Legal Guide
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Vorwort Hallo! Wir alle sind in unserem Alltag von Recht umgeben. Egal ob wir über die Straße gehen, arbeiten oder an einer Demonstration teilnehmen – im Hintergrund stehen rechtliche Regelungen, die unsere Handlungen und die der anderen Menschen beeinflussen. Teilweise sind die Regeln allgemein bekannt, wie beispielsweise das Verbot, bei Rot über die Straße zu gehen. In vielen Fällen ist aber unklar, was rechtlich erlaubt und was verboten ist, welche Rechte du einfordern kannst und welche Bedingungen dabei einzuhalten sind. Wir möchten dir mit dem Legal Guide ein kleines rechtliches Handbuch für den Alltag geben. Es ist enorm wichtig, deine Rechte zu kennen, egal ob gegenüber VerkäuferInnen, ArbeitgeberInnen oder der Polizei. Wir gehen auf jene Ereignisse ein, bei denen es schnell einmal zu Konflikten kommt und wo ein gewisses rechtliches Grundwissen sehr nützlich sein kann. So kannst du deine Rechte auch durchsetzen und dich gegen unfaire Behandlungen wehren oder anderen Menschen helfen. Wir geben dir Recht! deine jus.gras
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Inhaltsverzeichnis Vorwort (1 Seite) Inhaltsverzeichnis (2 Seiten) 1. 1.1. ten) 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6.
Alltagsprobleme Fahrscheinkontrolle und Schwarzfahren (2900 = 2 Sei-
2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5.
Uni und Arbeit Unterhalt und Beihilfen (4402 = 3 Seiten) Schummeln und Prüfungsanfechtung (2600 = 2 Seiten) Beurlaubung auf den Hochschulen (2258 = 2 Seiten) (un)erlaubte Bewerbungsfragen (1460 = 1 Seite) Praktika (2600 = 2 Seiten)
3. 3.1. 3.2. 3.3.
Verträge Kaufen per Versand und Internet (2500 = 2 Seiten) Gewährleistung (1523 = 1 Seite) Wohnen und Recht (2700 = 2 Seiten)
4. 4.1.
Polizei Sticker und Sachbeschädigung (3090 = 2 Seiten)
Graskonsum (3000 = 2 Seiten) Party und Lärmbelästigung (2900 = 2 Seiten) TürsteherIn lässt dich nicht rein (2982 = 2 Seiten) Internet: Streaming und Download (3706 = 3 Seiten) GIS und Rundfunkgebühren (2230 = 2 Seiten)
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4.2. 4.3. 4.4. 4.5. 4.6. 4.7. 4.8. Seiten) 4.9.
Betrunken Radfahren (2700 = 2 Seiten) Wiederbetätigung und Verbotsgesetz (3030 = 2 Seiten) Demo-Recht (4032 = 3 Seiten) Besetzung (1483 = 1 Seite) Personen- und Taschenkontrolle (2715 = 2 Seiten) Polizeischikane (1164 = 1 Seite) verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft (4000 = 3
5.
Datenschutz und Auskunftsbegehren (2800 = 2 Seiten)
6. 6.1. 6.2.
Begriffserklärungen Begriffserklärungen (7100 = 5 Seiten) Rechtsinformationsystem (RIS) (900 = 1 Seite)
7. 8.
Kontakte, Adressen, Anlaufstellen (2 Seiten) Haftungsausschluss (1 Seite)
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Ladung zur Polizei, Verhaftung (3020 = 2 Seiten)
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1.
Alltagsprobleme
1.1.
Fahrscheinkontrolle und Schwarzfahren
„Fahrscheine bitte, Fahrscheinkontrolle!“ Vielen Leuten läuft bei diesen Worten ein kalter Schauer über den Rücken. Auch die „zufälligen Kontrollen“ vor den Hochschulen am Tag, an dem das Semesterticket ausläuft, sind nicht unbekannt. Rein rechtlich ist das Schwarzfahren in drei Rechtsgebieten interessant: • einerseits im Strafrecht. Schwarzfahren könnte sowohl als „Erschleichung einer Leistung“ als auch als „Betrug“ gesehen werden. Für den Tatbestand des Betrugs muss es allerdings einen so genannten Vermögensschaden geben, was beim Schwarzfahren eindeutig nicht der Fall ist. Eher in Betracht kommt also die „Erschleichung einer Leistung“, hier ist der öffentliche Verkehr sogar im Gesetz genannt. Aber um unter diesen Paragraphen zu fallen, müsste eine Person getäuscht werden, was wiederum bei schaffnerlosen Öffis nicht anzunehmen ist. Die momentane Rechtslage ist also, dass Schwarzfahren im Öffentlichen Personennahverkehr strafrechtlich nicht relevant ist. • andererseits die zivilrechtliche Frage des Schadenersatzes bzw. des Vertragsbruches. Anders als bei der ÖBB, wo die Fahrscheinpflicht gesetzlich geregelt ist, berufen sich die Wiener Linien auf ihre Beförderungsbestimmungen, welchen du mit bloßem Einsteigen zusagst. Diese besagen, dass eine Strafe in der Höhe von (zurzeit) 70€ zu zahlen ist, falls du keinen Fahrschein hast. Ob dieses „Zustimmen durch Einsteigen“ wirklich rechtmäßig ist, ist zumindest in der Lehre strittig. Gerichte sehen dieses Pro-
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blem nicht so eng, eine höchstgerichtliche Entscheidung und damit eine Klärung der Rechtslage gibt es leider noch nicht. • außerdem stellt Schwarzfahren eine Verwaltungsübertretung dar, die mit bis zu 218 € Strafe verbunden ist. Diese Strafe dürfen allerdings nicht die Wiener Linien selbst einheben, sondern die Bezirksverwaltung oder die Polizei. In der Praxis überschreiten KontrolleurInnen und Sicherheitsdienste häufig ihre Befugnis. Sie dürfen dich, genauso wenig wie jede andere Person, zu Unrecht festhalten, deine Personalausweise kontrollieren, dir Gewalt antun, dich beleidigen, etc. Was sie dürfen, ist, dich mit „angemessenen Mitteln“ bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Die Polizei muss sofort verständigt werden. Was „angemessen“ ist, ist natürlich schwer zu sagen, es umfasst jedenfalls bei fehlendem Ticket keine Körperverletzung, wohl aber ein Festhalten von rund 10-15 Minuten. Wenn du den KontrolleurInnen deinen Ausweis nicht zeigen willst, tu es nicht. Es kann aber natürlich sein, dass dir dann ein Gespräch mit der Polizei nicht erspart bleibt. Wenn du eine Kontrolle oder sogar das Festhalten einer Person siehst und dir etwas komisch vorkommt, bleibe stehen, schau was passiert. Es kommt leider immer wieder zu unangemessenem bzw. unrechtmäßigem Verhalten, also zeig Zivilcourage. Niemand muss sich unfaire Behandlung gefallen lassen!
§
Rechtsquellen: §§146, 149 StGB, §344 ABGB, Art. III, Abs1 Z2 EGVG, RS OGH 1975/09/22 12Os107/75; 9Os207/77, RS OGH 1980/10/14 11Os116/80; 11Os95/85,
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1.2.
Graskonsum
Was ist GRAS ? GRAS ist nicht nur die wahrscheinlich beste ÖH-Fraktion, sondern auch eine Droge. Wirkstoff ist das psychoaktive THC, das sich in den Blüten, Blättern und Harz der weiblichen Pflanzen entwickelt. Wie viel THC wirklich in der Droge steckt - und darauf kommt es beim Suchtmittelgesetz (SMG) an - lässt sich von außen nicht sagen. Nachweisbarkeit Cannabis-Wirkstoffe bleiben sehr lange im Körper gespeichert. Je nachdem wie häufig du konsumierst und wie deine körperliche Fassung/Stimmung ist, bleibt Cannabis im Blut noch 12-24 Stunden später nachweisbar. Im Urin ist das THC länger nachweisbar: • bei einmaligem Konsum: 24-26 Stunden • bei häufigerem Konsum (4-mal oder mehr pro Woche): bis zu 5 Tage • bei täglichem Konsum: 10 Tage • bei täglichem Konsum über längeren Zeitraum: 20-90 Tage Rechtliche Folgen In Österreich gelten beim Umgang mit Gras, wie auch mit den meisten anderen Drogen, das SMG und die dazu passende Grenzmengenverordnung. Verboten sind bei Cannabis: • Erwerb und Besitz (also auch Aufbewahren, Halten, Weiter geben) • Erzeugung, Beförderung, Einfuhr und Ausfuhr • Verschaffen (schenken, verkaufen, weitergeben) • Überlassen und Anbieten • der Anbau von Cannabispflanzen um daraus THC zu gewinnen Dies gilt unabhängig von der Menge und davon, ob du tatsächlich konsumierst.
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Eigenbedarf Der Besitz (und die oben genannte Dinge) von Cannabis ist immer strafbar. Gefundene Drogen müssen immer beschlagnahmt werden. So etwas wie legalen Eigenbesitz gibt es in Österreich nicht. Falls du allerdings „nur“ Marihuana zum Eigenbedarf bei dir hast und erwischt wirst, kann eine geringere Strafdrohung angewandt werden. Was nun genau unter Eigenbedarf fällt, ist nicht festgelegt und vom zuständigen Gericht zu entscheiden. Dabei wird ein Joint mit 0.25g wohl eher unter Eigenbedarf fallen als 10dag. Jedenfalls zieht aber eine Überschreitung der sog. Grenzmenge (bei Marihuana derzeit 20g THC in Reinsubstanz) deutlich strengere Strafen nach sich. Anzeige?! Jede Anzeige wegen Besitz von Cannabis wird von der Polizei an die Staatsanwaltschaft und das Gesundheitsamt weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob das Strafverfahren weiterläuft. Das Gesundheitsamt entscheidet über „gesundheitsbezogene Maßnahmen“, wie regelmäßige Harntests, Behandlung oder psychologische Beratung. Wegen Besitz von Cannabis für den Eigengebrauch beschließt die Staatsanwaltschaft oft eine vorläufige Einstellung des Verfahrens und eine 1-2jährige Probezeit, in der keine weiteren Anzeigen aus dem SMG eingehen sollen. Diese vorläufige Einstellung des Verfahrens kann nur erfolgen, wenn alle Auflagen des Gesundheitsamtes voll erfüllt werden. Wenn die Probezeit erfolgreich abgelaufen ist und keine Anzeigen vorliegen, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Bei Einstellung des Verfahrens erfolgt keine Eintragung ins Strafregister. Die Anzeige bleibt allerdings beim Gesundheitsamt und der Polizei gespeichert. Sollte es zu einer neuen Anzeige kommen, wird das alte Verfahren wieder eröffnet. Rechtsquellen: Suchtmittelgesetz (SMG)
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1.3.
Party und Lärmbelästigung
Wer kennt nicht folgende Situation: die Party ist voll am Laufen, die Musik dröhnt aus den Lautsprechern und es wird fleißig getanzt. Doch plötzlich klingelt es an der Tür und die Exekutive stattet dir einen Besuch ab. Das Wichtigste ist zunächst einmal ruhig zu bleiben und die Musik leiser zu drehen, eventuell Fenster zu schließen und die aufgebrachten Partygäste zu beruhigen. Das beste Mittel, um von vornherein einen Polizeibesuch zu vermeiden, ist, deine NachbarInnen zu informieren, dass es etwas lauter werden könnte. Oder du lädst deine NachbarInnen zur Party ein. Wer selbst mitfeiert, wird sich kaum beschweren. Als Ruhezeiten gelten im Allgemeinen die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr, sowie Sonn- und Feiertage, das heißt, in dieser Zeit sollte man besonders auf die NachbarInnen Rücksicht nehmen. Prinzipiell ist zu sagen, dass die Polizei ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl keine Befugnis hat, deine Wohnung einfach so zu betreten, geschweige denn, sie zu durchsuchen. Die Polizei kann von dir bzw. einem der MieterInnen einen Ausweis verlangen und belässt es meist bei einer Verwarnung, sie kann jedoch auch eine Geldstrafe erteilen. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt in der jeweiligen Situation von der Polizei ab. Was dein Verhalten für Konsequenzen haben wird, kann nicht eindeutig vorausgesagt werden. Es ist auch zu beachten, dass es in jedem Bundesland eigene Regelungen gibt, wie Lärm definiert wird und bis zu welcher Höhe die Strafe ausfallen kann. Höchstgrenzen: Wien: 700€, Stmk: 2000 €, BGL: 5000€ (Freiheitsstr: bis zu 4 Wochen), KTN: 218€ (2 Wochen), NÖ: 1000 € (2 Wochen), OÖ: 360 €, SBG: 500 € (1 Woche), Tirol: 1450 €
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Du musst nicht befürchten, sofort einen Vermerk oder eine Strafe zu bekommen, denn die Polizei bleibt in solchen Situationen meist sachlich und bittet zunächst, die Musik leiser zu drehen und weitere Störungen zu vermeiden. Dies sollte auch ernst genommen werden: wird die Polizei ein zweites Mal gerufen, kann die Strafe beträchtlich höher ausfallen. Falls es bei der Verwarnung bleibt und du weißt, wer sich beschwert hat, geh am besten am nächsten Tag zu der betreffenden Person und erkläre, dass es dir leid tut (um gleich einmal eine gute Gesprächsbasis zu erzeugen) und du beim nächsten Mal leiser sein wirst. Sag aber auch, dass du bei der nächsten Störung zuerst selbst angesprochen werden willst.
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§
Rechtsquellen: §1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz, §§ 1, 4 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz, §§ 2, 13 Burgenland Landes-Polizeistrafgesetz, §§ 2, 4 Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetz, § 1 Niederösterreichisches Polizeistrafgesetz, §§ 3, 10 Oberösterreichisches Polizeistrafgesetz, § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz, §§ 1, 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz
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1.4.
TürsteherIn lässt dich nicht rein
Diskriminierungen sind in Österreich leider alltäglich – sei es aufgrund des Geschlechts, der Herkunft, der sexuellen Orientierung oder aus anderen Gründen. Die Diskriminierungen fangen bei Beschimpfungen in der Straßenbahn an und setzen sich bei der Vergabe von Wohnungen, beim Einlass in Lokale oder bei der Arbeitssuche fort. Viele der Betroffenen, und auch der TäterInnen, wissen nicht, dass dies nicht nur intolerant und rassistisch, sondern vor allem auch gesetzeswidrig ist. Seit 1979 gibt es in Österreich ein Gleichbehandlungsgesetz. Ursprünglich für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Arbeitsleben bestimmt, wurde dieses Gesetz mittlerweile mehrfach novelliert. Es enthält nun ein Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Hier wird aber differenziert: Während in der Arbeitswelt all diese Diskriminierungsgründe verboten sind, so sind beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen (z.B. Wohnungen, Lokale) nur jene aufgrund des Geschlechts bzw. aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit strafbar. Ungleichbehandlungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit sind auch in den Bereichen Bildung, soziale Vergünstigungen und Sozialschutz nicht erlaubt. Es wird mit einer Verwaltungsstrafe geahndet, wenn eine Person allein „auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt“ wird oder von Orten oder Dienstleistungen abgehalten wird. Was heißt das in der Praxis? Hast du beispielsweise Probleme beim Zugang zu Lokalen, weil die TürsteherInnen MigrantInnen nicht einlassen, so ist dies geset-
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zeswidrig, und du kannst klagen. Mittlerweile gibt es einige Fälle, in denen LokalbesitzerInnen wegen ihrer rassistischen Einlasspolitik verklagt wurden und den Betroffenen hohes Schmerzengeld zahlen mussten. Auch bei der Vergabe von Jobs darf es zu keiner Benachteiligung von MigrantInnen kommen. Selbiges gilt auch, wenn du beispielsweise mit deineR PartnerIn eine Wohnung mieten willst und diese allein deswegen nicht bekommst, weil der/die VermieterIn keine homosexuellen Paare in seiner/ihrer Wohnung will. Hast du das Gefühl diskriminiert zu werden, setze dich am besten mit dem Verein ZARA oder der GleichbehandlungsanwältInnenschaft in Verbindung. Sie analysieren mit dir die Vorfälle, geben dir kostenlose rechtliche Beratung und unterstützen dich auch bei möglichen Klagen. Wie du dir sicher vorstellen kannst, sind bei diesen Verfahren Beweise immer sehr wichtig. Versuche also, ZeugInnen oder schriftliche Beweise aufzutreiben, denn diese machen es wahrscheinlicher, dass du Erfolg hast. Leider wissen noch viel zu wenig Menschen über ihre Rechte Bescheid – gib’ diese Informa tion auch an andere weiter!
Rechtsquellen: Gleichbehandlungsgesetz, Art III Abs 1 Z 3 EGVG, Richtlinienverordnung
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1.5.
Internet: Streaming und Download
Darf ich meine CDs kopieren? Darf ich Filme online anschauen? Darf ich Filme herunterladen? Was nun genau legal ist und was nicht, wenn es um Medien im Internet geht, ist oft nicht ganz klar. Auch in Österreich ist die Rechtslage oft schwer zu beurteilen und wird von vielen Stellen unterschiedlich ausgelegt. Musik aus dem Internet Musik aus Radiostreams ist jedenfalls legal. Auch Musik, die ausdrücklich lizenzfrei ist oder unter Creative Commons Lizenz steht (wie www.jamendo.com) kannst du ohne Bedenken herunterladen. Aber wie sieht es eigentlich mit geschützten mp3s aus? In Österreich ist es legal, diese herunterzuladen (nicht aber hochzuladen!), wenn sie auf einer Homepage angeboten werden. Dies ist nach herrschender Meinung durch §42 im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Außerdem wird angenommen, dass UserInnen nicht beurteilen müssen, welche Homepage den Download legal und welche ihn illegal anbietet, vorausgesetzt es ist nicht eindeutig ersichtlich. Tauschbörsen wie eMule, Limewire, bitTorrent, µTorrent,... sind allerdings nie legal, da du gleichzeitig alles was du herunterlädst auch wieder verbreitest. Auch wenn du das Hochladen deaktiviert hast, werden oft für einige Sekunden Daten verbreitet und damit ist es illegal. In Deutschland ist auch das Herunterladen an sich oft verboten. Wenn du Musik und andere geschützte Inhalte unrechtmäßig verbreitest, ist dies kein Verbrechen sondern ein Vergehen (genaue Unterscheidung siehe Kapitel 6.1, Begriffserklärungen), welches mit maximal 6 Monaten Freiheitsstrafe oder einer entsprechenden Geldstrafe verbunden ist. Filme und Streams Wer Filme herunterlädt macht sich damit uU strafbar. Das bloße Streamen von Filmen (z.B. www.kino.to), also das „online ansehen“, ist ein rechtlicher Graubereich. Nach Lehrmeinung ist das Streamen nicht verboten, da der Film sich hier nie gesamt auf deiner Festplatte befindet. Dies ist allerdings
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noch nicht gerichtlich geklärt. Es gibt auch hier wieder Filme, deren Verbreitung legal ist (Filme die unter Creative Commons Lizenz stehen) und es gibt auch Webseiten, die erlaubterweise Filme anbieten (wie www.myvideo.de und http://download.filmladen. at/). Bilder und Fotos Viele Bilder, die die Bildersuche von Google und ähnlichen Suchmaschinen ausspucken, sind geschützt. Sie dürfen daher nicht verbreitet und verwendet werden. Wenn du Fotos suchst, die du verwenden willst, suche nach lizenzfreien Bildern oder Bildern deren Gebrauch ausdrücklich gestattet ist. Creative Commons Das ist eine Lizenz die genau regelt, wie die Werke verwendet werden dürfen. Du kannst auch eigene Musik, Filme und Bilder lizenzieren und festlegen, ob du bei Verwendung genannt werden willst, ob deine Werke verändert werden dürfen und ob sie kommerziell verwendet werden dürfen. Mehr Information erhältst du unter (www.creativecommons.at/)
Musik offline verbreiten Musik, die du als CD o.ä. gekauft hast, darfst du an deine FreundInnen (maximal 7-12 Personen) weitergeben und private Kopien erstellen. Du darfst sie auch online an FreundInnen verbreiten, solang Fremde nicht darauf zugreifen können. Du darfst deine Musik auch ohne Genehmigung auf pri§§§§§§ §§§§§§§§§§§§ vaten Feiern spielen. §§§§§§§§§§§§ §§ §§ §§ §§ §§ §§§§§§ §§§§§§§§§§§§ §§§§§§§§§§§§ „Der böse Brief“ In letzter Zeit werden vermehrt Mahnschreiben von den AnwältInnen der RechteinhaberInnen verschickt und oft tausende Euro für den vermeintlich illegalen Download verlangt. Solange bloß heruntergeladen wurde, ist diese Strafe wohl nicht zulässig - höchstgerichtlich und damit endgültig geklärt ist das aber bisher nicht. Wenn du so ein Schreiben erhältst, kontaktiere am besten Beratungsstellen wie die Arbeiterkammer. Rechtsquellen: Urheberrechtsgesetz
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1.6.
GIS und Rundfunkgebühren
GIS Rundfunkgebühren, auch besser bekannt als GIS (Gebühren Info Service), sind prinzipiell von jedem Haushalt zu zahlen, sofern dieser Geräte mit Radio- und/oder Fernsehempfang besitzt. Dazu zählen auch mobile Telefone mit Radioempfang und Computer mit TV-Karten. Wie hoch genau die Gebühren sind, hängt davon ab, ob du auch ein Fernsehgerät besitzt und auch in welchem Bundesland du wohnst. Eine genaue und aktuelle Aufstellung kannst du der GIS-Homepage entnehmen, sie liegen bei etwa 20€/Monat. Wenn du nur Radio- und keine Fernsehempfangsgeräte hast, musst du nur Radiogebühr zahlen.
Befreiung Ein Antrag auf Befreiung ist nur in deinem Hauptwohnsitz möglich. Befreit bist du, wenn du bestimmte Beihilfen beziehst: Pflegegeld (oder vergleichbare Leistungen), Pension (oder vergleichbare Leistungen), Arbeitslosengeld, AMS-Beihilfen, Studienbeihilfe, §§§§§§§§ §§§§§§§§§§§§ Sozialhilfe, etc. Außerdem können gehörlose§§oder §§§§hörbehin§§stark §§ §§ §§ §§ §§ ebenso Zivildiener. Zusätzlich §§§§§§ derte Personen befreit werden und §§§§§§ § §§§§§§§§§§§§ §§§§§ §§§§§§§§(!) zu diesen Punkten muss ein „geringes Haushaltseinkommen“ §§§§§ vorliegen, welches sich nach der Zahl der Personen im Haushalt bemisst. Wie hoch genau das Haushaltseinkommen sein kann, entnimmst du ebenfalls der GIS-Homepage. Von diesem Einkommen kann der Hauptmietzins abgezogen werden.
GIS vor der Tür Wenn du dich nicht angemeldet hast, kann es sein, dass eines Tages einfach die GIS vor der Tür steht und wissen will ob deine Geräte angemeldet sind. Manchmal fragen sie dich, ob sie in deine Wohnung dürfen oder versuchen den Eindruck zu erwecken, sie
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dürften sich ohnehin bei dir umsehen. Die Menschen von der GIS dürfen selbstverständlich nur dann in deine Wohnung, wenn du es ihnen erlaubst. Du kannst ihnen aber den Zutritt verweigern. Erst wenn die GIS mit PolizeibeamtInnen kommt, dürfen sie deine Wohnung betreten. Die GIS darf sich dazu auch der Bezirksverwaltungsbehörde bedienen. Wenn ihr auf Nachfrage keine oder falsche Angaben über Rundfunkeinrichtungen macht, können Verwaltungsstrafen von bis zu 2.180€ erlassen werden, sofern ihr Empfangsgeräte habt. Sollte die GIS wirklich vor eurer Tür stehen, bleibt am besten freundlich aber bestimmt. Ihr wisst, dass sie nicht in eure Wohnung dürfen und sie wissen das auch.
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Rechtsquellen: ORF-Gesetz, Rundfunkgebührengesetz
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2.
Uni und Arbeit
2.1.
Unterhalt und Beihilfen
Unterhalt, FLAG Mehr als 2/3 aller Studierenden müssen arbeiten, um sich ihr Studium leisten zu können. Teure Wohnungen, Öffentliche Verkehrsmittel und Lehrbehelfe machen es nicht immer leicht, über die Runden zu kommen. „Wer studieren will, kann das auch“, ist ein Satz der schwarz-blauen Regierung, der vor Sarkasmus nur so trieft. Beihilfe und Stipendiensysteme bieten zwar Unterstützung, sind aber bei Weitem nicht ausreichend und erfordern oft ziemlichen Aufwand. Wir wollen dir hier einen kurzen Überblick über die wichtigsten finanziellen Stützen geben, die dir durchs Studium helfen können. Deine lokale ÖH und die Bundesvertretung unterstützen dich gerne mit weiteren Informationen und Beratung. FLAG Das Familienlastenausgleichsgesetz, kurz FLAG, ist mit dem dazugehörigen Fonds FLAF für eine der wichtigsten Unterstützungen zuständig: die Familienbeihilfe. Anspruch besteht bis zum 24.Lebensjahr (bei Zivi/Heer bis zum 25.), wenn du deinen Lebensmittelpunkt in Österreich hast. Für ausländische Studierende gibt es hier Sonderregelungen - besprich das am besten mit deiner ÖH. Die Höhe der Beihilfe beträgt momentan etwa 150 €, zusätzlich etwa 50€ pro Kind. Die Beihilfe wird einem deiner Elternteile ausbezahlt, in Ausnahmefällen ist eine direkte Auszahlung möglich. Nach dem ersten Studienjahr ist ein Leistungsnachweis von mindestens 16 ECTS-Punkten in Pflicht- und Wahlfächern vorzulegen. Dein Anspruch besteht für die Mindestdauer deines Studiums plus 2 Toleranzsemester, bzw. je ein Toleranzsemester pro Abschnitt. Überschreitest du diese Zeit, wird die Zahlung eingestellt. Zeiten schwerer Krankheiten, Urlaub, Auslandssemester
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und Kindererziehungszeit können deine Anspruchszeit verlängern. Bei einem Wechsel des Studiums innerhalb der ersten zwei Semester behältst du deinen Anspruch, ein späterer Wechsel lässt ihn jedoch erlöschen. Um Familienbeihilfe zu erhalten, darfst du pro Jahr max. 9.000€, nebenbei verdienen. Vorsicht: überschreitest du diese Grenze von 9.000€ musst du die gesamte bezogene Beihilfe zurückbezahlen! Falls ein derartiger Fall eintritt, kontaktiere umgehend deine ÖH! Studienbeihilfe & Stipendien Solange du dein Studium „ernsthaft“ betreibst (d.h. etwa 30 ECTS im Jahr, 1 Toleranzsemester pro Abschnitt), sind deine Eltern unterhaltspflichtig, sofern sie dazu in der Lage sind. Sind sie das nicht, steht dir als ordentlicheR StudentIn Studienbeihilfe zu. Die Höhe beträgt bis zu 475€, wenn du am Heimatort studierst. Studierst du außerhalb oder bist du verheiratet, hast ein Kind oder bist VollwaisIn, dann bekommst du 679€. Von dieser Höchststudienbeihilfe wird die Familienbeihilfe und die Unterhaltspflicht von Eltern bzw. des/der EhegattIn abgezogen. Die Altersgrenze ist 30 (ev. 35). Für ein SelbsterhalterInnenstipendium musst du dich vor dem Beginn deines Studiums selbst erhalten haben, also mind. 7.272€ pro Jahr verdient haben. Für Kinder gibt es einen monatlichen Zuschlag von 67€ auf dein Stipendium. Ebenso bekommen Studierende mit Behinderung Zuschläge. Die Zuverdienstgrenze für Studienbeihilfe beträgt 8.000€ im Jahr. Auf der Homepage der ÖH findest du einen Stipendienrechner der dir dabei hilft herauszufinden, wie viel Beihilfe dir zusteht! ÖH Sozialfonds Wenn du in akuten Schwierigkeiten steckst und trotzdem keine Beihilfe erhältst, kannst du einmal pro Jahr Unterstützung vom ÖH Sozialfonds beantragen. Voraussetzung ist, dass du deine finanzielle Notlage nachweisen und einen adäquaten Studienerfolg
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vorweisen kannst (doppelte Mindeststudienzeit nicht überschritten). Diese Beihilfe soll in Notsituationen helfen, wieder auf die Beine zu kommen. Für bestimmte Situationen stehen weitere Fonds bereit: Wohnfonds, Kinderbetreuungsfonds, etc. Wende dich also einfach an deine ÖH! Beratung Die ÖH bietet dir die Möglichkeit, dich in verschiedensten Angelegenheiten zu unterstützen: Steuerberatung, Wohnrechtsberatung sowie Hilfestellungen zu den Themen Studieren im Ausland, Studieren mit Kind, Studieren mit Behinderung, Arbeiten, etc. Versicherung Da es keine Krankenversicherungspflicht gibt, kann es passieren dass du nicht versichert bist. Es gibt 3 Möglichkeiten für dich: • Mitversicherung mit Eltern/PartnerIn • Selbstversicherung • Versicherung über die Arbeit Über die ÖH und die Allianz bist du übrigens unfallversichert. Für deinen ÖH-Beitrag werden all jene Unfälle gedeckt, die dir auf der Universität, FH oder PH zustoßen können.
Rechtsquellen: FLAG
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2.2.
Schummeln und Prüfungsanfechtung
Nicht immer laufen Prüfungen wie erhofft. Wenn allerdings wirklich gravierende Fehler im Ablauf der Prüfung auftreten, kannst du sie anfechten. Nach schriftlichen Prüfungen hast du das Recht, dir das Prüfungsprotokoll und die Beurteilungsunterlagen anzusehen und Kopien zu machen. Bei mündlichen Prüfungen darfst du ZeugInnen mitnehmen, da diese öffentlich sind. Anfechtung Eine positive Prüfung kannst du nicht anfechten, eine negativ beurteilte nur, wenn “schwere Mängel” vorliegen. Schwere Mängel sind einerseits Fälle von falscher Zuständigkeit (kommissionelle statt Einzelprüfung, falsche Zusammensetzung der Kommission, etc.) und andererseits die Verletzung von Vorschriften, deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Dabei kann es sich um falsch bemessene Prüfungszeit (zu kurz/lang) handeln, um eine Störung des Ablaufes der Prüfung, um Fragen die inhaltlich nichts mit dem geprüften Fach zu tun haben und dergleichen. Eine Prüfung ist nicht anfechtbar, wenn du mit der inhaltlichen Beurteilung nicht zufrieden bist, sofern diese unter den sehr weit gefassten Ermessensspielraum der Prüfenden fallen. Die Möglichkeit der Aufhebung dient der Kontrolle von unzumutbaren Verstößen gegen jegliche Vorschriften und soll zur Aufhebung solcher Prüfungen führen, die nicht mehr rechtmäßig als Leistungsbeurteilung gelten können. Was kannst du tun? Du kannst innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Note die Prüfung bei dem Organ für studienrechtliche Angelegenheiten anfechten. Deine lokale ÖH hilft dir gerne beim Verfassen der Berufung. Dabei ist es wichtig, dass der schwere Mangel glaubhaft
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gemacht wird. Der Antrag wirkt allerdings nicht aufschiebend, das bedeutet alle Rechtsfolgen der negativen Burteilung (z.B. Exmatrikulation nach 4. negativem Antritt) treten in Kraft bist die Universität über die Berufung entscheidet. Achtung: Die Bewertung von Bachelorarbeiten kann nicht angefochten werden! Wirkung der Anfechtung Wird deinem Einspruch stattgeben, wird die Prüfung für nichtig erklärt und zählt nicht zu deinen 4 möglichen Antritten. Du kannst die Prüfung also erneut ablegen. Auf manchen Universitäten kannst du auch beantragen, dass bereits der 3. Antritt kommissionell erfolgt, falls du dir Sorgen machst, dass die/der PrüferIn dich unfair beurteilt. Falls du für die ÖH tätig bist und der Verdacht besteht, deine politische Tätigkeit könnte die Notengebung beeinflussen, erhältst du die Möglichkeit, deine Prüfung ab dem 1.Antritt kommissionell abzulegen.
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Rechtsquellen: §79 UG, §§72ff UG, VwGH 4. 7. 2005, 2004/10/0094; 23. 4. 2008, 2005/10/0143, §22/4 HSG
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2.3.
Beurlaubung auf den Hochschulen
Eine Beurlaubung durch die Universität ist grundsätzlich nur in drei Fällen möglich: Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst, Schwangerschaft oder Betreuung von eigenen Kindern. In der Satzung der jeweiligen Uni können – müssen aber nicht – weitere Gründe für eine Beurlaubung festgelegt werden. Bei der Beurlaubung ist der gleichzeitige Bezug von Studienbeihilfe oder Familienbeihilfe ausgeschlossen. Daher erweist sich für Studienbeihilfenbezieherinnen im Falle der Schwangerschaft eine Beurlaubung meistens als sinnlos, sogar als schädlich, da die Verlängerung der Anspruchsdauer verloren gehen kann. Pro Anlassfall kann ein Antrag auf Beurlaubung für höchstens zwei Semester eingebracht werden. Die Beurlaubung auf Grund von Betreuung eigener Kinder kann bis zur Volljährigkeit der Kinder auch mehrmals ausgesprochen werden und ist auch für beide Elternteile gleichzeitig möglich. Während der Beurlaubung bleibst du zum Studium zugelassen, aber die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist nicht erlaubt. Weil die Zulassung aufrecht bleibt, bist du nicht automatisch im neuen Studienplan, wenn du nach der Beurlaubung das Studium wieder fortsetzt. Allerdings laufen die Übergangsfristen für die zwangsweise Umstellung auf die neuen Studienpläne während einer Beurlaubung weiter. Der Antrag auf Beurlaubung muss schon zu Beginn des Semesters gestellt werden (die Frist für diesen Antrag ist in der Satzung festzulegen und kann daher von Uni zu Uni unterschiedlich sein). Wenn du an zwei Unis inskribiert bist, musst du an jeder Uni den Antrag auf Beurlaubung stellen und die jeweiligen Fristen beachten. Eine Beurlaubung an einer Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule ist im Gesetz nicht vorgesehen. Allerdings kannst du an einer FH eine Unterbrechung deines Studiums für ein Jahr (mit der Option auf Verlängerung für ein weiteres Jahr) bei der Studien-
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gangsleitung beantragen und deine Gründe (z.B. Schwangerschaft, Kinderbetreuung) darlegen, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Rechtsquellen: Universitätsgesetz
2.4.
(un)erlaubte Bewerbungsfragen
Künftige ArbeitgeberInnen dürfen dich nicht alles fragen, was sie wollen - auch bei Bewerbungsgesprächen gibt es gewisse Schranken. Als Grundregel gilt: Nur Fragen, die nicht unverhältnismäßig in deine Privatsphäre eingreifen und mit der künftigen Stelle in Zusammenhang stehen, sind zulässig. Generell verboten sind Fragen nach Schwangerschaft, Kinderwünschen oder deiner Familienplanung. Fast immer verboten sind Fragen nach deiner sexuellen Orientierung, deiner politischen oder religiösen Einstellung, deiner Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft, deinen Vermögensverhältnissen, deiner Gesundheit oder etwaigen Vorstrafen. Ausnahmsweise zulässig sind sie lediglich, wenn diese Themen relevant für die Ausübung der Stelle sind, d.h. wenn du dich bei Parteien oder kirchlichen Organisationen bewirbst, wenn deine Krankheit MitarbeiterInnen gefährdet oder ein enger Zusammenhang zwischen dem angestrebten Job und deiner Vorstrafe besteht. Obwohl die meisten ArbeitgeberInnen wissen, dass diese Fragen nicht zulässig sind, werden sie dennoch häufig gestellt. Sollte dir das passieren, trifft dich keine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung. Du kannst die Beantwortung einfach verweigern oder auch die Unwahrheit sagen (manchmal ist dies in der konkreten Situation einfacher). Erfährt der/die ArbeitgeberIn später von deiner unwahren Antwort, stellt dies keinen Entlassungsgrund dar. Rechtsquellen: Gleichbehandlungsgesetz
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2.5.
Praktika
Praktika Sommerzeit ist Ferienzeit – so möchte man meinen. Die meisten StudentInnen arbeiten aber in den vorlesungsfreien Zeiten (und teilweise auch parallel zum Studium) oder absolvieren ein Praktikum. Oft handelt es sich um Pflichtpraktika, die immer häufiger im Studienplan vorgesehen sind oder sie sollen ein bisschen Berufserfahrung in den Lebenslauf bringen, um später die Jobchancen zu erhöhen. Dass PraktikantInnen gratis arbeiten, versteht sich für viele ArbeitgeberInnen von selbst, auch Überstunden oder eine Anstellung ohne Versicherung sind leider keine Seltenheit. Worauf solltest du achten? Ein Praktikum ist eigentlich ein Ausbildungsverhältnis, d.h. du solltest Wissen erwerben, deine theoretischen Kenntnisse durch praktische ergänzen und nicht einfach als Ersatz für eine normale Arbeitskraft eingesetzt werden. Leider gibt es im Gesetz keine eigene Arbeitsvertragskategorie „Praktikum“, daher nehmen Betriebe dieses Ausbildungsverhältnis oft nicht ernst. Wichtig sind die grundsätzlichen Vereinbarungen des Praktikums (Arbeitszeit, Lohn, Dauer, Einsatzgebiet) in einem Arbeitsvertrag schriftlich festzulegen. Bestehe also auf einer schriftlichen Ausfertigung vor dem Antritt zum Praktikum und lies dir den Vertrag gut durch bevor du ihn unterschreibst. Achte auch darauf, wie du angestellt wirst: In den allermeisten Fällen solltest du einen regulären Arbeitsvertrag bekommen und nicht als freieR DienstnehmerIn oder gar nur per Werkvertrag angestellt werden. Du kannst dies ganz einfach für dich überprüfen: Bist du im Praktikum an die Weisungen deiner Vorgesetzten gebunden? Hast du geregelte Arbeitszeiten? Bist du zu einer Arbeitsleistung verpflichtet, schaust du also nicht nur zu? Bist du in den Organisationsablauf vor Ort eingebunden?
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Falls du diese Fragen mit Ja beantwortest, solltest du als ArbeitnehmerIn angestellt und auch versichert werden. Bekommst du dennoch nur einen freien Dienstvertrag oder gar einen Werkvertrag, dann kannst du dich (auch im Nachhinein noch) an die Arbeiterkammer wenden. Auch als PraktikantIn hast du selbstverständlich das Recht, krank zu werden. Du kannst deswegen keinesfalls gekündigt oder anders unter Druck gesetzt werden. Bleib zu Hause, wenn du krank bist, und hol dir eine Bestätigung von einem/r Arzt/ Ärztin. Du hast auch ein Recht auf Urlaub. Die Dauer ist abhängig von deiner Arbeitszeit: Bei einem Monat Praktikum hast du Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Häufig wird es dir nicht möglich sein, deinen Urlaub in einem Praktikumsmonat zu nutzen. Dann steht dir aber immerhin eine Urlaubsabfindung zu!
3.
Vertragsrecht
3.1.
Kaufen per Versand und Internet
Kaufst du Sachen nicht persönlich im Geschäft sondern über das Internet, per Fax, Telefon, oder Katalog etc. von einem Unternehmen, hast du besondere Rechte. Dafür ist es ist egal, welche Sache du gekauft hast, solange du im Wege des Fernabsatzes – also nicht persönlich im Geschäft - gekauft hast. Da du die Sache nur von Bildern oder Beschreibungen kanntest und noch nie in der Hand hattest, kannst du, wenn du die Ware erhältst, vom Kauf zurücktreten und das Geschäft rückgängig machen. Der Rücktritt kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Du musst innerhalb von 7 Werktagen, gerechnet vom Tag an dem du die Ware erhälts,t den Rücktritt erklären (Feiertage, Samstage und Sonntage werden nicht gezählt). mach das aus Beweisgründen am besten per Fax oder eingeschriebenen Brief (Sendebestätigung).
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Wenn du den Rücktritt erklärt hast, muss dir der/die VerkäuferIn den Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware rückerstatten. Folgende Informationen müssen dir zusätzlich vor Abschluss des Vertrages elektronisch zur Verfügung stehen: Name und Anschrift des Unternehmens, Preis der Ware einschließlich aller Steuern, allfällige Lieferkosten, wesentliche Eigenschaften der Ware, Einzelheiten über Lieferung und Zahlung, Rücktrittsrecht Stellt dir der/die VerkäuferIn diese schriftlichen Informationen nicht zur Verfügung, hat er/sie dich über dein Rücktrittsrecht und die obigen Informationen schriftlich zu informieren, tut er/sie dies nicht, verlängert sich der Zeitraum innerhalb dem du zurücktreten kannst auf drei Monate ab Erhalt der Ware. Diese Rechte sind zwingend und können vom Verkäufer/von der Verkäuferin nicht ausgeschlossen oder geändert werden. Kleingedrucktes auf Internetseiten Oft erhältst du auf Internetseiten gegen Angabe deines Namens, Email oder Anschrift Informationen scheinbar gratis. Irgendwo im Kleingedruckten oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht aber, dass diese Information oder Leistung kostenpflichtig ist. Meist erhältst du dann im Nachhinein eine Zahlungsaufforderung. Derartige versteckte Preise sind jedoch unzulässig. Es ist für dich nicht ersichtlich gewesen, dass die Leistung etwas kostet. Diesen Irrtum hat der oder die Andere verursacht. Du kannst daher vom Geschäft zurücktreten. Du solltest deswegen nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung rasch in einem kurzen Schreiben schriftlich den Rücktritt von diesem Geschäft „wegen Irrtum“ und deinem „Rücktrittsrecht aus dem Fernabsatz“ erklären um mögliche Zahlungspflichten abzuwenden. Rechtsquellen: Fernabsatzgesetz, § 864a ABGB
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3.2.
Gewährleistung
Wenn du eine Sache kaufst, muss diese auch funktionieren. Es ist egal, um welche Sache es sich handelt, egal ob Handy, Fahrrad, Laptop, Buch, Couch oder eine ganze Wohnung… Funktioniert die gekaufte Sache nicht, nicht richtig, nur zum Teil oder ist sie fehlerhaft, kannst du von dem/der VerkäuferIn verlangen, dass der Mangel behoben wird. Du kannst grundsätzlich wählen, ob die Sache repariert oder ausgetauscht werden soll. Nur wenn der/die VerkäuferIn dies verweigert oder der Fehler nicht beseitigt werden kann hast du andere Möglichkeiten. Du kannst die mangelhafte Sache behalten und verlangen, dass dir ein Teil des Preises rückerstattet wird. Oder du verlangst, dass du gegen Rückgabe der Sache den ganzen Kaufpreis zurück erhältst. Diese Rechte sind gesetzlich zwingend und können nicht durch AGB oder sonst wie ausgeschlossen werden. Du kannst gerechnet vom Tag des Kaufes zwei Jahre lang Gewährleistung verlangen. (Rechnung aufheben!) Bei unbeweglichen Sachen (Haus, Wohnung,…) ist die Frist sogar 3 Jahre lang. Keine Gewährleistung gibt es, wenn du die Sache selbst beschädigt hast oder es sich um eine typische Abnützung handelt. Gewährleistung ist etwas anderes als Garantie. Garantie wird freiwillig von HerstellerInnen gegeben und Art und Umfang kann von ihnen frei gestaltet werden.
§§§§§§§§§§§§ §§§§§§§§§§§§ Bei Privatverkäufen kann die Gewährleistung ausgeschlossen wer- §§§§§§§§§§§§ den. §§§§§§§§§§§§
Rechtsquellen: §§922 ff ABGB
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3.3.
Wohnen und Recht
Das Wohnrecht ist ein sehr großer Rechtsbereich, der vom Mietrecht über Wohngemeinschaften, Studierendenheime, geförderten Wohnbau bis hin zu Förderungen alles zum Thema Wohnen regelt. Wir wollen dir hier nur einen kurzen Überblick über mögliche Arten zu wohnen geben. Eigentumswohnung Nur die wenigstens Studierenden haben das Glück eine Eigentumswohnung zu besitzen oder die der Eltern zu bekommen. Bei Eigentumswohnungen ist in der Regel nur Gas, Strom und Internet/Telefon sowie TV und Betriebskosten (Lift, Wasser,...) zu bezahlen. Mietwohnungen und WGs Die meisten StudentInnen wohnen in klassischen Mietwohnungen und Wohngemeinschaften. Neben oben genannten Kosten ist hier natürlich auch Miete gemäß des Mietvertrags zu bezahlen. Du kannst als Haupt- oder UntermieterIn eingetragen sein, der Unterschied besteht darin, mit wem du einen Vertrag schließt und wer daher deinE AnsprechpartnerIn bei Problemen ist. Bei Wohngemeinschaften ist meistens eine Person HauptmieterIn und schließt dann mit den anderen Personen Untermietverträge ab. Es ist aber auch gemeinsame Hauptmiete möglich. Ein Unter-Untermietvertrag ist nicht möglich. Studierendenheime Eine erste Wohnmöglichkeit für Studierende, die nicht aus der jeweiligen Unistadt kommen, sind Studierendenheime. Der Vorteil ist neben dem leichten Kennenlernen anderer Studis auch, dass die organisatorischen Dinge sich auf ein Minimum reduzieren und oft Gemeinschaftsräume zur Verfügung stehen. Der Nachteil besteht
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oft in dem doch eher beschränkten Platz. Das klassische Mietrecht ist auf Studierendenheime nicht anwendbar, es gelten eigene Regelungen. Alternative Wohnformen Das Angebot an alternativen Wohnformen in Österreich ist leider stark beschränkt. Projekte wie selbstverwaltetes Wohnen oder der Wagenplatz werden von den Stadtverwaltungen oft nicht gerne gesehen und stehen vor großen rechtlichen und praktischen Problemen. Wohnförderungen Für Studierende stehen je nach Wohnort viele verschiedene Förderungen zur Verfügung, falls am Ende vom Geld noch viel Monat übrig ist. In Frage kommen neben klassischer Wohnbeihilfe auch geförderte Wohnungen, Gemeindewohnungen, Zuschüsse für WGs, Heizkostenzuschüsse und dergleichen. Weitere Informationen Mehr Infos erhältst du bei der Wohnrechtsberatung der ÖH und in den kostenlosen ÖH Broschüren „Studieren und Wohnen“ sowie „Studentische Wohngemeinschaften“. Diese kannst du auf www.oeh.ac.at gratis herunterladen und bestellen. Informiere dich auch in deiner Stadt, denn oft gibt es hier MieterInnenvereinigungen und BürgerInnendienste die dir im organisatorischen Dschungel helfen können. Oft kann schon durch die bloße Überprüfung deines Mietvertrages eine Menge Geld eingespart werden! Rechtsquellen: Mietrechtsgesetz (MRG), Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz WGG
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4.
Polizei
4.1.
Sticker und Sachbeschädigung
Was hast du eigentlich zu befürchten, solltest du beim Anbringen von Stickern erwischt werden? Aus strafrechtlicher Sicht ist relevant, ob eine Sachbeschädigung vorliegt oder nicht, d.h. ob eine „fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet, oder unbrauchbar gemacht wurde […]“ (§ 125 StGB). Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn beispielsweise durch den Klebstoff, der darunterliegende Gegenstand in seiner Substanz beeinträchtigt wird. Ist das Entfernen eines Aufklebers ohne großen Aufwand und ohne einen bleibenden Schaden zu hinterlassen möglich, handelt es sich nicht um Sachbeschädigung. In der Praxis wird dies meist der Fall sein. Achtung: Der Strafrahmen wird erhöht, wenn du eine schwere Sachbeschädigung begehst, also z.B. einen Aufkleber auf einem öffentlichen Denkmal, einer Grabstätte, usw. anbringst (siehe Aufzählung §126 StGB).
Auf der Ebene des Verwaltungsstrafrechts sind zwei Dinge zu beachten: Einerseits die Straßenverkehrsordnung (StVO), und speziell in Wien auch das Reinhaltegesetz. Wer gegen erstere verstößt, d.h. wer z.B. Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs illegal beklebt (Pickerl auf Verkehrsschildern usw.), hat mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen, die sich auf bis zu €70 belaufen kann. Etwas anderes ist es natürlich, wenn durch den Aufkleber (oder der Entfernung desselben) etwa das ganze Verkehrsschild zerstört wird bzw. die reflektierende Beschichtung unbrauchbar gemacht wurde, was dann unter Sachbeschädigung fallen würde. Das Wiener Reinhaltegesetz verbietet das Verunreinigen von 00000000000000 Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugängli00000000000000 00000000000000 chen Grünflächen. „Straßen mit öffentlichem Verkehr“(§ 2 Abs 1) 00000000000000 00000000000000
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sind alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen. Als Bestandteile der Straße gelten Fahrbahnen, Gehsteige, Schutzinseln etc. genauso wie Brücken, Unterführungen und Tunnels. „Öffentlich zugängliche Grünflächen“ sind öffentlich zugängliche Parkanlagen sowie andere öffentliche Grünund Pflanzungsflächen, die entweder begrünt sind oder – wenn nicht – einen Lebensraum für Bäume und Sträucher darstellen. Als Verunreinigen gilt weiters das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. An sich sind diese Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe von bis zu €1000 zu ahnden, was jedoch in der Praxis beim Pickerl picken mehr als unrealistisch ist, es sei denn du stickerst vor den Augen der Wiener „Waste Watchers“. Beim Anbringen von Pickerl auf Privateigentum ist natürlich die Genehmigung der/des Eigentümerin/Eigentümers erforderlich. Andernfalls drohen dir entweder eine Besitzstörungsoder eine Schadenersatzklage. Im Großen und Ganzen ist die Strafverfolgung und die Feststellung der VerursacherInnen beim Pickerl kleben äußerst schwierig. Solltest du also nicht auf frischer Tat ertappt werden ist es praktisch unmöglich, dass du im Nachhinein noch zum Handkuss kommst.
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Rechtsquellen: §§ 125,126 StGB, StVO, Reinhaltegesetz
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4.2.
Betrunken Rad fahren
Wer ist in den warmen Monaten nicht gerne mit dem Fahrrad unterwegs - eine praktische Alternative zu Auto und öffentlichen Verkehrsmitteln, die wesentlich umweltfreundlicher ist und oftmals sogar schneller zum Ziel führt. Was viele jedoch nicht wissen: nachts, vermeintlich friedlich, nach dem Konsum von Alkohol, auf dem Fahrrad nach Hause zu radeln kann eineN teuer zu stehen kommen! Denn laut Straßenverkehrsordnung (StVo 1960 §5 Abs 1) heißt es: „Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.“ Und unter den Begriff Fahrzeug fallen eben nicht bloß Kraftfahrzeuge, sondern alle zur Verwendung auf Straßen bestimmte Beförderungsmittel. Während unter anderem im Führerscheingesetz die 0,5 Promille-Grenze für KraftfahrzeuglenkerInnen geregelt ist, gilt es für LenkerInnen aller anderen Fahrzeuge keinen höheren Alkoholgehalt im Blut als 0,79 g/l (0,79 Promille) oder der Atemluft von 0,4 mg/l aufzuweisen. Die Strafsätze lauten folgendermaßen: ab 0,8 Promille (0,4 mg/l Atemluft) € 561 ab 1,2 Promille (0,6 mg/l Atemluft) € 872 ab 1,6 Promille (0,8 mg/l Atemluft) € 1.162 Verweigerung des Alkotests € 1.162
bis bis bis bis
€ 3.633 € 4.360 € 5.813 € 5.813
Auch wer in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand ein Fahrrad lenkt, muss mit einer Strafe zwischen € 800 und € 3.700 rechnen. Die Möglichkeiten der Polizei reichen sogar bis zum Führerscheinentzug, wovon alle Führerscheine der/des BesitzerIn (Pkw, Lkw, Motorrad) betroffen sind. Zwar kann dir einE BeamtIn beim Erstvergehen nicht an Ort und Stelle deinen Führerschein entziehen, aber eine Radfahrt in alkoholisiertem Zustand ist immer
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Rechtsquellen: Straßenverkehrsordnung (StVO)
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4.3.
Wiederbetätigung und Verbotsgesetz
Das Verbotsgesetz trat 1947 als Verfassungsgesetz in Kraft und regelt den Umgang mit Organisationen und Handlungen sowie Symbolik der NSDAP und ihrer Unterorganisationen. Mit dem Gesetz wurden einerseits die NSDAP, ihre Wehrverbände und zusammenhängende Organisationen aufgelöst und verboten, andererseits wurde auch die Wiederbetätigung für Ziele der NSDAP unter Strafe gestellt. Der heutzutage bedeutendere Teil des Verbotsgesetzes betrifft die „Neuerrichtung und Betätigung im nationalsozialistischen Sinne“. Dieser beinhaltet unter anderem das Verleugnen, Verharmlosen und Gutheißen der Naziverbrechen sowie bestimmte Zeichen (SS-Symbol, Hakenkreuz) und der Hitlergruß. Auch bestimmte Zahlencodes, wie zum Beispiel 88 für „Heil Hitler“ (Achter Buchstabe im Alphabet – „HH“) oder 28 für „Blood&Honour“ (Motto der Hitlerjugend) sind in Österreich verboten. Die Verwendung des Hakenkreuzes ist in der Regel nicht strafbar, wenn aus der Darstellung deutlich hervorgeht, dass sie sich gegen den Nationalsozialismus und seine Ideologie wendet, z. B. als durchgestrichenes Hakenkreuz. Sehr beliebt bei NeofaschistInnen und Rechtsextremen ist die schwarz-weiß-rote Reichskriegsflagge. Diese fällt, solange sie nicht mit dem Hakenkreuz versehen ist, nicht unter das Verbotsgesetz. Wenn du Verstöße gegen das Verbotsgesetz bemerkst, dann kannst du sie bei jeder Polizeistation melden. Aber auch die StaatsanwältInnenschaft und das Innenministerium (Verfassungsschutz; ns-wiederbetaetigung@mail.bmi.gv.at ) nehmen Anzeigen entgegen. Problematisch ist die Rechtslage bei Verstößen gegen das VerbotsG im Internet. Liegen die Server neonazistischer Homepages im Ausland, gilt das dortige Recht. Geahndet kann dann nur werden, wenn der/die AutorIn bekannt ist. Eine weitere Möglich-
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keit Rechtsextremismus entgegen zu wirken ist der Verhetzungsparagraph des Strafgesetzbuches. Nach ihm kann Anzeige erstattet werden, wenn eine Person in der Öffentlichkeit zu einer feindseligen Handlung gegen eine Religionsgesellschaft, Ethnie, Volk, Staat oder gewisse Gruppe auffordert, gegen diese hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft. Wenn sich die Hetze lediglich gegen Ausländer allgemein, also nicht gegen eine bestimmte Gruppe bzw. Nationalität richtet, fällt dies nicht unter Verhetzung. Wenn du rassistische oder faschistische Parolen oder Graffitis siehst, kannst du diese entweder selbst übermalen bzw. überkleben, oder du wendest dich an den/die EigentümerIn des beschmierten Objekts. Die Initiative „Rassismus streichen“ (initiiert von SOS Mitmensch) dokumentiert seit 2006 rassistische Beschmierungen, es wäre also hilfreich, wenn du der Organisation ein Foto bzw. einen Hinweis zukommen lassen würdest. Eine weitere Anlaufstelle zur Meldung rechter Aktivitäten aller Art ist die Internetplattform www.stopptdierechten.at sowie das Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes.
§§§§§§ §§ §§§§§§ §§§§§§§§§§ §§ §§ §§§§§§ §§§§§§§§§§ §§ §§§§§§ § §§§§§§ § §§ §§§ §§§§§§ §§ §§§§§§ §Verhetzung Rechtsquellen: §§ StGB, Verbotsgesetz 1947 ( VerbotsG) §§§§§§ §§§§§238 §§ §§§§§§ §§§§§§ §§§§§§ §§§§§§ §§
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4.4.
Demo-Recht
Die Versammlungsfreiheit ist eines der wichtigsten Grundrechte in einer Demokratie: JedeR hat das Recht, die eigene Meinung auf die Straße zu tragen, andere Menschen auf sein/ihr Anliegen aufmerksam zu machen und lautstark gegen oder für etwas zu demonstrieren. Was aber fällt alles unter die Versammlungsfreiheit? Nicht nur die klassische Demo ist von diesem Grundrecht gedeckt, sondern auch kleine Kundgebungen an einem Ort oder Info-Stände. Denn eine Versammlung ist jedes öffentliche Zusammenkommen von Menschen, die ihre politische Meinung kundgeben und die Öffentlichkeit über ihr Anliegen informieren wollen. Wie meldet man eine Demo an? Du kannst die Versammlung bei der Versammlungsbehörde (in Wien und anderen Statutarstädten die BPD, außerhalb die Bezirkshauptmann/frauschaften) anzeigen. Dazu reicht es, wenn du ein Fax mit den nötigen Angaben mindestens 24 (!) Stunden vorher mit dem Titel „Anzeige einer Versammlung nach „§ 2 Versammlungsgesetz“ an die Behörde faxt. Du musst zumindest den genauen Ort oder die Route, den Zeitrahmen, die geschätzte TeilnehmerInnenzahl, den Zweck der Versammlung („politische Kundgebung um …....“) und die „Mittel der Versammlung“ (Transparente, Flyer, Lautsprecheranlage, Autos,,..) angeben. Entweder eine Einzelperson oder eine Organisation muss dieses Fax in ihrem Namen als Organisatorin wegschicken, letzteres ist aber besser. Jede angemeldete Versammlung braucht auch eineN VersammlungsleiterIn, den/die du entweder bereits in dem Fax, oder sonst vor Ort, der Polizei bekannt geben musst. Hörst du nach dem Fax nichts mehr von der Polizei, ist die Demoanzeige in Ordnung.
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Sollten sie die Demo aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. wegen der Route untersagen wollen, melden sie sich vorher bei dir. Bei der Demo Ist die Demo angemeldet, muss sich der/die VersammlungsleiterIn vor Ort mit der Polizei in Verbindung setzen. Diese Person ist dafür verantwortlich, dass die Demo ruhig abläuft. Allerdings: Gibt es ungeplante Ereignisse im Ablauf, kann der/ die VersammlungsleiterIn jederzeit zur Polizei gehen und die Demo auflösen – damit endet seine/ihre Verantwortung, und er/ sie sollte sich von der Demo entfernen. Die Demo ist dann eine Art Spontandemo. Spontandemo Auch nicht angezeigte Demos werden von der Versammlungsfreiheit gedeckt. Solange sie also nicht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechen, dürfen sie stattfinden. Allerdings findet die Beurteilung vor Ort statt, fällt daher meist härter aus und führt häufig zu raschen Untersagungen und Auflösungen. Die Teilnahme an einer Spontandemo ist erlaubt, nur das Organisieren und Leiten von Spontandemos ist verboten, es droht eine Geldstrafe – gib dich daher auf Spontandemos nie als VersammlungsleiterIn aus! Auflösung der Demo Wenn die Polizei eine Demonstration vor Ort auflösen will, muss sie dies laut und verständlich durchsagen und eine gewisse Frist setzen, in der du ohne Kontrolle weggehen kannst. Danach ist die Teilnahme an der Demo nicht mehr erlaubt, und die Polizei wird versuchen deine Personalien aufzunehmen. um dir später eine Ver-
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waltungsstrafe wegen Teilnahme an einer aufgelösten Demo zu schicken. Dies bedeutet eine Geldstrafe (meist ca. 70 €), jedoch keine Gefängnisstrafe und auch keinen Eintrag in dein Straf register. Vermummung und Waffen Auf Demos gilt ein Vermummungs- und Waffenverbot. Solltest du vermummt sein oder Waffen bei dir tragen (Achtung: auch lange Stöcke u.ä.!), kann sie dir die Polizei abnehmen und es droht ebenfalls eine Verwaltungsstrafe. Zusammenstöße Bei jeder Demo kann es zu schwierigen Situationen und Auseinandersetzungen kommen. Die wichtigste Grundregel: Ruhig bleiben! Geh immer gemeinsam mit anderen auf Demos, bildet Gruppen und geht nicht alleine von Demos weg. Sollte es auf der Demo zu Zusammenstößen mit der Polizei kommen, spiel nicht den/die HeldIn. Verständige die Rechtshilfe, mach Fotos oder Videos und vernetze dich mit Betroffenen oder anderen ZeugInnen.
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Rechtsquellen: Versammlungsgesetz
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4.5.
Besetzung
Bei einer Besetzung halten sich mehrere Menschen in einem Gebäude, Raum oder auf einer Fläche gegen den Willen des/der BesitzerIn auf. Eine Besetzung ist keine Straftat. Du hast daher weder eine Gefängnisstrafe noch einen Eintrag im Strafregister zu befürchten. Im schlimmsten Fall droht dir eine Verwaltungsstrafe (=geringe Geldstrafe) durch die Polizei und/oder eine Besitzstörungsklage durch den/die BesitzerIn. Eine Besetzung kann von der Polizei mittels Verordnung aufgelöst werden, wenn dies der/die BesitzerIn fordert oder es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig ist. Die Polizei muss die BesetzerInnen vor der Räumung auffordern die Besetzung zu beenden. Geschieht dies nicht, räumt die Polizei das besetzte Gebäude mit Gewalt. Dabei dürfen die BeamtInnen nur verhältnismäßige Gewalt anwenden. Solltest du daher bloß passiven Widerstand leisten (Sitzen, Liegen, Festhalten an einem Gegenstand, Anketten etc), darf dich die Polizei nur hinaustragen. Passiver Widerstand selbst ist genauso wie eine Besetzung keine Straftat! Mit einer Verwaltungsstrafe ist aber zu rechnen. In der Praxis beschuldigt die Polizei nach Besetzungen oft Einzelpersonen Sachbeschädigungen (Graffiti, Beschädigung einer Tür, etc) begangen zu haben. Hierzu müsste sie dir jedoch nachweisen, dass du die konkrete Straftat begangen hast. Sachbeschädigungen während Besetzungen können nämlich nicht pauschal allen BesetzerInnen angelastet werden.
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Rechtsquellen: StGB, StPO, SPG
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4.6.
Personen- und Taschenkontrolle
Personen- und Taschenkontrollen sind ein Eingriff in dein Menschenrecht auf Achtung deiner Privatsphäre. Diese Kontrollen sind daher nur in bestimmten Fällen und nur durch die Polizei zulässig. Die Polizei hat das Recht, festgenommene Menschen zu durchsuchen. Es spielt dabei keine Rolle, aus welchem Grund du von der Polizei festgenommen worden bist. Die Polizei ist weiters berechtigt, dich zu durchsuchen, wenn du mit einem gefährlichen Angriff in Zusammenhang stehst oder einen gefährlichen Gegenstand (Sprengstoff, Farbbombe, Waffe, Drogen etc) mit dir führst. Die Polizei muss für die Durchsuchung einen begründeten Verdacht haben. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz alles Verhalten, das der Vorbereitung oder Ausführung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen dient. Will die Polizei dich durchsuchen, frage daher immer nach, wieso sie dies machen will, wieso sie gerade dich verdächtigt und was sie genau sucht! Die Polizei sitzt hier natürlich am längeren Ast und kann eine Durchsuchung leicht begründen. Besteht die Polizei auf die Durchsuchung, solltest du diese über dich ergehen lassen; andernfalls kann die Polizei die Durchsuchung mit Zwang durchsetzen. Die Durchsuchung bezieht sich nur auf deine Kleidung, deinen äußeren Körper und auf mitgeführte Taschen, Koffer, etc. Eine Durchsuchung hat leider nur „nach Möglichkeit“ durch eineN gleichgeschlechtlicheN Polizistin/en zu erfolgen. Körperliche Untersuchungen, wie beispielsweise Untersuchungen deiner Körperöffnungen (Mund, After, Vagina), Blutabnahme, Röntgenuntersuchung, darf die Polizei nie von sich aus machen! Nur eine Ärztin oder ein Arzt darf diese Untersuchungen durchführen! Die Staatsanwaltschaft muss dies beantragen und einE
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RichterIn muss die Untersuchung bewilligen. Bestehe auf die Vorlage dieser Dokumente! Du bist nicht zur aktiven Mitwirkung bei der Untersuchung verpflichtet; eine Blutabnahme und vergleichbar geringfügige Eingriffe können aber in gewissen Fällen auch ohne die Einwilligung der/des Betroffenen durchgeführt werden. Bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen, Konzerten, etc (NICHT aber bei Demonstrationen!) kann die Polizei mittels Verordnung anordnen, dass du die Veranstaltung nur betreten darfst, wenn du deine Kleidung und deine mitgeführten Taschen vorher durchsuchen lässt. Weigerst du dich, darf dich zwar niemand durchsuchen, dir aber den Zutritt verweigern. Findet man problematische Gegenstände (Leuchtraketen, etc), führt dies nicht automatisch zu einer Zutrittsverweigerung. Oft steht aber in der Hausordnung oder auf der Eintrittskarte, dass dir in diesem Fall der Zutritt verweigert werden darf.
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4.7.
Polizeischikane
Als PassantIn, die/der polizeiliche Handlungen, also Amtshandlungen, beobachtet, bist du automatisch ZeugIn. Wenn du siehst oder den Verdacht hast, die Polizei könnte willkürlich, exzessiv oder schikanös handeln, solltest du den Vorgang weiter beobachten und bestenfalls filmen. Vielleicht versuchen BeamtInnen dich am Filmen zu hindern; mach sie darauf aufmerksam, dass es dein Recht ist und du darauf bestehst. Beachte, dass du dabei die Amtshandlung nicht behindern darfst. Allein die Anwesenheit von ZeugInnen übt auf die BeamtInnen Druck aus und veranlasst sie meistens, ihr Verhalten zu unterlassen. Außerdem kannst du sie auf die Unverhältnismäßigkeit ihrer Handlung hinweisen und sie nach ihrer fünfstelligen Dienstnummer fragen. Höflicher, aber bestimmter Umgang ist von Vorteil, da du sonst weggewiesen werden kannst. Aktives Eingreifen in das Geschehen ist nicht zu empfehlen und kann dir mehr schaden als nützen. Du kannst dem/der Betroffenen anbieten in einem UVS-Verfahren als Zeugin auszusagen bzw. eventuell dein gefilmtes Material als Beweis zur Verfügung zu stellen. Zeig auf jeden Fall Zivilcourage und geh nicht einfach weiter!
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4.8.
Verdeckte Ermittlungen und Scheingeschäft
§§§§§§§§§ Observation: Eine Observation ist das heimliche Beobachten einer Person durch die Kriminalpolizei zur Aufklärung einer bestimmten Straftat bzw. zur Ausforschung des Aufenthaltsortes der/des Beschuldigten. Die Kriminalpolizei kann sie von sich aus durchführen, die Betroffenen werden davon auch im Nachhinein nicht verständigt. Eine sogenannte qualifizierte Observation hingegen ist von der Staatsanwältin/vom Staatsanwalt für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten anzuordnen. Eine solche liegt vor, wenn sie durch den Einsatz technischer Mittel (z.B.: Peilsender) unterstützt wird, länger als 48 Stunden andauern oder außerhalb des Bundesgebiets durchgeführt wird oder werden soll. Die durch die Observation bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen, sie muss also wirklich erforderlich sein. Demnach sind qualifizierte Observationen nur zulässig, wenn der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat besteht, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist. Verdeckte Ermittlungen: Bei der verdeckten Ermittlung tritt ein/e Ermittler/in nach außen hin als Zivilperson auf. Diese Person kann entweder ein/e Polizeibeamte/r oder eine Vertrauensperson der Polizei sein. Verdeckte Ermittlungen sind zur Aufklärung einer Straftat zulässig, die Polizei kann sie von sich aus anstellen, die Betroffenen werden nachträglich davon verständigt. Bei sogenannten qualifizierten verdeckten Ermittlungen handelt es sich um Maßnahmen, die systematisch und über längere Zeit durchgeführt werden. Sie sind nur zulässig, wenn die Aufklärung
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einer Straftat, die vorsätzlich begangen wurde und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, oder auch die Verhinderung einer Straftat, die im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder kriminellen Organisation iSd §§278 – 278b StGB geplant wurde, ansonsten wesentlich erschwert wäre. Die/der verdeckte ErmittlerIn kann sogar unrichtige Urkunden (z.B.: Ausweise) erhalten, um bei den zu überwachenden Personen glaubwürdiger zu erscheinen. Die Informationen, welche die/der verdeckte ErmittlerIn von Verdächtigen erlangt oder erfragt, sind jedenfalls in der Gerichtsverhandlung nicht verwertbar, da ansonsten Bestimmungen, die für die Vernehmung Beschuldigter gelten (z.B.: das Recht auf Beziehung eines Verteidigers), umgangen würden. Scheingeschäft: Ein Scheingeschäft ist ein Vertrag, durch dessen Erfüllung die/der Beschuldigte einer Straftat überführt wird oder eine solche begeht. Es muss von eine/r Staatsanwältin/-anwalt angeordnet werden und ist zulässig, um ein Verbrechen aufzuklären oder Sachen oder Vermögenswerte, die durch ein Verbrechen erlangt worden sind, sicherzustellen. Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit einer mehr als dreijährigen oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht sind. Werden Scheingeschäfte nur abgeschlossen, um einer/einem Verdächtigen eine Tat nachzuweisen, die schon vor dem Eingreifen der Polizei begangen wurde, ist dies unbedenklich, praktisch aber sehr selten. In der Praxis häufiger sind jedoch Scheingeschäfte, durch die sich die/der Verdächtige erst strafbar macht, z.B.: wenn eine große Menge Kokain bestellt wird, welche die/der Verdächtige erst beschaffen muss, bei der Übergabe verhaftet und dann für den versuchten Verkauf nach dem Suchtmittelgesetz bestraft wird. Da dies aber eigentlich weder mit dem sogenannten Lockspitzelver-
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bot, nach dem es u.a. unzulässig ist, jemanden zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat zu verleiten, noch mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist, lässt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte derartige Verurteilungen nur zu, wenn das Scheingeschäft von einer/einem Richter/in genehmigt wurde und die/der Beschuldigte mehr getan hat, als ihm/ihr durch die Polizei nahegelegt wurde.
Quellen: §§ 5 Abs 1 und 3, 129, 130, 131, 132, 133 StPO, §17 Abs 1 StGB, Art 6 EMRK
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4.9.
Ladung zur Polizei, Verhaftung
Festnahme Eine Festnahme ist für jedeN eine Extremsituation. Versuch trotzdem ruhig zu bleiben und nicht panisch zu reagieren! Wichtig ist, den Umstehenden deinen Namen (ev. auch Geburtstag und Meldeadresse) mitzuteilen, damit diese die Rechtshilfe informieren können. Wenn du noch minderjährig (d.h. unter 18 Jahre alt) bist, hast du das Recht auf eine volljährige Vertrauensperson, die die ganze Zeit über bei dir sein darf. Auf der Wache Vermutlich wirst du nach der Festnahme zu einer Polizeistation gebracht. Die Polizei muss dich darüber informieren, warum du festgenommen wurdest, und muss dir außerdem 2 erfolgreiche (!) Anrufe „nach draußen“ ermöglichen. Bestehe höflich aber bestimmt auf deine Rechte, und lass dich nicht einschüchtern. Nutze deine 2 Anrufe und teile FreundInnen oder der Rechtshilfe mit, wo du bist, was dir vorgeworfen wird und wer noch verständigt werden soll. Wenn du vernommen wirst, mach von deinem Recht auf Aussageverweigerung (§ 7 Abs. 2 StPO) Gebrauch, denn in einer solchen Stresssituation wie nach einer Festnahme, schadest du dir mit deinen Aussagen vielleicht mehr als dir bewusst ist. Alles was du sagst kann auch gegen dich verwendet werden, daher empfehlen wir dir dringend nichts zu sagen und auch nichts zu unterschreiben (auch RechtsanwältInnen geben diese Empfehlung ab). Wie lange? Bei Verwaltungsübertretungen wie z.B. Erregung öffentlichen Ärgernis, Lärmbelästigung oder Verstöße gegen das Versammlungsrecht musst du nach spätestens 24 Stunden wieder freigelassen
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werden. Bei gerichtlich strafbaren Delikten wie z.B. Sachbeschädigung oder Widerstand gegen die Staatsgewalt müssen sie dich nach spätestens nach 48 Stunden freilassen oder dich dem Gericht übergeben, wo schließlich möglichst rasch (längstens aber binnen 48 Stunden) einE UntersuchungsrichterIn über die Untersuchungshaft entscheidet. Solltest du in Polizeigewahrsam schlecht behandelt worden sein, dann hast du im Nachhinein die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat(UVS) einzureichen. Solltest du verletzt worden sein, dann suche umgehend einen Arzt deines Vertrauens auf, lass dir alles bescheinigen (ärztliches Attest) und mache von deinen Verletzungen Fotos. Bei einem eventuellen Gerichtsverfahren kann das alles sehr nützlich sein. Fingerabdrücke, Bild/Video/Fotoaufnahmen oder Schrift- und Stimmproben darf dir die Polizei nur dann abnehmen, wenn du verdächtigt wirst eine gerichtlich strafbare Handlung (z.B. Sachbeschädigung, Körperverletzung, etc) begangen zu haben. Wird dir nur eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen, darf die Polizei dies nicht. Frage daher immer genau nach was dir vorgeworfen wird! Das Abnehmen von DNA-Proben ist nur mit einer gerichtlichen Bewilligung zulässig. Wird dein Verfahren eingestellt oder wirst du freigesprochen, kannst du die Löschung dieser Daten beantragen. Ob derartige Daten von dir gespeichert sind, kannst du mittels eines Auskunftsbegehrens feststellen. siehe Artikel zum §§§§§§§§§§§§ Auskunftsbegehren. §§§§§§§§§§§§ §§§§§§§§§§§§ §§§§§§§§§§§§ Rechtsquellen: §§ 7 Abs. 2,153 StPO
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5.
Datenschutz und Auskunftsbegehren
Was weiß der Staat von dir? Seit dem Datenschutzgesetz 2000 gibt es in Österreich ein verfassungsrechtlich verankertes Grundrecht auf Datenschutz. Es gibt dir das Recht zu wissen, wer welche Daten über dich speichert, wozu sie verwendet werden und in der Folge dann (unter gewissen Bedingungen) auch das Recht auf Löschung oder Richtigstellung dieser Daten. So erfährst du beispielsweise, ob gegen dich eine Anzeige vorliegt, Fingerabdrücke zu deiner Person gespeichert sind oder ein Eintrag über dich im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS existiert. Aus bestimmten Gründen kann jedoch die Auskunft verweigert werden (z.B. laufendes Verfahren). Angesichts der massiven Datensammlung und -speicherung in Europa solltest du zumindest versuchen, die wenigen vorhandenen Methoden zur Kontrolle und Einschränkung der Behörden zu nutzen. Leider wissen dies viel zu wenige Menschen oder sind unsicher, wie dies geht - dabei ist es eigentlich ganz einfach! Auf wasweissderstaat.gras.at findest du eine Vorlage für dieses Auskunftsbegehren sowie eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung. Du musst lediglich die Vorlage ausfüllen, eine Ausweiskopie beilegen und per Post eingeschrieben an die Behörden schicken. Es ist ratsam, nicht nur ans Innenministerium ein Auskunftsbegehren zu senden, sondern auch an die Sicherheitsdirektion in dem Bundesland deines Hauptwohnsitzes, da beide Daten über dich speichern und du nur so eine vollständige Antwort bekommst. Die Behörde muss dir binnen 8 Wochen antworten, merk dir also das Absendedatum (Postweg einrechnen!). Hast du im laufenden
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Jahr noch kein Auskunftsbegehren gestellt, ist es für dich kostenlos. Wie viel bei deinem Auskunftsbegehren wirklich herauskommt, ist nicht von vornherein abschätzbar. Es ist aber wichtig, diese wenigen Instrumente zum Schutz deiner Daten zu nutzen - allein schon, um der Behörde das Gefühl zu geben, dass ihr jemand auf die Finger schaut! Datenschutz im Internet Gerade mit Internetdiensten wie Facebook, Twitter, Foursquare, StudiVZ und dergleichen gehen oft massive Probleme was den Datenschutz betrifft einher. Wir raten dir also dazu, diese Dienste bewusst zu nutzen. Oft gibt es einige einfache Einstellungen die deine Daten vor unbefugten Zugriffen schützen können. Sperr dein Profil gegen unbekannte Personen, nimm nicht alle Freundschaftsanfragen an und verwende nicht deinen vollen Namen. Lies die Benutzungsbedingungen der Netzwerke und überlege, ob du damit einverstanden bist. Durch Features wie Foursquare, Facebook Places und neue Features bei Twitter können auch deine Standortdaten übermittelt und von anderen Personen eingesehen werden. Überlege dir, ob du das auch willst, bevor du es aktivierst.
Rechtsquellen: §§ 1, 26ff Datenschutzgesetz
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6. Begriffserklärungen und Rechtsinformationssystem 6.1. Begriffserklärungen Altersgrenzen: Bis zum 7.Geburtstag sind Menschen nicht geschäftsfähig und können sich nicht berechtigen und verpflichten (Ausnahme: kleinste Geschäfte des täglichen Lebens). Zwischen 7 und 14 Jahren können darüber hinaus Geschäfte geschlossen werden, die dann schwebend unwirksam sind bis die/der gesetzliche VertreterIn diese genehmigt. Geschenke können angenommen werden und Schulden bezahlt werden. Von 14-18 können darüber hinaus über Gegenstände, die den Jugendlichen überlassen werden oder über Geld, das sie selbst verdienen frei verfügt werden. Ab 18 sind Menschen voll rechtsfähig, wenn keine psychische Krankheit dies beeinträchtigt. Bedingte Strafnachsicht: Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Freiheits- oder Geldstrafe in einem Strafverfahren nachgesehen werden. Es gilt dann eine Probezeit, nach der die Strafe komplett erlassen wird, wenn es keine weitere Verurteilung gibt. Befangenheit: Wenn das Urteilsvermögen einer Person (RichterIn, BeamtInnen,...) aus persönlichen Gründen eingeschränkt oder beeinflusst ist, gilt diese Person als befangen. Berufung: Gegen gerichtliche und verwaltungsbehördliche Entscheidungen kann das „Rechtsmittel“ der Berufung eingelegt werden. Die Entscheidung wird dann von einer höheren Instanz überprüft. Besitz/ Eigentum: Als Besitz wird das tatsächliche Innehaben einer Sache mit dem Willen, sie für sich zu haben, beschrieben.
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Eigentum ist das dingliche Recht, über eine Sache zu verfügen und andere Personen von ihr auszuschließen. In der Alltagssprache wird dies oft vermischt. Dingliches Recht: Ein absolutes Recht an einer konkreten Sache, das von allen Personen respektiert werden muss, z.B.: Eigentum. Dispositives Recht: Gesetzliche Regelungen, die in Verträgen auch anders geregelt werden können (z.B. Gewährleistung kann bei Privatverkäufen ausgeschlossen werden). Wird im Vertrag nichts geregelt, gilt das dispositive Recht. Dissens: Gegenteil von Konsens. Bei einem offenen Dissens kommt ein Vertrag nicht zustande. Einstweilige Verfügung: Um vorläufig, bis zur Klärung eines Rechtsstreits ein bestimmtes Recht zu sichern, kann ein Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, an die sich bis zur endgültigen Entscheidung zu halten ist. Entlassung: Einseitige umgehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die/den ArbeitgeberIn auf Basis eines besonderen Entlassungsgrundes. Ex lege: aufgrund des Gesetzes Ex nunc: Gültigkeit von jetzt an Ex tunc: Gültigkeit rückwirkend Exekution: Zwangsvollstreckung
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Fälligkeit: Zeitpunkt, zu dem die Schuld beglichen werden muss. Fahrlässigkeit: Eine Person lässt verschuldet die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht. Festnahme: Freiheitsbeschränkung einer Person durch den öffentlichen Sicherheitsdienst, sie darf nur unter bestimmten Gründen vorgenommen werden. Garantie: freiwillige Verlängerung eines Teiles oder der gesamten Gewährleistung durch ein Unternehmen. (=unechte Garantie) Oder: EinE DritteR verpflichtet sich für die Mangelfreiheit einer Sache einzustehen (=echte Garantie) Gefährdungshaftung: Haftung, die unabhängig vom Verschulden aufgrund einer gefährlichen Tätigkeit (wie z.B. Betrieb eines Kraftfahrzeuges) gilt. Gefundene Sachen: Wer gefundene Sachen nicht abgibt, macht sich unter Umständen der Unterschlagung schuldig. Geschäftsfähig: Die Fähigkeit, sich bei Rechtsgeschäften zu berechtigen und verpflichten. Gestaltungsfreiheit: Verträge dürfen auf Basis des Gesetzes frei gestaltet werden.
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Gewohnheitsrecht: Recht, das nicht durch GesetzgeberInnen erlassen wird, sondern sich durch längere gleichförmige Tätigkeit entwickelt.
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Gute Sitten: Keine gesetzlichen Regeln, sondern Vorgaben, die
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sich aus der „Wertordnung der Gesellschaft“ bzw. deren moralischer Vorstellungen ergeben, und gegen die deshalb nicht verstoßen werden sollte. Haustürgeschäfte: Geschäfte, die außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten stattfinden. Hier besteht ein besonderes Rücktrittsrecht binnen einer Woche. Höhere Gewalt: Von außen kommendes, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis. In dubio pro reo: Im Zweifel für die/den Angeklagten Juristische Person: Ein rechtliches Gebilde, das Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Laesio enormis: Verkürzung über die Hälfte; Recht auf Aufhebung eines Rechtsgeschäftes, da die Leistungen nicht annähernd gleich viel wert sind (weniger als 50%). Maßnahmenbeschwerde: Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) innerhalb von 6 Wochen.
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Notwehr: Abwehr eines Angriffs, die an sich rechtswidrig wäre, kann durch Notwehr gerechtfertigt werden. Notwehr zur Hilfe einer anderen Person wird Nothilfe genannt.
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Personenverkehrsfreiheit: Eine der Grundfreiheiten der EU, die es den EinwohnerInnen der EU erlaubt, sich frei zu bewegen und in allen anderen Mitgliedsstaaten zu leben, zu arbeiten und zu studieren.
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Privatanklagedelikt: wird nur verfolgt, wenn es durch eine Privatperson angezeigt wird (z.B.: üble Nachrede) Privatsphäre: ist rechtlich geschützt, nicht gerechtfertigte Verletzungen können zu Schadenersatzansprüchen führen (z.B. Belauschen, etc.). Probezeit: Im Arbeitsrecht wird damit eine meist einmonatige Zeitspanne bezeichnet, in der das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden kann. Im Strafrecht bezeichnet es die Zeit, in der keine Verurteilung passieren darf, damit eine bedingt nachgesehene Strafe komplett nachgesehen wird. Rechtskraft: Rechtliche Wirkung einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, die nicht mehr anfechtbar ist (weil kein Rechtsmittel mehr zulässig ist oder die Berufungsfrist verstrichen ist). Rechtsmittel: Entscheidungen von Gerichten und Behörden können mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Schmerzensgeld: Bei einer Körperverletzung eingetretener immaterieller Schaden, der nicht in Geld gemessen werden kann, aufgrund dessen aber Geld zugesprochen werden kann. Schweigen: gilt nicht als Zustimmung im bürgerlichen Recht. Außerdem hast du das Recht, bei einer Anklage und vor der Polizei zu schweigen, wenn du verdächtigt wirst. Untersuchungshaft: Haft vor dem Urteil, diese kann erlassen werden, wenn dringender Tatverdacht und ein Haftgrund (Flucht-, Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr) besteht.
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Urkunde: Schriftstück, welches rechtserheblichen Inhalt hat. Verfahrenshilfe: Personen, denen die Bewältigung der Kosten eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung ihres nötigen Unterhalts nicht möglich ist, kann Verfahrenshilfe in Form einer Anwältin/ eines Anwaltes gewährt werden. Unter Umständen kann die Person auch von den Verfahrenskosten befreit werden. Vergehen: Ein Delikt mit höchstens 3-jähriger Freiheitsstrafe und alle Fahrlässigkeitsdelikte Verbrechen: vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder über 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind Verwaltungsstrafe: Strafe aufgrund einer Verwaltungsübertretung. Diese Strafe kommt nicht in deine „Strafakte“ und wird nirgendwo angezeigt. Dazu gehören Strafen wegen Falschparken genauso wie Strafen aufgrund einer Demo. Gegen diese Strafen kannst du ziemlich einfach Einspruch bzw. Berufung erheben. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Wird eine gerichtliche oder behördliche Frist versäumt, kann unter Umständen eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ermöglicht werden, wenn ein unüberwindbares nicht verschuldetes Hindernis für die Versäumnis verantwortlich war.
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6.2.
Rechtsinformationssystem (RIS)
Du suchst ein Gesetz? Dann schau ins RIS(Rechtsinformationssystem)! Du findest bei allen Beiträgen im Legal Guide einen Verweis auf die relevanten Paragrafen und Gesetzesstellen. Wenn du diese oder auch andere Gesetze nachlesen willst, geh auf www.ris.bka.gv.at . Dort kannst du sowohl Bundes- als auch Landesgesetze suchen. Auch Urteile vieler Gerichte (OGH, VfGH,VwGH, UVS, ...) findest du über diese Seite. Wenn du ein Bundesgesetz suchen willst, klicke auf „Bundesrecht“, anschließend auf „Bundesrecht konsolidiert“ und gib dann in der Suchmaske einzelne Suchbegriffe ein. Suchst du einen bestimmten Paragrafen, so ist es am einfachsten, wenn du bei „Titel, Abkürzung“ den Titel des Gesetzes und anschließend bei „Paragraf von“ die gesuchte Zahl eingibst. So findest du am leichtesten die aktuell gültigen Gesetze.
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7.
Kontakte, Adressen, Anlaufstellen
Rund um Uni und Studium Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH) Taubstummengasse 7-9, 1040 Wien oeh@oeh.ac.at www.oeh.ac.at 01 310 888 0 Du kannst dich auch an die ÖH an deiner Uni/ FH/ PH wenden. Die Kontakte findest du auch auf der oben genannten Seite. Studierendenanwaltschaft san@bmwf.gv.at www.studierendenanwaltschaft.at 0800 311 650 Drogen und Sucht
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ChEcK iT! Gumpendorferstraße 8, 1080 Wien www.checkyourdrugs.at 01 585 12 12 Kolping-Drogenberatung für Jugendliche Paulandergasse 11, 1040 Wien www.kolping.at/drogenberatung 01 581 53 03 www.praevention.at www.suchtgift.at
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Leben, Wohnen und Arbeiten Arbeiterkammer www.arbeiterkammer.at Solidaritätsgruppe Schottengasse 3A/1/4/59, 1010 Wien info@solidaritaetsgruppe.org www.solidaritaetsgruppe.org Kinder- und Jugendanwaltschaft Alserbachstraße 18, 1090 Wien www.kja.at 01 707 70 00 Generation Praktikum www.generation-praktikum.at Mietervereinigung www.mietervereinigung.at www.taschenanwaeltin.at Volksanwaltschaft Singerstraße 17, 1015 Wien post@volksanw.gv.at www.volksanwaltschaft.at 0800 223 223
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RIS (Rechtsinformationssystem) www.ris.bka.gv.at
Auskunftsbegehren der GRAS wasweissderstaat.gras.at ///////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////// ///////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////// /////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////
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ARGE Daten info@argedaten.at www.argedaten.at Österreichische Datenschutzkommission Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien dsk@dsk.gv.at www.dsk.gv.at 01 531 15 2525 Rassismus, Diskriminierung, Wiederbetätigung ZARA - Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit Luftbadgasse 14–16, 1060 Wien office@zara.or.at www.zara.or.at 01 929 13 99 Gleichbehandlungsanwaltschaft www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at 0800 206 119 Auflistung verbotener Symbole und Parolen www.alltag-rassismus.at/downloads/strafbar.pdf Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes www.doew.at Plattform zur Meldung von Rechtsextremismus www.stopptdierechten.at www.rassismusstreichen.at
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GRAS-Gruppen: -------------------------------------BundesGRAS www.gras.at -------------------------------------GRAS Wien wien.gras.at -------------------------------------Jus.GRAS jus.gras.at -------------------------------------GRAS WU-Wien wu-wien.gras.at -------------------------------------Bagru GRAS Boku boku.gras.at -------------------------------------Graz GRAS graz.gras.at -------------------------------------GRAS Med Graz medinfograz.blogspot.com -------------------------------------GRAS TU Graz blatt.htu.tugraz.at -------------------------------------GRAS Innsbruck pufl.gras.at -------------------------------------GRAS Salzburg salzburg.gras.at -------------------------------------GRAS Linz www.gras-linz.at -------------------------------------GRAS Klagenfurt www.gras-klagenfurt.at --------------------------------------
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8.
Haftungsausschluss
Alle Artikel sind nach besten Wissen und Gewissen verfasst und wurden von uns sorgfältig geprüft. Fehler oder Unvollständigkeiten können aber leider nie vollständig ausgeschlossen werden. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für Handlungen, die auf Basis dieser Texte unternommen werden oder eventuell entstehende Schäden.
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Raum f端r Notizen
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