Recht 2013/2014

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P.b.b. Verlagspostamt 6020 Innsbruck, ZNr. GZ 02Z030672 M, Euro 3.00

Füttern verboten Verschärfte Strafbedingungen bei Korruption.

ehe vs. lebensgemeInschaft Vor- und Nachteile beider Lebenskonzepte.

stolpersteIn freIzeItwohnsItz Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage.

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044 Immobilienkauf vom Bauträger

wirtschaft.unternehmen

006 Familienunternehmen in der Krise

Wenn ein Familienunternehmen zum Sanierungsfall wird.

008 Neues Zahlungsverzugsgesetz

Die bisherigen Zahlungsrichtlinien wurden verschärft.

012 Korruptionsstrafrecht

Füttern verboten: verschärfte Strafbestimmungen bei Korruption.

016 Auftraggeberhaftung

Vorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

022 Geschäftsführerhaftung

Wann der Geschäftsführer persönlich haftet.

024 Stolperfalle GmbH light

Gründungsvereinfachungen bergen auch Risiken.

027 Unternehmenstransaktionen

Die Unterscheidungskraft von Wortmarken.

034 Strategien zum Innovationsschutz Der Wert von geistigem Eigentum.

050 Bauträgervergaberecht

Wann haftet der Sachverständige?

familie.privat

058 Pflegschaftsverfahren

Regelungsänderung zum Wohle des Kindes.

060 Sparen beim Schenken

Achtung: Immobilienschenkungen werden teurer.

066 Wer zahlt das Altersheim?

Infos zu Heimkosten und Pflegegeld.

068 Patientenverfügung

Dem eigenen Willen zur Geltung verhelfen.

036 Patentrecht

Wie viel Erfinung braucht’s für ein Patent?

038 Allgemeine Geschäftsbedingungen

k

Einsatzbereich, Formulierung und Regelungsumfang.

bauen.wohnen

042 Mietrecht bei Unternehmensübergang

Was passiert mit dem Mietvertrag bei Betriebsübergabe?

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Verbesserter Rechtsschutz für Bauwerber und Nachbarn.

Wann Steuern zum Problem werden.

030 Markenrecht

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048 Bau- und Raumordnung: Tirol baut

063 Erben im Ausland

Klarer Preis – gute Freunde.

BANKRECHT BAU(TRÄGER)RECHT GESELLSCHAFTSRECHT IMMOBILIENRECHT INSOLVENZRECHT VERTRAGSRECHT WIRTSCHAFTSRECHT

Wettbewerb in der Daseinsvorsorge.

Wer sie errichten und wer sie erwerben darf.

020 Kartellrecht

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046 Vergaberecht

052 Freizeitwohnsitze

Abgabenhaftung am Bau.

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Das aktuelle Regelwerk des Bauträgervertragsgesetzes.

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070 Ehe vs. Lebensgemeinschaft

Ein Vergleich aus familienrechtlicher Sicht.

072 Scheidungsrecht

Die wichtigsten Fragen zur Ehescheidung.

074 Aus der Praxis

Die Folgen eines Canyoningunfalls.

076 Normendschungel

Fragen rund ums Verkehrsgeschehen.

verzeichnis

078 Verzeichnis der Tiroler Rechtsanwälte 080 // Bezirk Innsbruck 097 // Bezirk Innsbruck Land 098 // Bezirk Schwaz 099 // Bezirk Kufstein 102 // Bezirk Kitzbühel 103 // Bezirk Reutte 104 // Bezirk Imst 104 // Bezirk Landeck 105 // Bezirk Lienz

106 Serviceadressen


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MMAG. MATHIAS DEMETZ, BSc MAG. PAUL HUBER


wirtschaft.unternehmen

Familienunternehmen in der Krise Familienunternehmen haben eine große Bedeutung für die österreichische Wirtschaft. Für Inhaber von Familienunternehmen stehen der langfristige Bestand des Unternehmens und die Versorgung der Familie regelmäßig im Vordergrund. Aus diesem Grund zeigen diese nicht nur in ertragreichen Zeiten, sondern auch in wirtschaftlich angespannten Phasen einen hohen persönlichen Einsatz, um den Übergang des Familienunternehmens auf die nächsten Generationen zu sichern. // Text: Silvia Moser, Franz Pegger

werden kann. Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft; das bedeutet insbesondere, dass keine Eintragung des stillen Gesellschafters im Firmenbuch erfolgt. Die Begründung einer stillen Gesellschaft erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und ist sowohl bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften als auch bei Kapitalgesellschaften möglich. Je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages wird zwischen einer typisch und atypisch stillen Gesellschaft unterschieden.

Forderungsverzicht (mit Besserungsvereinbarung)

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ieser Beitrag befasst sich mit einigen – besonders praxisrelevanten – außergerichtlichen Sanierungsmaßnahmen. Aufgrund der Vielzahl von denkbaren Möglichkeiten, die Finanzlage eines Familienunternehmens zu verbessern, kann an dieser Stelle jedoch nur eine überblicksmäßige Darstellung ausgewählter außergerichtlicher Sanierungsmaßnahmen erfolgen.

Erhalt der Verfügungsbefugnis

Eine Unternehmenskrise, die den Fortbestand eines Familienunternehmens gefährdet, kann durch die Setzung von Sanierungsmaßnahmen vor Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens bewältigt werden. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit der Sanierung eines Familienun-

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ternehmens im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens. In der Praxis werden außergerichtliche Sanierungsmaßnahmen jedoch insbesondere wegen ihrer geringen Publizität und wegen des Erhalts der Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Familienunternehmens bevorzugt.

Stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft liegt nach dem Unternehmensrecht vor, wenn sich ein Rechtsträger an einem Unternehmen durch die Leistung einer Vermögenseinlage – also in Form von liquiden Mitteln, Sachwerten, Forderungen etc. – beteiligt. Eine stille Beteiligung kann auch nur durch Beteiligung am Ergebnis eines Teilbetriebes des Familienunternehmens begründet werden. Der stille Gesellschafter erhält eine Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung, wobei eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen

Ein Forderungsverzicht kann durch einen Gläubiger oder auch durch einen Gesellschafter (z.B. bei Gesellschafterdarlehen) des Familienunternehmens erklärt werden. In der Praxis wird ein Forderungsverzicht oft an eine Besserungsvereinbarung geknüpft; die Forderung lebt dann – zur Gänze oder teilweise – wieder auf, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Familienunternehmens wieder verbessert. Dieser Zeitpunkt kann an das Erreichen von vertraglich vereinbarten Umsatz- bzw. Ertragszahlen oder Unternehmenskennzahlen geknüpft werden.

Rangrücktrittserklärung

Durch eine Rangrücktrittserklärung tritt ein Gläubiger oder ein Gesellschafter eines Familienunternehmens zugunsten von anderen Gläubigern im Rang zurück; im Gegensatz zu einem Forderungsverzicht bleibt die Forderung zwar bestehen, aber die Erfüllung dieser Forderung erfolgt erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (buchmäßige Überschuldung) oder nach Befriedigung der Ansprüche von anderen Gläubigern. Auch hier kann vertraglich vereinbart werden, dass der Rangrücktritt nur für die Dauer der Unternehmenskrise gilt.

Partiarisches Darlehen

Im Rahmen der Gewährung eines partiari-


wirtschaft.unternehmen

schen Darlehens vereinbaren die Vertragsparteien eine variable Verzinsung des Darlehensbetrages, welche sich auch hier auf das Erreichen von bestimmten Umsatz- bzw. Ertragszahlen oder Unternehmenskennzahlen bezieht. Darüber hinaus gibt der Darlehensgeber regelmäßig eine Rangrücktrittserklärung ab. Dem Darlehensgeber werden keine Kontroll-, Mitsprache- oder Informationsrechte eingeräumt; eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Gesellschafterdarlehen und Sanierungsprivileg

Gewährt ein Gesellschafter einer Gesellschaft „in der Krise“ ein Darlehen, so sind die Bestimmungen des Eigenkapitalersatzgesetzes zu beachten; diese sind insbesondere auf Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei welchen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co KG), anwendbar. „In der Krise“ befindet sich eine Gesellschaft demnach, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eigenmittelquote unter 8 Prozent liegt und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt, außer es besteht kein Reorganisationsbedarf. Das Eigenkapitalersatzrecht erfasst auch die Gewährung von Sicherheiten. Falls das Eigenkapitalersatzrecht zur Anwendung gelangt, darf das Gesellschafterdarlehen erst nach Beendigung der Krise an den Gesellschafter zurückgezahlt werden („Rückzahlungssperre“). Keine Rückzahlungssperre besteht beispielweise, wenn ein Gesellschafterdarlehen der Gesellschaft vor Eintritt der Krise gewährt wird oder während der Krise verlängert wird. Außerdem bestehen Ausnahmen bei einem Anteilserwerb zu Sanierungszwecken, wenn in diesem Zusammenhang ein Gesellschafterdarlehen gewährt wird („Sanierungsprivileg“).

Patronatserklärung

Eine Patronatserklärung liegt vor, wenn eine dem Familienunternehmen nahestehende natürliche oder juristische Person („Patron“) eine Erklärung abgibt, um einen Kredit des Familienunternehmens zu sichern. Trotz eines negativen Eigenkapitals kann eine Patronatserklärung eine Rechtfertigung für das Nichtvorliegen einer Überschuldung darstellen. In der Praxis wird zwischen „harten“ und „weichen“ Patronatserklärungen unterschieden: Im Rahmen einer „harten“ Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron gegenüber einem Kreditgeber, das Familienunternehmen so auszustatten, dass die jewei-

RA Univ.-Prof. Mag. Dr. Franz Pegger und RA Dr. Silvia Moser, M. A. Greiter Pegger Kofler & Partner, Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck www.lawfirm.at

ligen Verbindlichkeiten aus dem Kreditverhältnis jederzeit erfüllt werden können. Eine „weiche“ Patronatserklärung enthält hingegen regelmäßig nur unverbindliche Zusagen des Patrons. Die unpräzise Formulierung einer „weichen“ Patronatserklärung kann dazu führen, dass diese vor Gericht als „harte“ Patronatserklärung qualifiziert wird.

Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Im Zuge einer vereinfachten Kapitalherabsetzung wird das Nennkapital einer Kapitalgesellschaft herabgesetzt und dieser Teil des Eigenkapitals zum Ausgleich von Bilanzverlusten verwendet. In der Praxis ergibt sich zu Sanierungszwecken auch häufig die Notwendigkeit, das Nennkapital einer Kapitalgesellschaft zunächst entsprechend dem wahren Wert des Unternehmens herabzusetzen und anschließend wieder zu erhöhen. In diesem Fall lässt das Gesetz auch die Herabsetzung des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft unter den gesetzlichen Mindestnennbetrag zu; die Durchführung einer Kapitalherabsetzung (und gleichzeitige Kapitalerhöhung) ist beim Firmenbuch anzumelden.

Auffanggesellschaft

Zur Sanierung besteht auch die Möglichkeit, sich von Unternehmens(teil-)betrieben zu trennen und diese auf eine Auffanggesellschaft zu übertragen; dies kann entweder im Wege eines Asset Deals oder eines Share Deals erfolgen. Bei einem Asset Deal überträgt der bisherige Unternehmensträger das von ihm betriebene Unternehmen – oder Teile davon – auf einen neuen Unternehmensträger, welcher den Betrieb fortführt. Bei einem Share Deal bleibt der bisherige Unter-

nehmensträger bestehen; der Erwerber übernimmt Anteilsrechte an der jeweiligen Personen- oder Kapitalgesellschaft. Bei einer Übertragung von Unternehmens(teil)betrieben vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind zahlreiche gesetzliche Bestimmungen zu beachten, welche die Haftung des Erwerbers und Veräußerers für Verbindlichkeiten, Steuern und Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge, etc. regeln.

Optimierung der Unternehmensstruktur

Die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes ermöglichen präventiv durch abgabenbegünstigte Umgründungsmaßnahmen (z.B. Spaltung, Verschmelzung, Einbringung, etc.) die Gestaltung einer verbesserten Unternehmensstruktur. Im Zuge von Umgründungen können beispielsweise Unternehmens(teil) betriebe abgespalten werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Familienunternehmen in Form einer Holdingstruktur zu organisieren. Durch die Errichtung einer Familienprivatstiftung kann im Übrigen der langfristige Bestand eines Unternehmens und gleichzeitig die Versorgung von Familienmitgliedern gefördert werden.

Fazit

Außergerichtliche Sanierungsmaßnahmen bieten Inhabern von Familienunternehmen zahlreiche Möglichkeiten, wirtschaftlich angespannte Zeiten zu überwinden. Die Auswahl von geeigneten außergerichtlichen Sanierungsmaßnahmen und die anschließende Umsetzung sollte jeweils einer rechtlichen Überprüfung unterzogen bzw. entsprechend begleitet werden, um den langfristigen Bestand eines Familienunternehmens sicherzustellen. eco.nova

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wirtschaft.unternehmen

Zahlung: unverzüglich! Mit 16. März 2013 ist das Zahlungsverzugsgesetz in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Die Europäische Union sah sich gezwungen, die bisherige Zahlungsverzugsrichtlinie aus dem Jahre 2000 in wesentlichen Punkten zu verschärfen. // Text: Markus Skarics

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Auftraggeber gilt. Sämtliche Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches, die sich mit dem Zahlungsverzug befassen, gelten daher nunmehr auch für öffentliche Auftraggeber.

Neuregelung von Verzugszinsen

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Bereits aufgrund der Zahlungsverzugsrichtlinie aus dem Jahr 2000 wurde ein Verzugszinssatz in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz für den Zahlungsverzug zwischen Unternehmern eingeführt. Dieser Zinssatz wurde nunmehr auf 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz erhöht. Aktuell beträgt der Verzugszinssatz zwischen Unternehmern 9,08 Prozent (er verändert sich jeweils unter Zugrundelegung des Basiszinssatzes zum 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres; derzeit ist dieser mit minus 0,12 Prozent negativ). Der Verzugszinssatz kann mit einer Vereinbarung zwischen Unternehmern nach wie vor niedriger vereinbart werden; allerdings darf eine Zinsvereinbarung nicht „grob nachteilig“ sein. Der völlige Ausschluss von Verzugszinsen wäre in jedem Fall grob nachteilig und ist daher nicht erlaubt.

Gesetzliche Verzugszinsen für Verbraucher

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ach wie vor werden viele Rechnungen erst lange nach Ablauf der Zahlungsfrist beglichen. Die Europäische Union sah dadurch die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen gefährdet. Gerade in Zeiten, in denen der Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen besonders schwierig ist, soll der Druck auf eine pünktliche Zahlung verstärkt werden. Ziel der Richtlinie ist ein durchgreifender Wandel hin zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung. Hier die wichtigsten Neuerungen.

Einbeziehung von öffentlichen Stellen als Auftraggeber

Ein zentraler Punkt der Zahlungsverzugsrichtlinie ist die Einbeziehung von „öffentlichen Stellen“. Diese sollen verstärkt in die Pflicht genommen werden. Im Unternehmensgesetzbuch wurde daher ein eigener Abschnitt eingefügt, der auch für die öffentlichen

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An den gesetzlichen Verzugszinsen für Geschäfte mit Verbrauchern und zwischen Verbrauchern ergibt sich aufgrund des Zahlungsverzugsgesetzes keine Änderung. Diese Verzugszinsen betragen nach wie vor 4 Prozent pro Jahr.

Betreibungskosten

Eine wesentliche Neuerung stellt die Einführung einer pauschalen Entschädigung für Betreibungskosten für Unternehmer dar. Unternehmer können nunmehr – wohlgemerkt nur bei Geschäften mit Unternehmern und öffentlichen Stellen – im Fall des Zahlungsverzugs einen Pauschalbetrag von 40 Euro geltend machen, ohne dass es hierfür eines Nachweises eines Schadens bedürfen würde. Es handelt sich um einen Beitrag für Kosten, die innerhalb des Unternehmens entstehen (Evidenzhaltungskosten, Aufwand für die Versendung von Mahnungen etc.). Der darüber hinausgehende Anspruch auf die Geltendmachung weiterer Kosten, insbesondere Betreibungskosten durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassobüros, bleibt davon unberührt. Diese können wie bisher zusätzlich geltend gemacht werden.

Zahlungsfristen

Zahlungsfristen dürfen nicht grob nachteilig sein. Der Gesetzgeber stellte einerseits klar, dass die Vereinbarung einer Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen zwischen Unternehmern nicht grob nachteilig ist. Andererseits geht die Richtlinie und damit das Zahlungsverzugsgesetz für Vereinbarungen zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern aber weiter und bestimmt, dass eine Vereinbarung einer 30 Tage übersteigenden Zahlungsfrist in der Regel nichtig ist. Hier zeigt sich, dass das Europäische Parlament davon ausging, dass insbesondere im Bereich der öffentlichen Auftraggeber Handlungsbedarf bestand.

Prüffristen

Mit der Beschränkung der Möglichkeit der Vereinbarung von langen Zahlungsfristen geht eine Beschränkung der Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren einher. Auch hier gilt, dass diese Frist im Normalfall höchstens 30 Tage betragen darf. Eine längere Frist könnte nur vereinbart werden, wenn dies für den Lieferanten nicht grob nachteilig wäre. Bei öffentlichen Auftraggebern muss darüber hinaus auf eine längere Prüffrist bereits in den Unterlagen für ein Vergabeverfahren hingewiesen werden.

Neuregelung betreffend die Erfüllung von Geldschulden

Im Zuge der Diskussion über die Umsetzung der Richtlinie der EU entschloss sich der österreichische Gesetzgeber auch sogleich zu einer durchgreifenden Änderung und Klarstellung der Bestimmungen über den Ort, die Zeit und die Art der Erfüllung einer Geldschuld. Diese Bestimmungen (die zur Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie in nationales Recht gar nicht notwendig gewesen wären) betreffen nicht nur Unternehmer, sondern auch Konsumenten. Nach den neuen Bestimmungen ist eine Geldschuld nunmehr eine Bringschuld. Sie ist grundsätzlich am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen. Sofern der Fälligkeitszeitpunkt nicht von vornherein feststeht, ist der Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub ab Fälligkeit zu erteilen (in der Regierungsvorlage war noch konkret von 10 Tagen die Rede, mit der nunmehrigen Formulierung des Gesetzes ist wohl eine kürzere Frist gemeint). Der Schuldner trägt die Gefahr für eine allfällige Verzögerung oder ein Unterbleiben der Gutschrift.


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Verschärfte Strafbestimmungen Im Zuge wiederholter Korruptionsskandale der letzten Zeit hat sich in Österreich ein vermehrtes Problembewusstsein für verpönte Geschäftspraktiken herausgebildet. Korruption und ihre Bekämpfung werden zunehmend ernst genommen. Dazu beigetragen hat sicher auch die Verschärfung der Anti-Korruptionsbestimmungen durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012, in Kraft seit 01.01.2013. // Text: Hubert Stanglechner

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nsbesondere wurde der Begriff des Amtsträgers, der für die Korruptionsdelikte im öffentlichen Bereich als maßgeblicher Anknüpfungspunkt dient, nun im Gesetz sehr weit gefasst. Zu den Amtsträgern gehören jetzt beispielsweise nicht nur Beamte und sonstige Verwaltungsangestellte im öffentlichen Dienst, sondern auch Dienstnehmer von „staatsnahen Unternehmen“. Zur groben Beurteilung, ob ein privatwirtschaftliches Unternehmen als staatsnah anzusehen ist, kann die Liste des Rechnungshofs herangezogen werden, in der angeführt ist, wer von ihm geprüft wird (www.rtr.at/de/m/ListeRechnungshof ).

Strafrelevanz

Korruption gibt es sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich. Im österreichischen Strafrecht wird denn auch streng unterschieden, ob der Vorteilsempfänger ein Bediensteter in einem privaten Unternehmen oder ein Amtsträger ist. Bei einer Privatperson kann Korruption nur dann vorliegen, wenn sie zu einer pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung bewegt werden soll. Pflichtwidriges Handeln liegt etwa dann vor, wenn es dem Gesetz, internen Richtlinien oder vertraglichen Regelungen widerspricht. Im öffentlichen Sektor ist auch jede Parteilichkeit – und sei es auch nur eine bevorzugte, rasche Abwicklung – pflichtwidrig. Bei Amtsträgern kommt noch hinzu, dass grundsätzlich auch Vorteilszuwendungen für ein pflichtgemäßes Amtsgeschäft strafbar sind. Die Zuwendung oder die Annahme eines Vorteils für pflichtwidriges Verhalten ist immer strafrelevant. Bei pflichtgemäßem Handeln ist hingegen zu unterscheiden: Wird der Vorteil vom Amtsträger gefordert, besteht uneingeschränkte Strafbarkeit. Hingegen ist die bloße Annahme eines Vorteils nur dann strafbar, wenn es sich um einen ungebührlichen Vorteil handelt. Ungebührlich ist grundsätzlich jede Annahme von Bargeld. Keine ungebührlichen Vorteile sind orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts (z.B. Kaffee und Erfrischungsgetränke). Ebenfalls nicht strafbar ist es, wenn Vorteile im Rahmen der Erfüllung von Repräsentationsverpflichtungen angenommen werden. Dabei

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darf der Eingeladene beispielsweise Eintrittsund Teilnahmegebühren sowie bei mehrtägigen Veranstaltungen die Nächtigungs- und Verpflegungskosten annehmen. Eine Zusatzleistung, wie ein Wochenendaufenthalt im Anschluss an die Tagung oder Veranstaltung, wäre aber als ungebührlicher Vorteil anzusehen. Das Interesse an der Teilnahme muss in den grundsätzlichen Aufgaben des Amts bzw. des Unternehmens begründet, daher amtlich oder sachlich gerechtfertigt sein. Deshalb ist eine Abgrenzung zu rein persönlichen Vorteilen oder privater Interessenwahrung vorzunehmen. Überwiegt das private Interesse des Eingeladenen, dann ist die Einladung in der Regel ungebührlich. Daher sollte etwa die Einladung zu einer Theaterveranstaltung grundsätzlich abgelehnt werden, es sei denn, dass der Zusammenhang mit Repräsentationspflichten geradezu offenkundig ist.

Dr. Hubert Stanglechner Rechtsanwalt in Innsbruck Maximilianstraße 9, 6020 Innsbruck www.stanglechner.at

Füttern verboten

Durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 wurde auch die rechtspolitische Forderung nach einem strafrechtlichen Verbot der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung von Amtsträgern – besser bekannt unter dem Begriff „Anfüttern“ – (wieder) in verschärfter Form umgesetzt. Mit „Anfüttern“ werden Vorteilszuwendungen unter Strafe gestellt, soweit sie darauf abzielen, den Amtsträger wohlwollend zu stimmen, um so auf seine künftige Dienstausübung – und zwar ohne jeden Bezug auf ein konkretes Amtsgeschäft – Einfluss zu nehmen. Von Seiten des Amtsträgers reicht es bereits aus, dass er es ernsthaft für möglich hält, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs in irgendeiner Form für denjenigen, von dem er den Vorteil fordert oder annimmt, in Wahrnehmung seiner Aufgaben tätig werden zu können und sich damit abfindet. Abgestellt wird also auf die Beeinflussung der Tätigkeit des Amtsträgers. Der Vorteil muss mit dem Vorsatz der Beeinflussung gewährt oder angenommen werden. Weiterhin nicht strafbar ist jedoch die Annahme eines geringfügigen Vorteils. Vielfach wird darunter ein Vermögenswert bis EUR 100,00 verstanden, in heiklen Situationen wird aber durchaus auch ein niedrigerer Wert anzunehmen sein. In je-

dem Fall ist zu beachten, dass die Grenze der Geringfügigkeit nur den Amtsträger, der den Vorteil annimmt, schützt, nicht jedoch jene Person, die den Vorteil zuwendet. So kann der Fall eintreten, dass ein Amtsträger, der sich von einem Unternehmer zum Essen einladen lässt, wegen der Geringfügigkeit des Vorteils nicht strafbar ist, hingegen der Unternehmer, der die Zeche zahlt, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. In einem solchen Fall könnte man sagen: „Füttern verboten, Essen erlaubt“. In Hinblick auf die Risiken und die teilweise hohen Strafdrohungen bei Verstößen gegen das Korruptionsstrafrecht – durchwegs sind keine Geldstrafen, sondern nur Freiheitsstrafen vorgesehen – ist zu empfehlen, sich über die Unbedenklichkeit mancher vielleicht gewohnter Geschäftspraktiken näher zu informieren. In bestimmten Fällen kann es auch ratsam sein, Compliance-Maßnahmen im Unternehmen zu installieren, um strafrechtliche Haftungen und damit verbundene wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.


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Abgabenhaftung am Bau Gerade in der Baubranche ist das Thema „Schwarzarbeit“ ein großes. Mit dem so genannten „AuftraggeberInnenHaftungsgesetz“ (kurz: AGH) beabsichtigt der Gesetzgeber die Sicherstellung der gesetzlichen Beiträge und Umlagen zur Sozialversicherung im Baubereich. // Text: Herbert Matzunski, Foto: Julia Türtscher

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m sicherzustellen, dass entsprechende gesetzliche Beiträge und Umlagen zur Sozialversicherung am Bau auch tatsächlich abgeführt werden, wurde eine spezielle Haftung für jene Unternehmen eingeführt, die selbst zur Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden bzw. diese Aufträge zur Gänze oder zum Teil an andere Unternehmen weitergegeben haben. Seit 1.1.2011 gilt die AuftraggeberInnenhaftung auch für die Reinigung von Bauwerken. Mit 1.7.2011 wurde die Haftung des Auftraggebers neben den Sozialversicherungsabgaben auch auf lohnabhängige Abgaben ausgedehnt. Während sich die Haftung für Beiträge und Umlagen zur Sozialversicherung auf 20 Prozent des Werklohns erstreckt, beträgt der Satz für lohnabhängige Abgaben 5 Prozent des geleisteten Werklohns. Für die Haftung herangezogen wird in allen Fällen immer nur der geleistete Nettowerklohn. Das AGH-Regime regelt die Haftung dabei nur für inländische Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen (auf die Dienstnehmer muss das österreichische Sozialversicherungsgesetz anwendbar sein).

Umfang der Haftung

Die Haftung umfasst alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens, die bis spätestens zum Ende des Kalendermo-

nats fällig werden, in dem die Zahlung des Werklohns an den Auftragnehmer erfolgt. Die Haftung beschränkt sich dabei nicht nur auf Abgaben, die auf den erteilten Auftrag entfallen, sondern betrifft auch sonstige Rückstände des beauftragten Unternehmens. Haftungsauslösend ist die Auszahlung des Werklohns an den Auftragnehmer!

Haftungsbefreiung

Die Haftung entfällt, wenn a) das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste, siehe Factbox) geführt wird oder b) der Auftraggeber 20 bzw. 5 Prozent des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überweist. Diese Überweisung wirkt gegenüber dem Auftragnehmer schuldbefreiend. An das Dienstleistungszentrum sind bei der Überweisung folgende Daten zu melden: • Für den fünfprozentigen Lohnabgaben-Betrag: UID-Nr. des beauftragten Unternehmens, falls diese vorhanden, sowie FA-Nr. und Steuer-Nr. des beauftragten Unternehmers

Die HFU-Liste

„Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen“, siehe § 67b ASVG Zur Aufnahme in diese Liste ist ein schriftlicher Antrag beim Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse notwendig. Dazu müssen nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein: • Bauleistungen wurden insgesamt mindestens 3 Jahre erbracht (neu gegründete Unternehmen können daher nicht in die HFU-Liste aufgenommen werden) • Keine Beitragsrückstände für Zeiträume bis 2 Monate vor Antragstellung • Vorliegen aller Beitragsnachweisungen für diese Zeiträume • Keine schwerwiegenden verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Verstöße Das Finanzamt kann eine Streichung aus der HFU-Liste beantragen, wenn lohnabhängige Abgabenrückstände bestehen. Eine neuerliche Aufnahme in die HFU-Liste bedarf der Zustimmung des Finanzamtes. Die HFU-Liste wird vom Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse tagesaktuell geführt. Die elektronische Einsichtnahme steht kostenlos zur Verfügung (www. sozialversicherung.at – Abfrage nach Dienstgebernummer, Suchmöglichkeit mittels Firmenname oder Firmenbuchnummer). Der vom Auftraggeber an das Dienstleistungszentrum überwiesene Haftungsbetrag wird an den Krankenversicherungsträger des Sub-Unternehmens sowie dessen Finanzamt weitergeleitet und auf Saldo gebucht.

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• Für den zwanzigprozentigen SV-Haftungsbetrag: Vermerk „AGH“, Firmenname und Adresse des Auftraggebers, Dienstgebernummer und Firmenname des Subunternehmers sowie Rechnungsnummer und Rechnungsdatum über den Werklohn Die beim Dienstleistungszentrum einlangenden Haftungsbeträge werden zu 80 Prozent der Sozialversicherung und zu 20 Prozent den lohnabhängigen Abgaben zugeordnet.

Besondere Aspekte zur AGH-Haftung

Der maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt der Haftung ist die Zahlung des bedungenen Werklohns. Vereinbarte Skonti oder sonstige Nachlässe können abgezogen werden, auch ein Haftrücklass (HR). Wird der HR (nach drei oder fünf Jahren) wieder frei, ist der AGH-Abzug wieder vorzunehmen. Dabei gilt auch jede Teilleistung, auch die Erfüllung durch Aufrechnung seitens des auftraggebenden Unternehmens gilt als Leistung. Eine Überweisung an das Dienstleistungszentrum wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; sie gilt als Drittleistung und ist in der Insolvenz unanfechtbar. Eine Verzinsung bei einem Guthaben ist gesetzlich nicht (!) vorgesehen. Guthaben des beauftragten Unternehmens sind auszuzahlen: Über schriftlichen Antrag, der an das Dienstleistungszentrum zu richten ist, durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger und beim Finanzamt durch formlosen schriftlichen Antrag oder via FinanzOnline beim zuständigen Finanzamt. Eine elektronische Akteneinsicht ist in der Regel nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter nicht möglich, weil die Konten für Beitragsschuldner und Verwalter gesperrt sind. Meist ist eine formlose Absprache insoweit notwendig, als Kontenausdrucke knapp vor Fälligkeit des nächsten Beitrags (15. des Monats) per Fax an Schuldner und Verwalter übermittelt werden, die dann zu errechnen haben, ob die bisherigen AGH-Zahlungen für den nächsten fälligen Beitrag ausreichen oder nicht. Die Auftraggeber werden nicht nur zu „Steuereintreibern“ umfunktioniert, sie haben den Behörden auch umfassend Auskunft zu den mit Vertragspartnern ab-


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geschlossenen Werkverträgen zu erteilen. Wird oder kann keine Auskunft erteilt werden, so gilt bezüglich der weitergegebenen Bauleistungen es als Auftrag an alle nachfolgenden beauftragten Unternehmen, wenn gegen diese Unternehmen zur Hereinbringung von Beiträgen und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich dieser Unternehmen ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt (es sei denn, ein Haftungsbefreiungsgrund ist nachge-

wiesen). Besonders gefährlich kann sich für Unternehmer die Durchgriffshaftung entwickeln: Die Auftraggeberhaftung erstreckt sich nämlich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und dies für den Auftraggeber erkennbar sein muss (das beauftragte Unternehmen selbst erbringt keine eigenen Bauleistungen, verfügt über kein technisches oder kaufmännisches Fachpersonal oder es

besteht ein gesellschaftsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis zum beauftragenden Unternehmen; oder etwa Auftragsverteilung aufgrund eines „unterpreisigen“ Angebots).

Liquiditätsplanungen

Für die vorangeführten Beteiligten ist im AGH-Regime zu beachten, dass durch die geltenden AGH-Regelungen in den Fortführungsplanungen die Einnahmen nur mehr eco.nova

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wirtschaft.unternehmen

die nur fallweise Dienstnehmer registrieren, der letzte Dienstnehmer abgemeldet wird, erfolgt automatisch eine Streichung aus der HFU-Liste; dies erfolgt auch dann, wenn – auch nur vorübergehend – alle Dienstnehmer abgemeldet werden. Die Streichung aus der

Liste wird dem Unternehmen mitgeteilt. Falls wieder Dienstnehmer beschäftigt werden, ist ein Antrag auf Wiederaufnahme in die Liste zu stellen. Dabei müssen wieder sämtliche Voraussetzungen wie bisher für die Registrierung in die Liste vorliegen.

haftung beI Insolvenz & co

Zusammentreffen von Forderungspfändung (FOX), Zession, Abgabenexekution und AGH-Zahlung/Haftung. Insolvenzrechtliche Fragen:

Dr. Herbert Matzunski Salurner Straße 16, 6020 Innsbruck www.hauska-matzunski.at

zu 75 Prozent veranschlagt werden können. Der Rest des bezahlten Werklohns findet seinen Weg über das Dienstleistungszentrum (DLZ) zum örtlichen SV-Träger und Finanzamt. Betriebswirtschaftliche Analysen/Planungsrechnungen/Tilgungspläne sind daher neu zu überarbeiten. Konservativ einzuplanen sind Eingänge aus gestellten Rückzahlungsanträgen, weil derartige Ansuchen besonders genau geprüft werden und daher durchaus mehrere Monate vergehen können, bis der Unternehmer wieder über diese Mittel verfügen kann. Im Fall einer Insolvenz werden die Anträge noch genauer unter die Lupe genommen. Die Erfahrung zeigt, dass vorinsolvenzliche Guthaben, so sie tatsächlich vorhanden sind, so lange nicht ausbezahlt werden, als nicht die betreffenden Prüfungen durch Gebietskrankenkassen/Finanzamt für die Forderungsanmeldungen in der Insolvenz abgeschlossen sind. Urgenzen sind meist sinnlos, weil in der Vielzahl der Fälle sich die Behörden auf einen der Versagungstatbestände berufen können.

dIe „epu-bestätIgung“

Legen Unternehmen ohne Beschäftigte (z.B. Ein-Personen-Unternehmen) dem Auftraggeber eine Bestätigung nach § 7 der Richtlinie zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger in Bereich der AuftraggeberInnenhaftung vor, ist der Auftraggeber grundsätzlich von der Haftung befreit, der Werklohn kann zu 100 Prozent dem beauftragten Unternehmen bezahlt werden. Eine Haftung kann trotz Vorliegens einer Bestätigung etwa in solchen Fällen geltend gemacht werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Auftragnehmer Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer nicht oder erst nach Ausstellung dieser Bestätigung zur Sozialversicherung meldet. Wenn bei Einmannbetrieben,

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a) grundsatzproblem: Praktische Schwierigkeiten entstehen vielfach, wenn die Interessen des Auftragnehmers auf Bezahlung, jene des Auftraggebers auf Haftungsbefreiung sowie Interessen von Gläubigern aufeinandertreffen und das beauftragte Unternehmen nicht in die HFU-Liste eingetragen ist. Die Hausbank, die sich – ungeachtet der bestehenden Gesetzeslage – Kundenforderungen im vollen Umfang hat zedieren lassen, will 100 Prozent der Forderung. Der Auftraggeber will sich aber von seiner Haftung befreien, was nur dann gelingt, wenn er die Haftungsbeträge (von insgesamt 25 Prozent) an das Dienstleistungszentrum abführt. Damit verletzt er aber das Forderungsrecht der Hausbank. Ähnliches liegt bei der gerichtlichen Forderungspfändung bzw. der finanzbehördlichen Abgabenexekution vor: Auch hier verletzt der Auftraggeber das fremde Forderungsrecht, wenn er die Haftungsbeträge an das Dienstleistungszentrum abführt, um haftungsfrei zu werden. Die Zahlungen des Auftraggebers an das Dienstleistungszentrum mögen zwar gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend sein, greifen aber immer in fremde Forderungsrechte (Zessionen, Pfändungen) ein. Konflikte sind damit vorprogrammiert. In der Praxis empfiehlt sich vor jeder Zahlung eine außergerichtliche Abklärung der Situation. b) erfüllung urteile, vergleiche: Trotz Vorliegen einer AGH-Situation lauten Klage und nachfolgender Exekutionsantrag immer auf Zahlung von 100 Prozent des Werklohnes (und zwar unabhängig davon, ob der Kläger/die betreibende Parte in der HFU-Liste eingetragen ist oder nicht). Insoweit bleibt also das Zivil-und Exekutionsrecht unverändert. Der schuldige Auftraggeber sollte aber immer 25 Prozent an das DLZ bezahlen, weil dies schuldbefreiend wirkt. Wird trotzdem weiterhin der volle Betrag exekutiert, kann dagegen Oppositionsklage erhoben werden, da die schuldbefreiende Zahlung einen Oppositionsgrund darstellt. Wie die Gerichtsvollzieher derartige schuldbefreiende Zahlungen während eines Exekutionsverfahrens behandeln, bleibt abzuwarten. c) geltendmachung der werklohnforderung in der Insolvenz (des ag) Da durch das AGH-Regime keine materiellen Änderungen im Zivilrecht eintreten, kann nur der Werkunternehmer selbst seine Forderung im Insolvenzverfahren des Auftraggebers(AG) anmelden; einen Forderungsübergang (Legalzession) auf den SV-Träger/das Finanzamt ordnet weder § 67a ASVG noch § 82a EStG an. Bleibt der Auftragnehmer(AN) untätig und erstattet in der Insolvenz des AG keine Forderungsanmeldung, so besteht mangels Werklohnleistung keine Auftraggeberhaftung. Die „25“ Prozent des Werklohns können GKK+FA selbständig nicht geltend machen. d) quotenausschüttung durch Insolvenzverwalter: Vom AGH-Regime sind selbst Insolvenzverwalter betroffen, weil der relevante Zeitpunkt die Auszahlung (!) des Werklohns ist. Bei jeder Ausführung eines Zwischen-/ Schlussverteilungsentwurfs haben Insolvenzverwalter in Hinkunft zu prüfen: Steht der Gläubiger im Zeitpunkt der Quotenausschüttung in der HFU-Liste, dann kann ihm die Quote zu 100 Prozent ausgeschüttet werden, ansonsten erfolgt ein Abzug von 25 Prozent der Insolvenzquote für das DLZ, nur der Rest von 75 Prozent der Quote geht an den Gläubiger. Die Insolvenzverwalter haben daher am Tag der Quotenauszahlung Einsicht in die HFU-Liste zu nehmen. Obwohl seit einigen Jahren mittlerweile gesetzlich verankert, wird die Problematik der Auftraggeberhaftung zum Teil noch stiefmütterlich behandelt. Vielfach wird dabei übersehen, dass erstmalig ein Sonderhaftungsrecht im Bau- und Reinigungswesen eingeführt wird, das verschuldensunabhängig als Erfolgshaftung konzipiert ist. Ein etwas vertiefter Blick zeigt, dass die – seltsamerweise – im ASVG geregelten Haftungsbestimmungen Auswirkungen im Zivil-/Exekutions-und Insolvenzrecht haben. Die betroffenen Verkehrskreise wie Unternehmer, Banken, Betriebswirte, Insolvenzverwalter etc. sollten daher in AGH-Fällen besondere Vorsicht walten lassen. Nur rechtzeitiger und qualifizierter juristischer Rat schützt vor bösen Überraschungen!


Innsbruck, Griesauweg 28, Tel.: 0512-33 23-744, thomas.neuner@denzel-unterberger.cc, www.denzel-unterberger.cc


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Wettbewerb im Recht 20

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Kaum ein anderes Rechtsgebiet hat in den letzten Jahren einen derart rasanten Aufwärtstrend erlebt. Die Rede ist vom Kartellrecht oder – allgemeiner formuliert – von den Vorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen. // Text: Johannes Barbist, Foto: Julia Türtscher

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erade auch österreichische Unternehmer haben dabei in letzter Zeit unliebsame Erfahrungen mit nationalen und europäischen Wettbewerbsbehörden gemacht. Bei klingenden Namen wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt, bis vor wenigen Jahren in Österreich eine absolute Ausnahme, zwischenzeitig ein Routineprozedere. Die Wogen (via Medien ausgetragen) gingen hoch und meist auch wieder nieder – nur in Einzelfällen wird auch tatsächlich ausprozessiert, was Recht und rechtens ist (ein Handelsunternehmen in Salzburg ist hier Vorreiter). In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle werden hingegen Vergleiche (so genannte Settlements) mit den Wettbewerbsbehörden geschlossen. Eine gefühlte Win-win-Situation für alle Beteiligten – Schnellverfahren gegen verhandelte (reduzierte) Geldbußenhöhe. Bemerkenswert ist dabei die stärkere Ahndung von Wettbewerbsbeschränkungen im Vertikalverhältnis. Dies überrascht nicht wirklich, wenn man bedenkt, dass Preisbindungen von Herstellern oder Lieferanten gegenüber „ihren“ Händlern in vielen Branchen ohne Unrechtsbewusstsein praktiziert wurden – an kartellrechtliche Risiken dachte offensichtlich niemand. In der Zwischenzeit hat sich aber herumgesprochen, dass unabhängige Händler in ihrer Preissetzung gegenüber dem Endverbraucher frei sein müssen. Erlaubt sind in der Regel unverbindliche Preisempfehlungen, soweit nicht anderweitig Druck auf die Handelsstufe ausgeübt wird. Die Werbung kommuniziert durch „unverbindlich empfohlene Verkaufspreise“, „bei allen teilnehmenden Händlern“ und ähnliche Formulierungen. Dass die Praxis (zumindest) in der Vergangenheit anders gewesen sein dürfte, belegt ein Blick auf die Website der Bundeswettbewerbsbehörde. Dort ist unter „Aktuelles“ im November 2013 zu lesen: „Das Kartellgericht hat am 7.10.2013 (zu 26 Kt 105/13) eine Geldbuße in der Höhe von 210.000 Euro gegen die Firma […] Österreich GmbH wegen vertikalen Abstimmungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel verhängt. Die Ent-

scheidung ist rechtskräftig und entspricht dem Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) vom August. Die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betrafen die Einflussnahme auf Endverkaufspreise bestimmter Molkerei-Produkte im Zeitraum zwischen 2007 bis 2012. Im Rahmen dieser vertikalen Preisabstimmungsmaßnahmen wurden zwischen der […] und dem Lebensmitteleinzelhandel die Kurantpreise und insbesondere die Aktionspreise des Lebensmitteleinzelhandels abgestimmt.“ (Firmenname meinerseits anonymisiert).

Reaktionen der Unternehmen

Die Unternehmer reagieren bereits mit Audits (Überprüfung der Geschäftspraxis / Korrespondenz auf Einhaltung der rechtlichen Vorgaben), Mitarbeiterschulungen, internen Richtlinien und vielem mehr. Proaktives Management der kartellrechtlichen Risiken ist en vogue und nicht nur ein Gebot der Stunde. Zu groß sind die Gefahren für Kartellanten (Kronzeugenmodell, Geldbußenrisiko, Reputationsrisiko etc.). In Österreich noch in den Kinderschuhen, aber längerfristig nicht aufzuhalten ist der Trend zur privaten Durchsetzung von Kartellrecht (so genanntes private enforcement). Dieses Schwert kann geschwungen werden auf Seiten des Angreifers wie auf Seiten des Beklagten: Ein Verstoß gegen das Kartellrecht ermöglicht Wettbewerbern, geschädigten Kunden und Verbänden z. B. Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und unter Umständen (Weiter-)Belieferung zu angemessenen Konditionen. Das Kartellrecht wird aber auch (teilweise missbräuchlich) genutzt, um Ansprüche auf Zahlung etc. abzuwehren. Rechtstechnisch läuft das Argument in einem Rechtsstreit wegen Vertragsverletzung z.B. so: Verstoß gegen Kartellrecht > zivilrechtliche Unwirksamkeit entgegenstehender Vertragsklauseln > keine gerichtliche Durchsetzbarkeit dieser vertraglichen Pflichten.

Rechtsfragen aus der Praxis

In der Praxis ergeben sich daraus mitunter spannende Rechtsfragen, die um folgende Themenblöcke kreisen:

Dr. Johannes Barbist Binder, Grösswang Rechtsanwälte Kaiserjägerstraße 1, 6020 Innsbruck www.bindergroesswang.at

• •

zulässige Nebenabrede zu einem nicht wettbewerbsbeschränkenden Hauptvertrag nicht spürbare und damit erlaubte Wettbewerbsbeschränkung (De-minimisSchwelle) freigestellte Wettbewerbsbeschränkung (Ausnahme vom Kartellverbot) und Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung und damit Anwendbarkeit der strengeren Missbrauchsvorschriften (z.B. Kontrahierungszwang, Gleichbehandlungsgebot).

Zum Abschluss

Zu guter Letzt noch ein Appetizer: Wie wäre es mit Nordseegarnelen? Schade nur, wenn man weiß, dass es in der Krabbenbranche ein langjähriges Preis- und Mengenkartell gegeben hat. O-Ton Wettbewerbskommissar Almunia: „Dieses Kartell hat den Wettbewerb auf dem Markt für Nordseegarnelen … untergraben und damit Verbraucher in mehreren EU-Ländern geschädigt. Es ist erstaunlich, wie detailliert die Nordseegarnelenhändler … vertrauliche Geschäftsinformationen erörterten.“ Nachdem wir das wissen und die Geldbuße von insgesamt knapp 29 Mio. Euro kennen, ein Appell an die Unternehmerschaft: Nehmen Sie das Kartellrecht ernst, lassen Sie sich von Ihrem Anwalt beraten und handeln Sie proaktiv im Sinne eines fundierten Compliance-Managements. Rechtskonforme Unternehmensführung ist ein Wert an sich, minimiert aber auch rechtliche und sonstige Risiken für die Organisation und die Führungskräfte. Der gute Vorsatz für das Jahr 2014 erwartet Umsetzung ... eco.nova

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Wenn der Geschäftsführer haftet Geschäftsführer sehen sich stetig mit Entscheidungen von großer Tragweite konfrontiert. Das Unternehmerrisiko trifft dabei zwar grundsätzlich die Gesellschaft, doch bestehen vielfältige gesetzliche und vertragliche Pflichten, deren Verletzung eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach sich ziehen kann. Die Brisanz und Aktualität der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Geschäftsführern soll anhand des folgenden Beitrags überblicksweise dargestellt werden, wobei aktuelle Änderungen durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 berücksichtigt werden. Weiters soll auch die Haftungsproblematik im Rahmen der Tätigkeit in Vereinen aufgezeigt werden. // Text: Hermann Holzmann

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pricht man von „Haftung des Geschäftsführers“, so bedarf es zunächst einer Konkretisierung: Zu unterscheiden gilt es die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft von der Außenhaftung gegenüber Dritten. Unabhängig vom „Haftungsbereich“ müssen jedenfalls die allgemeinen Kriterien der Verschuldenshaftung vorliegen: Eine Haftung kommt nur dann in Frage, wenn der Geschäftsführer rechtswidrig und schuldhaft für den Eintritt eines Schadens verantwortlich ist. Dabei zeigt die Praxis, dass gerade die einzelfallabhängige Konkretisierung der jeweiligen Sorgfaltsanforderungen durch die Gerichte eine nicht

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unbeträchtliche Unwägbarkeit und damit ein Haftungsrisiko darstellt.

Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft

Nach § 25 Abs 1 GmbHG muss ein Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft gegenüber die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ walten lassen. Wie weit dieser Sorgfaltsmaßstab reicht, hängt je nach Tätigkeitsfeld, Größe und Aufgabenbereich des Unternehmens von den jeweiligen Umständen im Einzelfall ab. Exemplarisch verlangt die Rechtsprechung etwa eine betriebswirtschaftliche Prüfung von Investi-

tionsentscheidungen, die Abklärung steuerlicher Folgen oder eine effiziente Unternehmensorganisation und falls notwendig auch die Beiziehung eines juristischen oder sonstigen Sachverständigen. Jedenfalls muss der Geschäftsführer ein profundes Wissen über die Unternehmenslage aufweisen. Weiters hat er eine effiziente Unternehmensorganisation aufzubauen und die interne Kompetenzverteilung zwischen den Organen der Gesellschaft zu beachten. Keine Rechtfertigung ist es, wenn der Geschäftsführer die jeweils konkret erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzt oder in Unwissenheit über seine Verpflichtungen ist:


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Ein Teil des Teams der Kanzlei Holzmann

Dies qualifiziert die Rechtsprechung als sogenannte Einlassungsfahrlässigkeit, die haftungsbegründend sein kann. Durch die Übernahme der Tätigkeit gibt der Geschäftsführer nämlich zu erkennen, dass er die erforderlichen Fähigkeiten besitzt. Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 ist der Geschäftsführer seit 1.7.2013 verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen, wenn die Eigenmittelquote weniger als 8 Prozent und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse müssen dem Firmenbuch mitgeteilt werden. Folge eines schuldhaften Verstoßes gegen die mannigfaltigen Pflichten als Geschäftsführer ist eine persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft. Diese Grundsätze erstrecken sich nicht nur auf den Geschäftsführer einer GmbH, sondern auch auf die Vorstände von Aktiengesellschaften. Auch Vereinsvorstände sind einem Haftungsrisiko ausgesetzt: So sind diese dem Verein gegenüber haftungspflichtig, wenn sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters verletzten. Eine praktisch wichtige Haftungserleichterung wird jedoch zugestanden, wenn das Vereinsorgan nur unentgeltlich tätig ist: In diesem Fall haftet es nur dann, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass insbesondere „Profivereine“ strengeren Haftungsrisiken ausgesetzt sind. Organwalter eines Vereins haben zudem auch den Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gem. § 159 StGB zu beachten, welcher durch besonders gewagte und spekulative Geschäfte verwirklicht werden kann. Der wesentliche Grundsatz für einen Haftungsdurchgriff ist also stets die angesprochene Einhaltung der kaufmännischen Sorgfaltspflichten. Für einen Verstoß gegen

Dr. Hermann Holzmann Bürgerstraße 17/P, 6020 Innsbruck www.ra-holzmann.at

die grundsätzliche Sorgfaltsanforderung ist in subjektiver Hinsicht nur bedingter Vorsatz, also das bloße Inkaufnehmen des verpönten Erfolges, verlangt. Jeder Geschäftsführer oder Vereinsvorstand ist daher gut beraten, im Vorfeld der Annahme einer solchen Tätigkeit genauestens abzuklären, inwieweit er selbst in der Lage ist, diese Funktion zu übernehmen. Das bedeutet auch, dass jede Entscheidung mit anderen Geschäftspartnern auf ihre Folgewirkungen hin überprüft werden muss.

AuSSenhaftung gegenüber Dritten

Die sogenannte Außenhaftung des Geschäftsführers betrifft die Verantwortlichkeit gegenüber Dritten. Diese kann sich insbesondere aus der Verletzung eines Schutzgesetzes oder vertraglicher Pflichten ergeben. Weitere Haftungsrisiken „nach außen“ ergeben sich aus dem Abgabenrecht, dem Sozialversicherungsrecht oder dem (Verwaltungs-)Strafrecht. Als typisches Beispiel eines Schutzgesetzes zugunsten der Gläubiger ist § 69 Abs 2 IO zu nennen, wonach der Geschäftsführer im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft verpflichtet ist, ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Insolvenz anzumelden. Resultieren Schäden aus einer verspäteten Insolvenzanmeldung, haftet der Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern für daraus entstehende Schäden. Auch das Abgabenrecht birgt Haftungsrisiken: Neu bestellte Geschäftsführer sind durch die Bundesabgabenordnung verpflichtet, binnen drei Monaten Mängel früherer Steuererklärungen – also jener ihrer Vorgänger! – an das zuständige Finanzamt zu melden. Verstöße gegen diese Anzeigepflicht können eine persönlich und betraglich unbeschränkte Haftung des Geschäftsführers für

Abgabenrückstände zur Folge haben. Zwar trifft die Behörde im Falle eines Haftungsverfahrens die Beweislast, dennoch ist dieses Haftungsrisiko nicht zu unterschätzen. Schließlich ist der Geschäftsführer (im Falle einer Personalunion als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer) dafür verantwortlich, für die Einhaltung aller gewerberechtlichen Vorschriften zu sorgen: Darunter fallen sämtliche verwaltungsrechtlichen Vorschriften, die je nach Tätigkeitsfeld der Gesellschaft äußerst vielfältig sind und in der Regel verschiedenste Anmelde- und Bewilligungspflichten umfassen. Wie aktuelle Fälle aus der Rechtsprechung zeigen, bestehen auch strafrechtliche Risiken: Neben dem Untreuetatbestand nach § 153 StGB und Bestimmungen des UWG ist dafür beispielhaft etwa § 122 GmbHG zu erwähnen: Demnach ist eine unrichtige Wiedergabe der Verhältnisse der Gesellschaft in einem Jahresabschluss oder Lagebericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kann sich nicht nur aus einem aktiven Tun, sondern auch aus einer bloßen Unterlassung ergeben.

Fazit

Dieser kurze „Streifzug“ durch das Haftungsrecht für Geschäftsführer und Vereinsvorstände zeigt eine beträchtliche Diversität der potentiellen Haftungsrisiken: Diese erstrecken sich quer durch die Rechtsordnung und bestehen sowohl gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Verein als auch gegenüber Dritten und Behörden. Geschäftsführer und Vereinsvorstände sollten sich dieser Risiken im Rahmen der Geschäftsorganisation und Entscheidungsfindung bewusst sein und berücksichtigen, dass eine substanzielle Auseinandersetzung mit haftungsrechtlichen Problemstellungen unerlässlich ist. eco.nova

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Gesellschafter in der Falle Seit 1. Juli 2013 kann die sogenannte „GmbH light“ gegründet werden – mit einigen Vereinfachungen gegenüber einer „normalen“ GmbH. Gerade deshalb darf nicht übersehen werden, dass die möglichen Fallen für Gesellschafter aber nicht weniger geworden sind. // Text: Christian Klotz, Claudia Lantos

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as Mindeststammkapital einer GmbH light beträgt statt 35.000 nur noch 10.000 Euro. Wie bisher ist es möglich, nur die Hälfte des Mindeststammkapitals einzuzahlen (allerdings haftet der Gründer für die weiteren 5.000 Euro persönlich). In Verbindung mit zahlreichen

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weiteren Vergünstigungen, wie einer geringeren Mindestkörperschaftsteuer und erheblichen Ersparnissen bei den weiteren Gründungskosten (Vertragserrichtung, Beglaubigungen), ist zu erwarten, dass die Zahl der GmbH-light-Gründungen erheblich steigen wird. Doch die GmbH light birgt auch Risiken.

Stammeinlagengarantie/ -zahlung

Erfolgt die Erbringung der Stammeinlage nicht in Geld, sondern in Form einer Sacheinlage (z.B. durch Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH) und wurde diese Sacheinlage zu hoch bewertet, haftet


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der Gesellschafter fünf Jahre lang für die Aufbringung des Fehlbetrages bis zur Höhe der nominell übernommenen Stammeinlage. Das bedeutet, dass nicht nur das Stammkapital in bar zu leisten ist, sondern auch Verbindlichkeiten des eingebrachten Unternehmens abzudecken sind. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Wird nur die Hälfte der Stammeinlage bezahlt, kann ein Gläubiger der GmbH den Fehlbetrag auf das nominelle Stammkapital pfänden. Ist die GmbH Mieterin einer Geschäftsräumlichkeit, so kann es aufgrund von Veränderungen der Machtverhältnisse innerhalb der GmbH dazu kommen, dass der Vermieter berechtigt ist, den Hauptmietzins erheblich anzuheben. Eine ursprünglich lukrativ scheinende Beteiligung an einem alteingesessenen Unternehmen kann dadurch rasch zu einem schlechten Geschäft werden.

so wird verdeckte Einlagenrückgewähr bzw. verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Zivilrechtlich bedeutet dies vor allem, dass das betroffene Rechtsgeschäft nichtig ist und der Gesellschafter zur Rückzahlung verpflichtet wird. Steuerrechtlich löst eine verdeckte Gewinnausschüttung Steuerpflicht des Gesellschafters aus. Die Gesellschaft wiederum kann derartige Ausgaben nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Finanzstrafrechtliche Folgen sind ebenfalls zu erwarten. Die Fälle von verdeckter Einlagenrückgewähr/Gewinnausschüttung reichen von überhöhten Gehältern über die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur privaten Nutzung, überhöhten Mieten, Forderungsverzichten bis zur Übernahme von Haftungen für Privatschulden des Gesellschafters. Auch derartige Leistungen an nahe Angehörige des Gesellschafters laufen Gefahr, als verdeckte Einlagenrückgewähr/Gewinnausschüttung gewertet zu werden.

Pattsituationen

Unterkapitalisierung

Mietzinserhöhungen

Im Gesellschaftsrecht gibt es verschiedene Arten von Mehrheitserfordernissen. Ohne besondere Regelungen im Gesellschaftsvertrag kommt ein Beschluss der Gesellschafter in den meisten Angelegenheiten durch die einfache Mehrheit zustande. Solange innerhalb der Gesellschafter Einigkeit herrscht und/oder die Mehrheitsverhältnisse so gestaltet sind, dass Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden können, gibt es meist keine Schwierigkeiten. Sind sich aber zwei 50-Prozent-Gesellschafter nicht mehr einig, kommt es zu einer Pattsituation. Keiner von beiden ist in der Lage, alleine einen Mehrheitsbeschluss zu fassen. Dies kann zur gänzlichen Handlungsunfähigkeit der GmbH führen.

Verdeckte Einlagenrückgewähr/ Gewinnausschüttung

Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind nicht verboten. Sie müssen aber wirtschaftlich betrachtet dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Wäre das Geschäft mit einem Dritten nicht in derselben Form abgeschlossen worden, weil es sich als nachteilig für die GmbH darstellt,

Wird die Gesellschaft von Beginn an im Verhältnis zum Geschäftsumfang ohne Zweifel und für Brancheninsider erkennbar unzureichend mit Eigenkapital ausgestattet, sodass bei normalem Geschäftsverlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Misserfolg zu Lasten von Gläubigern anzunehmen ist (qualifizierte Unterkapitalisierung), kann es zu einer Durchgriffshaftung, also einer persönlichen Haftung des Gesellschafters kommen. Auch strafrechtliche Folgen sind möglich. Durch die erhebliche Herabsetzung des Mindeststammkapitals hat sich diese Gefahr deutlich erhöht. Zu erwähnen ist auch, dass seit Juli 2013 eine Generalversammlung einberufen werden muss, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals verbraucht ist oder die Kennzahlen des Unternehmensreorganisationsgesetzes nicht erreicht werden, wenn also die Eigenkapitalquote unter acht Prozent sinkt und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Bei nur 5.000 Euro einbezahltem Stammkapital ist dieser Tatbestand relativ schnell gegeben. Der Geschäftsführer hat sodann die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Hält sich der Geschäftsführer

Mag. Claudia Lantos, LL.M. und Dr. Christian Klotz König Ermacora Lässer & Partner Erlerstraße 4 / 3. Stock, 6020 Innsbruck www.advokatur.at

nicht daran, muss er mit Konsequenzen und persönlichen Haftungen im Fall einer Insolvenz rechnen.

Eigenkapitalersatz

Darlehen eines beherrschenden Gesellschafters, aber auch Haftungen des Gesellschafters in der Krise der Gesellschaft führen im Insolvenzfall der GmbH dazu, dass diese als nachrangige Forderungen gelten. Außerhalb der Insolvenz kann es zu einer Rückzahlungssperre kommen.

Persönliche Haftungen

Die Herabsetzung des Mindeststammkapitals für GmbHs wird mit Sicherheit dazu führen, dass Geschäftspartner vermehrt auf persönliche Haftungserklärungen der Gesellschafter/Geschäftsführer pochen. Das zeigt bereits die Geschäftsgebarung mit britischen Limiteds, die sich eine gewisse Zeit lang auch in Österreich großer Beliebtheit erfreuten. Das bei diesen Gesellschaften fast nicht vorhandene Stammkapital hatte aber schon von Beginn an zu großer Skepsis geführt.

Einkommensteuer/ Sozialversicherung

Es empfiehlt sich in jedem Fall durchzurechnen, ob sich die Umstellung vom Einzelunternehmer auf eine GmbH light auch steuerlich rechnet. All diese möglichen Fallen für Gesellschafter machen deutlich, dass man auch bei der GmbH light gut beraten ist, sich schon bei der Gründung, aber auch in weiterer Folge rechtskundiger Unterstützung zu bedienen. eco.nova

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„Klarer Preis, gute Freunde“ Diese Abwandlung des alten Grundsatzes „Strenge Rechnung – gute Freunde“ hat auch im Bereich der Unternehmenstransaktionen (Verkauf von Gesellschaftsanteilen oder von Unternehmen) seine Berechtigung. Vor allem die Regelungen zum Kaufpreis können unterschiedlich gestaltet werden. Diese reichen von einem Fixpreis bis hin zu komplexen Preisformeln, die nicht selten auch auf die zukünftige Entwicklung des Unternehmens Bezug nehmen. // Text: Ivo Rungg


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Dr. Ivo Rungg Binder, Grösswang Rechtsanwälte Kaiserjägerstraße 1, 6020 Innsbruck www.bindergroesswang.at

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ie möglichst genaue Regelung des Kaufpreises ist gerade auch im Hinblick auf einen anderen wichtigen Bereich von Mergers&Acquisitions (Unternehmenstransaktionen) wesentlich, nämlich den Bedingungen einer Gewährleistung. Denn neben Rechtsbehelfen, die bei Willensmängeln zum Tragen kommen (also wenn der Vertragswille nicht der Willenserklärung entspricht, etwa aufgrund von Irrtum, List oder Wegfall der Geschäftsgrundlage), können vor allem noch Gewährleistungsansprüche eine Korrektur des Kaufpreises bewirken. Werden – wie in typischen Fällen – Ansprüche infolge von Willensmängeln vertraglich ausgeschlossen, kommt es entscheidend auf die Ausformulierung der Gewährleistung an. Je mehr die Gewährleistung im Interesse des Verkäufers beschränkt wird, umso wichtiger werden klare Regelungen zum Kaufpreis. Dies wurde in einer rezenten Entscheidung des OGH wieder einmal deutlich: Hintergrund dieser gerichtlichen Auseinandersetzung waren persönliche Differenzen zwischen zwei Gesellschaftern einer

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GmbH, die letztlich zur Veräußerung der Geschäftsanteile des einen Gesellschafters an den anderen Gesellschafter führten. Da beide Vertragsparteien die Gesellschaft bestens kannten, haftete der abtretende Gesellschafter (lediglich) dafür, dass der verkaufte Geschäftsanteil sein unbelastetes Eigentum darstellt. Weiters wurde, wie in solchen Konstellationen durchaus üblich, wechselseitig darauf verzichtet, den Abtretungsvertrag wegen Willensmängeln oder aus sonstigen Gründen anzufechten. Der letztlich streitgegenständliche Abtretungspreis basierte auf einem vorläufigen Gewinn für das laufende Geschäftsjahr, der von einem Wirtschaftstreuhänder berechnet wurde. Die Vertragsteile hatten im Vertrag keine Regelung für den Fall einer unrichtigen Berechnung vorgesehen (wer denkt schon an ein solches Szenario). Unglücklicherweise war, wie sich später herausstellen sollte, auf die Rechenkunst des zuständigen Mitarbeiters des Wirtschaftreuhänders kein Verlass. Ein Berechnungsfehler führte etwa ein Jahr nach Vertragsschluss zu einer erheblichen Steuernachzahlung. Diese reduzierte wiederum den Jahresgewinn deutlich. Der Käufer (und Kläger) war daher der Ansicht, er hätte einen zu hohen Kaufpreis bezahlt, und versuchte – wen wundert’s – eine gerichtliche Geltendmachung. Erfolglos: Tatsächlich gingen alle Instanzen von einem gemeinsamen Irrtum der Vertragspartner aus. Diese hätten bei Kenntnis der tatsächlichen Höhe des Unternehmensgewinnes den Abtretungsvertrag zu anderen Konditionen geschlossen, also einen anderen Kaufpreis vereinbart. Da auch für die Anfechtung einer Übertragung eines Geschäftsanteils aufgrund eines Irrtums die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts gelten, wäre in diesem Fall eine Vertragskorrektur vorzunehmen. Im konkreten Fall hatten die Vertragspartner aber auf eine diesbezügliche Anfechtbarkeit des Vertrages verzichtet, was unter Unternehmern und dann, wenn der Irrtum nicht grob schuldhaft veranlasst wurde, zulässig und keineswegs sittenwidrig ist. So versuchte der Kläger seinen Standpunkt, den Geschäftsanteil überteuert erwor-

ben zu haben, auf Grundlage eines Gewährleistungsanspruches durchzusetzen. Aber auch hier schützen die Vertragsregelungen den beklagten Verkäufer vor Ansprüchen, hatte er ja lediglich für das unbelastete Eigentum des Geschäftsanteils Gewähr geleistet. Um hier einen Gewährleistungsanspruch durchsetzen zu können, hätte es aber einer Gewährleistung im Zusammenhang mit Abgabennachforderungen, etwa einer sogenannten Steuerklausel, bedurft. Diese gab es aber nicht. Da schließlich im Vertrag festgehalten wurde, dass „der vereinbarte Preis dem wahren Wert des abgetretenen Gesellschaftsanteiles entspricht“, wurde dies vom OGH als „eine rein subjektive, auf den persönlichen Wissensstand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende Zusicherung der Richtigkeit der Ermittlung des ‚wahren Werts‘ des Gesellschaftsanteils durch beide Vertragsteile“ gesehen. Damit waren auch die weiteren Versuche des Klägers, eine Vertragskorrektur oder -anfechtung durchzusetzen, im wahrsten Sinne des Wortes zum Scheitern verurteilt.

Was bleibt?

Ein Anteilsabtretungsvertrag lebt von klaren Formulierungen. Insbesondere dann, wenn aufgrund der guten Kenntnis des Käufers über die erworbene Gesellschaft nur sehr eingeschränkte Gewährleistungen für den vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil vereinbart werden, sind präzise Vorschriften für die oft komplexe Berechnung des Kaufpreises wesentlich. Es kann daher durchaus von Vorteil sein, beispielsweise die Art der Berechnung des Kaufpreises (bis hin zur der Berechnung zugrunde liegenden Formel) in die Kaufpreisklausel aufzunehmen. Nur dann kann trotz eingeschränkter Gewährleistungen und der gegenseitigen Zusicherung, dass nach Ansicht der Vertragsparteien der vereinbarte Preis dem wahren Wert des Kaufgegenstandes entspricht, ein Fehler bei der Kaufpreisberechnung noch nachträglich berücksichtigt werden. Gute Vertragsregelungen können daher „ihr Geld wert sein“.


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tschüss „griass di!“ Die Unterscheidungskraft von Wortmarken. // Text: Astrid Purner, Foto: Die Fotografen diglich als freundlich gegrüßt erachtet und die Marke daher nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt.

unterscheIdungskräftIg?

D

ie aufgebrachten und engagierten Kämpfer gegen den Schutz von „Griaß di!“ als Gemeinschaftsmarke zugunsten einer Druckerei aus dem Allgäu können sich entspannen und ihre Zeit künftig schöneren Dingen widmen als der Einreichung zahlreicher Löschungsanträge beim für Gemeinschaftsmarken und -designs zuständigen Amt in Alicante. Dieses hat dem von der Wirtschaftskammer eingebrachten Löschungsantrag stattgegeben und die Marke für nichtig erklärt. Dies allerdings nicht, weil die Tiroler durch den Markenschutz für „Griaß di!“ in irgendeiner Form ihres liebsten Grußes beraubt worden wären, sondern weil der Schutzfähigkeit des Zeichens in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegenstand

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und es daher rechtswidrig eingetragen worden war. Damit erübrigen sich erfreulicherweise (es sei denn, die Markeninhaberin gibt sich kampflustig und legt Beschwerde ein) Überlegungen, ob der abgemahnte Tiroler Anbieter, der das Zeichen „Griaß di“ ja nicht auf den Etiketten seiner T-Shirts, sondern als schmückenden Aufdruck auf der Vorderseite angebracht hat, die Marke überhaupt markenmäßig benutzt hat, was angesichts der Eigenart des Zeichens und der dekorativen Verwendung fraglich ist. Die Marke „Griaß di!“ wurde gelöscht, weil der „normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher“ der betreffenden Waren und Dienstleistungen sie nicht als Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sieht, sondern sich bei ihrem Anblick le-

Wenn ein Zeichen gar nicht als Herkunftshinweis erkannt wird, kann es die wesentliche Funktion einer Marke nicht erfüllen, nämlich den Verbrauchern mitzuteilen, wer die Verantwortung für die Qualität der Waren oder Dienstleistungen übernimmt, und es ihnen so zu ermöglichen, ihre zukünftigen Kaufentscheidungen von früheren Erfahrungen mit Produkten des gleichen Anbieters abhängig zu machen. Die Frage, ob eine Wortmarke unterscheidungskräftig ist oder nicht, kann nicht immer eindeutig beantwortet werden, da die diesbezügliche Entscheidungspraxis der verschiedenen Markenämter und Gerichte teilweise uneinheitlich ist. So hatte auch die Inhaberin der „Griaß di!“-Marke Gründe, auf die Schutzfähigkeit des Zeichens zu vertrauen – insbesondere diverse Voreintragungen von allerlei Grüßen –, aber sie konnte sich dieser keinesfalls sicher sein. In Deutschland war eine Anmeldung von „Griaß di“ für u.a. Bekleidung vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen worden und das Deutsche Bundespatentgericht hatte die mangelnde Schutzfähigkeit der Marke „Bonsoir“ für die Dienstleistungen „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ bestätigt, da der Verkehr in dem Markenwort eine ihm bekannte Grußformel sehe und sie nur als solche verstehe, und nicht als Hinweis auf die Herkunft der Angebote auf einem bestimmten Unternehmen. Ebenso war die Marke „Ciao“ für Tabakerzeugnisse für nicht schutzfähig befunden worden, da es für den Verkehr fern liege, darin eine Marke zu sehen. Wortmarken werden dann nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen, wenn der Verbraucher in dem Zeichen lediglich eine Werbebotschaft oder eine Sachaussage im Zusammenhang mit dem Produkt erblickt oder – wie im Falle von „Griaß di!“ – gebräuchliche Wörter nur in ihrer herkömmlichen Bedeutung versteht.

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werden von den Verbrauchern üblicherweise nicht als Herkunftshinweis verstanden und sind nur dann schutzfähig, wenn sie eine gewisse Originalität aufweisen und beim Verbraucher einen Denkprozess auslösen. Diese Eigenschaften hat der Europäische Gerichtshof dem Slogan „Vorsprung durch Technik“ von Audi attestiert, wobei hier wahrscheinlich die Bekanntheit des Slogans der Grund für die freundliche Beurteilung war. Slogans wie „Innovation for the real world“ für Kraftfahrzeuge etc., „Wir machen das Besondere einfach“ für diverse Software-Produkte sowie „Real people, real solutions“ für Telemarketingdienstleistungen wurde jedoch die Eintragung als Gemeinschaftsmarke verweigert. Nicht unterscheidungskräftig sind insbesondere beschreibende Zeichen, d.h. solche, die ausschließlich die Natur, die Eigenschaften, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung umschreiben oder angeben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind nur solche Zeichen beschreibend, die es den Verbrauchern ermöglichen, „sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen herzustellen“. Zeichen, die die Eigenschaften oder die Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen lediglich suggerieren, also einen gewissen Interpretationsaufwand verursachen, sollten demnach schutzfähig sein. Ob die Verbraucher beim Anblick des Zeichens nachdenken müssen oder nicht, wird jedoch von Fall zu Fall sehr unterschiedlich beurteilt. Auf Gemeinschaftsebene wird den Verbrauchern teilweise eine sehr rasche und un-

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mittelbare Auffassungsgabe unterstellt, wenn Zeichen wie „Pranahaus“ für Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Esoterik und Yoga, „Truewhite“ für LEDs, „Highprotect“ für Metalle und Stahl, „Definitive Groom“ für Kosmetika und „Masterwall“ für Farben und Baumaterialien als beschreibend qualifiziert werden. In Österreich wurden demgegenüber die Marken „Malzmeister” für „Mehle, Teigwaren, Brot, Backwaren etc.“ und „Wonderful tonight“ für „Seifen, Parfümeriewaren etc.“ in untadeliger Anwendung obiger Rechtsprechung des EuGH für schutzfähig befunden. Der Österreichische Oberste Patent- und Markensenat hat vor kurzem bestätigt, dass die Marke „Gute Laune“ für Tee nicht unmittelbar die Beschaffenheit oder Bestimmung des Tees beschreibe, sondern diesen lediglich mit einem wünschenswerten Gemütszustand in Verbindung bringe und daher einen gewissen Interpretationsaufwand erfordere. Für das deutsche Bundespatentgericht bringt die gleiche Marke hingegen zum Ausdruck, dass die so bezeichneten Waren der Herbeiführung bzw. Aufrechterhaltung der guten Laune dienen. Auch die Marke „comfort drops“ für Ophthalmika sei eine bloße Sachangabe.

Angriff – Gegenangriff

Wenn man es geschafft hat, einen Slogan, ein Zeichen mit beschreibendem Anklang oder einen Gruß als Marke eintragen zu lassen, kann man sich – wie der „Griaß di!“-Fall gezeigt hat – mitnichten entspannt zurücklehnen, denn nun geht der Spaß erst richtig los. Die Rechtsbeständigkeit einer solchen Marke zeigt sich meist nämlich erst dann, wenn ihr Inhaber versucht, gegen vermeintliche Verletzer oder ähnliche jüngere Marken vorzugehen. Üblicherweise setzt der Angegriffene nämlich zum Gegenangriff an und betreibt mittels Antrags oder Widerklage die Löschung der Marke bzw. wendet – wo möglich – im Verletzungsverfahren deren Nichtigkeit ein. Die schönste und originellste Marke bringt wenig, wenn ihr Inhaber Dritte nicht daran hindern kann, identische oder ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Waren zu benutzen, weil die Marke entweder gelöscht wird oder sich im Verletzungsoder Widerspruchsverfahren nicht durchsetzen kann. Sollte das Amt bzw. Gericht der Meinung sein, dass die Marke im Anmeldezeitpunkt nicht unterscheidungskräftig war, kann ihre Löschung nur verhindert werden, indem ihr Inhaber nachweist, dass sie infolge ihrer Be-

nutzung so bekannt ist (bzw. bereits damals war), dass ein wesentlicher Teil der Verbraucher sie als Marke begreift. Bei den deutschen Marken „Lotto“, „Toto“ und „Mark Twain“ (für Schreibgeräte) sowie dem Nivea-Blau ist dieser Nachweis nicht gelungen. Das Gemeinschaftsmarkenamt hat kürzlich die Marken „Watt“ für Dienstleistungen eines Energieversorgungsunternehmens, „Essence“ für Haarfärbemittel, Seifen etc. und „Notfall“ für Nahrungsergänzungsmittel, medizinische Kaugummis etc. gelöscht. Aber auch wenn der Marke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zugestanden wird, kann es passieren, dass ihr Inhaber die Eintragung und/oder Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens nicht verhindern kann. Wer eine Marke wählt, die an eine beschreibende Angabe angelehnt ist, kann die Benutzung der beschreibenden Angabe als solche auch für identische Waren nicht verbieten, es sei denn, diese Benutzung ist nach den Umständen des Einzelfalls unlauter. So wird die Inhaberin der österreichischen „Gute Laune“-Marke für Tee nur verhindern können, dass die Benutzung von „Gute Laune“ als Teil der Produktaufmachung des Tees einer Mitbewerberin (Bezeichnung „Wunderbarer Gute Laune Tee“ und Darstellung einer Gruppe gutgelaunter Schafe unterhalb der Marke „Sheepworld“) als erlaubte beschreibende Angabe betrachtet wird, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen, dass die Marke eine überragende Verkehrsgeltung erlangt hat. In diesem Fall erachtet der Oberste Gerichtshof die Benutzung als „nicht den anständigen Gepflogenheiten im Handel“ entsprechend und daher nicht erlaubt. Zudem wird Marken, deren Kennzeichnungskraft gering ist, regelmäßig nur ein sehr enger Schutzbereich zugestanden, so dass bereits geringe Abweichungen ausreichen, eine Verwechslungsgefahr und damit ein erfolgreiches Vorgehen gegen ähnliche Zeichen auszuschließen. Bevor man sich entscheidet, in eine Marke zu investieren, sollte man sich daher fragen, ob die Gefahr besteht, dass das gewählte Zeichen als beschreibend und/oder nicht unterscheidungskräftig betrachtet und daher nicht eingetragen oder später gelöscht werden könnte bzw. sich nicht gegen identische oder ähnliche Zeichen durchsetzen kann. Ist die Schutzfähigkeit zweifelhaft, sollte man sich überlegen, ob die (marketingtechnischen) Gründe, die einen Gruß, eine Werbebotschaft, einen Slogan oder ein Zeichen mit beschreibendem Anklang als attraktive Marke erscheinen lassen, diese Risiken aufwiegen.


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Strategien zum Innovationsschutz Für viele Unternehmer hängt ihr Geschäftserfolg stark von der Gestaltung ihres Produkts ab. Dabei kann der Schwerpunkt darauf liegen, ob das Aussehen des Produkts den Geschmack des Kunden trifft, er kann aber auch auf Technologien liegen, welche die erleichterte oder kostengünstigere Herstellung oder funktionsoptimierte Ausstattung von Produkten ermöglichen. Ein weiterer bedeutender Faktor kann zudem der Wiedererkennungswert einer Marke auf dem Markt sein. // Text: Stefan Warbek

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bwohl Gestaltung, technische Innovation und Markenführung für die meisten ganz offensichtliche Aspekte von Wettbewerbsvorteilen sind, beschäftigen sich jedoch nur wenige professionell und organisiert mit Geistigen Eigentumsrechten. Welche Arten von Vermögenswerten umfasst nun das Konzept des Geistigen Eigentums?

Zum Geistigen Eigentum gehören:

1. Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnisse (Daten, Informationen) 2. das Urheberrecht und verwandte Leistungsschutzrechte 3. sogenannte gewerbliche Schutzrechte wie Patente und Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Modelle (Design) sowie Marken Geistige Eigentumsrechte sind Territorialrechte. Das bedeutet, dass jedes Land sich das Recht vorbehält, Geistiges Eigentum nach seinen eigenen Gesetzen zu definieren. Ist Ihr Unternehmen stark international ausgerichtet, so müssen Sie daher die relevanten Gesetze und Praktiken des Landes prüfen, in dem Sie geschäftlich tätig sein möchten. Mittlerweile hat die Europäische Union die Gesetzgebung jedoch weitreichend angeglichen und in manchen Bereichen eine gemeinschaftliche Gesetzgebung der Rechte am Geistigen Eigentum geschaffen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse „erwerben“ Sie, indem Sie – praktisch wie auch rechtlich – sicherstellen, dass die vertraulichen Informationen bzw. Daten auch tatsächlich geheim bleiben. Spezielle Schutzvereinbarungen sind dabei gerade in der Innovations- und Kreativwirtschaft unumgänglich. Solche Vereinbarungen und spezifische Gesetze sowie die rein praktischen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zum Geheimnisschutz bilden die Eckpfeiler des Konzepts der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und des Geistigen Eigentums.

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Strategische Überlegungen: Stellen wir uns selbst einige Fragen, die letztlich in Ihre individuellen strategischen Überlegungen münden können: • Welche Geistigen Eigentumsrechte unterscheiden mein Unternehmen von meinen Mitbewerbern? • Welche dieser Geistigen Eigentumsrechte sollten wann, wo und wie geschützt werden? • Lohnt es sich auch in schnelllebigen Branchen bzw. für Saisonprodukte, Patente, Marken, Muster oder Modelle eintragen zu lassen? • Wie kann ich mich davor schützen, dass jemand anderer meine Idee aufgreift und womöglich noch sogar vor mir umsetzt? • Welche Vorkehrungen kann ich treffen, damit mich mein eigener Geschäftspartner nicht hintergeht? • Wie kann ich verhindern, dass man mir auf internationalen Messen oder aufgrund von Produktpräsentationen meine Innovationen kopiert? • Welche Maßnahmen kann ich wann und wo ergreifen, wenn meine Produkte nachgeahmt oder gefälscht werden? • Was kostet es mich, mich rechtlich abzusichern und Schutzrechte zu erhalten? • Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich meine Rechte auch durchsetzen möchte? • Wie kann ich durch die Nutzung und den Schutz meiner Geistigen Eigentumsrechte Geld verdienen? Diese Überlegungen können in eine bewusste Strategie eines Unternehmens münden, nämlich zu folgenden Grundsatzentscheidungen • ob überhaupt Schutzrechte angemeldet werden sollen, • wenn ja, welche Schutzrechte angemeldet werden und • wo diese Schutzrechte angemeldet werden (z. B. auch für Länder, die aktuell nicht am Markt bedient werden oder nur teilweise nach „Landkartenprinzip“) • ob Schutzrechtsverletzungen aktiv aufgespürt und/oder verfolgt werden sollen, insbesondere welche Vorgangsweise bei gerichtlichen bzw. behördlichen Auseinandersetzungen (z. B. Widerspruchsverfahren/Abgrenzungsvereinbarungen, Einstweilige Verfügungen, „italienisches/belgisches Torpedo“ – negative Feststellungsklagen u. a.) gewählt wird, • ob Lizenzen an Partner vergeben oder von Partnern angenommen werden sollen, • ob auf das jeweilige Unternehmen individuell abgestimmte professionelle Standards für den rechtlichen Aspekt des Vertriebs etabliert werden sollen, nämlich - ob bzw. wie Vorabprüfungen in Bezug auf Schutzrechte, insbesondere beim Import von Waren (z. B. aus China), durchgeführt werden, - ob bzw. wie Datenbankrecherchen für Schutzrechte (Design, Marke, Patent) durchgeführt werden, - ob individuell auf die eigenen unternehmerischen Bedürfnisse und die Innovations- und Kreativwirtschaft abgestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorbereitet werden, - ob ein auf das Unternehmen abgestimmter Standard an Vertriebsverträgen (auch mehrsprachig) und - individuell abgestimmte Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA) vorbereitet werden sollen, die jederzeit rasch bei sich anbietenden Geschäftsfällen zur Verfügung stehen.


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Oft ist es nur ein Irrglaube, dass Innovations- und Kreativschutz immer viel kosten muss: Viele Unternehmer haben jedoch noch nicht einmal das Bewusstsein, dass sie überhaupt Vermögenswerte besitzen bzw. solche erwerben könnten. Achten Sie daher darauf, möglicherweise brachliegende, wertvolle Vermögenswerte in Ihrem Unternehmen aufzuspüren und für Ihren Unternehmenszweck einzusetzen. Sie haben damit die Chance, Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Eine bewusste strategische Auseinandersetzung mit diesem Thema kann neue Einsichten bringen. In vielen Bereichen gehören gerade kleine

und mittlere Unternehmen zu den Vorreitern des technologischen Fortschritts. Dem ist sich auch die öffentliche Hand bewusst: Insbesondere in Österreich ist die Forschungs- und Innovationsförderung für KMU mittlerweile sehr ausgeprägt. Ob direkte Projektförderung im Rahmen von Fachprogrammen, spezielle Förderprogramme für KMU, Unterstützung von Existenzgründung und Förderung von Technologietransfer oder Forschungsinfrastruktur – der Bund, die Länder und Wirtschaftskammern tragen an vielen Stellen zur Stärkung der KMU und ihrer Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung bei.

Dr. Stefan Warbek Schöpfstraße 15, 6020 Innsbruck www.warbek.at

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Wie viel Erfindung braucht’s für ein Patent? Zentrale Voraussetzung für die Patentierbarkeit einer Erfindung ist neben der Neuheit auch ein „gewisser“ Unterschied zum bekannten Stand der Technik. Dieser Unterschied wird im europäischen Patentrecht „erfinderische Tätigkeit“ genannt. Ältere Ausdrücke sind „Erfindungshöhe“ oder „(genug) erfinderisch“. Die erfinderische Tätigkeit liegt dann vor, wenn sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. // Text: Paul Torggler, Foto: Julia Türtscher

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reilich hat man mit der gesetzlichen Definition der erfinderischen Tätigkeit durch das Naheliegen noch nichts gewonnen, denn der Begriff des Naheliegens ist bei Weitem nicht so präzise wie man es vielleicht haben möchte. Es braucht jahrelange Berufserfahrung eines Patentanwalts, um von einer Erfindung mit hoher Trefferquote sagen zu können „naheliegend ja/nein“, oder mit anderen Worten „genug Erfindung ja/nein“. Es gibt aber Hilfestellungen zur Beantwortung dieser schwierigen Frage, die auch der Laie heranziehen kann.

Der europäische „Aufgabe-Lösungs-Ansatz“

Dr. Paul Torggler Wilhelm-Greil-Straße 16, 6020 Innsbruck www.patentattorney.at

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Im Bestreben, den vagen Begriff der erfinderischen Tätigkeit oder des Naheliegens etwas in den Griff zu bekommen, hat das europäische Patentamt den sogenannten „Aufgabe-Lösungs-Ansatz“ eingeführt, der mittlerweile auch von den meisten nationalen Patentämtern angewandt wird. Nach diesem Ansatz hat man zunächst festzustellen, welcher bekannte Stand der Technik der Erfindung am nächsten kommt. Das ist sozusagen der Ausgangspunkt vor der Erfindung. Dann ermittelt man die objektive Aufgabe, die sich die Erfindung stellt, um den Stand der Technik zu verbessern. Schließlich ist zu prüfen, ob der Fachmann auf dem Gebiet der Erfindung durch anderen Stand der Technik, der ihm ebenfalls bekannt ist, oder durch sein Fachwissen Anregungen dafür erhält, zur Lösung der gestellten Aufgabe gerade das vorzuschlagen, was die Erfindung lehrt. Wenn man zum Schluss kommt, dass der Fachmann gleich auf die erfindungsgemäße Lösung kommt, dann ist diese naheliegend und es liegt keine erfinderische Tätigkeit vor. Das Patent wird nicht erteilt. Wenn umgekehrt der Fachmann nicht gleich auf die erfindungsgemäße Lösung

kommt, dann liegt die erfinderische Tätigkeit vor und das Patent kann (soweit alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind) erteilt werden. Der Fachmann ist übrigens eine fiktive Persönlichkeit mit ziemlich hybridem Charakter. Ihm wird einerseits unterstellt, dass er auf dem Gebiet der Erfindung weltweit praktisch den ganzen Stand der Technik kennt, andererseits verfügt er aber nur über durchschnittliches Fachwissen, um aus diesem riesigen Stand der Technik selbst technische Merkmale zu entnehmen und zu kombinieren. Er ist nur gewohnt, Routineschritte zu machen, mehr aber nicht.

Keine Ex-PostBetrachtungsweise

Bei einfachen Erfindungen, die – entgegen der oft vorherrschenden Meinung – durchaus auch patentfähig sein können, besteht die Gefahr darin, dass man in Kenntnis der Erfindung sagt „eh logisch!“ und dann fälschlich darauf schließt, dass die Erfindung für den Fachmann naheliegend gewesen sei. Eine solche rückschauende oder Ex-Post-Betrachtungsweise ist verboten! Man darf bei der Prüfung gemäß dem obigen Aufgabe-Lösungs-Ansatz also nicht davon ausgehen, dass die Erfindung bereits bekannt ist. Vielmehr muss der Fachmann als fiktive Person so tun, as ob er die Erfindung noch nicht kennt. Er hat nur sein Fachwissen und den übrigen Stand der Technik und muss dann schauen, ob er trotz seiner Durchschnittsintelligenz selber auf die Erfindung kommt. Wenn man das anwendet, kommt häufig heraus, dass auch einfache Erfindungen „erfinderische Tätigkeit“ aufweisen und damit patentfähig sind.

Kombinationserfindungen

Es ist häufig der Fall, dass von einer Erfin-


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dung zwei Teile A und B jeweils für sich bekannt sind, aber die Kombination noch neu ist. Dann stellt sich die Frage, ob diese Kombination A und B auch „erfinderisch“ ist. Dabei geht es nicht um die Frage, ob der Fachmann die beiden Teile A und B kombinieren kann (could), sondern ob er es zur Lösung angesichts der gestellten Aufgabe auch wirklich tun würde (would). Im Englischen heißt dieser Beurteilungsstandard „could would approach“.

Die Erfindung in der realen Welt

Der Verfasser einer Patentanmeldung muss im Patentanspruch 1 (Hauptanspruch) in einem Satz die in der realen Welt konkret vorliegende Erfindung so charakterisieren, dass sie gegenüber dem Bekannten nicht nur neu ist, sondern auch genug Substanz enthält, um den geforderten Abstand, also die erfinderische Tätigkeit aufzuweisen. Andererseits darf der Patentanspruch nicht zu viele Merkma-

le aufweisen, weil der Patentanspruch auch den Schutzumfang bestimmt, wenn es später zu einem Patentverletzungsverfahren kommt. Hier sind zu viele Merkmale ungünstig, denn wenn der Verletzer das eine oder andere Merkmal aus dem Patentanspruch 1 weglässt, liegt er schon außerhalb des Schutzumfanges und kann nicht mehr erwischt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Erfindung genug erfinderisch ist, wird also eigentlich nicht die reale Erfindung selbst beurteilt, sondern das, was im Patentanspruch 1 vom Ersteller der Patentanmeldung angegeben worden ist. Es ist unmittelbar einsichtig, dass diese Aufgabe sehr schwierig ist und man ohne Übertreibung sagen kann, dass nur ein Patentanwalt einen im Schutzumfang breiten und trotzdem noch erfinderischen Patentanspruch 1 aufstellen kann.

Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist der „kleine Bruder“ des Patentes. Von einem Gebrauchsmuster

wird im Gesetz ein „erfinderischer Schritt“ verlangt. Vor einigen Jahren hat man aus dieser Formulierung geschlossen, dass damit die Anforderungen an die „erfinderische Tätigkeit“ bei einem Gebrauchsmuster geringer sind als bei einem Patent. Das ist aber nach jüngsten höchstgerichtlichen Entscheidungen in Deutschland und in Österreich nicht mehr der Fall. Mit anderen Worten: Beim Gebrauchsmuster hat man die gleichen Anforderungen an die „erfinderische Tätigkeit“ wie beim Patent.

Zusammenfassung

Mit dem oben skizzierten Aufgabe-Lösungs-Ansatz ist es recht gut möglich, die Frage nach der ausreichenden „erfinderischen Tätigkeit“ zu beurteilen. Besonders wichtig ist die Abfassung eines guten Patentanspruches. Je besser dieser von einem Patentanwalt abgefasst ist, desto weniger Erfindung braucht es nämlich in der realen Welt, um doch noch zu einem Patent zu kommen. eco.nova

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agb, die unbeachtete Spezies! Obwohl tagtäglich Millionen von Rechtsgeschäften auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgeschlossen werden und sich das diesbezügliche Transaktionsvolumen wohl im Milliardenbereich bewegt, verwenden viele Unternehmen nach wie vor „selbstgestrickte“, „abgeschriebene“, veraltete und/oder gesetzeswidrige AGB. Dies geschieht, obwohl der Imageschaden für renommierte Marken und Unternehmen erheblich sein kann; beispielsweise dann, wenn eine Verbandsklage vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder der Arbeiterkammer ins Haus flattert. Darüber hinaus macht die Verwendung gesetzeswidriger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unternehmen schadenersatzpflichtig. Der finanzielle Schaden aufgrund wenig durchdachter Bestimmungen und anschließend verlorener Gerichtsverfahren ist oft enorm. // Text: Hannes Wiesflecker

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n der anwaltlichen Praxis ist häufig feststellbar, dass ein- oder zweiseitige Vereinbarungen mehrfach überarbeitet werden, auch wenn sie ein Rechtsgeschäft mit untergeordneter Bedeutung betreffen. Jedes Wort wird auf die berühmte Waagschale gelegt, stundenlange Konferenzen und aufwändige Korrespondenz sind oft die Folge. Keine Mühe wird gescheut, um das Optimale für das eigene Unternehmen zu erzielen. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die als musterhafte Vertragsgrundlagen für bestimmte Geschäfte formuliert werden und über die über Jahre hinweg Millionenumsätze laufen können, ist diese Akribie jedoch meistens nicht erkennbar. Oftmals wird übersehen, dass AGB aus rechtlicher Perspektive nichts anderes sind als vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen zur Anwendung gelangen sollen. Eben dieser Zweck, als Vertragsbedingungen für viele Rechtsgeschäfte zu dienen, unterstreicht

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die Bedeutung von durchdachten und rechtswirksamen AGB im Geschäftsalltag.

Einsatzbereich

Ob ein Unternehmen nun Allgemeine Geschäftsbedingungen sinnvoll einsetzen kann, hängt unmittelbar vom Unternehmenszweck bzw. Produkt ab. AGB machen für all jene Unternehmen Sinn, die eine große Anzahl von Verträgen abschließen, bei welchen sich der grundsätzliche Regelungsinhalt nicht oder nur wenig verändert. Klassische Beispiele sind u.a. Handelsunternehmen, Banken, Versicherungen und sonstige Dienstleistungsbetriebe. Typisch ist oft, dass sich das Produkt oder die Dienstleistung an Endverbraucher/Konsumenten richtet. AGB sind aber auch genauso gut zwischen Unternehmen einsetzbar und helfen, die grundsätzlichen Regeln des geschäftlichen Miteinanders festzulegen.

Formulierung

Nicht selten ignorieren Unternehmer die besondere Relevanz von AGB für den eigenen

Geschäftserfolg und kopieren die Geschäftsbedingungen des Mitbewerbers. Abgesehen davon, dass der scheinbare Spareffekt in der Unternehmerkasse im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken ein minimaler ist, wird oft übersehen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen urheberrechtlich geschützt sind und daher keinesfalls einfach kopiert werden können. Eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung kann teuer werden. Überdies führt das Kopieren von AGB oft dazu, dass die Geschäftsbedingungen meistens nicht genau zum eigenen Produkt passen oder oft schlichtweg falsch bzw. gesetzeswidrig sind. Entsprechende Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) belegen, dass auch sehr große Unternehmen oft „grob danebenliegen“. Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, egal ob zwischen Unternehmen oder Unternehmen und Konsumenten, unterliegen der Sittenwidrigkeitsklausel des § 879 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Nichtig soll u.a. sein, was ge-


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gen gesetzliche Verbote verstößt oder unter der Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Unwirksam sollen auch überraschende Bestimmungen sein, mit welchen der Vertragspartner nach dem äußeren Erscheinungsbild der Vertragsurkunde nicht zu rechnen braucht. Im Verhältnis zwischen Unternehmer und Konsument sind weiters die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zu beachten. Da der Verbraucherschutz Benachteiligungen von unerfahrenen Konsumenten im Wirtschaftsleben auszugleichen versucht, relativiert das Konsumentenschutzgesetz die absolute Gültigkeit von bestimmten Regelungen in AGB. Auch das sogenannte Transparenzgebot ist hier zu erwähnen. Dem Vertragspartner muss es ermöglicht werden, sich aus den AGB zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Intransparente Formulierungen sollen daher nicht gelten. Diesbezüglich ist sogar die Schriftgröße der AGB Thema in Gerichtsverfahren gewesen und wurde festgestellt, dass „unlesbares Kleingedrucktes“ nicht gilt. Jedenfalls sind bei der Erstellung von AGB eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen und gerichtlichen Entscheidungen zu beachten. Die allzu oft in Bezug auf B2C-AGB verwendete Taktik, die Geschäftsbedingungen „maximal scharf“ zugunsten des Unternehmens zu formulieren, ist zumeist der falsche Weg. Abgesehen davon, dass bei dieser Vorgehensweise die genannte Abmahnung droht, kann mit einer maßvollen Formulierung im Rahmen des rechtlich Zulässigen ein „Mehr“ für das Unternehmen erreicht bzw. können Risiken vermindert werden. Gute AGB bilden den spezifischen Geschäftsprozess eines UnternehC mens ab und ermöglichen der Geschäftsführung im Zuge der Erstellung M auch, mögliche strategische Lücken und Ineffizienzen wahrzunehmen. Y

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Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten insbesondere den standardisierMY baren Kernbereich der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien abdecken. CY AGB regeln einerseits Grundsätzliches; u.a. die Frage, in welcher Weise und CMY unter welchen Bedingungen ein Vertrag zustande kommen soll. Andererseits können konkrete Regelungen zum Produkt bzw. der Dienstleistung K getroffen werden. Besonders häufig und nützlich sind auch detaillierte Bestimmungen zu Entgelt, Verzug, Gewährleistung, Haftung und Schadenersatz, ebenso wie zu Auslegungsregeln, Vertragsstrafen, Gerichtsstand und Rechtswahl. Wichtig ist: Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen immer ausdrücklich vereinbart werden. Ein „Nachsenden“ auf der Rechnung hilft nicht.

Fazit

Rechtssicher und verständlich formulierte AGB sind eine Win-win-Situation für jede B2B- und B2C-Beziehung und bewahren vor so mancher böser Überraschung. Im Zuge der Erstellung können einzelne Unternehmensund Verkaufsprozesse – ebenso wie der Verkaufs-Workflow – nochmals überprüft und angepasst bzw. optimiert werden. Weiters sprechen transparente und faire Regelungen für die Seriosität eines Unternehmens und sind oft die Basis für langjährige Geschäftsbeziehungen und treue Kunden.

Dr. Hannes Wiesflecker war vor seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt viele Jahre selbst Unternehmer und Unternehmensberater und arbeitete später als Jurist beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) und bei der Europäischen Verbraucherberatung. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wiesflecker ist insbesondere auf die Bereiche Zivilrecht und Prozessführung, Vertragsrecht, Liegenschaftsund Wohnrecht sowie Unternehmens- und Konsumentenschutzrecht spezialisiert. Die Kanzlei ist tätig in Kooperation mit Rechtsanwalt Mag. Stefan Gamsjäger und Rechtsanwalt Dr. Georg Ganner.

Fachgebiete der Kanzlei: > Zivilrecht & Prozessführung > Verträge & AGBs > Liegenschafts- & Wohnrecht > Unternehmensrecht > Konsumentenschutzrecht > Arbeitsrecht, Vertriebsrecht > IT & IP-Recht

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hannes Wiesflecker Wilhelm-Greil-Str. 14/2 A-6020 Innsbruck Filialkanzlei in Wien +43 (0) 512 / 251990 www.SmartLaw.at office@smartlaw.at

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Vertragserrichtung durch Rechtsanwälte Ihres Vertrauens Auf Grund der häufig gestellten Anfragen werde ich Ihnen einen Überblick über Tätigkeiten und Leistungen meines Kanzleiteams im Zusammenhang mit der Vertragserrichtung und Vertragsabwicklung vorstellen.

// Text: Dr. Georg Ganner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Foto: Julia Türtscher

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erträge zielen darauf ab, die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, sohin den Vertragswillen der Vertragsteile wiederzugeben und für beide Vertragsteile durchsetzbar zu gestalten. Verträge können schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Entsprechend dem geltenden römischen Grundsatz „pacta sunt servanda“ bieten schriftliche Verträge beiden Vertragsteilen jedoch klarere Nachvollziehbarkeit und leichtere Durchsetzbarkeit. Es empfiehlt sich daher jedenfalls für die Ausformulierung von Verträgen einen Rechtsanwalt als Interessenvertreter und Vertragserrichter in die Vertragsverhandlungen einzubinden und für Beratung sowie Vertragsgestaltung beizuziehen. Die Rolle des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Vertragserrichtung hat zahlreiche Facetten. So kann der Rechtsanwalt einen Vertragsteil und dessen rechtliche Interessen alleine vertreten oder für alle Vertragsteile tätig werden. Der Rechtsanwalt als Vertragserrichter vertritt in der Regel die Interessen aller Vertragsteile. Als Vertragserrichter wird der Rechtsanwalt im Zuge der Vertragsanbahnung und Detailverhandlungen beauftragt, um den gemeinsamen „Nenner“ in eine rechtlich durchsetzbare Form zu gießen und dabei den Willen der Vertragsteile zu erkunden bzw. zu erforschen. Vertritt der Rechtsanwalt als Vertragserrichter alle Vertragsteile, so ist es diesem untersagt, in einem späteren Rechtsstreit zwischen den Vertragsteilen untereinander aus dem Vertragsverhältnis einen der Vertragsteile gegenüber dem anderen zu vertreten. Der Rechtsanwalt kann aber auch im Rahmen der Vertragserrichtung lediglich die Interessen eines Vertragsteiles wahrnehmen. Dies wird in der Vertragsurkunde entsprechend ausgewiesen. Diesfalls hat der andere Vertragsteil seine

Interessen durch eine eigene rechtsfreundliche Vertretung wahrnehmen zu lassen. Im Liegenschaftsvertragsrecht hat sich die Tätigkeit der Rechtsanwaltes durch die Bestimmungen über die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuern und Immobilienertragssteuern deutlich ausgeweitet. Verkäufern von Liegenschaftsvermögen empfehlen wir, vorab umfassend die Frage der Immobilienertragssteuer prüfen zu lassen, da es sonst zu unerwarteten Überraschungen kommen kann. Jedenfalls sollte der Verkäufer sich diesbezüglich bereits VOR UNTERFERTIGUNG verbindlicher Verkaufsanbote/Maklerverträge informiert haben, da derartige Verträge mit Maklerunternehmen bindende und kostenpflichtige Wirkung haben können. Meine Kanzlei bietet neben der Vertragserrichtung auch die Durchsetzung bzw. Abwicklung des Vertrages, z.B. die Eintragung in öffentliche Register, wie Firmenbuch oder Grundbuch, sowie die Treuhandabwicklung nach dem Treuhandstatut der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Die Abwicklung nach dem Treuhandstatut der Tiroler Rechtsanwaltskammer bietet allen Vertragsteilen besonderen Schutz, insbesondere wenn, wie beim Liegenschaftsverkauf/Kauf, neben der Vertragsunterfertigung noch Eintragungen in öffentlichen Büchern und grundverkehrsbehördliche Genehmigungen einzuholen sind. Die Vorzüge des Rechtsanwaltes als Vertragserrichter liegen unter anderem in der forensischen Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Der Rechtsanwalt als Interessenvertreter vor Gerichten und Behörden ist mit den Abläufen des gerichtlichen Verfahrens und der Durchsetzbarkeit (vertraglicher) Ansprüche sowie mit Beweislastregeln vertraut und kann daher schon im Zeitpunkt der Vertragserrichtung auf die Durchsetzbarkeit des Vertragswillen Rücksicht und Einfluss nehmen. Durch findige Formulierungen kann mit kurzen Verträgen oft eine präzisere und ver-

ständlichere schriftliche Vereinbarung gefunden werden als mit langen, unpersönlichen, floskelhaften Verträgen. Vertragsformen, bei denen es sich jedenfalls empfiehlt, einen Rechtsanwalt mit der Errichtung zu betrauen, sind Liegenschaftsverträge (Kauf- und Tauschverträge), Gesellschaftsverträge, Firmengründungsverträge, familiäre (Erb-)Übereinkommen, Mietverträge, Ehepakte, Schenkungsverträge, Kreditverträge, Dienstverträge oder Werkverträge. Das Team meiner Kanzlei hat sich auf die Errichtung, Abwicklung und Durchführung von Verträgen spezialisiert und steht Ihnen gerne beratend oder als Vertragserrichter zur Verfügung.

Kontakt

Wilhelm-Greil-Str. 14/2 6020 Innsbruck Tel.: 0512/583820 Mobil: 0676/53 43 759 office@ra-ganner.at (Partneranwälte sind als Regiepartner eigenständig tätig)

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Darf das Unternehmen bleiben? Einen Nachfolger für seinen Betrieb zu finden, ist nicht leicht. Hat man schließlich jemanden gefunden und steht die Betriebsübergabe an, müssen wirtschaftliche und rechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Ein Unternehmensübergang hat immer weitreichende Folgen – auch im Mietrecht. // Text: Dan Katzlinger, Foto: Die Fotografen

dungsbereich“. Bei solchen Mietverträgen tritt der Erwerber des Unternehmens an Stelle des Veräußerers in den Mietvertrag ein.

UnternehmensveräuSSerung?

Dr. Dan Katzlinger

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nternehmen werden oft in gemieteten Räumen betrieben. Grundlage dafür ist ein Mietvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Eigentümer des Gebäudes. Doch was passiert mit dem Mietvertrag bei der Betriebsübergabe?

MRG?

Zuerst muss geklärt werden, ob auf den Mietvertrag das Mietrechtsgesetz (MRG) anwendbar ist. Das ist der Fall, wenn sich die Geschäftsräumlichkeiten in einem Gebäude befinden, • für das die Baubewilligung vor dem 30. 6. 1953 erteilt wurde, • für das die Baubewilligung nach dem 30. 6. 1953 erteilt wurde und es unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde, oder • für das die Baubewilligung vor dem 8. 5. 1945 erteilt wurde und sich die Geschäftsräumlichkeiten im Wohnungseigentum befinden. Trifft einer dieser Fälle zu, ist das Mietrechtsgesetz auf den Mietvertrag anwendbar und man spricht vom sogenannten „Vollanwen-

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Darunter fallen entgeltliche oder unentgeltliche Übertragungen. Erfasst sind daher Kaufverträge, Schenkungsverträge,Veräußerungen gegen Leibrente oder auch die Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage in eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft. Der Erwerber tritt dabei automatisch in das Mietverhältnis des Veräußerers ein. Es braucht dafür keinen neuen Vertrag. Dieses Eintrittsrecht kann auch nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft, eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Aber der Vermieter ist normalerweise interessiert, seinen Mieter zu kennen. Daher verpflichtet das Gesetz den Veräußerer und den Erwerber des Unternehmens, den Betriebsübergang dem Vermieter zu melden.

Folgen

Diese Melde- oder Anzeigepflicht hat ihre Berechtigung nicht nur im guten Benehmen. Der Unternehmensübergang hat auch Folgen für die Höhe des Mietzinses, den der Vermieter verlangen kann. Zahlte der Veräußerer bisher einen besonders günstigen, nämlich unangemessen niedrigen Mietzins, hat der Vermieter die Möglichkeit, diesen auf ein angemessenes Maß anzuheben. Dieses Recht muss der Vermieter innerhalb von sechs Monaten ab der Anzeige der Unternehmensveräußerung wahrnehmen. Hebt der Vermieter die Miete an, muss der Unternehmenserwerber als neuer Mieter rückwirkend ab dem der Unternehmensveräußerung folgenden nächsten Zinstermin den erhöhten Mietzins bezahlen. Verstreichen die sechs Monate, ohne dass der Vermieter den Mietzins anpasst, muss er sich auch in Zukunft mit dem niedrigen Mietzins begnügen.

Ab wann der Mietzins als „angemessen“ angesehen wird, ist auch dem Mietrechtsgesetz nicht ganz klar zu entnehmen. Deshalb hat der Veräußerer die Möglichkeit, bei Gericht oder bei der Schlichtungsstelle der Gemeinde feststellen zu lassen, wie hoch der angemessene Mietzins ist. So kann er dem Erwerber böse Überraschungen ersparen. Wird das Unternehmen innerhalb eines Jahres veräußert, ist der Vermieter an diese Entscheidung gebunden. Wird das Unternehmen an Kinder, Ehegatten oder sonstige gesetzlich erbberechtigte Personen übergeben, gibt es eine Abschwächung. Dann nämlich kann der Vermieter den Mietzins nicht sofort anheben, sondern er muss diese Anhebung auf den angemessenen Mietzins auf 15 Jahre verteilen – er kann den Mietzins jährlich also nur um 1/15 erhöhen. Einschränkungen gibt es auch, wenn das veräußerte Unternehmen sozial schützenswert ist, etwa aufgrund der schwachen Ertragslage. Dann ist die Anhebung auf den angemessenen Mietzins nur unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit möglich. Diese Regelung betrifft vor allem notwendige Nahversorger. Hat der Veräußerer in die Verbesserung des Mietgegenstandes investiert und sind die Investitionen objektiv noch nützlich, muss der Vermieter diese bei der Berechnung des angemessenen Mietzinses berücksichtigen.

Machtwechsel

Das Eintrittsrecht in einen Mietvertrag besteht im Übrigen auch dann, wenn der Mieter eine juristische Person ist, bei der sich die Einflussmöglichkeiten ändern. Wird also beispielsweise die Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft verkauft, sind die vertretungsbefugten Organe (z. B. Geschäftsführer) verpflichtet, das dem Vermieter zu melden. Dieser kann in weiterer Folge den Mietzins nach den oben dargestellten Regeln anheben.


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AuSSerhalb des MRG

Im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z. B. Wirtschaftspark) oder dort, wo das MRG gar nicht anwendbar ist, gibt es auch kein gesetzliches Eintrittsrecht. Dann muss mit dem Vermieter eine Einigung gefunden werden. Zwar gehen nach der allgemeinen Bestimmung des Unternehmensgesetzbuches alle nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse, also auch Mietverträge,

im Falle einer Unternehmensveräußerung auf den Erwerber über. Doch hier kann der Vermieter binnen drei Monaten nach Mitteilung der Unternehmensveräußerung dem Übergang widersprechen. Dann besteht das Mietverhältnis nach wie vor mit dem Veräußerer. Wer also ein Unternehmen in gemieteten Räumlichkeiten übernimmt, sollte prüfen, ob er mit einer Erhöhung des Mietzinses rechnen muss. eco.nova

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und 6 BTVG genau ausgeführt und dargelegt. Die Sicherung der Beteiligten in den §§ 7, 8 und 9 BTVG sowie die Ratenplanzahlungsvereinbarung gemäß § 10 BTVG sind hier besonders zu beachten.

Stolpersteine

Immobilienkauf vom Bauträger Sie wollen ein Objekt erwerben, das noch gar nicht existiert, durchgreifend erneuert oder in Zukunft völlig anders genutzt und verwertet werden soll? In diesem Fall müssen Sie sich mit den Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes auseinandersetzen und einen vertrauenserweckenden Bauträger sowie einen kompetenten Treuhänder mit der Abwicklung dieser Transaktion betrauen. // Text: Erich Lackner

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s ist schon schwer genug, ein den Vorstellungen entsprechendes geeignetes Objekt zu finden, wenn dieses Objekt aber in der Realität noch gar nicht existiert beziehungsweise nur Pläne darüber vorliegen, entsteht zusätzlich noch die Komplikation der ordnungsgemäßen Abwicklung und der Absicherung der Zwischenschritte. Insbesondere zum Schutz der Erwerber wurde 1997 in Österreich das Bauträgervertragsgesetz erstmalig normiert und zwischenzeitlich mehrmals den heutigen Erfordernissen angepasst. In mehreren Stufen wurden die Sicherstellungen und die Abwicklung der abgesicherten Ratenzahlung entwickelt. Es stehen nun grundsätzlich mehrere Sicherungsmaßnahmen sowie auch mehrere Zahlungsvarianten zur Verfügung.

Aktuelles Regelwerk

Das Bauträgervertragsgesetz ist mit seinen 18 Paragraphen für heutige Verhältnisse ein äußerst kurz gehaltenes Regelwerk, das aber bei konsequenter Einhaltung sämtlicher Vor-

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schriften einen sehr guten Schutz für die Erwerber bietet. Oberstes Ziel war es, die Erwerber mit ihren Vorauszahlungen so weit abzusichern, dass für den Ernstfall der Insolvenz des Bauträgers zumindest der Gegenwert der bisher gezahlten Leistungen im Groben am bestehenden Rohbau bereits vorhanden ist und es dem Erwerber in diesem Falle (nur) mehr obliegt, einen geeigneten Unternehmer zu finden, der das Objekt fertigstellt. Diese Komplikation ist zwar für den Erwerber auch mit Umständen verbunden, es konnte aber somit der bis zuvor doch recht häufig aufgetretene Fall des Totalverlustes der geleisteten Anzahlungen vermieden beziehungsweise stark reduziert werden. Trotz der übersichtlich scheinenden Rechtsmaterie ist die Sache in der Abwicklung selbst bei Weitem nicht so einfach. Es gibt eine Fülle von Komplikationen auf dem Weg zum fertigen, übergabereifen Objekt und es sind viele Entscheidungen auf diesem Weg zu treffen. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Erwerbers und vertragliche Rücktrittsrechte des Bauträgers sind in den entsprechenden §§ 5

Als Erstes gilt es, die schwierige Entscheidung zu fällen, für welches Objekt man als Erwerber viel Zeit und Geld investieren will. Hier stellt sich bereits die Qualität des Bauträgers heraus, der in jedem Fall in der Lage sein muss, Ihnen Pläne und Animationen in der Form vorzulegen, dass Sie sich wirklich mit ausreichender Sicherheit Ihr gewünschtes Objekt vorstellen können, auch wenn Sie kein fachkundiger Planleser sind. Es wäre daher auch besonders wichtig, dass man sich bereits im Vorfeld ein Bild von der Einbettung des geplanten Objekts in der Nachbarschaft machen kann, sei es im eigenen Wohngebäude, aber auch in Relation zu den Nachbargebäuden. Wenn der Bauträger Sie mit dürftigen Zeichnungen abspeisen beziehungsweise mit dem Hinweis darauf vertrösten will, dass sich alles beim Bau durchaus noch machen und anpassen ließe, nehmen Sie Abstand von dem Projekt! Ein Bauträger, der nicht in der Lage ist, die oben angeführten Kriterien zu erfüllen, wird auch das Objekt nicht in dem erforderlichen Ausmaß vermarkten und mit ausreichender Sicherheit im vereinbarten Qualitätsmaßstab herstellen können. Als Zweites sollten Sie daher prüfen, ob der Ihnen gegenüberstehende Bauträger überhaupt in der Lage ist, ein solches Bauträgerprojekt inklusive der Abwicklung und Errichtung bis zur Übergabe zu realisieren. Eine Referenzliste von schon fertigen Projekten kann hier einen Einblick geben, ob der Bauträger bereits Erfahrung auf diesem Gebiet hat. Sie sollten sich stets vor Augen halten, dass ein Bauträgerprojekt ein hochkomplexes Vorhaben ist, und Sie sollten durch bagatellisierende Aussagen wie „Das wäre eigentlich kein Problem“ oder „Im Grunde ist alles machbar“ oder Ähnliches besonders misstrauisch werden. Falls die zweite Prüfung des Bauträgers positiv verlaufen sollte, geht es nunmehr darum, einen erfahrenen Rechtsanwalt als Treuhänder für die vertragliche Abwicklung und die Überwachung der Sicherstellung zu finden. Der Treuhänder sollte jedenfalls Erfahrung in der Abwicklung von Bauträgervertragssachen haben. Er ist unter anderem dafür verantwortlich, geeignete neutrale und unbefangene Sachverständige für die Baufortschrittsmeldungen zu beauftragen und sämtliche rechtlichen Bedingungen


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für den reibungslosen Erwerb und die Nutzung der angepeilten Immobilie auszuarbeiten und sicherzustellen. So ist auch darauf zu achten, dass die grundverkehrsrechtlichen Vorschriften zum Erwerb von Wohnungen – insbesondere in Tirol und Salzburg – sehr genau eingehalten werden. Die Vielzahl von Bestimmungen benötigt ein großes Maß an Erfahrung.

Vertragliche Möglichkeiten

In vertraglicher Hinsicht gibt es mehrere Möglichkeiten, ein solches Projekt BTVG-konform abzuwickeln – von Planung, Erwerb und Errichtung bis zur Übergabe. Wenn die begehrte Immobilie mit einer gewerblichen Nutzung einhergeht, verkompliziert sich die gesamte Vertragskonstruktion noch um die Betreibung und die steuerlichen Konsequenzen. Auch darüber sollte der Treuhänder in ausreichendem Maße informiert sein. Zwei grundsätzliche Wege führen zur Abwicklung von Bauträgerprojekten: 1. Die so genannte Anwartschaft: In dieser Vertragsform wird zu einem sehr frühen Stadium bereits ein Anwartschaftsvertrag zwischen dem Erwerber und dem Bauträger geschlossen, der dann, entsprechend dem Baufortschritt, durch weitere vertragliche Präzisierungen letztlich in einen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag mündet. Diese Variante ermöglicht zwar zu einem sehr frühen Zeitpunkt bereits eine vertragliche Bindung, der Erwerber hat zu Beginn jedoch nur einen sehr geringen Einblick in das tatsächliche Aussehen des Objekts. Das Objekt kann sich in eine nicht gewünschte Richtung entwickeln. Daher sind allfällige Rücktrittsszenarien in diesem Anwartschaftsvertrag vorzusehen. 2. Eine Vertragsgestaltung in Form eines Kauf-, Wohnungseigentums- und Bauträgervertrages: Bei dieser Variante ist das Aussehen des Objekts bereits aufgrund eines auf die Baubewilligung abgestimmten Nutzwertgutachtens in relativ engen Grenzen festgelegt. Die am Schluss eines jeden Bauvorhabens auftretenden Änderungen können dann nur mehr geringe Ausmaße annehmen. Der Vorteil dieser Variante ist eben, dass der Erwerber seine Kaufentscheidung bereits auf eine bestehende Baubewilligung samt Nutzwertgutachten gründen kann und das Geschäft nur eine einmalig notariell beglaubigte Unterschrift benötigt. Wenn dem Erwerber die Sicherheit mehr wert ist, sollte er die zweite Variante wählen und dem Bauträger keine voreiligen Zusagen beziehungsweise Anwartschaften unterschreiben, um nicht dann mitten im Projekt feststellen zu müssen, dass das Projekt nicht (mehr) seinen Vorstellungen entspricht.Von großer Bedeutung ist auch die Zusicherung, dass bei vollständiger Bezahlung durch den Erwerber die Lastenfreistellung der entsprechenden Einheit durch die finanzierende Bank des Bauträgers jedenfalls sichergestellt ist. Dazu muss der Treuhänder bereits vor Vertragsunterzeichnung über eine unwiderrufliche Erklärung der meistens mit Pfandrechten abgesicherten finanzierenden Bank des Bauträgers verfügen, um bei vollständiger Bezahlung aller Kaufpreisraten die lastenfreie Einverleibung des Eigentums im Grundbuch auch durchsetzen zu können. Gesetzlich geregelt ist, dass nur ein Rechtsanwalt oder ein Notar der Treuhänder zu einem Bauträgervertragsprojekt sein kann. Dies gibt Ihnen als Erwerber die Sicherheit, dass für diese doch sehr anspruchsvolle Funktion ausschließlich dafür geeignete Personen in Frage kommen. Es liegt nun nach etwas mehr als 15 Jahren doch eine recht taugliche rechtliche Grundlage für den (fast) risikolosen Erwerb einer noch nicht existierenden Immobilie vor. Zusammengefasst ist aber jeder Erwerber gut beraten, die beteiligten Personen, insbesondere den Bauträger und den Treuhänder, genau auszuwählen und sich von beiden ausführlich und ausreichend beraten zu lassen. Da es für den Erwerber meistens eine erst- und einmalige Angelegenheit darstellt, er in den allermeisten Fällen weder mit dem Baugeschäft noch mit dem Bauträgervertragsgeschäft oder mit Treuhandsituationen vertraut ist, bewegt er sich in einem völligen Neuland. Umso wichtiger ist es, sich Referenzen über die beteiligten Personen einzuholen und bei allfälligem Misstrauen sofort noch weitere Beratung in Anspruch zu nehmen, um das Projekt wirklich vollständig abzusichern.

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mmag. dr. erich lackner rechtsanwalt

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mitglied des treuhandverbandes der tiroler rechtsanwaltskammer mitglied des treuhandverbandes der tiroler rechtsanwaltskammer heiliggeiststraße 11 6020 innsbruck heiliggeiststraße 11 office@rechtsratgeber.at 6020 innsbruck www.rechtsratgeber.at office@rechtsratgeber.at www.rechtsratgeber.at fon +43 (0)512 58 44 03 - 0 fax fon mob fax mob

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Wettbewerb in der Daseinsvorsorge Daseinsvorsorge ist die durch den Staat, die Länder und die Gemeinden sicherzustellende gemeinwohlorientierte Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen (einschließlich der Infrastruktur), die für eine zeitgemäße Lebensführung unerlässlich sind und auf die die Bevölkerung mangels eigener Erschaffungsmöglichkeiten angewiesen ist. // Text: Herbert Schöpf, Foto: Julia Türtscher

anderem die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen betreffen. Öffentliche Auftraggeber sind beispielsweise Gebietskörperschaften wie Staaten, Länder und Gemeinden oder aber auch Selbstverwaltungskörper (z.B. Universitäten, Gebietskrankenkassen, Kammern). Bei der Entscheidung, ob der öffentliche Auftraggeber eine Leistung selbst erbringen möchte oder ob er sich diese erst auf dem Markt beschafft, ist er grundsätzlich frei.

Das öffentliche Auftragswesen

Dr. Herbert Schöpf, LL.M. Maria-Theresien-Straße 34 / Arkadenhof 6020 Innsbruck www.advokatur-schoepf.at

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as Vergaberecht befasst sich mit den Rechtsgrundlagen der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Wenngleich die Vergabe öffentlicher Aufträge zu den Instrumenten staatlicher Wirtschaftstätigkeit zählt, ist das Vergaberecht ein vergleichsweise junges Rechtsgebiet. Die Europäische Union hat Richtlinien erlassen, die den Bereich der öffentlichen Beschaffung regeln. Diese Vergaberichtlinien sind in österreichisches Recht umzusetzen, was mit dem Bundesvergabegesetz (BVergG) erfolgte. Unter öffentlicher Beschaffung werden privatrechtliche Vorgänge verstanden, die unter

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Das Vergaberecht bestimmt zunehmend, wie öffentliche Leistungen aussehen werden. Auch das Vergaberecht soll einen freien Wettbewerb fördern. Somit stellt sich die Frage, welche Zügel öffentliche Auftraggeber künftig (noch) in der Hand haben werden und, vor allem, wie „sozial“ und „ökologisch“ diese Zügel sind. Die von der EU formulierten Ziele einer Sozialunion, einer sozialen Marktwirtschaft und die Europa-2020-Strategie sollten aufzeigen, dass mehr als lediglich der Preis in einer gesunden Gesellschaft zählt. Insbesondere öffentliche Auftraggeber haben bei Ausschreibungen, die schon jetzt beinahe 20 Prozent des europäischen BIP ausmachen, eine Vorbildfunktion. Das bestehende Vergaberecht lässt Spielraum für die Implementierung von Nachhaltigkeitskriterien in Ausschreibungen. Eine neue EU-Konzessionsrichtlinie befindet sich in der Zielgeraden. Am 09.12.2013 soll diese im EU-Parlament beschlossen werden. Die Konzessionsrichtlinie ist Teil einer umfassenden Reform des öffentlichen Auftragswesens auf europäischer Ebene. Brüssel will mit dem neuen Vergaberecht eine hochqualitative Daseinsvorsorge für die Bürger der europäischen Union erreichen. Ökologische und soziale Kriterien können künftig, sofern

sie den Regeln des Vergaberechts (nicht diskriminierend, transparent, erfüllbar, objektiv, auftragsgegenständlich etc.) entsprechen, in Ausschreibungen Anwendung finden. Die Vergaberechtrichtliniennovelle scheint künftig nicht nur die ständige (europäische) Rechtsprechung zu berücksichtigen, sondern verspricht in puncto Anwendungsebene auch mehr Flexibilität. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Sozialkriterium auch an jeder Stelle des Vergabeprozesses eingesetzt werden kann oder dass dies durch eine europäische Vergaberechtsnovelle möglich sein wird. Für den „sozialen Erfolg“ einer Ausschreibung ist es wichtig, dass derartige Kriterien an der richtigen Stelle eingefordert werden.

Geltendes Recht

Die bereits im gegenwärtig Geltung findenden Regelwerk erfolgte Kodifizierung der Möglichkeit, Umweltschutzkriterien in die Vergabe aufzunehmen, ist als erster Schritt in Richtung zunehmender öffentlicher Verantwortung zu werten. Nicht nur beinhaltet das geltende Vergaberecht Regelungen zur Förderung von geschützten Werkstätten, der Einhaltung von sozialgesetzlichen Vorschriften usw., auch ist es im Grunde unschädlich für die Anwendung von Sozialkriterien, dass hauptsächlich ökologische Kriterien in den bestehenden Richtlinienartikeln erwähnt werden, da es sich um nicht taxative Aufzählungen handelt. Sozialkriterien bergen vor allem folgende Vorteile: Vermeidung von Sozialdumping; nachhaltige Entwicklung; Förderung sozialbewusster Märkte; Good Governance; Integrationsförderung; höhere Wirksamkeit öffentlicher Ausgaben und somit öffentlicher Steuergelder; Gemeinwohlstärkung und last, but not least Reputationsgewinn für öffentliche Auftraggeber.



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Tirol baut Eine Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle bringt verbesserten Rechtsschutz für Bauwerber und Nachbarn ab 1.1.2014 durch neue Instanzenzüge. // Text: Stefan Gamsjäger

scheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr möglich. Gemäß § 120 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) kann jedoch gegen Entscheidungen des Gemeindevorstandes in Bausachen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung an die Landesregierung erhoben werden. Diese hat den Bescheid eines Gemeindeorganes aufzuheben und die Angelegenheit unter Bindung an diese Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn Rechte des Einschreiters verletzt worden sind. Gemäß § 54 TBO 2011 ist in der Stadt Innsbruck Baubehörde erster Instanz der Stadtmagistrat. Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrats entscheidet der Stadtsenat. Gegen Entscheidungen des Stadtsenats ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht möglich. Eine Vorstellung an die Landesregierung findet nicht statt.

Übergangsrecht

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ie Tiroler Bauordnung (TBO 2011) gilt für die meisten Gebäude und baulichen Anlagen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens haben Nachbarn umfangreiche Parteirechte. Diese können bis spätestens bei der Bauverhandlung Einwendungen vorbringen und allenfalls gegen den Baubewilligungsbescheid innerhalb von zwei Wochen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung

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erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Nachbarrechte verletzt wurden. Gemäß § 53 TBO 2011 ist außerhalb der Stadt Innsbruck Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister der Gemeinde, in der sich das Bauvorhaben befindet. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet der Gemeindevorstand und bei dessen Untätigkeit allenfalls der Gemeinderat. Gegen derartige zweitinstanzliche Ent-

Zunächst ist vorgesehen, dass auch mit Ablauf des 31.12.2013 in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs anhängige Berufungsverfahren von den bisher zuständigen Behörden fortzusetzen sind. Auch in anhängigen Verfahren, in denen vor dem Ablauf des 31.12.2013 wenigstens an eine Partei des Verfahrens Bescheide erlassen werden und in welchen die Berufungsfrist am 31.12.2013 noch läuft, ist gesetzlich geregelt, dass über hierzu bis zum Ablauf der Berufungsfrist (also auch nach dem 1.1.2014) erhobene Berufungen von der bis 31.12.2013 zuständigen Behörde (Gemeindevorstand oder Stadtsenat) zu entscheiden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass hinsichtlich der übrigen Verfahrensparteien die Bescheidzustellung erst nach dem 1.1.2014 erfolgen sollte. Wenn also ein Bürgermeister eine Baubewilligung erteilt, die an wenigstens eine Partei des Verfahrens noch im Dezember 2013 zugestellt wird, ist für allfällige Berufungen gegen diesen Bescheid nach wie vor der Gemeindevorstand zuständig. Wird dieser Bescheid erst im Jänner 2014 zugestellt, sind bereits die Verwaltungsgerichte zuständig.


bauen.wohnen Logo SG_v04-1.ai 1 08.05.2013 10:35:09

rechtslage ab dem ..

Mit 1.1.2014 verlieren die bisherigen Berufungsbehörden in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ihre Zuständigkeit. Gegen ab dem 1.1.2014 zugestellte Bescheide in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ist sodann nur mehr das Rechtsmittel der Beschwerde an die neuen Verwaltungsgerichte zu erheben, wobei unter gewissen Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht. Wie bisher gilt auch bei einer Beschwerde kein Neuerungsverbot. Auch die Vorstellung in Gemeindeangelegenheiten entfällt und wird durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersetzt, die dann ein ordentliches Rechtsmittel ist. Eine derartige Beschwerde an die Landesverwaltungsgerichte hat wie die bisherige Berufung ex lege aufschiebende Wirkung und ist innerhalb von vier Wochen ab Bescheidzustellung einzubringen.

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Rechtsanwalt

Mag. Gamsjäger war mehrere Jahre in der Baurechtsabteilung einer der größten Tiroler Gemeinden für Bau- und Raumordnungsrecht zuständig, er ist geprüfter Verwaltungsjurist und als Rechtsanwalt auf öffentliches Recht spezialisiert.

persönlIche beurteIlung der verwaltungsreform Die Verwaltungs-Gerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) bringt ein gänzlich neues Verfahrensrecht für die zweite Instanz – das bisher anwendbare AVG ist nur mehr subsidiär anzuwenden. Diese Verwaltungsreform bedeutet eine umfangreiche Neuordnung des vertrauten Rechtsschutzsystems mit dessen bekannten Instanzenzügen und beseitigt allgegenwärtige Begriffe wie etwa „Berufung“ und „Vorstellung“ aus dem gewohnten verwaltungsrechtlichen Sprachgebrauch. Ab dem 1.1.2014 wird das bisher zweistufige verwaltungsbehördliche Verfahren durch ein grundsätzlich nur mehr einstufiges Verfahren mit zweistufiger Kontrolle ersetzt. Zudem ersetzt die Novelle durch die Schaffung von neun Landesverwaltungsgerichten, welche auch als Rechtsschutzinstanz gegen sämtliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (in Tirol auch Bescheide der Bürgermeister!) eingesetzt werden, über 120 bisherige Behörden und zum großen Teil auch die bislang ausschließlich in Wien zentralisierte Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dadurch wird einerseits das Verwaltungsverfahren spürbar gestrafft und andererseits die Kontrollbefugnis des VwGH eingeschränkt, da jener in Zukunft nur mehr bei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung und nicht mehr gesamt, sondern nur mehr im Rahmen der vorgebrachten Rechtsmittelgründe entscheidet. Damit, dass die im Regelfall durch Einzelrichter entscheidenden Verwaltungsgerichte im Gegensatz zu den bisherigen Berufungsinstanzen nach Möglichkeit meritorisch (also in der Sache selbst) zu entscheiden haben, ist meines Erachtens eine erhebliche Ausweitung des Nachbarrechtsschutzes verbunden. Der Nachbar im Bauverfahren ist diesfalls nicht mehr darauf angewiesen, dass der Gemeindevorstand wie bislang bei der rein kassatorischen Vorstellung die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde auch tatsächlich umsetzt. Die oft politisch motivierten Versuche, ein Bauvorhaben durch sogenannte „Tekturen“ doch noch durchzuboxen, würden damit wohl der Vergangenheit angehören. Diese geplante Entpolitisierung des Baurechts durch die Möglichkeit einer materiellen Prüfung von Entscheidungen durch ein unabhängiges Gericht ist eine tragende Säule des verbesserten Nachbarschutzes. Wie so oft wird jedoch erst die Praxis weisen, ob tatsächlich ein großer Wurf im Sinne des Nachbarschutzes geglückt ist, da die Verwaltungsgerichte nach wie vor die Sache auch kassatorisch unter rechtlicher Bindung an die Beurteilung des Verwaltungsgerichts an die belangte Behörde zurückverweisen können, wenn diese etwa notwendige Ermittlungen im Sachverhalt unterlassen hat. Dennoch kann die Verwaltungs-Gerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Recht als eine der bislang wertvollsten Verfassungsreformen in Österreich bezeichnet werden.

RECHTSANWALTSKANZLEI MAG. STEFAN GAMSJÄGER Rechtsanwalt – Attorney Wilhelm-Greil-Straße 14/2 A-6020 Innsbruck Telefon +43 512 - 93 18 02 Mobil +43 676 - 66 21 969 www.tiroler-rechtsanwalt.at office@tiroler-rechtsanwalt.at

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Bauträgerverträge – wann haftet der Sachverständige? Nach Bauträgervertragsgesetz (BTVG) haftet der Sachverständige dem Erwerber gegenüber im Zusammenhang mit der Bauabschnittskontrolle. Das Gesetz enthält jedoch keine Angaben zu den Anforderungen an die Prüfungstätigkeit des Sachverständigen. Umso wichtiger ist die Frage, welche Verantwortung den Sachverständigen konkret trifft. // Text: Alexandra Eder

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er Anwendungsbereich des BTVG ist umfassend. Es ist immer dann zu beachten, wenn Gebäude, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten neu errichtet oder durchgreifend erneuert werden und der Erwerber vor der Fertigstellung Vorauszahlungen zu leisten hat. Erfasst werden hierbei Verträge über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechtes, des Bestandrechtes oder sonstiger Nutzungsrechte. Vorrangiges Ziel des Gesetzes ist die Absicherung des Erwerbers gegen den Verlust der Vorauszahlungen. Das BTVG kennt dabei verschiedene Sicherungsmethoden. In der Praxis kommt überwiegend die Variante der grundbücherlichen Sicherstellung in Verbindung mit Zahlungen nach Ratenplan zur Anwendung.

Zahlung nach Ratenplan

Bei der Zahlung nach Ratenplan ist ein Rechtsanwalt oder Notar als Treuhänder zu bestellen. Der Bauträger erhält Zahlungen vom Treuhänder nur nach jeweiligem Baufortschritt. So soll erreicht werden, dass die jeweilige Zahlung des Erwerbers der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft durch die inzwischen erbrachten Bauleistungen entspricht. Das Gesetz räumt dem Treuhänder die Möglichkeit ein, zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Baufortschrittes einen Sachverständigen beizuziehen. Dieser Sachverständige haftet dem Erwerber gegenüber unmittelbar. Welche Verpflichtungen treffen jedoch den Sachverständigen im Zusammenhang mit der Bauabschnittsprüfung? Wann ist ein Rohbau, eine Rohinstallation oder eine Fassade tatsächlich als „abgeschlossen“ zu bewerten? Inwiefern hindern Mängel die Beurteilung eines Bauabschnittes als fertiggestellt? In welchem Umfang haftet der Sachverständige konkret? Zu all diesen Fragen enthält das BTVG keine ausdrücklichen Regelungen. Den erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des BTVG lässt sich entneh-

men, dass der Sachverständige primär zu prüfen hat, ob nach der „allgemeinen Verkehrsauffassung in der Baubranche“ von einer Fertigstellung des entsprechenden Bauabschnittes auszugehen ist. Er hat zu hinterfragen, ob die für den jeweiligen Bauabschnitt typischen Leistungen vollständig erbracht wurden oder ob gravierende Mängel vorliegen. Welche Leistungen typisch für einen Bauabschnitt sind, kann aus der ÖNORM B 2120 (Mindesterfordernisse für den Bauträgervertrag) erschlossen werden. Diese erlangt zwar nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung unmittelbare Geltung, gibt jedoch in gewissem Umfang die Verkehrsauffassung der Baubranche wieder. Liegen gravierende Mängel vor, darf ein Bauabschnitt nicht als abgeschlossen beurteilt werden. Der Begriff des gravierenden Mangels ist nicht identisch mit dem wesentlichen Mangel nach gewährleistungsrechtlichen Kriterien. Maßgeblich ist vielmehr die allgemeine Verkehrsauffassung. Ob ein gravierender Mangel vorliegt, ist dabei vor allem aus der Relation zwischen den Kosten für den Bauabschnitt und den Kosten einer Mängelbeseitigung zu erschließen. Ist der zur Mängelbehebung erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch, kann nicht von einer Fertigstellung des Bauabschnittes ausgegangen werden. Wann jedoch von einer Unverhältnismäßigkeit gesprochen werden kann, stellt wiederum eine – äußerst schwierig zu beantwortende – Wertungsfrage dar. Rechtssprechung des OGH hierzu besteht soweit ersichtlich nicht. In der juristischen Literatur wird die Auffassung vertreten, dass ein Mängelbehebungsaufwand in Höhe von 5 Prozent, aber auch erst ein solcher von 10 bis 20 Prozent der jeweiligen Bauabschnittsrate als unverhältnismäßig einzustufen ist.

Mängel erkennen

Vom Sachverständigen wird in der Regel nur eine optische Prüfung verlangt. Hinsichtlich der Qualität der Kontrolle ist ein objektiver

RA Dr. Alexandra Eder Greiter Pegger Kofler & Partner Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck www.lawfirm.at

Maßstab anzulegen. Er muss solche Mängel erkennen, die für einen Fachmann erkennbar sind. Besteht ein konkreter Mangelverdacht, muss der Sachverständige seine Beurteilung entsprechend vertiefen und allenfalls ergänzende technische Untersuchungen durchführen. Bestätigt der Sachverständige fälschlicherweise den Abschluss eines Bauabschnittes, haftet er. Auf den Umfang der Haftung finden die im Schadenersatzrecht entwickelten allgemeinen Grundsätze Anwendung. Bei der konkreten Schadensberechnung ist darauf abzustellen, in welchem Ausmaß der bestätigte Bauabschnitt nicht fertiggestellt wurde. Üblicherweise liegt kein völliges Fehlen von Leistungen des Bauträgers vor. Der Sachverständige haftet deshalb nicht für die gesamte Zahlung auf den jeweiligen Bauabschnitt, sondern für den Fertigstellungsaufwand bzw. für die Kosten der Ersatzvornahme (z.B. bei Insolvenz des Bauträgers). Daraus ergibt sich, dass die Baufortschrittskontrolle durch den Sachverständigen nicht primär der Qualitätskontrolle dient. Im Wesentlichen geht es um den Aspekt der Sicherung des Erwerbers durch den Wertzuwachs der Liegenschaft aufgrund der Bauarbeiten. Auch wenn die Haftung des Sachverständigen in der Regel nur im Falle der Insolvenz des Bauträgers schlagend werden wird, ist sie gesetzlich nicht nur auf Insolvenzfälle beschränkt. eco.nova

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Stolperstein Freizeitwohnsitz Die Zulässigkeit der Neubegründung von Freizeitwohnsitzen ist insbesondere in Tirol sehr stark eingeschränkt. Nachfolgend finden Sie einen groben Überblick über die derzeit geltende Rechtslage hinsichtlich der Schaffung und des Erwerbs von Freizeitwohnsitzen in Tirol. // Text: Weiskopf/Kappacher Rechtsanwälte, Landeck

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mmer wieder Gegenstand von Diskussionen ist die Neubegründung von Freizeitwohnsitzen, die insbesondere in – vom Tourismus geprägten – Bundesländern zum Teil erheblich eingeschränkt wird. Der Bereich „Freizeitwohnsitze“ wird dem Raumordnungsrecht zugeordnet, das im Detail von den Bundesländern in eigenen Landesgesetzen geregelt wird. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sind Freizeitwohnsitze „Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die NICHT der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden“. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) schließt nur ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen UND familiären Lebensbeziehungen am betreffenden Wohnsitz das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes aus. Die bloße Entfaltung einer beruflichen Tätigkeit am betreffenden Wohnsitz ist daher – entgegen der bisherigen Spruchpraxis – nicht mehr ausreichend, um das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auszuschließen. Als Freizeitwohnsitze dürfen grundsätzlich nur Wohnsitze verwendet werden, die zwischen 1994 und 1998 nach den damals geltenden Vorschriften als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und hinsichtlich derer die Behörde die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitze festgestellt hat, sowie Wohnsitze, die bereits am 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und nachträglich als Freizeitwohnsitze angemeldet wurden. Zu beachten ist, dass die nachträgliche Anmeldung nur mehr bis längstens 30.06.2014 möglich ist. Wenngleich die Neubegründung von Freizeitwohnsitzen nicht gänzlich ausgeschlossen wird, ist diese nur in engen gesetzlichen Grenzen zulässig und setzt grundsätzlich eine entsprechende Ausweisung im Flächenwidmungsplan der jeweiligen Gemeinde voraus. Zudem darf der Anteil der Freizeitwohnsitze – gemessen an der Gesamtzahl der Wohnobjekte in der Gemeinde – 8 Prozent nicht überschreiten, anderenfalls für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden, eine Baubewilligung nicht erteilt werden darf. Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Bürgermeister, der ein Verzeichnis über die Freizeitwohnsitze in seiner Gemeinde zu führen hat, eine Ausnah-

mebewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz erteilt werden. Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung darf den Freizeitwohnsitz jedoch nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden und es ist eine entgeltliche Überlassung eines solchen Freizeitwohnsitzes – im Gegensatz zu sonstigen Freizeitwohnsitzen – nicht zulässig. Nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 hat beim Erwerb eines Wohnobjektes oder einer unbebauten Liegenschaft der Erwerber gegenüber der Grundverkehrsbehörde zu erklären, dass durch den beabsichtigten Erwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. Das dieser Bestimmung zugrunde liegende Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen besteht jedoch dann nicht, wenn ein Wohnobjekt, das im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze eingetragen ist, oder eine unbebaute Liegenschaft, für die der Flächenwidmungsplan die Begründung eines Freizeitwohnsitzes erlaubt, erworben wird. Die Qualifikation eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist demnach mit dem Wohnobjekt bzw. der Liegenschaft verbunden und vom jeweiligen Eigentümer unabhängig. Etwas anderes gilt nur in jenen Fällen, in denen sich die Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters ergibt, zumal in solchen Fällen auf die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse des Eigentümers abgestellt wird. Aufgrund der Verknüpfung des „Freizeitwohnsitz-Charakters“ mit dem Wohnobjekt bzw. der Liegenschaft verwundert es kaum, dass der Verkehrswert von solchen Objekten zum Teil erheblich über dem Verkehrswert von Objekten ohne „Freizeitwohnsitz-Charakter“ liegt.

Vorsicht strafbar

Wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, obwohl die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes nicht gegeben sind, begeht eine Verwaltungsübertretung, wobei Geldstrafen bis zu 40.000 Euro verhängt werden können. Da es sich hierbei um ein Dauerdelikt handelt, ist auch die wiederholte Verhängung von Strafen möglich. Eine GmbH, die ihrem Geschäftsführer eine von ihr angekaufte, nicht für geschäftliche Zwecke verwendete Wohnung als Freizeitwohnsitz überlässt, macht sich daher ebenso strafbar wie der Geschäftsführer selbst. Ebenso kann sich – neben dem Mieter, der die Mietwohnung als Freizeitwohnsitz verwendet, – der Vermieter strafbar machen, wenn er von diesem Umstand Kenntnis hat. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die für die Einhaltung der genannten Vorschriften berufen sind, führen in der Regel stichprobenartige Kontrollen durch und werden insbesondere auch bei Vorliegen von Verdachtsmomenten tätig. Verhärtet sich ein Verdachtsmoment, wird in der Regel ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, in welchem der Eigentümer des betreffenden Objektes grundsätzlich nachzuweisen hat, dass das Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird. Eine fundierte rechtliche Beratung im Vorfeld, insbesondere bei Vorliegen von Zweifeln hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Freizeitwohnsitzes, kann häufig zur Vermeidung eines langwierigen und kostspieligen Verwaltungsstrafverfahrens beitragen.

RAA Dr. Michael Kössler, RA Mag. Stefan Weiskopf und RA Dr. Rainer Kappacher Weiskopf / Kappacher Rechtsanwälte Malser Straße 34, 6500 Landeck wuk@ra-tirol.at, www.ra-tirol.at

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Foto: Hofer

V. l. n. r.: Christian Schmiederer, Claudia Schranz, Nadja Krajcsik, Andrea Außerlechner, Harald Strieder, Mag. Thomas Spielmann, Mag. Katharina Wagensonner, Andreas Stolz, Mag. Eva Frank, Daniela Singer

besondere betreuung Für besondere Kunden In der Tiroler Sparkasse finden Menschen der Berufsgruppe „Freie Berufe“ individuelle Betreuung in einem spezialisierten KundenCenter. 2.300 Kunden schenken der Sparkasse in diesem Zusammenhang ihr Vertrauen, über die Hälfte davon sind Ärzte.

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eit über 190 Jahren widmet sich die Tiroler Sparkasse in puncto Kundenbetreuung auch der Berufsgruppe der Freien Berufe, seit 27 Jahren sogar mit einem eigenen Spezialistenteam. Zu den Freien Berufen zählen Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Tierärzte, Zahnärzte oder auch Ziviltechniker, wie zum Beispiel Architekten. Seit Juni 2012 hat das Team des dazugehörigen KundenCenters mit Mag. Thomas Spielmann einen neuen Leiter. Für Spielmann stellt die Gruppe der Freien Berufe eine besondere dar: „Sie sind ein wichtiger Teil unserer Gesellschaft und sichern in ihren Berufen essenzielle Grundbedürfnisse wie Gesundheit, unsere Rechte gegenüber dem Staat oder auch Sicherheit in Bau und Technik“, erklärt er. Ärzte, Anwälte oder Architekten stillen aber nicht nur Grundbedürfnisse der Zivilgesellschaft. Ihre Professionen bringen auch spezielle Ansprüche an eine Bank mit sich. Nicht bei allen Geldinstituten werden sie von spezialisierten Experten und dementsprechend gezielt betreut. Niedergelassene Freiberufler werden zum Beispiel oft als Firmen behandelt und angestellte Freiberufler als Privatkunden eingestuft. „Unsere Spezialisierung reicht von der Zuordnung

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über die Produkte, die wir dieser Berufsgruppe anbieten, bis hin zum Hintergrundwissen, auf dem wir unsere Beratung aufbauen“, versichert Spielmann. Eine Philosophie und eine Strategie, mit der die Tiroler Sparkasse sehr erfolgreich am heimischen Markt arbeitet. „Wir betreuen über 2.300 Kunden aus den Freien Berufen, dies entspricht fast jedem Zweiten in unserer Region.“ Wie sich das individuelle Angebot der Tiroler Sparkasse an die einzelnen Berufsgruppen gestaltet, erklärt Mag. Eva Frank, Kundenbetreuerin für Freie Berufe, am Beispiel des Anderkontos: „Wir bieten speziell für Rechtsanwälte das Anderkonto mit Pauschalverrechnung an. Alle Kosten für Kontoführung, Buchungen, Überweisungen und Kontoauszüge sind inkludiert. Über netbanking ist das Anderkonto jederzeit einsehbar und Überweisungen können bequem vom eigenen Schreibtisch aus beauftragt werden. Unsere Kunden erhalten auf Wunsch auch ein Kontingent von Kontonummern – so können bei Bedarf Anderkonten sofort und ohne vorherige Rücksprache aktiviert werden. Die Anlastung der Pauschalgebühr erfolgt erst bei der Schließung des Anderkontos, damit das Anderkonto immer im Haben bleibt.“

Freie Berufe profitieren auch im privaten und beruflichen Zahlungsverkehr von den vielen Vorteilen des modernsten Kontos Österreichs: Mit der Scan&Pay-Funktion werden Zahlungsdaten gleich vom Zahlschein oder einem QR-Code auf der Rechnung in die netbanking-App übernommen. Mit PayPass kann man schon in vielen Geschäften berührungsfrei bezahlen. Der Finanzmanager im netbanking gibt detaillierte Zusammenfassungen über die Einnahmen und Ausgaben der letzten Monate. Laufend kommen weitere Innovationen dazu. Die Tiroler Sparkasse unterstützt auch die Weiterbildung ihrer Kunden. So erhalten Kunden der Tiroler Sparkasse die Teilnahme an der Seminarreihe „Rechtsupdate“ der Universität Innsbruck um 10 Prozent ermäßigt. Informationen dazu unter www.uibk.ac.at/ rechtsupdate.

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VERTRAUEN VERPFLICHTET Unsere im Herzen Innsbrucks in den altehrwürdigen Räumlichkeiten des Palais Sarnthein gelegene Kanzlei wird aus RA Dr. Thomas KERLE, RA Dr. Stefan AIGNER und RA Mag. Gerd PICHLER sowie RA Mag. Dr. Hansjörg PICHLER gebildet. Unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte und die Spezialisierung in verschiedenen Rechtsgebieten ermöglichen es uns, nahezu alle Rechtsgebiete abzudecken. „Unsere Philosophie ist einfach“, betont RA Dr. Thomas KERLE. „Wir wollen nicht nur einmalige Klienten gewinnen, sondern in einer dauerhaften Partnerschaft mit ihnen zusammenarbeiten. Wir können und wollen unsere Mandanten in den zahlreichen und unterschiedlichsten juristischen Angelegenheiten ihres Berufs- und Privatlebens tatkräftig und erfolgreich beraten, unterstützen und vertreten.“

Schwerpunkte: • Verträge aller Art samt Treuhandschaft und Abwicklung (Kauf-, Miet-, Arbeits- und Gesellschaftsverträge) • Bauträgervertragsrecht und Abwicklung von Bauträgerprojekten • Bankenrecht, Forderungsbetreibungen • Baurecht, Baumängel • Ehe- und Familienrecht • Erbrecht • Arbeits- und Sozialrecht • Wirtschaftsrecht • Strafrecht • Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Verkehrs- und Sportunfälle • Glücksspielrecht Vertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten und vor Verwaltungsbehörden.

RA Dr. Stefan AIGNER ergänzt: „Die Auswahl des richtigen Rechtsanwalts ist primär Vertrauenssache und Vertrauen ist die Grundlage für eine fruchtbare Zusammenarbeit und langfristigen Erfolg. Dieses in uns gesetzte Vertrauen verpflichtet uns zu Höchstleistungen.“ Der wirtschaftlich anhaltende Erfolg unseres jungen Teams über die letzten Jahre ist eine Bestätigung unserer Arbeit und zusätzliche Motivation für die Zukunft. Insbesondere konnten wir auch durch medial im In- und Ausland viel beachtete Rechtsfälle auf uns aufmerksam machen.

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mehr sicherheit bei rechtsthemen mit dem bFi tirol Das Wirtschaftsleben ist gespickt mit rechtlichen Anforderungen, laufenden Neuerungen und möglichen Hindernissen. Damit rechtliche Fragen nicht zum Stolperstein werden, bietet das BFI Tirol verschiedene praxisorientierte Kurse an.

beI gesetzesneuerungen am aktuellen stand bleIben

Gerade zu Jahresbeginn sind Gesetzesnovellen und ihre praktische Umsetzung ein brisantes Thema, vor allem im Steuerrecht. Am 21. Jänner 2014 präsentiert StB MMag. Dr. Klaus Hilber, Landespräsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, alle relevanten steuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel. Ihre individuellen Fragen zum Arbeitsrecht können Sie in Kursen in ganz Tirol mit einem erfahrenen Arbeitsrechtsexperten aus der Praxis diskutieren. Auch im Bereich Urheberrecht und Datenschutz steht ein Kursangebot mit Fachexperten zur Verfügung.

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spezIelle veranstaltungen für dIe ImmobIlIenbranche Am Baurechtstag am 4. Februar 2014 geht es diesmal um die Fortschritte in Baurecht und Bautechnik mit einem hochkarätigen Referententeam. Der Landesimmobilientag Tirol am 15. Mai 2014 bietet aktuelle Informationen zu Haftungsfragen, Wohnungseigentumsgesetz und Immobilienertragssteuer. Zur einfacheren Vorbereitung auf die Befähigungsprüfung zum Immobilientreuhänder gibt es jetzt einen neuen Intensivkurs. Rechtsexperten erarbeiten und wiederholen mit Ihnen die rechtlichen Prüfungsschwerpunkte.

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Zum Wohle des Kindes Unterst端tzungen im Pflegschaftsverfahren bei Gericht vor und nach dem 1.2.2013. // Text: Andrea Haniger-Limburg

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m Bereich des Kindschaftsrechtes konnten bereits vor dem 1.2.2013 durch das Gericht Mittel eingesetzt werden, um der Komplexität der anstehenden Fragen besser gerecht zu werden. Diese Möglichkeiten wurden durch das Kindschaftsund Namensrechtsänderungsgesetz 2013 wesentlich erweitert. Vor 2013 standen für Pflegschaftsrichter im Wesentlichen zur Verfügung: • die Befragung der Kinder durch das Gericht selbst • die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens • die Einholung einer Stellungnahme des Jugendamtes • die Bestellung eines Kinderbeistandes als „Sprachrohr“ des Kindes vor Gericht • die Installierung einer Besuchsbegleitung Mit der genannten Gesetzesnovelle soll das Modell der „gemeinsamen Obsorge“ mehr gestärkt werden als dies bisher der Fall war. Dies natürlich nur dann, wenn dadurch dem Kindeswohl entsprochen wird (nicht z.B. bei Gewalt oder wenn die Eltern gar nicht miteinander reden können). Grundsätzlich soll also die elterliche Verantwortung gestärkt werden. Die Eltern sollen sich aufgrund des „Wohlverhaltensgebotes“ einander zuarbeiten, sodass das Kind zu beiden weiterhin eine gute Beziehung beibehalten kann. Aufgrund der Änderung der gesellschaftlichen Bedingungen sollen die Väter verstärkt an der Erziehung beteiligt werden und nicht nur „Besuchsväter“ sein. Der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil soll auch Lasten (Schule und Freizeit) übernehmen. Statt einem „Besuchsrecht“ besteht nun ein „Kontaktrecht“, das auch Alltag beinhalten soll und damit für den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil auch Verpflichtungen mit sich bringt. Allerdings bleibt es beim „Heim erster Ordnung“, das Kind soll einen hauptsächlichen Wohnsitz bei einem der Elternteile haben, es darf also keine „Doppelresidenz“ des Kindes geben. Pflegschaftsverfahren sollen beschleunigt werden und auch nichtrechtliche Aspekte einbeziehen.

Erweiterte Möglichkeiten

Zu den bereits bisher bestehenden Möglichkeiten des Gerichtes sind weitere dazugekommen, nämlich:

Flächendeckender Ausbau der Familiengerichtshilfe:

Die Familiengerichtshilfe (FGH) unterstützt das Gericht bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen, der Anbahnung einer gütlichen Einigung oder der Information der Parteien in Verfahren zu Obsorge oder persönlichen Kontakten. Die FGH hat (im Sinne eines gerichtlichen Auftrages) grundsätzlich sehr weitreichende Befugnisse, sie kann etwa Kontakt zu Kindergarten und Schule aufnehmen oder diverse Auskünfte einholen. Im Normalfall wird die FHG auch mit dem Kind selbst in Kontakt kommen. Die MitarbeiterInnen der FGH sind psychologisch/pädagogisch ausgebildet und beruflich sehr erfahren. Allerdings sind die Elternteile auch zur Mitwirkung gegenüber der FGH verpflichtet. Die MitarbeiterInnen der FGH übermitteln dem Gericht ihre Berichte schriftlich oder innerhalb einer Verhandlung mündlich; gegenüber Außenstehenden sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Gibt es trotz Unterstützung der FGH keine gütliche Einigung, kann sie andere Maßnahmen, die aussichtsreich erscheinen, vorschlagen, wie etwa Mediation, Familienberatung, Erziehungsberatung oder therapeutische Unterstützungen. Muss das Gericht eine Entscheidung treffen, kann es die FGH auch mit einer fachlichen Stellungnahme beauftragen (z. B. zur Zuteilung der Obsorge oder zum Ausmaß und der Gestaltung des Kontaktrechtes). In der bisherigen Praxis hat sich gezeigt, dass die Arbeit der FGH sehr gut angenommen und von den Elternteilen als echte Unterstützung in ihrer Problemlösung wahrgenommen wird.

Besuchsmittler (situiert bei der Familiengerichtshilfe):

Sie unterstützen das Gericht und die Eltern bei der Regelung und beim Ablauf der Besuchskontakte, v.a. indem die Kontakte im Sinne einer Elternschulung sorgfältig geplant und vorbesprochen werden. Bei Bedarf können die Besuchsmittler etwa bei der Übergabe der Kinder von einem an den anderen Elternteil anwesend sein. Die Kinder werden von ihnen unterstützt, um z.B. mit Loyalitätskonflikten besser umzugehen. Auch die Besuchsmittler informieren das Gericht entweder schriftlich oder in einer Verhandlung mündlich über den Ablauf der Kontakte. Die Kosten dafür betragen je Elternteil 200 Euro pro drei Monate, eine Verlängerung für jeweils drei weitere Monate, auch mehrfach, ist möglich.

Dr. Andrea Haniger-Limburg Maria-Theresien-Straße 49, 6020 Innsbruck www.haniger.at

Diverse Anordnungsmöglichkeiten des Gerichtes

• Verpflichtender Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung • Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren • Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression • Verbot der Ausreise mit dem Kind • Abnahme der Reisedokumente des Kindes Während dieser Maßnahmen kann mit dem Fortgang des gerichtlichen Verfahrens innegehalten werden. Jedenfalls ab Erreichen des 14. Lebensjahres kann das Kind den persönlichen Kontakt ablehnen. Auch Großeltern oder bisher nahestehenden Personen kann gerichtlich (in Maßen) ein Kontaktrecht mit Kindern eingeräumt werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Das Kontaktrecht muss bei einer einvernehmlichen Scheidung genauer ausformuliert werden als dies früher der Fall war. Für eine einvernehmliche Scheidung müssen die Elternteile Bestätigungen beibringen, dass sie sich zu den Bedürfnissen von minderjährigen Kindern haben beraten lassen (www.justiz. gv.at – Elternberatung). Für Anwälte bringen diese erweiterten Möglichkeiten, die das Familiengericht anordnen kann, auch viele Chancen mit sich. Wenn die Belange der Kinder kompetent unterstützt werden, können auch die anderen Fragen rund um Trennung und Scheidung leichter bewältigt werden. eco.nova

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Der Verfassungsgerichtshof hat aufgrund eines eher banalen Anlassfalles einige Bestimmungen des Grunderwerbsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung wird mit Ablauf des 31. Mai 2014 wirksam. Das heißt: Die Besteuerung von Immobilienschenkungen, insbesondere im Familienkreis, wird mit 1. Juni 2014 dramatisch erhöht. // Text: Axel Fuith, Foto: Julia Türtscher

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erzeit werden Schenkungen von Liegenschaften meist auf der Grundlage des dreifachen Einheitswertes mit Grunderwerbsteuer belegt. Im Familienkreis beträgt diese Steuer 2 Prozent, außerhalb des Familienkreises 3,5 Prozent. Dies wird sich jedoch dramatisch ändern.

Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes

Der Verfassungsgerichtshof hat grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass eine Steuer, deren Zweck die Belastung des Rechtserwerbs an Grundstücken ist, sich bemessungsrechtlich am Wert des Grundstückes orientiert. Auch nicht damit, dass sich dieser Wert im Fall eines entgeltlichen Erwerbes aus dem Wert der tatsächlichen Gegenleistung ableitet. Er ist aber der Ansicht, dass es unsachlich ist, wenn bei unentgeltlichen Verträgen über Liegenschaften die Bemessungsgrundlage nicht annähernd dem gemeinen Wert des Grundstücks, also der erwartbaren Gegenleistung, entspricht. Er findet außerdem, dass das Abstellen auf überholte Einheitswerte auch zu problematischen Verzerrungen zwischen den Liegenschaftsbesitzern führt. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, im Grunderwerbsteuerrecht differenzierende Regelungen zu treffen, die der Eigenart verschiedener Erwerbsvorgänge Rechnung tragen, somit etwa unentgeltliche Grundstückserwerbe im Familienverband anders und günstiger zu behandeln als entgeltliche Erwerbe zwischen Fremden. Zusammengefasst hat der Verfassungsgerichtshof also Bedenken, dass die Bemessung der Grunderwerbsteuer, einerseits nach dem Wert der Gegenleistung, andererseits nach dem Einheitswert, im Hinblick auf die seit Jahrzehnten unterlassene Fortschreibung der Einheitswerte zu einer unsachlichen, weil im Ergebnis viel zu niederen Bemessungsgrundlage bei Schenkungen führt. Kurzum: Die Steuerbelastung sei nach dem derzeitigen Modell schlichtweg zu niedrig.

Grunderwerbsteueraufkommen

Im Jahr 2010 betrug das Grunderwerbsteueraufkommen gerundet 727 Millionen Euro. Ein Viertel dieses Betrages ist auf die Besteuerung auf Basis von Einheitswerten rückführbar. Allein dadurch, dass die Bemessungsgrundlage bei entgeltlichen Erwerben an den Verkehrswert angeglichen würde, würde somit mit einem zusätzlichen Steueraufkommen von allenfalls 400 Millionen Euro zu rechnen sein. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis ausführt, dass nicht zwingend eine Erhöhung der Steuern verfassungsrechtlich geboten wäre, werden sich gerade bei Schenkungen im Familienkreis die Bemessungsgrundlagen bei verfassungskonformer Gesetzgebung dramatisch erhöhen. Somit wird die Grunderwerbsteuer ein Vielfaches des bisherigen Betrages ausmachen.

Ausblick

Der Verfassungsgerichtshof lässt zwar eine begünstigte Besteuerung von Schenkungen im Familienkreis zu, und zwar mit dem bisher verringerten Satz von 2 Prozent, der an sich nicht kritisiert wurde. Die Bemessungsgrundlage hat sich aber am Verkehrswert zu orientieren. Die Bedenken der Bundesregierung hat der Verfassungsgerichtshof nicht geteilt, wonach einerseits durch die Vorlage von Gutachten zum Wert der Liegenschaft entweder die Betroffenen oder die Behörden unangemessen belastet würden. Der Verfassungsgerichtshof hat auch nicht gelten lassen, dass der Verwaltungsaufwand nach Ansicht der Bundesregierung ungleich höher wäre im Verhältnis zum erwarteten zusätzlichen Steueraufkommen. Tatsächlich ist als Ergebnis festzuhalten, dass der Gesetzgeber in verfassungskonformer Weise die Besteuerungen von Schenkungen in der Weise reparieren muss, dass Bemessungsgrundlage der Verkehrswert ist. Ob hier allenfalls vom achtfachen Einheitswert auszugehen ist oder tatsächlich eine Schätzung vorzulegen sein wird, lässt der Verfassungsgerichtshof offen.

Dr. Axel Fuith Tschurtschenthalerstraße 4a, 6020 Innsbruck www.fuith.eu

Wichtiger hinweis

Bei Schenkungen im Familienkreis betreffend Immobilien ist dringender Handlungsbedarf gegeben, weil mit Ablauf des 31.5.2014 die bisher begünstigte Besteuerung nach Einheitssätzen fällt. Wie dramatisch sich die Besteuerung erhöhen wird, sei an einem Beispiel gezeigt: Ein älteres Einfamilienhaus in guter Lage wird auf den Wert von 500.000 Euro geschätzt. Der Einheitswert beträgt aber nur 40.000 Euro. Bisher ist im Familienkreis eine Grunderwerbsteuer von 3.600 Euro angefallen, voraussichtlich wird nach dem 31.5.2014, wenn in verfassungskonformer Weise das Erkenntnis umgesetzt wird, eine Steuer von 10.000 Euro anfallen. Dies bedeutet eine dramatische Steuererhöhung. Durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung noch vor dem 31.5.2014 werden derartige Steuerhärten vermieden. Es ist zu empfehlen, dass im Rahmen eines Paketes auch eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt betreffend erbrechtliche Fragen in Zusammenhang mit derartigen Schenkungen erfolgt. Mit guter rechtsanwaltlicher Beratung lässt sich somit auch beim Schenken sparen.

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Grenz端bergreifend Erben Schenkungs- und Erbschaftssteuer sind da (k)ein Problem? // Text: Peter Schulte


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Häufiger jedoch kommt es vor, dass die sogenannte beschränkte Steuerpflicht greift. Diese tritt stets dann ein, wenn Österreicher im Ausland über dort belegenes Vermögen wie z.B. Immobilien, Grundstücke oder Betriebsvermögen (Unternehmen) verfügen. In diesen Fällen kommt es im Rahmen der sogenannten beschränkten Erbschaftssteuerpflicht z.B. in Deutschland und Italien sehr wohl zur Erbschafts- oder Schenkungsbesteuerung – auch für Österreicher.

Beispiel

Dr. Peter Schulte Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder Grabenweg 68, 6020 Innsbruck www.schulte-kanzlei.at

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s ist allgemein bekannt, dass in Österreich das Erbschaftsund Schenkungssteuergesetz mit Wirkung ab dem 1.8.2008 nicht mehr gilt (Grund: Verfassungswidrige Regelungen im Rahmen der Bewertungsvorschriften). Während aktuell in der Schweiz ebenfalls keine Erbschafts- und Schenkungssteuer erhoben wird, wird jedoch bei unseren unmittelbaren Nachbarn im Norden und Süden sehr wohl Vermögen bei Schenkung oder im Todesfall der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer unterworfen. Anders als Österreich haben sich u.a. Deutschland und Italien dazu entschlossen, die Erbschafts- und Schenkungssteuer ausdrücklich aufrechtzuerhalten. Grundsätzlich ist man in diesen Ländern nur dann mit seinem gesamten Vermögen erbschaftssteuerpflichtig (also im Todesfall) oder schenkungssteuerpflichtig (also bei lebzeitigen unentgeltlichen Übertragungen), wenn man dort seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies wird nur in seltenen Fällen für Österreicher bzw. Tiroler zutreffen.

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Am Beispiel von im Ausland belegenen Grundbesitz bedeutet dies Folgendes: Das im Ausland belegene Vermögen wird grundsätzlich nach seinem Verkehrswert bemessen. In Deutschland zum Beispiel findet bei der Bemessung des Verkehrswertes für Grundstücke ein spezielles Feststellungsverfahren Anwendung, in dem der Grundstücks- und Gebäudewert gesondert festgestellt wird. Dieser beläuft sich in der Regel zwischen 80 und 100 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes. In Italien werden Grundstücke zum so genannten Katasterwert berücksichtigt (Katasterwert wesentlich geringer als Verkehrswert). Besteht kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in den genannten Ländern, unterfällt der Erwerb von Todes wegen oder aufgrund einer Schenkung im jeweiligen Land der sogenannten beschränkten Erbschaftssteuerpflicht. Während in Italien unabhängig von beschränkter oder unbeschränkter Erbschaftssteuerpflicht ein Freibetrag von 1.000.000 Euro für Zuwendungen an Ehe-

gatten, Kinder und Enkel gewährt wird, werden in Deutschland Freibeträge an Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro und Kinder in Höhe von 400.000 Euro (je Kind nach jedem Elternteil) nur bei unbeschränkter Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht gewährt. Im Falle der beschränkten Erbschaftssteuerpflicht wird lediglich ein Freibetrag von 2.000 Euro gewährt. Aus dem Beispiel in der Infobox kann man erkennen, dass bei rechtzeitiger und sachgerechter lebzeitiger Gestaltung erhebliche Einsparungen im Rahmen der Erbschafts- bzw. Schenkungsbesteuerung möglich sind. Im Beispiel wären dies rund 63.000 Euro! Neben diesen tatsächlichen Sachverhaltsgestaltungen bieten sich aber auch rechtliche Möglichkeiten zur Nutzung der hohen Freibeträge und Reduzierung von ausländischen Erbschafts- und Schenkungssteuern wie u.a. Antrag auf unbeschränkte Besteuerung im Ausland für Erbschaftssteuerzwecke. Ob dies im Einzelfall möglich und sinnvoll ist, sollte in jedem Fall mit einem kompetenten Berater vorab geklärt werden.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei im Ausland belegenen Vermögen stets vor jeder lebzeitigen Übertragung, vorsorglich aber auch im Rahmen der lebzeitig notwendigen Nachlassregelungen (z.B. Testament etc.) ein etwaiger erbschafts- und schenkungssteuerrechtlicher Aspekt im Ausland mit geprüft und berücksichtigt werden muss. Durch geeignete lebzeitige Übertragung kann viel Geld gespart werden.

Der Handlungs- und Gestaltungsbedarf – insbesondere in Deutschland – wird aus folgendem Beispiel deutlich: Szenario 1 Wohnung in München, Deutschland, Grundbesitzwert:........................500.000 Euro Erbe Ehefrau, Wohnsitz Österreich, Freibetrag:.............................................2.000 Euro Erbschaftssteuerwert/Schenkungssteuerwert:.......................................498.000 Euro Steuerklasse I:....................................................................................................................................15 % Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer:................................................................ 74.700 Euro Szenario 2: Wohnung in München, Deutschland, Grundbesitzwert:........................500.000 Euro Schenkung an Tochter, Wohnsitz in Deutschland (Wohnung München), Freibetrag:...............400.000 Euro Erbschaftssteuerwert/Schenkungssteuerwert:........................................100.000 Euro Steuerklasse I:.................................................................................................................................... 11 % Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer:................................................................. 11.000 Euro


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Wer zahlt das Altersheim? Muss ich mein gesamtes Erspartes einsetzen? Darf ich meine Wohnung behalten, wenn ich pflegebedürftig werde und in ein Pflegeheim muss? Müssen meine Kinder Zahlungen für mich leisten? Diese und weitere Fragen werden im folgenden Artikel beantwortet. // Text: Bernd Auer

DI (FH) Mag. Bernd Auer Stainerstraße 2, 6020 Innsbruck www.girardi-auer.com

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rau Maier, eine rüstige Pensionistin, erleidet völlig überraschend einen Schlaganfall und kann erst nach mehreren Wochen Aufenthalt im Krankenhaus und entsprechender Therapie wieder entlassen werden. Doch so wie zuvor wird es nie mehr wieder. Sie muss fortan mit körperlichen Einschränkungen kämpfen, die ein Leben allein zu Hause unmöglich machen. Es bleibt kein anderer Ausweg als die Übersiedlung in ein Alters- bzw. Pflegeheim. Sie erhält zwar fortan zu ihrer Pension Pflegegeld der Stufe 4, doch leider reicht dies nicht, um die Kosten des Pflegeheims zu decken. Die paar Euro, die mühsam von der Pension in früheren Jahren angespart wurden, sind schnell aufgebraucht und so bleibt kein anderer Ausweg, als das seit jeher im Familienbesitz stehende Haus zu verkaufen, um die Kosten der Pflege begleichen zu können. Eigentlich wollte sie ihren Grundbesitz der Enkelin hinterlassen.

Heimkosten & Pflegegeld

Doch so weit hätte es gar nicht kommen müssen. Wird eine Person in einem Alters-

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bzw. Pflegeheim aufgenommen, schließen die Parteien einen Heimvertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt. Darin enthalten ist auch die Kostentragungspflicht des Heimbewohners. Ist kein Pflegeaufwand notwendig, sondern lediglich eine erhöhte Betreuung, so wird man mit monatlichen Kosten von ca. 1.500 bis 2.000 Euro rechnen müssen. Im Fall von Pflegeleistungen im geringen Ausmaß erhöht sich dieser Betrag auf ca. 2.000 bis 2.500 Euro. Bei umfangreichen Pflegeleistungen wird es richtig teuer, monatliche Belastungen von 3.000 Euro und mehr sind üblich. Ist eine Person pflegebedürftig, hat sie Anspruch auf Pflegegeld. Je nach Umfang des Pflegebedarfs beträgt dieses monatlich 154,20 Euro für die Pflegestufe 1 und steigert sich bis auf 1.655,80 Euro in Pflegstufe 7. Das Pflegegeld wird zusammen mit der Pension ausbezahlt, ist unabhängig vom Einkommen oder sonstigem Vermögen und kann für die Kosten des Pflegeheims verwendet werden. Ein Beispiel aus der Praxis: Herr Müller bezieht eine monatliche Pension von 1.480 Euro netto (14 jährliche Bezüge wurden auf 12 Zahlungen hinaufgerechnet) sowie Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von 664,30 Euro, zusammen also 2.144,30 Euro. Die Heimkosten betragen monatlich 2.850 Euro. Es entsteht eine Lücke von mehr als 700 Euro monatlich. Darin noch gar nicht berücksichtigt ist sonstiger Geldbedarf für kleinere Konsumgüter.

Tiroler Mindestsicherungsgesetz

Abhilfe kann in einem solchen Fall das Tiroler Mindestsicherungsgesetz schaffen. Dieses ist seit 1. Jänner 2011 in Kraft und hat das Tiroler Grundsicherungsgesetz abgelöst. Über Antrag wird der fehlende Betrag, der zur Deckung der Heimkosten notwendig wäre, zumeist vom Land Tirol übernommen. Nur ganz so einfach ist es dann doch wieder nicht. Beim Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung sind umfangreiche Anga-

ben zu Einkommen und Vermögen (insbesondere Geldvermögen und Liegenschaften) zu machen. Bevor die Mindestsicherung im Pflegefall gewährt wird, sind Ersparnisse bis zu einem Freibetrag von 7.000 Euro aufzubrauchen. Großartige Ersparnisse sind in den meisten Fällen nicht vorhanden. Erhebliche Vermögenswerte stecken aber nicht selten in einer eigenen Immobilie – sei es ein Haus am Land oder die Eigentumswohnung in der Stadt. Es bleibt keine andere Möglichkeit, als die Immobilie zu verkaufen oder um die Immobilie zu „retten“, dem Land Tirol als Gewährer der Mindestsicherung eine Hypothek auf die Liegenschaft einzuräumen. Die Liegenschaft ist dann zwar weiterhin frei vererbbar, nur sind vom Erben die gesamten aufgelaufenen Zahlungen, die getätigt wurden, zurückzubezahlen.

Neuregelung schafft Abhilfe

Nach dem Gesetzeswortlaut können dem Hilfesuchenden Leistungen aus dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz versagt werden, wenn Vermögen zu einem Zeitpunkt, in dem bereits Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit vorlag, verschenkt oder sonst ohne eine entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen wurde. Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Pflegegeld bezogen oder ein Antrag auf Gewährung von Pflegegeld gestellt wurde. Die Versagung der Leistungen ist zeitlich auf fünf Jahre befristet und mit dem Wert des verschenkten Vermögens begrenzt.

Frühzeitige Übertragung von Immobilien

Der Wunsch vieler, die geschaffene Immobilie an Familienangehörige weiterzugeben, ist verständlich. Ein entsprechend ausgestalteter Vertrag kann sicherstellen, dass die Immobilie schon frühzeitig übergeben wird. Durch Einräumen eines Belastungs- und Veräußerungsverbots sowie eines Wohnrechts wird sichergestellt, dass die überge-


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bene Immobilie nicht verkauft, verpfändet oder anderweitig belastet wird, aber auch, dass sie weiterhin vom Übergeber uneingeschränkt und wenn gewünscht ausschließlich genutzt wird. Sollte es schließlich eines Tages dazu kommen, dass die Übersiedlung in ein Pflegeheim unumgänglich wird, ist zumindest die Immobilie außen vor. Für Frau Maier im eingangs erwähnten Beispiel ist diese Vorgehensweise aufgrund der eingetretenen Pflegebedürftigkeit jedoch nicht mehr möglich.

Müssen Kinder mitzahlen?

Derzeit ist kein Kostenbeitrag von Kindern für pflegebürftige Elternteile vorgesehen. Dies war in jüngster Vergangenheit allerdings auch schon anders und variiert von Bundes-

land zu Bundesland. Die jetzigen Regelungen sind mit Sicherheit nicht in Stein gemeißelt und eine Änderung ist jederzeit möglich.

Zum Schluss

Die Weitergabe von Vermögenswerten sollte immer gut bedacht sein, insbesondere wenn man wie im Falle einer Wohnung auf deren Nutzung angewiesen ist. Fest steht allerdings auch, dass die derzeitigen Rahmenbedingungen für die Übergabe so günstig sind wie selten zuvor. Eine Schenkungssteuer existiert nicht mehr und die Übergabe von Grund und Boden wird steuerlich durch niedrige Bemessungsgrundlagen (zumeist dreifacher Einheitswert) nur im moderaten Ausmaß besteuert. Mit einer Änderung der steuerlichen Bemessungs-

grundlagen ist im Laufe des Jahres 2014 allerdings zu rechnen. Tipp zum Schluss: Lassen Sie sich frühzeitig beraten, welche Möglichkeiten für Sie und Ihre Familie in Frage kommen.

Pflegegeld Pflegestufe monatl. Betrag in Euro 1.....................................................................154,20 2...................................................................284,30 3.................................................................. 442,90 4...................................................................664,30 5...................................................................902,30 6............................................................... 1.260,00 7.................................................................1655,80 Quelle: www.help.gv.at

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Ich will selbst bestimmen, was mit mir passiert! Was wird denn sein, wenn ...? Diese Frage stellen wir uns, und zwar immer häufiger, je älter man wird oder wenn die Gesundheit nicht mehr so mitspielt. Es ist das Unbehagen, dass über uns hinweg Entscheidungen getroffen werden, vielleicht sogar gegen das, was wir eigentlich wollen. Dabei ist es doch eigentlich so, dass wir eine recht klare Idee davon haben, was sein soll und was nicht; was mit uns geschehen soll und wo wir die Grenze ziehen. Die Idee alleine, mag sie auch da oder dort im vertrauten Gespräch oder am Stammtisch geäußert worden sein, bringt noch nicht viel. Sie ist vor allem eines nicht: Maßgeblich für jene, die am Ende Entscheidungen treffen müssen. Entscheidungen für und über uns. // Text: Christian Winder

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er österreichische Gesetzgeber war mit einer Regelung zur Patientenverfügung fortschriftlich am Werk und hat ein im Rahmen der Möglichkeiten sehr gutes Instrument zur Verfügung gestellt, um dem eigenen Willen zur Geltung zu verhelfen.

Patientenverfügung

Seit mehr als sieben Jahren gibt es diese gesetzliche Regelung, mit der der Rahmen dafür geschaffen wurde, dass der Patient klären kann, was er möchte, und der behandelnde Arzt, aber auch die Angehörigen des Patienten wissen, wie sie sich verhalten sollen. Knapp 2.000 Patientenverfügungen werden jährlich bei Rechtsanwälten und Notaren errichtet, etwa 600 sind es bei den Patientenanwaltschaften. Unterschieden werden nach dem Grad ihrer Durchsetzbarkeit zwei verschiedene Arten von Verfügungen. Die verbindliche Patientenverfügung ist eine klare Handlungsanweisung an den Arzt, das Pflegeteam, die Angehörigen oder welche Person immer, die in die Behandlung eingebunden ist. Weil es sich hier um eine Willensäußerung des Patienten handelt, die dem Arzt keinen Spielraum für eigene Entscheidungen belässt, sind strenge Formerfordernisse – zum Schutz aller Beteiligten – damit verbunden. Eine solche verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich erfolgen und es muss die medizinische Behandlung konkret beschrieben sein (oder zumindest eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen), die der Patient möchte oder ablehnt. Zugleich ist aus der Erklärung erkennbar, dass der Patient die Folgen seiner Entscheidung kennt und sie auch entsprechend einschätzen kann. Das erfordert, dass eine umfassende ärztliche Aufklärung mit medizinischen Informationen über alle Umstände der in der Patientenverfügung getroffenen Anweisungen erfolgt und dies auch dokumentiert ist. Es ist also notwendig, dass diese verbindliche Patientenverfügung, das Gespräch mit dem Arzt und die darin vorgenommene Informationsweitergabe gut dokumentiert wird. Hinzu kommt, dass die Errichtung dieser Patientenverfügung vor einem Rechtsanwalt erfolgen muss, alternativ auch vor einem Notar oder einem rechtskundi-

gen Mitarbeiter einer Patientenanwaltschaft. Der Rechtsanwalt erklärt dem Patienten dabei die rechtlichen Folgen seiner Erklärung, aber auch die Möglichkeiten, die Erklärung abzuändern und jedenfalls – auch noch „im letzten Moment“ – zu widerrufen. Eine verbindliche Patientenverfügung gilt für den Zeitraum von fünf Jahren und läuft danach ab. Damit soll sichergestellt sein, dass auf die Änderungen der Lebensverhältnisse Bedacht genommen wird. Weniger streng sind die Voraussetzungen für eine beachtliche Patientenverfügung. Diese Willenserklärung des Patienten kann allgemeiner formuliert sein, auf Details ist nicht so genau einzugehen und sie unterliegt auch nicht dem Fristablauf. In der Auswirkung ist die beachtliche Patientenverfügung allerdings keine Anweisung an Arzt und Betreuungspersonal, sondern eher eine Entscheidungshilfe, um auf die Überlegungen des Patienten – der sich nicht mehr selber artikulieren kann – Bedacht zu nehmen. Häufig ist dies auch eine wertvolle Hilfe für die Angehörigen, für die eine Entscheidung in der Regel sehr schwer fällt.

Gespräche führen

Ob nun eine beachtliche oder eine verbindliche Patientenverfügung errichtet werden soll – wesentlich ist das Gespräch mit den Beratern, denen man vertraut und die die Lebensumstände gut kennen. Dies ist meist auf der medizinischen Seite der Hausarzt, mit dem die medizinischen Fragen der Patientenverfügung erörtert werden sollen; häufiger erweist es sich dann als sinnvoll, den spezialisierten Facharzt hinzuzuziehen. Das juristische Gespräch vermag in der Regel der Rechtsanwalt als langjähriger Berater in allen Lebenslagen zu führen: Über die Jahre kennt der Rechtsanwalt die Lebensumstände, er kann helfen, die Entscheidung nicht nur formell und juristisch korrekt zu formulieren, sondern sie auch so zu gestalten, dass etwa auf die Familienumstände Rücksicht genommen wird. Hinzu tritt ein wesentlicher Umstand: Wenn es darum geht, den einmal formulierten Willen auch durchzusetzen, dann ist es der Rechtsanwalt, der in der Lage ist, dem Willen des Patienten den notwendigen Nachdruck zu verleihen, dass er auch umgesetzt wird. Sehr wesentlich ist es, dass der Umstand

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Diese beiden wertvollen Instrumente solle, sicherstellen, dass der eigene Willen zählt und nicht andere über einen hinweg bestimmen. Damit genau das Richtige in einer Situation geschieht, in der der Patient den eigenen Willen nicht mehr ausdrücken kann, bedarf es einer guten Beratung.

Dr. Christian J. Winder Anichstraße 1, 6020 Innsbruck

einer verfassten Patientenverfügung bekannt wird. Dazu eignet sich bestens eine Informationskarte, die man bei sich führen sollte wie einen Personalausweis. Die Patientenverfügung greift gerade dann, wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu artikulieren. Dieser vorher formulierte Wille darf nicht unbekannt bleiben und muss durchgesetzt werden.

Vollmacht zur Vorsorge

Hand in Hand mit dem Verlust der Fähigkeit, den eigenen Willen zu erklären, geht auch die Problemsituation, dass Entscheidungen getroffen werden müssen, die das tägliche Leben betreffen: Das Bankkonto lautet auf den Namen des Patienten, die Versicherung, der Mietvertrag sind auf ihn abgeschlossen – und die Angehörigen stehen vor der Frage, wie sie in dieser schwierigen Situation die notwendigen, oft auch dringenden Entscheidungen umsetzen können. Für diesen Fall kann der Patient eine Vorsorgevollmacht erstellen, also eine Handlungsvollmacht für bestimmte Rechtshandlungen oder Aufgabenbereiche, die dann gültig werden soll, wenn der Patient selbst nicht mehr zum Handeln in der Lage ist. Gerade die Beratung für eine derart weitgehende Rechtseinräumung ist durch einen juristischen Spezialisten, also durch den Rechtsanwalt des Vertrauens, zu empfehlen. Gemeinsam kann erarbeitet werden, für welche Aufgabenbereiche es überhaupt notwendig ist, eine Vollmacht zu erteilen, und dann beidseits entschieden werden, welcher Person der jeweilige Aufgabenbereich und damit die Vollmacht anvertraut werden soll. eco.nova

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Ehe vs. Lebensgemeinschaft Es gibt keinen Vorteil ohne Nachteil und keinen Nachteil ohne Vorteil. Nicht zuletzt wegen der möglichen vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung entscheiden sich Paare zunehmend für eine „Ehe ohne Trauschein“, mit rechtlichen Vor- und Nachteilen. Ein Vergleich aus familienrechtlicher Sicht mit Blick auf die Vermögensaufteilung nach der Trennung. // Text: Barbara Lässer

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n einzelnen Bereichen des Straf-, des Sozialversicherungs-, des Einkommenssteuer-, des Miet- und des Wohnungseigentumsrechts sind Lebenspartner den Ehepartnern gleichgestellt. Im Familienrecht einschließlich Erbrecht hingegen sind nur die unehelichen Kinder den ehelichen gleichgestellt. In der Eltern-Kind-Beziehung (in Fragen der elterlichen Rechte und Pflichten, mögliche Obsorgeregelung, Kindesunterhalt, Kontakt/ Besuchsrecht usw.) gibt es nur wenig Unterschiede, abgesehen vom Adoptionsrecht. Völlig anders ist es hingegen bei der rechtlichen Beziehung der beiden Partner zueinander. Ehegattenunterhalt setzt eine Ehe voraus. Bei bloßer Lebensgemeinschaft besteht kein Anspruch auf Unterhalt, weder während noch nach Ende der Beziehung. Ehepartner sind gesetzliche Erben und Pflichtteilsberechtigte, Lebensgefährten nicht. Eine diesbezügliche Absicherung kann durch Errichtung eines Testaments erfolgen. Gegebenenfalls macht auch eine Versorgungsvollmacht Sinn.

Nach Ende der guten Zeiten

Am stärksten werden die Unterschiede bei der Trennung und Auflösung der Beziehung wahrgenommen. Für Ehepaare gibt es ein formelles Verfahren für die nacheheliche Vermögensaufteilung und Abgeltung von erbrachten Leistungen (im Rahmen der einvernehmlichen Ehescheidung oder das Aufteilungsverfahren nach strittiger Scheidung), welches gewissen gesetzlich festgelegten Grundsätzen folgt und den Schutz des sozial und wirtschaftlich schwächeren Ex-Ehepartner sichern soll. Diese Gesetzesnormen sind für unverheiratete Paare nach Auflösung der Lebensgemeinschaft nicht anzuwenden, auch nicht analog. Ohne vorherigen Abschluss eines Partnerschaftsvertrages – ähnlich einer Vorabvereinbarung der Scheidungsfolgen – , in dem grundlegende und auch detaillierte Regelungen für den Fall der Trennung einvernehmlich festgelegt wurden, verbleiben den Getrennten, die rechtlich als zwei Fremde zu sehen sind, nur die allgemeinen zivilrechtlichen Instrumentarien wie beispielsweise der Schenkungswiderruf, Rückforderung nach den Bereicherungsgrundsätzen, Aufhebungsund Teilungsklage verbunden mit allfälligen Beweisschwierigkeiten und Prozessrisiken.

Die nacheheliche Vermögensaufteilung

Der Aufteilung unterliegen das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehe-

lichen Gemeinschaft. Zu Ersterem gehört alles, was während aufrechter Ehe erworben wurde und dem Gebrauch beider Eheleute diente, wie z.B. der gesamte Hausrat, die Ehewohnung/Haus samt Inventar, aber unter Umständen auch die Ferienwohnung, das Cabrio und die Segelyacht. Per Definition immer in die Aufteilung fällt die gesamte Ehewohnung, auch wenn einer der Ehepartner diese vor der Scheidung bereits verlassen hat oder beide Hälfteeigentümer sind! Zu den ehelichen Ersparnissen zählen sowohl alle während aufrechter Ehe angesammelten Wertanlagen, wozu auch Mietobjekte, marktbedingte Wertsteigerungen und unter Umständen (als Wertanlage dienende) Unternehmensanteile gehören, als auch eheliche Schulden. Nur in die Ehe Eingebrachtes, Geschenktes und Geerbtes samt den Surrogaten hieraus fällt nicht in die Aufteilungsmasse. Die nacheheliche Vermögensaufteilung bei Gericht erfolgt unabhängig von einem etwaigen Scheidungsverschulden nach Billigkeit, in der Praxis im Zweifel oft 50:50. Die jeweiligen Beiträge der beiden Geschiedenen zum Vermögenserwerb sind zu berücksichtigen, wobei Haushaltsführung einschließlich Pflege und Erziehung der Kinder einen gleichwertigen Beitrag gegenüber dem Einkommenserwerb darstellen. Wurde für die Mitwirkung eines Ehegatten im Betrieb des anderen und somit am positiven Unternehmenserfolg des anderen keine angemessene Vergütung bezahlt, bestehen Abgeltungsforderungen. Soweit eine Naturalteilung der Güter nicht möglich ist, kommt es zu Ausgleichszahlungen auf Basis des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Aufteilung. Zudem kann der zuständige Richter Eigentums- und Anwartschaftsrechte von einem ehemaligen Ehepartner auf den anderen übertragen oder zugunsten eines Ex-Ehepartners ein schuldrechtliches Verhältnis begründen, indem z.B. ein Mietrecht von einem Partner auf den anderen übertragen wird.

Vermögen bei Auflösung der auSSerehelichen Lebensgemeinschaft

Prinzipiell ist und bleibt jeder Lebensgefährte Alleineigentümer der von ihm eingebrachten oder während der Beziehung von ihm erworbenen Vermögenswerte. Aus freigiebiger Großzügigkeit an den anderen Lebensgefährten Geschenktes sowie alle Gefälligkeitsleistungen und Aufwendungen des täglichen Lebens können nicht zurückgefordert werden. Erfolgten Sachleistungen an den Lebenspartner aber – nachweislich – nur in Erwartung einer späte-

Dr. Barbara Lässer Rechtsanwältin und Mediatorin König Ermacora Lässer & Partner Erlerstraße 4 / 3. Stock, 6020 Innsbruck www.advokatur.at

ren Gegenleistung oder einer späteren Heirat, so können diese Zuwendungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden, gegebenenfalls aber beschränkt auf den Restnutzen. So ein gemeinsames Unternehmen betrieben oder gemeinsam eine Eigentumswohnung gekauft bzw. ein Haus gebaut wurde, werden die beiden sich trennenden Partner rechtlich wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Das Vermögen ist im Verhältnis der eingebrachten Werte zu teilen. Jeder Lebenspartner kann die Aufhebungs- und Teilungsklage einbringen. Für erbrachte Dienstleistungen besteht ein Entgeltanspruch nur, wenn dies vereinbart wurde. Lautete der Mietvertrag auf beide, muss im Zweifel das Gericht entscheiden, welchem Partner das Mietrecht künftig alleine zukommt. Um (Beweis-)Schwierigkeiten zu minimieren, ist eine konsequente Dokumentation und Trennung der Vermögenswerte, Konten, Rechnungen und Verträge ratsam. Von gegenseitigen Haftungen ist abzuraten.

Tipp

Bei vorhandenem Vermögen sollten Ehepartner rechtzeitig vorab eine Scheidungsfolgenvereinbarung für den Fall der Trennung abschließen. Noch wichtiger aber ist, dass Lebenspartner rechtzeitig einen Partnerschaftsvertrag abschließen, wenn sie größere Anschaffungen gemeinsam tätigen, insbesondere ein Haus bauen oder eine Wohnung kaufen, und darin vorab festlegen, wie im Trennungsfall aufgeteilt und vorgegangen wird. Die kompetente Beratung durch einen in Familienrecht versierten Anwalt hilft, dass viele Probleme im Trennungsfall erst gar nicht auftreten, und erspart den Betroffenen am Ende viele Nerven, Zeit und Geld. eco.nova

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Scheiden tut weh! Statistisch gesehen wird einer der beiden Ehepartner sein Versprechen „Bis dass der Tod uns scheidet“ nicht halten. Knapp jede zweite Ehe endet nicht im Jenseits, sondern ganz unromantisch vor einem irdischen Scheidungsgericht. // Text: Bernd Auer

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enau genommen waren es im letzten Kalenderjahr 42,5 Prozent der Verheirateten, die nach einer mittleren Ehedauer von 10,6 Jahren nicht mehr an der Ehe festhielten. Frauen sind nach dieser Erfahrung bei ihrer Scheidung im Mittel knapp über 41 und Männer knapp über 44 Jahre alt. Seltenheitswert haben jene zwei Ehepaare, die sich bereits im ersten Ehemonat wieder scheiden ließen. Ebenso ein anderes Paar, das sich noch nach der diamantenen Hochzeit, also 60 Jahren Ehe, scheiden ließ. Die Altersstatistik hingegen führt ein Mann an, der den Gang zum Scheidungsrichter mit 92 Jahren antrat, um sich nach 41-jähriger Ehe von seiner 86 Jahre alten Ehefrau zu trennen. Übrigens endete die Ehe im Jahr 2012 für 75 Ehepaare genau an jenem Tag, an dem sie Jahre zuvor begann. So viel zur österreichischen Scheidungsstatistik 2012.

Beliebteste Form Der Scheidung

Die mit Abstand „beliebteste“, mit 87 Prozent aber jedenfalls häufigste Form der Scheidung war im Jahr 2012 die einvernehmliche Ehescheidung. Dabei wird zusätzlich zum Scheidungsantrag eine von beiden Ehepartnern akzeptierte Scheidungsfolgenvereinbarung ausgearbeitet und dem Gericht vorgelegt. Diese hat zumindest fünf Punkte zu regeln, nämlich Obsorge und Aufenthalt für minderjährige Kinder, Kindesunterhalt, Kontaktrecht, Aufteilung des Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sowie Ehegattenunterhalt. Ohne gemeinsame Kinder bzw. wenn diese bereits volljährig sind, ist nur eine Regelung zur Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie zum Ehegattenunterhalt zu treffen.

Strittige Ehescheidungen

Die restlichen 13 Prozent der Scheidungen im Jahr 2012 (in absoluten Zahlen 2.136) erfolgten strittig oder nach ausländischem Recht. In diesen Verfahren spielen – anders als bei der einvernehmlichen Scheidung – der Scheidungsgrund und das Verschulden eine zentrale Rolle. In 50 Prozent dieser Fälle lag das

alleinige bzw. das überwiegende Verschulden beim Ehemann, in 9 Prozent der Fälle bei der Ehefrau. Die restlichen 41 Prozent der strittigen Scheidungen endeten mit gleichteiligem bzw. ohne Verschuldensausspruch.

Ist der Verschuldensausspruch wichtig?

JA! Denn im Gegensatz zu diversen anderen europäischen Staaten hängt der Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten in Österreich nach wie vor weitgehend vom Schuldausspruch im Scheidungsurteil ab. Bei alleinigem oder überwiegendem Verschulden hat der schuldig Geschiedene dem Ex-Ehepartner grundsätzlich 33 Prozent seines Nettoeinkommens zu bezahlen. Ist dieser berufstätig, ermittelt sich der Unterhaltsanspruch durch Zusammenrechnen beider Einkommen multipliziert mit 40 Prozent abzüglich Eigeneinkommen. Bei weiteren Unterhaltspflichten, z.B. für Kinder, reduzieren sich die Prozentsätze entsprechend. Aber auch von diesen Richtwerten kann im Einzelfall abgewichen werden. Der Unterhaltsberechtigte ist seinerseits verpflichtet, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein erstrittener Unterhalt führt also nicht dazu, dass man sein Einkommen primär aus dem Unterhalt decken darf, sondern es ist vorrangig einer Arbeit nachzugehen – der Unterhaltsanspruch wirkt nur subsidiär. Inwieweit eine Erwerbstätigkeit jedoch zumutbar ist, hängt von Umständen wie Alter, körperlicher Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktsituation, bisheriger beruflicher Tätigkeit und notwendiger Kinderbetreuung ab. Um soziale Härtefälle zu vermeiden, kennt das Gesetz aber auch einen Billigkeitsbzw. verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch, der allerdings weit geringer ausfällt bzw. auf relativ kurze Anspruchszeiträume reduziert werden kann. Diese Form des Unterhalts kann jedoch nur die existenziellen Grundbedürfnisse decken. Umgekehrt sieht das Gesetz aber auch eine Unterhaltsprivilegierung vor: Bei einer Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit Verschuldensausspruch ist der Unterhaltsberechtigte auch nach der Scheidung nicht ver-

DI (FH) Mag. Bernd Auer Stainerstraße 2, 6020 Innsbruck www.girardi-auer.com

pflichtet, eine Arbeitsstelle anzunehmen, sofern er bereits während aufrechter Ehe im Einvernehmen mit seinem Ehepartner keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Darüber hinaus kann auch ein voller Witwenpensionsanspruch entstehen.

Welches Verhalten gilt als schwere Eheverfehlung?

Das Gesetz nennt den Ehebruch, das Zufügen körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leids ausdrücklich als Eheverfehlung. Daneben erkennt die Rechtsprechung beispielsweise folgende Verhaltensweisen als Eheverfehlung an: Beschimpfungen, Lieb- und Interesselosigkeit, übermäßigen Alkoholkonsum, Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, übermäßige geschlechtliche Inanspruchnahme, Verschleierung des Vermögens, Unterhaltsverletzungen, mangelnde Mitwirkung im Haushalt, unleidliches Verhalten den nächsten Verwandten des anderen Ehegatten gegenüber. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, auch anderes Verhalten kann eine schwere Eheverfehlung darstellen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die Eheverfehlung schuldhaft zu einer so tiefgreifenden Zerrüttung geführt hat, dass eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden kann. Achtung! Das Recht, eine Klage auf Ehescheidung wegen Verschuldens einzubringen, erlischt nach Ablauf von sechs Monaten oder (auch bereits vorher) wenn die Eheverfehlung verziehen worden ist. eco.nova

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Aus der Praxis Canyoning: Abenteuer und Faszination, objektive Gefahren und widrige Umstände als stille Begleiter mit Verletzungs- und Todesgefahr // Text: Herwig Fuchs, Gunnar Amor

Extremer Rücklauf-Auerklamm/Tirol

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er Atem stockte, das Entsetzen brach aus, als Tageszeitungen und Fernsehen am 27.07.1999 berichteten, dass sich in der Saxetschlucht im Berner Oberland ein Canyoningdrama ereignete. Eine Gruppe junger Leute, geführt und begleitet von Canyoningguides, befand sich in dieser Schlucht. Ein Gewitter führte zu einem plötzlichen und enormen Anstieg des Wasserpegels in der Saxetschlucht. 18 Canyoningtouristen und drei Schluchtenführer starben im Wasser, das sich durch die Saxetschlucht wälzte. In der Schweiz waren diesem Unglück zahlreiche aufsehenerregende Canyoningun-

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fälle vorangegangen bzw. nachgefolgt, so z. B. am 07.08.2001, als ein Vater und seine Tochter aus Luzern beim Canyoning im Wildbach Nara bei Osongna TI von Wassermassen mitgerissen worden waren und ertranken. Zuvor hatte ein Kraftwerk sein Staubecken entleert. Vater und Tochter hatten sich vor der Tour nicht eingehend beim Kraftwerk über die Wasserzuführung in der Schlucht erkundigt. Der geschilderte Unfall im Juli 1999 in der Schweiz bewog die dortigen Behörden und Adventureunternehmen zu verschiedenen Sicherheitsmaßnahmen. Schweizer Unternehmen gründeten eine Stiftung, die den Veranstaltern Sicherheitszertifikate verleiht.

Im Kanton Wallis wurde erstmals ein Gesetz über „Risikosportarten“ in Kraft gesetzt. Auf eidgenössischer Ebene folgen das im Jahre 2014 in Kraft tretende „Risikoaktivitätengesetz“ (Rahmengesetz für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten und das Bergführergesetz), das seit der am 23.06.2000 eingereichten parlamentarischen Initiative zur Schaffung eines Rahmengesetzes für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten im Outdoorbereich beinahe endlos diskutiert worden ist. Risikosportarten, die im Gebirge, an Bächen und Flüssen betrieben werden, unterstehen daher in der Schweiz ab Anfang 2014


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gesetzlichen Vorschriften. Kommerzielle Anbieter benötigen eine Bewilligung. Der Gesetzgeber argumentiert, dass sich über neue Sportarten mit höherem Risikopotenzial ein neuer Markt entwickelte. Im Bestreben, die „körperliche Unversehrtheit der Konsumenten und Konsumentinnen“ besser zu schützen, müssen die Veranstalter Sicherheitsnormen einhalten. Hochgebirgstouren, Riverrafting, Höhlenführungen, Canyoning, Hängegleiter- und Gleitschirmflüge sind solche Sportarten mit „höherem Risikopotenzial“. Für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten verlangt der Gesetzgeber in der Schweiz die Einhaltung von Sorgfaltspflichten und die Erfüllung von gesetzlich festgelegten Sicherheitsanforderungen. Ungeachtet dieser beschriebenen Gesetzeseinführung bestand und besteht nach der Rechtslage und der gängigen Judikatur sowohl in der Schweiz als auch in Österreich die Pflicht, alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Anbieter einer Risikoaktivität verlangt werden können, um die Sicherheit der Kundschaft zu garantieren. Dies gilt sowohl mit Blick auf die zivilrechtliche (vertragliche und deliktische) Haftung als auch mit Blick auf ihre Garantenstellung, die ihnen gegebenenfalls in strafrechtlicher Hinsicht zukommt. Um bei einem Unfall nicht zu haften, müssen die Anbieter allgemein gesprochen alle Gefahren eliminieren, mit denen die Kundschaft nicht rechnen muss; darunter werden Gefahren verstanden, die für genügend aufmerksame Kunden nicht ohne weiteres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen können.

Rechtslage in Tirol

In Tirol gilt das Tiroler Bergsportführergesetz (LGBl. 7/1998), das auch die Verleihung der Befugnis des Schluchtenführers re-

gelt. Im Mai 2012 ereignete sich in der im Ötztal gelegenen Auerklamm (Nederbach) ein furchtbarer Canyoningunfall, bei dem eine junge Schluchtenführerin, die die entsprechende Bewilligung nach dem Tiroler Bergsportführergesetz erteilt bekommen hat, und ein deutscher Canyoningtourist verstarben. Eine Gruppe war unter der Führung zweier Schluchtenführer in die Auerklamm eingestiegen. Bereits zu Beginn der Schluchtentour führte der Nederbach Hochwasser. Die Wucht des Hochwassers und der mit dem Hochwasser verbundene Rücklauf in den Wassergumpen wurden unterschätzt bzw. vernachlässigt. Nur so konnte es passieren, dass die Schluchtenführerin ihren betreuten Kunden in eine Wassergumpe vorausspringen ließ. Die Wassergumpe war in ihren Ausmaßen gering, sehr tief, hatte in ihrem Ausgang einen Felsriegel, der wie eine Ablaufsperre wirkte. Die Gumpe selbst war durch die jahrhundertelangen Spülungen abgeschliffen, sodass keine Haltemöglichkeiten vorhanden waren. Durch die Schmelzwässer, die im Mai 2012 (im Auslauf des vorangegangenen Jahrhundertwinters 2011/2012 mit Schneehöhen von 7 bis 8 Metern im Gebirge) zu Mittag besonders hoch waren, war praktisch der Wasserhöchststand erreicht worden. Der vorausspringende Mann wurde durch den Rücklauf des Wassers in der Gumpe unter Wasser gedrückt. Die Schluchtenführerin, die diese Szenerie mitansehen musste, sprang dem Tourenfreund nach, um ihn zu retten. Auch die Schluchtenführerin geriet in die beschriebene Situation. Beide Personen ertranken. Gesetze alleine verhindern jedoch nicht solche Unfälle, wie sie oben beschrieben sind. Eine den objektiven Gefahren angepasste Ausrüstung, umfassendes Wissen, Erfahrung und ständige Ausbildung, insbesondere über die objektiven Gefahren, um blitzschnell und rich-

Dr. Herwig Fuchs mit Gunnar Amor, geprüfter Tiroler Schluchtenführer

tig reagieren zu können, sind die unabdingbaren Voraussetzungen, um seine betreuten Tourenfreunde und sich selbst zu schützen. Zu erinnern ist, dass auch Mut und Verantwortung vorhanden sein müssen, bei bestimmten Verhältnissen eine Canyoningtour gar nicht zu beginnen oder abzubrechen. Im beschriebenen Fall (Auerklamm) erkannten die geprüften Schluchtenführer den hohen Wasserstand und mussten daher auch alle damit verbundenen Folgewirkungen in dieser teilweise sehr engen Schlucht und im Bachbett, insbesondere die nicht mehr kontrollierbaren Strömungen und den lebensgefährlichen Rücklauf in den Gumpen, erkennen und danach handeln. Ein Abbruch der Tour wäre ohne weiteres möglich gewesen. Zudem hätten alle Sprungplätze und Gumpen durch gesicherte Abseilstellen umgangen werden können. Im gegenständlichen Fall hatte die Gruppe in der Auerklamm die erste Wasserfallstelle umgangen, nicht jedoch den zweiten Wasserfall, an dem der Unfall sich dann ereignete. Die Teilnehmer trugen keine Schwimmweste, wobei die Ausbildungsstellen hinweisen, dass Schwimmwesten beim Canyoning wegen der damit verbundenen Verletzungsgefahr nicht „üblich“ seien.

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Normendschungel – von der Wiege bis zur Bahre Von Kindesbeinen an nehmen wir aktiv am Verkehrsgeschehen teil, erlernen bereits spielerisch die ersten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Durch Ablegung der Fahrradprüfung, des Mofa- bzw. KFZ-Führerscheins werden wir schrittweise zu immer mobileren Verkehrsteilnehmern. Selbst als Benützer öffentlicher Verkehrsmittel sind wir zahlreichen verkehrsrechtlichen Vorschriften und Regelungen unterworfen. „Kavaliersdelikte“, wie mit dem Fahrrad nach dem Besuch des Christkindlmarktes alkoholisiert nach Hause oder gegen die Einbahn zu fahren, bei Rot noch kurz über den Fußgängerübergang zu huschen, können fast täglich beobachtet werden. Alltägliche Situationen führen aber oft zu komplexen und kniffligen juristischen Fragestellungen. // Text: Sabine Monika Picout, Foto: Julia Türtscher

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rifft mich ein Mitverschulden, wenn ich im Bus aufstehe, mich nicht ordentlich festhalte und bei Vollbremsung des Busses zu Sturz komme? Muss ich mein Auto vollständig vom Schnee befreien oder reicht ein kleines Guckloch? Muss ich als Fußgänger im Winter entsprechend geeignetes Schuhwerk

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tragen? Ab wann ist Winterreifenpflicht? Kann ich nicht meine alten Reifen noch verwenden? Gilt auf dem Parkplatz die Straßenverkehrsordnung? Diese vorerst harmlos wirkenden Fragen bergen ein hohes Haftungspotenzial und können beträchtliche Auswirkungen auf Ihr Privatleben haben.

Rund ums Auto

Verkehrsteilnehmer sind mit komplexen verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichen Vorschriften konfrontiert, über die es oft schwer ist, einen Überblick zu bewahren. In den Medien allgegenwärtig ist die Rettungsgasse, deren Umsetzung zahlreiche ungelöste Fragen aufwirft: Ab wann genau ist


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eine Rettungsgasse zu bilden – nur bei Staubildung oder auch bei Verkehrsstockungen oder stauähnlichen Zuständen? Ein Fehlverhalten kann nicht nur eine verwaltungsrechtliche Strafe, sondern auch eine zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen. Nicht selten hört man: „Fahr doch du mit meinem Auto! Ich hab bereits zu viel getrunken, du jedoch nur ein paar Gläser!“ So ein Handeln kann fatal sein: Die Verletzung der Alkoholklausel und der dadurch entstehende Regressanspruch des Versicherers fällt dem Versicherungsnehmer nicht nur zur Last, wenn dieser Lenker des KFZ ist und in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand fährt sondern der Versicherungsnehmer verletzt auch dann die Alkoholklausel, wenn er sein Fahrzeug einer derartig beeinträchtigten Person überlässt. Lassen Sie also nicht zu, dass ein Freund, der auch alkoholisiert ist, Sie nach einem geselligen Beisammensein mit Ihrem Auto heimfährt! Weitere häufig auftretende Fragen rund um das Auto und dessen Insassen sind beispielsweise: • Hafte ich als Fahrer, wenn mein betrunkener Beifahrer mir ins Lenkrad greift und dadurch ein Unfall passiert? Muss ich ihn nicht auf den Rücksitz verbannen? • Bin ich als Fahrer dafür verantwortlich, dass meine Insassen angegurtet sind? • Kann ich den Alkoholtest verweigern und welche Konsequenzen hat dies? • Muss ich als Insasse darauf hinwirken, dass der Lenker durch seine Fahrweise oder seinen Zustand (Ermüdung, Alkoholisierung) die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet?

Verkehrsrecht abseits der StraSSe

Selbst abseits der Straßen gilt Verkehrsrecht. So sind die alpinen Regionen längst kein rechtsfreier Raum mehr, in dem sich Sportbegeisterte verhalten können, wie es ihnen beliebt. • Gibt es eigentlich auf der Skipiste Alkoholverbot oder darf ich alkoholisiert nach der Après-Ski-Party noch ins Tal fahren?

• Muss ich stehenbleiben, wenn ich jemanden beim Skifahren umfahre? • Gilt Helmpflicht beim Skifahren? • Gilt ein Stoppschild auf der Skipiste? Auch in diesem Zusammenhang sind gewisse Regeln wie beispielsweise die FIS- oder die POE-Regeln für den Wintersport einzuhalten, die ebenfalls zum Verkehrsrecht im weiteren Sinne zählen und beträchtliche haftungsrechtliche Auswirkungen auf den Einzelnen haben können.

MMag. Dr. Sabine Monika Picout, LL.M. MBL Andreas-Hofer-Straße 7, 6020 Innsbruck www.picout.net

Unfälle im In- und Ausland

Vermehrtes Verkehrsaufkommen, Hektik und Stress führen manchmal zu Fehlreaktionen, die in einen Unfall münden können. In einem solchen Fall ist es wichtig, sich richtig zu verhalten, um sich später im Laufe eines möglichen Prozesses Schwierigkeiten zu ersparen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Unfall im Ausland geschieht, in dem man der Sprache nicht ausreichend mächtig ist. Wie oft passiert es, dass ein Unfallbeteiligter im Schock behauptet: „Das ist alles meine Schuld! Ich habe zu spät reagiert!“ Ein solches Schuldeingeständnis, das nicht unbedingt die tatsächliche Verschuldensfrage widerspiegelt, kann für den späteren Verlauf eines Prozesses von wesentlicher Bedeutung sein. Leichtgläubig vertrauen wir dem Unfallgegner, der beschwichtigend meint: „Das regeln wir unter uns, da brauchen wir die Polizei nicht dazu! Das lassen wir unsere Versicherungen machen!“ Zum Unfallzeitpunkt scheint die Situation oft glasklar zu Ihren Gunsten auszufallen. Doch nach Verstreichen einer gewissen Zeit trübt sich die Wahrnehmung und alles kann sich ins Gegenteil verkehren. Mit der Erstaufnahme des Unfalls durch die Polizei wird der Grundstein für den Prozesserfolg oder -misserfolg gelegt. Kommt es zum Prozess, ist man gut beraten, einen Fachmann an seiner Seite zu haben. Denn nicht nur die Feststellung der Höhe des Sachschadens spielt im Rahmen solcher Prozesse eine große Rolle, sondern auch die Frage, welche Kosten im Zusammenhang mit Personenschäden ersatzfähig sind:

• Mein Auto ist schon so alt – was bekomme ich bei einem Totalschaden ersetzt? • Sind Heil- und Behandlungskosten ersetzbar? • Bekomme ich Ersatz für den Verdienstentgang? • Gibt es Schmerzensgeld für den Verlust eines Angehörigen? • Ich brauche das Auto beruflich. Werden meine Kosten für ein Leihauto ersetzt? Und darf es dann ein Porsche sein? • Hilfe, ich bin von Narben entstellt. Was tun? • Muss ich mein Auto zur nächstgelegenen Werkstatt schleppen lassen oder darf ich auch meine Stammwerkstatt aufsuchen? • Wer erstetzt mir den Schaden, den ich aufgrund der Rückstufung in meiner Versicherung erleide? • Wer zahlt die Haushaltshilfe? In all diesen komplexen Angelegenheiten verhilft Ihnen nur eine kompetente und zuverlässige Rechtsberatung und -vertretung zu optimalsten Resultaten.

ZUr person

MMag. Dr. Sabine Monika Picout, LL.M. MBL ist akademisch geprüfte Europarechtsexpertin und Autorin des Länderberichts Österreich im Fachbuch „Regulierung von Auslandsunfällen“ (Hrsg. Bachmeier, Nomos Verlag, 2013)

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tiroler rechtsanWaltsverZeichnis Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Liste aller Tiroler Rechtsanw채lte samt ihren Spezialgebieten, nach Bezirken und alphabetisch nach Namen geordnet, sowie einen Serviceteil mit n체tzlichen Adressen und Telefonnummern. // Quelle: www.tirolerrak.at, alle Angaben ohne Gew채hr

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verzeichnis INNSBRUCK Abwerzger, Mag. Markus Bürgerstraße 21, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581708, Fax: 0512/581708-17, E-Mail: office@ra-oberhofer.at, www.rechtsanwaltinnsbruck.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Konsumentenschutz, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Oberhofer, Abwerzger, Kathrein

Arnold, Mag. Fiona Kathrin Stafflerstraße 2/EG, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/562456, Fax: 0512/562456-10, E-Mail: office@ra-arnold.at, www.ra-arnold.info • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Eheund Familienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Arnold & Arnold Rechtsanwälte

Bernd Auer Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (FH) Mag. Jur.

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Auer, Dipl. Ing. (FH) Mag. Bernd Stainerstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/574095, Fax: 0512/574097, E-Mail: info@girardi-auer.com, www.girardi-auer.com • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Ehe- und Familienrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Erbrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Girardi, Auer Bacher, Dr. Roman Meraner Straße 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588686, Fax: 0512/588686-20, E-Mail: kanzlei@jus-tirol.at, www.jus-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Banken- und Versicherungsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Burmann, Wallnöfer, Bacher Bachlechner, Dr. Markus Maria-Theresien-Straße 34, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582090, Fax: 0512/582090-20, E-Mail: bachlechner@b2-law.at, www.b2-law.at • Tätigkeitsbereiche: Handelsvertreterrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Europarecht, Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Bachmann & Bachlechner Rechtsanwälte GmbH Bachmann, Dr. Manfred Maria-Theresien-Straße 34, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582090, Fax: 0512/582090-20, E-Mail: bachmann@b2-law.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Handelsvertreterrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Vertragsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Bachmann & Bachlechner Rechtsanwälte GmbH Bakay, Dr. Bernd Anichstraße 29, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/570550, Fax: 0512/570550-50, E-Mail: ra.bakay@utanet.at, www.bakay.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Verwaltungsrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch Baldauf, Dr. Markus Meinhardstraße 7, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/572772, Fax: 0512/572772-72, E-Mail: office@baldauf-lawfirm.li • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Stiftungsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Ortner, Baldauf

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Baldauf, Dr. Martin Fallmerayerstraße 8, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/589153, Fax: 0512/589153-20, E-Mail: office@anwaltteam.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Wohnungseigentumsrecht • Kanzleigemeinschaft: Waldmüller – Baldauf

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Arnold, Mag. Christoph Stafflerstraße 2/EG, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/562456, Fax: 0512/562456-10, E-Mail: office@ra-arnold.at, www.ra-arnold.info • Tätigkeitsbereiche: Allgemeines Zivilrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Ehe- und Familienrecht, Jagdrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Arnold & Arnold Rechtsanwälte

Dr. iur., M.A. (Limerick) Partner T +43 (512) 57 99 73 - 520 barbist@bindergroesswang.at A-6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 1 www.bindergroesswang.at

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verzeichnis Barbist, Dr. M.A. Johannes Kaiserjägerstraße 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/579973, Fax: 0512/579973-8, E-Mail: barbist@bindergroesswang.at, www.bindergroesswang.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Umweltrecht, Europarecht, Gewerberecht, Kartellrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Binder Grösswang Rechtsanwälte

Burmann, Dr. Harald Meraner Straße 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588686, Fax: 0512/588686-20, E-Mail: kanzlei@jus-tirol.at, www.jus-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Erbrecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verfassungsrecht, Grundrechtsschutz, Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Burmann, Wallnöfer, Bacher

Bauer, Dr. Heinz Bozner Platz 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585848, Fax: 0512/585848-17, E-Mail: office@advokat-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Versicherungsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Bauer, Jöstl, Wolf

Celigoj, Dipl.-Ing. Mag. Fedor Templstraße 6, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582489, Fax: 0512/582489-88, E-Mail: celigoj@ law-zanon.at, www.law-zanon.at • Tätigkeitsbereiche: Umweltrecht, Wasserrecht, Baurecht und Raumordnung, Agrarrecht, Forstrecht, Internetrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Kanzleigemeinschaft: Zanon-Celigoj Rechtsanwälte Partnerschaft

Bauer, Dr. Paul Anichstraße 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/575875, Fax: 0512/575875-15 E-Mail: kanzlei@anwalttirol.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Verkehrsrecht, Unfallschäden,Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Bauer, Triendl, Braun Baumann, Mag. Marius Maximilianstraße 3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588936, Fax: 0512/585690, E-Mail: m.baumann@tirol.com • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Baumann Bayr, Dr. Kurt Schmerlingstraße 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/572720, Fax: 0512/577591, E-Mail: ra-bayr-dr-kurt@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Erb­recht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Strafrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Bayr, Rovagnati Benda, Ing. MMag. Dr. Gerhard Museumstraße 17 b, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/586486, Fax: 0512/586016, E-Mail: office@ra-benda.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch Benko, Mag. Dieter Andreas-Hofer-Straße 43, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/360104, Fax: 0512/36010415, E-Mail: office@rabenko.at, www.rabenko.at • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen • Fremdsprachen: Englisch Brandstätter, Dr. Dieter Schöpfstraße 19a, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583594, Fax: 0512/576216, E-Mail: dr.dieter. brandstaetter@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Sportrecht – Skirecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Versicherungsrecht Brandstätter, Mag. Gerhard Fallmerayerstraße 5, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/572322, Fax: 0512/572322-18, E-Mail: hoffmann-brandstaetter@tirol.com, • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Bank- und Devisenrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Europarecht, Miet- und Wohnrecht, Liegenschaftsverträge samt Grundbuchabwicklung • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch • Kanzleigemeinschaft: Hoffmann & Brandstätter Rechtsanwälte KG, Moser Braun, Mag. Clemens Anichstraße 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/575875, Fax: 0512/57587515, E-Mail: braun@anwalttirol.at • Kanzleigemeinschaft: Bauer, Triendl, Braun Brugger, Dr. Andreas Salurner Straße 16/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/561628, Fax: 0512/561628-4, E-Mail: office@ra-brugger.at, ra-brugger.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verfassungsrecht, Grundrechtsschutz, Verwaltungsrecht, Zivilrecht • Kanzleigemeinschaft: Brugger, Rossmann, Gloyer

Corazza, Dr. Martin Wilhelm-Greil-Straße 15/3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582900, Fax: 0512/582900-33, E-Mail: corazza@ckl-advoc.at, www.ckl-advoc.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Strafrecht, Allgemeinpraxis, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Corazza Laimer Kocholl Rechtsanwaltschaftspartnerschaft Czernich, Hon.-Prof. MMag. Dr. Dietmar Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/567373, 0699/10023304, Fax: 0512/567373-15, E-Mail: czernich@chg.at, www.chg.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, Internationales Recht, Vertragsrecht, Rechtsbez. m. d. anglo-amerikanischen Raum, Schiedsgerichtsbarkeit (Schiedsverfahren), Bank- und Kapitalmarktrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Czernich, Haidlen, Guggenberger & Partner Rechtsanwälte Danler, Dr. Josef M. Wilhelm-Greil-Straße 9, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/580321, Fax: 0512/58032222, E-Mail: mail@law-danler.at, www.law-danler.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Ehe- und Familienrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Schadenersatz- und Gewährleis­tungsrecht, Wohnungseigentumsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Danler, Amoser, Platzgummer Danler-Brunner, Dr. Sabine Wilhelm-Greil-Straße 9, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/580321, Fax: 0512/580322-22 E-Mail: s.danler@law-danler.at, www.law-danler.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Danler, Danler-Brunner Delazer, Dr. Paul Maximilianstraße 2/1. Stock, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583070-0, Fax: 0512/583070-30, E-Mail: paul.delazer@utanet.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeits- und Sozialrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Medienrecht, Verfassungsrecht, Grundrechtsschutz, Verwaltungsrecht Dellasega, Dr. Martin Schmerlingstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585322, 560808, Fax: 0512/585322-13, E-Mail: office@dellasega.com • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Fremden- und Asylrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Dellasega, Kapferer, Gökdemir Dierigl, Dr. Anton Maria-Theresien-Straße 49, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/260909, Fax: 0512/260909-26, E-Mail: office@rechtsanwalt-dierigl.at, www.rechtsanwalt-dierigl.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Mediation, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Verträge aller Art Dimai, Mag. Martin Maximilianstraße 13/1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/556262, Fax: 0512/556262-55, E-Mail: kanzlei@dimai.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeines Zivilrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht/Baumängel, Vertragsrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Fremdsprachen: Englisch

DOERGE | WINKLER Rechtsanwälte www.doerge-winkler.at | office@doerge-winkler.at

Hellmut Buchroithner Dr. iur., LL.M. (Tulane) Rechtsanwalt

T +43 (512) 57 99 73 - 530 buchroithner@bindergroesswang.at A-6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 1 www.bindergroesswang.at Buchroithner, Dr. LL.M. Hellmut Kaiserjägerstraße 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/579973, Fax: 0512/579973-8, BG Business Card IBK_einschaltung.indd 3 11:01:51 Uhr E-Mail: buchroithner@bindergroesswang.at, www.bindergroesswang.at22.11.2011 • Tätigkeitsbereiche: Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Marken-, Muster- und Patentrecht, Internetrecht, Vertragsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Mergers & Acquisitions • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Binder Grösswang Rechtsanwälte

Mag. Alexander Doerge Verteidiger in Strafsachen Schmerlingstraße 4/II • 6020 INNSBRUCK Tel. +43 (0)512 / 58 03 81 oder +43 (0)512 /58 58 08 Fax +43 (0)512 / 58 03 81 - 22 Doerge, Mag. Alexander Schmerlingstraße 4/2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/580381, Fax: 0512/580381-22, E-Mail: office@doerge-winkler.at, www.doerge-winkler.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Sportrecht – Skirecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Versicherungsrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch

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verzeichnis Donath, Dr. Guido Schmerlingstraße 6/T3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/358585, Fax: 0512/35858585, E-Mail: g.donath@sh-ip.at, www.sh-ip.at • Tätigkeitsbereiche: Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, EDV- und Softwarerecht, Domainrecht, Internetrecht, Wirtschaftsrecht, Telekommunikationsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch

E-Mail: info@erlacher.ws • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Mediation • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Erlacher, Erlacher-Philadelphy

Dorner, MMag. Dr. Stefan Maria-Theresien-Straße 17–19, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582760, Fax: 0512/582760-6, E-Mail: office@ullmann-geiler.at, www.ullmann-geiler.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Ehe- und Familienrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwaltskanzlei Ullmann Geiler und Partner Eberhard, Mag. Gregor Meinhardstraße 5a, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571157, Fax: 0512/567355, E-Mail: mag.gregor.eberhard@tirol.com, • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht/Baumängel, Zivilrecht • Kanzleigemeinschaft: Schmidinger, Lederer, Prantner Ebner, Dr. Gerhard Anichstraße 24, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585054, Fax: 0512/585048, E-Mail: office@ewr-anwaelte.at, www.ewr-anwaelte.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht • Fremdsprachen: Englisch

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Rechtsanwältin

Dr. Alexandra Eder

Maria-Theresien-Strasse 24 · AT-6020 Innsbruck · Tel +43 (0)512 - 57 18 11 Fax +43 (0)512 - 58 49 25 · www.greiter.lawfirm.at · greiter@lawfirm.at Eder, Dr. Alexandra Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571811, Fax: 0512/584925, E-Mail: greiter@lawfirm.at, www.greiter.lawfirm.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschaftsund Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Bauträgerrecht, Grundverkehr und Raumordnung, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Greiter, Pegger, Kofler, Zangerle, Rinderer, Frei, Huber, Grubert, Eder, Gassler-Tischlinger, Egger-Russe, Moser Egger, Dr. Günther Kaiserjägerstraße 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581206, Fax: 0512/581206-20, E-Mail: egger.heiss@tirol.com • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Strafrecht, Schadenersatzund Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Kanzleigemeinschaft: Egger, Heiss

Greiter Pegger Kofler

Rechtsanwälte

Rechtsanwältin

Mag. iur. Barbara Egger-Russe MMag. rer. soc. oec.

Maria-Theresien-Strasse 24 · AT-6020 Innsbruck · Tel +43 (0)512 - 57 18 11 Fax +43 (0)512 - 58 49 25 · www.greiter.lawfirm.at · greiter@lawfirm.at Egger-Russe, MMag. Barbara Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571811, Fax: 0512/584925, E-Mail: greiter@lawfirm.at, Internet: www.greiter.lawfirm.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Gewerberecht, Vereinsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Mergers & Acquisitions • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Greiter, Pegger, Kofler, Zangerle, Rinderer, Frei, Huber, Grubert, Eder, Gassler-Tischlinger, Egger-Russe Erlacher, Dr. Ekkehard Marktgraben 12, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/573626, Fax: 0512/573626-7, E-Mail: info@erlacher.ws • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Miet- und Wohnrecht, Vertragsrecht, Verkehrsunfälle • Kanzleigemeinschaft: Erlacher, Erlacher-Philadelphy Erlacher-Philadelphy, Dr. Renate Marktgraben 12, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/573626, Fax: 0512/573626-7,

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eco.nova

Ermacora, Dr. Andreas Erlerstraße 4 / 3. OG, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585433, Fax: 0512/585433-33, E-Mail: office@advokatur.at, www.advokatur.at • Tätigkeitsbereiche:Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht, Sportrecht – Skirecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Wirtschaftsstrafrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: König Ermacora Lässer & Partner Exner, Dr. Armin Meinhardstraße 6, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581211, Fax: 0512/581211-9 • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Versicherungsrecht, Verwaltungsstrafrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Exner, Sparer Feix, Dr. Hanspeter Anichstraße 17 / III, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/214444, Fax: 0512/214444-44, E-Mail: office@anwaltplus.at, www.anwaltplus.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, EDV- und Softwarerecht, Baurecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Feix, Palma, Wenzel Fink, Univ.-Doz. Dr. Herbert Kaiser-Josef-Straße 13, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/589580, Fax: 0512/589580-40, E-Mail: kanzlei@rafink.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Konsumentenschutz, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Arbeits- und Sozialrecht, Bankrecht, Reiserecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch Fischer-Lode, Dr. Christine Innstraße 59, Stöckelgebäude, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/586996, Fax: 0512/586996-15, E-Mail: fischer-lode@law-for-you.at, www.law-for-you.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Reiserecht, Miet- und Wohnrecht, Schmerzensgeld • Fremdsprachen: Englisch Foradori, Dr. Carlo Claudiaplatz 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/570666, Fax: 0512/570666-20 • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Foradori, Szabó Forcher-Mayr, Dr. Hanns Colingasse 8/I, 6010 Innsbruck, Tel.: 0512/571092, Fax: 0512/571092-15, E-Mail: office@forcher-mayr-kantner.at, www.forcher-mayr-kantner.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Sportrecht – Skirecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Forcher-Mayr, Kantner Frank, Mag. Albert Museumstraße 21, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/561045, Fax: 0512/561045-14, E-Mail: frank@tinzlfrank.at, www.tinzlfrank.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Devisenrecht, Erbrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Tinzl & Frank

Greiter Pegger Kofler

Rechtsanwälte

Rechtsanwalt

Dr. Herwig Frei

Maria-Theresien-Strasse 24 · AT-6020 Innsbruck · Tel +43 (0)512 - 57 18 11 Fax +43 (0)512 - 58 49 25 · www.greiter.lawfirm.at · greiter@lawfirm.at


Visitenkarte SG v07.ai 1 13.11.2013 19:18:24

Frei, Dr. Herwig Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571811, Fax: 0512/584925, E-Mail: greiter@lawfirm.at, www.greiter.lawfirm.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeits- und Sozialrecht, Gewerberecht, Krankenanstaltenrecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht/ Verwaltungsstrafrecht, Verfassungsrecht, Grundrechtsschutz • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Greiter, Pegger, Kofler, Zangerle, Rinderer, Frei, Huber, Grubert, Eder, Gassler-Tischlinger, Egger-Russe, Moser

Mag. Stefan Gamsjäger M

Rechtsanwalt - Attorney

Wilhelm-Greil-Straße 14/2, A-6020 Innsbruck W

Frick, Dr. Alexander Anichstraße 6, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/586811, Fax: 0512/570412, E-Mail: kanzlei@ra-frick.at, www.ra-frick.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Strafrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Arbeitsund Sozialrecht, Ehe- und Familienrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Horwath, Frick, Mildner Fritz, Dr. Alexander Maria-Theresien-Straße 16, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/580390, Fax: 0512/580390-20, E-Mail: office@rafritz.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Sportrecht – Skirecht, Ehe-, Familien- und Erbrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Insolvenz-, Anfechtungsrecht, Unternehmenssanierungen. Fuchs, Dr. Christian Sillhöfe 7, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/363277, Fax: 0512/363277-4, E-Mail: fuchs@rechtskanzlei.at, www.rechtskanzlei.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Ehe- und Familienrecht, Verwaltungsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Dr. Christian Fuchs Rechtsanwalt GmbH

verzeichnis

www.tiroler-rechtsanwalt.at office@tiroler-rechtsanwalt.at Telefon +43 512 - 93 18 02 Mobil +43 676 - 66 21 969

G

Rechtsanwalt

Gamsjäger, Mag. Stefan Wilhelm-Greil-Str. 14/2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/931802, Mobil: 0676/6621969, E-Mail: office@tiroler-rechtsanwalt.at, www.tiroler-rechtsanwalt.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht und Raumordnung, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Schadenersatz- und Gewährleis­tungsrecht, Vertragsrecht, Verkehrsunfälle, Miet- und Wohnrecht, Ehe-, Familien- und Erbrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch

Dr. Georg Ganner Rechtsanwalt attorney at law Wilhelm-Greil-Straße 14/2 A-6020 Innsbruck Fuchs, Dr. Herwig Maximilianstraße 19, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/563464, Fax: 0512/563464-3, E-Mail: herwig.fuchs@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Liegenschaftsund Immobilienrecht, Lebensmittelrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch Fuchs, Mag. Christian Dr.-Glatz-Straße 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/209209, Fax: 0512/209209-99, E-Mail: anwalt@christianfuchs.at, www.christianfuchs.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträgerund Bauvertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Sportrecht – Skirecht, Baurecht, Internetrecht, Vergaberecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Prader, Ortner, Fuchs Fuchshuber, Dr. LL.M. Christian Adamgasse 9A, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585323, Fax: 0512/585323-13, E-Mail: office@fuchshuber.co.at, www.fuchshuber.co.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatzund Gewährleistungsrecht, Europarecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Wirtschaftsrecht, Mediation • Fremdsprachen: Englisch

Telefon Telefax Mobil E-Mail

+43 512-58 38 20 +43 512-58 38 20 11 +43 676-53 43 759 office@ra-ganner.at

Schwerpunkte: ImmobilienUnternehmens- und Familienrecht

Ganner, Dr. Georg Wilhelm-Greil-Straße 14/2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583820, Fax: 0512/583820-11, E-Mail: office@ra-ganner.at, www.ganner.co.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Ehe- und Familienrecht, Luftfahrtrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Ganner, Wiesflecker Ganzer, Mag. Markus Anichstraße 13, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/584900, Fax: 0512/584910, E-Mail: kanzlei@raganzer.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Verwaltungsrecht/ Verwaltungsstrafrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Baurecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Leys, Ganzer

Greiter Pegger Kofler

Rechtsanwälte

Rechtsanwältin

Mag. iur. Melanie Gassler-Tischlinger LL.M. Management Center Innsbruck Frankfurt School of Finance & Management

Fuith, Dr. Axel Tschurtschenthalerstraße 4a, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581616, Fax: 0512/58161617, E-Mail: axel@fuith.eu, www.fuith.eu • Tätigkeitsbereiche: Grundverkehr und Raumordnung, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Baurecht und Raumordnung, Verfassungsrecht, Grundrechtsschutz, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Sportrecht – Skirecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch

www.econova.at

Maria-Theresien-Strasse 24 · AT-6020 Innsbruck · Tel +43 (0)512 - 57 18 11 Fax +43 (0)512 - 58 49 25 · www.greiter.lawfirm.at · greiter@lawfirm.at Gassler-Tischlinger, Mag. Melanie, LL.M. Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571811, Fax: 0512/584925, E-Mail: greiter@lawfirm.at, www.greiter.lawfirm.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Europarecht, Internationales Recht, Schadenersatz- und Gewährleis­tungsrecht, Produkthaftung • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwaltskanzlei Greiter Pegger Kofler & Partner Rechtsanwälte Gast, Dr. Günther, LL.M. Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/567373, Fax: 0512/567373-15, E-Mail: gast@chg.at, www.chg.at • Tätigkeitsbereiche: Vergaberecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Verträge aller Art, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Ärzte-, Kranken- und Krankenanstaltenrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Czernich, Haidlen, Guggenberger & Partner Rechtsanwälte

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verzeichnis Gaulin, Mag. Patrick Andreas-Hofer-Straße 2–4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581943, Fax: 0512/570520, E-Mail: office@schatz-gaulin.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Arbeits- und Sozialrecht, Miet- und Wohnrecht, Konsumentenschutz, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch

Graus, Dr. Hermann Templstraße 8, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582910, Fax: 0512/578089, E-Mail: office@graus.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeine Wirtschaftspraxis, Vertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht/Baumängel, Erbrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch

Geat, Dr. Cesare Fallmerayerstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/982757, Fax: 0512/986696, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: Rechtsanwaltskammer Trient

Greil, Mag. Peter Adolf-Pichler-Platz 10, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/580 500, Fax: 0512/572 595 E-Mail: info@anwalt-greil.at, www.anwalt-greil.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Betriebsanlagenrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Vertragsrecht, Schadenersatzund Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Schobesberger, Greil

Geiler, Dr. Stefan Maria-Theresien-Straße 17–19, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582760, Fax: 0512/582760-6, E-Mail: geiler@ullmann-geiler.at, www.ullmann-geiler.at • Tätigkeitsbereiche: Insolvenz­­recht, Unternehmenssanierungen, Mergers & Acquisitions, Wirtschaftsrecht, Stiftungsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Geiler, Seeber Geser, Dr. Thomas Stafflerstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582704, Fax: 0512/58270450, E-Mail: geser@ra-geser.at • Tätigkeitsbereiche: Vertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, gew. Rechtsschutz u. Immaterialgüterrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Kolar, Janovsky, Geser Geymayer, Dr. Ralf Maria-Theresien-Straße 16, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/251307, Fax: 0512/251307-20, E-Mail: geymayer@bgtnet.at, www.bgtnet.at • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, -gründungen, Betriebsnachfolge, Handelsvertreterrecht und Vertriebsverträge, Arbeitsrecht, Franchising, Vereinsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: BGT Rechtsanwälte Girardi, Dr. LL.M Christian Maximilianstraße 29/P, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/ 579900, Fax: 0512/579900-1, E-Mail: girardi @gss.at, www.gss.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Baurecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Umweltrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Girardi, Schwärzler Girardi, Dr. Thomas Stainerstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/574095, Fax: 0512/574097, E-Mail: info@ra-girardi.com • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Baurecht, Universitätsrecht, Vergaberecht, Umweltrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Girardi, Auer Gloyer, Dr. Stefan Salurner Str. 16, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/561628, Fax: 0512/561628-4, E-Mail: rechtsanwalt@ gloyer.at, www.rechtsanwalt-gloyer.com • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Sportrecht – Skirecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Brugger, Gloyer Gökdas-Seyhan, Mag. Filiz Kaiser-Josef-Straße 3, 1. Stock, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583650, Fax: 0512/583724, E-Mail: office@ra-fgs.at • Fremdsprachen: Englisch, Türkisch Gökdemir, Dr. Vedat Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585322, Fax: 0512/585322-13, E-Mail: goekdemir@hotmail.com, www.rechtsanwalt-gv.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch, Türkisch • Kanzleigemeinschaft: Dellasega, Kapferer, Gökdemir Goller, Dr. Michael Edith-Stein-Weg 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/562123, Fax: 0512/584698-21, E-Mail: kanzlei@ra-goller.at, www.ra-goller.at • Tätigkeitsbereiche: Abgaben- und Steuerrecht, Finanzstrafrecht, Scheidungs- und Familienrecht, Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Verträge aller Art, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Goller, Goller, Goller Goller, Mag. Claudia Edith-Stein-Weg 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/562123, Fax: 0512/584698-21, E-Mail: kanzlei@ra-goller.at • Kanzleigemeinschaft: Goller, Goller, Goller Götsch, Mag. Johannes Liebeneggstraße 6, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/584080, Fax: 0512/584080-40 E-Mail: ra@kanzlei-goetsch.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Baurecht und Raumordnung, Scheidungsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Allgemeinpraxis • Fremdsprachen: Englisch Grabenweger, Mag. Dr. Andreas Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/567373, Fax: 0512/567373-15, E-Mail: grabenweger@chg.at, www.innsbruck.chg.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschaftsund Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Strafrecht, Bank- und Wertpapierrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Czernich, Haidlen, Guggenberger & Partner Rechtsanwälte Gratl, DI Mag. Nikolaus Südtirolerplatz 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/343632, Fax: 0512/343632-30, E-Mail: office@gratlanker.at, www.gratlanker.at • Tätigkeitsbereiche: Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht, Vergaberecht, Baurecht, Bauträgerrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Gratl & Anker Rechtsanwaltspartnerschaft, Katzlinger

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Greiter Pegger Kofler

Rechtsanwälte

Rechtsanwalt

Dr. Ivo Greiter Wirtschaftsmediator

Maria-Theresien-Strasse 24 · AT-6020 Innsbruck · Tel +43 (0)512 - 57 18 11 Fax +43 (0)512 - 58 49 25 · www.greiter.lawfirm.at · greiter@lawfirm.at Greiter, Dr. Ivo Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571811, Fax: 0512/584925, E-Mail: greiter@lawfirm.at, www.greiter.lawfirm.at • Tätigkeitsbereiche: Prozessvermeidung durch Verhandlungen, Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Schadenersatz bei schweren Personenschäden, Schmerzensgeld, Sportrecht – Skirecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Greiter, Pegger, Kofler, Zangerle, Rinderer, Frei, Huber, Grubert, Eder, Gassler-Tischlinger, Egger-Russe, Moser Grossmann, Dr. Paul Heiliggeiststraße 8, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/580012, Fax: 0512/58001214, E-Mail: ra.dr.grossmann-ibk@chello.at Gruber, Dr. Andreas (Avvocato) Südtirolerplatz 8, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/587481, Fax: 0512/580897, E-Mail: office. innsbruck@pg-law.it, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: Rechtsanwaltskammer Bozen

Greiter Pegger Kofler

Rechtsanwälte

Rechtsanwalt

Dr. Edwin Grubert LL.M. New York University Attorney at Law, New York

Maria-Theresien-Strasse 24 · AT-6020 Innsbruck · Tel +43 (0)512 - 57 18 11 Fax +43 (0)512 - 58 49 25 · www.greiter.lawfirm.at · greiter@lawfirm.at Grubert, Dr. LL.M. (NYU) Edwin, Attorney at Law (New York) Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571811, Fax: 0512/584925, E-Mail: greiter@lawfirm.at, www.greiter.lawfirm.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Kapitalmarktrecht, Aktienrecht, Umgründungsrecht, Persönliche Haftung bei Verein und GmbH, Wirtschaftsrecht und Liegenschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Greiter, Pegger, Kofler, Zangerle, Rinderer, Frei, Huber, Grubert, Eder, Gassler-Tischlinger, Egger-Russe, Moser Gschnitzer, Dr. Georg Andreas-Hofer-Straße 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/589344, Fax: 0512/579564, E-Mail: ra.dr.georg.gschnitzer@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Bauträgerrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Strafrecht, Allgemeines Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Gschnitzer, Gschnitzer Gschwandtner, MMMag. Dr. LL.M. Susanne Bürgerstraße 20, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/586066, Fax: 0512/58606660, E-Mail: susanne.gschwandtner@kanzleistoeger.at, www.kanzleistoeger.at • Tätigkeitsbereiche: Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Konsumentenschutz, Wettbewerbsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Allgemeinpraxis • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Stöger, Gschwandtner Guggenberger, Dr. Bernd Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/567373, Fax: 0512/567373-15, E-Mail: guggenberger@chg.at, www.chg.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, Mergers & Acquisitions, EDV- und Softwarerecht, Marken-, Muster-, Patent-


verzeichnis und Urheberrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Czernich, Haidlen, Guggenberger & Partner Rechtsanwälte Hagele, Dr. Matthias Paul Fallmerayerstraße 12/3. Stock, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/584490, Fax: 0512/570428, E-Mail: info@ra-hagele.at, www.ra-hagele.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch Haid, Dr. Bernhard Universitätsstraße 3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583258, Fax: 0512/583258-15, E-Mail: kanzlei@haid-advocat.at, www.haid-advocat.at • Tätigkeitsbereiche: Transportrecht, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Sportrecht – Skirecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Allgemeinpraxis • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Haid Haidlen, Dr. Christoph Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/567373, Fax: 0512/567373-15, E-Mail: haidlen@chg.at, www.chg.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Europarecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Grundverkehr und Raumordnung, Sportrecht – Skirecht, Alpinrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Czernich, Haidlen, Guggenberger & Partner Rechtsanwälte Hämmerle, Dr. Bernhard Andreas-Hofer-Straße 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/560585, Fax: 0512/560595, E-Mail: office@rah.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Bergrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Handelsrecht, Unternehmensrecht • Kanzleigemeinschaft: Hämmerle & Hübner Rechtsanwälte GmbH

Dr. Andrea Haniger-Limburg Rechtsanwältin

Patientenrecht, Scheidungs- und Familienrecht, Sportrecht – Skirecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Hechenberger Heel, Dr. Walter Schöpfstraße 6b, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588866, Fax: 0512/588866-15, E-Mail: ra.heel@aon.at, www.ra-heel.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Versicherungsrecht, Sportrecht – Skirecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Heel, Heel Heel, Mag. Christof Schöpfstraße 6b, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588866, Fax: 0512/588866-15, E-Mail: ra.heel@ aon.at, www.ra-heel.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Erbrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Heel, Heel Heis, Dr. Markus Anichstraße 3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581958, Fax: 0512/581958-19, E-Mail: office@heis-paulweber.at, www.heis-paulweber.at • Tätigkeitsbereiche: Handelsrecht, Unternehmensrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Wirtschaftsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Vertragsrecht, Mediation • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Heis, Paulweber Heiss, Dr. Albert Burggraben 4/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582840, Fax: 0512/570423, E-Mail: office@heiss-law.com, www.heiss-law.com • Tätigkeitsbereiche: Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht, Ehe- und Familienrecht, Baurecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Heiss, Heiss, Hohenauer Heiss, Dr. Karl Kaiserjägerstraße 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581206, Fax: 0512/581206-20, E-Mail: egger. heiss@tirol.com • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Strafrecht, Sportrecht – Skirecht Verkehrsrecht, Unfallschäden, Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Kanzleigemeinschaft: Egger, Heiss

Maria-Theresienstrasse 49 6020 Innsbruck

Heiss, Mag. Vanessa Burggraben 4/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582840, Fax: 0512/570423, E-Mail: office@heiss-law.com, www.heiss-law.com • Tätigkeitsbereiche: Strafrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Ehe- und Familienrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Heiss, Heiss

T.: 0512 260909 Fax 0512 26090909 office@haniger.at

Heitzmann, Dr. Bernhard Müllerstraße 3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583060, Fax: 0512/570518, E-Mail: office@ heitzmann.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Erbrecht, Verwaltungsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH

www.haniger.at Haniger-Limburg, Dr. Andrea Maria-Theresien-Straße 49, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/260909, Fax: 0512/260909-09, E-Mail: office@haniger.at, www.haniger.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Mediation, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Strafrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch Harthaller, Dr. Josef Anichstraße 13/IV, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588260, Fax: 0512/573329, E-Mail: dr.harthaller@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Devisenrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Zivilrecht, Allgemeinpraxis, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch

Heitzmann, Dr. LL.M. Robert Müllerstraße 3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583060, Fax: 0512/570518, E-Mail: office@heitzmann.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Betriebsanlagenrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Gewerberecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Miet- und Wohnrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH Heitzmann-Mitchell, Dr. Birgit Maria (Solicitor in London) Müllerstraße 3/III, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/57018, Fax: 0512/570518, E-Mail: office@ heitzmann.at, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: Supreme Court of England and Wales/Solicitors Regulation Authority • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH Hepperger, Dr. Karl Müllerstraße 27/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/578530, Fax: 0512/572242, E-Mail: office@hepperger.at; info@hepperger.at, www.hepperger.at • Tätigkeitsbereiche: Europarecht, Verfassungsrecht, Grundrechtsschutz, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Verwaltungsstrafrecht, Zivilrecht, Treuhandschaften • Fremdsprachen: Englisch Herke, Dr. Klaus Anichstraße 33, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588912, Fax: 0512/588912-33, E-Mail: rechtsanwalt@herke.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Baurecht, Ehe- und Familienrecht, Medienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Mediation

dr. gerald hauska Rechtsanwalt Attorney at law salurner straße 16/1 | 6020 innsbruck T +43 512/58 27 16 | F +43 512/57 14 67 law@hauska-matzunski.at | www.hauska-matzunski.at Hauska, Dr. Gerald Salurner Straße 16/1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582716, Fax: 0512/571467, E-Mail: law@ hauska-matzunski.at, www.hauska-matzunski.at • Tätigkeitsbereiche: Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Mediation • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Hauska, Matzunski, Mair Hechenberger, Mag. Paul Bozner Platz 7, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/562993-0, Fax: 0512/562993-20, E-Mail: office@innsbruck-anwalt.at, www.dr-mandl-innsbruck.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Ärztehaftpflicht,

Hildebrand, Dr. Claus Brixner Straße 4/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/575626, Fax: 0512/575627, E-Mail: c.hildebrand@chello.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Fremdsprachen: Englisch Hofstädter, Mag. Dr. Gernot Anichstraße 24/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/578576, 0699/17567373, Fax: 0512/578576-14, E-Mail: h@aph-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Devisenrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Wirtschaftsrecht, Elektrizitätsund Energiewirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Fremdsprachen: Englisch Hohenauer, Dr. Michael Burggraben 4/2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582840, Fax: 0512/570423, E-Mail: m.hohenauer@heiss-law.com, www.heiss-law.com • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Wettbewerbsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Heiss, Hohenauer

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verzeichnis Hohenauer, Mag. Friedrich Templstraße 16, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581177, Fax: 0512/581177-17, E-Mail: office@tirol-anwalt.at, www.tirol-anwalt.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Miet- und Wohnrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Hohenauer, Hohenauer, Wöll

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Hupfauf, Dr. Monika Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/5673763, Fax: 0512/56737315, E-Mail: hupfauf@chg.at

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rechtsanwälte kg KASSEROLER & PARTNER

BANKRECHT BAU(TRÄGER)RECHT GESELLSCHAFTSRECHT IMMOBILIENRECHT INSOLVENZRECHT VERTRAGSRECHT MAG. IRIS JÄGER WIRTSCHAFTSRECHT LIEBERSTRASSE 3 A-60I0 INNSBRUCK T: 05I2/57I33I F: DW 99 OFFICE@KASSEROLER.AT WWW.KASSEROLER.AT

Holzmann, Dr. Hermann Bürgerstraße 17, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/572518, Fax: 0512/572518-76, E-Mail: office@ ra-holzmann.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Devisenrecht, Baurecht, Ehe- und Familienrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH Horwath, DDr. Jörg Christian Anichstraße 6/III, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/586811, 583947, Fax: 0512/570412, E-Mail: j.horwath@ra-horwath.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Baurecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Horwath, Frick, Mildner Höss, Dr. Fabian Sillgasse 12/IV, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583074, Fax: 0512/583074-18, E-Mail: office@kanzlei-tirol.at, www.kanzlei-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Internetrecht, Energierecht, Konsumentenschutz, Internationales Recht, Reiserecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Knoflach – Kroker – Tonini & Partner Rechtsanwälte GesbR

Greiter Pegger Kofler

Rechtsanwälte

Rechtsanwalt

Dr. Georg Huber

Jäger, Mag. Iris Lieberstraße 3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571331, Fax: 0512/571331-99, E-Mail: office@kasseroler.at, www.kasseroler.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Kapitalmarktrecht, Baurecht und Raumordnung, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG Janovsky, Dr. Karl Ulrich Stafflerstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582704, Fax: 0512/582704-50, E-Mail: office@kolar-janovsky.at, www.kolar-janovsky.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Kolar-Janovsky, Geser Jenewein, Dr. Ewald Brixner Straße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/575100, Fax: 0512/575100-17, E-Mail: kanzlei@ra-jenewein.at, www.rechtsanwalt-jenewein.at • Tätigkeitsbereiche: Agrarrecht, Forstrecht, Baurecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Jagd- und Fischereirecht, Zivilrecht, Allgemeinpraxis • Fremdsprachen: Englisch Jöstl, Dr. Michael Bozner Platz 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585848, Fax: 0512/585848-17, E-Mail: office@advokat-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Versicherungsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Bauer, Jöstl, Wolf

RECHTSANWALTSKANZLEI

DR.THOMAS JUEN

LL.M. University of Chicago Attorney at Law, New York Akad. Europarechtsexperte

Maria-Theresien-Strasse 24 · AT-6020 Innsbruck · Tel +43 (0)512 - 57 18 11 Fax +43 (0)512 - 58 49 25 · www.greiter.lawfirm.at · greiter@lawfirm.at Huber, Dr. LL.M. (Univ. of Chicago) Georg Attorney-at-Law (N.Y.), Akad. gepr. Europarechtsexperte Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571811, Fax: 0512/584925, E-Mail: greiter@lawfirm.at, www.greiter.lawfirm.at • Tätigkeitsbereiche: Vergaberecht, EDV- und Softwarerecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Kartellrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Greiter, Pegger, Kofler, Zangerle, Rinderer, Frei, Huber, Grubert, Eder, Gassler-Tischlinger, Egger-Russe, Moser

Juen, Dr. Thomas Maximilianstraße 2/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581828, Fax: 0512/581828-38, E-Mail: office@juen.at, www.juen.at • Tätigkeitsbereiche: Patientenrecht, Ärztehaftpflicht, Krankenanstaltenrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Versicherungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht inkl. Betriebsverfassung, Vertragsrecht, Verkehrsunfälle • Fremdsprachen: Englisch

Huber, Mag. Albin Maria-Theresien-Straße 5/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582120, Fax: 0512/562120-17, E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-huber.com • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Inkassowesen, Exekutionsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Huber, Kometer, Rossi

Kalchschmid, Mag. Ferdinand Andreas-Hofer-Str. 2–4/3 Stock, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/3418791, Fax: 0512/3418792, E-Mail: kanzlei@kalchschmid.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Versicherungsrecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch • Kanzleigemeinschaft: Kalchschmid, Torgersen-Gebetsroither

Huber, Mag. Norbert Adolf Pichler Platz 4/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/587532, 0512/580333, Fax: 0512/579727, E-Mail: orgler-pfurtscheller@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Arbeits- und Sozialrecht inkl. Betriebsverfassung, Zivilrecht, Tourismus- und Reiserecht, Internetrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: pfurtscheller orgler huber rechtsanwälte

Kantner, Dr. Josef Colingasse 8/I, 6010 Innsbruck, Tel.: 0512/571092, Fax: 0512/571092-15, E-Mail: office@forcher-mayr-kantner.at, www.forcher-mayr-kantner.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Bank- und Devisenrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Allgemeinpraxis • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Forcher-Mayr, Kantner

Hübner, Dr. Christian Andreas-Hofer-Straße 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/560585, Fax: 0512/560595, E-Mail: christian.huebner@rah.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Sportrecht – Skirecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht/ Verwaltungsstrafrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Hämmerle & Hübner Rechtsanwälte GmbH

Kantner, Mag. Manfred Maximilianstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585510, Fax: 0512/560111, E-Mail: office@kanzlei-kantner.at, www.kanzlei-kantner.at • Tätigkeitsbereiche: Verkehrsrecht, Unfallschäden, Arbeitsrecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Domainrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Vertragsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Seeger

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Kapferer, Dr. Max Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585322, Fax: 0512/585322-1 3, E-Mail: kapferer@dellasega.com • Kanzleigemeinschaft: Dellasega, Kapferer, Gökdemir Kapferer, Mag. Mathias Burggraben 4/4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581959, Fax: 0512/581959-19, E-Mail: office@ tk-anwaelte.at, www.tk-anwaelte.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Miet- und Wohnrecht, Strafrecht, Vereinsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Tschütscher, Kapferer

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verzeichnis Keber, Dr. Erich Kaufmannstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/342929, Fax: 0512/342939, E-Mail: office@advokat-keber.com, www.advokat-keber.com • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Konsumentenschutz, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Verwaltungsrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch

rechtsanwälte kg KASSEROLER & PARTNER

BANKRECHT BAU(TRÄGER)RECHT GESELLSCHAFTSRECHT IMMOBILIENRECHT INSOLVENZRECHT VERTRAGSRECHT DR. STEPHAN KASSEROLER WIRTSCHAFTSRECHT LIEBERSTRASSE 3 A-60I0 INNSBRUCK T: 05I2/57I33I F: DW 99 OFFICE@KASSEROLER.AT WWW.KASSEROLER.AT

Kasseroler, Dr. Stephan Lieberstraße 3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571331, Fax: 0512/571331-99, E-Mail: office@kasseroler.at, www.kasseroler.at • Tätigkeitsbereiche: Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht, -gründungen, Betriebsnachfolge, Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG Kasseroler, Dr. Wolfgang Andreas-Hofer-Straße 4/III/23, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581500, Fax: 0512/581540 E-Mail: info@ra-kasseroler.com, www.ra-kasseroler.com • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch Kathrein, Dr. Rudolf Maximilianstr. 2/1 (Hauptpostgebäude), 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583070-0, Fax: 0512/583070-30, E-Mail: rudolf.kathrein@utanet.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Medienrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht • Fremdsprachen: Englisch Kathrein, Mag. Michael Bürgerstraße 21, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581708, Fax: 0512/58170817, E-Mail: office@ra-oberhofer.at, www.rechtsanwaltinnsbruck.at • Tätigkeitsbereiche: Eheund Familienrecht, Vertragsrecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Oberhofer, Abwerzger, Kathrein Kathrein, MMag. Eva Bürgerstraße 21, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581708, Fax: 0512/58170817, E-Mail: office@ra-oberhofer.at, www.rechtsanwaltinnsbruck.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Strafrecht, Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht,Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Oberhofer, Abwerzger, Kathrein

Katzlinger, Dr. Dan Südtiroler Platz 4/V, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/343632, Fax: 0512/343632-30, E-Mail: office@gratlanker.at, www.gratlanker.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht/ Verwaltungsstrafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Gratl, Anker, Katzlinger

RA Dr. Thomas Kerle Maria-Theresien-Str. 57, A-6020 Innsbruck T 0512 / 58 24 83, F 0512 / 58 24 83 85 dr.t.kerle@ra-kap.at, www.ra-kap.at Kerle, Dr. Thomas Maria-Theresien-Straße 57, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/58 24 83, Fax: 0512/58 24 83-85, E-Mail: dr.t.kerle@ra-kap.at, www.ra-kap.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Sportrecht – Skirecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Vertragserrichtungen aller Art • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Kerle Aigner Pichler Rechtsanwälte Klaunzer, Dr. Alfons Anichstraße 6, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585005, Fax: 0512/5850052, E-Mail: kanzlei@klaunzer.at, www.klaunzer.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeits- und Sozialrecht, Handelsvertreterrecht, Verwaltungsrecht, Gewerberecht • Kanzleigemeinschaft: Klaunzer, Klaunzer, Klausner, Mildner Klaunzer, Dr. Josef Anichstraße 6, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585005, Fax: 0512/5850052, E-Mail: kanzlei@klaunzer.at, www.klaunzer.at • Tätigkeitsbereiche: Abgaben- und Steuerrecht, Finanzstrafrecht, Erbrecht, Scheidungs- und Familienrecht • Kanzleigemeinschaft: Klaunzer, Klaunzer, Klausner, Mildner Klaunzer, Dr. Peter Anichstraße 6, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585005, Fax: 0512/585005-20, E-Mail: kanzlei@ klaunzer.eu, www.klaunzer.eu • Tätigkeitsbereiche: Arbeitsrecht, Beamtendienst- und Disziplinarrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Verwaltungsstrafrecht • Fremdsprachen: Englisch Klausner, Dr. Johannes Anichstraße 6, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585005, Fax: 0512/585005-2, E-Mail: hannes.klausner@klaunzer.at, www.klaunzer.at • Tätigkeitsbereiche: Agrarrecht, Forstrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Bäuerliches Übergabsrecht, Erbrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Kanzleigemeinschaft: Klaunzer, Klaunzer, Klausner, Mildner Klee, Dr. Terence Bürgerstraße 20, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/586066, Fax: 0512/586066-60 • Kanzleigemeinschaft: Stöger, Klee

Klotz, Dr. Christian Erlerstraße 4/3. OG, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585433, Fax: 0512/585433-33, E-Mail: office@advokatur.at, www.advokatur.at • Tätigkeitsbereiche: Miet- und Wohnrecht, Wohnungseigentumsrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: König Ermacora Lässer & Partner Knoll, Dr. Markus Pacherstraße 19/1. Stock, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/343435, mobil: 0664/4541029, Fax: 0512/361838, E-Mail: office@ra-knoll.at • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch

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verzeichnis Kocholl, Univ.-Ass. Dr. Dominik Wilhelm-Greil-Straße 15/3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/5829000, Fax: 0512/58290033 E-Mail: kocholl@ckl-advoc.at, www.ckl-advoc.at • Tätigkeitsbereiche: Sportrecht – Skirecht, Vertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Internetrecht, Ärzte- und Krankenanstaltenrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Corazza – Laimer – Kocholl Rechtsanwaltspartnerschaft

Greiter Pegger Kofler

Rechtsanwälte

Rechtsanwalt

Dr. Stefan Kofler

Maria-Theresien-Strasse 24 · AT-6020 Innsbruck · Tel +43 (0)512 - 57 18 11 Fax +43 (0)512 - 58 49 25 · www.greiter.lawfirm.at · greiter@lawfirm.at Kofler, Dr. Stefan Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571811, Fax: 0512/584925, E-Mail: greiter@lawfirm.at, www.greiter.lawfirm.at • Tätigkeitsbereiche: Transportrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Greiter, Pegger, Kofler, Zangerle, Rinderer, Frei, Huber, Grubert, Eder, Gassler-Tischlinger, Egger-Russe, Moser Kolar, Dr. Andreas Stafflerstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: (0512) 58 27 04, Fax: (0512) 58 27 04 - 50, E-Mail: office@kolar-janovsky.at, www.kolar-janovsky.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Versicherungsrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht • Kanzleigemeinschaft: Kolar-Janovsky, Geser Köll, Dr. Erwin Maria-Theresien-Straße 38, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583866, Fax: 0512/572761, E-Mail: e.koell@solicitors.at, www.solicitors.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Tourismus- und Reiserecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Riess, Köll, Schneider Kometer, Dr. Roland Maria-Theresien-Straße 5, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582120, Fax: 0512/582120-17, E-Mail: ra@kometer.net • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Fremdsprachen: Englisch

Krall, Ing. Dr. Stefan Anton-Melzer-Straße 9/1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582237, Fax: 0512/582841, E-Mail: ku.k@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Kapitalmarktrecht, Konsumentenschutz, Ehe- und Familienrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Kühnl, Krall Kroker, Dr. LL.M. Erik Sillgasse 12/IV, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583074, Fax: 0512/583074-18, E-Mail: kroker@kanzlei-tirol.at, www.kanzlei-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Medienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, EDV- und Softwarerecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Knoflach – Kroker – Tonini & Partner Rechtsanwälte GesbR Kühnl, Dr. Oliver Anton-Melzer-Straße 9/1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582237, Fax: 0512/582841, E-Mail: ku.k@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Strafrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht • Kanzleigemeinschaft: Krall, Kühnl Küng, Dr. Julia Schöpfstraße 15, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/560650, Fax: 0512/56065050, E-Mail: office@warbek.at • Kanzleigemeinschaft: Kanzlei Dr. Stefan Warbek Kunzenmann, Mag. Josef Salurner Straße 14, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/563400, Fax: 0512/563400-4, E-Mail: recht.kunzenmann@aon.at, www.kunzenmann.at • Tätigkeitsbereiche: Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Scheidungs- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Miet- und Wohnrecht, Wohnungseigentumsrecht • Fremdsprachen: Englisch Kurz, Dr. Christian Schmerlingstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/587778, Fax: 0512/571274, E-Mail: christian.kurz@ra-kanzlei.co.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Ehe- und Familienrecht Lackner, MMag. Dr. Erich Heiliggeiststraße 11, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/58 44 03-0; 0699/17 99 17 00, Fax: 0512/58 44 03-13, E-Mail: erich.lackner@rechtsratgeber.at, www.rechtsratgeber.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch Laimer, Mag. Simon (Avvocato) Wilhelm-Greil-Straße 15, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582900-0, Fax: 0512/582900-33 E-Mail: office@ckl-adcov.at, www.ckl-advoc.at, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: Rechtsanwaltskammer Bozen • Tätigkeitsbereiche: Italienisches Recht, Internationales Recht, Vertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Corazza – Laimer – Kocholl Rechtsanwaltspartnerschaft Lajlar, Mag. Harald Sillgasse 12 / IV. Stock, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583074-0, Fax: 0512/583074-18, E-Mail: lajlar@kanzlei-tirol.at, www.kanzlei-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Medien- und Urheberrecht, Europarecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Knoflach, Kroker, Tonini, Höss Lang, Mag. Julia Stiftgasse 23/III, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/279 239, Fax: 0512/279 239 39, E-Mail: office@kanzlei-lang.co.at, www.kanzlei-lang.co.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Vertragserrichtungen aller Art, Strafrecht, Ehe-, Familien- und Erbrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch

König, Dr. Andreas Erlerstraße 4 / 3. OG, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585433, Fax: 0512/585433-33, E-Mail: office@advokatur.at, www.advokatur.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Devisenrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Europarecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: König Ermacora Lässer & Partner Konzett, Dr. Julia Gänsbacherstraße 3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0676/4079120, Fax: 0512/219921 8400, E-Mail: julia.konzett@gmx.at, www.anwalt-konzett.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Ehe-, Familien- und Erbrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch Kostner, Dr. Markus Schöpfstraße 6a, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/561570, Fax: 0512/561570-15, E-Mail: markus.kostner@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch

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Lantos, Mag. LL.M. Claudia Erlerstraße 4 / 3. OG, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/58 54 33-0, Fax: 0512/58 54 33-33, E-Mail: office@advokatur.at, www.advokatur.at • Tätigkeitsbereiche: Miet- und Wohnrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Handelsvertreterrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Abgaben- und Steuerrecht, Finanzstrafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch Lass, Dr. Hans Christian Museumstraße 21, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585965, Fax: 0512/585965-20, E-Mail: lasslaw@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Lass, Lass


verzeichnis Lass, Dr. Lisbeth Museumstraße 21, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585965, Fax: 0512/585965-20, E-Mail: lasslaw@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Erbrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Verfassungsrecht, Grundrechtsschutz, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Lass, Lass

Lüth, Dr. Matthias Akademischer Europarechtsexperte Herzog-Friedrich-Straße 39, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/565020, Fax: 0512/582378, E-Mail: kanzlei.lueth-mikuz@aon.at, www.kanzlei-innsbruck.at • Tätigkeitsbereiche: Strafrecht, Miet- und Wohnrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Bauvertragsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Mikuz, Lüth Lutz, Dr. Johann Bozner Platz 1/IV, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/589947, Fax: 0512/589947, E-Mail: ra.dr. lutz@aon.at, www.ra-dr-lutz.at • Tätigkeitsbereiche: Strafrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch Mader, Dr. Hansjörg Andreas-Hofer-Straße 13, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571857, Fax: 0512/570591, E-Mail: rae.mader@chello.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Eheund Familienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Zivilrecht

Lässer, Dr. Barbara Erlerstraße 4 / 3. OG, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585433, Fax: 0512/585433-33, E-Mail: office@advokatur.at, www.advokatur.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Miet- und Wohnrecht, Baurecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Mediation • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: König Ermacora Lässer & Partner

Mair, Dr. Nikolaus Gutenbergstraße 3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0676/3680273, Fax: 0512/360104-15, E-Mail: exnunc@gmx.net, www.rechtsanwalt-mair.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht und Liegenschaftsrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Internationales Recht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch Mair, Dr. Othmar Burggraben 6, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/586586, Fax: 0512/572440, E-Mail: RA.Mair@ chello.at • Tätigkeitsbereiche: Abgaben- und Steuerrecht, Finanzstrafrecht, Allgemeinpraxis, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch

Lechner, Dr. Peter Bürgerstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/565556, Fax: 0512/572357, E-Mail: office@dierechtsanwaelte.com, www.dierechtsanwaelte.com • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Miet- und Wohnrecht, Ehe- und Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Sportrecht – Skirecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Pfurtscheller, Lechner Lederer, Dr. Hannes Meinhardstrasse 5a, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571157, Fax: 0512/567355, E-Mail: h.lederer@ksl.co.at, www.ksl.co.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Vergaberecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Schmidinger, Lederer, Prantner

ADVOKATUR

DR. HERBERT SCHÖPF, LL.M. ADVOKATUR ADVOKATUR Rechtsanwalt-GmbH DR. HERBERT SCHÖPF, LL.M. Rechtsanwalt-GmbH DR. HERBERT SCHÖPF, LL.M. Europarechtsexperte

mag. christian mair Rechtsanwalt Attorney at law salurner straße 16/1 | 6020 innsbruck T +43 512/58 27 16 | F +43 512/57 14 67 law@hauska-matzunski.at | www.hauska-matzunski.at

Europarechtsexperte Rechtsanwalt-GmbH

ADVOKATUR Europarechtsexperte Dr. Barbara Matz , LL.M. Dr. Florian HerbertLegit Schöpf

SCHÖPF DR. HERBERT Legit Dr. Barbara Matz ,, LL.M. Dr. Florian Herbert Schöpf LL.M. Kanzlei INNSBRUCK: Dr. Barbara Matz , LL.M. Sprechstelle KITZBÜHEL: Dr. Florian HerbertLegit Schöpf Rechtsanwalt-GmbH Jochberger Straße 18 Maria-Theresien-Straße 34 6370 Kitzbühel 6020 Innsbruck Europarechtsexperte

Mair, Mag. Christian Salurner Straße 16/1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582716, Fax: 0512/571467, E-Mail: law@hauska-matzunski.at, www.hauska-matzunski.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeits- und Sozialrecht, Bauvertragsrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Miet- und Wohnrecht, Wettbewerbsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Hauska, Matzunski, Mair

Kanzlei INNSBRUCK: Tel. 0043/512/584424 SprechstelleSprechstelle KITZBÜHEL: KITZBÜHEL: Kanzlei INNSBRUCK: Malaun, Dr. Rüdiger • www.dr-schoepf.at E-mail: advokatur@dr-schoepf.at Straße 18 Maria-Theresien-Straße 34Jochberger Jochberger Straße 18 Maria-Theresien-Straße 34 Schöpfstraße 15, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/560650, Fax: 0512/560650-50 • Kanzleigemeinschaft: Warbek, Malaun 6370 Kitzbühel 6020 6370 Kitzbühel 6020Innsbruck Innsbruck

Florian Barbara Matz , LL.M. HerbertLegit Schöpf

Markl, Dr. Erwin Tel. 0043/512/584424 Schmerlingstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/587778, Fax: 0512/571274, Tel. 0043/512/584424 • www.dr-schoepf.at E-mail: advokatur@dr-schoepf.at E-Mail: erwin.markl@ra-kanzlei.co.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertrags• www.dr-schoepf.at E-mail: advokatur@dr-schoepf.at Sprechstelle KITZBÜHEL: INNSBRUCK: recht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht,

zlei Legit, Dr. Florian Jochberger Straße 18 a-Theresien-Straße 34 Maria-Theresien-Straße 34, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/584424, Fax: 0512/584424-44, 6370 Kitzbühel Innsbruck E-Mail: advokatur@dr-schoepf.at, www.dr-schoepf.at

E-mail:

Leistner, Dr. Alexandra Tel. 0043/512/584424 Schöpfstraße 15, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/560650, Fax: 0512/560650-50, E-Mail: office@ • www.dr-schoepf.at advokatur@dr-schoepf.at warbek.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschaftsund Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Kanzlei Dr. Stefan Warbek

Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Bank- und Devisenrecht, Zivilrecht

Markl, Mag. Anneliese Andreas-Hofer-Straße 2–4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/575505, Fax: 0512/575506, E-Mail: anmarkl@aon.at, www.ra-markl.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Schadenersatzund Gewährleistungsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht

Lindpaintner, Dr. Jörg Templstraße 5b, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581010, Fax: 0512/5810105, E-Mail: lindpaintner@linpan.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Erbrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Lebensmittelrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch Lorenz, Dr. Lucas Adamgasse 9a/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585323, Fax: 0512/585323-13, E-Mail: office@lorenz-strobl.at, www.lorenz-strobl.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Medienrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Lorenz & Strobl Rechtsanwälte

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dr. herbert matzunski Rechtsanwalt Attorney at law salurner straße 16/1 | 6020 innsbruck T +43 512/58 27 16 | F +43 512/57 14 67 law@hauska-matzunski.at | www.hauska-matzunski.at

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verzeichnis Matzunski, Dr. Herbert Salurner Straße 16/1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582716, Fax: 0512/571467, E-Mail: law@hauska-matzunski.at, www.hauska-matzunski.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Sportrecht – Skirecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Hauska, Matzunski, Mair Mertens, MMag. Christian Templstraße 6, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/577171, Fax: 0512/577171-57, E-Mail: office@sprung-mertens.at, www.sprung-mertens.at • Tätigkeitsbereiche: Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Baurecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Sprung, Mertens Mikuz, Mag. Michael Herzog-Friedrich-Straße 39, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/565020, Fax: 0512/582378, E-Mail: kanzlei.lueth-mikuz@aon.at, www.kanzlei-innsbruck.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Miet- und Wohnrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Mikuz, Lüth Mildner, Dr. Heinz Templstraße 6, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/584396, Fax: 0512/5843967, E-Mail: kanzlei@ra-mildner.at, www.ra-mildner.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeits- und Sozialrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Wirtschaftsrecht Mildner, Dr. Mag. Thomas Anichstraße 6/III, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/586811, Fax: 0512/570412, E-Mail: post@kanzlei-mildner.at, www.kanzlei-mildner.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeits- und Sozialrecht inkl. Betriebsverfassung, Bäuerliches Übergabsrecht, Grundverkehrs- und Grundbuchs- inkl. Vertragsrecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht, Gesellschaftsrecht, -gründungen, Betriebsnachfolge, Wettbewerbsrecht, gew. Rechtsschutz u. Imm. Güter • Fremdsprachen: Englisch, Spanisch • Kanzleigemeinschaft: Horwath, Frick Mitterhuber, Mag. Birgit Stafflerstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582704, Fax: 0512/582704-50, E-Mail: office@rechtsanwaeltin.or.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht/Baumängel, Ehe- und Familienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Sportrecht – Skirecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Verträge aller Art • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Kolar

Greiter Pegger Kofler

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Dr. Silvia Moser, M.A.

Maria-Theresien-Strasse 24 · AT-6020 Innsbruck · Tel +43 (0)512 - 57 18 11 Fax +43 (0)512 - 58 49 25 · www.greiter.lawfirm.at · greiter@lawfirm.at Moser, Dr. Silvia Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571811, Fax: 0512/584925, E-Mail: greiter@lawfirm.at, www.greiter.lawfirm.at • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Kartellrecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Greiter, Pegger, Kofler, Zangerle, Rinderer, Frei, Huber, Grubert, Eder, Gassler-Tischlinger, Egger-Russe

Baumängel, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Konsumentenschutz • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Brandstätter, Moser Nagele, Dr. Gunther Südtiroler Platz 8, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/587481, Fax: 0512/580897, E-Mail: office@nagele-pesl.at, www.nagele-pesl.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Devisenrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Nagele, Pesl, Nagele, Schmidhammer Nagele, Dr. Johannes Südtirolerplatz 8, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/587481, Fax: 0512/580897, E-Mail: office@nagele-pesl.at, www.nagele-pesl.at • Tätigkeitsbereiche: Bankrecht, Insolvenzrecht, Sportrecht – Skirecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Allgemeinpraxis • Kanzleigemeinschaft: Nagele, Pesl, Nagele, Schmidhammer Neuberger, Dr. Helga Liebeneggstraße 5, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/563388, Fax: 0512/560499, E-Mail: neuberger@tirol.com, www.members.aon.at/neuberger • Tätigkeitsbereiche: Eheund Familienrecht, Fremden- und Asylrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Allgemeinpraxis, Mediation • Fremdsprachen: Englisch, Spanisch Niedermühlbichler, Dr. Hannes Schmerlingstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/587778, Fax: 0512/571274, E-Mail: h.niedermuehlbichler@ra-kanzlei.co.at • Kanzleigemeinschaft: Markl Nindl, Mag. Mirko Andreas-Hofer-Straße 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/560585, Fax: 0512/560595, E-Mail: mirko.nindl@rah.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Zivilrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Hämmerle & Hübner Rechtsanwälte GmbH Nuener, Dr. Klaus Anichstraße 40, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/572472, Fax: 0512/573809, E-Mail: ra.nuener@ aon.at • Tätigkeitsbereiche: Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Privatstiftungsrecht • Kanzleigemeinschaft: Nuener, Zelinka Oberhofer, Dr. Andreas Bürgerstraße 21, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581708 oder 0676/4042660, Fax: 0512/581708-17, E-Mail: office@ra-oberhofer.at, www.rechtsanwaltinnsbruck.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Ehe- und Familienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Strafrecht, Verfassungsrecht, Grundrechtsschutz • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch, Spanisch • Kanzleigemeinschaft: Oberhofer, Abwerzger, Kathrein Oberhofer, Dr. Wolfgang Schmerlingstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/587778, Fax: 0512/571274, E-Mail: wolfgang.oberhofer@ra-kanzlei.co.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Insolvenz­recht, Unternehmenssanierungen, Wettbewerbsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch Oberhofer, Univ.-Doz. Dr. Bernd A. Schöpfstraße 6b, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/566262, Fax: 0512/566799, E-Mail: innsbruck@oberhofer-partner.at, www.oberhofer-partner.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Arbeits- und Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Oberhofer – Walzel v. Wiesentreu Offer, Dr. Wolfgang Museumstraße 16, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582833, Fax: 0512/570484, E-Mail: office@kanzlei-offer.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Wohnungseigentumsrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht • Kanzleigemeinschaft: Offer und Partner Offer, Mag. Dr. Stefan Museumstraße 16, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582833, Fax: 0512/570484, E-Mail: office@kanzlei-offer.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Vertragsrecht • Kanzleigemeinschaft: Offer und Partner Opperer, Dr. Gabriele Salurner Straße 12/EG, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581375, Fax: 0512/5813754, E-Mail: info@gutundrecht.at • Tätigkeitsbereiche: Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Schadenersatzund Gewährleistungsrecht, Sportrecht – Skirecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Vertragsrecht, Scheidungs- und Familienrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch Orgler, Dr. Markus Adolf-Pichler-Platz 4/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/587532, 0512/580333, Fax: 0512/579727, E-Mail: orgler-pfurtscheller@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeits- und Sozialrecht, Wirtschaftsrecht, Krankenanstaltenrecht, Abgaben- und Steuerrecht, Finanzstrafrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: pfurtscheller orgler huber rechtsanwälte

Moser, Mag. Martin J. Fallmerayerstraße 5, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/572322, Fax: 0512/572322-18, E-Mail: ra-moser@speed.at, www.moser-anwalt.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht und Raumordnung, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht/

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Ortner, Dr. Christian Meinhardstraße 7, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/572772, Fax: 0512/572772-72, E-Mail: ortner.rechtsanwalt@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Luftfahrtrecht, Mediation • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Ortner, Baldauf


verzeichnis Ortner, Mag. Ulrich Dr.-Glatz-Str. 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/209209, Fax: 0512/209209-99, E-Mail: ortner@ wohnrecht.at, www.prader-ortner.at • Tätigkeitsbereiche: Miet- und Wohnrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Erbrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Prader, Ortner, Fuchs

Pfaller, Mag. Thomas Schloßstraße 20, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/209052, Fax: 0512/2090521, E-Mail: pfaller@rapfaller.at, www.rapfaller.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Vertragsrecht, Bauvertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Fremden- und Asylrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch

Palma, Dr. Renate Anichstraße 17/III, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/214444, Fax: 0512/214444-44 E-Mail: office@anwaltplus.at, www.anwaltplus.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeits- und Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Gewerberecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Feix, Palma, Wenzel

Pfurtscheller, Dr. LL.M. Josef Adolf-Pichler-Platz 4/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/587532, 0512/58033, Fax: 0512/579727, E-Mail: orgler-pfurtscheller@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Baurecht, Vergaberecht, Europarecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: pfurtscheller orgler huber rechtsanwälte

Pancheri, Mag. Martin Templstraße 16/I, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571212, Fax: 0512/571212-1, E-Mail: office@ra-pancheri.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch Partl, Dr. Herbert Innstraße 59 (Stöcklgebäude), 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/586996, Fax: 0512/586996-15, E-Mail: office@law-for-you.at, www.law-for-you.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe-, Familienund Erbrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht und Liegenschaftsrecht, Agrarrecht, Forstrecht, Streitvermeidung durch Verhandlungen, Ärzte- und Krankenanstaltenrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Partl

Pfurtscheller, Mag. Dr. MAS Hermann Bürgerstraße 2/I, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/565556, Fax: 0512/572357, E-Mail: h.pfurtscheller@dierechtsanwaelte.com, www.dierechtsanwaelte.com • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Baurecht und Raumordnung, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Ehe- und Familienrecht, Verwaltungsrecht, Agrarrecht, Forstrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Lechner, Pfurtscheller

Paulweber, Dr. Hannes Anichstraße 3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581958, Fax: 0512/581958-19, E-Mail: h.paulweber@heis-paulweber.at, www.heis-paulweber.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Devisenrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Wohnungseigentumsrecht, Ehe- und Familienrecht • Kanzleigemeinschaft: Heis, Paulweber

Greiter Pegger Kofler

Rechtsanwälte

Rechtsanwalt

Dr. Franz Pegger Mag. rer. soc. oec. Universitätsprofessor

Pichler, Mag. Dr. Hansjörg Maria-Theresien-Straße 57, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582483, Fax: 0512/582483-85, E-Mail: dr.pichler@ra-kap.at, www.ra-kap.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Arbeitsrecht, Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Gesellschaftsrecht, -gründungen, Betriebsnachfolge • Kanzleigemeinschaft: Kerle Aigner Pichler Rechtsanwälte

Maria-Theresien-Strasse 24 · AT-6020 Innsbruck · Tel +43 (0)512 - 57 18 11 Fax +43 (0)512 - 58 49 25 · www.greiter.lawfirm.at · greiter@lawfirm.at Pegger, Univ.-Prof. Mag. Dr. Franz Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571811, Fax: 0512/584925, E-Mail: greiter@lawfirm.at, www.greiter.lawfirm.at • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Mergers & Acquisitions, Abgaben- und Steuerrecht, Finanzstrafrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Kartellrecht, Jagdrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Greiter, Pegger, Kofler, Zangerle, Rinderer, Frei, Huber, Grubert, Eder, Gassler-Tischlinger, Egger-Russe, Moser Peisser, Mag. Robert Templstraße 5b, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/566 944, Fax: 0512/566 944-44, E-Mail: office@peisser.at, www.peisser.at • Tätigkeitsbereiche: Vertragsrecht, Baurecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Fremdsprachen: Englisch Penz, Dr. Helfried Anichstraße 5a, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588347, Fax: 0512/572290, E-Mail: info@kanzlei-vpr.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Arbeits- und Sozialrecht, Bank- und Devisenrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Rupp, Vill, Penz Perktold, Dr. Klaus Museumstraße 1/1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581515, Fax: 0512/585151, E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt.cc, www.rechtsanwalt.cc • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Zivilrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Vertragserrichtungen aller Art • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Perktold, Rainer Pernfuss, Dr. LL.M. Ursula Schöpfstraße 6 b, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/566262, Fax: 0512/566799, E-Mail: pernfuss@oberhofer-partner.at • Tätigkeitsbereiche: Verteidigung in Strafsachen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Europarecht, Wohnungseigentumsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Vertragserrichtungen aller Art • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Oberhofer – Walzel v. Wiesentreu

RA Mag. Gerd Pichler Maria-Theresien-Str. 57, A-6020 Innsbruck T 0512 / 58 24 83, F 0512 / 58 24 83 85 gerd.pichler@ra-kap.at, www.ra-kap.at Pichler, Mag. Gerd Maria-Theresien-Str. 57, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582483, Fax: 0512/582483-85, E-Mail: gerd.pichler@ra-kap.at, www.ra-kap.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeitsrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Sportrecht – Skirecht • Fremdsprachen: Englisch, Spanisch • Kanzleigemeinschaft: Kerle Aigner Pichler Rechtsanwälte

www.econova.at

Pesl, Mag. Christian Südtirolerplatz 8, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/587481, Fax: 0512/580897, E-Mail: office@nagele-pesl.at, www.nagele-pesl.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Devisenrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Nagele, Pesl, Nagele, Schmidhammer

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verzeichnis Purtscher, Dr. Lukas Maria-Theresien-Straße 42a, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582971, Fax: 0512/582971-4, E-Mail: office@purtscher.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Purtscher, Purtscher, Purtscher Purtscher, Dr. Markus Maria-Theresien-Straße 42a, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582971, Fax: 0512/582971-4, E-Mail: office@purtscher.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Kapitalmarktrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Purtscher, Purtscher, Purtscher Rainer, Dr. Stephan Templstraße 32/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581380, Fax: 0512/570521, E-Mail: kanzlei@rainer-ruetz.at, www.rainer-ruetz.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeitsrecht, Ehe- und Familienrecht, Wohnungseigentumsrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Handelsvertreterrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Rainer, Rainer, Ruetz

Picout, MMag. Dr. Sabine Monika, LL.M., MBL Andreas-Hofer-Str. 7, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/890436, Fax: 0512/890436-15, E-Mail: office@picout.net, www.picout.net • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Vergaberecht, Europarecht, Kartellrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht/ Verwaltungsstrafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Spanisch Pinggera, Mag. LL.M. Markus Kaiserjägerstraße 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/579973, Fax: 0512/577973-8, E-Mail: pinggera@bindergroesswang.at

Rainer, Mag. Johannes Museumstraße 1/I, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581515, Fax: 0512/585151, E-Mail: office@ ra-rainer.at, www.ra-rainer.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Ehe- und Familienrecht, Agrarrecht, Forstrecht, Medienrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Perktold, Rainer Richter, Dr. Maria Fallmerayerstraße 10, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/575343, 575326, Fax: 0512/561737, E-Mail: ra-dr.w.plattner@aon.at

Plattner, Dr. Wilfried Fallmerayerstraße 10, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/575343, 575326, Fax: 0512/561737 E-Mail: ra-dr.w.plattner@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Vertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verteidigung in Strafsachen Platzgummer, Dr. Adolph Wilhelm-Greil-Str. 9/IV, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/580321, 0512/580322, Fax: 0512/580322-22, E-Mail: platzgummer@law-danler.at, www.law-platzgummer.at • Tätigkeitsbereiche: Strafrecht, Wirtschaftsrecht, Schadenersatz- und Gewährleis­ tungsrecht, Zivilrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Ehe- und Familienrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Danler, Amoser, Platzgummer Platzgummer, Dr. Walter Speckbacherstraße 25, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/560685, Fax: 0512/560685-5, www.resp.at • Kanzleigemeinschaft: Sellemond, Platzgummer, Sellemond Posch, Dr. Eva Maria Salurner Straße 15/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588045, Fax: 0512/588045-6, E-Mail: office@ra-posch.at • Tätigkeitsbereiche: Agrarrecht, Forstrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Gemeinderecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Zivilrecht

Laetizia Riedel-Röthlisberger Mag. iur. Rechtsanwältin

T +43 (512) 57 99 73 - 550 riedel@bindergroesswang.at A-6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 1 www.bindergroesswang.at

Riedel-Röthlisberger, Mag. Laetizia Kaiserjägerstraße 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/579973, Fax: 0512/579973-8, BG Business Card IBK_einschaltung.indd 4 www.bindergroesswang.at • Tätigkeitsbereiche: 22.11.2011 11:01:52 Uhr E-Mail: riedel@bindergroesswang.at, Stiftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Mergers & Acquisitions, Vertragsrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht • Fremdsprachen: Englisch Prader, Dr. Christian • Kanzleigemeinschaft: Kanzlei Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG Dr.-Glatz-Straße 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/209209, Fax: 0512/209209-99, E-Mail: prader@wohnrecht.at, www.wohnrecht.at • Tätigkeitsbereiche: Miet- und WohnRieder, Dr. Hermann recht, Wohnungseigentumsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588084, Fax: 0512/588084-44, E-Mail: rieder@ Gewährleistungsrecht, Zivilrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht • Fremdsprachen: Engtirol.com • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Baurecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Dienstlisch • Kanzleigemeinschaft: Prader, Ortner, Fuchs recht Polizei, Zoll, Militär, Beamtendienst- und Disziplinarrecht • Fremdsprachen: Englisch Prantner, Dr. Sabine Riedmüller, Dr. Klaus Meinhardstraße 5a, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571157, Fax: 0512/567355, Maximilianstraße 13, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583126, Fax: 0512/583121, E-Mail: s.prantner@ksl.co.at, www.ksl.co.at • Tätigkeitsbereiche: Ärzte-, Kranken- und E-Mail: klaus@riedmueller.eu • Fremdsprachen: Englisch Krankenanstaltenrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht/Baumängel, Ehe-, Familien- und Erbrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht/ Riess, Dr. Mag. Günther Verwaltungsstrafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • KanzleigemeinMaria-Theresien-Straße 38, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583866, Fax: 0512/572761, schaft: Schmidinger, Lederer, Prantner E-Mail: office@solicitors.at, www.solicitors.at • Tätigkeitsbereiche: Europarecht, Bank- und Devisenrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Sportrecht - Skirecht, Miet- und Praxmarer, Dr. Thomas Wohnrecht, Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Bürgerstraße 19, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588911, 0664/4209472, Fax: 0512/588911-41, Riess – Schneider – Köll E-Mail: praxmarer@inode.at, www.rechtsanwalt-praxmarer.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeits- und Sozialrecht, Beamtendienst- und Disziplinarrecht, Ehe- und Familienrecht, Strafrecht, Allgemeinpraxis • Fremdsprachen: Englisch Prochaska, Dr. Andrea Anichstraße 24/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/578576, Fax: 0512/578576-14, E-Mail: office@aph-tirol.at, www.aph-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Europarecht, Ehe- und Familienrecht, Strafrecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Sportrecht – Skirecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch Proxauf, Mag. Florian Adamgasse 11, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/359059, Fax: 0512/359060, E-Mail: kanzlei@proxauf.com, www.proxauf.com • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Bauträgerund Bauvertragsrecht, Handelsvertreterrecht und Vertriebsverträge, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Vertragsrecht • Fremdsprachen: Englisch Purner, Mag. Astrid (Abogado) Bienerstraße 2A, 6020 Innsbruck, Tel.: 0660/1631066, E-Mail: mail@abogadoaustria.at, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: Rechtsanwaltskammer Malaga • Tätigkeitsbereiche: Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Europarecht, Spanisches Recht • Fremdsprachen: Englisch, Spanisch

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Greiter Pegger Kofler

Rechtsanwälte

Rechtsanwalt

Dr. Norbert Rinderer

Maria-Theresien-Strasse 24 · AT-6020 Innsbruck · Tel +43 (0)512 - 57 18 11 Fax +43 (0)512 - 58 49 25 · www.greiter.lawfirm.at · greiter@lawfirm.at Rinderer, Dr. Norbert Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571811, Fax: 0512/584925, E-Mail: greiter@lawfirm.at, www.greiter.lawfirm.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und


verzeichnis Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht, Enteignungsrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Greiter, Pegger, Kofler, Zangerle, Rinderer, Frei, Huber, Grubert, Eder, Gassler-Tischlinger, Egger-Russe, Moser Rinner, Dr. Nikolaus Anichstraße 29, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583730 und 0512/583838, Fax: 0512/572908, E-Mail: klaus@ra-rinner.at, www.ra-rinner.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeines Zivilrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Sportrecht – Skirecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Wohnungseigentumsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Rinner, Rittler Rittler, Dr. Harald Anichstraße 42, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585874, Fax: 0512/585874-74, E-Mail: dr.harald@rittler.at, www.rittler.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch, Niederländisch • Kanzleigemeinschaft: Franckenstein, Rittler Rittler, Mag. Margarete Aichstraße 29/3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583730; 0512/583838, Fax: 0512/572908, E-Mail: margarete@ra-rittler.com • Tätigkeitsbereiche: EDV- und Softwarerecht, Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleis­tungsrecht, Fremden- und Asylrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Rinner, Rittler Roilo, Dr. Johannes Müllerstraße 27, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583451, Fax: 0512/583455, E-Mail: ra.roilo@speed.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch Rossi, Mag. Harald Maria-Theresien-Straße 5/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582120, Fax: 0512/582120-17, E-Mail: kanzlei@anwalt-rossi.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleis­ tungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Transportrecht, Strafrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Erbrecht • Fremdsprachen: Englisch Rossmann, Mag.Harald Salurner Straße 16, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/561628, Fax: 0512/561628-4, E-Mail: info@ra-rossmann.at, www.ra-rossmann.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht/Baumängel, Strafrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Zivilrecht • Kanzleigemeinschaft: Brugger, Rossmann

Rungg, MMag. Dr. Ivo Kaiserjägerstraße 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/579973, Fax: 0512/579973-8, E-Mail: rungg@bindergroesswang.at, www.bindergroesswang.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Kapitalmarktrecht, Europarecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Internetrecht, Mergers & Acquisitions • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Binder Grösswang Rechtsanwälte Rupp, Mag. Christoph Anichstraße 5a, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588347, Fax: 0512/572290, E-Mail: info@kanzlei-vpr.at • Tätigkeitsbereiche: Sportrecht – Skirecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Allgemeinpraxis • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Vill, Penz, Rupp Ruth, Dr. Patrick Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/584854, Fax: 0512/58485428, E-Mail: dr.ruth@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch Sallinger, Dr. Michael E. MAS, LL.M. Sillgasse 21/III, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583035, Fax: 0512/580995, E-Mail: m.e.sallinger@ra-sallinger.at; m.e.sallinger@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht und Raumordnung, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verfassungsrecht, Grundrechtsschutz, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Berufs- und Standesrecht • Fremdsprachen: Englisch Sarg, Dr. Walter Anichstraße 24, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585054, Fax: 0512/585048, E-Mail: walter.sarg@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Erbrecht, Liegenschaftsund Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch Schäfer, Dr. Thaddäus Andreas-Hofer-Straße 11, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/562700, Fax: 0512/562700-2, E-Mail: schaefer.office@chello.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeits- und Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Bank- und Devisenrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch, Russisch Schafferer, MMag. Dr. Simon Maria-Theresien-Straße 17–19, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582760, Fax: 0512/5827606, E-Mail: office@ullmann-geiler.at • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwaltskanzlei Ullmann Geiler und Partner

Rovagnati, Dr. Marco Schmerlingstraße 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/572720, Fax: 0512/577591, E-Mail: rae-bayr-rovagnati@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Strafrecht, Baurecht, Ehe- und Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Bayr, Rovagnati

Schmid, Dr. Hannes Bürgerstraße 20, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/586066, Fax: 0512/58606660, E-Mail: hannes.schmid@ kanzleistoeger.at, www.kanzleistoeger.at • Tätigkeitsbereiche: Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Reiserecht, Vertragsrecht, Versicherungsrecht, Sportrecht – Skirecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Stöger, Schmid

Ruckensteiner, Mag. Sebastian Pradler Straße 36, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/361094, Fax: 0512/361094, E-Mail: ruckensteiner@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Sportrecht – Skirecht Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch

Schmidhammer, Dr. Bernd Südtiroler Platz 8, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/587481, Fax: 0512/580897, E-Mail: office@schmidhammer.at, www.schmidhammer.at • Tätigkeitsbereiche: Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Versicherungsrecht, Wohnungseigentumsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Nagele, Pesl, Nagele, Schmidhammer

Rudel, Mag. Annamaria Maximilianstraße 2/3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585510, Fax: 0512/560111, E-Mail: office@kanzlei-rudel.at, www.kanzlei-rudel.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatzund Gewährleistungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Baurecht, Ehe- und Familienrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Seeger Ruetz, Dr. Andreas Templstraße 32/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581380, Fax: 0512/570521, E-Mail: kanzlei@rainer-ruetz.at, www.rainer-ruetz.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeits- und Sozialrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Sportrecht – Skirecht, Gemeinderecht, Agrarrecht, Forstrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Rainer, Ruetz Rungaldier LL.M., Mag. Martin Maximilianstraße 23, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588003, Fax: 0512/5880033, E-Mail: office@advocataustria.com, www.advocataustria.com • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, -gründungen, Betriebsnachfolge, Bank- und Kapitalmarktrecht, Liegenschaftsund Immobilienrecht, Stiftungsrecht, Erbrecht • Fremdsprachen: Englisch

Schmidinger, Dr. Bernd Meinhardstraße 5a, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571157, Fax: 0512/567355, E-Mail: b.schmidinger@ksl.co.at, www.ksl.co.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Bauträgerrecht, Wohnungseigentumsrecht, Wirtschaftsrecht, Ehe- und Familienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Schmidinger, Lederer, Prantner Schneider, Mag. Christine Maria-Theresien-Straße 38, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583866, Fax: 0512/572761, E-Mail: office@solicitors.at, www.solicitors.at • Tätigkeitsbereiche: Sportrecht – Skirecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht/Baumängel, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Vertragserrichtungen aller Art • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Riess – Köll – Schneider Schobesberger, MMag. Dr. Roman Adolf-Pichler-Platz 10, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/589011, Fax: 0512/572595, E-Mail: kanzlei@ra-innsbruck.at, www.ra-innsbruck.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Mietund Wohnrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Schobesberger, Greil Schön, Dr. Bernhard Anichstraße 13/IV, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588260, Fax: 0512/573329, E-Mail: dr.schoen@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Bank- und Devisenrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Ehe- und Familienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden Schönlechner, Mag. Michael Museumstraße 21, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/561045, Fax: 0512/561045-14, E-Mail: schoenlechner@tft-law.com • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht • Fremdsprachen: Englisch

Ivo Rungg

Dr. iur., Mag. phil. Partner T +43 (512) 57 99 73 - 510 rungg@bindergroesswang.at A-6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 1

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verzeichnis

ADVOKATUR DR. HERBERT SCHÖPF, LL.M. Rechtsanwalt-GmbH Europarechtsexperte Dr. Herbert

Sporrer, Dr. Tanja LL.M. Templstraße 22, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581164, Fax: 0512/581165, E-Mail: office@ ra-sporrer.at, www.ra-sporrer.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatzund Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch

Schöpf, LL.M.

Kanzlei INNSBRUCK: Maria-Theresien-Straße 34 6020 Innsbruck

Sparer, Dr. Peter Meinhardstraße 6, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581211-0, Fax: 0512/581211-9, E-Mail: office.sparer@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Versicherungsrecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Russisch • Kanzleigemeinschaft: Exner, Sparer

Sprechstelle KITZBÜHEL: Jochberger Straße 18 6370 Kitzbühel

Tel. 0043/512/584424 E-mail: advokatur@dr-schoepf.at • www.dr-schoepf.at Schöpf, Dr. Herbert Ernst, LL.M. Maria-Theresien-Straße 34, Arkadenhof, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/584424, Fax: 0512/584424-44, E-Mail: advokatur@dr-schoepf.at, www.dr-schoepf.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Miet- und Wohnrecht, Wirtschaftsrecht, Europarecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M. Rechtsanwalt-GmbH Schrott, Dr. Odo Andechsstraße 65, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/938200, Fax: 0512/938200-15, E-Mail: dr@odoschrott.at • Tätigkeitsbereiche: Handelsvertreterrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Wirtschaftsrecht und Liegenschaftsrecht, Ehe- und Familienrecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht • Fremdsprachen: Englisch, Spanisch Schuler, Dr. Robert Burggraben 6, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/586586, Fax: 0512/572440, E-Mail: ra.schuler@ chello.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Scheidungs- und Familienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Erbrecht, Strafrecht Schulte, Dr. Peter Grabenweg 68, 6020 Innsbruck, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: Rechtsanwaltskammer Hamm Schumacher, Univ.-Prof. Dr. Hubertus Kaiserjägerstraße 18, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/564024, Fax: 0512/564024-6, E-Mail: office@schumacher-law.at, www.schumacher-law.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Schiedsgerichtsbarkeit (Schiedsverfahren), Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Stiftungsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch Schwärzler, Ing. Dr. Stefan Maximilianstraße 29, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/579900, Fax: 0512/579900-1, E-Mail: schwaerzler@gss.at, www.gss.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Vergaberecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Girardi, Schwärzler Seeber, Mag. Priska Maria-Theresien-Str. 17–19, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582760, Fax: 0512/582760-6, E-Mail: seeber@ullmann-geiler.at, www.ullmann-geiler.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Strafrecht, Ehe- und Familienrecht, Medienrecht, Reiserecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Geiler, Seeber Seeger, Mag. Roland Maximilianstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585510, Fax: 0512/560111, E-Mail: office@ kanzlei-seeger.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Zivilrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Strafrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Rudel, Kantner Sellemond, Dr. Peter Speckbacherstraße 25, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/560685, Fax: 0512/560685-5, E-Mail: rechtsanwaelte@resp.at, www.resp.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Allgemeinpraxis • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Sellemond, Platzgummer, Sellemond Sellemond, Mag. Robert Speckbacherstraße 25, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/560685, Fax: 0512/560685-5, E-Mail: rechtsanwaelte@resp.at, www.resp.at • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Sellemond, Platzgummer, Sellemond

Sprung, Dr. Cornelia Templstraße 6, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/577171-0, Fax: 0512/577171-57, E-Mail: office@sprung-mertens.at, www.sprung-mertens.at • Tätigkeitsbereiche: Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Medienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Sprung, Mertens Stanger, Dr. Bernhard Müllerstraße 18, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582341, Fax: 0512/562949, E-Mail: ra.stanger@chello.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Miet- und Wohnrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Zivilrecht Stanglechner, Dr. Hubert Maximilianstraße 9, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581608, Fax: 0512/581608-40, E-Mail: office@stanglechner.at, www.stanglechner.at • Tätigkeitsbereiche: Strafrecht, Abgaben- und Steuerrecht, Finanzstrafrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatzund Gewährleistungsrecht, Ehe- und Familienrecht, Beamtendienst- und Disziplinarrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch Staudinger, Dr. Veronika Anichstraße 24/Stöckelgebäude, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582473, Fax: 0512/582473-33, E-Mail: veronika.staudinger@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Zivilrecht, Italienisches Recht, Liegenschaftsverträge samt Grundbuchabwicklung • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch Steinlechner, Mag. Martin Bürgerstraße 17, 6020 Innsbruck, Tel.: 0664/3222624, Fax: 0512/572518-76, E-Mail: ra.steinlechner@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Allgemeinpraxis • Fremdsprachen: Englisch Ster, Mag. Reinhard Maria-Theresien-Straße 29/4. OG, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/909009, Fax: 0512/90900999, E-Mail: office@omnia-rechtsanwaelte.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Internationales Recht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Wohnungseigentumsrecht • Fremdsprachen: Englisch Stock, Ing. Dr. Joachim Sillgasse 12, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/580859, Fax: 0512/580859-30, E-Mail: kanzlei@ra-stock.eu, www.ra-stock.eu • Tätigkeitsbereiche: Umweltrecht, Gewerberecht, Betriebsanlagenrecht, Medienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch Stöger, Mag. Egon Bürgerstraße 20, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/586066, Fax: 0512/586066-60, E-Mail: kanzlei@kanzleistoeger.at, www.kanzleistoeger.at • Tätigkeitsbereiche: Agrarrecht, Forstrecht, Ärzterecht, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Verfassungsrecht, Grundrechtsschutz, Vertragsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Stöger, Klee, Gschwandtner Streif, Dr. Birgit Maria-Theresien-Straße 27/II, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/577214, Fax: 0512/577214-14, E-Mail: office@ra-streif.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Sportrecht – Skirecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Ehe- und Familienrecht, Liegenschaftsverträge samt Grundbuchabwicklung, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Streif Strobl, Mag. Sebastian Adamgasse 9a, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585323, Fax: 0512/585323-13, E-Mail: office@lorenz-strobl.at, www.lorenz-strobl.at • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Lorenz & Strobl Rechtsanwälte Sunar, Mag. Salih Salurner Straße 14/1. Stock, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/562284, Fax: 0512/562284-20 E-Mail: salih.sunar@speed.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Zivilrecht, Ehe- und Familienrecht, Strafrecht, Miet- und Wohnrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht • Fremdsprachen: Türkisch

Seyr, Dr. Burghard Maximilianstr. 23, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588003, 0676/3039920, Fax: 0512/588003-3, E-Mail: office@advocataustria.com, www.advocataustria.com • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Miet- und Wohnrecht • Fremdsprachen: Englisch

Szabo, Mag. Laszlo Claudiaplatz 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/570666, 0699/10570666, Fax: 0512/570666-20, E-Mail: laszlo.szabo@chello.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Strafrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Fremden- und Asylrecht, Zivilrecht, Ehe- und Familienrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch, Ungarisch • Kanzleigemeinschaft: Foradori, Szabó

Söllner, Dr. Eckart Schmerlingstraße 2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/908390, Fax: 0512/908390-18, E-Mail: soellner@law-office.co.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Stiftungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Grundrechtsschutz, Arbeitsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch

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verzeichnis Lebensmittelrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Altenweisl, Wallnöfer, Watschinger, Zimmermann Wachter, Dr. Marlene Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/5673763, Fax: 0512/56737315, E-Mail: wachter@chg.at, www.chg.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht, Vergaberecht • Fremdsprachen: Englisch Waizer, Dr. Peter Schmerlingstraße 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588800, Fax: 0512/580989, E-Mail: raewaizer@ aon.at, www.waizer-waizer.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Zivilrecht, Schadenersatz- und Gewährleis­tungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Ehe- und Familienrecht, Liegenschaftsverträge samt Grundbuchabwicklung • Fremdsprachen: Englisch, Französisch Waizer, Dr. Walter Schmerlingstraße 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588800, Fax: 0512/580989, E-Mail: office@ waizer-ibk.at, www.waizer-waizer.at • Tätigkeitsbereiche: Handelsrecht, Unternehmensrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Transportrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Zivilrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch Testor, Mag. Roland Maria-Theresien-Straße 16, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/580390, Fax: 0512/580390-20, E-Mail: office@testor.co.at, www.testor.co.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht und Liegenschaftsrecht, EDV- und Softwarerecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Mergers & Acquisitions, Ehe- und Familienrecht • Fremdsprachen: Englisch Tinzl, Mag. Michael Museumstraße 21, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/561045, Fax: 0512/561045-14, E-Mail: tinzl@tinzlfrank.at, www.tinzlfrank.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Wohnungseigentumsrecht, Sportrecht – Skirecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Tinzl & Frank Tonini, Dr. Simon Sillgasse 12/IV, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/583074, Fax: 0512/583074-18, E-Mail: tonini@kanzlei-tirol.at, www.kanzlei-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Telekommunikationsrecht, Arbeitsrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht,Verkehrsrecht, Unfallschäden, Medienrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Knoflach – Kroker – Tonini & Partner Rechtsanwälte GesbR Torgersen-Gebetsroiter, Dr. Eva Andreas-Hofer-Str. 2–4/3. St., 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/341879-12, Fax: 0512/341879-2, E-Mail: kanzlei@torgersen.at, www.torgersen.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Vertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Allgemeinpraxis, Mediation • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Kalchschmid, Torgersen-Gebetsroither Tramposch, Dr. Hubert Franz-Fischer-Straße 17a, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571757, E-Mail: office-innsbruck@tramposch-partner.com, www.tramposch-partner.com • Tätigkeitsbereiche: Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Sportrecht – Skirecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Arbeitsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Tramposch & Partner Triendl, Dr. Anton Anichstraße 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/575875, Fax: 0512/575875-15, E-Mail: kanzlei@anwalttirol.at • Tätigkeitsbereiche: Inkassowesen, Exekutionsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht/Baumängel, Versicherungsrecht, Zivilrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht • Kanzleigemeinschaft: Bauer, Triendl, Braun

Walch, Dr. Waltraut Leopoldstraße 20, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/584441, Fax: 0512/585791, E-Mail: rechtsanwaltskanzlei@waltrautwalch.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Ehe-, Familien- und Erbrecht, Ärzterecht, Sportrecht – Skirecht, Strafrecht, Mediation • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Walch Waldhart, MMag. Dr. Christian Museumstraße 29, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/365000-0, Fax: 0512/365000-90, E-Mail: kanzlei@waldhart.eu, www.waldhart.eu • Tätigkeitsbereiche: Inkassowesen, Exekutionsrecht, Miet- und Wohnrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Wirtschaftsrecht, Internetrecht • Fremdsprachen: Englisch Waldhof, Dr. Bernhard Defreggerstraße 16, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/342106, Fax: 0512/342106-4, E-Mail: kanzlei@ra-waldhof.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Wohnungseigentumsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Portugiesisch, Spanisch Waldmüller, Mag. Matthias Fallmerayerstraße 8, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/589153, Fax: 0512/589153-20, E-Mail: office@anwaltteam.at • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Kanzleigemeinschaft Waldmüller – Baldauf Wallnöfer, Dr. Eduard Fallmerayerstraße 8/DG, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/566000, Fax: 0512/566000-17, E-Mail: kanzlei@ra-awz.at, e.wallnoefer@ra-awz.at, www.ra-awz.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Energierecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschaftsund Immobilienrecht, Raumordnung, Umweltrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH Wallnöfer, Dr. LL.M. Peter Meraner Straße 1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588686, Fax: 0512/588686-20, E-Mail: kanzlei@jus-tirol.at, www.jus-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Europarecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatzund Gewährleistungsrecht, Ehe- und Familienrecht, Arbeitsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Burmann, Wallnöfer, Bacher Walzel von Wiesentreu, Univ.-Doz. Dr. Thomas E. Schöpfstr. 6b/I, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/566262, Fax: 0512/566799, E-Mail: innsbruck@ oberhofer-partner.at • Kanzleigemeinschaft: Oberhofer – Walzel v. Wiesentreu

Tröthan, Dr. Nikola Maria-Theresien-Straße 29/4. OG, 6020 Innsbruck, Tel.: 0676/9660962, Fax: 0512/2199217082, E-Mail: office@troethan.at, www.troethan.at • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht und Umgründungen, Mergers & Acquisitions, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Vertragsrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch Tschütscher, Dr. Joachim Burggraben 4, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581959, Fax: 0512/581959-19, E-Mail: office@tk-anwaelte.at, www.tk-anwaelte.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Wohnungseigentumsrecht • Kanzleigemeinschaft: Tschütscher, Kapferer Vergörer, DDr. Patrick Museumstr. 28, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582758, Fax: 0512/582758-27, E-Mail: office@ra-vergoerer.at, www.ra-vergoerer.at • Tätigkeitsbereiche: Miet- und Wohnrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Banken- und Versicherungsrecht, Wirtschaftsrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch

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Vill, Dr. Harald Anichstraße 5a, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/588347, 0664/1634199, Fax: 0512/572290, E-Mail: info@kanzlei-vpr.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Sportrecht – Skirecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Rupp, Vill, Penz Völk, Dr. Christoph MJur. Fallmerayerstraße 8/DG, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/566000, Fax: 0512/56600017, E-Mail: c.voelk@ra-awz.at, www.ra-awz.at/ • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Wirtschaftsrecht, Kartellrecht, Europarecht, Tourismus- und Reiserecht,

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verzeichnis

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Schöpfstraße 15 A - 6020 Innsbruck Tel: (+43 512) 512/560650 Fax: (+43 512) 512/560650-50 E-Mail: office@warbek.at www.warbek.at

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Smart Law Rechtsanwalt-Attorney

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Dr. Hannes Wiesflecker

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Wilhelm-Greil-Straße 14/2 A-6020 Innsbruck Telefon +43 512-251990 office@smartlaw.at w w w. S m a r t L aw. a t

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Wiesflecker, Dr. Hannes Wilhelm-Greil-Straße 14/2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/251990, Fax: 0512/583820-11, E-Mail: office@smartlaw.at, www.smartlaw.at • Tätigkeitsbereiche: Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Konsumentenschutz • Fremdsprachen: Englisch, Spanisch • Kanzleigemeinschaft: Ganner, Wiesflecker Wille, Dr. Harald Glasmalereistraße 1/I, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/573737, Fax: 0512/561457, E-Mail: ra-wille@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch

Warbek, Dr. Stefan Schöpfstraße 15, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/560650, Fax: 0512/560650-50, E-Mail: office@ warbek.at, www.warbek.at • Tätigkeitsbereiche: Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Wirtschaftsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Internetrecht, Stiftungsrecht • Fremdsprachen: Englisch Watschinger, DDr. Franz Fallmerayerstraße 8/DG, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/566000, Fax: 0512/566000-17, E-Mail: f.watschinger@ra-awz.at, www.ra-awz.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht und Liegenschaftsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Verfassungsrecht, Grundrechtsschutz • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH Weben, Mag. Hubertus P. Museumstraße 5, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/577972, Fax: 0512/577972-24, E-Mail: office@weben.at, www.weben.at • Tätigkeitsbereiche: Handelsrecht, Unternehmensrecht, Zivilrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Medien- und Urheberrecht, Stiftungsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch Weirather, Dr. Brigitte Museumstraße 29, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/574921, Fax: 0512/574921-22, E-Mail: ra.weirather@chello.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Medien- und Urheberrecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht, Deutsches Recht, Abgaben- und Steuerrecht, Finanzstrafrecht • Fremdsprachen: Englisch Weiskopf, Mag. Caroline Wilhelm-Greil-Straße 21, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/561813, Fax: 0512/56181350, E-Mail: office@kanzlei-weiskopf.at, www.kanzlei-weiskopf.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Miet- und Wohnrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Vertragsrecht, Fremden- und Asylrecht • Fremdsprachen: Englisch Wenzel, Dr. Ralf Anichstraße 17/III, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/214444, Fax: 0512/214444-44, E-Mail: office@anwaltplus.at, www.anwaltplus.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Vertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Enteignungsrecht • Kanzleigemeinschaft: Feix, Palma, Wenzel

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Winder, Dr. Christian J. Anichstraße 1/II, Zelgerhaus, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/576369, Fax: 0512/566082, E-Mail: kanzlei@winder-zelger.at • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Wirtschaftsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen • Fremdsprachen: Englisch, Spanisch • Kanzleigemeinschaft: Winder, Zelger

DOERGE | WINKLER Rechtsanwälte www.doerge-winkler.at | office@doerge-winkler.at

Mag. Dr. Norbert Winkler Schmerlingstraße 4/II • 6020 INNSBRUCK Tel. +43 (0)512 / 58 03 81 oder +43 (0)512 /58 58 08 Fax +43 (0)512 / 58 03 81 - 22 E-Mail: n.winkler@doerge-winkler.at

Winkler, Dr. Norbert Schmerlingstraße 4/2, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/580381, Fax: 0512/580381-22, E-Mail: office@doerge-winkler.at, www.doerge-winkler.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Vertragsrecht, Raumordnung, Ehe-, Familien- und Erbrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch Witzlsteiner, Mag. Alfred Maria-Theresien-Straße 21, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582859, Fax: 0512/582859-75, E-Mail: office@ra-witzlsteiner.at, www.ra-witzlsteiner.at • Tätigkeitsbereiche: Vertragsrecht, Strafrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Ehe-, Familien- und Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Heissl, Witzlsteiner Wolf, Dr. Norbert Bozner Platz 1/III, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/585848, Fax: 0512/585848-17, E-Mail: office@advokat-tirol.at, www.ra-wolf.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Vereinsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Bauer, Jöstl, Wolf Wolf, Mag. Martin Heiliggeiststraße 3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/560075, Fax: 0512/560075-20, E-Mail: office@rechtsanwalt-innsbruck.at, www.rechtsanwalt-innsbruck.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Wirtschaftsrecht, Allgemeinpraxis • Fremdsprachen: Englisch Wöll, Dr. Martin Templstraße 16, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581177, Fax: 0512/581177-17, E-Mail: office@tirol-anwalt.at, www.tirol-anwalt.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Hohenauer, Hohenauer, Wöll


verzeichnis Wörgetter, Dr. MAS LL.M. Nikolaus Leopoldstraße 3, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/564056, Fax: 0512/564055, E-Mail: law@woergetter.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Vergaberecht, Baurecht, Agrarrecht, Forstrecht, Europarecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Wörgetter, Aigner Wuelz, Dr. Martin Salurner Straße 12/EG, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/581375, Fax: 0512/581375-4, E-Mail: info@gutundrecht.at, www.gutundrecht.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatzund Gewährleistungsrecht, Sportrecht – Skirecht, Arbeits- und Sozialrecht • Fremdsprachen: Englisch

Greiter Pegger Kofler

Rechtsanwälte

Rechtsanwalt

Dr. Christian Zangerle

Maria-Theresien-Strasse 24 · AT-6020 Innsbruck · Tel +43 (0)512 - 57 18 11 Fax +43 (0)512 - 58 49 25 · www.greiter.lawfirm.at · greiter@lawfirm.at Zangerle, Dr. Christian Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/571811, Fax: 0512/584925, E-Mail: greiter@lawfirm.at, www.greiter.lawfirm.at • Tätigkeitsbereiche: Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Stiftungsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Greiter, Pegger, Kofler, Zangerle, Rinderer, Frei, Huber, Grubert, Eder, Gassler-Tischlinger, Egger-Russe, Moser Zanon, Dr. Martin Maria-Theresien-Straße 34/1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/560008, Fax: 0512/560008-13, E-Mail: office@ra-zanon.at, www.arkadenhof-innsbruck.at/zanon • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Schadenersatz- und Gewährleis­tungsrecht, Jagdund Fischereirecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Zanon, Legit Zanon-Celigoj, Dr. Teresa Templstraße 6, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/582489, Fax: 0512/582489-88, E-Mail: zanon@law-zanon.at, www.law-zanon.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschaftsverträge samt Grundbuchabwicklung, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Bankrecht, Transportrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Zanon-Celigoj Rechtsanwälte Partnerschaft Zelger, Dr. Klemens Stefan Anichstraße 1/II, Zelgerhaus, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/576369, Fax: 0512/566082, E-Mail: kanzlei@winder-zelger.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Jagd- und Fischereirecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Winder, Zelger Zelinka, Dr. Armin Anichstraße 40, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/572472, 0512/572473, Fax: 0512/573809, E-Mail: ra.zelinka@aon.at • Kanzleigemeinschaft: Nuener, Zelinka Zimmermann-Haid, Dr. Elisabeth Bürgerstraße 21/1, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/566000, Fax: 0512/566000-17, E-Mail: e.zimmermann@ra-awz.at, www.ra-awz.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Wirtschaftsrecht, Bank- und Devisenrecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Stiftungsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH INNSBRUCK LAND ABSAM Hohenbühel, Dr. Johannes Dörferstraße 11, 6067 Absam, Tel.: 05223/56787, Fax: 05223/56787-4, E-Mail: office@hohenbuehel.com, www.hohenbuehel.com • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Devisenrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Luftfahrtrecht, Stiftungsrecht, Wirtschaftsrecht, Treuhandschaften • Fremdsprachen: Englisch, Spanisch FULPMES Hörtnagl, Mag. Dr. Ruth Christine Michel-Pfurtscheller-Weg 19, 6166 Fulpmes, Tel.: 05225/65217, 0676/3365217, Fax: 05225/65217, E-Mail: hoertnagl@tirol.com • Tätigkeitsbereiche: Abgaben- und Steuerrecht, Finanzstrafrecht, Allgemeinpraxis, Erbrecht, Miet- und Wohnrecht, Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch

HALL IN TIROL Ammann, Dr. Iris-Claudia Stadtgraben 25, 6060 Hall in Tirol, Tel.: 05223/57103, Fax: 05223/57103-29, E-Mail: kanzlei@ra-ammann.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Allgemeinpraxis • Kanzleigemeinschaft: Dr. Klaus Gürtler – Dr. Iris-Claudia Ammann Hasibeder, MMag. Dr. Martin Pfarrplatz 1, 6060 Hall in Tirol, Tel.: 05223/5899, Fax: 05223/5899-77, E-Mail: RA.Hasibeder@margreiter.co.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Zivilrecht, Ehe- und Familienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Handelsrecht, Unternehmensrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Margreiter, Margreiter, Hasibeder Haslwanter, Dr. Mag. Christina Stadtgraben 15/1, 6060 Hall in Tirol, Tel.: 05223/56900, Fax: 05223/5690011, E-Mail: hm.law@tirol.com • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Miet- und Wohnrecht Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Haslwanter, Mascher Komarek, Dr. Markus Sparkassengasse 1, 6060 Hall in Tirol, Tel.: 05223/57266, Fax: 05223/57266-76, E-Mail: ra.komarek@speed.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleis­t ungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Ehe- und Familienrecht • Fremdsprachen: Englisch Margreiter, Dr. Christian Pfarrplatz 1, 6060 Hall in Tirol, Tel.: 05223/5899, Fax: DW 77, E-Mail: office@margreiter.co.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Gemeinderecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Margreiter, Margreiter, Hasibeder Margreiter, Dr. Johannes Pfarrplatz 1, 6060 Hall in Tirol, Tel.: 05223/5899, Fax: 05223/5899-77, E-Mail: office@margreiter.co.at • Tätigkeitsbereiche: Kinder- und Jugendrecht, Eheund Familienrecht, Gemeinderecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Baurecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Margreiter, Margreiter, Hasibeder Mascher, Dr. Christine Stadtgraben 15/1, 6060 Hall i. T., Tel.: 05223/56900, Fax: 05223/5690011, E-Mail: hm.law@tirol.com • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Allgemeinpraxis, Verfassungsrecht, Grundrechtsschutz, Verwaltungsrecht, Privatkonkurse • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Haslwanter, Mascher Obholzer, Dr. Thomas Stolzstraße 15, 6060 Hall i. T., Tel.: 05223/56276, Fax: 05223/52042, E-Mail: dr.obholzer@ aon.at, www.ra-obholzer.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Medienrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch Posch, Mag. Urban Saline 20/5 – Medienturm, 6060 Hall in Tirol, Tel.: 05223/22433, Fax: 05223/22455, E-Mail: rechtsanwalt.posch@cnh.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Agrarrecht, Forstrecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Baurecht • Fremdsprachen: Englisch Waizer, Mag. Hansjörg Pfarrplatz 4, 6060 Hall in Tirol, Tel.: 05223/54464, Fax: 05223/54464-15, E-Mail: office@waizer-hall.at, www.waizer-waizer.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Zivilrecht, Transportrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Sportrecht – Skirecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Waizer, Waizer REITH BEI SEEFELD Tschurtschenthaler, Dr. Wolfgang Lus 87, 6103 Reith bei Seefeld, Tel.: 05212/4666; 0650/4666100, Fax: 05212/4544, E-Mail: ra.tschurtschenthaler@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch RUM Beirer, Dr. Hansjörg Kugelfangweg 27, 6063 Rum, Tel.: 0512/260909, Fax: 0512/265431, E-Mail: ra.dierigl@aon.at Müller, Dr. Reinhold Feldkreuzstraße 3, 6063 Rum, Tel.: 0512/204220, Fax: 0512/204220-25, E-Mail: anwalt.mueller@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Vergaberecht, Wirtschaftsrecht, Mergers & Acquisitions, Stiftungsrecht, Ehe- und Familienrecht STEINACH AM BRENNER Rauch-Kleinlercher, Mag. Dr. Ursula Zirmweg 85, 6150 Steinach am Brenner, Tel.: 05272/6501, Fax: 05272/6501-515, E-Mail: office@ra-rauch.at, www.ra-rauch.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Vertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Abgaben- und Steuerrecht, Finanzstrafrecht, Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch

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verzeichnis TELFS

WATTENS

Bergt, Dr. Peter Lumma 6, 6410 Telfs, Tel.: 05262/64249, Fax: 05262/68950, E-Mail: office@rechtsanwaltbergt.at, www.rechtsanwalt-bergt.at/ • Fremdsprachen: Englisch, Französisch

Mahdi, Dr. Nader Karl Bahnhofstraße 21, 6112 Wattens, Tel.: 05224/51700, Fax: 05224/51700-15, E-Mail: office@mahdi.at, www.mahdi.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch

Haslwanter, Dr. Hugo Josef-Schöpf-Straße 1/I, 6410 Telfs, Tel.: 05262/64404, Fax: 05262/64404-75, E-Mail: Dr.H.Haslwanter@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Scheidungsrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Versicherungsrecht • Fremdsprachen: Englisch Kramer, Dr. Michael Pfarrer-Gritsch-Straße 10, 6410 Telfs, Tel.: 05262/21246, Fax: 05262/21246, E-Mail: ra.kramer@telfs.com • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Strafrecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Medienrecht • Fremdsprachen: Englisch Leitner, Dr. Richard Giessenweg 4, 6410 Telfs, Tel.: 05262/62553, Fax: 05262/62553-53, E-Mail: kanzlei@rechtsanwaelte-telfs.at, www.rechtsanwaelte-telfs.at • Tätigkeitsbereiche: Verkehrsrecht, Unfallschäden, Arbeits- und Sozialrecht, Sportrecht – Skirecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht, Baurecht • Fremdsprachen: Englisch, Bulgarisch • Kanzleigemeinschaft: Steiner, Leitner Messner, Mag. Peter Josef-Schöpf-Straße 3, 6410 Telfs, Tel.: 05262/63405, Fax: 05262/63405-4, E-Mail: anwaltpm@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Kanzleigemeinschaft: Plochberger, Messner Opperer, Dr. Stephan Eduard-Wallnöfer-Platz 1, 6410 Telfs, Tel.: 05262/62871, Fax: 05262/62871-6, E-Mail: office@opperer-schartner.eu • Tätigkeitsbereiche: Verwaltungsrecht, Gemeinderecht, Grundverkehr und Raumordnung, Baurecht, Vertragsrecht, Bankrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Schartner, Opperer, Opperer Pfanzelt, Dr. Erich Griesgasse 5/III, 6410 Telfs, Tel.: 05262/67606, Fax: 05262/6760667, E-Mail: kanzlei@pfanzelt.co.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschaftsund Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Miet- und Wohnrecht, Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch Plochberger, Dr. Hermann Josef-Schöpf-Straße 3, 6410 Telfs, Tel.: 05262/63405, Fax: 05262/634054, E-Mail: anwaltpm@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Plochberger, Messner

ZIRL Ausserlechner-Walter, Dr. Bianca Äueleweg 12e, 6170 Zirl, Tel.: 0676/4312404, Fax: 05238/53852, E-Mail: rechtsanwaltaw@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Schadenersatzund Gewährleistungsrecht/Baumängel, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Vertragserrichtungen aller Art, Erbrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch BEZIRK SCHWAZ BUCH BEI JENBACH Föger-Edlinger, Dr. Mario Maurach 341, 6200 Buch bei Jenbach, Tel.: 0650-5805885, Fax: 05244-61853, E-Mail: g.foeger@tirol.utanet.at • Tätigkeitsbereiche: Handelsrecht, Unternehmensrecht, Strafrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Gewerberecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch FÜGEN Foidl, Dr. Uwe Hochfügenerstraße 22, 6263 Fügen, Tel.: 05288/64264, Fax: 05288/64264-40, E-Mail: info@ra-foidl.at, www.ra-foidl.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht Lindner, Dr. Christina Karl-Mauracher-Weg 38/II, 6263 Fügen, Tel.: 05288/62868, Fax: 05288/62868-28, E-Mail: office@lindner-rechtsanwalt.at, www.lindner-rechtsanwalt.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Ehe- und Familienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch Mauracher, Dipl.-Jur. Martin Bräuweg 5, 6263 Fügen, Tel.: 05288/62612, Fax: 05288/62676, E-Mail: kanzlei@ra-mauracher.eu, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München • Tätigkeitsbereiche: Arbeitsrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch

Reiter, Dr. Friedrich Anton-Auer-Straße 7a, 6410 Telfs, Tel.: 05262/66471, Fax: 05262/66472, E-Mail: office@rechtsanwalt-reiter.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Bauträgerund Bauvertragsrecht, Erbrecht, Sportrecht – Skirecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden

Presl, Mag. Bettina Franziskusweg 10, 6363 Fügen, Tel.: 05288/64030, Fax: 05288/64030-30, E-Mail: ra.presl@ aon.at, www.rechtsanwalt-presl.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht, Zivilrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Presl, Schiestl

Schartner, Dr. Gerhard Eduard-Wallnöfer-Platz 1, 6410 Telfs, Tel.: 05262/62871 oder 62450, Fax: 05262/62871-6, E-Mail: office@opperer-schartner.eu • Tätigkeitsbereiche: Erbrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Jagd- und Fischereirecht, Medienrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Opperer, Opperer, Schartner

Schiestl, Mag. Andreas Franziskusweg 10, 6263 Fügen, Tel.: 05288/64030, Fax: 05288/64030 30, E-Mail: office@ra-schiestl.at, www.ra-schiestl.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Presl, Schiestl

Steiner, Mag. Ruben Giessenweg 4, 6410 Telfs, Tel.: 05262/62553, Fax: 05262/62553-53, E-Mail: kanzlei@rechtsanwaelte-telfs.at, www.rechtsanwaelte-telfs.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Bank- und Devisenrecht, Baurecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Steiner, Leitner

JENBACH

Tanzer, Mag. Norbert Obermarkt 2, 6410 Telfs, Tel.: 05262/61917, Fax: 05262/61917-178, E-Mail: tanzer@my-anwalt.at, www.my-anwalt.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht • Fremdsprachen: Englisch Webhofer, Mag. Wolfgang Eduard-Wallnöfer-Platz 1, 6410 Telfs, Tel.: 05262/62450 oder 05262/62871, Fax: 05262/62871-6, E-Mail: office@opperer-schartner.eu • Tätigkeitsbereiche: Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Sportrecht – Skirecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Opperer-Schartner Rechtsanwälte GmbH VÖLS Kornberger, Dr. Stefan Gießenweg 1, 6176 Völs, Tel.: 0512/302288, Fax: 0512/302288-99, E-Mail: office@advokatur-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Konsumentenschutz, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht/Baumängel • Fremdsprachen: Englisch

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eco.nova

Schallhart, Mag. Martin Schalserstraße 12, 6200 Jenbach, Tel.: 05244/61717, Fax: 05244/61717-6, E-Mail: office@raschallhart.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Medienrecht, Sportrecht – Skirecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch MAYRHOFEN Kunczicky, Mag. Amelie Laubichl 121/2, 6290 Mayrhofen, Tel.: 05285/64223, Fax: 05285/64223/33, E-Mail: office@kunczicky.at, www.kunczicky.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Gewerberecht, Internetrecht, Wirtschaftsrecht, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: KUNCZICKY Rechtsanwälte (GebR) Kunczicky, Mag. Marco Laubichl121/2, 6290 Mayrhofen, Tel.: 05285/64223, Fax: 05285/64223/33, E-Mail: office@kunczicky.at, www.kunczicky.at • Tätigkeitsbereiche: Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Krankenanstaltenrecht, Vergaberecht, Apothekenrecht, Arzneimittelrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: KUNCZICKY Rechtsanwälte (GebR) Luchner, Mag. Heinrich Waldbadstraße 537, 6290 Mayrhofen, Tel.: 05285/62482, Fax: 05285/62482-79, E-Mail: info@rechtsanwalt-lw.at, www.rechtsanwalt-lw.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Luchner, Wechselberger, Wechselberger


verzeichnis Wechselberger, Dr. Rainer Waldbadstraße 537, 6292 Mayrhofen, Tel.: 05285/62482, Fax: 05285/62482-79, E-Mail: info@rechtsanwalt-lw.at, www.rechtsanwalt-lw.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Strafrecht, Ehe- und Familienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Luchner, Wechselberger, Wechselberger

Waizer, Mag. Ekkehard Münchner Straße 11/II, 6130 Schwaz, Tel.: 05242/63336, Fax: 05242/6333620, E-Mail: office@waizer-schwaz.at, www.waizer-waizer.at • Tätigkeitsbereiche: Verkehrsrecht, Unfallschäden, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Waizer, Waizer

Wechselberger, MMag. Johannes Waldbadstraße 537, 6290 Mayrhofen, Tel.: 05285/62482, Fax: 05285/62482-79, E-Mail: info@rechtsanwalt-lw.at, www.rechtsanwalt-lw.at • Tätigkeitsbereiche: Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Miet- und Wohnrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Konsumentenschutz, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Ehe- und Familienrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Luchner, Wechselberger, Wechselberger

STUMM

SCHWAZ Brandacher, Dr. Stefan Andreas-Hofer-Straße 3, 6130 Schwaz, Tel.: 05242/67776-0, Fax: 05242/67776-20 E-Mail: ra.brandacher@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht, Schadenersatzund Gewährleistungsrecht, Allgemeinpraxis • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Brandacher, Singer Grauss, Mag. Georg Lahnbachgasse 3, 6130 Schwaz, Tel.: 05242/98232, Fax: 05242/9823219, E-Mail: kanzlei@georggrauss.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Fremden- und Asylrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Inkassowesen, Exekutionsrecht • Fremdsprachen: Englisch Janovsky, Ing. Dr. Erich Burggasse 8, 6130 Schwaz, Tel.: 05242/64366, Fax: 05242/71083, E-Mail: office@rechtsanwalt-schwaz.at, Internet: www.rechtsanwalt-schwaz.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Zivilrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Ehe- und Familienrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Miet- und Wohnrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Janovsky, Janovsky, Stecher Janovsky, MMag. Dr. Georg Burggasse 8, 6130 Schwaz, Tel.: 05242/64366, Fax: 05242/71083, E-Mail: georg.janovsky@ rechtsanwalt-schwaz.at, www.rechtsanwalt-schwaz.at • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Wirtschaftsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch • Kanzleigemeinschaft: Janovsky, Janovsky, Stecher Kellerer, Mag. Dominik Ludwig-Penz-Straße 2, 6130 Schwaz, Tel.: 05242/62331, Fax: 05242/623311, E-Mail: d.kellerer@rechtsberater.at • Kanzleigemeinschaft: Moser, Kellerer Köll-Kirchmeyr, Dr. Beate Kohlgasse 2a, 6130 Schwaz, Tel.: 05242/73680, Fax: 05242/73881, E-Mail: kanzlei@koell-kirchmeyr.at, www.ekoe.at/anwalt • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, EDV- und Softwarerecht • Fremdsprachen: Englisch Ludwig, Mag. Daniel Burggasse 12, 6130 Schwaz, Tel.: 05242/98212, Fax: 05242/98212-30, E-Mail: office@ kanzlei-ludwig.at, www.kanzlei-ludwig.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Baurecht und Raumordnung, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschaftsund Immobilienrecht, Vertragsrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch Moser, Dr. Gernot Ludwig-Penz-Straße 2, 6130 Schwaz, Tel.: 05242/62331, Fax: 05242/62331-1, E-Mail: gm@rechtsberater.at, www.rechtsberater.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Miet- und Wohnrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Moser, Kellerer Moser, Mag. Philipp Ludwig-Penz-Straße 2, 6130 Schwaz, Tel.: 05242/62331, Fax: 05242/62331-1, E-Mail: gm@rechtsberater.at, Internet: www.rechtsberater.at • Tätigkeitsbereiche: Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Allgemeinpraxis, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Baurecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Moser, Kellerer Ortner, Mag. Eva Lahnbachgasse 3, 6130 Schwaz, Tel.: 05242/98232, Fax: DW-19, E-Mail: kanzlei@evaortner.at, www.evaortner.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Vertragserrichtungen aller Art, Ehe- und Familienrecht, Strafrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch Singer, Mag. Martin Andreas-Hofer-Straße 3/II, 6130 Schwaz, Tel.: 05242/67776, Fax: 05242/67776-20, E-Mail: ra.singer@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Europarecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Singer, Brandacher Stecher, Mag. Dr. Paula Burggasse 8, 6130 Schwaz, Tel.: 05242/64366 oder 05242/62900, Fax: 05242/71083, E-Mail: office@rechtsanwalt-schwaz.at, www.rechtsanwalt-schwaz.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Janovsky, Janovsky, Stecher

Wassermann, Dr. Matthias Dorfstraße 29, 6275 Stumm, Tel.: 05283/28595, Fax: 05283/28595-4, E-Mail: ra-wassermann@aon.at, www.ra-wassermann.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Ehe- und Familienrecht, Zivilrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch ZELL AM ZILLER Dengg, Dr. Klaus Talstraße 4a, 6280 Zell am Ziller, Tel.: 05282/4144, Fax: 05282/4144-13, E-Mail: info@dengg-geisler-gredler.at, www.dengg-geisler-gredler.at, • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Baurecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Zivilrecht, Ehe- und Familienrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Dengg, Geisler, Gredler, Lamprecht Fankhauser, Mag. Maximilian Gerlosstraße 9, 6280 Zell am Ziller, Tel.: 05282/22040, Fax: 05282/22040-6, E-Mail: office@advocates.at, www.advocates.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Agrarrecht, Forstrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Huber, Fankhauser Geisler, Mag. Stefan Talstraße 4a, 6280 Zell am Ziller, Tel.: 05282/4144, Fax: 05282/4144-13, E-Mail: info@dengg-geisler-gredler.at, www.dengg-geisler-gredler.at • Tätigkeitsbereiche: Agrarrecht, Forstrecht, Allgemeinpraxis, Erbrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Jagd- und Fischereirecht • Kanzleigemeinschaft: Dengg, Geisler, Gredler, Lamprecht Gredler, Mag. Markus Talstraße 4a, 6280 Zell am Ziller, Tel.: 05282/4144, Fax: 05282/4144-13, E-Mail: info@dengg-geisler-gredler.at, www.dengg-geisler-gredler.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Luftfahrtrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Dengg, Geisler, Gredler, Lamprecht Huber, Mag. Wilfried Gerlosstraße 9, 6280 Zell am Ziller, Tel.: 05282/22040, Fax: 05282/22040-6, E-Mail: office@advocates.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Wohnungseigentumsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Baurecht und Raumordnung • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Huber, Fankhauser Lamprecht, Mag. Petra Talstraße 4a, 6280 Zell am Ziller, Tel.: 05282/4144, Fax: 05282/4144-13, E-Mail: info@ dengg-geisler-gredler.at, www.dengg-geisler-gredler.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Miet- und Wohnrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Ehe- und Familienrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Dengg, Geisler, Gredler, Lamprecht BEZIRK KUFSTEIN BAD HÄRING Bosin, Mag. Oliver Dorfpassage 1, 6323 Bad Häring, Tel.: 05332/77088, Fax: 05332/77088-66, E-Mail: ra-frischmann@ra-bosin.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Versicherungsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Mag. Oliver Bosin, Mag. Thomas Frischmann, Rechtsanwälte Frischmann, Mag. Thomas Dorfpassage 1, 6323 Bad Häring, Tel.: 05332/77088, Fax: 05332/77088-66, E-Mail: ra-frischmann@ra-bosin.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Wirtschaftsrecht, Erbrecht, Umgründungsrecht • Kanzleigemeinschaft: Mag. Oliver Bosin, Mag. Thomas Frischmann, Rechtsanwälte BRIXLEGG Margreiter, Mag. Dr. Inge Herrnhausplatz 9, 6230 Brixlegg, Tel.: 05337/66090, Fax: 05337/66090-31, E-Mail: office@anwaeltinnen.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Margreiter, Markl ELLMAU Rupprecht, Dr. Marcus Hausberg 1, 6352 Ellmau, Tel.: 0049/8031/901170, Fax: 0049/8031/901717, E-Mail: rupprecht@rupprecht-roesch.de, www.rupprecht-roesch.de, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: RAK München • Tätigkeitsbereiche: Erbrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Wirtschaftsrecht, Deutsches Recht, Internetrecht • Fremdsprachen: Englisch

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verzeichnis KUFSTEIN Atzl, Dr. Helmut Maderspergerstraße 8, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/63567, Fax: 05372/63908, E-Mail: office@dillatzl.at, www.dillatzl.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Vertragserrichtungen aller Art, Mergers & Acquisitions • Kanzleigemeinschaft: Atzl & Dillersberger & Bronauer Rechtsanwaltsgemeinschaft Bodner, Mag. Johannes Unterer Stadtplatz 24, 6332 Kufstein, Tel.: 05372/64553, Fax: 05372/64553 18, E-Mail: kanzlei@zpm.at, www.anwalt-kufstein.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeits- und Sozialrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Baurecht, Konsumentenschutz, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Marschitz – Petzer – Bodner Bronauer, Dr. Karin Maderspergerstraße 8/I, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/63567, Fax: 05372/63908, E-Mail: office@dillatzl.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Ehe- und Familienrecht, Miet- und Wohnrecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Atzl & Dillersberger & Bronauer Rechtsanwaltsgemeinschaft Buchauer, Mag. Dr. Bernhard Josef-Egger-Straße 5, 6330 Kufstein, Tel.: +43.5372.610700, Fax: +43.5372.610704, E-Mail: office@ratb.at, www.ratb.at • Tätigkeitsbereiche: Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Transportrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschaftsund Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Treichl, Buchauer Dallago, Dr. Manfred Oberer Stadtplatz 5a, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/61813, Fax: 05372/61813-4, E-Mail: office@ad-voc.at, dallago@ad-voc.at, www.ad-voc.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Erbrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Wirtschaftsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: HERMANN & KRAFT & DALLAGO, Rechtsanwälte Dillersberger, Mag. Christian Maderspergerstraße 8, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/63567, Fax: 05372/63908, E-Mail: office@dillatzl.at, www.dillatzl.at • Tätigkeitsbereiche: Jagd- und Fischereirecht, Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Liegenschaftsverträge samt Grundbuchabwicklung • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Atzl & Dillersberger & Bronauer Rechtsanwaltsgemeinschaft Draschl, Mag. Werner Maderspergerstraße 8/I, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/63567, Fax: 05372/63908, E-Mail: office@dillatzl.at • Tätigkeitsbereiche: Strafrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Miet- und Wohnrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Ehe- und Familienrecht, Miet- und Wohnrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Atzl & Dillersberger & Bronauer Ellinger, Dr. Maximilian Pirmoserstraße 15, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/62261, Fax: 05372/63588, E-Mail: dr.ell@ tirol.com, www.rechtsanwalt-kufstein.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verträge aller Art, Baurecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsrecht, Ehe-, Familien- und Erbrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Ellinger, Ellmerer Ellmerer, Dr. Günter Pirmoserstraße 15, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/62262, Fax: 05372/63588, E-Mail: dr.ell@tirol.com, www.rechtsanwalt-kufstein.at • Tätigkeitsbereiche: Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Ellinger, Ellmerer Frischmann, Dr. Gerhard Georg-Pirmoser-Str. 2, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/62893, Fax: 05372/62893-14, E-Mail: ra-frischmann@kufnet.at, www.ra-frischmann.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Prozessvermeidung durch Verhandlungen, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht Hermann-Kraft, Mag. Birgit Oberer Stadtplatz 5a, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/61813, Fax: 05372/618134, E-Mail: office@ad-voc.at, www.ad-voc.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: HERMANN & KRAFT & DALLAGO, Rechtsanwälte Huber, Dr. Georg Josef-Egger-Straße 8, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/64543, Fax: 05372/65490, E-Mail: ra.dr.huber@kufnet.at, www.rechtsanwalt-huber.at • Tätigkeitsbereiche: Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden Huber, Mag. Christoph Josef-Egger-Straße 8, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/64543, Fax: 05372/65490, E-Mail: ra.mag.huber@kufnet.at, www.rechtsanwalt-huber.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Strafrecht, Miet- und Wohnrecht, Zivilrecht • Kanzleigemeinschaft: Huber Kneissl, Mag. Johannes Josef-Egger-Straße 3, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/62144, Fax: 05372/62144-12, E-Mail: ra.kanzlei@advokat-tirol.at • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwälte Waldbauer – Paum­gharten – Naschberger und Partner OG

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Koidl, Dr. Monika Kaiserbergstraße 8/2. Stock, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/62451, Fax: 05372/62451-4, E-Mail: info@ra-zelger.at, www.ra-zelger.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Vertragsrecht, Liegenschaftsverträge samt Grundbuchabwicklung • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Zelger, Koidl Kollar, Dr. Christina Josef-Egger-Straße 3, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/62144, Fax: 05372/62144-12, E-Mail: ra.kanzlei@advocat-tirol.at • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwälte Waldbauer – Paumgarten – Naschberger und Partner Kraft, Dr. Thomas Oberer Stadtplatz 5a, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/61813, Fax: 05372/61813-4, E-Mail: office@ad-voc.at, www.ad-voc.at • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Ärzte-, Kranken- und Krankenanstaltenrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: HERMANN & KRAFT & DALLAGO, Rechtsanwälte Krall, Dr. Friedrich Georg-Pirmoser-Straße 5, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/65465, Fax: 05372/65465-26 E-Mail: rakrall@aon.at, www.kufstein-rechtsanwalt.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleis­tungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Bauträger- und Bauvertragsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch Krumschnabel, Mag. Martin Josef-Egger-Straße 5, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/22170, Fax: 05372/22171, E-Mail: rechtsanwalt@krumschnabel.at, www.krumschnabel.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Miet- und Wohnrecht, Strafrecht, Wohnungseigentumsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Krumschnabel Markl, Mag. Margit Herrnhausplatz 9, 6230 Brixlegg, Tel.: 05337/66090, Fax: 05337/66090-31, E-Mail: office@anwaeltinnen.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Markl, Margreiter Marschitz, Dr. Herbert Unterer Stadtplatz 24, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/64553, Fax: 05372/64553-18, E-Mail: kanzlei@zpm.at, www.anwalt-kufstein.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Raumordnung, Vergaberecht • Kanzleigemeinschaft: Marschitz – Petzer – Bodner Naschberger, Dr. Helmut Josef-Egger-Straße 3, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/62144, Fax: 05372/62144-12, E-Mail: ra.kanzlei@advocat-tirol.at, www.advocat-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Europarecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Gewerberecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Wirtschaftsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwälte Waldbauer. Paumgarten. Naschberger und Partner Naschberger, Mag. Helmut MBL Josef-Egger-Straße 3, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/62144-0, Fax: 05372/62144-12, E-Mail: ra.kanzlei@advocat-tirol.at, www.advocat-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Miet- und Wohnrecht, Wirtschaftsrecht, Enteignungsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwälte Waldbauer. Paumgarten. Naschberger und Partner Paumgarten, Dr. Roland Josef-Egger-Straße 3, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/62144, Fax: 05372/62144-12, E-Mail: ra.kanzlei@advocat-tirol.at, www.advocat-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Wirtschaftsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Arbeitsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwälte Waldbauer. Paumgarten. Naschberger und Partner Petzer, Dr. Peter Unterer Stadtplatz 24, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/64553, Fax: 05372/64553-18, E-Mail: kanzlei@zpm.at, www.anwalt-kufstein.at • Tätigkeitsbereiche: Verkehrsrecht, Unfallschäden, Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Ehe- und Familienrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Marschitz – Petzer – Bodner Rosenwirth, Mag. Claudia Pirmoserstraße 15, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/62261, Fax: 05372/63588, E-Mail: dr.ell@tirol.com. www.rechtsanwalt-kufstein.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Sportrecht – Skirecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Ehe- und Familienrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Ellinger, Ellmerer Salcher, Dr. Martin Kreuzgasse 3, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/61991, Fax: 05372/61981, E-Mail: office.ras@aon.at, www.rechtsanwaltkufstein.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Ehe- und Familienrecht, Miet- und Wohnrecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht, Vereinsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwaltsgemeinschaft Salcher + Salzburger Salzburger, Mag. Richard Kreuzgasse 3, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/61991, Fax: 05372/61981, E-Mail: office.ras@aon.at, www.rechtsanwaltkufstein.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschaftsund Immobilienrecht, Ehe- und Familienrecht, Strafrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Europarecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwaltsgemeinschaft Salcher + Salzburger


verzeichnis Treichl, Dr. Thomas Josef-Egger-Straße 5, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/61070, Fax: 05372/61070-4, E-Mail: office@ratb.at, www.ratb.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Ehe- und Familienrecht • Kanzleigemeinschaft: Treichl, Buchauer Tuncer, Mag. Mustafa Josef-Egger-Straße 3, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/62144, Fax: 05372/62144-12, E-Mail: m.tuncer@advocat-tirol.at, www.ramt.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Kapitalmarktrecht, Bank- und Wertpapierrecht, Banken- und Versicherungsrecht, Liegenschaftsund Immobilienrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch, Türkisch • Kanzleigemeinschaft: Waldbauer, Paumgarten, Naschberger & Partner Waldbauer, Mag. Michael Josef-Egger-Straße 3, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/62144, Fax: 05372/62144-12, E-Mail: ra.kanzlei@advocat-tirol.at, www.advocat-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Miet- und Wohnrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwälte Waldbauer. Paumgarten. Naschberger und Partner Zanier, Mag. Friedrich Unterer Stadtplatz 10, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/62221, Fax: 05372/6222113, E-Mail: f.zanier@gmx.at • Tätigkeitsbereiche: Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Reiserecht • Fremdsprachen: Englisch Zelger, Dr. Thomas Kaiserbergstraße 8/2. Stock, 6330 Kufstein, Tel.: 05372/62451, Fax: 05372/62451-4, E-Mail: info@ra-zelger.at, www.ra-zelger.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Sportrecht – Skirecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Miet- und Wohnrecht, Wohnungseigentumsrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Zelger, Koidl KUNDL Margreiter, Mag. Thomas Dr. Bachmannstraße 27, 6250 Kundl, Tel.: 05338/20202, Fax: 05338/20219, E-Mail: rechtsanwalt@kundl.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Agrarrecht, Forstrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Verwaltungsrecht, Zivilrecht Rappold, Mag. Martin Dr. Franz-Stumpf-Straße 3, 6250 Kundl, Tel.: 05338/21470, Fax: 05338/21471, E-Mail: ra.rappold@kundl.at, www.ra-rappold.at • Tätigkeitsbereiche: Vertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht KIRCHBICHL Landmann, Dr. Eveline Oberndorferstraße 1, 6322 Kirchbichl, Tel.: 05332/81474, Fax: 05332/81778, E-Mail: kanzlei@dr-landmann.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch Langmayr, Mag. Norbert Rofanstraße 6, 6322 Kirchbichl, Tel.: 05332/22127, Fax: 05332/22061, E-Mail: ra.langmayr@chello.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeines Zivilrecht, Schadenersatzund Gewährleistungsrecht, Transportrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Eheund Familienrecht • Fremdsprachen: Englisch Thaler, Mag. Dr. Gerhard Lärchenweg 14, 6322 Kirchbichl, Tel.: 05332/77625, Fax: 05332/76185, E-Mail: thaler.gerhard@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Schadenersatzund Gewährleistungsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Vertragsrecht, Beamtendienst- und Disziplinarrecht • Fremdsprachen: Englisch MÜNSTER Lechner, Mag. Egon Entgasse 320, 6232 Münster, Tel.: 05337/20050, Fax: 05337/20061, E-Mail: ra_egon.lechner@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht RATTENBERG Knödl, Dr. Othmar Hassauerstraße 75, 6240 Rattenberg, Tel.: 05337/63168, Fax: 05337/64887, E-Mail: kanzlei.sks@rechtsanwaelte-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Sportrecht – Skirecht • Kanzleigemeinschaft: Knödl, Soder

Zimmermann, Dr. Martin Hassauerstraße 75, 6240 Rattenberg, Tel.: 05337/63168, Fax: 05337/64887, E-Mail: kanzlei. sks@rechtsanwaelte-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Miet- und Wohnrecht, Verwaltungsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch VORDERTHIERSEE Maly, Elisabeth Vorderthiersee 69b, 6335 Vorderthiersee, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München WÖRGL Atzl, Mag. Alexander Peter-Stöckl-Straße 8, 6300 Wörgl, Tel.: 05332/23177, Fax: 05332/23177-4, E-Mail: jus@atzl-pertl.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Pertl, Atzl Föger, Dr. Peter R. Josef-Speckbacher-Straße 8, 6300 Wörgl, Tel.: 05332/23100, Fax: 05332/23003, E-Mail: office@fps.co.at, www.foeger-pall.at • Tätigkeitsbereiche: Strafrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Miet- und Wohnrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Allgemeinpraxis, Gemeinderecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwaltspartnerschaft Föger & Pall Hausberger, Dr. Walter Poststraße 3, 6300 Wörgl, Tel.: 05332/74050, Fax: 05332/74618, E-Mail: anwaelte@ra-hms.at • Tätigkeitsbereiche: Bank- und Devisenrecht, Erbrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Zivilrecht, Bäuerliches Übergabsrecht • Kanzleigemeinschaft: Hausberger, Moritz, Schmidt Hochstaffl-Salcher, Dr. Ingrid Bahnhofstraße 38, 6300 Wörgl, Tel.: 05332/71800, Fax: 05332/71800-7, E-Mail: mail@hochstaffl-rupprechter.com, www.hochstaffl-rupprechter.com • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Transportrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Hochstaffl, Rupprechter, Rass Kruckenhauser, Mag. Johannes Peter-Anich-Straße 28, 6300 Wörgl, Tel.: 05332/74942, Fax: 05332/74978, E-Mail: Kruckenhauser.RA-Kanzlei@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Arbeitsrecht, Berufs- und Standesrecht, Erbrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch Moritz, Dr. Katharina Poststraße 3, 6300 Wörgl, Tel.: 05332/74050, Fax: 05332/74618, E-Mail: anwaelte@ra-hms.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht • Fremdsprachen: Griechisch • Kanzleigemeinschaft: Hausberger, Moritz, Schmidt Pertl, Dr. Herbert Peter-Stöckl-Straße 8, 6300 Wörgl, Tel.: 05332/23177, Fax: 05332/23177-4, E-Mail: jus@atzl-pertl.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Vertragsrecht, Verkehrsunfälle, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Liegenschaftsverträge samt Grundbuchabwicklung, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Miet- und Wohnrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Pertl, Atzl Rass, Mag. Ing. Stefan Bahnhofstraße 38, 6300 Wörgl, Tel.: 05332/71800, Fax: 05332/718007, E-Mail: mail@hochstaffl-rupprechter.com, www.hochstaffl-rupprechter.com • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Reiserecht, Sportrecht – Skirecht, Vergaberecht, Vertragsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Hochstaffl, Rupprechter, Rass Rupprechter, Mag. Walter Bahnhofstraße 38, 6300 Wörgl, Tel.: 05332/71800, Fax: 05332/71800-7, E-Mail: mail@hochstaffl-rupprechter.com, www.hochstaffl-rupprechter.com • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Hochstaffl, Rupprechter, Rass Schmidt, Dr. Alfred Poststraße 3, 6300 Wörgl, Tel.: 05332/74050, Fax: 05332/74618, E-Mail: anwaelte@ra-hms.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Baurecht und Raumordnung, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Kanzleigemeinschaft: Hausberger, Moritz, Schmidt Schmidt, Mag. Sigrid Poststraße 3, 6300 Wörgl, Tel.: 05332/74050, Fax: 05332/74618, E-Mail: anwaelte@ra-hms.at

Schneider, Dr. Alois Hassauerstraße 71, 6240 Rattenberg, Tel.: 05337/64515, Fax: 05337/64515-14, E-Mail: ra.schneider@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Sportrecht – Skirecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch

Schöbel, Mag. Harald Salzburger Straße 1, 6300 Wörgl, Tel.: 05332/70770, Fax: 05332/70771, E-Mail: info@raschoebel.at, www.raschoebel.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Erbrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Schadenersatzund Gewährleistungsrecht, Vertragsrecht

Soder, Mag. Manfred Hassauerstraße 75, 6240 Rattenberg, Tel.: 05337/63168, Fax: 05337/64887, E-Mail: kanzlei.sks@rechtsanwaelte-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Verkehrsrecht, Unfallschäden, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Vertragsrecht, Ehe- und Familienrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Knödl, Soder

Steinbacher, Mag. Markus Salzburger Straße 18a, 6300 Wörgl, Tel.: 05332/71575, Fax: 05332/71575-19, E-Mail: ra.steinbacher@aon.at, www.ra-steinbacher.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatzund Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Miet- und Wohnrecht, Erbrecht, und Verlassenschaftsabhandlungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht • Fremdsprachen: Englisch

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verzeichnis Widschwenter, Dr. Andreas Salzburger Straße 1, 6300 Wörgl, Tel.: 05332/72350, Fax: 05332/72350-22, E-Mail: ra-widschwenter@snw.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Wohnungseigentumsrecht • Fremdsprachen: Englisch BEZIRK KITZBÜHEL GASTEIG/KIRCHDORF Aigner, Dr. Rosemarie Bärnbichl 11, 6382 Gasteig/Kirchdorf, Tel.: 05352/617532-0, Fax: 05352/617532-7, E-Mail: aigner@pfp-legal.de, www.pfp-legal.de • Tätigkeitsbereiche: Franchising, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Kartellrecht, Miet- und Wohnrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Flohr, Aigner Flohr, Prof. Dr. Eckhard (Anwalt) Bärnbichl 11, 6382 Gasteig/Kirchdorf i. T., Tel.: 05352/617530, Fax: 05352/6175327, E-Mail: flohr@pfp-legal.de, www.pfp-legal.de, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf • Tätigkeitsbereiche: Franchising, Kartellrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Flohr, Aigner GOING AM WILDEN KAISER Schett, Dr. Christian Höhenleitweg 26, 6353 Going am Wilden Kaiser, Tel.: 0676/843793101, Fax: 05358/4304915, E-Mail: christian@schett.eu HOPFGARTEN IM BRIXENTAL Mettler, M.A. Mag. Martin Brixentalerstraße 3, 6361 Hopfgarten im Brixental, Tel.: 05335/215416, Fax: 05335/215450, E-Mail: mettler@pletzer.co.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch KÖSSEN Hechenbichler, Dr. Apollonia Bichlach 65a, 6345 Kössen, Tel.: 053756680, Fax: 05375/29099, E-Mail: ra.hechenbichler@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Wohnungseigentumsrecht KIRCHBERG Hainbuchner, Dr. Katrin Hauptstraße 11, 6365 Kirchberg, Tel.: 05357/4200, Fax: 05357/4200-4, E-Mail: ra.hainbuchner@tirol.com • Tätigkeitsbereiche: Erbrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Versicherungsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Kaiser, Hainbuchner Kaiser, Dr. Katja Hauptstraße 11, 6365 Kirchberg, Tel.: 05357/4200, Fax: 05357/4200-4, E-Mail: k.kaiser@hainbuchner-kaiser.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Eheund Familienrecht, Mediation, Erbrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Hainbuchner, Kaiser Lechleitner, Dr. Christian Lendstraße 16, 6365 Kirchberg, Tel.: 05357/3414, Fax: 05357/2944, E-Mail: dr.lechleitner@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Sportrecht – Skirecht, Arbeits- und Sozialrecht, Ehe- und Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Insolvenzrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch • Kanzleigemeinschaft: Monitzer, Lechleitner Monitzer, Dr. Manfred Lendstraße 16, 6365 Kirchberg, Tel.: 05357/3414, Fax: 05357/2944, E-Mail: ra.kirchberg@ aon.at • Tätigkeitsbereiche: Strafrecht, Miet- und Wohnrecht, Zivilrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Lechleitner, Monitzer KITZBÜHEL Brüggl, Dr. Simon Rathausplatz 2, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/6902, Fax: 05356/71688, E-Mail: brueggl-harasser@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Baurecht, Grundverkehrsrecht, Sportrecht – Skirecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Harasser, Brüggl Brunner, Dr. Horst Jochberger Straße 98, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/72728 oder 05356/72729, Fax: 05356/72730, E-Mail: office@kitzlaw.at, www.kitzlaw.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträgerund Bauvertragsrecht, Erbrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Brunner, Stock, Endstrasser

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Dwyer, Mag. Katharina Kirchplatz 1, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/62682, Fax: 05356/63376 • Kanzleigemeinschaft: Wendling, Dwyer, Embacher Embacher, Mag. Helga Kirchplatz 1, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/62682, Fax: 05356/63376, E-Mail: office@wendling.at, www.wendling.at • Tätigkeitsbereiche: Verwaltungsrecht, Raumordnung, Baurecht, Gewerberecht, Wasserrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Wendling, Dwyer, Embacher Endstrasser, Mag. Gerhard Jochberger Straße 98, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/72728; 05356/72729, Fax: 05356/72730, E-Mail: office@kitzlaw.at, www.kitzlaw.at • Tätigkeitsbereiche: Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Sportrecht – Skirecht, Ehe- und Familienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Brunner, Stock, Endstrasser Feichtner, Dr. Albert Josef-Pirchl-Straße 9, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/64600, Fax: 05356/64600-46, E-Mail: office@ feichtner-partner.at, www.feichtner-partner.at • Tätigkeitsbereiche: Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Feichtner, Feichtner, Lindorfer Feichtner, Dr. Bernhard Josef-Pirchl-Straße 9, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/64600, Fax: 05356/64600-46, E-Mail: office@feichtner-partner.at, www.feichtner-partner.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Mietund Wohnrecht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Feichtner, Feichtner, Lindorfer Feuerberg, Michael Franz-Reisch-Str. 4, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/65207, Fax: 05356/75597, E-Mail: office@ legale.pro, www.feuerberg.com, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: Rechtsanwaltskammer Berlin • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Deutsches Recht, Ärztehaftpflicht, Patientenrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch, Serbokroatisch, Spanisch Hagsteiner, Dr. Sebastian Franz-Erler-Straße 3, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/66400, Fax: 05356/71997, E-Mail: office1.hagsteiner@kitz.net, www.dr-hagsteiner.com • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleis­ tungsrecht, Sportrecht – Skirecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Hagsteiner, Katholnig Harasser, Dr. Günter Rathausplatz 2, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/6902, Fax: 05356/71688, E-Mail: brueggl-harasser@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Erb­recht und Verlassenschaftsabhandlungen, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Miet- und Wohnrecht, Ehe- und Familienrecht, Vertragsrecht • Kanzleigemeinschaft: Harasser, Brüggl Hirnsberger, Dr. Roberto Bichlstraße 22, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/63927-0, Fax: 05356/63927-27, E-Mail: office@hirnsberger.at, www.hirnsberger.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Miet- und Wohnrecht, Wohnungseigentumsrecht, Agrarrecht, Forstrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch Hufnagel, Maximilian Bichlstraße 22, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/63927-0, Fax: 05356/63927-27, E-Mail: info@kanzlei-hufnagel.de, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: Rechtsanwaltskammer München • Kanzleigemeinschaft: Hirnsberger, Hufnagel Katholnig, Dr. Alexander Franz-Erler-Straße 3, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/66400, Fax: 05356/71997, E-Mail: kanzlei@ra-katholnig.at, www.rechtsanwalt-kitzbuehel.com • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Vertragsrecht, Europarecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Hagsteiner, Katholnig Keuschnigg, Dr. Anton Klostergasse 1, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/66883, Fax: 05356/668844, E-Mail: kanzlei@ rechtsanwalt-keuschnigg.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Planer, Planer, Keuschnigg Klamert, Markus Wagnerstraße 12, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/75548, Fax: 05356/75548, E-Mail: raklamert@yahoo.at, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: RAK München Lechner, Mag. Martin Am Kirchplatz 1, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/62682, Fax: 05356/63376, E-Mail: office@wendling.at • Kanzleigemeinschaft: Wendling Lindorfer, Dr. Anneliese Josef-Pirchl-Straße 9, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/64600, Fax: 05356/64600-46, E-Mail: office@feichtner-partner.at, www.feichtner-partner.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Baurecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verfassungsrecht, Grundrechtsschutz, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Lindorfer, Feichtner, Feichtner Planer, Dr. Peter Klostergasse 1, Villa Margit, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/66883, Fax: 05356/668844, E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-planer.at, www.rechtsanwalt-planer.at • Tätigkeitsbereiche:


verzeichnis Allgemeinpraxis, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Agrarrecht, Forstrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Planer, Planer-Beranek Planer-Beranek, Dr. LL.M. Barbara Klostergasse 1, Villa Margit, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/66883, 0664/2006486, Fax: 05356/668844, E-Mail: p.planer@tirol.com • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Europarecht, Miet- und Wohnrecht, Reiserecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Planer, Planer-Beranek Reisch, Dr. Anke Franz-Reisch-Straße 4, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/67667, Fax: 05356/67667-40, E-Mail: office@dr-anke-reisch.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeits- und Sozialrecht, Ehe- und Familienrecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Medienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Mediation • Fremdsprachen: Englisch, Französisch Reisch, Mag. Roland Franz-Reisch-Straße 11a, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/6915, Fax: 05356/6915-15, E-Mail: ra.reisch@kitz.net • Kanzleigemeinschaft: Mag. Roland Reisch GnbR Rohracher, Mag. Hubertus Wehrgasse 6, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/72930, Fax: 05356/74296, E-Mail: rechtsanwalt@ rohracher.at, www.rohracher.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschaftsverträge samt Grundbuchabwicklung, Baurecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen • Fremdsprachen: Englisch Santagata, Mag. Stefano (Avvocato) Villa Margit – Klostergasse 1, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/66883, Fax: 05356/668844 E-Mail: avv.santagata@gmail.com, www.rechtsanwalt-planer.at/, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: Rechtsanwaltskammer Venedig • Tätigkeitsbereiche: Italienisches Recht, Zivilrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Internationales Recht, Europarecht, Allgemeinpraxis • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch Schmiedt, Dr. Heinrich Sterzinger Platz 1, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/62874, Fax: 05356/62874-21, E-Mail: info@ra-schmiedt.at, www.ra-schmiedt.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verfassungsrecht, Grundrechtsschutz, Wohnungseigentumsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Schmiedt, Waldstätten Sieberer, Dr. Hansjörg Aschbachweg 30, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/64720, Fax: 05356/64722, E-Mail: ra.sieberer@gmx.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht, Baurecht • Fremdsprachen: Englisch Stock, Dr. Emilio Jochberger Straße 98, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/72728 oder 05356/72729, Fax: 05356/72730, E-Mail: office@kitzlaw.at, www.kitzlaw.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Transportrecht • Fremdsprachen:Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Brunner, Stock, Endstrasser Trentinaglia, Dr. Manfred Kirchgasse 5, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/65650, Fax: 05356/65650-75, E-Mail: info@trentinaglia-winkler.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Baurecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Trentinaglia, Winkler Waldstätten, Mag. Martina Sterzinger Platz 1, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/62874, Fax: 05356/62874-21, E-Mail: m.waldstaetten@ra-schmiedt.at, www.ra-schmiedt.at • Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Ehe- und Familienrecht, Mediation • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Schmiedt, Waldstätten Wendling, Dr. Horst Kirchplatz 1, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/62682, Fax: 05356/63376, E-Mail: office@wendling.at, www.wendling.at • Tätigkeitsbereiche: Verträge aller Art, Grundverkehrs- und Grundbuchs- inkl. Vertragsrecht, Gemeinderecht, Raumordnung, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Ehe-, Familien- und Erbrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wendling GmbH Winischhofer, Dr. Michael Am Steinbichl 1, 6370 Kitzbühel, Tel.: 0664/3406892, Fax: 05356/72714, E-Mail: winischhofer@falke.at Winkler, Dr. Clemens Kirchgasse 5, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/65650, Fax: 05356/65650-75, E-Mail: info@ trentinaglia-winkler.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Trentinaglia, Winkler Winkler, Mag. Beatrix Kirchgasse 5, 6370 Kitzbühel, Tel.: 05356/65650, Fax: 05356/65650-75, E-Mail: t.winkler@rechtsanwalt-kitzbuehel.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch OBERNDORF Sammer-Resch, Dr. Elisabeth Josef-Hager-Straße 21, 6372 Oberndorf, Tel.: 05352/61739, Fax: 05352/64245, E-Mail: sammer.resch@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Vertragsrecht,

Bauträgerrecht, Baurecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Ehe- und Familienrecht • Fremdsprachen: Englisch REITH BEI KITZBÜHEL Mosler, Dr. Harald Elsenstätt 21, 6370 Reith bei Kitzbühel, Tel.: 05356/66236, Fax: 00498971051699, E-Mail: harald.mosler@mosler-partner.com, www.mosler-partner.com, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch Mümmler, Dr. Werner Brunnfeld 19, 6370 Reith bei Kitzbühel, Tel.: 05356-64091, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: Rechtsanwaltskammer Nürnberg • Tätigkeitsbereiche: Deutsches Recht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch ST. JAKOB I. H. Gruber, Mag. Helmut Moosbach 11, 6392 St. Jakob i. H., Tel.: 05354/52299, Fax: 05354/52299-11, E-Mail: ra.gruber@ utanet.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Versicherungsrecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht, Bauträgerrecht • Fremdsprachen: Englisch ST. JOHANN IN TIROL Miller, Dr. Werner Wegscheidgasse 7, 6380 St. Johann i. T., Tel.: 05352/64100, 0676/9192609, Fax: 05352/64100-5, E-Mail: ra-miller@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Sportrecht – Skirecht • Fremdsprachen: Englisch Trenker, Dr. Josef Speckbacherstraße 13, 6380 St. Johann i. T., Tel.: 05352/62475, Fax: 05352/62475-75, E-Mail: ra.trenker.josef@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Liegenschaftsund Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Wohnungseigentumsrecht • Fremdsprachen: Englisch Wörgötter, Dr. Bernhard Mag.-Eduard-Angerer-Weg 14, 6380 St. Johann i. T., Tel.: 05352/67267, Fax: 05352/67267-7, E-Mail: office@woergoetter.at, www.woergoetter.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Wirtschaftsrecht, Baurecht • Fremdsprachen: Englisch Wörgötter, Mag. Michaela Mag.-Eduard-Angerer-Weg 14, 6380 St. Johann in Tirol, Tel.: 05352/67267, Fax: 05352/67267-7, E-Mail: office@woergoetter.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Privatkonkurse, Vertragserrichtungen aller Art • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Wörgötter, Wörgötter WESTENDORF Pall, Mag. Hanno Dorfstraße 22, 6363 Westendorf, Tel.: 05334/20020, Fax: 05334/20020-4, E-Mail: office@fps.co.at, www.foeger-pall.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch • Kanzleigemeinschaft: Rechtsanwaltspartnerschaft Föger & Pall BEZIRK REUTTE REUTTE Mader, Mag. Gerhard Claudiastraße 8, 6600 Reutte, Tel.: 05672/63002, Fax: 05672/63002-77, E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-tirol.at, www.rechtsanwalt-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Mader – Steskal Rechtsanwälte Partnerschaft Pichler, Dr. Christian Untermarkt 16, 6600 Reutte, Tel.: 05672/63694, Fax: 05672/63236-15, E-Mail: rechtsanwalt@pichler-reutte.at • Tätigkeitsbereiche: Erbrecht, Ehe- und Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Vertragserrichtungen aller Art, Strafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch Steskal, Dr. Michael Claudiastraße 8, 6600 Reutte, Tel.: 05672/63002, Fax: 05672/63002-77, E-Mail: m.steskal@rechtsanwalt-tirol.at, www.rechtsanwalt-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Zivilrecht • Kanzleigemeinschaft: Mader – Steskal Rechtsanwälte Partnerschaft Tschiderer, Dr. LL.M. Christian Mühler Straße 12/3, 6600 Reutte, Tel.: 05672/72090, Fax: 05672/72090-77, E-Mail: kanzlei@ra-tschiderer.eu, www.ra-tschiderer.eu • Tätigkeitsbereiche: Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Europarecht, Internationales Recht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch Unterlercher, Dr. Maria Zeiller-Platz 1, 6600 Reutte, Tel.: 05672/72447, Fax: 05672/72448, E-Mail: ra.unterlercher.reutte@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Vertragserrichtungen aller Art

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verzeichnis BEZIRK IMST

BEZIRK LANDECK

IMST

LANDECK

Fink, Dr. Andreas Sirapuit 7, 6460 Imst, Tel.: 05412/64640, Fax: 05412/64640-15, E-Mail: info@fink-kolb.at, www.fink-kolb.at • Tätigkeitsbereiche: Handelsrecht, Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Ehe- und Familienrecht, Zivilrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Fink, Kolb

Eiter, Dr. Robert Malserstraße 13, 6500 Landeck, Tel.: 05442/62435, Fax: 05442/62435-10, E-Mail: dr.eiter@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Baurecht, Ehe- und Familienrecht, Gemeinderecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch, Spanisch

Fink, Dr. Christopher Sirapuit 7, 6460 Imst, Tel.: 05412/64640, Fax: 05412/64640-15, E-Mail: info@fink-kolb.at, www.fink-kolb.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Zivilrecht, Strafrecht • Kanzleigemeinschaft: Fink, Kolb Gstrein, Dr. Ulrich Dr.-Carl-Pfeiffenberger-Straße 12,Top 5, 6460 Imst, Tel.: 05412/63512, Fax: 05412/63512-22, E-Mail: ragstrein@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Miet- und Wohnrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Sportrecht – Skirecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Gstrein Kolb, Dr. Peter Sirapuit 7, 6460 Imst, Tel.: 05412/64640, Fax: 05412/64640-15,E-Mail: info@fink-kolb.at, www.fink-kolb.at • Tätigkeitsbereiche: Arbeits- und Sozialrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Wohnungseigentumsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Fink, Kolb Leys, Dr. Martin Auweg 10, 6460 Imst, Tel.: 05412/66667, 0664/1015060, Fax: 05412/66680, E-Mail: ra.leys@cni.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht, Ehe- und Familienrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Leys, Ganzer Linser, Mag. LL.M. Christian Stadtplatz 3, 6460 Imst, Tel.: 05412/63322, Fax: 05412/63322-4, E-Mail: office@rechtsanwalt-linser.at, www.rechtsanwalt-linser.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Miet- und Wohnrecht, Ehe- und Familienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Internetrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Linser, Linser Linser, Mag. Peter Stadtplatz 3, 6460 Imst, Tel.: 05412/63322, Fax: 05412/633224, E-Mail: office@rechtsanwalt-linser.at, www.rechtsanwalt-linser.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht/Baumängel, Vertragsrecht, Verkehrsunfälle, Sportrecht – Skirecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Ehe-, Familien- und Erbrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Linser, Linser Moser, Dr. Markus Dr.-Carl-Pfeiffenberger-Straße 12/7, 6460 Imst, Tel.: 05412/20650, Fax: 05412/2065030, E-Mail: ra.moser@evonet.at, www.rechtsanwalt-moser.com • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Sportrecht – Skirecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Erbrecht • Fremdsprachen: Englisch Pechtl-Schatz, Dr. Esther Rathausstraße 1/II, 6460 Imst, Tel.: 05412/63030, Fax: 05412/63030-35, E-Mail: imst@anwaelte.cc, www.anwaelte.cc • Tätigkeitsbereiche:Ehe- und Familienrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Vertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch Schöffthaler, Dr. Christian Ing.-Baller-Straße 1, 6460 Imst, Tel.: 05412/62814, Fax: 05412/62889, E-Mail: recht@schoeffthaler.com, www.schoeffthaler.com • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Ehe- und Familienrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch

Fuchs, Dr. Werner Malserstraße 36a, 6500 Landeck, Tel.: 05442/64640, Fax: 05442/64640-64, E-Mail: office@rafuchs.at, www.rafuchs.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, WK_Visits_2c.qxd:Layout 1 26.01.2009 9:22 Uhr Seite Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Sportrecht – Skirecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch

WEISKOPF KAPPACHER Rechtsanwälte

Dr. Rainer Kappacher

Rechtsanwalt und Mediator

6500 Landeck, Malser Straße 34 Tel.: +43/(0)5442/66121, Fax: 66131 Mobil: +43/(0)664/3201322 wuk@ra-tirol.at www.ra-tirol.at Kappacher, Dr. Rainer Michael Malser Straße 34, 6500 Landeck, Tel.: 05442/66121, 0664/3201322, Fax: 05442/66131, E-Mail: wuk@ra-tirol.at, www.ra-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Baurecht, Bauträger- und Bauvertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verwaltungsrecht, Gesellschaftsrecht und Umgründungen • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Weiskopf, Kappacher Kilic, Mag. Hüseyin Innstraße 28, 6500 Landeck, Tel.: 05442/62271, Fax: 05442/62271-15, E-Mail: advokaturkilic@speed.at • Tätigkeitsbereiche: Liegenschafts- und Immobilienrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Verteidigung in Strafsachen • Fremdsprachen: Englisch, Türkisch Kofler, Dr. Herbert Innstraße 1, 6500 Landeck, Tel.: 05442/62390, Fax: 05442/62390-77, E-Mail: kanzlei@tirol-rechtsanwalt.at, www.tirol-rechtsanwalt.at • Tätigkeitsbereiche: Vertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Zivilrecht, Ehe- und Familienrecht, Agrarrecht, Forstrecht • Fremdsprachen: Englisch Lenfeld, Dr. Walter Malserstraße 49a, 6500 Landeck, Tel.: 05442/63029, 0664/1009141, Fax: 05442/6501814, E-Mail: ra-ll@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Strafrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Dr. Walter Lenfeld – Dr. Wilfried Leys Rechtsanwälte Lethmüller, Dr. Franz Josef Malserstraße 11, 6500 Landeck, Tel.: 05442/64280, Fax: 05442/64280-4, E-Mail: ra.lethmueller@aon.at, www.ra-lethmueller.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Liegenschaftsverträge samt Grundbuchabwicklung • Fremdsprachen: Englisch

Skarics, Dr. Markus Akademisch geprüfter Europarechtsexperte Dr.-Pfeiffenberger-Straße 14, 6460 Imst, Tel.: 05412/64600-0, Fax: 05412/64600-4, E-Mail: ra@skarics.at, www.skarics.at • Tätigkeitsbereiche: Bauträger- und Bauvertragsrecht, Ehe- und Familienrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden

Leys, Dr. Wilfried Malserstraße 49a, 6500 Landeck, Tel.: 05442/63029, 0664/4324812, Fax: 05442/6501814, E-Mail: office@anwalt-tirol.at, www.anwalt-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Sportrecht – Skirecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Vertragsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Dr. Walter Lenfeld – Dr. Wilfried Leys Rechtsanwälte

Wijnkamp, Dr. Stephan Sirapuit 7, 6460 Imst, Tel.: 05412/64640, Fax: 05412/64640-15, E-Mail: office@wijnkamp-advocatuur.com, www.bergsportrecht.eu • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Alpinrecht, Internationales Recht, Sportrecht – Skirecht, Ausländisches Recht, Abgaben- und Steuerrecht, Finanzstrafrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Niederländisch • Kanzleigemeinschaft: Fink, Wijnkamp

Mair, Dr. Ursula Perfuchsberg 9, 6500 Landeck, Tel.: 05442/68242, Fax: 05442/68242, Mobiltel. 0664/403 62 92, E-Mail: aon.ramair@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Zivilrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Miet- und Wohnrecht, Arbeitsrecht, Prozessvermeidung durch Verhandlungen • Fremdsprachen: Englisch, Französisch

SILZ Brugger, Dr. Manfred Tirolerstraße 78, 6424 Silz, Tel.: 05263/6240, Fax: 05263/624044, E-Mail: ra-brugger@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Inkassowesen, Exekutionsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Vertragsrecht Kurz, Dr. Josef Widumgasse 3, 6424 Silz, Tel.: 05263/6950, Fax: 05263/6950-75, E-Mail: kanzlei-kurz@dweb.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Ehe- und Familienrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht

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Pinzger, Dr. Edgar Citypassage, Malserstraße 19, 6500 Landeck, Tel.: 05442/65050, Fax: 05442/65050-50 E-Mail: recht@pinzger-anwalt.at, www.pinzger-anwalt.at • Tätigkeitsbereiche: Verkehrsrecht, Unfallschäden, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht, Vertragsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Ehe- und Familienrecht Schimana, Dr. Otmar Urichstrasße 6, 6500 Landeck, Tel.: 05442/93000, Fax: 05442/9300093, E-Mail: office@schimana.com, www.anwalt-landeck.at • Tätigkeitsbereiche: Vertragsrecht, Vertragserrichtungen aller Art, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Liegenschaftsverträge samt Grundbuchabwicklung, Miet- und Wohnrecht, Zollrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch

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WEISKOPF KAPPACHER Rechtsanwälte

Mag. Stefan Weiskopf Rechtsanwalt

6500 Landeck, Malser Straße 34 Tel.: +43/(0)5442/66121, Fax: 66131 wuk@ra-tirol.at www.ra-tirol.at Weiskopf, Mag. Stefan Malser Straße 34, 6500 Landeck, Tel.: 05442/66121, Fax: 05442/6613, E-Mail: wuk@ra-tirol.at, www.ra-tirol.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Weiskopf, Kappacher ST. ANTON AM ARLBERG Caspar, Dr. Bruno LL.M. Dorfstraße 84, 6580 St. Anton am Arlberg, Tel.: 05446/3994, Fax: 05446/3994, E-Mail: kanzlei@racaspar.de, www.dr-caspar.de, zuständige Stelle im Herkunftsstaat: Rechtsanwaltskammer Stuttgart • Tätigkeitsbereiche: Deutsches Recht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Mergers & Acquisitions, Erbrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch BEZIRK LIENZ LIENZ Gasser, Dr. Gernot Beda-Weber-Gasse 1, 9900 Lienz, Tel.: 04852/63563, 0664/1608498, Fax: 04852/63563-5, E-Mail: gasser-schnee@utanet.at, members.aon.at/radrgasser • Tätigkeitsbereiche: Verträge aller Art, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Ehe-, Familien- und Erbrecht, Gemeinderecht, Raumordnung, Grundverkehrs- und Grundbuchs- inkl. Vertragsrecht • Kanzleigemeinschaft: Gasser, Schneeberger

Schneeberger, Dr. Sonja Beda-Weber-Gasse 1, 9900 Lienz, Tel.: 04852/63563-0, Fax: 04852/63563-5, E-Mail: gasser-schnee@utanet.at, www.members.aon.at/radrgasser • Tätigkeitsbereiche: Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Patientenrecht, Ärztehaftpflicht, Sportrecht – Skirecht, Vertragserrichtungen aller Art, Inkassowesen, Exekutionsrecht • Kanzleigemeinschaft: Gasser, Schneeberger Seirer, Dr. Gerhard Tiroler Straße 30, 9900 Lienz, Tel.: 04852/64564, Fax: 04852/68880, E-Mail: rechtsanwalt@sw-kanzlei.at, www.sw-kanzlei.at • Tätigkeitsbereiche: Inkassowesen, Exekutionsrecht, Gewerbl. Rechtsschutz, Immaterialgüterrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Reiserecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Seirer, Weichselbraun Türk, Dr. Ingrid Südtirolerplatz 9a, 9900 Lienz, Tel.: 04852/69068, Fax: 04852/6906815, E-Mail: office@tuk-lienz.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Scheidungs- und Familienrecht, Mediation, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht/Baumängel, Verträge aller Art, Privatkonkurse • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch Unterweger, Dr. Reinhold Rosengasse 8, 9900 Lienz, Tel.: 04852/65644, Fax: 04852/65644-4, E-Mail: kanzlei@ra-unterweger.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Zivilrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht • Fremdsprachen: Englisch Weichselbraun, Mag. Herbert Tiroler Straße 30, 9900 Lienz, Tel.: 04852/64564, Fax: 04852/68880, E-Mail: rechtsanwalt@sw-kanzlei.at, www.sw-kanzlei.at • Tätigkeitsbereiche: Baurecht, Wettbewerbsrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Verwaltungsrecht • Fremdsprachen: Englisch • Kanzleigemeinschaft: Seirer, Weichselbraun MATREI IN OSTTIROL Wibmer, Dr. Erwin Obersamergasse 2, 9971 Matrei in Osttirol, Tel.: 04875/20150, mobil: 0676/5367273, Fax: 04875/20155; Handy: 0676/5367273, E-Mail: anwalt.wibmer@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Liegenschaftsverträge samt Grundbuchabwicklung, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Scheidungs- und Familienrecht, Verwaltungsrecht/Verwaltungsstrafrecht • Fremdsprachen: Englisch

Gruber-Mariacher, Dr. Kristina Rosengasse 13, 9900 Lienz, Tel.: 04852/62216, Fax: 04852/62216-14, E-Mail: gruber-pedevilla@tirol.com, www.gruber-pedevilla.at • Tätigkeitsbereiche: Zivilrecht, Sportrecht – Skirecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Konsumentenschutz, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Pedevilla, Gruber-Mariacher Hibler, Dr. Johannes Tiroler Straße 30, 9900 Lienz, Tel.: 04852/65166, Fax: 04852/65166-9, E-Mail: ra@hibler.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht • Fremdsprachen: Englisch Kerschbaumer, Dr. Robert Burghard-Breitner-Straße 4, 9900 Lienz, Tel.: 04852/62562-0, Fax: 04852/62562-16, E-Mail: kerschbaumer@inode.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Sportrecht – Skirecht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Verträge aller Art Kraler, Dr. Reinhard Johannesplatz 4, 9900 Lienz, Tel.: 04852/67466, Fax: 04852/6746611, E-Mail: kanzlei.ra@aon.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründungen, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Zivilrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Dr. Reinhard Kraler Rechtsanwalt GmbH

www.econova.at

Obernosterer, Dr. Edda Egger-Lienz-Platz 1, 9900 Lienz, Tel.: 04852/65716, Fax: 04852/65716-16, E-Mail: kanzlei@ra-obernosterer.at, www.ra-obernosterer.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Arbeitsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Polnisch Pedevilla, Dr. Bruno Rosengasse 13, 9900 Lienz, Tel.: 04852/62216, 62217, Fax: 04852/62216-14, E-Mail: gruber-pedevilla@tirol.com, www.gruber-pedevilla.at • Tätigkeitsbereiche: Allgemeinpraxis, Ehe- und Familienrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Unfallschäden, Zivilrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Italienisch • Kanzleigemeinschaft: Gruber-Mariacher, Pedevilla Rastner, MMag. Dr. Verena Johannesplatz 9, 9900 Lienz, Tel.: 04852/68968, 0676/9585707, Fax: 04852/68968-5, E-Mail: kanzlei@ra-rastner.at • Tätigkeitsbereiche: Ehe- und Familienrecht, Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen, Versicherungsrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Miet- und Wohnrecht, Wohnungseigentumsrecht • Fremdsprachen: Englisch, Französisch

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servIce. nützlIche adressen und telefonnummern RECHTSANWALTSKAMMERN Tiroler Rechtsanwaltskammer Meraner Straße 3/III, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/587067, Fax: 0512/571384 E-Mail: office@tirolerrak.at Internet: www. tirolerrak.at Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Tuchlauben 12, 1010 Wien Tel.: 01/5351275-0 Fax: 01/5351275-13 E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at Internet: www.rechtsanwaelte.at Büro Brüssel des ÖRAK Ansprechpartner: Benedict Saupe (avocat) Avenue des Nerviens 85, boîte 9,1040 Bruxelles Tel.: +32/2/7321972, Fax: +32/2/7322538 E-Mail: saupe@oerak.at GERICHTE UND ANKLAGEBEHÖRDEN Bezirksgericht Hall in Tirol Schulgasse 6, 6060 Hall in Tirol Tel.: 05223/56598-0, Fax: 05223/56598-98 Internet: www. justiz.gv.at Bezirksgericht Imst Rathausstraße 14, 6460 Imst Tel.: 05412/66883-0, Fax: 05412/66883-99 Internet: www. justiz.gv.at Bezirksgericht Innsbruck Brunecker Straße 3, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/90609, Fax: 0512/90609-945 Internet: www. justiz.gv.at Bezirksgericht Kitzbühel Wagnerstraße 17, 6370 Kitzbühel Tel.: 05356/64088-0 Fax: 05356/64088-157 Internet: www. justiz.gv.at Bezirksgericht Kufstein Georg-Pirmoser-Straße 10, 6330 Kufstein Tel.: 05372/6911-0, Fax: 05372/6911-50 Internet: www. justiz.gv.at Bezirksgericht Landeck Herzog-Friedrich-Straße 21, 6500 Landeck Tel.: 05442/62510-0, Fax: 05442/62510-99 Internet: www. justiz.gv.at Bezirksgericht Lienz Hauptplatz 5, 9900 Lienz Tel.: 04852/65005-0, Fax: 04852/65005-503 Internet: www. justiz.gv.at Bezirksgericht Rattenberg Hassauerstraße 76–77, 6240 Rattenberg Tel.: 05337/62381-0, Fax: 05337/62381-91 Internet: www. justiz.gv.at Bezirksgericht Reutte Obermarkt 2, 6600 Reutte Tel.: 05672/71600-0, Fax: 05672/71600-99 Internet: www. justiz.gv.at Bezirksgericht Schwaz Ludwig-Penz-Straße 13, 6130 Schwaz Tel.: 05242/6968-0, Fax: 05242/6968-99 Internet: www. justiz.gv.at

Torggler & Hofinger Patentanwälte

Wilhelm-Greil-Straße 16, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/58 34 02 E-Mail: patent@tirol.com, www.patentattorney.at

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Oberlandesgericht Innsbruck für Tirol und Vorarlberg Maximilianstraße 4, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/5930-0 Fax: 0512/577480 Internet: www. justiz.gv.at Unabhängiger Verwaltungssenat Michael-Gaismair-Straße 1, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/508-3702 Fax: 0512/508-3705 Internet: www.tirol.gv.at HÖCHSTGERICHTE Oberster Gerichtshof Schmerlingplatz 11, 1016 Wien Tel.: 01/52152-0, Fax: 01/52152-3710 Internet: www. justiz.gv.at Verfassungsgerichtshof Freyung 8, 1010 Wien Tel.: 01/53122-0 Internet: www.vfgh.gv.at ÄMTER UND BEHÖRDEN TIROL Amt der Tiroler Landesregierung Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/508, Fax: 0512/508-742185 Internet: www.tirol.gv.at Landespolizeidirektion Kaiserjägerstraße 8, 6020 Innsbruck Tel.: 059133/70/0 Internet: www.polizei.gv.at Sicherheitsdirektion Tirol Maria-Theresien-Straße 43, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/5900-0 Internet: www.bmi.gv.at Stadtmagistrat Innsbruck Maria-Theresien-Str. 18, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/5360-0 Internet: www.innsbruck.at BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFTEN Bezirkshauptmannschaft Imst Stadtplatz 1, 6460 Imst Tel.: 05412/6996-0, Fax: 05412/6996-745215 E-Mail: bh.imst@tirol.gv.at Internet: www.tirol.gv.at/bezirke Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/5344-0, Fax: 0512/5344-745005 E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at Internet: www.tirol.gv.at/bezirke Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel Hinterstadt 28, 6370 Kitzbühel Tel.: 05356/62131-0, Fax: 05356/62131-746305 E-Mail: bh.kitzbuehel@tirol.gv.at Internet: www.tirol.gv.at/bezirke Bezirkshauptmannschaft Kufstein Bozner Platz 1–2, 6330 Kufstein Tel.: 05372/606-0, Fax: 05372/606-746005 E-Mail: bh.kufstein@tirol.gv.at Internet: www.tirol.gv.at/bezirke

Bezirksgericht Silz Tiroler Straße 82, 6424 Silz Tel.: 05263/6634-0, Fax: 05263/5572 Internet: www. justiz.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Landeck Innstraße 5, 6500 Landeck Tel.: 05442/6996-0, Fax: 05442/6996-745415 E-Mail: bh.landeck@tirol.gv.at Internet: www.tirol.gv.at/bezirke

Bezirksgericht Telfs Untermarkt 12, 6410 Telfs Tel.: 05262/64541-0 Fax: 05262/64541-55 Internet: www. justiz.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Lienz Dolomitenstraße 3, 9900 Lienz Tel.: 04852/6633-0, Fax: 04852/6633-746505 E-Mail: bh.lienz@tirol.gv.at Internet: www.tirol.gv.at/bezirke

Bezirksgericht Zell am Ziller Unterdorf 1, 6280 Zell am Ziller Tel.: 05282/2310-0 Fax: 05282/2310-99 Internet: www. justiz.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Reutte Obermarkt 7, 6600 Reutte Tel.: 05672/6996-0, Fax: 05672/6996-745605 E-Mail: bh.reutte@tirol.gv.at Internet: www.tirol.gv.at/bezirke

Landesgericht Innsbruck Maximilianstraße 4, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/5930-0 Fax: 0512/582286 Internet: www. justiz.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Schwaz Franz-Josef-Straße 25 Tel.: 05242/6931-0, Fax: 05242/6931-745805 E-Mail: bh.schwaz@tirol.gv.at Internet: www.tirol.gv.at/bezirke


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Nur ImmobIlIeN-recht Im Kopf! seIt 30 jahreN eco.nova

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