist möglichst umweltverträglich zu gestalten. Für die Entsorgung hat sich der Produktverantwortliche an den Kosten zu beteiligen (§23 Abs. 2 Nr. 10 KrWG). 11 Vgl. Europäischer Rechnungshof (2021), S. 22ff. 12 Vgl. Fees, Eberhard und Seeliger, Andreas (2013), S. 94. 9
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