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Die Suva steht Red und Antwort

Die Erarbeitung der neuen Ausgabe der EKAS Richtlinien Forstarbeiten gab den Anstoss, Luca Giacometti (Mitarbeiter in der SUVAAbteilung Arbeitssicherheit/Team Forst der Suva) einige Fragen zu stellen. Das Interview wurde per EMail gemacht.

Interview mit Jörg Clavadetscher

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Mit der neuen EKAS Richtlinie Forstarbeiten, die seit 2017 in Kraft ist, hat sich einiges im Seilkranbereich verändert. Weshalb bestand vor allem in dieser Sparte ein erhöhter Handlungsbedarf vonseiten der Arbeitssicherheit?

Das Ziel der EKAS Richtlinie Nr. 2134 «Forstarbeiten» ist es, die Mitarbeitenden vor Unfällen zu schützen und möglichst alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Forstarbeiten als gültiges Regelwerk abzubilden. Da die Holzbringung mit der Seilkrananlage nicht Bestandteil der Richtlinie «Waldarbeiten» aus dem Jahr 1991 war, hat die Fachkommission 17 dieses wichtige Holzbringungsverfahren zusammen mit den anderen Themen neu aufgenommen.

Welche Gefahren werden am häufigsten unterschätzt?

Während der Holzbringung mit der Seilkrananlage kommt es vor allem unterhalb des belasteten Tragseils und der Last immer wieder zu schweren Unfällen, wenn sich die Mitarbeitenden im Gefahrenbereich der Seilkrananlage aufhalten.

Der Seilkran gilt neu als Kran. Welche gesetzlichen Mehrauflagen bringt dies mit sich?

Seilkrananlagen für die Holzbringung unterstehen der Kranverordnung und somit werden gewisse Punkte präzisiert. Das Nachführen eines Kranbuches und Erstellung eines Seilkranprojekts sind für den Besitzer/Betreiber der Seilkrananlage zwingend notwendig. Des Weiteren wird die Ausbildungspflicht bzw. Instruktionspflicht der Mitarbeitenden konkretisiert.

Was muss ein Bündner Förster beachten, wenn er Seilkranarbeiten plant und an Subunternehmer übergibt, damit er nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben verstösst?

Bei der Vergabe von Aufträgen an Drittunternehmer ist es besonders wichtig, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für den entsprechenden Holzschlag schriftlich zu regeln, insbesondere wenn ein Seilkranprojekt durch den Förster erstellt wird. Die Meldung an das BAZL bleibt Aufgabe des Eigentümers der Seilkrananlage. Grundsätzlich ist der jeweilige Arbeitgeber für die Arbeitssicherheit der Mitarbeitenden zuständig. Bei einer allfälligen Zusammenarbeit mit einer Drittfirma am selben Holzschlag ist die Koordination sicherzustellen und eine zuständige Person mit Weisungsbefugnis zu bestimmen.

Einige Forstbetriebe verfügen auch über eine betriebseigene Seilkrananlage. Was hat sich in diesen Betrieben verändert? Was bedeutet die Ausbildungspflicht und wer verfügt über diese minimalen Kompetenzen, damit er beim Bau und Betrieb einer Seilkrananlage eingesetzt werden kann? Ist der Seilkrankurs in der Lehre ausreichend, oder benötigt es eine zusätzliche Ausbildung?

Der Arbeitgeber ist für die Umsetzung der Arbeitssicherheit bei den Arbeitnehmenden verantwortlich und muss nachweisen können, dass Sie entweder instruiert (Lasten anschlagen, Seilkrananlagen bedienen) oder ausgebildet (Projektierung, Montage und Demontage, Krankontrollen, Instandhaltung) sind. Bei Mit-

arbeitenden mit Erfahrung ist die Kompetenz zu überprüfen und nötigenfalls ergänzend zu schulen. Nach dem Besuch des überbetrieblichen Seilkrankurses ist ein Lernender befähigt, die Arbeiten unter Anleitung durchzuführen. Aus diesem Grund ist die laufende Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden ein wichtiger Punkt.

Wer hilft weiter bei Ausbildungsfragen und was darf betriebsintern geschult werden? Wer ist bevollmächtigt, zu beurteilen, ob Mitarbeiter mit langjähriger (jahrzehntelanger) Seilkranerfahrung dazu ermächtigt werden können, den Seilkran einzusetzen und den Einsatz zu leiten?

Für die Montage, Demontage, Krankontrolle, Projektierung und Instandhaltung ist eine Ausbildung nötig. In der EKAS Richtlinie werden lediglich die durch Instruktion oder Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen erwähnt. Bei der Auswahl der Person für die Überprüfung der Kompetenzen der Mitarbeitenden ist es empfehlenswert, eine Fachperson (zum Beispiel Seilkraneinsatzleiter) mit dem nötigen technischen und pädagogischen Fachwissen beizuziehen.

Wer bietet entsprechende Seilkranausbildungskurse an, die von der Suva anerkannt werden? Worauf muss bei der Wahl des Kursanbieters besonders geachtet werden?

Eine Suva-Anerkennung für die Seilkrankurse besteht nicht. Zusammen mit dem Kursanbieter ist es besonders wichtig, vor Kursbeginn das vorhandene Fachwissen der Mitarbeitenden zu ermitteln. Bei einer Ausbildung müssen die vermittelten Inhalte dokumentiert und die Kompetenzen überprüft werden.

Es gibt verschiedene Ausführungen des Kranhandbuchs. Die einen sind etwas umfassender, die anderen etwas schlanker. Wo liegt das Minimum? Wer hat das Kranhandbuch zu führen?

Die Inhalte des Kranbuches sind in Artikel 3 der Kranverordnung aufgeführt. Es bleibt dem Betreiber unter Berücksichtigung der Mindestanforderungen offen, in welchem Umfang er dieses gestalten will.

Worauf ist bei der Anschaffung von neuem (Seil-)Material zu achten, damit dieses regelkonform ist? Wie sind die geforderten Nutz- und Bruchlasten korrekt zu berechnen? An wen kann ich mich bei Unsicherheiten und Fragen wenden?

Die Dimensionierung des Tragseils, Zugseils, etc. ist immer abhängig von der geplanten Anlage. Dabei sind zum Beispiel die Sicherheitsfaktoren, die Mindestbruchkraft, die Anzahl Spannfelder, der Höhenunterschied, das Gewicht der Last und der eingesetzte Laufwagen zwingend zu berücksichtigen. Die Belastungen und Kräfte sind aus dem Seilkranprojekt zu ermitteln. Bei der Beschaffung des Seilmaterials ist die entsprechende Konformitätserklärung zusammen mit der Bedienungsanleitung zum Produkt oder eine entsprechende Einbauerklärung beim Hersteller oder Inverkehrbringer einzufordern.

Herzlichen Dank Luca für die aufschlussreichen Antworten.

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