SteuersparCheckliste
DIE STEUERBELASTUNG LUKRATIV REDUZIEREN: MACHEN SIE IHREN PERSÖNLICHEN CHECK.
SEITE 6
SCHENKEN WILL GELERNT SEIN –VOR ALLEM, WENN'S STEUERLICH ANERKANNT WERDEN SOLL.
SEITE 34
SteuersparCheckliste
DIE STEUERBELASTUNG LUKRATIV REDUZIEREN: MACHEN SIE IHREN PERSÖNLICHEN CHECK.
SEITE 6
SCHENKEN WILL GELERNT SEIN –VOR ALLEM, WENN'S STEUERLICH ANERKANNT WERDEN SOLL.
SEITE 34
SEITE 16
SEITE 46 Schenken macht
KAPITALANLAGEN UND IHRE TÜCKEN UND WAS SIE BEI EINER VERANLAGUNG IM AUSLAND WISSEN MÜSSEN.
Demnächst starten wir in ein neues Jahr und in Österreich beginnt eine neue Bundesregierung mit ihrer Arbeit. Weil unser Land sowohl bei Defizit als auch Verschuldung über den EU-Vorgaben liegt, wäre dem neuen Finanzminister dringend Sparen angeraten.
Frühere Regierungen haben meist versucht, notwendige Sparvorhaben mit der Einführung neuer Steuern und Belastungen zu erreichen. Dass das in der aktuellen Situation ein probates Mittel ist, darf bezweifelt werden. Da selbst der Konsum, der zu Beginn des Jahres 2024 noch als Wachstumsstütze gesehen wurde, aufgrund des Sparens der Haushalte ausblieb, sind politisch endlich neue Ideen gefordert, um jene Grundlagen zu schaffen, die die Wirtschaft und Konsument*innen gleichermaßen brauchen und um Österreichs Wirtschaftsdaten langfristig wieder zu verbessern.
In Steuerfragen kann ich jedenfalls auf die Tiroler Steuerberater*innen und Wirtschaftsprüfer*innen verweisen. Diese werden für die strategische Ausrichtung Ihres Unternehmens sorgen, gekonnt Firmengründungen begleiten und Sie in allen Steuerfragen bestens beraten. Steuerberater*innen lernen ein Leben lang, um für ihre Klient*innen die unzähligen gesetzlichen Änderungen im Steuer- und Unternehmensrecht im Blick zu behalten.
Auf den nächsten Seiten finden Sie Beiträge von ausgewiesenen Expertinnen und Experten ihres Faches zu verschiedensten Steuerverordnungen.
Klaus Hilber
Präsident der Kammer der Steuerberater*innen und Wirtschaftsprüfer*innen Landesstelle Tirol
Mag. Angelika Hellweger
Mag. Johannes Marsoner
Mag. Werner Tschapeller
WESTTREUHAND
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Str. 43
Tel.: +43 512/575900 Fax: +43 512/575900-11
E-Mail: office@westtreuhand.at
StB Luca Di Valentino, MSc
Maria-Theresien-Straße 5 6020 Innsbruck +43 512 560589
ww w.divalentino.at
Hier ist Sie wieder: die eco.nova-Sondernummer Steuern … mit thematischen Dauerbrennern und Neuerungen.
ei allem gebotenen Optimismus haben wir ein echtes Problem: Wir, die arbeiten, sind zu wenige, und die von den Wenigen haben auch schon langsam genug. So häufen sich die Fälle, in denen auch Selbständige sich früher als geplant in den Ruhestand verabschieden, weil die Personalprobleme nicht mehr lösbar sind. Selbst engagierte, beherzte und hartgesottene Unternehmer haben keine Lust und keine Kraft mehr, als Stützen der Gesellschaft ohne jeden Dank ausgenutzt zu werden.
Geld fällt nicht vom Himmel, es muss schon noch hier bei uns auf der Erde verdient werden. Auch wenn es Störfelder und Strömungen gibt, die das negieren, ist und bleibt dies ein banales Faktum. Im Wort „verdienen“ steckt „dienen“. Dazu braucht es Menschen, die gerne arbeiten und glücklich performen. Wenn der Faktor Arbeit nicht schleunigst massiv entlastet wird und die Transfers für grundloses „Nichtstun“ nicht auf der Stelle aufhören, wird es keine nachhaltige Wertschöpfung mehr geben können. Umso mehr gilt es, sich vor all jenen zu verneigen, die ihren Service am Mitmenschen noch aufrechterhalten. Diese Menschen, die sich, so lange es geht, an der realen Wertschöpfung beteiligen, wollen wir mit den gewinnbringenden Beiträgen der Tiroler Steuerberater auf den folgenden Seiten unterstützen.
Wirtschaftlich war es doch für einige ein gutes Jahr, für manche sogar ein sehr gutes. Und so finden Sie auch diesmal wieder Dauerbrenner zur Steuer- und Gewinnplanung, zur Besteuerung von Kapitalvermögen, zur Vermögensnachfolge sowie unsere traditionelle Steuerspar-Checkliste. Für Kleinunternehmer ist vor allem die Ausweitung und die wirklich sehr gelungene Vereinfachung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ab 2025 interessant. Ebenso in aller Munde dieser Tage und somit ein Must für unser heuriges Steuern-Spezial sind die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie abgabenrechtlich tragfähige Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung. Weiters finden Sie eine Reihe spezieller Sonderthemen etwa zu Holdings für KMUs, Energiegemeinschaften oder der Kryptosteuer. Und last, but noch least gibt es für die Ärztinnen und Ärzte in dieser Ausgabe frei nach dem Motto „das Land braucht sie dringender denn je“ Tipps zur Praxisgründung.
Herzlichst, Verena Maria Erian, eco.nova-Steuerredaktion
ECA Steuerberatung in Innsbruck ... wir sorgen mit 35 Mitarbeiter:innen dafür, dass unsere Klient:innen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Bilanzierung, Personalverrechnung, Buchhaltung und Unternehmensberatung im Wandel der Zeit immer gut beraten sind.
Partner der ECA Beratergruppe ... eine österreichweit tätige Gruppe von Steuerberater:innen, Unternehmensberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen mit 20 Standorten und insgesamt rund 400 Mitarbeiter:innen vom Bodensee bis zum Neusiedlersee. Mitglied von Kreston Global ... ein weltweiter Zusammenschluss von unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Beratungsfirmen. Mit ECA Innsbruck haben Sie Zugang zu unserem globalen Netzwerk regionaler Spezialist:innen; ein unschätzbarer Vorteil bei internationalen Geschäftstätigkeiten.
ECA Innsbruck Steuerberatung GmbH & Co KG
Partner:innen (v.l.n.r.): Miriam Seidner, Othmar Schönherr, Renate Schönherr, Gerlint Gatternigg, Christoph Pittl, Christine Plangger, Peter Farmer Rennweg 25 | 6020 Innsbruck | Austria | Tel. +43 (0)512 571415 | ww w. innsbruck. eca. at
IMPRESSUM
6 STEUERSPARTIPPS ZUM JAHRESENDE
Wie jedes Jahr sollte auch heuer wieder geprüft werden, ob sich die Steuerbelastung noch reduzieren lässt.
12 KLEINUNTERNEHMERREGELUNG 2025
Ab 2025 wird die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung neu gestaltet und deren Anwendungsbereich erweitert.
14 NEUERUNGEN BEI REISEKOSTEN
Für Dienstreisen wurden beim Kilometergeld sowie den Tag- und Nächtigungsgeldern längst fällige Anpassungen vorgenommen.
16 SCHLÜSSEL ZUR ENERGIEWENDE
Energiegemeinschaften bieten eine Möglichkeit, die Energieproduktion aktiv zu gestalten.
UNTERNEHMEN & MITARBEITER
18 UNTERNEHMEN ÜBERGEBEN
Die steuerlichen Aspekte der Unternehmensübergabe sind ein zentrales Thema im Leben eines Unternehmers.
22 HOLDING FÜR KMU
Wie Holding-Strukturen auch für Klein- und Mittelbetriebe (steuerlich) Sinn machen können.
26 NACHHALTIG BERICHT ERSTATTEN
Die Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD: eine Revolution für die nichtfinanzielle Berichterstattung.
30 BENEFITS FÜR MITARBEITER
Steuerlich vorteilhafte Maßnahmen, um seinen Mitarbeitern Gutes zu tun.
HERAUSGEBER & MEDIENINHABER: eco.nova Verlags GmbH, Hunoldstraße 20, 6020 Innsbruck, 0512/290088, redaktion@econova.at, www.econova.at
GESCHÄFTSLEITUNG: Christoph Loreck, Mag. Sandra Nardin
ASSISTENZ: Martin Weissenbrunner
CHEFREDAKTION: Marina Bernardi
ANZEIGENVERKAUF: Ing. Christian Senn, Matteo Loreck
LAYOUT: Conny Wechselberger, DRUCK: Radin-Berger-Print GmbH
UNTERNEHMENSGEGENSTAND: Die Herstellung, der Verlag und der Vertrieb von Drucksorten aller Art, insbesondere der Zeitschrift eco.nova. GRUNDLEGENDE RICHTUNG: Unabhängiges österreichweites Magazin, das sich mit der Berichterstattung über Trends in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Architektur, Gesundheit & Wellness, Steuern, Recht, Kulinarium und Lifestyle beschäftigt. Der Nachdruck, auch auszugsweise, sowie anderwertige Vervielfältigung sind nur mit vorheriger Zustimmung des Herausgebers gestattet. Für die Rücksendung von unverlangt eingesandten Manuskripten und Bildmaterial wird keine Gewähr übernommen. Namentlich gekennzeichnete Beiträge stellen nicht unbedingt die Meinung der Redaktion dar. JAHRESABO: EUR 29,00 (13 Ausgaben)
INFO: Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.
32 ABGABENFREIE WERTSCHÄTZUNG
2024 ist eine zusätzliche Zahlung an Mitarbeiter unter Umständen noch abgabenfrei.
34 SCHENKEN MACHT FREU ( N ) DE Schenken will gelernt sein – vor allem, wenn die Schenkung aus dem Betrieb steuerlich anerkannt werden soll.
38 FÜR ÄRZTE
Ein Praxisleitfaden durch die Selbstständigkeit.
IMMOBILIEN & VERMÖGEN
42 BETRIEBLICHE GEBÄUDEENTNAHME
In bestimmten Fällen kann es durchaus sinnvoll sein, Gebäude sofort steuerpflichtig aus dem Betriebsvermögen zu nehmen.
44 GUTE - LAUNE - ABSCHREIBUNG
Auf Grund hoher Abschreibungen kommt es bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung meist zu deutlich geringeren Steuerbelastungen, als man allgemein annehmen möchte.
46 STEUERKONFORM VERANLAGEN
Kapitalanlagen und ihre steuerlichen Tücken und was Sie bei einer Veranlagung im Ausland wissen müssen.
50 KRYPTISCH
Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen.
54 SPENDEN UND SPONSERN
Während es sich bei einer Spende um eine freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung handelt, steht der Unterstützung beim Sponsoring sehr wohl eine Leistung gegenüber.
Akten sicher vor Or t vernichten.
Kreislaufwirtschaftsunternehmen w w w.zimmermann-ganahl.com
Alle Jahre wieder ... Machen Sie Ihren persönlichen Steuercheck 2024 und lesen Sie hier, wo Sie heuer noch profitieren können und wie Sie steuerlich gut ins neue Jahr rutschen.
C HECK 1:
Gewinn- und Steuerplanung 2024
Insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihren Gewinn ganz einfach planen, indem zum Beispiel Einnahmen in das Folgejahr verschoben werden. Gegen Jahresende sollte das Timing der Rechnungslegung daher wohl überlegt sein. Zahlungseingänge, die erst nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen, müssen erst ein Jahr später versteuert werden. Je nach Gewinnsituation kann mitunter auch eine Verschiebung in die andere Richtung Sinn machen. Um dafür die notwendige Entscheidungsgrundlage parat zu haben, empfehlen wir, gegen Jahresende eine entsprechende Hochrechnung bzw. Planungsrechnung zu erstellen.
CH ECK
Investitionsplanung
Für Investitionen im ersten Halbjahr kann die Abnutzung für ein ganzes Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Anschaffungen nach dem 30. Juni schlagen mit einer Halbjahresabschreibung zu Buche. Das gilt auch dann, wenn die Inbetriebnahme erst am 31. Dezember erfolgt. Das Datum der Zahlung spielt dabei keine Rolle.
Tipp: Das Vorziehen von für Anfang 2025 geplanten Investitionen noch in den Dezember 2024 kann daher Steuervorteile bringen. Zudem kann dann auch heuer noch ein zehnprozentiger Investitionsfreibetrag (IFB) – im Bereich Ökologisierung sogar 15 Prozent –
geltend gemacht werden. Für Gebäudeinvestitionen gibt es zwar keinen IFB, dafür kann im Jahr der Anschaffung eine beschleunigte Gebäudeabschreibung mit dem dreifachen Abschreibungssatz vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Anschaffung erst im zweiten Halbjahr erfolgt. Zudem gibt es für Immobilien zu Wohnzwecken in den Jahren 2024, 2025 und 2026 unter bestimmten Voraussetzungen weitere attraktive Abschreibungsmöglichkeiten.
C HECK 3: Timing bei geringwertigen Wirtschaftsgütern
Die Grenze für sofort zur Gänze steuerlich absetzbare Anschaffungen beträgt 1.000 Eu-
Insbesondere EinnahmenAusgaben-Rechner können ihren Gewinn ganz einfach planen, indem zum Beispiel Einnahmen in das Folgejahr verschoben werden.
ro. Bis zu dieser Größenordnung können einzelne Investitionen, die noch heuer getätigt werden, auch in diesem Jahr zur Gänze steuerwirksam werden.
C HECK 4:
dass die begünstigten Positionen jedenfalls spätestens am 31. Dezember 2024 in Ihrer Verfügungsmacht bzw. auf Ihrem Depot sind.
SVS-Beiträge steuerwirksam vorziehen: Das können auch EinnahmenAusgaben-Rechner Es besteht die Möglichkeit, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen. Dies ist insbesondere für Neugründer interessant, die nur mit dem Mindestbeitrag eingestuft wurden, tatsächlich aber schon ansehnliche Gewinne erzielen. Hier kann es vorteilhaft sein, anhand einer Planungsrechnung gemäß Check 1 eine korrekte Einstufung noch für das laufende Jahr zu beantragen. Auch wenn die entsprechende Vorschreibung heuer nicht mehr ergehen wird, können Einnahmen- Ausgaben-Rechner den errechneten Betrag dennoch noch heuer steuerwirksam einzahlen, wenn auch ein Antrag auf Höherreihung noch in diesem Jahr eingebracht wird. Das ist allemal besser, als eine steuerunwirksame Rücklage für eine spätere Nachzahlung zu bunkern oder gar zum falschen Zeitpunkt eine unliebsame Überraschung zu erleben. Demgegenüber müssen Bilanzierer ohnehin eine Rückstellung bilden, die unabhängig vom Zahlungsfluss sowieso noch im betreffenden Jahr steuerwirksam ist.
C HECK 5:
Befreiung von der Sozialversicherung: Antragstellung bis 31. Dezember 2024 Konträr zu Check 4 kann es auch sein, dass SVS-Beiträge zur Gänze vermeidbar sind. Selbständige können sich für das gesamte Jahr 2024 noch rückwirkend von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pensionsversicherung der SVS ausnehmen lassen, wenn:
• die selbständigen Einnahmen insgesamt nicht über 35.000 Euro zu liegen kommen
• die steuerlichen Einkünfte 2024 daraus nicht mehr als 6.221,28 Euro ausmachen. Zudem darf in den letzten fünf Kalenderjahren in der Regel nicht mehr als ein Jahr Sozialversicherungspflicht bestanden haben. Hinsichtlich der Krankenversicherung ist eine rückwirkende Befreiung nur dann möglich, wenn noch keine Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen wurden. Der Antrag muss bis zum Jahresende eingebracht werden, damit er für das laufende Jahr noch gilt.
C HECK 6:
Bestehende GSVG-Befreiung checken
Hat man schon einen solchen Antrag gemäß Check 5 eingebracht und zeichnet sich ab, dass eine der Grenzen wider Erwarten überschritten wird, so kann dies bis zu acht Wochen nach Ergehen des maßgeblichen Steuerbescheides gemeldet werden. Erfolgt keine rechtzeitige Meldung, so kommt es zu einem Strafzuschlag von 9,3 Prozent.
Tipp: Ob so oder so – rechtzeitig melden zahlt sich aus.
C HECK 7:
Hochrechnen, investieren und Gewinnfreibetrag kassieren
Auf Basis der Planung und Maßnahmen gemäß Check 1 bis 4 können Sie mit dem Gewinnfreibetrag (GFB) auch heuer wieder einen guten Teil Ihrer Gewinne steuerfrei lukrieren, wenn Sie entsprechend investieren. Alles, was Sie dazu brauchen, ist eine entsprechende Berechnung von Ihrem Steuerberater. Dann heißt es nur noch investieren und kassieren.
Begünstigt sind Neuanschaffungen abnutzbarer, körperlicher Anlagegüter (Ausnahmen: Luftfahrzeuge, PKW und Software) und bestimmte Wertpapiere. Weitere Voraussetzung ist die Einhaltung einer vierjährigen Behaltefrist. Das Wichtigste ist,
Tipp: Da es seit 2023 wieder einen Investitionsfreibetrag für die Anschaffung bestimmter körperlicher Wirtschaftsgüter bis zu einer Million Euro gibt, sollte der GFB ausschließlich mit Wertpapieren oder baulichen Investitionen abgedeckt werden. Eine Doppelbelegung einer Position mit beiden Freibeträgen ist nämlich nicht möglich. Für Gebäudeinvestitionen kann kein Investitionsfreibetrag, wohl aber ein Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden.
C HECK 8:
Pauschalieren und bis zu rund 53 Prozent steuerfrei kassieren Kleinunternehmer mit einem jährlichen Umsatz von maximal 40.000 Euro können ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten unter
MAG. DR. VERENA MARIA ERIAN RAIMUND ELLER
Die Ärztespezialisten vom Team Jünger
Kaiserjägerstraße 24 6020 Innsbruck Tel.: 0512/59 859 www.aerztekanzlei.at
bestimmten Voraussetzungen bis zu 45 Prozent der Betriebseinnahmen pauschal als Ausgaben geltend machen. Bei Dienstleistungsbetrieben reduziert sich dieser Satz auf 20 Prozent. Zusätzlich steht ein Gewinnfreibetrag von 15 bzw. 13 Prozent zu, sodass bei dieser Variante bis zu rund 53 Prozent (bei Dienstleistern rund 32 Prozent) steuerfrei bleiben können. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie Steuerberatungskosten können dabei zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
Wird die Kleinunternehmergrenze überschritten, so ist es möglich, die Ausgaben pauschal in Höhe von 12 Prozent der Einnahmen anzusetzen. In bestimmten Fällen (z. B. bei schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit) reduziert sich dieser Pauschalsatz auf 6 Prozent. Neben diesen Pauschalsätzen können hier zudem Steuerberaterkosten, Sozialversicherungsbeiträge, Waren- und Materialkosten, Fremdleistungen und Personalaufwendungen in Ansatz gebracht werden. Und last, but not least gibt es für bestimmte Branchen wie Drogisten, Gastwirte, Handelsvertreter, Lebensmitteleinzelund Gemischtwarenhändler, Sportler oder Künstler weitere, zum Teil noch interessantere Pauschalierungsmöglichkeiten.
Eine Pauschalierung macht immer dann Sinn, wenn die tatsächlichen Ausgaben geringer sind als die Pauschalbeträge.
Tipp: Lassen Sie von Ihrem Steuerberater einen Günstigkeitsvergleich unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte machen. Dabei kann sich herausstellen, dass Sie mit dem Ansatz der Echtkosten günstiger fahren. Allerdings ist zu bedenken, dass auch bei den Pauschalvarianten mitunter ein Teil der Echtkosten zusätzlich als so genannte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen von eventuelle, bestehenden Gehaltseinkünften abgesetzt
werden können. Dafür kommen insbesondere Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge, Aus- und Fortbildungskosten sowie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Frage.
Steht bei Ihnen eine Kaufentscheidung für ein neues Auto an, so empfehlen wir, auch ein Elektroauto mit ins Kalkül zu ziehen. Elektroautos unterliegen weder der NoVA noch der motorbezogenen Versicherungssteuer. Zudem gibt es Förderungen für den Betrieb mit Ökostrom.
Das absolute Highlight ist: Den Dienstnehmern können Elektroautos auf Betriebskosten steuerfrei (ohne abgabenpflichtigen Sachbezug) zur Verfügung gestellt werden. Interessant ist die Sache insbesondere dann, wenn die Gattin/der Gatte im Betrieb beschäftigt ist. Von diesem reinen Dienstnehmerfahrzeug ist dann zudem nicht einmal ein Privatanteil auszuscheiden.
Anders als PKWs mit herkömmlichem Antrieb kommen Elektroautos im betrieblichen Bereich in den Genuss eines Investitionsfreibetrages. Bitte konsultieren Sie vor der konkreten Umsetzung unbedingt Ihren persönlichen Steuerberater. Es gibt Fallstricke.
C HECK 10:
Kilometerstand
Bitte notieren Sie am 31. Dezember 2024 den Kilometerstand Ihres Autos. Dies ist für steuerrelevante Berechnungen sehr nützlich und dient für den Fall einer Steuerprüfung als Prophylaxe zur Verteidigung der angesetzten Autokosten.
C HECK 11:
Reisekosten abrechnen
Dazu verwenden Sie am besten vorgefertigte Checklisten Ihres Steuerberaters. So können Sie sicherstellen, dass Ihnen auch
Dienstnehmern können Elektroautos auf Betriebskosten steuerfrei (ohne abgabenpflichtigen Sachbezug) zur Verfügung gestellt werden.
wirklich nichts durch die Lappen geht. Auch Besorgungsfahrten, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und zum fachlichen Erfahrungsaustausch sowie zu Arbeitskreisen zur gemeinsamen Fortbildung mit Fachkollegen und Ähnliches sind beruflich bzw. betrieblich veranlasste Reisen. Checken Sie, ob Sie hier auch wirklich keine Fahrten vergessen haben.
Tipp: Um bei so genannten Mischreisen (z. B. einer beruflichen Reise wird ein Privaturlaub angehängt oder umgekehrt) den betrieblichen Teil steuerlich unterzubekommen, sollte die vorrangige berufliche Veranlassung sowie das Vorliegen getrennter Reiseabschnitte dokumentiert und belegt werden.
C HECK 12: Schenkungen melden
Schenkungen zwischen nahen Verwandten in einem Wert von mehr als 50.000 Euro innerhalb eines Jahres und zwischen Fremden von mehr als 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren sind meldepflichtig. Die Meldepflicht ist innerhalb von drei Monaten wahrzunehmen und trifft sowohl den Geschenkgeber als auch den Geschenknehmer. Bei Nichtmeldung kann es Strafen von bis zu 10 Prozent der Zuwendung für beide Beteiligten, somit also bis zu 20 Prozent, setzen.
Haben Sie eine solche Meldepflicht heuer übersehen, so können Sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Meldefrist noch eine strafbefreiende Selbstanzeige einbringen.
C HECK 13:
Veranlagungsfreibetrag nützen
Steuerzahler, die ausschließlich über Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit verfügen, können pro Jahr bis zu 730 Euro außerhalb eines Dienstverhältnisses dazuverdienen, ohne dies in ihrer Steuererklärung angeben zu müssen. Haben solche Personen für Ihr Unternehmen Leistungen erbracht, können Sie solche Rechnungen noch heuer begleichen, ohne dass es für den Empfänger zu einer Steuerbelastung kommt.
Tipp: Achten Sie auf eine korrekte Rechnungslegung zur steuerlichen Absetzbarkeit.
C HECK 14:
Weihnachtsfeier, -geschenke, Prämien und Co.
Für Weihnachtsfeiern und andere Betriebsfeiern sowie für Betriebsausflüge können pro Mitarbeiter jährlich bis zu 365 Euro steu-
Bei Spenden müssen Sie Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bei der Einzahlung bekannt geben. Da Ihr Name mit den Daten aus dem Melderegister abgeglichen wird, empfiehlt sich die Schreibweise exakt jener auf dem aktuellen Meldezettel anzupassen.
er- und sozialversicherungsfrei abgesetzt werden. Zudem darf jeder Mitarbeiter pro Jahr Sachgeschenke im Wert von 186 Euro von seinem Dienstgeber steuerfrei im Rahmen von Feierlichkeiten entgegennehmen. Achtung! Bargeld ist ausgenommen. Lösung: Gutscheine.
Weiters ist die Bezahlung von Prämien für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter (z. B. Er- und Ablebensversicherungen) bis zu 300 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei und voll betrieblich absetzbar. Dabei ist der Gleichheitsgrundsatz zu beachten – solche Zuwendungen können folglich nur allen zusammen oder nach bestimmten Kriterien festgelegten Mitarbeitergruppen angeboten werden. Ähnliches gilt für Beiträge zur Kinderbetreuung. Hier liegt die Grenze seit 2024 bei 2.000 Euro.
Zudem gibt es 2024 mitunter bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, eine abgabenfreie Mitarbeiterprämie von jährlich bis zu 3.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr auszuzahlen. Ähnliches gilt für Mitarbeiterbeteiligungen. Und ganz neu gibt es seit 1. Jänner 2024 die Möglichkeit einer begünstigten abgabenrechtlichen Behandlung bei Ausgabe von Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen.
Ausbildungskosten für Kinder und Kinderbonus
Auch dafür gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerlichen Absetzposten von bis zu 1.320 Euro bei auswärtiger Berufsausbildung pro Kind und Jahr. Zudem kann mit dem sogenannten Kinderbonus
Plus ohne Nachweis tatsächlicher Kosten ein Betrag von jährlich bis zu 2.000 Euro pro Kind (ab dem 18. Lebensjahr 650 Euro) als Absetzbetrag von der Gesamtsteuerbelastung in Abzug gebracht werden.
C HECK 16:
Spenden und Co. – exakte Angabe von Namen und Geburtsdatum Für Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und zum Nachkauf von Versicherungszeiten gilt ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung. Dazu müssen Sie Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bei der Einzahlung bekannt geben. Da Ihr Name mit den Daten aus dem Melderegister abgeglichen wird, empfiehlt sich, die Schreibweise exakt jener auf dem aktuellen Meldezettel anzupassen. Via Finanz Online besteht die Möglichkeit, sich schon vor Abgabe der Steuererklärung zu informieren, ob eine korrekte Datenübermittlung stattgefunden hat. Kontrollieren Sie daher rechtzeitig, ob alles korrekt gemeldet wurde, und veranlassen Sie bei der empfangenden Organisation gegebenenfalls entsprechende Nachmeldungen. Unternehmer können auch über ihre Geschäftskonten Spenden tätigen. Damit liegen Betriebsausgaben vor, die nach wie vor im Zuge der Buchhaltung ohne das ganze Brimborium steuerwirksam geltend gemacht werden können.
C HECK 17:
Registrierkasse abschließen: Jahresbeleg mit App herunterladen Der Monatsbeleg Dezember muss ausgedruckt, aufbewahrt und mit der Be -
APERITIF 19 UHR, START MENÜ 19.30 UHR, INKL. FEUERWERK gruss aus der küche
beef tatar grülkaviar | avocado topinamburschaumsuppe jakobsmuschel risotto albatrüffel | spinat steinbutt sellerie | geräucherte beurre blanc sorbet kalbsfilet schwarzwurzel | kürbispüree rosmaringlace grander‘s winterwonderland petit fours
9
Steuerpflichtige, die keine selbständigen Einkünfte haben und nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, können freiwillig eine so genannte Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einreichen und so steuerlich absetzbare Ausgaben geltend machen. Dies kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gemacht werden.
legcheck-App geprüft werden. Bei dieser Gelegenheit können Sie auch gleich die ebenso vorgeschriebene Quartalssicherung des letzten Quartals 2024 auf einem externen Datenträger vornehmen.
Achtung: Der Monatsbeleg Dezember muss mit dem Jahresbeleg übereinstimmen.
C HECK 18:
Rückführung von Depots aus der Schweiz und aus Lichtenstein
Nachdem die Steuerabkommen zur anonymen Abgeltung von Zinserträgen mittlerweile schon seit mehreren Jahren nicht mehr bestehen, empfehlen wir zur Vermeidung einer steuerlich komplexen Veranlagung eine Rückholung nach Österreich. Passiert dies noch 2024, so können Sie ab 2025 wieder von der automatischen Endbesteuerungswirkung profitieren. Bei sehr profitablen Veranlagungen ist allerdings zu hinterfragen, ob der Verbleib der Papiere im Ausland trotz des erhöhten Verwaltungsaufwandes nicht doch lukrativer ist.
C HECK 19:
Verlustbeteiligungen
Verluste aus einer Beteiligung an einem verlustbringenden Unternehmen oder einer Liegenschaftsvermietung (Vorsorgewohnung, Bauherrenmodell) können steuerlich abgesetzt werden.
Achtung: Die Finanz akzeptiert nicht alles!
Tipp: Suchen Sie sich ein Projekt nach Ihrem Geschmack und lassen Sie es vor Unterfertigung auf steuerliche Verwertbarkeit prüfen. Bedenken Sie bitte, dass es sich hier um Veranlagungen mit erheblichem Risiko handeln kann.
C HECK 20:
Spekulieren – Timing beachten Kursgewinne aus Kapitalveranlagungen sind steuerpflichtig. Kursverluste können
ausschließlich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Vortrag ins nächste Jahr ist nicht möglich.
Tipp: Bei absehbar nachhaltig Kursverlusten ist eine gezielte Kompensation mit Kursgewinnen im selben Jahr möglich, wenn die fraglichen Titel noch vor Jahresende verkauft und die korrespondierenden Kursverluste somit im selben Jahr realisiert werden wie die Kursgewinne.
C HECK 21:
Geld vom Finanzamt zurückholen Steuerpflichtige, die keine selbständigen Einkünfte haben und nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, können freiwillig eine so genannte Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einreichen und so steuerlich absetzbare Ausgaben geltend machen. Dies kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gemacht werden. Somit ist es heuer noch möglich, bis ins Jahr 2019 zurück Steuern zu sparen.
Ebenso gibt es Fälle, in denen von Amts wegen eine sogenannte automatische Arbeitnehmerveranlagung ergeht. Sollten Sie davon betroffen sein und stellt sich nun heraus, dass es darüber hinaus noch weitere steuerlich absetzbare Positionen gibt, so können Sie innerhalb einer Frist von fünf Jahren dennoch ohne Weiteres eine Steuererklärung abgeben. In der Folge entscheidet die Finanz unter Berücksichtigung Ihrer Erklärung automatisch neu.
C HECK 22: Kryptowährungen
Ganz egal, ob Mining, Staking oder Lending, die diesbezügliche Erfassung in der Steuererklärung ist komplex. Um hier stundenlange Vorbereitungen und Berechnungen und vor allem auch Steuerberatungskosten zu sparen, empfehlen wir Ihnen, das Service von Blockbit oder ähnlichen Anbietern in Anspruch zu nehmen. Dort bekommen Sie eine Jahresaufstellung zur direkten Über-
nahme in die Steuererklärung, die Sie bitte Ihrem Steuerberater weitergeben.
C HECK 23: Umsatzsteuerbefreiung – erhöhte Kleinunternehmergrenze ab 2025: Bisher lag die Grenze für die Inanspruchnahme der sogenannten Kleinunternehmerbefreiung bei einem Jahresumsatz von 35.000 Euro. Dieser Grenzwert erhöht sich mit 1. Jänner 2025 auf 55.000 Euro. Falls Sie dank dieser Ausweitung 2025 zu einem neuen Kleinunternehmer werden, denken Sie daran, dass dann auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen werden soll.
C HECK 24: Ballast abwerfen
Am 31. Dezember 2024 endet die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen des Jahres 2017. Das heißt, beim Weihnachtsputz können Sie jedenfalls aus steuerlicher Sicht alle Unterlagen aus 2016 und Vorjahren entsorgen. Gleich nach Silvester können Sie dann die Belege 2017 hinterherwerfen.
Achtung Ausnahme: Für Unterlagen zu Immobilien gilt eine zwölfjährige Behaltefrist. In bestimmten Fällen (nichtunternehmerische Immobilien mit Vorsteuerabzug) verlängert sich diese Frist sogar auf 22 Jahre. Immobilienunterlagen betreffend Neuzugänge, Instandhaltungen und Instandsetzungen ab 2002 sind auf Grund der Immobilienertragsteuer im Privatbereich gar für immer und ewig aufzubewahren. Zudem müssen Unterlagen für ein anhängiges behördliches oder gerichtliches Verfahren jedenfalls auch weiterhin aufbewahrt werden.
Tipp: Darüber hinaus sollten freilich wichtige Geschäftsunterlagen wie Kauf-, Miet- oder Leasingverträge mit aktueller Gültigkeit, Lohn- und Gehaltsverrechnungsunterlagen etc. weiterhin aufbewahrt werden.
Mag. Josef Fuchs BSc.
Steuerberater & Bio-Bauer aus Leidenschaft
O B KLIENT ODER MITARBEITER: Jeder Mensch ist anders und benötigt individuelle Betreuung, um seine eigenen Werte zu erkennen, aufzubauen und zu erhalten. Dafür stehen wir. Mehr Infos: www.erhar ter.at
Umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung ab 2025.
TEXT: PETER FARMER
Für Kleinunternehmer sieht das Umsatzsteuergesetz eine Steuerbefreiung vor. Sie müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Bei Inanspruchnahme dieser Verwaltungsvereinfachung können Kleinunternehmer für bezogene Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuern nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Ab 2025 wird diese umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung auf Grundlage einer EU-Vorgabe neu gestaltet und deren Anwendungsbereich erweitert.
D IE KLEINUNTERNEHMER -
REGELUNG BIS 31. DEZEMBER 2024
Bis 31. Dezember 2024 ist Kleinunternehmer, wer im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Jahr 35.000 Euro netto nicht übersteigen. Ein Überschreiten dieser Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 Prozent innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren führt nicht zum Verlust der Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung, die auch mit der Befreiung von Erklärungspflichten verbunden ist.
Bei Umsatzerlösen, die bei einer Regelbesteuerung dem Normalsteuersatz von 20 Prozent unterliegen, kann bis 31. Dezember 2024 die Kleinunternehmerregelung angewendet werden, wenn der erzielte Jahresumsatz 42.000 Euro brutto nicht übersteigt. Wird diese Umsatzgrenze einschließlich der Toleranzregel von 15 Prozent überschritten, werden rückwirkend alle in diesem Jahr erzielten Umsatzerlöse umsatzsteuerpflichtig.
Die Kleinunternehmergrenze von bisher 35.000 Euro netto wird auf 55.000 Euro brutto angehoben. Zukünftig darf diese Jahresumsatzgrenze weder im laufenden Kalenderjahr überschritten werden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten worden sein. Bei einer Überschreitung von nicht mehr als zehn Prozent kann die Kleinunternehmerbefreiung noch bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Im darauffolgenden Kalenderjahr greift dann die Regelbesteuerung. Wird in diesem Kalenderjahr die Kleinunternehmergrenze wieder unterschritten, kann im Folgejahr die Kleinunter-
nehmerregelung wieder genutzt werden. Wird die Toleranzgrenze von zehn Prozent überschritten, tritt die Umsatzsteuerpflicht sofort für jenen Umsatz ein, mit dem die Kleinunternehmergrenze durchbrochen wird, sowie für alle nachfolgenden Umsätze.
Für die Feststellung, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird, sind alle im betreffenden Kalenderjahr ausgeführten Umsätze maßgeblich, die im Inland steuerbar sind. Es sind daher auch Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Verbringungen einzubeziehen. Außer Ansatz bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften oder bestimmte steuerfreie Umsätze.
Da es bei der Beurteilung der Einhaltung der Kleinunternehmergrenze auf die Höhe der Umsatzerlöse aus ausgeführten Lieferungen und Leistungen und nicht auf die Höhe vereinnahmter Umsatzerlöse ankommt, kann im Einzelfall der Zeitpunkt
des Eintritts der Umsatzsteuerpflicht nicht ohne ergänzende Berechnungen bestimmt werden.
I NANSPRUCHNAHME
DURCH EU - UNTERNEHMER
Neben Unternehmern, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, können zukünftig auch Unternehmer aus einem EU-Mitgliedsstaat (EU-Unternehmer) die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen. Drittlandunternehmern steht die Kleinunternehmerbefreiung unverändert nicht zur Verfügung.
Will ein EU-Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Österreich nutzen, darf sein Umsatz im Kalenderjahr die in Österreich geltende Bruttogrenze von 55.000 Euro und sein unionsweiter Umsatz im Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Wird die Kleinunternehmergrenze unter Berücksichtigung der Zehn-Prozent-Toleranzgrenze oder der unionsweite Schwellenwert überschritten, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Für den unionsweiten Schwellenwert besteht keine Toleranzgrenze.
EU-Unternehmer können die Kleinunternehmerbefreiung in Österreich nur nutzen, wenn sie dies über ein entsprechendes Verfahren im Ansässigkeitsstaat beantragen, und zwar ab Mitteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die mit dem Suffix „-EX“ gekennzeichnet ist. Verfügt ein EU-Unternehmer bereits über eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer für einen anderen EU-Mitgliedstaat, dann kann der EU-Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Österreich erst ab dem Zeitpunkt geltend machen, ab dem der Ansässigkeitsstaat die Gültigkeit der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer auf Antrag auch für Österreich bestätigt.
I NANSPRUCHNAHME DER KLEINUNTERNEHMERREGELUNGEN IN EU - MITGLIEDSTAATEN Zukünftig können auch in Österreich ansässige Unternehmer Kleinunternehmerbefrei-
Die Kleinunternehmergrenze von bisher 35.000 Euro netto wird auf 55.000 Euro brutto angehoben.
ungen in anderen Mitgliedstaaten geltend machen. Dies setzt voraus, dass
• im betreffenden Mitgliedstaat die Kleinunternehmerbefreiung gemäß Mehrwertsteuersystemrichtlinie umgesetzt ist,
• die in diesem Mitgliedstaat geltende nationale Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird,
• der unionsweite Jahresumsatz von 100.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten ist und
• die Inanspruchnahme der Befreiung in diesem Mitgliedstaat über das dafür in Österreich eingerichtete Portal beantragt wurde.
Die Beantragung hat elektronisch über eine Vorabmitteilung zu erfolgen. Das Finanzamt prüft in der Folge die Einhaltung des unionsweiten Jahresumsatzes. Im betreffenden EU-Mitgliedstaat wird das Vorliegen der dort erforderlichen Voraussetzungen erhoben. Lehnt der Mitgliedstaat die Anwendung der Befreiung innerhalb von 35 Werktagen ab Übermittlung der Vorabmitteilung nicht ab, gilt dies als Bestätigung. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit Gültigkeit für den beantragten Mitgliedstaat erteilt.
Der Unternehmer hat über das noch einzurichtende Portal für jedes Kalendervierteljahr binnen eines Monats den Umsatz zu melden, der in den einzelnen EU-Mitglied-
Die neue, europarechtlich veranlasste umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung bringt Vereinfachungen für inländische wie auch für ausländische Kleinunternehmer. In den kommenden Monaten werden noch diverse offene Fragen zur Anwendung der neuen Regelungen zu klären sein. Im Entwurf des Wartungserlasses 2024 zu den Umsatzsteuerrichtlinien finden sich erste Aussagen der Finanzverwaltung dazu.
staaten bewirkt wurde. Wird der unionsweite Schwellenwert überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, binnen 15 Werktagen eine sogenannte „Überschreitensmeldung“ über das Portal abzugeben. Die Überschreitensmeldung hat den Betrag der Lieferungen und sonstigen Leistungen zu enthalten, die seit Beginn des laufenden Kalendervierteljahres bis zum Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwertes bewirkt wurden.
Auf die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung kann verzichtet werden. Eine solche Verzichtserklärung bindet für fünf Jahre. Die Abgabe der Verzichtserklärung schließt die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat jedoch nicht aus, wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden.
MAG. DR. PETER FARMER
Geschäftsführer und Partner bei ECA Innsbruck Steuerberatung Rennweg 25 6020 Innsbruck Tel.: 0512/57 14 15 www.innsbruck.eca.at
In Zukunft gilt beim Kilometergeld ein einheitlicher Satz für alle Fahrzeugtypen.
Neuerungen bei Dienstreisen ab 2025.
TEXT: NADJA ELGAMAL
Im Herbst 2022 hat der Nationalrat die Abschaffung der sogenannten „kalten Progression“ beschlossen. Die Umsetzung erfolgt einerseits über eine jährliche automatische Anpassung der Steuertarifstufen im Ausmaß von 2/3 der Inflationsrate und andererseits über ein „variables Drittel“, das sich aus unterschiedlichen Entlastungsmaßnahmen zusammensetzt. Im Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde ein Entlastungspaket mit einem Volumen von rund 650 Millionen Euro beschlossen. Darin enthalten sind auch einige Neuerungen in Bezug auf Dienstreisen.
K ILOMETERGELD
Ab 2025 erfolgt eine Anhebung des amtlichen Kilometergeldes auf einheitlich 0,50 Euro pro Kilometer. Bislang kamen hier unterschiedliche Pauschalsätze je Fahrzeugtyp zur Anwendung. So waren 0,42 Euro für PKW und Kombi, 0,24 Euro für Motorräder und 0,38 Euro für Fahrräder vorgesehen. In Zukunft gilt ein einheitlicher Satz für alle Fahrzeugtypen. Für jede mitbeförderte Person können zusätzlich noch 0,15 Euro (bisher 0,05 Euro) angesetzt werden. So sollen auch Fahrgemeinschaften stärker gefördert werden.
Eine Erhöhung des Kilometergeldes wurde in den vergangenen Jahren immer wieder gefordert. Die letzte Anpassung in diesem Bereich liegt bereits 16 Jahre zurück. Seit der letzten Erhöhung des Kilometergeldes im Jahr 2008 sind die Kosten laut dem Preisindex für den privaten PKW-Verkehr der Statistik Austria um fast 40 Prozent gestiegen. Für viele erscheint die Erhöhung daher zu gering, sodass Arbeitnehmer, die ihr privates Fahrzeug für Dienstreisen nutzen, auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Auf Basis der rasanten Kostensteigerungen im Automobilbereich hatten sich Vertreter des ARBÖ und des ÖATMC im Vorfeld für eine Erhöhung des Kilometergeldes auf 0,60 Euro pro Kilometer ausgesprochen. Auch die AK und der ÖGB hatten eine Erhöhung auf 0,60 Euro gefordert.
Mit dem amtlichen Kilometergeld werden die Aufwendungen für die betriebliche bzw. berufliche Nutzung eines Privatfahrzeuges pauschal abgegolten, es können daneben keine zusätzlichen Ausgaben für Treibstoff, Parkgebühren oder Maut angesetzt werden. Als Nachweis für das Kilometergeld ist ein Fahrtenbuch erforderlich. Die Obergrenze für die ansetzbaren Kilometer liegt für
Die Erhöhung der Tag- und Nächtigungsgelder ist grundsätzlich erfreulich, die letzte Anpassung erfolgte allerdings im Jahr 1990.
Kraftfahrzeuge unverändert bei 30.000 Kilometer. Für Fahrräder wurde die Grenze von 1.500 auf 3.000 Kilometer erhöht, um auch die umweltfreundliche Alternative stärker zu forcieren.
Nicht erhöht wurde das Kilometergeld für Fußwege, dieses beträgt weiterhin 0,38 Euro pro Kilometer. Das sogenannte Sohlengeld, das die Abnutzung der Schuhsohlen kompensieren soll, steht dafür nun aber bereits bei einer Wegstrecke von einem Kilometer zu. Bislang musste man mindestens zwei Kilometer zurücklegen.
Die zweite Änderung betrifft die Pauschalsätze zur steuerfreien Reisekostenvergütung. Die Kosten, die einem Dienstnehmer im Zuge einer Dienstreise entstehen, werden in der Regel vom Arbeitgeber ersetzt. Von einer Dienstreise spricht man, wenn der Dienstnehmer im Auftrag des Dienstgebers seinen Dienstort zur Durchführung der Arbeit verlässt oder wenn jemand so weit entfernt von seinem Wohnsitz arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Die Wegstrecke vom Wohnort zum Arbeitsort zählt jedoch nicht als Dienstreise.
Mehraufwendungen, die im Zuge einer Reise für Verpflegung und Unterkunft anfallen, können anhand von Pauschalbeträgen als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Diese sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und abgabenfrei. Diese Pauschalsätze werden nun für Inlandsreisen ab 2025 ebenfalls erhöht, um so auch den gestiegenen Lebenshaltungskosten entgegenzuwirken. Das Taggeld wird dabei von 26,40 auf 30 Euro pro Tag angehoben. Tatsächlich angefallene höhere Beträge können nicht steuerfrei gewährt werden.
Das pauschale Nächtigungsgeld erhöht sich ab 2025 von 15 auf 17 Euro. Anstatt des Pauschalbetrages können hier auch die tatsächlichen Hotelkosten für die Übernachtung inkl. Frühstück berücksichtigt werden. Soweit die Ausgaben, die im Rahmen einer
Dienstreise angefallen sind, nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, können sie auch vom Arbeitnehmer selbst als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Gleiches gilt für den Unternehmer, er kann seine Reisekosten ebenfalls über diese Pauschalsätze als Betriebsausgabe ansetzen. Voraussetzung zur Geltendmachung der sogenannten Diäten ist allerdings, dass eine Reise im steuerlichen Sinn vorliegt. Eine solche verlangt eine Entfernung von mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der normalen Tätigkeit.
Die Erhöhung der Tag- und Nächtigungsgelder ist grundsätzlich erfreulich. Jedoch gilt auch hier zu erwähnen, dass die letzte Inflationsanpassung in diesem Bereich im Jahr 1990 erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Verbraucherpreisindex (VPI) seither um mehr als 100 Prozent erhöht hat, erscheint die Anpassung doch etwas gering, um eine spürbare Entlastung zu ermöglichen.
Es bleibt auch abzuwarten, ob die Werte künftig regelmäßig an die Inflation angepasst werden oder ob bis zur nächsten Valorisierung wieder Jahrzehnte vergehen werden.
ELGAMAL,
c . ist Steuerberaterin bei der WirtschaftsTreuhand Tirol Rennweg 18 6020 Innsbruck Tel.: 0512/58 99 02 www.wtt.tirol
Energiegemeinschaften bilden ein Schlüsselelement der österreichischen Energiewende. Sie bieten Privatpersonen, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen eine innovative Möglichkeit, die Energieproduktion aktiv und gemeinschaftlich zu gestalten.
TEXT: STEFAN ERHARTER, JOSEF FUCHS
Das Grundprinzip von Energiegemeinschaften basiert auf einer kollaborativen Herangehensweise an Energieerzeugung und -nutzung. Bürger und Unternehmen können wie öffentliche Einrichtungen und andere Organisationen gemeinschaftlich Energie erzeugen, nutzen, speichern und handeln. Dabei können die Mitglieder gemeinsam erneuerbare Energiequellen wie Photovoltaik, Windkraft oder Biogasanlagen betreiben, den Energiefluss intelligent steuern und profitieren von geringeren Energiekosten verbunden mit höherer Autarkie.
D IE WESENTLICHEN VORTEILE IM ÜBERBLICK:
• Signifikante Kostenreduktion
• Erhöhte energetische Autarkie
• Dezentrale und nachhaltige Energieproduktion
Die rechtliche Basis für Energiegemeinschaften in Österreich wurde durch das Erneuerbare-Ausbau-Gesetz (EAG) im Jahr 2021 geschaffen. Es orientiert sich an EU-Richtlinien und definiert klare Strukturen für diese neue Form der Energieorganisation. Typischerweise organisieren sich Energiegemeinschaften als juristische Personen – etwa als Vereine, Genossenschaften oder als Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Mitglieder können sowohl als Energieproduzenten, indem sie etwa eine eigene Photovoltaikanlage betreiben, oder als reine Verbraucher agieren. Auf diese
Weise generiert eine Energiegemeinschaft neben dem wirtschaftlichen auch ökologischen Mehrwert für alle Beteiligten.
D REI ARTEN VON ENERGIEGEMEINSCHAFTEN – MIT VERSCHIEDENEN SCHWERPUNKTEN Zu Beginn gilt es die Ausrichtung und Stärken der einzelnen Energiegemeinschaftsformen genau zu betrachten und ihre komplementären Ansätze zur nachhaltigen Energieproduktion auszuloten.
Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA)
Die GEA ist ein innovatives Energiemodell, das 2017 in Österreich eingeführt wurde und als Wegbereiter moderner Energiege-
meinschaften gilt. Mit über 2.000 aktiven Anlagen hat sich dieses Konzept bereits erfolgreich etabliert. Kern der GEA ist die gemeinschaftliche Nutzung selbst erzeugten Stroms – typischerweise über Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG)
EEGs repräsentieren ein ganzheitliches Energiekonzept mit breiter Akteursvielfalt: Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen können hier gemeinsam erneuerbare Energie erzeugen, speichern und nutzen. EEGs verfolgen das Ziel, die lokale Energieproduktion zu fördern und von großen Energieversorgern unabhängiger zu werden. Charakteristische Merkmale der EEG´s sind der Primärfokus auf gemeinschaftlichen Nutzen in der Region sowie reduzierte Netzgebühren.
Bürgerenergiegemeinschaften (BEG)
Die BEG unterscheidet sich durch ihre überregionale Ausrichtung. Im Gegensatz zur EEG kann sie Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich umfassen. BEGs sind auf die Stromproduktion beschränkt, außerdem gibt es keine finanziellen Vergünstigungen wie reduzierte Netzgebühren.
S TEUERLICHE BEHANDLUNG VON ENERGIEGEMEINSCHAFTEN Ein entscheidender Aspekt beim Betrieb von Energiegemeinschaften in Österreich ist die steuerliche Behandlung. Je nach Art der Organisation und dem Umfang der Tätigkeit kommen unterschiedliche Steuerregelungen zum Tragen.
U MSATZSTEUER
Bei der Lieferung von Strom an Endverbraucher fällt in der Regel eine Umsatzsteuer von 20 Prozent an. Energiegemeinschaften müssen diese Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen. Eine Ausnahme bildet die Kleinunternehmerregelung, die für Unternehmen gilt, deren Jahresumsatz netto 35.000 Euro (ab 1. Jänner 2025: brutto
55.000 Euro) nicht übersteigt. Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit, können jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Sie sind nicht verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermöglichen.
K ÖRPERSCHAFTSSTEUER
Energiegemeinschaften, die als Vereine oder Genossenschaften organisiert sind, unterliegen grundsätzlich der Körperschaftssteuer, es fällt jedoch keine Mindestkörperschaftsteuer an. Wird eine Energiegemeinschaft als Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) gegründet, ist eine Mindestkörperschaftsteuer zu zahlen (Jahresbetrag Mindestkörperschaftsteuer 2024 bei GmbHs: 500 Euro).
E LEKTRIZITÄTSABGABE
Seit 1. Juli 2022 ist aus erneuerbaren Quellen erzeugte und in der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft verbrauchte Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit, davor galt diese Befreiung nur für Energie aus Photovoltaik. Die Befreiung ist jedoch von der Energiegemeinschaft beim Finanzamt zu beantragen!
F ÖRDERUNGEN UND STEUERERLEICHTERUNGEN
Zur Unterstützung von Energiegemeinschaften gibt es in Österreich verschiedene Förderprogramme und steuerliche Begünstigungen. So können beispielsweise Investitionen in erneuerbare Energien steuerlich abgesetzt werden. Zusätzlich existieren Förderungen auf Bundes- und Landesebene, die die Gründung und den Betrieb solcher Gemeinschaften erleichtern sollen.
V IELE VORTEILE – FÜR ALLE MITGLIEDER UND DIE UMWELT Energiegemeinschaften fördern den Ausbau erneuerbarer Energien, senken den CO₂-Ausstoß, und stärken die regionale
Wertschöpfung. Die Energiewende wird damit nicht nur technologisch, sondern auch sozial und ökonomisch vorangetrieben. Gerade kleinere Gemeinden und lokale Initiativen profitieren von dieser Form dezentraler Energieproduktion, da sie ihre Energieversorgung unabhängiger von zentralisierten Versorgungsstrukturen organisieren können. Durch den Zusammenschluss in einer Gemeinschaft können Mitglieder von Skaleneffekten und einer besseren Verhandlungsposition gegenüber Netzbetreibern oder Stromanbietern profitieren.
GF STEFAN ERHARTER MAG. JOSEF FUCHS, B.S c .
Steuerberater bei Erharter Wirtschaftstreuhand
Brixentaler Straße 71 6361 Hopfgarten Tel.: 05335/28 94 www.erharter.at
Die steuerlichen Aspekte der Unternehmensübergabe sind ein zentrales Thema im Leben eines Unternehmers, mit dem jeder Unternehmer in der Regel zumindest einmal konfrontiert wird.
TEXT: ISABELL KRUG
Im Zeitraum von 2020 bis 2029 gibt es in Österreich etwa 51.500 Unternehmen mit mindestens einem Angestellten, bei denen eine potenzielle Übergabe ansteht. Der Hauptgrund für eine Unternehmensübergabe ist oft das Erreichen des pensionsfähigen Alters. Eine vorzeitige Übergabe kann jedoch aus verschiedenen Gründen, wie beispielsweise gesundheitlichen Aspekten, in Betracht gezogen werden. In der Praxis werden derzeit noch etwas häufiger familieninterne Nachfolgen als externe Übergaben gewählt. Aufgrund der Entwicklungen in der Vergangenheit ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Trend zu externen Unternehmensübergaben langfristig weiter fortsetzen wird. Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die wichtigsten steuerlichen Folgen von Unternehmensübergaben dargestellt.
E NTGELTLICHE VS. UNENTGELTLICHE UNTERNEHMENSÜBERTRAGUNG
Bei der Unternehmensübergabe ist für steuerliche Zwecke entscheidend, ob diese unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt. Bei der Übertragung von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben muss daher unterschieden werden, ob diese auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis erfolgen. Der Qualifikation kommt deshalb Bedeutung zu, da damit insbesondere ertragsteuerliche, umsatzsteuerliche, grunderwerbsteuerliche und schenkungsmelderechtliche Konsequenzen einhergehen.
In Österreich erfolgen ungefähr 45 Prozent der Übergaben unentgeltlich und 55 Prozent entgeltlich. Bei der entgeltlichen Übertragung erhält der Veräußerer eine angemessene, dem Wert des Unternehmens objektiv entsprechende Gegenleistung. Die Gegenleistung kann in Form einer Barzahlung oder auch zum Beispiel durch Tausch, Hingabe von Gegenständen oder Wegfall von Verbindlichkeiten erfolgen. Wird vom Erwerber keine Gegenleistung erbracht, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor. Wird bei der Übertragung eine Gegenleistung vereinbart, die den Verkehrswert des Unternehmens nicht erreicht, so spricht man von einer gemischten Schenkung. Bei einer gemischten Schenkung ist zu untersuchen, ob der Schenkungscharakter überwiegt und daher insgesamt eine unentgeltliche Übertragung vorliegt oder ob der Entgeltlichkeitscharakter überwiegt und daher insgesamt von einer entgeltlichen Übertragung auszugehen ist.
In der Praxis werden derzeit noch etwas häufiger familieninterne Nachfolgen als externe Übergaben gewählt. Aufgrund der Entwicklungen in der Vergangenheit ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Trend zu externen Unternehmensübergaben langfristig weiter fortsetzen wird.
Beträgt der Wert der Gegenleistung weniger als 75 Prozent des Unternehmenswertes, liegt in der Regel Unentgeltlichkeit vor.
Bei der Übernahme von betrieblichen oder privaten Schulden ist Vorsicht geboten, denn diese stellen eine Gegenleistung dar und sind in die Berechnung der Wertverhältnisse miteinzubeziehen. Ein Sonderfall stellt die Erbschaft dar, da Erwerbe von Todes wegen immer als unentgeltlich gelten.
E INKOMMENSTEUER
Eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils als Schenkung unter Lebenden oder von Todes wegen ist grundsätzlich einkommensteuerneutral. Die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers werden vom Rechtsnachfolger übernommen und es erfolgt keine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven, die Werte darstellen, deren tatsächlicher Wert die Buchwerte übersteigen. Auch die Schenkung eines im Privatvermögen gehaltenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist einkommensteuerneutral. In diesem Fall sind die Anschaffungskosten des Geschenkgebers vom Geschenknehmer fortzuführen. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes setzt voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen durch einen einheitlichen Übertragungsakt auf den Nachfolger übergehen. Werden im Zuge der Übertragung unwesentliche Wirtschaftsgüter vom Übergeber zurückbehalten, handelt es sich dennoch um einen unentgeltlichen Betriebsübergang. Übersteigen die Verkehrswerte der zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter die Buchwerte, liegt eine Entnahme vor, die beim Übergeber zur Einkommensteuerpflicht führt. Hiervon gibt es eine Ausnahme bei Entnahmen von Grund-
stücken, diese können zum Buchwert entnommen werden und damit findet keine Aufdeckung der stillen Reserven statt. Vom Grundstücksbegriff sind Gebäude (seit 1. Juli 2023) samt Grund und Boden umfasst.
Bei einer Übertragung eines überschuldeten Betriebes liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, der beim Übergeber zu einem Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert des Aktivvermögens und den übernommenen Betriebsschulden abzüglich allfälliger damit zusammenhängender Kosten führt. Bei der entgeltlichen Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils ist der Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig und unterliegt beim Einzelunternehmer beziehungsweise Mitunternehmer dem progressiven Einkommensteuertarif. Werden hingegen Anteile an einer Kapitalgesellschaft, welche im Privatvermögen gehalten werden, veräußert, handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös ist mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5 Prozent zu besteuern. Eine Betriebsveräußerung liegt nur dann vor, wenn alle für eine unveränderte Fortführung des Betriebs notwendigen Wirtschaftsgüter in einem Vorgang an den Erwerber entgeltlich übertragen werden. Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Die zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke (Grund und Boden sowie Gebäude) sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nicht zu erfassen, wenn der auf die Grundstücke entfallende anteilige Ver-
äußerungsgewinn mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent (Immobilienertragsteuer) besteuert wird. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes erfolgt in dem Veranlagungsjahr, in das die Veräußerung des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils fällt.
Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinnes können unter Umständen Steuerbegünstigungen in Betracht kommen. So besteht bis zu einem Veräußerungsgewinn von 7.300 Euro (beziehungsweise dem entsprechenden aliquoten Anteil bei Veräußerung eines Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles) Steuerfreiheit, der übersteigende Teil des Veräußerungsgewinnes ist steuerpflichtig. Alternativ kann der Veräußerungsgewinn auf Antrag gleichmäßig verteilt über drei Jahre (beginnend mit dem Jahr, in das der Veräußerungsgewinn fällt) besteuert werden. Hierfür müssen seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang mindestens sieben Jahre verstrichen sein.
Für Unternehmer, die ihren Betrieb wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderung nicht fortführen können, sowie Unternehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und ihre Erwerbstätigkeit einstellen, ermäßigt sich der anzuwendende Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Voraussetzung ist auch hier, dass der Betrieb bereits sieben Jahre dem Übergeber zuzurechnen war.
R ENTE ALS FORM DER BETRIEBSVERÄUSSERUNG
Bis auf den Freibetrag ist für alle Begünstigungen weitere Voraussetzung, dass der Veräußerungsgewinn in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Das bedeutet, dass diese Begünstigungen für Veräußerungen gegen Rente nicht zustehen. Dennoch kann eine Übergabe gegen Rente eine attraktive Form
der Betriebsveräußerung sein, wobei hier zwischen mehreren Arten von Rente zu unterscheiden ist.
Häufig will der Übergeber seinen weiteren Lebensunterhalt sichern, was zu Überlegungen der Vereinbarung einer Rente führen kann. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass sich der Übergeber in ein starkes Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Übernehmer begibt. Auch zu berücksichtigen ist, dass – anders als bei einer Übergabe gegen Vorbehalt des Fruchtgenusses – die Rentenzahlungen auch in Verlustjahren zu leisten sind. Je nachdem, wie sich der Rentenbarwert gegenüber dem Wert des übertragenen Betriebsvermögens verhält, ist die Übergabe entgeltlich oder unentgeltlich. Ist der Barwert niedriger als 75 Prozent oder höher als 125 Prozent, stellt die Rente keine angemessene Gegenleistung für die Übergabe dar und ist als unentgeltlich zu qualifizieren. Abhängig von der Einstufung der Rente als außerbetriebliche Versorgungsrente oder Kaufpreisrente ist diese beim Übergeber ab der ersten Rente oder erst mit der Rentenzahlung, welche den Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens übersteigt, steuerpflichtig.
Im Rahmen der Unternehmensübergabe gibt es auch die Möglichkeit, ein Fruchtgenussrecht zurückzubehalten, um die weitere Versorgung des Übergebers sicherzustellen. In der Praxis kommt dies beispielsweise häufig bei der Übertragung von Grundstücken oder Anteilen an Kapitalgesellschaften vor.
H AFTUNG BEI
ABGABENVERBINDLICHKEITEN
Bei der Unternehmensübergabe ist auch die Haftung des Erwerbers für Abgabenverbindlichkeiten zu beachten. Die Haftung umfasst Abgaben, die auf das vor der Übereignung liegende Kalenderjahr entfallen, sowie Steuerabzugsbeträge, die für das letzte vor der Übereignung liegende Kalenderjahr abzuführen waren. Die Haftung tritt nur inso-
Für eine individuell passende Unternehmensübergabe gibt es zahlreiche Beweggründe und die unterschiedlichsten Ausgestaltungsmöglichkeiten. Neben den steuerlichen Folgen können mit der Übergabe auch umsatzsteuerliche und grunderwerbsteuerliche Konsequenzen einhergehen. Es sind keinesfalls ausschließlich die steuerlichen Folgen ausschlaggebend für die Unternehmensübergabe, allerdings sind diese jedenfalls bei der Entscheidung mitzudenken. Aufgrund der unterschiedlichen Möglichkeiten und der Komplexität der Thematik ist es ratsam, die Unternehmensübergabe frühzeitig und eingehend mit einem Rechtsanwalt und Steuerberater abzusprechen.
weit ein, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste. Es ist auch eine betragsmäßige Beschränkung vorgesehen, wonach eine solche nur im Ausmaß der übertragenen Gegenstände besteht.
S CHENKUNGSMELDUNG
Für Erbschaften und Schenkungen gibt es in Österreich seit 2008 keine Erbschaftsund Schenkungssteuer mehr. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Übergabe eines österreichischen Unternehmens beziehungsweise von Anteilen an einem österreichischen Unternehmen bei Verbindungen ins Ausland unter Umständen eine ausländische Erbschafts- oder Schenkungssteuer auslösen kann. Hat beispielsweise der Übergeber oder der Erwerber einen Wohnsitz im Ausland, so sollte vor der Durchführung einer Unternehmensübergabe die ausländische Rechtslage unter Berücksichtigung etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen geprüft werden, um unerwartete Steuerbelastungen vermeiden zu können.
In Österreich besteht grundsätzlich für sämtliche Schenkungen eine Meldeverpflichtung ans Finanzamt. Ausgenommen von der Meldepflicht sind unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken. Bei Schenkungen zwischen nahen Angehörigen kann eine Meldung unterbleiben, wenn der Wert der Schenkung innerhalb eines Jahres 50.000 Euro nicht übersteigt. Bei Schenkungen an andere Personen kann eine Meldung unterbleiben, wenn der Wert von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren nicht überschritten wird.
MMAG. ISABELL KRUG
Partnerin bei Deloitte Wilhelm-Greil-Straße 15 6020 Innsbruck Tel.: 0512/58 25 55 www.deloitte.at/tirol
Wir decken sämtliche Aspekte des nationalen und internationalen Steuerrechts ab und bieten maßgeschneiderte Lösungen für Unternehmen jeder Größe und für Privatpersonen.
Deloitte Innsbruck Wilhelm Greil Strasse 15/ 5. Stock, 6020 Innsbruck
Deloitte Imst Eduard-Wallnöfer-Platz 1, 6460 Imst
Deloitte St. Anton Im Gries 22, 6580 St. Anton am Arlberg
www.deloitte.at/tirol
© 2024 Deloitte Tirol Wirtschaftsprüfungs GmbH
Holdinggesellschaften sind in aller Munde. Dieser Beitrag zeigt die Vorteilhaftigkeit von derartigen Konstruktionen, nicht nur zum Vermögensaufbau.
TEXT: ANDREAS MRASS, PHILIPP HAGELE
Die Kapitalertragsteuer kann beim nachhaltigen Vermögensaufbau oftmals eine hohe steuerliche Belastung darstellen. Unternehmen, welche als Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) organisiert sind, können die erwirtschafteten Jahresüberschüsse über eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter ausschütten. In weiterer Folge verwenden die Gesellschafter dann diese Mittel, um in andere Projekte bzw. Beteiligungen zu investieren. Derartige Gewinnausschüttungen an natürliche Personen unterliegen jedoch der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 Prozent, was das zu investierende Vermögen erheblich schmälert.
H OLDING - STRUKTUR ZUR GEWINNTHESAURIERUNG
Um diesen steuerlichen Effekt zu verhindern, kann eine „Holding-Struktur“ helfen. Dabei tritt nicht eine natürliche Person als Gesellschafter gegenüber der Kapitalgesellschaft auf, sondern eine sogenannte „Holding-GmbH“ wird Gesellschafter der
operativ tätigen Kapitalgesellschaft. Die natürliche Person hingegen hält als Gesellschafter alle Anteile an der Holding-GmbH. Es wird also eine Zwischenstufe geschaffen, die verhindert, dass die Gewinne kapitalertragsteuerpflichtig an die natürliche Person ausgeschüttet werden müssen. Die angesammelten Rückflüsse können nun ungeschmälert dazu verwendet werden, um in weitere Beteiligungen zu investieren, Immobilien oder Wertpapiere zu erwerben. Ungeschmälert deshalb, da die Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaft zu Kapitalgesellschaft keine Kapi-
talertragsteuer auslösen, die Gewinnausschüttungen sind somit vorerst steuerfrei. Das Ziel einer derartigen Holding-Struktur ist somit, die Gewinnausschüttung an eine natürliche Person zu vermeiden, trotzdem gelingt es, die Gelder abseits der operativ tätigen Gesellschaft steuerneutral zu reinvestieren, was mehrere Vorteile hat.
Durch die steuerneutrale Verschiebung der angelaufenen Gewinne in die HoldingGmbH sind die bisherigen Gewinne nicht mehr Teil der Haftungsmasse der operativ
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaft zu Kapitalgesellschaft lösen keine Kapitalertragsteuer aus.
Die Gewinnausschüttungen sind somit vorerst steuerfrei.
tätigen Kapitalgesellschaft. Im Fall einer Insolvenz bleibt das abgeschöpfte Vermögen somit in der Regel erhalten. Es wird damit durch die zweite Ebene auch eine Art Kapitalschutz erreicht, der das Vermögen, also die erwirtschafteten Gewinne aus Vorjahren, vom eventuell risikobelasteten operativen Betrieb trennt.
Gerade wenn an einer Kapitalgesellschaft mehrere Gesellschafter beteiligt sind, teilen diese oftmals nicht die gleiche Investitionsstrategie. Durch die Ausschüttung an die Gesellschafter können diese den anteilsmäßig auf sie entfallenden Gewinn nach ihren eigenen Vorstellungen und Wünschen reinvestieren.
C ASH POOLING
Auch das sogenannte „Cash-Pooling“ ist ein wesentlicher Vorteil der Holding-Struktur. Dabei geht es darum, dass die Holding-GmbH als Muttergesellschaft der verschiedenen Tochterunternehmen auch als „Hausbank“ auftritt. Konkret werden die Rückflüsse, also die Gewinnausschüttungen der ertragreichen Tochterunternehmen, dazu verwendet, andere Tochterunternehmen mit Kapital auszustatten. Sie müssen somit im Idealfall im Investitionsfall keinen bzw. weniger Fremdkapital bei einer Bank aufnehmen, sondern werden von der Muttergesellschaft mit liquiden Mitteln versorgt. Ob diese Liquiditätszuflüsse von der Mutter an die Tochter als eigenkapitalstärkende Zuschüsse oder Darlehen vergeben werden, obliegt der Entscheidung des Investors.
L AUFENDE ERTRÄGE
Erträge der (Holding-)GmbH unterliegen grundsätzlich der 23-prozentigen Körperschaftsteuer. Das ist aus Praktiker-Sicht insbesondere für Mieteinnahmen relevant und stellt dies ebenso einen Vorteil im Vergleich zur Besteuerung dieser Einnahmen bei natürlichen Personen dar, die bis zu 50 Prozent betragen kann. Zinserträge sind ebenso mit 23 Prozent besteuert. Dividenden aus Beteiligungen, aber auch Aktien aus dem EWR-Raum, sind nicht körperschaftsteuerpflichtig. In Anbetracht dieser günstigeren Besteuerungen kann einer weiterer positiver Leverage-Effekt auch hinsichtlich der laufenden Erträge erreicht werden.
B ETRIEBSÜBERGABE
Nicht zuletzt können auch Nachfolgethe-
ANDREAS MRASS, LL.B. DR. PHILIPP HAGELE
Steuerberater bei Bangratz & Hagele
Lieberstraße 3 6020 Innsbruck
Tel.: 0512/59 55 50 www.bangratz-hagele.at
men über eine Holding-Struktur geregelt werden. Dabei könnten unterschiedliche Teilbetriebe in einzelnen Gesellschaften strukturiert werden, jeweils gehören diese Tochtergesellschaften zunächst vollständig der Holding-GmbH. Im Zuge von innerfamiliären Betriebsübergaben können dann die einzelnen Tochtergesellschaften nach Wunsch des Eigentümers an die interessierten Kinder übertragen werden, bzw. einzelne Tochtergesellschaften verkauft werden, ohne die anderen Teilbetriebe dabei berühren zu müssen.
Um eine derartige Holding-Struktur zu erreichen, gibt es mehrere Möglichkeiten. Ist beispielsweise bereits in einem sehr frühen Stadium der betrieblichen Tätigkeit bekannt, dass diese Holding-Struktur als Zielstruktur aufgebaut werden soll, kann gleich von Beginn an sowohl die Holding-GmbH als Mutter als auch die jeweiligen Töchter als Kapitalgesellschaften gegründet werden. Die Holding-GmbH tritt hierbei sofort, also bereits bei Gründung der ersten Tochter, als Gesellschafterin auf und alle weiteren betrieblichen Tätigkeiten werden aus der Mutter heraus, also stets mit der Holding-GmbH als Gesellschafterin, gegründet. Die gewünschte Zielstruktur ist somit von Beginn an geschaffen und kann in weiterer Folge langsam aber nachhaltig wachsen.
Sollte die Holding-Struktur auf einen bestehenden Betrieb angewendet werden, welcher derzeit noch gar nicht als Gesellschaft strukturiert ist, kann in einem ersten Schritt der Betrieb unter Anwendung des Umgründungssteuerrechts steuerneutral in eine Gesellschaft überführt werden. Der bisherige Eigentümer wird Gesellschafter dieser neu geschaffenen Betriebsgesellschaft durch Übernahme der Gesellschaftsanteile. In einem zweiten Schritt wird die Holding-GmbH gegründet, an dieser hält der Investor wiederum alle Gesellschaftsanteile. Nun sind nur noch in einem letzten Schritt die Gesellschaftsanteile der Betriebsgesellschaft steuerneutral in die Holding GmbH einzubringen. Wenn der Eigentümer der Betriebsgesellschaft und der Holding-GmbH vor der Einbringung ident sind, kann dieser Schritt auch ohne Ausgabe neuer Anteile erfolgen, die gewünschte Zielstruktur ist nun erreicht.
Verbessern Sie die Effizienz Ihrer Kanzlei und bleiben Sie Ihren Mandanten einen Schritt voraus –mit einer zukunftssicheren IT-Lösung, die Cloud und lokale Ressourcen vereint.
Mit Microsoft Azure Stack und HPE-Technologie profitieren Sie von:
- Schnellerer Performance
- Höchster Datensicherheit
- Zuverlässigem Schutz vor Ausfällen
IT-Team – Ihr Partner für maßgeschneiderte Digitalisierung
JETZT ENTDECKEN: QR-Code scannen und direkt starten!
Sie bekommen:
• wöchentlich aktuelle Buchhaltung
• vereinfachter Zahlungsverkehr mit Rechnungsfreigabe
• Mahnwesen automatisierbar
Sprechen wir darüber!
BANGRATZ & HAGELE
Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG
IT-Team GmbH, Trientlgasse 71, 6020 Innsbruck, Österreich
Lieberstraße 3 · 6020 Innsbruck T +43 (0) 512 / 59 55 50 · www.bangratz-hagele.at
Die Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD: eine Revolution für die nichtfinanzielle Berichterstattung.
TEXT: LEA SCHULZ, MARCO FERCHER, SONJA BALDAUF
Im November 2022 verabschiedete das EU-Parlament die so genannte Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) –eine Rechtsnorm, welche die nichtfinanzielle Berichterstattung grundlegend verändert. Unternehmen werden verpflichtet, umfassend über ihre sozialen und ökologischen Einflüsse zu berichten. Dabei baut die CSRD auf der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) auf und erweitert den Anwendungsbereich erheblich.
Neben Public Interest Entities – große Banken und Versicherungen – fallen ab dem Geschäftsjahr 2025 auch große Unternehmen (gemäß UGB-Größenklassen) unter die Richtlinie. Allein in Österreich werden künftig etwa 2.000 Unternehmen verpflichtet sein, gemäß der CSRD zu berichten. Doch die Auswirkungen reichen weit darüber hinaus: Auch kleinere Unternehmen sind indirekt betroffen, da sie als Lieferanten und Geschäftspartner zunehmend mit Datenanfragen zu ESG-Themen konfrontiert werden.
D IE ANFORDERUNGEN DER CSRD
Mit der CSRD kommen auch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zur Anwendung, die den Rahmen für die nichtfinanziellen Berichte vorgeben und mit bis zu 4.200 Datenpunkten detaillierte Anforderungen für die Offenlegung stellen. An dieser Stelle ist wichtig zu betonen, dass die CSRD eine Berichtspflicht darstellt und zu keiner direkten Verhaltensänderung verpflichtet – ein Umstand, der in der Praxis häufig missverstanden wird. Unternehmen werden lediglich verpflichtet, ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft offenzulegen. Nachdem der CSRD-Bericht einer externen Prüfpflicht unterliegt, müssen Unternehmen darauf achten, ihre Nachhaltigkeitsdaten transparent und präzise zu dokumentieren. So wird Greenwashing in Zukunft deutlich erschwert.
Unternehmen werden zukünftig eine sogenannte „Sustainability Due Diligence“ durchführen, die sowohl potenzielle als auch tatsächliche Auswirkungen auf Menschen, Menschenrechte und Umwelt analysiert – es geht um mehr als nur Umweltbelange: Vor allem werden auch soziale Aspekte sowie die Unternehmensführung einbezogen. Die Berichterstattung bewegt sich damit im Themenfeld ESG.
Weiterer zentraler Bestandteil der Due Diligence ist die Klimarisikoanalyse, wobei Unternehmen hier die Risiken und Chancen des Klimawandels für ihre Geschäftstätigkeit identifizieren und evaluieren. Im Zuge der weiteren Sorgfaltsprüfung bestimmt das Unterneh-
Allein in Österreich werden künftig etwa 2.000 Unternehmen verpflichtet sein, gemäß der CSRD zu berichten.
LEA SCHULZ, M.SC. Sustainability Reporting Consultant
MARCO FERCHER, M.SC. Steuerberater und Sustainability Reporting Expert
SONJA BALDAUF, BA Wirtschaftsprüferin
bei Stauder Schuchter Kempf Ing.-Etzel-Straße 17/3. Stock 6020 Innsbruck
Tel.: 0512/90 83 20
www.stauder-schuchter-kempf.at
Es geht um mehr als nur Umweltbelange: Vor allem werden auch soziale Aspekte sowie die Unternehmensführung einbezogen.
men anschließend seine Auswirkungen, Risiken und Chancen auf Menschen und Umwelt – die sogenannten Impacts, Risks und Opportunities, auch IROs genannt. Die Einbeziehung der Stakeholder spielt hier eine entscheidende Rolle: Die CSRD sieht vor, dass das Unternehmen seine Auswirkungen nicht allein beurteilt, sondern die Sichtweisen seiner Stakeholder miteinzubeziehen hat. Anschließend werden die IROs der Wesentlichkeitsanalyse unterzogen, um den gesetzlichen Umfang des nichtfinanziellen Berichts festzulegen. Ergänzend dazu erfolgt eine Treibhausgas-Bilanzierung sowie die Umsetzung der EU-Taxonomie, die insbesondere auf die Nachhaltigkeit von Finanzflüssen abzielt.
„You can’t manage what you don’t measure“ (Peter F. Drucker – Ökonom) – ein Grundsatz, den die Berichterstattungspflichten der CSRD aufgreift. Unternehmen müssen ihre Einflüsse quantifizieren, um nachhaltige Strategien gezielt steuern zu können. Da die CSRD primär für große,
international tätige Unternehmen entwickelt wurde, stellt sich nun die Herausforderung, die umfassenden Vorgaben auf den österreichischen Mittelstand herunterzubrechen.
M EHR ALS EINE PFLICHT
Die CSRD rein als gesetzlich vorgeschriebene Herausforderung zu betrachten, würde ihr nicht gerecht werden. Aufgrund der – von Stakeholdern und dem Markt – geforderten Offenlegung über Umweltund Sozialstandards bietet die CSRD eine Chance, Wettbewerbsvorteile zu schaffen, indem Nachhaltigkeitserfolge öffentlich ersichtlich werden. Letztlich geht es nicht nur darum, rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Nachhaltigkeit ist ein Beitrag zur Zukunftssicherung – für das Unternehmen und für die Gesellschaft als Ganzes. Eine fundierte Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützt Unternehmen nicht nur dabei, ihre eigenen Prozesse zu verbessern, sie ist zugleich ein entscheidender Schritt, um eine nachhaltige Zukunft zu gestalten.
Mit seinem Beratungskonzept hilft Stauder Schuchter Kempf Unternehmen, die umfangreichen Vorgaben der CSRD strukturiert und effizient umzusetzen. In unseren Workshops arbeiten wir eng mit unseren Mandanten zusammen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der Berichtspflichten gerecht werden und gleichzeitig Mehrwert für das eigene Unternehmen schaffen. Wir unterstützen unsere Mandanten, indem wir die komplexen Anforderungen der ESRS in umsetzbare Schritte aufschlüsseln. Statt die Due Diligence von Grund auf neu aufzubauen, wenden wir einen praxisnahen Ansatz an: Wir identifizieren die für die Mandanten relevanten Datenpunkte und fokussieren uns auf jene Bereiche, die für die jeweilige Unternehmensgröße, Struktur und Tätigkeit am wichtigsten sind. So ziehen wir die Due Diligence gezielt von hinten auf und begleiten unsere Mandanten mithilfe einer Software, die am Ende den geforderten maschinenlesbaren Bericht erstellt. Im Zuge der Wesentlichkeitsanalyse wird die Anzahl der Datenpunkte deutlich reduziert, um den Einsatz der betrieblichen Ressourcen für die Berichtspflicht im Rahmen zu halten und gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. „Wir haben uns die ESRS nicht gewünscht, aber bei genauerem Hinsehen stellen wir fest, dass wir viele der Anforderungen bereits erfüllen und auf unseren positiven Impact stolz sein können“, ist ein häufiges Feedback der von uns betreuten Unternehmen. Solche Erkenntnisse helfen dabei, die Vorteile der CSRD zu erkennen und diese nicht als reinen bürokratischen Zusatzaufwand zu betrachten. Im Rahmen unserer Beratung wird deutlich, dass Unternehmen auf Themen stoßen, die sie schon lange umsetzen wollten – beispielsweise im Bereich Lieferantenmanagement –, und nun die Gelegenheit nutzen, diese Prozesse anzustoßen.
Die Umsetzung der CSRD ist – insbesondere im ersten Jahr – herausfordernd, wobei gerade auch die Prüfung des Berichts in der Anfangsphase anspruchsvoll sein wird. Als Prüfungsgesellschaft werden wir neben der finanziellen Berichterstattung zukünftig auch die Nachhaltigkeitsberichte prüfen. Hier profitieren Mandanten von der umfassenden Expertise unseres CSRD-zertifizierten Wirtschaftsprüfungsteams.
„Sicher: Einstein hätte unser Steuersystem kapiert.
Unsicher: Wäre ihm noch Zeit geblieben für seine Relativitätstheorie?“
OS Consult Steuerberatung GmbH & Co KG
Untermarktstraße 48 ▪ 6410 Telfs ▪ 05262/ 65 787 ▪ office@opperer-schatz.at
Wirtschaftsprüfung
Steuerlich vorteilhafte Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung.
TEXT: ECO.NOVA-STEUERREDAKTION
Für die Jahre 2022 und 2023 gab es die Möglichkeit der Auszahlung einer vollkommen abgabenfreien Teuerungsprämie. Heuer gibt es ähnlich, aber leider etwas sperriger als bisher, die sogenannte Mitarbeiterprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro, die unter bestimmten Voraussetzungen abgabenfrei ausbezahlt werden kann. Daneben gibt es einige weitere steuerfreundliche Goodies, die wir Ihnen hier zusammengestellt haben.
A BGABENFREIE
KAPITALBETEILIGUNG
Bestimmte Anteilswerte können unter gewissen Voraussetzungen (Gleichbehandlung aller Mitarbeiter bzw. Mitarbeitergruppen, Hinterlegung, fünfjährige Behaltefrist, aufrechtes Dienstverhältnis etc.) bis zu einem Wert von jährlich 3.000 Euro abgabenfrei pro Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt abgegeben werden. Die Befreiung umfasst sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge.
S TEUERFREIE
GEWINNBETEILIGUNG SEIT 2022
Die so genannte ökosoziale Steuerreform hat im Jahr 2022 zudem eine steuerfreie Gewinnbeteiligung ebenso im Ausmaß von jährlich bis zu 3.000 Euro pro Arbeitnehmer gebracht. Die Begünstigung ist an das Vorliegen eines Gewinnes geknüpft und darf gesamthaft den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigen. Die Gewinnbeteiligung ist nur von der Lohnsteuer, nicht jedoch von den Sozialversicherungsbeiträgen und den übrigen Lohnnebenkosten befreit.
Mit dem steuerfreien Jobticket können Dienstnehmern zusätzlich zum Gehalt umfassende Wochen-, Monats- und Jahreskarten zum Verkehr mit den Öffis angeboten werden.
A BGABENFREIE START - UPMITARBEITER - BETEILIGUNG
SEIT 2024
Damit ist seit dem 1. Juni 2024 unter bestimmten Voraussetzungen eine begünstigte Abgabe von Anteilen an Mitarbeiter im Ausmaß von bis zu 10 Prozent des Kapitals möglich. Die Abgabe von Anteilen kann durch die Start-up-Gesellschaft selbst oder durch deren Gesellschafter erfolgen, wobei Im Zeitpunkt der Anteilsgewährung keine Steuer anfällt. Eine solche ergibt sich erst zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Eintritt sonstiger Umstände (z.B. Ende des Dienstverhältnisses) und ist zu 75 Prozent mit einem festen Steuersatz in Höhe von pauschal 27,5 Prozent
begünstigt. Die restlichen 25 Prozent unterliegen dem progressiven Steuertarif.
Bedingung für die Pauschalbesteuerung ist, dass die Anteile nach erstmaliger Ausgabe zumindest drei Jahre gehalten wurden (Ausnahme bei Beendigung des Dienstverhältnisses) und das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat (Ausnahme Tod des Arbeitnehmers). Kommt die begünstigende steuerliche Regelung zur Anwendung, so kommt es im Ausmaß von den 75 Prozent auch im Bereich der Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeiträge) zu einer Befreiung.
S TEUERFREIES JOBTICKET
Damit können den Dienstnehmern zusätzlich zum Gehalt umfassende Wochen-, Monats- und Jahreskarten zum Verkehr mit den
Für Betriebsfeiern sowie -ausflüge können pro Mitarbeiter jährlich bis zu 365 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei abgesetzt werden. Zudem darf jeder Mitarbeiter pro Jahr Sachgeschenke im Wert von 186 Euro steuerfrei im Rahmen von Feierlichkeiten entgegennehmen.
„Öffis“ (Öffiticket) angeboten werden, wenn der Geltungsbereich zumindest entweder den Wohn- oder den Arbeitsort umfasst. Sogar das neue „Klimaticket“ kann unter diesem Titel spendiert werden, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt.
Unter diesem Titel können Dienstnehmern zusätzlich zum vereinbarten Gehalt zur Gesundheitsförderung und Prävention abgabenfreie Leistungen zugewendet und vom Arbeitgeber steuerwirksam in Ansatz gebracht werden. Die Steuerfreiheit ist dabei an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So müssen die Maßnahmen allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern angeboten werden sowie zielgerichtet (z. B. Erhaltung des Stütz- und Bewegungsapparates) und wirkungsorientiert (Wirkung muss wissenschaftlich belegt sein, also nicht z. B. Homöopathie) sein. Weiters muss der Arbeitgeber direkt mit dem Gesundheitsdienstleister abrechnen und Letzterer muss entsprechend qualifiziert sein. Damit sind etwa übernommene Beiträge für ein Fitnessstudio nicht beitragsfrei, wohl aber Zuwendungen für bestimmte Kurse, wenn die Kurse zielgerichtet (z. B. Stärkung der Rückenmuskulatur) und wirkungsorientiert sind sowie von einer entsprechend qualifizierten Person abgehalten werden.
K INDERBETREUUNG
Ähnliches gilt für Direktzahlungen, Gutscheine oder den Ersatz nachgewiesener Kosten für Kinderbetreuungseinrichtungen bis zu einer Grenze von 2.000 Euro pro Mitarbeiterkind und Jahr. Der Gleichheitsgrundsatz ist auch hier einzuhalten. Weitere Voraus-
setzung ist, dass für das betreffende Kind im jeweiligen Jahr für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wurde und das 14. Lebensjahr (bis 2023 das 10.) zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht überschritten wurde.
E SSENSMARKEN
Aktuell können den Mitarbeitern pro Arbeitstag Essensmarken im Wert von acht Euro zur Konsumation zubereiteter Malzeiten im Restaurant oder auch als Takeaway bzw. zwei Euro für Lebensmittel zum Mitnehmen ebenso abgabenfrei bei gleichzeitig voller betrieblicher Abzugsfähigkeit zusätzlich zum Entgelt gewährt werden.
G ESCHENKE UND FEIERLICHKEITEN
Für Weihnachtsfeiern und andere Betriebsfeiern sowie für Betriebsausflüge können pro Mitarbeiter jährlich bis zu 365 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei abgesetzt werden. Zudem darf jeder Mitarbeiter pro Jahr Sachgeschenke im Wert von 186 Euro von seinem Dienstgeber steuerfrei im Rahmen von Feierlichkeiten entgegennehmen. Die korrespondierenden Ausgaben können auch hier vom Arbeitgeber zur Gänze von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden.
J AUSNEN OHNE LIMIT
Zusätzlich zu den genannten Grenzwerten gibt es eine generelle Abgabenbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern in den Betriebsräumlichkeiten. Diese steuerfreien Mahlzeiten (auch Jause, Obst, Kuchen, Krapfen, Eis oder jetzt Weihnachtskekse etc.) sowie auch Getränke zur Konsumation am Arbeitsplatz fallen also nicht unter die Jahresgrenze von 365 Euro.
Mitarbeiterprämie: Im heurigen Jahr ist eine zusätzliche Zahlung an Mitarbeitende unter bestimmten Voraussetzungen abgabenfrei.
TEXT: MARCUS AGER, CLAUDIA SONNLEITNER
FAZIT
Die Mitarbeiterprämie 2024 ist eine abgabenschonende Möglichkeit, Mitarbeitenden eine zusätzliche Zahlung zu gewähren, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund fehlender kollektivvertraglicher Regelungen, insbesondere im Handel und im Baugewerbe, kommt allerdings eine Vielzahl an Mitarbeitenden nicht in den Genuss einer abgabenfreien Mitarbeiterprämie. In Hinblick auf die finanzielle Mehrbelastung für Arbeitgebende aufgrund des inflationsbedingt starken Anstiegs der kollektivvertraglichen Mindestentgelte im Jahr 2024 ist allerdings ohnedies fraglich, ob Arbeitgebende von der Möglichkeit der Auszahlung einer Mitarbeiterprämie Gebrauch machen möchten. Tatsache ist, dass die abgabenfreie Mitarbeiterprämie nur noch 2024 ausbezahlt werden kann, da die Abgabenbefreiung aus heutiger Sicht im Jahr 2025 nicht mehr möglich sein soll. Eine genaueste Überprüfung der konkreten Regelungen im anzuwendenden Kollektivvertrag ist jedenfalls empfehlenswert, um das Risiko einer Abgabennachforderung im Zuge einer Lohnabgabenprüfung (GPLB) zu vermeiden.
Die Mitarbeiterprämie ist eine abgabenschonende Möglichkeit, Mitarbeitenden eine zusätzliche Zahlung zu gewähren. Die Prämie sollte noch 2024 ausbezahlt werden, da die Abgabenbefreiung aus heutiger Sicht im Jahr 2025 nicht mehr möglich sein soll.
Im Kalenderjahr 2024 besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine zusätzliche Zahlung in Form der Mitarbeiterprämie 2024 in Höhe von bis zu 3.000 Euro abgabenfrei zu gewähren. Diese Begünstigung bietet Unternehmen eine abgabenschonende Möglichkeit, insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels, die Mitarbeiterbindung zu stärken und Mitarbeitende auch in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten zu unterstützen. Im Vergleich zur Teuerungsprämie in den Jahren 2022 und 2023 sind die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung der Mitarbeiterprämie allerdings wesentlich strenger geregelt, da die Möglichkeit der Gewährung im Wesentlichen an die Sozialpartner und kollektivvertragsfähigen Arbeitgebendenverbände übertragen worden ist.
Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, die bisher nicht gewährt wurde. In diesem Zusammenhang ist eine in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämie nicht von Relevanz. Weiters darf die Mitarbeiterprämie nicht als Teil der regulären Entlohnung oder als Bonuszahlung/Provision aufgrund einer Leistungsvereinbarung verstanden werden. Eine Mitarbeiterprämie ist somit keine Ersatzleistung für bereits vereinbarte Zahlungen und darf keine bisherigen Ansprüche ersetzen.
Weiters ist erforderlich, dass die Mitarbeiterprämie allen Mitarbeitenden zusteht. Der Gesetzgeber hat jedoch ausdrücklich klargestellt, dass eine sachliche Differenzierung zulässig ist, weswegen eine Staffelung der Höhe der Mitarbeiterprämie etwa entsprechend dem Arbeitszeitausmaß oder der Betriebszugehörigkeit erfolgen darf. Die Auszahlung der Mitarbeiterprämie kann als Einmalbetrag oder in Teilbeträgen sowie als sonstiger geldwerter Vorteil (z. B. Gutscheine) erfolgen.
V ORAUSSETZUNGEN FÜR DIE
ABGABENBEFREIUNG
Um die Abgabenbefreiung, also die Befreiung von der Lohnsteuer, den Sozialversiche-
rungsbeiträgen und den Lohnnebenkosten, nutzen zu können, bedarf es neben den erforderlichen Wesensmerkmalen einer kollektivvertraglichen Grundlage. Daher ist zuallererst zu prüfen, ob ein Kollektivvertrag anwendbar ist. Der anzuwendende Kollektivvertrag muss den Arbeitgebenden in weiterer Folge entweder unmittelbar zur Zahlung einer Mitarbeiterprämie verpflichten oder eine Ermächtigung zur Regelung der Mitarbeiterprämie auf betrieblicher Ebene vorsehen. In letzterem Fall bedarf es anschließend einer Betriebsvereinbarung oder (sofern kein Betriebsrat existiert) einer vertraglichen Vereinbarung für alle Mitarbeitenden.
Für Unternehmen, die einem kollektivvertragsfähigen Arbeitgebendenverband (wie insbesondere der Wirtschaftskammer oder einer Kammer der Freiberufler, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker etc.) angehören, ist daher zwingend erforderlich, dass der anzuwendende Kollektivvertrag eine Regelung zur Mitarbeiterprämie enthält. Ist dies nicht der Fall, steht die Abgabenbefreiung gar nicht zu.
Besteht eine Pflichtmitgliedschaft in einem kollektivvertragsfähigen Arbeitgebendenverband, ist für den Betrieb des Arbeitgebenden allerdings kein Kollektivvertrag konkret anwendbar oder sind bestimmte Mitarbeitende (z .B. häufig Pflichtpraktikanten oder Geschäftsführer) vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags nicht umfasst, steht die Abgabenbefreiung nicht zu.
Für den Fall, dass für den Arbeitgebenden kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgebendenverband existiert, kann von der Geschäftsleitung eine autonome Entscheidung betreffend die Gewährung einer Mitarbeiterprämie getroffen werden. Existiert ein Betriebsrat, ist in weiterer Folge eine Betriebsvereinbarung mit dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Dienstnehmendenseite (in der Regel der Österreichische Gewerkschaftsbund) erforderlich. Sofern kein Betriebsrat besteht, ist die Regelung der Mitarbeiterprämie mittels ver-
traglicher Vereinbarung für alle Mitarbeitenden für die Abgabenbefreiung ausreichend, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Erfahrungsgemäß ist Letzteres insbesondere für Vereine von Relevanz, die mangels Gewerbeberechtigung nicht der Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer unterliegen. Werden im Kalenderjahr 2024 eine abgabenfreie Mitarbeiterprämie sowie eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt, besteht ein gemeinsamer Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro. Ein etwaiger Überhang unterliegt der Lohnsteuer.
DR. MARCUS AGER
Partner bei BDO GmbH
MAG. CLAUDIA SONNLEITNER
Partnerin bei BDO Austria GmbH
Postgasse 1/B
6130 Schwaz Tel.: 05 70 375 6200 www.bdo.at
eim Schenken aus privaten Motiven und aus dem steuerlichen Privatvermögen muss steuerlich nicht viel beachtet werden. Die Schenkungssteuer wurde schon vor 16 Jahren abgeschafft; Schenken ist also steuerfrei. Ob es so bleibt, hängt von den Plänen unserer künftigen Regierung ab. Nur wenn an ein Familienmitglied mehr als 50.000 Euro pro Jahr geschenkt wird, muss eine Meldung der Schenkung ans Finanzamt erfolgen. Das Finanzamt zieht den Kreis der „Familie“ dabei sehr weit: Umfasst sind neben Eltern, Ehegatten und Kindern auch Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder. Außerhalb der Familie sind Schenkungen bis 15.000 Euro zu melden, wobei hier alle Schenkungen der letzten fünf Jahre zusammengerechnet werden. Für die Meldung hat man großzügig drei Monate Zeit. Wer das übersieht, dem stehen nochmals neun Monate für eine Selbstanzeige und Nachholung der Schenkungsmeldung zur Verfügung. Wenn auch diese Frist verstrichen ist, muss mit einer Strafe von zehn Prozent des geschenkten Wertes gerechnet werden.
Beim Schenken von Immobilien fallen nach wie vor Grunderwerbsteuer und Grundbucheintragungsgebühr an; dazu gibt es Ermäßigungen hinsichtlich der Wertfeststellung und des Steuersatzes.
Damit das Schenken aus dem Betrieb mit steuerlicher Anerkennung funktioniert, muss mit Umsicht und Fingerspitzengefühl gearbeitet werden, denn die Grenzen wurden vom Gesetzgeber und von den Finanzgerichten sehr eng gesteckt.
Steuerlich immer zulässig und möglich sind die 3-K-Geschenke – Kugelschreiber, Kalender und Klumpert.
Ausgaben für größere Geschenke an
Geschäftspartner können nach der strengen Rechtsprechung leider nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
S TEUERFREIE GESCHENKE AN MITARBEITER
Hier wenden Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse/ÖGK sehr strenge Maßstäbe an: Die Teilnahme an Betriebsfeiern ist nur bis zu 365 Euro jährlich pro Person lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Das gilt etwa für die Weihnachtsfeier und Betriebsausflüge. Geschenke (z. B. Weihnachtsgeschenke) bleiben bis zu jährlich 186 Euro pro Person ebenfalls abgabenfrei. Keinesfalls darf Bargeld geschenkt werden; zulässig sind Gutscheine, Goldmünzen oder die Vignette. Der dritte Freibetrag von weiteren 186 Euro jährlich pro Person betrifft Sachzuwendungen anlässlich von Dienst- oder Firmenjubiläen. Und damit ist schon wieder Schluss mit den steuerfreien und steuerlich abzugsfähigen Geschenken an Mitarbeiter.
Schenken will gelernt sein – vor allem, wenn die Schenkung aus dem Betrieb steuerlich anerkannt werden soll.
TEXT: PETER PFLEGER
AN GESCHÄFTSPARTNER
Steuerlich immer zulässig und möglich sind die 3-K-Geschenke (Kugelschreiber, Kalender und Klumpert), also kleine Give-aways und Streuartikel von geringem Wert, oft mit Firmenlogo, die an Passanten, Messebesucher, Kunden, Lieferanten und andere Geschäftspartner verteilt werden. Trinkgelder sind abzugsfähig, wenn die betriebliche Veranlassung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.
Ausgaben für größere Geschenke können nach der strengen Rechtsprechung leider nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Finanz spricht von Repräsentationsaufwendungen, weil sie geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen zu fördern. Dazu zählen Blumen, Rauchwaren, Spirituosen, Bonbonnieren, Bücher und Zeitschriftenabonnements, Ball- und Konzertkarten, Karten zu Sportveranstaltungen, Urlaubs- und Jagdeinladungen, Geschenkkörbe und vieles mehr. Die Liste ist lang und spiegelt all das wider, was von Unternehmern schon – vergeblich –versucht wurde, steuerlich unterzubringen.
Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Kundengeschenke ist losgelöst von der einkommensteuerlichen Einordnung zu beurteilen. Beim Vorsteuerabzug zieht die Verwaltungspraxis bei 40 Euro netto pro Jahr und Beschenktem eine Grenze. Bis zu diesem Betrag steht ein Vorsteuerabzug zu, darüber nicht. Ein Nachweis durch Führen einer Liste ist zu empfehlen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.
U ND BEIM BESCHENKTEN?
E s ist durchaus denkbar, dass der Beschenkte das Geschenk nicht annehmen darf und es zurücksendet. Grund dafür sind betriebsinterne Compliance-Richtlinien im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von (Werbe-)Geschenken. Teure Geschenke, die über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen, führen beim Beschenkten zu einkommen- und umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen. Das gilt auch, wenn sie beim Geschenkgeber steuerlich nicht abzugsfähig sind. Die Abgrenzung ist fließend, es gibt keinen fixen Euro-Betrag, an dem man sich orientieren könnte. Bloße Annehmlichkeiten bzw. Aufmerksamkeiten oder Gelegenheitsgeschenke (z. B. Blumenstrauß zum Geburtstag) stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen dar.
Teure Geschenke, die über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen, führen beim Beschenkten zu einkommen- und umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen. Die Abgrenzung ist fließend, es gibt keinen fixen Euro-Betrag, an dem man sich orientieren könnte. Aufgrund von betriebsinternen ComplianceRichtlinien ist es auch denkbar, dass der Beschenkte das Geschenk gar nicht annehmen darf und es zurücksendet.
Die Geschenkgewährung und -annahme kann auch auf gesetzlicher Basis verboten und unter Strafe gestellt sein. Die Grenze zur Bestechung, Untreue oder Korruption und zum Amtsmissbrauch ist auch von Rechtsexperten schwierig zu ziehen. Sind Geschenke und Essenseinladungen nach den Antikorruptionsbestimmungen überhaupt noch erlaubt? Dabei muss zwischen Amtsträgern und Privatwirtschaft unterschieden werden. Geschenke an Mitarbeiter von Unternehmen sind bis zu einem Wert von 100 Euro strafrechtlich unbedenklich. Bei Amtsträgern trifft dies nur in dem Bereich zu, wo kein Konnex zu einer Amtshandlung hergestellt werden kann. Liegt ein derartiger Konnex vor, sind alle Geschenke unzulässig.
MAG. PETER PFLEGER Partner bei Wirtschaftstreuhand Tirol Rennweg 18 6020 Innsbruck Tel.: 0512/58 99 02 www.wtt.at
RANGE ROVER EVOQUE 1,5 PHEV AWD R-DYNAMIC SE
EZL 01/23, 18.500 km
Listenneupreis € 78.100,-
€ 56.990,-
RANGE ROVER VELAR 2.0 PHEV DYNAMIC HSE
EZL 08/23, 12.500 km
Listenneupreis € 105.100,-
€ 78.990,-
RANGE ROVER SPORT AUTOBIOGRAPHY 510 PS PHEV
EZL 08/23, 23.500 km
Listenneupreis € 159.400,-
€ 129.990,-
RANGE ROVER 3.0D FIRST EDITION 350 PS DIESEL
EZL 9/23, 10.500 km
Listenneupreis € 208.500,-
€ 179.990,-
KON TA KT
Peter Stark . Verkaufsleitung Land Rover . T +43 512 3323 744 peter.stark@denzel-unterberger.cc
Christoph Mayr . Verkauf Land Rover . T +43 512 3323 758 christoph.mayr@denzel-unterberger.cc
AUTOWE LT INNS B RUC K
Griesauweg 28, 6020 Innsbruck . T +43 512 3323-0 info@denzel-unterberger.cc . www.unterberger.cc
RANGE ROVER EVOQUE 1,5P PLUG-IN HYBRID AWD DYNAMIC SE
EZL 11/24, 500 km
Listenneupreis € 78.700,-
€ 62.490,-
LAND ROVER DISCOVERY 3.0D METROPOLITAN EDITION
EZL 3/24, 11.500 km
Listenneupreis € 130.000,-
LAND ROVER DEFENDER 110 SE D200 6-ZYLINDER DIESEL
EZL 4/24, 9.500 km
Listenneupreis € 113.500,-
€ 94.990,€ 89.990,-
Tipps für Medizinerinnen und Mediziner auf dem Weg in die Niederlassung.
TEXT: VERENA MARIA ERIAN, RAIMUND ELLER
Wenn ein Objekt in guter Lage zum marktüblichen Preis zum Kauf steht, dann ist der Kauf rechnerisch meist ein Vorteil.
Hier finden Sie einen Leitfaden, der zeigt, wie Sie in sieben Schritten zur eigenen Niederlassung kommen und diese nachhaltig locker und leicht managen können.
S CHRITT 1: Ob und wie Als Allererstes muss eine Grundsatzentscheidung her. Dabei geht es erstens darum, ob Sie sich in die Selbständigkeit wagen wollen, zweitens ob es wirklich eine komplette Neugründung werden oder ob der Übernahme einer bestehenden Praxis der Vorzug gegeben werden soll, und drittens, ob ein Kassenvertrag angestrebt wird. Letzteres ist sowohl ideologische Ansichtssache als auch eine Frage der Wirtschaftlichkeit. Ein Kassenvertrag senkt gerade zu Beginn das Unternehmerrisiko, kann aber später auch wirtschaftlich nachteilig sein und einen sehr hohen „Workload“ mit sich bringen. Je nach Fach gibt es hier unterschiedliche Gewichtsverhältnisse. Ein branchenspezialisierter Steuerberater kennt hier die im Detail gefragten Parameter sehr gut und kann zielführend beraten.
Was die Entscheidung für oder gegen die Übernahme einer bestehenden Ordination betrifft, so ist Letzteres, rein finanziell gesehen, immer ein Vorteil, wenn der Preis stimmt. Dazu empfiehlt es sich, eine Expertise zum ideellen Wert (nachhaltige Ertragsstärke) und zum materiellen Wert (Praxisausstattung) der betreffenden Ordination einzuholen. Ist diese Frage geklärt und kommt es dabei nicht zur Übernahme bestehender Praxisräumlichkeiten, so ist der nächste Schritt die Suche nach geeigneten Ordinationsräumlichkeiten.
S CHRITT 2: Wo
Auch hier gibt es eine einfache und klare Antwort: Wenn ein Objekt in guter Lage zum marktüblichen Preis zum Kauf steht, dann ist der Kauf
rechnerisch meist ein Vorteil. Kommt es zu einem Kauf, so können Sie die weitere Abwicklung getrost Ihrem Notar/Rechtanwalt überlassen. Wichtig ist nur, dass die Gelder über ein Treuhandkonto fließen, sodass gewährleistet ist, dass der Verkäufer erst dann an das Geld kommt, wenn er seinen Vertragspart erfüllt hat. Bei Objekten, die noch nicht fertiggestellt sind, empfiehlt sich eine Bankgarantie des Bauträgers.
Gibt es nichts zu kaufen oder ist dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht gewollt, so gilt es, ein geeignetes Mietobjekt zu finden. Sind Sie unschlüssig hinsichtlich des idealen Standortes, so empfiehlt sich, im Vorfeld eine Standortanalyse durchzuführen. Dies kann Ihr Steuerberater für Sie erledigen.
S CHRITT 3: Vernünftiger Mietvertrag
Auch hier sind es immer die gleichen Punkte, die aufpoppen: Neben einer marktüblichen Miete muss vor allem das Fristenthema beachtet werden. Ideal ist ein möglichst langer Kündigungsverzicht seitens des Vermieters und eine jederzeitige Ausstiegsmöglichkeit für Sie sowie eine Ausgestaltung derart, dass die Mietvertragsgebühr möglichst niedrig ausfällt. Sollte das „Bleiberecht“ beschränkt sein, dann gilt: Je kürzer die Mietdauer, desto wichtiger wird eine Vereinbarung vermieterseitig zu tragender Adaptierungskosten. Ein weiterer Punkt ist die Möglichkeit von Kooperationen (z. B. Jobsharing, Vertretungen etc.), ohne gegen das übliche Untermietverbot zu verstoßen. Die Liste der kritischen Punkte ist lang.
Auch gibt es einige steuerliche Optimierungsthemen wie etwa den Kauf durch den Ehegatten. Idealerweise sollte vor der finalen Unterschrift sowohl ein Steuerberater als auch ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens alle Punkte prüfen und gegebenenfalls auch beeinspruchen. Hat man all diese Dinge beieinander, so stellt sich die Frage, ob und wie sich das alles ausgeht:
Alle Dienstnehmer müssen VOR Dienstantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet werden.
SC HRITT 4: Praxisgründungsplan
Damit ist die Erstellung eines Budgets und einer vorsichtig realistisch geplanten Erfolgsrechnung, auch bekannt unter den Begriffen Businessplan oder Businesscase, gemeint. Einen solchen bekommen Sie von Ihrem Steuerberater. Ideal ist die Konsultation eines Branchenkenners. Bei uns in der Kanzlei wird zum Beispiel ein spezieller Praxisgründungsplan gemeinsam mit den potentiellen Gründern erarbeitet. Auf Grund unserer Branchenkennzahlen und Expertise benötigen wir dazu von Ihnen neben den Kostenvoranschlägen für die geplanten Investitionen (Medizintechnik, EDV, Einrichtung etc.) nur wenige Informationen, die meist in einem einzigen strukturierten persönlichen Gespräch sehr konkret und effizient herausgearbeitet werden können. Dabei werden auch alle Fragen hinsichtlich Kreditlaufzeit, Sicherstellungen und Zinskonditionen (fix vs. variabel) geklärt. Ergebnis ist ein ausgeklügelter Plan, der Ihnen und der Bank die nötige Sicherheit für den Start gibt.
S CHRITT 5: Finanzierung
Auf Basis dieses Praxisgründungsplanes können die Banken nun zur Angebotserstellung eingeladen werden. Hier ist eine einheitliche Ausschreibung zur späteren Vergleichbarkeit von Vorteil. Nach circa einer Woche sollten alle Angebote am Tisch sein. Jetzt gilt es nur noch, das beste Bankangebot auszuloten, und der Spaß kann beginnen. All das können Sie nahezu zur Gänze an Ihren Steuerberater auslagern.
S CHRITT 6 : Personalmanagement
Auch hier dürfen Sie mit kräftiger Unterstützung Ihres Steuerberaters rechnen. Ideal ist eine umfassende Beratung/Einschulung. Dabei erhalten Sie, angefangen von einer korrekten Gehaltseinstufung über perfekt ausgearbeitete Dienstverträge bis hin zu wichtigen Tipps und Werkzeugen im Umgang mit dem Personal samt Full-Service-Gehaltsabrechnung, alles, was Sie zu einem professionellen Arbeitgeber macht. Wichtig ist vor allem auch die fristgerechte Anmeldung aller Dienstnehmer bei der Österreichischen Gesundheitskasse VOR Dienstantritt.
S CHRITT 7: Rechnungswesen und
Ein weiteres Mal ist es der Steuerberater, der Ihnen hier nachhaltig den Rücken
Ein Praxisgründungsplan enthält unter anderem die Erstellung eines Budgets und eine vorsichtig realistisch geplante Erfolgsrechnung. Er gibt Ihnen und der Bank die nötige Sicherheit für den Start.
freihalten kann und soll. Der Klassiker ist ein Rundum-sorglos-Paket von automatischem Import Ihrer Belege in die Buchhaltung mit monatlichem Reporting über eine automatische Jahreshochrechnung samt konkreten Handlungsempfehlungen im Herbst bis hin zur Endabwicklung mit dem Finanzamt. Die Hochrechnung gegen Jahresende ist die wichtigste Grundlage für Ihre steuerlichen Dispositionen und zur Optimierung Ihrer Finanzen. Zudem sind Sie damit bereits über ein Jahr im Voraus auf Steuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen vorbereitet. Auch für den Fall einer Steuerprüfung ist so alles perfekt in Evidenz, sodass die operative Abwicklung einer solchen Betriebsprüfung ebenso weitestgehend durch Ihr Steuerbüro erfolgen kann.
Die Ärztespezialisten vom Team Jünger
Kaiserjägerstraße 24 6020 Innsbruck Tel.: 0512/59 859 www.aerztekanzlei.at
Innsbruck Hallerstraße Haller Straße 165, 6020 Innsbruck
Innsbruck Mitterweg Mitterweg 26-27, 6020 Innsbruck
Kufstein
VIELFALT DIE BEWEGT. PIA
St. Johann Birkenstraße 18, 6380 St. Johann in Tirol 4x in Tirol porscheinterauto.at
Rosenheimer Straße 11, 6330 Kufstein
Bei der Betriebsaufgabe mit Grundstücken im Betriebsvermögen ist eine entsprechende steuerliche Planung erforderlich. Abhängig von den jeweiligen Buchwerten und der anschließenden Nutzung der Liegenschaft kann die Option in die Steuerpflicht steuerliche Vorteile bringen.
TEXT: LUCA DI VALENTINO
In bestimmten Fällen kann es durchaus sinnvoll sein, Gebäude sofort steuerpflichtig aus dem Betriebsvermögen zu nehmen.
We rden Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen, war dies bis zum 1. Juli 2023 meist mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen verbunden. Der anteilige Grund und Boden war zwar seit dem Inkrafttreten der Immobilienertragsteuer meist mit dem Buchwert zu entnehmen, jedoch musste für Gebäude bis dahin der Teilwert als Entnahmewert angesetzt werden. Dadurch kam es zu einer Versteuerung von stillen Reserven ohne entsprechenden Liquiditätszufluss, was vor allem bei Betriebsübergaben und -auflösungen immer zu Problemen führte. Diese Teilwertentnahme des Gebäudes wurde mit 1. Juli 2023 bis auf wenige Ausnahmen, wo der besondere Steuersatz der ImmoESt nicht greift, abgeschafft, wodurch eine Entnahme der gesamten Liegenschaft (Grund und Boden und Gebäude) grundsätzlich mit dem Buchwert erfolgen kann.
Der Gesetzgeber hat jedoch eine Option in § 24 Abs. 6 EStG eingeräumt, die bei Betriebsaufgaben unbedingt zu überprüfen ist. Diese Option ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, eine freiwillige sofortige Besteuerung der im Gebäude enthaltenen stillen Reserven vorzunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass eine der Begünstigungen des § 37 Abs. 5 Z. 1 bis 3 EStG vorliegt. Zu diesen Begünstigungstatbeständen zählt eine Betriebsaufgabe, wenn
• der Steuerpflichtige stirbt,
• der Steuerpflichtige erwerbsunfähig wird oder
• der Pensionsfall eintritt.
Der Pensionsfall tritt dann ein, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr erreicht hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Leider ist hier immer noch eine betragliche Begrenzung von aktiven Erwerbseinkünften in Höhe von 730 Euro jährlich gesetzlich geregelt. Diese Begrenzung der Zuverdienstmöglichkeiten stellt
in der Praxis das häufigste Problem dar, weshalb Steuerpflichtige die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen können.
Ein weiterer Fall, bei dem es sinnvoll sein kann, die Option einer steuerpflichtigen Entnahme zu ziehen, kann sich ergeben, wenn der Steuerpflichtige noch ausreichende Verlustvorträge hat. Diese Verlustvorträge können sofort verwertet werden. Für eine allfällige anschließende Vermietung der Liegenschaft wird der höhere Entnahmewert als Bemessungsgrundlage der AFA herangezogen.
Ein dritter für die Praxis wesentlicher Anwendungsbereich kann es sein, wenn im Rahmen der Betriebsaufgabe eine Dreijahresverteilung des Aufgabegewinnes vorgenommen wird (§ 37 Abs. 2 EStG).
Wichtig zu erwähnen ist, dass die Option auf die Teilwertentnahme des Betriebsgebäudes nur bei einer Betriebsaufgabe zulässig ist, nicht jedoch bei einer Betriebsveräußerung. Darüber hinaus ist eine Option nur für das Betriebsgebäude möglich, nicht jedoch für den Grund und Boden.
Bis zuletzt war unklar, inwieweit für die Option des § 24 Abs. 6 EStG der letzte Satz des § 37 Abs. 5 EStG maßgeblich ist –hier ist nämlich normiert, dass der Betrieb dem Steuerpflichtigen seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb mindestens sieben Jahre zuzurechnen ist. Von Seiten der Finanzverwaltung wurde nun klargestellt, dass die Siebenjahresfrist keine Anwendungsvoraussetzung für die Option in die Teilwertentnahme des Gebäudes ist.
Für die Praxis hat das vor allem auf jene Fälle positive Auswirkungen, bei denen entsprechende Verlustvorträge beim Steuerpflichtigen vorhanden sind, da diese durch die Option sofort verrechnet werden können. Der Entnahmewert tritt dann für nach-
folgende steuerliche Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Aus welchem sachlich gerechtfertigten Grund die Option zur steuerpflichtigen Entnahme nur bei Betriebsaufgaben, nicht jedoch bei Betriebsveräußerungen möglich ist, erschließt sich dem Rechtsanwender nicht. Bei einer anschließenden Veräußerung der Liegenschaft im Privatvermögen kommt es grundsätzlich zur selben Besteuerung wie im Betriebsvermögen – die stillen Reserven werden pauschal mit 30 Prozent ImmoESt besteuert.
Negative Auswirkungen hat es jedoch, wenn ein Gebäude stille Lasten ausweist. Während Veräußerungsverluste im betrieblichen Bereich zumindest zu 60 Prozent mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können, ist dies im privaten Bereich nur mehr bei Vermietungseinkünften möglich. Ein Verlustausgleich im privaten Bereich mit anderen Einkünften, mit Ausnahme von anderen Grundstücksveräußerungen, ist somit überhaupt nicht möglich, was eine entsprechende Schlechterstellung zur Folge hat.
Auf Grund hoher Abschreibungen kommt es bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung meist zu deutlich geringeren Steuerbelastungen, als man allgemein annehmen möchte.
TEXT: ECO.NOVA-STEUERREDAKTION
Oft ist es gar nicht nötig, zu einer komplexen Fruchtgenusskonstruktion oder gar einer Immobilien-GmbH zu greifen, um die Steuerbelastung zu reduzieren. Dies gilt nicht nur für neu erworbene Objekte. Auch für älteren Bestand kann es bei späterer erstmaliger Vermietung zu erfreulichen Ergebnissen kommen. Lesen Sie hier, was alles möglich ist.
N EUZUGÄNGE AB DEM ZWEITEN
HALBJAHR 2020: G EKOMMEN, UM ZU BLEIBEN
So darf für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Immobilien im Jahr eins der dreifache und im Jahr zwei der doppelte Satz für die Absetzung der Abnutzung (Abschreibung) in Ansatz gebracht werden.
B EFRISTET VON 2024 BIS 2026
Für Wohngebäude, die in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellt werden, steht – noch besser und ganz neu – in den ersten drei Jahren die dreifache Abschreibung zu. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest der Gebäudestandard Bronze erreicht wird.
B EFRISTET FÜR 2024 UND 2025
Ebenfalls ganz neu gibt es 2024 und 2025 für be-
stimmte energetische Sanierungsmaßnahmen einen Ökozuschlag von 15 Prozent auf die dafür angefallenen Kosten, der die Steuer weiter drückt.
Z UGÄNGE VOR DEM 1. APRIL 2002
Bereits bestehender Besitz darf unter bestimmten Voraussetzungen anlässlich der erstmaligen Vermietung mit dem Wert zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung in Ansatz gebracht werden. Diese, im Vergleich zu den historischen, in der Regel viel höheren fiktiven Anschaffungskosten führen folglich zu wesentlich ergiebigeren Grundlagen für die Gebäudeabsetzung, womit für die Steuer oftmals nicht mehr allzu viel übrig bleibt.
Die Immobilienpreise für Objekte in guter Lage sind nach wie vor sehr hoch. Genau dieser Umstand führt aber gleichzeitig auch zu seiner steuerlich attraktiven Veranlagungsmöglichkeit, wenn man davon ausgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit in ähnlicher Größenordnung auch in die Zukunft fortgeschrieben werden kann. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der jüngst verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten samt Ökozuschlag.
AbimDezember Handel oder 2 x jährlich als Abo!
Was Sie bei einer Veranlagung im Ausland wissen müssen.
TEXT: ANDREAS KAPFERER, JOHANN FOIDL
apitalvermögen umfasst eine breite Palette von Anlageformen wie Aktien, Anleihen, Investmentfonds, Sparbücher, Derivate und Kryptowährungen. Um eine bestmögliche steuerliche Behandlung zu gewährleisten, ist es wichtig, verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, die vom Ort des Depots bis hin zur Besteuerung spezifischer Anlageformen reichen. Bei der Veranlagung im Ausland muss man sich um die korrekte Steuerabfuhr in Österreich kümmern.
Wenn Sie Ihr Kapitalvermögen in österreichischen Depots halten, kümmert sich die Depotbank in der Regel um die Versteuerung der Einkünfte. Für Privatpersonen bedeutet dies oft, dass keine separate Angabe in der Einkommensteuererklärung notwendig ist. Eine freiwillige Veranlagung kann unter bestimmten Umständen jedoch steuerliche Vorteile bieten, etwa durch den Verlustausgleich oder wenn der Normalsteuersatz bei geringem Einkommen vorteilhafter ist.
Ausländische Depots sind aufgrund niedriger Gebühren, Transaktionskosten und Diversifikationsvorteile oft attraktiv. Allerdings wird hierbei keine österreichische Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten, sodass die Kapitalerträge manuell in der Einkommensteuererklärung angegeben und versteuert werden müssen. Dies kann, abhängig von der investierten Produktkategorie und der Anzahl der Transaktionen, sehr aufwendig und kostenintensiv sein. Diese Folgekosten sind in die Gesamtrendite einzukalkulieren.
Auch wenn im Ausland Quellensteuern abgezogen werden, müssen die Kapitalerträge dennoch in Österreich versteuert werden. Ausländische Quellensteuern können teilweise auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden und eine Rückerstattung zu viel einbehaltener Steuern ist
unter bestimmten Bedingungen im Ausland möglich.
Für Investmentfonds (z. B. aktiv gemanagte Fonds oder ETFs) ist es entscheidend, ob es sich um sogenannte Meldefonds handelt. Meldefonds melden steuerliche Daten, die zur Berechnung der Kapitalerträge verwendet werden können. Liegen solche Meldungen nicht vor, erfolgt in Österreich eine pauschale Besteuerung, die zumeist sehr ungünstig ist. Die Veranlagung in Nicht-Meldefonds sollte deshalb tunlichst unterlassen werden. Bei im Ausland verwalteten Wertpapierdepots wird öfters auf die Steuerfolgen in Österreich nicht ausreichend geachtet. Das kann zu unerwartet hohen Steuerzahlungen in Österreich führen.
Erfolgt eine Übertragung von im Inland gehaltenen Vermögenswerten auf ein ausländisches Depot, ist darauf zu achten, dass diese Tatsache dem österreichischen Finanzamt mitgeteilt wird. Andernfalls ist in Österreich fiktiv ein Veräußerungsvorgang zu versteuern. Dies gilt auch für Übertragungen zwischen ausländischen depotführenden Stellen.
Ab dem Zeitpunkt der Übertragung auf ein ausländisches Depot erfolgt kein KESt-Abzug mehr durch eine österreichische Depotbank und die Kapitalerträge sowie etwaige Veräußerungsgewinne oder -verluste müssen in die verpflichtend einzureichende Steuererklärung aufgenommen werden. Die Informationen für die Steuerberechnung müssen
dazu durch die ausländische Depotbank zur Verfügung gestellt werden.
Bei Depotübertragung vom Ausland ins Inland wird ab diesem Zeitpunkt hingegen die KESt von der inländischen Depotbank abgeführt. Damit sind diese Kapitalerträge nicht mehr verpflichtend zu erklären (freiwillig jedoch möglich).
Z UZUG NACH ODER WEGZUG AUS ÖSTERREICH
Auch der Umzug ins Ausland oder vom Ausland nach Österreich ist für die Besteuerung von Relevanz. Bei einem Zuzug des Steuerpflichtigen nach Österreich dürfen die Vermögenswerte auf den Verkehrswert (Marktpreis) im Zuzugszeitpunkt aufgewertet werden und Österreich besteuert nur den danach eintretenden Wertzuwachs. Wird das Depot bei einer inländischen Bank geführt, wird die KESt von dieser einbehalten und ist keine verpflichtende Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung vorgesehen. Zur Optimierung der Besteuerung (z. B. Berücksichtigung von Verlusten von anderen Depots) kann aber immer freiwillig eine Aufnahme in die Steuererklärung erfolgen. Zudem sollten vor dem Zuzug nach Österreich die Vermögenswerte im Depot dahingehend analysiert werden, ob Adaptierungen hinsichtlich der verschiedenen Anlagekategorien aus steuerlicher Sicht sinnvoll sind.
Bei einem Wegzug des Steuerpflichtigen in die EU/EWR kann die Besteuerung der bisher angefallenen Wertsteigerung in Österreich bis zum tatsächlichen Verkauf
Wenn Sie Ihr Kapitalvermögen in österreichischen Depots halten, kümmert sich die Depotbank in der Regel um die Versteuerung der Einkünfte.
Erfolgt eine Übertragung von im Inland gehaltenen Vermögenswerten auf ein ausländisches Depot, ist darauf zu achten, dass diese Tatsache dem österreichischen Finanzamt mitgeteilt wird. Andernfalls ist in Österreich fiktiv ein Veräußerungsvorgang zu versteuern. Dies gilt auch für Übertragungen zwischen ausländischen depotführenden Stellen.
der Vermögenswerte aufgeschoben werden. Erfolgt der Wegzug in einen anderen Staat (d.h. Staaten außerhalb der EU/ EWR), tritt eine sofortige Besteuerung der Wertsteigerung im Wegzugszeitpunkt ein. Werden nur die Vermögenswerte ins Ausland übertragen, aber der Steuerpflichtige bleibt im Inland ansässig, erfolgt ab diesem Zeitpunkt kein KESt-Abzug und die Kapitalerträge fließen zunächst ohne Abzug österreichischer Steuern zu. Dies führt zu einem gewissen kurzfristigen Liquiditätsvorteil ggü. im Inland gehaltenen Vermögenswerten. In einem Folgeschritt müssen aber sämtliche ausländische Kapitalerträge berechnet und in der Steuererklärung erklärt werden. Die Frist dafür ist der 30. Juni des Folgejahres bei elektronischer Einreichung bzw. später bei Vertretung durch einen Steuerberater. Insgesamt werden die Kapitalerträge damit in gleicher Höhe besteuert, wie wenn sie auf einem inländischen Depot mit KESt-Abzug erzielt werden. Die Kosten für die manuelle Berechnung der im Ausland erzielten Kapitalerträge nach österreichischen steuerlichen Grundsätzen dürfen aber nicht unterschätzt werden.
K RYPTOWÄHRUNGEN
Durch die Kurssteigerungen, insbesondere nach der US-Wahl, gewinnen Kryptowährungen wie Bitcoin als Anlagewert wieder stärker an Bedeutung. Für vor dem 1. März 2021 erworbene Kryptowährungen gilt: Deren Verkauf ist steuerfrei, da Wertsteigerungen nicht besteuert werden. Für nach diesem Datum angeschaffte Kryptowährungen beträgt die Besteuerung 27,5 Prozent. Auch laufende Einkünfte aus dem Mining werden mit 27,5 Prozent besteuert. Bei ausländischen Brokern werden keine österreichischen Steuern einbehalten, was eine manuelle Angabe und Versteuerung in der Einkommensteuererklärung notwendig macht. Ab
MAG. ANDREAS KAPFERER, LL.M.
Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
ING. MAG. JOHANN FOIDL, B.S c .
Steuerberater
Deloitte Tirol
Wirtschaftsprüfungs GmbH Wilhelm-Greil-Straße 15 6020 Innsbruck
Tel.: 0512/58 25 55 www.deloitte.at/tirol
2024 wird die KESt bei inländischen Brokern automatisch einbehalten. Freiwillige Steuererklärungen bieten hierbei trotzdem Vorteile, etwa die Verrechnung von Aktienverlusten zur Steueroptimierung. Verluste aus Kryptowährungen können ebenfalls mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden und sollten jährlich überprüft werden, um sicherzustellen, dass keine Verrechnungsmöglichkeit versäumt wird.
Hoffnungen darauf, dass im Ausland erzielte und nicht deklarierte Kapitalerträge unentdeckt bleiben, sollte man sich durch den automatischen Informationsaustausch zwischen Österreich und vielen ausländischen Staaten keinesfalls machen. Dieser ermöglicht es den Steuerbehörden der teilnehmenden Länder, Informationen über Finanzkonten und Kapitalerträge automatisiert auszutauschen. Nicht deklarierte Einkünfte können finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Soweit die korrekte und vollständige Angabe in einer Steuererklärung in der Vergangenheit vernachlässigt wurde, kann eine vollständige Offenlegung und professionelle steuerliche Beratung helfen, finanzstrafrechtliche Sanktionen zu vermeiden
Kapitalvermögen bietet eine Vielzahl an Anlageoptionen, erfordert jedoch eine sorgfältige Beachtung steuerlicher Vorschriften, vor allem wenn die Veranlagung im Ausland erfolgt. Die richtige steuerliche Behandlung kann dazu beitragen, finanzielle Vorteile optimal zu nutzen und mögliche finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine umfassende Beratung durch Experten ist daher für Investoren unerlässlich, um sowohl bestehende Chancen als auch potenzielle Risiken zu managen.
Auto Meisinger GmbH
Innsbruckerstr. 57 - 59, 6176 Innsbruck-Völs
Tel.: 0512 - 3100 - 28 www.meisinger.at
Auto Meisinger GmbH
Lechtalerstr. 56, 6600 Reutte-Lechaschau Tel.: 0512 - 3100 - 80 www.meisinger.at
Autohaus Brunner
Lofererstr. 10, 6322 Kirchbichl Tel.: 05332 - 725 17 www.autobrunner.at
Autohaus Krißmer
Hauptstr. 71, 6464 Tarrenz Tel.: 05412 - 64111 www.autohaus-krissmer.at
Auto Linser
Haller Str. 119a, 6020 Innsbruck Tel.: 0512 - 24 8 21 www.auto-linser.at
Auto Linser
St. Margarethen 152, 6220 Buch Tel.: 05244 - 62 4 34 www.auto-linser.at
CO2-Emissio.: Kia XCeed und Sportage PHEV 38-25 g/km, Gesamtverbrauch: 1,1-1,7 l/100km, Kia Niro EV und EV6: 0 g/km, 20,6-16,2 kWh/100km, Reichweite: bis zu 460km1)
Autohaus Larl
Gewerbestr. 12, 6274 Aschau
Tel: 05282 - 5746 www.larl.at
Symbolfoto. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Geräuschpegeldaten nach vorgeschriebenen Messverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 und Regelung Nr. 51.03 UN/ECE [2018/798] ermittelt: Fahrgeräusch/Nahfeldpegel: XCeed PHEV: dB(A): 67.0 dB(A)/min-1: 77.0 / 3750, Sportage PHEV: dB(A): 67.0 dB(A)/min-1: 75.0 / 3750, Niro EV: dB(A): 67.0/ db(A)min-1: 0, EV6: dB(A): 66.0 dB(A)/min-1: 0. 1) 0 g/km setzt Nutzung von Strom aus 100% regenerativen Quellen voraus. Angeführte CO2-Emission und kWh/100km gemessen laut WLTP-Testzyklus. Bitte beachte, dass Ladeleistung von Faktoren wie z. B. Außentemperatur sowie Ladezustand und Temperatur der Batterie abhängt. Angegebene Zeiten beziehen sich auf Optimalbedingungen (Ladezustand 10-80%, HV Batterietemperatur 25-29°C) unter Ausschluss zusätzlicher Nebenverbraucher (z. B. Sitzheizung, Klimaanlage). Verbrauchswerte sind WLTP-Idealwerte, tats. Verbrauch hängt von Fahrprofil, Umgebungstemperatur und Fahrbahnbedingungen ab. Je nach Fahrbedingungen wechselt das Fahrzeug automatisch zwischen Hybrid- und Elektroantrieb. Es gibt Situationen, in denen der Benzinmotor automatisch aktiviert wird, auch wenn sich das Fahrzeug im EV-Modus befindet, z. B.: wenn der Ladestatus der Hybridbatterie unter ein bestimmtes Niveau sinkt, wenn der Beschleunigungsbedarf hoch ist und/oder wenn die Kabine klimatisiert wird. Wenn es die Fahrsituation zulässt, fährt das Auto hauptsächlich mit elektrischer Energie. Im Hybridmodus kommt sowohl der Verbrenner- als auch der Elektromotor zum Einsatz.
Ganz egal, ob Mining, Staking oder Lending, die diesbezügliche Erfassung in der Steuererklärung ist komplex. Lesen Sie hier, was wie wo wann steuerlich zu erfassen ist.
TEXT: ECO.NOVA-STEUERREDAKTION
Das Mining kann bei entsprechender Ausprägung zur Tarifbesteuerung bis zu 55 Prozent führen. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
S TEUERPFLICHT FÜR
VERÄUSSERUNGSGEWINNE
Dies gilt für alle Käufe, die nach dem 28. Feber 2021 getätigt wurden. Damit werden realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen, unabhängig vom Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung, mit 27,5 Prozent besteuert. Der Tausch einer Krypotwährung in eine andere stellt dabei noch keine Realisierung von Gewinnen dar und bleibt somit steuerlich unerheblich. Ebenso löst eine unentgeltliche Übertragung keine Steuer aus, wohl aber ist ab Überschreiten bestimmter Grenzwerte zusammen mit weiteren Schenkungen eine Schenkungsmeldung zu machen. Bei einem Verstoß gegen diese Meldepflicht kann es sowohl auf Seiten des Geschenkgebers als auch auf Seiten des Geschenknehmers zu einer Strafzahlung in Höhe von je bis zu 10 Prozent (in Summe somit bis zu 20 Prozent) des Schenkungswertes kommen.
Gewinne aus Altbeständen (Käufe vor dem 28. Feber 2021) sind im Privatvermögen nach Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Im Betriebsvermögen gehaltene Altbestände sind zum Tarif, das heißt mit bis zu 55 Prozent steuerhängig.
S TEUERPFLICHT FÜR
LAUFENDE
Neben Gewinnen aus realisierten Wert-
Die steuerliche Behandlung gestaltet sich im Detail sehr komplex. Um hier stundenlange Vorarbeiten, Berechnungen und damit vor allem auch Steuerberatungskosten zu sparen, empfehlen wir Ihnen, das Service von Blockpit oder ähnlichen Anbietern (steuereinfache KryptoBroker) in Anspruch zu nehmen. Dabei werden die Transaktionen mittels einer App automatisch gesetzeskonform klassifiziert und Sie bekommen eine Jahresaufstellung (Steuerbericht) zur direkten Übernahme in die Steuererklärung bzw. zur einfachen und bequemen Weiterleitung an Ihren Steuerberater. Für Zuflüsse seit 1. Jänner 2024 gilt für inländische Dienstleister (z. B. Bitpanda, Coinfinity, 21bitcoin etc.) die Verpflichtung zum Kapitalertragssteuerabzug. Dieser Abzug hat in der Regel Abgeltungswirkung (Endbesteuerung), sodass es mitunter keiner weiteren Deklaration durch den Steuerpflichtigen selbst bedarf. Dabei soll gleichzeitig auch ein automatischer Verlustausgleich vorgenommen werden. Leiten Sie aber jedenfalls auch die Steurunterlagen von inländischen Brokern an Ihren Steuerberater weiter, da gegebenenfalls eine Verrechnung mit Gewinnen und Verlusten aus anderen Kapitaleinkünften möglich sein kann.
NFTs gelten auf Grund des fehlenden Tausch- bzw. Zahlungsmittelcharakters nicht als Kryptowährung und sind im Privatvermögen nur dann steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt.
steigerungen sind auch die laufenden Einkünfte aus der Kryptowelt wie Mining und Lending als Kapitalerträge klassifiziert und mit 27,5 Prozent zu versteuern. Der Sondersteuersatz von 27,5 Prozent gilt allerdings nicht für Einkünfte aus privaten Kryptowährungsdarlehen. Diese unterliegen, wie herkömmliche Privatdarlehen auch, dem progressiven Tarif (bis zu 55 Prozent Einkommensteuer).
Das Mining (Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess) kann bei entsprechender Ausprägung ebenso zur Tarifbesteuerung (bis zu 55 Prozent) führen. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Indizien dafür wären zum Beispiel die Anmietung bzw. Errichtung von Kühl- und Lagerräumen, gebäudetechnische Adaptierungen (Elektroinstallationen, Lärmschutzmaßnahmen), eigenes Personal, Fremdfinanzierung kostenintensiver Spezialhardware etc.
DES SPEKULATIONSTATBESTAND S FÜR GEWINNE AUS NFTS
Eine besondere Stellung nehmen Non-fungible Token (NFT) ein. Darunter versteht man einen digitalen Besitznachweis bestimmter Güter, wie etwa von Kunstwerken. Solche NFTs gelten auf Grund des fehlenden Tausch- bzw. Zahlungsmittelcharakters nicht als Kryptowährung und sind im Privatvermögen daher weiterhin nur dann steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt. In diesem Fall liegen dann Gewinne aus einem so genannten Spekulationsgeschäft vor, welche nach dem Tarif mit bis zu 55 Prozent versteuert werden müssen.
Als zertifizierter Partner des Technologieanbieters Hewlett Packard Enterprise (HPE) hat der Innsbrucker Lösungsanbieter IT-Team die Steuerberatungskanzlei augustin+nöbauer+partner auf den neuesten Stand der Technik gebracht.
Digitalisierung und Datensicherheit haben bei Steuerberatern höchste Priorität. So auch bei der Steuerberatungskanzlei augustin+nöbauer+partner. Dort wurde erkannt, dass der Einsatz von künstlicher Intelligenz, kurz KI, in der IT eine immer wichtigere Rolle spielt, wenn Prozesse digitalisiert und Daten vor unerlaubtem Zugriff geschützt werden sollen. KI allerdings wird nur zum Erfolg, wenn die Ressourcen dahinter stimmen, sprich die IT-Infrastruktur die nötige Leistung hat, die KI verlangt.
„ AUSGEZEICHNETE“ IT - LÖSUNG FÜR STEUERBERATER
Einer, der sich damit genau auskennt, ist das IT-Team. Der inhabergeführte IT-Komplettanbieter aus Innsbruck unterstützt Unternehmen bei der Digitalisierung, der Cloud-Implementierung sowie bei IT-Sicherheit und Modern-Workplace-Lösungen. Persönliche Betreuung und individuelle Lösungen werden großgeschrieben.
Für Steuerberater und Kanzleien hat das IT-Team mit IT2Cloud TAXspace eine eigene Lösung parat. Dahinter verbirgt sich eine maßgeschneiderte IT, die auf einer hyperkonvergenten Infrastruktur (HCI) von HPE aufbaut und eine hybride „IT-Komplett-Umgebung“ mit On-Premises-Hardware sowie Microsoft Cloud-Technologien umfasst.
„Mit dem HPE Azure Stack HCI bringen wir modernste Technologien direkt zum Steuerberater. Die IT-Lösung kombiniert alle wichtigen Funktionen eines Rechenzentrums – also Rechenleistung, Speicher, Netzwerk und Verwaltung – in einer einzigen kompakten Einheit“, fasst IT-Team-Geschäftsführer Philipp Häusler die hocheffiziente Lösung in einfache Worte.
Eine Lösung, die im wahrsten Sinne des Wortes „ausgezeichnet“ ist: So erhielt das IT-Team für die innovative Cloud-Plattform den Microsoft Visionary Award – ein Preis, der Unternehmen ehrt, die mit innovativen Ideen die Digitalisierung in Österreich voranbringen.
Mag. (FH) Daniel Nöbauer hat diese Einzigartigkeit erkannt und IT2Cloud TAXspace in seiner Kanzlei implementiert. Das Ergebnis? Eine einfachere IT-Verwaltung, automatisierte, schnelle Prozesse und moderne, digitale Services. Das erleichtert den Arbeitsalltag, steigert die Produktivität und realisiert die moderne Art von Beratung, die Kunden von heute wünschen.
Bestes Beispiel: Tools wie das Online-Kundenportal, wo Kunden Dokumente hochladen oder Berichte einsehen kön-
nen, verbessern das Service, da die Daten weltweit 24/7 zur Verfügung stehen. Das Versprechen von hoher Leistung durch die lokale Datenablage und maximaler Sicherheit durch redundante Speicherung kann Mag. (FH) Daniel Nöbauer zudem nur bestätigen: „Wir profitieren von der perfekten Kombination aus lokaler Performance und den Vorteilen der Microsoft-Cloud. Sensible Kundendaten werden durch Verschlüsselung und Backups vor Cyberangriffen vor Ort zudem mehrfach geschützt.“
Zukunftssicherheit ist ebenfalls garantiert, zeigt sich die Lösung doch bereit für Anforderungen von morgen – ganz zur Freude von Mag. (FH) Daniel Nöbauer: „Wir Steuerberater sind im Grunde noch verschwiegener als Ärzte. Deshalb fühle ich mich meinen Kunden gegenüber verpflichtet, dass unsere IT high-end ist. Für mich ist HCI-Stack die perfekte Lösung, weil sie für meine Kosten-Nutzen-Analyse das beste Paket beinhaltet.“ PR
IT-TEAM GMBH Trientlgasse 71 6020 Innsbruck Tel.: 0512/262500 office@itteam.at www.itteam.at
Unter den vielen verschiedenen Möglichkeiten, Menschen in Not zu helfen, steht wohl die Spende an erster Stelle. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Spendenmotivationen. Was dabei zu beachten ist.
TEXT: BEATE OPPERER-PFLEIDERER
Spenden können in Geld oder Sachleistungen bestehen oder in einem Verzicht auf Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit. Hauptsache freiwillig und ohne Erwartung einer Gegenleistung – ein Lächeln oder Dankesschreiben ausgenommen.
Laut einem Bericht von kontrast.at vom Mai 2024 spendeten die Österreicher im Jahr 2022 den Rekordwert von 1,1 Milliarden Euro. Die Steigerung von mehr als 26 Prozent im Vergleich zum Vorjahr resultiert aus der hohen Spendenbereitschaft im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg. 2023 hingegen ist das Spendenaufkommen aufgrund der Inflation wieder um rund 18 Prozent eingebrochen. Spenden sind definiert als freiwillige Zuwendung für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, mildtätigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck. Spendenempfänger können entweder natürliche oder juristische Personen, wie Vereine, Stiftungen, politische Parteien, Hilfsorganisationen oder Religionsgemeinschaften, sein.
Spenden können in Geld oder Sachleistungen bestehen oder in einem Verzicht auf Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit (Zeitspende). Hauptsache freiwillig und ohne Erwartung einer Gegenleistung – ein Lächeln oder Dankesschreiben ausgenommen. Und unter gewissen Voraussetzungen auch steuerlich absetzbar. Im Steuerrecht wird die Spende als Zuwendung bezeichnet. Für die steuerliche Absetzbarkeit gilt:
• Die Zuwendung muss eine freigebige Leistung sein und Eigentum muss übergehen.
• Die Zuwendung muss an eine im Gesetz definierte Einrichtung oder eine durch Bescheid anerkannte und durch Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen veröffentlichte Organisation erfolgen.
Durch die Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke können seit 1. Jänner 2024 wesentlich mehr Organisationen als bisher von der Spendenbegünstigung profitieren. Die Bereiche Bildung, Sport sowie Kunst und Kultur profitieren besonders, aber auch beispielsweise Menschenrechts- oder Tierschutzvereine können jetzt einen Antrag auf Spendenbegünstigung stellen und als spendenbegünstigte Einrichtung auf die Liste des Bundesministerium für Finanzen/BMF aufgenommen werden. Bildung war nur im Bereich der Erwachsenenbildung spendenbegünstigt (insbesondere Universitäten). Durch die Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit wird der gesamte Bildungsbereich erfasst. Mit Ausnahme von Behindertensportdachverbänden war der Bereich Sport bisher nicht spendenbegünstigt. Auch hier ist durch die Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit Sport erstmalig ein
spendenbegünstigter Zweck und jeder Sportverein kann um Spendenbegünstigung ansuchen.
• Die Zuwendung muss – wenn sie von Privatpersonen geleistet wird – als Geldspende erfolgen, damit sie steuerlich berücksichtigt werden kann. An gewisse Einrichtungen –vor allem Bildungseinrichtungen und Museen – können auch Sachspenden (z. B. Bilder, Büchersammlungen …) geleistet werden. Die Höhe der steuerlich anerkannten Spende ist mit zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte (ersichtlich aus dem Einkommensteuerbescheid) begrenzt und findet bei Privatpersonen als Sonderausgaben ihren Niederschlag.
• Die Spenden werden von den Spendenorganisationen verpflichtend direkt an das Finanzamt gemeldet. Dazu müssen der Spendenorganisation Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum bekannt gegeben werden. Im Steuerbescheid wird dann genau aufgeschlüsselt, welche Organisation welchen Betrag gemeldet hat.
• Unternehmer/Unternehmen können ihre Spenden in Form von Geld- oder Sachspenden leisten und stellen diese Betriebsausgaben dar. Auch die Höhe der betrieblichen Spenden ist für steuerliche Zwecke begrenzt, und zwar mit zehn Prozent des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres.
Die Spende eines Sparbuches wird als Geldspende behandelt, während die Spende von Kryptowährungen – da diese nicht als Geld anzusehen sind – eine Sachspende darstellt.
S PENDEN MIT WERBECHARAKTER
Eine Sonderform der freiwilligen Zuwendung stellen die „Spenden mit Werbecharakter“ dar. Es handelt sich dabei um freiwillige Geld- oder Sachspenden, die zur Beseitigung/Linderung von Katastrophenfällen (Naturkatastrophen, technische Katastrophen, kriegerische Ereignisse und Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen) geleistet werden und als Betriebsausgaben ohne Begrenzung abzugsfähig sind, wenn Werbewirksamkeit gegeben ist. Dies wird durch folgende Maßnahmen erreicht:
• Mediale Berichterstattung über die Zuwendung
• Berichterstattung in Kunden- und Klientenschreiben
• Spendenhinweise auf Werbeplakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse
• Anbringen eines für den Kunden sichtbaren Aufklebers im Unternehmen oder auf einem Firmenauto
• Eigenwerbung des Unternehmens (z. B. Werbeeinschaltung, in der auf die Spendenleistung hingewiesen wird)
• Spendenhinweis auf der Homepage des Unternehmers
Beim Empfänger dieser Spenden (katastrophenbetroffene Privatperson, Unternehmer) liegen KEINE steuerpflichtigen Einnahmen vor.
G ESCHENKE AN KUNDEN
Der Definition von Spenden als freiwillige Zuwendungen folgend, fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben für Geschenke an Kunden unter diese Begriffsbestimmung. Keine Repräsentationskosten und somit steuerlich als Geschenke absetzbar sind jene Zuwendungen, die aus Gründen der Werbung überlassen werden. Wichtig ist dabei, dass diese Geschenke mit dem Firmenlogo oder der Firmenaufschrift versehen sind. Die Klassiker: Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge, Wein, Schokolade. Ausgaben für Geschenke zu Repräsentationszwecken – also zur Pflege von Geschäftskontakten – können hingegen steuerlich nicht ergebnismindernd angesetzt werden. Dazu gibt es einige Urteile des Verwaltungsgerichtshofs – verlässlich nicht absetzbar sind demnach:
• Übliche Geschenke an Kunden und Klienten anlässlich deren persönlicher Anlässe wie Beförderung, Pensionierung, Geburtstag sowie anlässlich allgemeiner Ereignisse wie Weihnachten oder Jahreswechsel. Zu den üblichen Geschenken zählen unter anderem Blumen, Schreibutensilien, Rauchwaren, Spirituosen, Bücher oder auch Einladungen zu geselligen, sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen (Ball-, Theater-, Konzertkarten).
• Einladungen von Geschäftsfreunden zu einem Urlaub
• Einladungen von Geschäftsfreunden zu sportlichen Betätigungen
• Geschenke eines Notars bei „persönlichen Besuchen“ oder „ohne besondere Anlässe“, ebenso die Geschenke eines Wirtschaftstreuhänders an Klienten zu Anlässen wie Geburt oder Hochzeit. Auch die Geschenke eines Rechtsanwaltes an Gerichtspersonal, Bankangestellte und „sonstige Kontaktpersonen bei Firmen“ sind nicht abzugsfähig.
Spenden werden von den Spendenorganisationen verpflichtend direkt an das Finanzamt gemeldet. Dazu müssen der Spendenorganisation Vorund Zunamen sowie Geburtsdatum bekannt gegeben werden. Im Steuerbescheid wird dann genau aufgeschlüsselt, welche Organisation welchen Betrag gemeldet hat.
E IN BLICK AUF DIE UMSATZSTEUER Für geringwertige Werbegeschenke wie Kugelschreiber und für Geschenke bis 40 Euro netto pro Jahr und Empfänger muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden, obwohl beim Einkauf dieser Waren der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.Für Geschenke über einer Bagatellgrenze von rund 40 Euro muss bei deren Entnahme aus dem Unternehmen (z. B. bei Schenkung an den Kunden) Umsatzsteuer abgeführt werden.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 hat Österreich eine Vorreiterrolle eingenommen. Es wurde eine echte Umsatzsteuerbefreiung für das Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken an gemeinnützige Einrichtungen eingeführt und dadurch eine echte Alternative zum Vernichten der Lebensmittel geschaffen. Die Spende dieser Gegenstände ist nunmehr –ebenso wie das Vernichten dieser Waren –umsatzsteuerneutral für den Spender, der Vorsteuerabzug bleibt erhalten.
DR. DIETMAR SCHATZ MAG. BEATE OPPERERPFLEIDERER
Geschäftsleitung der OS Consult Steuerberatung Untermarktstr. 48 / 4. Stock 6410 Telfs Tel.: 05262/65 787 www.opperer-schatz.at
Ja, ich hab’ Freude an meinem Beruf.
Ich weiß, ich mache eine gute Arbeit. Wenn ich dann noch ein bisschen Anerkennung bekomme… Was ich arbeite? Ich bin Reinigungstechnikerin.
Ich bin da, weil ihr mich braucht.
Mit meinem Einsatz. Mit meinem Können.
Wenn ein namhafter Energydrink-Hersteller Millionenbeträge an die Formel 1, Extremsportarten und Fußballvereine überweist, dann geschieht das nicht (nur) aus Spaß an der Sache oder aus edlen Motiven, sondern weil die Rennfahrer, Extremsportler oder Fußballer als Gegenleistung mit dem Bullen-Logo auftreten und Werbung für das Geschäft mit dem Energydrink betreiben. Laut einem Bericht im Handelsblatt vom 4. Oktober 2023 betrugen die Sponsorenaufwendungen von Red Bull im Jahr 2023 erstmals über eine Milliarde Euro, in der EMEA-Region (Europa, Naher Osten und Afrika) wird Red Bull laut Global Data im Jahr 2023 die höchsten Ausgaben für Sportsponsoring haben.
Im Steuerrecht wird Sponsoring als „Zuwendung von Finanzmitteln, Sachleistungen oder Dienstleistungen durch ein Unternehmen (Sponsor) an eine Einzelperson, Personengruppe, Organisation oder Institution (Gesponserter) gegen Gewährung von Rechten zur Nutzung der Person für Werbe- und Marketingzwecke auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung“ verstanden (vgl. Haimer/Philipp, Spenden und Sponsoring aus ertragsteuerlicher Sicht, in Achatz, Die Besteuerung von Non-Profit-Organisationen). Sponsoring wird von Unternehmen immer häufiger genutzt, um ihre gesellschaftliche und soziale Verantwortung zum Ausdruck zu bringen, einen höheren Bekanntheitsgrad und ein positives Image zu erreichen.
Damit Sponsorzahlungen als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden können, muss durch den
Während es sich bei einer Spende um eine freiwillige Zuwendung ohne direkte Gegenleistung handelt, steht der Unterstützung beim Sponsoring sehr wohl eine Leistung gegenüber. Sponsoring ist eine geschäftliche Vereinbarung.
Gesponserten eine nachhaltige und ins Gewicht fallende Werbeleistung erbracht und eine breite öffentliche Werbewirkung erzielt werden. Die Sponsorvereinbarung sollte in Schriftform erfolgen und dadurch im Fall eine rechtliche Erzwingbarkeit der Leistung ermöglichen. Es empfiehlt sich, die erbrachte Werbeleistung etwa durch Fotos, Zeitungsberichte, Videos, Prospekte oder Social-Media-Beiträge zu dokumentieren. Der Gesponserte muss sich als Werbeträger eignen, die Sponsorzahlungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Eignung stehen. Die Frage, ob und in welcher Höhe Sponsorzahlungen als Betriebsausgabe anzusehen sind, ist somit letztlich nach dem Wert der durch die Sponsorzahlung bewirkten Werbeleistung, die der Empfänger für das Unternehmen erbringt, zu beurteilen (vgl. Steckel/Zatura-Rieser, Ertragsteuerliche Rahmen-Bedingungen des Sponsoring, in RWZ 1999, Heft 2 v. 20.02.1999). Für den Kulturbereich wurde die Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Sponsorzahlungen erlassmäßig geregelt (AÖF 1987/310). Neben einer breiten öffentlichen Werbewirkung der Veranstaltung muss auf die Sponsortätigkeit auch in der kommerziellen Firmenwerbung (Plakate, Inserate …) hingewiesen und in den Massenmedien/sozialen Medien berichtet werden.
Beim Gesponserten stellen die Sponsorzahlungen steuerpflichtige Einnahmen dar. Umsatzsteuerlich liegt zwischen dem Sponsor und dem Gesponserten eine Leistung (Sponsorzahlung) und Gegenleistung (Erbringung der Werbeleistung) vor. Sponsorzahlungen stellen somit Entgelt für eine in der Regel umsatzsteuerpflichtige Leistung dar und berechtigen den Sponsor zum Vorsteuerabzug.
Die Ärztespezialisten
Kaiserjägerstraße 24 · 6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 59 8 59-0 · Fax: DW-25 info@aerztekanzlei.at www.aerztekanzlei.at
Unsere Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag
8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr
Freitag
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Wir beraten ausschließlich Ärztinnen und Ärzte - und das seit über 40 Jahren. Mit uns sind Sie für alle Fragen rund um Ihre Praxisgründung bestens gewappnet.
Wir beraten ausschließlich Ärztinnen und Ärzte - und das seit über 40 Jahren. Mit uns sind Sie für alle Fragen rund um Ihre Praxisgründung bestens gewappnet.
Wir beraten ausschließlich Ärztinnen und Ärzteund das seit 40 Jahren. Das schafft Vorsprung durch Wissen - und das zu Ihrem Vorteil!
Unser ressourcenreiches Team steht für bestes Service und maximalen Klientennutzen.
Ergebnis ist ein ausgefeilter Praxisgründungsplan, auf den Sie sich verlassen können.
Erwarten Sie von uns ruhig mehr, denn wir sind die Spezialisten!
v. li. Raimund Eller, Karin Fankhauser, Dr. Verena Maria Erian, Mag. Johannes Nikolaus Erian
v. li. Mag. Johannes Nikolaus Erian, Raimund Eller, Mag. Dr. Verena Maria Erian, Karin Fankhauser
Wer kommt, will bleiben.
Wir haben neue Räumlichkeiten mit mehr Platz für Sie und für uns. Kostenlose Parkplätze direkt vor unserer Haustüre.
Unser Team freut sich auf Sie. und das seit über 40 Jahren. Das schafft Vorsprung durch Wissen - und das zu Ihrem Vorteil!
TEAM JÜNGER STEUERBERATER OG
Ergebnis ist ein ausgefeilter Praxisgründungsplan, auf den Sie sich verlassen können.
www.aerztekanzlei.at