Mediendienst 16 21. November 2013
Wer sein Selbstbestimmungsrecht wahrnimmt, entlastet die Angeh旦rigen
Selber bestimmen bis zuletzt Valeska Beutel
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Wer sein Selbstbestimmungsrecht wahrnimmt, entlastet die Angehörigen
Selber bestimmen bis zuletzt Wer für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit vorsorgen möchte, kann dies seit dem 1. Januar 2013 mittels eines Vorsorgeauftrags tun. Dieser ist im revidierten Erwachsenenschutzrecht verankert. Im Vorsorgeauftrag wird eine Vertrauensperson bestimmt, die persönliche Angelegenheiten regelt. Der amtlich bestimmte Beistand kann dadurch vermieden werden. Das neue Erwachsenenschutzrecht zeichnet sich durch massgeschneiderte Lösungen für Betroffene aus. Es gilt das Credo „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“. Ausdruck dieses Ansatzes sind die vier verschiedenen Beistandschaften. Je nach verbliebenen Fähigkeiten der betroffenen Person wird eine andere Beistandschaft an ihre Seite gestellt. Das Gesetz verankert die Patientenverfügung erstmalig schweizweit rechtlich verbindlich. Die früheren Vormundschaftsbehörden wurden in sogenannte Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) umbenannt und in grössere regionale Einheiten zusammengefasst. Ausserdem zeichnet sich die KESB durch eine grössere Professionalität aus: Das bisherige Laiengremium, welches über Massnahmen entschied, wurde durch ausgebildete Fachpersonen ersetzt. Neun Monate nach Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechtes besteht bei den KESB ein grosses Arbeitsvolumen. Ausserdem bestehen Unsicherheiten, weil die Rechtslage für alle neu ist.
Klarheit schaffen Geschieht einer nahestehenden Person ein Unfall oder erhält jemand aus dem persönlichen Umfeld eine Krankheitsdiagnose ohne Heilungsaussichten, dann rotieren alle Beteiligten. Wer sich bei den etwa 50-Jährigen umhört, erhält von den meisten eine ähnliche Aussage: „Ja, auch bei meinem Vater – oder Mutter – wurde eine Demenz festgestellt.“ Die noch ungeklärten Fragen um diese Krankheit lösen Ängste aus und man denkt ungern daran, wie es einst im Alter um einen selber stehen kann. Familie, Freunde und Verwandtschaft reagieren zunächst verunsichert und äussern oft ganz unterschiedlichen Meinungen, wenn es um Entscheidungen in der letzten Lebensphase anbelangt. Allenfalls spielen auch eigene Interessen eine Rolle, die nicht so rühmlich sind, beispielsweise wenn es ums Erben geht. In dieser Situation ist es hilfreich, wenn eine Patientenverfügung und ein Vorsorgeauftrag bestehen für den Fall, dass der Patient oder die Patientin den eigenen Willen nicht mehr äussern kann. In den beiden Dokumenten wird festgehalten, welche medizinischen Massnahmen erwünscht sind und wer die Vertretung in Personen-, Vermögens- und Rechtsfragen übernimmt, wenn die eigene Urteilsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist.
Caritas Schweiz, Mediendienst 16, 21. November 2013
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Rechtzeitig vorsorgen Jedes Vorsorgedokument nützt nur, wenn es zum richtigen Zeitpunkt ausgefüllt wurde. Um einen gültigen Vorsorgeauftrag oder eine gültige Patientenverfügung zu verfassen, muss die Autorin oder der Autor zum Zeitpunkt des Ausfüllens urteilsfähig sein. Nur wer selbstbestimmt denken und handeln kann, gilt als urteilsfähig. Jede und jeder von uns hat unterschiedliche Ansichten zum geglückten Lebensende und wir haben alle andere Vorstellungen von „gut leben bis zuletzt“. Nutzen wir also die Möglichkeiten, welche Caritas mit der neuen Vorsorge-Mappe bietet, und sorgen heute für die Entscheidungen von morgen vor. Unsere Nahestehenden, Freunde und Verwandten werden es uns danken. Valeska Beutel ist Projektverantwortliche Begleitung in der letzten Lebensphase, Caritas Schweiz, E-Mail: vbeutel@caritas.ch; Tel. 041 419 22 30 oder 076 332 19 98.
Caritas Schweiz, Mediendienst 16, 21. November 2013