Die Suva steht Red und Antwort Die Erarbeitung der neuen Ausgabe der EKAS Richtlinien Forstarbeiten gab den Anstoss, Luca Giacometti (Mitarbeiter in der SUVA-Abteilung Arbeitssicherheit/Team Forst der Suva) einige Fragen zu stellen. Das Interview wurde per E-Mail gemacht. Interview mit Jörg Clavadetscher
Mit der neuen EKAS Richtlinie Forstarbeiten, die seit 2017 in Kraft ist, hat sich einiges im Seilkranbereich verändert. Weshalb bestand vor allem in dieser Sparte ein erhöhter Handlungsbedarf vonseiten der Arbeits sicherheit? Das Ziel der EKAS Richtlinie Nr. 2134 «Forstarbeiten» ist es, die Mitarbeitenden vor Unfällen zu schützen und möglichst alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Forstarbeiten als gültiges Regelwerk abzubilden. Da die Holzbringung mit der Seilkrananlage nicht Bestandteil der Richtlinie «Waldarbeiten» aus dem Jahr 1991 war, hat die Fachkommission 17 dieses wichtige Holzbringungsverfahren zusammen mit den anderen Themen neu aufgenommen. Welche Gefahren werden am häufigsten unterschätzt? Während der Holzbringung mit der Seilkrananlage kommt es vor allem unterhalb des belasteten Tragseils und der Last immer wieder zu schweren Unfällen, wenn sich die Mitarbeitenden im Gefahrenbereich der Seilkrananlage aufhalten. Der Seilkran gilt neu als Kran. Welche gesetzlichen Mehrauflagen bringt dies mit sich? Seilkrananlagen für die Holzbringung unterstehen der Kranverordnung und somit werden gewisse Punkte präzisiert. Das Nachführen eines Kranbuches und Erstellung eines Seilkran-
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projekts sind für den Besitzer/Betreiber der Seilkrananlage zwingend notwendig. Des Weiteren wird die Ausbildungspflicht bzw. Instruktionspflicht der Mitarbeitenden konkretisiert. Was muss ein Bündner Förster beachten, wenn er Seilkranarbeiten plant und an Subunternehmer übergibt, damit er nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben verstösst? Bei der Vergabe von Aufträgen an Drittunternehmer ist es besonders wichtig, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für den entsprechenden Holzschlag schriftlich zu regeln, insbesondere wenn ein Seilkranprojekt durch den Förster erstellt wird. Die Meldung an das BAZL bleibt Aufgabe des Eigentümers der Seilkrananlage. Grundsätzlich ist der jeweilige Arbeitgeber für die Arbeitssicherheit der Mitarbeitenden zuständig. Bei einer allfälligen Zusammenarbeit mit einer Drittfirma am selben Holzschlag ist die Koordination sicherzustellen und eine zuständige Person mit Weisungsbefugnis zu bestimmen. Einige Forstbetriebe verfügen auch über eine betriebseigene Seilkrananlage. Was hat sich in diesen Betrieben verändert? Was bedeutet die Ausbildungspflicht und wer verfügt über diese minimalen Kompeten zen, damit er beim Bau und Betrieb einer Seilkrananlage eingesetzt werden kann? Ist der Seilkrankurs in der Lehre ausreichend, oder benötigt es eine zusätzliche Ausbil dung? Der Arbeitgeber ist für die Umsetzung der Arbeitssicherheit bei den Arbeitnehmenden verantwortlich und muss nachweisen können, dass Sie entweder instruiert (Lasten anschlagen, Seilkrananlagen bedienen) oder ausgebildet (Projektierung, Montage und Demontage, Krankontrollen, Instandhaltung) sind. Bei Mit-